Sitzungsunterlagen
Sitzung des Stadtrates
21.07.2021
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 4 Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente 8 TOP Ö 2 Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 der Stadt Nürnberg 8 Sitzungsvorlage Rpr/028/2020 8 TOP Ö 3 Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2018 der Stadt Nürnberg 11 Sitzungsvorlage Rpr/029/2020 11 TOP Ö 4 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg 14 Sitzungsvorlage Rpr/030/2020 14 TOP Ö 5 Entlastung für den Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg 17 Sitzungsvorlage Rpr/031/2020 17 TOP Ö 6 Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen 20 Stiftungen Sitzungsvorlage Rpr/032/2020 20 TOP Ö 7 Entlastung für die Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen 23 Stiftungen Sitzungsvorlage Rpr/033/2020 23 TOP Ö 8 Gedenk- und Erinnerungskultur für die Opfer der Terrorgruppe „NSU“ 26 Sitzungsvorlage MRB-GST/004/2021 26 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.09.2020 MRB-GST/004/2021 30 gemeins. Antrag der Stadtratsfraktionen der SPD, Grüne sowie der Stadtratsgruppe Die 32 Linke vom 30.11.2020 MRB-GST/004/2021 Bericht MRB-GST/004/2021 33 Offener Brief_Zivilgesellschaft MRB-GST/004/2021 37 TOP Ö 9 Straßenbenennung nach Enver Simsek 40 Sitzungsvorlage Geo/005/2021 40 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.09.2020 Geo/005/2021 43 Entscheidungsvorlage Geo/005/2021 45 Planbeilage Geo/005/2021 46 Straßenbenennungsstatistik Geo/005/2021 47 TOP Ö 10 Zukunft Altstadt 48 Sitzungsvorlage Stpl/030/2021 48 Antrag_Erweiterung der Fußgängerzone in der Altstadt_ödp Stpl/030/2021 52 Antrag_CSU_13072020_Offensive_Einkaufsstadt_Nürnberg Stpl/030/2021 53 Antrag_CSU_14122020_Entwicklung_der_Altstadt Stpl/030/2021 55 Antrag_CSU_SPD_11012021_Ausweitung_der_Fußgängerzone_in_der_Altstadt 56 Stpl/030/2021 Antrag_SPD_12022021_Erlebnisraum_Altstadt Stpl/030/2021 57 Entscheidungsvorlage Stpl/030/2021 61 Verkehrssystem südliche Altstadt, Plan Vpl 05/2021 Stpl/030/2021 79 Sofortmaßnahmen Königstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 Stpl/030/2021 80 Sofortmaßnahmen Färberstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 Stpl/030/2021 81 Gestaltungsplan Luitpoldstraße, Stpl/3-1/01/2017 vom 20.06.2017, letzte Änderung am 82 16.09.2020 Stpl/030/2021 Gestaltungsplan Hallplatz, Stpl/3-1/16/2019 vom 19.12.2019, letzte Änderung am 83 23.06.2021 Stpl/030/2021
Gestaltung Johannesgasse, Stpl/3-1/12/2019 Stpl/030/2021 84 Skizze Bauhof Stpl/4-1 vom 24.06.2021 Stpl/030/2021 85 Konzept temporäre Maßnahmen Bergstraße, Albrecht-Dürer-Platz, Burgstraße, Vorschlag 86 Stpl/4-1 vom 23.06.2021 Stpl/030/2021 Konzept temporäre Maßnahmen Burgstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 87 Stpl/030/2021 TOP Ö 11 Neubau ICE-Werk in der Metropolregion 88 Sitzungsvorlage OBM/015/2021 88 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.06.2021 OBM/015/2021 91 Sachverhalt OBM/015/2021 92 Standortkriterien OBM/015/2021 94 TOP Ö 12 Neubau der Juraleitung – Raumordnungsverfahren 95 Sitzungsvorlage Stpl/038/2021 95 Entscheidungsvorlage Stpl/038/2021 99 Stellungnahme der Stadt Nürnberg vom 01.07.2021 Stpl/038/2021 102 Stellungnahme der Stadt Nürnberg vom 02.07.2020 Stpl/038/2021 129 Stellungnahme der Verwaltung vom 30.06.2021 Stpl/038/2021 134 Anhang I Karte Bevölkerung Stpl/038/2021 149 TOP Ö 13 Aktion „Abo statt Führerschein“ 150 Sitzungsvorlage Ref.I/II/025/2021 150 Sachverhalt Ref.I/II/025/2021 154 TOP Ö 17 Änderung der Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO 156 Sitzungsvorlage RA/003/2021 156 TOP Ö 18 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss 160 Sitzungsvorlage J/018/2021 160 TOP Ö 19 Auflage des Referates I/II: 163 Dringliche Anordnungen 163 TOP Ö 20 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte 165 (AsylUGebS) Sitzungsvorlage SHA/014/2021 165 Entscheidungsvorlage Satzungsänderung AsylUGebS SHA/014/2021 168 Gebührensatzung für die Aslunterkünfte SHA/014/2021 173 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die AsylU SHA/014/2021 176 Gutachtenvorschlag AsylUGebS SHA/014/2021 177 TOP Ö 21 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen 178 (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) - Anpassung des Verpflegungsgeldes Sitzungsvorlage J/012/2021 178 Entscheidungsvorlage_KitaGebS_2021 J/012/2021 182 Änderungssatzung_KitaGebS_Verpflegungsgeld J/012/2021 187 Antrag_B90 Die Grünen_Mittagessen in Kindertageseinrichtungen J/012/2021 189
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtrates
Sitzungszeit
Mittwoch, 21.07.2021, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Historischer Rathaussaal, Rathausplatz 2 --
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Strategie Metropolregion Nürnberg 2030 Bericht
Herausforderungen für Nürnberg und Region OBM/070/2020
Sachverständige: Landrat Johann Kalb, Ratsvorsitzender der
Metropolregion,
Professor Dr. Klaus L. Wübbenhorst, Wirtschaftsvorsitzender
Dr. Christa Standecker, Geschäftsführerin
König, Marcus
2. Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 der Stadt Beschluss
Nürnberg Rpr/028/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr, Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Groh, Gerhard
3. Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2018 der Stadt Beschluss
Nürnberg Rpr/029/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr, Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Groh, Gerhard
4. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg Beschluss
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr, Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Groh, Gerhard
5. Entlastung für den Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg Beschluss
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr, Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Groh, Gerhard
6. Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen Beschluss
kommunalen Stiftungen Rpr/032/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr, Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Groh, Gerhard
7. Entlastung für die Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen Beschluss
kommunalen Stiftungen Rpr/033/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr, Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Groh, Gerhard
8. Gedenk- und Erinnerungskultur für die Opfer der Terrorgruppe Beschluss
„NSU“ MRB-
hier: - Antrag der Stadtratsfraktion der CSU v. 21.09.2020 GST/004/2021
- Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Grüne, Die
Linke v. 30.11.2020
König, Marcus
9. Straßenbenennung nach Enver Simsek Beschluss
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.09.2020 Geo/005/2021
Fraas, Michael, Dr.
10. Zukunft Altstadt Beschluss
Antrag der ödp vom 03.10.2019 Stpl/030/2021
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 13.07.2020
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.12.2020
Antrag der CSU- und SPD-Stadtratsfraktionen vom 11.01.2021
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.02.2021
Ulrich, Daniel
11. Neubau ICE-Werk in der Metropolregion Beschluss
OBM/015/2021 König, Marcus
12. Neubau der Juraleitung – Raumordnungsverfahren Beschluss
Stpl/038/2021 Ulrich, Daniel
13. Aktion „Abo statt Führerschein“ Beschluss
Ref.I/II/025/2021 Riedel, Harald
14. Jahresabschluss der Stadt Nürnberg 2020 Bericht
Stk/008/2021 Riedel, Harald (Unterlagen werden nachgereicht)
15. Konsolidierter Jahresabschluss 2019 Bericht
Stk/009/2021 Riedel, Harald (Unterlagen werden nachgereicht)
16. Grundstücksübertragungen zwischen der Stadt Nürnberg Beschluss
(Kernstadt) und den Eigenbetrieben SÖR, NürnbergStift und Stk/010/2021
NurnbergBad
Riedel, Harald (Unterlagen werden nachgereicht)
17. Änderung der Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO Beschluss
hier: Rückkehr zur regulären Ferienzeit für den Stadtrat RA/003/2021
König, Marcus
18. Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Beschluss
Ries, Elisabeth
- Auflage des Referates I/II:
Kenntnisnahme von Dringlichen Anordnungen des OBM
Auflagen des Referates V:
20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Beschluss-
Asylunterkünfte (AsylUGebS) Auflage
SHA/014/2021
21. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Beschluss-
Kindertageseinrichtungen Auflage
(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) – J/012/2021
Anpassung des Verpflegungsgeldes
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 23.06.2021,
öffentlicher Teil
Beratung Datum Behandlung Ziel
Rechnungsprüfungsausschuss 25.06.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 der Stadt Nürnberg
Anlagen: Bericht Prüfung konsolidierter Jahresabschluss 2018 Stadt Nürnberg Stadt Nürnberg - Konsolidierter Jahresabschluss 2018
Sachverhalt (kurz):
Der konsolidierte Jahresabschluss 2018 der Stadt Nürnberg wurde gem. Art. 103 ff. GO durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Die Prüfung ergab, dass der Abschluss ordnungsgemäß aufgestellt wurde, die Feststellung wird empfohlen.
Im Bericht über die Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 der Stadt Nürnberg vom 24.03.2021 wurden die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes zusammengefasst und hiermit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Begutachtung des Abschlusses 2018 vorgelegt.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 der Stadt Nürnberg zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 der Stadt Nürnberg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2018 beträgt 9.584.199.612,98 Euro. Der Gesamtbilanzüberschuss beträgt 153.234.109,57 Euro.
Beschlussvorschlag (StR Ö 21.07.2021):
Entsprechend des Gutachtens des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.06.2021 wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der konsolidierte Jahresabschluss der Stadt Nürnberg zum 31.12.2018 festgestellt.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Rechnungsprüfungsausschuss 25.06.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2018 der Stadt Nürnberg
Sachverhalt (kurz):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den konsolidierten Jahresabschluss 2018 der Stadt Nürnberg die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2018 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 21.07.2021):
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 21.07.2021 festgestellten konsolidierten Jahresabschluss 2018 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Rechnungsprüfungsausschuss 25.06.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg
Anlagen: Bericht Prüfung Jahresabschluss 2019 Stadt Nürnberg Anhang zum Jahresabschluss 2019
Sachverhalt (kurz):
Der Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg wurde gem. Art. 103 ff. GO durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Die Prüfung ergab, dass der Abschluss ordnungsgemäß aufgestellt wurde, die Feststellung wird empfohlen.
Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg vom 27.05.2021 wurden die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes zusammengefasst und hiermit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Begutachtung des Abschlusses 2019 vorgelegt.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 5.558.738.643,20 Euro.
Das positive Jahresergebnis beläuft sich auf 61.826.335,43 Euro und wird behandelt entsprechend der Schlussbilanz zum 31.12.2019 nach Ergebnisverwendung.
Beschlussvorschlag (StR Ö 21.07.2021):
Entsprechend des Gutachtens des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.06.2021 wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss der Stadt Nürnberg zum 31.12.2019 festgestellt.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Rechnungsprüfungsausschuss 25.06.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg
Sachverhalt (kurz):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 21.07.2021):
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 21.07.2021 festgestellten Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Rechnungsprüfungsausschuss 25.06.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen
Anlagen: Bericht Prüfung Jahresabschlüsse 2019 rechtsfähige Stiftungen
Sachverhalt (kurz):
Die Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen wurden gem. Art. 103 ff. GO durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Die Prüfung ergab, dass die Abschlüsse ordnungsgemäß aufgestellt wurden, die Feststellung wird jeweils empfohlen.
Im Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen vom 26.05.2021 wurden die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes zusammengefasst und hiermit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Begutachtung der Abschlüsse 2019 vorgelegt.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.
Jahresabschlusszahlen 2019:
| Stiftung | Bilanzsumme zum | Jahresergebnis | ||
|---|---|---|---|---|
| 31.12.2019 | 2018 | |||
| Euro | Euro | |||
| Heilig-Geist-Spital-Stiftung | 45.072.109,60 | 647.501,06 | ||
| Findel- und Waisenhausstiftungen | 4.420.888,83 | 126.129,93 | ||
| Georg Matthias und Karoline Klein`sche Brennmaterialienstiftung | 1.627.82,05 | 61.722,61 | ||
| Kost-Pocher`sche Stiftung | 13.102.383,97 | 107.917,08 | ||
| Fritz-Hintermayr-Stiftung | 3.594.570,50 | 66.894,73 | ||
| Johanna Sofie Wallner`sche Blinden- und Stipendienstiftung | 191.861,42 | 3.694,34 | ||
| Rudolf und Bertha Mathes Wohltätigkeitsstiftung | 813.787,42 | 8.382,86 |
Die Jahresergebnisse werden verwendet entsprechend der jeweiligen Schlussbilanz zum 31.12.2019 nach Ergebnisverwendung.
Beschlussvorschlag (StR Ö 21.07.2021):
Entsprechend des Gutachtens des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.06.2021 werden gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen festgestellt.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Rechnungsprüfungsausschuss 25.06.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für die Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen
Sachverhalt (kurz):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für die Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für die die Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 21.07.2021):
Der Stadtrat erteilt für die mit Stadtratsbeschluss vom 21.07.2021 festgestellten Jahresabschlüsse 2019 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
MRB-GST/004/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Gedenk- und Erinnerungskultur für die Opfer der Terrorgruppe „NSU„
hier: - Antrag der Stadtratsfraktion der CSU v. 21.09.2020
- Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Grüne, Die Linke v. 30.11.2020
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.09.2020 gemeins. Antrag der Stadtratsfraktionen der SPD, Grüne sowie der Stadtratsgruppe Die Linke vom 30.11.2020 Bericht Offener Brief_Zivilgesellschaft
Sachverhalt (kurz):
Mit dem Urteilsspruch gegen die Hauptangeklagten der rechtsextremen Terrorgruppe "NSU" fand die juristische Aufarbeitung der rassistisch motivierten Verbrechen zwischen 2000 und 2007 einen vorläufigen Schlusspunkt. Neben der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung haben sich Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft auch der Frage zu stellen, welche Formen des Gedenkens der Dimension der Verbrechen, den Anliegen der Angehörigen und den Anforderungen an eine zeitgemäße, glaubwürdige und nachhaltige Erinnerungskultur gerecht werden können. Die Vorlage skizziert die bisherigen Aktivitäten von Stadt und Zivilgesellschaft und stellt den weiteren Fahrplan vor.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 40.000 € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv 40.000 € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Kostenschätzung beruht auf den Erfahrungswerten der bisher errichteten Gedenkorte und der Kostenkalkulation von SöR und H.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rassismus richtet sich immer gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen und Minderheiten; deshalb ist die Unterstützung der Opfer und die Sensibilisierung der Zivilgesellschaft von immenser Bedeutung.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. VI
3. BM / SöR
Ref. I/II
Der Stadtrat stimmt dem vorgeschlagenen Vorgehen zur Gedenk- und Erinnerungskultur für die Opfer der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ zu.
Fraktion der Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff'scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König OBERBÜRGERMEISTER 90403 Nürnberg Rathauspiatz 2 Telefon: 0911231-2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de ;VO?t V /- .C Usif?' 1 vorigen___ j' Unter- 21.09.2020 -o. legen Krieglstein
Gedenken an die Opfer der NSU-Morde -
Umbenennung des Platzes an der Liegnitzer Straße nach Enver $imfek
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
vor 20 Jahren war Enver Jimjek das erste Opfer der Mordserie der terroristischen Vereinigung „Nationalsozia listischer Untergrund" (NSU). Der Inhaber eines Blumenhandels wurde am 9. September 2000 an seinem mobi len Blumenstand in Nürnberg niedergeschossen. Zwei Tage später starb er infolge seiner schweren Verletzungen in einem Krankenhaus. Der Mordserie fielen insgesamt neun Menschen aus rassistischen Motiven zum Opfer. Dabei wurden in Nürnberg auch Abdurrahim Özüdogru am 13.06.2001 und Ismail Ya§ar am 09.05.2005 ermor det.
Anlässlich des 20. Todestages von Enver Jimjek hat die Stadt Nürnberg ihm und allen weiteren Opfern des Nati onalsozialistischen Untergrund mit einer Gedenkveranstaltung am Tatort an der Liegnitzer Straße gedacht. Dort hat sich bereits ein ökumenischer Kreis aus den anliegenden Kirchengemeinden Altenfurt, Moorenbrunn, Lang wasser und Fischbach zusammengetan, um das Verbrechen, das sich in ihrem direkten Lebensumfeld ereignet hat, nicht in Vergessenheit geraten zu lassen.
Seit März 2013 wird mit einer Stele am Kartäusertor der NSU-Mordopfer gedacht. Die kann aber nur der Beginn eines würdigen Gedenkens an die Mordopfer und die in Nürnberg begangenen Untaten sein. Als Stadt der Men schenrechte steht Nürnberg dabei in einer besonderen Verantwortung.
Im Abstand von 20 Jahren nach Beginn der Mordserie und im Zuge der Aufdeckung der Morde sollte das Geden ken umfangreicher und vielschichtiger werden, auch unter Einbeziehung der Tatorte in Langwasser und in der Südstadt. In diesem Sinne sollte ein Gesamtkonzept für das Gedenken an die NSU-Mordserie, insbesondere die in Nürnberg begangenen Untaten, erarbeitet werden.
Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
Die Verwaltung erarbeitet ein Gesamtkonzept für das Gedenken an die Opfer der NSU-Morde unter Einbeziehung der Tatorte in Nürnberg.
Als Gedenken an das erste Opfer des NSU und auch als Mahnung wird der Platz an der Liegnitzer Straße nach Enver $im$ek benannt und würdig gestaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Fraktionsvorsitzender
BÜNDNIS 90
DIE GRÜNEN
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Gedenken an die Nürnberger Opfer
des „Nationalsozialistischen Untergru
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wie heißen die Nürnberger Bürger und Geschäftsleuref die in den Jahren 1999 bis 2005 mitten in Nürnberg Opfer organisierter rechter Kriminalität wurden?
Trotz des Entsetzens in der Stadt- und Zivilgesellschaft über die heimtückischen Morde fällt es manchen schwer, sich im Jahr 2020 an die Namen der Opfer zu erinnern. Das darf nicht sein. Nicht in Nürnberg, der Stadt, die sich von einem Zentrum nationalsozialistischer Ideologie zu einer Stadt mit dem Anspruch „Stadt des Friedens und der Menschenrechte“ zu sein, wandelte.
Der 38-Jährige Enver §im§ek wurde am 9. September 2000 in dem Kleintransporter vor seinem Blumenstand in der Liegnitzer Straße von neun Kugeln getroffen und verstarb zwei Tage später. Abdurrahim Özüdogru wurde 49-jährig am 13. Juni 2001 in seiner Änderungsschneiderei in der Gyulaer Straße mit zwei Kopfschüssen ermordet und der 50-jährige Ismail Ya§ar verblutete am 9. Juni 2005, von fünf Kugeln getroffen, in dem von ihm betriebenen „Scharrer-Imbiss“ in der Scharrerstraße. Nicht zu vergessen den Achtzehnjährigen, der bereits am 23. Juni 1999 bei einem Bombenanschlag in der Gaststätte „Sonnenschein“ in der Scheuerlstraße schwere Verletzungen erlitt.
Weder der Untersuchungsausschuss des Bundestags noch der Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags und auch nicht der NSU-Prozess, der 2018 endete, klärten die Organisationsstrukturen des NSU auf. Dass das nationalsozialistische Gedankengut in Teilen der Stadtgesellschaft weiterlebt, zeigt u.a. die Tatsache, dass die Gedenktafeln in Nürnberg in den vergangenen Jahren mehrmals zum Teil mutwillig zerstört wurden.
Wir setzen uns für die Förderung des Gedenkens an Enver §im§ek, Abdurrahim Özüdogru und Ismail Ya§ar ein und stellen folgenden Antrag:
- Die Stadt Nürnberg errichtet Gedenktafeln an den drei Tatorten, die außer biografischer Daten der
Ermordeten Informationen zu dem NSU-Komplex enthalten.
- Die Stadt Nürnberg prüft im Umfeld der jeweiligen Tatorte, Straßen(-abschnitte) oder Plätze nach den
drei Mitbürgern zu benennen und damit das Gedenken an sie zu bewahren.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Brehm Andrea Friedei Titus Schüller SPD Bündnis 90/Die Grünen DIE LINKE
Bericht für den Stadtrat
Gedenk- und Erinnerungskultur für die Opfer der Terrorgruppe
„Nationalsozialistischer Untergrund NSU“
1. Anlass
Anträge der Stadtratsfraktionen der CSU: Gedenken an die Opfer der NSU-Morde – Umbenennung des Platzes an der Liegnitzer Straße nach Enver Şimşek v. 21.09.2020 von SPD, Bündnis 90/Grüne, die Linke: Gedenken an die Opfer des „Nationalsozialistischen Untergrunds“, v. 30.11.2020 Offener Brief von zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Forderungen zum
NSU-Gedenken v. 2. September 2020 (Anlage)
2. Ausgangssituation
Mit dem Urteilsspruch gegen die Hauptangeklagten der rechtsextremen Terrorgruppe NSU im Juli 2018 und dessen Rechtskraft im April 2020 fand die juristische Aufarbeitung der rassistisch motivierten Verbrechen einen vorläufigen Schlusspunkt. Keine andere betroffene Stadt musste so viele Opfer dieser Serie von Verbrechen beklagen wie Nürnberg: Enver Şimşek, Abdurrahim Özüdoğru und Ismail Yaşar wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2005 ermordet, bereits im Jahr 1999 war Mehmet O. bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden.
Neben der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung, zum Beispiel der Frage nach den Konsequenzen für das interkulturelle Zusammenleben und für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Stadt, hatten und haben sich Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft auch der Herausforderung zu stellen, welche Formen des Gedenkens der Dimension der Verbrechen, den Anliegen der Angehörigen und den Anforderungen an eine zeitgemäße, glaubwürdige und nachhaltige Erinnerungskultur gerecht werden können.
3. Vorgehen der Stadt Nürnberg
Für die Verantwortlichen bei der Stadt Nürnberg stand von Beginn an außer Frage, dass dies nur unter enger Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen Familien geschehen konnte. Der damalige Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly und die Leiterin des Menschenrechtsbüros Martina Mittenhuber nahmen unmittelbar nach der Selbstenttarnung der Terrorgruppe und damit auch der Aufdeckung der in Nürnberg verübten Morde, im Jahr 2011 Kontakt mit den Angehörigen und einem der sie vertretenden Anwälte auf.
Nach durchaus schwierigen Diskussionen, in die sich auch die Ombudsfrau für die Hinterbliebenen, Frau Prof. Barbara John, einschaltete, verständigten sich die Beteiligten auf einen Standort für ein zentrales Mahnmal direkt am Ausgang der Straße der Menschenrechte. Dort wurde am 21. März 2013 der bundesweit erste offizielle Gedenkort für die Opfer des NSU eingeweiht: eine Stele, welche die gemeinsame Erklärung aller betroffenen Städte trägt sowie vier Ginkgobäume, die sich in das Konzept „Bäume für die Menschenrechte“ in Nürnberg einreihen.
Gleichzeitig herrschte Einverständnis darüber, dass Mahnmale immer das Risiko bergen, Orte inhaltsleerer Rituale zu werden und deshalb vereinbarten die Städte Nürnberg (mit Beschluss des Stadtrats v. 21.5.2014) und München wiederum unter enger Einbeziehung von Familienangehörigen und Anwälten die Auslobung des Mosaik-Jugendpreis[es] – Mit Vielfalt gegen Rassismus, der seit 2015 alternierend in München und Nürnberg an Projekte von jungen Menschen verliehen wird, die sich in besonderer Weise „für einen respektvollen
Umgang von und mit Menschen unterschiedlicher Herkunft einsetzen und die sich gegen (Alltags-)Rassismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit sowie für Dialog und Begegnung engagieren.“1 Von Anfang an sind Familienangehörige der Nürnberger und Münchner Opfer Mitglied in der Jury der mit 9.000 Euro dotierten Auszeichnung und wirken zusammen mit engagierten Jugendlichen und Mitgliedern der Integrationsräte beider Städte mit bei der Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger und treten als Botschafter*innen für die Auszeichnung auf.
Neben diesen beiden festen Formaten entwickelten sich im Verlaufe der letzten Jahre viele weitere Stränge der Auseinandersetzung mit den Taten des NSU und seinen Opfern. Dazu zählen Diskussionsveranstaltungen, Ausstellungen (zum Beispiel BLUTIGER BODEN im Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände und „Das Labyrinth“ im Kunst- und Kulturquartier im Jahr 2019) sowie Bildungsformate, allesamt in Kooperation mit zahlreichen Partnern innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung.
So wurde begleitend zur Ausstellung von Regina Schmeken, BLUTIGER BODEN. Die Tatorte des NSU, die im Herbst 2019 im Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände zu sehen war, ein 90-minütiger Workshop für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Jahrgangsstufe aller Schultypen angeboten. Neben der Betrachtung der Tatorte standen in diesem Workshop vor allem die Opfer und deren Familien im Zentrum. In diesem Kontext wurde auch eine Fortbildung für Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landeszentrale für Politische Bildung durchgeführt.
Im Programm der Interimsausstellung des Dokumentationszentrums, die im Juni diesen Jahres eröffnet wurde, bietet das Menschenrechtsbüro ein zweistündiges Themengespräch „Rechtsterrorismus heute – Beispiel: NSU-Komplex“ ebenfalls für die Zielgruppe junge Erwachsene und Schulklassen an.
Des Weiteren kann beim Menschenrechtsbüro ein mehrstündiges Seminar an mit dem Titel „Rechtsterrorismus heute – Beispiel: NSU-Komplex“ gebucht werden. Hier werden nach einem Besuch der Gedenkstele für die Opfer des NSU und der Darstellung einer Chronik des NSU-Komplexes auch aktuelle rechtsextremistische Vorfälle in Deutschland in den Blick genommen.
Zudem stehen die Mitarbeiter*innen des Menschenrechtsbüros seit Jahren den Familien als Ansprechpartner*innen zur Verfügung und unterstützen diese in vielerlei Angelegenheiten. Auch zu Initiativen in anderen Städten (zum Beispiel Zwickau) pflegt das Menschenrechtsbüro enge Kontakte.
4. Erinnerungskultur als gesamtgesellschaftliche Aufgabe
Daneben entstanden zahlreiche Initiativen, die sich kritisch mit dem Auftrag aus den NSU- Verbrechen an Staat und Gesellschaft auseinandersetzen. Dieses Engagement soll hier ausdrücklich gewürdigt werden, denn Erinnerungskultur muss eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sein, die nur im Schulterschluss von Stadt und Zivilgesellschaft ihre Wirkung und Glaubwürdigkeit entfalten kann.
Als Beispiele seien genannt:
- Unter der Federführung des Arbeitskreises „KidS-AK Gleißhammer“ erarbeitet sich
der Stadtteil Gleißhammer das Profil eines „Stadtteils für Menschenrechte“ mit vielen
1 Jugendpreissatzung – IntJPS v. 07. Juli 2014, Amtsblatt S. 247
Einzelprojekten und Veranstaltungen und unter Einbeziehung zahlreicher Partner aus den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen. In diesem Kontext wurden auch von Kindern bemalte Kacheln zur Erinnerung an Ismail Yaşar am Tatort in der Scharrerstraße angebracht.
- Seit 2015 findet alljährlich im Juni rund um den Aufseßplatz das „Straßenfest gegen
Rassismus und Diskriminierung – für ein besseres Zusammenleben“ statt; es wurde vom Verein Junge Stimme e.V. initiiert und wird zwischenzeitlich getragen von einem breiten Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen. Im Mittelpunkt steht jeweils das Gedenken an die Opfer des „NSU“. Das „Straßenfest“ erhält seit dem Jahr 2021 einen festen städtischen Zuschuss und steht unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters.
- Im Jahr 2014 wurde am Tatort Liegnitzer Straße von engagierten Bürgerinnen und
Bürger aus den dortigen katholischen und evangelischen Kirchengemeinden eine Gedenkstele für Enver Şimşek errichtet.
- Am Tatort Gyulaer Straße 1 brachte die Initiative „Das Schweigen durchbrechen“ eine
Gedenktafel für Abdurrahim Özüdoǧru an.
- Sowohl das Bundesprogramm „Demokratie leben! als auch die
Menschenrechtsstiftung förderten zivilgesellschaftliche Projekte, die sich mit den Taten des NSU und deren Auswirkungen befassten, darunter zahlreiche Schulprojekte.
- Koordiniert vom Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin beteiligt sich ein Konsortium
aus städtischen und zivilgesellschaftlichen Institutionen und Organisationen am bundesweiten Theaterprojekt „Kein Schlussstrich!“ Vom 21. Oktober bis 7. November 2021 wird es in Nürnberg eine ganze Reihe von Veranstaltungen unter dem Dach des bundesweiten Theaterprojekts geben, bei dem sich 14 Städte zu einem großen Bündnis zusammengeschlossen haben, um die Taten und Hintergründe des NSU künstlerisch aufzuarbeiten.
5. Weiterer Fahrplan
Zug um Zug werden an den Tatorten Gedenktafeln angebracht. Am 13. Juni 2021, dem zwanzigsten Jahrestag der Ermordung Abdurrahim Özüdoğrus wurde im Rahmen einer Gedenkveranstaltung der Stadt Nürnberg in Kooperation mit der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg eine Gedenktafel für den Ermordeten enthüllt. Weitere Tafeln nach einheitlichem Format sind in der Scharrerstraße (Ismail Yaşar) und in der Scheurlstraße (Gaststätte Sonnenschein) geplant.
Am 13. September, kurz nach dem 21. Todestag von Enver Şimşek, soll die Benennung des Tatorts an der Liegnitzer Straße in Enver-Şimşek-Platz durch den Oberbürgermeister im Rahmen einer Gedenkveranstaltung erfolgen. Im Vorfeld wird SöR Umgestaltungen am Parkplatz vornehmen.
In Zwickau, der Stadt, in der die Täter des NSU zuletzt untergetaucht waren, setzt sich eine Bürgerinitiative für ein besonderes Gedenken an die Taten und die Opfer der Terrorgruppe ein. Sie möchte der Stadt Nürnberg, wie allen anderen Städten, die Opfer zu beklagen hatten, einen Baum als Zeichen eines wachsenden Gedenkens schenken. Nach einem passenden Pflanzort wird bereits gesucht.
Mittelfristig soll ein Konzept erarbeitet werden, das die einzelnen Gedenkorte mittels eines virtuellen Rundgangs miteinander verbindet. Hier könnten auch weitere Erinnerungsorte eingebunden werden.
6. Straßen(um)benennungen
Die Forderung, die den Tatorten anliegenden Straßen nach den jeweiligen Opfern zu benennen wurde von zivilgesellschaftlichen Organisationen erhoben. Auch die beiden Anträge der Stadtratsfraktionen enthalten einen entsprechenden Prüfauftrag an die Verwaltung.
Im Falle des Tatortes an der Liegnitzer Straße ist eine Benennung des Parkplatzes in Enver- Şimşek-Platz geplant (vgl. Vorlage des Wirtschafts- und Wissenschaftsreferats). Hier folgt die Stadt dem ausdrücklichen Wunsch der Familienangehörigen und würdigt damit das erste Todesopfer des „NSU“.
Anders sieht es bei den beiden Tatorten an der Scharrer- und der Gyulaer Straße aus. Hier wird deutlich, dass bisherige Straßennamen auch eine wichtige Geschichtserzählung transportieren können. Ganz besonders trifft dies für die Gyulaer Straße zu, in der das zweite Mordopfer des NSU, Abdurrahim Özüdoğru, seine Werkstatt hatte und wo er ermordet wurde. Die Straße erinnert an den Geburtsort des Vaters von Albrecht Dürer in Ungarn. Die Benennung und der Verweis auf Dürers migrantische Wurzeln waren ein mutiges Bekenntnis von Nürnbergs Oberbürgermeister Hermann Luppe im Dürerjahr 1928. Eine Beseitigung dieses Straßennamens wäre auch die Tilgung eines mutigen Statements eines wichtigen Kommunalpolitikers in der Weimarer Republik. Ähnliches gilt für Johannes Scharrer, dessen Bedeutung für Nürnbergs Entwicklung im 19. Jahrhundert aus der Geschichte der Stadt nicht wegzudenken ist. Es kann also nicht Ziel sein, die Ablesbarkeit von Geschichte durch Straßennamen zu beseitigen und durch ein heute gültiges Bild von Geschichte und Gesellschaft zu ersetzen.
Umgekehrt zeigt aber gerade das Beispiel der Gyulaer Straße auch, wie begrenzt die Wirkung von Straßennamen sein kann2: Der Hintergrund dieser Straßenbenennung ist weitgehend vergessen. Gleichwohl ist die Benennung von in Zukunft neu auszuweisenden Straßen nach Abdurrahim Özüdoǧru und Isamil Yaşar im Auge zu behalten.
Damit eine Erinnerung lebendig bleibt und das ihr zugrundeliegende Ereignis in die Gegenwart und Zukunft wirken kann – als Mahnung und als Auftrag – sollte keine Fokussierung auf Straßennamen stattfinden. Nürnberg hat, wie in diesem Bericht aufgezeigt, vielfältige Wege gewählt – von der Errichtung von Gedenkorten über Bildungskonzepte und regelmäßige Veranstaltungen bis hin zum Mosaik-Jugendpreis. Von Beginn an wurden die Familienangehörigen der Opfer sowie deren Ombudsfrau und Anwält*innen eng einbezogen und der Schulterschluss mit der Zivilgesellschaft gesucht.
2 Das Amt für Geoinformation und Bodenordnung ist derzeit dabei, das bisher nur in analoger Form vorliegende „Lexikon der Nürnberger Straßennamen“ als Onlineauskunftssystem aufzubereiten, um so die Hintergründe der Benennung bzw. Umbenennung von Straßen, Plätzen oder Brücken in Nürnberg für Interessierte zu erläutern. Damit wird auch ein wichtiger Beitrag geleistet, die Stadtgeschichte Nürnbergs lebendig zu halten.
Geo/005/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Straßenbenennung nach Enver Simsek
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.09.2020
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.09.2020 Entscheidungsvorlage Planbeilage Straßenbenennungsstatistik
Sachverhalt (kurz):
Es wird vorgeschlagen, den Platz an der "Liegnitzer Straße" in Höhe der "Schreiberhauer Straße" als "Enver-Şimşek-Platz" zu benennen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/005/2021
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Seit dem Jahr 2018 wird angestrebt, mehr Straßen nach Frauen zu benennen. Von den im Zeitraum 01/2018 - 06/2021 beschlossenen 30 Straßenbenennungen erfolgten 20 nach Personen, davon 11 nach Frauen.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
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Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/005/2021
Der Stadtrat beschließt, wie in den Beilagen dargestellt, die Benennung des Platzes an der "Liegnitzer Straße" in Höhe der "Schreiberhauer Straße" als "Enver-Şimşek-Platz".
Fraktion der CSU Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff'scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231-2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de
21.09.2020 Krieglstein
Gedenken an die Opfer der NSU-Morde -
Umbenennung des Platzes an der Liegnitzer Straße nach Enver §im$ek
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
vor 20 Jahren war Enver Sim§ek das erste Opfer der Mordserie der terroristischen Vereinigung „Nationalsozia listischer Untergrund" (NSU). Der Inhaber eines Blumenhandels wurde am 9. September 2000 an seinem mobi len Blumenstand in Nürnberg niedergeschossen. Zwei Tage später starb er infolge seiner schweren Verletzungen in einem Krankenhaus. Der Mordserie fielen insgesamt neun Menschen aus rassistischen Motiven zum Opfer. Dabei wurden in Nürnberg auch Abdurrahim Özüdogru am 13.06.2001 und ismail Yajar am 09.05.2005 ermor det.
Anlässlich des 20. Todestages von Enver §im5ek hat die Stadt Nürnberg ihm und allen weiteren Opfern des Nati onalsozialistischen Untergrund mit einer Gedenkveranstaltung am Tatort an der Liegnitzer Straße gedacht. Dort hat sich bereits ein ökumenischer Kreis aus den anliegenden Kirchengemeinden Altenfurt, Moorenbrunn, Lang wasser und Fischbach zusammengetan, um das Verbrechen, das sich in ihrem direkten Lebensumfeld ereignet hat, nicht in Vergessenheit geraten zu lassen.
Seit März 2013 wird mit einer Stele am Kartäusertor der NSU-Mordopfer gedacht. Die kann aber nur der Beginn eines würdigen Gedenkens an die Mordopfer und die in Nürnberg begangenen Untaten sein. Als Stadt der Men schenrechte steht Nürnberg dabei in einer besonderen Verantwortung.
Im Abstand von 20 Jahren nach Beginn der Mordserie und im Zuge der Aufdeckung der Morde sollte das Geden ken umfangreicher und vielschichtiger werden, auch unter Einbeziehung der Tatorte in Langwasser und in der Südstadt. In diesem Sinne sollte ein Gesamtkonzept für das Gedenken an die NSU-Mordserie, insbesondere die in Nürnberg begangenen Untaten, erarbeitet werden.
Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
Die Verwaltung erarbeitet ein Gesamtkonzept für das Gedenken an die Opfer der NSU-Morde unter Einbeziehung der Tatorte in Nürnberg.
Als Gedenken an das erste Opfer des NSU und auch als Mahnung wird der Platz an der Liegnitzer Straße nach Enver §im$ek benannt und würdig gestaltet.
Mit freundlichen Grüßen
? / Jj , „yV -
Fraktionsvorsitzender
Beilage______________
Entscheidungsvorlage
Enver Şimşek war das erste Mordopfer der rechtsextremen Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ („NSU“), die in den Jahren 2000 bis 2007 zehn Menschen ermordet hat, darunter zwei weitere Männer in Nürnberg.
Der am 04.12.1961 in Salur (Provinz Isparta, Türkei) geborene Enver Şimşek kam im Alter von 24 Jahren nach Deutschland. Er lebte mit seiner Frau und seinen zwei Kindern im hessischen Schlüchtern. Enver Şimşek arbeitete als Fabrikarbeiter und als Putzkraft, bevor er sich schließlich als Blumenhändler selbständig machte und einen Blumengroßhandel aufbaute. Er betrieb mehrere mobile Verkaufsstände für Blumen, darunter auch in Nürnberg. Die mobilen Verkaufsstände wurden von Enver Şimşek beliefert, den Verkauf übernahmen meist seine Mitarbeiter.
Am 09.09.2000 übernahm Enver Şimşek selbst den Verkauf an dem Stand an der Ecke Liegnitzer Straße / Schreiberhauer Straße in Nürnberg, da der dortige Mitarbeiter Urlaub hatte. Als er gerade in seinem Lieferwagen Blumen sortierte, wurde er von acht Schüssen aus zwei Pistolen getroffen, wodurch er lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Gegen 15 Uhr wurde Enver Şimşek noch lebend in seinem Lieferwagen aufgefunden und anschließend in das Klinikum Nürnberg-Süd eingeliefert. Am 11.09.2000 erlag er dort seinen Verletzungen.
Zum Leidwesen der Familie Şimşeks geriet sie nach dem Mord selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden und fühlte sich massiv bedrängt. Erst 11 Jahre später stellte sich heraus, dass der Mord von der rechtsextremen Terrorgruppe NSU begangen worden war.
Eine Platzbenennung nach Enver Şimşek am Tatort in Nürnberg macht das Gedenken an seine Person als Opfer rechtsextremer terroristischer Gewalt unmittelbar sichtbar. Die Stadt Jena hat im September 2020 im Stadtteil Winzerla, wo die Täter des NSU aufwuchsen, bereits einen Platz nach Enver Şimşek benannt.
Es wird vorgeschlagen, den Platz an der „Liegnitzer Straße“ in Höhe der „Schreiberhauer Straße“ als
Enver-Şimşek-Platz
(nach Enver Şimşek, 1961-2000, erstes Mordopfer der rechtsextremen Terrorgruppe NSU)
zu benennen.
Hinweis zur Benennung von mehr Straßen nach Frauen:
In der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 15.11.2018 haben Stadtverwaltung und Stadtratsmitglieder einmütig bekundet, dass mehr Straßen nach Frauen benannt werden müssen. Dies wurde auch in dem vom Stadtrat verabschiedeten Gleichstellungsaktionsplan festgelegt.
Von den im Zeitraum 01/2018 - 06/2021 beschlossenen 30 Straßenbenennungen erfolgten 20 nach Personen – davon 11 Benennungen nach Frauen und 9 Benennungen nach Männern (siehe Anlage 4).
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© Stadt Nürnberg Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung Nutzung ist ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zulässig 46
| Datum | Erläuterung | Straßenname | Männlich | Weiblich | N/A | Antrag Stadtratsfraktion | Wunsch | Vorschlag Geo |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 26.01.2018 | Umbenennung eines Teilstücks der Mendelstraße nach Dr. Heinz Sebiger | Dr.-Heinz-Sebiger-Straße | 1 | Datev an Herrn Christoph Böhmer BgA/2 | ||||
| Benennung der Grünfläche Koberger-/Uhland-/Grolandstraße in Margarete-Tanner-Park | Margarethe-Tanner-Park | 1 | Bündnis90/Die Grünen | |||||
| 24.01.2019 | Benennung einer neuen Stichstraße im Bebauungsplan Nr. 4506 östlich der Dorfäckerstraße | Hintere Dorfäckerstraße | 1 | Geo | ||||
| Umbenennung eines Teilstücks der Katzwanger Hauptstraße in Helmut-Bloß-Straße | Helmut-Bloß-Straße | 1 | CSU | |||||
| Benennung der Verbindungsstraße vom Frankenschnellweg zur Schlachthofstraße unter Einbeziehung des südöstlichen Teils der Schlachthofstraße in "Am Leonhardspark" | Am Leonhardspark | 1 | Geo | |||||
| 21.02.2019 | Benennung von 5 Stichstraßen im Bebauungsplan Nr. 4346 "Kornburg Nord", nördlich der Straße "Am Bruckweg" | Elise-Hopf-Straße | 1 | Vorschlagsliste Frau Bennewitz | ||||
| Babette-Müller-Straße | 1 | Leonhard Müller (Bürgerkontakt) | ||||||
| Käte-Reichert-Straße | 1 | Vorschlagsliste Frau Bennewitz | ||||||
| Benennung nach Henriette Schmidt-Burkhardt (Hinweis: Wegen der Länge des Namens wurde der Vorname bei der offiziellen Benennung weggelassen) | Schmidt-Burkhardt-Straße | 1 | CSU | |||||
| Harry-Klinger-Straße | 1 | SPD | ||||||
| 28.03.2019 | Benennung des Platzes südlich der Straße "Frauentormauer", zwischen "Sterntor" und "Vorderer Sterngasse" nach Magnus Hirschfeld | Magnus-Hirschfeld-Platz | 1 | Bündnis90/Die Grünen | ||||
| 27.06.2019 | Benennung von zwei Straßen im Bebauungsplan Nr. 4335 "Kohlenhof", südlich der Kohlenhofstraße | Emmy-Noether-Straße | 1 | Geo | ||||
| Sophie-Germain-Straße | 1 | Geo | ||||||
| Straßenbenennung Augustinerhof | Augustinerhof | 1 | Geo | |||||
| 19.09.2019 | Benennung der neu zu errichtenden Brücken Hafenstraße über die Südwesttangente und Hafenstraße über den Main-Donau-Kanal zwischen Finkenbrunn und Hafenstraße nach Altoberbürgermeister Dr. Andreas Urschlechter | Dr.-Andreas-Urschlechter-Brücke | 1 | Rüdiger Marquart (Bürgerkontakt) | ||||
| 12.12.2019 | Benennung der im Bebauungsplan Nr. 4614 südwestlich der Gerhart-Hauptmann-Straße gelegenen Erschließungsstraße nach dem Ehepaar Hansfried und Marianne Defet | Defetstraße | 1 | Renate Blank MdB | ||||
| Benennung des im Tafel-Areal nördlich der Dr.-Gustav-Heinemann-Straße verlaufenden Weges nach Gertrud Krüger | Gertrud-Krüger-Weg | 1 | Geo | |||||
| 22.04.2020 | Benennung von drei Wegen und einem Platz im Bereich Siedlungen Süd (Falkenheim) | Ziegelweg | 1 | Bürgerverein "Siedlungen Süd" | ||||
| Falkenheimweg | 1 | Bürgerverein "Siedlungen Süd" | ||||||
| Am Schießplatzwäldchen | 1 | Bürgerverein "Siedlungen Süd" | ||||||
| Siedlerfestplatz | 1 | Bürgerverein "Siedlungen Süd" | ||||||
| Benennung des Durchgangs von der Königstraße zum Klarissenplatz als "Richard-Lindner-Gasse" | Richard-Lindner-Gasse | 1 | CSU | |||||
| Benennung der Freifläche im Innenbereich des ''Tafelhofpalais" (Nähe Bahnhofsplatz / Bahnhofstraße) als Dr.-Helmut-Kohl-Platz nach dem langjährigen Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl | Dr.-Helmut-Kohl-Platz | 1 | CSU | |||||
| 28.05.2020 | Benennung der neu gestalteten Grünanlage zwischen der südlich liegenden Wandererstraße und der nordwestlich liegenden Adam-Klein-Straße sowie der östlich liegenden Augsburger Straße als "Quelle-Park" | Quelle-Park | 1 | Geo | ||||
| 24.09.2020 | Benennung von zwei neuen Straßen südlich der Herta-Künzel-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4553 "Langwasser-Bad" nach den Schwimmerinnen und DLRG-Mitgliedern Eva Mötsch und Maria Haas | Eva-Mötsch-Straße | 1 | Geo | ||||
| Maria-Haas-Straße | 1 | Geo | ||||||
| 29.10.2020 | Benennung der von der Dietersdorfer Straße abzweigenden Zufahrt zum Hochbehälter Krottenbach mit "Im Weingarten" | im Weingarten | 1 | Geo | ||||
| 17.12.2020 | Umbenennung des südöstlichen Teilbereichs des Kornmarkts zwischen Germanischem Nationalmuseum und Klaragasse in "Dr.- Peter-Schönlein-Platz" nach Altoberbürgermeister Dr. Peter Schönlein | Dr.-Peter-Schönlein-Platz | 1 | Herr Dr. Fraas, Herr OBM, SPD | ||||
| 03.03.2021 | Benennung der Brücke an der Beuthener Straße über die Hans-Kalb-Straße in "Pedro-Rodríguez-Brücke" nach Pedro Rodríguez | Pedro-Rodríguez-Brücke | 1 | CSU | ||||
| 23.06.2021 | Benennung der von der Straße "Am Tillypark" abzweigenden, bis zum südlichen Wendehammer der "Tillystraße" verlaufenden Erschließungsstraße zur neuen Sport- und Multifunktionshalle im südöstlichen Bereich des Tillyparks als "Dr.-Ingeborg-Bausenwein- Straße" nach der erfolgreichen Sportlerin und Sportmedizinerin Dr. Ingeborg Bausenwein. | Dr._Ingeborg-Bausenwein-Straße | 1 | Herr Dr. Fraas | ||||
| 9 | 11 | 10 |
Stpl/030/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Zukunft Altstadt
Antrag der ödp vom 03.10.2019
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 13.07.2020
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.12.2020
Antrag der CSU- und SPD-Stadtratsfraktionen vom 11.01.2021
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.02.2021
Anlagen: Antrag_Erweiterung der Fußgängerzone in der Altstadt_ödp Antrag_CSU_13072020_Offensive_Einkaufsstadt_Nürnberg Antrag_CSU_14122020_Entwicklung_der_Altstadt Antrag_CSU_SPD_11012021_Ausweitung_der_Fußgängerzone_in_der_Altstadt Antrag_SPD_12022021_Erlebnisraum_Altstadt Entscheidungsvorlage Verkehrssystem südliche Altstadt, Plan Vpl 05/2021 Sofortmaßnahmen Königstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 Sofortmaßnahmen Färberstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 Gestaltungsplan Luitpoldstraße, Stpl/3-1/01/2017 vom 20.06.2017, letzte Änderung am 16.09.2020 Gestaltungsplan Hallplatz, Stpl/3-1/16/2019 vom 19.12.2019, letzte Änderung am 23.06.2021 Gestaltung Johannesgasse, Stpl/3-1/12/2019 Skizze Bauhof Stpl/4-1 vom 24.06.2021 Konzept temporäre Maßnahmen Bergstraße, Albrecht-Dürer-Platz, Burgstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 Konzept temporäre Maßnahmen Burgstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021
Sachverhalt (kurz): Seit Beginn der Pandemie und mit deren anhaltender Dauer sind leer stehende Läden in der Altstadt an verschiedenen Standorten sichtbar und die „Sorge um (die) Altstadt“ wächst, wie im Februar die NN in einer Überschrift schrieb. Die Kaufhäuser und der Einzelhandel haben es bei stetig wachsendem Online Handel immer schwerer, die Pandemie leistet hier Vorschub. Auch bundesweit treten in Fachforen Themen wie „Zukunftsfeste Innenstädte“ oder „Innenstädte Stärken“ in den Vordergrund. Andererseits gibt auch Stimmen in Nürnberg, die meinen, „Die Innenstadt ist zu attraktiv um zu sterben“ (NN am 12.03.2021). In diesem Zusammenhang werden nun fünf Anträge der Stadtratsfraktionen, die sich mit der Thematik befassen, fachübergreifend behandelt.
Eine attraktive Altstadt, von der auch in Zukunft eine große Anziehungskraft ausgeht, war in Nürnberg auch in der Vergangenheit ein wichtiges Anliegen, das seit den 80er Jahren in den immer wieder aktualisierten Entwicklungskonzepten für die Altstadt seinen Niederschlag fand, zuletzt 2012 im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept Altstadt (INSEK Altstadt). Darin wurden Potentiale und Ziele formuliert, die auch heute noch aktuell sind. Deshalb werden sie am Beginn der Vorlage kurz dargestellt.
In der Vorlage werden aktuelle Maßnahmen und Projekte vorgestellt, die im Sinne des INSEK Altstadt Qualität für die Altstadt bringen und sie dadurch stärken sollen. Eine starke Altstadt
bleibt auch nach der Pandemie Anziehungspunkt und dient damit der Gastronomie, den Menschen vor Ort, dem Gewerbe, dem Einzelhandel, der Kultur und der Stadtgesellschaft.
Wichtige Schwerpunkte bilden der Bericht über die City Werkstatt, einem gemeinsamen Projekt der IHK und der Stadt Nürnberg, vertreten durch die Wirtschaftsförderung Nürnberg und der Vorschlag zur Ausweitung der Fußgängerzonen in der Königstraße und der Brunnengasse/Färberstraße.
Für die Ausweitung der Fußgängerzonen wird ein Grundsatzbeschluss begehrt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ein Finanzierungsvorschlag wird insbesondere in Abhängigkeit von den erwarteten Förderzusagen zu gegebener Zeit erarbeitet.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
WiF
SÖR
BgA
Der Stadtrat beschließt
-
die Ausweitung der Fußgängerzone Königstraße ab Königstor und Brunnengasse mit Färberstraße ab Frauengasse auf der Basis des zugrunde liegenden Verkehrssystems südlichen Altstadt (Anlage).
-
den baulichen Vollzung der neuen Fußgängerzonen ab Januar 2022. Die Grundlage dafür stellen die (ggf. temporären) Sofortmaßnahmen Königstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 und Sofortmaßnahmen Färberstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 23.06.2021 dar. Die Möblierung erfolgt mit städtischen Standardelementen aus dem Gestalthandbuch. Eine Abstimmung mit den Fachdienststellen und der Feuerwehr zur genauen Lage der Möblierungelemente ist noch erforderlich. Voraussetzung für die Umsetzung ist eine Förderzusage für die Finanzierung aus dem Sonderfonds "Innenstädte beleben".
-
die Beauftragung eines Konzepts mit weitergehenden Maßnahmen für die neuen Fußgängerzonen Königstraße und Färberstraße/Brunnengasse, das die Aufenthaltsqualität dauerhaft erhöht und raumbildend wirkt. Das Konzept ist dem Stadtplanungsausschuss zum Beschluss vorzulegen. Voraussetzung für die Vergabe und die Umsetzung ist eine Förderzusage für die Finanzierung aus dem Sonderfond "Innenstädte beleben".
-
Gestaltungsplanung Johannesgasse, Stpl/3-1/12/2019 und die Begrünung Bauhof gemäß Skizze Stpl/4-1 vom 24.04.2021 weiterzuverfolgen und beauftragt die Verwaltung mit deren Umsetzung.
-
die vordringliche Realisierung der Umgestaltungsprojekte im Umfeld der neuen Fußgängerzone Königstraße: Luitpoldstraße, Hallplatz Bereich Denkmal, Johannesgasse und Bauhof. Sie sind, soweit noch nicht erfolgt, zum BIC-Verfahren anzumelden, Planungsmittel dafür bereitzustellen und geeignete Zuschüsse einzuwerben.
-
das Konzept temporäre Maßnahmen Bergstraße, Albrecht-Dürer-Platz, Burgstraße, Vorschlag Stpl/4-1 vom 11.05.2021, der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Eine Konkretisierung und eine Abstimmung mit den Fachdienststellen ist noch erforderlich. Eine Realisierung soll bis Anfang 2022 erfolgen. Voraussetzung für die Realisierung ist eine Förderzusage für die Finanzierung aus dem Sonderfond "Innenstädte beleben".
03 Okt 19 21:39 Schrollinger +49(0)9118171348 S.1
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.1 A ODP Nürnberg < ThomasSchroHnoer Jauerstt. 33 90473 NDrnl erg ■••xjon ÖDP im Nürnberger Stadtrat 'tf' 15 K
L fls i schrift vorlogen
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Dr. Ulrich Maly Rathaus Rathausplatz 2
90403 Nürnberg Nürnberg, 03.10.2019
Verkehrswende konkret: Erweiterung der Fußgängerzone in der Alt
stadt
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Druck auf eine konsequentere und deutliche Verkehrswende in Nürnberg wachst. Die Fakten für die Notwendigkeit einer deutlichen Reduzierung des motori sierten Individualverkehrs im Stadtgebiet liegen längst auf dem Tisch. Dabei geht es auch um die Schaffung, Erweiterung und Gestaltung autofreier Räume mit höhe rer Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt, aber auch für unsere Gäste. Der Ausbau der Fußgängerzone im Bereich Königstraße und Kommarkt/Dr. Kurt- Schumacber-Straße wäre ein konkreter Schritt in diese Richtung. In beiden Berei chen würden damit sowohl für Fußgänger als auch für angrenzende Geschäfte und Gastronomiebetriebe deutliche Entwicklungspotentiale entstehen.
Deshalb stelle ich für die ÖDP zur Behandlung im Stadtrat folgenden
ANTRAG:
Die Verwaltung prüft folgende mögliche Erweiterungen der Fußgängerzone in der Altstadt und legt nach Einbeziehung der Bürgerschaft entsprechende Varianten zum Beschluss vor:
1. Verlängerung der Fußgängerzone Königstraße vom Hallplatz bis zum Kö
nig stör
-
Einbeziehung der Klaragasse in die Fußgängerzone (optional)
-
Erschließung über Grasergasse
Welt, hat ScTng
- Einbeziehung des Kommarkts in die Fußgängerzone durch Unterbre
chung des Durchgangsverkehrs Dr. Kurt-Schumacher Straße RtrjedertTtsmis
- Städtebaulicher Wettbewerb zur Verknüpfung des Ensembles Kornmarkt,
Bedürfnisse, . GNM, Straße der Menschenrechte mit dem Hallplatz
- Erschließung über Grasergasse edec nich. für
jedermanns Gier "
Mit freundlichen Grü ßen
.'ms '.’ürerü
Thomas Schrollinger
Stadtrat der ÖDP
ÖDP Nürnberg / Thomas Schrolinger • Jauerstr. 33 • 90473 Nürnberg
8 *49(3)911 -300 27 99 • Fax: +49(0)911 -8t 7 13 48
El thomas.sclirollinger@oedp.de & www.oedp-nuemberg.de
Fraktion der Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister ober^ürgermeister1 Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 15 . Telefon: 0911 231-2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231-4051 ..Nr.
Vi/ Zur Zur Steilungna E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de
kts. www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de
'vor Absen- ~
‘O VGr'ncjnn 13.07.2020 Pirner
Offensive für die Einkaufsstadt Nürnberg
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Nürnberg ist ein wichtiger Einzelhandelsstandort. Menschen aus ganz Nordbayern und sogar benachbarten Re gionen und Ländern kommen nach Nürnberg zum Einkäufen. Daher hat Nürnberg im Großstadtvergleich die höchste Einzelhandelszentralität und liegt dabei vor Düsseldorf oder München. Hier wird mehr Geld umgesetzt als Kaufkraft in der Stadt vorhanden ist.
Der stationäre Einzelhandel ist wichtig für eine Stadt. Er prägt das Stadtbild, sorgt für soziale Kontakte und schafft urbanes Flair. Der stationäre Einzelhandel steht aber weiterhin vor großen Herausforderungen durch den immer stärkeren Online-Handel, durch schnell sich ändernde Kundenbedürfnisse und durch die größere Konkurrenz zwischen den Standort. Die Corona-Krise hat die Herausforderungen für den stationären Einzelhandel noch ein mal verschärft. Die in letzter Minute verhinderte Schließung der Karstadt-Filiale Lorenzkirche hat die Bedeutung der Altstadt für Nürnberg als Einzelhandelsstandort noch einmal gezeigt.
Die Stadt Nürnberg hat bereits vor Jahren ein City Management eingerichtet, als Kümmerer vor Ort für den Ein zelhandel. Am 16.10.2019 wurde im RWA die vom Wirtschaftsreferat in Zusammenarbeit mit Akteurinnen und Akteuren aus Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Verwaltung etc. erarbeitete „Zukunftsstrategie Han delsstandort Nürnberg 2030" beschlossen. Unter dem Leitsatz „Alle Macht geht vom Besucher aus" stellt sie die „Visitor Journey", die Berührungspunkte der Besucherinnen und Besucher vor, während und nach dem Einkauf in den Mittelpunkt.
Die Einzelhandelsstrategie sollte nun weiter umgesetzt und dabei auch der Aufbau neuer Strukturen vorange trieben werden. So lassen sich weitere Synergien zwischen Tourismus und Einzelhandel heben. Auch sollte das City Management fortgeführt werden, das in den letzten Jahren viele Aktivitäten für den Einzelhandel initiiert hat (z.B. Lange Einkaufsnacht). Gerade jetzt in Zeiten von Corona, ist die Fortsetzung des City Management umso wichtiger.
Ferner soll eine Einzelhandels-Offensive speziell für die Altstadt gestartet werden, die auch auf weitere Einkaufs quartiere ausgedehnt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Einzelhandel zusammen mit dem Tou rismus, Gastronomie, Hotellerie und Kultur gedacht werden muss. Denn die Altstadt ist ein Erlebnis-Ort, zu dem Menschen zum Einkäufen, zum Essen, zu Kulturveranstaltungen, als touristische Gäste oder zum Verweilen hin gehen.
A20071300 Offensive Einkaufsstadt.docx
Die CSU Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
Die Verwaltung initiiert zusammen mit dem Handel und anderen Akteuren eine Offensive für die Alt stadt als Einkaufsstandort, die ggf. auch auf weitere Einkaufsquartiere ausgedehnt werden kann.
Das City Management, das in den vergangenen Jahren hervorragende Arbeit geleistet hat, wird fortge setzt.
Die Zukunftsstrategie für den Handelsstandort Nürnberg wird weiter umgesetzt. Hierfür werden neue Strukturen aufgebaut. Dabei sollten auch die Erfahrungen aus der Offensive für die Altstadt genutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Fraktionsvorsitzender
A20071300 Offensive Einkaufsstadt.docx
CSU
Fraktion der Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg OBERBÜRGERME Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231-2907 90403 Nürnberg t 5. DEZ. 2020 Telefax: 0911 231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de
14.12.2020 Pirner
Entwicklung der Altstadt als Ort für Einzelhandel, Wohnen, Kultur, Gastronomie, Tourismus oder Aufenthalt ganzheitlich denken
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Altstadt ist nicht nur ein Ort zum Einkäufen, sondern auch zum Wohnen, für Kultur, für Gastronomie, für Tourismus oder einfach zum Verweilen. Jede dieser Funktionen trägt zur Attraktivität der jeweils anderen Funk tionen bei. Die Synergien hieraus machen die Altstadt zu einem attraktiven Ort. Die Entwicklung der Altstadt muss als Ganzes und gemeinsam mit Akteurinnen und Akteuren aus diesen Branchen gedacht werden.
Daher begrüßt die CSU-Stadtratsfraktion die vom Wirtschaftsreferat im Rahmen seiner „City Offensive" und der IHK Nürnberg für Mittelfranken im Rahmen ihrer Initiative „Nürnberg. Innenstadt. Stark. Machen" im Dezember 2020 durchgeführte City Werkstatt mit konkreten Vorschlägen zu lebendiger Platzgestaltung, digitaler Kam pagne, einem Pilotprojekt zum Parkraummanagement, Pop-Up-Stores und Innovationsnachbarschaften (i.S.d. Schaffung eines Innovationslabors in der und für die Altstadt als Anlaufpunkt für unterschiedliche Branchen).
Wichtig ist dabei auch der Ansatz des „Community Building", das die Akteurinnen und Akteure aus der Altstadt nicht nur mit einbezieht, sondern mit in die Verantwortung nimmt. In einem Innovationslabor nach dem Vorbild des JOSEPHS könnten branchen- und zielgruppenübergreifend (z.B. Handel, Handwerk, Kunst & Kultur, Gastro nomie, Hotellerie etc) neue Geschäftsmodelle erarbeitet und ausprobiert werden, auch unter Berücksichtigung aktueller Trends (wie z.B. Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Regionalität, Mobilität, Omni-Channel-Marketing, Mo bilität).
Daher stellt die CSU-Stadtratsfraktion zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
Die Stadtverwaltung berichtet über die Ergebnisse der „City Werkstatt" und treibt die dort erarbeiteten Projekte weiter voran. Unter anderem soll dabei eine Skizze für ein neuartiges Innovationslabor für die Altstadt nach dem Vorbild des JOSEPHS vorgelegt werden.
f\ /I I +■ I I k-t s"4 I i k'* i* fr
Fraktionsvorsitzender
A20121400 Entwicklung Altstadt.docx
Ill
An den Oberbyrgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathayspiati 2 90403 Nürnberg
Nürnberg, 11,00021 Ahmed / Müller
Ausweitung der Fußgingerxcme in der Altstadt
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister
SPD und CSU haben sich Im Mal 2Ö2Ö auf einen Kooperationsvertrag verständigt. In diesem legten beide Fraktionen fest, für die Altstadt ein Gesamtkonzept mr Ausweitung der Fußgängerzone, Reduzierung des Autoverkehrs und Steigerung der Aufenthaltsqualitat zu erarbeiten.
Die Fußgängerzone ist für AulenthaItsquaiitit, Einzelhandel und Tourismus in Nürnberg von ynschatibarem Wert. Möglichkeiten für eine sinnvolle Erweiterung der Fußgängerzone sehen die Kooperationspartner vor allem im Bereich der Königsstraße, der Brunnengasse, der Färberstraße, der Grasersgasse und der Dr, Kurt- Schumacher-Straße. Gerade diese Straßenzüge bieten das Potenzial, neue hochwertige, belebte und grünere Eingangsportale zur Nürnberger Altstadt zu werden.
Die Stadtratsfraktionen von CSU und SPD stellen daher gemeinsam folgenden
Antrag
Die Verwaltung prüft die Ausweitung der Fußgängerzone in eien aufgeführten Bereichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ändfeäs Krieglstem Thorsten Brehm CSU-Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktionsvorsitiender
sfKfcgstadt noemberg do Ul. Ul 1 LorenÄirche Rathaus Tel 0311/231-2906 STADTRATS FRAKTION www spd-stadtratsfraktion nuemberg de Bus 36. 46. 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911/231-3895 NÜRNBERG
OBERBÜRGERMEISTER SPD SucttraUffaktion j Rathaus } 99403 Nürnberg 1 5, ftB. 2021 An den Oberbürgermeister .. -1 > der Stadt Nürnberg Zur ° Zur Ctrvngnftfeme Marcus König Kt». / 4 Antwort vor Afcw.-v Rathaus dung vw^gon zur
5 An* -rrt Uma/-
90403 Nürnberg
Nürnberg, 12. Februar 2021 Antragsteller: Kayser, Arabackyj
ERLEBNISRAUM ALTSTADT - BILD UND ATMOSPHÄRE Zukunft gestalten - Qualität Herstellen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der laufende Strukturwandel in unserer Stadt wird durch die Corona-Pandemie verstärkt und beschleunigt. Bürobeschäftigte sind im Homeoffice, Einzelhandel, Kultur und Gastronomie mussten weitgehend schließen. Der Einzelhandel war schon vorher im Umbruch und ist jetzt in einer schweren Krise. Unsere öffentlichen Räume und Straßensind allerdings in den Innenstädten noch nicht auf diesen Strukturwandel und die damit verbundenen Anforderungen vorbereitet. Ihr Ambiente, ihre Ausstrahlung und ihre Nutzung lässt in den Augen vieler Verbraucherinnen zu wünschen übrig.
Es lässt sich also von zwei Seiten eine Entwicklung in den Innenstädten feststellen, die zu erheblichen Veränderungen führen wird, aber auch gute Chancen birgt, wenn wir bereit sind grundlegende Änderungen herbeizuführen. Wir wollen unsere Innenstadt gemeinsam und interdisziplinär Zukunftsfest und zu einem vollumfänglichen Erlebnisraum machen, die allen gesellschaftlichen Bedürfnissen gerecht wird. Um dieser Herausforderung, die sich bereits vor Corona angedeutet hat, zu begegnen, sind wichtige Weichenstellungen nötig. Es müssen neue Prozesse unterstützt und begleitet werden, die weit über das hinausgehen, was wir bisher kennen. Und das geht nur kleinteilig - Objekt für Objekt, Straße für Straße, Platz für Platz. Wir - die Kommune - werden bei dieser Erneuerung eine führende Rolle spielen müssen.
Anknüpfend an das seit 2008 existierende Städtebauförderprogramm von Bund-Land „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (Innenentwicklung) in Zusammenarbeit mit öffentlicher privater Kooperation" müssen wir deshalb den weiteren Planungsprozess für unsere Innenstadt klären und gemeinsam Antworten auf drängende Zukunftsfragen finden, wie:
Wie lässt sich unsere Stadt erfolgreich vermarkten - mit ihrer Wirtschaftskraft, ihrem Lebensgefühl, ihren architektonischen Reizen? Wie können wir wirtschaftliche Interessen mit der Wirkung und Anziehung des Stadtraums auf die Konsumenten, Besucher'innen und Bewohnerinnen besser verzahnen? Wie können wir hierfür einen sinnvollen Planungsprozess mit Qualitätssicherung einleiten, um Qualität des Nürnberger Innenstadtstandorts für die Zukunft zu sichern?
STADTRATS FRAKTION
Als SPD-Stadtratsfraktion sind uns in diesem Zusammenhang u.a. folgende Punkte wichtig:
- Vorhandenes pflegen und weiterentwickeln
e
- Das Gestaltungshandbuch - „Die Nürnberger Linie" - muss konsequent angewandt
werden, um das sichtbar typische Nümberg-Bild zu erhalten. In diesem Zusammenhang muss ein sinnvoller Prozess aufgelegt werden, der eine Fortschreibung und Ergänzung der Gestaltungsrichtlinien auch in Zukunft ermöglicht. Ein geeigneter Prozess muss hierfür jetzt unter Beteiligung des Stadtrats aufgesetzt werden.
- Strategisches Leerstandsmanaoement muss im Sinne der Sicherstellung eines
vielfältigen Stadtbildes betrieben werden. Der Erfolg ist hierbei nur durch das koordinierte Handeln möglichst aller Akteure möglich - d.h. im Zusammenwirken von lmmobilieneigentümer*innen, öffentlicher Verwaltung, Förderinstituten, Gewerbetreibenden bzw. Einzelhandelsfirmen und Kultureinrichtungen.
- Vergrößerte Freischankflächen sollten, wie bereits seit Beginn der Corona-Pandemie
geschehen, weiterhin unterstützt werden. Viele Nümberger'innen finden Gefallen an der alternativen Nutzung von Parkplätzen mit sogenannten „Parklets“. Im Sinne des SPD-Antrags vom 20.05.2020 steht zudem über Corona hinaus die weitere Entwicklung dieser initiierten Prozesse an. Unser Ziel sind kleine Oasen im Trubel der Großstadt. In der Inneren Läufer Gasse hat sich diesbezüglich eine sog. »Sommerstrasse“ entwickelt. Diese kann als Vorbild für andere Entwicklungsorte dienen.
- Barrierefreie Pflasterbeläge für Kinderwägen, Rollatoren und Rollstühle sind eine
sinnvolle Maßnahme, um die Innenstadt auch für Familien. Ältere oder Menschen mit Handicap nutzbar zu machen. Wie bereits mit dem geschnittenen Granit vor dem Rathaus begonnen, sollte dieses Konzept konsequent weiterverfolgt werden. Entsprechend soll demnach bei allen SÖR-Baumaßnahmen (z.B. bei der Reparatur von Leitungen) das barrierefreie Pflaster systematisch mit geplant werden. Die Übergänge zum Bestandspflaster müssen in diesem Zuge ebenfalls ansprechend gestaltet werden.
- Das Konzept „Bürgerstuhl" ist bereits am Nürnberger Wochenmarkt erfolgreich erprobt
und soll nun in die weitere konkrete Umsetzung gebracht werden (siehe SPD-Antrag vom 11.01.2018). Eine Möglichkeit wären bspw. 50 Bürgerstühle in der Innenstadt/Altstadt zur freien Verfügung in Form von Patenschaften in der Obhut von Läden und Einrichtungen vor Ort.
- Neues entwickeln
- Die neue Entwicklung von grünen Gestaltunoselementen. die sowohl ökologisch
als auch ästhetisch den neuen Ansprüchen an die Herausforderungen des Klimawandels und dem Schutz unserer Artenvielfalt gerecht werden. Zusätzliche Bäume, Grünflächen und Flächenentsiegelungen sollen nicht nur Ruheoasen bilden, sondern auch zu einem guten Stadtklima beitragen (z.B. als Sonderelement auf dem Hauptmarkt ein „Mobiles Grünes Zimmert)
STADTRATSFRAKTION
- Für Kinder Spielpunkte im Stadtraum hersteilen. Die Verwaltung berücksichtigt bei
jeder neuen Platzgestaltung die Möglichkeit sog. „Spielpunkte“ zu installieren. Hierfür sollen jetzt durch die Verwaltung ausgewählte Orte v a. in der Innenstadt vorgestellt werden, an denen diese Spielmöglichkeiten neu entstehen könnten.
- Neue Elemente zum gemeinsamen Sitzen im non-profit-Bereich für gelungene
Kommunikations- und Entspannungsmöglichkeiten entwickeln. Diese sollen vielfältig nutzbar sein und der Aufenthaltsqualität aller Generationen dienen. Die Qualität wird in diesem Fall v.a. durch die Möglichkeit einer vielfältigen gesellschaftlichen Aneignung bestimmt, die auch eine grundsätzliche Beweglichkeit zulässt (z.B. innovative Bänke um Bäume; multifunktionale Sitzinseln für Großstadtbummler). Dieser Prozess könnte Beispielsweise in der neuen „Fußgängerzone Königsstraße“ mit ersten Politprojekten starten.
- Kunstobiekte und Experimente sollen spezifischen Orten entwickelt und eine
Aneignung durch die Bürgerschaft ermöglichen. Dabei sollen künstlerische Prozesse gewagt und Kunstobjekte für eine gemeinsame urbane Identität entwickelt werden. Kunstaktionen werden dabei temporär in ihrer Vielfalt in den Veränderungsprozess einbezogen und ihre Wirkungsergebnisse in weitere Planungen einbezogenen.
- Gemeinsame Lagen, wie Straßenzüge oder Werbegemeinschaften mit
charakteristischen Elementen, sollen mit den betroffenen Akteuren vor Ort gemeinsam entwickelt werden (z B bzgl Blumenschmuck; Sitzmöbeln etc ). Dabei sollen die besonderen und charakteristischen Merkmale von Plätzen und Stadträumen hervorgehoben und betont werden (z.B. mit einer entsprechenden Beleuchtung).
- Prozesse und Interdisziplinarität hersteilen und optimieren
- Das Konzept „Erlebnisraum Altstadt" versteht sich als „Brückenbauer“ bzw
„Verständigungs- und Vermittlungsmedium“ von lnteressenvertreter*innen aus Verwaltung, Wirtschaft, Handel, Gastronomie, Tourismus und Bürgerinnen aller Generationen. Es soll auf diese Weise ein gemeinsames Produkt aus Interdisziplinarität und Beteiligungsprozessen zur Lösung von Nutzung und Nutzungskonflikten für einen großen Teil der Stadtgesellschaft ermöglichen.
- Kunst- und Kulturproiekte können spielerisch mit temporären künstlerischen
Aktionen bei der Gestaltung von Stadträumen eine wichtige Rolle übernehmen. Sie setzen Impulse, eröffnen Dialoge mit den Bürgerinnen und sind damit ein probates Mittel partizipativer Prozessgestaltung in der Stadtentwicklung. Interdisziplinäre Ideenwettbewerbe oder Ideen-Werkstätten können darüber hinaus den Blick von außen für vielfältige Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten herstellen.
- Bild und Atmosphäre bestimmen die Wirkung unseres öffentlichen Raums. Das
Handlungsfeld besteht dabei aus vielen unterschiedlichen Elementen. Das gekonnte Zusammenspiel der verschiedenen Ausstattungselemente ergibt dabei das wahrgenommene Bild sowie eine gelungene Atmosphäre. Dazu braucht es in der Stadtverwaltung einen konsequenten Qualitätssicherungsprozess mit definierten Verantwortungs- und Zuständigkeitsstrukturen für das zu gestaltende Gesamtergebnis im öffentlichen Raum.
STADTRATSFRAKTION
-4-
Entsprechend der aufgeführten Themenbereiche stellt die SPD-Stadtratsfraktion im zuständigen Ausschuss folgenden:
Antrag:
- Die Verwaltung berichtet über die Möglichkeiten, wie die Finanzhilfen des Bund-
Land-Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (Innenentwicklung) in Zusammenarbeit mit öffentlicher - privater Kooperation'1 zur Standortaufwertung in Nürnberg eingesetzt werden können. Dabei wird auch darauf Bezug genommen, wie Baupauschalen (z B aus dem Bereich „SÖR") mit Stadtbaufördermitteln sinnvoll aufgestockt werden.
- Die Verwaltung berichtet, wie der Prozess auf Grundlage des integrierten
Stadteilentwicklungskonzepts Altstadt (INSEK) verwaltungsintern mit einem geeigneten Organigramm zur Qualitätssicherung und zur Zusammenarbeit organisiert wird, um die oben aufgeführten Ziele konsequent umsetzen und gewährleisten zu können. Hierfür wird eine ämterübergreifende Struktur mit verschiedenen Schwerpunkten und definierten Verantwortungen als Grundlage vorausgesetzt.
- Die Verwaltung berichtet über Möglichkeiten, wir externe Expertise und
Einschätzung eingebunden werden kann, um Innovationen und Experimente für konkrete Vorhaben zur Innenentwicklung zu erreichen. Dabei geht sie auch auf bereits bestehende, bewährte oder noch zu erprobende Formate und Formen ein.
- Die Verwaltung berichtet über die Ergebnisse der, im Rahmen der IHK Initiative „City
Werkstatt“, angestoßenen Initiative.
- Die Verwaltung erarbeitet Strukturen zur Entwicklung von zusätzlichen
wirtschaftlichen Potentialen für Gastronomie, Einzelhandel und impulsgebenden Initiativen, die für den zukünftigen „Erlebnisraum Altstadt“ relevant sind Dabei wird auch darauf eingegangen, in welcher Form öffentlich-private Kooperationen zur Standortaufwertung durchgeführt werden?
- Die Verwaltung führt die vielen zugehörigen städtischen Initiativen und bereits
begonnene Projekte aus allen städtischen Referaten übersichtlich in einem „Masterplan Innenstadt“ zusammen, um die einzelnen Maßnahmen gemeinsam mit den relevanten Innenstadtakteuren Schritt für Schritt in einer abgestimmten Finanzierung ämterübergreifend umsetzen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Brehm Fraktionsvorsitzender Stadträtin stv. Vorsitzende
-
Betreff: Zukunft Altstadt
Entscheidungsvorlage
I. Einführung
Die Weiterentwicklung der Innenstädte ist - nicht erst seit der Corona-Krise - eine Daueraufgabe, die immer wieder vor neue Herausforderungen stellt. Der Änderungsdruck durch Klimawandel, Digitale Transformation oder demografische Veränderungen, denen die Innenstädte seit einigen Jahren ausgesetzt sind, hat durch die aktuelle pandemische Lage lediglich eine Zuspitzung und Beschleunigung erfahren. Die drei zentralen Forderungen der Neuen Leipzig Charta, nämlich erstens die transformative Kraft der europäischen Städte zu stärken, zweitens eine am Gemeinwohl orientierte Stadtentwicklungspolitik zu betreiben und drittens die Stadtentwicklung als partizipative Aufgabe zu begreifen, um so die Innenstädte resilienter gegenüber sich wandelnden Rahmenbedingungen zu machen, sind auf die Nürnberger Altstadt übertragbar: Hier ist, wie in anderen europäischen Städten, der Umgang mit einer stetigen Transformation und Weiterentwicklung nicht neu.
Eine attraktive Altstadt, von der auch in Zukunft eine große Anziehungskraft ausgeht, war deshalb in Nürnberg schon in der Vergangenheit ein wichtiges Anliegen. Es fand seit den 80er Jahren in den immer wieder aktualisierten Entwicklungskonzepten für die Altstadt seinen Niederschlag. Zuletzt wurde im Jahr 2012 das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept Altstadt (INSEK Altstadt) erstellt (vgl. Stadtrat vom 27.06.2012). Hierin wurden die Potentiale der Altstadt dargestellt, Herausforderungen formuliert und Ziele definiert, mit denen die Altstadt auch in Zukunft Ort der Identifikation sein soll, Menschen anzieht und mit eigener Identität auch weiterhin konkurrenzfähig bleiben soll. Sie haben bis heute nichts an Aktualität eingebüßt.
Die wesentlichen Inhalte des INSEK Altstadt sollen deshalb hier kurz vorgestellt werden, denn diese Potentiale gilt es zu stärken. Die formulierten Ziele zeigen mögliche Ansatzpunkte auf. Ferner werden aktuelle Maßnahmen und Projekte zur Stärkung und Weiterentwicklung der Altstadt vorgestellt. Wichtige Schwerpunkte bilden zum Einen der Bericht des Wirtschaftsreferats über die Nürnberger City Werkstatt, ein gemeinsames der Stadt Nürnberg (vertreten durch die Wirtschaftsförderung Nürnberg) und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK), zum Anderen ein Vorschlag des Planungs- und Baureferats zur Ausweitung der Fußgängerzone in der Königstraße und der Brunnengasse/Färberstraße. Für die Ausweitung der Fußgängerzone wird ein Grundsatzbeschluss begehrt.
II. Das INSEK Altstadt: Potentiale und Ziele
Das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept Altstadt aus dem Jahr 2012 trägt den Titel „Qualität“. Ziel der Entwicklung für eine zukunftsfähige Altstadt ist es, die Qualität in allen Bereichen zu verbessern und damit einen nachhaltigen Erfolg sicherzustellen. Im Jahr 2020 wurden die Ziele aktualisiert. „Stadtklima und Lebensqualität steigern“ und „Vielfalt der Altstadt(funktionen) erhalten und stärken“ sollen in diesem Zusammenhang besonders hervorgehoben werden. Die These, dass die Altstadt vor allem durch kluges Qualitätsmanagement nachhaltig erfolgreich sein kann, hat bis heute Gültigkeit. Qualität in allen Bereichen ist der Schlüssel zum Erfolg. Im Folgenden werden die Potentiale, die in der Altstadt vorhanden und die Ziele die
formuliert wurden in Erinnerung gerufen und zusammenfassend dargestellt, denn sie gilt es zu stärken.
Potential Städtebau – Identifikation Die dicht bebaute, unter Ensembleschutz stehende Altstadt ist städtebaulich geprägt durch ihren mittelalterlichen Stadtgrundriss, der auch beim Wiederaufbau respektiert wurde. Die Abfolge von Straßen und herausragenden Plätzen, die Topografie, die Burganlage, der Verlauf der Pegnitz mitten durch die Altstadt, die klare Kontur der wiederaufgebauten Stadtmauer und die zahlreichen großartigen Einzeldenkmäler sind einzigartig, ein hohes Gut und machen den baulichen Charakter der Altstadt aus. Sie ist Ort der Identifikation. Die regionale und internationale Ausstrahlung verdankt sie nicht zuletzt dieser herausragenden Bau – und Raumstruktur, die auch in Zukunft eine starke Anziehungskraft ausüben wird.
Potential Nutzungsmischung - Synergien Die Altstadt ist ein Handels- und Dienstleistungsstandort mit überregionaler Bedeutung, der durch seine Funktionsvielfalt und Nutzungsmischung Kunden und Besucher anzieht und Arbeitsplätze bereit stellt. Sie ist sehr gut mit allen Verkehrsarten erreichbar. Gerade die Lorenzer Altstadt zeichnet sich durch ein breites Einzelhandelsangebot und Gastronomie aus. Die Altstadt ist außerdem Kulturstandort mit hochwertigen und vielfältigen Einrichtungen. In der Sebalder Altstadt befinden sich dichte und stabile Wohngebiete in einer kompakten Blockstruktur. Kulturelle Nutzungen und Gastronomie sind in beiden Bereichen vorzufinden. Die Altstadt ist neben einem Wohnstandort das geschäftliche, touristische, kulturelle, kirchliche und politische Zentrum für die Stadt und die Region. Dies ist ein wichtiges Potential für die Zukunft. Sie ist durch ihre Zentralität und ihre attraktive Atmosphäre eine begehrte Adresse zum Wohnen, ein Wohnquartier der kurzen Wege. Es bestehen wichtige Synergieeffekte zwischen Handel, Dienstleistung, Kultur und Bildungsangeboten und Wohnen. Die Nürnberger Altstadt ist ein Beispiel der nutzungsgemischten europäischen, urbanen Stadt par excellence.
Potential Öffentlicher Raum – Atmosphäre und Ästhetik Die Vielzahl städtebaulich bedeutsamer Plätze schafft für Nürnbergerinnen und Nürnberger eine hohe Identifikation mit der Stadt und stellt attraktive Anziehungspunkte für Touristen dar. Der öffentliche Raum ist Visitenkarte für Nürnberg und verdient besondere Aufmerksamkeit. Gut gestaltete Straßen und Plätze verstärken die schöne Atmosphäre spürbar und besonders effektiv. Nürnberg hat eine der größten Fußgängerzonen Deutschlands und viele Gäste, Touristen und Nürnbergerinnen und Nürnberger haben vor der Pandemie den ausgiebigen Bummel durch die Altstadt genossen. Das ausgedehnte Fußgängerzonennetz ist eine wichtige Grundlage für den Einzelhandel und attraktiv für Bewohner, Besucher und Touristen.
Potential Mobiliät – gute Erreichbarkeit Die gute Erreichbarkeit der Altstadt für alle Nutzergruppen und Verkehrsarten ist eine wichtige Voraussetzung für ein attraktives und vitales Stadtzentrum. Besonders durch die zahlreichen Angebote des ÖPNV entlang des Altstadtrings – U-Bahn, Tram, Bus und die Gebietserschließung durch Buslinien und die U-Bahnlinie 1 wird die Altstadt aus allen Stadtteilen und den Nachbarstädten gut bis sehr gut erreicht. Die räumliche Verflechtung mit dem Hauptbahnhof verknüpft die Lorenzer Altstadt zusätzlich mit der Region.
Ziele für die Entwicklung der Altstadt Wichtigstes Ziel des INSEK Altstadt ist die Steigerung der Qualität in allen Bereichen um nachhaltig Erfolg zu generieren. Der vorhandene Nutzungsmischung in der Altstadt und ihrer Stärkung kommt eine besondere Bedeutung zu. An diesen Zielen orientieren sich Projekte und Maßnahmen. Sie sollen die Altstadt und damit auch den Einzelhandel vor Ort stärken und können auch künftig als Richtschnur betrachtet werden.
- Die Altstadt wird als Wirtschaftsstandort flächenmäßig nicht mehr wesentlich weiter expandieren. Deshalb ist vor allem auf qualitatives Wachstum zu achten. Die Originalität von
Geschäften, die Vielfalt und Besonderheit von Kultur, Gastronomie und die ästhetische Qualität des öffentlichen Raumes und der Architektur garantieren den Erfolg. Förderung von Standortinitiativen von Gewerbetreibenden. Aufrechterhaltung einer hohen Branchenvielfalt und Funktionsstärkung insbesondere der Nebenlagen. Vielfalt der Altstadt(-funktionen) erhalten und stärken
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Die Qualität des öffentlichen Raumes soll weiter aufgewertet und ihn dort, wo es möglich ist, für einen angenehmen, unkommerziellen Aufenthalt zurückgewonnen werden. Als Grundlage für den Erfolg des Handelsplatzes, des Tourismus und zur Identifikation sind die Atmosphäre der Altstadt entscheidende Faktoren. Aufwertung und ästhetische Überarbeitung Stadtklima und Lebensqualität steigern Grenzen der Übernutzung des öffentlichen Raumes ausloten Landschaftsraum der Pegnitz in der Altstadt aufwerten
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Die Qualität des Wohnstandortes durch energetische Sanierung stärken und breites Angebot für heterogene Bewohnerschaft entwickeln. Bildungsangebote in der Altstadt ausbauen für eine soziale Teilhabe
III. Maßnahmen zur Stärkung der Altstadt und der Gewerbetreibenden vor Ort
Vier Maßnahmenpakete werden im Folgenden vorgestellt, die alle zur Stärkung der Altstadt im Sinne der Ziele des INSEK Altstadt beitragen können.
Das erste, die Nürnberger City Werkstatt, ist eine gemeinsame Initiative des Wirtschaftsreferats der Stadt Nürnberg und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK)..
Beim zweiten und dritten Paket geht es um einen Vorschlag zur Ausweitung der Fußgängerzone in der südlichen Altstadt mit unterstützenden Projekten und um Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der nördlichen Altstadt.
Der vierte Bereich besteht aus einer Zusammenstellung weiterer, nicht selten fachübergreifender Projekte für den öffentlichen Raum. Manche sind temporär angelegt, die Mehrzahl der Projekte wirkt jedoch langfristig und nachhaltig, trägt zur Aufwertung der Altstadt bei und sichert mit einer dauerhaften Begrünung das Klima in der Altstadt.
1. Die Nürnberger City Werkstatt
Die Nürnberger City Werkstatt ist eine gemeinsame Initiative des Wirtschaftsreferats der Stadt Nürnberg und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken. Sie setzt auf der von IFH Köln (Institut für Handelsforschung) und gmvteam im Auftrag des Wirtschaftsreferats erarbeiteten - „Zukunftsstrategie Handelsstandort Nürnberg 2030“ (vgl. RWA 16.10.2019) auf. Bereits bei der Erarbeitung der Zukunftsstrategie wurde deutlich, dass der Fokus nicht allein auf dem Handel liegen darf. Denn nicht nur Zentren unterliegen Veränderungen, sondern auch die Gesellschaft als deren Nutzerin. Da Zentren nicht nur Orte des Warenaustauschs sind, müssen Entwicklungskonzepte auf die unterschiedlichen Funktionen der Innenstädte und anderer Stadtteilzentren eingehen. Demnach müssen bei der Erarbeitung von Zielbildern Nutzungen wie Handel, Produktion, Logistik, Dienstleistungen, Wohnen, Kultur und Bildung genauso berücksichtigt werden wie Gesundheit, Nachhaltigkeit, Aufenthaltsqualität, digitale Transformation, Sauberkeit und Sicherheit. Dabei sind neue Akteursgruppen einzubinden, so dass die Multifunktionalität der Zentren durch eine vielfältige Akteurslandschaft abgebildet wird.
Dies entspricht auch dem INSEK Altstadt, das von der Multifunktionalität der ausgeht (vgl. Stadtrat vom 27.06.2012).
Bereits im Zuge der Diskussion um die beiden Nürnberger Karstadt-Filialen im Frühjahr 2020 hat die Stadt Nürnberg eine City Offensive gestartet mit dem Ziel, die Strahlkraft der Innenstadt weiter zu erhöhen. In der Folge hat sich die Nürnberger City Werkstatt gebildet. Aufgabe der Nürnberger City Werkstatt ist es, die Altstadt als multifunktionalen Raum für Handel, Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Tourismus, Wohnen, Grün, Wohnen, Flanieren etc. weiterzuentwickeln. Wichtig ist, dabei die Akteurinnen und Akteure aus allen Bereichen - also alle „Stakeholder“ - einzubeziehen (vgl. RWA vom 14.04.2021).
Am 09.12.2020 haben sich rund 60 Innenstadtakteurinnen und -akteure aus Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Immobilienwirtschaft und Stadtverwaltung in einem interaktiven Online-Workshop zusammengefunden und sechs konkrete Projekte für die Innenstadt angestoßen.
Die Nürnberger City Werkstatt ist als organisatorischer und unterstützender Rahmen aufgebaut. In diesem Rahmen sollen Projekte entstehen, die einen Beitrag zur Belebung der Innenstadt leisten und zwar durch die Vernetzung sowohl mit anderen Projekten als auch mit anderen Akteurinnen und Akteuren, durch gemeinsame Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeitsowie Wissenstransfer. Wichtig ist die Machbarkeit und schnelle Umsetzbarkeit der Projekte. Für jedes Projekt haben sich „Project Owner“ aus der Mitte der Akteurinnen und Akteure gefunden, die das jeweilige Projekt in Projekt-Teams koordinieren und vorantreiben. Die Stadtverwaltung begleitet die Projekte und nimmt die Rolle der Ermöglicherin („Enabler“) ein. Die Projekte der City Werkstatt sollen Innovationen befördern, Besuchsimpulse setzen und verstehen sich als schnell umsetzbare temporäre Projekte. Diese sind zum Teil als Prototypen angelegt und sollen auf experimentelle Weise zukünftige Erfolgsmodelle zur Belebung der Innenstadt hervorbringen. Mit der City Werkstatt wurde ein Modell entwickelt, das die Akteurinnen und Akteure vernetzt, von Anfang einbindet, zum Mitgestalten einlädt und damit auch in die (Mit-)Verantwortung nimmt. Dahinter steht der „Community“-Gedanke“ bzw. das „Community-Building“.
Die Nürnberger City Werkstatt bietet im Sinne der Neuen Leipzig Charta beste Möglichkeiten, die Menschen aktiv in die Gestaltung einzubinden und evidenzbasiert die Akzeptanz solcher Prototypen durch die Menschen zu erfassen. Das Spannungsverhältnis zwischen qualitätsvollen, permanenten Ansätzen und Offenheit für frische, neue, die Menschen direkt einbeziehende Lösungen kann somit aufgelöst werden.
Weitere Informationen zur Nürnberger City Werkstatt unter: www.nuernberger-city-werkstatt.de
Projekte der „Nürnberger City Werkstatt“
(1) Pop-Up-Projekte:
Pop-Up-Stores sind temporäre Ladengeschäfte mit wechselnden Betreibern. Solche
Provisorien beleben vorübergehend leerstehende Immobilien und legen großen Wert auf eine interessante, ästhetisch ansprechende Präsentation und konzentrieren sich auf regionale, kreative und neuartige Produkte. Alternativ können Schaufenster kurzzeitig leerstehender Ladengeschäfte lokalen Künstlerinnen und Künstlern eine Gelegenheit bieten, ihre Werke auszustellen oder eine künstlerisch hochwertige Übergangsgestaltung zu präsentieren. Derzeit spricht die Wirtschaftsförderung Nürnberg die Eigentümerinnen und Eigentümer leerstehender Ladenlokale in der Fußgängerzone auf mögliche Zwischennutzungen an sowohl im Hinblick auf Pop-up-Stores, als auch auf Nutzungen durch Kulturschaffende (z.B. Kunstausstellungen, Schaufenstergestaltung). Unterstützt wird damit der „Matching-Prozess“ zwischen an Zwischennutzung Interessierten aller Branchen und interessierten
Immobilieneigentümerinnen und -eigentümern. Erste Zwischennutzungen kommerzieller wie kultureller Art in leerstehenden Ladenlokalen konnten bereits vermittelt werden.
Pop-Up-Center sind feste Immobilien, die jungen lokalen Unternehmen – häufig Modelabel, Kreative, Handwerk oder andere Startups – in einem ansprechenden Ambiente und in guter Lage die Möglichkeit bieten, zu erschwinglichen Kosten für einen überschaubaren Zeitraum ihre Produkte zu präsentieren. Derzeit wird geprüft, welche feste Immobilie in Nürnberg künftig von verschiedenen Unternehmen bespielt werden kann. Angedacht ist ein Pop-Up-Center (Projektname „Das Dürer“) mit wechselnden Mieterinnen und Mietern aus den Bereichen Fashion, Design, innovative Produkte und Services in Kombination mit kulturellen Komponenten.
(2) Digitale Kampagne: Mit Hilfe einer digitalen Kampagne „my stage to be“, die von der Congress- und Tourismuszentrale (CTZ) über alle gängigen Social Media-Kanäle sowie etablierte Blogs ausgespielt wird, soll immer wieder neues Interesse an der Nürnberger Innenstadt geweckt werden. Im Fokus steht die Präsentation der individuellen Charakteristika der Nürnberger Altstadtquartiere und die Aktivierung der Akteurinnen und Akteure vor Ort.
(3) Lebendiger Platz - Prototyp Nördlicher Lorenzer Platz: Im Frühjahr / Sommer 2021 erfolgt als Prototyp eine Bespielung des nördlichen Lorenzer Platzes (vor dem Heimatministerium) mit einer temporären Möblierung und Begrünung sowie kulturellen oder anderen Aktivitäten unter Beteiligung der Anrainer sowie engagierter und kreativer Menschen. Projektstart war am 22.06.2021.
(4) Innovationsnachbarschaften / Kooperation Innovationslabor: Ausgangsbasis ist das neue Zuhause des offenen Innovationslabors „JOSEPHS“, das im März 2021 von der Karl Grillenberger-Straße in den Augustinerhof umgezogen ist. Es ist geplant, das JOSEPHS um eine weitere Funktion zu ergänzen und als Innovationsort für die Innenstadt zu etablieren. Damit sollen innovative Themen und Formate mit der Zielgruppe der Gewerbetreibenden der Innenstadt angeboten und Innovationsprojekte gerade auch für kleine und mittelständische Unternehmen zugänglich gemacht werden. Insbesondere kooperative Ansätze, die unterschiedliche Branchen miteinander verbinden, sollen hier unterstützt werden.
(5) Mobilität: Parkraum neu denken! - Prototyp Adlerstraße: Mit diesem Prototypen wird aus der Adlerstraße im Sommer 2021 eine „Summer Street“ in der Innenstadt und damit zum Versuchsfeld für einen anderen Umgang mit Parkplätzen. In diesem temporären Versuch werden Parkraumflächen gastronomisch genutzt und durch Maßnahmen, die der der Aufenthaltsqualität dienen sollen, begleitet. Ziel ist es Erfahrungen zu sammeln ob Aufenthaltsqualität und Frequenz gleichermaßen erhöht werden können. Projektstart ist Anfang Juli 2021.
(6) „Nürnberg liefert!“ – der regionale Lieferdienst des Nürnberger Einzelhandels: Dieses Projekt befindet sich bereits in Umsetzung und steht seit einigen Monaten für den Einzelhandel im gesamten Stadtgebiet zur Verfügung. Hintergrund ist der Wunsch einer wachsenden Gruppe von Kundinnen und Kunden, den lokalen Handel sowohl online als auch vor Ort zu unterstützen. Bestellung online oder telefonisch von Zuhause oder Einkaufen im Ladengeschäft und nach Hause liefern lassen. Eine Übersicht über die teilnehmenden Unternehmen gibt es unter www.nuernberg-liefert.de
Erkenntnisse aus der Nürnberger City Werkstatt und Herausforderungen
Die Nürnberger City Werkstatt ist mit einem interaktiven Online-Event am 09.12.2020 gestartet, an dem ca. 60 Innenstadtakteurinnen und -akteure teilgenommen haben (s.o.). Die ersten sechs Monate haben für alle Beteiligten einen enormen Wissens- und Erfahrungszuwachs bewirkt. Eine zentrale Herausforderung für die Verwaltung besteht in der Tatsache, dass es bislang kaum Erfahrung mit kurzfristigen und experimentellen Ansätzen gibt. Das bedeutet, dass es kaum etablierte Verfahrensweisen gibt und Abläufe und Prozesse zum Teil neu aufgesetzt werden müssen, um mit der notwendigen Geschwindigkeit zu Entscheidungen zu kommen bzw. Möglichkeiten zur Unterstützung solch dynamischer Prozesse auch neu geschaffen werden müssen. Insbesondere mit prototypischen Projekten, die schnell, unkompliziert und kostengünstig installiert werden sollen, um Erkenntnisse hinsichtlich der prinzipiellen Eignung zu generieren, wird in der Verwaltung Neuland betreten. Das erforderliche Abweichen von etablierten Verfahren und eine Abstufung der ansonsten erforderlichen Anforderungen sind hier gleichermaßen erfolgskritisch wie herausfordernd. Gleichwohl gehört es zu den Erfolgserlebnissen der vergangenen sechs Monate, dass durch Kooperation zwischen den Dienststellen innerhalb kürzester Zeit neue Prozesse aufgesetzt werden konnten, die diesen Herausforderungen hinsichtlich Geschwindigkeit und Flexibilität sehr gut entsprechen.
Das große Engagement hat in relativ kurzer Zeit bereits einige Ergebnisse und Umsetzungserfolge gebracht. Der starke Umsetzungsfokus trägt dabei wesentlich dazu bei, dass die Akteurinnen und Akteure ihre Motivation aufrechterhalten und kontinuierlich Zeit und Ressourcen einbringen.
Laufende Fördermittelakquise
Die Stadt Nürnberg bemüht sich für die Nürnberger City Werkstatt um diverse Fördermittel. Zum einen konnte beim Förderwettbewerb „Kommunal? Digital!“ des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales (StMD) mit dem Projekt „City Connect Nürnberg“ die zweite Auswahlrunde erreicht werden. „City Connect Nürnberg“ soll der digitale Baustein zur Fortentwicklung der Nürnberger City Werkstatt sein, um die Interessen der einzelnen Akteurinnen und Akteure mit denen der Bevölkerung zu verknüpfen und möglichst in Einklang zu bringen. Dies gelingt u.a. mit Netzwerkfunktionen sowie Projektmanagement-Tools (Projekträume, Dokumente, Pläne etc.). Ende Juni 2021 wird das Ministerium darüber entscheiden, ob Nürnberg 500.000 Euro Fördermittel für die Umsetzung des Projektes erhält. Zum anderen steht die Stadt Nürnberg in engem Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), um Nürnberg als sog. Stadtlabor zu etablieren. Hier hat Nürnberg zusammen mit derzeit zwei anderen deutschen Großstädten und einer Mittelstadt einen Förderantrag beim BMWi gestellt, mit dem Ziel, beispielhafte und übertragbare Ansätze zur Belebung der Innenstadt zu erarbeiten. Weiters beteiligt sich Nürnberg als Modellstadt an einem BMWi-geförderten Projekt zum „Digitalen Leerstands- und Ansiedlungsmanagement“, das durch das IFH Köln (Institut für Handelsforschung) beantragt wurde.
- Ausweitung der Fußgängerzone in der Königstraße und der Brunnengasse,
(südliche Altstadt)
Fußgängerzonen sind insbesondere in den Geschäftsbereichen der Innenstadt ein geeignetes Instrument, um den schwächeren Verkehrsteilnehmenden sichere Räume zur Verfügung zu stellen, Verweilqualitäten auch für Anwohner zu schaffen und gleichzeitig angrenzenden Gewerbetreibenden eine hohe Kundenfrequenz zu gewährleisten. Nürnberg hat eine der größten Fußgängerzonen Deutschlands und viele Touristen und Nürnbergerinnen und Nürnberger haben den Bummel durch die Altstadt vor Corona genossen. Selbst in Zeiten der Pandemie und weitgehend geschlossener Läden nutzen viele Menschen die Innenstadt als
attraktives Ausflugsziel. Ein ausgedehntes Fußgängerzonennetz leistet auch künftig zur Attraktivität der Altstadt einen wichtigen Beitrag.
Es wird vorgeschlagen, die Fußgängerzone in der Altstadt auszuweiten. Die Königstraße ab Königstor sowie die meisten einmündenden Seitenstraßen, die Brunnengasse und ein Teilstück der Färberstraße sollen künftig das Fußgängerzonennetz ergänzen. Dafür wird ein Grundsatzbeschluss begehrt. Die vorgeschlagenen Veränderungen im Verkehrsnetz bieten auch Chancen und Verbesserung für den Fahrradverkehr, insbesondere durch einen Platzgewinn. In den Fußgängerzonen wird der Lieferverkehr zu bestimmten Lieferzeiten freigegeben. Der Radverkehr soll ganztägig zugelassen werden ebenso der Anliegerverkehr zu privaten Stellplätzen und Garagen. Für die Anlieferung bedeutet dies eine Einschränkung im Vergleich zur derzeit zeitlich unbeschränkten Liefer- und Lademöglichkeit.
Sollte die Einführung der neuen Fußgängerzonen im Stadtrat beschlossen werden und eine rasche Umsetzung zum Beispiel nach der Sommerpause gewünscht sein, wären zunächst provisorische Sofortmaßnahmen mit gängigen städtischen Möblierungselementen zur Unterstützung sinnvoll, begleitet durch die kommunale Verkehrsüberwachung. Als weiterer Schritt könnten nach dem Beschluss des Verkehrssystems temporäre Maßnahmen mit flächigen auf den Straßenraum angepasste Möblierungselemente beauftragt werden. Dafür wäre ein etwas längerer Planungsvorlauf nötigt. Diese Elementen sollen dem Aufenthalt dienen und begrünt sein. Sie sollen den Charakter einer Fußgängerzone bis zu einer späteren baulichen Umgestaltung hervorheben. Angestrebt wird, einen Prototypen entwickeln zu lassen, der innovativ und flexibel ist und den Ansprüchen an die Gestaltung in der Altstadt für eine begrenzte Zeit erfüllen kann. Damit könnte er für vergleichbare Anwendungen eingesetzt werden. Sobald ein Konzept dafür vorliegt, soll es im AfS vorgestellt werden. Eine Umsetzung ist 2022/23 beabsichtigt. Sollte sich die Fußgängerzonenausweitungen bewähren, ist eine bauliche Neugestaltung der neuen Fußgängerzonen erforderlich, damit sie im Sinne einer qualitätsvollen Gestaltung die Altstadt nachhaltig und ihrer Bedeutung angemessen aufgewertet werden können und die Regelung von allen Verkehrsteilnehmehmenden eingehalten wird.
A) Neue Fußgängerzone Königstraße: Das Verkehrssystem
Die Königstraße stellt mit ca. 36.000 Fußgängerinnen und Fußgänger in 16 Stunden die zentrale Achse vom Bahnhof in die Innenstadt dar. Eine Ausweisung der Königstraße als Fußgängerzone bedingt den Einbezug der Königstormauer, der Johannesgasse sowie der Theatergasse aufgrund der jeweiligen Zufahrten bzw. der sinnvollen Anknüpfungspunkte an bestehende Fußgängerzonen. Insgesamt entfallen bei Einführung einer Fußgängerzone in und um die Königstraße rd. 58 Parkplätze, davon der Großteil Kurzzeitparkplätze (42).
Um die Durchfahrt Klaragasse/Peuntgasse in einem ersten Bauabschnitt weiterhin ermöglichen zu können, soll die Einbahnregelung in der Klaragasse Richtung Osten umgedreht werden. So kann die Klaragasse vom Kornmarkt kommend befahren werden. Die Abfahrt aus der Peuntgasse erfolgt über den städtischen Bauhofparkplatz, der für den allgemeinen Kfz-Verkehr geöffnet und die Schrankenanlage entsprechend angepasst werden muss. Hier entfällt eine noch zu beziffernde Zahl an Parkplätzen. Ein Teil der bisherigen Mitarbeitendenparkplätze der Stadt ist dann nicht mehr vom öffentlichen Straßenraum abgrenzbar und wird erfahrungsgemäß von nicht Berechtigten belegt werden. Die Begrünung oder Umgestaltung des Bauhofs wird mit der neuen Verkehrsführung nicht sofort möglich sein, eine erste Skizze, wie eine Begrünung erfolgen kann, liegt jedoch vor. Zudem besteht zumindest potentiell die Gefahr, dass ortskundige Kfz-Fahrende bei Rückstauungen im Bereich Frauentorgraben über diese Route (Färberstraße, Kornmarkt, Grasersgasse, Klaragasse, Peuntgasse, Bauhof, Lorenzer Straße bzw. ggf. weiter über Peter-Vischer-Straße, Spitalbrücke und Obstmarkt in die nördliche Altstadt oder Nordstadt) durch die Altstadt abkürzen.
Das Königstor darf nur noch vom Lieferverkehr während der freigegebenen Zeiten sowie Fahrzeugen mit Ausnahmegenehmigung befahren werden. Die Einfahrt in das Königstor sollte dabei nur vom Königstorgraben kommend im Zuge des Rechtsabbiegens zugelassen und die Einfahrt vom Bahnhofsplatz untersagt werden, um eine Gefährdung der Fußgängerinnen und Fußgänger durch zügig einfahrende Kfz aus der Bahnhofstraße zu vermeiden und um den neuen Fußgängerbereich zu verdeutlichen. Der dadurch entstehende Fahrstreifengewinn am Bahnhofsplatz kann für die Straßenbahninsel, zur Deckung des bestehenden Flächenbedarfs der Straßenbahn und zur Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger- und RadfahrerInnen verwendet werden. Dies erfordert langfristig eine Umplanung der LSA, kurzfristig kann die Sperrung der Geradeaus-Fahrbeziehung mithilfe einer Bake erfolgen.
In der Königstraße wird in diesem ersten Bauabschnitt eine Querungslösung für den Kfz Verkehr erforderlich, da die neue Fußgängerzone durch die Fahrbeziehung Klaragasse/Peuntgasse unterbrochen wird. Auf den beiliegenden Übersichtsplan wird verwiesen. In einem späteren zweiten Bauabschnitt kann die Klaragasse/Peuntgasse auch in die Fußgängerzone integriert werden. Die Einführung der neuen Fußgängerzone könnte mit Sofortmaßnahmen und danach mit temporären Maßnahmen unterstützt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll eine vollständige Neugestaltung der Fußgängerzone Königstraße erfolgen. Ergänzende Projekte im Umfeld werden vorgestellt, sie sollen vorrangig zur Unterstützung der neuen Fußgängerzone realisiert werden.
Sofortmaßnahmen zur Einführung der neue Fußgängerzone Königstraße
Sollte die Einführung der neuen Fußgängerzone Königstraße auf Grundlage des Verkehrssystems südliche Altstadt von Vpl im Stadtrat beschlossen werden und eine rasche Umsetzung gewünscht sein, könnten Sofortmaßnahmen gemäß einem Vorschlag vom Stadtplanungsamt die zeitnahe Umsetzung unterstützen. Neben entsprechenden Beschilderungen könnten im Zufahrtsbereich am Königstor / Königstormauer 6 Bäume im städtischen Pflanztrogmodell vorgesehen werden, die die heutige Zufahrt auf ca. 4.00 m einengen und den Beginn der Fußgängerzone signalisieren. Sie bilden zugleich ein Tor und betonen damit die anschließende platzartige Erweiterung der Königstraße. Ein weiterer Baum könnte im Bereich nördlich der Überfahrt Klaragasse / Peuntgasse platziert werden. Im Verlauf der Königstraße könnten ca. 30 Sitzbänke teils mit, teils ohne Rückenlehnen insbesondere in den Parkstände aufgestellt werden, die zum Verweilen einladen. Zusätzliche Fahrradständer werden ergänzt. Dieser Vorschlag ist noch nicht verwaltungsintern abgestimmt. Die genaue Situierung der Elemente könnte ggf. in einem Ortstermin mit den Fachdienststellen und der der Feuerwehr festgelegt werden.
Temporäre Maßnahmen für die neue Fußgängerzone Königstraße
Einen etwas längeren Planungsvorlauf benötigen temporäre Maßnahmen, die flächiger sind und dadurch raumbildend wirken. Es könnten künftig einige auf die Königstraße abgestimmte Begrünungselemente mit Sitz– und Verweilflächen angeboten werden, die den Straßenraum verändern und beleben. Sie tragen zur Aufenthaltsqualität bei und unterstreichen den neuen Fußgängerbereich. Die Skizzen sollen beispielhaft zeigen, wie sich die Königstraße entwickeln kann und welche Potentiale in der Achse der Königstraße stecken. Zwei Visualisierung zeigen den veränderten Charakter. In der ersten Skizze Richtung Hauptbahnhof sorgen zwei Elemente im südlichen Abschnitt der Königstraße für die Anmutung einer Fußgängerzone. Der Obst- und Gemüsestand kann sich neu ausrichten, der gesamte Straßenraum wird zum Flanieren genutzt werden.
Visualisierung Königstraße Richtung Königstorturm und Hauptbahnhof (Arch. Hugger)
Die Zweite Visualisierung zeigt den Blick nach Norden, Richtung Lorenzkirche. Auch hier zeigt die begrünte Insel die positive Wirkung auf das Straßenbild.
Visualisierung Königstraße Richtung Mauthalle und Lorenzkirche (Arch. Hugger)
Unterstützende Maßnahmen im Umfeld der neuen Fußgängerzone Königstraße
Im Umfeld der Königstraße sind verschiedene Planungen beim Stadtplanungsamt in Abstimmung mit anderen Fachdienststellen in Arbeit. Deren schnelle Realisierung kann und soll die neue Fußgängerzone Königstraße frühzeitig dauerhaft und nachhaltig in dem jeweiligen Abschnitt unterstützen, aufwerten und harmonisch in ein Gesamtbild einfügen. Sie könnten nach Beschluss im AfS an SÖR zur Realisierung übergeben werden. Der Bereich liegt im Stadterneuerungsgebiet Altstadt-Süd, eine Förderung aus Stadterneuerungsmitteln wird derzeit geprüft.
Neugestaltung der Fußgängerzone Luitpoldstraße Beschluss im AfS 12.12.2019, Ausführung voraussichtlich 2022/23 Planung: 3 zusätzliche Baumpflanzungen, 3 zusätzliche Grüninseln, Sitzbänke, neuer Stadtboden nach GHB Angemeldet im Sonderfond „Innenstädte beleben“ Die Luitpoldstraße – heute schon Fußgängerzone - liegt an der hochfrequentierten Achse der Königstraße und dient gleichzeitig als Zugang zum Neuen Museum. Ihr Erscheinungsbild entspricht schon lange nicht mehr dem einer Fußgängerzone. Die geplante Neugestaltung der Luitpoldstraße geht einher mit einer verbesserten Materialität, weiterer Begrünung und zusätzlicher Ausstattungselemente. Die Ausstattungselemente konzentrieren sich im südlichen Bereich zwischen der Baumreihe. Die Belagsauswahl mit grauen, hellgelben und rötlichen Granitsteinen soll den Bereich in einen ansprechenden Straßenzug verwandeln und die Nachhaltigkeit gewährleisten. Mit der Realisierung der Planung werden die im Rahmen des INSEK Altstadt Nürnberg (2012) definierten Sanierungsziele in den Bereichen Stadtklima/Stadtgrün, Lebensqualität und Qualitätsoffensive in der Luitpoldstraße verfolgt und sowohl eine funktionale Aufwertung erzielt als auch die Aufenthaltsqualität gesteigert. Die voraussichtlichen Kosten liegen bei ca. 2.833.000 Euro
Neugestaltung der Johannesgasse zur Fußgängerzone Beschluss der Planung in gleicher Sitzung (21.07.2021) als Grundlage für weiteres Vorgehen zur Umsetzung Planung: 4 neue Baumpflanzungen, Fassadenbegrünung, neuer Stadtboden nach GHB Die Johannesgasse wird im Zuge der neuen Fußgängerzone Königstraße ebenfalls zur Fußgängerzone werden. Zur Zeit ist die Johannesgasse baulich in sehr schlechtem Zustand und bedarf der Erneuerung. Die Planung sieht zur Aufwertung der Gasse einen einheitlichen Straßenbelag mit Granitgroßsteinpflaster vor. Die Entwässerung und Gliederung erfolgt in Anlehnung an die im Gestaltungshandbuch vorgesehenen Beispiele in den Gassen und Straßen im historischen Altstadtbereich durch ein- und zweizeilige Rinnen. Zur Begrünung und Aufwertung der Gasse werden auf der Ostseite der Johannesgasse zwischen den Zufahrten zur Parkpalette drei neu zu pflanzende Bäume vorgeschlagen sowie ein Baum im ost-westverlaufenden Straßenabschnitt vor dem Anwesen 22. Um mehr Grünausstattung im Straßenraum sichtbar und wahrnehmbar zu machen, sollen die Baumscheiben bepflanzt werden. Die voraussichtlichen Kosten liegen bei ca. 1, 1 Mio. Euro
Neugestaltung Hallplatz im Bereich des Denkmals „Flucht und Vertreibung“ Beschluss im Stadtrat in gleicher Sitzung, 21.07.2021 Planung: 6 neue Baumpflanzungen im Bereich des Denkmals, Sitzbänke, neuer Stadtboden nach GHB Angemeldet im Sonderfond „Innenstädte beleben“ Die platzartige Aufweitung vor der Mauthalle wirkt weit in die Königstraße hinein. In Folge der Klimaveränderung soll der Platz mit neuen, dauerhaften Baumpflanzungen versehen werden. Hierzu werden, anstelle der mobilen Bäume, locker über den Platz verteilte Baumgruppen gepflanzt. Unter und neben den Bäumen sind neue öffentliche Sitzbänke vorgesehen. Die nicht kommerziellen und beschatteten Sitzmöglichkeiten sind für eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität in der Altstadt unverzichtbar und gleichzeitig Wunsch vieler Bürger. Das Kunstwerk „Flucht – Vertreibung“ von Joachim Bandau bleibt erhalten und bildet den Mittelpunkt
der Baum- und Sitzgruppen. Der Künstler begrüßt ausdrücklich die Baumpflanzung und die Sitzbänke, weil das Umfeld des Kunstwerks eine Aufwertung erfährt und die Wendemöglichkeit auf der Denkmalfläche verhindert wird. (Siehe Vorlage in gleicher Sitzung des Stadtrats). Die voraussichtlichen Kosten liegen bei ca. 700.000 Euro.
Begrünung Bauhof, Skizze Beschluss der Skizze im Stadtrat am 21.07.2021 als Grundlage für weiteres Vorgehen zur Umsetzung Vorgesehen sind ca. 8 neue Baumpflanzungen Der Bauhof erhält im künftigen Verkehrssystem eine neue Bedeutung. Er soll für den allgemeinen Kfz Verkehr geöffnet werden. Dies bietet die Möglichkeit, ihn neu zu strukturieren und mit nachhaltige Baumpflanzungen zu gliedern und aufzuwerten. Eine erste Skizze mit möglichen Baumstandorten liegt vor. Eine Kostenschätzung liegt noch nicht vor.
B) Neue Fußgängerzone Brunnengasse / Färberstraße: das Verkehrssystem
Mit der neuen Fußgängerzone Königstraße kann gleichzeitig auch in der Färberstraße nördlich der Frauengasse sowie der gesamten Brunnengasse eine Fußgängerzonenregelung eingeführt werden. Hier entfallen insgesamt 32 Parkplätze, von denen derzeit 22 für Bewohnerinnen und Bewohner reserviert sind. Für diese stehen dann, außer in den vorhandenen Parkhäusern, kaum Alternativen zum wohnortnahen Parken zur Verfügung.
Sofortmaßnahmen zur Umsetzung des Verkehrssystems
Sollte die Einführung der neuen Fußgängerzone Königstraße auf Grundlage des Verkehrssystems südliche Altstadt von Vpl im Stadtrat beschlossen werden und eine rasche Umsetzung gewünscht sein, könnten Sofortmaßnahmen gemäß dem Vorschlag vom Stadtplanungsamt die zeitnahe Umsetzung unterstützen. In der Färberstraße nördlich der Einmündung Frauengasse könnten zwei Bäume in städtischen Pflanztrögen die heutige Zufahrt auf ca. 4.00 m einengen und den Beginn der Fußgängerzone signalisieren. Sie bilden zugleich ein Tor. Zwei Sitzbänke ergänzen die neue Fußgängerzone. Da auch dieser Vorschlag noch nicht verwaltungsintern abgestimmt wurde, könnte eine genaue Situierung der Elemente in einem Ortstermin mit den Fachdienststellen und der der Feuerwehr festgelegt werden.
Temporäre Maßnahmen für die neue Fußgängerzone Brunnengasse/Färberstraße
Auch hier wären temporäre Maßnahmen mit Sitzgelegenheiten und flächige Begrünungselemente sinnvoll. Sie tragen zur Aufenthaltsqualität bei und verändern den Straßencharakter. Die Skizze soll beispielhaft zeigen, wie sich die Färberstraße entwickeln könnte. Die Visualisierung zeigt auch hier den veränderten Straßencharakter und die Potentiale für Aufenthaltsqualität, die eine Fußgängerzone bieten kann.
Visualisierung Färberstraße Richtung Norden, Höhe Frauengasse (Arch. Hugger)
3. Bergstraße, Albrecht-Dürer-Platz, neue Verkehrsberuhigte Bereiche und neue
Fußgängerzone Burgstraße, (nördliche Altstadt)
Am 03.03.2021 wurde das Verkehrskonzept nördliche Altstadt im Verkehrsausschuss beschlossen. Auf die Vorlage wird verwiesen. Zur Unterstützung des neuen Verkehrssytems sollte ein temporäres Konzept erarbeitet werden, das die Einführung der Verkehrsberuhigten Bereich und die neue Fußgängerzone unterstützen und die Aufenthaltsqualität in diesen Bereichen erhöht. Zur Anmeldung des Sonderfonds „Innenstädte beleben“ wurde seitens des Stadtplanungsamtes nun in Kürze Konzepte entwickelt, die bisher noch nicht verwaltungsintern abgestimmt wurde. Eine überschlägige Kostenschätzung ergab für diese Maßnahmen Kosten in Höhe von ca. 200.000 Euro (incl. Burgstraße).
Temporäre Maßnahmen für Bergstraße / Albrecht-Dürer-Platz
Das Konzept sieht verschiedene Grünelemente und Sitzinseln vor, die nicht aus dem gängigen Möblierungskanon der Stadt entnommen wurde, denn die Bergstraße und der Albrecht Dürer Platz weisen ein starkes Gefälle auf. Die Ausstattungselemente müssen hier sehr anpassungsfähig sein. Zum einen könnten Einzelgehölze in ‚Pflanzsäcken‘ entlang von Platz und Straße sowie zum anderen große Sitzinseln aufgestellt werden. Kleinere Sitzinseln könnten am Beginn des Albrecht-Dürer-Platzes und in der oberen, nördlichen Hälfte der Bergstraße, sowie eine große Sitzinsel am Nordrand des Platzes eingerichtet werden. Im Umgriff des Albrecht-Dürer-Denkmals könnten zwei niedrige Pflanzflächen als Blüh- und Wiesenstücke, eingefasst mit ca. 25 cm hohen Stahlbändern, die ebenfalls das Gefälle ausgleichen, vorgesehen werden. Die Stufen des Denkmals bleiben als Sitzgelegenheiten zugänglich. Fünf weitere, etwas kleinere Pflanzflächen akzentuieren die Sitzinseln. Die Maßnahmen verstehen sich als temporär, ein späterer Umbau wird erforderlich.
Burgstraße wird Fußgängerzone
Die Burgstraße ist bereits niveaugleich nach einem beschlossenen Gestaltungsplan ausgebaut (Plan Nr. Stpl/3N-1.18/95). Dieser Ausbau setzt die Gestaltung des Rathausplatzes fort. Bisher sind am östlichen Fahrbahnrand Parkplätze zugelassen, die platzartige Aufweitung ist derzeit mit Pfosten vor Parkern gesichert. Vorgesehen sind am Beginn und Ende der neuen Fußgängerzone Solitärbäume mit Unterpflanzung im städtischen Pflanzgefäß und eine Bank Typ ‚Nürnberg‘. Der Niveauunterschied des Geländes muss mit dem Gefäß jeweils ausgeglichen werden. Die Pflanzgefäße markieren die Zugänge an der Einmündung der Theresienstraße und der Oberen Krämersgasse, die Durchfahrtsbreite wird auf 3,5 m begrenzt. Diese temporären Maßnahmen sollen die Gewöhnung an die neu ausgewiesene Fußgängerzone unterstützen. NZU einem späteren Zeitpunkt können die Pfosten mittig entfernt werden.
- Weitere Projekte im öffentlichen Raum, die zur Qualitätssicherung der Altstadt
im Sinne des INSEKs beitragen und den Einzelhandel stärken
Im Folgenden werden Projekte und Maßnahmen vorgestellt, die teils gerade innerhalb der Verwaltung erstellt werden, teils dafür die Expertisen von unabhängigen Dritten hinzugezogen wurden oder werden. Und es wird über erste Ergebnisse berichtet.
Neugestaltung Tuchgasse/Winklerstr/Südseite Augustinerstr als Fußgängerzone letzter AfS Beschluss 27.09.2018, voraussichtlicher Ausbau 2023 Einen wichtigen Beitrag leistet dabei auch die neue attraktive Wegeverbindung durch das Augustinerhofareal, die sich zu einem kleinen Platz am Fluss öffnet, der Aufenthaltsqualität bietet und die Altstadt wieder näher ans Wasser rückt. Der Weg stellt einen wichtigen Lückenschluss dar. Er verbindet den Hauptmarkt über die Tuchgasse direkt mit der Pegnitz im Westen, dem Trödelmarkt und dem Nägeleinsplatz. Deshalb gewinnt die Tuchgasse / Winklerstraße und Augustinerstraße Südseite an Bedeutung und soll zur Fußgängerzone umgestaltet werden. In der Wettbewerbsauslobung zum Hauptmarkt war das bereits ein erklärtes Ziel. Die Planung wird derzeit an das Planungsbüro Schegk, dem Preisträger des damaligen Wettbewerbs, vergeben. Die Ausführung ist für 2023 geplant.
Neugestaltung des Obstmarktes und Umfeld Frauenkirche Letzter Beschluss AfS vom 30.01.2020 Planung: ca. 35 Baumneupflanzungen, 2 Brunnen, Sitzbänke, neuer Stadtboden und Beleuchtung Zugunsten von großzügigen Fußgänger-, Aufenthalts- und Außengastronomiebereichen sollen die heute überdimensionierte Fahrbahnfläche auf ein funktional notwendiges Maß zurückgebaut werden. Die Frauenkirche soll künftig im Mittelpunkt zwischen Haupt- und Obstmarkt stehen und sie verbinden. Am Obstmarkt und im Umfeld der Frauenkirche sind künftig ca. 36 neue Bäume in unterschiedlichen Ausformungen und Raumwirkungen vorgesehen. Dies soll dem Wunsch nach einem grünen Obstmarkt Rechnung tragen. Das Element Wasser wird mit zwei Brunnen den Obstmarkt bereichern und gerade auch für Kinder Spielmöglichkeiten bieten. Nach der Sommerpause ist vorgesehen, die Entwurfsplanung des Stadt- und Landschaftsplanungsbüros Schegk aus Heimhausen beschließen zu lassen. Eine Realisierung ist ab 2023 geplant. Die Maßnahme stellt ein Schlüsselprojekt zur Aufwertung der Altstadt dar.
Aufwertung des U-Bahn-Zuganges Lorenzkirche Im Zuge der Diskussion um die beiden Nürnberger Karstadt-Filialen im Frühjahr 2020 hat die Stadt Nürnberg eine City Offensive gestartet mit dem Ziel, die Strahlkraft der Innenstadt weiter zu erhöhen. Erste Maßnahmen im Zuge der City Offensive waren die Nürnberger Sommertage 2020 mit dezentralen Attraktionen und der Beginn der Planungen für die Sanierung der Passage am U-Bahnhof Lorenzkirche, der baulich in Verbindung steht mit dem Karstadt Warenhaus. Die Aufwertung der Passage kann Teil einer Willkommenskultur für regionale und
überregionalen Besucherinnen und Besucher aber auch für alle Nürnbergerinnen und Nürnberger sein.
Nürnberger Linie, Gestaltungshandbuch für den öffentlichen Raum Durch die konsequenten Anwendung des Gestaltungshandbuchs, das vom Büro Schwarzenberger in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung entwickelt wurde, sind im Rahmen von regen Bautätigkeiten in der Altstadt schon einige Maßnahmen im Sinne des Gestaltungshandbuches ausgeführt worden. Mit dem Beschluss des Gestaltungshandbuchs ist es nun möglich, hochwertige Materialien wie das gehfreundliche geschnittene Granitgroßsteinmaterial im öffentlichen Raum einzusetzen. Diese Bereiche sind bereits nach den Vorgaben des GHB ausgeführt: Rathausplatz, Waaggasse/Winklerstraße Nord, Umfeld Augustinerhof, Hans-Sachs-Platz Ostseite, Wollengässchen. Weitere Maßnahmen werden in der Bergstraße, am Lorenzer Platz Südseite, in der Dr. Kurt-Schumacher-Straße und in der Oberen Wörthstraße folgen.
Sondernutzungsrichtlinie Altstadt Warenpräsentationen, Kundenstopper und verschiedene andere kommerzielle wie nichtkommerzielle Sondernutzungen im öffentlichen Raum mit unterschiedlichem Qualitätsniveau hatten in der Altstadt deutlich zugenommen, was bereits 2012 im INSEK Altstadt festgestellt wurde. Anforderungen an Sondernutzungen sind ein wichtiger Baustein, die Qualität des öffentlichen Raumes in der Altstadt zu verbessern und die Altstadt aufzuwerten. Deshalb haben das Wirtschaftsreferat (Liegenschaftsamt) und das Planungs- und Baureferat (Stadtplanungsamt) die Richtlinie zur Neuordnung und Zulassung von Sondernutzungen in der Nürnberger Altstadt („Sondernutzungsrichtlinie Altstadt“) erarbeitet, die vom Stadtrat am 23.10.2019 beschlossen wurde (vgl. auch Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 16.10.2019 und Stadtplanungsausschuss vom 17.10.2019). Sie trat zum 01.01.2020 in Kraft. Ziel ist der Richtlinie es, die Qualität des öffentlichen Raumes in der Altstadt mit einfachen zu verbessern und damit die Altstadt aufzuwerten. Nach der Richtlinie sind z.B. Kundenstopper in der Altstadt nicht mehr gestattet. Dadurch ist eine bessere barrierefreie Nutzung des öffentlichen Raumes möglich und das Erscheinungsbild ist ruhiger. Ziel ist es, mit einem verträglichen Miteinander den verschiedenen Ansprüchen an den öffentlichen Raum gerecht zu werden. Neben Flächen für einen konsumzwangfreien öffentlichen Raum sind Belange der Barrierefreiheit, des Denkmalschutzes oder von Rettungsfahrzeugen zu beachten.
Qualitätsoffensive Wochenmarkt Hauptmarkt Die von Wirtschaftsreferat (Marktamt) initiierte „Qualitätsoffensive Wochenmarkt Hauptmarkt“ wurde am 06.12.2017 im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit beschlossen. Sie hat das Ziel, den Wochenmarkt auf dem Hauptmarkt noch attraktiver zu machen. Denn auch der Wochenmarkt trägt wesentlich zu einer guten Nutzungsmischung bei und stärkt mit einem qualitativ hochwertigen Angebot und Erscheinungsbild die Altstadt. Ein wichtiger Aspekt dabei ist das Erscheinungsbild der Verkaufseinrichtungen auf dem Hauptmarkt. Deshalb wurden am 03.07.2019 im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit und am 18.07.2019 im Stadtplanungsausschuss Gestaltungsrichtlinien für die Verkaufseinrichtungen auf dem Wochenmarkt Hauptmarkt beschlossen. Diese wurden vom Marktamt zusammen mit der Bauordnungsbehörde (Denkmalschutz), dem Stadtplanungsamt (Stadtgestaltung) und dem Architekturbüro „Topos team“ entwickelt und sollen das Erscheinungsbild des gesamten Marktes im Zuge der Qualitätsoffensive aufwerten. Für den Wochenmarkt Hauptmarkt zudem wurden Tische und Stühle angeschafft, deren Standort auf der Wochenmarktfläche des Hauptmarkts veränderbar ist. Die Stühle werden auf dem Hauptmarkt wieder zur Verfügung stehen, sobald es das Pandemiegeschehen wieder zulässt.
Lichtkonzept für die Nürnberger Altstadt Das Lichtkonzept Altstadt greift die Identität und Qualität der Nürnberger Altstadt auf, macht sie auch nachts sichtbar und stärkt den öffentlichen Raumes. Licht soll die Attraktivität des öffentlichen Raumes in der Altstadt steigern, Atmosphäre erzeugen, Freiräume aufwerten, die Besonderheiten der Stadt auch nachts sichtbar machen, die Position im nationalen und
internationalen Wettbewerb stärken und das Sicherheitsgefühl und die Orientierung für alle verbessern. Bisher wurden folgende Maßnahmen realisiert: Tratzenzwinger, Agnesbrücke 2010, Kettensteg 2011, Insel Schütt 2014, Schöner Brunnen 2016, Ensemble Weinstadl, Henkersteg, Maxbrücke, 2016, Egidienkirche mit Umfeld 2017, Jakobsplatz mit Jakobskirche und St. Elisabethenkirche 2018, Marientorzwinger in Planung, Tiergärtnertorplatz in Planung.
Pocketparks und Grünflächen in der Altstadt Die Planung „Aufwertungen der Grünfläche Nägeleinsplatz“ durch externe Planer und SÖR sind abgeschlossen und warten auf eine Realisierung. Sie stehen im Zusammenhang mit der neuen Wegeführung über den Augustinerhof, Tuchgasse, Hauptmarkt und Obstmarkt und werten die Altstadt am Wasser erheblich auf. In Planung ist die Freifläche am Marientorzwinger und die Grünfläche an der Tetzelgasse / Schwarzer Peststadel. Bereits hergestellt ist der Pocketpark Nonnengasse.
Nachhaltige Baumpflanzungen, Projekte in Planung Künftig könnten bestehende Plätze im Sinne einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Stadtklimas durch nachhaltige und dauerhafte Baumpflanzungen aufgewertet werden. Diese Projekte befinden sich derzeit in 2. Priorität und können nicht bearbeitet werden, da keine personellen Ressourcen dafür zur Verfügung stehen: Andreij Sacharow Platz: ca. 6 zusätzliche Bäume wären möglich Bauhof: ca. 8 zusätzliche Bäume und Entsiegelung von Flächen Unterer Bergauer Platz: Altstadt ans Wasser, Aufenthaltsqualität durch Aufwertung. (AfS-Beschluss vom 17.12.2020)
Temporäre Maßnahmen (Begrünte Gestaltungselemente) in Planung: Lorenzer Platz: Die Situierung von 12 mobilen Bäumen erfolgte im Mai 2021 Bergstraße / Albrecht-Dürer-Platz: Es sind temporäre Maßnahmen mit begrünten Gestaltungselementen, die den geplanten verkehrsberuhigten Bereich unterstützen, vorgesehen. Burgstraße wird Fußgängerzone: Auch hier sind temporäre Maßnahmen mit begrünten Gestaltungselementen zur Einführung der neuen Fußgängerzone in Planung.
IV. Finanzierung/Stadterneuerung/Sonderprogramm
Stadterneuerung in der Altstadt
Innerhalb der Stadtmauer sind derzeit die beiden Stadterneuerungsgebiete „Nördliche Altstadt“ (Programm Lebendige Zentren) und „Altstadt-Süd“ (Programm Sozialer Zusammenhalt) förmlich festgelegt. Beiden Gebieten ist im Mittelfristigen Investitionsplan je eine Finanzierungspauschale zur (Teil-)Finanzierung geförderter investiver Maßnahmen zugeordnet.
2020 wurden die Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramme neu gefasst und auf drei Programme reduziert. Die „Nördliche Altstadt“ war bis dato dem Programm „Aktive Zentren“ zugeordnet, die „Altstadt-Süd“ dem Programm „Soziale Stadt“. Ziele und Förderregeln haben sich durch die Umstellung jedoch nicht grundlegend verändert, so dass Stadterneuerungsmaßnahmen in gewohnter Weise in den Gebieten weiter laufen können. Für große Teile der Altstadt sind über die Stadterneuerung konkrete Sanierungsziele formuliert, denen i.d.Regel die hier vorgestellten Projekte folgen. Dadurch sind umfassende Zuschussmöglichkeiten in Aussicht gestellt und es stehen eigene Investitionspauschalen im Mittelfristigen Investitionsplan zur Verfügung. Beispielhaft seien hier der Obstmarkt, die Tuchgasse/Winklerstraße, die Augustinerstraße Südseite oder die Pocketparks angeführt.
Programm „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Orts- und Stadtkerne
Zentrales Ziel des Programms "Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Orts- und Stadtkerne" ist es, die Stadt- und Ortsmitten zu bewahren und zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur zu entwickeln. Mit seinem integrierten Ansatz zielt das Programm auf die Bewältigung der Herausforderungen von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen, die durch Funktionsverluste, Gebäudeleerstände und abnehmende Nutzungsintensitäten bedroht sind.
Projektauswahl
Im Rahmen des Stadterneuerungsprozesses wurden und werden in beiden Gebieten zahlreiche geförderte Maßnahmen umgesetzt, z.B. Zentralbibliothek Luitpoldhaus, Pocket Parks Hans- Sachs-Gasse und Nonnengasse, Südufer Insel Schütt, Künstlerhaus 3. Bauabschnitt und Interimsgebäude Künstlerhaus in der Peuntgasse 5-7, Denkmalsanierung Hintere Ledergasse 43, Private Hof-, Dach- und Fassadenbegrünungen, Begrünung Hochbeete Bauhof.
Weitere Projekte werden derzeit vorbereitet bzw. stehen kurz vor der Umsetzung, z.B. Luitpoldstraße, Sanierung Herrenschießhaus, Neugestaltung Obstmarkt, Aufwertung Nägeleinsplatz, Ausweitung Fußgängerzone, Nördlicher Marientorzwinger, Hallplatz, Stadtgraben, Pellerhaus, Südliche Augustinerstr. / Winklerstr. / Tuchgasse.
Quartiersmanagement - Beteiligung und Information
Das Quartiersmanagement Altstadt dient als Schnittstelle zwischen Verwaltung und Bürgerschaft, mit dem Meinungsträgergreis steht ein bewährtes öffentliches Austausch- und Diskussionsgremium zur Verfügung. Kleinere Maßnahmen lokaler Initiativen können über Projektfonds bezuschusst werden. Der Internetauftritt www.altstadt.nuernberg.de enthält umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen rund um die Stadterneuerung in der Altstadt.
Optimierung von Mitteln aus Baupauschalen
Baupauschalen werden in der Regel für Unterhaltsmaßnahmen eingesetzt. Diese können im Rahmen der Städtebauförderung nicht bezuschusst werden. Erreicht eine Maßnahme jedoch eine sehr hohe gestalterische und neuartige funktionale Qualität, die einer Neugestaltung gleichkommt, ist eine Förderung unter Umständen in Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken denkbar. Durch den Zuschuss kann im Idealfall die Realisierung eines hochwertigeren Ergebnisses bei gleichem Finanzierungsaufwand für die Stadt Nürnberg erreicht werden. Unter dem Label „Klein aber fein“ wird in Stadterneuerungsgebieten versucht, kleinteilige und hochwertige Maßnahmen zu realisieren. Die Umsetzung gestaltet sich regelmäßig auch wegen verwaltungsinterner Hürden (hoher Abstimmungsaufwand, unklare Zuständigkeiten, fehlende Ressourcen, niedrige Priorisierung) als sehr zähes Unterfangen.
Sonderfonds „Innenstädte beleben“
Angesichts der Herausforderungen, vor denen Innenstädte nicht nur infolge der Pandemie stehen, hat der Freistaat Bayern im Rahmen der Städtebauförderung den Sonderfonds „Innenstädte beleben“ aufgelegt. In Ergänzung zu den üblichen Fördergegenständen der Städtebauförderung sind in diesem Sonderprogramm auch größere, flexibel einsetzbare Projektfonds, temporäre Maßnahmen sowie Zwischennutzungen förderfähig. Projekte konnten bis einschließlich 10. Juni bei der Regierung von Mittelfranken angemeldet werden. Eine vom Stadtplanungsamt einberufene referatsübergreifende Arbeitsgruppe stellte Projektvorschläge aus den verschiedenen Fachdienststellen für die Antragstellung zusammen. Die Beschlussfassung ist im Stadtplanungsausschuss am 10.6.2021 erfolgt. Einige Maßnahmen der Nürnberger City Werkstatt waren Teil des Anmeldungskataloges für das Städtebauförderungsprogramm „Sonderfonds Innenstädte beleben“ (Beschlussfassung im Stadtplanungsausschuss am 10.6.2021). Die Antragsunterlagen wurden am selben Tag eingereicht. Für den „Sonderfonds Innenstädte beleben“ sind u. A. auch unterstützende, temporäre Maßnahmen zur Ausweitung der Fußgängerzone und einzelne Maßnahmen in deren Umfeld berücksichtigt.
V. Qualitätssicherung im Rahmen des INSEK
Das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept (INSEK) Altstadt wurde im Jahr 2012 vorgelegt. Unter dem Leitmotiv „Qualität“ waren damals Ziele, Konzeptbausteine und daraus abgeleitete Projektumsetzungen für die Altstadt formuliert worden. Die Erarbeitung des INSEK war durch ein fachübergreifendes „Gebietsteam“ aus Verwaltung und mit externen Fachleuten begleitet worden. Wie bei allen INSEKs wird danach – bis heute – die weitere Umsetzung der Konzeptbausteine und Projekte durch dieses Gebietsteam begleitet. Das folgt dem Prinzip, nach dem Konzepterarbeitung und Umsetzung nicht voneinander zu trennen sind. Andernfalls bestünde das Risiko, dass gute Konzepte im Regal stehen und losgelöst davon Maßnahmen in die Umsetzung gehen.
Nach etwa fünf Jahren hatte sich gezeigt, dass das Leitmotiv „Qualität“ und die meisten Konzeptbausteine des INSEK Altstadt weiter tragfähig sind und das INSEK als Orientierung auch für die jüngere Altstadtentwicklung als Maßstab geeignet ist. Als kaum realisierbar hatten sich einzelne Bausteine beispielsweise zum „Neuen Wohnen“ erwiesen, die vor allem an der kleinteiligen Eigentümerstruktur der Altstadt „hängen geblieben“ waren. Dagegen gab es aber auch neue Akzente zum Beispiel im Bereich Mobilität und Erreichbarkeit, die damals so noch nicht so im Fokus standen
Vor diesem Hintergrund wurden im Jahr 2020 die INSEK-Ziele auch für die Altstadt durch das Gebietsteam neu ausgerichtet und fünf Konzeptbausteine aktualisiert „Qualität verbessern“, Stadtklima und Lebensqualität steigern“, „Soziale Teilhabe und Quartiersidentitäten verbessern“, „Vielfalt der Altstadt(-funktionen) erhalten und stärken“ sowie „Mobilität und Erreichbarkeit optimieren“. Die Neuausrichtung des INSEK wird weiterhin vom fachübergreifenden Gebietsteam (derzeit unter Leitung des Stabs Stadtentwicklung im Bürgermeisteramt) begleitet. Die hier vorgestellten Projekte entsprechen diesen Zielsetzungen.
Derzeit stellt die Corona-Pandemie gerade die Altstadt vor ganz besondere Herausforderungen. Dem ohnehin durch Digitale Transformation und Onlinehandel unter Druck stehenden stationären Handel muss es in der Post-Corona-Zeit gelingen, verlorenes Terrain wieder zurück zu holen. Auch wenn in der Nürnberger Altstadt die Voraussetzungen dafür – anders, als in vergleichbaren Städten – wegen der Multifunktionalität und vor allem dem hohen Wohnanteil ungleich günstiger sind, sind erhebliche Anstrengungen seitens aller Beteiligten erforderlich. Das derzeit vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr aufgelegte bayerische 100 Mio. €-Programm „Sonderprogramm Innenstädte beleben“ setzt hier an. Die Fokussierung auf Qualität als Leitthema steht dabei nicht im Widerspruch zu temporären Projekten. Vielmehr können solche Aktivitäten als Beitrag zu einer sich stetig wandelnden, lebendigen Innenstadt verstanden werden, als Grundlage, um langfristig und nachhaltig Qualität zu generieren.
Darüber hinaus ist vorstellbar, auch mit einer erneuten Anpassung von Konzeptbausteinen im INSEK Altstadt auf die Post-Corona-Herausforderungen zu reagieren. Dazu sollten wir allerdings zunächst die Entwicklung der nächsten Monate abwarten und die Wirkung der Maßnahmen aus dem Sonderprogramm.
VI. Fazit
Die Nürnberger Altstadt ist - wie alle Innenstädte - seit jeher einem Wandel unterworfen. Sie ist eine europäische Stadt par excellence.
Auch künftig wird sie ein Ort der Vielfalt, der Multifunktionalität und der Kreativität sein, die viele Besucherinnen und Besucher anzieht. Sie ist durch die unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkte, die in der Altstadt vorhanden sind, sehr gut aufgestellt. Diese haben in
den letzten Jahren auch weitere Ergänzungen erfahren: Die vorhandenen großen Wohngebiete insbesondere in der nördlichen Altstadt wurden durch neue Wohnbaugebiete wie das Kreuzgassenviertel, die Palmenhofbebauung und nicht zuletzt die Bebauung der Sebalder Höfe ergänzt und gestärkt. Auch die Ansiedelung neuer, attraktiver Kultur- und Bildungseinrichtungen wie das Neue Museum, das Bildungszentrum, das Kindertheater Pfütze, verschiedene Kinos und nicht zuletzt das Zukunftsmuseum - eine Zweigstelle des Deutschen Museums München oder die Ansiedlung des Evangelischen Campus im ehemaligen Telekom-Gebäude am Rathenauplatz führen zu Synergien, die auch dem Einzelhandel und der Gastronomie zugutekommen. Diese Vielfalt wird auch künftig viele Besucherinnen und Besucher anziehen. Sie stärkt die Altstadt und die bereits vorhandenen Kultureinrichtungen. In dieser ausgewogenen Nutzungsmischung liegt die Qualität und der Reiz für Besucher und Anwohner aber auch die Resilienz, die gerade in schwierigen Zeiten wie die einer Pandemie so wichtig ist und die das Stadtzentrum für die Zukunft stärken kann.
Ein Schwerpunkt in der der Neuen Leipzig Charta ist eine gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung, dabei wird auf qualitativ hochwertige, für alle offene und sichere öffentliche Räume abgestellt. Denn sie machen die Innenstädte lebendig und schaffen Räume für Begegnungen, Austausch und Integration. Die Erlebnisgesellschaft wird auch weiterhin in die Altstadt streben, die für sie als Bühne dient. Im INSEK Altstadt wurden Ziele formuliert und Projekte auf den Weg gebracht, die die Altstadt nachhaltig stärken. Hier sind langfristige Strategien formuliert und nachhaltige Projekte initiiert, die den Klimawandel und die Demografie berücksichtigen.
Zur Erprobung und Vorbereitung von langfristigen und qualitätsvolle Maßnahmen kann ein temporärer, prototypischer Ansatz - wie er z.B. im Rahmen der Nürnberger City Werkstatt erfolgt - Möglichkeiten zu innovativer Erneuerung und Weiterentwicklung sein. Damit können Erkenntnisse ohne große Risiken generiert werden, als Voraussetzung für permanente Lösungen. Langfristige, qualitätsvolle Projekte im öffentlichen Raum können durch temporäre Impulse profitieren. Dafür sind in der Stadtverwaltung in den verschiedenen Geschäftsbereichen und Dienststellen Ressourcen nötig, die mit der gebotenen Flexibilität solche experimentellen Ansätze unterstützen können.
Um dem Qualitätsanspruch, wie er im INSEK Altstadt formuliert ist, gerecht zu werden, sind letztendlich dauerhafte und nachhaltige Lösungen die die Wertigkeit der Altstadt als Ganzes fördern und ihr entsprechen erforderlich. Temporäre Maßnahmen können öffentliche Räume probeweise neu definieren und den Prozess wesentlich stärken. Dauerhafte und temporäre Maßnahmen sind in Balance zu halten, dieser Anspruch setzt qualitätsvolle Fachplanungen voraus. Dafür sind personelle Ressourcen in der Planung und den ausführenden Dienststellen ebenso wie die Ausstattung mit entsprechenden Finanzmitteln und das Einwerben von Fördermitteln erforderlich.
Ausweitung Fußgängerzone Königstraße und Brunnengasse
Variante 1a: Klaragasse und Peuntgasse Richtung Osten
Legende: Änderungen in der aktuellen Stufe Hauptverkehrsstraße Erschließungsstraße Einbahnstraße Fußgängerzone V\Vpl1\Register\Generalplanung_Verkehr\Fußgänger\Fußgängerzonen allgemein/Erweiterungen Altstadt Einbahnregelung Stz_2103_VS_Ausweitung_Fgz_Königstraße_Johannesgasse_Var1a (Lieferverkehr) in der Kartengrundlage:Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung Fußgängerzone
| 11 ÖÖ NNESSGASSE G P E LA S N TA -N L R T . U S N T G P S L P /3 L - A 1/ N 1 2 J / O 20 H 1 A 9 u h o f Stpl/4GS-1 a B ALLPLATZ /2019 F W 3 ,5 m B F a h e s ta rra d s tä n n d d e r x 1 S G tp E l/ S 4 T G A S L -1 T U vo N m G S 2 V 4. O 04 R . S 20 C 2 H 1 LAG BAUHOF u e r 2 a Peuntgasse m r K o ö s t n g ig i s n t ö r a K ß e Klaragasse H o te l-E in g a n g G e m ü s e s F a h B rr e a s ta n d ta d n d s tä n d e r x 1 2 P F a h r l r a a n u n g d stä n d e r x 1 2 P OLDSTRASSE F ahr la ra n u n g IT P d s t änder G P E S L S A t T p N A l/ - 4 L N G T R U S . - N S 1 G T S P P L/ L 3 A -1 N / 0 L 1 U /2 0 17 x 7 Fa P h l r a r n a u d n s g tänder x 10 Fa B h e r s ra ta n d d s tänder Luitpoldstraße x 24 Hotel-Eingang K l a r i s s e n m p 3, 5 l a W Königstor F t z nplatz | ZEICHENERKLÄRUNG Baum Bestand/ Planung Baumscheibe bepflanzt Standard Ausstattungselemente Altstadt Mobiler Baum im Pflanzkübel Bank Nürnberg mit/ ohne Lehne Fahrradständer Kreuzberger Bügel III 08 Neue Fußgängerzone |
|---|
G P E L S A T N A -N LT R U . N S G TP S L P / L 3 A -1 N /1 H 6
Q_2A-UW_81601202_emhanßaM_ehcsirosivorp_eßartsginöK_enozregnä:EgMßuAFN_NeuAeLNP
Klarisse
Sofortmaßnahme Königstraße Vorschlag von Stpl/4GS-1 Angrenzende Projekte nachrichtlich M 1: 500 Stand: STPL/4GS-1 23.06.2021
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung K Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. l
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| ÖÖ 1100 Breite Gasse e ß a r t s r e b r ä F Tuchmacherzwinger Frauengasse Kurt-Schum acher-Straße Kornm arkt H_4A-rtsrebräF enozregnägßuF eueN :EMANNALP | |
|---|---|
| ZEICHENERKLÄRUNG Standard Ausstattungselemente Altstadt Baum Bestand Mobiler Baum im Pflanzkübel 8 | Neue Fußgängerzone Sofortmaßnahme Färberstraße Vorschlag von Stpl/4GS-1 M 1: 500 Stand: STPL/4GS-1 23.06.2021 Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 1Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. |
D
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H_4A-rtsrebräF enozre
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| 4 6 8 10 6 3 Klaragasse 6 5 1 3 5 0 6 6 7 6 9 1 a 2 6 6 7 1 K ö n ig 4 V s 6 t o r a r ß d Ausbaugrenze e e r e 7 S 3 t 2 e r Parkscheinautomat n g a s 3 Beschilderung s e Fußgängerzone 0 4 7 D 6 D D IV 6 D IV 8 10 16 12 14 8 Taxi Taxi Aus 2 gren 7 Luitpoldstraße Anpassungs- Ausbau- bereich grenze 3 0 1 Zweizeiler m u e us M VI VI D e u es 7 5 N VI 9 51 31 D 11 D 2 1 9 a 4 7 4 1 1 1 61 81 13 1 0 2 e s s a g 1 5 n r e t S e 22 r Klarissenplatz e d r 1 o 7 V 82 | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Befestige Flächen: Granit, unterschiedliche Grau- , Gelb- und Rottöne, Farbigkeit und Oberflächenbearbeitung nach Abstimmung und Bemusterung der Referenzfläche, veranlasst durch Stpl Großsteinpflaster, Formate 160/160-160/320, in Reihen verlegt Entwässerungsrinne Großsteinpflaster 160/160, Dreizeiler Großsteinpflaster 160 / 160 in Reihen verlegt entlang der Fassaden Baumscheibe Oberflächenausbildung wie Hauptpflasterfläche, Fugen wasserdurchlässig Einfassung Großsteinpflaster, Einzeiler 160/160, Oberflächenausbildung nach Abstimmung Pflanzbeete Pflanzgefäß aus Metall, antrazit, Höhe 300 - 350 mm Vegetation Baum geplant Baum vorhanden Mobiliar/ Einbauten gemäß GHB Laterne "Nürnberg" viereckig, 1-flammig Leuchte vorhanden Seniorengerechte Sitzbank "Nürnberg", Gusseisenfuß mit Holzlattung Papierkorb "Nürnberg", Gusseisen Fahrradanlehnbügel, Fa. Abex, Kreuzberger Bügel III, Flachstahl 800x60x12 mm, Ecken abgerundet R5 Sonstiges Litfaßsäule vorhanden 2 Schaukästen vor Neuem Museum Hauszugang D Denkmal Feuerwehranfahrtszone Taxistandplätze ab 19:00 Uhr Taxi Freischankfläche Straßensinkkasten Gitter vorhanden Einfassung Großsteinpflaster, Einzeiler 160/160, Oberflächenausbildung nach Abstimmung Gestaltungsplan bau- ze Luitpoldstraße ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 4 7 STADTPLANUNGSAMT STADT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG Meisel NÜRNBERG, 20.06.2017 SACHGEBIET Wenninger gez. Dengler BEARBEITUNG Lindner-Rosner/Wu/Iser AFS BESCHLUSS 12.12.2019 M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/3 - 01/2017 AMTSLEITER NALPG-uW_61_90_0202_fruwtnE_essartsdloptiuL ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT Bäume neu, Baumscheibe gepfl., Taxi, 27.11.2018 Li-Ro / Is 15.05.2020 Wu Fahrräder, Pflanzbeete Fahrradständer, Freischankfläche, Rinne, Laternen, Pflaster 16.09.2020 Wu Zeichenerklärung geplanter Baum, Rinne verschoben, 08.11.2019 Li-Ro / Is Taxen, Freischankflächen Bänke, Fahrräder, Randbereich, Anpassungsbereich :EMANNALP Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. | ||
|---|---|---|---|
| 4 6 8 10 6 3 Klaragasse 6 5 1 3 5 0 6 6 7 6 9 1 a 2 6 6 7 1 K ö n ig 4 V s 6 t o r a r ß d Ausbaugrenze e e r e 7 S 3 t 2 e r Parkscheinautomat n g a s 3 Beschilderung s e Fußgängerzone 0 4 7 D 6 D D IV 6 D IV 8 10 16 12 14 8 Taxi Taxi Aus 2 gren 7 Luitpoldstraße Anpassungs- Ausbau- bereich grenze 3 0 1 Zweizeiler m u e us M VI VI D e u es 7 5 N VI 9 51 31 D 11 D 2 1 9 a 4 7 4 1 1 1 61 81 13 1 0 2 e s s a g 1 5 n r e t S e 22 r Klarissenplatz e d r 1 o 7 V 82 | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Befestige Flächen: Granit, unterschiedliche Grau- , Gelb- und Rottöne, Farbigkeit und Oberflächenbearbeitung nach Abstimmung und Bemusterung der Referenzfläche, veranlasst durch Stpl Großsteinpflaster, Formate 160/160-160/320, in Reihen verlegt Entwässerungsrinne Großsteinpflaster 160/160, Dreizeiler Großsteinpflaster 160 / 160 in Reihen verlegt entlang der Fassaden Baumscheibe Oberflächenausbildung wie Hauptpflasterfläche, Fugen wasserdurchlässig Einfassung Großsteinpflaster, Einzeiler 160/160, Oberflächenausbildung nach Abstimmung Pflanzbeete Pflanzgefäß aus Metall, antrazit, Höhe 300 - 350 mm Vegetation Baum geplant Baum vorhanden Mobiliar/ Einbauten gemäß GHB Laterne "Nürnberg" viereckig, 1-flammig Leuchte vorhanden Seniorengerechte Sitzbank "Nürnberg", Gusseisenfuß mit Holzlattung Papierkorb "Nürnberg", Gusseisen Fahrradanlehnbügel, Fa. Abex, Kreuzberger Bügel III, Flachstahl 800x60x12 mm, Ecken abgerundet R5 Sonstiges Litfaßsäule vorhanden 2 Schaukästen vor Neuem Museum Hauszugang D Denkmal Feuerwehranfahrtszone Taxistandplätze ab 19:00 Uhr Taxi Freischankfläche Straßensinkkasten Gitter vorhanden Einfassung Großsteinpflaster, Einzeiler 160/160, Oberflächenausbildung nach Abstimmung Gestaltungsplan bau- ze Luitpoldstraße ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 4 7 STADTPLANUNGSAMT STADT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG Meisel NÜRNBERG, 20.06.2017 SACHGEBIET Wenninger gez. Dengler BEARBEITUNG Lindner-Rosner/Wu/Iser AFS BESCHLUSS 12.12.2019 M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/3 - 01/2017 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT Bäume neu, Baumscheibe gepfl., Taxi, 27.11.2018 Li-Ro / Is 15.05.2020 Wu Fahrräder, Pflanzbeete Fahrradständer, Freischankfläche, Rinne, Laternen, Pflaster 16.09.2020 Wu Zeichenerklärung geplanter Baum, Rinne verschoben, 08.11.2019 Li-Ro / Is Taxen, Freischankflächen Bänke, Fahrräder, Randbereich, Anpassungsbereich Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. | ||
| NALPG-uW_61_90_0202_fruwtnE_essartsdloptiuL :EMANNALP |
| TADTPLANUNGSAMT STADT NÜRNBERG | |||||
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| PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM | |||||
| TEILUNG | Meisel | NÜRNBERG, 20.06.2017 gez. Dengler AMTSLEITER | |||
| CHGEBIET | Wenninger | ||||
| ARBEITUNG | Lindner-Rosner/Wu/Iser | ||||
| S BESCHLUSS | 12.12.2019 | ||||
| = 1:250 | PLAN-NR.Stpl/3 - 01/2017 | ||||
| ÄNDERUNGEN | |||||
| DATUM | BEARB. | OBJEKT | DATUM | BEARB. | OBJEKT |
| 7.11.2018 | Li-Ro / Is | Bäume neu, Baumscheibe gepfl., Taxi, Fahrradständer, Freischankfläche, | 15.05.2020 | Wu | Fahrräder, Pflanzbeete |
| Rinne, Laternen, Pflaster | 16.09.2020 | Wu | Zeichenerklärung | ||
| 8.11.2019 | Li-Ro / Is | geplanter Baum, Rinne verschoben, Taxen, Freischankflächen |
| 4 5 IV e all h ut a M er d n A III 4 2 3 H at z 2 a pl all l H l p l Taxen a 5 6 t z 5 FW 1 Bus NRS - 3 VI VI 5 6 7 5 VI 11 VI VI 51 VI 91 VI 32 8 5 H a 2 4 l l 1 p II 6 l a IV t I 8 z V IV 10 18 IV 1 VI 3 Klaragasse 5 VI 9 III I I 83 1 | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Planung Granitgroßsteinpflaster gesägt, gestockt, unterschiedliche Grau-, Gelb- und Rottöne, Format: 160/160 in Reihen verlegt Baum geplant 1 Rundbank "Nürnberg" mit Gusseisenfuß mit Holzlattung FW Feuerwehranfahrtzone Baumscheiben, mit Unterflur-Konstruktion und Gusseisenplatte in Format 3 m x 3 m oder 4 m x 2 m Bestand I 4 V 9 Baum vorhanden 5 Leuchte vorhanden 1 Rundbank vorhanden Kunstwerk 5 3 Gestaltungsplan Hallplatz ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG NÜRNBERG, 19.Dez.2019 SACHGEBIET gez. Wenninger I I BEARBEITUNG gez.Wu I NALPSGNUTLATSEG-MTU_uw_01501202_fruwtnE_ztalpllaH AFS BESCHLUSS DENGLER 0 M = 1:250 PLAN-NR.3-1/16/2019 AMTSLEITER 6 ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT FW-Anfahrtszone verschoben, Baum 14.07.2020 Wu reduziert 11.08.2020 Wu Baum reduziert, Taxi, Sitzbänke 23.06.2021 Wu Baumscheiben :EMANNALP Geobasisdaten Ó Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumnachweis nicht geeignet. | ||
|---|---|---|---|
| 4 5 IV e all h ut a M er d n A III 4 2 3 H at z 2 a pl all l H l p l Taxen a 5 6 t z 5 FW 1 Bus NRS - 3 VI VI 5 6 7 5 VI 11 VI VI 51 VI 91 VI 32 8 5 H a 2 4 l l 1 p II 6 l a IV t I 8 z V IV 10 18 IV 1 VI 3 Klaragasse 5 VI 9 III I I 83 | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Planung Granitgroßsteinpflaster gesägt, gestockt, unterschiedliche Grau-, Gelb- und Rottöne, Format: 160/160 in Reihen verlegt Baum geplant 1 Rundbank "Nürnberg" mit Gusseisenfuß mit Holzlattung FW Feuerwehranfahrtzone Baumscheiben, mit Unterflur-Konstruktion und Gusseisenplatte in Format 3 m x 3 m oder 4 m x 2 m Bestand I 4 V 9 Baum vorhanden 5 Leuchte vorhanden 1 Rundbank vorhanden Kunstwerk 5 3 Gestaltungsplan Hallplatz ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG NÜRNBERG, 19.Dez.2019 SACHGEBIET gez. Wenninger I I BEARBEITUNG gez.Wu I AFS BESCHLUSS DENGLER 0 M = 1:250 PLAN-NR.3-1/16/2019 AMTSLEITER 6 ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT FW-Anfahrtszone verschoben, Baum 14.07.2020 Wu reduziert 11.08.2020 Wu Baum reduziert, Taxi, Sitzbänke 23.06.2021 Wu Baumscheiben Geobasisdaten Ó Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumnachweis nicht geeignet. | ||
| NALPSGNUTLATSEG-MTU_uw_01501202_fruwtnE_ztalpllaH :EMANNALP |
| STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM | |||||
| EILUNG | NÜRNBERG, 19.Dez.2019 DENGLER AMTSLEITER | ||||
| HGEBIET | gez. Wenninger | ||||
| RBEITUNG | gez.Wu | ||||
| BESCHLUSS | |||||
| 1:250 | PLAN-NR.3-1/16/2019 | ||||
| ÄNDERUNGEN | |||||
| ATUM | BEARB. | OBJEKT | DATUM | BEARB. | OBJEKT |
| 07.2020 | Wu | FW-Anfahrtszone verschoben, Baum reduziert | |||
| 08.2020 | Wu | Baum reduziert, Taxi, Sitzbänke | |||
| 06.2021 | Wu | Baumscheiben |
| 2188 V 21831 I 1 2 0 4 2 2 1 8 n 2 e 2 h c ß ä I g s V I t r e k V 8 i e W 2153 3 4 0 2 2 2182 2 2 0 5 V 0 1 1 1 2 8 5 1 2 VI e s s 21822 a g 1 r 3 e III 2204 t a e 8 7 4 VI 2 1 7 h T 2 1 7 1 2 1 2 1 8 4 5 III 3 8 1 4 1 8 1 2 2177 1 2 1 7 VI IV 2180 V I 1 4 1 9 2176 4 5 32 IV 2175 2164 5612 IV 2173 2172 IV 22 I 4 V 9 2 1 7 1 D 5 I V 1 2167 private Flächen 2168 2169 0 .5 2 1 7 0 2 .0 5 3 K I V ö 0 .1 D n 6 i g s t r a ß e 5 5 I V 2103 2 1 0 2 I 2101 5 7 IV IV 5 9 6 5 2232 2100 6 1 IV | ÖÖ 1100 Zeichenerklärung Granitgroßsteinpflaster gemäß GHB Granitgroßsteinpflaster gesägt, gestockt gemäß GHB 1-zeilige Granitpflasterrinne 3-zeilige Granitpflasterrinne Parkplatz genagelt Gehwegplatten vorhanden Baum geplant Baum vorhanden 75 Licht-, Lade-, Lüftungsschacht vorhanden Strom-, Post-, Fernwärmeschacht vorhanden Kanaldeckel vorhanden Eingang, Einfahrt D Einzelgebäude unter Denkmalschutz 2168 private Grundstücksflächen Johannesgasse Strassengestaltungsplan Vorentwurf ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 Nonnengasse VI81VI02 32 1IV 3IV 20 16 14 II92 II72 II52 26IV24IV 9III 21IV 23IV V I I I II III III01III21III41 II81 IV23III25IV 61 22III20II IV 25V II 27V29 II a01 .rNsH V 21 23 2 I 0 V18 12 IV 27IV V21 IIV 31 III6 VI52 IV III 8 2 4 III 26a V92 I12 03 V23 43V63V 3 5 7V 9IV 11V15V17V19IV 21 1 V 6 IV 4 IV62 2V V1 III 19 IV 28 26V 24 1 12 4 8 6V 4IV 2IV 1 V52 V V91 71 51 V31 1V1 V5 Va1 1 VI8 4 VI01 3 V22V42 5 V2 V IV 49III V 32II 30IV 53 V3I3VI13VI92 72III52VI32VI12 VI91VI71VI I IIII V IV III I V VI22 VI42 20IV 5IV III 42 04 I 33 VI24 44 39V 64 84 05 41IV 25 45IV 17 II 33II II23 I VI IV 8 V 10V VI11 2III4 6 8 6 V3 VI 12 4V IV VI91VI71VI51 31 VI11 VI9 7 VI5 27III29 22IV20IV 18IV 16IV14IV 12IV 10 8 V03 51 31 12III 51VI31 III IV 3 IV 31IV III1 IV49I5V1 14IV 32 19 III 71VI 14 2IV2 IV I 2 V 0 IV 35 8 .rNsH III 42 22 II I IV VI81 IV 6V 2I VI1 80V1V21 3IV 5 83 V I13I92I72VI52 VI32 26IV24II22II20II 18IV 21 15 2III III 5III 7 VI IV VI91 VI51VIVI 1 1 0 1 IV VI 8 7 IV V 6 I5 II VI3 4 65 85 6 8 VI I 01 III21 VI2 VI5 VI3 1 III 12 9 III 5 III 9 7 .rNsH 67IV69V 06 59IV 3III 61IV VI4 III 63V65III IV IV 57 I 55 IV IIIIII 53 169575III55III 1II 5III7III III 1I1II 15III III11 III9 I VIa2 VI2 VI4 6VI8 VI01 1IV 3V 16 II 66 8V 6VI 3 VI7 5 V 71IV 73V 75 07 79IV81V 87 V27 IIV 83V 85 93IV II 51 VI I IV IV 14V 12IV 10V III II8 II46 VI5 II3 I IV 12b 12a 12III 10III 6III 4V 2V HsNr. 2a 36VI VI73 VI53 30IV II1 II I 4 51 VI33 VI 28IV III 7 3 IV 1 2203 3106 3010 3007 V9 V11 1 IV 14892 29691 15892 31341 3125 3126 3133 31331 3127 29893 2988 29861 2986 2989 29892 29832 29834 2983 29852984 20413 31464 2011 2013 201220225 2014 20227 20224 2025 31252 2010 20223 2067 2009 20228 2991 20022 20021 20061 2004 2057 20582055 2054 2041 2056 2064 2048 1791 3134 1959 19581957 1956 1874 19601 18744 1 2 944 066 19 1 6 9 1 451 19461 196 1 1 9 2 4 9 52 45 20662 196 194 8 6 1964 19 1 7 94 4 1 1 947 20661 19 197 3 7 41 20663 19791980 1981199112016 2020 2021 2022 2027 2032 1917 2034 20321 3556 3555 19225 19621 7413 2191 22041 21821 2182 6044 21774 2178 6045 2181 2183 2177 2176 59 582 7513 3155 2613 2062 2063 2065 2051 2049 2035 29894 29896 2070 2972 2973 2072 2073 20773 2162 2153 2110 2076 210621072108 2099 2109 2080 3555 29121 20992 2075 2071 29127 233222331 2330 2092 2104 209420942 2095 2096 2088 2090 2087 2089 225 57 55 225313 22533 225311 213522 2329 2335 22 2 4 2 3 72 224093222238 22382 223 2 7 2372 2236 2 2 236 2235 2249 2233 2252 2250 2093 2248 2247 22522 2251 22539 225310 2360 2318 29901 29471 2968 2967 29652 2332 2333 2334 2336 2337 2324 22432 2091 22471 2322 2321 2320 2323 23 2 3 3 8 40 234 2 1 33 2 9 342 23211 2 2 3 3 2 1 1 3 7 6 15 2319 2253 225314 225315 225316 2203 225323 20872 20874 2086 2084 20875 20843 2084 20821 53 54 169227492 2947 0692 29961 29592 9592 29155 94922592 12592 29483 2950 2951 6992 29971 2948 2953 4113 22032 22183 22181 2227 2230 2241 22401 22423 2242 2222 3136 297712977 29772 29693 2969 29071 2325 6232 2978 2975 2976 2914 2327 8232 3004 2999 2981 2982 3051 29895 2980 2945 2974 2946 2965 29153 29122 29126 23292 22411 4492 2199 21892 20502 19711 2005 2002 2061 3009 2943 2990 2204 2205 22043 22042 21822 2188 2158 21831 21532 2156 2145 21541 2154 20774 2127 2139 2140 20775 2050 2184 21772 2180 2941 21732172 2175 5612 2164 2171 2231 2170 2105 29154 22391 22412 2102 21021103 2232 2100 37712 1860 31471 31463 1876 18762 1873 3123 3124 3130 2193 21972192 3122 2992 29692 2218 2217 2215 2214 22132 2200 2201 2198 2202 21911 2189 20503 2993 2213 2212 2203 22034 2209 2163 2161 2077 7113 3148 22213 3149 3119 31221 31213120 2994 5992 30971 4113 2998 7992 Kürschnershof 3110 3107 3 1 107 Marientormauer 3000 30001 3008 An der Sparkasse Hallplatz Hallplatz Hallplatz Hallplatz Klaragasse nehcßägnedleH Heldengäßchen Vordere Sterngasse Karolinenstraße Königstraße Lorenzer Platz Peter-Vischer-Straße Dörrersgasse Katharinengasse Königstraße Lorenzer Platz Lorenzer Platz Rosengasse Kühnertsgasse Brunnengasse Wollengäßchen Weikertsgäßchen Lorenzer Straße Breite Gasse Pfannenschmiedsgasse Theatergasse Marientor Marientorgraben Marienstraße Frauengasse An der Mauthalle Königstraße 21692168 2167 Johannesgasse Bauhof Königstorgraben Kornmarkt Peuntgasse Königstormauer Luitpoldstraße Hopfenstraße Klarissenplatz P P 0.5 PP 2.50.345.02.00.34 0.347.00.34 2.00.16 Grasersgasse STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG NÜRNBERG, SACHGEBIET BEARBEITUNG 10_HP_BG-MTU_si_51019102_TNEROV_essagsennahoJ AFS BESCHLUSS DENGLER M = 1:250 PLAN-NR.122019 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT :EMANNALP Geobasisdaten Ó Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumnachweis nicht geeignet. | |||
|---|---|---|---|---|
| 2188 V 21831 I 1 2 0 4 2 2 1 8 n 2 e 2 h c ß ä I g s V I t r e k V 8 i e W 2153 3 4 0 2 2 2182 2 2 0 5 V 0 1 1 1 2 8 5 1 2 VI e s s 21822 a g 1 r 3 e III t a e 8 7 4 VI 2 1 7 h T 2 1 7 1 2 1 2 1 8 4 5 III 3 8 1 4 1 8 1 2 2177 1 2 1 7 VI IV 2180 V I 1 4 1 9 2176 4 5 32 IV 2175 2164 5612 IV 2173 2172 IV 22 I 4 V 9 2 1 7 1 D 5 I V 1 2167 private Flächen 2168 2169 0 .5 2 1 7 0 2 .0 5 3 K I V ö 0 .1 D n 6 i g s t r a ß e 5 5 I V 2103 2 1 0 2 I 2101 5 7 IV IV 5 9 6 5 2232 2100 6 1 IV | L o re n z e r 2127 S tra ß e V 2 2145 V 22 2 20774 9 3 1 2 2140 Anschluss an Bestand A n 21541 der 207 S parkasse III 4 8 6 2156 P III 6 2154 2.5 0.34 5.0 2.0 0.34 IV P V Baumscheibe offen 8 . r N 3 7 7 s 1 2 H 21772 Baumscheibe offen 0.34 7.0 0.34 4 1 2161 Baumscheibe offen 2163 P IV IV 5 IV 2162 2153 P 4 9 Treppe und Überdachung sollen zurück gebaut werden. I I Baumscheibe offen I 20 2110 Johannesgasse 15 III D 35 55 75 2109 95 D 16 III III D III 2 1 0 5 III 2108 f o h 2107 2106 u a 2 0 9 9 B III 7 III I 5 20992 III 3 Peuntgasse 01 III VI 21 8 6 2104 2096 4 VI VI 2 84 | ÖÖ 1100 Zeichenerklärung Granitgroßsteinpflaster gemäß GHB Granitgroßsteinpflaster gesägt, gestockt gemäß GHB 1-zeilige Granitpflasterrinne 3-zeilige Granitpflasterrinne Parkplatz genagelt Gehwegplatten vorhanden Baum geplant Baum vorhanden 75 Licht-, Lade-, Lüftungsschacht vorhanden Strom-, Post-, Fernwärmeschacht vorhanden Kanaldeckel vorhanden Eingang, Einfahrt D Einzelgebäude unter Denkmalschutz 2168 private Grundstücksflächen Johannesgasse Strassengestaltungsplan Vorentwurf ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 Nonnengasse VI81VI02 32 1IV 3IV 20 16 14 II92 II72 II52 26IV24IV 9III 21IV 23IV V I I I II III III01III21III41 II81 IV23III25IV 61 22III20II IV 25V II 27V29 II a01 .rNsH V 21 23 2 I 0 V18 12 IV 27IV V21 IIV 31 III6 VI52 IV III 8 2 4 III 26a V92 I12 03 V23 43V63V 3 5 7V 9IV 11V15V17V19IV 21 1 V 6 IV 4 IV62 2V V1 III 19 IV 28 26V 24 1 12 4 8 6V 4IV 2IV 1 V52 V V91 71 51 V31 1V1 V5 Va1 1 VI8 4 VI01 3 V22V42 5 V2 V IV 49III V 32II 30IV 53 V3I3VI13VI92 72III52VI32VI12 VI91VI71VI I IIII V IV III I V VI22 VI42 20IV 5IV III 42 04 I 33 VI24 44 39V 64 84 05 41IV 25 45IV 17 II 33II II23 I VI IV 8 V 10V VI11 2III4 6 8 6 V3 VI 12 4V IV VI91VI71VI51 31 VI11 VI9 7 VI5 27III29 22IV20IV 18IV 16IV14IV 12IV 10 8 V03 51 31 12III 51VI31 III IV 3 IV 31IV III1 IV49I5V1 14IV 32 19 III 71VI 14 2IV2 IV I 2 V 0 IV 35 8 .rNsH III 42 22 II I IV VI81 IV 6V 2I VI1 80V1V21 3IV 5 83 V I13I92I72VI52 VI32 26IV24II22II20II 18IV 21 15 2III III 5III 7 VI IV VI91 VI51VIVI 1 1 0 1 IV VI 8 7 IV V 6 I5 II VI3 4 65 85 6 8 VI I 01 III21 VI2 VI5 VI3 1 III 12 9 III 5 III 9 7 .rNsH 67IV69V 06 59IV 3III 61IV VI4 III 63V65III IV IV 57 I 55 IV IIIIII 53 169575III55III 1II 5III7III III 1I1II 15III III11 III9 I VIa2 VI2 VI4 6VI8 VI01 1IV 3V 16 II 66 8V 6VI 3 VI7 5 V 71IV 73V 75 07 79IV81V 87 V27 IIV 83V 85 93IV II 51 VI I IV IV 14V 12IV 10V III II8 II46 VI5 II3 I IV 12b 12a 12III 10III 6III 4V 2V HsNr. 2a 36VI VI73 VI53 30IV II1 II I 4 51 VI33 VI 28IV III 7 3 IV 1 2203 3106 3010 3007 V9 V11 1 IV 14892 29691 15892 31341 3125 3126 3133 31331 3127 29893 2988 29861 2986 2989 29892 29832 29834 2983 29852984 20413 31464 2011 2013 201220225 2014 20227 20224 2025 31252 2010 20223 2067 2009 20228 2991 20022 20021 20061 2004 2057 20582055 2054 2041 2056 2064 2048 1791 3134 1959 19581957 1956 1874 19601 18744 1 2 944 066 19 1 6 9 1 451 19461 196 1 1 9 2 4 9 52 45 20662 196 194 8 6 1964 19 1 7 94 4 1 1 947 20661 19 197 3 7 41 20663 19791980 1981199112016 2020 2021 2022 2027 2032 1917 2034 20321 3556 3555 19225 19621 7413 2191 22041 21821 2182 6044 21774 2178 6045 2181 2183 2177 2176 59 582 7513 3155 2613 2062 2063 2065 2051 2049 2035 29894 29896 2070 2972 2973 2072 2073 20773 2162 2153 2110 2076 210621072108 2099 2109 2080 3555 29121 20992 2075 2071 29127 233222331 2330 2092 2104 209420942 2095 2096 2088 2090 2087 2089 225 57 55 225313 22533 225311 213522 2329 2335 22 2 4 2 3 72 224093222238 22382 223 2 7 2372 2236 2 2 236 2235 2249 2233 2252 2250 2093 2248 2247 22522 2251 22539 225310 2360 2318 29901 29471 2968 2967 29652 2332 2333 2334 2336 2337 2324 22432 2091 22471 2322 2321 2320 2323 23 2 3 3 8 40 234 2 1 33 2 9 342 23211 2 2 3 3 2 1 1 3 7 6 15 2319 2253 225314 225315 225316 2203 225323 20872 20874 2086 2084 20875 20843 2084 20821 53 54 169227492 2947 0692 29961 29592 9592 29155 94922592 12592 29483 2950 2951 6992 29971 2948 2953 4113 22032 22183 22181 2227 2230 2241 22401 22423 2242 2222 3136 297712977 29772 29693 2969 29071 2325 6232 2978 2975 2976 2914 2327 8232 3004 2999 2981 2982 3051 29895 2980 2945 2974 2946 2965 29153 29122 29126 23292 22411 4492 2199 21892 20502 19711 2005 2002 2061 3009 2943 2990 2204 2205 22043 22042 21822 2188 2158 21831 21532 2156 2145 21541 2154 20774 2127 2139 2140 20775 2050 2184 21772 2180 2941 21732172 2175 5612 2164 2171 2231 2170 2105 29154 22391 22412 2102 21021103 2232 2100 37712 1860 31471 31463 1876 18762 1873 3123 3124 3130 2193 21972192 3122 2992 29692 2218 2217 2215 2214 22132 2200 2201 2198 2202 21911 2189 20503 2993 2213 2212 2203 22034 2209 2163 2161 2077 7113 3148 22213 3149 3119 31221 31213120 2994 5992 30971 4113 2998 7992 Kürschnershof 3110 3107 3 1 107 Marientormauer 3000 30001 3008 An der Sparkasse Hallplatz Hallplatz Hallplatz Hallplatz Klaragasse nehcßägnedleH Heldengäßchen Vordere Sterngasse Karolinenstraße Königstraße Lorenzer Platz Peter-Vischer-Straße Dörrersgasse Katharinengasse Königstraße Lorenzer Platz Lorenzer Platz Rosengasse Kühnertsgasse Brunnengasse Wollengäßchen Weikertsgäßchen Lorenzer Straße Breite Gasse Pfannenschmiedsgasse Theatergasse Marientor Marientorgraben Marienstraße Frauengasse An der Mauthalle Königstraße 21692168 2167 Johannesgasse Bauhof Königstorgraben Kornmarkt Peuntgasse Königstormauer Luitpoldstraße Hopfenstraße Klarissenplatz P P 0.5 PP 2.50.345.02.00.34 0.347.00.34 2.00.16 Grasersgasse STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG NÜRNBERG, SACHGEBIET BEARBEITUNG AFS BESCHLUSS DENGLER M = 1:250 PLAN-NR.122019 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT Geobasisdaten Ó Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumnachweis nicht geeignet. | ||
| 10_HP_BG-MTU_si_51019102_TNEROV_essagsennahoJ :EMANNALP |
| STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM | |||||
| TEILUNG | NÜRNBERG, DENGLER AMTSLEITER | ||||
| CHGEBIET | |||||
| ARBEITUNG | |||||
| S BESCHLUSS | |||||
| = 1:250 | PLAN-NR.122019 | ||||
| ÄNDERUNGEN | |||||
| DATUM | BEARB. | OBJEKT | DATUM | BEARB. | OBJEKT |
Ölberg
| m A 0011 ÖÖ Obere Schmiedgasse Freischankfläche e s s a g neu d e mi Freischankfläche h c S e r e neu nt U Obere Krämersgasse B e rg s tra ß e e s s a g d e mi h c S e r e nt U A bl r e c h -t D ü r e r - P al zt Agnesgasse Halbwachsengäßchen 3A EßARTSGREB-eßartsgreB Glöckleinsgasse F ü ll :EMANNALP | |
|---|---|
| ZEICHENERKLÄRUNG Sonderausstattung Temp Bergs Baum Bestand Mobiler Baum im Pflanzsack als ve Vorsc Ausschankfläche neu Pflanzfläche mit Stahlbändern M 1: 500 Sitz-Insel Geobasisda Darstellung | oräre Maßnahmen traße / Albrecht-Dürer-Platz rkehrsberuhigter Bereich hlag von Stpl/4GS-1 Stand: STPL/4GS-1 23.06.2021 ten © Bayerische Vermessungsverwaltung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. |
ZEICHENERKLÄRUNG
0011 ÖÖ Obere Krämersgasse FW 3,5 m S öt p s e gl a s s e e ß a r st g r u B niveaugleich ausgebaut auf Grundlage des Gestaltungsplans Theresienstraße Untere Nr. 3N-1 18/95 vom 15.11.1995 Krämersgasse FW 3,5 m insgasse T h e r e s ei n s rt a ß e z at pl s u a h at R Sebalder Platz
GMKG: ## 0 ZEICHENERKLÄRUNG Standard Ausstattungselemente Altstadt Neue Fußgängerzone Mobiler Baum im Pflanzkübel Sofortmaßnahme Burgstraße Baum Bestand mit Höhenausgleich Vorschlag von Stpl/4GS-1 Bank Nürnberg mit Lehne M 1: 500 Stand: STPL/4GS-1 Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
B ru n n e n g ä ß c h e n
Glöckle
##
30m 3A EßARTSGRUB-eßartsgreB :EMANNALP
23.06.2021
OBM/015/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Neubau ICE-Werk in der Metropolregion
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.06.2021 Sachverhalt Standortkriterien
Sachverhalt (kurz):
Die DB Fernverkehr AG plant, in der Metropolregion ein neues ICE-Werk zu bauen. Sie will 400 Millionen Euro investieren und damit 450 Arbeitsplätze schaffen. Der genaue Standort wird 2021 in einem Raumordnungsverfahren geklärt. Neun Flächen werden untersucht, ob sie in das Raumordnungsverfahren im November 2021 aufgenommen werden: in Allersberg/Pyrbaum, Nürnberg Altenfurt/Fischbach, Heilsbronn, Müncherlbach, Raitersaich, Mimberg und Ezelsdorf, das ehemalige Heeresmunitionslager in Feucht und eine Fläche südlich davon.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/015/2021
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Bau des ICE-Werks steht in keinem Zusammenhang mit Diversity- Aspekten.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/015/2021
Der Stadtrat spricht sich gegen den möglichen Standort Altenfurt/Fischbach für ein ICE- Instandhaltungswerk Nürnberg aus, da dies die Rodung von mindestens 35.000 m² Bannwald zur Folge hätte. Der Wald erfüllt für die Stadtteile Altenfurt, Fischbach und Moorenbrunn eine wichtige Naherholungsfunktion und ist Teil der grünen Lunge für die gesamte Stadt. Zudem ist der Standort zu nah an Wohngebieten gelegen.
Fraktion der Christlich So^lalen Union im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231-2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de
t
X WWW.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de
14.06.2021 Krieglstein ICE-Werk der Bahn - Standort Altenfurt-Fischbach ausschließen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im laufenden Prüfungsverfahren der Deutschen Bahn zu den möglichen Standorten für das geplante neue ICE- Ausbesserungswerk in der Metropolregion sind nach der ersten Vorauswahl der Bahn mittlerweile neun Standor toptionen in der Auswahl. Darunter befindet sich weiterhin auch der umstrittene Standort zwischen Altenfurt und Fischbach.
Seit Bekanntwerden der Pläne im Oktober 2020 fanden zahlreiche Ortstermine, Diskussionen und Fachgespräche mit Anwohnern, dem Bürgerverein, dem Bund Naturschutz, verschiedenen Parteien und Interessenvertreten statt. Darin und nicht zuletzt auch als Ausdruck der regelmäßigen Demonstrationen wurde und wird deutlich, dass die Eingriffe zu Lasten von Mensch und Natur an diesem Standort zu groß wären
Als Ergebnis dieses Dialogs kann und muss festgehalten werden, dass Altenfurt / Fischbach der klar falsche Stand ort für den Bau des ICE-Werkes ist. Die Abholzung von 45 Hektar Bannwald, die unmittelbare Nähe zur Wohn bebauung und die Zerstörung eines Naherholungsgebiets sind nicht zu rechtfertigen. Die CSU setzt zur Realisie rung der Verkehrswende und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Lösung in der Metropolregion, die mit deut lich weniger Eingriffen in die Natur und weniger Belastung für Anwohner einhergeht.
Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
Die Verwaltung berichtet über den Stand des Auswahlverfahrens der DB zu den möglichen Standorten für das geplante ICE-Werk.
Der Stadtrat spricht sich gegen eine weitere Prüfung des Standorts Altenfurt/Fischbach aus und fordert die Deutsche Bahn auf, diesen Standort aus dem Verfahren auszuschließen.
Die Verwaltung fordert die Bayerische Staatsregierung auf, einen Verkauf der für diesen Standort notwen digen Flächen im Staatseigentum auszuschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Fraktionsvorsitzender
A21061400 ICE-Werk-Standort docx
Sachverhalt
Stand des Auswahlverfahrens der DB
Die DB Fernverkehr AG plant, in der Metropolregion ein neues ICE-Werk zu bauen. Sie will 400 Millionen Euro investieren und damit 450 Arbeitsplätze schaffen. Der genaue Standort wird 2021 in einem Raumordnungsverfahren geklärt. In einer ersten Stufe wurden neun Flächen in der Region ausgewählt. Diese werden nun untersucht, ob sie in das Raumordnungsverfahren im November 2021 aufgenommen werden: in Allersberg/Pyrbaum, Nürnberg Altenfurt/Fischbach, Heilsbronn, Müncherlbach, Raitersaich, Mimberg und Ezelsdorf, das ehemalige Heeresmunitionslager in Feucht und eine Fläche südlich davon.
Derzeit finden auf den möglichen Standortgebieten Kartierungen und Untersuchungen statt. Die Untersuchungsgebiete werden nach über 30 Bewertungskriterien geprüft. Nur Standorte, die diesen Bewertungskriterien der Stufe 2 standhalten, werden von der DB Fernverkehr AG im November 2021 tatsächlich für das formale Raumordnungsverfahren (ROV) bei der Regierung von Mittelfranken eingebracht. „Flächenanteil Bannwald an der Gesamtfläche“, „Entfernung von lärmempfindlichen Gebieten“, „Erholungsfunktion oder Infrastruktur für Freizeitnutzung“ und „Flächenanteil Natura 2000-Gebiet (FFH-/SPA-Gebiet) an der Gesamtfläche“ sind nur vier der Bewertungskriterien, die mit einer hohen Wertung gegen den Standort Altenfurt/Fischbach sprechen. Alle Bewertungskriterien sind der Vorlage beigelegt.
Spätestens im September/Oktober wird die Bahn einige der neun Standorte aufgrund der Bewertungskriterien aus der Auswahl nehmen und somit nicht ins ROV einbringen.
Zu allem neun Standorten fanden digitale Bürgerdialogveranstaltungen statt. Für September sind weitere Dialogveranstaltungen angekündigt.
Antrag der CSU Stadtratsfraktion
Neben einer Berichterstattung zum aktuellen Sachstand wird die Verwaltung mit dem Antrag der CSU vom 14.06.2021 um zwei Punkte gebeten:
- Der Stadtrat spricht sich gegen eine weitere Prüfung des Standorts Altenfurt/Fischbach aus und fordert die Deutsche Bahn auf, diesen Standort aus dem Verfahren auszuschließen.
„Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein Instrument der Landesplanung und dient dazu, die Raumverträglichkeit eines konkreten Vorhabens (…) aus überörtlicher Sicht zu prüfen. Zweck ist es, im Sinne einer „helfenden Planung“ frühzeitig Nutzungskonflikte eines konkreten Vorhabens zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.“1
Derzeit wird das Gebiet um den Standort Altenfurt/Fischbach sowie alle anderen Standorte untersucht und nach objektiven Kriterien geprüft. Diese Untersuchungen werden wissenschaftlich und professionell von externen Büros durchgeführt. Wie schon oben erwähnt gibt es einige Bewertungskriterien, die in der zweiten Stufe mit hoher Wertung gegen den Standort Altenfurt/Fischbach sprechen. Somit ist es unwahrscheinlich, dass der Standort tatsächlich Eingang in das ROV im November 2021 findet.
Das ROV ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Es dient gerade der Beteiligung und der Aufdeckung von Konflikten. Sollte der Standort Altenfurt/Fischbach in das ROV aufgenommen
1 Raumordnungsverfahren (ROV) - Regierung von Oberbayern
werden, dann wäre der richtige Zeitpunkt, sich als Stadt Nürnberg erneut gegen den Standort auszusprechen.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dass sich der Stadtrat zum jetzigen Zeitpunkt klar gegen den Standort positioniert, ohne in den Ablauf eines ROV einzugreifen.
- Die Verwaltung fordert die Bayerische Staatsregierung auf, einen Verkauf der für diesen Standort notwendigen Flächen im Staatseigentum auszuschließen.
Der Presse war 19. Juni 2021 bereits zu entnehmen, dass „der Freistaat Bayern als Eigentümer der für diesen Standort benötigten Flächen in den Staatsforsten (…) einem Verkauf daher nicht zustimmen und die entsprechenden Flächen nicht zur Verfügung stellen"2 wird. Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten positionierte sich hierzu also bereits.
Beschluss:
Der Stadtrat spricht sich gegen den möglichen Standort Altenfurt/Fischbach für ein ICE- Instandhaltungswerk Nürnberg aus, da dies die Rodung von mindestens 35.000 m² Bannwald zur Folge hätte. Der Wald erfüllt für die Stadtteile Altenfurt, Fischbach und Moorenbrunn eine wichtige Naherholungsfunktion und ist Teil der grünen Lunge für die gesamte Stadt. Zudem ist der Standort zu nah an Wohngebieten gelegen.
2 ICE-Werk: Wald wird nicht verkauft - Standort Altenfurt vom Tisch? - Nürnberg | Nordbayern
Die möglichen Betriebslayouts für das neue ICE-Werk Nürnberg
Das neue ICE-Werk in der Bahn-Metropole Nürnberg
Die möglichen Betriebslayouts für das neue ICE-Werk Nürnberg
Kriterien für die Standortauswahl
Für unser neues Werk in Nürnberg suchen wir eine Fläche die rund 3,2 Kilometer lang und 450 Meter breit ist oder eine Fläche mit rund 4,45 Kilometer SLFtaüänndr: g4u.e nM asui e2n0rd2 1n eeiuneesr WBreerikte i nv oNnü 3rn0b0e Mrge stuecrnh.e nIn wneirr heainlbe dFelärc bheei ddeien rLuanydo u3t,s2 hKaibloemn ewteirr jleawnge iulsn edi n4e5n0 FMläectheer nbbreedita irsft voodne r3 5e ibnies F4l5ä cHheek mtairt. rund 4,45 Kilometer Länge und einer Breite von 300 Metern. Innerhalb der beiden Layouts haben wir jeweils einen Flächenbedarf von 35 bis 45 Hektar. Kriterien für die Standortvorauswahl Kriterien für die Standortbewertung
Nach diesen Kriterien wurde die Vorauswahl der Standorte Nach diesen Kriterien werden die möglichen Standorte in gBetreoffterni. eStbansdolratey, doieu atlle O Krritetrhieno d Sert Satunfe d1 aerfrüdlle,n ,~ 3.2de0n 0we miter exn U4n5ter0su cmhungen bewertet. Nürnberg Hbf werden nun detaillierter untersucht.
Betriebslayout Ortho Standard, ~ 3.200 m x 450 m Nürnberg Hbf
Stufe 1 (Ausschlusskriterien) Stufe 2 (zu gewichtende Bewertungskriterien) 1 Ankunft & Abfahrt
2 1 HAniekru knofmt &m eAnb dfaieh IrCt E-Züge an. Nach der
Anbindung an eine zweigleisige, elektrifizierte Bahnstrecke Flächenanteil von Vorranggeb1ieten an der Gesamtfläche
2 BHeiehra knodmlumnge nu nddie W ICaErt-uZnügg ew aenrd. Nena cshie d heire r
Maximal 500 Meter von einer Hauptgleistrasse entfernt Entfernung von lärmempfindlichen Gebieten Mindest-Größe von 4,45 Kilometern Länge und 300 Metern Flächenanteil von Altlastenverdachtsfläche an der Gesamtfläche fBüerh dained Alubnfagh urnt db eWreairttguensgt ewlletr.den sie hier Breite (parallele Variante) oder Mindest-Größe von Flächenanteil Natura 2000-Gebiet (FFH-/SPA-Gebiet) an der für die Abfahrt bereitgestellt. 3,2 Kilometern Länge und 450 Metern Breite (orthogonale Gesamtfläche 2 Behandlung Variante) (Platzbedarf von ca. 35 bis 45 Hektar innerhalb Flächenanteil Bannwald an der Gesamtfläche 2 IBne dhiaensdemlu nBge r eich reinigen wir die Züge von dieser Flächenumfänge) resultierende Verbote aus Art enschutz iInnn deine suenmd Baueßreeinc.h A ruecinhi gdeien Fwriirs cdhiew Zaüssgeer v-on Lage außerhalb von Überschwemmungsgebiet Erholungsfunktion oder Infra4struktur für Freizeitnutzung Höhenunterschied von weniger als 30 Metern zwischen Flächenanteil wassersensibler Bereiche an der Gesamtfläche vinenrseonr ugnudn ga uußnedn E.n Atuwcähs dseieru Fnrgis dcherw Taossileert-ten ICE-Werksgelände und Hauptgleistrasse Qualität der Anbindung an Straßennetz (Logistik) svoewrsioer egiunn Eg- uCnhde cEkn utwndä sesienreu anugt doemra Ttoisiclehtet en Keine unmittelbare Inanspruchnahme von signifikanten Anteil der Fläche im öffentlichen Eigentum im Verhältnis zur Rsoawdisea tezidni Ea-gCnhoescek w uenrdd eenin hei aeur teormleadtigistc.he Siedlungsflächen Gesamtfläche B Keetinre iGeewbässselra 1y. uondu 2t. O Lrdinnuneg oadrer, s c~hi ff4ba.r4e K5a0näl em x 30 0 Fl ämchenanteil empfindlicher Nutzung an Gesamtfläche 3 I R n a s d t s a a n t d zd h i a a l g t n u o n s g e werden hier erledigt. kreuzend Flächenanteil von Gebietsschutz in Bezug auf Boden-/ B K e e t in r e i A e ut b ob s ah l n a k y re o uze u n t d Linear, ~ 4.450 m x 300 Fl ä m chen-/Kulturdenkmale (Archäologie) an der Gesamtfläche 3 IInn sdtearn Wdhearkltsuhnaglle werden die Züge instand- Maximal 25 Kilometer vom Hauptbahnhof Nürnberg entfernt resultierende Verbote aus Biotopschutz gIne hdaelrt eWne. rNkeshbaelnle g wepelradnetne rd Iine sZtüagned hinaslttaunndgs-- Anbindungsstrecke mit ausreichender Kapazität für den 3 resultierende Verbote aus Baums2chutzsatzung agerbheailtteenn .fi Nnedbeenn h gieerp alauncthe ur nInvostrahnedrgheaslteuhnegnse- Zugverkehr zum Werk Bedeutung der Fläche für das lokale Klima 1 Flächenanteil 4 bzw. Lage außerhalb von Naturschutzgebieten Flächenanteil Gebietsschutz Lan dschaftsschutzgebiet an der 1 Rarebpeairtaetnu firennd esnta httie.r auch unvorhergesehene Flächenanteil bzw. Lage außerhalb von Trinkwasserschutz- Gesamtfläche Reparaturen statt. gebieten Flächenanteil anderer Schutzgebiete an der Gesamtfläche
4 Disposition
Flächenanteil von Vorbehaltsgebieten an der Gesamtfläche 4 DDiiespseors Biteiorenich ist notwendig, um die Züge im Fläche der Neuversiegelung WDieerske rr aBnegrieeircehn i sztu n koötnwneennd. iGgl,e uimch dzeieit Zigü dgeie inmt Bodenfruchtbarkeit Bedeutung der Fläche für das Landschaftsbild Nürnberg Hbf dWieesrke rr aBnegrieeircehn a zlsu " kNöontnaeuns.f aGhlertic" hfüzer iSttigö rduinengst - Lage in Bezug auf B-Plan-Gebiete/städtebauliche Entwicklungen Nürnberg Hbf fdäiellsee.r Bereich als "Notausfahrt" für Störungs- Stand: April 2021 Möglichkeit einer Drehfahrt (Gleisschleifen) fälle. zweiseitige Befahrbarkeit und Gleisanbindung aller auf dem Stand: April 2021 Werksgelände befindlichen Instandhaltungsobjekte Qualität der Anbindung an ÖPNV (Personal) historische Nutzung besondere Bodenfunktionen Nähe zu medientechnisch erschlossenem Gebiet bauzeitliche Verkehrsführung Ziele der Raumordnung Geländegefälle von max. 12‰ in der Längs- und Querausrichtung Anteil Hochwassergefahrenflächen an der Gesamtfläche Entfernung vom Hauptbahnhof Nürnberg
Stpl/038/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Neubau der Juraleitung – Raumordnungsverfahren
Anlagen: Entscheidungsvorlage Stellungnahme der Stadt Nürnberg vom 01.07.2021 Stellungnahme der Stadt Nürnberg vom 02.07.2020 Stellungnahme der Verwaltung vom 30.06.2021 Anhang I Karte Bevölkerung
Sachverhalt (kurz): Die Firma Tennet TSO GmbH beabsichtigt die zwischen Raitersaich (Regierungsbezirk Mittelfranken) und Altheim (Regierungsbezirk Niederbayern) bestehende 220 kV-Leitung Raitersaich – Altheim (sog. „Juraleitung“) durch eine leistungsstärkere 380 kV-Leitung zu ersetzen.
Die Regierung von Mittelfranken und die weiteren betroffenen Bezirksregierungen haben auf Antrag der Firma Tennet TSO GmbH ein Raumordnungsverfahren eingeleitet. Dieses soll feststellen, wie sich das geplante Vorhaben auf für die zukünftige Raumentwicklung wichtige Aspekte auswirkt. Der im Raumordnungsverfahren vorgeschlagene Trassenkorridor verläuft auf Nürnberger Stadtgebiet als Erdkabel unter der Rednitz, Katzwang und dem Kanal bis zum roten Bühl, dann als Freileitung südlich Kornburg und weiter gebündelt mit der Autobahn A6 südlich Moorenbrunn Richtung Osten.
Der Korridor der Raumordnungstrasse für die Juraleitung auf Nürnberger Stadtgebiet steht im Widerspruch zu zahlreichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayerns sowie des Regionalplans Region Nürnberg und zahlreichen Planungen der Stadt Nürnberg. Darüber hinaus werden in verschiedenen Themenfeldern negative Auswirkungen durch die Trasse erwartet. Die Stadtverwaltung hat mit Unterstützung einer Fachkanzlei eine ablehnende Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren erarbeitet.
Der Stadtrat wird um Zustimmung gebeten.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. III
Ref. VII
BgA/SE
Der Stadtrat beschließt die beiliegende ablehnende Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren für den geplanten Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich – Ludersheim – Altheim („Juraleitung“).
Die Verwaltung wird beauftragt, die Weiterleitung der Stellungnahme an die Regierung von Mittelfranken durch die beauftragte Fachkanzlei zu veranlassen.
Betreff:
Neubau der Juraleitung - Raumordnungsverfahren
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Die Firma Tennet TSO GmbH beabsichtigt die zwischen Raitersaich (Regierungsbezirk Mittelfranken) und Altheim (Regierungsbezirk Niederbayern) bestehende 220 kV-Leitung Raitersaich – Altheim (sog. „Juraleitung“) nach den Vorgaben des Bundesbedarfsplangesetzes durch eine leistungsstärkere 380 kV-Leitung zu ersetzen. Die auf rd. 160 km Länge durch die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberbayern, Oberpfalz und Niederbayern verlaufende neue Leitung soll überwiegend entlang der bereits bestehenden Leitung als Freileitung geführt werden.
Die Regierung von Mittelfranken und die weiteren betroffenen Bezirksregierungen haben auf Antrag der Firma Tennet TSO GmbH ein Raumordnungsverfahren eingeleitet. Das Raumordnungsverfahren soll feststellen, wie sich das geplante Vorhaben auf für die zukünftige Raumentwicklung wichtige Aspekte auswirkt. Zu diesen zählen etwa Natur und Landschaft, Erholung, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Verkehr, Tourismus sowie der Wohnumfeldschutz. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind der grundsätzliche Bedarf des Neubaus (dieser wurde im Bundesbedarfsplan festgelegt), privatrechtliche Belange (wie z.B. Enteignungen) sowie Detailaussagen, die sich innerhalb des 300m breiten Raumordnungskorridor abspielen.
Der im Raumordnungsverfahren vorgeschlagene Trassenkorridor verläuft auf Nürnberger Stadtgebiet als Erdkabelvariante durch Katzwang und als Freileitung entlang Kornburg und weiter gebündelt mit der Autobahn A6 entlang Moorenbrunn Richtung Osten.
Juraleitung als Erdkabel-Pilotprojekt
Das Vorhaben Raitersaich – Ludersheim – Sittling - Altheim wird grundsätzlich als Freileitung geplant. Für drei Abschnitte (Katzwang, Ludersheim und Mühlhausen) ist jedoch der pilothafte Einsatz von Erdkabeln vorgesehen. Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus ist ein Rückbau der Bestandsleitung geplant.
Im Bereich Katzwang soll das Erdkabel unterhalb des Rednitztals, der bestehenden Engstelle der Bestandsleitung in Katzwang und unterhalb des Main-Donau-Kanals verlaufen. Dies ist damit begründet, dass die Wohnbebauung hier beiderseits so nahe an die Bestandsleitung herangerückt ist, dass dort keine neue Freileitung parallel zur Bestandstrasse möglich ist.
Zwischen Abschnitten die als Erdkabel geführt werden und der Freileitung sind sog. Kabelübergangsanlagen erforderlich. Es handelt sich dabei um größere technische Bauten (Flächen ca. 12.000m² einschließlich Kompensationsanlage). Dort ist mit erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch die Versiegelung und für das Landschaftsbild zu rechnen. Für die Erdkabelvariante in Katzwang sind somit zwei Kabelübergangsanlagen notwendig: Eine westlich von Katzwang und die zweite östlich des Main-Donau-Kanals.
Auswirkungen der vorgelegten Planung
Der Korridor der vorgelegten Raumordnungstrasse für die Juraleitung auf Nürnberger Stadtgebiet steht im Widerspruch zu zahlreichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayerns sowie des Regionalplans Region Nürnberg und zahlreichen Planungen der Stadt Nürnberg. Darüber hinaus werden in verschiedenen Themenfeldern negative Auswirkungen durch die Trasse erwartet (siehe Beilage).
Insgesamt verläuft die Trasse des Ersatzneubaus im Stadtgebiet Nürnberg durch: wertvolle Kulturlandschaft in unmittelbarer Nähe von Siedlungsbereichen im Bereich einer geplanten Straßenbahntrasse ökologisch bedeutsame und tw. rechtlich geschützte Naturräume Flächen mit besonderer Bedeutung für den Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt und der Biodiversität wasserwirtschaftlich/wasserrechtlich geschützte Bereiche (Hochwasserschutz, Bewässerung) Bereiche zum Schutz des kulturellen Erbes Regionale Grünzüge regionale Biotopverbundachsen ein relevantes Objekt des Denkmalschutzes.
Hervorzuheben ist dabei, dass die Trasse auf Nürnberger Stadtgebiet in vielen Abschnitten durch ökologisch bedeutsame und teilweise geschützte Naturräume verläuft. Nahezu überall haben die betroffenen Flächen hohe Bedeutung als Freizeit- und Erholungsraum. Zudem werden die empfohlenen Mindestabstände zum Wohnumfeldschutz gem. Landesentwicklungsprogramm in keinem der betroffenen Nürnberger Stadtteile eingehalten. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vorsorgender Wohnumfeldschutz durch Einhaltung der Mindestabstände zu einer Minimierung von Raumordnungskonflikten betrieben wird. Im Gegenteil werden durch die übermäßige Beanspruchung bereits vorbelasteter Bereiche wie Katzwang, Kornburg und Moorenbrunn der ansässigen Bevölkerung weitere Beeinträchtigungen der Wohnumfeldqualität zugemutet.
Haltung und Beteiligung der Stadt Nürnberg
Die Stadt Nürnberg wurde nun seitens der Regierung von Mittelfranken gebeten im Rahmen des Raumordnungsverfahrens Stellung zu nehmen. Neben den Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie den betroffenen Kommunen war auch die Öffentlichkeit dazu aufgerufen sich im Verfahren zu äußern. Die Raumordnungsunterlagen wurden daher auch in Nürnberg öffentlich ausgelegt. Nürnberger Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit sich die Unterlagen im Dienstleistungszentrum Bau, im Bürgeramt Süd sowie in der Grund- und Mittelschule Altenfurt anzusehen. Darüber hinaus wurden die Unterlagen auch im Internet zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Nürnberg hat sich im Raumordnungsverfahren juristisch zusätzlich von einer Münchener Fachkanzlei vertreten lassen. Die Stellungnahme wurde daher nach Zuarbeit durch die Stadtverwaltung von einem Rechtsanwalt verfasst (siehe Beilage). Die Kanzlei wird die Stellungnahme der Stadt Nürnberg für das Raumordnungsverfahren bei der Regierung von Mittelfranken einreichen.
Es wird insbesondere bemängelt, dass eine gewisse Vorfestlegung auf nur einen Raumordnungskorridor vorgenommen wurde und andere in Betracht kommende Alternativen außer Acht gelassen wurden. Dies ist insbesondere von Belang, da die im Bereich Katzwang im Rednitztal und am Main-Donau-Kanal vorgesehene Erdverkabelung laut Raumordnungsunterlagen „lediglich ein Prüfauftrag für die folgenden Schritte im Planfeststellungsverfahren“ darstellen soll. Daher ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls keine Erdverkabelung erfolgt und die Prüfung einer alternativen Trassenführung im Rahmen des Raumordnungsverfahrens versäumt wurde. Es wird daher seitens der Stadt Nürnberg darauf hingewiesen, dass die Führung der Juraleitung südlich von Schwabach (Variante „Schwabach Süd/Wendelstein Süd“) als ernsthaft in Betracht kommende Alternative einer Raumverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Ausblick
Die beteiligten Bezirksregierungen werten nun die Beiträge des Beteiligungsverfahrens aus und führen eine Abwägung der betroffenen Belange durch. Sie erstellen darauf hin für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine landesplanerische Beurteilung, die das Vorhaben positiv, positiv mit Maßgaben oder negativ beurteilt. Die für das Raumordnungsverfahren federführende Regierung der Oberpfalz führt alle Beurteilungen zusammen. Dies soll voraussichtlich im 1. Quartal 2022 der Fall sein. Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens ist vor der Umsetzung des Vorhabens ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Planfeststellungsverfahren wird auf Antrag der Firma Tennet TSO GmbH eingeleitet und von der jeweils zuständigen Regierung durchgeführt. Im Planfeststellungsverfahren wird dann die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens getroffen. Dabei erfolgt dann auch die Feintrassierung der Leitung und die Bewertung privatrechtlicher Belange.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die beiliegende Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren für den geplanten Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich – Ludersheim – Altheim („Juraleitung“).
Die Verwaltung wird beauftragt, die Weiterleitung der Stellungnahme an die Regierung von Mittelfranken durch die beauftragte Fachkanzlei zu veranlassen.
Prof. Dr. Ulrich Hösch Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Assistenz: Doris Christina Golling Regierung von Mittelfranken T +49 89 689077-331 Sachgebiet 24 F +49 89 689077-100 Herrn Thomas Rahn u.hoesch@gvw.com Postfach 606 91511 Ansbach Sophienstraße 26 80333 München
Akten-Nr. 2483/2021 UH
per E-Mail: thomas.rahn@reg-mfr.bayern.de
philipp.vonDobschuetz@reg-mfr.bayern.de raumordnungsverfahren@reg-mfr.bayern.de
- Juli 2021
Raumordnungsverfahren für das Vorhaben „Ersatzneubau 380-kV Lei-
tung; Raitersaich - Altheim“ der Tennet ISO GmbH, Bayreuth
Stellungnahme der Stadt Nürnberg
Ihr Az. RMF-SG24-8314.04-2-4-141
Sehr geehrter Herr Rahn, sehr geehrter Herr von Dobschütz, sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf die bei den Akten befindliche Vollmacht geben wir nachfolgend die Stellungnahme der Stadt Nürnberg in dem im Betreff bezeichneten Raumordnungsverfahren, insbesondere für den Abschnitt A (Raitersaich-Ludersheim), ab. Beigefügt sind die Stellungnahme der Stadt Nürnberg aus dem Abstimmungsverfahren vom 02. Juli 2020 (Anlage 1) und die zusammenfasste Stellungnahme der Fachabteilungen der Stadtverwaltung der Stadt Nürnberg vom 30. Juni 2021 (Anlage 2), die wir auch zum Inhalt dieser Stellungnahme machen. Der Anlage 2 ist als Anhang eine Karte beigefügt, aus der sich die Zahl der Personen ergibt, die im Stadtgebiet Nürnberg innerhalb des 400 m Abstands zur Juraleitung wohnen [§ 4 Abs. 2 BBPlG; Plansatz 6.1.2 (G) LEP Bayern]. Die Stadt Nürnberg hat diese Zahl mit 4.320 Personen ermittelt.
Berlin Düsseldorf Frankfurt a.M. Hamburg München Stuttgart Istanbul Shanghai gvw.com GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB (Sitz Hamburg AG Hamburg PR 741)
Inhalt
I. Zusammenfassung .............................................................. 3 II. Rechtlicher Rahmen ............................................................ 4 1. Raumordnung .................................................................................. 4 a) Keine Bundesfachplanung ........................................................ 4 b) Keine Anwendung des EnLAG .................................................. 5 c) Inhalt der ROV-Unterlagen....................................................... 5 2. Umweltverträglichkeit ..................................................................... 6 III. Das Projekt .......................................................................... 7 1. Zweck der Juraleitung ...................................................................... 7 2. Neubau einer Freileitung ................................................................. 8 3. Erdverkabelung im Abschnitt A2_14b ............................................ 9 IV. Alternativen ...................................................................... 11 1. Generelle Bestimmung des Begriffs Alternative ........................... 11 2. Alternative zur Raumordnungstrasse ........................................... 12
V. Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen der
Raumordnung ................................................................... 15 1. Schutz der menschlichen Gesundheit/Wohnumfeldschutz ......... 15 a) Gesundheit ............................................................................... 15 b) Siedlungsbereiche .................................................................... 16 2. Schutz des kulturellen Erbes ......................................................... 18 3. Natur und Landschaft .................................................................... 19 a) Abschnitt A2_14b (Rednitztal) ............................................... 19 b) FFH-Gebiet DE 6632-372 Kornberge bei Worzeldorf .......... 20 c) EU-Vogelschutzgebiet DE 6533-471 Nürnberger Reichswald .............................................................................. 21 d) Bewertung der Schutzstreifen ................................................. 23 e) Naturschutzfachliche Planungen der Stadt Nürnberg ........... 24
VI. Konflikte mit dem Flächennutzungsplan und
raumbedeutsamen Vorhaben der Stadt Nürnberg ............ 25
- Flächennutzungsplan ..................................................................... 26 2. Raumbedeutsame Vorhaben.......................................................... 26
VII. Unzureichender Bewertungsmaßstab .......................... 26
I. Zusammenfassung
Die vorgelegten Unterlagen leiden - trotz ihres Umfangs - daran, dass sie zentrale, bereits im Raumordnungsverfahren zu bewältigende Konflikte unbehandelt lassen. Vor allem ist zu beanstanden, dass in den Antragsunterlagen keine belastbare Alternativenprüfung erfolgt, insbesondere keine alternativen Trassen einer landesplanerischen Beurteilung unterzogen werden sollen, sondern lediglich eine „modifizierte“ Bestandstrasse zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird. Hierzu hätte insbesondere angesichts der naturschutzfachlich, wasserwirtschaftlich, kulturell, unter dem Aspekt des Wohnumfeldschutzes und der Gesundheit höchst sensiblen zentralen Abschnitts A2_14b (Rednitztal, Katzbach) Veranlassung bestanden. Im diesem Zusammenhang ist besonders zu beanstanden, dass der von der Antragstellerin vorgelegte Variantenvergleich (Unterlage B II 1a - Anlage 1) ausdrücklich nicht nur nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist, sondern sich methodisch nur auf das abschnittsweise und pauschale Vergleichen von Vor- und Nachteilen beschränkt, also im Ergebnis lediglich die Herleitung der Vorzugstrasse darstellen soll, ohne alternative Trassen insgesamt zu prüfen (Unterlage A I, S. 8). Ein Verfahren zur Beurteilung der Raumverträglichkeit des „Ersatzneubaus“ einer ca. 160 km langen bestehenden Hochspannungsleitung macht es aber erforderlich, die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen, gegebenenfalls also auch andere Trassen (-abschnitte) auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen, Art. 24 Abs. 2 Satz 5 BayLPlG. Ein Unterlassen dieser Prüfung gefährdet die Rechtssicherheit in den nachfolgenden Verfahrensschritten, da die Raumordnungstrasse keine verfahrensrechtlich verbindliche Abschichtung darstellt, aber für die Antragstellerin im weiteren Planungsprozess tatsächlich maßgebliche Bedeutung hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorhabenträgerin ausdrücklich darauf abstellt, dass die im Bereich Katzwang im Rednitztal und am Main-Donau-Kanal vorgesehene Erdverkabelung „lediglich ein Prüfauftrag für die folgenden Schritte im Planfeststellungsverfahren“ darstellen soll (Unterlage A I, S. 9). Daher ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls keine Erdverkabelung erfolgt und damit gegen Erfordernisse der Raumordnung im LEP Bayern [Plansatz 6.1.2 (G); Plansatz 8.4.1 (Z)] und im Regionalplan Nürnberg [Plansätze (Z) 7.1.3.2; (Z) 7.1.2.5; (G) 7.1.2.6 und 8.4.1.4] verstoßen wird bzw. erhebliche nachteilige Umweltwirkungen ausgelöst werden. In der speziellen Prüfung der Erdverkabelung (Unterlage B II 1-A II) ist die technische Realisierbarkeit kein Prüfungspunkt. Entsprechend fehlt es auch an Aussagen für den Fall, dass die Erdverkabelung technisch nicht realisierbar ist (oder aus anderen Gründen nicht realisiert wird). Ebenso ist zu beanstanden, dass die Antragstellerin Widersprüche zum Flächennutzungsplan der Stadt
Nürnberg nicht erkannt und (schon jetzt) bearbeitet hat (vgl. auch die Kritik in der Stellungnahme der Stadtverwaltung Nürnberg, S. 13). Schon deshalb ist es erforderlich, der Antragstellerin aufzugeben, die Führung der Juraleitung südlich von Schwabach (Variante „Schwabach Süd/Wendelstein Süd“ gem. (Unterlage B II 1-A, S. 530 ff.) als ernsthaft in Betracht kommende Alternative einer Raumverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. zur Beschreibung Unterlagen B II 1-A, S. 531 und A I, S. 55).
II. Rechtlicher Rahmen
1. Raumordnung
Die Antragstellerin hat die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayLPlG für die „Raumordnungstrasse“ des „Ersatzneubaus“ einer 160 km langen Höchstspannungsleitung beantragt. Die Raumordnungstrasse verläuft durch vier Regierungsbezirke im Freistaat Bayern. Das Vorhaben hat daher überörtliche Bedeutung. Es ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgeführt (Nr. 41 und zwar als ein Vorhaben, das aus zwei Einzelmaßnahmen besteht), also auch Bestandteil des Bundesbedarfsplans nach § 12e EnWG ist. Es ist seit dem 04. März 2021 mit „F“ gekennzeichnet. Danach handelt es sich um ein Pilotprojekt, das nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BBPlG als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden kann. § 4 Abs. 2 Satz 1 BBPlG konkretisiert die Voraussetzungen hierfür: u.a. Neubau, technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt, geringerer Abstand der Freileitung zu Wohngebäuden von 400 m bzw. 200 m, Verbote nach § 34 Abs. 2 und/oder § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. auch Unterlage B I, S. 9/10).
a) Keine Bundesfachplanung
Das Vorhaben unterliegt nicht den Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG). Nach § 2 Abs. 1 NABEG findet dieses Gesetz nur auf „länderübergreifende“ Höchstspannungsleitungen Anwendung. Die §§ 4 ff. NABEG regeln die sogenannte „Bundesfachplanung“. Dabei handelt es sich um eine (verbindliche) Bestimmung von Trassenkorridoren für Energieleitungen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, § 5 Abs. 2 NABEG, und von städtebaulichen Belangen, § 5 Abs. 3 NABEG. Nach § 5 Abs. 4 NABEG sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren Gegenstand der Prüfung. § 5 Abs. 7 NABEG bestimmt schließlich die Durchführung einer strategische Umweltprüfung. Der Untersuchungsrahmen einer Bundesfachplanung wird
auf der Grundlage einer Antragskonferenz nach § 7 Abs. 1 NABEG festgelegt, die zugleich die nach § 39 Abs. 4 Satz 2 UVPG vorgeschriebenen Beteiligung der Behörden und die Vorgaben für den Umweltbericht regelt.
b) Keine Anwendung des EnLAG
Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG). Es ist nicht im Bedarfsplan des § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage zum EnLAG aufgeführt. § 2 Abs. 2 EnLAG gibt der im EnLAG-Verfahren zuständigen Zulassungsbehörde das Recht, unter den genannten Voraussetzungen eine Erdverkabelung zu verlangen.
c) Inhalt der ROV-Unterlagen
In dem beantragten Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich bedeutsamen Belange des Umweltschutzes, zu prüfen, insbesondere ob sie mit den Erfordernissen der der Raumordnung übereinstimmen. Die Antragstellerin hat die nachfolgende Trasse im Abschnitt A zum Gegenstand des Raumordnungsverfahrens gemacht (Unterlage B II 1-A; S. 643).
Außerdem sind sie mit anderen raumbedeutsamen Planungen (vgl. unter Nr. VI) abzustimmen, Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayLPlG, § 15 Abs. 1 Satz 2 ROG. Neben der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen, Art. 24 Abs. 2 Satz 4, 5; Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 BayLPlG, § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG sind die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt zu beschreiben. Das gilt auch
für die Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft, Art. 25 Abs. 3 Nr. 2 BayLPlG.
2. Umweltverträglichkeit
Nach Ziff. 19.1 der Anlage 1 zum UVPG ist die Errichtung und der Betrieb einer Hochspannungsfreileitung mit einer Länge von mehr als 15 Kilometer und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr (vor der Zulassung) zwingend auf seine Umweltverträglichkeit zu prüfen. Da bei einer liniengebundenen Infrastruktur grundsätzlich Trassenalternativen bestehen (können), wäre es zielführend im Wege der Prüfung der Raumverträglichkeit solche Trassenkorridore auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen. Dies gilt nicht nur, weil vorliegend ernsthafte Alternativen bestehen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich im Zulassungsverfahren herausstellende Hindernisse im Fall von geprüften Alternativen besser bewältigen lassen können. Stellt sich heraus, dass die Raumordnungstrasse aufgrund einer nichtmöglichen Erdverkabelung im Abschnitt A2_14b (Katzwang) zu erheblichen nachteiligen (unzulässigen) Umweltbeeinträchtigungen führt, wäre ein neues Raumordnungsverfahren erforderlich, um eine Trasse insgesamt zu bewerten. Eine lediglich kleinräumige Verlagerung dieses Trassenabschnitts wäre in Anbetracht der Sensibilität der Flächen im Raum Katzwang nicht zulässig. Insoweit ist auch zu beanstanden, dass sich die Antragstellerin nicht die Mühe gemacht hat, die Zahl der betroffenen Personen innerhalb des 400 m-Abstands gem. Plansatz 6.1.2 (G) LEP Bayern bzw. § 4 Abs. 2 BBPlG zu ermitteln. Nach den Ermittlungen der Stadt Nürnberg sind im Bereich Katzwang 2.739 Personen, im Bereich Kornburg/Worzeldorf 1.018 und im Bereich Altenfurt/Moorenbrunn 563 betroffen (Anlage 2, S. 1 und Anhang1).
Diese Defizite haben insbesondere Bedeutung, wenn nachfolgend die Planfeststellung abschnittsweise erfolgen sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu abschnittsweise planfestgestellten linienförmigen Vorhaben steht fest, dass auf der Ebene der Planfeststellung in Folgeabschnitten immer eine Überprüfung anhand der Gesamtproblembewältigung erfolgen muss. Zeigt sich in einem nachfolgenden Abschnitt, dass das mit der gewählten Planungskonzeption verfolgte Ziel der Problembewältigung insgesamt verfehlt wird, so steht der Aufhebung des konkret angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht die Bestandskraft der für die vorangegangenen Abschnitte erlassenen Planungsentscheidung entgegen.
- BVerwG Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Juris RdNr. 178;
BVerwG Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 24.12 - Juris RdNr. 82 -
Daraus folgt, dass ich eine belastbare landesplanerische Beurteilung für eine Gesamtabschnitt für 160 Kilometer jedenfalls in den besonders relevanten Bereichen (Betroffenheit menschlicher Gesundheit Natura 2000 Gebiete und artenschutzrechtliche Verbote) nicht darauf beschränken darf, die Prüfung in ein späteres nachgelagertes Verfahren zu verschieben, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass diese Verlagerung eine Änderung der gewählten Trasse oder auch nur wesentlicher Abschnitte zur Folge haben könnte. Jedenfalls für hochrangige Schutzgüter wie die Gesundheit des Menschen und Natura 2000 Gebiete aber auch einmalige Kulturgüter dürfte feststehen, dass der Vorhabenträger von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen darf, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohl Belange erheblich beeinträchtigt.
- BVerwG Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 24.12 - Juris RdNr. 78 -
Diese Maßgabe ist bei Beurteilung, welche Alternativen zu der vorgeschlagenen Raumordnungstrasse ernsthaft in Betracht kommen, zu berücksichtigen, um dem Zweck des Raumordnungsverfahrens gerecht zu werden und nicht planungsrelevante Konflikte offenzulassen.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 BayLPlG ist die bundesrechtlich für das Raumordnungsverfahren vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung, § 49 Abs. 1 UVPG, im Raumordnungsverfahren nicht anwendbar. Allerdings sind, wie unter Nr. A.II.1.c) dargestellt, die überörtlich bedeutsamen Belange des Umweltschutzes und die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im Raumordnungsverfahren zu beschreiben. Da die Wahl des Trassenkorridors auch maßgeblich für die bei der Zulassung zu beurteilenden vorhabenbedingten Umweltauswirkungen ist, ist – gerade unter Berücksichtigung der Unsicherheit, ob es überhaupt zu einer Erdverkabelung kommt – der Trassenkorridor südlich von Schwabach (Schwabach Süd/Wendelstein Süd) ernsthaft zu bewerten.
III. Das Projekt
1. Zweck der Juraleitung
Die Angaben der Antragstellerin dazu, was eigentlich das Projekt darstellt, sind ausgesprochen knapp. Die Antragstellerin teilt mit, dass es sich bei der Juraleitung um eine bestehende 220 kV-Leitung mit einer Länge von 160 km und vier Umspannwerken handelt. Diese Leitung soll als 380 kV-Leitung neu
errichtet werden. Offenbar sollen die Umspannwerke in Raitersaich, Luderheim, Sittling und Altheim Zwangspunkte für die Linienfindung bilden. Eine Erläuterung, warum die Juraleitung über diese Zwangspunkt laufen muss, erfolgt ebenso wenig wie die Klärung, ob die an neuen Standorten zu errichtenden Umspannwerke Teil des Projekts sind (so Unterlage A I, S. 3: „beinhaltet die Verstärkung der Umspannwerke“; S. 30) oder eigenständige Vorhaben darstellen (so Unterlage A I, S. 3: „separate BImSch-Verfahren). Ebenso bleibt offen, ob die neu zu errichtenden Umspannwerke nicht auch an neu zu bestimmenden Standorten platziert werden könnten, mit der Folge, dass auch die Linienführung der Leitungstrasse (aufgrund der veränderten Lage der Umspannwerke) verändert werden könnte. Unabhängig von diesen Fragen handelt es sich bei dem Projekt um einen Ausbau des Übertragungsnetzes zur Vermeidung von strukturellen Engpässen im Übertragungsnetz zwischen Raitersaich und Altheim, § 1 Abs. 1 BBPlG (Unterlage A I, S. 1). Im Hinblick auf die Prüfung von Alternativen ist die Definition des Projekts (bzw. seines Ziels) von Bedeutung. Bei dieser Definition ist der Trassenkorridor nur ein Mittel zur Umsetzung des Ziels, strukturellen Engpässen im Übertragungsnetz zu beseitigen, ist also im Rahmen des Alternativenvergleichs auf ernsthaft in Betracht kommende Trassenvarianten zu prüfen.
2. Neubau einer Freileitung
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Herstellung einer Energiefreileitung. Für die Einordnung als Neubau sprechen im Übrigen auch die von der Antragstellerin zitierten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 BBPlG. Auch soweit die neu zu errichtende Leitung vergleichbare Netzfunktionen, wie die bestehende Juraleitung haben sollte, ändert das nicht daran, dass es sich um eine neue bauliche Anlage mit deutlich erhöhter Nennspannung handelt. Soweit die Antragstellerin nicht von einem Neubau spricht, sondern den Begriff Ersatzneubau verwendet, ändert das nichts. Nach § 3 Nr. 4 NABEG ist ein Ersatzneubau die Errichtung einer neuen Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb von drei Jahren ersetzt wird. Die räumliche Begrenzung ist dabei auf 200 Meter zwischen den Trassenachsen bestimmt. Die von der Antragstellerin zur Prüfung gestellte Raumordnungstrasse stellt insbesondere im Abschnitt zwischen Raitersaich und Ludersheim über weite Teile keinen Ersatzneubau i.d.S. dar, sondern weicht teilweise deutlich von der Bestandstrasse ab, wie die nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebene Abbildung 3-1 aus der Unterlage Band D I - Natura 2000-Verträglichkeitsabschätzung zeigt.
Soweit die Antragstellerin mit der Verwendung des Begriffs Ersatzneubau die Relevanz des Vorhabens relativieren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 43 EnWG die Änderung einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr planfeststellungspflichtig ist. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob es sich um einen Ersatzneubau oder um einen Neubau handelt. Nach der Wertung des BBPlG kann zwar die (weitere) Nutzung der Bestandstrasse vorzugswürdig sein. Dies gilt aber nicht, wenn in der Bestandstrasse erhebliche Beeinträchtigungen für Schutzgüter bestehen (oder entstehen). In diesem Fall kann über einen „Ersatzneubau“ hinaus eben auch ein Neubau an anderer Stelle eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative sein. Die Antragstellerin stellt im Übrigen mit der Variante Wendelstein Nord sowie insbesondere der Variante Clarsbach Nord 1a (mit Verlegung des Umspannwerks Raitersaich) jeweils eine Neutrassierung vor. Der Antragstellerin ist vorzuwerfen, dass sie (auch) durch die Verwendung des Begriffs Ersatzneubau und die Betonung der Möglichkeit einer Erdkabeloption im Bereich Katzwang eine unzulässige Vorfestlegung auf eine Trasse vornimmt.
3. Erdverkabelung im Abschnitt A2_14b
Im Bereich Katzwang (Segment A2_14b) soll die Juraleitung – abweichend von dem Grundsatz der Freileitung (Unterlage B I, S. 9) gegebenenfalls in Erdverkabelung geführt werden (Unterlage B II 1-A II, S. 39 ff.; Unterlage B II 1-A I, S. 200 ff.).
Das Erdkabel begänne westlich der Wässerwiesen und des FFH-Gebiets, würde diese, die Rednitz, die Fläche zwischen Katzwang und Neukatzwang, den Rhein-Main-Donau-Kanal und land-/forstwirtschaftliche Flächen östlich des Kanals queren. An beiden Enden wären Kabelübergangsanlagen erforderlich, deren eingreifende Wirkung auch noch nicht bewertet ist. Jedenfalls soll ihre Errichtung nach Angaben der Antragstellerin einschließlich der erforderlichen elektromagnetischen Kompensationsanlage jeweils eine Fläche von 12.000 m² beanspruchen (Unterlage A I, S. 45). Für diese Flächen sind dann wiederum naturschutzfachlichen Kompensationen erforderlich. Ob die Erdverkabelung feststeht, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Zum einen geht die Antragstellerin von einem Prüfauftrag für das Planfeststellungsverfahren aus. Zum anderen weist sie selbst daraufhin, dass der Bereich Probleme birgt. So liegt die Erdkabeltrasse in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Rednitz (Unterlage B II 1, S. 74 ff.). Die Antragstellerin weist auch darauf hin, dass das Erdkabel nur bei geschlossener Bauweise Eingriffe in das FFH-Gebiet vermeidet (Unterlage B II 1-A II, S. 74 ff.). Ebenso ist unklar, ob die Abgabe von Wärme durch die Erdkabel Einfluss auf die Ökologie des Standorts und damit die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und/oder die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen haben kann. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren von der Erdverkabelung Abstand nimmt, bei der Freileitung auch für diesen Abschnitt bleibt oder auf die ausgeschiedenen Varianten A2_15 und A2_16 ausweicht.
IV. Alternativen
1. Generelle Bestimmung des Begriffs Alternative
Der Begriff der Alternative steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lässt sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, handelt es sich um eine ernsthaft in Betracht kommenden Alternative, die im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BNatSchG auch zu wählen ist. Die Anforderungen an den Ausschluss von Alternativen steigen in dem Maß, in dem sie geeignet sind, die Ziele des Vorhabens zu verwirklichen, ohne zu offensichtlich unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen zu führen. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab. Selbst bei einem standortgebundenen Vorhaben ist zu prüfen, ob sich an anderer Stelle eine Alternativlösung anbietet oder gar aufdrängt. Als Alternative sind allerdings nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden.
- BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, Juris RdNr. 33;
BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -; Juris RdNr. 143 -
Die Antragstellerin teilt mit, dass der von ihr zum Gegenstand des Raumordnungsverfahrens gemachte Trassenkorridor Ergebnis eines Variantenvergleichs sei, der nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sein soll (Unterlage A I, S. 8). Damit hat die Antragstellerin – nach ihrem Verständnis gar keine Alternativen geprüft, sondern geht – auch im Vorgriff auf die Planfeststellung – davon aus, dass der vorgeschlagene Korridor alternativlos ist. Auch im Raumordnungsverfahren steht die Auswahl der Alternativen nicht allein im Ermessen des Vorhabenträgers, sondern ist, wie Art. 24 Abs. 2 Satz 5 BayLPlG zeigt, einer wirksamen behördlichen Kontrolle unterzogen. Diese kann darauf hinwirken, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen eingeführt werden. Ernsthaft in Betracht kommt eine Alternative jedenfalls
dann, wenn sie sich als eine die zu prüfenden Belange weniger beeinträchtigende Alternativlösung anbietet oder gar aufdrängt.
- vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -,
Juris RdNr. 42 m.w.N. -
Dies kann jedenfalls für die Variante Schwabach Süd/Wendelstein Süd nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die hochgradige Sensibilität des Abschnitts A2_14b ist die Variante Schwabach Süd ernsthaft in Betracht zu ziehen.
2. Alternative zur Raumordnungstrasse
Der Vergleich der Raumordnungstrasse und der Variante Schwabach Süd/Wendelstein Süd zeigt, dass sich die Südumgehung zumindest als Alternative, die ernsthaft in Betracht kommt, darstellt. Bestandteil des Antrags ist die Unterlage B II 1-A I. Die Unterlage stellt die Variantenentwicklung für den Trassenabschnitt A (Raitersaich-Ludersheim) dar.
Seit 2017 ist die Südvariante /südliche Umgehung von Schwabach) Teil der Alternativendiskussion (Unterlage B II 1-A I, S. 9 ff.). Die Südumfahrung ist in den Stufe I und II der Variantenuntersuchung jeweils für Teilabschnitte mit Untervarianten verglichen worden. In der Stufe III wurde dann die orangene Südvariante (Schwabach Süd/Wendelstein Süd) mit der grünen Raumordnungstrasse verglichen (Unterlage B II 1-A I, S. 530 - 638).
Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Raumordnungstrasse gegenüber der Südtrasse Vorteile in Bezug auf die raumordnerischen Kriterien und die Umweltverträglichkeit aufweist (Unterlage B II 1-A I, S. 641). Dabei kommt
der Erdverkabelung im Bereich Rednitztal/Katzwang maßgebliche Bedeutung zu. Der Tabelle 389 (Unterlage B II 1-A I, S. 634) ist zu entnehmen, dass für die Variantenwahl die Natura 2000-Vertrgäglichkeit und der Artenschutz irrelevant sind. Unter anderem daraus resultiert die positive Bewertung der Umwelt- und Raumverträglichkeit der Raumordnungstrasse. Für diese Einschätzung ist die in grabenloser Tunnelbauweise herzustellende Erdverkabelung im Bereich Rednitztal/Katzwang ausschlaggebend. Entsprechend hat die Antragstellerin ihren Variantenvergleichen regelmäßig die (in grabenloser Tunnelbauweise hergestellte) Erdverkabelung im Abschnitt A2_14b der Bewertung zugrunde gelegt (Tabelle 361; S. 539/540). So hat sie beim Wohnumfeldschutz einen sehr geringen Raumwiderstand ermittelt, der aus den (einschließlich Kompensationsanlagen) 12.000m² großen Kabelübergangsanlagen (Unterlage A I, S. 45) resultiert, die allerdings zu nah an der Wohnbebauung vorgesehen sind (und außerdem landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen und Kompensationsanforderungen auslösen). Bei der menschlichen Gesundheit hält die Raumordnungstrasse schon unter Berücksichtigung der Erdverkabelung nicht den Richtwert der TA Lärm ein (Unterlage B II 1-A I, S. 576). Hinsichtlich der Grenzwerte der 26. BImSchV dürften sich – ohne Erdkabel - ebenfalls Änderungen bei der Bewertung ergeben. Nach Feststellungen der Stadt Nürnberg (Anlage 2, S. 2 und Anhang 1) sind in diesem Abschnitt insgesamt 2.739 Personen in der 400 m-Zone betroffen. Die Variantenreihung zum Wohnumfeldschutz in Tabelle 367 (S. 559) ist daher nur belastbar, wenn es tatsächlich zu einer Erdverkabelung kommt und wenn man die Bewertung der Antragstellerin, dass im Bereich der Bestandstrasse Vorbelastungen schutzmindern zu berücksichtigen sein sollen, teilt. Generell ist zu kritisieren, dass die Antragstellerin die Störung der Wohnumfeldqualität offenbar im Wesentlichen dann als ausgeräumt ansieht, wenn Sichtverschattungen durch Waldflächen/Bäume bestehen (vgl. Unterlage B II A-1 II). Die Auffassung, dass allein die Sichtbarkeit der Leitung eine Beeinträchtigung auslöst, ist zurückzuweisen. Der im Plansatz Nr. 6.1.2 (G) LEP Bayern sowie in § 4 Abs. 2 BBPlG niedergelegte 400 m Abstand stellt nicht auf die Sichtbarkeit, sondern die reine Entfernung ab. Dass die Sichtbarkeit der Leitung darüber hinaus eigenständig zu bewertende Beeinträchtigungen auslösen kann, ist unbestritten. Die Beeinträchtigung der Wohnumfeldqualität aber auf die Sichtbarkeit der Leitung zu beschränken, ist eine unzulässige Verkürzung der Betroffenheit der Anwohner.
Entsprechendes gilt für das Kriterium Erholung und Tourismus, bei dem der Raumwiderstand gerade im besonders attraktiven Rednitztal wegen des Erdkabels wie bei dem Kriterium Landschaft (Unterlage B II 1-A I, S. 599) auf null gesetzt worden ist (Tabelle 368; S. 562/563). Auch für die Bewertung
des Kriteriums Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt spielt der Gesichtspunkt Durchquerung FFH-Gebiet DE 6632-371 eine Rolle. Nach dem Alternativenvergleich soll ein Erdkabel in grabenloser Tunnelbauweise verlegt werden. Es ist aber weder klar, ob das tatsächlich geschieht, noch ist geklärt, ob die Bauarbeiten nicht in dem sensiblen, aus vielschichtigen Sedimenten bestehenden Untergrund zu Verwerfungen führen, die sowohl auf die geschützten Lebensraumtypen als auch auf die als Kulturgut geschützten Wässerwiesen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben. Auch das Ergebnis des Variantenvergleichs in Tabelle 377 (S. 588/589) ist daher nur eingeschränkt belastbar.
Hinsichtlich der Erdverkabelung im Bereich westlich von Katzwang ist außerdem festzuhalten, dass diese im Grundwasser erfolgen muss, also entsprechende wasserrechtliche Gestattungen erforderlich ist, die wiederum voraussetzt, dass die Vorgaben der Grundwasserverordnung eingehalten sind. Außerdem liegt der Bereich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, so dass gem. § 78 Abs. 4 WHG ein Bauverbot besteht (vgl. Anlage 2, S. 12). Hinsichtlich des Kriteriums Boden und Kulturelles Erbe hat die Antragstellerin vergessen, den Teufelsbackofen bei Langwasser an der Bundesautobahn A 6 zu berücksichtigen (vgl. Anlage 2, S. 11). Die Wässerwiesen werden bei dem Vergleich der Varianten unter diesem Gesichtspunkt gar nicht berücksichtigt (Unterlage B II 1-A I, S. 606 ff.). Die Wässerwiesen stellen aber ein außerordentliches immaterielles Kulturgut dar, dessen Betroffenheit durch die Raumordnungstrasse nicht annähernd sachgerecht geprüft worden ist. (vgl. zu der multifunktionalen Bedeutung dieser Flächen Anlage 2, S. 12)).
Neben die oben dargestellte Unsicherheit, ob es zu einer Erdverkabelung im Abschnitt A2_14b kommt, ist auch die Bewertung der Antragstellerin zur Vorbelastung zu hinterfragen. Die Antragstellerin bemüht bei ihren Alternativenvergleich unzutreffend die Vorbelastung durch die bestehende Juraleitung. Die Bestandsleitung ist nicht mehr ausreichend und wird in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich erhöht (380 statt 220 kV). Sie weicht außerdem im Westen und im Osten deutlich von der Bestandstrasse ab. Die Anlastung der Vorbelastung durch eine nicht mehr leistungsgerechte Energieleitung auf die Betroffenen beim Neubau einer leistungsstärkeren Energieleitung ist nicht zulässig. Sie würde im Ergebnis immer bedeuten, dass bereits Belastete weiter belastet werden dürfen. Die Antragsunterlagen (Unterlage A I, S. 65) kommen zu dem Ergebnis, dass in acht Bereichen für bestehende Wohnnutzungen der Abstand von 400 m zu der Freileitung nicht eingehalten werden
kann. Die Antragstellerin bagatellisiert die daraus resultierende Beeinträchtigung (allein in Nürnberg für 4.320 Personen) mit der Feststellung, dass es sich um eine Verbesserung handele, weil sich der Abstand zwischen Energieleitung und Siedlungsbereich jeweils vergrößere. Unzutreffend ist der Ansatz der Antragstellerin, etwaige Wirkungen der Bestandstrasse als Vorbelastung abzuziehen und dadurch eine verminderte Auswirkung bei der Raumverträglichkeit herbeizuführen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Alternativenvergleich die Belastung des „Ersatzneubaus“ in allen Varianten gleich bewertet und nicht den Betroffenen die Vorbelastung anrechnet und so begründet, dass Bestandstrassen gegenüber bislang unbelasteten Trassenkorridoren vorzugsweise weiter gegebenenfalls sogar stärker belastet werden dürften. Dies ist nicht akzeptabel, da der Maßstab der Alternativenprüfung verkannt wird. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Neubau handelt, resultiert auch ein weiter Spielraum bei der Alternativensuche. Aufgrund der dargestellten Unsicherheiten bei der Erdverkabelung stellt die Südumgehung von Schwabach eine ernsthafte Alternative dar, die in das Raumordnungsverfahren einzubeziehen ist, zumal der Abschnitt A2_14b unter mehreren Gesichtspunkten eine hohe Sensibilität aufweist.
V. Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung
Die Raumordnungstrasse ist mit den Erfordernissen der Raumordnung nicht zu vereinbaren. Sie verstößt insbesondere gegen die Plansätze 6.1.2 (G) und 8.4.1 (Z) des LEP Bayern und die Plansätze (Z) 7.1.3.2; (Z) 7.1.2.5; (G) 7.1.2.6 und 8.4.1.4 des Regionalplans Nürnberg.
1. Schutz der menschlichen Gesundheit/Wohnumfeldschutz
Die Raumordnungstrasse verstößt gegen den Plansatz 6.1.2 (G) des LEP Bayern und ist mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit nicht zu vereinbaren.
a) Gesundheit
Maßstab der Vermeidung von entsprechenden Beeinträchtigungen ist zunächst die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, die im Immissionsschutzrecht durch schädliche Umwelteinwirkungen beschrieben werden. Diese Schwelle ist nicht erst bei der Gesundheitsgefährdung erreicht, sondern bereits im Falle einer erheblichen Belästigung.
- vgl. HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227.08.T -; Juris
RdNr. 584 zu § 2 Abs. 2 FluLärmG -
Diese Schwelle wird vorliegend durch die Grenzwerte der 26. BImSchV und die Richtwerte der TA Lärm bestimmt. Hinsichtlich der sogen. Korona-Effekt geht die Antragstellerin davon aus, dass diese auch im Fall der Erdverkabelung (nachts) nicht eigehalten werden (Unterlage B II 1-A, S. 576). Diese Werte bestimmen allerdings nur die Schwelle, ab die Belastung unzumutbar wird, also dass sie ohne Schutzmaßnahmen von dem Betroffenen nicht hingenommen werden müssen. Sie besagen nicht, dass Werte unter der Schwellen nicht zu betrachten wären. Die Abwägungspflicht setzt vielmehr bereits bei einer mehr als nur geringfügigen Betroffenheit ein. Dies gilt umso mehr, als wissenschaftlich nicht geklärt ist, ob die Werte ausreichend sind, um den Gesundheitsschutz sicherzustellen und auch im Hinblick auf die Erdverkabelung Risiken für die Gesundheit bestehen (vgl. Anlage 2, S. 10/11)
b) Siedlungsbereiche
Zum Schutz von Siedlungsbereichen gilt der Plansatz 6.1.2 (G) des LEP Bayern. Danach ist ein Mindestabstand zwischen Freileitungen und Wohngebieten von 400 m einzuhalten. Der Plansatz ist als Grundsatz der Raumordnung festgelegt, der in der Abwägung zu berücksichtigen also auch überwindbar ist. Allerdings erfährt der Grundsatz durch bundesrechtliche Regelungen eine Aufwertung. Aus § 2 Abs. 2 EnLAG ergibt sich, dass eine Erdverkabelung durchzuführen ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine wesentliche der dort genannten Voraussetzungen ist der Abstand von 400 Metern zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im ungeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, sofern diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen. Bei Wohngebäuden im Außenbereich soll ein Abstand von 200 Metern eingehalten werden. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, ist eine Erdverkabelung vorzusehen. Entsprechendes gilt auch für die Vermeidung von Verboten nach § 34 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die hieraus folgende gesetzliche Wertung ist auf den Prüfungsmaßstab des Raumordnungsverfahrens für die Juraleitung zu übertragen, zumal § 4 BBPlG nunmehr das gleiche anordnet. Die Festlegung beruht auf den Erkenntnissen des Gesetzgebers zu den gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Energiefreileitungen. Daraus folgt, dass dem Plansatz 6.1.2 LEP Bayern in Verbindung mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnLAG Zielcharakter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ROG, Art. 2 Nr. 1 BayLPlG entnommen werden kann. Die abweichende Bewertung durch die Antragstellerin verkennt den Prüfungsmaßstab.
Für das Gebiet der Stadt Nürnberg ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit von Siedlungsbereichen zahlreiche Konfliktbereiche (Unterlage B II 1, S. 19).
und
Nach den Feststellungen der Stadt Nürnberg sind allein im Stadtgebiet Nürnberg 4.320 Personen dadurch betroffen, dass sie innerhalb der 400 m- Abstandszone ihre Wohnung haben (vgl. Anlage 2, S. 2 und Anhang 1). Nicht nachvollziehbar ist die Annahme der Antragstellerin, dass es in den Bereichen Woltersdorf, Kleinschwarzenlohe und Gewerbepark Nürnberg-Feucht- Wendelstein unvermeidbar sei, dass die Raumordnungstrasse näher an die Wohnbebauung heranrücke. Die Begründung, es handele sich aufgrund des Verlaufs der Bundesautobahn A 6 um eine stark vorbelastete Fläche, vermag nicht zu überzeugen. Der geforderte Mindestabstand von 400 m zwischen Energiefreileitungen und Wohnbebauung, kann nicht dadurch relativiert werden, dass bereits andere Linienbauwerke in der Nähe liegen. Soweit die Antragstellerin mit der Neutrassierung eine Bündelungswirkung zwischen verschiedenen Linienbauwerken bezweckt, hat sie zunächst die von der Energieleitung selbst ausgehenden Beeinträchtigungen festzustellen und zu vermeiden. Im Hinblick auf die umweltmedizinisch gebotene Betrachtung der Gesamtbelastung verschiedener Beeinträchtigungsfaktoren, reicht es – insbesondere wenn eine Neuplanung die maßgeblichen Vorgaben nicht einhält – nicht, darauf zu verweisen, dass es im Wirkbereich bereits Auswirkungen anderer Vorhaben gibt. Dieses Argument ist verfehlt und kann weder in der Raumordnung noch in der nachfolgenden Planfeststellung herangezogen
werden. Es spricht für die Einbeziehung der Südvariante in das Raumordnungsverfahren.
Soweit die Antragstellerin den Wohnumfeldschutz zwischen Katzwang und Neukatzwang sowie nordöstlich des Bahnhaltepunkts Katzwang aufgrund der Erdkabeloption als gewahrt ansieht, hat sie nicht nachgewiesen, dass das Erdkabel tatsächlich verwirklicht wird. Vielmehr geht sie abweichend von Vorgaben des EnLAG und des BBPlG davon aus, dass eine Erdkabeloption geprüft werden kann. Sollte sich diese Option aber nicht als realisierbar erweisen, eine Freileitung möglich sei. Diese Bewertung (und die daraus folgenden Beeinträchtigungen und Alternativen) ist in den Antragsunterlagen aber nicht dargestellt worden.
Die Antragstellerin ist daher zu verpflichten, die Südumgehung als ernsthaft in Betracht kommende Alternative in das Verfahren einzubeziehen. Weiter ist – für den Fall, dass die Antragstellerin die Raumordnungstrasse in einem späteren Zulassungsverfahren verfolgten sollte, durch eine Maßgabe festzulegen, dass die Erdkabeloption im Abschnitt A2_14b der Raumordnungstrasse umzusetzen ist.
2. Schutz des kulturellen Erbes
Die Raumordnungstrasse steht in einem raumordnungsrechtlichen Spannungsverhältnis mit dem Plansatz 8.4.1 (Z), wonach die Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert erhalten werden sollen. Dem entspricht auch der Plansatz 8.4.1.4 des Regionalplans Nürnberg.
Die traditionelle Wässerwiesennutzung u.a. an der Rednitz ist auf der Grundlage der Kriterien des UNESCO-Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes in die Listen des immateriellen Kulturerbes (IKE) Bayerns und der Bundesrepublik aufgenommen (vgl. https://www.ike.bayern.de/verzeichnis/000350/index.html). Die seit dem Mittelalter belegte, meist genossenschaftlich organisierte Wiesenbewässerung im Großraum Schwabach-Nürnberg-Erlangen-Forchheim dient der Ertragssteigerung bei Gras, Heu und Grummet auf den sandigen, wasserdurchlässigen und nährstoffarmen Böden des vergleichsweise niederschlagsarmen Mittelfränkischen Beckens. Über Grabensysteme und Wehre gelangt das Wasser aus den Fließgewässern auf die Wiesen, teilweise werden von der Strömung angetriebene Wasserschöpfräder eingesetzt. Die seit Jahrhunderten kultivierten Wässerwiesen zeichnen sich durch eine hohe Biodiversität aus und haben wichtige Funktionen für das Stadtklima und die regionale Kulturlandschaft. Im Gebiet des Rednitztals bei Nürnberg sind es mit den stadtübergreifenden
Flächen der Schwabach rund 170 Hektar, die von acht Verbänden mit 3 bis 15 Landwirten bewirtschaftet werden.
Bei der historischen Kulturtechnik wird Wasser aus den Flüssen, wie zum Beispiel der Rednitz in ein weit verzweigtes Netz an Gräben geleitet und durch minimale Geländeneigung und mit Hilfe von kleinen Stauwehren über die Wiesen verteilt. Die sogenannten Wässerwiesen mit ihren zahlreichen Grabenstrukturen zeichnen sich neben ihrer hohen kulturhistorischen Bedeutung durch eine hohe Biodiversität aus und wirken sich gerade im Zeichen des Klimawandels positiv auf das Stadtklima aus. Aufgrund des relativ großen personellen und finanziellen Arbeitsaufwands ist die Wässerwiesennutzung mit der Industrialisierung der Landwirtschaft ab Anfang des 20. Jahrhunderts – außer in Franken - deutschlandweit fast vollständig zum Erliegen gekommen (vgl. Anlage 2,S. 4, S. 8/9).
Dieses hohe Schutzgut, dem die Antragstellerin trotz des Hinweises der Stadt Nürnberg (Anlage 1) keine größere Bedeutung beimisst, ist nur angemessen geschützt, wenn die Erdkabeloption realisierbar ist. An der Realisierbarkeit dieser Option besteht aber aus den vorstehenden Gründen Zweifel. Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob nicht gerade dieser Bereich eher zu entlasten wäre.
3. Natur und Landschaft
a) Abschnitt A2_14b (Rednitztal)
Die Raumordnungstrasse schneidet im Abschnitt A2_14b einen im Regionalplan Nürnberg mit Plansatz 7.3.1.2 (Z) festgelegten Regionalen Grünzug (Rednitztal), dessen Bedeutung auch durch Plansatz 7.1.5 des LEP Bayern unterstrichen wird. Der Bereich gehört auch zum FFH-Gebiet DE 6632-371 Rednitztal in Nürnberg. Außerdem befinden sich hier ein gesetzlich geschütztes Biotop, flächenhaft geschützte Landschaftsbestandteile und hochwertige Habitatstrukturen für Wiesenbrüter (vgl. Unterlage B II 1, S. 93 ff.). Nach Auffassung der Antragstellerin bestehen hier nur geringe Raumwiderstände, wenn das Erdkabel in grabenloser Tunnelbauweise verlegt wird. Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung behandelt nur diesen Fall (Unterlage D I, S. 88, 93, 94/95). Diese Feststellungen sind nur belastbar, wenn tatsächlich ein Erdkabel in grabenloser Tunnelbauweise verlegt wird. Jede Abweichung ist von der Antragstellerin nicht untersucht worden, so dass weder baubedingte Beeinträchtigungen im Fall der Grabenbauweise oder der Frei-
leitung noch Scheuch-, Kulissen- oder Kollisionswirkungen im Fall der Freileitung betrachtet worden sind. Eine solche Betrachtung dürfte aufgrund der Datenlage auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin stützt sich hinsichtlich der Erfassung der Erhaltungsziele auf die dem Managementplan 2012 vorausliegende Kartierung sowie die bayerische Artenschutzkartierung. Eigene Kartierung liegen nur in Form einer Waldstrukturkartierung vor, die aber nicht Bestandteil der ausgelegten Unterlagen ist (Unterlage D I, S. 90 f.). Diese Daten sind zu alt und daher nicht belastbar. Das Rednitztal ist außerdem eine regionale Biotopverbundachse, Plansatz 7.1.3.4 (Z) des Regionalplans Nürnberg. Im Hinblick auf die Querung der Achse ist offen, ob durch die Gegebenheiten des Untergrunds oder durch die Hochwassergefahr nicht die Erdkabeloption zu verwerfen ist. Auch die Auswirkungen auf die Plansätze Nr. 7.1.3.2 (Z) (Regionale Grünzüge) und Nr. 7.1.3.5 (Z) (Gebietsschutz werden unzureichend geprüft (vgl. Anlage 2, S. 4). Auf die weiteren Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope wird in der Anlage 2, S. 8, eingegangen.
b) FFH-Gebiet DE 6632-372 Kornberge bei Worzeldorf
Das verstößt ebenso gegen den Plansatz 7.1.6 (G) des LEP Bayern wie die von der Antragstellerin vorgesehene Neutrassierung der Juraleitung durch das FFH-Gebiet DE 6632-372 Kornberge bei Worzeldorf und des Vogelschutzgebiet DE 6533-471 Nürnberger Reichswald. Der Plansatz erfährt dabei noch eine weitere Aufwertung, weil es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, deren wesentliche Bestandteile nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen, § 34 Abs. 2 BNatSchG. Für das FFH-Gebiet DE 6632-372 Kornberge bei Worzeldorf ist die Datengrundlage noch weniger belastbar wie beim FFH- Gebiet DE 6632-371 Rednitztal in Nürnberg. Auch deshalb sind die Schlussfolgerungen, dass Erhaltungsziele vom Bereich des Vorhabens weit entfernt wären (Unterlage D I, S. 109) nicht belastbar. Die Raumordnungstrasse überspannt das Gebiet auf einer Länge von ca. 30 m (Unterlage D I, S. 107). Aus der Unterlage A I, S. 29/30 ist zu entnehmen, dass unterhalb der Leitungen in Überspannungsbereich Schutzstreifen mit Aufwuchsbeschränkungen für Gehölzbestände erforderlich sind. Ob und welche Auswirkungen die Herstellung und Unterhaltung auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets haben, ist nicht dargelegt. Die Ausführungen in der Unterlage D I, S. 108 stehen dabei offenbar auch in einem Widerspruch zu den Erläuterungen für den Schutzstreifen, da sie Rodungen ausschließen. Auch die Umwandlung von Hoch- in Niederwald erweist sich als eine Form der Rodung. Die Antragstellerin berücksichtigt auch nicht, ob die von ihr gewählte „Planung in die Vorbelastung“ nicht gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten verstößt, die
Natura 2000-Gebiete zu fördern. Die von der Antragstellerin gewählte Vorgehensweise vertieft die Zerschneidungseffekte und steht Verbesserungen der Bestandssituation entgegen. Hier stellt sich außerdem die Frage, ob das Fehlen eines den unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Managementplans für die Natura 2000-Gebiete nicht bereits jeden Eingriff verbietet.
c) EU-Vogelschutzgebiet DE 6533-471 Nürnberger Reichswald
Aus den gleichen Gründen ist die Lage der Raumordnungstrasse im EU-Vogelschutzgebiet DE 6533-471 Nürnberger Reichswald zu kritisieren. Gegenüber der Bestandstrasse durchschneidet die Raumordnungstrasse die Flächen des Schutzgebietes mit 15.279 m auf einem längeren Abschnitt als die Bestandstrasse (Unterlage D I, S. 37, 49/50):
In Anbetracht des Neubaucharakters der Juraleitung stellt sich die Frage, ob nicht eine Südumgehung des EU-Vogelschutzgebiets DE 6533-471 Nürnberger Reichswald gegebenenfalls sogar mit einer Verlegung des Umspannwerks Ludersheim eine sachgerechtere Alternative gewesen wäre. Insoweit fehlt es an Prüfung durch die Antragstellerin.
Für die Datenlage im EU-Vogelschutzgebiet DE 6533-471 Nürnberger Reichswald greift die Antragstellerin auf vergleichbare (alte) Quellen zurück wie bei den beiden FFH-Gebieten (Unterlage D I, S. 50). Ergänzend werden die bislang durchgeführten Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Managementplans 2012. Die Antragstellerin stellt trotzdem das Vorkommen zahlreicher als Erhaltungszielarten geschützter Vogelarten in dem von ihr
bestimmten 400 m Untersuchungskorridor fest (Unterlage D I, S. 55 – 58), kommt aber zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen seien (Unterlage D I, S. 67 – 72). Hierbei stützt sich die Antragstellerin zum einen auf die von den beiden Autobahntrassen ausgehenden Vorbelastungen zum anderen auf den vMGI. Beides ist in dieser Pauschalität unzutreffend. Der vMGI ist mit der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren. Er zielt darauf ab, bereits im Vorfeld der eigentlichen artenschutzrechtlichen Prüfung Vogelarten als „weniger verbotsrelevant“ abzuschichten. Diese Betrachtungsweise ist schon artenschutzrechtlich nicht zulässig. Der EuGH entnimmt Art. 2, 3 und 5 VRL die Notwendigkeit eines vollständigen und wirksamen Schutzes der wildlebenden Vogelarten. Für die Zwecke der artenschutzrechtlichen Verbote spielt es daher keine Rolle, ob die betroffenen Vogelarten unter Anhang I der VRL fallen, ob sie auf einer Ebene bedroht sind oder ihre Population auf lange Sicht rückläufig ist.
- EuGH, Urteil vom 04. März 2021 – C-473/19 -; Juris RdNr. 44 f. -
Daher spielt es für die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auch keine Rolle, ob sich die Art der betroffenen Exemplare in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.
- EuGH, Urteil vom 04. März 2021 – C-473/19 -; Juris RdNr. 66 ff. -
Der Ansatz der artenschutzrechtlichen Untersuchung, zwischen planungsund nicht planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten zu unterscheiden, verfehlt ist. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs sind grundsätzlich alle europäischen Vogelarten und im Anhang IV der FFH- Richtlinie genannten Arten planungsrelevant. Die Frage ob sich die Vorkommen der betroffenen Arten in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, hat bei der Prüfung des Verbotstatbestands keine Bedeutung. Es geht immer um die individuelle Betroffenheit des Exemplars; auch beim Störungstatbestand.
- EuGH, Urteil vom 04. März 2021 – C-473/19 -; Juris RdNr. 54/55;
78 -
Der Erhaltungszustand erlangt erst im Rahmen einer möglicherweisen notwendig werdenden Ausnahmeerteilung Bedeutung. Hinsichtlich der Erteilung der Ausnahme ist darüber hinaus, bei Verboten, die Europäische Vogelarten betreffen, der Ausnahmegrund zu klären. Im Hinblick auf die Differenzen im Wortlaut von Art. 16 FFH-RL und Art. 9 VRL reichen die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesse für eine Ausnahme von
artenschutzrechtlichen Verboten bei Europäischen Vogelarten nicht aus. Inwieweit die Richtung der Energiefreileitung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 9 VRL dient, ist ebenfalls ungeklärt.
- vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 K 6019/18.GI -; Ju-
ris RdNr. 107 ff.; 116 ff. -
Auf der Grundlage der unzureichenden Erfassung und Bewertung der Antragstellerin kann aber nicht abgeschätzt werden, ob die Erteilung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erforderlich wird.
Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass sich Exemplare von Vögel auch an Orten niederlassen, die durch besondere Belastungen gekennzeichnet sind (etwa in verlärmten Bereichen längs von Autobahnen; vgl. Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007, S. 1314/1315). Hinsichtlich der Habitatwahl bildet der Lärm einen von mehreren relevanten Faktoren. Die Annahme der Antragstellerin, dass sich in den Bereichen entlang der Autobahntrassen keine für den Erhaltungszustand der Art im Vogelschutzgebiet relevanten Mengen aufhalten würden, ist durch tatsächliche Feststellungen nicht untermauert und beruht auf Annahmen, die mit den Vorgaben des Unionsrechts nicht übereinstimmen. Die von der Antragstellerin durch Bezugnahme auf die Vorbelastung versuchte Relativierung der von der Raumordnungstrasse ausgehenden Belastungen ist daher unzulässig und darf nicht zur Grundlage des Alternativenvergleichs gemacht werden.
d) Bewertung der Schutzstreifen
Im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen auf FFH-, Vogelschutzund Bannwaldgebiete ergibt sich aus den Darstellungen der Antragstellerin generell nicht, wie sie mit dem von ihr beschriebenen erforderlichen Schutzstreifen zu dem Ergebnis kommt, dass keine zusätzlichen (erheblichen) Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen oder Waldfunktionen eintreten. Dies gilt nicht nur für die Auswirkungen auf Lebensräume und Habitate, sondern auch auf Bannwald mit Klimaschutzfunktion. Einkürzungen von Waldbeständen entsprechen nicht der Klimaschutzfunktion. Überlegungen, derartige Einkürzungen durch die Südtrasse oder eine Erdverkabelung zu vermeiden, sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
In Anbetracht des hohen Wertes der im Plansatz 7.1.6 (G) des LEP Bayern in Bezug auf die von der Raumordnungstrasse zerschnittenen naturschutz-
fachlich hochwertigen Flächen niedergelegt ist, ist die Antragstellerin aufzufordern, entsprechende Alternativen zu prüfen. Unabhängig davon muss die Raumverträglichkeit der Trasse durch Maßgaben gesichert werden. So ist sicherzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten ausgeschlossen sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass dem Gebot des § 13 Abs. 1 KSG Rechnung getragen wird, etwa dadurch, dass Gehölzkürzungen und Aufwuchsbeschränkungen vermieden werden. Vorhaben die die Antragstellerin aufgibt, im Interesse des Klimaschutzes keine weiteren Beeinträchtigungen von bestehenden Wäldern vorzunehmen und im Interesse des Vogel- und Habitatschutzes um die Möglichkeiten solche Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Die Bewertung der naturschutzfachlichen Raumwiderstände zeigt ebenso wie die menschliche Gesundheit und Siedlungsbereiche betreffende Raumwiderstände, dass sich die Antragstellerin auf eine Raumordnungstrasse festgelegt hat, ohne ernsthaft in Betracht kommende Alternativen zu untersuchen. Dies beruht vor allem darauf, dass die Antragstellerin im Abschnitt A2_14b die hohe Sensibilität des Raums durch die Verlegung von Erdkabeln in grabenloser Tunnelbauweise Rechnung tragen will. Dabei ist nach dem Erläuterungsbericht nicht mit Gewissheit davon auszugehen, ob erstens die Verlegung von Erdkabeln überhaupt kommt und wenn, die Verlegung grabenlos in Tunnelbauweise erfolgt. Konkrete Prüfungen, ob der Baugrund dies zulässt und ihre Ergebnisse sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Diese Defizite führen dazu, dass die Raumverträglichkeit der Raumordnungstrasse nicht festgestellt werden kann. Die Antragstellerin muss nacharbeiten und die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Alternativenwahl absichern.
e) Naturschutzfachliche Planungen der Stadt Nürnberg
Die Raumordnungstrasse hat auch Auswirkungen auf naturschutzfachliche Planungen der Stadt Nürnberg (vgl. Anlage 2, S. 9/10), wie sie auch im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg Niederschlag gefunden haben.
So befindet sich südlich von Kornburg im Bereich der Trasse ein in Ausweisung befindlicher geschützter Landschaftsbestandteil gem. § 29 BNatSchG. In diesem Bereich überspannt die Trasse auch Flächen des städtischen Ökokontos, in der Sache also realisierte Ausgleichsmaßnahmen nach § 18 BNatSchG. Nah dem Trassenbereich befinden sich am Rhein-Main-Donau- Kanal außerdem Flächen, auf denen FCS-Maßnahmen für die Vogelart Rebhühner realisiert wurden. Die Trasse liegt im Übrigen in einem „Schwerpunktgebiet der Landschaftsentwicklung“, der auch durch ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet ist. Diese Eingriffe führen auch zu Beschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nürnberg, soweit sie Kompensationsmöglichkeiten nachträglich entwerten oder künftig unmöglich machen. Außerdem stellt die Errichtung der Kabelverbindungsanlagen einen Eingriff im Sinne des § 15 BNatSchG dar, dessen Wirkungen auch auf die Kompensationsflächen zu bewerten sind (Anlage 2, S. 6). Der Verlust von Kompensationsmöglichkeiten schränkt die Möglichkeit zu Eingriffen ein. Die für eine Metropole, wie Nürnberg, zur Sicherung von wohnortnahen Erholungsmöglichkeiten für die ohnehin hohen Umweltbelastungen ausgesetzten Bürger der Stadt werden ebenfalls in einem zentralen, sehr hochwertigen Bereich eingeschränkt (Anlage 2, S. 5). Insoweit stellt sich auch die Frage, ob nicht hochbelastete Bereiche bei Vorhaben dieser Größenordnung vorzugsweise von den Wirkungen der Energieleitung vollständig entlastet werden sollten.
VI. Konflikte mit dem Flächennutzungsplan und raumbedeutsamen
Vorhaben der Stadt Nürnberg
Das Vorhaben steht im Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg und dem geplanten Ausbau der Straßenbahn nach Kornburg.
1. Flächennutzungsplan
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Vorhaben im Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg steht. Das gilt nicht nur für die (sogar aufgrund von Bebauungsplänen) ausgewiesen Bauflächen in Katzwang, Kornburg und Nürnberg-Feucht, sondern auch für die naturschutzfachlichen Festlegungen, insbesondere von Ausgleichsflächen (vgl. Anlage 2, S. 4 bis 8). Das Vorhaben steht auch im Widerspruch zu dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept, das die Plansätze des Regionalplans Nürnberg konkretisiert (vgl. Anlage 2, S. 6).
2. Raumbedeutsame Vorhaben
Südlich von Kornburg endet eine im Flächennutzungsplan dargestellte geplante Straßenbahntrasse. Es handelt sich hierbei um eine in Aussicht genommene Planung der Stadt Nürnberg gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB (i.V.m. dem Personenbeförderungsgesetz). Inzwischen wurde mit Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt Nürnberg vom 14. Dezember 2017 auch eine zweite Trassenvariante beschlossen. Bei Realisierung dieser Planung werden im Bereich südlich von Kornburg Flächen für eine Wendeanlage benötigt. Der Raumordnungskorridor der Juraleitung steht an dieser Stelle im Konflikt mit diesem raumbedeutsamen Vorhaben der Stadt Nürnberg, das im Rahmen der Mobilitätswende die südlichen Ortsteile an den schienengebundenen Personennahverkehr anbinden soll. Entsprechende Beeinträchtigungen bestehen auch für die bereits im Generalverkehrsplan von 1993 angelegte Verlängerung der Stadtbahn Kornburg in den Landkreis Roth (vgl. Anlage 2, S. 6/7).
VII. Unzureichender Bewertungsmaßstab
Im Hinblick auf die von der Antragstellerin gebildeten Widerstandsklassen (Seite 60 der Unterlage A I) bestehen Zweifel ob insoweit eine einheitliche Abgrenzung erfolgen kann. Die Antragstellerin definiert hohe Raumwiderstände als Sachverhalt, der durch Vorhaben bedingte Beeinträchtigung erhebliche Raum- oder Umweltauswirkung erwarten lässt und sich Zulassungshemmend auswirken kann. Dagegen sind mittlere Raumwiderstände Sachverhalte, die durch Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen zu erheblichen Raum oder Umweltauswirkungen führen können und die im Rahmen der Abwägung entscheidungserheblich sind. Zulassungshemmend wirken sich nicht nur Regelungen wie § 34 Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 BNatSchG sondern auch Vorschriften zum Gesundheitsschutz oder das Abwägungsgebot
selbst aus. Auch wasserwirtschaftliche Verbote, wie § 78 Abs. 4 WHG bilden hier absolute Schranken. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist grundsätzlich zulassungshemmend. Die Trennlinie zwischen hohen und mittleren Raumwiederständen lässt sich daher nicht so eindeutig ziehen, wie es die Unterlagen suggerieren. Insbesondere fehlen insoweit belastbare Angaben zur Realisierungsfähigkeit der Erdkabel im Abschnitt A2_14b. Dabei ist sowohl offen, ob es bei der Baumaßnahme selbst zu relevanten Auswirkungen kommen kann wie auch, welche Trassenalternative gewählt würde, wenn die Erdkabeloption nicht realisiert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass entsprechende hohe Raumwiederstände im Rahmen der Abwägung überwunden werden können sollten. Denn entsprechende Ausnahme / Befreiungsvorschriften bestehen grundsätzlich, offen ist nur, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Insoweit werden die Ermittlungen zum FFH-Gebiets- und Artenschutz ebenso wie die zu den Auswirkungen auf die Wässerwiesen als defizitär erachtet. Ebenso bleibt offen, ob die Antragstellerin für die jeweils von ihr zu ermittelnden Belange die nach der Rechtsprechung für die Abwägung maßgebliche Geringfügigkeitsschwelle angesetzt hat. Jedenfalls dann, wenn die vorhabenbedingten Auswirkungen oberhalb dieser Geringfügigkeitsschwelle liegen, sind sie in jedem Fall Abwägungserheblich und können sich je nach konkreter Situation auch zu einem Vorhabenzulassungshindernis entwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Ulrich Hösch Rechtsanwalt
Anlagen: 1. Stellungnahme der Stadt Nürnberg aus dem Abstimmungsverfahren vom 02. Juli 2020. 2. Stellungnahme der Fachabteilungen der Stadtverwaltung der Stadt Nürnberg vom 30. Juni 2021.
Stadt Nürnberg
Raumordnungsverfahren Juraleitung –
Ersatzneubau 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim
Stellungnahme der Stadtverwaltung
30.06.2021
Inhalt
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) .......................................................................................... 2 Kap. 6 Energieversorgung .................................................................................................................... 2 Regionalplan Region Nürnberg ............................................................................................................... 2 Kap. 6 Energieversorgung .................................................................................................................... 2 Kap. 7 Freiraumstruktur ...................................................................................................................... 3 Naturbezogene Erholung................................................................................................................. 3 Regionale Grünzüge ........................................................................................................................ 3 Regionale Biotopverbundachsen .................................................................................................... 4 Gebietsschutz .................................................................................................................................. 4 Kap. 8 Soziale und kulturelle Infrastruktur .......................................................................................... 4 Denkmalschutz und Denkmalpflege ................................................................................................ 4 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg (FNP) .............................. 4 Weitere Planungen der Stadt Nürnberg .................................................................................................. 6 Gesamtstädtisches Freiraumkonzept .................................................................................................. 6 Geplante Straßenbahntrasse ............................................................................................................... 6 Bebauungspläne der Stadt Nürnberg .................................................................................................. 7 Ausgleichsflächen der Stadt Nürnberg ................................................................................................ 8 Naturschutz ............................................................................................................................................. 8 Bannwald ............................................................................................................................................... 10 Immissionsschutz .................................................................................................................................. 10 Bodendenkmal ...................................................................................................................................... 11 Wasserwirtschaft ................................................................................................................................... 11 Fazit: ...................................................................................................................................................... 12 Planungsalternativen ......................................................................................................................... 13 Erdverkabelung ................................................................................................................................. 13 Planerische Hinweise ......................................................................................................................... 13 Exkurs ................................................................................................................................................ 14 Anhang 1 ................................................................................................................................................ 14
Der Korridor der vorgelegten Raumordnungstrasse für die Juraleitung auf Nürnberger Stadtgebiet steht im Widerspruch zu zahlreichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayerns sowie des Regionalplans Region Nürnberg und Planungen der Stadt Nürnberg. Diese wurden von der Stadt Nürnberg zusammengetragen und werden im Folgenden erläutert. Darüber hinaus wird dargestellt, in welchen Themenfeldern negative Auswirkungen durch die Trasse zu erwarten sind.
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Kap. 6 Energieversorgung
Aus Sicht der Stadt Nürnberg ist durch den Bau der Juraleitung keine ausreichende Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung in den Ortsteilen Katzwang, Kornburg und Moorenbrunn wie sie im Landesentwicklungsprogramm Kap. 6.1.2 geregelt ist, gegeben. Somit werden die empfohlenen Abstände in keinem der betroffenen Nürnberger Stadtteile eingehalten. Zudem werden östlich von Katzwang Wohngebiete im Außenbereich beeinträchtigt. Südlich von Kornburg kommt die Trasse bis auf 30m an ein Einzelhaus im Außenbereich heran. Hier ist von einer starken Beeinträchtigung der Wohnumfeldqualität auszugehen. Südlich von Kornburg verläuft die Trasse unmittelbar über einem Sondergebiet für Erholung (Wochenendhausgebiet). Östlich von Katzwang wird der Umgebungsbereich eines Sondergebietes für Erholung tangiert. In diesem Bereich ist auch davon auszugehen, dass von der zu errichtenden Kabelübergangsanlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Siedlungen/Sondergebiete zu erwarten sind.
Darüber hinaus befinden sich im Süden von Kornburg Wohnbauflächenpotenziale (laut Flächennutzungsplan) deren Wohnumfeldqualität durch die nicht eingehaltenen Abstände stark beeinträchtigt sind.
In Katzwang befinden sich sowohl eine Grund- und Mittelschule als auch eine Kindertagesstätte in weniger als 400m Abstand zur geplanten Trasse. In Katzwang befindet sich zudem ein Friedhof in unmittelbarer Umgebung zur Trasse. Bei möglichen Erdkabelverlegungen ist auf ein sensibles Vorgehen in diesem Bereich zu achten.
Es ist zusammenfassend nicht zu erkennen, dass hier, wie im LEP beschrieben, ein vorsorgender Wohnumfeldschutz durch Einhaltung der Mindestabstände zu einer Minimierung von Raumordnungskonflikten betrieben wird. Im Gegenteil sind durch die übermäßige Beanspruchung bereits vorbelasteter Bereiche wie Katzwang, Kornburg und Moorenbrunn massive Konflikte mit der ansässigen Bevölkerung zu erwarten, die ihre Wohnumfeldqualität in erheblichem Maße beeinträchtigt sieht. Laut Angaben des Amtes für Stadtforschung und Statistik Nürnberg sind über 4300 Personen auf Nürnberger Stadtgebiet von den nicht eingehaltenen Mindestabständen betroffen (siehe Anhang I).
Regionalplan Region Nürnberg
Kap. 6 Energieversorgung
Im Regionalplan Kap. 6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur befinden sich keine Angaben zum Ausbau der Juraleitung.
Kap. 7 Freiraumstruktur Naturbezogene Erholung
7.1.2.5 (Z) Die Erholungsfunktion der Wälder, insbesondere im großen Verdichtungsraum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen, soll erhalten und gesteigert werden.
7.1.2.6 (G) Es ist von besonderer Bedeutung, die Erholungsfunkton der Talräume und Höhenrücken im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen sowie des Albtraufs insbesondere im Zuge der Bauleitplanung und bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Regionale Grünzüge 7.1.3.2 (Z) Regionale Grünzüge sind zusammenhängende Landschaftsräume, die auf Grund ihrer Funktionen (Gliederung der Siedlungsräume, Verbesserung des Bioklimas, Erholungsvorsorge) in der Region Nürnberg vor Bebauung oder anderen funktionsbeeinträchtigenden Nutzungen zu bewahren sind. Als Grünzüge von regionaler Bedeutung werden die nicht überbauten Talräume, teilweise einschließlich der Talrandbereiche und Talterrassen, angesehen, die in die am stärksten verdichteten Bereiche des Verdichtungsraums im Mittelfränkischen Becken hineinreichen bzw. diese durchziehen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die einzelnen Teile des Rednitz-/Regnitz-/Pegnitz- Flusssystems, einschließlich der wichtigsten Seitentäler. In den regionalen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen im Einzelfall nur dann zulässig, falls keine der den jeweiligen Grünzügen zugewiesenen Funktionen beeinträchtigt wird.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan der Region Nürnberg, Karte 3 Landschaft und Erholung
Auf Grund der Querung des Rednitztales wird durch die Vorzugstrasse ein bedeutsamer regionaler Grünzug tangiert. Hier wird im LEP als verbindliches Ziel festgelegt, dass regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge in den Regionalplänen festzulegen sind. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig. Im Regionalplan der Region Nürnberg wird das Rednitztal als regionaler Grünzug festgelegt (Kapitel 7.1.3.2). Ihm werden drei von drei möglichen Funktionen zugewiesen:
Erholungsvorsorge, Verbesserung des Bioklimas und Gliederung der Siedlungsräume. In regionalen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen im Einzelfall nur dann zulässig, falls keine der zugewiesenen Funktionen beeinträchtigt wird. Die Funktion der Erholungsvorsorge wird durch den Ersatzneubau der Juraleitung jedoch beeinträchtigt. Aus den Raumordnungsunterlagen geht hervor, dass durch die Erdkabelverlegung eine Erwärmung des Erdreichs erfolgt. Inwiefern durch diese Erwärmung Auswirkungen auf das Ökosystem im Bereich des Grünzugs (Wässerwiesen Rednitztal) zu erwarten sind, kann anhand der Unterlagen nicht beurteilt werden. Ein Verlust der ökologischen Funktionen würde auch eine Beeinträchtigung der bioklimatischen Funktionen bewirken.
Regionale Biotopverbundachsen 7.1.3.4 (Z) Für das Rednitztal ist im Regionalplan Kap. 7.1.3.4 das Ziel der Entwicklung und der langfristigen Sicherung als regionaler Biotopverbundachse festgelegt. Die Flächen stellen naturraumübergreifende ökologische Verbindungsstrukturen von regionaler und überregionaler Bedeutung dar. Die Stadt Nürnberg hat sich die Entwicklung dieser Ziele zur Aufgabe gemacht und im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan die Flächen als „Schwerpunktgebiet Landschaftsentwicklung und Biotopschutzsystem“ sowie „Schwerpunktgebiet Landschaftsschutz und –entwicklung“ und „Erhaltung und Entwicklung von Grünland“ dargestellt.
Gebietsschutz 7.1.3.5 (Z) Die Sicherung der bestehenden Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Region ist auch im Regionalplan Kap. 7.1.3.5 als Ziel festgehalten. Auf Grund des Eingriffs in das Erdreich der Flächen durch die Erdverkabelung im Rednitztal und durch die Freileitung in den Landschaftsschutzgebieten südlich von Kornburg und Langwasser sind erhebliche Auswirkungen auf die Landschaftsschutzgebiete im Nürnberger Stadtgebiet zu erwarten.
Kap. 8 Soziale und kulturelle Infrastruktur Denkmalschutz und Denkmalpflege 8.4.1.4 Im Regionalplan Kap. 8.4.1.4 ist festgehalten, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf herausragende kulturlandschaftliche Ensembles Rücksicht genommen werden soll. Die Wässerwiesen im Rednitztal stellen eine jahrhundertealte Kulturlandschaft dar. Die Form der Grünlandbewirtschaftung, die Wiesenbewässerung, hat sich hier bis heute erhalten und wurde 2020 als immaterielles Kulturerbe aufgenommen. Negative Beeinträchtigungen auf dieses hochwertige Kultur- und Naturgut können von Seiten der Stadt Nürnberg nicht akzeptiert werden und müssen im Vorfeld ausgeschlossen werden. Ansonsten sind alternative Planungsvarianten zu wählen.
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt
Nürnberg (FNP)
Der geplante Raumordnungskorridor verläuft durch bzw. entlang folgender Darstellungen im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg:
Wohnbauflächen gemischte Bauflächen Gewerbliche Bauflächen Flächen für Gemeinbedarf/Sportliche Zwecke Flächen für Gemeinbedarf/ Schule, Bildung Bundeswasserstraße Überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße
Autobahn und autobahnähnliche Straßen Trasse für Stadtbahn/Straßenbahn Bahnanlagen Richtfunkstrecke Gas Grünflächen mit Zweckbestimmung Sportanlage Grünflächen Flächen für Landwirtschaft Flächen für Wald Flächen für Wald / Bannwald Übergeordnete Freiraumverbindungen Landschaftsschutzgebiete geschützter Landschaftsbestandteil Flächen nach Art. 13d BayNatSchG > 3000qm Flächen nach Art. 13d BayNatSchG < 3000qm Schwerpunktgebiete Landschaftsschutz und –entwicklung Schwerpunktgebiet Landschaftsentwicklung und Biotopschutzsystem Schutzgebiete im Sinne des BNatschG und BayNatSchG Flächen zur Erhaltung und Entwicklung von Grünland Hauptverbundachsen Biotopverbundsystem – magere Trockenstandorte Wasserflächen Gewässer II. und III. Ordnung Flächen für Wasserwirtschaft Überschwemmungsgebiete Bodendenkmal
Abb. 2: Ausschnitt aus dem FNP mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg
Die geplante Trasse (Erdverkabelung) verläuft insbesondere größtenteils durch bzw. entlang folgender für die Landschaftsplanung wertgebender Flächenkategorien: Flächen für die Landwirtschaft westlich von Kornburg mit der Zielsetzung der Erhaltung und Entwicklung von Grünland übergeordnete Freiraumverbindung am nördlichen Ortsrand von Katzwang Kanal: Querung einer Hauptverbundachse des Biotopverbundsystems (magere Trockenstandorte) Im Bereich „Roter Bühl“: Landschaftsschutzgebiet und „T-Flächen“ werden tangiert, Verlauf durch und entlang von Waldflächen.
Die geplante Trasse (Freileitung) verläuft durch bzw. entlang folgender für die Landschaftsplanung wertgebender Flächenkategorien: o Verlauf durch Waldflächen ab „Ritterholz“ o Südlich von Kornburg: Verlauf entlang von Biotopflächen und Biotopverbundachse bzw. „LB- Flächen“ (gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile) neuer Trassenverlauf südwestlich von Kornburg: entlang der Autobahn, Waldflächen und Landschaftsschutzgebiet
Weitere Planungen der Stadt Nürnberg
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Als relevante Grundlage ist auch das Gesamtstädtische Freiraumkonzept der Stadt Nürnberg (Masterplan Freiraum) als landschaftsplanerische Strategie der Stadtentwicklung bis 2030 zu berücksichtigen, welches die freiraumplanerischen Zielsetzungen des Regionalplans konkretisiert. Im Vorhabensbereich betrifft dies insbesondere die Aufwertung von Wäldern für die landschaftsbezogene Erholung, die Sicherung der landwirtschaftlichen Funktionen und deren Aufwertung als stadtnahe Erholungsräume, sowie die Aufwertung der im FNP dargestellten Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung, des Biotopverbunds und von Ausgleichsräumen.
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept der Stadt Nürnberg, Räumliches Konzept, 2014
Geplante Straßenbahntrasse Südlich von Kornburg endet eine im Flächennutzungsplan dargestellte geplante Straßenbahntrasse. Es handelt sich hierbei um eine in Aussicht genommene Planung der Stadt Nürnberg gem. § 5 Abs. 4 BauGB. Inzwischen wurde mit Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt Nürnberg vom 14.12.2017 auch eine zweite Trassenvariante beschlossen. Bei Realisierung dieser Planung werden im Bereich südlich von Kornburg Flächen für eine Wendeanlage benötigt. Der Raumordnungskorridor der Juraleitung steht an dieser Stelle im Konflikt mit diesem raumbedeutsamen Vorhaben der Stadt Nürnberg. Im Hinblick auf die Mobilitätswende und die Anbindung der südlichen Ortsteile an den schienengebundenen Personennahverkehr sind Einschränkungen auf diese Planung aus Sicht der Stadt Nürnberg nicht akzeptabel. Im Rahmen des Generalverkehrsplans aus dem Jahr 1993 wurde auch noch eine perspektivische Verlängerung der Stadtbahn Kornburg in den Landkreis Roth untersucht, die Trassenführung verliefe hier über die Kornburger Hauptstraße
in südlicher Richtung, weiter über die A6. Auch diese Variante darf durch den Neubau der Juraleitung nicht beeinträchtigt werden.
Abb. 4 Trassenvarianten für die Straßenbahnverlängerung nach Kornburg
Bebauungspläne der Stadt Nürnberg Folgende Bebauungspläne der Stadt Nürnberg befinden sich in direkter oder naher Umgebung zum Raumordnungskorridor:
Bereich Katzwang BP 4145 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet, Grünfläche, Fläche für Forstwirtschaft BP 4316 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet, Flächen für Gemeinbedarf / Kindergarten / Kulturladen, öffentliche Grünfläche / Spielplatz, naturbelassener Bereich BP 4482 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet, Öffentliche Grünfläche / naturbelassener Bereich, Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft BP 4023 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet, Öffentliche Grünflächen, Flächen für Landwirtschaft BP 4030 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet
Bereich Kornburg Bebauungsplan 4202 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet, Gewerbegebiet (Wohnen ist dort ausnahmsweise zulässig), öffentliche Grünfläche / Spielplatz BP 4226 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet BP 4242 Festsetzungen u.a. für Lärmschutzmaßnahmen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft
BP 4019 Festsetzungen u.a. für Wohngebiet
BP Gewerbepark Nürnberg-Feucht: Festsetzungen für Gewerbegebiet
Ausgleichsflächen der Stadt Nürnberg Im Bereich von Katzwang (nördlich des Agnes-Gerlach-Ringes) befinden sich Ausgleichsflächen im Bereich der geplanten Erdkabeltrasse. Lt. Ausführungen im Erläuterungsbericht S. 39 sind die sich aus dem Bau und Betrieb der Erdkabelanlage ergebenden Auswirkungen auf Flora, Fauna, Hydrologie und Bodenstruktur gegenüber einer Freileitung in der Regel gravierender. Selbst wenn diese Ausgleichsflächen nach dem Bau wiederhergestellt werden, stellt sich jedoch die Frage ob die frühere Ausgleichswertigkeit erhalten bleibt. Werden Ausgleichsflächen vernichtet, ist in der Regel ein erneuter Ausgleich (an anderer Stelle) im Verhältnis von 1:2 zu schaffen. Die Stadt Nürnberg hat schon jetzt Probleme, die erforderlichen Ausgleichsflächen für ihre Baumaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Sollten vorhandene Ausgleichsflächen im Rahmen des Trassenneubaus also Ihre Ausgleichswertigkeit nicht mehr erfüllen, dann wird weiterer Ausgleich erforderlich.
Naturschutz
Im Stadtgebiet Nürnberg liegen v.a. im Bereich Kornburg / Kleinschwarzenlohe und am Rand des Rednitztals in erheblichem Umfang Flächen im Trassenumgriff, die gem. §30 BNatSchG, in Vbdg. mit Art. 23 BayNatSchG, geschützt sind.
Einige Flächen im Bereich der südlich von Kornburg verlaufenden Trasse wurden aufgrund ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit vom Bund Naturschutz in Bayern e.V. mit Schreiben vom 10.02.2021 zur Ausweisung als geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG vorgeschlagen. Die Untere Naturschutzbehörde sieht die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 BNatSchG aufgrund der Wertigkeit der Flächen erfüllt und beabsichtigt die Unterschutzstellung als geschützte Landschaftsbestandteile im Jahr 2022.(Die „§30-Flächen“ und die Flächen, die als LB ausgewiesen werden sollen, überschneiden sich zum Teil.). Die Trassenführung birgt die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen dieser ökologisch besonders hochwertigen Flächen.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Nürnberg wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 06.07.2021 mit dem Vorhaben befassen. Sein Votum ist in der weiteren Behandlung zu beachten.
Zu klären ist, ob die grabenlose Bauweise Beeinträchtigungen insbesondere des ökologisch sehr hochwertigen, als FFH-Gebiet geschützten, Rednitztales – wie behauptet - tatsächlich ausschließen kann. Von herausragender Bedeutung ist dort ein funktionstüchtiges Bewässerungssystem von sehr hoher kulturhistorischer und ökologischer Bedeutung. Dieses Bewässerungssystem ist seit 2020 als Bayerisches Kulturerbe anerkannt und seit 2021 im Rahmen der Kultusministerkonferenz in die Bundeweite Liste des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO aufgenommen worden.
Deutschland bewirbt sich nun mit der Wiesenbewässerung für die multinationale Nominierung. Sollte die Bewerbung, die derzeitig unter der Führung der österreichischen UNESCO- Kommission gemeinsam mit sechs weiteren Ländern bis März 2022 bearbeitet wird, erfolgreich sein, werden die Wässerwiesen in Franken auf die Repräsentative Liste der UNESCO aufgenommen und erhalten den Titel „Immaterielles Kulturerbe der Menschheit“.
Jegliche Eingriffe in Boden und Wasserhaushalt, die zu direkten oder indirekten Beeinträchtigungen dieses sensiblen Bereichs führen könnten, sind daher abzulehnen Erdverkabelung im Bereich des Rednitztales in offener Bauweise ist in jedem Fall abzulehnen,
da hierdurch die weitere Funktionsfähigkeit des Bewässerungssystems auf Grund veränderter hydrologische und bodenkundlicher Beschaffenheit nicht mehr gegeben ist.
Zu beachten ist, dass es sich bei dieser historischen Form der Grünlandnutzung um ein von der Geländeneigung und Bodenbeschaffenheit abhängiges strömungsgebundenes Bewässerungssystem handelt. Beeinträchtigungen im direkten Wirkungsbereich der Kabelverlegung haben daher weitaus größere Auswirkungen auf das gesamte Bewässerungsareal, sowie auch auf benachbarte Wässergebiete, die vom TSV Katzwang im Süden bis Mühlhof im Norden reichen.
Abgesehen von kulturhistorischen Aspekten sind mit dem Verlust dieser Bewässerungstechnik auch Beeinträchtigungen im Naturhaushalt und veränderte Nutzungsbedingungen für die Landwirtschaft in einem weitaus größeren Umfeld verbunden.
Die Sensibilität dieser wertvollen und geschützten Kulturlandschaft wurde in der Untersuchung der Raumverträglichkeit nicht ausreichend gewürdigt. Auf Grund der naturschutzfachlichen und wasserwirtschaftlichen Bedeutung dieses Raumes sind Eingriffe vielmehr völlig zu vermeiden.
Die Trasse schneidet Räume, in denen bereits Ausgleichsflächen der Stadt Nürnberg liegen: Südlich von Kornburg verläuft die Planung parallel südlich zur Bestandstrasse, hier werden Flächen des Ökoflächenkatasters überspannt. Direkt östlich der Bestandstrasse am Ritterholz werden Flächen des städtischen Ökokontos überspannt.
Auf der Ostseite des Kanals bei Katzwang, konkret auf den Flurnummern 558 und 557, Gemarkung Katzwang, liegen artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (§ 45 (7) BNatSchG) für Rebhühner, die dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Wetzendorf“ zugeordnet sind. Bei einem Ersatzneubau ist nicht auszuschließen, dass diese Lebensräume zumindest beeinträchtigt werden. Allerdings verläuft die geplante Leitung hier in Erdverkabelung, sodass sich die Wirkungen auf die Bauzeit beschränken. Am Nordrand von Katzwang kommt es zur Überplanung von internen Ausgleichsflächen der Bauleitplanung.
Außerdem schneidet die Trasse Bereiche, die im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg als „Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung“ ausgewiesen sind. Diese Räume haben eine sehr hohe Bedeutung für das Ausgleichsflächenmanagement der Stadt Nürnberg, da der überwiegende Großteil der Offenlandflächen des Ökokontos innerhalb dieser so genannten „T-Flächen“ liegt. Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung werden östlich Kornburg/östlich der BAB A6 von einer geplanten Freileitung geschnitten, hier befindet sich im Status quo noch keine Bestandstrasse. Südlich und südwestlich von Kornburg liegen weitere „T-Flächen“ auf der geplanten Trasse. Auch der geschnittene Bereich der Rednitzaue westlich Katzwang ist ein Schwerpunktgebiet der Landschaftsentwicklung.
Im Bereich der Bestandstrasse des Ritterholzes werden außerdem Flächen überspannt, die im städtischen Besitz sind und Potenziale als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen aufweisen.
Damit wird durch das Vorhaben sowohl in schützenswerte Bereiche eingegriffen, als auch in bestehende und nur noch in geringem Umfange vorhandene potentielle ökologische Ausgleichsflächen eingegriffen. Damit werden wichtige Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nürnberg erheblich beeinträchtigt.
Die Ausführung als Erdverkabelung ist zudem bei dem Übergang von Freileitung zu Erdkabel (Kabelübergangsanlagen) mit größeren technischen Bauten (Flächen ca. 12.000m² einschließlich Kompensationsanlage) verbunden. Diese Kabelübergangsanlagen sind derzeit nordwestlich des Haltepunkts Katzwang (und damit nach dem aktuellen vorläufigen Planungsstand knapp außerhalb des Nürnberger Stadtgebietes) und zwischen Katzwang und
Kornburg vorgesehen. Dort ist mit erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch die Versiegelung und für das Landschaftsbild zu rechnen. Diese zusätzliche örtlich erhebliche Eingriffsdimension scheint nicht ausreichend gewürdigt.
Bannwald
Die Kreuzung von Waldflächen bzw. insbesondere der gepl. Trassenverlauf entlang der A6 im Bereich des sog. Bannwaldes (der auch gleichzeitig Vogelschutzgebiet ist) wird kritisch gesehen. Zwar mögen hier im Rahmen einer sog. Waldüberspannung höhere Masten zum Einsatz kommen, aber auch für die Aufstellung der Masten sind Eingriffe erforderlich. Im Rahmen der Herstellung und des Unterhalts ist von Einschränkungen und Versiegelung in den betroffenen Bereichen auszugehen. Geplante Ausgleichsmaßnahmen können den Waldverlust nicht 1:1 ersetzen. Es stellt sich die Frage, welche dauerhaften Auswirkungen sich für die Bannwaldflächen durch die Einwirkungen der magnetischen Felder (s. Seite 34 der Erläuterung) ergeben? Waldflächen haben eine hohe klimatische Bedeutung. Die Waldflächen sind bereits jetzt erheblichen Störungen ausgesetzt. Weitere negative Folgen aufgrund der magnetischen Felder können noch nicht beurteilt werden und damit zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht in etwaigen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden
Immissionsschutz
In den vorliegenden Unterlagen werden im Wesentlichen relevante Aspekte im Hinblick auf die TA Lärm untersucht. Darüber hinaus werden in der öffentlichen Diskussion oft auch Aspekte der 26. BImschV betrachtet.
Eine neue immissionsschutzrechtliche Bewertung hinsichtlich des Schutzgutes Mensch ergibt sich auf Basis der gesetzlichen Anforderungen nach den Bestimmungen der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV auch für die aktuelle Vorzugsvariante der Juraleitung im Raumordnungsverfahren nicht. Die Verordnung enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die Anforderungen und Grenzwerte für die Errichtung und den Betrieb von Niederfrequenzanlagen gelten auch für den geplanten 380 kV Ersatzneubau der Juraleitung verbindlich. Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz und die Prüfung von Minimierungsmaßnahmen nach den Vorgaben der 26. BImSchVVwV sind vor allem Gegenstand im Planfeststellungsverfahren. Erst in diesem Verfahren stehen die örtlichen und technischen Parameter in der konkreten Ausführungsplanung des Vorhabens fest. Der Nachweis der Grenzwerteinhaltung nach 26. BImSchV ist vom Verfahrensträger für die Juraleitung in der jeweiligen Lagebeziehung zu maßgeblichen Immissions- und Minimierungsorten in den Ortsteilem Katzwang, Kornburg und Moorenbrunn für das dort geplante Erdkabel bzw. die Freileitungsabschnitte sowie für die Bereiche der Kabelübergangsanlagen zu erbringen.
Aus dem Aspekt des Wohnumfeldschutzes ist eine Erdkabelvariante bei räumlicher Nähe zu schutzwürdigen Siedlungsbereichen und diesbezüglich hohem Raumwiderstand im Hinblick auf die dortige Minimierung der magnetischen Flussdichte im Vergleich zu einer Freileitung gleicher Leistungsklasse regelmäßig die immissionsschutzfachlich bessere Alternative, unter der Annahme, dass die für die abschnittsweise Erdverkabelung erforderlichen Kabelübergangsanlagen außerhalb der Betroffenheit von Siedlungsbereichen errichtet werden können.
Aufgrund bestehender wissenschaftlicher Unsicherheiten können niederfrequente Magnetfelder auch in Größenordnungen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte der 26.
BImSchV gesundheitliche Relevanz haben. Dies zeigt die Einstufung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von niederfrequenten Feldern in die Klasse 2B, „möglicherweise krebserregend“. Ausschlaggebend für diese Einstufung waren epidemiologische Beobachtungen einer statistischen Assoziation von magnetischen Feldern der Energieversorgung in der Größenordnung von 0,3 bis 0,4 µT und dem Auftreten von Leukämie bei Kindern. Ob diese statistischen Zusammenhänge auf einer kausalen Beziehung beruhen, ist wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt. Die WHO hat 2007 diese Einstufung niederfrequenter Felder nach einer erneuten Begutachtung der wissenschaftlichen Erkenntnisse trotz weiterhin offener Fragen zum Wirkungsmechanismus bestätigt. Soweit die Strahlenschutzkommission (SSK) 2011 in ihrer Stellungnahme „Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen“ darauf hinweist, dass sich aus den ihr vorliegenden Gutachten keine belastbaren Kriterien ableiten lassen würden, dass die Werte der 26. BImSchV abgesenkt werden müssten, ist dies jedenfalls für Energiefreileitungen durch die Vorgabe des 400 m Abstandes zwischen Freileitung und Wohnung relativiert worden.
Im geplanten Trassenverlauf werden nahezu alle von Bebauung freien Flächen von den Anwohnern als sog. Aneignungsflächen genutzt, auch wenn sie nicht als öffentliche Grün- und Spielflächen ausgewiesen sind. Bei Erdkabeltrassen treten lt. Ausführungen von TenneT (s. Erläuterungsbericht Band A, Seite 45) sog. Magnetische Felder auf. Die dafür geltenden Richtwerte der BImSchV werden lt. den Ausführungen erst ab einer Höhe von 0,2 m über Geländeoberkante (GOK) eingehalten. Hier stellt sich die Frage welche Gefahren/ Beeinträchtigungen sich daraus für am Boden spielende Kinder ergeben?
Insofern sind die im Landesentwicklungsprogramm für eine ausreichende Wohnumfeldqualität genannten Mindestabstände von 200 bzw. 400m auch unter Immissionsschutzaspekten schlüssig, ebenso wie grundsätzlich eine Erdverkabelung in der Nähe von Siedlungsbereichen.
Bodendenkmal
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich Anschlussstelle Nürnberg-Langwasser der A6 ein Bodendenkmal bei der Raumverträglichkeitsprüfung übersehen wurde.
Es handelt sich um einen etwa 1,50 Meter hohen Felsen, der wie eine Höhle wirkt. Er befindet
sich unmittelbar neben der Fahrbahn der A6 Richtung Amberg. Der „Teufelsbackofen“ wurde
vom Landesamt für Denkmalpflege als Bodendenkmal eingestuft. Sowohl das Landesamt für
Denkmalpflege als auch die Stadt Nürnberg haben im Rahmen der Planungen zum Ausbau
der A6 den Erhalt gefordert. Dem wurde entsprochen. Auch für vorliegendes Vorhaben ist dies
zu fordern.
Wasserwirtschaft
Von dem Vorhaben sind Gewässer und Überschwemmungsgebiete betroffen:
- Die Abflussfähigkeit der Gewässer muss stets, auch während der Bauzeit, gewährleistet
sein.
- Die Stellung weiterer Auflagen technischer Art, vor allem im Hochwasserfall, bleibt
vorbehalten.
-
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und die Untere Wasserrechtsbehörde sind zu hören.
-
Die Verkehrssicherungspflicht der Anlagen, einschließlich deren Zugänge obliegt dem
Antragsteller.
- Vom Vorhaben sind mehrere Gewässer dritter Ordnung betroffen. Die Gewässerabstände
nach beil. Regelskizzen sind prinzipiell einzuhalten. Das Gewässerbett und die Ufer dürfen
nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Stoffe aus dem Baubetrieb in das Gewässer
gelangen. Im Bereich des Gewässerrandstreifens (mind. 5-Meterstreifen links und rechts des
Gerinnes) dürfen keine Geländeauffüllungen oder sonstige Abflusshindernisse (Fundamente)
errichtet werden. Die ursprüngliche Geländehöhe ist in diesem Bereich zu erhalten.
- Der Kreuzungsbereich der Gewässer ist in geschlossener Bauweise (grabenlos)
auszuführen.
- Der Antragsteller hat sich am Gewässerunterhalt im Kreuzungsbereich nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
- Bei den Kreuzungen mit Gewässern dritter Ordnung sind beiliegende Skizzen „Regelplan
Gewässerabstände“ herzustellen. Eine Pflasterung der Gewässersohle ist bei Einhaltung der
vorgegebenen Abstände und grabenloser Verlegung nicht erforderlich. Können die
vorgegebenen Abstände nicht eingehalten werden, so ist die jeweilige Kreuzung im Detail mit
dem Unterhaltsverpflichtetem für das Gewässer (Stadt Nürnberg/Wasserwirtschaft, Tel.: 0911
/ 231-4873) abzustimmen.
- Das Vorhaben liegt innerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Sämtliche Anlagen sind
daher hochwasserangepasst zu bauen. Es ist außerdem sicherzustellen, dass Dritte (z. B.
Oberlieger) durch die Maßnahme bezüglich Hochwasser nicht schlechter gestellt werden. Auf
die geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.
- Der Verlust von Rückhaltevolumen durch die Baumaßnahmen im
Überschwemmungsgebiet ist orts- und funktionsgleich auszugleichen.
- Es dürfen keine Bauteile, Zäune und Pflanzungen im Überschwemmungsgebiet errichtet
werden, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses führen könnten
Fazit: Insgesamt verläuft die Trasse des Ersatzneubaus im Stadtgebiet Nürnberg durch: wertvolle Kulturlandschaft in unmittelbarer Nähe von Siedlungsbereichen im Bereich einer geplanten Straßenbahntrasse ökologisch bedeutsame und tw. rechtlich geschützte Naturräume Flächen mit besonderer Bedeutung für den Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt und der Biodiversität wasserwirtschaftlich/wasserrechtlich geschützte Bereiche (Hochwasserschutz, Bewässerung) Bereiche zum Schutz des kulturellen Erbes Regionale Grünzüge regionale Biotopverbundachsen ein relevantes Objekt des Denkmalschutzes.
Gemäß den Zielen und Grundsätzen von LEP und Regionalplan sind solche Bereiche zu schützen und adäquat zu entwickeln. Mit vorliegender Planung wird nun jedoch der Ersatzneubau für eine Höchstspannungsleitung vorbereitet.
Dies erfolgt in einem – trotz der o.g. Qualitäten – nachweislich und in den vorliegenden Unterlagen belegten weitgehend vorbelastetem Siedlungsbereich. Ein Rückbau der Bestandstrasse könnte die Vorbelastungssituation dieser seltenen wertvollen Bereiche im Stadtgebiet Nürnberg erreichen und damit den Zielen von LEP und RP wesentlich mehr entsprechen. So könnten – neben dem wesentlichen Schutz von Siedlungen - für die erwähnten Schutzgüter z.T. deutliche Verbesserungen (z.B. Landschaftsbild, Arten- und Biotopschutz, Kulturlandschaft) erreicht werden.
Zur Konfliktminderung wird nun stattdessen in größeren Teilbereichen des Planungskorridors die Trasse als Erdverkabelung konzipiert, i.d.R. grabenlos und somit wohl in (bis auf Eintritt und Austritt der Bohrung) geschlossener Bauweise (s.S. 194 Band II 1 RVS mit UVS).
Letzteres muss jedoch im Bereich der als Kulturerbe geschützten Wässerwiesen (s.o.) unterbleiben. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer veränderten Planung mit zusätzlichen Eingriffen z.B. durch zusätzliche Kabelübergangsanlagen. Hier wird ein weiteres grundsätzliches Problem gesehen, da eine Kabelübergangsanlage (Überspannung Rednitztal
zur Unterfahrung Katzwang) dann im Siedlungsbereich zu liegen käme. Dies widerspricht jedoch der Vorgabe, dass solche Anlagen außerhalb von Siedlungsbereichen zu errichten wären.
Somit ergibt sich aus hiesiger Sicht zum Schutz insb. von Siedlungsbereichen und Wässerwiesen das Erfordernis einer veränderten Führung der Vorzugstrasse.
Planungsalternativen Da durch den Neubau der Juraleitung eine Erhöhung der Übertragungskapazität erreicht werden soll, ist aus Sicht der Stadt Nürnberg fraglich, ob es sich tatsächlich um einen Ersatzneubau oder vielmehr um einen reinen Neubau handelt. Die Argumentation einer Vorbelastung durch die Bestandstrasse in vielen Fällen wird somit gemindert. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen dürften die der Bestandstrasse auf Grund der höheren Übertragungskapazität und der damit verbundenen Masthöhe, den Eingriffen in das Landschaftsbild sowie die Immissionen deutlich überschreiten. Dies gilt es, insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass in der Variantenanalyse, die Varianten entlang der Bestandstrasse durchgehend als vorbelastet und daher als raumverträglicher gelten als andere Varianten. Dies erweckt den Eindruck, dass eine gewisse Vorfestlegung vorgenommen wurde und andere in Betracht kommende Alternativen außer Acht gelassen wurden.
Es wurde zudem nicht untersucht, ob die Errichtung eines neuen Umspannwerkes evtl. raumverträglicher gewesen wäre, z.B. auf Grund einer geringeren Bevölkerungsdichte oder ökologischen Begebenheiten. Den Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass die beiden Umspannwerke in Raitersaich und Ludersheim neu errichtet werden sollen. Der genaue Standort ist laut Erläuterungsbericht zum Zeitpunkt des Raumordnungsverfahrens nicht bekannt. Inwiefern die Verlagerung der Standorte Auswirkungen auf die Raumverträglichkeit und den Trassenverlauf hat, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Erdverkabelung Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten erheblichen ökologischen Funktionen des Rednitztales ist die Durchführung einer Erdverkabelung unter diesen Flächen nicht akzeptabel, wenn von Beeinträchtigungen diverser Schutzgüter auszugehen ist. Im Erläuterungsbericht zum Raumordnungsverfahren wird beschrieben, dass die Erdkabeltrasse nicht bebaut oder mit tief wurzelnden Pflanzen bepflanzt werden darf. Im Vergleich der Umweltauswirkungen eines Erdkabels und einer Freileitung zeigt sich, dass durch ein Kabelvorhaben andere Schutzgüter als durch eine Freileitung beeinträchtigt werden. „Die sich mit dem Bau und Betrieb der Erdkabelanlage ergebenden Auswirkungen auf Flora, Fauna, Hydrologie und Bodenstruktur sind dabei gegenüber einer Freileitung in der Regel gravierender.“ (S. 39) Negative Umweltauswirkungen durch die Erdverkabelung stehen im Widerspruch zu den Bemühungen der Stadt Nürnberg das Rednitztal mit seinen einzigartigen ökologischen, naturund kulturräumlichen Besonderheiten zu schützen, zu pflegen und weiterzuentwickeln. Die Erdverkabelung wird zudem lediglich als „denkbar“ beschrieben (S. 53). Die grundsätzliche Umsetzbarkeit ohne Verlust der ökologischen Funktionen ist noch nicht näher untersucht worden. An gleicher Stelle wird beschrieben, dass im Bereich Katzwang eine Freileitung parallel zur Bestandstrasse auf Grund der dichten Bebauung nicht möglich sein wird. Es wird daher seitens der Stadt Nürnberg bemängelt, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens keine weitere Planungsalternative untersucht wurde, obwohl eine Erdverkabelung noch nicht final feststeht.
Planerische Hinweise In Bereichen in denen die Höchstspannungsfreileitung bedeutsame Biotopverbundachsen quert, muss ein besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen auf den Biotopschutz, sowie das Schutzgut Tiere und Pflanzen gelegt werden, um Beeinträchtigungen weitestgehend zu vermeiden.
Die mit dem Projekt verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft wären – zur Erreichung ortsnaher Kompensation und Vermeidung einseitiger Belastungen eines Raumes - im Stadtgebiet zu kompensieren. Angesichts bereits heute großer Probleme bei der Gewinnung/Ermöglichung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen erscheint dies nicht erreichbar. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei Freileitungen irreversibel und nicht ausgleichbar. Zudem ist der Schutz der Wässerwiesen im Rednitztal als Immaterielles Kulturerbe der UNESCO besonders zu berücksichtigen. Wässerwiesen zeichnen sich durch eine hohe Biodiversität aus und haben wichtige Funktionen für das Stadtklima, ebenso wie für die Kulturlandschaft (s. unten).
Exkurs Auch zur Unterfahrung des Main-Donau-Kanals ist eine grabenlose Verlegung geplant. In unmittelbarer Nähe des fraglichen Bereichs ist im Jahr 1979 dieser Kanal gebrochen und – damals nur zur Probe geflutet – ausgelaufen. Die Konsequenzen waren erheblich (1 Tote, sehr großer Sachschaden). Der damals zuerst vermutete Auslöser (Leck in einer Fernwasserleitung und daraus folgende Unterspülung des Damms), wurde zwar später ausgeschlossen. Dennoch sollten im Vorfeld entsprechender Baumaßnahmen umfangreiche Sicherungs- und Kommunikationsmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden.
Anhang 1
Karte: Betroffenheit der Nürnberger Bevölkerung durch die geplante Juraleitung
Nürnberg, den 30.06.2021 Stadt Nürnberg
Marcus König
63 62 11 29
16 13
20 10
12 95
60 15
18 14
61 30
50 42 Betroffenheit der Nürnberger Bevölkerung
96 durch die geplante Juraleitung
51 34
Schutzstreifen der Vorzugstrasse (800 m)
52 31 35 Stadtgrenze
Bezirk
53 38 Wohnberechtigte Bevölkerung entlang
47 44 36 der geplanten Juraleitung
(nur Stadtgebiet Nürnberg)
| Bezirk | Anzahl |
|---|---|
| 48 Katzwang | 2739 |
| 49 Kornburg, Worzeldorf | 1018 |
| 38/39 Altenfurt, Moorenbrunn | 563 |
| gesamt | 4320 |
0 0,5 1 2 3Km Karte: Stadtplanungsamt Nürnberg Statistik: Amt für Stadtforschung und Statistik Nürnberg Basiskarte: Openstreetmap.org (CC-BY-SA 2.0)
1:50.000
Ref.I/II/025/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Aktion „Abo statt Führerschein„
Sachverhalt (kurz):
Unter dem Motto „Abo statt Führerschein“ soll gemeinsam von der Stadt Nürnberg und der Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG) eine Aktion ins Leben gerufen werden, die als Zielsetzung die Förderung sowohl des ÖPVN im Allgemeinen, als auch die Sicherheit im Straßenverkehr im Speziellen hat. Mit dieser Aktion sollen Senioren ab 65 Jahren mit Wohnsitz in Nürnberg zur freiwilligen Abgabe ihres Führerscheines animiert werden.
Als Anreiz für die freiwillige Rückgabe des Führerscheins sollen die an der Aktion teilnehmenden Senioren ein 9-Uhr-JahresAbo in der Preisstufe A (Nürnberg-Fürth) für sechs Monate gratis erhalten.
Die Stadt Nürnberg und die VAG tragen für die Organisation der Aktion die gemeinschaftliche Verantwortung. Als Startzeitpunkt der Aktion wird der 01.09.2021 vorgeschlagen. Vorerst soll die Aktion als ein für 12 Monate befristetes Pilot-Projekt umgesetzt werden. Nach Ablauf des Aktionszeitraums wird das Vorhaben evaluiert, bewertet und gemeinsam von Stadt Nürnberg und VAG über eine eventuelle Fortführung und Verstetigung der Aktion entschieden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 45.000 € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv 45.000 € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Angebot richtet sich speziell an Senioren ab 65 Jahren
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
VAG
OA
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung und die VAG mit der Umsetzung der dargestellten Aktion „Abo statt Führerschein“. Die Verwaltung wird nach Ablauf des 12-monatigen Aktions-zeitraums erneut im Stadtrat über die Erfahrungen berichten und darüber hinaus einen mit der VAG abgestimmten Vorschlag unterbreiten, ob und ggf. in welcher Form die Aktion fortgeführt werden soll.
Sachverhaltsdarstellung
Aktion „Abo statt Führerschein“
Unter dem Motto „Abo statt Führerschein“ soll eine Aktion ins Leben gerufen werden, die als Zielsetzung die Förderung sowohl des ÖPVN im Allgemeinen, als auch die Sicherheit im Straßenverkehr im Speziellen hat. Mit dieser Aktion sollen Senioren ab 65 Jahren mit Wohnsitz in Nürnberg zur freiwilligen Abgabe ihres Führerscheines animiert werden. Eine bloße Abmeldung ihres Fahrzeuges reicht hier nicht aus.
Als Anreiz für die freiwillige Rückgabe des Führerscheins sollen die an der Aktion teilnehmenden Senioren ein 9-Uhr-JahresAbo in der Preisstufe A (Nürnberg-Fürth) für sechs Monate gratis erhalten. Hierzu werden die Abo-Bestellscheine mit einer integrierten Tauscherklärung versehen. Das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg würde den teilnehmenden Senioren die Führerscheinrückgabe bestätigen; Diese Bestätigung dient den teilnehmenden Senioren gegenüber der Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG) dann gleichzeitig als Nachweis, um das kostenfreie Ticket zu erhalten. Derzeit wird von Seiten der VAG eine digitale Umsetzung der Aktion geprüft.
Die Stadt Nürnberg und die VAG tragen für die Organisation der Aktion die gemeinschaftliche Verantwortung. Als Startzeitpunkt der Aktion wird der 01.09.2021 vorgeschlagen. Vorerst soll die Aktion als ein für 12 Monate befristetes Pilot-Projekt umgesetzt werden. Nach Ablauf des Aktionszeitraums wird das Vorhaben evaluiert, bewertet und gemeinsam von Stadt Nürnberg und VAG über eine eventuelle Fortführung und Verstetigung der Aktion entschieden.
Die VAG rechnet bei dieser Aktion mit einem Potenzial von rund 360 Teilnehmern pro Jahr, d. h. ca. 30 Neuabschlüssen eines 9-Uhr-JahresAbos in der Preisstufe A zu je 37,90 Euro pro Monat. Auf dieser Basis ergeben sich über einem Aktionszeitraum von zwölf Monaten mit jeweils sechs Gratismonaten pro Teilnehmer für die VAG entgangene Erlöse in Höhe von 81.864 Euro, dessen Finanzierung sich die Stadt Nürnberg und die VAG teilen werden. Die VAG übernimmt für die Pilotphase flankierende Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (Druck von Plakaten usw.), deren Kosten jeweils hälftig von Stadt und VAG getragen werden. Die Prüfung auf alleinige Finanzierung der VAG als Akquisitionsmaßnahme hat aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht kein nachvollziehbares Argument für eine wirtschaftliche Darstellbarkeit ergeben, da die Mobilität bei diesen Alters- und Zielgruppen nur noch sehr eingeschränkt ist, also für die VAG wenig Potenzial bietet. Insofern stehen die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr sowie der volkswirtschaftliche Nutzen bei der Aktion im Vordergrund.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung und die VAG mit der Umsetzung der dargestellten Aktion „Abo statt Führerschein“. Die Verwaltung wird nach Ablauf des 12-monatigen Aktionszeitraums erneut im Stadtrat über die Erfahrungen berichten und darüber hinaus einen mit der VAG abgestimmten Vorschlag unterbreiten, ob und ggf. in welcher Form die Aktion fortgeführt werden soll.
RA/003/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung der Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO
hier: Rückkehr zur regulären Ferienzeit für den Stadtrat
Sachverhalt (kurz): Durch den Ferienausschuss wurde in seiner Sitzung am 27.01.2021 unter TOP 1 die Festlegung der Ferienzeit des Stadtrates auf die Zeit vom 27. Januar 2021 bis 09. März 2021, die vorab durch dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 12.01.2021 erfolgt ist, bestätigt. Durch diesen Beschluss soll numehr die Rückkehr zur regulären Ferienzeit erfolgen. § 22 Abs.5 StRGeschO wird wieder so gefasst, wie er im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Stadtrats beschlossen wurde und bis zur erstmaligen Anpassung an die Erfordernisse der Pandemie, entsprechend dem Beschluss des Stadtrats vom 16. Dezember 2020 unter TOP 17.2, gegolten hatte. § 22 Abs. 5 erhält somit wieder folgenden Wortlaut: "Die Ferienzeit des Stadtrates wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt jeweils einen Tag vor dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien." Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juni 2021, Az. Vf. 25-VII- 21, mit der die Verfassungswidrigkeit von Art. 120b Abs. 3 GO festgestellt wurde, der für das Jahr 2021 die Festlegung einer Ferienzeit von bis zu drei Monaten, abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO, ermöglicht hätte, steht dem nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich zusätzlich entschieden, dass es geboten ist, Gemeinden, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung im Jahr 2021 bereits einen Ferienausschuss eingesetzt hatten, die Möglichkeit zu geben, für die eigentliche Ferienzeit erneut die Einsetzung eines Ferienausschusses gemäß Art. 32 Abs. 4 GO zu beschließen. (Eine mit IMS vom 11.06.2021 empfohlene Aufhebung des ersten Einsetzungsbeschlusses ist nicht erforderlich, da die auch nur sechs Wochen dauernde bisherige Ferienzeit im Jahr 2021 bereits mit dem 09. März 2021 abgelaufen ist.)
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Die Ferienzeit des Stadtrates wird in § 22 Abs. 5 StRGeschO wieder wie folgt festgelegt: "Die Ferienzeit des Stadtrates wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt jeweils einen Tag vor dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien."
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss
Jugendhilfeausschuss 16.09.2021 öffentlich Bericht
Betreff:
Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Bericht:
Die personellen Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses wurden dem Stadtrat in der Sitzung vom 21.07.2021 zum Beschluss vorgelegt und werden dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben:
Polizei - beratender Sitz: Frau Heike Krämer, Kriminalhauptkommissarin beim Polizeipräsidium Mittelfranken, wird für Herrn Werner Gloss als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ein stellvertrendes beratendes Mitglied kann derzeit nicht gemeldet werden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die vorschlagsberechtigten Organisationen bilden die Jugendhilfelandschaft ab; sie entsenden im Rahmen ihrer jeweiligen Richtlinien. Angestrebt wird eine diverse Zusammensetzung des JHA.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Polizei - beratender Sitz: Frau Heike Krämer, Kriminalhauptkommissarin beim Polizeipräsidium Mittelfranken, wird für Herrn Werner Gloss als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ein stellvertrendes beratendes Mitglied kann derzeit nicht gemeldet werden.
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ÖÖ 1199
hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 21.07.2021
Haushaltsjahr 2020
- 213300 "HVE Schule & Sport - Grund-/Mittelschulen"
121.028 € bei IA C2130319038B "Bismarckstr. 18, Nebengebäude, WC-Sanierung" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
63.401 € aus IA C2110319011B "Erneuerung Klassenzimmerdecken inkl. Beleuchtung" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
57.627 € aus IA C2130319021B "Wiederherstellung Standsicherheit Turnhalle" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 27.05.2021
- 271100 "Veranstaltungen der Erwachsenenbildung"
130.071 € bei IA C2710318036B "Südpunkt: Gebäudeautomation" Kostenart 62320102 "Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
130.071 € aus IA C2110319011B "Erneuerung Klassenzimmerdecken inkl. Beleuchtung" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 27.05.2021
- 523000 "Denkmalpflege"
111.107 € bei IA C5230318007B "Hummelstein 43-45 Schloss: Dacheindeckung" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
11.000 € aus IA C1110319008B "Braillestr. 29, Err. Fluchtweg, Umbau WC" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
96.107 € aus IA C1110319034B "Naturfreundehaus: Sanierung Dach/Fassade/Fenster" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
4.000 € aus IA C2520319030B "Fembohaus: Sonnenschutzverglasung OG" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 27.05.2021
Haushaltsjahr 2021
- 213300 "HVE Schule & Sport - Grund-/Mittelschulen
465.000 € bei IA C2130320006B "Sperberstr. 85: Sanierung Dusche, kl. Turnhalle" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
49.007 € aus IA C1116800000U "Pauschale Schadstoffsanierung städt. Gebäude" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
75.254 € aus IA C2103500001U "Beseitigung von Sicherheitsmängeln (P)" Kostenart 62320006 "Gebäudeunterhalt (konsumtive MIP-Maßnahmen)"
114.000 € aus IA C2120321033B "Neptunweg 19, Pflastererneuerung Entwässerung" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
100.000 € aus IA C1260320007B "Jakobsplatz 20: FW 3 Erneuerung Wärmeerzeugung" Kostenart 62320102 "Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)"
126.739 € aus IA C2110320005B "Neue Hegelstr. 17, Erneuerung Flurdecken" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 27.05.2021
- 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
-649.600 € bei IA P5413999900E "Straßenausbaubeiträge gem. Art. 5 KAG" Kostenart 51580100 "Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge"
1.112.546 € bei IA E5410110300U "Wittelsbacher Straße 2. BA" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"
Deckung:
649.600 € aus IA E5410110399E "Wittelsbacher Straße 2. BA" Kostenart 51580100 "Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge"
517.000 € aus IA P5413900000U "Straßenherstellung/-ausbau" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"
595.546 € aus IA E5410005700U "*Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"
Datum: 10.06.2021
SHA/014/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Sozialausschuss 08.07.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUGebS)
Anlagen: Entscheidungsvorlage Satzungsänderung AsylUGebS Gebührensatzung für die Aslunterkünfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die AsylU Gutachtenvorschlag AsylUGebS
Sachverhalt (kurz):
Für die Benutzung der Asylunterkünfte der Stadt Nürnberg soll aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und der veränderten Struktur der derzeit in der Stadt Nürnberg genutzten Asylunterkünfte die Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUgebS) geändert werden. Dabei wird die aktuellen Entscheidung des BayVGH vom 14.04.2021 Az.:12 N 20.2529 zu § 23 DVAsyl (Benutzungsgebühren in staatlichen Asylunterkünften) berücksichtigt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SHA/014/2021
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bezieht sich in besonderem Maße auf Menschen mit Fluchthintergrund. Die Geflüchteten haben unterschiedliche Bleibeperspektiven, sind zu 2/3 männlich und ebenfalls zu 2/3 unter 30 Jahre alt.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SHA/014/2021
Gutachtenvorschlag:
Der Sozialauschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Gemäß Gutachten des Sozialausschusses vom 08.07.2021 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung zur ‚Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUGebS) beschlossen.
zur Sitzung des Sozialausschusses vom 08.07.2021
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUGebS)
Vorbemerkung
Die Gebührensatzung für die Asylunterkünfte der Stadt Nürnberg soll zum 01.09.2021 geändert werden. Anlass ist die Notwendigkeit die Gebührensätze an veränderte Rahmenbedingungen und die durch Abmietungen veränderte Struktur der derzeit genutzten Unterkünfte anzupassen. In diesem Rahmen werden auch die in der aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 14.04.2021 (Az.: 12 N 20.2529) getroffenen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Benutzungsgebühren für die staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte nach § 23 DVAsyl mitberücksichtigt. Im Vergleich zur Entscheidung des BayVGH vom 16.05.2018 (Az.: 12 N 18.9) - auf deren rechtlichen Ausführungen die bisherige Gebührensatzung der Stadt Nürnberg beruht - erfolgte in dem aktuellen Urteil eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Festlegung von Gebühren für Asylunterkünfte; zudem wurden auch neue Gesichtspunkte eingebracht, vor allem in Hinblick auf die Gebührenbemessung für Minderjährige im Familienverband. Diese Weiterentwicklung der Rechtsprechung wird nun durch die Satzungsänderung umgesetzt.
Die Gebührensatzung dient auch der formalen Absicherung der Anerkennung der erhobenen Gebühren als Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II und des SGB XII und für die Abrechnung der Landesmittel.
Grundsätze der Gebührenbemessung
Die Gebührensatzung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 8 KAG. Art. 8 Absatz 1 Satz 1 KAG erlaubt es den Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren auf satzungsmäßiger Grundlage zu erheben. Nach Art. 8 Absatz 2 Sätze 1 und 3 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Kostendeckungsprinzip). Grundsätzlich ist hierbei das Kostenüberdeckungsverbot zu berücksichtigen, d. h. bei einer Verpflichtung der Schuldner zur Benutzung soll das Aufkommen die Kosten nicht übersteigen.
In die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten dürfen grds. nur unterkunfts- und nicht personenbezogene Kosten einfließen (so BayVGH vom 25.11.1992 Az.: 4 N 92.3921). Auch die Entscheidung des BayVGH vom 16.05.2018 Az.: 12 N 18.9 sieht für alle Rechtskreise nur die unterkunftsbezogenen Kosten als ansatzfähig an2.
1 juris RdNr.: 21, 25 Dieses Urteil unterscheidet bei der Gebührenkalkulation zwischen Personen, die in städtischen Einrichtungen leben und zur Nutzung der Einrichtung verpflichtet sind (dies sind Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden) und Personen, die nicht mehr zur Nutzung verpflichtet sind, da sie anerkannt wurden oder einen Schutzstatus erhalten haben, aber noch keinen Wohnraum gefunden haben. Bei den zur Nutzung Verpflichteten sind die Anforderungen gemäß dieser Entscheidung an die Gebührenkalkulation höher, d. h. es dürfen nicht alle für die Unterbringung tatsächlich anfallenden Kosten einberechnet werden. vgl. hierzu auch Art. 8 Absatz 2 Satz 2 KAG 2 BayVGH vom 16.05.2018 Az.: 12 N 18.9 juris RdNr.: 74
Unterkunftsbezogene Kosten in diesem Sinne sind solche, die im Rahmen des laufenden Betriebs und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung anfallen, sowie solche, die durch bestandserhaltende Maßnahmen verursacht werden. Hierunter fallen auch die Kosten für das Personal, das sachbezogen zur Unterhaltung der Anlage eingesetzt wird3.
Bei personenbezogenen Kosten, die nicht in die Gebühr einbezogen werden dürfen, handelt es sich um Kosten für soziale Betreuung, Sicherheitsdienstleistungen und städtische Bedienstete, die für den verwaltungsmäßigen Vollzug der mit den Einrichtungen verbundenen Aufgaben zuständig sind.
Da die Unterkunftsgebühren für alle Benutzer der städtischen Asylunterkünfte (d. h. sowohl für die zur Nutzung der Einrichtung verpflichteten Personen, als auch für die nicht mehr zur Nutzung verpflichteten Personen4) einheitlich festgesetzt werden sollen, werden diese Grundsätze bei der hier getroffenen Gebührenfestsetzung generell berücksichtigt und die personenbezogenen Kosten nicht in den Gebührensatz einbezogen.
In einem weiteren Schritt ist das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art 20 Absatz 3 GG) abzuleitende und in Art. 8 Absatz 4 KAG angelegte gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die geforderte Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinanderstehen dürfen5.
Bei Anwendung des Äquivalenzprinzips - unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Leistung für den/die Benutzer/in bzw. dem Ausmaß der Nutzung - können die tatsächlich entstehenden Kosten nicht in voller Höhe auf die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte umgelegt werden6. Nach dem BayVGH vom 16.05.2018 ist die Bedeutung der Leistung für den einzelnen Asylberechtigten, der aufgrund der gegenwärtigen Lage auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt im unmittelbaren Anschluss an seine Anerkennung oder Aufenthaltsgestattung keinen Wohnraum zu finden vermag, maßgeblich nach dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Obdachlosigkeit zu bestimmen7: „Entsprechend der Intention, den Eintritt von Obdachlosigkeit zu verhindern, erscheinen insoweit vielmehr die von (noch) leistungsfähigen Selbstzahlern für ein notdürftiges Unterkommen in Obdachlosenunterkünften erhobenem Beträge maßstabsbildend. Dies trägt sowohl den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention als auch dem Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Absatz 1 GG) Rechnung“8. Nach BayVGH vom 16.05.2018 bilden deshalb Obdachlose die richtige Bezugs- und Vergleichsgruppe für die Gebührenfestsetzung für Asylunterkünfte unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips.
3 BayVGH vom 25.11.1992 Az.: 4 N 92.392 juris RdNr.: 21 4 Hierbei handelt es sich um die sog. Fehlbeleger (siehe Fußnote 1) 5 so auch BayVGH vom 29.12.2017 Az.: 4 N 17.532 6 BayVGH vom 16.05.2018 a. a. O. juris RdNr.: 99 vgl. BayVGH vom 29.12.2017 4 N 17.532 Leitsatz 2: Dient die Erhebung einer Benutzungsgebühr allein der Refinanzierung und keinen weiteren Gebührenzwecken, so liegt ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip im Regelfall dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr die anfallenden Kosten um mehr als hundert Prozent übersteigt. 7 BayVGH vom 16.05.2018 juris RdNr.:101 8 BayVGH vom 16.05.2018 juris RdNr.: 102
Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BayVGH vom 14.04.2021 für die Gebüh-
renfestsetzung in Asylunterkünften
Die Ausführungen des BayVGH vom 14.04.2021 umfassen in Erweiterung der Rechtsprechung des BayVGH vom 16.05.2018 folgende Kriterien:
keine Differenzierung nach Rolle einer Person im Haushaltsverband: Eine Differenzierung der Gebühren nach Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen ist für eine Gebührenerhebung bereits nach BayVGH vom 16.05.2018 nicht erforderlich9. In der Entscheidung vom 14.04.2021 formuliert der BayVGH sogar, dass es bei der Festsetzung der Gebühren nicht erlaubt ist, Alleinstehenden oder einem Haushalts vorstehenden Personen andere - im Zweifel schlechtere - Konditionen oder Abschläge zu gewähren als eventuell vorhandenen weiteren Haushaltsangehörigen, vor allem Ehegatten10. Die Rolle einer bestimmten Person in einem Haushaltsverband ist kein für eine Festsetzung von Benutzungsgebühren tauglicher Differenzierungsgrund11. Das bedeutet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 GG), dass Gebührenschuldner, die eine öffentliche Einrichtung in gleichem Umfang benutzen, entsprechend dem Umfang der Benutzung und dem durchschnittlich anfallenden Kostenaufwand auch in etwa gleich hohe Gebühren zu entrichten haben12. Orientierung am Vergleichsrahmen der Not und Obdachlosenunterbringung13: Die Entscheidung des BayVGH vom 14.04.2021 konkretisiert nun den bereits in der Entscheidung des BayVGH vom 16.05.201814 gegebenen Bezug zur Unterbringung von Obdachlosen weiter. Als Gebührenmaßstab wird dabei auf die Heranziehung von Sätzen aus Ge-
bührensatzungen für Obdachlosenunterkünfte „verantwortungsvoller Kommunen“ ver-
wiesen, bei denen die aufgeführten Gebührensätze in einem Rahmen von 2,40 € bis 8,20 € pro Quadratmeter liegen. Hier wird ausdrücklich ein positiver Bezug auf die Beträge des § 4 der Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte (ObUGebS) der Stadt Nürnberg genommen.
Gebühren für Minderjährige im Familienverband: Unter Einhaltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der Diskriminierungsverbote (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Absatz 1 GG), kann dem Gesichtspunkt des Schutzes von Familien vor einer Leistungsüberforderung etwa durch eine entsprechende Gebührenfestsetzung für minderjährige Kinder Rechnung getragen werden. Die darin zum Ausdruck kommende Ungleichbehandlung mit Alleinstehenden und einem Haushalt vorstehenden Personen und deren Ehegatten erfährt ihre Rechtfertigung dadurch, eine unbillige Überforderung von Familien im Lichte des Sozialstaatsgebots in jedem Fall zu vermeiden.
Unterkunftsbezogene Betrachtung15: Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte hat unterkunftsbezogen und nicht wohnungsmarktbezogen zu erfolgen. Zudem ist eine unterkunftsbezogene Betrachtung vorzunehmen, d. h. notwendig ist eine Orientierung nach den Verhältnissen in den Unterkünften, im Sinne einer realen, auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse in den Einrichtungen festzusetzende Gebühr.
9 BayVGH vom 16.05.2018 juris RdNr.: 95 10 BayVGH vom 14.04.2021 juris RdNr.: 58 11 BayVGH vom 14.04.2021 juris RdNr.: 60 12 BayVGH vom 14.04.2021 juris RdNr.: 55 13 BayVGH vom 14.04.2021 juris RdNr.: 81 14 BayVGH vom 14.04.2021 juris RdNr.: 89 15 BayVGH vom 14.04.2021 juris RdNr.: 81 und 83
Darlegung der Gebührenkalkulation im Einzelnen:
Die Benutzungsgebühren für die städtischen Asylunterkünfte werden nun in folgender Weise unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips, des Äquivalenzprinzips und den obengenannten Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des BayVGH auf Basis der konkreten Verhältnisse in den Unterkünften neu festgelegt:
Keine Differenzierung nach Rolle einer Person im Haushaltsverband und deutliche Reduktion von Gebühren von Minderjährigen im Familienverband: In der bisher gültigen Gebührensatzung wurde aufgrund der sehr eindeutigen Rechtsprechung des BayVGH vom 16.05.2018 keine Möglichkeit gesehen, unterschiedliche Nutzungsgebühren vorzusehen. In Umsetzung der aktuellen Entscheidung bleibt es dabei, dass für erwachsenen Haushaltsangehörige ein einheitlicher Gebührensatz festgelegt wird; für minderjährige Personen werden aber zukünftig lediglich 30 % der Gebühren für volljährige Bewohnerinnen und Bewohner erhoben.
Orientierung am Vergleichsrahmen der Not- und Obdachlosenunterbringung und
dadurch Reduzierung der Gebühren im Hinblick auf die vom BayVGH empfohlene
Erhebung von Benutzungsgebühren:
Für die Bemessung der Gebühren wird zu diesem Zweck die Gebührensatzung für Obdachlosenunterkünfte der Stadt Nürnberg (ObUGebS) herangezogen und entsprechend gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Entscheidung des BayVGH vom 14.04.2021 von Unterkünften mit Mehrfachbelegung und Stockbetten, Kochgelegenheit, Bad und WC nur zur gemeinschaftlichen Benutzung ausgeht und auf dieser Basis die Begründung trifft, dass diese Art von Unterkünften den Verhältnissen am allgemeinen Wohnungsmarkt (individuell eingerichtete, abgeschlossene Wohnungen mit Kochgelegenheit, eigenem Bad und WC) nicht entfernt entsprechen und sich infolgedessen eine solche Betrachtung (des Wohnungsmarktes) von vornherein verbietet16.
Bei den Unterkünften der Stadt Nürnberg handelt es sich mittlerweile zum weit überwiegenden Teil um Gebäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigener Küchenzeile, Bad und WC, teilweise inklusive eigener Waschmaschine. Bei den noch genutzten Unterkünften handelt es sich bei zwölf Objekten um Objekte mit separaten Wohnungen oder einzelnen Wohnungen in Wohnhäusern, bei neun Objekten um Objekte mit abgeschlossenen Apartmenteinheiten inklusive Küche und Bad, bei vier Objekten um Objekte bei denen die Zimmer entweder eine eigene Küche oder ein eigenes Bad haben und nur fünf Objekte haben noch Gemeinschaftsstandard.
Unterkunftsbezogene Betrachtung: Die Gebührenerhebung erfolgt auf Basis des Ausstattungsstandards der Unterkünfte. Es wird weiterhin nach einfacher, durchschnittlicher und hochwertiger Ausstattung unterschieden. Als Maßstab werden - wie bisher die objektiven Kriterien der Verfügbarkeit von Bad und Küche herangezogen, da diese Komponenten einen wesentlichen Einfluss für einen wohnungsähnlichen Charakter bzw. den Komfort der Unterbringung haben und die unterkunftsbezogene Betrachtung eben auch der Rechtsprechung des BayVGH entspricht.
o Dem Standard „einfache Ausstattung“ unterfallen alle Unterkünfte mit Gemein-
schaftsbad und Gemeinschaftsküche. Um ein Gemeinschaftsbad bzw. eine Ge-
meinschaftsküche handelt es sich dann, wenn die Bäder und Küchen in der Asylunterkunft von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern, die nicht zusammen in einem Zimmer oder einer abgeschlossenen Wohnung leben, gemeinsam genutzt werden müssen. Als Grundbetrag für diese Plätze wird unter Beachtung der Grundsätze der
16 BayVGH vom 14.04.2021 juris RdNr.: 84
Entscheidung des BayVGH vom 14.04.2021 ein Betrag herangezogen, der dem Quadratmeterpreis der Kategorie II (Unterkunft mit einfacher Ausstattung) aus der ObUGebS entspricht. Unter Einbeziehung weiterer Kosten wie Heizung und Warmwasser, die entsprechend § 4 Absatz 2 ObUGebS berücksichtigt werden, ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 103 € pro Person und Monat.
o Der „durchschnittlichen Ausstattung“ werden alle Objekte zugeordnet, die entwe-
der über ein eigenes Bad oder eine eigene Küche im Zimmer verfügen. Aufgrund
der besseren Ausstattung und der höheren Bedeutung der Leistung für die Nutzerinnen und Nutzer durch die Nutzungsmöglichkeit eines eigenen Bades oder einer eigenen Küche im Zimmer, ergibt sich eine höhere Ausstattungskategorie. Als Grundbetrag für diese Plätze wird unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidung des BayVGH vom 14.04.2021 ein Betrag herangezogen, der dem Quadratmeterpreis der Kategorie III (Unterkunft mit besserer Ausstattung) aus der ObUGebS entspricht. Unter Einbeziehung weiterer Kosten wie Heizung und Warmwasser, die entsprechend § 4 Absatz 2 ObUGebS berücksichtigt werden, ergibt sich hierfür eine Gebühr in Höhe von 120 € pro Person und Monat.
o Der „hochwertigen Ausstattung“ werden alle Objekte zugeordnet, deren Wohneinheiten bzw. Apartments über ein eigenes Bad und eine eigene Küche verfügen. Von einem eigenen Bad und einer eigenen Küche ist auszugehen, wenn das Bad und die Küche im Apartment integriert sind bzw. ein außerhalb des Apartments gelegenes Bad und/oder eine außerhalb des Apartments gelegene Küche einem bestimmten Apartment zugeordnet ist und nur von den Bewohnerinnen und Bewohnern dieses Apartments benutzt werden. Dies gilt auch wenn sich Bad und Küche in einer abgeschlossenen Wohnung befinden. In der Regel handelt es sich hier um Objekte mit abgeschlossen Apartments mit Boardinghouse-Charakter oder Wohnungen. Als Grundbetrag für diese Plätze wird unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidung des BayVGH vom 14.04.2021 ein Betrag herangezogen, der dem Quadratmeterpreis der Kategorie IV (Unterkunft mit gehobener Ausstattung) aus der ObUGebS entspricht. Unter Einbeziehung weiterer Kosten wie Heizung und Warmwasser, die entsprechend § 4 Absatz 2 ObUGebS berücksichtigt werden, ergibt sich hierfür eine Gebühr in Höhe von 175 € pro Person und Monat.
Die Gebühren pro Person und Monat für die städtischen Asylunterkünfte der Kategorien“ einfach“, „durchschnittlich“ und „hochwertig“ werden demnach auf einen Betrag zwischen 103 € und 175 € festgesetzt. Für minderjährige Personen werden 30 % der Gebühren für volljährige Bewohnerinnen und Bewohner erhoben.
zur Sitzung des Sozialausschusses vom 08.07.2021
Gebührensatzung für die Asylunterkünfte
(Asylunterkünftegebührensatzung – AsylUGebS)
Vom 30. Januar 2019 (Amtsblatt S. 38), geändert durch Satzung vom…… (Amtsblatt S. …)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldner § 3 Befreiung von der Gebührenpflicht, Gebührenermäßigung § 4 Entstehen, Dauer der Gebührenpflicht, Fälligkeit § 5 Gebührenbemessung § 6 Inkrafttreten
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der städtischen Asylunterkünfte (§ 1 Abs. 2 der Asylunterkünftebenutzungssatzung) werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Keine Gebühren werden für Räume erhoben, die den Bewohnerinnen und Bewohnern als separate Aufenthalts-, Gemeinschafts- oder Lernräume zur Verfügung stehen, sowie für Räume zur Beratung und Betreuung durch soziale Dienste oder Beauftragte der Stadt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Personen, die eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 benutzen, soweit nicht eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 besteht.
(2) Gebührenschuldner sind ferner Personen, welche die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.
§ 3
Befreiung von der Gebührenpflicht, Gebührenermäßigung
(1) Bewohnerinnen und Bewohner, die dem Personenkreis des Art. 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen sind, sind von Gebühren befreit. Auch von Personen im Sinne von § 2 oder § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung, für die der Stadt Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach sonstigen Vorschriften erstattet werden, werden keine Gebühren erhoben. Die Befreiung nach Satz 1 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 endet.
(2) Die Befreiung von der Gebührenpflicht entfällt, soweit Personen, die die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllen, über Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Die Befreiung nach Abs. 1 Satz 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem Einkommen erzielt wird bzw. Vermögen anzurechnen ist. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen gemäß § 3 AsylblG erhalten.
(3) Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Erhebung im Einzelfall unbillig wäre.
(4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht vorlagen, wird die Gebühr rückwirkend von dem Zeitpunkt an erhoben, ab dem die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen erzielt wurde oder Vermögen anzurechnen gewesen wäre, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.
(5) Wird eine Asylunterkunft nach Entrichtung der Gebühr nur teilweise benutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenerstattung.
§ 4
Entstehen, Dauer der Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 1.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses bzw. mit dem Tag der Räumung der zur Verfügung gestellten Asylunterkunft. Der Tag des Auszugs wird mitberechnet. Bei Verlegung in eine andere Asylunterkunft beginnt die Gebührenpflicht für die neue Asylunterkunft erst am Tag nach dem Einzug.
(3) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Bei Beginn der Gebührenpflicht wird die Gebühr zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Im Übrigen sind die Gebühren monatlich im Voraus jeweils bis zum vierten Tag des Monats zur Zahlung fällig.
(4) Gebühren, die nachträglich für einen rückwirkenden Zeitraum festgesetzt werden, werden vier Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(5) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Bei Eintritt der Volljährigkeit wird die Nutzungsgebühr für volljährige Bewohnerinnen und Bewohner ab dem Monatsersten des auf den Eintritt der Volljährigkeit folgenden Kalendermonats festgesetzt.
(6) Die Gebühren nach § 5 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit wie z. B. Urlaub zu entrichten.
§ 5
Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren enthalten sämtliche Nebenkosten (insbesondere Heizung und Haushaltsenergie).
(2) Die Asylunterkünfte werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- einfache Ausstattung (Gemeinschaftsbad und Gemeinschaftsküche): ein Gemeinschaftsbad bzw. eine Gemeinschaftsküche ist dann gegeben, wenn das Bad/die Bäder und die Küche/n in der Asylunterkunft von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern, die nicht zusammen in einem Zimmer oder einer abgeschlossenen Wohnung leben, gemeinsam genutzt werden müssen; 2. durchschnittliche Ausstattung (eigenes Bad oder eigene Küche): von einer eigenen Küche oder einem eigenen Bad ist auszugehen, wenn das Bad oder die Küche im Zimmer integriert ist bzw. ein außerhalb des Zimmers gelegenes Bad oder eine außerhalb des Zimmers gelegene Küche einem bestimmten Zimmer zugeordnet ist und nur von den Bewohnerinnen und Bewohnern dieses Zimmers benutzt wird; 3. hochwertige Ausstattung (eigenes Bad und eigene Küche): von einem eigenen Bad und einer eigenen Küche ist auszugehen, wenn das Bad und die Küche im Zimmer integriert sind bzw. ein außerhalb des Zimmers gelegenes Bad und eine außerhalb des Zimmers gelegene Küche einem bestimmten Zimmer zugeordnet sind und nur von den Bewohnerinnen und Bewohnern dieses Zimmers benutzt werden. Dies gilt auch wenn sich Bad und Küche in einer abgeschlossenen Wohnung befinden.
(3) Die monatliche Gebühr beträgt pro Person und Kalendermonat
- für Asylunterkünfte der Kategorie „einfache Ausstattung“ 350 € 103 €; 2. für Asylunterkünfte der Kategorie „durchschnittliche Ausstattung" 390 € 120 €; 3. für Asylunterkünfte der Kategorie „hochwertige Ausstattung" 430 € 175 €.
Für Minderjährige beträgt die Gebühr pro Person und Monat 30 % der für die jeweils zutreffende Kategorie festgesetzten Gebühren.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUGebS) vom
30. Januar 2019 (Amtsblatt S. 38)
Vom ....……..........…….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetz vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40), folgende Satzung:
Art. 1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gebührensatzung für die Asylunterkünfte
(Asylunterkünftegebührensatzung – AsylUGebS)“
- In § 4 Abs. 5 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Bei Eintritt der Volljährigkeit wird die Benutzungsgebühr für volljährige Bewohnerinnen und Bewohner ab dem Monatsersten des auf den Eintritt der Volljährigkeit folgenden Kalendermonats festgesetzt.“
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die monatliche Gebühr beträgt pro Person und Kalendermonat
-
für Asylunterkünfte der Kategorie „einfache Ausstattung“ 103 €;
-
für Asylunterkünfte der Kategorie „durchschnittliche Ausstattung" 120 €;
-
für Asylunterkünfte der Kategorie „hochwertige Ausstattung" 175 €.
Für Minderjährige beträgt die Gebühr pro Person und Monat 30 % der für die jeweils zutreffende Kategorie festgesetzten Gebühren.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Gutachten
I.
TOP:
Sozialausschuss
Sitzungsdatum 08.07.2021
öffentlich
Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUGebS)
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
angenommen / beschlossen, mit : Stimmen
abgelehnt, mit Stimmen
angenommen mit großer Mehrheit
abgelehnt mit großer Mehrheit
Beschlusstext: Der Sozialauschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
II. BDR/ RA/ KVB
III. Abdruck an:
Ref. I/II / OrgA Ref. V Ref. I/II / Stk SHA
Vorsitzende(r): Referent(in): Schriftführer(in):
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 17.06.2021 öffentlich Gutachten
Stadtrat 21.07.2021 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) – Anpassung des
Verpflegungsgeldes
Anlagen: Entscheidungsvorlage_KitaGebS_2021 Änderungssatzung_KitaGebS_Verpflegungsgeld Antrag_B90 Die Grünen_Mittagessen in Kindertageseinrichtungen
Sachverhalt (kurz):
Aufgrund der Neuvergabe der zentralen Essensversorgung in städtischen Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2021 wird eine Anpassung des Verpflegungsgeldes erforderlich.
Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt und die Kalkulationsgrundlage mit dem Finanzreferat/Stadtkämmerei abgestimmt. Das Beteiligungsverfahren der Elternbeiräte ist eingeleitet, die Stellungnahmen der Elternbeiräte nach den Vorschriften des BayKiBiG werden als Tischvorlage dem Jugendhilfeausschuss zur Verfügung gestellt.
Die Vorlage beschreibt außerdem die zentralene Elemente des Verpflegungskonzepts in den städtischen Kindertageseinrichtungen und beantwortet die Fragen des Antrags von Bündnis 90/Die Gründen vom 25. März 2021 zu diesem Thema.
Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 1: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 2: Bildung fördern, früh beginnen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Essenskonzept: Berücksichtigung von individuellen Bedarfen von Kindern (z.B. Unterträglichkeiten, kulturspezifische Bedarfe) und Partizipation von allen Kindern bei der Essensplangestaltung.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Stk
DiP
Gutachtenvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss begutachtet die beiliegenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung
- KitaGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beilage 1.1
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 17.06.2021
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) – Anpassung des
Verpflegungsgeldes
Aufgrund der Neuvergabe der zentralen Essensversorgung in städtischen Kindertageseinrichtungen ab 01. September 2021 wird eine Anpassung des Verpflegungsgeldes erforderlich.
Dem Jugendhilfeausschuss wird der Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zur Begutachtung vorgelegt. Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung des Stadtrats am 21. Juli 2021 geplant, nach Veröffentlichung im Amtsblatt soll die Änderungssatzung dann zum 1. September 2021 in Kraft treten.
Der Entwurf der Satzung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt. Die Abstimmung und Beteiligung des Referats I/II im Zusammenhang mit der Kalkulation und des Personalbedarfes für Hauswirtschaftskräfte ist erfolgt.
Beteiligung der Elternbeiräte in den städtischen Kindertageseinrichtungen
Die Elternbeiräte aller städtischen Kindertageseinrichtungen sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG zu Preisanpassungen anzuhören und können ihre Stellungnahmen bis zum 15. Juni 2021 an das Jugendamt richten. Auch der Gesamtelternbeirat Nürnberg e.V. wurde über die Satzungsänderung informiert.
Die Rückmeldungen werden dem Jugendhilfeausschuss als Tischvorlage zur Sitzung am 17.06.2021 vorgelegt.
Eckpunkte der zentralen Essensversorgung in städtischen Kindertageseinrichtungen:
1. Einführung der zentralen Essensversorgung
Im Jahr 2017 wurde die Essensversorgung in den rund 140 Kindertageseinrichtungen grundsätzlich neu aufgestellt, zentral geregelt und stufenweise bis zum Jahr 2019 für alle 140 Kindertageseinrichtungen umgesetzt. Die aktuellen Verträge mit den Essenslieferanten laufen Ende August 2021 aus, die Essensvergabe für alle städtischen Kindertageseinrichtungen musste daher in 2021 neu ausgeschrieben und vergeben werden.
2. Verpflegungskonzept
Das Verpflegungskonzept, bestehend aus einem warmen Mittagessen (in kindgerechter Portionierung) einem gesunden Snack und an ausgewählten Standorten zusätzlich aus einem täglichen Frühstücksangebot, beinhaltet für alle städtischen Kindertageseinrichtungen einheitliche Standards für Qualität und Preisgestaltung und die Unterstützung der Einrichtungen durch hauswirtschaftliche Kräfte. Das tägliche gemeinsame Mittagessen ist fester Bestandteil des pädagogischen Angebots in städtischen Kindertageseinrichtungen auf Basis des Rahmenkonzepts „Gemeinsam gut essen“1.
Für Kinder mit Nahrungsmittel-Allergien und -Unverträglichkeiten besteht die Möglichkeit nach Vorlage eines Attests für eine entsprechende Sonderkost. Eine ausschließliche vegane Verpflegung wird in
1 JHA-Bericht am 20.12.2018
städtischen Kindertageseinrichtungen nicht angeboten, jedoch werden kulturspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Die Sonderkostportionen werden personalisiert den Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
Ab Herbst 2021 nehmen rund 9.200 Kinder täglich an der Essensverpflegung teil. Derzeit sind 35 Kindergartenkinder (wir haben insgesamt 60 städtische Kindergärten) aufgrund der Buchungszeit nur bis mittags von der Teilnahme an der Mittagsverpflegung befreit.
Die gelieferten Speisen müssen wöchentlich mindestens dreimal frische Einzelkomponenten wie z. B. Rohkost oder Salat enthalten und die Vorschriften der DGE-Qualitätsstandards mit einem Bio-Anteil von mind. 50 % sowie bei Fleisch von 90 % sowie Fisch ausschließlich aus ökologischer Aquakultur bzw. aus nachhaltigem Wildfang sind einzuhalten. Ebenso wird Nachhaltigkeit bei Einkauf, Einsatz und Transport der Rohstoffe/Lebensmittel eingefordert.
3. Qualitätsmanagement
Seit der Einführung des Verpflegungskonzepts prüft und überwacht die Verwaltung des Jugendamts wie auch die Kindertageseinrichtungen vor Ort die Qualität des täglich von zwei Essenslieferanten bereitgestellten Mittagessens mit folgenden Instrumenten und in folgender Taktung:
Mengenauswertung der Speisenkomponenten – monatlich Auswertung des Bioanteils und der Speisepläne – viermal jährlich Überprüfung der Herkunftsnachweise – zweimal jährlich Lieferantengespräche – zweimal jährlich Arbeitsgruppe Speiseplangestaltung – vier- bis sechsmal jährlich Rückmeldung aus den Einrichtungen zum Geschmack, zur Menge und zur Verlässlichkeit der Lieferung – wöchentlich Störungsmodul für tagesaktuelle Beanstandungen und Reklamationen zur Lieferung vor Ort
Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitätssicherung findet durch die in der Verwaltung dafür verantwortlichen Stellen „Qualitätsmanagement der Essensversorgung“ und „Vertrags- und Vergabemanagement“ statt. Beanstandungen werden direkt mit dem jeweiligen Lieferanten abgestimmt, bei Bedarf werden Fristen für die Umsetzung von Vorgaben vereinbart und diese überwacht.
Besonderer Bedeutung kommt beim Qualitätsmanagement bzw. bei der Qualitätssicherung den betreuten Kindern zu. In allen Einrichtungen bewerten die Kinder am Ende einer Woche die jeweiligen Gerichte nach den Kriterien Geschmack (gut/mittel/schlecht) und Menge (ausreichend/zu viel/zu wenig). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auch einzelne Gerichte zu kommentieren. Daraus entsteht jede Woche ein umfassender Überblick über die Qualität und damit auch die Zufriedenheit der Kinder. Gerade die Einführung neuer Gerichte und Speisen kann hier gezielt überprüft und ausgewertet werden. So kam es beispielsweise schon dazu, dass ein allgemein sehr schlecht bewertetes neues Gericht kein weiteres Mal mehr auf den Speiseplan kam. Oder die Beschaffung von bestimmten Speisekomponenten wurde angepasst, um den Geschmackssinn der Kinder mehr zu entsprechen. Heben sich einzelne Rückmeldungen deutlich vom Durchschnitt der Bewertungen ab, hakt die Verwaltung nach, um nach Lösungen zu suchen. Die fortlaufende Auswertung der Rückmeldungen der Kinder hat Einfluss auf die laufende Qualitätssicherung der Essensversorgung und die konkrete Zusammenstellung der Speisepläne. So werden beispielsweise Anregungen der Kinder zu neuen Gerichten in die Arbeitsgruppe Speiseplangestaltung2 eingebracht.
2 Teilnehmerkreis: Essenslieferant, Qualitätsmanagement Essensversorgung, ausgewählte Kita-Vertretungen
4. Partizipation der Kinder
Die Kinder sind sowohl in der Auswahl der Speisen wie auch bereits oben erwähnt, an der Bewertung der Gerichte beteiligt. Die Essenslieferanten stellen den Einrichtungen alle vier Wochen zwei Menüvorschläge zur Verfügung, die Einrichtungen treffen gemeinsam mit den Kindern eine Auswahl für das jeweilige Tagesmenü. Pro Einrichtung kann aus logistischen Gründen heraus nur ein Tagesmenü bestellt werden. In den Ferienzeiten besteht die Möglichkeit, anstelle des warmen Mittagessens ein Lunchpaket für Tagesausflüge zu bestellen.
5. Vergabe
Die Vergabe wurde in Form eines Nichtoffenen Verfahrens (EU) mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Die Kriterien für die Vergabe der Leistungen wurden u. a. in enger Abstimmung mit der städtischen Vergabestelle, dem Rechtsamt sowie dem Referat für Umwelt und Gesundheit/Bio Metropole und der Verwaltung des Jugendamts erarbeitet und festgelegt. Die Zuschlagserteilung erfolgte unter Berücksichtigung des besten Verhältnisses von Qualität zum Preis mit einer Gewichtung von 55 (Qualität) zu 45 (Preis). Die Qualität des Essens wurde im Rahmen eines Probeessens geprüft anhand der Kriterien Geschmack, Optik und Geruch sowie Haptik der Speisen und Variabilität der Speisepläne. Der Teilnehmerkreis für das Probeessen bestand aus ausgewählten Vertretungen der Verwaltung und den städtischen Kindertageseinrichtungen sowie einzelnen Elternvertretungen (diese jedoch aus vergaberechtlichen Gründen ohne wertende Funktion).
Für die aktuelle Vergabe der Essensversorgung in den rund 140 Kindertageseinrichtungen wurden für das Verpflegungskonzept „cook & hold“3 acht Lose definiert, für das Verpflegungskonzept „cook & chill“ 4(zwei Standorte) ein weiteres Los. Ein Lieferant konnte für das Verpflegungskonzept „cook & hold“ maximal sechs Lose erhalten. Entsprechend wird auch wie bisher die Essensversorgung der städtischen Kindertageseinrichtungen ab September 2021 von zwei Essenslieferanten getragen. Der Zuschlag für die Lose 1,3,4,5,8 und 9 konnte an die derzeit unter Vertrag stehende Firma SF-Franken- GmbH mit Sitz in 90451 Nürnberg vergeben werden, der Zuschlag für die Lose 2,6 und 7 ging an die Firma Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH mit Sitz in 82194 Gröbenzell.
- Kalkulationsgrundlage: Der Preis für das monatliche Verpflegungsgeld wurde für den Kalkulationszeitraum für die Zeit vom 01.09.2021 bis 31.08.2024 (Festlaufzeit der beiden Verträge für Warmverpflegung) festgelegt. Im Anschluss wird turnusmäßig eine erneute Ausschreibung und Vergabe erfolgen.
Zugrunde gelegt wurden die Kosten der Hauswirtschaftskräfte mit einem Anteil von 50 % (50 % fließen in die Besuchsgebühr ein) sowie die Kosten für Zwischenmahlzeiten und aus der Essensvergabe. Die Ausschreibung beläuft sich auf einen Umfang von rund 9.200 Essensportionen bei entsprechender Auslastung von 90 %.
7. Einsatz von Hauswirtschaftskräften in den Einrichtungen
Aktuell sind rund 150 Hauswirtschaftskräfte in den Kitas beschäftigt, der Personalbedarf beträgt derzeit ~ 84 Vollzeitstellen. Es ist gelungen, das Personal der Hauswirtschaftskräfte vollständig bei der Stadt Nürnberg unbefristet einzustellen und sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die Hauswirtschaftskräfte unterstützen die Teams umfassend rund um das Thema Verpflegung im Tagesablauf und entlasten die Fachkräfte, so dass diese sich auf die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder konzentrieren können.
3 = angelieferte fertig aufbereitete Warmverpflegung, Verteilung erfolgt durch Hauswirtschaftskraft vor Ort 4 = vorgegarte Essenskomponenten, Aufbereitung (Erhitzen bzw. Fertiggaren) und Verteilung erfolgt durch Hauswirtschaftskraft vor Ort
Die Anpassungen der Satzung zur Änderung der KitaGebS werden im Folgenden erläutert:
§ 4 Verpflegungsgeld
- Gebührenanpassung
Die Gebühr für das Verpflegungsgeld beträgt seit der Einführung im Jahr 2017 konstant 61,- Euro.
Ab dem neuen Vergabezeitraum ab 1. September 2021 beläuft sich der neue Essenspreis monatlich auf 72,- Euro. Die Preisstruktur für z. B. halben Essenspreis oder Ferienverpflegung wurde entsprechend angepasst.
Die Anpassungen resultieren zum einen durch den weiteren Ausbau und der damit verbundenen Einstellung weiterer Hauswirtschaftskräfte, den regulären jährlichen allgemeinen Preisentwicklungen seit 2017 und den zugrunde zu legenden Angebotspreisen der Catering-Firmen, die den Zuschlag erhalten haben. Die Berechnung des monatlichen Verpflegungsgelds berücksichtigt alle Schließtage der Kita (incl. 25 Schließtage in den Ferien und für Teamtage) sowie weitere 15 Tage, an denen ein Kind z.B. krankheitsbedingt nicht am Essen teilnehmen kann.
Die Gebühren für Frühstück und der Anteil für Zwischenmahlzeit bleiben weiterhin unverändert wie seit 2017.
Neu besteht nun die Möglichkeit für Kindergartenkinder, die während des Schulbetriebs am Vormittag eine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, auch in den Ferien am Ferienfrühstück, wie bisher möglich für Hortkinder, teilnehmen zu können.
Übersicht der Anpassung Verpflegungsgeld gemäß § 4 KitaGebS neu ab 01.09.2021:
| Verpflegungsgeld bis 31.08.2021 | Verpflegungsgeld ab 01.09.2021 | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Mittagessen pro Platz | 61,-- € mtl. | 72,-- € mtl. |
| 2. | Mittagessen (halber Platz) | 30,50 € mtl. | 36,-- € mtl. |
| 3. | Frühstück pro Platz | 7,-- € mtl. | 7,-- € mtl. |
| 4. | Frühstück (halber Platz) | 3,50 € mtl. | 3,50 € mtl. |
| 5. | Zwischenmahlzeit (ohne Mittages- sen) | 4,20 € mtl. | 4,20 € mtl. |
| 6. | Ferienfrühstück für Kiga SVE und Kinderhorte | 14,-- € jährl. | 14,-- € jährl. |
| 7. | Ferienwoche Verpflegung | 18,-- € wö. | 21,20 € wö. |
Die nun seit 2017 erstmalige Anpassung des Verpflegungsgelds ist nach aktueller Kalkulation notwendig. Erfreulich für die Eltern ist jedoch, dass die Besuchsgebühr noch nicht im September 2021, wie ursprünglich geplant, erhöht werden wird. Allerdings wird eine Anpassung der Besuchsgebühr im Jahr 2022 notwendig sein. Familien haben auch weiterhin die Möglichkeit, sowohl für die Besuchsgebühr5 wie auch für das Verpflegungsgeld6 eine finanzielle Unterstützung bei der Stadt Nürnberg zu beantragen. Die Kosten für die Essensversorgung werden bei Anspruch vollständig vom Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe übernommen.
5 Wirtschaftliche Jugendhilfe im Jugendamt 6 Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe (BuT)
Die Verwaltung des Jugendamts empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zu begutachten und dem Stadtrat zu empfehlen, diese Satzung mit Inkrafttreten zum 01.09.2021 zu erlassen.
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KitaGebS) vom 4. August 2017 (Amtsblatt
S. 316), zuletzt geändert durch Satzung vom 5. August 2019 (Amtsblatt S. 295)
Vom …......................…..
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), folgende Satzung:
Art. 1
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Einrichtungen, die an der zentralen Essensversorgung teilnehmen, ist zusätzlich zur Besuchsgebühr ein Verpflegungsgeld zu entrichten. Die Kindertageseinrichtungen, die nicht an der zentralen Essensversorgung teilnehmen, sind in Anlage 1 aufgeführt, die Bestandteil dieser Satzung ist. Im Verpflegungsgeld für das Mittagessen sind jeweils die Kosten für eine Zwischenmahlzeit enthalten. Das Verpflegungsgeld ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat während der gesamten Dauer des Betriebsjahres (1. September bis 31. August des folgenden Jahres) pauschal zu entrichten und beträgt jeweils für
| 1. | Mittagessen pro Platz | 72,-- € mtl. |
|---|---|---|
| 2. | Mittagessen (halber Platz) | 36,-- € mtl. |
| 3. | Frühstück pro Platz | 7,-- € mtl. |
| 4. | Frühstück (halber Platz) | 3,50 € mtl. |
| 5. | Zwischenmahlzeit (ohne Mittagessen) | 4,20 € mtl. |
| 6. | Ferienfrühstück für Kiga SVE und Kinderhorte | 14,-- € jährl. |
| 7. | Ferienwoche Verpflegung | 21,20 € wö. |
Für Kinder, die ausschließlich in den Schulferien in den Kinderhorten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Kinder aus schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE), die ausschließlich in den Schulferien am Frühstück teilnehmen, wird ein pauschales Ferienfrühstücksgeld für das Betriebsjahr in Höhe von 14,-- € berechnet. Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 ausschließlich in den Ferienzeiten wird pauschal für jede Betreuungswoche ein Verpflegungsgeld in Höhe von 21,20 € berechnet. Für Kinder, die ausschließlich in den Schulferien in den Kinderhorten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 am Frühstück teilnehmen, wird ein pauschales Ferienfrühstücksgeld für das Betriebsjahr in Höhe von 14,-- € berechnet. Für Kinder, die nicht am Mittagessen (nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KitaS) teilnehmen, wird ein monatliches Verpflegungsgeld für Zwischenmahlzeiten in Höhe von 4,20 € berechnet. Für Kinder, die an bis zu drei Tagen in der Woche den Schülertreff nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 KitaS bzw. den Mittagshort nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) KitaS besuchen, ist das Verpflegungsgeld der Kategorie „Mittagessen (halber Platz)“ zu entrichten. Für Kinder, die den
Schülertreff bzw. den Mittagshort an vier oder fünf Tagen die Woche besuchen, ist das Verpflegungsgeld der Kategorie „Mittagessen pro Platz“ zu entrichten.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.