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Jugendpreissatzung vom 7. Juli 2014

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Schule & Bildung Soziales & Gesundheit Kultur, Sport & Freizeit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Jugendpreissatzung

001.370

Satzung der Stadt Nürnberg für einen

Interkulturellen Jugendpreis

(Jugendpreissatzung – IntJPS)

Vom 07. Juli 2014 (Amtsblatt S. 247)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Interkultureller Jugendpreis § 2 Finanzierung des Preisgeldes § 3 Öffentliche Ausschreibung § 4 Bewerbungen und Vorschläge § 5 Jury § 6 Preisverleihung § 7 Inkrafttreten

§ 1

Interkultureller Jugendpreis

(1) Im Gedenken an die Opfer der rechtsextremen Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ in Bayern verleihen die Stadt Nürnberg, die Landeshauptstadt München und der Freistaat Bayern einen Interkulturellen Jugendpreis mit der Bezeichnung „Mosaik Jugendpreis – Mit Vielfalt gegen Rassismus“. (2) Mit diesem Preis sollen Jugendprojekte gewürdigt werden, die sich in besonderer Weise für einen respektvollen Umgang von und mit Menschen unterschiedlicher Herkunft einsetzen und die sich gegen (Alltags- )Rassismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit sowie für Dialog und Begegnung engagieren. Es können natürliche und juristische Personen für Projekte von jungen Menschen für junge Menschen im Alter von bis zu 25 Jahren ausgezeichnet werden. Die Projekte können aus allen gesellschaftlichen Bereichen wie zum Beispiel Schule, Sport oder Kultur kommen. Auch Nachbarschaftsprojekte sind preiswürdig. (3) Das Preisgeld beträgt insgesamt 9.000 Euro. Es kann auf mehrere Projekte verteilt werden.

§ 2

Finanzierung des Preisgeldes

Das Preisgeld wird zu gleichen Teilen von der Stadt Nürnberg, der Landeshauptstadt München und dem Freistaat Bayern getragen.

§ 3

Öffentliche Ausschreibung

(1) Die Vergabe des Preises wird öffentlich ausgeschrieben. (2) Die Jury kann für die öffentliche Ausschreibung konkrete Vorgaben im Sinn des § 1 machen.

_______________________ 60. Nachtrag August 2014 1

Jugendpreissatzung

001.370

§ 4

Bewerbungen und Vorschläge

(1) Bewerbungen und Vorschläge für die Vergabe des Preises sind an die jeweils ausrichtende Stadt zu adressieren. (2) Bewerbungen können auch von den Projektträgern selbst eingereicht werden. Auch Vorschläge von Dritten sind möglich.

§ 5

Jury

(1) Die Stadt Nürnberg entsendet ein Mitglied des Rates für Integration und Zuwanderung sowie zwei engagierte Mitglieder im Sinn des § 1 in die Jury. Die Landeshauptstadt München entsendet ein Mitglied des Ausländerbeirates und drei engagierte Mitglieder im Sinn des § 1 in die Jury. Der Freistaat Bayern entsendet je ein Mitglied im Sinn des § 1 aus Nürnberg und München in die Jury. Jede der Familien der Opfer aus Bayern ist berechtigt, ein Mitglied in die Jury zu entsenden. (2) Die von der Stadt zu entsendenden Jurymitglieder bestimmt der Stadtrat auf Vorschlag des Oberbürgermeisters. (3) Die Jurymitglieder werden für drei Jahre berufen. Sie wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte. (4) Die Jurymitglieder sind ehrenamtlich tätig; notwendige Fahrtkosten werden erstattet.

§ 6

Preisverleihung

Der Preis wird im Rahmen eines Festaktes entweder in Nürnberg oder in München verliehen. Die Preisverleihung soll jeweils am Welttag gegen Rassismus (21. März) stattfinden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft.

____________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 09.07.2014

_______________________ 2 60. Nachtrag August 2014

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