Entscheidungsvorlage
Änderung der FwKES
Änderung der Anlage (des Kostenverzeichnisses) zur FwKES
Pos. 1. Die "Stundensätze für Personal" werden aufgrund der Anordnung des Oberbürgermeisters (AdO) über die Festsetzung von Stundensätzen gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes kalkuliert. Gemäß Bayer. Feuerwehrgesetz müssen sich die Gemeinden bei Pflichtleistungen von Feuerwehren mit 10 % an den Einsatzkosten beteiligen. Diese Eigenbeteiligung wird von den in der AdO festgesetzten Stundensätzen abgezogen. Die Kalkulation beruht auf der AdO Nr. 1 B vom 04.01.2021.
Pos. 3. Die „Kosten für Einsätze in besonderen Fällen“ haben sich entsprechend der Erhöhung der Personalkosten geändert.
Pos. 6 Die Kosten für „Sicherheitswachen“ haben sich entsprechend der Erhöhung der Personalkosten geändert.
Pos. 8 Die Bezeichnung „Rettungssanitäter-Ausbildung“ wird in „Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Ausbildung zum Rettungssanitäter“ geändert. Die Bezeichnung „Rettungsdienstmodul 2 für Disponenten in Integrierten Leitstellen“ wird in „Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Rettungsdienstmodul II“ geändert und neu kalkuliert. Die Kosten für die „Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul I“ und „Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen, Feuerwehrmodul II“ werden in die Satzung aufgenommen. Die Kosten für die Brandschutzhelferunterweisung und die Feuerlöscherunterweisung wurden neu kalkuliert.