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Anträge der AfD-Stadtratsfraktion vom 11.10.2021 und 09.03.2021

Anlage · 18.11.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Marcus König Michael Feder AfD-Stadtratsfraktion

Maschinell extrahierter Text (Texterkennung aus Scan, fehleranfällig). Verbindlich ist das Originaldokument.

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AfD Stadtratsfraktion Nürnberg - Fünferplatz 2 «90403 Nürtiberg Herrn Oberbürgermeister

Marcus König PRERE EGERMEIETER)

Rathausplatz 2 90403 Nürnberg 13 OKT. 2021 7 E| Tel.: 0911 231-3980 1 | E-Mail: AfD@Stadt.Nuernberg.de

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a) WR FKıs. Datum: 11.10.2021 ?

Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

im März diesen Jahres hat die AfD Fraktion einen Antrag bezüglich o. a. Allianz gestellt. Die Behandlung dieses Antrags im Nürnberger Stadtrat hielten Sie seinerzeit für nicht erforderlich. Angesichts des bisherigen Verlaufes dieser Angelegenheit sowie aus gegebenem Anlaß stellen wir folgenden Antrag:

Der Stadtrat befaßt sich mit unserem Antrag vom 09.03.2021. Wir bitten um zeitnahe Behandlung.

it freundlichen Grüßen, \ land Hübscher Willibald Schlesinger Michael Feder "Klaus Krestel i stv. Vorsitzender Stadtrat Stadtrat

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lage: unser Antrag vom 09.03.2021

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AfD Stadtratsfraktion Nürnberg Vorsitzender: Roland Hübscher Tel.:0911 231-39850 Büraöffnungszeiten: Fünferplatz 2 stv. Vorsitzender: Willibald Schlesinger 09U 231-39851 Mo. - Fr. 10:00 - 14:00 90403 Nürnberg Michael Feder Fax: 0911 231-39852 ‚sowie nach Vereinbarung www.afd-stadtratsfraktion-nuernberg.de Klaus-Rudalf Krestel E-Mail: AfD@Stadt.Nuernherg.de Di. u, Do. 16:00 - 20:00

Alternative

Deutschland

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Stadtratsfraktion der Herrn Marcus König Alternative für Deutschland Rathaus {AfD) Fünferplatz 2 90403 Nürnberg 90403 Nürnberg

Nürnberg, 09.03.2021

„Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Stadt Nürnberg ist vor Jahren der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg beigetreten. Sie stellt dieser Organisation auch eine Räurnlichkeit und Sachmittel zur Verfügung, ferner anteilig eigenes Personal. Damit betätigt sich die Stadt eindeutig auf dem Feld der allgemeinpolitischen Positionierung und wendet hierfür auch finanzielle Mitte! auf.

Gebietskörperschaften ist nach der Bayerischen Gemeindeordnung und unserer Verfassung eine solche Tätigkeit nicht zugewiesen. Sie lässt sich weder dem eigenen noch dem übertragenen Wirkungskreis nach Art. 7 und 57 GO zuordnen.

Weil dem so ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.1990, Az.: 7 C 37.89 die im Wege der Rechtsaufsicht von der Regierung von Oberbayern ausgesprochene Beanstandung der Entscheidung der Landeshauptstadt München, sich zur „atamwaffenfreien Zone“ zu erklären, in letzter Instanz bestätigt. Denn diese Entscheidung, das Gemeindegebiet zur „atomwaffenfreien Zone“ zu erklären, überschreitet die dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gezagenen Grenzen.

Ohne Zweifel ist die politische Positionierung keine Aufgabe der Gemeinden. Diese Aufgabe ist ihnen auch nicht vom Bundes- oder Landesgesetzgeber zugewiesen. Politische Bildung haben sich Bund und Länder als Aufgaben selbst vorbehaften. Die politische Bildung wird auf Bundesebene von der Bundeszentrale für politische Bildung durchgeführt, was derzeit auf dem einschlägigen Eriaß des Bundesministers des Innern vom 24.01.2001 beruht. Soweit der Lehrstoff in allgemeinbildenden Schulen angesprochen ist, so wird dieser van den Kultusministerien der Länder

vorgegeben. Weder der eigene nach der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden sind davon auch nur berührt, Politische Positionierung, wie sie die Allianz gegen Rechtsextremismus betreibt, steht zudem im Widerspruch zum Neutralitätsgebat der Gemeinden, die Repräsentanten aller Bürger sein müssen. So weit über die politische Bildungsarbeit hinaus der Schutz der Verfassung durch dan Staat gewährleistet wird, ist dies gesetzlich dem Bund und den Ländern zugewiesen. Sie unterhalten dafür jeweils Ämter für Verfassungsschutz, Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Beobachtung verfassungsfeindlicher Umtriebe allein dem Bund und den Ländern zugewiesen ist, den darunter rangierenden Gebietskörperschaften indessen nicht.

Das ist die Rechtslage. Darüber hinaus rechtfertigt auch die tatsächliche Tätigkeit dieser Allianz keine Mitgliedschaft von Gebletskörperschaften mit hoheitlichen Aufgaben.

Laut eigener Aussage forderte die Allianz gegen Rechtsextremismus kürzlich eine Gemeinde auf, sich schriftlich van den Aussagen eines Bürgers und dessen Internetportal zu distanzieren. Wie Ihr Kollege, der Schwarzenbrucker Bürgermeister Markus Holzammer, korrekt feststellte: „sich seitens der Kommune zu politischen Ansichten von Bürgern zu äußern, gehört nicht zu unseren Aufgaben." Eine Kommune kann nicht Mitglied in einer Organisation sein, die sich zur Aufgabe gemacht hat, die Aussagen von Bürgern in gut und schlecht zu kategorisieren und die Kommunen dazu aufruft, sich explizit von den Aussagen eigener Bürger zu distanzieren.

Die Allianz gegen Rechtsextremismus dient zudem dazu, verfassungsfeindliche Organisationen geselischaftsfähig zu machen. 50 sind in der Allianz unter anderem die vom Verfassungsschutz beobachteten extremistischen Organisationen DKP, IGN, SDS, solid oder VVN-BdA vertreten. Deren Handeln wird durch die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Verein mit zu politischer Neutralität verpflichteten Kommunen aufgewertet und diese Organisationen werden verharmlost. Darüber hinaus wird auf diese Weise ausgeschlossen, dass die Allianz gegen Verfassungsfeinde von links vorgeht. Darin liegt ein grundsätzlicher demokratischer Mangel dieses Konstrukt.

Dazu kommt, dass die Allianz gegen Rechtsextremismus sich in ihrem Handeln laut eigener Aussage auf die AfD fokussiert. So ruft sie in ihrer Pressemitteilung vom 26.02.2021 dazu auf, der Desiderius-Erasmus-Stiftung keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zukommen zu lassen, wie dies bei allen anderen Stiftungen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien geschieht. Ohne dies mit einer tragfählgen juristischen Begründung zu versehen, behauptet sie pauschal, die AfD sei eine Partei, die „Grundrechte gruppenbezogen aberkenne, im Bundestag und in den Länderparlamenten den Holocaustopfern ehrendes Gedenken verweigere oder sie regelrecht verhöhne, die Besucher in den Bundestag einschleuse und diese randalieren und pöbeln lasse, kurz, die alle Freiheiten und Rechte unseres Landes nutze, um sie anderen abzusprechen und Angst, Hass und Gewalt zu säen“. Dass derartiges allenfalls einzelnen Mitgliedern der AfD nachgesagt werden kann, keinesfalls aber der Gesamtpartei und ihrer Führung, liegt auf der Hand, Soweit darüber hinaus auf den Umstand hingewiesen wird, dass einzeine Untergliederungen von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden, ist auch das nicht geeignet, die AfD in einem Atemzug mit Verfassungsfeinden zu nennen, Denn für die Beurteilung einer Partei oder sonstigen

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Vereinigung als verfassungsfeindlich sind ausschließlich die Gerichte zuständig. Auch die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist gerichtlich überprüfbar. Wie Sie wissen, geht die AfD derzeit gegen die Beobachtung von Teilen der Partei und die angekündigte Beobachtung der Gesamtpartei gerichtlich vor. Solange die Gerichte nicht rechtskräftig über diese Anträge entschieden haben, gilt die Vermutung der Verfassungstreue.

Die Unterstützung eines Vereins, der gegen eine demokratisch gewählte sowie ausweislich ihres Programms und ihrer politischen Arbeit demokratische Partei polemisiert, steht einer Kommune aicht zu und beschädigt diese in ihrem Ansehen. Denn eine Kommune handelt als Repräsentantin aller Bürger und führt unter anderem auch als neutrales Organ Wahlen durch. Das verträgt sich nicht mit der Agitation für oder gegen einzelne Parteien. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zum Nachteil einer Partel ist nicht zulässig. Die Stadt Nürnberg hat das im Bundestagswahlkampf 2017 erfahren müssen. Ihre Weigerung, der AfD die Meistersingerhalle zur Durchführung einer Wahlveranstaltung zu vermieten, führte zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen die Stadt Nürnberg. Das war nicht nur geeignet, das Ansehen der Stadt insoweit zu beschädigen, als ihr damit öffentlich Rechtsbruch bescheinigt wurde. Es wurden damit auch Steuergelder für eine rechtswidrige Aktion aufgewandt.

Wir sind der Auffassung, daß die Stadt Nürnberg mit dem Engagement bel der Allianz gegen Rechtsextremismus die ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet.

Wir stellen daher folgenden

Antrag:

Der Stadtrat möge beschließen, den Austritt der Stadt Nürnberg aus der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg zu erklären und diese Erklärung in Form eines Kündigungsschreibens jener Organisation zuzuleiten.

Wir gehen davon aus, daß die Stadt Nürnberg nach Überprüfung der Rechtslage diese Entscheidung sa treffen wird, und deswegen ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Regierung von Mittelfranken, wie das in der seinerzeitigen Angelegenheit der Landeshauptstadt München der Fall gewesen ist, unterbleiben kann.

bfreundlichen Grüßen

ider Hübscher Willibald Schlesinger un Feder _Klaus-Rudolf Krestel ısvorsitzender Stv. Fraktionsvositzender Stadtrat Br Stadtrat R

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