StR Marion Padua. Fünferplatz 2. 90403 Nürnberg Marion Padua Herrn Oberbürgermeister Stadträtin der Linken Liste Markus König Rathausplatz Fünferplatz 2 OBERBÜRGER 90403 Nürnberg 90403 Nürnberg 1 Telefon: 0160 94191972
1. OEZ. r J
Marion.Padua@stadt-nuernberg.de
Nürnberg, 10.12.2020
Anfrage zu Verdrängungstendenzen im öffentlichen Raum
Hier: Situation am Jamnitzerplatz
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, um den Jamnitzerplatz in Gostenhof haben sich in der Vergangenheit Nutzungskonflikte entwickelt, die insbesondere seit 2019 von der Lokalpresse medial hochgekocht worden sind. In der Lokalpresse kommen überwiegend Beschwerden einzelner Anwohner*innen über die Nutzung des Platzes zu Wort. Andere Anwohnerinnen und Nutzerinnen des Jamnitzerplatz beklagen aber, dass dort seit Monaten eine massive Polizeipräsenz u.a. auch durch Kräfte des umstrittenen Unterstützungskommandos beobachtet werden muss. In der Folge kommt es gehäuft zu Einsätzen und polizeilichen Maßnahmen gegen Nutzerinnen des Platzes. Neben polizeilichen Kontrollen wird insbesondere die Aussprache von Platzverweisen berichtet. Darüber hinaus soll es durch die Polizei gehäuft zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gekommen sein. Sofern von den eingesetzten Polizeikräften überhaupt eine Begründung für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren war, wurde im Wesentlichen vorgetragen:
-
es handle sich beim Jamnitzerplatz um einen gefährlichen Ort,
-
es komme zu unzulässigem Lärm,
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es würde Alkohol konsumiert und dies sei nach der Grünanlagensatzung der Stadt
Nürnberg verboten,
- oder es lägen Verstöße gegen die jeweils gültige Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor. In der Lokalpresse ließ sich ein Polizeisprecher mit der Aussage zitieren, „Personen aus dem »Obdachlosen- und Trinker-Milieu [sorgten] für gehäufte Beschwerden von Anwohnern«“ (https://www.nordbayern.de/region/nuernberg/trinkgelage-und-gegrole-weiter-arger-um-larmpartys-am-jamnitzerplatz-1.10305840?searched=true). Durch das polizeiliche Vorgehen wird in das Recht der Betroffenen zum Gemeingebrauch an den öffentlichen Plätzen der Stadt Nürnberg eingegriffen. Bewohnerinnen des Stadtteils fühlen sich durch die massive, teils einschüchternde Polizeipräsenz und die beschriebenen Maßnahmen von der Nutzung des Platzes abgeschreckt. Zusätzlich zur Polizei ist am Platz mittlerweile auch noch die Sicherheitswacht im Einsatz. In der Gesamtschau wird ein erheblicher Überwachungsdruck gegen alle (potentiellen) Nutzerinnen des Platzes
ausgeübt. Bei einem Treffen des eingerichteten Runden Tischs legte der anwesende Vertreter der Polizeiinspektion Nürnberg-West offen, dass am Jamnitzerplatz eine höhere Polizeipräsenz bestehe als an jedem anderen Platz in der Stadt, obwohl dies durch die tatsächliche Kriminalitätsbelastung des Platzes objektiv nicht gerechtfertigt sei. Mehrmals, u.a. bei einem Vorfall am 03.08.2020 haben Kräfte des Unterstützungskommandos zudem nach Aussprache polizeilicher Platzverweise den Platz für den Rest des Tages als „gesperrt“ erklärt. Durch eine solche Sperrung des Platzes werden unvermeidlich auch gänzlich Unbeteiligte betroffen. Die Widmung des Platzes zum Gemeingebrauch wird dadurch konterkariert. Die Linke Liste stellt im Stadtrat folgende Anfrage: Die Verwaltung berichtet: I. im Hinblick auf Kontrolltätigkeiten am Jamnitzerplatz, 1. ob das polizeiliche Vorgehen am Jamnitzerplatz im Rahmen des sogenannten Sicherheitspakts und der Zusammenarbeit nach Art. 9 POG mit der Stadt Nürnberg in ihrer Eigenschaft als zuständiger Sicherheitsbehörde abgestimmt ist. 2. ob und ggf. welche eignen Erkenntnisse der Stadt Nürnberg darüber vorliegen, dass es sich beim Jamnizerplatz um einen Ort handelt, ,,a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder cc) sich Straftäter verbergen, oder b) an dem Personen der Prostitution nachgehen, oder c) der als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient“ (gefährlicher Ort, vgl. Art. 13 I Nr. 2 PAG). 3. ob die Polizei die Stadt Nürnberg in ihrer Eigenschaft als zuständiger Sicherheitsbehörde unterrichtet hat, dass es sich beim Jamnitzerplatz um einen gefährlichen Ort i.S.d. Art. 13 I Nr. 2 PAG handeln würde, und welche Erkenntnisse hierüber seitens der Polizei ggf. im Einzelnen mitgeteilt wurden. 4. ob der Einsatz der Sicherheitswacht am Jamnitzerplatz im Rahmen des sogenannten Sicherheitspakts und seitens der Polizei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 9 POG mit der Stadt Nürnberg in ihrer Eigenschaft als zuständiger Sicherheitsbehörde abgestimmt ist. 5. seit wann, mit welcher Häufigkeit und in welchem Umfang die Sicherheitswacht am Jamnitzerplatz eingesetzt ist. II. über Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bezug zum Jamnitzerplatz, 1. in wie vielen Fällen die Stadt Nürnberg in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde i.S.d. OWiG Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zeitraum zwischen 01.01.2020 und 30.09.2020 am Jamnitzerplatz begangen worden sein sollen, geführt hat bzw. noch führt.
- in wie viele der unter 1. bezeichneten Fälle das Verfahren jeweils wegen des Tatvorwurfs a) des unzulässigen Lärms, § 117 OWiG, b) der Belästigung der Allgemeinheit, § 118 OWiG, c) des Aufenthalts in Grünanlagen zum Zwecke des Alkoholgenusses, §§16 1 Nr. 6 i.V.m. 4 III Nr. 6 der Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg vom 18. April 2016 (GrünanlS), d) des Mitführens von Alkohol zum Zwecke des Konsums auf Spielanlagen, §§ 16 I Nr. 8 Alt. 2 i.V.m. 4 III Nr. 9 Alt. 2 GrünanlS, e) des Verrichtens der Notdurft in Grünanlagen, §§ 16 I Nr. 10 i.V.m. 4 III Nr. 11 GrünanlS, f) der Benutzung von Radio- oder Tonwiedergabegeräten in Grünanlagen, §§ 16 I Nr. 12 i.V.m. 4 III Nr. 13 GrünanlS, g) der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a- G8000-2020/122-98 nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG h) des Verlassens der Wohnung ohne triftigen Grund, §§ 5 Nr. 9 i.V.m. 4 II BaylfSMV (gültig vom 01.04.2020 bis 19.04.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, i) des Verlassens der Wohnung ohne triftigen Grund, §§ 7 Nr. 9 i.V.m. 5 II 2. BaylfSMV (gültig vom 20.04.2020 bis 03.05.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, j) des Verlassens der Wohnung ohne triftigen Grund, §§ 9 Nr. 8 i.V.m. 7 II 3. BaylfSMV (gültig vom 04.05.2020 bis 05.05.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, k) des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit anderen Personen, §§ 9 Nr. 8 i.V.m. 7 I 3. BaylfSMV (gültig vom 06.05.2020 bis 10.05.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, l) des Feierns oder Grillens auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen, §§ 9 Nr. 9 i.V.m. 7 II 3. BaylfSMV (gültig vom 06.05.2020 bis 10.05.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, m) des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit weiteren Personen, §§ 21 Nr. 1 i.V.m. 2 I 4. BaylfSMV (gültig vom 11.05.2020 bis 29.05.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, n) des Feierns oder Grillens auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen, §§ 21 Nr. 2 i.V.m. 2 II 4. BaylfSMV (gültig vom 11.05.2020 bis 29.05.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, o) des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit weiteren Personen, §§ 21 Nr. 1 i.V.m. 2 I 5. BaylfSMV (gültig vom 30.05.2020 bis 16.06.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, p) des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit weiteren Personen, §§ 21 Nr. 1 i.V.m. 2 I 5. BaylfSMV (gültig vom 17.06.2020 bis 21.06.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG,
q) des Feierns oder Grillens auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen, §§ 21 Nr. 2 i.V.m. 2 II 5. BaylfSMV (gültig vom 30.05.2020 bis 21.06.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, r) des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit weiteren Personen, §§ 22 Nr. 1 i.V.m. 2 I 6. BaylfSMV (gültig vom 22.06.2020 bis 01.10.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, s) des Feierns oder Grillens auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen, §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 2 II 6. BaylfSMV (gültig vom 22.06.2020 bis 01.09.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, t) des Feierns auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen, §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 2 II 6. BaylfSMV (gültig vom 02.09.2020 bis 01.10.2020), § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, geführt wurde bzw. wird. 3. in wie vielen der unter 1. bezeichneten Fälle das Verfahren abgeschlossen ist. 4. in wie vielen der unter 3. bezeichneten Fälle a) die Stadt Nürnberg einen Bußgeldbescheid, § 65 OWiG, erlassen hat. b) das Verfahren mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld, § 56 I 1 OWiG ggf. i.V.m. § 57 OWiG, beendet wurde. c) das Verfahren mit einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, § 56 I 2 OWiG ggf. i.V.m. § 57 OWiG, beendet wurde. d) die Stadt Nürnberg das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt hat, § 47 I 2 OWiG. e) die Stadt Nürnberg das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt hat §§47 12 OWiG, 170 II StPO i.V.m. § 46 I OWiG. 5. in wie vielen der unter 4. a) bezeichneten Fälle der*die Betroffene Einspruch eingelegt hat. 6. in wie vielen der unter 5. bezeichneten Fälle a) die Stadt Nürnberg den Einspruch des*der Betroffenen als unzulässig verworfen hat, § 69 I 1 OWiG, und ein etwaiger Antrag des*der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, §§ 69 I 2, 62 OWiG, ohne Erfolg blieb. b) der Einspruch des*der Betroffenen nach Auffassung der Stadt Nürnberg zulässig oder ein etwaiger Antrag des*der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung erfolgreich war. 7. in wie vielen der unter 6. b) bezeichneten Fälle die Stadt Nürnberg a) den Bußgeldbescheid aufrecht erhalten, § 69 II 1 Alt. 1 OWiG, und über die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht übersandt hat, § 69 III 1 OWiG. b) den Bußgeldbescheid auf den Einspruch des*der Betroffenen hin zurückgenommen hat, § 69 II 1 Alt. 2 OWiG. 8. in wie vielen der unter 7. a) bezeichneten Fälle die Staatsanwaltschaft a) die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat, § 69 IV 2 Hs. 1 OWiG.
b) das Verfahren eingestellt hat, § 69 IV 2 Hs. 2 OWiG. 9. in wie vielen der unter 8. a) bezeichneten Fälle das Gericht a) die Sache mangels hinreichendem Tatverdacht durch Beschluss nach § 69 V 2 OWiG endgültig an die Stadt Nürnberg als Verwaltungsbehörde i.S.d. OWiG zurückgegeben hat. b) den Einspruch als unzulässig verworfen hat, § 70 I OWiG. c) das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach §§ 206a I StPO i.V.m. 46 I OWiG oder nach § 72 I, III 1 OWiG eingestellt hat. d) den Einspruch nach § 74 III OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen hat. e) durch Urteil oder Beschluss nach § 72 I, III 1 OWiG gegen den*die Betroffene eine Geldbuße festgesetzt hat. f) durch Urteil oder Beschluss nach § 72 I, III 1 OWiG den*die Betroffene freigesprochen hat. g) das Verfahren nach § 47 II OWiG eingestellt hat. 10. in wie vielen der unter 1. bezeichneten Fälle das Verfahren a) allein aufgrund eigener Wahrnehmungen der Stadt Nürnberg b) allein aufgrund eigener Wahrnehmungen der Polizei c) zumindest auch aufgrund einer Anzeige/Mitteilung privater Dritter eröffnet wurde. 11. wie sich die Fallzahlen nach 1., 2. a) - f) und 3.-10. für Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zeitraum zwischen 01.01.2019 und 30.09.2019 am Jamnitzerplatz begangen worden sein sollen, darstellen. 12. ob sich aufgrund der Zahl der unter 1. bezeichneten Verfahren, die mit der Festsetzung einer Geldbuße oder einer Verwarnung abgeschlossen wurden, eine signifikante Mehrbelastung des Jamnitzerplatz mit Ordnungswidrigkeiten ggü. vergleichbaren Plätzen im Stadtgebiet ergibt und auf welchen Vergleichszahlen ggf. diese Einschätzung beruht.
III. zum Aufkommen an Beschwerden, 1. wie viele Beschwerden mit Bezug zum Jamnitzerplatz - einschließlich Anzeigen/Mitteilungen der unter II. 10. c) bezeichneten Art - von wie vielen Personen zwischen dem 01.01.2020 und 30.09.2020 bei der Stadt Nürnberg eingegangen sind. 2. welche Themen die unter 1. bezeichneten Beschwerden im Wesentlichen zum Gegenstand haben. 3. wie viele der unter 1. bezeichneten Beschwerden von Personen stammen, die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Jamnitzerplatzes, namentlich in der Oberen Seitenstraße, der Unteren Seitenstraße, der Jamnitzerstraße, der Mittleren Kanalstraße oder der Rohrmannstraße amtlich gemeldet sind.
- wie viele der unter 1. bezeichneten Beschwerden von Personen stammen, die nicht in einer Straße im Stadtteil Gostenhof amtlich gemeldet sind. 5. wie viele Personen in den unter 3. bezeichneten Straßen insgesamt amtlich gemeldet sind. 6. wie viele Personen in einer Straße im Stadtteil Gostenhof insgesamt amtlich gemeldet sind.
IV. in Bezug auf die Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg, 1. ob die Stadt Nürnberg der Rechtsauffassung ist, dass die Formulierung „In den Grünanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt: [...] 6. der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb [...]“ in § 4 III Nr. 6 GrünanlS abgesehen von den nachfolgend genannten Ausnahmen ein Totalverbot des Konsums von Alkohol enthält. 2. worin nach der Rechtsauffassung der Stadt Nürnberg der eigenständige Regelungsgehalt des Verbots des ,,Mitführen[s] alkoholischer Getränke zum
Zwecke des Verzehrs auf Spielanlagen“ aus § 4 III Nr. 9 GrünanlS gegenüber
dem Verbot des „Aufenthalts] zum Zwecke des Alkoholgenusses“ aus § 4 III Nr. 6 GrünanlS in Grünanlagen allgemein besteht; in Anbetracht dessen, dass ein Mitführen alkoholischer Getränke zum Zwecke des Verzehrs in tatsächlicher Hinsicht unmöglich ist, ohne sich zugleich zu diesem Zweck in der Grünanlage aufzuhalten. 3. ob die Stadt Nürnberg bei Erlass der §§ 4 III Nr. 6 und 16 I Nr. 6 GrünanlS Kenntnis von der obergerichtlichen Rechtsprechung hatte, nach der ,,[e]in generelles Alkoholverbot für den Bereich einer der Öffentlichkeit allgemein und ohne besondere Zulassung zugänglichen öffentlichen Grünfläche [...] nicht als Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung [...] durch die Gemeinde wirksam erlassen werden [kann].“ und ,,[d]er Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen [...] auch keine straßenrechtliche Sondernutzung [ist]“, sondern „sich vielmehr als solcher noch im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen [hält]“, weshalb darüber hinaus ein „generelle[s] Alkoholverbot nicht im Rahmen einer Sondernutzungssatzung [...] wirksam erlassen werden [kann]“ (OLG Hamm Beschluss vom 04.05.2010 - 3 RBs 12/10). 4. wie die Stadt Nürnberg im Hinblick auf die unter 3. genannte obergerichtliche Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der §§ 4 III Nr. 6 und 16 I Nr. 6 GrünanlS beurteilt. 5. ob der Stadt Nürnberg bereits Fälle bekannt sind, in denen ein Gericht die §§ 4 III Nr. 6 bzw. 16 I Nr. 6 GrünanlS als rechtswidrig außer Anwendung gelassen hat. 6. wen die Stadt Nürnberg i.S.d. § 13 GrünanlS als Aufsichtspersonal bestellt bzw. als Dritte beauftragt hat. 7. soweit sich unter dem bestellten Aufsichtspersonal bzw. den beauftragten Dritten i.S.d. § 13 GrünanlS andere Behörden, deren Beamte*innen oder sonstiges Personal befinden, wie die Stadt Nürnberg die Rechtmäßigkeit einer damit bewirkten Übertragung ihrer Kompetenzen mit Blick auf die gesetzliche Kompetenzordnung und auch Art. 7 I BayVwVfG beurteilt.
- soweit sich unter dem bestellten Aufsichtspersonal bzw. den beauftragten Dritten i.S.d. § 13 GrünanlS private Dritte befinden, wie die Stadt Nürnberg die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer darin liegenden Beleihung mit Blick auf eine dazu erforderliche formell-gesetzliche Grundlage beurteilt.
V. über ausgesprochene Platzverweise und Betretungsverbote, 1. ob und ggf. in wie vielen Fällen und gegen wie viele betroffene Personen die Stadt Nürnberg im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.09.2020 (nach dem Datum der Entscheidung) a) einen Platzverweis, § 14 I GrünanlS, b) ein Betretungsverbot, § 14 II GrünanlS, für den Jamnitzerplatz ausgesprochen hat. 2. ob in den unter 1. bezeichneten Fällen die nach § 14 GrünanlS erforderliche, vorangegangene Mahnung erfolgt ist bzw. ob und in wie vielen Fällen ggf. die Mahnung unterblieben ist. 3. ob in den unter 1. bezeichneten Fällen zuvor im Sinne der Verhältnismäßigkeit Mindermaßnahmen insbesondere Vollzugsanordnungen nach § 13 GrünanlS oder Einzelfallanordnungen nach Art. 7 II LStVG getroffen oder zumindest erwogen worden sind. 4. soweit unter 3. bezeichnete Mindermaßnahmen nicht getroffen worden sind, warum hiervon abgesehen wurde. 5. auf welchen Zeitrum die unter 1. b) bezeichneten Betretungsverbote jeweils befristet wurden. 6. ob in den unter 1. bezeichneten Fällen zuvor die nach Art. 28 I BayVwVfG erforderliche Anhörung stattgefunden hat bzw. in wie vielen Fällen und warum nach Art. 28 II BayVwVfG von der Anhörung abgesehen wurde oder die Anhörung nach Art. 28 III BayVwVfG unterblieben ist oder die Anhörung aus anderen Gründen unterblieben ist. 7. ob die unter 1. bezeichneten Platzverweise und Betretungsverbote schriftlich ergangen sind; andernfalls in welcher anderen Form. 8. aus welchem der in § 14 I Nr. 1-3 genannten Gründe die unter 1. bezeichneten Platzverweise und Betretungsverbote jeweils ergangen sind. 9. soweit die unter 1. bezeichneten Platzverweise und Betretungsverbote wegen der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in der Grünanlage, § 14 I Nr. 2 GrünanlS, ergangen sind, um welche Tatbestände es sich handelt. 10. ob in den unter 9. bezeichneten Fällen bei Erlass des Platzverweises bzw. des Betretungsverbots die Tatbegehung durch den*die Betroffene*n bereits aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung feststand. 11. welche Zahl wiederholter Verstößen i.S.d. § 14 I Nr. 1-3 GrünanlS über welchen Zeitraum in den unter 1. bezeichneten Fällen jeweils Vorgelegen hat.
VI. über beabsichtigte Platzverweise und Betretungsverbote, 1. ob und ggf. gegen wie viele betroffene Personen die Stadt Nürnberg derzeit die Aussprache a) eines Platzverweis, § 14 I GrünanlS, b) eines Betretungsverbots, § 14 II GrünanlS, für den Jamnitzerplatz im Rahmen eine Verwaltungsverfahrens vorbereitet oder sonst beabsichtigt. 2. in wie vielen der unter 1. bezeichneten Fällen bereits eine Mahnung nach § 14 GrünanlS ergangen ist. 3. in wie vielen der unter 1. bezeichneten Fällen im Sinne der Verhältnismäßigkeit erwogen wird, anstatt eines Platzverweises oder Betretungsverbots zunächst Mindermaßnahmen insbesondere Vollzugsanordnungen nach § 13 GrünanlS oder Einzelfallanordnungen nach Art. 7 II LStVG zu treffen. 4. in wie vielen der unter 1. bezeichneten Fällen bereits Maßnahmen der unter 3. bezeichneten Art getroffen worden sind. 5. soweit in den unter 1. bezeichneten Fällen Maßnahmen der unter 3. bezeichneten Art weder schon getroffen worden sind, noch erwogen werden, warum hiervon abgesehen wird. 6. auf welchen Zeitraum in den unter 1. b) bezeichneten Fällen das Betretungsverbot jeweils befristet werden soll. 7. in wie vielen der unter 1. bezeichneten Fällen bereits eine Anhörung nach Art. 28 1 BayVwVfG erfolgt ist. 8. soweit in den unter 1. bezeichneten Fällen noch keine Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG erfolgt ist, ob dies noch beabsichtigt ist bzw., falls nicht, aus welchen Gründen die Stadt Nürnberg nach Art. 28 II BayVwVfG von der Anhörung absehen möchte oder die Anhörung nach Art. 28 III BayVwVfG unterbleiben soll. 9. ob in den unter 1. bezeichneten Fällen der Platzverweis bzw. das Betretungsverbot schriftlich ergehen soll, andernfalls in welcher anderen Form. 10. aus welchem der in § 14 I Nr. 1-3 genannten Gründe die unter 1. bezeichneten Platzverweise und Betretungsverbote jeweils ergehen sollen. 11. soweit die unter 1. bezeichneten Platzverweise und Betretungsverbote wegen der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in der Grünanlage, § 14 I Nr. 2 GrünanlS, ergehen sollen, um welche Tatbestände es sich handelt. 12. ob in den unter 11. bezeichneten Fällen die Tatbegehung durch den*die Betroffene*n bereits aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht. 13. welche Zahl wiederholter Verstößen i.S.d. § 14 I Nr. 1-3 GrünanlS über welchen Zeitraum in den unter 1. bezeichneten Fällen jeweils vorliegt. 14. VII. zu Platzverweisen und Betretungsverboten im Allgemeinen,
- welche Dienststelle innerhalb der Stadt Nürnberg zur Aussprache von Platzverweisen und Betreuungsverboten nach § 14 GrünanlS zuständig ist, ggf. welche verschiedenen Dienststellen in welchem Umfang an der Entscheidung beteiligt sind. 2. welche Umstände die Stadt Nürnberg allgemein bei der Beurteilung, ob Verstöße i.S.d. § 14 I GrünanlS nicht nur wiederholt, sondern darüber hinaus in „schwerwiegender Weise“ erfolgt sind, berücksichtigt. 3. in wie vielen Fällen und gegen wie viele betroffene Personen die Stadt Nürnberg insgesamt im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.09.2020 (nach dem Datum der Entscheidung) a) einen Platzverweis, § 14 I GrünanlS, b) ein Betretungsverbot, § 14 II GrünanlS, für eine Grünanlage der Stadt Nürnberg ausgesprochen hat.
VIII. über die Pflege und Reinigung des Jamnitzerplatz, 1. ob, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit der Jamnitzerplatz durch die Stadtverwaltung gärtnerisch gepflegt wird. 2. ob und ggf. mit welcher Häufigkeit eine Reinigung des Jamnitzerplatzes durch die Stadt Nürnberg erfolgt. 3. ob sich aufgrund der bei der Reinigung des Platzes festgestellten Abfälle und Verunreinigungen Anhaltspunkte ergeben, dass eine häufigere Reinigung erforderlich ist. 4. ob ggf. eine häufigere Reinigung in Vorbereitung/Planung ist. 5. ob ggf. wie und mit welchem Ergebnis die Stadt Nürnberg evaluiert hat, inwieweit die Einrichtung der sogenannten „Netten Toilette“ in der Gaststätte „Faulpelz“ geeignet ist, das Fehlen einer öffentlichen Toilette am Jamnitzerplatz tatsächlich zu kompensieren. 6. wie die in der Gaststätte „Faulpelz“ eingerichtete, sogenannte „Nette Toilette“ von Nutzer*innen des Jamnitzerplatzes angenommen wird. 7. wie die Stadt Nürnberg mit Blick auf das Fehlen einer öffentlichen Toilette am Jamnitzerplatz die unter II. 2. e) bezeichneten Fälle bewertet. 8. ob im Rahmen der Umgestaltung des Jamnitzerplatzes doch noch eine echte, öffentliche Toilette eingerichtet wird (vgl. die Aussagen von Bürgermeister Vogel in diesem Artikel der Lokalpresse: https://www.nordbayern.de/region/nuernberg/trotz-kritik-bio-toilette-am-wohrdersee-soll-bleiben-1.10426629?searched=true).
IX. im Hinblick auf die Verdrängung der Betroffenen von Obdachlosigkeit und der Betroffenen von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch aus dem öffentlichen Raum,
- ob die Stadt Nürnberg die in der Begründung zitierte Aussage des Polizeisprechers gegenüber der Lokalpresse bestätigen kann. 2. welche sozialpolitischen Maßnahmen die Stadt Nürnberg ergreift oder zu ergreifen beabsichtigt, um Betroffene von Obdachlosigkeit gezielt am Jamnitzerplatz mit geeigneten Unterstützungsangeboten anzusprechen. 3. welche sozial- und gesundheitspolitischen Maßnahmen die Stadt Nürnberg ergreift oder zu ergreifen beabsichtigt, um Betroffene von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch gezielt am Jamnitzerplatz mit geeigneten Unterstützungsangeboten anzusprechen. 4. ob die Stadt Nürnberg ggf. auch in Zusammenarbeit mit der Polizei nach Art. 9 POG versucht oder beabsichtigt durch sicherheits- bzw. polizeirechtliche Maßnahmen Betroffene von Obdachlosigkeit oder Betroffene von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch am Aufenthalt am Jamnitzerplatz rechtlich zu hindern oder vom Aufenthalt am Jamnitzerplatz gezielt abzuschrecken. 5. ob das polizeiliche Vorgehen, durch starke Kontrolltätigkeit und weitere polizeirechtliche Maßnahmen sowohl Betroffene von Obdachlosigkeit als auch Betroffene von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch von bestimmten, öffentlichen Plätzen wie der Königstorpassage oder dem Plärrer zu vertreiben, im Rahmen des sogenannten Sicherheitspakts und der Zusammenarbeit nach Art. 9 POG mit der Stadt Nürnberg in ihrer Eigenschaft als zuständiger Sicherheitsbehörde abgestimmt ist. 6. wie die Stadt Nürnberg die Zweckmäßigkeit des unter 5. beschriebenen, polizeilichen Vorgehens im Hinblick darauf bewertet, dass sich aufgrund dieses Vorgehens lediglich ein Verdrängungseffekt an andere Orte im Stadtgebiet einstellt. 7. welche Rückwirkungen sich aus dem unter 5. beschriebenen, polizeilichen Vorgehen auf sozialpolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Betroffenen von Obdachlosigkeit ergeben haben oder sich nach Einschätzung der Stadt Nürnberg noch ergeben werden. 8. welche Rückwirkungen sich aus dem unter 5. beschriebenen, polizeilichen Vorgehen auf sozial- und gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Betroffenen von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch ergeben haben oder sich nach Einschätzung der Stadt Nürnberg noch ergeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Padua Stadträtin Linke Liste