Änderung der Straßenreinigungssatzung (StraßenreinigungsS - StrRS)
Entscheidungsvorlage
Die Straßenreinigungssatzung ist die Grundlage für die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung". Die Anlagen A und B der Straßenreinigungssatzung legen die Reinigungsgebiete dieser öffentlichen Einrichtung fest. Im Reinigungsgebiet, das in der Anlage A beschrieben ist – das sog. Zwangsreinigungsgebiet A – werden die Fahrbahnen und die Gehwege durch die Straßenreinigung gereinigt. Im Zwangsreinigungsgebiet B (Reinigungsgebiet nach Anlage B) werden ausschließlich die Fahrbahnen durch die Straßenreinigung gereinigt; die Reinigungspflicht für die Gehwege liegt hier bei den Anliegern. Außerhalb der Zwangsreinigungsgebiete obliegt den Anliegern alleinig die Gehweg- und Fahrbahnreinigung.
Seit der letzten Änderung der Satzung im Jahre 2014 wurden Straßen teilweise umbenannt, neue Straßen gewidmet oder wurden die anliegenden Grundstücke bebaut, so dass eine Aufnahme in das Zwangsreinigungsgebiet B notwendig wurde.
Die folgenden Änderungen haben sich ergeben:
1. Änderungen nach Art. 1 Nr. 1
Aufnahme von „Dr.-Heinz-Sebiger-Straße“ und „Willy- Prölß- Platz“ im Zwangsreini-
gungsgebiet A
Ein Teilbereich der Mendelstraße, nördlich der Adam-Klein-Straße wurde zur Dr. Heinz-Sebiger- Straße umbenannt. Das nördliche Ende der Karl-Bröger-Straße wurde zu Willy-Prölß-Platz umbenannt.
- Änderungen nach Art. 1 Nr. 2
Die Aufnahme von Koblenzer Straße, Koperstraße und Triester Straße in das Zwangsreinigungsgebiet B erfolgt auf Wunsch der Hafen Nürnberg-Roth GmbH. Die bisher unbebauten Grundstücke an diesen Straßen wurden in den letzten Jahren mit Gewerbe bebaut. Zwischenzeitlich herrscht hier ein reger Lkw-Verkehr, der auch die Reinigung durch die Anlieger nicht mehr zumutbar macht; eine Aufnahme in das sog. Zwangsreinigungsgebiet B ist deshalb notwendig. Die Otto-Kraus-Straße wurde zwischenzeitlich gewidmet und kann analog den umliegenden Straßen in das Zwangsreinigungsgebiet B aufgenommen werden, die Anlieger werden vor Einsetzen der städtischen Straßenreinigung rechtzeitig informiert. Ein Teilbereich der Johann-Priem-Straße wurde zu Arno-Hamburger-Straße umbenannt. Die Stichstraße „Hutbergstraße 18-20“ wurde explizit aus dem Zwangsreinigungsgebiet B genommen, da die Kehrmaschine hier nicht wenden kann. Die Grundstücke waren schon bisher nicht veranlagt.
Der Entwurf wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.