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Sachbericht

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Sicherheit & Ordnung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 01.12.2021

Überblick über ausgestellte Waffenscheine und Waffen in Nürnberg

Anfrage der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 18.02.2021

Antwort des Ordnungsamtes

  1. Welche Sicherheitsüberprüfungen gibt es bei der Ausstellung von Waffenscheinen und

welche Kontrollen werden anschließend durchgeführt?

Das Waffengesetz (WaffG) schreibt die einzuholenden Erkundigungen (siehe zu 1.b) und durchzuführenden Regelüberprüfung (siehe zu 1.c) vor.

a. Anhand welcher Kriterien entscheidet die Stadt Nürnberg über die waffenrechtliche Zuver-

lässigkeit von Personen?

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist abschließend in § 5 WaffG geregelt. Die zuständige Waffenbehörde hat bei der Bewertung weder ein Ermessen noch kann sie weiteren Voraussetzungen fordern. Es gibt absolute Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Erfüllung immer die Unzuverlässigkeit gegeben ist, und Regelunzuverlässigkeitsgründe, bei denen die Waffenbehörde im Einzelfall prüfen muss, ob Umstände vorliegen, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit entkräften. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dabei eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, „wenn die Umstände die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt“ (u.a. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019, 6 C 9.18).

Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich nicht gegeben bei Personen

  1. die innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens (rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist), b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben bei Personen,

  1. die innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz, 2. die innerhalb der letzten zehn Jahre Mitglied sind oder waren a) in einem verbotenen Verein oder b) in einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig festgestellten Partei, 3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder c) eine solche Vereinigung unterstützt haben, 4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, 5. die wiederholt oder gröblich gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz verstoßen haben.

b. Wie schließt die Stadt Nürnberg aus, dass Rechtsextreme und sog. Reichsbürger/-innen

bzw. Selbstverwalter/-innen einen Waffenschein erhalten?

Nach § 5 Abs. 5 WaffG muss die Waffenbehörde die Zuverlässigkeit durch Einziehung folgender Erkundigungen prüfen:

  1. unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 2. Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, 3. Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, 4. Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde (Ziffer 4 wurde mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17.02.2020 eingeführt).

Das Ordnungsamt prüft, ob sich aus den vorgeschriebenen Erkundigungen aufgeführten Unzuverlässigkeitsgründe (siehe zu 1.a) ergeben. Bei rechtsextremistischen Personen und Reichsbürgern kommen insbesondere verfassungsfeindliche Bestrebungen, die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, in Betracht.

c. Werden in regelmäßigen Abständen alle Waffenscheinbesitzer/-innen dahingehend überprüft, ob über sie Erkenntnisse bei den bayerischen Sicherheitsbehörden vorliegen.

Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG). Dazu werden die zu 1.b genannten Erkundigungen eingeholt. Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17.02.2020 wurde die Pflicht zur regelmäßigen (alle 5 Jahre) Überprüfung zum Fortbestand des Bedürfnisses eingeführt.

d. Wie viele Anträge auf Waffenscheine wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020 aus welchen

Gründen abgelehnt?

Anträge und Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis 2018 - 2020

2018 2019 2020 Summe
Waffenbesitzkarte 3 3 2 8
Waffenschein - 1 - 1
Kleiner Waffenschein 20 26 17 63

Die Gründe für die Versagungen werden statistisch nicht erfasst. Die häufigsten Versagungsgründe sind zurückliegende Straftaten, insbesondere das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, und die fehlende Eignung aufgrund des Verdachts einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Die Ablehnung von Anträgen auf einen Waffenschein basiert in der Regel auf einer nicht ausreichenden persönlichen Gefährdungslage.

e. Wie werden die Kontrollen bei Waffenscheinbesitzerinnen seitens der beschäftigten Mitar-

beiterinnen des Ordnungsamtes durchgeführt?

Kontrollen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition können nach § 36 Abs. 3 WaffG durchgeführt werden. Besitzer/-innen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition haben der Waffenbehörde Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Gegen den Willen der/-s Inhaberin/-s der Räume dürfen Wohnräume aber nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Die Kontrollen erfolgen verdachtsunabhängig und bei einem konkreten Verdacht. Sie wurden zunächst nur unangemeldet durchgeführt. Da dabei aber häufig die Personen nicht angetroffen wurden und manche – vor allem alleinstehende ältere - Waffenbesitzer/-innen auch Angst haben, unbekannte Personen in die Wohnung zu lassen, werden sowohl unangemeldete als auch angemeldete Kontrollen durchgeführt, um eine höhere Kontrolldichte zu erreichen.

f. Wie wird sichergestellt, dass alle Inhaber/-innen in regelmäßigen Abständen kontrolliert

werden?

Eine Kontrollpflicht ist nicht festgelegt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die Waffenbehörden „angehalten“, fünf bis zehn Kontrollen je Vollzeitstelle im Monat durchzuführen. Im Gegensatz zu einigen Bundesländern erhalten die Waffenbehörden hierfür keine finanziellen Mittel und die Kontrollen sind kostenfrei. Sie müssen deshalb durch die Stadt Nürnberg finanziert werden. Für den Vollzug des Waffenrechts waren bis 2016 insgesamt zwei Vollzeitstellen vorhanden, mit denen die Kontrollen in diesem Umfang nicht durchgeführt werden konnten. Das Ordnungsamt hat deshalb 2017/18 zwei befristete Stellen für Waffenkontrollen selber finanziert, die in diesem Jahr in den Stellenplan überführt wurden. Dadurch können im Jahr ca. 800 Kontrollen durchgeführt werden (ca. ein Fünftel der Waffenbesitzer). Infolge der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Infektionslage mussten die Kontrollen 2020 und im ersten Halbjahr 2021 erheblich reduziert werden.

g. Sind bei den Kontrollen in der Vergangenheit schwerwiegende Verstöße aufgetreten, die

zum Entzug des Waffenscheines führten? Wenn ja, aus welchem Anlass?

In den Jahren 2019 bis 2021 wurden bei ca. 8% der Kontrollen Verstöße gegen die ordnungsgemäße Aufbewahrung festgestellt, davon ungefähr ein Drittel erhebliche Verstöße, die mit einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und einem Bußgeld geahndet werden. Erhebliche Verstöße sind zum Beispiel nicht vorgeschriebene Aufbewahrungsbehältnisse oder eine Aufbewahrung von Waffen außerhalb des Behältnisses mit Zugriffsmöglichkeit für andere Personen oder im geladenen Zustand. Bei geringeren Verstößen erfolgt je nach Schwere des Verstoßes eine Verwarnung, eine kostenpflichtige Anordnung oder ein Bußgeld.

h. Wie viele Verstöße gegen das Waffengesetz gab es in Nürnberg in den Jahren 2018, 2019,

2020?

Angegeben werden können die Anzahl an Widerrufen von Waffenerlaubnissen, die Anzahl freiwilliger Rückgaben von Waffenerlaubnissen nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens und vor Erlass eines Widerrufsbescheids und die Anzahl an Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz. Ein Widerruf/Widerrufsverfahren kann sich auf mehrere Verstöße gründen. Ein Widerruf/Widerrufsverfahren und eine Ordnungswidrigkeit können auch dieselbe Person betreffen.

Widerruf/Rückgabe von Waffenbesitzkarten, Kleinen Waffenscheinen, Ordnungswidrigkeitenverfahren 2018 - 2020

2018 2019 2020 Summe
Widerruf Waffenbesitzkarte 5 1 5 11
Rückgaben Waffenbesitzkarte vor Erlass eines Widerrufsbescheids 15 10 5 30
Widerruf oder Rückgaben Kleiner Waffenschein 25 19 13 57
Ordnungswidrigkeiten nach dem WaffG 218 230 171 619
  1. Wie viele Waffenscheine sind derzeit in der Stadt Nürnberg ausgestellt? Bitte gehen Sie detailliert auf die Arten der Waffenscheine ein.

In Nürnberg gab es am 30.09.2021

10 Abs. 1 WaffG; eine Person kann mehrere WBK haben),

gen Waffen außerhalb des eigenen Besitztums oder einer Schießstätte; § 10 Abs. 4 Satz 1, § 19 WaffG),

waffen außerhalb des eigenen Besitztums; § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG).

a. Wie viele Waffen sind davon auf Sportschützen registriert?

Zum 30.09.2021 sind 1.664 Waffenbesitzer als Sportschützen registriert (Sportschütze als einziger Bedürfnisgrund oder mit weiteren Bedürfnisgründen). Sie stellen mit rund 40% der Inhaber/-innen von Waffenbesitzkarten die größte Bedürfnisgruppe dar. Die Anzahl der Waffen nach Bedürfnisgrund kann nicht ausgewertet werden.

b. Gibt es einen Überblick, wie viele Waffen von Sportschützen privat in ihren Wohnungen

gelagert werden?

Der Aufbewahrungsort ist nur bei der Person erfasst, kann aber nicht ausgewertet werden. Die Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung ist aber die Ausnahme, da sie für regelmäßige Wettkampfteilnehmende und Jäger/-innen mit einem zusätzlichen Zeit- und Fahraufwand verbunden ist. Außerdem dürfen in unbewohnten Gebäuden, was z.B. Schützen- oder Jagdheime meist sind, mehr als drei erlaubnisbedürftige Langwaffen nur mit einer Ausnahmegenehmigung aufbewahrt werden.

c. Haben sich die Antragstellungen in den vergangenen Jahren erhöht? Bitte die Entwicklung der letzten 10 Jahre darstellen.

Die Entwicklung in den letzten zehn Jahren ist geprägt durch den starken Anstieg bei den Kleinen Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten in den Jahren 2016 und 2017 und einem folgenden starken Rückgang der Antragszahlen. Die Anträge auf einen Waffenschein sind seit 2014 von sechs auf null im Jahr 2020 gesunken.

Die Anträge auf einen Kleinen Waffenschein sind nach dem stetigen Rückgang in den Jahren 2011 bis 2014 von 215 auf 95 Anträge im Jahr 2016 um 450% von 215 auf 1.055 Anträge gestiegen. Seitdem haben die Anträge wieder stark abgenommen und waren 2020 auf dem Niveau von 2015. Auch die Anträge auf eine Waffenbesitzkarte sind 2016 und 2017 von 222 auf 342 Anträge um 54% stark gestiegen und seitdem rückläufig. Grund für den starken Anstieg in 2016 und 2017 dürfte ein stark gestiegenes Unsicherheitsgefühl durch die Vorkommnisse in der Silvesternacht 2015 in Köln und anderen Städten sowie Berichte über Ansammlungen mit Übergriffen auf Frauen sein. Da für eine Waffenbesitzkarte ein Bedürfnisgrund und ein Sachkundenachweis erforderlich sind, dürfte der Anstieg bei den Waffenbesitzkarten weniger stark als bei den Kleinen Waffenscheinen und zeitversetzt gewesen sein.

Anträge auf Waffenbesitzkarte, Waffenschein (mit Verlängerungsanträgen nach jeweils 3 Jahren) und Kleinen Waffenschein 2011 - 2020

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Waffenbesitzkarte 197 177 165 205 222 309 342 294 248 249
Waffenschein 2 6 3 6 5 4 3 1 1 0
Kl. Waffenschein 215 166 105 98 191 1.055 295 222 267 196

d. Gibt es eine Schätzung zur Dunkelziffer von Waffen in Nürnberg, die nicht registriert sind?

Dem Ordnungsamt und dem Polizeipräsidium Mittelfranken sind keine Schätzungen für nicht registrierte Waffen in Nürnberg bekannt.

e. Wie viele Rechtsextreme und sog. Reichsbürger bzw. Selbstverwalter oder Personen, gegen die ein Verdacht besteht, rechtsextreme Einstellungen zu haben, besitzen zum Stichtag

31.12.2020 eine waffenrechtliche Erlaubnis?

Bis zum 31.12.2020 wurden 15 Waffenbesitzer/-innen aus diesem Personenkreis wegen des Verdachts von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die solche Bestrebungen verfolgt, oder Unterstützung einer solche Vereinigung überprüft. In acht Fällen erfolgte ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, in fünf Fällen konnte der Nachweis nicht ausreichend erbracht werden, zwei Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

  1. Welche möglichen Probleme sieht die Stadt Nürnberg durch den (zunehmenden) Bestand

an Waffenscheinen?

In Nürnberg haben in den letzten fünf Jahren die Anzahl an Besitzerinnen/-n von erlaubnispflichtigen Waffen um 13% und die Anzahl an erlaubnispflichtigen Waffen um 5% abgenommen. Die Zahl der Abgänge ist größer als die Zahl der Neuerteilungen. Durch die stärkere Abnahme an Waffenbesitzerinnen/-n gegenüber der Anzahl der Waffen hat die durchschnittliche Anzahl an Waffen pro Waffenbesitzer/-in von 5,7 Waffen auf 6,2 Waffen zugenommen. Die Anzahl an Kleinen Waffenscheinen ist im gleichen Zeitraum um 24% gestiegen.

Anzahl Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen, erlaubnispflichtige Waffen und Kleine Waffenscheine 2016 – 2020 (jeweils zum 31.12.)

Jahr Besitzer erlaubnispfl. Waffen erlaubnispflichtige Waffen Kleine Waffenscheine
2016 4.287 24.267 3.222
2017 4.262 24.089 3.448
2018 3.887 23.464 3.616
2019 3.826 23.058 3.839
2020 3.748 23.119 4.004

Auch wenn die weit überwiegende Anzahl der Waffenbesitzer/-innen die hohen gesetzlichen Anforderungen an einen Waffenbesitz erfüllt und auf deren Einhaltung achtet, ist der Rückgang an Waffenbesitzerinnen/-n und erlaubnispflichtigen Waffen eine positive Entwicklung. Aufgrund der Erkenntnisse und Bewertungen von Straftaten wurde das Waffengesetz insbesondere bei den Unzuverlässigkeitsgründen und den Prüfungsabfragen verschärft. Dies scheint im Hinblick auf die Zahl der Neuanträge zu wirken. Problematisch gesehen wird aber die Zunahme an Waffen pro Waffenbesitzer.

Kritisch gesehen wird die Zunahme an Kleinen Waffenscheinen. Erfreulich ist zwar, dass die Zahl der Anträge nach dem explosionsartigen Anstieg 2016 (siehe 2.c) stark zurückgegangen ist. Im Gegensatz zu den Besitzern erlaubnispflichtiger Waffen nimmt aber die Anzahl an Kleinen Waffenscheinen dennoch zu. Der Kleine Waffenschein erlaubt das Mitführen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen Grundstücks, ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte). Die Waffen müssen das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Zeichen) haben. Für den Erwerb und innerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder auf dem eigenen Grundstück ist für solche Waffen keine Erlaubnis erforderlich. Geschossen werden darf mit solchen Waffen in der Öffentlichkeit nur bei Notwehr und Notstand oder auf dem eigenen Grundstück, wenn niemand durch den Lärm gestört wird. Auch an Silvester darf in der Öffentlichkeit mit einem Kleinen Waffenschein nicht geschossen werden.

Für den Kleinen Waffenschein muss die Person mindestens 18 Jahre alt sein und die Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Im Unterschied zur Waffenbesitzkarte sind die Voraussetzungen Bedürfnisgrund, Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung nicht zu prüfen.

Kritisch ist die Zunahme an Kleinen Waffenscheinen insbesondere, da unbeteiligte Personen in der Regel nicht erkennen können,

Umgang mit den Waffen besteht.

  1. Werden Waffenscheinbesitzer:innen und Antragsteller:innen Angebote zur Aufklärung in Sicherheitsfragen gemacht, z.B. durch die Polizeibehörde? Welche Verhaltensregeln für kriti-

sche Situationen werden dabei vermittelt?

Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenscheins ist u.a. der Sachkundenachweis durch eine Prüfung oder durch eine entsprechende Tätigkeit oder Ausbildung. Die Sachkundeprüfung umfasst unter anderem ausreichende Kenntnisse über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, der Notwehr und des Notstands, Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen und die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

Das Landeskriminalamt Bayern bietet die Broschüre „Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition“ an, zu der es auch einen Link im Internetangebot des Ordnungsamtes gibt.

Nachdem für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins ein Sachkundenachweis nicht vorgeschrieben ist, hat das Ordnungsamt zusammen mit der Polizei ein Merkblatt zu den Verboten und Pflichten beim Kleinen Waffenschein erstellt, das alle Antragsteller/-innen erhalten und das auf den Internetseiten des Ordnungsamtes verfügbar ist. Hierin wird auch auf die nur scheinbar vorhandene Erhöhung der objektiven Sicherheit eingegangen.

Über diese schriftlichen Informationen hinaus kann man bei den polizeilichen Beratungsstellen und beim Ordnungsamt jederzeit eine telefonische oder persönliche Beratung zum Besitz und Umgang mit Waffen erhalten.

  1. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Stadt Nürnberg, um das Risiko zu minimieren,

dass Rechtsextreme und sog. Reichsbürgerinnen legal Waffen erlangen können?

Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17.02.2020 wurden Verschärfungen im Waffenrecht vorgenommen, mit denen verhindert werden soll, dass Extremisten legal in den Besitz von Waffen gelangen bzw. diese behalten können. Hierzu wurden u.a. eingeführt die Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) und die Regelunzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in oder Unterstützung von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, ohne dass die Vereinigung verboten sein muss (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG).

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich der Entwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ (BT-Drucksache 19/29487), mit dem den Waffenbehörden bei der Überprüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung weitere relevante Erkenntnisse anderer Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen. Dazu sind künftig zusätzlich eine Abfrage beim Bundespolizeipräsidium, beim Zollkriminalamt und bei einem Umzug bei den Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorgesehen.

Inwieweit durch diese zusätzlichen Abfragen bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen mehr extremistische Personen als bisher herausgefiltert werden können, kann noch nicht beurteilt werden.

Nürnberg, 03.11.2021 Ordnungsamt

gez. Kurr (5322) gez. Pollack (5330)

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