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← Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit (16.09.2020)

Sachbericht

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Critical Mass

Antrag der Stadtratsfraktion der SPD vom 04.08.2020

Antrag der Stadtratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.08.2020

Anlagen:

Zu den in den Anträgen gestellten Fragen wird auf folgende Ziffern des Berichts verwiesen:

Antrag der Stadtratsfraktion der SPD vom 04.08.2020 zu 1. siehe Ziffer 3 des Berichts zu 2. siehe Ziffer 8 des Berichts zu 3. siehe Ziffer 5 des Berichts

Antrag der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.08.2020 zu Punkt 1 siehe Ziffern 3 und 4 des Berichts zu Punkt 2 siehe Ziffer 3 des Berichts zu Punkt 3 siehe Ziffer 3 des Berichts zu Punkt 4 siehe Ziffer 4 und 5 des Berichts zu Punkt 5 siehe Ziffer 8 des Berichts

  1. Sachverhalt

Critical Mass (CM) findet in Nürnberg seit über 10 Jahren an jedem letzten Freitag im Montag statt. Start ist um 18 Uhr am Opernhaus. Die Gruppe fährt dann 2 – 3 Stunden auf einer nicht bekanntgemachten Strecke durch Nürnberg. Im Sommer 2019 stieg die Teilnehmerzahl auf 3000 Personen. Sie ist eine der größten CM in Deutschland.

Die Fahrradfahrt wird nicht angemeldet oder beantragt, die Fahrtstrecke nicht mitgeteilt. Bei einer großen Teilnehmerzahl zieht sich die Gruppe bereits am Start bis zu 15 Minuten und über einen Kilometer auseinander. Entlang der Fahrstrecke kommt es zu erheblichen Verkehrsstauungen. Während der Fahrt werden Verkehrsregeln missachtet. Insbesondere fahren die Teilnehmer/innen unter Belegung aller Fahrrichtungsspuren nebeneinander, missachten Vorfahrtsregelungen (rote Ampeln, rechts vor links) und sperren Kreuzungen und Einmündungen mit Personen und Fahrrädern.

Ordnungsamt und Polizei haben im Jahr 2018 zweimal am Opernhaus durch Ansprache von Teilnehmern und der Verteilung eines Flyers (siehe Anlage) versucht, über die Rechtslage zu informieren und Personen zur Kontaktaufnahme zu bewegen. Gesprächs- und Kooperationsangebote wurden auch über den städtischen Fahrradbeauftragten, den ADFC, Pressegespräche und bei Anmeldungen von Fahrradversammlungen (z.B. Kiddical Mass, Pop-Up-Lane, Radentscheid) ohne Erfolg versucht.

Stadt und Polizei erhielten lediglich die von der Facebookseite von CM und aus Forenbeiträgen bekannte Information, dass CM aus Sicht der Teilnehmer weder eine Versammlung noch eine organisierte Veranstaltung sei, sondern als sogenannter „geschlossener Verband“ wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch überall und jederzeit ohne Anmeldung oder Erlaubnis fahren könne. Daher, so die Argumentation, müsse auch kein Organisator oder Verantwortliche vorhanden sein:

„Die Critical Mass braucht keine Veranstalter, keine Leitung, keine hierarchische Organisation und

keine geplante Strecke. Selbstorganisation und Schwarmintelligenz schaffen die Critical Mass.

Wer vorne fährt entscheidet wo´s hingeht. Und: kein Champagner ohne Korken…“. (Quelle: Face-

book/Critical Mass Nürnberg).

Damit bestand bisher nie die Möglichkeit, eine Kommunikation und abgesprochene Lösung zwi-

schen Stadt/Polizei und CM zu finden.

Nachdem Kontakt- und Kooperationsangebote immer wieder gescheitert sind, sich das Eingriffser-

messen verdichtet hat und das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen durch die Bayeri-

sche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinzugekommen ist, sind Stadt und Polizei überein-

gekommen, das CM ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht stattfinden kann. Die Veranstaltun-

gen im Mai, Juni und Juli wurden von der Polizei unterbunden. I

29.07.2020 haben Stadt und Polizei dieses Vorgehen erläutert und mehrfach Gesprächs- und Lösungsmöglichkeiten angeboten.

  1. Rechtlicher Status von CM

CM geht über die übliche Teilnahme am Straßenverkehr hinaus. Die Voraussetzungen für einen „geschlossenen Verband“ sind nicht gegeben. CM könnte als Versammlung oder Radveranstaltung durchgeführt werden. In beiden Fällen bedürfte es einer Anmeldung bzw. einer Erlaubnis mit Angabe der Fahrstrecke und eines Verantwortlichen/Veranstalters, wobei die Personen wechseln könnten. Im Zweifel könnte CM als Versammlung bewertet werden, was für CM die einfachste Lösung wäre.

2.1 Geschlossener Verband (§ 27 StVO, siehe Anlage)

Mehr als 15 Rad fahrende Personen dürfen einen geschlossenen Verband bilden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVO).

2.1.1 Erforderlichkeit von Organisation und Aufsicht

Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Fahrzeugmehrheit. Maßgebend sind dabei einheitliche Führung, geschlossene Bewegung und Fahren mit vorgeschriebenen Abstand (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, StVO § 27, RD-Nr. 5). Die Zusammenfassung einer Mehrzahl von Verkehrsteilnehmern zu einem Verband erfordert, dass nach innen und außen eine Einheit gegeben ist. Der Verband setzt vor allem einheitliche Führung und geschlossene Bewegung voraus (Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage, StVO § 27, RD-Nr. 2). Fahrräder in einem Verband müssen aber im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen nicht gekennzeichnet sein.

Eine besondere Verantwortung weist die Straßenverkehrsordnung der Führungsperson des Ver-
bands zu; diese hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften
befolgt werden (§ 27 Abs. 5 StVO). Hieraus folgt auch, dass bei jedem geschlossenen Verband
eine Person bestimmt sein muss, die die Funktion des Verbandsführers wahrnimmt (VG Augsburg

, Urteil vom 16.04.2013, Au 3 K 12.839, RD-Nr. 81). Ein geschlossener Verband muss also immer organisiert sein und eine Aufsicht führende Person haben, die dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. Der Verbandsführer (Aufsichtsführer) ist für Beachtung sämtlicher Regeln des § 27 verantwortlich, seine Hilfspersonen hat er nach Zuverlässigkeit auszuwählen und zu überwachen (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., RD-Nr. 9). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines geschlossenen Verbandes nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 StVO).

2.1.2 Geltung der Straßenverkehrsregeln

Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß (§ 27 Abs. 1 Satz 1 StVO).

In einem geschlossenen Fahrradverband dürfen Personen aber zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 Abs. 1 Satz 3 StVO), jedoch auch nicht zu mehr als zwei Personen. Bei mehreren Fahrspuren

darf der Verband nicht mehrere Fahrspuren benutzen, sondern muss die rechte Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Geschlossene Verbände haben weder Vorrecht noch Vorrang. Insbesondere müssen Vorfahrtsregelungen (z.B. Ampeln, rechts vor links) und die Grundregeln der Vorsicht, gegenseitigen Rücksichtnahme und Vermeidung von Gefährdungen nach § 1 StVO eingehalten werden. Da der Verband wie ein Verkehrsteilnehmer zu behandeln ist, darf er aber, wenn ihm ein Vorfahrtsrecht zusteht, bis zum letzten Verbandsteilnehmer durchfahren, auch wenn das Vorfahrtsrecht zwischenzeitlich wechselt. So muss der Verband bei Ankunft an einer roten Ampel anhalten oder an Einmündungen vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Er darf aber bis zum letzten Teilnehmer die Kreuzung oder Einmündung passieren, wenn die Ampel bei der Durchfahrt von Grün auf Rot wechselt oder ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug kommt.

Ein geschlossener Verband hat kein Recht zur eigenen Verkehrsregelung und darf sein Verbandsrecht nicht selber erzwingen oder durchsetzen. Das selbständige Sperren von Kreuzungen und Einmündungen („Korken“) ist deshalb rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass es ab einer gewissen Zeitdauer eine Nötigung nach § 240 StGB darstellen kann, die von der Polizei bei Kenntnis unterbunden und verfolgt werden muss.

Geschlossene Verbände müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen (§ 27 Abs. 2 StVO), damit der Verband überholt oder gequert werden kann. An anderen Stellen darf der übrige Verkehr den Verband nicht unterbrechen. Darüber hinaus gilt für den geschlossenen Radfahrerverband auch die Verpflichtung

nach wonach der Verband an geeigneter Stelle seine Geschwindigkeit zu
ermäßigen oder notfalls anzuhalten und zu warten hat, wenn nur so mehreren unmittelbar folgen-
den (Kraft-) Fahrzeugen das Überholen möglich ist (VG Augsburg, a.a.O.,

CM kann sich deshalb nicht auf einen geschlossenen Verband berufen, wenn es keinen Organisator und keine Führung hat. Zufällig zusammentreffende Radfahrer/innen oder mehrere Radfahrer/innen ohne Organisation und Führung bilden keinen Verband.

Das Fahrverhalten des CM widerspricht in mehrfacher und eklatanter Weise den auch für ge-

schlossene Verbände geltenden Straßenverkehrsregeln.

2.2 Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung/Veranstaltung (§ 29 StVO, siehe Anlage)

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (Sondernutzung), bedürfen der Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden eingeschränkt wird (§ 29 Abs. 2 StVO). Radtouren sind eine erlaubnispflichtige Veranstaltung, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist (Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO, zu Abs. 2, Nr. I/2b). Durch die Erlaubnis erhalten Sperrungen und durch die Polizei gewährte Vorrangrechte eine rechtliche Grundlage.

2.3 Versammlung (Art. 13 BayVersG)

Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Sie ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1, 2 BayVersG). Versammlungen unter freiem Himmel müssen spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe angezeigt werden. In der Anzeige sind u.a. der Ort, ggf. der Streckenverlauf und der Veranstalter und Leiter anzugeben (Art. 13 Abs. 1, 2 BayVersG). Eine Versammlung kann auch mit Fahrzeugen stattfinden.

Für Fahrradversammlungen gelten nicht §§ 27 und 29 StVO. Sie werden im Rahmen des Versammlungsrechts und Versammlungsbescheides durchgeführt. In diesem Rahmen können ihnen Vorrangrechte eingeräumt werden. Für die Durchführung einer Versammlung bestehen weniger

Anforderungen als für die Durchführung einer Veranstaltung. Bei einer Versammlung hat der Veranstalter und Leiter aber kein Hausrecht und darf keine Personen und abweichenden Meinungsäußerungen ausschließen.

2.4 Veranstaltungen und Ansammlungen nach Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

(§ 5 Abs. 1 6.BayIfSMV)

Im Zuge der Corona-Bekämpfung sind Veranstaltungen und Menschenansammlungen seit

01.04.2020 untersagt. Nach der derzeit gültigen 6.BayIfSMV (gültig bis 02.09.2020) sind Veransta

tungen und Ansammlungen über den in § 2 Abs. 1 erlaubten Personenkreis hinaus verboten. Aus-

nahmegenehmigungen können von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden (§ 5 Abs. 1

l-

6.BayIfSMV). Für Versammlungen, Sport- und Kulturveranstaltungen gab es zwischenzeitlich Lo-

ckerungen. Im Mai, Juni und Juli haben über 100 Personen versucht, eine CM durchzuführen. Ein

Antrag auf Ausnahmegenehmigung wurde nicht gestellt. Eine Sport- oder Kulturveranstaltung liegt

nicht vor.

  1. Umgang mit CM

Da weder die Voraussetzungen für einen geschlossenen Verband gegeben sind noch eine Versammlung angemeldet oder eine Sondernutzung/Veranstaltung beantragt sind, findet CM ohne Rechtsgrundlage statt.

Das Fahrverhalten während der CM widerspricht in mehrfacher und eklatanter Weise den Straßen

verkehrsregeln.

Größe und des Fahrverhaltens stellt CM eine erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung des Straßenverkehrs teil. Zum Teil kann es dabei auch zu strafrechtlichen Nötigungen (§ 240 StGB) anderer Verkehrsteilnehmer kommen. Insgesamt ist eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben.

Die Stadt Nürnberg als Sicherheitsbehörde und die Polizei haben als gesetzliche Aufgabe, die öf-

fentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Besei-

tigung von Störungen aufrechtzuerhalten (Art. 6 LStVG, Art. 2 Abs. 1 PAG). Je nach der rechtli-

chen Einstufung von CM bestehen folgende Eingriffsmöglichkeiten für die Stadt:

bieten, wenn die Durchführung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet (Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Nach Versammlungsbeginn kann die Polizei die Versammlung unter der gleichen Voraussetzung beschränken oder auflösen. Bei der Einstufung einer nicht als Versammlung angemeldeten Menschenansammlung als Versammlung kommt es auf die objektiven Merkmale an und nicht auf das Selbstverständnis der Teilnehmer. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird durch CM erheblich gefährdet und gestört (s.o.). Beschränkungen der Versammlung zum Beispiel in Form der Vorgabe einer Fahrstrecke und Versammlungsdauer verspricht aufgrund des fehlenden Kooperationswillens bei den Teilnehmern/innen keinen Erfolg, so dass ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung in Betracht kommen.

kann, kann die Stadt die Veranstaltung untersagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit erforderlich erscheint und andere Anordnungen nicht ausreichen (Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG). Das gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn wie bei CM gegen §§ 27, 29 StVO verstoßen wird.

gen und Verbote erlassen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist (Art. 23 Abs. 1 LStVG).

stand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden, was bei CM gegeben ist (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG).

Ob und wie die Sicherheitsbehörde und die Polizei bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung einschreiten, obliegt nach dem Opportunitätsprinzip dem pflichtgemäßen Ermessen, das

sich an der Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes und der Intensität seiner Gefährdung bzw. Stö

rung orientieren muss. Mit zunehmender Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes sowie der Intens

tät seiner Gefährdung bzw. Störung nimmt die Ermessensverdichtung bis zu einer Verpflichtung

zum Einschreiten zu.

i-

Regelmäßig haben Polizei und Stadt im Sicherheitsrat den Umgang mit CM abgestimmt. Die

Staatsanwaltschaft hat dabei mehrmals auf die strafrechtliche Problematik hingewiesen, die sich

aus der Begleitung durch die Polizei und das Nichteinschreiten bei Ordnungswidrigkeiten und

Straftaten ergeben kann. Stadt und Polizei haben dabei zunächst daraufgesetzt, über verschie-

dene Kanäle die Rechtslage und pragmatische Lösungsmöglichkeiten mitzuteilen und Gespräche

anzubieten. Bei den Flyer-Aktionen am Opernhaus versuchten Polizei und Ordnungsamt auch im-

mer mit Teilnehmern ins Gespräch zu kommen. Sehr häufig gaben teilnehmende Personen dabei

an, dass sie davon ausgingen, dass es sich um eine von der Stadt genehmigte Veranstaltung han

delt und dass die üblichen Verkehrsregeln nicht gelten. Die Polizei hat CM begleitet, um die Ver

kehrssicherheit zu gewährleisten und besonders grobe Verkehrsverstöße (z.B. Rad mit Nebelma-

schine, Rad mit Grill) sowie Straftaten zu unterbinden.

Nachdem alle Gesprächs- und Lösungsangebote von Seiten CM ohne Reaktion geblieben sind,

hat sich das Ermessen zum Einschreiten durch folgende Umstände schrittweise verdichtet:

Zunahme der Teilnehmerzahl bis auf über 3000 Personen im letzten Jahr,

Zunahme des eigenmächtigen Sperrens und Blockierens von Kreuzungen und Einmündungen,

verbale Auseinandersetzungen mit Autofahrern („Korken“),

Zunahme der polizeilichen Begleitung mit hohem personellen Aufwand und damit des Ein-

tung handeln,

unproblematische Durchführung von mehreren angemeldeten Fahrradversammlungen für Kidi-

cal Mass (der ADFC hat seine „Kidical-Mass“ ganz bewusst im Gegensatz zum Selbstverständ

nis von CM als Versammlung angemeldet, um für die teilnehmenden Personen einen gesicher-

ten rechtlichen Status zu haben), Klimaschutz, Pop-up-Lane und Radentscheid.

Als dann auch das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen mit Ausnahmemöglichkeit
nach § 2 Abs. 1 6.BayIfSMV zu keiner Kooperationsbereitschaft und Antragstellung auf Seiten von
CM geführt hat, kamen Stadt und Polizei überein, dass das weitere Tolerieren und die Begleitung
von so zahlreichen rechtswidrigen Verhaltensweisen (und möglicherweise auch Straftaten) nicht
mehr vertretbar ist. Dies aus Gleichbehandlungsgründen auch gegenüber denjenigen Veranstal
tern, die eine Versammlung oder Veranstaltung anzeigen bzw. beantragen. Zuletzt bestehen auch
mögliche straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen für Stadt und Polizei, insbesondere wenn
es zu Unfällen kommt. Die Polizei hat die CM im April, Mai und Juni am Richard-Wagner-Platz da-
her unterbunden und dabei über die Untersagung von Menschenansammlungen ohne Erlaubnis
nach der BayIfSMV hingewiesen.

I

nommen haben,

onferenz am 29.07.2020, an der auch zwei offensichtliche CM-Aktivisten teilgehaben Ordnungsamt und Polizei dieses Vorgehen erläutert und nochmals Gesprächs- und Lösungsmöglichkeiten angeboten (siehe Nürnberger Nachrichten vom 30.07.2020, Critical Mass: Stadt und Polizei appellieren an Rad-Aktivisten).

  1. Ablauf am 31.07.2020

Zum Ablauf des 31.07.2020 wird auf die beiliegenden Pressemitteilungen des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 03. und 05.08.2020 verwiesen. Den Ablauf und die Maßnahmen der Polizei erläutert die Polizei mündlich.

  1. Zwischenzeitliche Gespräche

Am 13.08.2020 fand ein Gespräch im Rahmen eines Kooperationstermins für eine angemeldete Fahrradversammlung am 28.08.2020 mit drei regelmäßigen CM-Teilnehmern statt, am 17.08.2020 ein Gespräch mit Vertretern des ADFC und des Radentscheids, in denen die Rechtslage, das Selbstverständnis von CM, der bisherige Umgang mit CM und die polizeilichen Maßnahmen am 31.08.2020 abermals diskutiert wurden. Beide Gespräche verliefen sehr sachlich und kommunikativ. Stadt und Polizei stellten die vorgenannte Rechtslage dar und betonten, dass es nicht darum ginge, CM zu verhindern, sondern CM im Interesse der Teilnehmenden und der anderen Verkehrsteilnehmer auf einen gesicherten Rechtsstatus zu stellen. Dazu bedürfte es einer Anmeldung bzw. eines Antrages, zumindest aber eines Ansprechpartners und der vorherigen Mitteilung der Fahrstrecke. Sowohl die Gesprächspartner am 13.08.2020 als auch die Vertreter des ADFC und Radentscheids sahen sich nicht als Vertreter von CM an, sondern nur als Teilnehmer. Sie sahen die Anforderungen von Stadt und Polizei als nicht vereinbar mit dem Selbstverständnis von CM und damit als nicht umsetzbar an. Den Personen wurde angeboten, im RWA ihren Standpunkt darstellen zu können.

Polizei und Ordnungsamt hatten den Eindruck, dass das Anliegen, CM auf eine gesicherte rechtliche Grundlage zu stellen, dennoch vermittelt werden konnte. Die Gesprächspartner sahen Kooperationsmöglichkeiten, indem der Polizei vor Fahrtbeginn die ungefähre Fahrtstrecke mitgeteilt, der Start an einer zum Losfahren besser geeigneten Örtlichkeit beginnen und auf das „Korken“ verzichtet werden könnte, wenn die Polizei für Absperrungen sorgt.

  1. Ablauf am 28.08.2020

Aufgrund des Verlaufs der beiden Gespräche wollten Polizei und Ordnungsamt eine weitere Kommunikation und Kooperation dadurch unterstützen, CM am 28.08. auch ohne offizielle Versammlungsanmeldung/Erlaubnis durchführen zu lassen und Maßnahmen an das Verhalten der Teilnehmer anzupassen. Am Mittag des 28.08. wurde eine Fahrtstrecke auf der Facebookseite von CM eingestellt. CM startete dann mit ca. 60 Personen an der Meistersingerhalle und nahm am Opernhaus weitere wartende Personen auf. Im Laufe der Fahrt vergrößerte sich die Teilnehmerzahl auf ca. 300 Personen. Die Fahrt verlief friedlich und störungsfrei auf der veröffentlichten Route. Es fand kein Korken statt, an roten Ampeln wurde angehalten, so dass die Teilnehmer zusammenblieben. Die Polizei regelte die Durchfahrt an großen Kreuzungen. Der Ablauf war vergleichbar mit einer gut organisierten Versammlung.

  1. Situation in anderen Städten

CM findet in fast allen deutschen Großstädten ebenfalls ohne Anmeldung/Erlaubnis statt, in den meisten Städten aber mit deutlich weniger Teilnehmern.

In Erlangen wurden im August erstmals auch eine Fahrtstrecke und Infektionsschutzregeln auf Facebook eine Woche vor CM eingestellt.

In Stuttgart wird CM seit einigen Jahren durch eine Person als Versammlung angemeldet und durchgeführt. Die Teilnehmerzahl entspricht ungefähr der in Nürnberg. Kommunikation und Kooperation laufen gut. Dies scheint die einzige CM in Deutschland zu sein, die als Versammlung angemeldet wird.

In München findet CM im Schnitt mit 200 – 300 Personen und ca. 2 Stunden statt. Stadt und Polizei behandeln sie als nicht angemeldete Versammlung. Es gibt einen Ansprechpartner, der aber

nicht Veranstalter sein will. Die Fahrstrecke ist der Polizei vorher bekannt. Die Polizei begleitet die Gruppe, führt sie teilweise an und legt bei Bedarf auch eine Pause zum Sammeln ein.

In Leipzig und Bremen findet CM mit einer mittleren dreistelligen Personenzahl statt. Kommunikationsbemühungen blieben bisher erfolglos. Aufgrund der Teilnehmerzahl und der begrenzten Störungen im Straßenverkehr wurde CM bislang geduldet.

Polizeiliche Maßnahmen gegen nicht angemeldete/beantragte CM gab es in der Vergangenheit u.a. in Dresden, Düsseldorf und Krefeld.

  1. Zusammenfassung

Stadt und Polizei geht es nicht darum, das gemeinschaftliche Radfahren auf Straßen zu verhindern. Ziel ist es, aufgrund der Rechtslage, der Größe und dem Ablauf der Veranstaltung

eine rechtlich gesicherte Grundlage für die Teilnehmer/innen von CM, die anderen Verkehrsteil-

nehmer/innen und das Handeln von Polizei und Stadt herzustellen,

die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und

strecken und zu erwartende Verkehrsbehinderungen informieren zu können.

Dies kann durch eine Anmeldung als Versammlung oder Beantragung einer straßenverkehrsrecht-

lichen Erlaubnis mit einem oder mehreren Ansprechpartnern und der Absprache über die Fahrstre-

cke erreicht werden. Die Anmeldung als Versammlung wäre der einfachere Weg. Durch einen Ver-

sammlungs- oder Erlaubnisbescheid könnten straßenverkehrsrechtliche Sonderrechte erteilt wer-

den, wie sie CM für sich beansprucht (Vorrang, Fahren von mehr als zwei Fahrrädern nebeneinan-

der, Benutzung mehrerer Fahrspuren) und damit den Teilnehmern/innen eine abgesicherte Teil-

nahme gewährleistet werden. Diese rechtlichen Anforderungen und Absicherungen können nicht

vom Selbstverständnis einer Gruppe abhängig gemacht werden, insbesondere wenn Rechte ande-

rer Personen und die Verkehrssicherheit gefährdet sind. Dies ist auch gegenüber der Öffentlichkeit

und anderen Veranstaltern von Versammlungen oder Veranstaltungen nicht vertretbar.

Ordnungsamt und Polizei sehen in den zwischenzeitlich geführten Gesprächen und im Ablauf am 28.08.2020 eine gute Grundlage für eine weitere Verständigung, um CM rechtlich und polizeilich abgesichert durchführen zu können.

Nürnberg, 29.08.2020 Ordnungsamt gez. Pollack (5330)

Anlage: §§ 27, 29 StVO

§ 27 Verbände

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinderund Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind. (5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

(1) [aufgehoben] (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

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