Sitzungsunterlagen
Sitzung des Ferienausschusses
(findet anstelle des Stadtrates und
seiner Fachgremien statt)
27.01.2021
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 5 Tagesordnung -öffentlich- 5 Vorlagendokumente 9 TOP Ö 1 Änderung der Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO 9 Sitzungsvorlage OBM/002/2021 9 Dringliche Anordnung des OBM vom 12.01.2021 OBM/002/2021 12 TOP Ö 2 Aktuelle Corona-Situation 13 Antrag_Gesundheitsversorgung_Die Linke 13 Antrag FFP2-Maskenpflicht - Linke Liste 15 TOP Ö 3 Umbenennung Referat VII 16 Sitzungsvorlage Ref.VII/001/2021 16 Entscheidungsvorlage Ref.VII/001/2021 19 Broschüre "Wissenschaftsstandort Nürnberg" Ref.VII/001/2021 23 TOP Ö 4 Anpassung Sondernutzungsgebühren wegen Corona 27 Sitzungsvorlage LA/001/2021 27 Entscheidungsvorlage LA/001/2021 30 Übersichtstabelle LA/001/2021 31 TOP Ö 5 Übergangswohnen für Flüchtlinge 38 Sitzungsvorlage LA/130/2020 38 Entscheidungsvorlage LA/130/2020 41 TOP Ö 6 Umstrukturierung WiF 43 Sitzungsvorlage DIP/001/2021 43 Umstrukturierung WiF (Sachverhalt) DIP/001/2021 46 Umstrukturierung WiF (Anlage) DIP/001/2021 48 TOP Ö 7 Zulagengewährung für Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst bei Gh 49 Sitzungsvorlage PA/003/2021 49 Gutachten PA/003/2021 53 TOP Ö 9 Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 für das Gebiet zwischen 58 Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg, Gmkg. Erlenstegen, Erlass der Satzung Sitzungsvorlage Stpl/189/2020 58 Entscheidungsvorlage Stpl/189/2020 62 Übersichtsplan Stpl/189/2020 64 Änderungssatzung Stpl/189/2020 65 Begründung Stpl/189/2020 66 Umweltbericht Stpl/189/2020 77 TOP Ö 10 Platzgestaltung Neubleiche 92 Sitzungsvorlage Stpl/218/2020 92 Entscheidungsvorlage Stpl/218/2020 95 Protokoll der Bürgerbeteiligung vom 30.01.2020 Stpl/218/2020 97 Gestaltungsplan Stpl/218/2020 99 Übersichtsplan Stpl/218/2020 100 TOP Ö 11 Gestaltung und Sicherung der Flächen an der Ecke Maximilian-/Fürther Straße 101 im Zuge der Neubaumaßnahmen Sitzungsvorlage Stpl/220/2020 101 Entscheidungsvorlage Stpl/220/2020 104
Lageplan Stpl/220/2020 106 Gestaltungsplan Stpl/220/2020 107 TOP Ö 12 Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der planungsrechtlichen 108 Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3.. Sitzungsvorlage Stpl/221/2020 108 Entscheidungsvorlage Stpl/221/2020 112 Übersichtsplan Stpl/221/2020 113 Entwurf der Satzung Stpl/221/2020 114 Entwurf der Begründung Stpl/221/2020 115 1. Fassung Umweltbericht Stpl/221/2020 124 TOP Ö 13 Bennostraße, Einbau einer Fußgängerschutzinsel 145 Sitzungsvorlage Vpl/149/2020 145 Straßenplan Vpl/149/2020 149 Verweisungsbeschluss Vpl/149/2020 150 TOP Ö 14 Umgestaltung der Scheurlstraße mit barrierefreier Haltestelle im Zuge von 151 Gleissanierung und Kanalbau Sitzungsvorlage Vpl/193/2020 151 Entscheidungsvorlage Vpl/193/2020 155 Straßenplan 2.1260.2.4 Vpl/193/2020 158 Vertagungsbeschluss des Verkehrsausschusses vom 17.12.2020 Vpl/193/2020 159 TOP Ö 15 Verkehrssituation Schillerplatz 161 Sitzungsvorlage Vpl/194/2020 161 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion und der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 165 13.08.2019 Vpl/194/2020 Lageplan Vpl/194/2020 166 TOP Ö 16 Fahrradstraße in der Humboldtstraße zwischen Gibitzenhofstraße und 167 Allersberger Straße Sitzungsvorlage Vpl/198/2020 167 Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1a Vpl/198/2020 171 Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1b Vpl/198/2020 172 Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1c Vpl/198/2020 173 Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1d Vpl/198/2020 174 Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1e Vpl/198/2020 175 TOP Ö 17 Zur Hohen Weide, Abrechnungsvoraussetzungen 176 Sitzungsvorlage Vpl/199/2020 176 Entscheidungsvorlage Vpl/199/2020 179 Straßenplan Vpl/199/2020 181 TOP Ö 18 Verkehrskonzept Beckschlagergasse / Äußere Laufer Gasse 182 Sitzungsvorlage Vpl/200/2020 182 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 13.07.2020 Vpl/200/2020 186 Entscheidungsvorlage Vpl/200/2020 187 Schreiben der VAG vom 12.11.2020 Vpl/200/2020 190 Straßenplan Nr. 2.2161.2.1 Vpl/200/2020 191 TOP Ö 19 Schutzstreifen in der Brettergartenstraße zwischen Holsteiner Straße und 192 Schnieglinger Straße Sitzungsvorlage Vpl/201/2020 192 Straßenplan 2.2333.2.1a Vpl/201/2020 196
Straßenplan 2.2333.2.1b Vpl/201/2020 197 TOP Ö 20 Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg 198 Sitzungsvorlage BoB/001/2020 198 Erläuterung BoB/001/2020 201 TOP Ö 21 - Abordnung in den Zweckverband Abwasserbeseitigung im unteren 203 Schwarzachtal - Verbandsrat Sitzungsvorlage SUN/159/2020 203 TOP Ö 22 - Abordnung in den Zweckverband Wasserversorgung Fränkischer 206 Wirtschaftsraum Antrag der Stadtratsfraktiion B'90/Grüne vom 17.12.2020 206 TOP Ö 23 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss 207 Sitzungsvorlage J/109/2020 207 TOP Ö 24 Auflage des Referates I/II: 210 Dringliche Anordnungen 210
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Ferienausschusses (findet anstelle des Stadtrates und seiner Fachgremien statt)
Sitzungszeit
Mittwoch, 27.01.2021, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Historischer Rathaussaal, Rathausplatz 2
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Änderung der Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO Beschluss
hier: Dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters gemäß OBM/002/2021
Art. 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO)
König, Marcus
2. Aktuelle Corona-Situation
hier: mündlicher Bericht
Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke vom 15.12.2020 Antrag der Stadtratsgruppe Linke Liste vom 13.01.2021
König, Marcus
3. Koordination der Themen Wissenschaft und Hochschule bei Beschluss
Ref.VII Ref.VII/001/2021
- Umbenennung in "Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat"
Fraas, Michael, Dr.
4. Anpassung der Sondernutzungsgebühren wegen der Corona- Beschluss
Pandemie LA/001/2021
– Verlängerung der temporären Regelungen bis zum 30.04.2021
Fraas, Michael, Dr.
5. Übergangswohnen für Flüchtlinge Beschluss
LA/130/2020 Fraas, Michael, Dr.
6. Umstrukturierung WiF Beschluss
DIP/001/2021 König, Marcus
7. Arbeitsmarktzulage und Fachkräfterichtlinie; Beschluss
Zulagengewährung im Bereich der Ärztinnen und Ärzte im PA/003/2021
Gesundheitsamt
hier: Tarifabschluss 2020
Riedel, Harald
8. Umsetzung der neuen Entgeltordnung im handwerklichen Bereich Beschluss
hier: Überleitung von Stellen (Arbeitspaket 2)
- Unterlagen werden nachgereicht -.
Riedel, Harald
9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 Beschluss
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Stpl/189/2020
Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg, Gmkg.
Erlenstegen
Erlass der Satzung
Ulrich, Daniel
10. Platzgestaltung Neubleiche Beschluss
Ulrich, Daniel
11. Gestaltung und Sicherung der Flächen an der Ecke Maximilian- Beschluss
/Fürther Straße im Zuge der Neubaumaßnahmen Stpl/220/2020
Ulrich, Daniel
12. Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der Beschluss
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 Stpl/221/2020
sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Ulrich, Daniel
13. Bennostraße, Einbau einer Fußgängerschutzinsel Beschluss
Ulrich, Daniel
14. Umgestaltung der Scheurlstraße mit barrierefreier Haltestelle im Beschluss
Zuge von Gleissanierung und Kanalbau Vpl/193/2020
Vertagungsbeschluss des Verkehrsausschusses vom 17.12.2020
Ulrich, Daniel
15. Verkehrssituation Schillerplatz Beschluss
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion und der Stadtratsfraktion Vpl/194/2020
Bündnis90/Die Grünen vom 13.08.2019
Ulrich, Daniel
16. Fahrradstraße in der Humboldtstraße zwischen Gibitzenhofstraße Beschluss
und Allersberger Straße Vpl/198/2020
Ulrich, Daniel
17. Zur Hohen Weide, Abrechnungsvoraussetzungen Beschluss
Ulrich, Daniel
18. Verkehrskonzept Beckschlagergasse / Äußere Laufer Gasse Beschluss
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 13.07.2020 Vpl/200/2020
Ulrich, Daniel
19. Schutzstreifen in der Brettergartenstraße zwischen Holsteiner Beschluss
Straße und Schnieglinger Straße Vpl/201/2020
Ulrich, Daniel
20. Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg Beschluss
Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 BayDSchG BoB/001/2020
Ulrich, Daniel
Änderungen in den Abordnungen:
21. - Abordnung in den Zweckverband Abwasserbeseitigung im Beschluss
unteren Schwarzachtal - Verbandsrat SUN/159/2020
Nachbesetzung der Stellvertreterposition
Walthelm, Britta
22. - Abordnung in den Zweckverband Wasserversorgung Beschluss
Fränkischer Wirtschaftsraum
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünem vom
17.12.2020
König, Marcus
23. Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Beschluss
J/109/2020 Ries, Elisabeth
24. Auflage des Referates I/II: Kenntnisnahme
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen
25. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom
16.12.2020, öffentlicher Teil
OBM/002/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung der Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO
hier: Dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 37 Abs. 3 der
Gemeindeordnung (GO)
Anlagen: Dringliche Anordnung des OBM vom 12.01.2021
Sachverhalt (kurz):
Mit beiliegender Dringlicher Anordnung des Oberbürgermeisters vom 12.01.2021 wurden § 22 Abs. 5 der Stadtratsgeschäftsordnung geändert und die Ferienzeit des Stadtrats auf die Zeit vom 27. Januar bis 9. März 2021 festgelegt. Diese Entscheidung soll dem Ferienausschuss nicht nur gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO zur Kenntnis gegeben werden. Vielmehr soll sich der Ausschuss diese Entscheidung des Oberbürgermeisters ausdrücklich auch zu eigen machen und die getroffene Festlegung der Ferienzeit bestätigen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/002/2021
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/002/2021
Der Ferienausschuss bestätigt die mit Dringlicher Anordnung des Oberbürgermeisters vom 12.01.2021 vorgenommene Änderung des § 22 Abs. 5 StRGeschO (Festlegung der Ferienzeit auf die Zeit vom 27. Januar bis 9. März 2021).
Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg;
hier: Dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 37 Abs. 3 der
Gemeindeordnung (GO)
I. Mit Beschluss des Stadtrats vom 16.12.2020 wurde die Ferienzeit des Stadtrats für das Jahr 2021 „abweichend von § 22 Abs. 5 StRGeschO vorerst auf die Zeiträume vom 27. Januar bis 9. Februar und vom 24. Februar bis 9. März festgelegt.“ Diese Entscheidung wurde aufgrund der Infektionslage der Corona-Pandemie getroffen. Das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration empfiehlt in seinem Schreiben vom 10.12.2020 (B1-1414-11-17) mit Blick auf die gegenwärtige Infektionslage im Interesse der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einerseits und des Schutzes der Sitzungsteilnehmer andererseits, bereits zu Beginn des Jahres 2021 Ferienausschüsse i.S.v. Art. 32 Abs. 4 GO zu bilden. Die Aufteilung der Ferienzeit auf mehrere Zeiträume hatte das Ziel, die sechswöchige Ferienzeit auf eine insgesamt längere Zeitspanne zu verteilen, da die oben genannten zwei Zeiträume nur vier Ferienwochen umfassen. Die verbleibenden zwei Wochen hätten dann bei einer erneuten gravierenden Infektionslage in diesem Jahr verwendet werden sollen.
Nachdem in der Zwischenzeit - insbesondere nach Rücksprache mit der Regierung von Mittelfranken - Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Aufteilung der Ferienzeit in mehrere Blöcke geäußert wurden, ist es angezeigt, aus Gründen der Rechtssicherheit in Bezug auf vom Ferienausschuss zu treffende Entscheidungen die vorgenommene Aufteilung der Ferienzeit aufzuheben und die in Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO eingeräumte Möglichkeit, in der Geschäftsordnung eine (einheitliche) Ferienzeit bis zu sechs Wochen zu bestimmen, wahrzunehmen.
Die Angelegenheit ist dringlich, weil vor dem 27. Januar keine Stadtratssitzung mehr stattfindet und aus Infektionsschutzgründen bereits am 27. Januar eine Sitzung des Ferienausschusses stattfinden soll.
II. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 16.12.2020 wird § 22 Abs. 5 StRGeschO wie folgt gefasst:
„(5) Die Ferienzeit des Stadtrats dauert vom 27. Januar bis 9. März 2021.“
III. Diese Anordnung ist dem Ferienausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben.
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Dringlichkeitsantrag:
Nicht auf dem Rücken der Beschäftigten -
Gesundheitsversorgung in Zeiten der Corona-Krise
Nürnberg, den 15.12.2020 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die vergangenen Tage und Wochen haben gezeigt, dass unser Gesundheitssystem und insbesondere die Situation in den Krankenhäusern und Senioreneinrichtungen immer angespannter wird. Im Klinikum Nürnberg mussten bereits Intensivpatienten verlegt werden und in den Seniorenheimen des Nürnberg Stift wächst die Verzweiflung aufgrund der vielen Infektionen und Sterbefälle sowie der Einsamkeit unter den Bewohnerinnen. Trotz der äußerst widrigen Umstände, halten jedoch die Belegschaften der Einrichtungen so gut es geht die Stellung und engagieren sich in überaus lobenswerter Weise, um „den Laden am Laufen zu halten“. Gerade jetzt kommt es coronabedingt zu einer weiter ansteigenden Belastung der Mitarbeitenden im Klinikum Nürnberg, dem NürnbergStift und der dazugehörenden Service-GmbH. Diese Belastung kann schnell in eine Überlastung münden, wenn immer mehr Mitarbeitende aufgrund einer Infektion mit Corona oder erschöpfungsbedingt ausfallen und die Arbeit somit auf immer weniger Schultern lastet. Diese gefährliche Abwärtsspirale muss aufgehalten werden. Aus diesem Grund ist schnelles Handeln unabdingbar und das folgende Maßnahmenpaket dringlichst vom Stadtrat zu beschließen: Für das Klinikum Nürnberg, NürnbergStift und Service-GmbH:
- Die Beschäftigten der Service-GmbH des Klinikums und NürnbergStift werden
ab sofort nach Tarif des Öffentlichen Dienstes bezahlt, da auch sie, genau wie die Kolleginnen, die im öffentlichen Dienst angestellt sind, ihren Dienst zum Wohle der Allgemeinheit verrichten. Ohne die Reinigungskräfte, Näherei, Küche etc. ist ein reibungsloser Ablauf im Klinikum und im Stift nicht möglich. Ihre Systemrelevanz wird insbesondere in Pandemiezeiten deutlich, denn diese Menschen, die zuverlässig im Klinikum und im Stift wichtigste Arbeiten verrichten, sind im Betrieb unabkömmlich, etwa um durch Reinigung die Ansteckungsgefahr mit Covid-19 zu verringern. Aus diesem Grund ist ein Lohn und ein planbares Arbeitsverhältnis, das nicht zwangsläufig in Altersarmut mündet, eine Selbstverständlichkeit. Ein solches ist in den betroffenen Branchen nur innerhalb des TvöD zu verwirklichen.
- Die zu leistende m2-Zahl der Reinigungskräfte wird sukzessive reduziert. Dafür
werden zusätzliche Reinigungskräfte eingestellt, denn gerade in Pandemiezeiten ist eine gründliche Reinigung geradezu überlebenswichtig.
- Die Arbeitsbedingungen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes für das
Personal des Klinikums Nürnberg, der Service-GmbH und des Stifts werden verbessert, indem nicht unbedingt notwendige Arbeiten ausgesetzt werden und dafür gesorgt wird, dass Pausen und Arbeitszeiten eingehalten werden können. Nur so kann dafür gesorgt werden, dass das ohnehin sehr geforderte und überlastete Personal langfristig zur Verfügung steht und es zu möglichst wenigen Ausfällen kommt.
- Die im Arbeitsschutz festgelegten Pausen zum Ablegen von MNS oder FFP2-
Maske werden eingehalten.
- Jegliche erforderliche Mehrarbeit muss abgegolten werden. Die Beschäftigten
des Klinikums, der Service-GmbH und des Stifts erhalten das Wahlrecht, ob sie diese in Freizeit oder Geld abgelten. Arbeitszeitkonten werden nicht gekappt. Die Abgeltung von Mehrarbeit ist nichts, als ein Grundrecht der Beschäftigten. Diese geben grundsätzlich und insbesondere in Krisenzeiten ihr Bestes und müssen dafür den ihnen zustehenden Lohn erhalten.
- Die Mindesthygienestandards müssen für alle Beschäftigten, gerade im
Bereich der Grundversorgung, garantiert werden (Zeitkontingente für Handdesinfektion etc.), um eine Ansteckung möglichst auszuschließen.
- Beschäftigte des Klinikums, des Stifts und der Service-GmbH, die mit
Patienten aus Coronavirus-Risikogruppen arbeiten, werden mehrmals die Woche auf Corona getestet, um eine Weiterverbreitung des Virus an Risikopatienhinnen möglichst zu vermeiden.
- Beschäftigte des Klinikums, des Stifts und der Service-GmbH, die selbst einer
Risikogruppe angehören, werden nicht in Bereichen eingesetzt, in denen sich Covid-19-lnfizierte aufhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Özlem Demir Titus Schüller Kathrin Flach Gomez
StRin Marion Padua - Fünferplatz 2. 9040? Nürnberg
Herrn Oberbürgermeister der Stadt Nür
- f-«i-« ! 90403 Nürnberg
Marcus König Rathausplatz i
90403 Nürnberg
D4figlichkeits>&ntrag zur Umsetzung der FFP2-Maskenpflicht
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die LINKE LISTE Nürnberg stellt folgenden Dringlichkeitsantrag:
- Die Verwaltung stellt allen Nürnberger*innen und pro Tag mindestens eine FFP2- Maske kostenfrei zur Verfügung. 2. Die Verwaltung erarbeitet einen Plan, wie die FFP2-Masken verteilt bzw. wo diese abgeholt werden können. 3. Die Verwaltung richtet einen Lieferservice zur Übergabe der pro Tag benötigten FFP2-Masken für alle bewegungseingeschränkte Menschen mit geringen Einkommen. 4. Diese Maßnahme ist so lange aufrecht zu erhalten, wie die durch die Bayerische Staatsregierung - bzw. bei einem möglichen erweiterten Fall durch die Bundesregierung - FFP2-Pflicht gilt. 5. Der Oberbürgermeister appelliert an die Bayerische Staatsregierung, eine sozialverträgliche Lösung zur Umsetzung dieser neuen Verordnung anzustreben.
Begründung:
Die Maskenpflicht ist eine Frage der allgemeinen Gesundheitsversorgung und damit eine öffentliche Aufgabe. Bisher haben alle ihre Maske selbst finanzieren müssen und viel Verständnis und Eigenverantwortung an den Tag gelegt. Mit der ab Montag geltenden neuen Verordnung werden jedoch Grenzen überschritten, die absolut unakzeptabel sind. Die wesentlich teureren FFP2-Masken betragen einen Einzelpreis von mindestens 4 Euro, was für einen Monat 120 Euro bedeuten würde. Selbst für „Normalverdiener*innen“ ist dies eine beachtliche Summe. Für Menschen mit geringeren Einkommen ist das schlicht weg unmöglich. Die Bayerische Staatsregierung ist nicht nur für die Herausgabe neuer Anordnungen verantwortlich, sondern hat auch eine Realisierung der Maßnahmen zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde das Bußgeld bei Nichteinhaltung auf 500 Euro erhöht. Es zeichnet sich jetzt bereits ab, dass viele Menschen kriminalisiert und bestraft werden für etwas, was in der realitätsfremden Politik zu suchen ist.
Bis eine sozialverträgliche Lösung mit dem Land erzielt wird, hat die Stadt Nürnberg dafür Sorge zu tragen, indem sie ausreichend kostenfrei FFP2-Masken zur Verfügung stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Padua, Stadträtin der LINKE LISTE Nürnberg
Ref.VII/001/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Koordination der Themen Wissenschaft und Hochschule bei Ref.VII - Umbenennung in
"Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat"
Anlagen:
Broschüre "Wissenschaftsstandort Nürnberg"
Sachverhalt (kurz):
Die gesamtstädtische Koordinierungsfunktion und die Ansprechpartner-Funktion für die beteiligten Akteurinnen und Akteure zum Thema Wissenschaft und Hochschule sowie zur Weiterentwicklung des Hochschul- und Wissenschaftstandortes Nürnberg soll künftig von Ref. VII wahrgenommen werden. Ref. VII soll daher künftig die Bezeichnung „Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat“ tragen. Die zusätzliche Aufgabe kann mit den vorhandenen Budgetressourcen und Stellen erbracht werden, weitergehende Auswirkungen auf Budgets und Stellen entstehen absehbar nicht.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.VII/001/2021
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es ist keine Diversity-Relevanz zu erkennen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.VII/001/2021
-
Die gesamtstädtische Koordinierungsfunktion und die Ansprechpartnerfunktion für die beteiligten Akteurinnen und Akteure zu den Themen Wissenschaft und Hochschule sowie zur Weiterentwicklung des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes Nürnberg wird von Ref. VII wahrgenommen.
-
Ref. VII trägt die Bezeichnung „Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat.“
Die zusätzliche Aufgabe kann mit den vorhandenen Budgetressourcen und Stellen erbracht werden, weitergehende Auswirkungen auf Budgets und Stellen entstehen absehbar nicht.
Koordination der Themen Wissenschaft und Hochschule bei Ref.VII - Umbenennung in
"Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat"
1. Wissenschaft und Hochschule in Nürnberg
Wissenschaft und Hochschule sind für die Zukunft Nürnbergs von entscheidender Bedeutung. Hochschulen sind ein wichtiger Standortfaktor, denn sie prägen und bereichern die Stadtgesellschaft und das Klima in den Städten mit studentischem Leben, Innovation und Kreativität. Die Wertschöpfung der Hochschulen in den Städten beinhaltet ein großes Spektrum: Ausbildung von Fach- und Führungskräften, Wissenstransfer zu Unternehmen und in die Stadtgesellschaft, Stadtflair, Politikberatung, Innovationen. Derzeit sind etwa 28.000 Studierende in Nürnberg an öffentlichen und privaten Hochschulen eingeschrieben.
In Nürnberg bestehen folgende Hochschulen:
Öffentliche Hochschulen:
-
Technische Universität Nürnberg (Gründung zum 01.01.2021): https://www.tu-n.org/
-
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg: www.fau.de
-
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm: www.th-nuernberg.de
-
Hochschule für Musik Nürnberg: www.hfm-nuernberg.de
-
Akademie der Bildenden Künste Nürnberg: www.adbk-nuernberg.de
-
Evangelische Hochschule Nürnberg: www.evhn.de
-
Regionalzentrum Nürnberg der FernUniversität Hagen: www.fernuni-hagen.de/nuern-
berg/
Private Hochschulen und Studienzentren in Nürnberg:
- Paracelsus Medizinische Privatuniversität, Klinikum Nürnberg: www.pmu.ac.at/univer-
sitaet/standorte/nuernberg.html
-
Campus M21: www.campusm21.de
-
FOM - Hochschule für Oekonomie & Management: www.fom.de
-
VWA Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Nürnberg: www.vwa-in-bayern.de
-
iba - Internationale Berufsakademie der F+U Unternehmensgruppe gGmbH: www.iba-
nuernberg.de
-
ICN - Business School Nürnberg: www.icn-business-school.de
-
IUBH Internationale Hochschule: www.iubh-dualesstudium.de/standorte/nuernberg/
-
Studienzentrum Nürnberg der Hamburger Fern-Hochschule www.hamburger-fh.de/studi-
enzentren/Nuernberg .
Eine komplette Übersicht über die öffentlichen und privaten Hochschulen sowie Wissenschaftseinrichtungen in Nürnberg ist in der Broschüre als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.
Besondere Bedeutung gewinnt das Thema Wissenschaft und Hochschule mit der neuen Technischen Universität Nürnberg (TUN) – zum ersten Mal in der Geschichte Nürnbergs gründet der Freistaat Bayern in Nürnberg eine Hochschuleinrichtung, nachdem alle heute bestehenden öffentlichen Hochschulen in Nürnberg auf städtische Gründungen zurückgehen. Der Bayerische Landtag hat am 09.12.2020 ein Gesetz über die Errichtung der Technischen Universität Nürnberg beschlossen. Das Gesetz regelt insbesondere die Gründung und die zentralen innovativen Elemente der zukünftigen Modelluniversität (zur inhaltlichen Konzeption der TUN vgl. Stadtrat vom 03.03.2020). Die formale Gründung der TUN als zehnte staatliche Universität Bayerns erfolgt zum 01.01.2021. Die Planungen für die Bebauung des 37 ha großen Universitäts-Campus auf dem Areal des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße laufen. Der Aufbaustab wird seine Interimsräumlichkeiten in der Ulmenstraße 52 („The Plant“, eine ehemalige Schuhfabrik im Nürnberger Süden) beziehen. Zum Gründungs-Kanzler der TUN wurde Dr. Markus Zanner, bisheriger Kanzler der Universität Bayreuth, ernannt. Die Bekanntgabe des Gründungs-Präsidenten steht bevor.
2. Kommunale Wissenschafts- und Hochschulpolitik
Zwar liegen Wissenschaft und Hochschulen im Verantwortungsbereich der Länder und teilweise auch des Bundes, aber es gibt zahlreiche Schnittstellen zur kommunalen Einflusssphäre. So schaffen die Städte die Rahmenbedingungen vor Ort und beeinflussen mit ihren politischen Entscheidungen die Entwicklungsmöglichkeiten und -potenziale der Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen. Die Stadt Nürnberg will die Entwicklung des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes gezielt begleiten, unterstützen und mitgestalten (vgl. Integriertes Stadtentwicklungskonzept INSEK „Wissenschaft - und Forschungsstadt“, Stadtrat vom 22.10.2014). Ziele sind dabei unter anderem Auf- und Ausbau von Hochschul- und Wissenschaftseinrichtungen, Kooperationsgewinne durch engere Zusammenarbeit mit den Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen, Innovation, Wissenstransfer in die Stadtgesellschaft, koordinierte Stadtentwicklung im Bereich Hochschule und Wissenschaft, Standortfaktor „Wissenschaft“ stärken, Imagewandel (Selbstdarstellung nach innen und außen verbessern) und Wissenschaftsmarketing.
Einen weiteren Ansatzpunkt für kommunales Wirken bildet die zunehmende Bereitschaft der Hochschulen, sich außerhalb des Hochschulbereichs und insbesondere vor Ort zu engagieren. Unter den Stichworten „Third Mission“, „Third Stream Activity“, „Communities Engagement“ oder „Outreach“ geht es um die gewinnbringende Verflechtung der Hochschule mit ihrer Umwelt durch wechselseitige Interaktionen, zum Beispiel durch Technologietransfer, wissenschaftliche Weiterbildung und soziales Engagement. Dabei sollen Leistungen der Hochschulen unmittelbar in die Gesellschaft und Strömungen aus der Gesellschaft in die Hochschulen hineinwirken.
3. Gesamtstädtische Koordinierungs- und Ansprechpartner-Funktion
Bis zum Eintritt in den Ruhestand des bisherigen Leiters des INSEK „Wissenschaft- und Forschungsstadt“ war die gesamtstädtische Koordinierungsfunktion für die Themen Wissenschaft und Hochschule und die Ansprechpartnerfunktion für die beteiligten Akteurinnen und Akteure sowie zur Weiterentwicklung des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes bei BgA/SE verortet, aber stets unter maßgeblicher Beteiligung von Ref.VII.
Zahlreiche Formate und Veranstaltungen wurden dabei entwickelt bzw. unterstützt, unter anderem:
-
Wissenschaftstag der Metropolregion 2014 in Nürnberg;
-
Stadt als Co-Veranstalter des „8. Forum Wissenschaftskommunikation“ (2015);
-
Einführung der „Wissenschaftsmeile Nürnberg-Fürth“ (2015);
-
„Starke Hochschulen – Starke Städte. Gemeinsame Zukunftsentwicklung durch Kom-
mune und Wissenschaft“ – gemeinsame Veranstaltung des Deutschen Städtetags, des Deutschen Instituts für Urbanistik (difu), des Deutschen Studentenwerks und der Stadt Nürnberg (2016);
-
„Science Camp“ für Kinder von 8 bis 13 Jahren (jährlich im August seit 2017),
-
„Hack & Make“: Tüftlermesse für die Nürnberger Öffentlichkeit (seit 2017);
-
Initiierung eines neuen Wissenschaftskalenders (2017);
-
„Dinner der Wissenschaft“ mit den Leiterinnen und Leitern der in Nürnberg ansässigen
Hochschul- und Wissenschaftseinrichtungen seit 2014 (gemeinsam mit der Congressund Tourismuszentrale);
- „Dinner der Medizin“ mit den Leiterinnen und Leitern der in Nürnberg ansässigen Kran-
kenhaus- und medizinischen Hochschuleinrichtungen seit 2015 (gemeinsam mit der Congress- und Tourismuszentrale);
-
regelmäßige Kontaktgespräche von OBM, 2.BM und Ref.VII mit den Hochschulen;
-
regelmäßige Austauschrunden auf Fachebene mit den Hochschulen.
Künftig soll Ref.VII die gesamtstädtische Koordinierungsfunktion für die Themen Wissenschaft und Hochschule und die Ansprechpartnerfunktion für die beteiligten Akteurinnen und Akteure sowie zur Weiterentwicklung des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes übernehmen. Um
die Koordinierungs- und Ansprechpartnerfunktion und damit die Bedeutung des Themas Hochschule und Wissenschaft für die Stadt Nürnberg nach außen sichtbar zu zeigen, soll Ref.VII die Bezeichnung „Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat“ tragen.
Ref.VII hat auf den Feldern Wirtschaft, Technik und Grundlagenforschung sowie in der außeruniversitären Forschung die erforderliche Sachnähe, Fachkompetenz, Expertise und beste Kontakte zu den Hochschul- und Wissenschaftseinrichtungen. Hochschule und Wissenschaft sind Treiber für Innovation und Strukturwandel - dies sind Kernaufgaben von Ref.VII/WiF.
Viele Einrichtungen im Bereich Hochschule, Wissenschaft und Technologietransfer der letzten Jahre wurden von Ref.VII/WiF angestoßen, konzipiert und politisch begleitet, zum Beispiel:
-
Energie Campus Nürnberg;
-
Fraunhofer Test- und Anwendungszentrum L.I.N.K. im Nordostpark;
-
ESI-Anwendungszentrum (Embedded Systems);
-
ZOLLHOF Tech Incubator;
-
ADA Lovelace-Center (Künstliche Intelligenz).
Ref. VII/WiF berichtet stets zu wichtigen Hochschul- und Wissenschaftsthemen im Stadtrat und Ausschüssen, unter anderem:
-
Information zum Nuremberg Campus of Technology NCT (RWA 26.03.2014);
-
Auswirkungen der Nordbayerninitiative auf den Wirtschaftsstandort Nürnberg (RWA
17.09.2014);
- Hochschul- und Forschungsstadt Nürnberg - Entwicklungsperspektiven bis 2025 (Stadt-
rat 22.10.2014);
- Vision FAU 2030 - Ausbau des ehemaligen AEG-Areals zu einem Universitäts-, Hoch-
schul- und Technologiestandort (Stadtrat 13.05.2015);
- Energie Campus Nürnberg: aktueller Stand und zweite Förderphase 2017 bis 2021
(RWA 20.05.2015);
- Branchenübergreifende Innovationen fördern – Innovationspakt für die Europäische Met-
ropolregion Nürnberg (RWA 19.10.2016);
-
Weiterführung des Energie-Technologischen Zentrums - etz 2.0 (RWA 18.10.2017);
-
Werkstattbericht: green.economy.nuernberg (RWA 06.12.2017);
-
ZOLLHOF Tech Incubator: Rückblick auf das erste Jahr (RWA 29.06.2018);
-
Innovationslabor Industrial IoT in Nürnberg (RWA 08.05.2019);
-
Zentrum Wasserstoff.Bayern - H2.B Zwischenbericht (RWA 18.09.2019);
-
Künstliche Intelligenz: ADA Lovelace Center für Analytics, Daten und Anwendungen
(RWA 12.02.2020);
- Konzeptioneller und städtebaulicher Planungsstand der Technischen Universität Nürn-
berg (Stadtrat 04.03.2020);
- Forschung und Lehre an Nürnberger Hochschulen zu inklusiver Pädagogik und Unter-
richtsgestaltung (RWA 16.09.2020);
- Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Philosophischen Fakultät der Universi-
tät Erlangen-Nürnberg / ehemals: EWF (RWA 16.09.2020);
- NKubator - Innovations- und Gründerzentrum für Energie, Greentech und Nachhaltigkeit
(Stadtrat: 19.11.2020).
Der inhaltliche Beitrag der Stadt Nürnberg an die Strukturkommission, die die Konzeption für die neue Technische Universität Nürnberg erarbeitet hatte, wurde von Ref.VII/WiF koordiniert und verfasst. Auch die Organisation der begleitenden Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Stadtgesellschaft erfolgte durch Ref.VII/WiF. Zudem bestehen bereits heute enge Kontakte zwischen Ref.VII/WiF und den wichtigsten Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Nürnberg.
Auch andere Geschäftsbereiche der Stadtverwaltung sind mit Wissenschafts- und Hochschulthemen befasst. Sie werden diese weiterhin eigenständig wahrnehmen. Die gesamtstäd-
tischen Abstimmungsprozesse, auch mit den beteiligten Hochschul- und Wissenschaftseinrichtungen, werden künftig nicht mehr von BgA, sondern von Ref.VII koordiniert. Die Abstimmungen erfolgen dabei sowohl auf Leitungsebene der städtischen Geschäftsbereiche und der Hochschul- und Wissenschaftseinrichtungen, als auch auf Fachebene.
Wissenschaftsstandort Nürnberg
Überblick über die Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen
Ein breit gefächertes Studienangebot, innovative Hochschul- und Forschungseinrichtungen und die hohe Lebensqualität in der Halbmillionenstadt Nürnberg
- ein ideales Umfeld zum Studieren, Forschen und Leben.
Nürnberg schafft Zukunftspotenziale
Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen am Standort Nürnberg
Nürnberg ist ein attraktiver Wissenschaftsstandort mit einem breit gefächerten Studienangebot, das neben Naturwissenschaft und Technik auch Wirtschaft, Medien, Soziales und die freien Künste abdeckt. Rund 28.000 Studierende sind in Nürnberg an staatlichen und privaten Hochschulen eingeschrieben.
Anwendungsnahe Forschung und die intensive Vernetzung von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und regionalen Unternehmen zeichnen den Wissenschaftsstandort Nürnberg aus. Die Zahl der Beschäftigten in den wissensintensiven Branchen wächst kontinuierlich. Aktuell werden wissenschaftliche Schwerpunkte in den Forschungsfeldern Digitalisierung, Industrie 4.0, Energietechnik und zukunftsfähige städtische Infrastrukturen ausgebaut.
Es ist genau das Spannungsfeld zwischen Geschichte, Architektur, Kultur, Tradition und Innovation, das die Energie der Stadt ausmacht - neues, zukunftsgerichtetes Denken, das sich der Traditionen bewusst ist.
Hier kann man gut studieren, forschen und leben.
Übersicht über die Hochschulen am Standort Nürnberg:
| Öffentliche Hochschulen am Standort Nürnberg | ||
|---|---|---|
| Akademie der Bildenden Künste Nürnberg | www.adbk-nuernberg.de | |
| Evangelische Hochschule Nürnberg | www.evhn.de | |
| Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg | www.fau.de | |
| Hochschule für Musik Nürnberg | www.hfm-nuernberg.de | |
| Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm | www.th-nuernberg.de | |
| Regionalzentrum Nürnberg der FernUniversität Hagen | www.fernuni-hagen.de/nuernberg/ | |
| Technische Universität Nürnberg (im Aufbau) | www.tu-n.org |
| Private Hochschulen und Studienzentren | |||
|---|---|---|---|
| Campus M21 | www.campusm21.de | ||
| FOM - Hochschule für Oekonomie & Management | www.fom.de | ||
| iba - Internationale Berufsakademie der F+U Unternehmensgruppe | www.iba-nuernberg.de | ||
| gGmbH | |||
| ICN - Business School Nürnberg | www.icn-business-school.de | ||
| IUBH Internationale Hochschule | www.iubh-dualesstudium.de/standorte/nuernberg/ | ||
| Paracelsus Medizinische Privatuniversität, Klinikum Nürnberg | www.pmu.ac.at/universitaet/standorte/nuernberg.html | ||
| Studienzentrum Nürnberg der Hamburger Fern-Hochschule | www.hamburger-fh.de/studienzentren/Nuernberg | ||
| Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Nürnberg | www.vwa-bayern.de |
Übersicht über Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in der Städteachse
| Außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen | ||
|---|---|---|
| European Center for Power Electronics - ECPE | www.ecpe.de | |
| Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl - Bamf | www.bamf.de/forschung | |
| Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS (Hauptsitz Erlangen) | www.iis.fraunhofer.de | |
| • Standort Nürnberg - Bereich Lokalisierung und Vernetzung | ||
| • Fraunhofer Entwicklungszentrum Röntgentechnik, EZRT Fürth | ||
| • Fraunhofer-Arbeitsgruppe für Supply Chain Services SCS | www.scs.fraunhofer.de | |
| • JOSEPHS® - Die Service-Manufaktur, Nürnberg | www.josephs-service-manufaktur.de | |
| • International Audio Laboratories Erlangen | www.audiolabs-erlangen.de | www.audiolabs-erlangen.de |
| - eine gemeinsame Einrichtung von Fraunhofer und FAU Erlangen-Nürnberg | ||
| Fraunhofer-Institut für Integrierte Systeme und Bauelementetechnologie IISB | www.iisb.fraunhofer.de | |
| • Zentrum für Kfz-Leistungselektronik und Mechatronik - ZKLM | ||
| • Zentrum für Elektrische Energiesysteme im Energie Campus Nürnberg | ||
| Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | www.iab.de | |
| Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg für Erneuerbare Energien - HI ERN | www.hi-ern.de | |
| Leibniz-Gemeinschaft - Germanisches Nationalmuseum ist Forschungsmuseum | www.gnm.de | |
| In Erlangen: Max-Planck-Institut für die Physik des Lichts | www.mpl.mpg.de |
| Kooperationen von F&E-Aktivitäten (Hochschulen, außeruniversitäerer Forschungseinrichtungen, Institutionen) | |
|---|---|
| Bionicum - Forschungszentrum | www.bionicum.de |
| ESI-Anwendungszentrum | www.esi.de |
| Energie Campus Nürnberg | www.encn.de |
| LEORNARDO –Zentrum für Kreativität und Innovation | www.leonardo-zentrum.de |
| Nuremberg Campus of Technology | www.ncatec.de |
| Zentrum für altersgerechte Dienstleistungen | www.zad-nuernberg.de |
| Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg | ||
|---|---|---|
| Bayerisches Technologiezentrum für elektrische Antriebstechnik - E|Drive-Center | www.edrive-center.de | |
| Bayerisches Techonologiezentrum für privates Wohnen - E|Home-Center | www.ehome-center.de | |
| Bavarian Hydrogen Center | www.bh2c.de | |
| Center for Management, Technology and Society (CMTS) | www.cmts.fau.de | |
| Institut für Freie Berufe | www.ifb.uni-erlangen.de | |
| Institut für Empirische Soziologie an der Universität Erlangen-Nürnberg | www.ifes.uni-erlangen.de | |
| Institut für Grundschulforschung | www.grundschulforschung.ewf.uni- | |
| erlangen.de | ||
| Zahlreiche F&E-Einrichtungen an den Standorten Erlangen und Fürth | www.fau.de/forschung/ |
| Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm | ||
|---|---|---|
| Institut für Chemie, Material- und Produktentwicklung (OHM-CMP) | www.th-nuernberg.de | |
| Institut für Energie und Gebäude - ieg | ||
| Institut für Fahrzeugtechnik - ifzn | ||
| Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft | ||
| Kompetenzzentren der TH Nürnberg: Logistik, Gender + Diversity, Usability | ||
| Engineering Center, Finanzen, Corporate Development Manangement Accounting, | ||
| Financial Control | ||
| Institut für leistungselektronische Systeme - ELSYS | www.th-nuernberg.de/elsys | |
| Institut für E-Beratung (E-Beratung) | www.e-beratungsinstitut.de |
| Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen der Evangelischen Hochschule Nürnberg | |
|---|---|
| Institut für Praxisforschung und Evaluation | www.evhn.de/forschung |
| Institut für Pflegeforschung, Gerontologie und Ethik | |
| Institut für innovative Suchtbehandlung und Suchtforschung | |
| Sozialwissenschaftliches Institut für Forschung und Transfer | |
| Wichern-Institut für diakonische Praxisforschung und Entwicklung, An-Institut der | |
| Rummelsberger Diakonie |
Stand: Dezenber 2020
LA/001/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Anpassung der Sondernutzungsgebühren wegen der Corona-Pandemie
– Verlängerung der temporären Regelungen bis zum 30.04.2021
Anlagen:
Übersichtstabelle
Sachverhalt (kurz):
Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zur Eindämmung haben erhebliche Auswirkungen auf die Sondernutzungen im öffentlichen Raum. Es erfolgte deshalb zunächst eine temporäre Anpassung der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2020. Angesichts des ab 16.12.2020 verhängten "Lockdown" und der absehbaren Fortdauer von Beschränkungen in das Frühjahr 2021 hinein, soll die bestehende temporäre Anpassung der Sondernutzungsgebühren bis 30.04.2021 verlängert werden. Die Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie wurden bereits bis 30.06.2021 ausgesetzt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 80.000 € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es ist keine Diversity-Relevanz zu erkennen, da diese Maßnahme keine bestimmte Personengruppe bevorteilt.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
WiF
Stk
Es erfolgt die Verlängerung der temporären Regelungen zu den Sondernutzungsgebühren wegen der Corona-Pandemie gemäß beiligender Entscheidungsvorlage bis zum 30.04.2021.
Anpassung der Sondernutzungsgebühren wegen der Corona-Pandemie
– Verlängerung der bestehenden temporären Regelungen bis zum 30.04.2021
Entscheidungsvorlage:
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die sich daraus ergebenden Restriktionen und Regelungen wirken sich auch auf die Sondernutzungen und auf die darauf erhobenen Gebühren und Entgelte aus. Die durch die Corona-Krise veränderten Rahmenbedingungen finden sich auch in der Gebührenhöhe wieder.
Die Stadt Nürnberg hat deshalb diverse Anpassungen der Sondernutzungsgebühren vorgenommen:
Zahlreiche Sondernutzungsgebühren-Tatbestände wurden mit Dringlicher Anordnung des Herrn OBM vom 18.05.2020 angepasst (aufgelegt im Stadtrat am 17.06.2020). Dies galt für das komplette Kalenderjahr 2020.
Mit Stadtratsbeschluss vom 21.10.2020 wurden die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie, für weitere sechs Monate und zwar bis 30.06.2021 ausgesetzt.
Angesichts des ab 16.12.2020 verhängten „Lockdown“ und absehbarer Fortdauer von Beschränkungen in das Frühjahr 2021 hinein, werden mit diesem Beschluss auch die Positionen 11a und 13 (Warenausstellungsvorrichtungen), Positionen 15, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 35 und 36 (Diverse Verkaufsstände) sowie die Positionen 24, 60, 65, 66 (Diverse Veranstaltungen) über den 31.12.2020 hinaus an die Situation angepasst, indem sie (rückwirkend ab 01.01.2021) bis 30.04.2021 verlängert werden.
Darüber hinaus kommt die Verwaltung den Betroffenen unverändert auch mit Stundungen, Erlassen und Rückzahlungen entgegen. Wenn aufgrund der Corona-Pandemie Zahlungen von Gebühren oder Entgelten für Sondernutzungen nicht rechtzeitig leistbar sind, können diese gestundet werden. Ebenso kann im Rahmen der Allgemeinen Finanzbestimmungen ein Erlass der Gebühren oder Entgelte ganz oder teilweise möglich sein. Und wenn bereits eine Zahlung erfolgt ist, die Sondernutzung aber nicht ausgeübt wird, ist eine Rückerstattung möglich.
Finanzielle Auswirkungen
Durch den Stadtratsbeschluss vom 21.10.2020 wurden bereits die Gebühren der Außengastronomie (Pos. 9) bis 30.06.2021 gebührenfrei gestellt.
Durch die vorgeschlagene Anpassung (Reduzierung) der Gebühren und Entgelte sind Mindereinnahmen bzw. Rückerstattungen in Höhe von ca. 80.000 Euro zu erwarten. Davon entfallen auf die Warenausstellungsvorrichtungen (Pos. 11a und 13) ca. 30.000 Euro und auf die Verkaufsstände (Pos. 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 35, 36) ca. 50.000 Euro.
Diversity-Relevanz: Das Vorhaben ist nicht Diversity-Relevant: es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilen oder benachteiligen. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.
Anpassung der Sondernutzungsgebühren wegen der Corona-Pandemie;
hier: Entscheidungsvorlage Übersicht in Tabellenform (für Sondernutzungsgebührenverzeichnis und Entgeltverzeichnis)
a) Sondernutzungsgebührenverzeichnis (Anlage 1 der SN-Gebührensatzung)
Soweit Gebühren mit einem dreiteiligen Betrag aufgeführt sind, gilt
-
der erstgenannte für die Straßengruppe 1
-
der zweitgenannte für die Straßengruppe 2
-
der letztgenannte für die Straßengruppe 3
Die Straßengruppen und die jeweils zugehörigen Straßen sind in der Anlage 2 zur Sondernutzungsgebührensatzung – Straßengruppenverzeichnis – aufgeführt.
| Pos. Nr. | Art der Sondernutzung | Maßeinhei t | Zeit- einheit | Betrag Reguläre Gebühr | Bemerkung. | Betrag Corona-Gebühr (bis 31.12.2020) | Verlängerung bis 30.04.2021 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 a | Baustelleneinrichtung mit Aufstellen von Baugerüsten, -zäunen, -hütten, Aufzügen, Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Lagerung von Baustoffen, -materialien und Gegenständen aller Art; Aufgrabungen, Rohrdurchpressungen u.ä. | je angefange ne 25 m² | Je ange- fangene Woche | 16,00 € | Unverändert | ||
| 1 b | Aufstellen von Schutt-Containern aufgrund einer Jahreserlaubnis | Stück | Monat | 75,50 € | Unverändert | ||
| 2 | Überspannungen dauernd | lfd. Meter | Jahr | 10,40 € | Unverändert | ||
| 3 | Überspannungen kurzfristig (auch für Baustellen) | pro Überqueru ng | Monat | 24,50 € | Unverändert | ||
| 4 | Keller-, Licht,- Luft und Ladeschächte und Gruben größer 1 m² | pro Mauer- oder Bodenöffn ung | Jahr | 4,70 € / 9,30 € / 14,50 € | Unverändert | ||
| 5 | Säulen, Stützpfeiler | Stück | Jahr | 10,50 € / 17,50 € / 24,50 € | Unverändert | ||
| 6 | Treppen, Trittstufen | ab der 1. Stufe | Jahr | 15,00 € | Unverändert | ||
| 7 | Masten | Stück | Jahr | 18,60 € / 33,80 € / 50,00 € | Unverändert | ||
| Stück | Monat | 2,60 € / 3,90 € / 5,20 € | Unverändert | ||||
| 8 | Aufstellen von Baumkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständer etc. | Stück | Jahr | 8,20 € / 14,00 € / 21,00 € | Unverändert | ||
| oder Pflanzbeete | m² | Jahr |
Pos.
Nr.
Zeit-
einheit
Betrag
Reguläre Gebühr
Betrag
Corona-Gebühr
(bis 31.12.2020)
Verlängerung
bis 30.04.2021
| 9 | Tisch- und Stuhlaufstellung | m2 | Saison (01.02. bis 15.11.) | 14,50 € / 21,00 € / 27,00 € | Auf die Erhebung einer Gebühr für das Jahr 2020 wird vollständig verzichtet. | 0 € / 0 € / 0 € | (Beschluss Stadtrat vom 21.10.2020: Verlängerung bis 30.06.2021) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 10 | Tisch- und Stuhlaufstellung kurzfristig | m2 | Tag | 0,35 € / 0,58 € / 0,70 € | Keine Anpassung notwendig, da für den Antragsteller eine kalkulierbare Tagesgebühr. | Unverändert | ||
| 11 a | Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe | lfd. Meter | Jahr | 26,80 € / 37,30 € / 47,70 € | Die Gebühr und Zuschläge für das Jahr 2020 werden um 50 % reduziert. | 13,40 € / 18,65 € / 23,85 € Zuschläge halbiert. | Verlängerung bis 30.04.2021 | |
| 11 b | Warenautomaten im Luftraum | |||||||
| bis 0,4 m Breite | lfd. Meter | Jahr | 12,00 € | Unverändert | ||||
| über 0,4 m Breite | lfd. Meter | Jahr | 24,00 € | Unverändert | ||||
| 12 | Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe kurzfristig | lfd. Meter | Tag | 0,23 € / 0,23 € / 0,35 € | Keine Anpassung notwendig, da für den Antragsteller eine kalkulierbare Tagesgebühr. | Unverändert | ||
| 13 | Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe | m2 | Jahr | 46,50 € / 67,50 € / 87,50 € | Die Gebühr für das Jahr 2020 und Zuschläge werden um 50 % reduziert. | 23,25 € / 33,75 € / 43,75 € Zuschläge halbiert. | Verlängerung bis 30.04.2021 | |
| 14 | Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe kurzfristig | m2 | Tag | 0,35 € / 0,58 € / 0,70 € | Keine Anpassung notwendig, da für den Antragsteller eine kalkulierbare Tagesgebühr. | Unverändert | ||
| 15 | Blumenhandel aus dem Korb | pro Verkaufs- person | Monat | 33,80 € | Die Gebühr für das Jahr 2020 wird um 50 % reduziert. | 16,90 € | Verlängerung bis 30.04.2021 | |
| 16 | Blumenhandel am Stand vor den Friedhöfen | lfd. Meter | Tag | 21,00 € | Die Gebühr für das Jahr 2020 wird um 50 % reduziert. | 10,50 € | Verlängerung bis 30.04.2021 | |
| 17 | Brezenverkaufsstände | |||||||
| innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) | Stück | Monat | 150,00 € | Die Gebühr für das Jahr 2020 und etwaige Zuschläge (für besonders begehrte Flächen der Altstadt werden Zuschläge zwischen 50 und 300 % auf die reguläre Gebühr erhoben) werden um 50 % reduziert. | 75,00 € Zuschläge halbiert. | Verlängerung bis 30.04.2021 | ||
| – im übrigen Stadtgebiet | Stück | Monat | 100,00 € | Die Gebühr für das Jahr 2020 wird um 50 % reduziert. | 50 € | Verlängerung bis 30.04.2021 | ||
| 18 | Heringsbratstände | Stück | Monat | 29,00 € | (gibt es in Altstadt nicht) | Unverändert | ||
| 19 | Lotterieverkaufsstände | Stück | Jahr | 136,50 € / 198,00 € / 274,00 € | a) Innerhalb der Altstadt: Die Gebühr für das Jahr 2020 | a) Altstadt 68,25 € / 99,00 € / 137,00 € Zuschläge werden halbiert. | Verlängerung bis 30.04.2021 | |
| und etwaige Zuschläge (für besonders begehrte | ||||||||
| Flächen der Altstadt werden Zuschläge zwischen 50 |
Saison
(01.02. bis
15.11.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das Jahr 2020 wird
vollständig verzichtet.
(Beschluss Stadtrat
vom 21.10.2020:
Verlängerung bis
30.06.2021)
26,80 € / 37,30 € /
47,70 €
Die Gebühr und Zuschläge für das Jahr 2020 werden
um 50 % reduziert.
13,40 € / 18,65 € / 23,85 €
Zuschläge halbiert.
Verlängerung bis
30.04.2021
Die Gebühr für das Jahr 2020 und Zuschläge werden
um 50 % reduziert.
23,25 € / 33,75 € / 43,75 €
Zuschläge halbiert.
Verlängerung bis
30.04.2021
pro
Verkaufs-
person
Verlängerung bis
30.04.2021
Verlängerung bis
30.04.2021
75,00 €
Zuschläge halbiert.
Verlängerung bis
30.04.2021
Zuschläge zwischen 50 und 300 % auf die reguläre
Gebühr erhoben) werden um 50 % reduziert.
Verlängerung bis
30.04.2021
a) Altstadt
68,25 € / 99,00 € / 137,00 €
Zuschläge werden halbiert.
Verlängerung bis
30.04.2021
um 50 % reduziert.
b) Außerhalb der Altstadt wird die Gebühr für das Jah
2020 um 50 % reduziert.
b) Außerhalb der Altstadt
68,25 € / 99,00 € / 137,00 €
r
| 20 | Zeitungsverkaufsstände | m2 | Monat | 8,70 € / 17,10 € / 26,00 € | a) Innerhalb der Altstadt: Die Gebühr für das Jahr 2020 und etwaige Zuschläge (für besonders begehrte Flächen der Altstadt werden Zuschläge zwischen 50 und 300 % auf die reguläre Gebühr erhoben) werden um 50 % reduziert. b) Außerhalb der Altstadt wird die Gebühr für das Jahr 2020 um 50 % reduziert. | a) Altstadt 4,35 € / 8,55 € / 13,00 € Zuschläge werden halbiert. b) Außerhalb der Altstadt 4,35 € / 8,55 € / 13,00 € | Verlängerung bis 30.04.2021 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 21 | Stumme Zeitungsverkäufer | Stück | Jahr | 53,50 € | Unverändert | ||
| 22 | Verkaufsstände, Verkaufsautomaten, Verkaufscontainer anlässlich Geschäfts- /Ladenumbau | m2 | Monat | 21,00 € / 33,50 € / 48,00 € | a) Innerhalb der Altstadt: Zuschläge für das Jahr 2020 (für besonders begehrte Flächen der Altstadt werden Zuschläge zwischen 50 und 300 % auf die reguläre Gebühr erhoben) werden um 50 % reduziert. b) Außerhalb der Altstadt wird die Gebühr für das Jahr 2020 um 50 % reduziert. | a) Altstadt 21,00 € / 33,50 € / 48,00 € Zuschläge werden halbiert. b) Außerhalb der Altstadt 10,50 € / 16,75 € / 24,00 € | Verlängerung bis 30.04.2021 |
| 22 a | Container anlässlich Ladenumbau die nicht Verkaufszwecken dienen | m² | Monat | 10,50 € / 16,75 € / 24,00 € | Unverändert | ||
| 23 | Verkaufsstände, Verkaufsautomaten kurzfristig | Front- meter | Tag | Von 3,70 € bis 49 € | Es entfallen die Zuschläge gemäß Anlage 3 der Sondernutzungsgebührensatzung (für besonders begehrte Flächen der Altstadt wurden hier Zuschläge zwischen 50 und 300 % auf die reguläre Gebühr erhoben). Die Untergrenze wird jederzeit widerruflich auf 2,40 € festgesetzt. Die im Gebührenrahmen wegen Corona situationsbedingt angepassten Gebühren werden von der Verwaltung in Abstimmung mit Ref. I/II und Stk sachlich angepasst, bis – spätestens zum 31.12.2020 – wieder eine normale Gebührenerhebung möglich ist. | Von 2,40 € bis 49 € | Verlängerung bis 30.04.2021 |
| 24 | Veranstaltungen | je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruch- nahme | Tag | Von 12,50 € bis 1.250 € | Je nach Einzelfall | Gebühr nach Einzelfall. | Verlängerung bis 30.04.2021 |
a) Innerhalb der Altstadt: Die Gebühr für das Jahr 2020
und etwaige Zuschläge (für besonders begehrte
Flächen der Altstadt werden Zuschläge zwischen 50
a) Altstadt
4,35 € / 8,55 € / 13,00 €
Zuschläge werden halbiert.
Verlängerung bis
30.04.2021
um 50 % reduziert.
b) Außerhalb der Altstadt wird die Gebühr für das Jah
2020 um 50 % reduziert.
b) Außerhalb der Altstadt
4,35 € / 8,55 € / 13,00 €
Verkaufsstände, Verkaufsautomaten,
Verkaufscontainer anlässlich Geschäfts-
/Ladenumbau
a) Altstadt
21,00 € / 33,50 € / 48,00 €
Zuschläge werden halbiert.
Verlängerung bis
30.04.2021
Zuschläge zwischen 50 und 300 % auf die reguläre
Gebühr erhoben) werden um 50 % reduziert.
b) Außerhalb der Altstadt wird die Gebühr für das Jah
2020 um 50 % reduziert.
b) Außerhalb der Altstadt
10,50 € / 16,75 € / 24,00 €
Front-
meter
Von 3,70 €
bis 49 €
Es entfallen die Zuschläge gemäß Anlage 3 der
Sondernutzungsgebührensatzung (für besonders
begehrte Flächen der Altstadt wurden hier Zuschläge
zwischen 50 und 300 % auf die reguläre Gebühr
erhoben).
Verlängerung bis
30.04.2021
Die Untergrenze wird jederzeit widerruflich auf 2,40 €
festgesetzt. Die im Gebührenrahmen wegen Corona
situationsbedingt angepassten Gebühren werden von
der Verwaltung in Abstimmung mit Ref. I/II und Stk
sachlich angepasst, bis – spätestens zum 31.12.2020
– wieder eine normale Gebührenerhebung möglich ist
je nach Art
und Umfang
der Flächen
inanspruch-
nahme
Von 12,50 €
bis 1.250 €
Verlängerung bis
30.04.2021
| 25 | Standkonzerte aus gewerblichen Gründen | - | Stunde | 24,50 € / 46,50 € / 67,00 € | Unverändert |
|---|---|---|---|---|---|
| 26 | Werbeaktionen (gewerblich) ja nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme der Grundfläche (Promotion einschließlich einer Person Standpersonal) | m2 | Tag | 10,00 € | Unverändert |
| Mindestgebühr | Tag | 40,00 € | Unverändert | ||
| Promoter, Plakatträger (Sandwichmänner), Hostessen, Miniroboter, sonst. bewegliche Werbemaßnahmen | pro Person oder Figur | Tag | 40,00 € | Unverändert | |
| 27 | Schaufenstervitrinen | m2 | Monat | 17,50 € / 21,00 € / 25,60 € | Unverändert |
| 28 | Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) | Stück | Tag | 12,20 € | Unverändert |
| 28 a | Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) einschließlich Werbung von Mitgliedschaften | Stück | Tag | 24,40 € | Unverändert |
| 29 | Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen (größer 0,5 m² = DIN A0) auf Dreiecksständer und Klappständer (nur kurzfristig) bis 3 m² Gesamtansichtsfläche | Stück | Tag | 5,00 € | Unverändert |
| 30 | Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung bis einschließlich 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) | m2 | Tag | 1,55 € | Unverändert |
| Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung ab mehr als 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) | m2 | Tag | 0,77 € | Unverändert | |
| 31 | Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen auf Dreiecksständer bis 0,5 m² und Klappständer bis 1,5 m² Gesamtansichtsfläche (jeweils nur kurzfristig) | Stück | Tag | 2,00 € | Unverändert |
| 32 | Industrie- und Rollgleise pro Anschlussfirma | lfd. Meter Gleisstrecke | Jahr | 18,60 € | Unverändert |
| 33 | Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen pro m² Ansichtsfläche (z.B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Klappständer) | m2 | Jahr | 380,00 € | Unverändert |
| 34 | Tankstellenstelen mit Werbeflächen und Preisanzeigen | Stück | Jahr | 377,00 € | Unverändert | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 35 | Modeschmuckstände auf der Museumsbrücke | m2 | Januar bis Mai | 305,00 € | Diese Gebühr wird um 50 % reduziert. | 152,50 € | Verlängerung bis 30.04.2021 (Gebühr erfasst den Zeitraum bis 31. Mai 2021). |
| m2 | Juni bis Novem- ber | 415,00 € | Diese Gebühr wird um 50 % reduziert. | 207,50 € | (Keine Verlängerung, da Gebührenzeitraum erst nach dem 30.04.). | ||
| 36 | Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend) | ||||||
| – innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) | m2 | Monat | 240,00 € | Es entfallen die Zuschläge gemäß Anlage 3 der Sondernutzungsgebührensatzung (für besonders begehrte Flächen der Altstadt werden hier Zuschläge zwischen 50 und 300 % auf die reguläre Gebühr erhoben). | 240,00 € Zuschläge entfallen. | Verlängerung bis 30.04.2021 | |
| – im übrigen Stadtgebiet | m2 | Monat | 21,00 € / 34,00 € / 49,00 € | Außerhalb der Altstadt wird die Gebühr für das Jahr 2020 um 50 % reduziert. | 10,50 € / 17,00 € / 24,50 € | Verlängerung bis 30.04.2021 | |
| 37 | Werbefahnen an Fahnenmasten pro m² Ansichtsfläche | m² | Jahr | 128,00 € | Unverändert | ||
| 38 | Unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zwecke der Werbung | Fahrzeug | Tag | 55,00 € | Unverändert | ||
| 39 | Unerlaubte Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung und Streetbranding bzw. reverse graffiti | Werbung | Tag | 55,00 € | Unverändert | ||
| 40 | Postablage-, Verteiler-, Stromkästen | Stück | Jahr | 134,00 € | Unverändert | ||
| 41 | Unerlaubte gewerbliche Plakatierung (einschließlich Planen etc.) | ||||||
| – DIN A 1 oder kleiner | Stück | Tag | 25,00 € | Unverändert | |||
| – größer DIN A 1 bis einschließlich DIN A 0 | Stück | Tag | 50,00 € | Unverändert | |||
| – größer Din A 0 | Stück | Tag | 75,00 € | Unverändert | |||
| 42 | Abstellen von Autowracks und sonstigen nicht zugelassenen Fahrzeugen | Fahrzeug | Tag | 25,00 € | Unverändert |
Januar
bis Mai
Verlängerung bis
30.04.2021 (Gebühr
erfasst den Zeitraum bis
- Mai 2021).
Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18
fallend)
Es entfallen die Zuschläge gemäß Anlage 3 der
Sondernutzungsgebührensatzung (für besonders
begehrte Flächen der Altstadt werden hier Zuschläge
zwischen 50 und 300 % auf die reguläre Gebühr
erhoben).
240,00 €
Zuschläge entfallen.
Verlängerung bis
30.04.2021
Außerhalb der Altstadt wird die Gebühr für das Jahr
2020 um 50 % reduziert.
Verlängerung bis
30.04.2021
b) Entgeltverzeichnis für privatrechtlich zu regelnde Sondernutzungen
| Pos. | Art der Sondernutzung | Maßeinheit | Zeiteinheit | Betrag | Bemerkung | Betrag | Verlängerung bis 30.04.2021 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Corona-Gebühr | |||||||||
| (bis 31.12.2020) | |||||||||
| Nr. | |||||||||
| 50 | Überbauungen (außer Vordächer, Trittstufen, freistehende Säulen, Stützpfeiler) | Fläche, Nutzwert, Verwendungszweck | einmalig | Ermittlung durch Geo im Einzelfall | Unverändert | ||||
| 52 | Überbrückungen | Fläche, Nutzwert | einmalig | Ermittlung durch Geo im Einzelfall | Unverändert | ||||
| 53 | Kabel- und Rohrleitungen (unterirdisch) | lfd. Meter | Jahr | 1,16 € | Unverändert | ||||
| pauschal mindestens | 38,00 € | Unverändert | |||||||
| 54 | Kanäle | lfd. Meter | Jahr | 1,16 € | Unverändert | ||||
| pauschal mindestens | 38,00 € | Unverändert | |||||||
| 55 | Aufgrabungen und Verlegung von Grundstücksanschlüssen gemäß Entwässerungssatzung | pro Anschluss | einmalig | 160,00 € | Unverändert | ||||
| 55a | Anker (temporär oder dauerhaft) | Stück, Nutzwert | einmalig | Ermittlung durch SÖR im Einzelfall | Unverändert | ||||
| 55b | Wärmedämmung | lfd. Meter | einmalig | 29,00 € | Unverändert | ||||
| pauschal mindestens | 950,00 € | Unverändert | |||||||
| 56 | Fernheizleitungen | lfd. Meter je nach Lage und Verwendungszweck | Rahmen je Jahr von… | 3,10 € | Unverändert | ||||
| … bis… | 27,00 € | Unverändert | |||||||
| Pauschal jedoch mindestens | 43,50 € | Unverändert | |||||||
| 57 | Unterkellerungen | Fläche, Nutzwert | einmalig | Ermittlung durch Geo im Einzelfall | Unverändert | ||||
| 58 | unterirdische Tanks | Stück ( je angefangene 20.000 l Lagermenge) | Jahr | ||||||
| - gewerblich | 270,00 € | Unverändert | |||||||
| - nicht gewerblich | 134,00 € | Unverändert |
Bemerkung
| Verlängerung bis | |
|---|---|
| 30.04.2021 |
| je nach Art und Umfang | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | ||||||||||||||
| Flächeninanspruchnahme | ||||||||||||||
| Berechnung im Einzelfall | ||||||||||||||
| bis | ||||||||||||||
| 61 | Kirchweihgeschäfte aller Art (außer Pos. Nrn. 62 - 64) | Frontmeter, | Tag | 3,35 € | Die Gebühren für das Jahr 2020 werden um 50 % reduziert. | 1,70 € | (nicht relevant) | |||||||
| Durchmesser | ||||||||||||||
| 62 | Kleinkinderfahrgeschäfte | Frontmeter, | Tag | 3,10 € | 1,60 € | (nicht relevant) | ||||||||
| Durchmesser | ||||||||||||||
| 63 | Imbissstände | Frontmeter | Tag | 5,00 € | 2,50 | (nicht relevant) | ||||||||
| 64 | Zeltaufstellungen | m² | Tag | 0,59 € | 0,30 | (nicht relevant) | ||||||||
| 65 | 65 | Großveranstaltungen | Großveranstaltungen | je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruchnahme | je nach Art und Umfang | pauschal | pauschal | bis 10 % der Einnahmen aus Eintrittsgeldern | Je nach Einzelfall | Je nach Einzelfall | Je nach Einzelfall | Verlängerung bis 30.04.2021 | Verlängerung bis | |
| der Flächen- | 30.04.2021 | |||||||||||||
| inanspruchnahme | ||||||||||||||
| 66 | Veranstaltungen im Bereich des Volkspark Dutzendteich einschl. Zeppelintribüne und Stadionumfeld | je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruchnahme Berechnung im Einzelfall bis | pauschal | 122.200,00 € | Je nach Einzelfall | Je nach Einzelfall | Verlängerung bis 30.04.2021 |
bis 10 % der Einnahmen aus
Eintrittsgeldern
Veranstaltungen im Bereich des Volkspark
Dutzendteich einschl. Zeppelintribüne und
Stadionumfeld
je nach Art und Umfang
der Flächen-
inanspruchnahme
Berechnung im Einzelfall
bis
Verlängerung bis
30.04.2021
LA/130/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Übergangswohnen für Flüchtlinge
Anlagen:
Sachverhalt (kurz):
Zur Umsetzung des Projekts "Übergangswohnen für Flüchtlinge" wurde die Verwaltung vom Stadtrat und vom Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, Anmietungen ohne vorherigen Ausschussbeschluss vorzunehmen. Diese Ermächtigung soll für das Jahr 2021 verlängert werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es geht um die Unterstützung eines benachteiligten Personenkreises bei der Erlangung von adäquatem Wohnraum.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SHA
Die Verwaltung wird über den 31.12.2020 hinaus bis 31.12.2021 - in Abweichung von den Richtlinien über den Verkehr mit Liegenschaften und deren Verwaltung (LVVR) - ermächtigt, ohne weitere Beschlussfassung des nach den LVVR zuständigen Entscheidungsgremiums für das Projekt "Übergangswohnen für Flüchtlinge" unter strikter Einhaltung der folgenden Vorgaben Anmietverträge abzuschließen:
Die Miete muss sich in der vom Nürnberger Mietenspiegel in der jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Preisspanne bewegen; die Übernahme von zusätzlichen Kosten (z. B. Zuschläge für Umbauten etc.) oder unüblichen Nebenkosten ist nicht zulässig; als Vertragslaufzeit dürfen maximal 10 Jahre vereinbart werden.
Projekt „Übergangswohnen für anerkannte Flüchtlinge“
- aktueller Stand, Ausblick, Weiterführung
Entscheidungsvorlage:
1. Rückblick
Anlass für das Projekt „Übergangswohnen für Flüchtlinge war die hohe Quote an anerkannten und somit auszugsberechtigten Geflüchteten in städtischen Gemeinschaftsunterkünften, die aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes gezwungen sind, in den Unterkünften zu verbleiben. Zum 31.12.2020 leben noch knapp 800 auszugsberechtige Personen in städtischen Gemeinschaftsunterkünften, dass sind rund 40 % der Bewohner.
Neben den erhöhten Kosten für die Gemeinschaftsunterkünfte, die bei Bleibeberechtigten in der Regel als Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II auflaufen, stellen Gemeinschaftsunterkünfte vor allem aufgrund fehlender Privatsphäre auf Dauer keine gute Wohnlösung dar und erschweren auch häufig Integrationsbemühungen. . Für das Projekt wurde 2017 die Verwaltung durch den RWA und den Stadtrat ermächtigt, Anmietungen selbst vorzunehmen. Zuletzt wurde die Ermächtigung bis 31.12.2020 verlängert.
Für die Verwaltung der Wohnungen wurde ein Verwaltervertrag mit der WBG Kommunal GmbH geschlossen.
2. Aktueller Stand
Stand Dezember 2020 sind 82 Wohnungen im Rahmen des Projekts durch die Stadt Nürnberg angemietet und davon 73 Wohnungen an Flüchtlingshaushalte (i.d.R. Familien) untervermietet. Die freistehenden Wohnungen werden schnellstmöglich unter Beachtung der geltenden pandemiebedingten Vorgaben untervermietet.
Bislang konnten bereits 13 Haushalte aus dem Untermietverhältnis heraus in ein privatrechtliches Mietverhältnis einmünden. Diese Fluktuation ist seitens des Projekts ausdrücklich gewünscht.
Es befinden sich damit insgesamt 262 Personen in Untermietverhältnissen. Somit konnten im Vergleich zum letzten Bericht im November 2019 rechnerisch 61 Personen neu eingemietet werden. Durch den Mieterwechsel sind es tatsächlich 80 Personen, die durch das Projekt aus den Unterkünften ausziehen konnten.
Bei Verbleib dieser 80 Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft würden monatliche Unterbringungskosten entstehen, die um durchschnittlich drei Viertel höher wären als die Mietkosten der Wohnungen des Projekts.
Bei Neuanmietung oder Leerstand bisher angemieteter Wohnungen werden diese Wohneinheiten in aller Regel innerhalb eines Monats untervermietet, wobei hier im Jahr 2020 aufgrund der Beschränkungen durch die Pandemie eine längere Leerstandsdauer die Folge war.
Bei der Anmietung orientiert sich die Verwaltung zum einen an der vorgegebenen Preisspanne des jeweils aktuellen Nürnberger Mietenspiegels und zum anderen an den jeweils in der gültigen Fassung vorgegebenen Mietrichtwerten des Jobcenter Nürnberg-Stadt für das SGB II.
Die Akquise von neuen Wohnungen für das Projekt Übergangswohnen obliegt der Fachstelle für Flüchtlinge im Sozialamt, ebenso das Auswahlverfahren der Flüchtlingshaushalte für die Belegung von neuen bzw. freiwerdenden Wohnungen.
Beim Prozess der Begutachtung und Anmietung neuer Wohnungen kooperiert das Sozialamt eng mit dem Liegenschaftsamt, die Verwaltung der Wohnung erfolgt derzeit noch über die WBGKommunal.
3. Bewertung aus der Sicht der Verwaltung
Das Projekt insgesamt hat sich bewährt, wobei – wie bereits im letzten Bericht dargestellt – die Gesamtzahl von 150 anzumietenden Wohnungen derzeit nicht weiterverfolgt wird. Für 2021 wird nur mit einem geringen Zuwachs von ca. 20 neuen Wohnungen geplant. Ab einer Gesamtzahl von 100 Wohneinheiten wird der Status Quo neu bewertet und erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
Neu betrachtet und bewertet wurde die Dienstleistung Hausverwaltung durch die WBGKommunal. Die Synergieeffekte waren geringer als erwartet. Daher soll der Verwaltervertrag mit der WBGKommunal zum 30.06.2021 beendet werden, im Gegenzug wird eine Vollzeitstelle in der Fachstelle für Flüchtlinge des Sozialamtes für die Wahrnehmung der Hausverwaltertätigkeit umgewandelt. Ausgehend von einem Bestand von 100 Wohnungen, lassen sich für das zweite Halbjahr 2021 Einsparungen in Höhe von rund 32.700,00 €, ab 2022 in Höhe von ca. 65.500,00 € erzielen.
4. Weiterführung des Projekts
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen - um wie im bisherigen Projektverlauf schnell und flexibel auf Angebote reagieren zu können -, die Ermächtigung zur Anmietung für das Jahr 2021 zu verlängern und bittet um einen entsprechenden Beschluss.
DIP/001/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Umstrukturierung WiF
Anlagen: Umstrukturierung WiF (Sachverhalt) Umstrukturierung WiF (Anlage)
Sachverhalt (kurz): siehe Vorlage
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten -12.854 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten -12.854 € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage DIP/001/2021
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
PA
Stk
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage DIP/001/2021
Der Umorganisation bei WiF und den damit verbundenen Stellenplanänderungen wird mit Wirkung zum 01.01.2021 zugestimmt. Im Stellenplan von WiF wird die Stelle Nr. 750.0220 (Wissensch. Sachbearbeiter/in, 1,0 VK, EGr. 14) zukünftig mit EGr. 13 TVöD (alternativ: BGr. A13/14 BayBesG) neu bewertet.
110-10.42.10-72/65/3
Stellenplan WIF
hier: Umstrukturierung WiF und Auflösung der Abteilung 1 "Unternehmensbetreuung"
I. 1. Ausgangssituation
Die Aufbauorganisation der Wirtschaftsförderung Nürnberg wird wie folgt verändert: Die Aufgaben und Beschäftigten der bisherigen Abteilung 1 „Unternehmensbetreuung“ werden nach dem Ausscheiden der bisherigen Abteilungsleitung auf die beiden verbleibenden Abteilungen aufgeteilt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Verschmelzung der beiden bisherigen Abteilungen 1 und 3. Eine trennscharfe Aufteilung wie bisher, ist durch eine immer größer werdende Verzahnung der Themen nur noch sehr schwer möglich. Die Verschmelzung kommt damit letztendlich den Unternehmen der Stadt Nürnberg zugute. Gleichzeitig will WiF die Chance nutzen, die Hierarche flacher zu machen, Entscheidungswege zu verkürzen und dadurch die Arbeit in agilen Teams zu erleichtern.
Die alte und die neue Struktur der Dienststelle werden in den nachfolgenden Organigrammen dargestellt.
Dienststelle bisher:
Teil A
WiF - Teil A
750.0100
Unternehmensbetreuung (WiF/1)
750.0200
Innovationsförderung und Standortmarketing (WiF/2)
750.0300
Gewerbeflächen und Infrastruktur (WiF/3)
Dienststelle zukünftig:
Teil A
WiF - Teil A
750.0100
Unternehmensbetreuung und Standortentwicklung (WiF/1)
750.0200
Innovationsförderung und Standortmarketing (WiF/2)
Im Rahmen der Neustrukturierung des Amtes ergaben sich dabei folgende Änderungen in den Aufgabenzuschnitten einzelner Stellen:
Die bisherige Stelle Nr. 750.0110 (Abteilungsleiter/in, 1,0 VK, EGr. 14) der Abteilungsleitung 1 soll mit gleicher Bewertung aber mit neuen Aufgaben direkt unterhalb der Dienststellenleitung angesiedelt werden. Die Stelle wird zukünftig unter der Stellennummer 750.0020 mit der Funktionsbezeichnung „Wissensch. Sachbearbeiter/in) im Stellenplan ausgewiesen. Hintergrund ist, die Zunahme der übergreifenden und strategischen Aufgaben der letzten Jahre. Zum einen hat
die immer stärkere Vernetzung der Dienststelle in Städtetagsgremien, dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) und weiteren Fachgremien der Wirtschaftsförderungen auf Bundes-, Landesund Regionalebene zur Folge, dass mehr Zuarbeit zu Konzepten und Strategien erforderlich ist. Zum anderen ist die hohe Entwicklungsdynamik bei technologischen und wirtschaftlichen Themen dafür ursächlich, dass die „Halbwertzeit“ von Strategien und Konzepten sinkt. Das hat auch Auswirkungen auf interne Prozesse und Strukturen in der Dienststelle. Daher ist es unerlässlich, dass einerseits ein fortlaufender Adaptionsprozess in Gang gehalten werden muss und andererseits die Ergebnisse in den Changemanagement-Prozess der Dienststelle einfließen. Diese zunehmenden und neuen Aufgaben machen eine direkte Unterstützung der Dienststellenleitung erforderlich.
Die im Rahmen der Umstrukturierung geänderten Arbeitsplatzbeschreibungen der Stellen Nrn. 750.0110, 750.0220 und 750.0250 wurden durch DiP inhaltlich freigegeben und durch Ref.I/II- CC- Stellenbewertung hinsichtlich der Stellenwertigkeit überprüft (Anlage 1).
Die Stelle Nr. 750.0220 (Wissensch. Sachbearbeiter/in, 1,0 VK, EGr. 14) wird als Ergebnis dieser Überprüfung auf Basis des neuen Aufgabenzuschnitts nach EGr. 13 neu bewertet. So entfallen zukünftig die Aufgabe der stellvertretenden Abteilungsleitung und der Fokus der Arbeit richtet sich ausschließlich auf das Cluster Energiewirtschaft.
2. Finanzielle Auswirkungen
Durch die in Anlage 1 dargestellten Stellenplanänderungen ergeben sich rechnerisch Einsparungen in Höhe von 12.854,- EUR.
3. Beschlussvorschlag
Der Umorganisation bei WiF und den damit verbundenen Stellenplanänderungen wird mit Wirkung zum 01.01.2021 zugestimmt. Im Stellenplan von WiF wird die Stelle Nr. 750.0220 (Wissensch. Sachbearbeiter/in, 1,0 VK, EGr. 14) zukünftig mit EGr. 13 TVöD (alternativ: BGr. A13/14 BayBesG) neu bewertet.
II. Laufweg im DMS
| OE | Unterschrieben am | Unterschrieben von | Unterschriftenart | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|
| DiP | 18.12.2020 | Knabel, Andrè | Schlusszeichnen | |
| BDR | 05.01.2021 | Kuch, Olaf | Genehmigung |
Nürnberg, 18.12.2020 Amt für Digitalisierung und Prozessorganisation
gez. Knabel () (Unterschrift liegt elektronisch vor)
Anlagen Anlage 1 – Organisatorische Veränderungen im Stellenplan von WiF
Organisatorische Veränderungen im Stellenplan von WiF
| Stelle Nr. | Funktionsbezeichnung | Stellenwert/-vermerk | VK | Personalkosten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bisher | künftig1) | bisher | künftig1) | bisher | künftig1) | bisher | künftig | bisher | künftig |
| Auflösung der bisherigen Abteilung 1 (Unternehmensbetreuung) und Verteilung des Personals auf die bestehenden Abteilungen und Umbenennung dieser | |||||||||
| Dienststellenleitung | |||||||||
| 750.0010 | Dienstellenleiter/in | A16 u15 | 1,00 | 1,00 | 135.728 € | 135.728 € | |||
| 750.0110 | 750.0020 | Abteilungsleiter/in | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E14 | EGr. 14 TVöD, Alternativ: BGr A14 BayBesG | 1,00 | 1,00 | 97.482 € | 97.482 € |
| 750.0050 | Sachbearbeiter/in | E8 | 0,50 | 0,50 | 57.268 € | 57.268 € | |||
| 750.0060 | Sachbearbeiter/in | E8 | 1,00 | 1,00 | 57.268 € | 57.268 € | |||
| 750.0065 | Verwaltungsfachkraft | E5 | 0,50 | 0,50 | 49.692 € | 49.692 € | |||
| 750.0070 | Verwaltungsfachkraft | E6 | 1,00 | 1,00 | 53.816 € | 53.816 € | |||
| 750.0080 | Verwaltungsfachkraft | E6 | 0,50 | 0,50 | 53.816 € | 53.816 € | |||
| Abt. 1 Unternehmensbetreuung und Standortentwicklung | |||||||||
| 750.0310 | 750.0110 | Abteilungsleiter/in, Wissensch. Sachbearbeiter/in | E14 | 1,00 | 1,00 | 97.482 € | 97.482 € | ||
| 750.0385 | 750.0115 | Sachbearbeiter/in | E13 u | 0,71 | 0,71 | 60.086 € | 60.086 € | ||
| 750.0250 | 750.0120 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E13 | EGr. 13 TVöD, Alternativ: BGr. A13/14 BayBesG | 0,50 | 0,50 | 42.314 € | 42.314 € | |
| 750.0121 | Sachbearbeiter/in | A11 | 1,00 | 1,00 | 81.512 € | 81.512 € | |||
| 750.0122 | Sachbearbeiter/in | A12 u11 | 1,00 | 1,00 | 90.094 € | 90.094 € | |||
| 750.0123 | Sachbearbeiter/in | A11 | 1,00 | 1,00 | 81.512 € | 81.512 € | |||
| 750.0355 | 750.0130 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E13 | 0,50 | 0,50 | 42.314 € | 42.314 € | ||
| 750.0380 | 750.0132 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E13 | 1,00 | 1,00 | 84.628 € | 84.628 € | ||
| 750.0390 | 750.0135 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E13 | 1,00 | 1,00 | 84.628 € | 84.628 € | ||
| 750.0370 | 750.0140 | Sachbearbeiter/in | E10 | 1,00 | 1,00 | 73.635 € | 73.635 € | ||
| 750.0375 | 750.0142 | Sachbearbeiter/in | A9/10 | 1,00 | 1,00 | 71.439 € | 71.439 € | ||
| 750.0395 | 750.0145 | Sachbearbeiter/in | E11 | 0,87 | 0,87 | 69.196 € | 69.196 € | ||
| 750.0350 | 750.0150 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | A13/14 | 1,00 | 1,00 | 102.594 € | 102.594 € | ||
| 750.0151 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E14 | 1,00 | 1,00 | 97.482 € | 97.482 € | |||
| 750.0155 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E13 | 0,53 | 0,53 | 44.853 € | 44.853 € | |||
| 750.0135 | 750.0180 | Sachbearbeiter/in | E9b | 0,80 | 0,80 | 53.653 € | 53.653 € | ||
| 750.0315 | 750.0190 | Verwaltungsfachkraft | E8 | 0,56 | 0,56 | 32.070 € | 32.070 € | ||
| Abt. 2 Innovationsförderung und Standortmarketing | |||||||||
| 750.0210 | Abteilungsleiter/in, Stv. Dstl | A15 u14 | 1,00 | 1,00 | 121.249 € | 121.249 € | |||
| 750.0215 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | A13/14 | 1,00 | 1,00 | 102.594 € | 102.594 € | |||
| 750.0220 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E14 | EGr. 13 TVöD, Alternativ: BGr. A13/14 BayBesG | 1,00 | 1,00 | 97.482 € | 84.628 € | ||
| 750.0221 | 750.0225 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E13 | 0,73 | 0,73 | 61.779 € | 61.779 € | ||
| 750.0222 | 750.0230 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | A13/14 | 0,90 | 0,90 | 92.335 € | 92.335 € | ||
| 750.0280 | 750.0235 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | A13/14 | 1,00 | 1,00 | 102.594 € | 102.594 € | ||
| 750.0217 | 750.0240 | Koordinator/in Smart City NBG | E13 | 1,00 | 1,00 | 84.628 € | 84.628 € | ||
| 750.0219 | 750.0250 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | E13 | 1,00 | 1,00 | 84.628 € | 84.628 € | ||
| 750.0230 | 750.0255 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | A13/14 | 1,00 | 1,00 | 102.594 € | 102.594 € | ||
| 750.0117 | 750.0260 | Wissensch. Sachbearbeiter/in | A13/14 | 1,00 | 1,00 | 102.594 € | 102.594 € | ||
| 750.0240 | 750.0265 | Sachbearbeiter/in | E12 | 1,00 | 1,00 | 90.638 € | 90.638 € | ||
| 750.0270 | Verwaltungsfachkraft | E7 | 1,00 | 1,00 | 55.171 € | 55.171 € |
| Sonstige Veränderungen | ||||
|---|---|---|---|---|
| 30,60 | 30,60 | 2 .812.851 € | 2 .799.997 € |
- Zur besseren Übersichtlichkeit wurden in dieser Spalte nur Einträge vorgenommen, wenn sich gegenüber der derzeitigen Situation etwas ändert
ÖÖ
PA/003/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff: Arbeitsmarktzulage und Fachkräfterichtlinie;
Zulagengewährung im Bereich der Ärztinnen und Ärzte im Gesundheitsamt
hier: Tarifabschluss 2020
Anlagen: Gutachten
Sachverhalt (kurz):
In der Tarifrunde 2020 konnte am 15.10.2020 eine Einigung erzielt werden. Das Tarifergebnis wurde von den Gewerkschaften am 24.11.2020 angenommen und wird nun redaktionell ausgearbeitet. Mit KAV-Rundschreiben A13/2020 vom 27.10.2020 informierte der KAV Bayern seine Mitglieder, dass nach dieser Tarifeinigung die der Entgeltgruppe E 15 TVöD zugeordneten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte gem. Teil B Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung VKA) ab dem 01.03.2021 eine monatliche Zulage von 300 Euro erhalten.
Die Tarifeinigung 2020 beinhaltet somit ab 01.03.2021 eine tarifrechtliche Neuregelung, so dass das bisherige Zulagenkonzept für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Nürnberg, das seit 01.06.2019 auf der Basis des POA-Beschlusses vom 21.05.2019 angewandt wird, neu zu beschließen ist.
Entsprechend soll die Verwaltung ermächtigt werden, für die (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte im Beamtenverhältnis vorbehaltlich des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einen Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art: 60 BayBesG) in Höhe von 10% der ersten Stufe des Grundgehalts zu gewähren.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten 90.000 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten 90.000 € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Umsetzung des Tarifabschlusses
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Zahlung der Zulage dient vor dem Hintergrund der schwierigen Personalaquise der Personalbindung bzw. -gewinnung im Bereich (Zahn)Ärztinnen/Ärzte für den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. III/Gh
- Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die Verwaltung trotz der tariflichen Neuregelung der Vergütung bzw. Eingruppierung für Ärztinnen und Ärzte im kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst ermächtigt, das vorgelegte Zulagenkonzept für den Bereich der Ärztinnen und Ärzte inkl. Zahnärztinnen und Zahnärzte im Gesundheitsamt ab 01.03.2021 zunächst bis zu einer weitergehenden tariflichen Neuregelung der Vergütung bzw. Eingruppierung für Ärztinnen und Ärzte, längstens jedoch bis 31.12.2021, umzusetzen.
Sobald sich die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber bzw. der KAV Bayern geäußert haben, wie sie die möglichen Anspruchsgrundlagen zur Gewährung von Zulagen im Verhältnis zueinander sehen und diese bzgl. der Auswirkung auf die Personalgewinnung und Mitarbeitendenbindung bzgl. der Ärztinnen/Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst bewertet sind, ist über ein Zulagenkonzept für die Ärztinnen/Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst ab 01.01.2022 neu zu entscheiden.
- Entsprechend wird die Verwaltung ermächtigt, für die (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte im Beamtenverhältnis vorbehaltlich des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einen Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art: 60 BayBesG) in Höhe von 10% der ersten Stufe des Grundgehalts zu gewähren.
zur Sitzung des Ferienausschusses vom 27.01.2021 120-20-530 120-42-37 120-42-20
Arbeitsmarktzulage und Fachkräfterichtlinie
Zulagengewährung im Bereich der Ärztinnen und Ärzte im Gesundheitsamt
hier: Tarifabschluss 2020
I. Gutachten
Aufgrund der schwierigen Gewinnungssituation bei Ärztinnen und Ärzten wurden mit Einverständnis des POA vom 22.01.2013 im Bereich des Kinder- und jugendärztlichen Dienstes erstmalig verschiedene Positionen mit Arbeitsmarktzulage ausgeschrieben und diese entsprechend gewährt.
Da sich ab der zweiten Jahreshälfte 2018 die Situation im Bereich der Ärztinnen und Ärzte beim Gesundheitsamt nochmals drastisch verschärft hatte, wurde mit Beschluss des POA vom 21.05.2019 die Verwaltung ermächtigt, für den Bereich der Ärztinnen und Ärzte im Gesundheitsamt ab 01.06.2019 folgendes Zulagenkonzept umzusetzen:
| Entgeltgruppe | Arbeitsmarktzulage | Fachkräftezulage | |
|---|---|---|---|
| Arzt ohne Facharztbezeichnung | EGr. 14 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 14 TVöD (in Vollzeit: 931,08 Euro) | nein |
| Facharzt | EGr. 15 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit: 1.028,25 Euro) | nein |
| Facharzt mit Sachgebietsleitung | EGr. 15 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit: 1.028,25 Euro) | 250 Euro (Festvergütung) |
| Facharzt mit Bereichsleitung | EGr. 15 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit 1. 028,25 Euro) | 500 Euro (Festvergütung) |
Die Gewährung beider Zulagen erfolgt anteilig entsprechend der persönlichen Arbeitszeit. Sowohl die Arbeitsmarktzulage als auch die Zulage werden nach o. g. POA-Beschluss entsprechend der Fachkräfterichtlinie zunächst befristet bis zu einer tarifrechtlichen Neuregelung zur Vergütung bzw. Eingruppierung für Ärztinnen und Ärzte im kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst gewährt, derzeit jedoch längstens bis 31.12.2022.
A 120.171 - 2 -
- Allgemeine tarifrechtliche Situation
Die dem städtischen Zulagenkonzept für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (POA vom 21.05.2019) zugrundeliegenden tariflichen Rahmenbedingungen gelten unverändert. Arbeitsmarktzulage (KAV-Beschluss vom 29.07.2014) sowie Fachkräftezulage (Fachkräfterichtlinie der VKA vom 11.11.2021 in der Fassung vom 19.09.2020) können kumulativ gewährt werden.
In der Tarifrunde 2020 konnte am 15.10.2020 eine Einigung erzielt werden. Das Tarifergebnis wurde von den Gewerkschaften am 24.11.2020 angenommen und wird nun redaktionell ausgearbeitet. Mit KAV-Rundschreiben A13/2020 vom 27.10.2020 informierte der KAV Bayern seine Mitglieder, dass nach dieser Tarifeinigung die der Entgeltgruppe E 15 TVöD zugeordneten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte gem. Teil B Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung VKA) ab dem 01.03.2021 eine monatliche Zulage von 300 Euro erhalten.
Die Tarifeinigung 2020 beinhaltet somit ab 01.03.2021 eine tarifrechtliche Neuregelung, so dass das bisherige Zulagenkonzept für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Nürnberg, das seit 01.06.2019 auf der Basis des POA-Beschlusses vom 21.05.2019 angewandt wird, neu zu beschließen ist.
- Bewertung der aktuellen Situation und mögliche Problemlagen
Aus den Erfahrungen seit 01.01.2016 zeichnet sich ab, dass ohne Zulagengewährung die vakanten bzw. künftig vakant werdenden Arzt-Stellen bei Gh nicht besetzt hätten werden können bzw. auch in Zukunft voraussichtlich nicht besetzt werden könnten. Dies umso mehr, als im Gegensatz zu anderen Bereichen der Stadtverwaltung im Bereich der Fachärztinnen und Fachärzte Führungspositionen (d.h. Sachgebiets- und Bereichsleitungen) und Mitarbeitendenstellen der gleichen Entgeltgruppe (EGr. 15 TVöD) zugeordnet sind. In Folge dessen besteht ohne entsprechende Zulagengewährung kein finanzieller Anreiz zur Übernahme einer Führungsposition.
Gh ist - gerade auch in Zeiten von Corona - eine Dienststelle von hoher Bedeutung für die Stadtgesellschaft. COVID-19 verlangt insbesondere den Ärztinnen und Ärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst außergewöhnlich viel ab. Vor diesem Hintergrund ist das besondere Engagement der bei Gh tätigen Ärztinnen und Ärzte nicht hochgenug wertzuschätzen. Es besteht ein hohes dienstliches Interesse die derzeit bei Gh tätigen Ärztinnen und Ärzte zu halten sowie auch weiterhin durch Fluktuation freiwerdende Stellen bzw. neu geschaffene Stellen mit gut qualifizierten Medizinerinnen und Medizinern (w/m/d) zeitnah besetzen zu können. Gesamtstädtisch gesehen kann hierdurch auch verhindert werden, dass eine Stelle mehrmals (erfolglos) ausgeschrieben werden muss. Insbesondere durch die Corona-Situation wurde die Personalgewinnung weiter massiv erschwert. In der Folge wirkt sich dies inzwischen zudem auf den zahnärztlichen Bereich aus, was sich auch hier in der entsprechenden Gewährung der neu eingeführten Zulage niederschlägt. Zudem ist unverändert der zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) finanziell wesentlich reizvoller mit Einkommensunterschieden bei vergleichbarer Tätigkeit in Höhe von bis zu 1.000 EUR monatlich.
Vor diesem Hintergrund soll die derzeit praktizierte Zulagengewährung in Form einer Arbeitsmarktzulage bzw. einer Zulage entsprechend der Fachkräfte-Richtlinie für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst bei Gh bis 31.12.2021 neben der ab 01.03.2021 vorgesehenen Zulagenzahlung für Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte im
öffentlichen Gesundheitsdienst der EGr. 15 TVöD gewährt werden.
Es handelt sich unverändert um eine klar abgegrenzte Mitarbeitendengruppe im Umfang von ca. 20 Vollkraftanteilen. Im Gegensatz zu anderen Bereichen der Stadtverwaltung gibt es keine Alternative zur Zulagengewährung, insbesondere kein Ausweichen auf besser verfügbare vergleichbare Berufs- bzw. Studienrichtungen bzw. auf eine externe Vergabe.
Anmerkung: Für verbeamtete Ärztinnen und Ärzte besteht auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlage im Bayerischen Besoldungsgesetz keine entsprechende grundsätzliche Möglichkeit einer Zulagengewährung. Für eine verbeamtete Ärztin konnte jedoch nach Teil 3, Abschnitt 2, Nr. 60.0 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) als begründeter Einzelfall mit Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ein Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60 BayBesG) gewährt werden (auf den POA-Beschluss vom 29.09.2020 wird verwiesen). Weitere Ärztinnen bzw. Ärzte im Beamtenverhältnis, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlages ebenfalls erfüllen würden, sind bei Gh derzeit nicht tätig. Anders als im Tarifbereich darf der Zuschlag bei Beamtinnen und Beamten (w/m/d) monatlich 10% der ersten Stufe des Grundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe die Summe aus Zuschlag und monatlichem Grundgehalt den Betrag der letzten Stufe des Grundgehalts nicht übersteigen.
Im Hinblick auf die sich ebenfalls erschwerende Bindung bzw. Gewinnung von verbeamteten (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte wird auch die Gewährung eines Zuschlags auch für diese Beschäftigtengruppe befürwortet. Von daher wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung hinsichtlich verbeamteter Ärztinnen und Ärzte ermächtigt wird, in begründeten Einzelfällen vorbehaltlich des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einen Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art: 60 BayBesG) in Höhe von 10% der ersten Stufe des Grundgehalts zu gewähren.
- Vorgeschlagenes Zulagenkonzept ab 01.03.2021
Das bestehende Zulagenkonzept wird ab 01.03.2021 zunächst bis 31.12.2021 wie folgt fortgeschrieben:
| Entgelt- gruppe | Arbeitsmarktzu- lage | Fachkräf- tezulage | Zulage für Ärzte | ||
|---|---|---|---|---|---|
| der EGr. 15 TVöD | |||||
| im öffentlichen | |||||
| Gesundheits- | |||||
| dienst nach der | |||||
| Tarifeinigung | |||||
| 2020 | |||||
| (Zahn)Arzt/Ärztin ohne Facharztbezeichnung | EGr. 14 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 14 TVöD (in Vollzeit: 940,06 Euro) | nein | nein | |
| Fach(Zahn)Arzt/Ärz- tin | EGr. 15 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit: 1.038,16 Euro) | nein | 300 Euro |
Entgelt-
gruppe
Arbeitsmarktzu-
lage
Fachkräf-
tezulage
| (Zahn)Arzt/Ärztin mit Sachgebietsleitung | EGr. 15 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit: 1.038.16 Euro) | 250 Euro (Festver- gütung) | 300 Euro |
|---|---|---|---|---|
| (Zahn)Arzt/Ärztin mit Bereichsleitung | EGr. 15 TVöD | 20 v. H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit 1.038,16 Euro) | 500 Euro (Festver- gütung) | 300 Euro |
Die Gewährung jeder der drei Zulagen erfolgt anteilig entsprechend der persönlichen Arbeitszeit. Sowohl die Arbeitsmarktzulage als auch die Zulage entsprechend der Fachkräfterichtlinie und die Zulage für Ärztinnen und Ärzte der EGr. 15 TVöD im öffentlichen Gesundheitsdienst nach dem Tarifabschluss 2020 sollen vor dem Hintergrund der gegenwärtig zu bewältigenden Pandemie befristet bis 31.12.2021 gewährt werden. Sobald sich die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber bzw. der KAV Bayern geäußert haben, wie sie die möglichen Anspruchsgrundlagen zur Gewährung von Zulagen im Verhältnis zueinander sehen und diese bzgl. der Auswirkung auf die Personalgewinnung und Mitarbeiterbindung bzgl. der Ärztinnen/Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst bewertet sind, ist über ein neues Zulagenkonzept ab 01.01.2022 zu entscheiden.
Die finanziellen Auswirkungen der tariflich neu geregelten Zulage in Höhe von monatlich 300 Euro für Ärztinnen und Ärzte der EGr. 15 TVöD werden zum derzeitigen Stand mit Mehrkosten von ca. 90.000 EUR pro Jahr beziffert.
-
Beschlussvorschlag
-
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die Verwaltung trotz der tariflichen Neuregelung der Vergütung bzw. Eingruppierung für Ärztinnen und Ärzte im kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst ermächtigt, o. g. Zulagenkonzept für den Bereich der Ärztinnen und Ärzte inkl. Zahnärztinnen und Zahnärzte im Gesundheitsamt ab 01.03.2021 zunächst bis zu einer weitergehenden tariflichen Neuregelung der Vergütung bzw. Eingruppierung für Ärztinnen und Ärzte, längstens jedoch bis 31.12.2021, umzusetzen.
Sobald sich die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber bzw. der KAV Bayern geäußert haben, wie sie die möglichen Anspruchsgrundlagen zur Gewährung von Zulagen im Verhältnis zueinander sehen und diese bzgl. der Auswirkung auf die Personalgewinnung und Mitarbeitendenbindung bzgl. der Ärztinnen/Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst bewertet sind, ist über ein Zulagenkonzept für die Ärztinnen/Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst ab 01.01.2022 neu zu entscheiden.
- Entsprechend wird die Verwaltung ermächtigt, für die (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte im Beamtenverhältnis vorbehaltlich des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einen Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art: 60 BayBesG) in Höhe von 10% der ersten Stufe des Grundgehalts zu gewähren.
II. Herrn Ref. I/II
III. PR Ref. III GPR
IV. PA
V. Ref. I/II – POA/Ferienausschuss
Nürnberg, 16.12.2020 Personalamt
(23 07)
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße
und Steinplattenweg, Gmkg. Erlenstegen
Erlass der Satzung
Anlagen:
Übersichtsplan Änderungssatzung Begründung Umweltbericht
Sachverhalt (kurz): Das Bebauungsplan - Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 für das Grundstück mit der Flurnummer 229/14, Gemarkung Erlenstegen, wurde in der Sitzung des Stadtrats vom 02.05.2018 eingeleitet. Gleichzeitig wurde die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Planungsziel ist die planungsrechtliche Sicherung einer Teilfläche der Grünanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche -Parkanlage-, die bereits im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche - öffentliche Park- und Grünanlage – dargestellt ist.
Der Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier noch ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Am 21.03.2018 wurde ein Bauantrag zur Errichtung eines 2-gruppigen Kindergartens, einer Tagespflege für Senioren mit Hausmeisterwohnung und Tiefgarage gestellt. Die Planung steht der Zielsetzung der Stadt zur Erhaltung der Teilfläche der Parkanlage Platnersberg entgegen. Die Parkanlage erfüllt im Stadtteil Erlenstegen die Funktion einer zentralen Naherholungsfläche und fungiert aufgrund ihrer Größe, Struktur und Vernetzung zugleich als Stadtteilparkanlage und übergeordneter Freiraum für den gesamten Nordosten des Stadtgebiets. Der Bauantrag wurde daher auf Grundlage der Veränderungssperre zurückgestellt und am 19.03.2019 versagt. Dagegen wurde vom Antragsteller Klage erhoben. Zuletzt wurde über die Übernahme der Stadt und die Entschädigungshöhe verhandelt, bisher ohne abschließendes Ergebnis.
Am 22.04.2020 wurde die Veränderungssperre Nr. 84 verlängert. Mit Beschluss vom 24.09.2020 wurde der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Diese wurde vom 22.10.2020 bis 24.11.2020 parallel zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein.
Das Bebauungsplan-Verfahren soll nun zum Abschluss gebracht und die vorliegende Änderung des Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt tritt die Änderung des Bebauungsplans ins Kraft.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Auf Grund der noch nicht feststehenden Kosten stehen noch keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Öffentliche Grünflächen fungieren als generations- und kulturübergreifender Begegnungsraum.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stk
Ref. VII
Der Ferienausschuss beschließt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg, Gmkg. Erlenstegen vom 01.09.2020 mit Deckblatt vom 01.09.2020 mit der Begründung vom 21.12.2020 und Umweltbericht vom 08.12.2020 unter Hinweis auf die Entscheidungsvorlage als Satzung.
Dies ist ortsüblich bekanntzumachen.
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße
und Steinplattenweg, Gmkg. Erlenstegen
Erlass der Satzung
Ausgangssituation
Das an der Sibeliusstraße gelegene Grundstück Fl.Nr. 229/14, Gemarkung Erlenstegen, befand sich vormals im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung St. Karl Borromäus und hat sich im Laufe der Jahre zu einem Teil der Parklandschaft entwickelt. Die Kirchenstiftung hatte das Grundstück im Jahr 2018 an die Aqua-Kita Langseestraße gemeinnützige Kindertagesstätten GmbH veräußert. Mit Eingangsdatum 21.03.2018 lag bei der Bauordnungsbehörde von der Erwerberin ein Bauantrag zur Errichtung eines 2-gruppigen Kindergartens, einer Tagesbetreuung für Senioren mit Hausmeisterwohnung und Tiefgarage vor.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3656, der seit dem 21.06.1972 rechtsverbindlich ist und hier ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf - Kirche und Kindergarten“ festsetzt. Die Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg widerspricht den Festsetzungen im Bebauungsplan, da hier im Zuge der Neuaufstellung des FNP eine Einbeziehung in die angrenzende Flächendarstellung des Platnersbergs als „Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage“ erfolgte. Dies geschah im Hinblick darauf, dass ein Bedarf für kirchliche Zwecke seitens der Kirchenstiftung verneint wurde und daher die Stadt eine Einbeziehung des Grundstücks in die Parkanlage sowohl aus städtebaulicher als auch aus ökologischer Sicht anstrebte.
Das beantragte Vorhaben war nach vorhandenem Planungsrecht als zulässig zu beurteilen. Die Verwirklichung hätte jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Parkanlage Platnersberg geführt und einen weiteren Verlust ökologisch sensibler Grünflächen im Stadtgebiet dargestellt.
Um die Zielsetzung des Grünflächenerhalts planungsrechtlich zu sichern, wurde am 02.05.2018 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 eingeleitet und gleichzeitig die Veränderungssperre Nr. 84 erlassen. Der Bauantrag wurde zunächst zurückgestellt und am 19.03.2019 versagt. Die Veränderungssperre wurde am 22.04.2020 um ein Jahr verlängert. Am 24.09.2020 wurde der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes gebilligt und die Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Diese wurde parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 22.10.2020 bis 24.11.2020 durchgeführt. Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein, die Planung wird insbesondere vom Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. ausdrücklich begrüßt.
Mögliche Folgekosten
Es können für die Stadt Folgekosten auftreten, zum Beispiel Grundstückspreis oder Kosten eines etwaigen Planungsschaden der Eigentümerin. Die Stadt war und ist weiterhin um eine einvernehmliche Einigung mit der Grundstückseigentümerin bemüht.
Zeitliche Umsetzung
Die zügige Durchführung des Änderungsverfahrens ist erforderlich, da die Veränderungssperre am 22.04.2020 bereits um ein Jahr verlängert wurde.
Fazit
Gemäß der planerischen Zielsetzung und der Darstellung im Flächennutzungsplan soll die vorhandene Parkanlage im Südwesten der Parkanlage Platnersberg durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 planungsrechtlich gesichert, weiterentwickelt und erworben werden. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 soll nunmehr gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen werden.
ÜBERSICHTSPLAN ZUR ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
| DECKBLATT ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656 ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT NÜRNBERG, S T A D T N Ü R N B E R G STADTPLANUNGSAMT DENGLER AMTSLEITER STAND DER KARTENGRUNDLAGE:29.07.2020 c) ÄNDERUNGSSATZUNG ZEICHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGE Straßenbegrenzungslinie GRÜNORDNUNG Öffentliche Grünfläche - Parkanlage - ZEICHENERKLÄRUNG FÜR HINWEISE Böschung GRÜNORDNUNG Vorhandener Baum ES GILT DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG I.D.F. DER BEKANNTMACHUNG VOM 21.11.2017 (BGBl. S. 3786). 229/14 EU-rs_40800202_WTNE_6563 :EMANNALP GMKG: ERLENSTEGEN ohne Maßstab | |
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| EU-rs_40800202_WTNE_6563 :EMANNALP |
| DECKBLATT ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656 ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT NÜRNBERG, S T A D T N Ü R N B E R G STADTPLANUNGSAMT DENGLER AMTSLEITER STAND DER KARTENGRUNDLAGE:29.07.2020 | c) ÄNDERUNGSSATZUNG ZEICHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGE Straßenbegrenzungslinie GRÜNORDNUNG Öffentliche Grünfläche - Parkanlage - ZEICHENERKLÄRUNG FÜR HINWEISE Böschung GRÜNORDNUNG Vorhandener Baum ES GILT DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG I.D.F. DER BEKANNTMACHUNG VOM 21.11.2017 (BGBl. S. 3786). |
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| 229/14 |
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CHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGE Straßenbegrenzungslinie NORDNUNG Öffentliche Grünfläche - Parkanlage - CHENERKLÄRUNG FÜR HINWEISE Böschung NORDNUNG Vorhandener Baum
T DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG I.D.F. BEKANNTMACHUNG VOM 21.11.2017 . 3786).
N
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung Grenze des räumlichen Änderungsbereichs
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
SATZUNGS-ENTWURF ZUR ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS
NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße,
Grimmstraße und Steinplattenweg
Vom ...................... Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom ....................... auf Grund von §§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34) folgende
Satzung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
§ 1
Der Bebauungsplan Nr. 3656 vom 21. Juni 1972 (Amtsblatt S. 411) wird wie folgt geändert:
Der Plan erhält das Deckblatt vom 01.09.2020, das Deckblatt vom 01.09.2020 wird Bestandteil der Satzung.
§ 2
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
Stand: Dezember 2020
© Stadt Nürnberg 2019
BEGRÜNDUNG
ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 4
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 4
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 6
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 6 I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie 6 I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur 6 I.3.1.3. Verkehr 6 I.3.1.4. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft 6 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 7 I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben 7 I.3.2.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) 7 I.3.2.1.b. Zulässigkeit von Bauvorhaben, Bebauungspläne und Veränderungssperren 7 I.3.2.2. Fachplanungsrecht 7 I.3.2.2.a. Naturschutz/ Wasserschutz 7 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN 8 I.3.3.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation 8 I.3.3.2. Eigentumsverhältnisse 8
I.4. PLANUNGSKONZEPT 8
I.4.1. GRÜNORDNERISCHES KONZEPT 8 I.4.2. GENDER UND DIVERSITY 8
I.5. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT (STAND DEZ 2020) 9
I.6. BETEILIGUNGEN 9
I.6.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB 10 I.6.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB 10 I.6.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB 10 I.6.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 10
I.7. KOSTEN 10
II. UMWELTBERICHT (STAND DEZ. 2020) ALS GESONDERTER
TEXTTEIL
III. QUELLENANGABEN
Masterplan Freiraum, Umweltamt Nürnberg
BEGRÜNDUNG
ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
I. PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Für ein ca. 0,3 ha großes Gebiet nordöstlich der Sibeliusstraße, ist aus Gründen der städtebaulichen Ordnung der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 zu ändern. Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurnummer 229/14, Gemarkung Erlenstegen.
Die Änderung ist nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Planungsbereich nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzbuches erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Stadt. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt.
Das Bebauungsplan - Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 wurde in der Sitzung des Stadtrats vom 02.05.2018 eingeleitet. Gleichzeitig wurde die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Diese ist am 22.04.2020 um ein Jahr verlängert worden.
Im Stadtplanungsausschuss vom 28.05.2020 wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Diese wurde, parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, vom 15.06.2020 bis 10.07.2020 durchgeführt.
Am 24.09.2020 wurde im Stadtplanungsausschuss der Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Öffentliche Auslegung beschlossen. Diese wurde parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 22.10.2020 bis 24.11.2020 durchgeführt.
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Die besagte Fläche, die sich in Privateigentum befindet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3656, der seit dem 21.06.1972 rechtsverbindlich ist. Dieser setzt im besagten Bereich ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Am 21.03.2018 stellte die Eigentümerin, die Aqua-Kita Langseestraße gemeinnützige Kindertagesstätten GmbH einen Bauantrag zur Errichtung eines 2-gruppigen Kindergartens, einer Tagespflege für Senioren mit Hausmeisterwohnung und Tiefgarage.
Das Grundstück befand sich vormals im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung St. Karl Borromaeus. Im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit integriertem Landschaftsplan wurden im Jahre 1999 Gespräche mit Vertretern des erzbischöflichen Ordinariates Bamberg geführt, mit dem Ergebnis, dass das Grundstück für kirchliche Zwecke nicht mehr benötigt wird. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde seitens der Stadt angestrebt, das Angebot an wohnortnahen öffentlichen Grünanlagen dem steigenden Bedarf anzupassen, weshalb im Zuge der Neuaufstellung des FNP eine Darstellung des Teilbereichs – abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans – als Grünfläche mit Zweckbestimmung „öffentliche Park- und Grünanlage“ erfolgte.
Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan ist daher das Ziel des Bebauungsplans die planungsrechtliche Sicherung der südlichen Parkflächen des Platnersbergs als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkanlage“.
Nürnberg steht vor großen Herausforderungen. Einerseits wachsen Bevölkerung und Stadt stetig an, andererseits gilt es, ein lebenswertes Nürnberg zu erhalten und auszubauen. Nach wie vor setzt die Stadt auf eine nachhaltige Stadtentwicklung mit der Vorgabe „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Diese städtebauliche Strategie bezweckt, den zukünftigen Flächenbedarf durch die Nutzung von innerörtlichen und bereits erschlossenen Flächen zu decken und auf die Ausweisung von Flächen auf der „Grünen Wiese“ weitgehend zu verzichten. Im Sinne einer doppelten Innenentwicklung ist es Ziel, ein ausreichendes Angebot an Grün- und Freiraum zu gewährleisten. Der Bedarf an Wohnraum und Arbeitsstätten erhöht den Druck auf die wenigen verbleibenden Grün- und Freiflächen. Dabei ist es für eine lebenswerte Stadt essentiell, dass das Wohnumfeld attraktiv und ausreichend mit vielfältigen, gestalteten und naturnahen Freiräumen versorgt ist. Grünflächen müssen gut und schnell erreichbar sein und sowohl sozialen, als auch ökologischen Ansprüchen gerecht werden. Das beantragte Vorhaben steht diesem Ziel entgegen, weshalb eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist.
Die Parkanlage Platnersberg erfüllt im Stadtteil Erlenstegen die Funktion einer zentralen Naherholungsfläche, die durch die Nachbarschaft, insbesondere auch durch das dort befindliche Altenheim, intensiv genutzt wird. Die Parkanlage zieht sich bis zur Sibeliusstraße, die durch die flankierende Grünfläche eine besondere städtebauliche Qualität aufweist. In Ausstattung und Nutzung ist das Planungsgebiet eine seit Jahrzehnten dem Park zugehörige Fläche mit großer Bedeutung für den südwestlichen Eingangsbereich der Grünanlage, als Freiraum- und Biotopverbundachse vom Pegnitztal Ost zum Erlenstegener Forst. Erst die städtebauliche Zäsur in der lockeren Villenbebauung und die Blickbeziehung in den Park mit dem vielgestaltigen Baumbestand machen den südwestlichen Parkeingang seiner Bedeutung entsprechend wahrnehmbar. Dem Eingangsbereich kommt aufgrund seiner Lage zu bestehenden Wohngebieten und seiner Nähe zur erweiterten Innenstadt sowie wegen seiner bewegten Topographie eine hervorgehobene Bedeutung zu. Weitere gravierende Zäsuren, wie durch die beantragte bauliche Nutzung, würden zu einer zunehmenden Zerstückelung der Grünfläche in Teilflächen beitragen und deren Funktion gravierend beeinträchtigen.
Grundsätzlich wird auf das hohe Freiflächendefizit und den enormen Nutzungsdruck auf wenigen bestehende Freiflächen in Nürnberg hingewiesen. Der Platnersberg fungiert aufgrund seiner Größe, Struktur und Vernetzung als Stadtteilparkanlage und versorgt als übergeordneter Freiraum den gesamten Nordosten des Stadtgebiets. Der im Planungsbereich bestehende Gehölzbestand ist ortsbildprägend und erhaltenswürdig. Die schnelle Erreichbarkeit und gute Versorgung von Wohngebieten mit Freiräumen ist essentiell für eine lebenswerte Stadt und ein attraktives und ökologisches Wohnumfeld.
Entwicklung und Bedeutung der Parkanlage Platnersberg
Die etwa 10 Hektar große Grünanlage Platnersberg gehört mit ihrem teilweise 400 Jahre alten Baumbestand zu den ältesten Herrschaftssitzen und wichtigsten Parkanlagen Nürnbergs. Das Areal um den Platnersberg wurde bereits 1470 unter der Bezeichnung „Kienschrotenberg“ erwähnt. Im Jahre 1906 erwarb die Stadt Nürnberg die Beißbarthsche Villa mit dem dazugehörigen ehemaligen Schlossgarten und öffnete die Grünanlage im darauffolgenden Jahr für die Nürnberger Bevölkerung.
Der großzügig gestaltete, ruhige Landschaftspark, dessen Altbaumbestände ausgedehnte Wiesenflächen umrahmen, ist die wertvollste Parkanlage im Nordosten der Stadt Nürnberg. Der Planungsbereich 51 (Erlenstegen), in dem das Bebauungsplangebiet liegt, ist zwar mit öffentlichen und privaten Freiräumen gut versorgt, allerdings zeichnet sich der westlich
angrenzende Planungsbereich (Schoppershof/Jobst) durch ein rechnerisches Defizit an öffentlichen Grünflächen in der Größenordnung von 10 Hektar aus.
Neben Bewohnern des Altersheimes und der angrenzenden Wohnquartiere sowie des Stadtteiles Erlenstegen wird der Stadtteilpark von Schülern der Grimmschule intensiv genutzt. Die innerstädtische Grünanlage übernimmt vielfältige Funktionen der Naherholung in einem Umkreis von 1.000 Metern, zum klimatischen Ausgleich, zum Erhalt der Biodiversität und zum Wasserrückhalt. Die Parkanlage Platnersberg ist ein wichtiger Kommunikationsraum für alle Generationen, sie dient dem Aufenthalt und fungiert als Bewegungs- und Rückzugsraum für die Stadtbevölkerung.
Der dauerhafte Erhalt der Teilfläche als öffentliche Grünanlage ist zentrales Anliegen der strategischen Freiraumplanung.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Das Bebauungsplangebiet liegt im Nordosten des Stadtgebiets und wird im Südosten durch die Erlenstegenstraße, im Südwesten durch die Grimmstraße und im Nordwesten durch den Steinplattenweg begrenzt. Nach Nordosten grenzt das Bebauungsplangebiet an die Freiflächen des Platnersbergs, der mit seinen Grünstrukturen einen zentralen und prägenden Bestandteil der Bebauungsplan Festsetzungen ausmacht. Der Änderungsbereich befindet sich am Fuße des Platnersbergs und grenzt unmittelbar an die Sibeliusstraße an. Der Planbereich ist durch die Hanglage geprägt, der Höhenunterschied beträgt insgesamt ca. 10m, wobei die südöstliche Ecke den Tiefpunkt darstellt.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Das Grundstück ist unbebaut und hat sich im Laufe der Jahre zu einem Teil der Parklandschaft entwickelt. Dementsprechend ist der Planbereich eine Grünfläche mit Baumbestand, die darüber hinaus Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten darstellt. Auf der südwestlichen Seite der Sibeliusstraße befindet sich die Gebrüder Grimm Schule, das nähere Umfeld ist durch Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung geprägt. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans überwiegt die Wohnnutzung.
I.3.1.3. Verkehr Der Änderungsbereich ist durch die Sibeliusstraße erschlossen, die Parkanlage „Platnersberg“ ist durch Grünanlagenwege fußläufig erschlossen.
I.3.1.4. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Aus stadtklimatischer Sicht wirkt der gesamte Park als Kaltluftentstehungsgebiet. Die Freiflächen des Planungsgebietes werden von Flurwinden mit Kaltluft durchströmt. Die angrenzenden Wohnquartiere profitieren bei sommerlichen Hitzeperioden von dieser kühlenden Wirkung. Die Grünanlage und insbesondere die Teilfläche des Planungsgebietes sind wichtige Bausteine des Nürnberger Biotopverbundes. Die Parkanlage bietet Lebensraum für höhlenbewohnende Vögel und eine Reihe von Fledermausarten. Das Vorkommen der stark gefährdeten Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) ist hierbei besonders zu erwähnen. Es wird auf den Umweltbericht verwiesen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan ist die Fläche als Grünfläche mit Zweckbestimmung „öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt. Eine Änderung bzw. Berichtigung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans ist nicht notwendig, da die Planänderung eine Anpassung der Festsetzung an die FNP- Darstellung zum Ziel hat. Der Bebauungsplan wird somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
I.3.2.1.b. Zulässigkeit von Bauvorhaben, Bebauungspläne und Veränderungssperren Für das Gebiet bestehen planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3656, der seit dem 21.06.1972 rechtsverbindlich ist. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich somit gem. § 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dieser setzt im Änderungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest.
Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 3656 mit farbiger Kennzeichnung des Änderungsbereichs Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg
Zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen wurden am 02.05.2018 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 und die die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Die Veränderungssperre Nr. 84 wurde am 22.04.2020 verlängert.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht I.3.2.2.a. Naturschutz/ Wasserschutz Die gesamte Grünanlage Platnersberg, einschließlich des Änderungsbereiches ist als Stadtbiotop (N-1166) im Rahmen der Stadtbiotopkartierung ausgewiesen und im Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg als überregional bedeutsamer Lebensraum
eingestuft. Daher stellt die Parkanlage Platnersberg auch aus naturschutzfachlicher Sicht eine der wertvollsten Parkanlagen und Freiräume Nürnbergs dar.
Im Planungsgebiet befinden sich keine gesetzlich geschützten Objekte oder Gebiete (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiet und nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope). FFH- oder SPA-Gebiete sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Es befinden sich in der Parkanlage im näheren Umfeld des Planungsgebietes jedoch mehrere, als Naturdenkmal geschützte Einzelbäume. Den imposantesten Baum stellt eine 350-jährige Bäreneiche dar.
Das Planungsgebiet ist integraler Bestandteil der Stadtteilparkanlage Platnersberg und erfüllt elementar wichtige Funktionen der Grünfläche, insbesondere als Eingangsbereich.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN
I.3.3.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation Der zur Einleitung der Bebauungsplanänderung noch festgestellte Bedarf für einen zweigruppigen Kindergarten besteht zwischenzeitlich nicht mehr. Der Kita-Bedarf in der Planungszone Erlenstegen wird im Spitalhof realisiert, weitere Bedarfe zeichnen sich nicht ab.
I.3.3.2. Eigentumsverhältnisse Der Änderungsbereich Flurstück Nr. 229/14, Gemarkung Erlenstegen befindet sich in privatem Eigentum.
I.4. PLANUNGSKONZEPT
I.4.1. GRÜNORDNERISCHES KONZEPT Es ist geplant, die derzeitige Nutzung als Freifläche - Parkanlage planungsrechtlich zu sichern. Die Parkanlage übernimmt vielfältige Funktionen zur wohngebietsbezogenen Erholung, zum klimatische Ausgleich, zum Erhalt der Biodiversität und zum Wasserrückhalt. Die Parkanlage ist ein wichtiger Kommunikations-, Aufenthalts- und Bewegungsraum für alle Altersgruppen der Stadtbevölkerung. Der südliche Eingangsbereich wird von wertvollem Altbaumbestand geprägt, welcher zur grünen Formgebung und Abschirmung beiträgt.
Ergänzend wird auf die Begründung unter Kap. 1.2 verwiesen, wo die Bedarfssituation und die Freiraumfunktion, sowie ökologische und klimatische Belange dargestellt sind.
Die vorhandene Situation soll im Rahmen der Gesamtkonzeption der Parkanlage Platnersberg erhalten werden.
I.4.2. GENDER UND DIVERSITY In die Konzeption der stadträumlichen Baustruktur und in die Freiraumkonzeption haben Aspekte des Gender Mainstreaming einzufließen. Ziel des Gender Mainstreaming ist eine gleichstellungsorientierte Planung mit einem räumlichen Angebot für die verschiedenen Gruppen und Alltagssituationen unter Berücksichtigung der vielfältigen Lebensentwürfe und Interessen. Es unterstützt eine kreative Auseinandersetzung mit Unterschieden in Alter, Geschlecht, sozialer und kultureller Herkunft bei der Entwicklung städtebaulicher Leitbilder, in Abstimmungs- und Planungsprozessen. Bei jeder Planungsmaßnahme ist zu hinterfragen, welche geschlechts- und zielgruppenspezifischen Aspekte wahrgenommen werden können und wie diese im Planungsprozess und in der Raumnutzung wirksam werden. Gendergerechte Quartiere spiegeln gesellschaftliche Vielfalt wider, sie sind barrierefrei, gut
erschlossen und vernetzt und bieten Räume, die bedarfsgerecht interpretier- und nutzbar sind.
Grundsätzlich bieten öffentliche Grünflächen, insbesondere Parkanlagen, Sport-, Spiel-, Bewegungs- und Entspannungsmöglichkeiten für alle Generationen und Bevölkerungsgruppen. Das Nutzungskonzept sieht keine besondere Spezifizierung auf bestimmte Nutzergruppen vor. Die Grünfläche dient aufgrund ihrer Lage v.a. der Ergänzung des wohnungsnahen Angebots und bietet insbesondere den weniger mobilen Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit der Bewegung in fußläufiger Entfernung. Erwähnt wurde bereits das nahe gelegene Altersheim. Jedoch auch Jugendliche benötigen solche Orte als Begegnungs- und Kommunikationsraum. Die Lage gegenüber der Grundschule ergibt auch für Kinder nahegelegene Bewegungs- und Spielmöglichkeiten.
Der Verzicht auf eine Bebauung erhält die großzügige einladende Öffnung der Parkanlage zum Straßenraum ohne einschränkende Nutzungen.
Der zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch festgestellte Bedarf an Kindergartenplätzen hat sich zwischenzeitlich erübrigt bzw. wird an anderer Stelle realisiert.
I.5. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT (STAND DEZ 2020)
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungs-(B-)Plans Nr. 3656 wurde nach Vorbehandlung in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 26.04.2018 im Stadtrat am 02.05.2018 beschlossen. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planungsziele in dieser Sitzung des Stadtrates die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Nach erfolgter Billigung der B-Planänderung am 24.09.2020 ist die Beschlussfassung über den Erlass der Änderungssatzung im AfS für den 21.01.2021 geplant.
Es ist das wesentliche Ziel des Änderungsverfahrens, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung einer Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche zu schaffen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen), welches den Änderungsbereich darstellt, ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg (FNP) mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier bislang ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemein-bedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Für das B-Planänderungsverfahren ist gem. § 2 (4) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. Anlage 1 zum BauGB erforderlich.
Mit der Planung sind insgesamt keine (erheblichen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB verbunden. Vielmehr stellt der Erhalt einer unversiegelten Grünfläche mit ökologisch wertvollem, z.T. alten Baumbestand als wichtige funktionale Teilfläche des südwestlichen Eingangsbereichs der Parkanlage Platnersberg ein aus umweltplanerischer Sicht begrüßenswertes Vorhaben mit ausschließlich positiven Auswirkungen dar. Die B-Planänderung vermeidet indes nachteilige Auswirkungen einer Bebauung (Flächenverbrauch, Verlust der Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, Beeinträchtigung der lufthygienischen / lokalklimatischen Situation und des Landschaftsbildes, etc.) und kann als Maßnahme zur Klimaanpassung eingeordnet werden. Der Erhalt des Baumbestandes und der Fläche als Lebensraum, insb. als Jagd- und Nahrungshabitat für geschützte Tierarten, trägt zur Sicherung der Funktion als ausgewiesene Biotopfläche (ABSP und Stadtbiotopkartierung) und der biologischen Vielfalt (Biodiversität) bei.
I.6. BETEILIGUNGEN
I.6.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 15.06.2020 bis 10.07.2020 statt. Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein; die Planung wurde ausdrücklich begrüßt.
I.6.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 15.06.2020 bis 10.07.2020 statt. Es ging eine Stellungnahme ein; diese hat sich positiv zur Planung geäußert.
I.6.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 22.10.2020 bis 24.11.2020 statt. Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein.
I.6.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Die Öffentliche Auslegung fand vom 22.10.2020 bis 24.11.2020 statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN
In diesem Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) der öffentliche Belang des Erhalts eines wichtigen Teils der Parkanlage Platnersberg mit den privaten Belangen der Eigentümerin abzuwägen. Diese bestehen vor allem im Erhalt der Privatnützigkeit ihres Eigentums und der besonderen Qualität der Grundstücksfläche, die aufgrund der planerischen Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche zur Umsetzung des (gemeinnützigen) unternehmerischen Ziel der Eigentümerin besonders geeignet ist.
Die jetzige Eigentümerin, die Aqua-Kita Langseestraße gemeinnützige Kindertagesstätten GmbH hatte das Grundstück von der kath. Kirchenstiftung St. Karl Borromaeus erworben und beabsichtigte, das bestehende Baurecht auszuschöpfen. Ein entsprechender Bauantrag zur Errichtung eines 2-gruppigen Kindergartens, einer Tagesbetreuung für Senioren mit Hausmeisterwohnung und einer Tiefgarage ging im März 2018 bei der Stadt ein. Der Bauantrag wurde erst zurückgestellt und anschließend auf Grundlage der Veränderungssperre Nr. 84, die zur Sicherung der Planungsziele der Stadt Nürnberg gemäß eingeleiteter Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 erlassen wurde, versagt. Der Grundstückseigentümer reichte daraufhin Klage auf Erteilung der Baugenehmigung ein. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Um den Verlust des Grundstücks für die Eigentümerin zu kompensieren, suchten das Stadtplanungsamt und das Liegenschaftsamt gemeinsam mit dem Vertreter der Grundstückseigentümerin nach einem Ersatzgrundstück in städtischer Hand, um der Eigentümerin die Umsetzung eines vergleichbaren Vorhabens zu ermöglichen. Ein Grundstückstausch kam jedoch nicht zustande. Eine von der Eigentümerin präferierte Fläche in der Grimmstraße lehnte der Stadtrat als Ersatzstandort ab, da der Erhalt der dortigen Kleingartenanlage als vorrangiges Ziel betrachtet wurde.
Im weiteren Verlauf fanden Verhandlungen zwischen dem Vertreter der Eigentümerin und Vertretern des Stadtplanungsamtes und des Liegenschaftsamtes statt. Diese sind noch nicht abgeschlossen. Die Stadt bietet der Eigentümerin den Erwerb des Grundstücks zu dem Preis an, den diese selbst an die Voreigentümerin bezahlt hat. Die Stadt ist auch im Grundsatz bereit, der Aqua-Kita Langseestraße gemeinnützige Kindertagesstätten GmbH ihre
Grunderwerbskosten sowie Kosten für die Planung des gescheiterten Vorhabens zu ersetzen. Eine Einigung kam bislang aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen zur Höhe der Entschädigung der Planungskosten nicht zu Stande.
Zur Umsetzung ihrer planerischen Ziele kann die Stadt auch bereits eingeräumte Baurechte wieder zurücknehmen, sie kann einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellen oder ändern, um die mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte planerischen Zielsetzung des vollständigen Erhalts des südwestlichen Parkeingangs in seiner jetzigen Ausformung, Topographie und naturräumlichen Ausstattung umzusetzen.
Wird wie hier, privates Grundstückseigentum als öffentliche Grünfläche überplant, ist das Gewicht der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu beachten. An die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einem privaten Grundstück sind daher bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der private Eigentumsbelang kann nur durch gewichtige öffentliche Belange überwunden werden.
Die Überplanung der Gemeinbedarfsfläche als öffentliche Grünfläche bedeutet für die Eigentümerin den vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit. Für den Ausschluss jeglicher Bebauung sprechen jedoch gewichtige Gemeinwohlbelange. Die Gründe der Erhaltung der Teilfläche der öffentlichen Parkanlage, insbesondere in Hinblick auf die südwestliche Eingangssituation und die Bedeutung für Wohnumfeld, Naherholung, Naturschutz, Grünordnung und Stadtgestalt, sind gewichtig. Diesen soll der Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt werden. In der Interessenabwägung fließt auch der Umstand ein, dass die Stadt bereit ist, der Eigentümerin möglichst alle finanziellen Nachteile aus der Überplanung zu ersetzen.
Mit der beabsichtigten Festsetzung geht ein möglicher Standort für eine kirchliche Einrichtung oder eine Kindertagesstätte verloren. Nach den Aussagen der Fachdienststellen der Stadtverwaltung Nürnberg besteht aktuell in der Planungszone Erlenstegen jedoch kein Bedarf an Krippen-, Kindergarten oder Hortplätzen, da jüngst im Bereich des Spitalhofs ein Vorhaben mit 50 Plätzen realisiert wurde. Deshalb wird dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Grünfläche ein höheres Gewicht beigemessen, als einer möglichen Nutzung des Grundstücks als Kindertagesstätte. Gleiches gilt für eine mögliche kirchliche Nutzung.
I.8. KOSTEN
Durch die Planänderung entstehen der Stadt Kosten aus Erstattung geleisteter Planungsaufwendungen des Eigentümers sowie Grundstücksübernahmeansprüchen (§ 42 BauGB i.V.m. § 40 BauGB). Diese können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffert werden. Die Stadtverwaltung ist intensiv an einer einvernehmlichen Lösung mit der Grundstückseigentümerin bemüht, die Verhandlungen konnten jedoch bislang nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
Nürnberg, den 21.12.2020 Stadtplanungsamt
gez. i. A. Leibl
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Umweltprüfung
in der Bauleitpla nung
Änderung des B-Plans Nr. 3656
für ein Gebiet zwischen Schubertstraße, Platn ersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinpla ttenweg, Gmkg. Erlenstegen
Umweltbericht
Stand: 08.12.2020
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Plangebiet der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
Inhalt
- Einleitung sowie Ziele / Festsetzungen ...................................................................... 3 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung .............. 3 2.1 Fläche, Boden, Wasser ...................................................................................... 3 2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 4 2.3 Landschaft, Menschliche Gesundheit – Erholung ............................................... 5 2.4 Menschliche Gesundheit – Lärm, Störfallvorsorge .............................................. 6 2.4.1 Lärm ............................................................................................................ 6 2.4.2 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .......... 6 2.5 Luft, Klima .......................................................................................................... 6 2.6 Abfall .................................................................................................................. 7 2.7 Kultur- und Sachgüter ......................................................................................... 7 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante ...................................... 7 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ........................................................................................................ 8 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ 8 6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring ............................................................ 8 7. Zusammenfassung .................................................................................................... 9
1. Einleitung sowie Ziele / Festsetzungen
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungs-(B-)Plans Nr. 3656 wurde nach Vorbehandlung in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 26.04.2018 im Stadtrat am 02.05.2018 beschlossen. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planungsziele in dieser Sitzung des Stadtrates die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Nach erfolgter Billigung der B-Planänderung am 24.09.2020 ist die Beschlussfassung über den Erlass der Änderungssatzung im AfS für den 21.01.2021 geplant.
Laut Angaben des Stadtplanungsamtes (Stpl) ist es das Ziel des Änderungsverfahrens, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung einer Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche zu schaffen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen), welches den Änderungsbereich darstellt, ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg (FNP) mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt. Der seit 1972 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier bislang ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest.
Für das B-Planänderungsverfahren ist gem. § 2 (4) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. Anlage 1 zum BauGB erforderlich. Der vorliegende Umweltbericht wurde durch das Umweltamt (UwA) erstellt und stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar.
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-
auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Änderung des B-Plans Nr. 3656 die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.
2.1 Fläche, Boden, Wasser
Ausgangssituation
Der gut 3.000 m² große Umgriff des Änderungsbereichs umfasst das in Privateigentum befindliche Flurstück Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen) östlich der Sibeliusstraße auf Höhe der Hausnummern 13a und 13b. Das Areal grenzt unmittelbar an den Straßenraum an und ist durch eine markante (Süd-)Hanglage mit knapp 10 m Höhenunterschied geprägt. Entsprechend der Darstellung im wirksamen FNP wird der Änderungsbereich als Grünfläche öffentlich genutzt und bildet einen wesentlichen Teil der Grün-/Parkanlage Platnersberg.
Der Untergrund weist als natürliches Ausgangsmaterial Sand- und Tonsteine des Mittleren Keupers auf (hier: Unterer Burgsandstein), im nördlichen Teilbereich stehen die hochgelagerten Schotter der Pegnitz an. Es handelt sich hierbei um unversiegelte Böden mit weitgehend intakten Bodenfunktionen (Filter-, Speicher-, Pufferfunktionen), welche insb. als Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen und als Regelungsmedium für den Wasserhaushalt (Boden-/Grundwasseranreicherung durch Versickerung von Niederschlagswasser) dienen können. Der Grundwasserflurabstand liegt im Änderungsbereich und in der näheren und weiteren Umgebung bei mehr als 10 m; das Vorhandensein von schwebenden
Grundwasserstockwerken ist allerdings nicht auszuschließen. Die Grundwasserfließrichtung ist nach Südosten in Richtung Pegnitz gerichtet. Für den Änderungsbereich existieren keine Einträge im Altlastenkataster der Stadt Nürnberg. Umweltrelevante Bodenbelastungen infolge früherer altlastenrelevanter Nutzungen sind deshalb voraussichtlich nicht vorhanden.
Insgesamt ist das ausnahmslos unversiegelte Areal aufgrund seiner Nutzung als Teil einer öffentlichen Grünfläche (westlicher Eingangsbereich der Grün-/Parkanlage Platnersberg) sowie auch infolge der hohen ökologischen Bedeutsamkeit als Lebensraum für Vogel- und Fledermausarten (s. Kap. 2.2) von hoher Bedeutung für die Schutzgüter.
Auswirkungen / Prognose
Die Planung führt infolge der angestrebten Sicherung einer bestehenden, unversiegelten Grünfläche zu keinen nachteiligen Auswirkungen. Vielmehr sind mit der Planung positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser verbunden, da es zu keiner Flächeninanspruchnahme (für bauliche Zwecke) kommt und die gegenwärtigen Bodenfunktionen, insb. auch für den Wasserhaushalt, langfristig erhalten werden können.
2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
Wechselwirkungen: Naturbelassene, unversiegelte Bereiche mit schattenspendenden Gehölzen verbessern als Kaltluftentstehungsgebiete das Lokalklima und können die negativen Auswirkungen des Klimawandels (Zunahme Hitzetage / Starkregenereignisse) auf die menschliche Gesundheit in bebauten Gebieten mildern. Ebenso bleiben dort die Bodenfunktionen und die Grundwasserneubildung erhalten.
Ausgangssituation / Bestand
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie FFH- oder SPA-Gebiete1 sind im Änderungsbereich oder (direkt) daran angrenzend nicht vorhanden. Es befinden sich in der Parkanlage, nordöstlich der Seniorenwohnanlage, jedoch mehrere als Naturdenkmal geschützte Einzelbäume (Eichen).
Der Änderungsbereich wurde, ebenso wie die gesamte Grünanlage Platnersberg (mit Ausnahme der Seniorenwohnanlage) und daran angrenzende Flächen im Norden und Osten, vollständig in der Stadtbiotopkartierung (2008) als Biotop erfasst (Nr. N-1166-001: Parkanlage mit altem Baumbestand, v.a. Stiel-Eichen). Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg ist der Änderungsbereich sowie die gesamte Grün-/Parkanlage Platnersberg als „überregional bedeutsamer Lebensraum“ ausgewiesen (Biotop-Nr. 435).
Gegenwärtig wird der Änderungsbereich von einem lückigen, kurz gehaltenen Scherrasen eingenommen, Teilbereiche sind von Großbäumen überstellt. Im Westteil befindet sich ein nahezu geschlossener Robinienbestand aus mehr als einem Dutzend Einzelexemplaren. Entlang des Ostrandes stehen im Süden zwei mächtige Spitzahorne, zwei größere Robinien und weiter nördlich davon eine weitere große Robinie sowie eine mächtige, weit ausladende Pappel. Für die Artengruppen Fledermäuse und Vögel besitzt der teils über 400 Jahre alte Baumbestand (mit seinen reichlichen Höhlenbildungen) in der Grün-/Parkanlage Platnersberg insgesamt eine hohe Bedeutung, auch über das Stadtgebiet hinaus. Neben den Arten Großer Abendsegler und Zwergfledermaus wurden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Änderungsbereich Bechsteinfledermäuse erfasst. Die Tiere jagen im
1 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
unmittelbaren Zusammenhang zu ihren Habitatbäumen. Die Artengruppe der Vögel beherbergt im Bereich Platnersberg derzeit mindestens 29 Arten. Darüber hinaus sind auch Nachweise des Eremiten bzw. Juchtenkäfers in der Parkanlage Platnersberg bekannt.
Aufgrund des üppigen, z.T. alten Baumbestandes hat der Änderungsbereich (und seine Umgebung) eine hohe Bedeutung für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere und somit auch für die biologische Vielfalt.
Auswirkungen / Prognose
Durch die Planung werden der wertvolle Baumbestand sowie die offenen Rasenflächen im Änderungsbereich langfristig und verbindlich gesichert. Diese Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg bleibt somit erhalten (auch als Teil eines Biotopverbundes) und kann weiterhin als Lebensraum und Jagdhabitat für die nach aktuellen Wissensstand mindestens 33 geschützten Tierarten im Bereich des Platnersbergs dienen. Da die Auswirkungen des Vorhabens aus vegetationskundlicher und faunistischer Sicht als positiv anzusehen sind, werden sie als nicht (erheblich) nachteilig eingestuft.
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume gegeben; daher werden die Auswirkungen der Planung auch im Hinblick auf die biologische Vielfalt als nicht (erheblich) nachteilig, sondern positiv bewertet.
2.3 Landschaft, Menschliche Gesundheit – Erholung
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich ist aktuell Teil der öffentlichen Grünfläche Platnersberg, die als Stadtteilparkanlage dient und als übergeordneter Freiraum den gesamten Nordosten des Stadtgebiets versorgt. Diese Naherholungsfläche wird durch Anwohner sowie Bewohner und Besucher der Seniorenwohnanlage intensiv genutzt. Die Teilfläche befindet sich im südwestlichen Bereich der Parkanlage, wird derzeit als Wiesenfläche genutzt und weist umfangreichen, teilweise alten Baumbestand auf, welcher als erhaltenswert und ortsbildprägend einzustufen ist. Das Areal hat insb. für den südwestlichen Eingangsbereich zur Parkanlage große Bedeutung und zeichnet sich durch eine bewegte Topographie (Hanglage mit knapp 10 m Höhenunterschied) aus.
Auswirkungen / Prognose
Durch die beabsichtigte B-Planänderung soll das Flurstück als öffentliche Grünfläche – Parkanlage festgesetzt werden. Infolgedessen findet keine bauliche Inanspruchnahme der Fläche statt, welche mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung verbunden wäre. Das Areal kann weiterhin in der vorliegenden Form als öffentliche Grünfläche genutzt werden, der erholungsfunktionale Wert der Parkanlage bleibt in vollem Umfang erhalten.
Für die Schutzgüter sind die Auswirkungen der vorgesehenen Planung daher als nicht (erheblich) nachteilig, sondern durchwegs positiv zu bewerten.
2.4 Menschliche Gesundheit – Lärm, Störfallvorsorge
2.4.1 Lärm
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich wird nur unerheblich durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm der Erlenstegenstraße als Hauptverkehrsstraße beeinflusst. Das unbebaute und unbewohnte Areal stellt eine Teilfläche der im Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg als „Ruhiges Gebiet“ nach § 47d Abs. 2 BImSchG ausgewiesenen Grün-/Parkanlage Platnersberg dar und ist demnach vor einer Zunahme von Lärmimmissionen zu schützen.
Auswirkungen / Prognose
Die geplante Festsetzung des Änderungsbereichs als öffentliche Grünfläche würde das Schutzziel des Lärmaktionsplans (hier: „Ruhiges Gebiet“) unterstützen. Daher sind die Auswirkungen der Planung als nicht (erheblich) nachteilig bzw. positiv einzustufen.
2.4.2 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge: Es befinden sich keine immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen und keine Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG (Störfallbetriebe) im Änderungsbereich. Das Areal befindet sich auch nicht im potentiellen Einwirkbereich von benachbarten Störfallbetrieben. Durch die Planung werden keine gewerblichen und/oder industriellen Bauflächen für zukünftig mögliche Störfallbetriebe geschaffen. Zur Berücksichtigung des Abstandsgebots nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG sind daher im B-Planänderungsverfahren keine weiteren Betrachtungen anzustellen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Eine diesbzgl. Betrachtung und Bewertung ist bei vorliegender Planung nicht relevant.
2.5 Luft, Klima
Ausgangssituation
Im Zuge der flächendeckenden Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet wurden für den Änderungsbereich und dessen Umgebung in den Jahren 2006/2007 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen am Platnersberg (Messpunkt D17 bei Seniorenheim) moderate Konzentrationen von Stickstoffdioxid (27 µg/m³), Kohlenmonoxid (0,45 mg/m³) und Benzol (1,5 µg/m³) ermittelt, die unter dem städtischen Durchschnitt lagen. Aktuell ist mit einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zu rechnen2.
Laut Stadtklimagutachten wirkt der Änderungsbereich als Teilfläche der weitgehend unversiegelten Grünanlage Platnersberg mit einem hohen Kaltluftliefervermögen (1200 – 1800 m³/s) als lokalklimatischer Ausgleichsraum für die angrenzenden bebauten Siedlungsbereiche. Die bioklimatische Situation der umgebenden Siedlungsräume wird im Stadtklimagutachten dementsprechend als günstig bis sehr günstig eingestuft. In den im Zuge der klimatischen Veränderungen zunehmend zu erwartenden Hitzezeiten hat das Areal eine wichtige abkühlende Wirkung und gewinnt daher auch als Naherholungsfläche noch
2 Infolge der angewendeten, diskontinuierlichen Messmethode und der Messzeiten (nur zu den verkehrsreicheren Tagzeiten, d.h. ohne Nachtmessungen) besitzt ein direkter Vergleich mit den Ganzjahresgrenzwerten der 39. BImSchV allerdings nur orientierenden Charakter. Da die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität in den Jahren 2006/2007 durchgeführt wurden, sind diese Daten aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung der Verkehrszahlen, Flottenwechsel, geänderte Umfeldnutzungen) heute nur noch eingeschränkt belastbar.
weiter an Bedeutung. Von dem Areal gehen aufgrund der derzeitigen Nutzung als (öffentliche) Grünfläche bzw. Parkanlage keine CO -Belastungen aus.
Auswirkungen / Prognose
Mit der angestrebten B-Planänderung geht keine Nutzungsänderung im Vergleich zum Istzustand einher. Die Planung bewirkt eine langfristige Sicherung des positiven Einflusses des Änderungsbereichs auf die Luftqualität und das Stadtklima. Insgesamt werden die Auswirkungen des Vorhabens für die Schutzgüter Luft und Klima als nicht (erheblich) nachteilig eingestuft. Die planungsrechtliche Sicherung als (öffentliche) Grünfläche ist als Maßnahme zur Klimaanpassung einzuordnen.
2.6 Abfall
Eine diesbzgl. Betrachtung und Bewertung ist bei vorliegender Planung nicht relevant.
2.7 Kultur- und Sachgüter
Gemäß den Angaben im Bayerischen Denkmalatlas (Abruf: 30.07.20) sind im Änderungsbereich keine Bau- und/oder Bodendenkmäler ausgewiesen. Kultur- und/oder sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht (nachteilig) betroffen.
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Nachteilige Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbereiche im Änderungsbereich (und dessen Umgebung) bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt. In vorliegendem Fall würde das bestehende Baurecht gemäß B-Plan Nr. 3656 (großzügiges Baufenster sowie angrenzende Stellplatzanlage) bestehen bleiben. Da bereits ein Bauantrag gestellt wurde, wäre mit einer Bebauung in absehbarer Zeit zu rechnen.
Neben den üblichen, z.T. erheblichen, nachteiligen Auswirkungen, die mit einer Überbauung von unversiegelten Grün-/Freiflächen einhergehen (insb. Flächenverbrauch, Verlust der Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, Beeinträchtigung der lufthygienischen und lokalklimatischen Situation und des Landschaftsbildes, etc.), würde dies in vorliegendem Fall voraussichtlich zu großen Verlusten an erhaltenswertem und ökologisch wertvollem Baumbestand führen. Auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten zahlreicher streng geschützter Arten sowie deren Nahrungshabitate würden erheblich beeinträchtigt bzw. verloren gehen; ein Ausgleich in der Grün-/Parkanlage Platnersberg bzw. im unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang wäre voraussichtlich kaum umsetzbar, da der Park bereits sehr gute Lebensbedingungen der betroffenen Arten aufzeigt.
Darüber hinaus würde eine Bebauung an dieser Stelle für die Grün-/Parkanlage Platnersberg einen teilweisen Funktionsverlust (v.a. auch als Eingangsbereich) verursachen. Es wäre davon auszugehen, dass sich der erholungsfunktionale Wert der Grünfläche für die öffentliche Nutzung infolge des Flächenverlustes und den von der baulichen Nutzung ausgehenden negativen Einwirkungen erheblich reduzieren würde.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Konfliktmindernde Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind in vorliegendem Fall nicht erforderlich, da die Planung keine (erheblichen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) nach sich zieht. Auch hinsichtlich des europäischen und nationalen Artenschutzes i.S.d. BNatSchG3 sind keine Maßnahmen notwendig, da mit der Planung keine Eingriffe verbunden sind.
Die angestrebte planungsrechtliche Sicherung des Änderungsbereichs durch Festsetzung als öffentliche Grünfläche stellt in Bezug auf die derzeit (noch) mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks dahingehend eine Vermeidungsmaßnahme dar.
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-
Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring
Planungsalternativen bestehen nicht bzw. sind nicht bekannt. Die Auswirkungen einer Bebauung des Änderungsbereichs auf die Umweltbelange werden in Kap. 3 umrissen.
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F.4 soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Im Regelverfahren wurde der Umweltbericht im zurückliegenden Planungsprozess ergänzt, detailliert und fortgeschrieben.
Der vorliegende Umweltbericht (UB) stellt die Ergebnisse der erforderlichen Umweltprüfung dar. Folgende Informationsquellen wurden hierfür herangezogen: Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt) Masterplan Freiraum:
-
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
-
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
3 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 4 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996) Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung) Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm), EBA 2017 (Schienenlärm) Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg (2016, Fortschreibung 2019) Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977) Grundwasserberichte der Stadt Nürnberg (2011/2017) Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.) sowie Geländebegehung Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg: Die Luftqualität in Nürnberg (Juli 2012) http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html http://www.lfu.bayern.de/luft/lufthygienische_berichte/index.htm Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 30.07.2020) Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) Bay. Landesamt für Umwelt (2018): Arteninformationen Bechsteinfledermaus https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Myotis+bechsteinii Stpl: Instruktionsunterlagen zur Erstellung des 1. Entwurf UB (AfS-/StR-Vorlage April/Mai 2018 inkl. Anlagen) sowie Informationen für die Fortschreibung und die Endfassung des UB
Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen nachteiligen Auswirkungen (Monitoring) gem. § 4c BauGB n.F. sind im vorliegenden Fall nicht notwendig.
7. Zusammenfassung
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungs-(B-)Plans Nr. 3656 wurde nach Vorbehandlung in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 26.04.2018 im Stadtrat am 02.05.2018 beschlossen. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planungsziele in dieser Sitzung des Stadtrates die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Nach erfolgter Billigung der B-Planänderung am 24.09.2020 ist die Beschlussfassung über den Erlass der Änderungssatzung im AfS für den 21.01.2021 geplant.
Es ist das wesentliche Ziel des Änderungsverfahrens, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung einer Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche zu schaffen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen), welches den Änderungsbereich darstellt, ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg (FNP) mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier bislang ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Für das B-Planänderungsverfahren ist gem. § 2 (4) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. Anlage 1 zum BauGB erforderlich.
Mit der Planung sind insgesamt keine (erheblichen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB verbunden. Vielmehr stellt der Erhalt einer unversiegelten Grünfläche mit ökologisch wertvollem, z.T. alten Baumbestand als wichtige funktionale Teilfläche des südwestlichen Eingangsbereichs der Parkanlage Platnersberg ein aus umweltplanerischer Sicht begrüßenswertes Vorhaben mit ausschließlich positiven Auswirkungen dar. Die B-Planänderung vermeidet indes nachteilige Auswirkungen einer Bebauung (Flächenverbrauch, Verlust der Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, Beeinträchtigung der lufthygienischen / lokalklimatischen Situation und des Landschaftsbildes,
etc.) und kann als Maßnahme zur Klimaanpassung eingeordnet werden. Der Erhalt des Baumbestandes und der Fläche als Lebensraum, insb. als Jagd- und Nahrungshabitat für geschützte Tierarten, trägt zur Sicherung der Funktion als ausgewiesene Biotopfläche (ABSP und Stadtbiotopkartierung) und der biologischen Vielfalt (Biodiversität) bei.
Der vorliegende Umweltbericht wurde durch das Umweltamt (UwA) erstellt und stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar.
Nürnberg, den 08.12.2020
Umweltamt
gez. Köppel
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Niederschlagswasser soll ortsnah versickert (zuletzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichnend umgegangen werden, d.h. der Flächen- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtverbrauch soll verringert und einer Innenver- schaftliche Belange entgegenstehen. Des dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der versiegelungen sollen auf das notwendige Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der schlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung genutzter Flächen soll begründet werden; da- des getrennten Gebührenmaßstabs für bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten Niederschlagswasser und Abwasser seit der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden, zu denen insbesondere Brachflächen, chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion nahme bereits bebauter Flächen sowie die als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Bebauung unbebauter Flächen im beplanten möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und und unbeplanten Innenbereich, soweit sie 78a beinhalten entsprechende planerische nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- und bauliche Vorschriften, welche darauf abrang vor der Inanspruchnahme von Frei- zielen, Retentionsräume möglichst von Beflächen im Außenbereich. Gemäß dem bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirt- ung das vorherrschende Hochwasserschutzschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. niveau nicht zu verringern. Generell sind bei Insbesondere hochwertige Böden sollen nur Planungen in einem amtlich festgesetzten in dem unbedingt notwendigen Umfang für bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) andere Nutzungen in Anspruch genommen oder in einem Risikogebiet außerhalb eines werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge sind historisch gewachsene Kulturlandschaf- im Rahmen der bauleitplanerischen Abten vor Verunstaltung, Zersiedelung und wägung zu berücksichtigen (Abwägungssonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept gesichert, schädliche Bodenveränderungen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Leitlinien für künftige gesamtstädtische Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Planungen und Konzepte in Bezug auf die den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- ABSP der Stadt Nürnberg: ses vom 07.11.2013: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitformuliert. Insbesondere sollen ökologisch planverfahren, das eine Neubauplanung vorwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- sieht (einschließlich Konversionsflächen), die gehalten werden. Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungs- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum des Artenschutzes und des Biotopverbunds speziellen Artenschutz unterliegen nicht der sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): der Summe nicht überschritten werden dürlegt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen liche Änderung von öffentlichen Straßen so- die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. wie von Schienenwegen der Eisenbahnen Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine und Straßenbahnen fest. Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordtreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Der LAP soll die Lärmprobleme und Lärmaus- Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum wirkungen regeln und ruhige Gebiete gegen Zwecke der Sportausübung betrieben werden eine Zunahme des Lärms schützen. Für die und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019 ein bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissieigenständiger Lärmaktionsplan erstellt. onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der Sport- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift anlagenlärmschutzverordnung bestimmen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die Kirchweihen) Anwendung finden.
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- entsprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die und Umweltausschusses v. 26.06.2014: Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundsparsame und effiziente Nutzung von Energie lage für alle weiteren Planungen der Stadt gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 2011 hat der Bundestag die Novellierung des Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Datengrundlage und Analyse der klimaökolo- Klimaschutzes bei der Entwicklung in den gischen Funktionen für das Nürnberger Stadt- Städten und Gemeinden“ beschlossen klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfeh- (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Klimaschutzes und der Anpassung an den lung werden in einer Klimafunktions- und Klimawandel sind dadurch erweitert worden. einer Planungshinweiskarte dargestellt. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- § 1a Abs. 5 BauGB: schutz und Anpassung an den Klimawandel. Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, gesowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- genüber den Werten von 1990, bis 2030 um wandel entgegenwirken, als auch durch sol- 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der che, die der Anpassung an den Klimawandel europäischen Städte), bis 2050 um 80% redienen, Rechnung getragen werden. duziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienz- (2010/31/EU) v. 19.05.2010: steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anenergiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- passung an den Klimawandel werden die vorgiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei geschlagenen Maßnahmen sukzessive Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den erneuerbaren Energien gedeckt werden. Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz werden Umsetzungsstrategien entwickelt. (EEWärmeG*): Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: anteiligen Nutzung von regenerativen Ener- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im gien verpflichtet. Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Energieeinsparverordnung (EnEV*): (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - Die neue Energieeinsparverordnung ist am neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energeti- und Neubaugebieten auszuschöpfen und schen Anforderungen an Neubauten sind beim Verkauf von Grundstücken der Stadt zum 01. Januar 2016 weiter angehoben wor- Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mögden und sind ein wichtiger Zwischenschritt hin licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und zum EU-Niedrigstenergiegebäudebestand, dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen der ab spätestens 2021 gilt. (Punkt j).
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020: In Bebauungsplanverfahren oder anderen Der Stadtrat legt als Treibhausgasmindestädtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich rungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, -60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimaeine CO -neutrale Energieversorgung für den fahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhaus- Neubau zu erreichen. gasminderungsziel von -80% auf -95% (Punkt ____________________________________ c). * wird voraussichtlich noch im Jahr 2020 mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Platzgestaltung Neubleiche
Anlagen:
Protokoll der Bürgerbeteiligung vom 30.01.2020 Gestaltungsplan Übersichtsplan
Sachverhalt (kurz): Nach Abschluss aller Hochbaumaßnahmen im Gebiet Neubleiche gemäß Wettbewerbsergebnis soll nun der Ausbau der öffentlichen Flächen stattfinden. Das sind: Eine öffentliche Grünfläche, die Straßenumgestaltungen und wie hier zum Beschluss vorgelegt, die Gestaltung des Stadtteilplatzes Neubleiche.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 238.000 € Folgekosten 5.700 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv 238.000 € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Im Rahmen von Haushaltsresten des Stadterneuerungsgebietes Gleißhammer/Tullnau /St. Peter.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die ausgebauten Flächen stehen allen Bevölkerungsgruppen zur Verfügung.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
Ref. I/II/Stk
Der Ferienausschuss beschließt die Platzgestaltung Neubleiche gemäß Plan Stpl/3-01/2020 vom 27.04.2020 mit letzter Änderung vom 30.11.2020.
Platzgestaltung Neubleiche
Ausgangssituation
1994 wurde der städtebauliche Realisierungswettbewerb zur Bebauung Neubleiche im Stadterneuerungsgebiet Gleißhammer/St. Peter durchgeführt. Der Geschosswohnungsbau an der Burgerstraße steht seit vielen Jahren. Im Jahr 2014 wurden zwei Studentenwohnheime in der Neubleiche und in der Schanzenstraße fertiggestellt. Das Mehrgenerationenhaus von „anders wohnen“ mit einer Kindertagesstätte im Blockinnenbereich wurde 2015 bezogen. Damit sind alle Hochbaumaßnahmen abgeschlossen. Das städtische Grundstück im Blockinnenbereich zwischen Burgerstraße und Schanzenstraße/Neubleiche wurde für eine öffentliche Grünfläche im nördlichen Teil und für einen Stadtteilplatz im südlichen Teil freigehalten. Die Straßen Neubleiche und Schanzenstraße sind ebenfalls für eine Straßenumgestaltung vorgesehen.
Planung
Im Jahr 2015 lag eine abgestimmte Planung für den Stadtteilplatz vor. Ein Baumgutachten ergab, dass eine bestehende Baumgruppe inmitten des geplanten Platzes nicht erhaltenswert sei. Diese Bäume sollten bis 31.12.2019 gefällt werden. Sieben neue Bäume sollten innerhalb des Stadtteilplatzes gepflanzt werden. Im Herbst 2019 setzte sich eine Gruppe aus Anwohnern des Mehrgenerationenhauses für den Erhalt dieser Baumgruppe vor ihrem Anwesen ein. Daraufhin entschied die Verwaltung, dem Wunsch der Anwohner nachzukommen und eine neue Planung zu erarbeiten.
Die vorhandenen Bäume sind nun eingebunden in eine organisch geformte Grünfläche, ergänzt mit einem neuen Baum. Dieser Raum bildet das Zentrum des Stadtteilplatzes. An der Ostseite des Platzes vor dem Gebäude laden zwei Bänke zum Aufenthalt ein. Eine weitere Bank im nördlichen und eine im südlichen Platzbereich bieten ebenfalls den Blick auf die Baumgruppe von unterschiedlichen Standpunkten aus.
Für die Zufahrt der Feuerwehr zu den Wohngebäuden und um zu den Anwohnerparkplätzen zu gelangen muss der Platz überfahren werden. Die Wege werden mit Betonstein befestigt. Alle übrigen nicht befahrenen Flächen werden begrünt, mit Stauden, Gräsern und mit sechs neuen Bäumen bepflanzt.
Eine Nord-Süd-Fußwegverbindung führt künftig von der Schanzenstraße über den Stadtteilplatz durch die geplante öffentliche Grünfläche bis zur Burgerstraße im Norden. Über eine Ost-West- Verbindung gelangt man von der Hinteren Cramergasse entlang des Mehrgenerationenhauses zum Platz.
Bürgerbeteiligung
Sowohl Stadträteinnen als auch Bürgerinnen und Bürger wurden bis 2015 regelmäßig an der Planung beteiligt. Aufgrund der Neuplanung des Platzes 2019 mit Baumerhalt und um die neue Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und der Straßenumbauten vorzustellen, wurde am 30.01.2020 eine Bürgerbeteiligung durchgeführt.
Ca. 45 Personen nahmen an der Veranstaltung teil und diskutierten mit den Vertretern von Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Verkehrsplanungsamt und Stadtplanungsamt die Planungen, die überwiegend positiv aufgenommen wurden. Kleine Änderungswünsche wurden berücksichtigt und die Planung innerhalb der Stadtverwaltung abgestimmt und zum Beschluss vorbereitet.
Nach dieser öffentlichen Bürgerbeteiligung entstand eine neue Idee von Bewohnerinnen des Mehrgenerationenhauses. Auf die Bänke an der geplanten zentralen Stelle sollte verzichtet und Sitzgelegenheiten in der Nähe der Straße vorgesehen werden. Als Kompromiss wurden die Bänke an der Stirnseite des Mehrgenerationenhauses reduziert, eine Bank im südlichen Platzbereich und eine weitere im nördlichen Bereich eingeplant. Neben dem Stadtteilplatz wird auch künftig die nördlich angrenzende große öffentliche Grünfläche Gelegenheit zum Aufenthalt bieten.
Kosten und Förderung
Die Gesamtkosten für die Platzgestaltung betragen ca. 238.000 Euro, die jährlichen Folgekosten sind mit ca. 5.700 Euro beziffert.
Für das Mehrgenerationenhaus im Blockinnenbereich fallen Kosten für einen Teilbereich der Ersterschließung gemäß Baugesetzbuch an. Nach Beschluss der vorliegenden Platzgestaltung wird ein Gutachten erstellt, welches die anteiligen Straßenausbaubeiträge für das Anwesen ermittelt.
Der Ausbau des Platzes und der öffentlichen Grünfläche ist im Rahmen der Städtebauförderung zuschussfähig und mit der Regierung von Mittelfranken vorabgestimmt. Der Zuschussantrag wird auf Basis der abgeschlossenen Entwurfsplanung und Kostenberechnung gestellt. Die Finanzierung der über die Stadterneuerung förderfähigen Kosten kann über bereit stehende Haushaltsreste des Stadterneuerungsgebietes Gleißhammer/St. Peter/Tullnau erfolgen.
Zeitliche Umsetzung
Bis zum Frühjahr 2021 sollen Rodungsarbeiten für die nördliche Grünfläche durchgeführt werden. Der Baubeginn ist für Herbst 2021 vorgesehen.
Fazit
Nach Ausbau der öffentlichen Grünfläche im nördlichen Bereich, der Gestaltung des Stadtteilplatzes und dem Umbau der Straßen Neubleiche und Schanzenstraße sind die Baumaßnahmen für das Gebiet Neubleiche abgeschlossen.
Protokoll
der Bürgerinformation zur Gestaltung der Grünanlage,
des Platzes und der Straßen an der Neubleiche
am 30.01.2020 im Kulturladen Zeltnerschloss
Teilnehmer: Frau Eckendörfer, Stpl/3 Herr Weichselbaum, Stpl/1 Herr Zimmermann, Vpl Herr Herholtz, SÖR/1 Herr Struller, SÖR/2 Frau Ebert, KuF Herr Blase, ToposTeam (Moderator) ca. 45 Anwohnerinnen und Anwohner
Beginn: 18:00 Uhr Ende: 20:30 Uhr
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Begrüßung durch H. Weichselbaum, kurze Darstellung der Vorgeschichte, der Umstände und Rahmenbedingungen, Vorstellung des Moderators
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Einführung durch den Moderator H. Blase, Vorstellung der Planerin und der Planer, Erläuterung des Ablaufes der Veranstaltung: Teil 1: Vorstellung der 3 Entwürfe, Teil 2: Rückfragen und Diskussion. Festlegung des zeitlichen Rahmens.
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Fr. Eckendörfer erläuterte den neuen Entwurf für die Platzgestaltung und stellte dem auch die erste Fassung gegenüber. Vorteil der neuen Planung: die Bäume im zentralen Platzereich werden erhalten. Nachteil: es verbleibt nur noch ein sehr schmaler Grünstreifen zur Tiefgaragenabfahrt des Nachbaranwesens. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind durch die Feuerwehrzufahrt und die Zufahrt zu den Stellplätzen hinter dem Anwesen Schanzenstraße 13 – 17 eingeschränkt.
H. Herholtz stellte die ebenfalls überarbeitete Planung für die Grünanlage vor. Weil sich nach eingehender Untersuchung herausstellte, dass der dort aufgegangene Gehölzbestand nicht erhalten werden kann, konnte die Wegeführung von der Schanzen- zu Burgerstraße optimiert werden. Die vorgesehene vielfältige Pflanzenauswahl für den gesamten Bereich (einschl. Platz und Straßen) wurde präsentiert und begründet.
H. Zimmermann erläuterte die Straßenplanung für das Teilstück der Schanzenstraße und die Neubleiche. Die wesentlichen Elemente sind geordnete Senkrechtparkbuchten mit Unterbrechungen durch die Baumscheiben. Obwohl bei der Planung der Baumstandorte vorhandene Leitungspläne berücksichtigt wurden, können sich hier im weiteren Verfahren noch Änderungen ergeben.
- Bei der folgenden Aussprache wurden zahlreiche Anregungen, Wünsche und Kritikpunkte vorgebracht und diskutiert:
das Parken im künftigen Platzbereich muss wirksam verhindert werden die neu zu pflanzenden Bäume sollten möglichst groß gewählt werden
die vorgestellte Pflanzenauswahl fand Zustimmung, die Verwendung auch von Obstgehölzen wurde ausdrücklich gelobt das kleine Wäldchen im Zentrum der künftigen Grünfläche sollte als „Wildnis“ erhalten werden wilde Müllablagerungen in eben diesem Wäldchen wurden beklagt in dem gesamten Bereich sind zu wenig Fahrradabstellplätze geplant ein Behälter für Hundemüllbeutel sollte mit eingeplant werden (es meldeten sich spontan 2 Anwohner für die Betreuung) Vorschläge zur Vermeidung eines Hundeklos auf der Grünfläche waren das Aufstellen von „Himmelsliegen“ und eine durchgehende Beleuchtung es meldeten sich auch Anwohner, die eine Baumpatenschaft übernehmen würden die Baumscheibe zwischen dem Wendehammer Neubleiche und der Dürrenhofstraße sollte wieder bepflanzt werden für die geplanten Sitzbänke und die Beppflanzung entlang der Kita gab es verschiedene Vorschläge, mehrheitlich wurden schließlich Bänke mit Rückenlehne und eine Bepflanzung im Rücken befürwortet die versiegelten Flächen werden so angelegt, dass Regenwasser in die Pflanzflächen geleitet wird ein Hinweisschild „zu den Anwesen Schanzenstraße 13 – 17“ wäre hilfreich nach Abschluss der Bauarbeiten sollte verstärkt das Parkverhalten kontrolliert werden eine zügige Durchführung der Baumaßnahmen wurde gewünscht
Im Laufe der Diskussion wurde noch einmal ausführlich erklärt, warum das Gehölz im Bereich der künftigen Grünfläche nicht erhalten werden kann. Schließlich konnte in diesem Punkt Einvernehmen hergestellt werden. Wichtig war den Anwohnerinnen und Anwohnern, dass die Baumgruppe in der Mitte des künftigen Platzes erhalten werden kann.
- Ausblick: Herr Struller erläuterte den Ablauf der Baumaßnahmen (von Nord nach Süd). Baubeginn wird im Winter 2020/2021 sein. Auch notwendige Rodungen werden erst dann durchgeführt. Die Planungen müssen jetzt auf Grund der vorgebrachten Anregungen überarbeitet und anschließend instruiert werden. Danach werden sie den zuständigen Ausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt. Für die Anwesen Schanzenstraße 13 – 17 werden Erschließungsbeiträge fällig. Dies ist den Eigentümern bekannt. Die Stadt Nürnberg erhält außerdem Zuschüsse aus der Städtebauförderung von Bund und Land.
Die offizielle Aussprache konnte um ca.20 Uhr unter spontanem Applaus abgeschlossen werden. Im Anschluss wurde noch die Gelegenheit genutzt, mit den Planern über Details oder individuelle Probleme wie z.B. die Freihaltung von Hofeinfahrten zu diskutieren. Die Veranstaltung endete um 20:30 Uhr.
Nürnberg, 04.02.2020 Stadtplanungsamt Stadterneuerung
| I V I V I b 4 Grünflächenplanung durch SÖR / G I P Bewohnerparkplätze TG 5 ,0 0 FW 7,0 V I Studentenwohnheim 1,8 Balkon im II. OG Mauer Mehrgenerationenhaus "anders wohnen" 1 3 V 1 5 0 8, Bepflanzung mit Gräsern und blühenden Stauden hier nur 1 bis 50 cm Höhe wegen Sichtkontkakt aus den Fenstern 3,50 KIGa 1,2 N 2,2 e u b le ic h e 2, 5 9,0 4,5 FW 12,2 3,5 FW 4,2 4,5 5,0 2,5 6 ,8 KIGa I Freifläche 3 V ,6 I 01 Straßenplanung durch Vpl I Privat S 1 c 9 h a V n V z I e 6 1 n s t r a ß e V 8 V 1 33 V 31 V 29 99 | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Befestigte geplante Flächen Betonpflaster rechteckig, scharfkantig, Verband in Reihen mit versch. Formaten, 10 cm Stärke, z.B. Via Castello von Egner, Muschelkalk 2, große Formate Wassergebundene Decke für Feuerwehr, wie Bestand Einfassung der Pflanzbeete mit 1 zeiligem Granitgroßstein Feuerwehrzufahrt Vegetation Baum vorhanden Baum geplant Hecke vorhanden zu pflanzende Solitärsträucher wie z.b. Felsenbirne Rasenfläche geplant zu pflanzende Gräser und blühende Stauden nach Vorgabe SÖR/G Einbauten / Ausstattung Beleuchtung, 9811 IA / LED 3000nW ET, Fa. Trilux, dunkelgrau Sitzbank Quartier 13, Fa. Kühn, Metalllehne dunkelgrau Mülleimer Athen, Fa. Hahne & Lückel, dunkelgrau Hundekotbeutel Solitärsteine zur Parkverhinderung Sitzquader mit Holzauflage Detail Einfahrt vorhanden Eingang vorhanden Zaun vorhanden Stützmauer vorhanden Gestaltungsplan Platzgestaltung Neubleiche ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG gez. Leibl NÜRNBERG, 27.04.2020 SACHGEBIET gez. Wenninger gez. BEARBEITUNG gez. Eckendörfer/ Iser AFS BESCHLUSS DENGLER M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/3-01/2020 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT PG-MTU_sI_70210202_ehcielbueN 07.05.2020 Iser Bürgerbeteiligung 06.10.2020 Iser Instruktion und Anwohnerwunsch 30.11.2020 Iser Bänke, Anger, Sitzsteine :EMANNALP Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. ETRS89.UTM-32N | ||
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| I V I V I b 4 Grünflächenplanung durch SÖR / G I P Bewohnerparkplätze TG 5 ,0 0 FW 7,0 V I Studentenwohnheim 1,8 Balkon im II. OG Mauer Mehrgenerationenhaus "anders wohnen" 1 3 V 1 5 0 8, Bepflanzung mit Gräsern und blühenden Stauden hier nur 1 bis 50 cm Höhe wegen Sichtkontkakt aus den Fenstern 3,50 KIGa 1,2 N 2,2 e u b le ic h e 2, 5 9,0 4,5 FW 12,2 3,5 FW 4,2 4,5 5,0 2,5 6 ,8 KIGa I Freifläche 3 V ,6 I 01 Straßenplanung durch Vpl I Privat S 1 c 9 h a V n V z I e 6 1 n s t r a ß e V 8 V 1 33 V 31 V 29 99 | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Befestigte geplante Flächen Betonpflaster rechteckig, scharfkantig, Verband in Reihen mit versch. Formaten, 10 cm Stärke, z.B. Via Castello von Egner, Muschelkalk 2, große Formate Wassergebundene Decke für Feuerwehr, wie Bestand Einfassung der Pflanzbeete mit 1 zeiligem Granitgroßstein Feuerwehrzufahrt Vegetation Baum vorhanden Baum geplant Hecke vorhanden zu pflanzende Solitärsträucher wie z.b. Felsenbirne Rasenfläche geplant zu pflanzende Gräser und blühende Stauden nach Vorgabe SÖR/G Einbauten / Ausstattung Beleuchtung, 9811 IA / LED 3000nW ET, Fa. Trilux, dunkelgrau Sitzbank Quartier 13, Fa. Kühn, Metalllehne dunkelgrau Mülleimer Athen, Fa. Hahne & Lückel, dunkelgrau Hundekotbeutel Solitärsteine zur Parkverhinderung Sitzquader mit Holzauflage Detail Einfahrt vorhanden Eingang vorhanden Zaun vorhanden Stützmauer vorhanden Gestaltungsplan Platzgestaltung Neubleiche ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG gez. Leibl NÜRNBERG, 27.04.2020 SACHGEBIET gez. Wenninger gez. BEARBEITUNG gez. Eckendörfer/ Iser AFS BESCHLUSS DENGLER M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/3-01/2020 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT 07.05.2020 Iser Bürgerbeteiligung 06.10.2020 Iser Instruktion und Anwohnerwunsch 30.11.2020 Iser Bänke, Anger, Sitzsteine Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. ETRS89.UTM-32N | ||
| PG-MTU_sI_70210202_ehcielbueN :EMANNALP |
| STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG | |||||
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| PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM | |||||
| ABTEILUNG | gez. Leibl | NÜRNBERG, 27.04.2020 gez. DENGLER AMTSLEITER | |||
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| 07.05.2020 | Iser | Bürgerbeteiligung | |||
| 06.10.2020 | Iser | Instruktion und Anwohnerwunsch | |||
| 30.11.2020 | Iser | Bänke, Anger, Sitzsteine |
raße
| Burgerst 8 IV I I 6 IV 2 7 I V 2 9 V I V I I V b 4 Grünflächenplanung durch SÖR / G I P Bewohnerparkplätze TG 5 ,0 5 0 FW 7,0 V I Studentenwohnheim 1,8 Balkon im II. OG Mauer Mehrgenerationenhaus "anders wohnen" 1 3 V 1 V 5 I 0 8, Bepflanzung mit Gräsern und blühenden Stauden hier n 4 1 bis 50 cm Höhe wegen Sichtkontkakt aus den Fenstern 3,50 KIGa 1,2 N 2,2 V I e u b 6 le ic h e 2, 5 9,0 4,5 FW 12,2 3,5 V FW 8 4,2 4,5 5,0 2,5 6 ,8 KIGa I Freifläche 3 V ,6 I 01 Straßenplanung durch Vpl I Privat VI S 1 c 9 h a V n V z I e 6 1 n s t r a ß III e I I I I V 8 1 V 31 V 29 V 25 V 23 V 21 V 19 V 17 Stephanstraße 100 | gerst | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Befestigte geplante Flächen Betonpflaster rechteckig, scharfkantig, Verband in Reihen mit versch. Formaten, 10 cm Stärke, z.B. Via Castello von Egner, Muschelkalk 2, große Formate Wassergebundene Decke für Feuerwehr, wie Bestand Fahrbahn Stellplätze Einfassung der Pflanzbeete mit 1 zeiligem Granitgroßstein Feuerwehrzufahrt Vegetation Baum vorhanden Baum geplant Hecke vorhanden zu pflanzende Solitärsträucher wie z.b. Felsenbirne Rasenfläche geplant zu pflanzende Gräser und blühende Stauden nach Vorgabe SÖR/G Pflanzfläche Blumen Einbauten / Ausstattung Beleuchtung, 9811 IA / LED 3000nWET, Fa. Trilux, dunkelgrau Sitzbank Quartier 13, Fa. Kühn, Metalllehne dunkelgrau Mülleimer Athen, Fa. Hahne & Lückel, dunkelgrau Hundekotbeutel Fahrradständer Solitärsteine zur Parkverhinderung Sitzquader mit Holzauflage Detail Einfahrt vorhanden Eingang vorhanden Zaun vorhanden Stützmauer vorhanden ur Übersichtsplan Neugestaltung Neubleiche ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG gez. Leibl NÜRNBERG, 27.04.2020 SACHGEBIET gez. Wenninger gez. BEARBEITUNG gez. Eckendörfer/ Iser AFS BESCHLUSS DENGLER M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/3-02/2020 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT EU-MTU_sI_70210202_ehcielbueN 07.05.2020 Eck/Is Bürgerbeteiligung 30.11.2020 Iser Bänke, Anger, Sitzsteine :EMANNALP Teilplanungen von SÖR/1-G, VPL/P und STPL/3-1 Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. ETRS89.UTM-32N | ||
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| Bur 8 IV I I 6 IV 2 7 V I V I b 4 Grünflächenplanung durch SÖR / G I P Bewohnerparkplätze TG 5 ,0 5 0 FW 7,0 V I Studentenwohnheim 1,8 Balkon im II. OG Mauer Mehrgenerationenhaus "anders wohnen" 1 3 V 1 V 5 I 0 8, Bepflanzung mit Gräsern und blühenden Stauden hier n 4 1 bis 50 cm Höhe wegen Sichtkontkakt aus den Fenstern 3,50 KIGa 1,2 N 2,2 V I e u b 6 le ic h e 2, 5 9,0 4,5 FW 12,2 3,5 V FW 8 4,2 4,5 5,0 2,5 6 ,8 KIGa I Freifläche 3 V ,6 I 01 Straßenplanung durch Vpl I Privat VI S 1 c 9 h a V n V z I e 6 1 n s t r a ß III e I I I I V 8 1 V 31 V 29 V 25 V 23 V 21 V 19 V Stephanstraße 100 | Zeichenerklärung ÖÖ 1100 Befestigte geplante Flächen Betonpflaster rechteckig, scharfkantig, Verband in Reihen mit versch. Formaten, 10 cm Stärke, z.B. Via Castello von Egner, Muschelkalk 2, große Formate Wassergebundene Decke für Feuerwehr, wie Bestand Fahrbahn Stellplätze Einfassung der Pflanzbeete mit 1 zeiligem Granitgroßstein Feuerwehrzufahrt Vegetation Baum vorhanden Baum geplant Hecke vorhanden zu pflanzende Solitärsträucher wie z.b. Felsenbirne Rasenfläche geplant zu pflanzende Gräser und blühende Stauden nach Vorgabe SÖR/G Pflanzfläche Blumen Einbauten / Ausstattung Beleuchtung, 9811 IA / LED 3000nWET, Fa. Trilux, dunkelgrau Sitzbank Quartier 13, Fa. Kühn, Metalllehne dunkelgrau Mülleimer Athen, Fa. Hahne & Lückel, dunkelgrau Hundekotbeutel Fahrradständer Solitärsteine zur Parkverhinderung Sitzquader mit Holzauflage Detail Einfahrt vorhanden Eingang vorhanden Zaun vorhanden Stützmauer vorhanden ur Übersichtsplan Neugestaltung Neubleiche ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG gez. Leibl NÜRNBERG, 27.04.2020 SACHGEBIET gez. Wenninger gez. BEARBEITUNG gez. Eckendörfer/ Iser AFS BESCHLUSS DENGLER M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/3-02/2020 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT 07.05.2020 Eck/Is Bürgerbeteiligung 30.11.2020 Iser Bänke, Anger, Sitzsteine Teilplanungen von SÖR/1-G, VPL/P und STPL/3-1 Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. ETRS89.UTM-32N | |||
| EU-MTU_sI_70210202_ehcielbueN :EMANNALP |
| STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG | |||
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| PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM | |||
| ABTEILUNG SACHGEBIET BEARBEITUNG AFS BESCHLUSS M = 1:250 | gez. Leibl gez. Wenninger gez. Eckendörfer/ Iser PLAN-NR.Stpl/3-02/2020 | NÜRNBERG, 27.04.2020 gez. DENGLER AMTSLEITER | |
| ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT 07.05.2020 Eck/Is Bürgerbeteiligung | |||
| 30.11.2020 | Iser | Bänke, Anger, Sitzsteine |
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff: Gestaltung und Sicherung der Flächen an der Ecke Maximilian-/Fürther Straße im Zuge der
Neubaumaßnahmen
Anlagen:
Lageplan Gestaltungsplan
Sachverhalt (kurz): Die Fläche an der Ecke Maximilian-/Fürther Straße ist in einem schlechten Zustand. Sie könnte als begrünte Platzfläche aufgewertet werden. Anlass für die konzeptionellen Überlegungen war, dass im Rahmen eines Grundstückstausches zwischen der Immobilienverwaltung des Freistaates Bayern (ImBy) und der GBI Wohnungsbau GmbH im Karree der Lenau-/ Maximilian- und Fürther Straße eine begrünte Restfläche zur Verfügung steht, die der Stadt Nürnberg zum Kauf angeboten wird. Ziel ist es, eine großzügige gestaltete Platzfläche im Umfeld der ehemaligen Epiphaniaskirche für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Es stehen Mittel aus der Städtebauförderung für das Stadterneuerungsgebiet Weststadt zur Verfügung.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II/Stk
LA
Der Ferienausschuss beschließt, die privaten Flächen an der Ecke Maximilian-/Fürther Straße für die Öffentlichkeit zu sichern und beauftragt die Verwaltung, die Platzfläche auf der Grundlage des Gestaltungsvorschlages gemäß Plan Stpl/4-1/04/2020 zu entwickeln.
Betreff: Gestaltung und Sicherung der Flächen an der Ecke Maximilian-/Fürther Straße im Zuge
der Neubaumaßnahmen
Ausgangssituation
Die Fläche an der Ecke Maximilian-/Fürther Straße ist in einem schlechten Zustand. Sie könnte als begrünte Platzfläche aufgewertet werden. Anlass für die konzeptionellen Überlegungen war, dass im Rahmen eines Grundstückstausches zwischen der Immobilienverwaltung des Freistaates Bayern (ImBy) und der GBI Wohnungsbau GmbH im Karree der Lenau-/ Maximilian- und Fürther Straße eine begrünte Restfläche zur Verfügung steht, die der Stadt Nürnberg zum Erwerb angeboten wird.
Das Grundstück, das ehemals der Epiphanias-Gemeinde gehörte, die kirchliche Nutzung ist aufgegeben, schließt unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche mit dem U-Bahnzugang und der Bushaltestelle Maximilianstraße an. Die Fläche weist eine dichte Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern auf, die mit einer Einfassung etwas höher liegt als das Gehwegniveau. Die Bepflanzung diente zur Abschirmung der ehemaligen Pfarrwohnungen zum öffentlichen Bereich. Das Gebäude der ehemaligen Epiphaniaskirche ist als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen und steht derzeit leer.
Durch die Neuordnung der früheren Grundstücke der Epiphanias Kirche und der Lenau- Polizeiwache entstehen zwei Grundstücke, die nach Abbruch des Bestandes bebaut werden sollen. Entlang der Lenaustraße soll ein Studentenwohnheim oder geförderter Wohnungsbau entstehen und an der Fürther-/Maximilianstraße ist ein Studentenwohnheim geplant.
Ein Planungskonzept zur Bebauung wurde bereits zwei Mal im Baukunstbeirat behandelt und erhielt zuletzt 2016 eine positive Beurteilung. In einem weiteren Schritt wird ein Bauantrag oder ein Antrag auf Vorbescheid erwartet.
Ziel
Es besteht nun die Möglichkeit durch die Nutzung des Studentenwohnheimes in Verbindung mit einer belebten Vorfläche den öffentlichen Raum durch eine Platzgestaltung aufzuwerten, wovon auch das Umfeld der Epiphaniaskirche profitiert. Das geplante Konzept zeigt die Idee einer großzügigen zusammenhängenden Platzgestaltung. Der kleine vorhandene Platz am Ende der Sackgasse Lenaustraße geht über in die teilweise öffentliche Vorfläche der Epiphaniaskirche und bindet den großzügigen begrünten Platz an der Ecke Maximilian-/Fürther Straße ein. Ein Cafe im Studentenwohnheim oder davor würde den Platz zusätzlich beleben. Das Umfeld des U-Bahnzugangs und der Bushaltestelle werden aufgewertet, einsehbarer und leichter zugänglich. Die vorhandenen Bäume sollen, soweit es der Zustand der Bäume zulässt, erhalten werden und bessere Lebensbedingungen bekommen. Sie könnten in das Gestaltungskonzept integriert werden.
Kosten
Die Fläche liegt im Stadterneuerungsgebiet Weststadt. Die Platzgestaltung und der Erwerb von Grundstücken könnte aus Mitteln der Städtebauförderung mitfinanziert werden.
Fazit
Wichtig ist, die gesamte im Lageplan hellbraun dargestellte Platzfläche in Richtung Süden zum Studentenwohnheim und nach Westen zur Epiphaniaskirche aufzuwerten und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dafür sollten die entsprechenden Flächen nach und nach gesichert werden, entweder durch Erwerb, öffentliche Widmungen oder Grunddienstbarkeiten, damit die Platzgestaltung weiterverfolgt werden kann.
Das Liegenschaftsamt hat bereits mit dem Grundstückseigentümer GBI Wohnungsbau GmbH erste Gespräche bezüglich einer künftigen Nutzung durch die Stadt Nürnberg über die 320 m² große Restfläche geführt.
II V I 561 Fürther Straße 951 E piphaniaskirche U -B ahn VI e 8 a ß ca. str 320m u a ² n e L B U S VI A bbruch 10 und N eubau VI 12
ZEICHENERKLÄRUNG Lageplan Maximilian Städt. Bäume Städt. Fläche Privatbäume Privatfläche zur Sicherung M 1: 500 Fläche zum Erwerb durch die Stadt Nürnberg Geobasisdaten © Ba Darstellung der Flurk
IV
e ß a str n a mili xi a M
straße-Fürther Straße
Stand: 26.11.2020
yerische Vermessungsverwaltung arte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. ETRS89.UTM-32N Q_4A-MTU_si_01210202_nalpegaL_essartsnailimixaM_essartS_rehtreuF :EMANNALP
| IV 156 V I IV 961 154 V IV 7 6 1 152 II IV V I 5 6 1 F ü rth e r S tra ß e 9 5 1 E piphaniaskirche U -B ahn VI e ß 8 a r t s u a n e L B VI U S C afe 0 1 e ß a r S t tudentenw s n a ohnanlage i l T r a f o m i un t e r i rdisch x i a VI M 2 1 VI 4 1 7 9 V 4 3 a I 6 5 H s N r . 4 3 107 | Zeichenerklärung ÖÖ 1111 Befestigte Flächen Betonsteinpflaster Gehwegplatten wasserdurchlässiger Belag offene Baumscheibe mit Unterpflanzung Wurzelbrücke Vegetation Baum Planung Baum Bestand Grünfläche Ausstattung Sitzbank Freischankfläche Sonstiges Leuchte Bestand Gestaltungsvorschlag Fürther Straße- Maximilianstr. ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG gez. Lang NÜRNBERG, 25.11.2020 SACHGEBIET gez. Wenninger PG-MTU_si_12210202_TNEROV_essartsnailimixaM_essartS_rehtreuF gez. i.V. Faßbender BEARBEITUNG Iser / Eckendörfer AFS BESCHLUSS M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/4-1/04/2020 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT :EMANNALP Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. ETRS89.UTM-32N | ||
|---|---|---|---|
| IV 156 V I IV 961 154 V IV 7 6 1 152 II IV V I 5 6 1 F ü rth e r S tra ß e 9 5 1 E piphaniaskirche U -B ahn VI e ß 8 a r t s u a n e L B VI U S C afe 0 1 e ß a r S t tudentenw s n a ohnanlage i l T r a f o m i un t e r i rdisch x i a VI M 2 1 VI 7 9 V 4 3 a I 6 5 H s N r . 4 3 107 | Zeichenerklärung ÖÖ 1111 Befestigte Flächen Betonsteinpflaster Gehwegplatten wasserdurchlässiger Belag offene Baumscheibe mit Unterpflanzung Wurzelbrücke Vegetation Baum Planung Baum Bestand Grünfläche Ausstattung Sitzbank Freischankfläche Sonstiges Leuchte Bestand Gestaltungsvorschlag Fürther Straße- Maximilianstr. ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM ABTEILUNG gez. Lang NÜRNBERG, 25.11.2020 SACHGEBIET gez. Wenninger gez. i.V. Faßbender BEARBEITUNG Iser / Eckendörfer AFS BESCHLUSS M = 1:250 PLAN-NR.Stpl/4-1/04/2020 AMTSLEITER ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT DATUM BEARB. OBJEKT Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. ETRS89.UTM-32N | ||
| PG-MTU_si_12210202_TNEROV_essartsnailimixaM_essartS_rehtreuF :EMANNALP |
| STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG | |||||
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| ABTEILUNG | gez. Lang | NÜRNBERG, 25.11.2020 gez. i.V. Faßbender AMTSLEITER | |||
| SACHGEBIET | gez. Wenninger | ||||
| BEARBEITUNG | Iser / Eckendörfer | ||||
| AFS BESCHLUSS | |||||
| M = 1:250 | PLAN-NR.Stpl/4-1/04/2020 | ||||
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| DATUM | BEARB. | OBJEKT | DATUM | BEARB. | OBJEKT |
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der planungsrechtlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlagen:
Übersichtsplan Entwurf der Satzung Entwurf der Begründung 1. Fassung Umweltbericht
Sachverhalt (kurz): Im Stadtplanungsausschuss vom 27.09.2018 wurde vor dem Hintergrund des dringenden Wohnbedarfs über die planungsrechtliche Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaupotenziale in Bebauungsplänen berichtet. Daraus ergab sich die Aufgabe für die Verwaltung, im Planungsgebiet eine Baurechtsanpassung vorzunehmen.
Der ca. 13.640 m² große Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Nr. 71 ist ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 aus dem Jahr 1969 mit der Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft – Erwerbsgärtnerei“. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar.
Im Geltungsbereich befinden sich eine Gärtnerei, eine aufgelassene Gärtnerei und Wohnnutzungen. Der neue Eigentümer der Bereiche mit den aufgelassenen Gärtnereinutzungen beabsichtigt, dort eine Wohnbebauung zu errichten, was nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Das Planungsgebiet ist planungsrechtlich unter Beachtung der vorwiegenden umgebenden und der vorhandenen Nutzung derzeit als Mischgebiet einzustufen, in dem die bestehende Gärtnerei auf der Fl.Nr. 75 Gmkg. Großreuth h.d.V. allgemein zulässig ist. Langfristig kann es sich bei ggf. entsprechenden Nutzungsänderungen zu einem Wohngebiet gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan entwickeln.
Dazu ist die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 erforderlich.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bei der Änderung dieser Art der Nutzung ist keine Diversity-Relevanz ersichtlich.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
- Der Ferienausschuss beschließt die Einleitung des Verfahrens Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 vom 12.06.1969, festgesetzt durch Entschließung der Regierung von Mittelfranken (R.E.) vom 28.03.1969, für einen Bereich nördlich der Großreuther Straße.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
- Der Ferienausschuss beschließt, auf Grundlage des Plans vom 08.12.2020, der Planbeilage „Aufzuhebende Festsetzungen“, der Begründung vom 09.12.2020 und dem 1. Entwurf des Umweltberichts vom 08.12.2020, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
-
Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 4 Wochen
-
Förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf Ort und
Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Erörterungs- und Äußerungsmöglichkeit.
- Außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine
(ABGV).
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff:
Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der planungsrechtlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und
1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Ausgangssituation
Im Stadtplanungsausschuss vom 27.09.2018 wurde vor dem Hintergrund des dringenden Wohnbedarfs über die planungsrechtliche Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaupotenziale in Bebauungsplänen berichtet. Daraus ergab sich die Aufgabe für die Verwaltung, im Planungsgebiet eine Baurechtsanpassung vorzunehmen. Der ca. 13640 m² große Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Nr. 71 ist ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 aus dem Jahr 1969 mit der Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft – Erwerbsgärtnerei“. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar.
Im Geltungsbereich befinden sich eine Gärtnerei, eine aufgelassene Gärtnerei und Wohnnutzungen. Der neue Eigentümer der Fl.Nrn. 74/3, 74/4 und 74/5 Gemkg. Großreuth h.d.V. mit den aufgelassenen Gärtnereinutzungen beabsichtigt, dort eine Wohnbebauung zu errichten, was nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch grundsätzlich genehmigungsfähig ist, wenn sich die Neubebauung in die Bestandsbebauung einfügt.
Das Planungsgebiet ist planungsrechtlich unter Beachtung der vorwiegenden umgebenden und der vorhandenen Nutzung derzeit als Mischgebiet einzustufen, in dem die bestehende Gärtnerei auf der Fl.Nr. 75 Gmkg. Großreuth h.d.V. allgemein zulässig ist. Langfristig kann es sich bei ggf. entsprechenden Nutzungsänderungen zu einem Wohngebiet gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan entwickeln.
Dazu sind die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3568 aufzuheben. Die durch den Bebauungsplan Nr. 3586 verdrängten Baulinienpläne Nr. 1494 sowie 1827 werden in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Pläne nicht mehr zur Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden.
Kosten
Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Nürnberg keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Das Satzungsverfahren im hier vorliegenden Regelverfahren kann in ca. zwei Jahren abgeschlossen werden.
Fazit
Entsprechend dem Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 27.09.2018 soll der Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 mit der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft – Erwerbsgärtnerei“ aufgehoben werden, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen.
ÜBERSICHTSPLAN ZUR
SATZUNG NR. 71
"GROSSREUTH H.D.V. OST"
zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Braillestraße 76/3
41 .rNsH II 22 II 02 III 42
II 61
76 74/3
171I
I I I I
79/7 76/4
III I I III 169 193 III III III 197 199 II 191 151I 165 II 163 II III 155aI III 78/6 71/7 III 73/2 185 71/4 71/18 71/8 III 183 71/19 153I III 74/4 71/9 181 155 II 71/10 71/20
3/ 3 71 7
4/
III III III III 71/22 100/1 91/2
Großreuther
1/ 1 2 1/ 1 3 /
Straße 71/1
461 661 .rNsH
I
GMKG: GROSSREUTH H.D.
VESTE
ohne Maßstab Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-MTU_gs_61700202_LNIE_17 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
II 3 4 8
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
SATZUNGS-ENTWURF
NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der
Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
vom ......................
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom ....................... auf Grund von
§ 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587)
folgende
Satzung Nr. 71
Art. 1 In dem im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bestimmten Gebiet für einen Teilbereich nördlich der Großreuther Straße werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 vom 16.07.1969, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 28.03.1969 (Nr. II/7 – 2601 e 438) sowie die Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 1827 vom 07.06.1906, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 19.10.1926 (Nr. 4106e63) und die Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 1494 vom 18.03.1903, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25.05.1940 (Nr. 2610e38) aufgehoben.
Der Planteil ist Bestandteil dieser Satzung.
Art. 2 Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DER SATZUNG NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V
Stand: Dezember 2020
Luftbild @ Stadt Nürnberg 2019
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DER SATZUNG NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
INHALTSVERZEICHNIS
I.1. ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 3
I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4
I.2.1. STÄDTEBAULICHE SITUATION 4 I.2.2. GRÜNBEDARFE 5 I.2.3. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 5
I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN 7
I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 8
I.5. BETEILIGUNGEN 9
I.6. KOSTEN 9
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DER SATZUNG NR. 71 „GROßREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V
PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Für das Plangebiet gelten derzeit planungsrechtliche Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3586 für das Gebiet nördlich der Großreuther Str. zwischen Anwesen Nr. 103 u. 169 (Amtsblatt Nr. 28 vom 16.07.1969).
Abbildung 1: Bebauungsplan Nr. 3586 (Geltungsbereich der Satzung Nr. 71 rot markiert) Quelle: Geobasisdaten @ Bayerische Vermessungsverwaltung, Stadtplanungsamt Nürnberg
Im Stadtplanungsausschuss vom 27.09.2018 wurde vor dem Hintergrund des Wohnbedarfs über die planungsrechtliche Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaupotenziale in Bebauungsplänen berichtet. Daraus ergab sich die Aufgabe für die Verwaltung, im Planungsgebiet eine Baurechtsanpassung vorzunehmen. Der ca. 13.640 m² große Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Nr. 71 ist ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 mit der Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft – Erwerbsgärtnerei“. Der Bebauungsplan ist am 16.07.1969 in Kraft getreten. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar. Auf dem Grundstück befinden sich im westlichen Teil (Fl.Nr. 75) eine Gärtnerei, die weiterhin am Standort verbleibt. Im mittleren Bereich (Fl.Nrn. 74, 74/3, 74/4, 74/5) befand sich eine Gärtnerei, deren Nutzung vor einigen Jahren aufgegeben wurde und auch nicht mehr aufgenommen werden soll. Der neue Eigentümer der Fl.Nrn. 74/3, 74/4 und 74/5 beabsichtigt, dort eine Wohnbebauung mit ca. 30 Wohneinheiten in Reihenhausbau und ca. 3-geschossigem Geschosswohnungsbau zu errichten. Das ehemals zur Gärtnerei gehörige Wohngebäude auf Fl.Nr. 74 wird weiterhin noch als Wohnhaus genutzt. Im östlichen Bereich befinden sich drei Grundstücke, von denen zwei schon seit Jahrzehnten mit Wohnhäusern bebaut sind.
Um der Zielsetzung des Flächennutzungsplans zu entsprechen, sollen die im Bebauungsplan Nr. 3586 festgesetzte Art der Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft -Erwerbsgärtnerei- und die „Verkehrsfläche“ im Randbereich aufgehoben werden, ebenso das Maß der baulichen Nutzung mit einer zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen als Höchstmaß, einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,5, sowie die umlaufende Baugrenze. Durch die Aufhebung der Festsetzungen wird das Planungsgebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung BauNVO entwickelt. Damit können die bestehenden Wohnungsbaupotentiale genutzt werden und der bestehende Gartenbaubetrieb ist weiterhin allgemein zulässig. Die durch den Bebauungsplan Nr. 3586 verdrängten Baulinienpläne Nr. 1494 sowie 1827 werden in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Pläne nicht mehr zur Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Satzung sind das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Satzungen ist die Gemeinde. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt.
I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.2.1. STÄDTEBAULICHE SITUATION
Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet Quelle: Geobasisdaten; © Bayerische Vermessungsverwaltung
Der Geltungsbereich der Satzung Nr. 71 liegt im Norden des Stadtgebiets in der Gemarkung Großreuth h.d.V. und hat eine Größe von ca. 1,4 ha. Das Plangebiet ist mit einer Gärtnerei und Wohngebäuden bebaut. Teilflächen sind unbebaut bzw. mit leerstehenden Gewächshäusern bestanden. Die Erschließung erfolgt von Süden über die Großreuther Straße. Im Norden grenzen an das Plangebiet eine Kleingartenanlage und ein Mehrfamilienhaus mit Laden im Erdgeschoss an. Im Osten grenzen Wohngebäude in Form von Reihenhäusern an. Südlich des Plangebiets befindet sich ein Autohaus, südwestlich eine ehemalige Wäscherei mit Nutzung als Hausmeisterservice und westlich des Plangebiets wiederum Wohngebäude. Die Dachformen variieren zwischen steil und flach geneigten Satteldächern, Pultdächern und Flachdächern.
I.2.2. GRÜNBEDARFE In Bezug auf den vorhandenen Grünbedarf im Planungsgebiet wird auf den Umweltbericht verwiesen.
I.2.3. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.2.3.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.2.3.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Abbildung 3: Darstellung im Flächennutzungsplan (Geltungsbereich rot markiert) Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Südöstlich, südlich, westlich und nördlich angrenzend sind ebenfalls Wohnbauflächen, nordöstlich angrenzend sind Grünflächen mit der Zweckbestimmung Kleingärten, dargestellt.
Die Darstellung und Zielsetzung des Flächennutzungsplans der Entwicklung zu einem Wohngebiet steht die Aufhebung der planerischen Festsetzungen längerfristig nicht entgegen.
I.2.3.1.b. Bebauungspläne und Veränderungssperren Im Bebauungsplan Nr. 3586 ist für das Plangebiet eine Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 sowie mit maximal zwei zulässigen Vollgeschossen festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch ein Baugrenzen parallel zur Großreuther Straße bzw. zur Grenze des Geltungsbereichs großzügig bestimmt. Die Bauweise ist als offen mit folgenden Abweichungen festgesetzt: innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Gebäude und Gebäudegruppen mit mehr als 50 m Länge zulässig. Kleingaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an den Grundstücksgrenzen zulässig. Nachrichtlich ist der Bauschutzbereich des Flughafens übernommen.
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 3586 (Geltungsbereich rot markiert) Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg
Westlich und nordwestlich des Aufhebungsbereichs (Geltungsbereichs der Satzung Nr. 71) setzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 3586 Mischgebiete fest. Diese variieren in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung: Westlich angrenzend sind bis zu zwei Vollgeschosse zulässig, bei einer GRZ von 0,4 sowie einer GFZ von 0,7. Nordwestlich angrenzend ist maximal ein Vollgeschoss zulässig bei GRZ und GFZ von je 0,4. Nördlich dieses Teilbereichs sind bis zu drei Vollgeschosse zulässig, die GRZ wurde auf 0,3 und die GFZ auf 0,9 festgesetzt.
Baulinienpläne Durch den Bebauungsplan Nr. 3586 wurden bereits davor bestehende Festsetzungen aufgehoben und ersetzt: Verlauf der Baulinien und ortspolizeiliche Bauvorschriften – Abschnitt B, Sonderbestimmungen, Nr. XV a. Da dies auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3586 weiterhin so bleiben soll, sind die Festsetzungen der Baulinienpläne ebenfalls aufzuheben. Konkret handelt es sich um die Baulinienpläne Nr. 1494 vom 18.03.1903, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25.05.1940 (Nr. 2610e38) sowie Nr. 1827 vom 07.06.1906, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 19.10.1926 (Nr. 4106e63). Angrenzender Bebauungsplan Nr. 3683 Südlich des Plangebietes wird die Zulässigkeit von Vorhaben durch den Bebauungsplan Nr. 3683 geregelt. Die Baufläche südlich des Plangebiets ist als Mischgebiet mit einer maximalen Vollgeschosszahl von vier Vollgeschossen sowie einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 1,0 festgesetzt. Für ein Teilbereich des Mischgebiets sind abweichend die GFZ auf 0,9 sowie die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse auf drei festgesetzt. Südlich des Mischgebiets bzw. südlich der Kilianstraße ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es sind zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt Ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3683 wurde bereits überplant, ein weiterer Teilbereich im Westen setzt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz (Tennis-Club) fest. Angrenzender Bebauungsplan Nr. 3596 Südwestlich des Plangebiets regelt der Bebauungsplan Nr. 3596 die Zulässigkeit von Vorhaben. Der Bebauungsplan setzt im Norden seines Geltungsbereichs ein allgemeines Wohngebiet und im Süden ein reines Wohngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit bis zu zwei Vollgeschossen sowie in einem Teilbereich im Norden mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 festgesetzt Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der Umgebung der Aufhebungssatzung Mischgebiete und Wohngebiete mit vorwiegend bis zu zwei Vollgeschossen festgesetzt sind. Veränderungssperren bestehen im Plangebiet nicht.
I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN
Planerisches Ziel der Satzung Nr. 71 ist die Aufhebung vorhandener planungsrechtlicher Festsetzungen in ihrem Geltungsbereich. Dadurch richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nicht mehr nach § 30 BauGB, sondern nach § 34 BauGB (Beurteilung von Vorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach dem Kriterium des Einfügens). Es sind gem. § 34 Abs. 1 BauGB Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügt. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein. Die Umgebung umfasst das Mischgebiet nördlich des Plangebiets mit Geschosswohnungsbau und Weinhandel, die Reihenhäuser im Osten, das Mischgebiet im Westen, das Wohngebiet im Südwesten und das Autohaus im Süden. Das Plangebiet ist mit den vorhandenen Wohngebäuden und der Gärtnerei unter Berücksichtigung der Umgebung, v.a. des Autohauses, hinsichtlich der Art der
Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen. Somit wären gem. § 34 Abs. 2 BauGB alle Nutzungen zulässig, die durch den § 6 BauNVO bestimmt sind, also neben Wohnnutzungen z.B. auch Geschäftsund Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes. sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Gartenbaubetriebe. Aufgrund der derzeitigen Situation ist davon auszugehen, dass sich im Bereich der Flur Nrn. 74/3, 74/5 und 74/4 vorwiegend Wohnnutzungen entwickeln werden, und der restliche Geltungsbereich entsprechend den Bestandsnutzungen bestehen bleibt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich aus der Umgebung ein Zulässigkeitsmaßstab ableiten: östlich des Plangebiets befinden sich dreigeschossige Reihenhäuser, wobei das dritte Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet ist, nördlich weisen die Wohngebäude drei Vollgeschosse auf. Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet verfügen über ein bis zwei Vollgeschosse. Südlich der Kilianstraße weisen die Reihenhauszeilen zwei Vollgeschosse auf. Das Autohaus südlich des Plangebiets ist ebenfalls mit zwei Vollgeschossen errichtet worden. Über die Umgebungsbebauung lässt sich also ein zulässiges Maß von zwei bis vereinzelt drei Vollgeschossen für das Plangebiet ableiten. Die Gebäude der Umgebung sind hinsichtlich der Bauweise der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO zuzuordnen. Bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO lässt sich kein eindeutiger Maßstab ableiten, da die Stellung der Baukörper auf den Grundstücken unterschiedlich ist. An der verkehrlichen Erschließung ändert sich durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen nichts. Das Plangebiet ist an die Großreuther Straße angeschlossen. Die Grundstücke im Norden des Plangebiets sind über Privatwege an die Großreuther Straße angeschlossen. Da sich im westlichen Teil des Plangebiets noch eine Gärtnerei befindet, darf diese in ihrer Betriebsausübung nicht beeinträchtigt werden. Hier sind ggfs. vorhabenbezogene Maßnahmen zu treffen. Es ist vorgesehen, vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Die Satzung Nr. 71 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des B-Plans Nr. 3586 sowie der Aufhebung der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827. In diesem Bereich sind im B-Plan aktuell „Flächen für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ festgesetzt. Durch die Aufhebung erfolgt zukünftig im Satzungsgebiet die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB. Der Satzungsbereich ist geprägt von einer Gärtnerei im Westen, einer ehemaligen Gärtnerei im mittleren Teil, Wohnbebauung im Osten sowie Gehölzbeständen im Norden. Da aufgrund der im B-Plan Nr. 3586 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 etwa die Hälfte des Plangebietes aktuell bereits überbaut oder versiegelt ist, und sich zukünftig nach § 34 BauGB i.V.m. § 17 BauNVO keine anderen Zulässigkeitsmaßstäbe hierfür ergeben, sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser nicht erheblich nachteilig.
Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen bestehen auch im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB über die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg sowie die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG unmittelbar geltende Vorschriften, die erheblich nachteilige Auswirkungen durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 nicht befürchten lassen. Für das Schutzgut Mensch hat die Aufhebungssatzung ebenfalls keine erheblich nach-teiligen Umweltauswirkungen. Es werden aber aller Voraussicht nach dort zukünftig mehr Menschen wohnen, so dass zum einen die Grünflächenbedarfe steigen, zum anderen mehr Menschen im Einwirkungsbereich von Gewerbelärm sein werden. Aufgrund der Maßgaben des § 34 BauGB zum Einfügen zukünftiger Vorhaben in die Umgebung werden auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter gesehen. Bei einem Verzicht auf die Satzung Nr. 71 (Nichtdurchführung der Planung) würden die derzeit geltenden Festsetzungen des B-Plan Nr. 3586 fortbestehen. Unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der Zulässigkeiten im Plangebiet gelten die Maßgaben des § 44 BNatSchG zum speziellen Artenschutzrecht. Die Verbote treten aber erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, so dass sich durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 an den artenschutzrechtlichen Vorgaben nichts ändert. Auswirkungen auf Gebiete des Netzes NATURA 2000 sind nicht zu erwarten.
I.5. BETEILIGUNGEN
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.6. KOSTEN
Durch die Satzung Nr. 71 zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Nürnberg voraussichtlich keine Kosten.
Nürnberg, den 09.12.2020 Stadtplanungsamt
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Satzung Nr. 71 „Großreuth h.d.V. Ost“
zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 3586 für einen Teilbereich nördlich der Großreuther Straße
1. Fassung Umweltbericht
Stand: 08.12.2020
Luftbild ©Stadt Nürnberg 2019
Großweidenmühlstr. 28 a-b 90419 Nürnberg Tel. 0911-310427-10 Fax 0911-310427-61 www.grosser-seeger.de
2 UMWELTBERICHT ZUR SATZUNG NR. 71 „GROßREUTH H.D.V. OST“
Auftraggeber: Schultheiß Projektentwicklung AG Großreuther Straße 70 90425 Nürnberg
Telefon: (09 11) 9 34 25 - 60 Telefax: (09 11) 9 34 25 - 20 www.schultheiss-projekt.de
Auftragnehmer: Grosser-Seeger & Partner Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur Großweidenmühlstraße 28 a-b 90419 Nürnberg
Telefon (09 11) 31 04 27 - 10 Telefax (09 11) 31 04 27 - 61 www.grosser-seeger.de
Bearbeitung: B.Sc. Verena Schneider Dipl.-Ing. Bernhard Walk
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG, ZIEL DER SATZUNG, PLANGRUNDLAGEN ................................................. 4
2 BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS (BASISSZENARIO)
SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN / PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG
DER PLANUNG (TEIL-AUFHEBUNG DES B-PLANS) ................................................................... 5 2.1 FLÄCHE .................................................................................................................................. 5 2.2 BODEN ................................................................................................................................... 5 2.3 WASSER ................................................................................................................................ 6 2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT .............................................................................. 6 2.5 LANDSCHAFT .......................................................................................................................... 8 2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT .................................................................................................... 9 2.7 LUFT .................................................................................................................................... 11 2.8 KLIMA ................................................................................................................................... 12 2.9 ABFALL ................................................................................................................................ 12 2.10 KULTUR- UND SACHGÜTER................................................................................................ 13 2.11 WECHSELWIRKUNGEN ...................................................................................................... 13
3 PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) .............. 13
4 KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN ................. 14
5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH
NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .............................................................................. 14
6 GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FLORA-FAUNA-HABITAT) UND
EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES
BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ........................................................................................... 14
7 GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ............................................................................................... 14
8 METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ................. 14
9 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ...................................................... 15
10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 16
11 ANHANG ................................................................................................................................ 17
Kartenanhang
Bestandssituation Biotop-/Nutzungstypen Satzung Nr. 71 1 : 750
1 Einleitung, Ziel der Satzung, Plangrundlagen
Das Satzungsverfahren Nr. 71 wird eingeleitet, um in einem Bereich nördlich der Großreuther Straße sowie östlich der Braillestraße die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 3586 sowie die Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 aufzuheben. Im B-Plan Nr. 3586 ist hier „Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ festgesetzt. Es sind überbaubare Flächen festgesetzt sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5. Mit der Aufhebung soll zukünftig bei der Beurteilung von Vorhaben der § 34 BauGB – das Einfügegebot – als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden können. Gemäß Einstufung des Stadtplanungsamtes wird sich das Planungsgebiet nach der Teilaufhebung planungsrechtlich aufgrund der gemischten Nutzung zunächst als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO einstufen lassen. Langfristig ist ggf. eine Entwicklung zum Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO möglich. Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Somit sind – soweit möglich – auch die indirekten bzw. sekundären Auswirkungen einer möglichen nachfolgenden Bebauung zu betrachten und zu bewerten. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Landschaft, die biologische Vielfalt, den Menschen und seine Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben und bewertet und in Form des Umweltberichts vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete zu beschreiben und zu bewerten. Die Aufhebung der Baulinienpläne ist dagegen im Hinblick auf mögliche Umweltauswirkungen nicht relevant. Die vorliegende 1. Fassung des Umweltberichtes wurde im Auftrag eines Vorhabenträgers vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt und wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft. Das Satzungsgebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Gebiete liegen im Satzungsbereich nicht vor, jedoch befindet sich im Norden ein Gehölzbestand, welcher im Rahmen der Stadtbiotopkartierung als Biotop Nr. N-1033 „Volkspark Marienberg“ erfasst worden ist und sich im Bereich des Flst. Nr. 826/18 auf das Plangebiet erstreckt. Im Satzungsbereich gilt die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg. Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 wurden innerhalb des Satzungsgebiets Anteile des Biotops Nr. N-1033 und angrenzende Flächen als überregional bedeutsame Lebensräume erfasst. Die Bewertung ist hier im Zusammenhang mit dem gesamten Volkspark Marienberg zu sehen. Faunistische Angaben aus der Artenschutzkartierung (Stand: 01.04.2020) liegen für das Plangebiet selbst keine vor, aber für das nähere und weitere Umfeld (insbesondere Vogelarten im Volkspark Marienberg). Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen von Teilen des B-Plan Nr. 3586 nicht betroffen. Auch Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind nicht vorhanden. Das Satzungsgebiet liegt vollständig im Bauschutzbereich (4 km-Radius) gemäß § 12 LuftVG, der nachrichtlich im Flächennutzungsplan übernommen wurde.
2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario)
sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung (Teil-Aufhebung des B-Plans)
2.1 Fläche
2.1.1 Ausgangssituation Der Satzungsbereich ist heute schon von verschiedenen Nutzungen geprägt. Im Westen befindet sich eine noch in Betrieb befindliche Gärtnerei mit einem Wohngebäude. Weitere Teile des Satzungsbereichs wurden ebenfalls von einer Gärtnerei mit Unterglaskulturen und Anbauflächen eingenommen, dort ist die Nutzung aber schon aufgegeben. Diese Flächen liegen brach. Im Osten des Satzungsbereiches befindet sich Wohnbebauung mit Gartenflächen. Im B-Plan Nr. 3586 ist für den Bereich, für den die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes aufgehoben werden sollen „Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ festgesetzt. Das Plangebiet ist somit im Sinne des Schutzgutes bereits vollständig genutzt. Die aktuelle Bedeutung des Schutzgutes Fläche ist gering.
2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Satzungsgebiet erfolgen hinsichtlich des Schutzgutes Fläche keine Auswirkungen. Es ändert sich lediglich die Art der planungsrechtlichen Zulässigkeit, die Grundstücke werden aber nach wie vor mit Nutzungen belegt. Die Satzung hat daher keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche.
2.2 Boden
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Die Böden im Satzungsbereich sind etwa zur Hälfte überbaut oder versiegelt (vgl. Plan Bestandssituation im Anhang) und haben damit ihre natürlichen Bodenfunktionen verloren oder sind darin gemindert. Nicht versiegelte Bereiche sind durch die langjährigen Nutzungen zum Erwerbsgartenbau anthropogen verändert, insbesondere in ihrem natürlichen Aufbau. Teilweise liegen sandige Auffüllungen bis zu 0,5 m unter Geländeoberkante (GOK) vor. Darunter stehen Sand, teilweise dünne Schluff/Ton-Schichten sowie ab ca. 4 m unter GOK Übergänge zum Sandstein/Sandsteinfaulfels an. Geotope sowie Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weiterhin sind hier keine Altlasten sowie Altlastenverdachtsflächen bekannt. Das Arten- und Biotopschutzprogramm Nürnberg (ABSP) bewertet die Böden innerhalb des Satzungsgebiets als Böden im bebauten Bereich mit eingeschränkt intakter Bodenfunktion und mittlerem Versiegelungsgrad (30% -70%).1 Infolge des hohen Versiegelungsgrads ist die aktuelle Bedeutung des Schutzgutes Boden gering.
1 ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Satzungsgebiet erfolgen hinsichtlich des Schutzgutes Boden keine nachteiligen Auswirkungen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich zukünftig an den Maßgaben des § 34 BauGB, wonach sich Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Gemäß § 17 BauNVO gilt als Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung im Mischgebiet eine GRZ von 0,6, was höher liegt, als derzeit im B-Plan festgesetzt ist. Da nach § 34 BauGB immer die Umgebungsbebauung mit zu berücksichtigen ist, wo gemäß der Festsetzungen des B-Plan Nr. 3586 eine GRZ von 0,3-0,4 gilt und so auch weitgehend umgesetzt ist, wird die künftige Bebauung nicht zu wesentlich höheren Versiegelungsanteilen führen, als dies schon jetzt zulässig wäre bzw. im Bestand vorliegt (aktuell ca. 50%). Die Satzung hat daher keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
2.3 Wasser
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Satzungsbereich liegen weder Oberflächengewässer noch Überschwemmungsgebiete oder überschwemmungsgefährdete Bereiche vor. Auch Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete sind nicht vorhanden. Nach Angaben im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg von 2017 beträgt der Grundwasserflurabstand hier 1 -3 m, in einem schmalen Streifen am Südrand mit 3 -5 m auch etwas mehr. Die Grundwasserfließrichtung ist nach Westsüdwest ausgerichtet. Belastungen des Grundwassers im Plangebiet sind nicht bekannt. Aufgrund der anstehenden sandigen Böden ist mit einer guten Versickerungsfähigkeit der Böden zu rechnen, es sei denn es bestehen lokal tonig-schluffige Schichten. Trotz des hohen Versiegelungsgrads und insbesondere aufgrund des höher anstehenden Grundwassers ist die aktuelle Bedeutung des Schutzgutes Wasser gering bis mittel.
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose Auch hier gilt, dass nach Wegfall der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen planungsrechtlich kein (wesentlich) höherer Versiegelungsgrad nach § 34 BauGB ermöglicht wird, als aktuell festgesetzt. Besondere Regelungen zum Umgang mit Niederschlagswasser enthielt der B-Plan Nr. 3586 keine. Die Aufhebung von Teilen des B-Plan Nr. 3586 hat daher keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.
2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Ein großer Teil des Satzungsbereiches wird von bebauten, versiegelten oder in anderer Weise beanspruchten Flächen eingenommen. Neben den aktuell noch für den Gartenbau genutzten Flächen im Westen sind größere
Anbauflächen im östlichen Teil brach gefallen. Die Flächen können als Ruderalfluren eingestuft werden und weisen u.a. verschiedene Gartenflüchtlinge auf. In Teilbereichen treten hier auch vereinzelt schon Gehölzsämlinge auf. Im Osten sind die vorhandenen Wohngebäude von Hausgärten umgeben. Neben strukturarmen Gärten mit nicht heimischen Bäumen gibt es auch welche mit einem hohen Anteil an Gehölzen, darunter v.a. heimische Laubbaumarten und Obstbäumen, sowie krautreiche Wiesenflächen. Ein markanter Einzelbaum ist im Nordosten des Satzungsbereichs in Form eines fast 20 m hohen Berg-Ahorns (Acer pseudoplatanus) vorhanden. Im Norden des Satzungsbereichs verläuft ein Weg, angrenzend dazu ist im Süden ein teils nur lockerer Baumbestand jungen bis mittleren Alters vorhanden, der von Sträuchern begleitet wird und in die Eingrünung der privaten Grundstücke übergeht. Dieser Gehölzbestand ist Teil des kartierten Stadtbiotops „Volkspark Marienberg“ (N-1033). Geschützte Lebensräume i.S.d. § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG konnten bei einer Begehung des Plangebiets am 10.08.2020 nicht festgestellt werden. Die Bedeutung des Plangebiets für das Schutzgut Pflanzen ist in weiten Teilen gering bis mittel, lediglich einzelne ältere Bäume sind hoch zu bewerten.
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Der bisherige B-Plan setzte auf nahezu der gesamten Fläche überbaubare Grundstücksflächen fest. Festsetzungen zum Gehölzerhalt gab es keine. Daher werden durch die Aufhebung von Teilen dieses B-Planes zukünftig keine größeren Eingriffe möglich sein, als dies jetzt schon über den Bebauungsplan möglich gewesen wäre. Die Bäume des nördlich angrenzenden öffentlichen Grünzugs sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und vor Beeinträchtigungen (v.a. durch Einhaltung ausreichender Abstände der Bebauung zum Gehölzbestand) zu schützen. Im Plangebiet gilt aber grundsätzlich die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind daher nicht erheblich nachteilig.
2.4.2 Tiere 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Lebensräume für Tiere sind im Plangebiet grundsätzlich vorhanden, es erfolgten aber keine expliziten Erfassungen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die strukturreichen Gärten und die Gehölzbestände. Dennoch sind hier lediglich allgemein häufige Arten zu erwarten. Insbesondere in den Wohngebäuden können sich Fledermausquartiere befinden. Fledermäuse nutzen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gehölzbestände und Gärten auch als Jagdhabitat. Aus dem benachbarten Marienbergpark sind verschiedene Nachweise bekannt und diese Arten grundsätzlich auch im Plangebiet zu erwarten. Unter den Vogelarten sind insbesondere die ökologischen Gilden der baum- und heckenbrütenden Vogelarten relevant, sowie auch Gebäudebrüter. Für Amphibien fehlen Laichgewässer im Satzungsgebiet, so dass hier nur Sommerlebensräume für häufige Arten vorhanden sind. Gleiches gilt für Reptilienarten. Auch für Insekten und andere Wirbellose hat das Plangebiet keine besondere Bedeutung, da spezielle Strukturen (Totholz), essentielle (Raupen-)Futterpflanzen oder Lebensraumbedingungen (offene, sandige Flächen) nicht vorhanden sind.
Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Tiere ist mittel.
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Auch hier hat die Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tierwelt, da schon zuvor Eingriffe im Plangebiet zulässig gewesen wären. Da alle im Plangebiet potenziell vorkommenden Tierarten (Fledermäuse, alle Vogelarten, siehe oben) dem speziellen Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) unterliegen, ist sichergestellt, dass hier auf Vorhabenebene entsprechende Prüfungen erforderlich werden.
Auswirkungen der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Schutzgut Tiere
sind daher nicht erheblich nachteilig, auch wenn auf Vorhabenebene durchaus
nachteilige Eingriffe möglich sind.
2.4.3 Biologische Vielfalt Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1 und 2.4.2), ggf. auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben.
Die Auswirkungen der Satzung Nr. 71 auf das Schutzgut biologische Vielfalt sind
daher ebenfalls nicht erheblich nachteilig.
2.5 Landschaft
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Der Satzungsbereich liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“. Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet noch zur Untereinheit „113.53 Stadtgebiet Nürnberg-Fürth“ gezählt. Das Plangebiet ist durch die aktuellen und früheren gartenbaulichen Nutzungen und die damit verbundene Bebauung geprägt. Naturnahe Elemente sind durch die strukturreichen Gärten und den Baumbestand im Osten vorhanden, der sich als örtlicher Grünzug fortsetzt. Während nach Norden ebenfalls strukturreiche Kleingartenanlagen anschließen, im Nordosten der Marienbergpark folgt, ist im Osten und im Süden des Plangebiets eine starke Überprägung durch Bebauung vorhanden. Insbesondere die im Vergleich zur Umgebung große Kubatur des Autohauses im Süden beeinflusst hier das Ortsbild. Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Landschaft ist eher gering, in Bezug auf die angrenzenden Grünzüge und Parkflächen aber mittel bis hoch.
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da sich auch nach Aufhebung von Teilen des B-Plans Nr. 3586 Vorhaben in die Umgebung einfügen müssen, ist nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen. Wesentliche Teile des erhaltenswerten Baumbestandes im Grünzug im Norden befinden sich auf einem Grundstück in städtischem Eigentum (Flst. Nr. 826/18). Diese Fläche wird über das Parkpflegewerk des Marienbergparks nicht mehr erfasst, die Erhaltung des Baumbestandes entlang des öffentlichen Grünzugs ist aber im städtischen Interesse und
somit gesichert. Sie sind aber auch bei privaten Vorhaben auf benachbarten Grundstücken mit zu berücksichtigen und insbesondere ausreichende Abstände ein- und die Traufbereiche freizuhalten. Für das Ortsbild wertgebende Bäume auf Privatgrund waren schon bisher lediglich über die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg gesichert, da der B-Plan Nr. 3586 keine Aussagen oder gar Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen enthielt. Gerade der ältere Berg-Ahorn lag auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen). Erhaltenswerter Baumbestand ist bei den späteren Planungen auf Vorhabenebene zu berücksichtigen.
Es kommt durch die Aufhebung des B-Plan durch die Satzung Nr. 71 daher nicht zu
erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.
2.6 Menschliche Gesundheit
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Mensch bilden generell gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebiets.
2.6.1 Lärm 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen. Genauere Untersuchungen fanden bei der damaligen Aufstellung des B-Plans nicht statt. Für das Plangebiet sind hinsichtlich des Verkehrslärms in erster Linie nur die Kilianstraße relevant, da hier entsprechende Verkehrsstärken (DTV) zu verzeichnen sind. Diese befindet sich aber von Bauflächen im Plangebiet über 50 m entfernt. Durch das Gebäude des Autohauses im Süden ist ferner eine gewisse abschirmende Wirkung zu erwarten, so dass die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Mischgebiete (MI) im größten Teil des Plangebiets möglich ist. Immissionen aus Gewerbelärm sind in erster Linie in Bezug auf die noch betriebene Gärtnerei sowie das erwähnte Autohaus möglich. Auswirkungen von Fluglärm im relevanten Umfang auf das Plangebiet sind nicht zu erwarten. Das Satzungsgebiet liegt außerhalb der Lärmschutzbereiche der Fluglärmschutzverordnung Nürnberg (FluLärmV N) vom 09. September 2014. Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Mensch - Lärm ist mittel.
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da keine gutachterlichen Ermittlungen der einwirkenden Immissionspegel auf das Plangebiet vorliegen, können die Umweltauswirkungen lediglich im Vergleich zu den bisher noch planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verglichen werden. Aktuell ist das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ festgesetzt. Explizite Festsetzungen zur Zulässigkeit möglicher Wohnnutzungen (z.B. Betriebsleiterwohnungen) sind im B-Plan nicht enthalten gewesen, wurden aber offensichtlich genehmigt. Mit der Aufhebung des B-Plans Nr. 3586 werden nun alle baulichen Nutzungen nach § 34 BauGB zulässig, wenn sie sich in die nähere Umgebung einfügen. Wie in der Begründung zur Satzung Nr. 71 ausgeführt, kann das Plangebiet zunächst einem Mischgebiet zugeordnet werden. Somit wären alle in § 6 BauNVO bestimmten Nutzung zulässig, also neben Wohngebäuden insbesondere auch Geschäfts- und Bürogebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe und weitere Nutzungen. Es ist zu erwarten, dass sich zukünftig im
Satzungsbereich vorwiegend Wohnnutzungen entwickeln werden (vgl. Begründung zur Satzung). Damit rücken schutzwürdige Nutzungen näher an die Emissionsquelle des Autohauses und auch der noch bestehenden Gärtnerei im Westen heran. Auch wenn bei späteren immissionsschutztechnischen Betrachtungen auf Vorhabenebene die zulässigen Immissionsgrenzwerte der TA Lärm (zunächst) noch wie bisher für Mischgebiete angesetzt werden können2, so werden zukünftig doch mehr Menschen im Einwirkungsbereich von Gewerbelärm leben, als dies bisher über die Festsetzungen des B-Plans möglich gewesen wäre.
Auswirkungen der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Schutzgut Mensch
– Lärm sind daher nicht erheblich nachteilig, mögliche Auswirkungen durch
Gewerbelärm können aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
2.6.2 Erholung 2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Satzungsgebiet sind bis auf die privaten Gartenflächen keine erholungswirksamen Flächen vorhanden, sodass dem Schutzgut Mensch – Erholung hier nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Unmittelbar im Nordosten angrenzend befindet sich außerdem der Volkspark Marienberg mit vielfältigen Möglichkeiten zur Freizeit- und Erholungsnutzung. Entsprechend besteht nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 im Planungsbereich Ziegelstein / Marienberg / Schafhof (Nr. 17) daher auch kein Defizit an öffentlichen Grünflächen. Laut Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“ besteht in diesem Planungsbereich derzeit dennoch eine Fehlbedarf an öffentlicher Spielplatzfläche von 27.574 m². Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Mensch - Erholung ist gering.
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Die Erholungseignung innerhalb des Plangebiets ändert sich durch die Satzung Nr. 71 nicht. Durch die künftig ggf. höheren Anteile an Wohnnutzungen wird voraussichtlich die Anzahl an Bewohnern im Gebiet steigen. Diese lösen auch einen höheren Grünflächenbedarf im Vergleich zum Ist-Zustand aus, wenn auch vom Umfang her nur geringfügig. Öffentliche Grünflächen sind im Planungsbereich Ziegelstein / Marienberg / Schafhof (Nr. 17) aber ausreichend vorhanden, lediglich bei den Spielplätzen besteht ein Fehlbedarf. Im Volkspark Marienbergpark befindet sich zwar ein größerer Spielplatz im Osten, dieser weist aber eine zu große Entfernung für kleinere Kinder auf. Dies ist später auf Vorhabeneben zu berücksichtigen. So kann z.B. bei einem Erfordernis eines eigenen Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) hier nicht auf diesen Spielplatz verwiesen werden.
Auswirkungen der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Schutzgut
Mensch – Erholung sind aber in der Gesamtschau aufgrund der wenigen
zusätzlichen Einwohner und der Nähe zum Volkspark Marienberg nicht erheblich
nachteilig.
2 Im B-Plan Nr. 3586 ist im Bereich der Aufhebungssatzung “Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ festgesetzt, was keine direkte Entsprechung in der TA Lärm hat. So dienen aber etwa Dorfgebiete nach § 5 BauNVO regelmäßig der Unterbringung von landwirtschaftlichen Betrieben, denen Gartenbaubetriebe für diese Betrachtung gleichgestellt werden können. Misch- und Dorfgebiete wiederum haben dieselben Immissionsgrenzwerte in der TA Lärm.
2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Abs. 1 BImSchG Durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 ergeben sich keine neu zu beachtenden Punkte im Hinblick auf die Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie diesbezügliche nationale Gesetzgebung. Das Plangebiet ist bereits von Wohnnutzungen umgeben, so dass für neue Wohnnutzungen im Plangebiet keine neuen Achtungsabstände (KAS-18) bzw. angemessenen Sicherheitsabstände (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG) gelten. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Im Plangebiet besteht weder zum jetzigen Zeitpunkt, noch nach Teil-Aufhebung des B- Plan Nr. 3586 eine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu rechnen ist. Gegebenenfalls kann es aber zu oberflächennahen Grundwasserständen (bis 1 m unter Geländeoberkante) kommen.
2.7 Luft
2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation Die lufthygienische Situation Im Satzungsgebiet ist gegenwärtig durch folgende, konträr wirkende Einflussfaktoren gekennzeichnet: Die Nähe zur Kilianstraße, einer stark frequentierten Ost-West-Verbindung zwischen der B 2 und der B 4 und die nach Norden offene Lage mit dem Volkspark Marienberg. Aufgrund der Lage des Plangebietes sind in Bezug auf Luftschadstoffe Auswirkungen durch Kfz-Verkehr des umgebenden Straßennetzes (NO - und Feinstaubkonzentrationen) nicht auszuschließen. Im Zuge der flächendeckenden Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet von Nürnberg wurden für das Plangebiet in den Jahren 2006 und 2007 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen unkritische Konzentrationen von Stickstoffdioxid NO ermittelt, die unter dem städtischen Durchschnitt liegen. 3 Für den Luftschadstoff Kohlenmonoxid CO wurde bei den flächendeckenden Messungen
- im Vergleich mit dem übrigen Stadtgebiet - ein leicht erhöhter Flächenmittelwert ge-
messen, der aber noch deutlich unter dem Grenzwert der 39. BlmSchV liegt. Neuere Informationen zur lokalen Luftqualität liegen nur von der nächstgelegenen städtischen Luftmessstation am Flughafen Nürnberg vor, die aufgrund der offenen Lage aber nicht unmittelbar mit dem Plangebiet vergleichbar sind. Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen im näheren Umfeld nicht.
3 vgl. Stadtentwässerung und Umweltanalytik in Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg - Fünf Jahrzehnte Luftuntersuchungen in Nürnberg, Juli 2012
2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 ergeben sich im Hinblick auf die Lufthygiene keine maßgeblichen Änderungen.
Bezüglich des Schutzgutes Luft ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen
durch die Satzung Nr. 71 zu rechnen.
2.8 Klima
Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 630 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns.
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation Die bioklimatische Situation im Plangebiet ist aufgrund des benachbarten Volksparks Marienberg, der als Ausgleichsraum mit einem hohen mittleren Kaltluftstrom fungiert, günstig (Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg, GEO-NET UMWELTCONSULTING GmbH, Mai 2014). Aufgrund dieser Situation wird in der Planungshinweiskarte auch eine nur mittlere Empfindlichkeit gegenüber nutzungsintensivierenden Eingriffen bei Beachtung klimaökologischer Aspekte gesehen. Die Höhe der Baukörper sollte aber möglichst gering gehalten und auf die Baukörperstellung geachtet werden.
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose Aufgrund der Tatsache, dass das Plangebiet aktuell bereits zur Hälfte versiegelt und überbaut ist und auch der B-Plan Nr. 3586 eine entsprechende Bebauung zulässt, werden keine Auswirkungen auf das Lokalklima gesehen, wenn dieser Plan in Teilen aufgehoben wird. Durch eine Neubebauung erfolgen keine weiteren bzw. verstärkenden negativen Effekte, durch Beachtung des Einfügegebots nach §°34 BauGB ist von einer an die umgebende Bebauung angepassten Höhe der zukünftigen Baukörper auszugehen. Da im bisherigen B-Plan keine Festsetzungen im Hinblick auf den Klimaschutz und die Klimaanpassung enthalten waren, ist dessen Teil-Aufhebung daher ohne Auswirkung. Auf Vorhabenebene sind die einschlägigen Gesetze und Normen im Hinblick auf die Energieund Wärmeversorgung bzw. das energiesparende Bauen einzuhalten.
Die Satzung Nr. 71 hat damit keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Klima.
2.9 Abfall
Abfälle entstehen aktuell betriebsbedingt durch den Konsum der Einwohner im Gebiet und den gewerblichen Betrieb der Gärtnerei als Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Fraktionen. Nähere Angaben zu Art und Menge der zukünftig im Satzungsgebiet erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind nicht möglich. Eine Entstehung gefährlicher Abfälle ist aber auch in Zukunft nicht zu erwarten. Durch eine mögliche Neubebauung entstehen im Zuge des Abrisses von Gebäuden und des Rückbaus von Flächenbefestigungen Bauschutt und Abfälle aus Baumaterialien. Dies ist jedoch keine direkte Auswirkung der Satzung, da jetzt schon Um- und Neubauten im
Plangebiet möglich sind. In allen Fällen sind die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Aktuell ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen der Planung in Bezug auf Abfälle zu rechnen.
2.10 Kultur- und Sachgüter
2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Satzungsgebiet sind keine Bau- und Kulturdenkmäler bekannt, auch keine Bodendenkmäler (Quelle: Bayerischer Denkmal-Atlas, Abruf am 19.10.2020). Aufgrund verschiedener Funde in Großreuth h.d.V. (z.B. Siedlung der Bronzezeit D-5-6532-0041; südwestlich des Plangebiets) sind frühgeschichtliche Funde nicht grundsätzlich auszuschließen. Als Sachgüter befinden sich im Satzungsgebiet verschiedenste Haupt- und Nebengebäude, Verkehrsflächen, sowie verlegte Infrastrukturleitungen.
2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da durch die Satzung lediglich der Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben von § 30 BauGB auf das Einfügen nach § 34 BauGB geändert wird, ergeben sich durch die Satzung Nr.71 keine nachteiligen Auswirkungen auf Sachgüter. Kulturdenkmale sind nicht betroffen.
Die Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter werden als nicht erheblich nachteilig
eingestuft.
2.11 Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
Es werden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Satzung Nr. 71 auf
Wechselwirkungen gesehen.
3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Bei der Nullvariante würden die derzeit geltenden Festsetzungen des B-Plan Nr. 3586 fortbestehen. Die Nullvariante entspricht daher der Ausgangssituation. Wesentliche Änderungen zum Ist-Zustand sind nicht zu erwarten, da der B-Plan nur bestimmte Nutzungen zulässt.
4 Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Kumulative Auswirkungen durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 durch die Satzung Nr. 71 sind nicht zu besorgen.
5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Da die Satzung Nr. 71 nur eine Teil-Aufhebung eines B-Plans bewirkt, hier aber keinerlei Festsetzungen getroffen werden, können auch keine Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung getroffen werden. Ein Ausgleich von Eingriffen ist durch die Teil-Aufhebung des B-Plans Nr. 3586 nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 BNatSchG gibt es im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB kein Ausgleichserfordernis. Im Übrigen sind im Innenbereich auch § 18 Abs. 3 und 4 BNatSchG zu berücksichtigen. Unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der Zulässigkeiten im Plangebiet (aktuell nach § 30, zukünftig nach § 34 BauGB) gelten die Maßgaben des § 44 BNatSchG zum speziellen Artenschutzrecht. Auf Vorhabenebene ist zumindest eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erforderlich, ob Verbotstatbestände für die relevanten Arten eintreten könnten. Können diese nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so kann auch eine umfängliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich werden.
6 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems NATURA 2000 sind von der Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 nicht betroffen.
7 Geprüfte Alternativen
Da die Satzung Nr. 71 zur Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 keine planerischen Aussagen trifft, sondern zukünftig nur auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB abstellt, gibt es in dem Sinn außer der Nullvariante auch keine planerischen Alternativen, die im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Umweltauswirkungen geprüft werden könnten.
8 Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Plangebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die
Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt): Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014) Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014) Handbuch Klimaanpassung (2012) Masterplan Freiraum Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten 2013) Stadtbiotopkartierung (2008) Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996) Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, LfU), Kartenblatt TK 6532, Abfrage am 01.04.2020) Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.10.2020) Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015) 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017) Ortsbegehung (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) am 18.03.2020 und 10.08.2020
Aussagen in diesem Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen. Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen Schutzgütern eingegangen.
9 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB n.F. und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Da die Satzung Nr. 71 das Ziel hat, einen Teil eines B-Plans aufzuheben, ergeben sich hieraus keine weiteren Maßnahmen zur Überwachung.
UMWELTBERICHT ZUR SATZUNG NR. 71 "GROßREUTH H.D.V. OsT" 16
10 Zusammenfassung
Die Satzung Nr. 71 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des B-Pians Nr. 3586 sowie der Aufhebung der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827. ln diesem Bereich sind im B-Pian aktuell "Flächen für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)" festgesetzt. Durch die Aufhebung erfolgt zukünftig im Satzungsgebiet die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB. Der Satzungsbereich ist geprägt von einer Gärtnerei im Westen, einer ehemaligen Gärtnerei im mittleren Teil, Wohnbebauung im Osten sowie Gehölzbeständen im Norden. Da aufgrund der im B-Pian Nr. 3586 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 etwa die Hälfte des Plangebietes aktuell bereits überbaut oder versiegelt ist, und sich zukünftig nach § 34 BauGB i.V.m. § 17 BauNVO keine anderen Zulässigkeitsmaßstäbe hierfür ergeben, sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser nicht erheblich nachteilig. Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen bestehen auch im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB über die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg sowie die artenschutzrechtlichen Verbote des§ 44 BNatSchG unmittelbar geltende Vorschriften, die erheblich nachteilige Auswirkungen durch die Teil-Aufhebung des B-Pian Nr. 3586 nicht befürchten lassen. Für das Schutzgut Mensch hat die Aufhebungssatzung ebenfalls keine erheblich nach teiligen Umweltauswirkungen. Es werden aber aller Voraussicht nach dort zukünftig mehr Menschen wohnen, so dass zum einen die Grünflächenbedarfe steigen, zum anderen mehr Menschen im Einwirkungsbereich von Gewerbelärm sein werden. Aufgrund der Maßgaben des § 34 BauGB zum Einfügen zukünftiger Vorhaben in die Um gebung werden auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter ge sehen. Bei einem Verzicht auf die Satzung Nr. 71 (Nichtdurchführung der Planung) würden die derzeit geltenden Festsetzungen des B-Pian Nr. 3586 fortbestehen. Unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der Zulässigkeiten im Plangebiet gelten die Maßgaben des § 44 BNatSchG zum speziellen Artenschutzrecht Die Verbote treten aber erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, so dass sich durch die Teil Aufhebung des B-Pian Nr. 3586 an den artenschutzrechtlichen Vorgaben nichts ändert. Auswirkungen auf Gebiete des Netzes NATURA 2000 sind nicht zu erwarten.
Grosser-Seeger & Partner. Nürnberg Stand: 08. 12.2020
11 Anhang
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen (Stand: Juli 2020)
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesent- ABSP der Stadt Nürnberg: wicklungsprogramm (LEP) Bayern 2018: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Mit Grund und Boden soll sparsam und formuliert. Insbesondere sollen ökologisch schonend umgegangen werden, d.h. der Flä- wertvolle Bereiche von Versiegelung freichenverbrauch soll verringert und einer In- gehalten werden. nenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwen- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): dige Maß begrenzt werden. Die Notwen- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert digkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder verrieselt werden, soweit dem weder oder als Wald genutzter Flächen soll be- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichgründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu rechtliche Vorschriften noch wasserwirtden Möglichkeiten der Innenentwicklung schaftliche Belange entgegenstehen. Des zugrunde gelegt werden, zu denen insbeson- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der dere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Bau- Stadt Nürnberg der Versickerung von Nielücken und andere Nachverdichtungsmög- derschlagswässern bzw. deren sonstiger lichkeiten zählen können. Gemäß Bundes- alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die er- führung des getrennten Gebührenmaßstabs neute Inanspruchnahme bereits bebauter Flä- für Niederschlagswasser und Abwasser seit chen sowie die Bebauung unbebauter Flä- 01.01.2000 wird dies auch in der entsprechen im beplanten und unbeplanten Innen- chenden Gebührensatzung berücksichtigt. bereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inan- Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: spruchnahme von Freiflächen im Außenbe- Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept reich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete Leitlinien für künftige gesamtstädtische Plaerhalten werden. Insbesondere hochwertige nungen und Konzepte in Bezug auf die Ge- Böden sollen nur in dem unbedingt not- meinschaftsaufgabe Wasser. wendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Gemäß Bun- Beschluss des Umweltausschusses vom desnaturschutzgesetz sind historisch ge- 09.10.2013 und des Stadtplanungswachsene Kulturlandschaften vor Verun- ausschusses vom 07.11.2013: staltung, Zersiedelung und sonstigen Beein- Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitträchtigungen zu bewahren. planverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsgesichert, schädliche Bodenveränderungen nahen Beseitigung des anfallenden Niederabgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige schlagswassers. Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG ge- schlossen vom Bayerischen Ministerrat am regelt. Aussagen zum NATURA 2000-Konzept 01. April 2008, nennt u.a. folgenden Handder EU finden sich in den §§ 31 bis 36 lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- Aspekte des Artenschutzes und des Biotopziellen Artenschutz unterliegen nicht der Ab- verbunds sowie des Ziels der Erhaltung von wägung im Rahmen der Bauleitplanung. Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei
der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensdauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 stätten, Biotope und Lebensgemeinschaften BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und stimmter Flächen und einzelner Bestandteile Entwicklung funktionsfähiger ökologischer der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel Wechselbeziehungen. festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als In Art. 19 BayNatSchG wird das Ziel for- Netz verbundener Biotope zu sichern. Der muliert, dass der Biotopverbund bis zum Jahr Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Si- 2030 mindestens 15% Offenland der Lancherung der Populationen wildlebender Tiere desfläche umfasst.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): bestimmen die Grenze der Abwägung für Gegibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- werbe- bzw. Anlagenlärm, da ein Bebauungsbau erwünschte Orientierungswerte vor. plan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzlegt Grenzwerte für den Bau oder die we- gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordsentliche Änderung von öffentlichen Straßen nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum und Straßenbahnen fest. Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach BImSchG nicht § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immis- Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat sionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imdie Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan missionsort in der Summe nicht überschritten (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft werden dürfen. Die Regelungen der Sportgetreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. anlagenlärmschutzverordnung bestimmen Der LAP soll die Lärmprobleme und -aus- die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da wirkungen regeln und die ruhige Gebiete ein Bebauungsplan keine Festsetzungen gegen eine Zunahme des Lärms schützen. treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Für die Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019 Bayern soll die 18. BImSchV auch für Freiein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt. zeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – für Immissionsschutz, Stand März 2015): TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise heit und der Nachbarschaft vor sowie der zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Vorsorge gegen schädliche(n) Umweltein- Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für wirkungen durch Geräusche. Sie gilt für An- Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, belagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- Anlagen den Anforderungen des BImSchG keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie (Zweiter Teil) unterliegen im bau-/immissions- soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Kirchweihen Anwendung finden. sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene Immissionsricht- Gesetz über Anforderungen an den Lärmwerte für Anlagenlärm fest, die am Immis- schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichsionsort in der Summe nicht überschritten tungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigwerden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm keit von Immissionen durch Geräusche von
Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt Baulandbeschluss (2017ff): u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 rungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen durch den Stadtrat beschlossen und trat am Spielens oder anderer kindlicher Verhal- 14.06.2017 in Kraft. Eine Änderung trat am tensweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- 04.03.2020 in Kraft. Er ist für die Verwaltung adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbegen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): dards und Qualitäten sowie zu Folgekosten- Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans regelungen. für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am 15.09.2017 von der Regierung von Mittel- Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020: franken in Kraft gesetzt; darin enthalten ist Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als u.a. eine Maßnahmenübersicht des be- Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für stehenden Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) alle räumlichen Entwicklungsplanungen sosowie dessen 1. Fortschreibung (2010) und wie für stadtstrategische Grundsatzentscheideren jeweiliger Umsetzungsstand, sowie dungen. weitere (geplante) relevante Maßnahmen zur Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals Luftreinhaltung. baulich genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen vorbehalten. Bei Bezüglich der Luftbelastung gelten die der konkreten Umsetzung sind bestehende Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen funktionale Zusammenhänge der vorhandeüberwiegend das Schutzgut „Menschliche nen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen und zu berücksichtigen. auch auf den Schutz der Vegetation. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7j (Anfälligkeit für Beschluss des Stadtplanungsausschusses schwere Unfällen oder Katastrophen): vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. in Bebauungsplänen und städtebaulichen des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche grundsatzes gemäß § 50 Abs. 1 BImSchG in pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: den Katalog der zu berücksichtigenden Um- 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten weils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Beschluss des Umweltausschusses vom Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur 12.03.2014 und des Stadtplanungsaus- Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufschusses vom 27.03.2014: grund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- Das gesamtstädtische Freiraumkonzept ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Grün- und Freiraumplanungen der Stadt Belange nach den Buchstaben a bis d und i. Nürnberg.
Klima
BauGB § 1 Abs. 5 und 6: Städten und Gemeinden“ beschlossen Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Klimaschutzes und der Anpassung an den sparsame und effiziente Nutzung von Energie Klimawandel sind dadurch erweitert worden. gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. 2011 hat der Bundestag die Novellierung des auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
BauGB § 1a Abs. 5: Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes Empfehlungen für die weitere städtebauliche sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- Entwicklung werden in einer Klimafunktionswandel entgegenwirken, als auch durch sol- und einer Planungshinweiskarte dargestellt. che, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- (2010/31/EU) v. 19.05.2010: schutz und Anpassung an den Klimawandel. Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei um 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus der europäischen Städte), bis 2050 um 80% erneuerbaren Energien gedeckt werden. reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU- Gebäudeenergiegesetz - GEG: 20-20-20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effi- Im GEG wurden 2020 die Maßgaben des Er- zienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EE- baren Energien von 20%) erreicht werden. WärmeG), der Energieeinsparverordnung Zur Anpassung an den Klimawandel werden (EnEV) sowie des Energieeinsparungsge- die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessisetzes (EnEG) zusammengeführt. Zweck die- ve ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit ses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum Einsatz von Energie in Gebäuden einschließ- und des Stadtklimagutachtens werden Umlich einer zunehmenden Nutzung erneuerba- setzungsstrategien entwickelt. rer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: Danach sind neue Gebäude als sog. Nied- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahrigstenergiegebäude gemäß der EU- men ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Gebäuderichtlinie zu errichten. Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO2zumindest anteiligen Nutzung von regenerati- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten ven Energien bei der Deckung des Wärme- und Neubaugebieten auszuschöpfen und und Kälteenergiebedarfs verpflichtet. beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: möglicher CO -Neutralität erstellen zu lassen In Bebauungsplanverfahren oder anderen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzustädtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich legen (Punkt j). Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, eine CO -neutrale Energieversorgung für den Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020: Neubau zu erreichen. Der Stadtrat legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- -60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimaund Umweltausschusses v. 26.06.2014: fahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhaus- Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- gasminderungsziel von -80% auf -95% (Punkt lage für alle weiteren Planungen der Stadt c). Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger
| Braillestraße 76/3 826/18 NsH II 22 II 02 III 42 78/4 /6 II 61 73 81 76 74/3 72 62 171 I 77/3 I I 79/7 76/4 I I 73/1 75 III 195 77 74 I I III 3/ 3 71 193 III 7 169 III 197 II 191 5 4/ 151 I 165 7 II 163 II 71/5 III 189 155a I III 71/6 187 71/7 III 73/2 185 71/4 77/4 71/8 III 183 153 I III 74/4 71/9 181 155 II 71/10 78 III III III III 179 177 175 173 Großreuther 100/1 91/2 Straße 71/11 1 2 1 3 1/ 1/ 71/14 7 7 348/1 461 661 .rNsH 3 4 8 0 50 m Kartengrundlage: Geobasisdaten Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. 349 | SATZUNG NR. 71 "GROSSREUTH H.D.V. OST" BESTANDSSITUATION Biotop-/Nutzungstypen nach Anlage 2 der KostenerstattungsbetragsS (KostenErstS) - Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen 1.2 Nichtheimische bzw. nicht standortgerechte Einzelbäume 2.5 Nichtheimische bzw. nicht standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume 5.2 Arten- und strukturreiche Hausgärten, bzw. öffentliche strukturreiche Grünanlagen 5.3 Kleine, strukturarme Hausgärten bzw. Abstandsgrünflächen III 199 7.5 Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, Kies- und Sandflächen, -wege, -plätze, Rasenpflaster, Rasengittersteine 7.6 Versiegelte Fläche 71/16 7.6 Versiegelte Fläche - Gebäude 71/17 71/18 9.14 Intensiver Erwerbsgartenbau 71/19 10.1 Kurzlebige Ruderalfluren 71/20 (hier: ehemaliger Erwerbsgartenbau) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs M 1:750 Großweidenmühlstr. 28a-b 90419 Nürnberg Nürnberg, den 21.10.2020 Tel.: 0911/310427-10 Bearbeitung: FO, BW, VS Fax: 0911/310427-61 | |
|---|---|---|
| 349 |
41 .r
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 22.04.2020 öffentlich Beschluss
Verkehrsausschuss 28.05.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Bennostraße, Einbau einer Fußgängerschutzinsel
Anlagen: Straßenplan Verweisungsbeschluss
Sachverhalt (kurz):
Seit einigen Jahren erreichen die Verwaltung immer wieder Anfragen aus der Bürgerschaft, wie der Schulweg entlang der Schafhofstraße zur Paul-Moor-Schule sicherer gestaltet und verbessert werden kann. In der Bürgerversammlung am 06. März 2018 wurde bemängelt, dass Schulkinder nur schwer die Bennostraße queren können.
In einem ersten Schritt wurde für die Erreichbarkeit der Schule aus Richtung Norden an der Kreuzung der Neumeyerstraße vom Verkehrsausschuss am 19.09.2019 der Neubau einer Lichtsignalanlage beschlossen. Für die Schüler, die aus Richtung Süden zur Schule gehen, ist die Querung der Bennostraße notwendig. Dafür wurde der Einbau einer Fußgängerschutzinsel geplant.
In der Bennostraße wurden 2015 der südliche Gehweg saniert und beidseitig Radstreifen markiert. Der nördliche Gehweg ist aktuell nur provisorisch befestigt. Durch parkende Fahrzeuge halb auf dem Gehweg ist der Bereich für Fußgänger eingeengt und der Radstreifen wird immer wieder zugeparkt. Mit dem Bau einer Längsparkbucht und der endgültigen Befestigung des Gehweges wird dieser Missstand beseitigt. Zusätzlich können in der Bennostraße vier Bäume gepflanzt werden.
Durch die Neuordnung des Querschnittes kann die Grundstücksgrenze östlich des Anwesens Bennostraße 9 angepasst und die nicht mehr benötigte Fläche verkauft werden.
Die Maßnahme soll voraussichtlich im Jahr 2021 umgesetzt werden. Die geschätzten Kosten betragen ca. 469.000 €. Die Finanzierung erfolgt aus dem "Straßenherstellung und -ausbau".
Der Ferienausschuss am 22.04.2020 hat die Behandlung in den Verkehrsausschuss verwiesen, mit dem Auftrag die Bennostraße als Fahrradstraße zu prüfen. Aktuelle Verkehrszahlen registrieren in der Bennostraße ca. 6.500 Kfz/24h und ca. 500 Radfahrende/24h. Aufgrund der Lage der Bennostraße im Gewerbegebiet liegt der LKW-Anteil zeitweise bei sehr hohen 10%. Nach der Verwaltungsvorschrift der StVO kommen Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Die Bennostraße erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 469.000 € Folgekosten 4.345 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Finanzierung erfolgt aus dem Topf Straßenherstellung und -ausbau.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Durch den Einbau einer Fußgängerschutzinsel können zukünftig auch mobilitätseingeschränkte Personen die Bennostraße sicherer queren.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
VB
Der Verkehrsausschuss beschließt den Einbau einer Fußgängerschutzinsel gemäß Straßenplan Nr. 2.2114.2.1 vom 22.09.2014 mit letzter Änderung vom 02.10.2019 und empfiehlt die erforderlichen Grundstücksgeschäfte zu tätigen.
| III I 5 665522//2288 652/3 66 55 22 Ö 33// 11 t 5 6 e t 2 r I 2/ ci 3 h 3 w I e 652/38 g 7 II 9 652/26 347/8 3 Bennostraße 652/24 652/6 I 01 e Bäcker 77 a ß ostr n n e B 6 652/13 344 I | S c 6 5 h 2 1/ a 0 f h o f s t r a ß e 335511//44 3 5 1 5/ | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 3 652/26 3 652/ 77 652/13 | III 5 665522//2288 Ö t 5 6 e t 2 r I 2/ ci 3 h w e g | 66 55 22 33// 11 I 7 II | I 652/3 652/38 9 | S c 6 5 h 2 1/ a 0 f h o f s t r a ß e 335511//44 3 5 1 5/ | |
| 347/8 Bennostraße 24 652/6 I 01 e Bäcker ß a ostr n n e B 6 344 |
Stadt Nürnberg Beschlussbuchauszug
Sitzung des Ferienausschusses
(findet anstelle der entfallenden Fachgremien statt) am 22.04.2020
Die Behandlung des Tagesordnungspunktes war öffentlich. Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, Beschlussfähigkeit war gegeben.
13. Bennostraße, Einbau einer Fußgängerschutzinsel
In anderes Gremium verwiesen
Die Richtigkeit der Beschlussabschrift aus der Niederschrift wird hiermit bestätigt.
Stadt Nürnberg, 23.04.2020
Elke' Reh Dr. Ulrich Maly
Beratung Datum Behandlung Ziel
Verkehrsausschuss 17.12.2020 öffentlich Beschluss
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff: Umgestaltung der Scheurlstraße mit barrierefreier Haltestelle im Zuge von Gleissanierung
und Kanalbau
Vertagungsbeschluss des Verkehrsausschusses vom 17.12.2020
Anlagen:
Straßenplan 2.1260.2.4 Vertagungsbeschluss des Verkehrsausschusses vom 17.12.2020
Sachverhalt (kurz):
Aufgrund einer angemeldeten Maßnahme der VAG (Gleisbau) und SUN (Kanalbau) wurde ein Straßenplan für die Wiederherstellung der Scheurlstraße erstellt.
Am 17.12.2020 wurde die Vorlage im Verkehrsausschuss vertagt, nachdem noch Fragen zu beantworten waren, auf die in der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung eingegangen wird.
Nach Beschluss der Gleislage im Verkehrsausschuss 2015 wurde durch die Regierung von Mittelfranken das Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die Auslegung der Unterlagen ist beendet. Es gab nur Einwendungen technischer Art (Technische Aufsichtsbehörde, Spartenträger, usw.). Von Anliegern kamen keine Stellungnahmen.
Die Planung wurde inzwischen vertieft und aktualisiert. Außerdem fand ein Abstimmungsgespräch mit den beiden betroffenen Bürgervereinen statt. Der gesamte Plan wird nun zum Beschluss vorgelegt.
Anfang 2022 beginnt SUN mit den Kanalbauarbeiten. Anschließend erfolgen die Gleisbau- und Straßenbaumaßnahmen.
In der Entscheidungsvorlage wird der Plan ausführlicher beschrieben. Zudem werden Fragen aus dem Stadtrat detailliert beantwortet.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 3.197.100 € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: BIC-Anmeldung ist erfolgt. Es werden Zuschüsse erwartet. Die Kostenaufteilung zwischen VAG, SUN und SÖR erfolgt noch.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Straßenbahnhaltestellen werden barrierefrei. Die Situation für Radfahrer und Fußgänger = schwache Verkehrsteilnehmer wird verbessert.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
VB
Der Ferienausschuss beschließt den Straßenplan Scheurlstraße, Vpl-Nr. 2.1260.2.4 vom 11.10.2010 mit letzter Änderung vom 11.12.2020 und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Grundstücksgeschäfte zu tätigen.
Straßenplan Scheurlstraße - Entscheidungsvorlage
Umgestaltung der Scheurlstraße mit barrierefreier Haltestelle im Zuge von Gleissanierung
und Kanalbau
Ausgangssituation:
Die Gleise der Straßenbahn in der Scheurlstraße befinden sich in einem schlechten baulichen Zustand und müssen saniert werden. Zusätzlich plant SUN die Auswechslung des Entwässerungskanals in der Straße. Durch die Maßnahme müssen die Verkehrsanlagen größtenteils erneuert werden. Dies wird zum Anlass genommen, den Verkehrsraum und die Haltestelle Scheurlstraße zu überplanen und neu zu gestalten.
Die Straßenbahn hält heute an der Haltestelle Scheurlstraße im Straßenraum. Der Fahrgastwechsel ist ausschließlich durch die StVO gesichert, d.h. ein- und aussteigende Fahrgäste müssen die Fahrbahn queren und Kraftfahrer müssen Rücksicht nehmen oder anhalten, was nicht immer befolgt wird. Die Fahrgäste müssen von der Straßenebene aus in die Straßenbahn einsteigen und einen Höhenunterschied von 300mm überwinden. Für Mobilitätseingeschränkte ist dies äußerst mühsam und entspricht nicht einer barrierefreien Haltestelle. Hier besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die Barrierefreiheit herzustellen.
Zur Zeit fahren alle Straßenbahnlinien zwischen Schweiggerstraße und Hauptbahnhof wegen der Sperre des Allersberger Tunnels durch die Scheurlstraße. Nach dessen Öffnung wird eine Linie dort verbleiben.
Planung:
Die Verwaltung hat abgewogen, ob und ggf. welche Maßnahmen in der Scheurlstraße nach der Erneuerung von Gleisen, Kanal (mit neuer Trasse neben den Gleisen), Hausanschlüssen und anderen Sparten notwendig sind. Aufgrund der vielfach geäußerten Wünsche, die Nürnberger Südstadt aufzuwerten, wurden städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen integriert. Es fehlen derzeit jegliche Ordnung der Verkehrsflächen, Grün, Parkbuchten und Sichtfelder für Fußgänger an Einmündungen. Die Kreuzungen sind zum Teil noch aus Zeiten der Straßenbahnverbindung durch die Glockenhofstraße zur Peterskirche überdimensioniert.
Deshalb hat die Verwaltung einen Straßenplan mit einem der heutigen Bedeutung entsprechenden Querschnitt und einer barrierefreien Haltestelle mit sicherer Zuwegung konzipiert und innerhalb der Verwaltung abgestimmt.
Für die Fußgänger werden ausreichend breite Wege mit sicheren Querungsmöglichkeiten realisiert. Die Fußgänger-LSA bleibt erhalten.
Für den Radverkehr werden folgende Verbesserungen im Straßenplan vorgesehen:
-
Verbesserung der Führung im Bereich Marientunnel-Süd stadtauswärts,
-
Führung durch gesicherte Mindestbreite zwischen Fahrbahnrand (Parkbuchten oder
Gehweg) und Schiene,
-
Verbreiterung des im Zulauf zur LSA Allersberger Straße heute vorhandenen Radstreifens,
-
Herstellung Zweirichtungsverkehr in der Strauchstraße mit Anbindung an den Knoten
Allersberger Straße,
- Abstellanlagen im öffentlichen Raum.
Für den Kraftfahrzeugverkehr verbleiben die heute vorhandenen Fahrbeziehungen mit zukünftig gleichmäßigen Fahrbahnbreiten. Im Zulauf zum Knoten Marientunnel-Süd werden weiterhin zwei Fahrstreifen vorhanden sein, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten und Staus, die die Straßenbahn behindern könnten, zu vermeiden.
Die Straßenbahn erhält eine barrierefreie Haltestelle. Sie ist zwingend erforderlich. Die Gleislage wird dort verändert, so dass für den Kraftfahrzeugverkehr ausreichend breite Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Die Bahn hält zukünftig am Fahrbahnrand. Radfahrer dürfen den fast 6m breiten Seitenbereich befahren, um die Schiene dort nicht queren zu müssen.
Die Gleislage wird durch die Regierung von Mittelfranken derzeit planfestgestellt. Das Verfahren ist kurz vor dem Abschluss.
Baumpflanzungen sind im beengten Straßenraum aufgrund der Leitungssituation äußerst schwierig. Die Verwaltung konnte 10 Baumstandorte finden, die den Straßenraum besser gliedern, einen geschwindigkeitsdämpfenden Effekt bewirken und die Aufenthaltsqualität an der Haltestelle verbessern.
Die Planung wurde mit dem Bürgerverein Nürnberg-Süd (zuständig für Westseite) und mit dem Vorstadtverein Nürnberg-Gleißhammer (zuständig für Ostseite) bei einem Termin im Verkehrsplanungsamt ausführlich diskutiert und abgestimmt.
Fragen aus der Stadtratssitzung vom 17.12.2020
Im Rahmen der Vertagung des Beschlusses wurden folgende Fragen gestellt, die von der Verwaltung wiefolgt beantwortet wird:
- Kann an der Strauchstraße die Radführung so geändert werden, dass die Außengastronomie dort erhalten werden kann?
Ja, der Plan wurde entsprechend geändert und die bestehende und zukünftige Fläche für die genehmigte Außengastronomie kann vollständig erhalten bleiben. Ein Fahrradständer wurde verlegt, die Überleitung des Radweges gegen die Einbahnstraße verschoben.
- Kann der vom Marientunnel nach links in die Regensburger Straße abbiegende Radverkehr besser geführt werden?
Vom Marientunnel in die Regensburger Straße gelangt man durch indirektes Abbiegen. Die Aufstellfläche für die Radfahrer muss sich dieser mit dem Fußverkehr teilen, insofern kann sie nicht zu Lasten des Fußgängers vergrößert werden. Der in Fahrtrichtung rechts liegende Radstreifen über die Köhnstraße führt auf die Gehwegfläche und den dort befindlichen Radweg. Dort quert man dann die Scheurlstraße und gelangt auf den heute schon vorhandenen Bordsteinradweg entlang der Regensburger Straße bzw. die Hauptroute nach Langwasser in die Köhnstraße. Eine direkte Abbiegemöglichkeit aus der Seitenlage im Tunnel ist signaltechnisch hier nicht möglich. Die geplante Lösung ist unter Abwägung aller anderen Belange (ÖPNV Bus und Straßenbahn, Sicherheit, Fußgänger) eine deutliche Verbesserung.
- An einzelnen Stellen im Plan hat der Radverkehr zwischen Parkplätzen und Tramschiene sehr wenig Platz (Querschnitte B und C) – warum ist dies so gewählt, dies wird als gefährlich eingestuft und kann dies planerisch noch geändert werden?
Die Verwaltung hat - gemäß Richtlinien und empirisch ermittelt durch Fahrversuche mit Dokumentation im Beisein der VAG - zwei Querschnitte für Straßen mit Radverkehr aber ohne Radwege: Fall 1 ist, dass der Fahrer der Straßenbahn sich traut, einen Radfahrer ohne Gefährdung zu überholen, im Querschnitt C stadtauswärts 2,60m zwischen Schiene und Parker. Fall 2 ist, dass der Radfahrer sicher zwischen den Parkern und der Schiene fahren kann (im Querschnitt B die 1,80), dass aber auch kein Auto in zweiter Reihe parkt (deshalb nicht mehr als 1,80). Die Straßenbahn kann hier nicht überholen und das wird auch kein Fahrer erzwingen, deshalb die Versuche mit Fahrlehrern und Vpl. Die Entscheidung welcher Fall
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angewandt wird, hängt u.a. von den Platzverhältnissen und den verkehrstechnischen Anforderungen ab. Bei den Betrachtungen ist natürlich die Fahrzeugbreite berücksichtigt. Bemerkung: Die Maße werden hier erstmals angewandt und wurden bei der Planung der Altstadtquerung ermittelt. Die Verwaltung wird das Verkehrsgeschehn genau beobachten. Die Maße beinhalten einen Sicherheitszuschlag. Durch einen Wegfall von weiteren Parkbuchten könnten an einigen Stellen - jedoch auch nicht durchgehend - Radstreifen geschaffen werden. Nachdem durch die Haltestelle und die Ordnung des Straßenraums jedoch schon Stellplätze entfallen, soll für Bewohner und Andienungsverkehr ein Mindestangebot vorgehalten werden um die Funktionalität des Straßenraums insgesamt zu erhalten.
Kosten und Finanzierung
Die aktuellen Kosten für die Straße incl. Bauverwaltungskosten betragen:
| Straßenbau | 2.611.240 € |
|---|---|
| Lichtsignalanlagen | 528.360 € |
| Straßenbegleitgrün | 57.500 € |
| SUMME | 3.197.100 € |
Die Finanzierung der Maßnahme ist für das BIC-Verfahren angemeldet.
Durch die Regierung von Mittelfranken wurde die Gewährung einer Zuwendung aus ÖPNV-Mitteln für den Bereich der Haltestelle in Aussicht gestellt. Des weiteren wird die Kostenbeteiligung durch SUN, N-Ergie und weitere Spartenträger im Zuge des Straßenbaus erfolgen. Für Teilbereiche erfolgt eine Finanzierung durch KAG-Mittel (Freistaat Bayern).
Anfang 2022 beginnt SUN mit den Kanalbauarbeiten. Anschließend erfolgen die Gleisbau- und Straßenbaumaßnahmen.
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Stadt Nürnberg Beschlussbuchauszug
Sitzung des Verkehrsausschusses am 17.12.2020
Die Behandlung des Tagesordnungspunktes war öffentlich. Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, Beschlussfähigkeit war gegeben.
2. Umgestaltung der Scheurlstraße mit barrierefreier Haltestelle im Zuge von
Gleissanierung und Kanalbau
Vertagt
Die Richtigkeit der Beschlussabschrift aus der Niederschrift wird hiermit bestätigt.
Stadt Nürnberg, 17.12.2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Verkehrssituation Schillerplatz
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion und der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom
13.08.2019
Anlagen: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion und der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 13.08.2019 Lageplan
Sachverhalt (kurz):
Zur Verkehrssituation Schillerplatz stellten am 13.08.2019 die Stadtratsfraktionen SPD und Bündnis 90 Die Grünen einen gemeinsamen Antrag. Dies nahm die Verwaltung zum Anlaß folgende verkehrliche Maßnahmen zu planen:
In der Löbleinstraße und der Schopenhauerstraße wird, anstelle der beiden Tempo 30 Strecken vor dem Hans-Sachs-Gymnasium und der Hegelschule, zwischen der Meuschelstraße und der Avenariusstraße eine durchgehende Tempo-30-Zone eingerichtet.
Zur Unterstützung der Tempo-30-Zone durch Änderung des Erscheinungsbildes der Straße und deren Querschnitt werden in der Löbleinstraße am Schillerplatz und nördlich der Kreuzung Friedenstraße entsprechende bauliche Maßnahmen getroffen. Die Busbuchten werden zu Buskaps umgebaut und die Gehwege verbreitert. Sie werden behindertengerecht ausgebaut und mit einem Blindenleitssystem ausgestattet. Zur besseren und sicheren Querung für Fußgänger an der Haltestelle am Schillerplatz wird eine Fußgängerinsel errichtet. An der Friedenstraße befindet sich bereits eine Fußgänger-LSA. Maßnahmen für querende Fußgänger sind dort nicht erforderlich. Die bestehenden Baumscheiben werden vergrößert und saniert. Unter Voraussetzung der Mittelbereitstellung ist eine Ausführung der baulichen Maßnahmen ab 2022 möglich.
Auf der gesamten Strecke zwischen Meuschel- und Avenariusstraße wird die Mittelmarkierung auf der Fahrbahn entfernt und die Benutzungspflicht des Radwegs auf der Ostseite aufgehoben. Die Verwaltung erlässt im Gesamtabschnitt entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen für weitere Markierungen und Beschilderungen zur Verdeutlichung der Tempo- 30-Zone.
Wegen der wichtigen betrieblichen Belange der VAG für die drei Buslinien von und zum Stadtzentrum bleibt die Löblein- und Schopenhauerstraße gegenüber den einmündenden Seitenstraßen bevorrechtigt.
Durch die Sanierung und teilweise Vergrößerung von vorhandenen Baumscheiben entfallen wenige Stellplätze.
Der Zeitpunkt der Umsetzung hängt von der Finanzierung und den Kapazitäten in der Bauverwaltung ab.
Die Planung wird vom Vorstadtverein Nürnberg-Nord e.V. befürwortet.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 344.000 € Folgekosten 940 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv 344.000 € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Zur Zeit stehen im Unterhaltsbezirk SÖR/2-B/3 keine finanziellen Mittel zur Umsetzung zur Verfügung. Finanzierung ist noch von SÖR zu klären.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Anlage von behindertengerechten Bushaltestellen und Verbreiterung der Gehwegfläche, sowie Errichtung einer Fußgängerinsel = Verbesserungen für die "schwachen" Verkehrsteilnehmer.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
VAG
Stpl
Der Ferienausschuss beschließt den Ausbau der Löbleinstraße gemäß Straßenplan Nr. 2.1815.2.2 vom 17.12.2019 mit letzter Änderung vom 13.11.2020 und empfiehlt, im Bedarfsfall die erforderlichen Grundstücksgeschäfte zu tätigen.
BÜNDNIS 90
Dll GRÜNEN
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly
A-fV
Rathaus 90403 Nürnberg OBERBÜRGERMEISTER
1 3. AÜG. 2019
Nürnberg, 13.08.2019 Arabackyj/Leo
Verkehrssituation Schillerplatz
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
durch die Bebauung des ehemaligen Tucherareals ist die Bevölkerungszahl deutlich angestiegen. Die Verkehrssituation am Schillerplatz und in der Löbleinstraße muss daher der neuen Situation angepasst werden und es sind eine Vielzahl von verkehrlichen Maßnahmen rund um den Schillerplatz geplant. Insgesamt geht es dabei um Verkehrsberuhigung und mehr Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, vor allem aber auch für die Kinder. Geplant ist z.B. die Löbleinstraße durchgehend als Tempo-30-Zone auszuweisen, der barrierefreie Umbau der Bushaltestelle und eine Querungsinsel.
Die Stadtratsfraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN stellen daher zur Behandlung im Verkehrsausschuss folgenden
Antrag
- Die Verwaltung berichtet über die aktuellen Planungen zur verkehrlichen Umgestaltung
am Schillerplatz und in der Löbleinstraße.
- Die Verwaltung legt einen Zeitplan für die Maßnahmen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anja Prölß-Kammerer Elke Leo Fraktionsvorsitzende Stadträtin SPD-Stadtratsfraktion Fraktion Bündnis90/Die Grünen
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Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff: Fahrradstraße in der Humboldtstraße zwischen Gibitzenhofstraße und Allersberger Straße
Anlagen: Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1a Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1b Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1c Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1d Fahrradstraßen 1 Stufe Straßenplan 2.2313.2.1e
Sachverhalt (kurz):
Der Verkehrsausschuss hat am 28.06.2018 die erste Stufe des Fahrradstraßenkonzepts einstimmig beschlossen. Die Verwaltung legt nun die weiterentwickelten Planungen für die Humboldtstraße vor.
Die Humboldtstraße verläuft als wichtige Ost-West Achse parallel zur Landgrabenstraße. Diese hat eine stadtteilübergreifende Verbindungsfunktion und ist mit vielseitigen Nutzungsansprüchen stark frequentiert. Die Errichtung von Fahrradinfrastruktur ist hier nicht möglich. Die Umgestaltung der Humboldtstraße schafft ein gutes Ost-West Angebot für Radfahrende und verhindert durch zwei Sperrpunkte gleichzeitig "Schleichwegfahrten" im Sinne der vielen Anwohner.
In den Planungen sind Erkenntnisse aus den vorhandenen Fahrradstraßen berücksichtigt. Größere Fahrradstraßen-Piktogramme verbessern die Sichtbarkeit. Radaufstellstreifen an signalisierten Kreuzungen erhöhen den Komfort. Die zweimalige Unterbrechung der Straße in Höhe Siemens zwischen Gugelstr. und Voltastr. sowie mit einer Diagonalsperre am Hummelsteiner Weg reduziert den Durchgangsverkehr erheblich. Besonders die Reduzierung des Durchgangsverkehrs führt zu einem harmonischen Verkehrsfluss für Radfahrende und einer Entlastung der Anwohner von Lärm und Abgasen. Zudem greift die Maßnahme Kritik von Anwohnern im Hummelsteiner Weg auf, welche sich entschleunigende Maßnahmen für den Kfz- Verkehr wünschen.
Die Pläne wurden dem Bürgerverein Nürnberg-Süd zur Stellungnahme übermittelt. Seitens des Bürgervereins konnte zum jetzigen Zeitpunkt keine Zustimmung gegeben werden, da wegen der geltenden Rechtslage keine Vereinssitzungen und keine Bürgerinformationsveranstaltung abhalten werden können. Grundsätzlich befürwortet der Bürgerverein das Konzept der Fahrradstraßen. Allerdings verweist er in seiner Stellungnahme darauf, dass zwei Straßensperrungen vorgesehen sind, die den Autoverkehr ausgrenzen. "Nach unserem Dafürhalten sollte ein Interesseabgewogenes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer gefunden werden - und nicht eine Verkehrsteilnehmergruppe blockiert werden. Auch ist die Frage nach den sich daraus ergebenden neuen Verkehrsführungen im Stadtteil aus den Darstellungen nicht ersichtlich", so aus der Stellungnahme des Bürgervereins.
Die Verwaltung sieht in den beiden Diagonalsperren erhebliche Vorteile für die Bewohner der Südstadt im Sinne der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, weil ausschließlich der
Durchgangsverkehr durch die Humboldtstraße unterbunden wird. Der Quell- und Zielverkehr wird nicht unterbunden.
Mit der Firma Siemens als wichtigem gewerblichen Anlieger gab es im Planungspozess eine enge Abstimmung. Die Zufahrt wurde verbessert, Kurzzeitparkplätze angelegt und die Fußgänger-LSA kann abgebaut werden, so dass die Querung zwischen den beiden Siemensstandorten in Höhe der Sperrstelle optimiert wird.
Von den geplanten Maßnahmen profitieren Anwohner und Radfahrende gleichermaßen. Es können zudem Synergieeffekte mit der bereits umgesetzten Fahrradstraße im Hummelsteiner Weg und auch zukünftigen Fahrradstraßen erzielt und somit der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen weiter erhöht werden.
Die Umsetzung ist für das erste Halbjahr 2021 geplant.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 474.000 € Folgekosten 19.220 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja .
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
VB
SÖR
Der Ferienausschuss beschließt die Straßenpläne 2.2313.2.1a bis 2.2313.2.1e jeweils vom 05.06.2019 und mit letzter Änderung vom 02.11.2020 (5 Pläne)
| 1 122/21 122/22 122/17 132/25 4 2 122/24 7 0 3 7 a 132/38 h 123 c n a el 7 3 132/24 M 122/18 6 122/25 2 132/23 2 7 122/19 122/4 123 132/52 7 5 e ß S 123/6 a in 8 r 2 t s g 132/13 f e o r h s 4 7 122/55 121/9 n t r e a 122/16 122/32 z 132/14 122/33 t ib 7 7 123/6 132/12 122/31 iG 122/30 0 3 rote Farbe auf vorhandenen Stein - 122/3 oder rotes Pflaster VZ 274.2 31 7 VZ 205 33 9 103/1 VZ 244.1 VZ 244.1 3 5 m s it ie Z h u e s D at e z t s a c il h 2 ild 9 11 13 15 17 mit Zusatzschild siehe Detail 2 1 2 1 2/ 8 VZ 244.2 1 2 2 2/ 1 2 2 5/ 4 1 2 1 1/ 0 1 12 11/ Leibnizstraße M o t o r r a d - st e l lp l a t z Pfosten neu gnundronedoB tztühcseg gnutlawrevsgnussemreV tengieeg siehe Detail 1 siehe Detail 1 siehe Detail 1 Humboldtstraße siehe Detail 1 23 101/41 43 thcin 21 41 61 81 4 6 VZ 301 VZ 274.1 / 274.2 VZ 301 VZ 244.1 siewhcansmutnegiE entfernen VZ 274.2 mit Zusatzschild hcilthcerrebehru 1 8 VZ 244.1 VZ 274.1 2 VZ 205 siehe Detail 2 VZ 274.1 2 dnu mit Zusatzschild 132/41 132/8 siehe Detail 2 3 noitamrofnioeG 122/8 122/7 122/36 122/13 121/13 121/12 122/34 0 132/9 ehcsireyaB 8 122/37 8 4 121/14 3 1 2 1 3/ sla 122/9 0 122/35 rüf etrakrulF 5 121/15 e ß a 1 3 2 4/ 3 1 2 3/ e ß a r tmA tsi :netadsisaboeG r t s 8 n 122/38 t s f o :egaldnurgnalP nalP 2 5 6 e 8 d 122/40 h n red ie e lh c z 2 1 bi t 9 7/ 1 122/11 reseiD gnulletsraD S 7 Gi 8 7 121/16 8 122 12 | 3 | 23 1 0 2 1/ 8 37 gez. Wunder Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2.2313.2.1a 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Gibitzenhofstraße und Humboldtstraße 50 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 132/25 132/38 132/24 132/23 132/52 132/13 132/14 132/12 31 33 Leibnizstraße 23 43 132/41 132/8 132/9 1 3 2 4/ 1 3 2 3/ 2 8 | 0 7 7 3 2 7 7 5 e ß a r t s f o h 4 n 7 e z t ib iG 7 7 7 9 1 2 1 2/ 8 V Pfosten neu 8 1 mi s 0 8 8 2 1 3 1 3/ 0 e ß a r t s f o 8 h 5 n e z 2 1 bi t 7/ 1 9 Gi 121/16 | 122/17 7 3 a 122/18 122/19 122/4 121/9 122/32 122/31 122/30 vo o VZ 244.1 mit Zusatzschild 3 5 siehe Detail 2 9 Z 244.2 1 2 2 5/ 4 1 2 1 1/ 0 1 12 11/ Motorrad- stellplatz siehe Detail 1 Humboldtstraße siehe Detail 1 4 6 VZ 274.1 / 274.2 VZ 301 entfernen VZ 274.1 VZ 244.1 2 t Zusatzschild iehe Detail 2 121/12 122/34 122/13 121/13 4 121/14 122/35 121/15 6 122/11 8 7 8 | 122/21 122/22 4 2 122/24 h 123 c n a el M 6 122/25 2 123 S 123/6 in 8 2 g e r s t 122/55 r a 122/16 122/33 123/6 0 3 rote Farbe auf rhandenen Stein - 122/3 der rotes Pflaster VZ 274.2 VZ 205 103/1 VZ 244.1 11 13 15 17 mit Zusatzschild siehe Detail 2 1 2 2 2/ siehe Detail 1 siehe Detail 1 101/41 21 41 61 81 VZ 301 VZ 244.1 VZ 274.2 mit Zusatzschild VZ 205 siehe Detail 2 VZ 274.1 3 122/8 122/7 122/36 122/37 122/9 5 e ß a r t s 122/38 n e d 122/40 ie lh c S 7 | 0 1 35 03/50 e 103/18 ß 2 a 3 r Detail 1 Detail 2 Detail 3 Detail 4 st 23 n o h 37 t 43 O kenstraß Anlieger frei oder Parken e 2 103/34 5 63 frei 83 Fahrradstraße 103/38 Piktogramm Zusatzschild Abstand Breitstrich zu VZ 1020-31 Fahrradstraße Kraftfahrzeuge frei Fläche "rot gefärbt" 103 2,00m x 3,00m 103/25 4 103/40 3 3 1 103/11 ß e 103/20 ß e a r st 103/13 e 4 n 5 103/21 1 1/ 3 0 103/12 103/14 y e 103/39 H rote Farbe auf 6 103/15 vorhandenen Stein - oder rotes Pflaster 3 3 VZ 274.1 4 8 VZ 244.1 VZ 274.2 mit Zusatzschild 103/19 VZ 205 siehe Detail 2 7 21 23 25 VZ 274.1 31 33 35 VZ 301 VZ 301 1 0 3 3/ 3 siehe Detail 1 Humboldtstraße siehe Detail 1 siehe Detail 1 05 VZ 244.1 VZ 244.1 mit Zusatzschild mit Zusatzschild siehe Detail 2 Evtl. keine Rotfärbung, da siehe Detail 2 Heynestraße möglicherw. Fahrradstraße wird. VZ 274.2 - Rücksprache- VZ 205 4 3 S in 6 g 3 e r s 104 t r a ß e 8 | 0 1 50 | 23 1 0 2 1/ 8 37 gez. Wunder Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2.2313.2.1a 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Gibitzenhofstraße und Humboldtstraße 50 | ||
| 03/ Detail 1 Detail 2 Detail 3 Detail 4 Anlieger frei oder Parken frei | ||||||||
| 122 |
Lageplan
2.2313.2.1a
aufnahme ionserg. Humboldtstraße zwischen Gibitzenhofstraße und Humboldtstraße 50
| 1/34 101/10 4 1 102/7 0 0 1 3/ 102/2 101/33 e 102/6 ß a a 6 1 4 1 102/19 101/23 t r S s e el u 37b ffe u g rts G tra 102/5 ß e 101/32 8 1 101/24 102/4 102/13 101/31 37c 102 102/3 VZ 274.2 VZ 205 1 0 2 1/ 4 0 2 101/25 1 0 2 1/ 6 VZ 244.1 VZ 244.1 mit Zusatzschild VZ 274.1 1 0 2 1/ 7 0 2 1/ 8 101/26 VZ 301 mit Zusatzschild siehe Detail 2 entfernen siehe Detail 2 VZ 244.2 45 43 41 39 siehe Detail 1 37 1 0 2 1/ 5 ~ 1 0 siehe Detail 1 2/ 1 Humboldtstraße VZ 274.1 101/42 gnundronedoB tztühcseg gnutlawrevsgnussemreV tengieeg entfernen VZ 274.2 entfernen VZ 244.2 thcin 125/40 siewhcansmutnegiE 6 hcilthcerrebehru 5 dnu noitamrofnioeG e ehcsireyaB ß a r t s sla 101/38 le g u rüf etrakrulF G tsi tmA :netadsisaboeG nalP :egaldnurgnalP red gnulletsraD 101/39 reseiD | 1/34 | r ken -31 23 88/15 he Detail 1 1 d gez. Wunder 3 Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2.2313.2.1b 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 5 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Humboldtstraße 50 und Voltastraße 7 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 101/10 102/7 4 1 102/2 101/33 102/6 a 6 1 4 102/19 101/23 S 1 e u 37b ffe rts tra 102/5 ß e 101/32 8 1 101/24 102/4 102/13 101/31 37c 102 102/3 VZ 274.2 VZ 205 1 0 2 1/ 4 0 2 101/25 1 0 2 1/ 6 VZ 244.1 VZ 244.1 mit Zusatzschild VZ 2 1 0 2 1/ 7 1/ 8 101/26 VZ 301 mit Zusatzschild siehe Detail 2 entfer siehe Detail 2 45 43 41 39 siehe Detail 1 37 1 0 2 1/ 5 ~ siehe Detail 1 Humboldtstraße 101/42 VZ ent VZ 244.2 125/40 6 5 101/38 | 1 0 0 3/ e ß a r t s el g u G 74.1 nen VZ 244.2 1 0 1 2/ VZ 274.1 entfernen 274.2 fernen e ß a r t s le g u G 101/39 | Detail 1 Detail 2 Detail 3 Detail 4 100 Anliege frei oder Par frei Fahrradstraße Piktogramm Zusatzschild Abstand Breitstrich zu VZ 1020 Fahrradstraße Kraftfahrzeuge frei Fläche "rot gefärbt" 2,00m x 3,00m e ß a r t s d el f el Herausnehmbare VZ 357-50 a f 7 Pfosten mit VZ 244.1 T 3 VZ 244.1 Warnbänderung mit Zusatzschild mit Zusatzschild Detail 4 VZ 274.2 siehe Detail 2 VZ 205 VZ 274.1 59 VZ 274.2 entfernen Fahrradstellplatz VZ 301 sie 101/43 101/37 siehe Detail 1 101/6 siehe Detail 1 Humboldtstraße siehe Detail 1 siehe Detail 1 Kurzzeitparker Motorrad- Wende- stellplatz fläche 46 VZ 301 VZ 274.2 VZ 205 VZ 244.1 mit Zusatzschild VZ 357-50 VZ 244.1 VZ 274.1 siehe Detail 2 VZ 1008-34 mit Zusatzschild 2 siehe Detail 4 VZ 244.1 mit Zusatzschil siehe Detail 2 e ß a r t s a t ol V | r ken -31 23 88/15 he Detail 1 1 d gez. Wunder 3 Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2.2313.2.1b 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 5 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Humboldtstraße 50 und Voltastraße 7 | |||
| VZ 274.2 VZ 205 VZ 274.1 VZ 244.1 mit Zusatzschil siehe Detail 2 e ß a r t s a t ol V |
under 31075) gez. Jülich Fürbach
Lageplan
2.2313.2.1b aufnahme ionserg. Humboldtstraße zwischen Humboldtstraße 50 und Voltastraße
| 96/5 8 0 1 88 e ß 8 8 a 1 2 11 1 0 1 1 2/ r 0 s t r e n ö e B 96/12 ß a r t S 88/14 8 e r 1/ 8 g 1 4 2 3 1 8 8 8 96/11 e r 1/ b 1 1 3 9 s el b a G 8/15 88/16 96/10 96/9 96/8 88/17 VZ 274.2 VZ 205 VZ 267 1 VZ 244.1 VZ 274.2 5 VZ 267 mit Z V u Z s 2 a 4 tz 4 s . c 1 hild 5 1 VZ 274.1 mit Zusatzschild VZ 205 siehe Detail 2 siehe Detail 2 63 65 67 69 71 VZ 301 88/26 siehe Detail 1 siehe Detail 1 Humboldtstraße siehe Detail 1 gnundronedoB tztühcseg gnutlawrevsgnussemreV tengieeg 28 48 68 88 09 VZ 301 VZ 244.1 thcin VZ 274.1 mit Zusatzschild VZ 27 siehe Detail 2 VZ 2 siewhcansmutnegiE hcilthcerrebehru 9 7 8/ dnu 97/9 9 7 4/ 97/5 97/7 8 1 95/2 noitamrofnioeG 1 9 9 7 3/ 97/6 e ß a r b68 t S 97/10 r ehcsireyaB e a68 g 0 r e 2 b sla s 97 le b rüf etrakrulF a G tsi tmA :netadsisaboeG nalP 2 2 262/10 :egaldnurgnalP 259/2 red 257/5 258/3 258/4 gnulletsraD reseiD 257/4 2 6 1 8/ 2 6 1 1/ 2 62 1 | 7 250 Detail 1 Detail 2 Detail 3 Detail 4 Anlieger frei oder Parken frei Fahrradstraße Piktogramm Zusatzschild Abstand Breitstrich zu VZ 1020-31 Fahrradstraße Kraftfahrzeuge frei Fläche "rot gefärbt" 2,00m x 3,00m /12 2 23 5 2 5 0 3/ 250/11 250/10 250/9 1 3 VZ 267 + 17 250/64 1022-10 15 VZ 244.2 ~ ~ 248/3 mobil VZ 274.1 punkt VZ 267 entfernen 5 9 1 9 VZ 220 + 1000-33 e 6 ß 1 a r St r e h gez. Wunder t u e r n Meier (31075) Kopernikusplatz e gez. Jülich 2 6 Pill 2 3 Bräuning-Fürbach Lageplan 0 2.2313.2.1c 2 0/ 5 4 2 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 2 6 5 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Humboldtstraße 82 und Pillenreuther Straße 2 1 6 7 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 0 1 e ß 8 8 a 2 1 2/ r 0 s t r e n ö B 8 8 1/ 4 8 8 1 8 1/ 9 88/16 88/17 VZ 267 VZ 244.1 VZ 274.2 mit Zusatzschild VZ 205 siehe Detail 2 63 65 88/26 siehe Detail 1 28 48 VZ 244.1 mit Zusatzschil siehe Detail 2 9 7 8/ 97/9 97/7 b68 97/10 262/10 259/2 2 6 1 8/ 62 1 | 96/5 8 11 1 0 1 1 e 96/12 ß a r t S r e g 96/11 r 1 e 2 3 b 1 1 3 s el b a G 96/10 96/9 96/8 VZ 274.2 VZ 205 1 5 VZ 267 VZ 244.1 5 1 mit Zusatzschild VZ 274.1 siehe Detail 2 67 69 71 VZ 301 siehe Detail 1 siehe Detail 1 Humboldtstraße 68 88 09 VZ 301 VZ 274.1 d VZ 27 VZ 2 9 7 4/ 97/5 8 1 95/2 1 9 9 7 3/ 97/6 e ß a r t S r e a68 g 0 r e 2 b s 97 le b a G 2 2 257/5 258/3 258/4 257/4 2 6 1 1/ 2 | 9 a 0 95/18 1 95/10 7 2 1 95/17 95/11 e ß 6 1/ 5 9 2 1/ 5 9 s t r a n 9 a m 4 1 m 95/15 A 95/14 95/13 92 VZ 244.1 VZ 274.2 mit Zusatzschild VZ 205 siehe Detail 2 1 6 VZ 301 VZ 274 75 VZ 30 siehe Detail 1 siehe Detail 1 29 49 69 VZ 301 VZ 244.1 mit Zusatzschild VZ 274.1 siehe Detail 2 4.2 05 9 94/17 94/18 1 4 / 9 e ß a r 0 2 94/16 t s n a m 92/17 m A 9 4 3/ 9 2 9 4 14/ 94/40 1 2 2 2 3 256/19 4 2 | Kopernikusplatz 94/9 4 1 2 94/4 1 94/42 94/8 6 1 94/5 94/7 94/11 94/12 94/14 94/15 94/6 94/13 8 1 VZ 244.1 VZ 220-20 + .1 1000-33 79 81 83 85 87 1 VZ 267 94/57 entfernen 94/60 94/56 94/43 siehe Detail 1 siehe Detail 1 Motorrad- stellplatz 89 001 201 401 601 VZ 2448.201 VZ 220-10 + 1000-33 VZ 244.1 mit Zusatzschild VZ 274.2 siehe Detail 2 VZ 205 94/32 94/46 94/31 94/30 94/3 93 1 5 9 4 3/ 3 93/5 93/3 94/21 94/2 94/20 94/55 94/47 1 7 94/22 1 3 5 7 9 Brosamerstraße 254/3 | 7 250 Detail 1 Detail 2 Detail 3 Detail 4 Anlieger frei oder Parken frei Fahrradstraße Piktogramm Zusatzschild Abstand Breitstrich zu VZ 1020-31 Fahrradstraße Kraftfahrzeuge frei Fläche "rot gefärbt" 2,00m x 3,00m /12 2 23 5 2 5 0 3/ 250/11 250/10 250/9 1 3 VZ 267 + 17 250/64 1022-10 15 VZ 244.2 ~ ~ 248/3 mobil VZ 274.1 punkt VZ 267 entfernen 5 9 1 9 VZ 220 + 1000-33 e 6 ß 1 a r St r e h gez. Wunder t u e r n Meier (31075) Kopernikusplatz e gez. Jülich 2 6 Pill 2 3 Bräuning-Fürbach Lageplan 0 2.2313.2.1c 2 0/ 5 4 2 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 2 6 5 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Humboldtstraße 82 und Pillenreuther Straße 2 1 6 7 |
under 31075) gez. Jülich Fürbach
Lageplan
2.2313.2.1c
aufnahme ionserg. Humboldtstraße zwischen Humboldtstraße 82 und Pillenreuther Straße
| 5 1 e ß a 250/23 r t S 8 4 r e h 250/14 t u e r n e 5 250/8 Pill 3 250/24 250/13 0 5 2 5 0 1/ 7 5 5 250/12 250/25 2 250/3 5 250/10 250/11 250/21 2 5 0 1/ 8 5 7 VZ 206 17 VZ 267 + VZ 220 + 1022-10 250/64 1000-33 15 99 VZ 244.2 ~ siehe Detail 1 248/3 VZ 267 VZ 274.1 entfernen 011 211 gnundronedoB tztühcseg gnutlawrevsgnussemreV tengieeg 5 9 VZ 220 + VZ 244.1 1000-33 mit Zusatzschild thcin siehe Detail 2 e ß 6 a 1 250/36 250/46 250/45 r St hcilthcerrebehru siewhcansmutnegiE dnu r e h ut 250/37 e noitamrofnioeG r n e Pill 6 3 2 5 250/38 0 2/ 6 ehcsireyaB 250/20 sla rüf etrakrulF 6 5 tsi tmA 250/39 :netadsisaboeG nalP :egaldnurgnalP red gnulletsraD reseiD 250/40 6 7 250/43 250/42 250/41 | /6 | 23 gez. Wunder Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2.2313.2.1d 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. 3 a Humboldtstraße zwischen Pillenreuther Straße und Dovestraße | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 5 1 e ß a 250/23 r t S 8 4 r e h 4 t u e r n e 5 Pill 3 250/24 0 5 13 2 5 0 1/ 7 5 5 250/25 2 5 250/21 2 5 0 1/ 8 5 7 VZ 206 VZ 267 + VZ 220 + 1022-10 250/64 1000-33 99 VZ 244.2 siehe Detail 1 VZ 274.1 entfernen 011 211 5 9 VZ 220 + VZ 244.1 1000-33 mit Zusatzschild siehe Detail 2 e ß 6 a 1 250/36 250/46 250/45 r St r e h t 250/37 6 3 2 5 250/38 0 2/ 6 6 5 250/39 250/40 6 7 250/43 250/42 250/41 | 248/18 2 84 249/9 11/ 2 e 3 ß a r 3 5 t s n n a m ul B 2 4 3 249 8 4 1/ 5 3 7 247/7 248/17 249/8 Betonsteinpflaster durch 248/4 Asphalt ersetzen - rot gefärbt - 6 3 3 9 VZ 205 VZ 274.2 VZ 274.1 101 103 105 107 VZ 244.1 2 4 8 1/ 4 VZ 267 + VZ 301 1022-10 Humboldtstraße siehe Detail 1 siehe Detail 1 VZ 301 a411 611 a611 021 221 2 Bügel 811 VZ 267 + VZ 244.1 1022-10 2 mit Zusatzschild 4 7 siehe Detail 2 3/ VZ 205 4 VZ 274.2 1 VZ 274.1 2 248 6 4 2/ 2 4 6 3/ 411 2 e 4 3 7 4 ß 4/ a r 0 t 4 s 24 249/3 n n a a811 m ul B 4 5 2 4 246/6 246/19 250/28 2 4 9 7/ 246/7 249/5 2 4 6 4 1/ 7 4 4 4 | 5 1 248/7 Detail 1 Detail 2 245/12 8 5 frei 248/8 0 Fahrradstraße 6 Piktogramm Zusatzschild Fahrradstraße Kraftfahrzeuge 245/13 2,00m x 3,00m 248/12 245/14 2 6 245/18 e 248/13 248/6 245/17 ßb a1 rts .2 245/16 245/15 d .1 a1 rrh 3 2 a .2 F .rN e tn VZ 244.1 mit Zusatzschild a lp e n a lP g siehe Detail 2 VZ 102 VZ 274.2 Humboldtp 109 111 113 115 117 entfernen VZ 274.1 entfernen VZ 102 Gegenverkehr siehe Detail 1 siehe Detail 1 VZ 102 Hum 421 621 821 031 231 431 Detailierte Spartenprüfung erforderlich. VZ 274.2 Evtl. Schutzmaßnahmen für Sparten entfernen e V n Z t f 2 e 7 rn 4 e .1 n VZ 244.1 mit Zusatzsch 5 Bügel Herausnehmbare siehe Detail Pfosten mit 5 5 VZ 102 Warnbänderung 245/20 245/21 245/19 246/4 245/27 e ßb 8 6 a1 rts .2 d .1 a1 5 7 6/5 245/22 rrh 3 2 a .2 F .rN e tn a lp n a lP e 245/23 g 245/25 245/24 0 7 246 2 4 5 2/ 6 5 g 9 e W r e 29 n ie 27 2 4 5 3/ 2 t s le 25 m 246/8 2 4 5 2/ 8 m 21 6 2 4 5 4/ 2 u 1 H 19 | 47/2 238/8 | 23 gez. Wunder Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2.2313.2.1d 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. 3 a Humboldtstraße zwischen Pillenreuther Straße und Dovestraße | |
| Detail 3 Detail 4 Anlieger oder Parken frei | |||||
| Abstand Breitstrich zu VZ 1020-31 frei Fläche "rot gefärbt" 238/3 51 238/5 latz VZ 220-10 VZ 220-20 VZ 244.1 mit Zusatzschild siehe Detail 2 VZ 274.1 boldtstraße siehe Detail 1 3 Bügel 4 6 VZ 301 8 ild 2 VZ 274.1 VZ 205 VZ 274.2 239/7 239/6 239/5 239/8 e ß 239/10 a 239/11 4 3 r t s e v o D 6 239/13 239 239/14 241/2 8 239/21 |
under 31075) gez. Jülich Fürbach
Lageplan
2.2313.2.1d
aufnahme ionserg. Humboldtstraße zwischen Pillenreuther Straße und Dovestraße
| 235/1 3 1 7 9 237/9 237/5 2 3 6 2/ 2 8 8 236/19 3 1 2 3 7 6/ 17 238 3 9 2 9 1 7 5 Paulstraße 3 0 4 13 11 235/4 237/10 232/17 6 Paulstraße 238/13 1 2 4 4 1 237/11 D a W llin ir t h g s e t r r s VZ 244.1 238/2 2 8 1/ 5 3 a t ß r a mit Zusatzschild e ß siehe Detail 2 e 235/17 VZ 274.2 VZ 205 Durchfahrt zur 2/ 5 3 2 6 131 0 235 Bulmannstraße 2 VZ 220-10 129 gesperrt VZ 274.1 4 VZ 274.1 1 VZ 274.2 VZ 220-20 + 2 3 7 1/ 2 VZ 205 1022-10 VZ 274.1 VZ 244.1 1 V 3 Z 3 301 135 siehe Detail 1 VZ 220-20 + VZ 267 + 236 1022-10 2 3 8 4/ siehe Detail 1 1022-10 Humboldtstraße VZ 301 siehe Detail 1 2 3 6 1/ 3 gnundronedoB tztühcseg gnutlawrevsgnussemreV tengieeg VZ 244.1 siehe Detail 1 VZ 301 mit Zusatzschild 3 Bügel 631 831 051 siehe Detail 2 siehe Detail 1 VZ 274.1 841 2 3 2 1/ 2 641 VZ 301 VZ 244.1 441 thcin 4.1 m s it ie Z h u e s D at e z t s a c il h 2 ild 4 4 041 241 V 1 Z 0 2 2 2 6 - 7 1 0 + VZ 220-10 + 1022-10 236/3 VZ 205 VZ 1 0 2 2 2 2 0 - - 1 1 0 0 + VZ 274.1 VZ 274.2 dnu hcilthcerrebehru siewhcansmutnegiE VZ 274.2 VZ 205 237/13 VZ 244.1 VZ 274.2 mit Zusatzschild 234/9 VZ 205 siehe Detail 2 241/4 237/15 236/5 noitamrofnioeG 2 7 6 4 4 2 2 4 1 5/ 237/17 237/24 237/4 236/12 236/4 e ß a 3 236/8 r t ehcsireyaB s 4 236/11 e W D v o ir a D t h llin sla 4 7 8 2 4 9 236/26 237/25 232/2 236/6 237/18 s t g r a e ß r s rüf etrakrulF e t r tsi a tmA 6 3 a 2 3 7 2/ 6 236/9 241/11 237/27 ß e :netadsisaboeG nalP :egaldnurgnalP 2 3 7/ 6 red 0 5 5 gnulletsraD reseiD 4 9 8 241/2 241/9 2 8 241/10 237/28 5 236/10 a 2 19 | /1 | 7 | Detail 4 Anlieger oder Parken frei VZ 1020-31 3 49 23 6 G a 5 6 r e n z s tr a ß e 2 1 7 3/ 5 0 1 218/31 gez. Wunder Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2 1 8 6/ 4 2.2313.2.1e 2 1 8 6/ 5 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Dovestraße und 9 Allersberger Straße 2 1 8 1/ 3 4 41 21 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 1 235 237/5 7 9 2 3 6 2/ 2 8 236/19 1 2 3 7 6/ 17 3 9 2 9 1 7 5 Paulstraße 3 13 11 235/4 232/17 6 Paulstraße 2 4 4 D a W llin ir t h g s e t r r s 2 8 1/ 5 3 a t ß r a e ß e 235/17 VZ 274.2 VZ 205 2/ 5 3 2 6 0 235 2 VZ 274.1 VZ 274.1 4 1 VZ 274.2 VZ 220-20 + VZ 205 1022-10 VZ 244.1 VZ 301 135 133 VZ 220-20 + VZ 267 + 236 1022-10 1 1022-10 e VZ 301 siehe Detail 1 2 3 6 1/ 3 VZ 244.1 siehe Detail 1 VZ 301 mit Zusatzschild 1 051 siehe Detail 2 siehe Detail 1 VZ 274.1 841 2 3 2 1/ 2 641 VZ 301 441 241 VZ 267 + 4 041 VZ 220-10 + 4 1022-10 1022-10 236/3 VZ 220-10 + VZ 274.1 VZ 274.2 1022-10 VZ 205 237/13 VZ 244.1 VZ 274.2 mit Zusatzschild 234/9 VZ 205 siehe Detail 2 237/15 236/5 2 7 6 4 4 2 237/24 237/4 236/12 236/4 237/17 236/8 236/11 W D ir a t h llin 4 7 8 2 4 9 236/26 237/25 232/2 236/6 237/18 s t g r a e ß r s e t r a 2 3 7 2/ 6 236/9 237/27 ß e 2 3 7/ 6 0 5 4 9 8 2 237/28 0 236/10 2 | 19 41 21 235/4 235/3 01 8 235/6 235/21 235/8 235/20 235/19 234/25 2 3 5 2/ 5 2 3 5 2/ 4 234/24 143 141 139 VZ 244.1 137 2 3 4 3/ 6 Humboldtstraße siehe Detail 1 VZ 244.2 851 651 451 VZ 274.2 entfernen 234 6 8 e 234/11 ß a r 234/23 t S r e g 2 3 4 3/ 3 r e 8 8 b 234/26 s r e a451 All 234/3 2 3 4 3/ 1 0 234/28 9 234/4 2 9 234/2 2 2 | 5 106/69 1b 1a Detail 1 Detail 2 Detail 3 0 8 1 frei 0 6 6/ 4 Fahrradstraße Piktogramm Zusatzschild Abstand Breitstrich zu 2 Fahrradstraße Kraftfahrzeuge frei Fläche "rot gefärbt" 8 2,00m x 3,00m 2 1 7 /3 0 217/34 218/126 2 8 1 1 8 1/ 2 5 VZ 267 + 218/9 1022-10 218/27 218/21 8 3 5 7 3 Schützenstraße 130 18/ 2 218/10 VZ 267 218/32 218/4 4 218/11 e ß a r t s z 5 218/17 218/51 lo 218 H 6 8 5 218/36 2 1 6/ 8 0 2 1 8 3/ 5 8 9 218/50 7 5 3 1 Augustenstraße 2 1 8 3/ 7 | 10 | 6/69 | 1b | Detail 4 Anlieger oder Parken frei VZ 1020-31 3 49 23 6 G a 5 6 r e n z s tr a ß e 2 1 7 3/ 5 0 1 218/31 gez. Wunder Meier (31075) gez. Jülich Bräuning-Fürbach Lageplan 2 1 8 6/ 4 2.2313.2.1e 2 1 8 6/ 5 07.06.19 Meier Bestandsaufnahme 02.11.20 Br-Fürbach Instruktionserg. Humboldtstraße zwischen Dovestraße und 9 Allersberger Straße 2 1 8 1/ 3 4 41 21 | ||
| 9 |
under 31075) gez. Jülich Fürbach
Lageplan
2.2313.2.1e
aufnahme ionserg. Humboldtstraße zwischen Dovestraße und Allersberger Straße
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Zur Hohen Weide, Abrechnungsvoraussetzungen
Anlagen:
Straßenplan
Sachverhalt (kurz):
Um die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Straße Zur Hohen Weide zu erreichen und die Abrechnungsvoraussetzungen trotz fehlender planungsrechtlicher Festsetzungen zum Ausbau der Straße zu schaffen, ist es deshalb erforderlich, in einem förmlichen Beschluss die entsprechende Abwägung nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4-7 BauGB durch den zuständigen Ausschuss herbeizuführen und den Abschluss der technischen Herstellung festzustellen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Einnahmen sind zu erwarten.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
Es wird festgestellt, dass die Straße Zur Hohen Weide erstmalig hergestellt ist. Der Ausbau entspricht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB.
Entscheidungsvorlage Zur Hohen Weide:
Abrechnungsvoraussetzungen nach Erschließungsbeitragsrecht
(§ 125 BauGB, Art. 5 a KAG)
- Derzeitige Sachlage:
Bezüglich der Straße Zur Hohen Weide im unten beschriebenen Bereich ist die technische Herstellung abgeschlossen.
Die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze setzt gemäß § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus.
Um die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Straße zu erreichen und die Abrechnungsvoraussetzungen trotz geänderter Ausführung in Bezug auf den Beschlussplan vom 16.10.2016 der Straße zu schaffen, ist es erforderlich, in einem förmlichen Beschluss die entsprechende Abwägung nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4-7 BauGB durch den zuständigen Ausschuss herbeizuführen und den Abschluss der technischen Herstellung festzustellen.
2. Verlauf der Straße zur Hohen Weide
Die Straße Zur Hohen Weide von der Kleingründlacher Straße abzweigend bis zur Kehre im Norden inklusive der nach nordwesten abzweigenden Stichstraße bis zur Fl-Nr. 1261, Gemarkung Großgründlach verläuft in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Sie ist in diesem Bereich technisch fertiggestellt.
- Planersetzender Beschluss gem. § 125 Abs. 2 BauGB;
Vorliegen der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
a) Planungsleitsätze und abwägungsrelevante Belange des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB:
Die ca. 160m lange Straße zuzüglich der abzweigenden Stichstaße mit einer Länge von 50 m erschließt im abzurechnenden Bereich nur sechzehn Baugrundstücke. Es handelt sich hier nahezu ausschließlich um Ziel- und Quellverkehr der Wohngrundstücke an der Straße Zur Hohen Weide. Durchgangsverkehr kann nicht stattfinden, da die Straße eine Sackgasse darstellt.
Die Verkehrsflächen wurden auf das absolut notwendige Maß gemäß RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006) einer Wohnstraße dimensioniert. Die gewählte Straßenbreite von 4,10m ist ausreichend und geeignet, um die Grundstücke zu erschließen.
Hierbei ist die Begegnung zwischen zwei Pkw´s mit eingeschränktem Bewegungsspielraum gewährleistet . Die insgesamt bewusst gering gehaltene Breite der Fahrbahn wirkt verkehrsberuhigend und berücksichtigt somit auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.
Die Grundstückszufahrten zu den Anwesen Nr. 2 und Nr. 4 waren im Beschlussplan vom 06.10.2016 als Straßenfläche angelegt. Im Verlauf der detailierten Ausführungsplanung kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass eine Komplettsanierung der Grundstückszufahrten nicht notwendig war. Somit wurde der Ausbauumfang im Bereich über den Kesselgraben geringfügig reduziert und ein Eingriff in die Ökologie des Kesselgrabens, ein Gewässer 3.Ordnung, vermieden. Durch die vorhandene bauliche Situation vor Ort sind und bleiben die östlich des Kesselgrabens gelegenen Grundstücke erschlossen. Verkehrlich stellt die Änderung keine Nutzungsänderung für die Verkehrsteilnehmer oder Anlieger dar. Somit konnten Baukosten vermieden werden, die anteilig weder Bürger noch den Stadthaushalt belasten. Beschwerden über eine mangelnde Funktionalität der Straße liegen bis heute nicht vor. Das Verkehrsaufkommen ist verschwindend gering. Mit dem Ausbau sind im Sinne des Umweltschutzes und der Landschaftspflege auch die Ziele des sparsamen Umgangs mit Flächen und nach Möglichkeit Versiegelungen von Grund und Boden zu minimieren berücksichtigt.
b) Abwägungsergebnis: Nach Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird festgestellt, dass durch die erstmalige Herstellung der Straße Zur Hohen Weide die Belange des Kataloges des § 1 Abs. 4-7 BauGB berücksichtigt wurden. Die Erschließungsanlage entspricht den Anforderungen des zu erwartenden Verkehrs in dem Gebiet. Zugleich gewährleisten sie eine funktionsgerechte Nutzung der baulichen Anlagen auf den anliegenden Grundstücken. Die Verwaltung kann bestätigen, dass die Grundzüge der Planung durch den minimal geänderten Ausbau gegenüber dem Beschlussplan vom 06.10.2016 nicht verletzt sind.
| 1 26 4/2 1 2 6 4 /5 6 b I 6 a I 1264/4 1264/1 12 1262/8 6 I 1262/5 1264/6 5aI 126 2/1 1 2 6 2 /7 1262/2 I 5 I 3a 1262 I 3 I 1 4 1226 1 K le in g r ü n d la 1233/2 c h e r | |||
|---|---|---|---|
| 26 4/2 1 2 6 4 /5 6 b I 6 a I 1264/4 1264/1 12 1262/8 1262/5 1264/6 5aI 126 2/1 1262/2 I 5 I 3a 1262 I 3 I 1 4 1226 K le in g r ü n d la 1233/2 c h | 1260/2 62/3 1261 | 21 Hohen Weide 1223/2 1223/3 Zur 1223/4 19 1223/5 Kesselgraben 1223 | |
| I 7 1225 11a I 1 62 4/2 1261/2 1225/4 11 1261/1 I I 1225/5 7 | |||
| 1 1225/2 9 I 1225/3 I 15 1 1225/1 3 I Zur Hoh e n Weide 12 59 /3 1259/4 1220/1 2 | |||
| 1220 4 |
S
t r a
ß
e
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Verkehrskonzept Beckschlagergasse / Äußere Laufer Gasse
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 13.07.2020
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 13.07.2020
Schreiben der VAG vom 12.11.2020 Straßenplan Nr. 2.2161.2.1
Sachverhalt (kurz):
Mit Antrag vom 13.07.2020 bittet die CSU-Stadtratsfraktion um einen Bericht über die Erfahrungen mit der Verkehrsführung in der Beckschlagergasse und Äußeren Laufer Gasse sowie über den Sachstand der Umsetzung der beschlossenen Straßenplanung für den Bereich.
Die neue Verkehrsführung in der nordöstlichen Altstadt ist Ergebnis zweier offener Planungswerkstätten. Vor allem die teilnehmenden Anwohner wünschten sich Maßnahmen, die zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit beitragen können und Verbesserungen für Zufußgehende und Radfahrende bringen würden. Diese Ziele konnten mit der neuen Verkehrsführung erreicht werden. Darüber hinaus hat sich die Situation für die Buslinie 36 verbessert, die jetzt in der Straßenbahnhaltestelle am Rathenauplatz halten kann und zur Weiterfahrt nicht mehr den Umweg über die Harmoniestraße nehmen muss. Davon profitieren auch Fahrgäste, die vom Bus aus der Altstadt in die Straßenbahnlinie 8 umsteigen. Die Umsetzung des Straßenplans für die Beckschlagergasse wird mehr Grünflächen und eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität bringen.
Die notwendigen Begleitmaßnahmen in der Beckschlagergasse wurden zunächst als Interimslösung in einer ersten Stufe mittels Markierungen, die in den Grundzügen der Ausbaulösung entsprechen, durchgeführt. Im nächsten Schritt sollen nun die Beckschlagergasse und die Lichtsignalanlage an der Laufertormauer saniert und damit die Stufe zwei umgesetzt werden. Für die Umsetzung der Maßnahme fallen geschätzte Gesamtkosten in Höhe von rund 2.150.000 Euro an. Die Maßnahme ist im BIC-Verfahren eingestellt und muss als Einzelansatz in den MIP aufgenommen werden. Sollten die Mittel hier in 2022 bereitgestellt werden und die Förderung geklärt sein, könnte ab diesem Zeitpunkt die bauliche Umsetzung erfolgen.
Die Erfahrungen mit der geänderten Verkehrsführung sowie die Straßenplanung für die Beckschlagergasse werden in der Entscheidungsvorlage detailliert dargestellt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 2.150.000 € Folgekosten 6.100 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv 2.150.000 € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Maßnahme ist im BIC-Verfahren enthalten und muss als Einzelansatz in den MIP aufgenommen werden.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Straßenplan sieht breitere Gehwege und eine schmälere Fahrbahn vor. Mobilitätseingeschränkte Personen können dann die Fahrbahn leichter überqueren. Die Sicherheit für alle wird erhöht.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
VB
SÖR
Der Ferienausschuss beschließt den endgültigen Ausbau der Beckschlagergasse gemäß Straßenplan Nr. 2.2161.2.1 vom 04.05.2015 mit letzter Änderung vom 15.05.2020.
CSU
Fraktion der Christlich-Sozialen Union, im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Telefon: 0911 231-2907 Telefax: 0911231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de
13.07.2020 Pirner
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
seit Jahren sind Äußere Läufer Gasse und Beckschlagergasse stark befahrene Routen, sowohl durch den Auto verkehr als auch für die zahlreichen Liefer- und Paketdienste. Zusammen mit der nicht zufriedenstellenden Park situation im gesamten Bereich verursacht dies immer wieder Staus und Ärger für alle Verkehrsteilnehmer.
Daher wurde im Jahr 2015 von der Verwaltung ein Bürger-Workshop (White-Paper-Workshop) für ansässige Ein zelhändler, Anwohner und interessierte Bürgerinnen und Bürger durchgeführt, die ihre Ideen und Vorschläge für die Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsführung und die Umgestaltung mit einbringen konnten. Darauf hin wurde ein Verkehrskonzept erarbeitet, welches im ersten Schritt die Erneuerung der Ampelanlage am Inneren-Laufer-Platz sowie die Änderung der Verkehrsführung dort vorsah, ebenso wie die Umstellung auf Zweirich tungsverkehr in Teilen der Äußeren Läufer Gasse sowie der Beckschlagergasse.
Im Verkehrsausschuss am 16.06.2016 wurde die stufenweise Umsetzung dieser neuen Verkehrsführung durch Abmarkierungen im Bereich Äußere Läufer Gasse und Beckschlagergasse sowie der erforderliche Umbau am Inneren Läufer Platz beschlossen. Seither wurde an diesem verkehrlichen Gesamtkonzept offenbar nicht mehr weitergearbeitet. Der Zustand der Fahrbahndecken ist mehr als unbefriedigend und auch die Parksituation in der Beckschlagergasse hat sich nicht verbessert. Dies sorgt täglich für Ärger bei Anwohnern, Gastronomen und Einzelhändlern.
Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
Die Verwaltung berichtet über den aktuellen Stand der weiteren Planungen sowie die Zeitschiene für die Fertigstellung des Gesamtkonzeptes Äußere- Läufer Gasse, Innerer-Laufer-Platz und Beckschlagergasse.
Die Verwaltung gibt einen Zwischenbericht über die Erfahrungen durch die geänderte Verkehrsführung ab.
A20071300 Beckschlagergasse.docx
Verkehrskonzept Beckschlagergasse / Äußere Laufer Gasse
hier: CSU-Antrag vom 13.07.2020
Anlass
Mit Antrag vom 13.07.2020 bittet die CSU-Stadtratsfraktion um einen Bericht über die Erfahrungen mit der Verkehrsführung in der Beckschlagergasse und Äußeren Laufer Gasse sowie über den Sachstand der Umsetzung der beschlossenen Straßenplanung für den Bereich. Der Straßenplan für die Beckschlagergasse wird zum Beschluss vorgelegt.
Erfahrungsbericht
Die notwendige Sanierung der Lichtsignalanlage am Inneren Laufer Platz wurde zum Anlass genommen, sowohl in der Äußeren Laufer Gasse als auch in der Beckschlagergasse die Einbahnregelung aufzuheben und den Gegenverkehr zwischen Innerem Laufer Platz und Laufertormauer zuzulassen. Der Abschnitt der Äußeren Laufer Gasse östlich der Laufertormauer ist nur für Radfahrende bis zum Radweg und für den Linienbus zur Einfahrt in die Straßenbahnhaltestelle am Rathenauplatz freigegeben. Allen anderen Kraftfahrern bleibt die Ausfahrt zum Rathenauplatz verwehrt. Mit der neuen Verkehrsführung kann zudem auch weiterhin nicht vom Rathenauplatz über das Wöhrder Tor in die Innere Cramer-Klett-Straße eingefahren werden. Damit konnte verhindert werden, dass eine weitere attraktive Route für den Durchgangsverkehr durch die nördliche Altstadt entsteht und zusätzlichen Verkehr anzieht. Die neue Verkehrsführung ist Ergebnis zweier offener Planungswerkstätten in kooperationn mit dem Bürgerverein, zu der Anwohner, Einzelhändler und Vertreter der Stadtratsfraktionen eingeladen waren. Vor allem die teilnehmenden Anwohnerinnen und Anwohner wünschten sich Maßnahmen, die zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit beitragen können und Verbesserungen für Zufußgehende und Radfahrende bringen würden.
Die Vorteile der Umstellung der Verkehrsführung sind vielfältig:
- Der Linienbus kann am Rathenauplatz direkt in die Haltestelle der Straßenbahn einfahren und spart
sich die umwegige Fahrt über die Harmoniestraße. Umsteigende Fahrgäste aus der Altstadt müssen nicht mehr die östliche Fahrbahn am Rathenauplatz queren.
-
Der Radverkehr kann in der Äußeren Laufer Gasse auf der Fahrbahn mitfahren.
-
Die Fußgänger werden dadurch nicht mehr von Radfahrenden auf dem Gehweg behindert.
-
Aufgrund der Zweibahnregelung verringern sich die gefahrenen Geschwindigkeiten.
-
Die Anwohner und Geschäfte profitieren von der besseren Erreichbarkeit, vom Gewinn an Aufent-
haltsfläche und von der zu erwartenden Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten.
Verkehrszählungen
Die neue Verkehrsführung in der Äußeren Laufer Gasse und Beckschlagergasse wurde im November 2017 umgesetzt. Acht Monate später, im Juli 2018, wurden im Rahmen der jährlichen manuellen Verkehrszählungen die Verkehrsmengen in beiden Straßenquerschnitten sowie am Inneren Laufer Platz ermittelt.
In der Äußeren Laufer Gasse wurden mit 7.075 Kfz/24h nur 300 Kfz/24h mehr gezählt gegenüber der Zählung aus dem Jahr 2012. Allerdings hat die Anzahl der Radfahrenden um rd. 500 Räder/16h
deutlich zugenommen. Dieser Anstieg ist zum einen mit der allgemeinen Zunahme des Radverkehrs in der Stadt zu erklären. Er zeigt aber auch, dass die Route zum Rathenauplatz über die Äußere Laufer Gasse für den Radverkehr aufgrund der Möglichkeit, auf der Fahrbahn mitfahren zu können, statt verbotenerweise den Gehweg zu nutzen, attraktiver geworden ist.
An der Zählstelle Wöhrder Tor, also in der östlichen Verlängerung der Beckschlagergasse, wurden im Juli 2018 rd. 8.000 Kfz/16h ermittelt. Im Juli 2012 lag die Verkehrsmenge an dieser Stelle noch bei rd. 9.140 Kfz/16h.
Weitere geplante Vergleichszählungen in 2020 konnten aufgrund der Covid 19-Pandemie nicht durchgeführt werden. Die Bewertung der Ergebnisse zukünftiger Zählungen in der Altstadt müssen Auswirkungen der Umstellung der Parkraumbewirtschaftung berücksichtigen und sind deshalb nicht mehr uneingeschränkt vergleichbar.
Geschwindigkeitsmessungen
Seit der Einführung der neuen Verkehrsführung kontrolliert der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung regelmäßig die Geschwindigkeiten in der Äußeren Laufer Gasse und in der Beckschlagergasse. Die Beanstandungsquote ist durchschnittlich, d.h., dass sie im Vergleich zu anderen Straßen mit Tempo 30-Regelungen keine besonderen Auffälligkeiten zeigt. Der Großteil der festgestellten Verstöße fand im untersten Verwarnbereich statt, was bedeutet, dass die Akzeptanz der Autofahrer gegenüber der Tempo 30-Zone gut ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung jetzt konsequenter eingehalten wird, da es vor der Umstellung der Verkehrsführung aufgrund der mehrspurigen Einbahnstraßenregelung keine Geschwindigkeitskontrollen gab. Der Vorteil der neuen Verkehrsführung liegt damit auch darin, dass Geschwindigkeitskontrollen möglich sind und Überschreitungen verwarnt werden können.
Buslinie 36
Aus Sicht der Verkehrsaktiengesellschaft (VAG) hat sich die neue Verkehrsführung, die eine Änderung der Linienführung der Buslinie 36 ermöglicht hat, bewährt. Aufgrund der nun direkten Linienführung am Rathenauplatz ohne den Umweg über die Beckschlagergasse und die Harmoniestraße nach Wöhrd benötigt die Linie 36 weniger Fahrzeit. Ein weiterer Vorteil der geänderten Linienführung liegt in der verbesserten Umsteigesituation zwischen Bus und Straßenbahn am Rathenauplatz. Für Fahrgäste, die vom Bus aus der Altstadt in die Straßenbahnlinie 8 umsteigen, entfällt nun die zeitaufwändige Querung der östlichen Fahrbahn an der Lichtsignalanlage. Von dieser verbesserten Anschlusssicherheit profitieren täglich etwa 200 Umsteiger.
Straßenplan Beckschlagergasse
Gleichzeitig mit der Einführung der Zweibahnregelung wurde durch die Verschmälerung der Fahrbahn in der Beckschlagergasse von 9,00 m auf 6,50 m die geltende Tempo 30-Regelung unterstützt. In einer ersten Stufe wurde im Herbst 2018 die Umsetzung der Maßnahme mittels Markierungen, die in den Grundzügen der Ausbaulösung entsprechen, durchgeführt. Da sich seit der Umsetzung der Maßnahme keine nennenswerten Probleme im Verkehrsablauf gezeigt haben, sollen nun im Jahr 2022 die Beckschlagergasse und die Lichtsignalanlage an der Laufertormauer saniert und damit die Stufe zwei umgesetzt werden.
Mit der Sanierung der Straße und Änderung der Randsteinlinien sollen mehr Grünflächen entstehen, Gehwege verbreitert und damit die Aufenthaltsqualität verbessert werden, wodurch das urbane Leben vor allem im westlichen Bereich der Beckschlagergasse gestärkt wird. Für das Abstellen von Fahrrädern werden zusätzliche Radabstellplätze ergänzt. Die Breite der Fahrbahn und Aufteilung des ruhenden Verkehrs entspricht weitgehend der Markierungslösung.
Grünflächen
Alle bestehenden Bäume können trotz Straßenumbau zunächst erhalten werden. Um die Überlebenschance der Bäume zu erhöhen, werden die heutigen Baumscheiben, die teilweise nur 6 m² oder 10 m² (im Plan grün-weiß schraffierte Fläche) umfassen, vergrößert, teilweise untereinander verbunden und gemäß den FLL-Richtlinien ausgebaut. Die Grünflächen werden biodivers angesät. Einige Bäume stehen heute schon zu nah an Leitungen. Sollten Bäume abgängig werden, sind hierfür Ersatzstandorte (im Plan rot) im Straßenplan festgelegt worden. In der Summe entsteht zukünftig also deutlich mehr Grünfläche (heute rd. 260 m2 gegenüber rd. 810 m2 in der Planung). Knapp 90 m² entfallen davon allerdings wieder, wenn abgängige Bäume nicht mehr nachgepflanzt werden können, da diese Flächen befestigt werden müssen, um die Anfahrtszone für die Feuerwehr zu den Anwesen Nr. 5 bis Nr. 11 herzustellen oder die Flächen für die Senkrechtparkplätze (im Plan dunkelgrün schraffierte Fläche) zu ergänzen. Um die neun Ersatzbäume an der Südseite pflanzen zu können, muss die Gasleitung verlegt werden. Dabei entstehen Kosten in Höhe von ca. 120.000 Euro.
Kosten
Für die Umsetzung der Maßnahme fallen geschätzte Gesamtkosten in Höhe von rund 2.150.000 Euro an. Die Maßnahme ist im BIC enthalten und muss als Einzelansatz noch in den MIP aufgenommen werden.
Die Abstimmungsgepräche für die Beantragung der Stadtebauförderung dauern noch an.
Für eine archäologische Untersuchen des Bauuntergrundes fallen zusätzliche Kosten an. Diese können jedoch erst mit dem Beginn der Baumaßnahme ermittelt werden. Die Kosten hierfür sind derzeit nicht kalkulierbar. Sie hängen zum einen von der Eingriffstiefe und zum anderen von der Tiefenlage der archäologischen Befunde ab. Damit können die Kosten für die archäologische Begleitung und die anfallenden archäologischen Arbeiten zwischen wenigen Tausend Euro und einem niedrigen sechsstelligen Betrag schwanken.
Fazit
Die neue Verkehrsführung ist Ergebnis zweier offener Planungswerkstätten in Kooperation mit dem Bürgerverein, zu der Anwohner, Einzelhändler und Vertreter der Stadtratsfraktionen eingeladen waren. Vor allem die teilnehmenden Anwohner wünschten sich Maßnahmen, die zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit beitragen können und Verbesserungen für Zufußgehende und Radfahrende bringen würden. Diese Ziele konnten mit der neuen Verkehrsführung erreicht werden. Darüber hinaus hat sich die Situation für die Buslinie 36 verbessert, die jetzt in der Straßenbahnhaltestelle am Rathenauplatz halten kann und zur Weiterfahrt nicht mehr den Umweg über die Harmoniestraße nehmen muss. Davon profitieren auch Fahrgäste, die vom Bus aus der Altstadt in die Straßenbahnlinie 8 umsteigen. Die Umsetzung des Straßenplans für die Beckschlagergasse wird mehr Grünflächen und eine weitere Verbesserung der Aufenthaltsqualität bringen.
| 0 912 5IV VI II 2 I Gar IV 6 e VI 1096/2 e s s G a s s 1098 1094/1 ar a g e n a er G g r e L a uf VI 4 1100 II 21 u e a d n a L Ä u ß er 1103 1094 n e g a ra G 1093 IV 3 6 11 11 1108 0 0 1092 /2 2 VI G a 1101/2 ra 6 1109 1105 g e n 1120/2Stellplätze 903 906 1122 112 V G I a ra 4 z 1 2 IV 1110 1 1 M ü n 1117 g e n 1118 z u V 904 t a z 1 1 9 0 1 l P 1 V p la 2 0 r 0 I 9 t z 1120 7 IV a 3 e f u IV 1111 1 IV 3 IV 5 a 37II L r e 8 IV 111 2 V I 7 1121 Münzg r e 897 Gasse n Laufer n I 6 IV 1113 11 0 4 1138 11 3 6 G a r agen 11 3 5 Innere III 1114 at z at z ell pl ell pl Garagen G a ra gen StSt 2 V 2. 1 1141 1356 I a n 9 3. /2 1 m IV 1 hl u ß 2. 1 8 1138/1 r u n s c Nr. t g 904/2 A Pl a n 1146 a S lh c D ie t ä d 1 IV genauer Standort für S n s t is 1360 113werden nach Suchsch r e f u a L t s t e lle c h e V I 3 1 147/2 3 1147 IV /1 1 FW 5 - A IV ufstel V m ß e Beckschlagergass 3 I A a 6 1 t r VI el s e b VI 6 ü 4 3 1366 TS G r 1 IV I8 VI /5 1 1359/3 VI 6 21 1367 1228 1328 1225 1226 1223 I VI 1359 41 1367/1 1350 0 1329 1224 3 1369 1 3 1 3 VI 02 V 2 7 1222 VI 22 I 1236 1331 3 1326 1220/5 2 III R 15 1220/6 o 1 5 s e IV 1332 1323/2 n ta l 1220/3 1348/3 17 2 1 1 3 3 4 1333 5 2 3 1 IV 1220 III 1323 4 2 3 19 1 V 1 8 3 3 5 1322 I 21 IV 1 2 2 0/ 7 | 13 1198 | NÜRNBERG, AM 04.05.2015 gez. Wunder Dufek (4933) gez. Jülich Wenzel (4937) AMTSLEITER NGEN Lageplan OBJEKT M = 1 : 500 2.2161.2.1 Instruktionserg. Wunsch CSU Beckschlagergasse Verschiedenes Innere-Cramer-Klett-Straße Baumstandorte mit Gegenverkehr Baumscheiben Untertitel3 Markierung Gehwege zwischen Baumscheiben entfernt | |
|---|---|---|---|
| agen /3 1086/1 22 /4 1075/1 QUERSCHNITT A-A IV 1096 M = 1:100 6 1 2 1 f o e h s s s d a 1086 IV e g i g m n Tiefgarage 42 7 h a .rN M c .rN 3 4 1 s r suaH e suaH f p V u V I 1 0 8 6 /3 8 1 K Gehen Grünfläche Parker Fahrbahn Fahrbahn Motorradstellplatz Grünfläche Gehen 1 a 4 1 asse 1115 III 81 S S t t e e ll l p lp la la t t z z St ell pl at z St ell pl at z St ell pl at z z 1134 1132 St ell pl at z St ell pl at z V 92 V 72 V 52 4 V 1197/2 a u p l a t 1130 2 11 9 V 3 n 134/2 Garagen Ga 11 2 9 ragen 1 5 1175 1186/7 1 1 8 9 2 0 u e r R a t h e a 1148 m E li r t s z a e t n z p (1 fl 1 a 0 n K zu V n -L g e e i n t u n g e n a ) u f f e d st e g r e N le o g rd t seite III 1177 11 8 6 /6 T S 11 8 6 /8 1187/2 1190 e r t o r A 2. 1 1174 5/ 2 1185 a u f w e g 7 IV a n 9 3. 11 7 L R a d lfläche 9 IV 11 IV s c hl u ß Nr. 2. 1 8 n A Pl a n 1173 1176 1 8 7 23 IV 25 V Rad frei 15 IV 17 III 1 11 IV 7 IV 3 IV Wöhrder Tor | 89/6 8 9/ 8 ztalupa -fBU. enhtR a 8 V II 6 V II 4 V II V 4 8/ V 8 I 88 2 XI ABTEILUNGSLEITUNG | NÜRNBERG, AM 04.05.2015 gez. Wunder | |
| Straße Cramer - Klett - Innere 1147 1200 N VI 22 g VI 81 r e VI 01 VI 21 VI 41 b 1203 VI 42 A z e n 1 2 0 5 /1 1205 Rad-Gehweg a b e n 1219 1218 VI 62 VI 4 VI 6 VI 8 S pi t 3 1253/3 o r g r U-Bahnlinie 2 Randstein ausklinken B a u m p f la n zu n g h ä n g t v o m 2 IV 1253 e r t E r g e b n is d e r S u c h s c h l i t z e ab III w e g u f h a G e L 1220/4 d- 1210 6 R a 1214 3 1254/3 1208 2 3/ 5 2 1217 1 1216 II 2 5 4 | Äuß BEARBEITUNG ÄNDERU DATUM BEARBEITUNG 22.06.15 Wenzel 10.07.15 Wenzel 08.09.15 Wenzel 06.10.15 Wenzel 13.10.15 Wenzel 16.10.15 Wenzel 30.10.15 Wenzel |
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff: Schutzstreifen in der Brettergartenstraße zwischen Holsteiner Straße und Schnieglinger
Straße
Anlagen: Straßenplan 2.2333.2.1a Straßenplan 2.2333.2.1b
Sachverhalt (kurz):
In der Brettergartenstraße zwischen der Holsteiner Straße und der Schnieglinger Straße existiert keine Fahrradinfrastruktur. Die südliche Bushaltestelle "Brettergartenstraße" weist eine zu geringe Länge auf, sodass nicht alle Türen barrierefrei bedient werden können. Die Lage der Bushaltestelle hinter der Verkehrsinsel wirkt sich negativ auf die Verkehrssicherheit aus.
Nach Radwegen und Radfahrstreifen sind Schutzstreifen ein geeignetes Mittel der Radverkehrsförderung. Sie kommen insbesondere zum Einsatz, wenn Straßenquerschnitte z. B. für den Begegnungsfall LKW-LKW zu schmal sind und deshalb die Markierung von "echten" Radfahrstreifen nicht zulässig ist. Dies ist in der Brettergartenstraße der Fall. Der zentrale Unterschied dieses verkehrsplanerischen Elements ist die Befahrbarkeit. Schutzstreifen dürfen im Gegensatz zu Radstreifen temporär befahren werden, unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit für Fahrradfahrende gewährleistet ist.
Um die ständige Mitnutzung der Schutzstreifen durch Kraftfahrzeuge zu vermeiden, beträgt die Breite der Verkehrsfläche zwischen den Schutzstreifen mindestens 5,4 m. Dies sorgt dafür, dass der Schutzstreifen nur im Begegnungsfall von größeren Fahrzeugen in Anspruch genommen werden muss.
Die Planungen berücksichtigen die neuen Anforderungen an Schutzstreifen, welche 2020 in die StVO aufgenommen wurden. So gilt mittlerweile ein absolutes Halteverbot auch auf Schutzstreifen, weswegen er im Bereich der Haltestelle unterbrochen wird. Beim Überholvorgang muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten werden. Deswegen sind die Schutzstreifen mit 1,75 m großzügig ausgelegt. Des Weiteren wurden Sicherheitsabstände von 0,5 m neben Längsparkplätzen geplant. Diese sorgen für zusätzliche Verkehrssicherheit, insbesondere gegen sich plötzlich öffnende Fahrzeugtüren. Dem Thema "dooring" wurde an dieser Achse Vorrang vor der Lösung "Radstreifen" gewährt. Die Bedeutung der Strecke für den Radverkehr verlangt nicht nach einer Aufgabe der Längsparker an der Strecke zu Gunsten einer Neuaufteilung der Flächen.
Um die Sichtbarkeit zu erhöhen wird der Radstreifen zu Beginn jeweils 10,0 m rot eingefärbt. Damit sich der Schutzstreifen von herkömmlichen Radfahrstreifen abhebt, wird er nicht durchgängig in rot ausgeführt, auch um Radfahrenden nicht das hier falsche Signal zu geben, "Alleinnutzer" des Streifens zu sein.
Im Rahmen der Arbeiten soll zudem die südliche Haltestelle der "Brettergartenstraße" vor die Verkehrsinsel versetzt werden. Dadurch wird die Verkehrssicherheit zusätzlich verbessert und die Nutzlänge der Haltestelle vergrößert. Durch ein Blindenleitsystem an beiden Haltestellen und an der Verkehrsinsel wird die gesamte Situation barrierefrei.
Die Planungen sind im Radwegebauprogramm aufgenommen, die Umsetzung ist für das Jahr 2021 geplant.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 385.000 € Folgekosten 6.200 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Bushaltestelle "Brettergartenstraße" wird beidseitig barrierefrei ausgebaut. Zudem wird an der Verkehrsinsel ein Blindenleitsystem installiert.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
VB
SÖR
Der Ferienausschuss beschließt die Straßenpläne Brettergartenstraße - Schutzstreifen 2.2333.2.1a und 2.2333.2.1b jeweils vom 17.02.2020 und mit letzter Änderung vom 07.12.2020 (2 Pläne)
| 1 e 8 ß a r t S r e 1 6 n ei t s ol 5 1 H 155 156/13 156/8 9 6/ 5 1 3 1 gnundronedoB tztühcseg gnutlawrevsgnussemreV tengieeg thcin siewhcansmutnegiE 126/2 hcilthcerrebehru dnu noitamrofnioeG 75 ehcsireyaB 2 1 /1 4 1 sla 140/2 rüf etrakrulF 11 tsi tmA :netadsisaboeG nalP :egaldnurgnalP red gnulletsraD reseiD 140/3 4 141/11 /9 | /96 NÜRNBERG, AM 17.02.2020 gez. Wunder 5 Meier (31075) gez. Jülich 4 Bräuning-Fürbach 93 M = 1 : 500 2.2333.2.1a 2 06.07.20 Br-Fürbach Markierung/ Roteinfärbung 31.07.20 Br-Fürbach Bushalt verlegt Brettergartenstraße 27.08.20 Br-Fürbach BLS Schutzstreifen 16.11.20 Br-Fürbach Bordabsenkung 51 | |||
|---|---|---|---|---|
| 1 e 8 ß a r t S r e 1 6 n ei t s ol 5 1 H 156/13 156/8 9 6/ 5 1 3 1 126/2 2 1 /1 4 1 140/2 11 140/3 141/11 | 9 158/24 9 156/28 1 1 6 6 F le 156/14 7 1 n s b 158/18 158/25 156/27 u 7 r g 5 e 1 r 1 156/26 S tr 4 158/7 4 3 a 158/6 1 ß 1 4 e 158/9 a 5 156/25 11 1 2 1 2 156/24 158/12 158/26 5 F le 156/19 n 2 9 s b 1 156/23 u 0 8 r g 158/39 e 7 158/11 3 r 156/22 S 156/7 8 tr a ß 5 6 e 156/21 158/10 158/19 1 156/6 6 3 156/10 4 156/5 158/8 4 a 1 markieren 156/31 2 S(0,12) 1 ,0 / 1,0 158/20 156/4 streifen 1 5 8/1 Schutz 156/32 1 2 156/3 156/11 156/20 ~ Brettergartenstraße 156/2 135/10 133 135/9 Mittelmarkierung im komplette Planungsabschnitt entfernen 2 a e ß a st r 131/11 r e hl a W 131/1 136 | 1 g 216/9 W e er al 219/4 159/15 159/12 e nt u a Fr 159/13 162 162/2 163 a2 b2 2 32 162/3 126/2 162/1 ~ 93 73 a33 14 53 54 34 129/4 2 0 1 9/ 1 7 1 2 9/ 1 2 1 8 9/ 2 1 8 5/ 135/6 3 1 129/16 129 e ß a r 2 a s t 2 9/ 1 2 129/9 r 1 o n N 11 129/9 129/10 17 17a 129/ 129/11 129/9 129/152 129/9 129/91 15 13 5 Norastraße 129/12 23 129/1 | /96 NÜRNBERG, AM 17.02.2020 gez. Wunder 5 Meier (31075) gez. Jülich 4 Bräuning-Fürbach 93 M = 1 : 500 2.2333.2.1a 2 06.07.20 Br-Fürbach Markierung/ Roteinfärbung 31.07.20 Br-Fürbach Bushalt verlegt Brettergartenstraße 27.08.20 Br-Fürbach BLS Schutzstreifen 16.11.20 Br-Fürbach Bordabsenkung 51 | |
| 129/ |
NÜRNBERG, AM 17.02.2020 under 1075) gez. Jülich -Fürbach
M = 1 : 500 2.2333.2.1a
erung/ färbung verlegt Brettergartenstraße LS Schutzstreifen senkung
| 4 b8 244/7 239 240 238/4 236/1 236/2 Mittelmarkierung im kompletten 238/1 239/ Planungsabschnitt entfernen 236 237/4 241 12 30 28 26 24 22 8 20 Best. Radstreifen rot einfärben /4 4 242 2 16 240/1 237/2 Mast und Mülleimer versetzen Brettergartenstraße ~ 129/123 129/19 3 3 1 2 b 9/ 1 0 67 12 2 9 /123 1 2 9/ 1 0 7 1 2 9/ 1 0 8 1 2 9/ 11 3 1 2 9/ 11 4 1 2 9/ 11 5 12 1 2 9/ 11 6 9 a /1 7 21 2 72 d 52 c52 b52 Sch utzstrei 1 f 2 9 e / 2 n 0 S 1 2 9/ 6 5 (0,12) 129/61 18m keine Ma h r = k 1 ie 6 ru c n m g 244/3 1 8m k h ei = ne 1 M 6 a c r m kierung Haltemast versetzen gnundronedoB tztühcseg gnutlawrevsgnussemreV tengieeg 1 29/101 13 1 2 9/ 1 0 3 1 2 9/ 1 0 4 1 2 9/ 1 0 5 1 2 9/ 1 0 9 1 2 9/ 11 0 1 1 2 129/111 2 9 9 / 1 / 2 11 1 7 1 2 9/ 11 2 1 2 9/ 11 9 1 2 9/ 1 2 0 1 2 9/ 7 3 1 2 9/ 7 2 12 9/71 1 2 9/ 7 0 1 2 1 2 9 9 / 6 8 / 6 9 1 1 2 9/ 6 7 2 9 / 66 1 2 9/ 6 3 1 , 12 0 9 1 2 9/ 6 4 /6 2 / 1 1 2 9/ 6 0 ,0 m 7 1 2 9/ 5 9 1 arkie 1 2 9/ 5 8 rena71 1 2 9/ 5 7 71 2 9/ 5 6 1 2 8/ 9 51 31 3cm F u 1 ß G 1 w rü e n g s tre ife n 3cm Wartehalle versetze n 1 B r e tte r dnu hcilthcerrebehru thcin siewhcansmutnegiE 1 129/88 123/4 a13 b92 a92 92 128/3 noitamrofnioeG 129/87 Brettergartenstraße Best. Radstreifen rot einfärben 32 b13 9/ 8 9 129/86 129/2 129/74 3 126/18 2 1 a32 b12 a12 12 c91 b91 129/75 b51 a51 9 126/9 ehcsireyaB 129/85 128/5 129/97 129/98 129/99 b32 a91 91 sla 23 186 129/84 rüf etrakrulF c32 21 8 0 9/ 188 tmA tsi 1 29/83 9/ 8 2 9/81 1 2 :netadsisaboeG 19 129/2 7 1 2 12 1 2 9/ 7 9 1 2 9/ 7 8 1 2 9/ 7 7 1 2 9/ 7 6 128/8 128/7 126 190 126/10 :egaldnurgnalP nalP red 208c 5 2 7 2 129/90 126/11 gnulletsraD 129/52 192 Straße reseiD 129/124 129/150 129/149 129/28 208b 1 2 9/ 5 5 1 2 9/ 5 4 1 2 9/ 5 3 129/51 1 2 9/ 5 0 129/48 128 126/12 Schnieglinger 194 204e 129/29 | 3 1 /24 2 248/2 244/6 247 e ß a r t s r e k c ä f r o D 180 6 247/7 123/6 Straße g Schnieglinger a r te NÜRNBERG, AM 17.02.2020 gez. Wunder n s tr a ß Meier (31075) gez. Jülich e Bräuning-Fürbach M = 1 : 500 2.2333.2.1b 06.07.20 Br-Fürbach Markierung/ Roteinfärbung 123/7 31.07.20 Br-Fürbach Bushalt verlegt Brettergartenstraße 27.08.20 Br-Fürbach BLS Schutzstreifen 16.11.20 Br-Fürbach Bordabsenkung 07.12.20 Br-Fürbach Rampe | |
|---|---|---|
| b8 244/7 239 240 238/4 236/1 236/2 Mittelmarkierung im kompletten 238/1 239/ Planungsabschnitt entfernen 236 237/4 241 12 28 26 24 22 8 20 Best. Radstreifen rot einfärben /4 4 242 2 16 240/1 237/2 Mast und Mülleimer versetzen Brettergartenstraße ~ 129/19 /123 129/121 244/3 h= 16cm 123 1 2 9/ 1 0 7 1 2 9/ 1 0 8 1 2 9/ 11 3 1 2 9/ 11 4 1 2 9/ 11 5 1 2 9/ 11 6 a72 72 d 52 c52 b52 Sch utzstrei 1 f 2 9 e / 2 n 0 S 1 2 9/ 6 5 (0,12) 129/61 18m keine Ma h r = k 1 ie 6 ru c n m g 1 8m keine Markierung Haltemast versetzen 1 2 9/ 1 0 5 1 2 9/ 1 0 9 1 2 9/ 11 0 1 1 2 129/111 2 9 9 / 1 / 2 11 1 7 1 2 9/ 11 2 1 2 9/ 11 9 1 2 9/ 1 2 0 1 2 9/ 7 3 1 2 9/ 7 2 12 9/71 1 2 9/ 7 0 1 2 9 / 6 8 1 1 2 9/ 6 7 2 9 / 66 1 2 9/ 6 3 1 , 12 0 9 1 2 9/ 6 4 /6 2 / 1 ,0 m 7 1 arkie rena71 71 1 2 8/ 9 51 31 3cm F u ß G w rü e n g s tre ife n 3cm Wartehalle versetze n 1 B r e tte 1 2 9 / 6 9 1 2 9/ 6 0 1 2 9/ 5 9 1 2 9/ 5 8 1 2 9/ 5 7 2 9/ 5 6 1 1 r 1 129/88 123/4 b92 a92 92 128/3 129/87 Brettergartenstraße Best. Radstreifen rot einfärben 32 9/ 8 9 129/86 129/2 129/74 3 126/18 2 1 a32 b12 a12 12 c91 b91 129/75 b51 a51 9 126/9 129/85 128/5 129/97 129/98 129/99 b32 a91 91 186 129/84 c32 0 8 9/ 188 1 29/83 8 2 9/81 1 2 9/ 129/2 7 1 2 12 1 2 9/ 7 9 1 2 9/ 7 8 1 2 9/ 7 7 1 2 9/ 7 6 128/8 128/7 126 190 126/10 208c 5 2 7 2 129/90 126/11 129/52 192 Straße 129/150 129/149 129/28 208b 1 2 9/ 5 5 1 2 9/ 5 4 1 2 9/ 5 3 129/51 1 2 9/ 5 0 129/48 128 126/12 Schnieglinger 194 204e 129/29 | 3 1 /24 2 248/2 244/6 247 e ß a r t s r e k c ä f r o D 180 6 247/7 123/6 Straße g Schnieglinger a r te NÜRNBERG, AM 17.02.2020 gez. Wunder n s tr a ß Meier (31075) gez. Jülich e Bräuning-Fürbach M = 1 : 500 2.2333.2.1b 06.07.20 Br-Fürbach Markierung/ Roteinfärbung 123/7 31.07.20 Br-Fürbach Bushalt verlegt Brettergartenstraße 27.08.20 Br-Fürbach BLS Schutzstreifen 16.11.20 Br-Fürbach Bordabsenkung 07.12.20 Br-Fürbach Rampe |
NÜRNBERG, AM 17.02.2020 under 31075) gez. Jülich -Fürbach
M = 1 : 500 2.2333.2.1b
ierung/ färbung t verlegt Brettergartenstraße LS Schutzstreifen senkung mpe
BoB/001/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg
Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 BayDSchG
Anlagen: Erläuterung
Sachverhalt (kurz):
Nach dem Denkmalschutzgesetz erfolgt die Eintragung neuer Baudenkmäler durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde. Die letzte Benehmensherstellung fand am 29. Oktober 2020 statt. Bis zum Stichtag 11. Dezember 2020 wurden 3 Gebäude, Gebäude-gruppen oder Objekte in die Denkmalliste nachgetragen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage BoB/001/2020
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage BoB/001/2020
Das Benehmen für die nachgetragenen Denkmäler wurde nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG hergestellt.
Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)
Erläuterung:
I. In der Bayerischen Denkmalliste sind alle Baudenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, Ensemblegebiete und Bodendenkmäler verzeichnet. Die Liste ist nicht abgeschlossen, sondern wird stetig aktualisiert. Die Liste ist öffentlich und kann von jedermann kostenlos im Internet eingesehen werden (entweder auf www.geoportal.bayern.de oder über die Seite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege www.blfd.bayern.de abrufbar). Neben dem Listentext sind weitere Daten und häufig auch Bilder des Objekts vorhanden.
Der „Bayerische Denkmalatlas“ ist tagesaktuell, Veränderungen werden sofort eingearbeitet. Einmal pro Woche wird der Bayerische Denkmalatlas mit dem städtischen Geo-Daten-Service abgeglichen.
Gebäude oder Anlagen, die noch nicht in die Denkmalliste aufgenommen wurden, werden nach Antrag vom zuständigen Listenreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege auf ihre Denkmalwürdigkeit geprüft.
Die Anregung, ein Gebäude oder eine bauliche Anlage überprüfen zu lassen, kann von jedem Bürger an die Untere Denkmalschutzbehörde oder an die Stadtheimatpflege herangetragen werden. Diese stellen den Antrag an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.
Im Stadtgebiet von Nürnberg werden jährlich im Schnitt im Rahmen von 5 Ganztagesterminen etwa 28 Gebäude geprüft. Die Anregung zur Untersuchung erfolgt vor allem durch Institutionen, wie z.B. der „Stadtbildinitiative Nürnberg“, den „Altstadtfreunden“, der Stadtheimatpflege, dem „Verein Baulust Nürnberg“, aber auch durch städtische Ämter, kulturinteressierte Bürger oder durch die Hausbesitzer selbst.
Nach einer Besichtigung des Objekts „vom Keller bis zum Dach“ und Prüfung vorhandener Planunterlagen und/oder Archivalien wird von den Mitgliedern des Listenreferats beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Aufnahme eines Gebäudes in die Denkmalliste beschlossen oder abgelehnt. Wesentliche Kriterien für die Aufnahme in die Liste sind neben der bauhistorischen Bedeutung z.B. die Ablesbarkeit der historischen Grundrisse als auch vorhandene Ausstattung und Ausgestaltung des Objekts.
Die Eigentümer, die Kommune und die Stadtheimatpflege werden schriftlich von der Aufnahme in die Liste informiert. Das Objekt wird dann sofort im „Bayerischen Denkmalatlas“ markiert.
Löschungen aus der Denkmalliste werden ebenfalls nach Antrag und eingehender Prüfung der Liegenschaften vorgenommen. Eine Löschung erfolgt nach Abbruch eines Baudenkmals oder wenn im Rahmen einer Prüfung festgestellt wird, dass ein Denkmal im Lauf von Jahrzehnten durch Umbauten und Umgestaltungen, die ohne Absprache mit den Denkmalbehörden erfolgten, so verändert wurden, dass die Denkmaleigenschaft nicht mehr begründet werden kann.
In gewissen Abständen erfolgt die Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde gemäß Art. 2 Abs. 1 BayDSchG. Die letzte Benehmensherstellung in Nürnberg fand am 29. Oktober 2020 statt.
Seit der letzten Benehmensherstellung wurden 3 Objekte in die Denkmalliste aufgenommen.
00859374.docx
Nachfolgend werden diese Anwesen und Anlagen mit dem zugehörigen Denkmallistentext (kursiv) in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Das Datum hinter der Adresse nennt das Datum des Eintragungsschreibens.
Eintragungen:
Bucher Straße 71 – 17.05.2020
Wohnhaus, zweigeschossiger, verputzter Massivbau mit Satteldach und Satteldachzwerchhaus, um 1875; Einfriedung, Rechteckpfeiler mit Metallgitterzaun, gleichzeitig; Ladenlokal, eingeschossiger, verputzter Massivbau mit Flachdach und großen Rundbogenöffnungen, von Fritz Mayer, 1926.
Kalchreuther Straße 130 – 19.10.2020
Schulhaus, langgestreckter, eingeschossiger Massivbau mit Satteldach sowie Sattel- und Walmdachgauben, 1935; im Inneren Holzdecken mit Tierbemalung von Max Körner, 1936; Turnhalle, eingeschossiger Massivbau mit Satteldach, gleichzeitig, mit Deckenbemalung von Max Körner.
00859374.docx
SUN/159/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
Zweckverband Abwasserbeseitigung im unteren Schwarzachtal - Verbandsrat
Nachbesetzung der Stellvertreterposition
Sachverhalt (kurz): Die bisherige Stellvertreterin des Herrn OBM im Zweckverband Abwasserbeseitigung unteres Schwarzachtal, Frau Viktoria Wagner (SUN), ist zum 31.12.2020 aus dem Dienst bei der Stadt Nürnberg ausgeschieden und kann deshalb die Funktion als stellvertretende Verbandsrätin nicht mehr wahrnehmen.
Die Position soll mit Herrn Volker Nachtmann (techn. Werkleiter SUN) nachbesetzt werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SUN/159/2020
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SUN/159/2020
Für die laufende Stadtratsperiode wird als stellvertretender Verbandsrat abgeordnet:
Herr Volker Nachtmann (SUN)
Die Abordnung erfolgt auf die Dauer der Ausübung des Amtes innerhalb der Stadtratsperiode 2020/2026.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
FRAKTION B' 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG
Stadtratsfraktion Nürnberg (, ) \
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathaus Tel: (0911)231-5091 90403 Nürnberg Fax: (0911)231-2930 gruene@stadt.nuernberg.de
Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)
Nürnberg, 17. Dezember 2020 inahme
Änderung in der Besetzung von Abordnungen, hier:
Zweckverband Wasserversorgung Fränkischer Wirtschaftsraum
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Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
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es ist eine Änderung in der Besetzung im Zweckverband Wasserversorgung Fränkischer Wirtschaftsraum notwendig.
j Wir stellen deshalb folgenden Antrag:
- Herr Marc Schüller (bislang Vertretung) übernimmt zukünftig den Platz im Zweckverband
Wasserversorgung Fränkischer Wirtschaftsraum. Frau Natalie Keller (bislang Mitglied) wird die Stellvertretung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Mletzko Fraktionsvorsitzender
J/109/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss
Jugendhilfeausschuss 25.02.2021 öffentlich Bericht
Betreff:
Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Sachverhalt (kurz):
Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss des Ferienausschusses und werden dem Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben:
Erziehungsberatungsstellen – beratender Sitz: Frau Elisabeth Rümenapf, Stellenleitung der EB Stadtmission Nürnberg, wird für Herrn Michael Trips als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das stellvertretende Mitglied bleibt wie bisher Frau Bakula.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/109/2020
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Sitzverteilung entspricht den städt. Gender-Vorgaben
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/109/2020
Frau Elisabeth Rümenapf übernimmt den beratenden Sitz der Erziehungsberatungsstellen im Jugendhilfeausschuss (bisher Michael Trips).
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ÖÖ 2244
hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 27.01.2021
Haushaltsjahr 2020
- 111520 "Amt für Informationstechnologie (IT)"
126110 "Telekommunikationsnetz"
243900 "Aufgaben der zentralen Schulverwaltung"
12.500 € bei IA E1110102200U "Erweiterung Rechenzentrum-Schule-IT-Investition" Kostenart 69920000 "Aufwendungen für immaterielles Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
1.218.952 € bei IA E1260086700U "FTTB-I-0000-übergreifend" Kostenart 69926640 "Aufwendungen für Baumaßnahmen Datenleitungen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
3.170.000 € bei IA E2430087900U "Ausstattung ITaS-I-übergreifend" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Deckung:
2.532.350 € aus IA E2430086200U "IT-Strategie an Schulen" Kostenart 69923000 "Aufwendungen für bewegliches Vermögen" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
1.869.102 € aus IA E4240107800U "Ballsporthalle Tillypark (gesperrt)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Datum: 22.12.2020
- 111720 "Immobilienverwaltung"
610.000 € bei IA E1110041801U "Kartäusertor 1, Sanierung Gaststätte (230)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022-
Deckung:
610.000 € aus IA E2610043701U "Künstlerhaus 3. BA" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022-
Datum: 10.12.2020
- 365300 "Kindertageseinrichtungen freie Träger"
150.000 € bei 365300 Kst. Z365300011 "Förderkonzept Kindertageseinrichtungen freie Träger" Kostenart 63115000 "Zuschuss an sozial o. ähnl. Einrichtungen - Art 5"
Deckung:
150.000 € aus IA E3650110200Z "Innsbrucker Str.11 b: Zuschuss KiGa Generalsanierung" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche"
Datum: 10.12.2020
- 365300 "Kindertageseinrichtungen freie Träger"
8.750.000 € bei IA P3656200000Z "Bau von KiTas freigemeinnütziger Träger" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Deckung:
8.750.000 € aus IA E5410005700U "Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Datum: 08.12.2020
- 365991 "HVE-KSV Kommunale Kinderhorte"
308.000 € bei IA E3650079601U "Weiltinger Str.23: Neubau Hort (3), KiGa (1)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Deckung:
308.000 € aus IA E1110108400U "Städtisches Schulungszentrum" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Datum. 07.12.2020
- 365991 "HVE-KSV Kommunale Kinderhorte"
214.000 € bei IA E3650054301U "Ingolstädter Straße Neubau Interimskita 2x2J" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Deckung:
214.000 € aus IA E5410005700U "Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2021-
Datum: 21.12.2020
- 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
1.000.000 € bei IA E5410083900U "BW 1.052 Brücke Fürther Tor" Kostenart 69926521 "Tiefbau - unter. Verkehrs-/Wasserbauten/Brücken (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022-
Deckung:
1.000.000 € aus IA E5410005700U "Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022-
Datum: 08.12.2020
- 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
1.648.000 € bei IA E5410057900Z "Erlanger Straße, Straßenbahn: Infrastrukturzuschuss" Kostenart 69946500 "Zuschüsse Investitionen an verb. Unt./Beteilig./SV"
Deckung:
1.648.000 € bei IA P2610700002U "Neubau Konzerthaus mit Außenanlagen" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"
Datum: 18.12.2020
- 547010 "Sonstige ÖPNV-Angelegenheiten"
382.660 € bei 547010 Kst. Z547010001 "Umlage Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg" Kostenart 63121300 "Zuweisung an Zweckverbände Art 1"
Deckung:
382.660 € aus 612100 Kst. L612100999 "Sonstige Zentrale Ansätze" Kostenart 54220010 "Erstattungen von Gemeinden (Gastschulbeiträge; 004)"
Datum: 14.12.2020
- 575100 "Tourismusentwicklung"
58.500 € bei 575100 Kst. Z575100003 "Weihnachtsbeleuchtung" Kostenart 63125800 "Zuschuss an den übrigen Bereich Art 5"
Deckung:
58.500 € aus 612100 Kst. L612100999 "Sonstige Zentrale Ansätze" Kostenart 51410000 "Zuweisungen vom Land"
Datum: 08.12.2020