Sitzungsunterlagen
Sitzung des Stadtrates
05.02.2020
Inhaltsverzeichnis
Vorlagendokumente 4 TOP Ö 1 Fortführung des Programms MUBIKIN 4 Sitzungsvorlage Ref.IV/037/2020 4 Entscheidungsvorlage Ref.IV/037/2020 8 TOP Ö 2 Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung 12 Sitzungsvorlage Ref.I/II/141/2019 12 Sachverhaltsdarstellung Ref.I/II/141/2019 16 * TOP Ö 3 Feuerwehrbericht 2012 bis 2018 - Überprüfung von Risiken und Schutzzielen 22 Bericht FW/009/2020 22 Stadtratsbericht_2020 FW/009/2020 26 * TOP Ö 4 Gründung der noris kommunal gGmbH als Tochtergesellschaft der noris 49 inklusion gGmbH Sitzungsvorlage Ref.I/II/143/2019 49 Entscheidungsvorlage Ref.I/II/143/2019 53 Anlage 1: Satzung Ref.I/II/143/2019 55 Anlage 2: Auszug aus der Gesellschaftssatzung Ref.I/II/143/2019 66 TOP Ö 5 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan 67 (FNP),Bereich Bebauungsplan Nr. 4637A "Avenariusstraße Ost" Sitzungsvorlage Stpl/116/2019 67 Entscheidungsvorlage Stpl/116/2019 71 * TOP Ö 5.1 Änderung der Geschäftsordnung des Nürnberger Stadtrates: Fraktionsstatus 73 Antrag_Änderung StR-GeSchO 73 * TOP Ö 5.2 Übergang städtischer Schulen auf den Freistaat, sogenannter 77 „Verstaatlichungsantrag“.hier: Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 31.07.2014, Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 24.03.2004 Vertagung aus der Sitzung des Stadtrats vom 18.12.2019 Sitzungsvorlage 3. BM/081/2020 77 Kostenersatz Lehrpersonal 3. BM/081/2020 80 TOP Ö 6 Auflage des Referates I/II: Bewilligung von über- und außerplanmäßigen 82 Aufwendungen und Auszahlungen Dringliche Anordnungen des Oberbürgermeisters 82 TOP Ö 7 Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler 86 (Naturdenkmalverordnung - NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt S. 115); Sitzungsvorlage UwA/006/2019 86 Entscheidungsvorlage UwA/006/2019 90 Verordnungstext UwA/006/2019 92 KarteNDNr.99 UwA/006/2019 93 KarteNDNr.100 UwA/006/2019 94 Übersicht der Stellungnahmen der gehörten Fachbehörden, -stellen und sonstigen 95 Berechtigten UwA/006/2019 Beschluss des Naturschutzbeirates vom 26.11.2019 UwA/006/2019 96 * TOP Ö 7.1 Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg 97 Sitzungsvorlage Stpl/144/2020 97 Entscheidungsvorlage Stpl/144/2020 100 TOP Ö 8 Übergangswohnen für Flüchtlinge 101 Sitzungsvorlage LA/070/2019 101
Entscheidungsvorlage LA/070/2019 104 TOP Ö 9 Wiederberufung eines Mitglieds des Umlegungsausschusses 107 Sitzungsvorlage Geo/015/2019 107 Entscheidungsvorlage Geo/015/2019 110 * TOP Ö 9.1 Auflage des Eigenbetriebs NüBad: Dringliche Anordnung des 111 Oberbürgermeisters Dringliche Anordnung des OBM (NüBad_Volksbad) 111
Ref.IV/037/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Fortführung des Programms MUBIKIN
Anlagen: Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Das 2011 auf Initiative zweier privater Stiftungen initiierte Programm MUBIKIN (Musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen in Nürnberg) ist weiterhin ein Erfolgsmodell. Mit der Entfristung der seit längerem bei der Musikschule beschäftigten Lehrkräfte für MUBIKIN und der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung durch die an MUBIKIN beteiligten Partner wurden 2017 die Weichen für eine Verstetigung des Programms gestellt, wie sie auch 2016 in einem gemeinsamen Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD, CSU, Bündnis 90/Die Grünen und der Ausschussgemeinschaft gewünscht worden war. Die bestehende Kooperationsvereinbarung läuft bis zum 31. August 2020, die bisherigen Finanzierungszusagen sind ebenfalls bis 2020 gültig. In Gesprächen zwischen Ref.I/II und den beteiligten Geschäftsbereichen Jugend, Familie und Soziales, Kultur sowie Schule auf städtischer Seite und der Stiftung Persönlichkeit wurde Einvernehmen über eine Fortführung von MUBIKIN über das Schuljahr 2019/2020 hinaus erzielt. Die Vorlage stellt die damit verbundenen Überlegungen dar.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Der erhöhte Betrag der Beteiligung der Stadt Nürnberg ab 2021 ist mit Herrn Ref.I/II abgestimmt.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Mit MUBIKIN werden alle Kinder in den beteiligten Schulsprengeln erreicht, MUBIKIN ist somit ein wichtiger Beitrag zur Teilhabegerechtigkeit.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Beschlussvorschlag:
- Der Stadtrat begrüßt die vorgelegten Überlegungen zur Fortführung von MUBIKIN und beauftragt die Verwaltung mit der Erarbeitung einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zur Unterzeichnung durch Herrn OBM. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Anmeldungen zum Haushalt 2021 vorzunehmen.
Fortführung des Programms MUBIKIN – Vorlage für die Stadtratssitzung am 5.2.2020
Das Programm MUBIKIN (Musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen in Nürnberg) wurde 2011 auf Initiative zweier privater Stiftungen, der Stiftung Persönlichkeit und der Bouhon Stiftung, ins Leben gerufen. Seitdem wird MUBIKIN von der Stadt Nürnberg und den beiden Stiftungen im Trägerverbund mit der Hochschule für Musik und der Friedrich Alexander Universität und in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt umgesetzt. Zuletzt wurde dafür 2017 zwischen den Partnern eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, die bis zum 31. August 2020 läuft (Beschluss des Stadtrats vom 27.09.2017). Die damit erfolgte Weichenstellung für eine Verstetigung des Programms folgte auch einem gemeinsamen Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD, CSU, Bündnis 90/Die Grünen und der Ausschussgemeinschaft im Jahr 2016. Davor waren bereits die bis dahin befristeten Arbeitsverträge der bereits länger bei der Musikschule für MUBIKIN beschäftigten Lehrkräfte entfristet worden (Beschluss des POA vom 20.06.2017).
Zwei externe Evaluationen durch die Agentur „Edukatione“ 2013/2014 und nochmals 2019 bestätigen die bundesweite Einmaligkeit von MUBIKIN mit seinen Kernelementen, insbesondere der Sprengelorientierung, dem Übergang vom Kindergarten in die Grundschule und dem Tandem- Unterricht von Erzieher/-innen bzw. Grundschullehrkraft und externer Musikschullehrkraft.
Die Finanzierungsbasis von MUBIKIN stellten zuletzt ein stufenweise von 200.000 Euro im Jahr 2017 auf 340.000 Euro 2020 erhöhter Beitrag der Stadt Nürnberg und die Finanzierungszusagen der Stiftung Persönlichkeit in Höhe von 182.000 Euro (davon 82.000 Euro zweckgebunden für Öffentlichkeitsarbeit und Personalkosten einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Friedrich Alexander Universität) und der Bouhon Stiftung über 100.000 Euro dar. Die Zusagen gelten jeweils bis 2020. Wesentliche Finanzierungsquellen waren daneben der Personalkostenzuschuss des Landes an die Musikschule über den Verband der Bayerischen Sing- und Musikschulen, Mittel aus der Sigmund Schuckert Stiftung sowie weitere Stiftungsmittel und kleinteilige einmalige Spenden. In den vergangenen beiden Jahren sicherte ein Zuschuss der Zukunftsstiftung der Sparkasse Nürnberg die Finanzierung. Das Spendenaufkommen blieb trotz vielfacher Bemühungen unter den Erwartungen, sodass im Schuljahr 2019/2020 unter anderem Unterrichtsreduzierungen vorgenommen werden mussten. Nach zehn Jahren kontinuierlicher und großzügiger Förderung beendet die Bouhon Stiftung ihr finanzielles Engagement 2020.
Die Diskussionen über die Fortführung von MUBIKIN in der MUBIKIN-Trägerversammlung und die Gespräche zwischen der Stadt Nürnberg und der Stiftung Persönlichkeit als den beiden wesentlichen Geldgebern standen im Vorzeichen der Weiterführung und Weiterentwicklung der bewährten Programm-Elemente von MUBIKIN, aber auch einer realistischen Finanzierbarkeit. Ein wesentliches Anliegen der Stiftung Persönlichkeit, das durch eine Stellungnahme der Hochschule für Musik unterstützt wurde, war dabei die Ausweitung des Programmkerns von bisher zwei Jahren Kindergarten und zwei Jahren Grundschule auf den gesamten Grundschulbereich. Gleichzeitig sollte die Zahl der beteiligten Schulsprengel und Einrichtungen beibehalten werden.
In den Gesprächen wurde Einvernehmen bezüglich der Fortsetzung von MUBIKIN ab dem Schuljahr 2020/2021 erzielt:
- Der MUBIKIN-Unterricht im Tandem erfolgt in den beteiligten Schulen einstündig im
14-tägigen Wechsel in den Klasssenstufen 1 und 2 bzw. 3 und 4 (aktuell wöchentlich eine Tandem-Stunde in der 1. und 2. Klasse)
- In der Woche zwischen den MUBIKIN-Stunden vertiefen die Grundschullehrkräfte im
Musikunterricht den Inhalt der Tandem-Stunde. Der Aspekt der Weiterqualifizierung und Eigenverantwortung der Grundschullehrkräfte wird durch das 14-tägige Modell gestärkt.
- Der Unterricht in den Kindertagesstätten bleibt unverändert wie bisher (1 Stunde
Tandem wöchentlich).
- MUBIKIN-Fortbildungsangebote sollen weiterhin essentieller Bestandteil des
Programms sein. Angebote für Grundschullehrkräfte müssen entsprechend dem Modell neu entwickelt und eng mit den Inhalten der Fortbildungsangebote für die Erzieher/-innen verzahnt werden.
- MUBIKIN wird weiterhin in den derzeit beteiligten Sprengeln umgesetzt, um an die
vorhandenen Erfahrungen und die Empfehlungen der Evaluation anzuknüpfen und in diesen Einrichtungen Erfahrungen mit dem neuen Angebotsrhythmus zu sammeln.
- Voraussetzung für eine weitere Teilnahme ist eine neuerliche gemeinsame Bewer-
bung von Grundschule und Kindertagesstätten im jeweiligen Sprengel. Wenn sich einzelne Kindertagesstätten im Sprengel nicht mehr bewerben, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Sprengelbewerbung. Die Einrichtungen erhalten zunächst eine Zusage für den Zeitraum von drei Jahren.
- Sollten sich einzelne Grundschulsprengel nicht mehr bewerben, können in einer
zweiten Runde entsprechende MUBIKIN-Unterrichtseinheiten neu ausgeschrieben werden.
Mit diesem Modell werden die bewährten MUBIKIN-Essentials (frühzeitige Musikalisierung bereits im Kindergartenalter, Sprengelbezug, Übergang KiTa-Grundschule, Erreichen aller Kinder durch Kostenfreiheit für Eltern und Einrichtungen, musikalische Bildung im Regelbetrieb von Kindergarten und Grundschule, Tandem Erzieher/-innen/Grundschullehrkraft – Musikschullehrkraft) beibehalten, gleichzeitig deckt MUBIKIN im Sinne einer Weiterentwicklung des Programms den gesamten Grundschulbereich ab. Ziel ist weiterhin eine nachhaltige Verbesserung des musikpädagogischen Angebots und des musikalischen Alltags in den beteiligten Einrichtungen und die Weiterqualifizierung der Erzieher/-innen und Grundschullehrkräfte. Das Modell berücksichtigt dabei auch Anregungen der Evaluation, insbesondere die weitere Fokussierung der Arbeit im Tandem und Stärkung der Sprengelorientierung.
In den Gesprächen zwischen Stadtverwaltung und der Stiftung Persönlichkeit hat Herr Ref.I/II die Bereitschaft signalisiert, den finanziellen Beitrag der Stadt Nürnberg ab 2021 um 100.000 Euro auf dann 440.000 Euro zu erhöhen. Die Stiftung Persönlichkeit ist bereit, sich bis 2026 weiterhin mit 100.000 Euro jährlich zuzüglich 20.000 Euro zweckgebunden für Öffentlichkeitsarbeit zu beteiligen. Unter der Annahme der Kontinuität der weiteren Finanzierungsquellen, die jeweils jährlich zu beantragen sind bzw. jährlich gewährt werden, wurde in den Gesprächen davon ausgegangen, dass die Kosten von rund 770.000 Euro jährlich gedeckt werden können (siehe Anhang). Stadtverwaltung und Stiftung haben sich verpflichtet, sich gemeinsam um die Akquise der dabei angenommenen Spenden und sonstigen Einnahmen zu bemühen.
Auf Basis dieser Überlegungen sollte zeitnah eine neue Kooperationsvereinbarung für die Jahre 2020- 2026 zwischen den weiterhin beteiligten Kooperationspartnern geschlossen werden.
Planung MUBIKIN Finanzierung 2020 ff.
Ausgaben: 750.000 Euro
(Personal, Instrumente, Fort- und Weiterbildungen, sonstige)
Einnahmen: Stadt Nürnberg 440.000 Euro Stiftung Persönlichkeit 100.000 Euro Stiftungsverwaltung (Schuckert Stiftung) 55.000 Euro Weitere Stiftungen, Förderer 20.000 Euro Land (Personalkostenzuschuss Musikschule 83.000 Euro durch VBSM) Spenden/Sonstige Einnahmen 52.000 Euro
Ref.I/II/141/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung
Anlagen: Sachverhaltsdarstellung
Sachverhalt (kurz):
Bereits seit vielen Jahren ist in Nürnberg die Diskussion im Gange, dass eine Veranstaltungshalle mit Schwerpunkt Sport für ca. 4.000 Zuschauer fehlt. Die Arena Nürnberger Versicherung deckt das Segment darüber mit bis zu 8.000 Besucherkapazität ab und darunter gab es bislang nur das BBZ, das mit festen Zuschauerplätzen von ca. 1.200 und inkl. Zusatztribüne von gesamt bis zu ca. 1.900 Personen aufwarten konnte. Nutzer für eine Halle der Kategorie bis 4.000 Personen im Rundenbetrieb sind die Ballsportarten mit 1. oder 2. Bundesliga-Beteiligung in Nürnberg: Basketball Falcons, Handball-Damen, Hockey Damen und Herren, Futsal (in Planung) und ggfs. Volleyball aus der Region. Außerdem ist eine Nutzung der NBBL (Nachwuchs Basketball Bundesliga) mit den Tornados Franken und der aufstrebenden Handball-Männermannschaft des HBC Nürnberg denkbar. Dazu kommen die Ringer der Johannis-Grizzlys und die Tanz-Formation der 1. Bundesliga des TSC RGC Nürnberg. Die Zielgruppe sportlich sind ferner überregionale Meisterschaften und (internationale) Events z.B. in den Schwerpunktsportarten der Stadt mit Fechten, Badminton, Rhythmische Sportgymnastik und Taekwondo oder Judo. Grundsätzlich ist geplant, dass es in den Zeiten, in denen keine sportlichen Veranstaltungen statt-finden, auch kulturelle Veranstaltungen stattfinden können. Dies können sein:
-
Mittelgroße Rock- und Pop-Konzerte
-
Größere Versammlungen (Jahrestreffen großer Firmen und Vereinigungen,
Mitgliederver-sammlungen)
- kleinere bis mittlere Musik- und Showveranstaltungen.
Es wird angestrebt, den laufenden Betrieb der Halle über die Stadion Nürnberg Betriebs GmbH zu organisieren, die in diesem Bereich die größte Expertise innerhalb des Konzerns Stadt Nürnberg hat. Hierzu sind zusätzliche Sach- und Personalmittel erforderlich, die sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht beziffern lassen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Kosten bei Einreichung der Vorlage noch nicht bekannt (siehe nichtöffentliche Vorlage; wurde im Stadtrat am 18.12.2019 behandelt)
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Eine Diversity-Relevanz in Bezug auf die Beschaffungsvariante wird nicht gesehen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Baumaßnahme wird gesondert beraten.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
3. BM/Geschäftsbereich Schule
WBG-K
StK
Beschlussvorschlag:
Das Projekt „Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung" wird als Baubetreuungsmaßnahme in den zwischen der WBG-KOMMUNAL GmbH und der Stadt Nürnberg existierenden Rahmenvertrag aufgenommen.
Die Planungen hinsichtlich des in beschriebenen Betreibermodells werden weiter vorangetrieben und es wird angestrebt, die Stadion Nürnberg Betriebs GmbH mit dem laufenden Betrieb zu beauftragen.
Sachverhaltsdarstellung
Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit
kultureller Nutzung
Ausgangslage
Bereits seit vielen Jahren ist in Nürnberg die Diskussion im Gange, dass eine Veranstaltungshalle mit Schwerpunkt Sport für ca. 4.000 Zuschauer fehlt. Die Arena Nürnberger Versicherung deckt das Segment darüber mit bis zu 8.000 Besucherkapazität ab und darunter gab es bislang nur das BBZ, das mit festen Zuschauerplätzen von ca. 1.200 und inkl. Zusatztribüne von gesamt bis zu ca. 1.900 Personen aufwarten konnte. Derzeit gibt es lediglich den ehem. „Eventpalast“ als Sportstätte mit einer Kapazität von 1.500 Personen am Flughafen. Nutzer für eine Halle der Kategorie bis 4.000 Personen im Rundenbetrieb sind die Ballsportarten mit 1. oder 2. Bundesliga-Beteiligung in Nürnberg: Basketball Falcons, Handball-Damen, Hockey Damen und Herren, Futsal (in Planung) und ggfs. Volleyball aus der Region. Außerdem ist eine Nutzung der NBBL (Nachwuchs Basketball Bundesliga) mit den Tornados Franken und der aufstrebenden Handball- Männermannschaft des HBC Nürnberg denkbar. Dazu kommen die Ringer der Johannis-Grizzlys und die Tanz-Formation der 1. Bundesliga des TSC RGC Nürnberg. Die Zielgruppe sportlich sind ferner überregionale Meisterschaften und (internationale) Events z.B. in den Schwerpunktsportarten der Stadt mit Fechten, Badminton, Rhythmische Sportgymnastik und Taekwondo oder Judo.
Grundsätzlich ist geplant, dass es in den Zeiten, in denen keine sportlichen Veranstaltungen stattfinden, punktuell kulturelle Veranstaltungen stattfinden können. Dies können sein: Mittelgroße Rock- und Pop-Konzerte Größere Versammlungen (Jahrestreffen großer Firmen und Vereinigungen, Mitgliederversammlungen) kleinere bis mittlere Musik- und Showveranstaltungen Für alle Veranstaltungen gilt, dass diese ab 8.00 Uhr beginnen können und bis 21.30 Uhr beendet sein sollen (Parkplatzschließung um 22.00 Uhr). Bei maximal 10 Veranstaltungen pro Jahr sollte jedoch mit einer Ausnahmegenehmigung ein späteres Ende der Veranstaltung ermöglicht werden (seltene Ereignisse nach der TALärm).
Bisherige Beschlüsse
Die Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung wurde bereits im Stadtrat am 26.06.2019 behandelt, wobei u.a. folgender Beschluss gefasst wurde:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung, Ausschreibung und die Voraussetzung zur Errichtung einer Halle von 4.000 Zuschauern mit der Schwerpunktnutzung Sport und der Möglichkeit einer Auslastung durch Konzerte und Kongresse zu betreiben. Für den Betrieb ist ein organisatorischer und inhaltlicher Vorschlag zu erarbeiten.“
Seitdem wurde das Projekt nicht weiter in den öffentlichen Gremien behandelt.
Projektbeschreibung
Hallenprofil
Die je nach Sportart gestellten Anforderungen an das Hallenprofil sind in der Tabelle 1 beschrieben. Die sich in den einzelnen Sportarten ergebenden Spielzeiten sind in Tabelle 2 zu finden.
Tabelle 1: Anforderungen an das Hallenprofil entsprechend der Sportarten
| Mindestkapazität | Tribünen | Boden | Größe Spielfeld | Sicherheitsabstände | Hallenhöhe | Spielspezifika | Anzeige-Systeme | Umkleidekabinen Gast | Umkleidekabinen Schiedsrichter | sonst. Räume | Internetanbindung | Beschallung | Beleuchtung | VIP-Bereich | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| all b et k Bas | 3000 (mind. 2/3 Sitzplätze) | Müssen an allen vier Seiten des Spielfeldes vorhanden sein. | Parkettboden | 28m x 15m | 2m | keine besondere Anforderung | Standkorbanlage | 2 Anzeigetafeln (1 mal der Fiba- Klassifizierungsstufe 1 und die zweite gemäß Klassifizierungsstufe 2 | Erste-Hilfe-Raum/Dopingkontrollraum (10 m² mit WC/Waschbecken), Tv-Positionen, Produkttionsbüro für Lizenznehmer, Kommentator-Positionen | Zu jedem Bundesligaspiel hat der Heimverein eine Anschlussmöglichkeit an eine funktionsfähige DSL- Leitung für das Heimscouting bereitzuhalten. | muss vorhanden sein | 1000 Lux | Mindestens 80 m² groß (Kann außerhalb der Halle liegen) | ||
| all b d n Ha | 2250 Zuschauer (60%Sitzplätze) | mindestens längsseits | Genormter Sportbode (NCS2040-R90B, Lagoon 6445 --> Farbe), keine Fremdlinien | 40m x 20m | 1,5m (NCS 9000N, 6830 Black-- > Farbe) | 7m über der Spielfläche 3m über den äußeren 3 metern des Spielfeldes zwischen 7-5,5m | fixierte Handballore Ballfangnetz hinter Tor | öff. Zeitmessanlage (DHB Klass.) die von allen Zuschauerplätzen sichtbar sein muss | min. 40m²/sanitäre Anlagen mit mindestens 6 Duschen | Mindestens 10 m², mindestens eine Dusche/WC/Waschbecken | Erste-Hilfe-Raum/Dopingkontrollraum (10 m² mit WC/Waschbecken), Tv-Positionen, Produkttionsbüro für Lizenznehmer, Kommentator-Positionen | Muss vorhanden sein | max 85 db | Mind. 1500 Lux | Muss vorgewiesen werden |
| all b y e oll V | mind. 2500 ab dem 8. Jahr | Auf allen vier Seiten ab dem 8. Jahr | Farbig abgesetztes Spielfeld, keine Fremdlinien | 35m x 25,5m (Sicherheitszonen, Tech. Bereiche mit eingerechnet) | keine besondere Anforderung | mind. 9m | Bodenhülsen für Netzanlage Scheidsrichterstuhl | elek. Anzeigetafel mit Zusatzinformationen wie Aufstellung, Videowand | Zwei für die Mannschaften und eine für die Schiedsrichter | Dopingkontrolle | muss vorhanden sein | muss vorhanden sein | mind. 1000 Lux | VIP- Raum mit mind. 100 m² ab dem 3. Jahr | |
| y e ock H | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | Nur Hockeymarkierungen | 44mx 22m | Empfohlen: Auslaufzonen Grundlinie: 3m Auslaufzonen Seitenlinien: 1m | keine besondere Anforderung | fixierte Handballore Seitenspielbande Ballfangnetz hinter Tor | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung |
| n o nt mi d Ba | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | stumpfen, nicht spiegelnder Belag | Mindestanzahl Spielfelder: 6 Stück/ Größe 13,4 m lang und 6,1m breit (Mit Doppel) | Zwischen Seitenlinien und zweier Spielfelder: 0,3m; Zwischen Seitenlinie und Wand: 0,3m; Zwischen Grundlinien zweier Spielfelder: 1,3m; Zwischen Grundlinie und Wand 0,8m; Zwischen Grundlinie und einer Seitenlinie: 1,3m | 12m Lichte Höhe | Spiel muss ohne behinderndes Gebläse gewähleistet sein. Keine Glasfassade nach außen | Digitale Ergebnis-/Videoanzeige (ggf. über den Würfel möglich) | keine besondere Anforderung | Genügend Räumlichkeiten in der Halle für Technik (Live Score und Live Stream), Fernsehen, Anti Doping, Schiedsrichter, Referee, Badminton Europe etc.) | Muss vorhanden sein Sehr gutes und schnelle WLAN-Verbindungen in der kompletten Halle | Lautsprecheranlage hörbar bis in die Umkleide- und Duschräume sowie möglichst im Raum des Physiotherapeuten. | mind. 1000 lux | Falls möglich ist ein zusätzliches Einspielfeld einzurichten. Turnierausschuss die Technischen Offiziellen (u. a. für Briefing/Debriefing) und ggf. den Sanitätsdienst ist je ein geeigneter Raum bereitzuhalten. | |
| al uts F | Vorrunde mind. 500; Hauptrunde 1000; Eliterunde 1500; Endphase 5000 | Provisorische Tribünen sind nicht zulässig | Spielboden mit festgelegter Linierung | mind. 38 X 20m höchst. 42 X 25m | mind. 4m | moderne Anzeigetafel mit folgenden Informationen: Name der Mannschaften, Spielzeit, Strafzeiten für zwei spieler pro Mannschaft, Spielstand, Auszeiten, Anzahl Fouls | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | Lautsprecheranlage muss innerhalb und außerhalb der Halle verfügbar sein | 1200 Lux (Endphase 1800 Lux) zusätzliche Notbeleuchtung von 1000 Lux | keine besondere Anforderung | ||
| n e ht ec F | keine besondere Anforderung | Provisorische Tribünen sind nicht zulässig | keine besondere Anforderung | keine besondere Anforderung | keine Blendung durch Sonnenlicht, für Welt-Cup etc. ist die Halle zu klein | High Speed Internet CAT 7 Verkabelung | Lautsprecheranlage muss innerhalb und außerhalb der Halle verfügbar sein | Fernsehgerecht | |||||||
| G RS | keine besondere Anforderung | Geeigneter Bodenbelag (am besten Schwingboden) | Wettkampffläche 12 x 12 plus Randbereich je 2 m | 12 Meter | kein behinderndes Gebläse im Luftraum über WK-Fläche | Raum für Kampfrichterbesprechung Tische und Stühle, eine geeignete Projektionsfläche, Tisch mit Mehrfachsteckdosen (mind. 3 freie Steckdosen) in 4–5m Entfernung zur Projektionsfläche | High Speed Internet CAT 7 Verkabelung | Lautsprecheranlage muss innerhalb und außerhalb der Halle verfügbar sein | Fernsehgerecht | Sporthalle mit abgetrennter/m Aufwärmhalle/-raum |
Tabelle 2: Spielzeiten entsprechend der Sportarten
| Spieldauer | 1. Liga | 2. Liga | Champions League/Turniere | Ausführlich | |
|---|---|---|---|---|---|
| Badminton | ca. 3h | Samstags zw. 14/16:00 Sonntags zw. 14/15:00 | Samstags zw. 13:00/18:00 Sonntags zw. 11/17:00 | Nationale Ebene Sa/So von 8:00 -20:00 o. länger Internationale Ebene kann evtl. ganze Woche nötig sein. | Ligaspiele idR von ca. Ende Oktober/Anfang November bis Mitte/Ende März. S a mstag Beginn idR zw. 14 und 16 Uhr (je nach Möglichkeiten des Vereins), Dauer ca. 3 h Sonntag Beginn idR zw. 14 und 15 Uhr (je nach Möglichkeiten des Vereins), Dauer ca. 3 h Turniere/Meisterschaften: Je nach Größe/Level auf nationaler Ebene nur Samstag+ Sonntag oder auch Freitag-Sonntag. International kann bis zu kompletter Woche nötig sein. Uhrzeiten von 8/9.00 bis 20.00, in Ausnahmefällen auch länger. |
| Basketball | ca. 2h | Samstags zw. 18/20:30 Sonntags zw. 15/18:00 Unter der Woche 19/20:30 | Samstags zw. 19/20:00 Sonntags zwischen 17/20:00 Unter der Woche 19:30/20:00 | Unter der Woche 20:30 | Spiele in der BBL finden größtenteils Sa oder So statt. Uhrzeiten wären hierfür Samstags 18:00 oder 20:30. Sonntags 15:00 oder 18:00 und unter der Woche 19:00 oder 20:30. Dauer eines Spiels ca. 2 h. Einlass nicht definiert, aber hier muss mit 1,5 h bis 2h vor Tip off gerechnet werden. |
| Handball | ca. 2h | Samstags zw. 18:10/20:30 Sonntags zw. 13:30/16:00 Unter der Woche 19:00 | Samstags zw. 18:30/20:00 S o n n t a g s z w . 16/17:00 Unter der Woche zw. 17/20:00 | Unter der Woche zw. 17/19:00 | Spiele der HBL können jeden Werktag außer Montags und Freitags stattfinden. Zeiten : Dienstags/Mittwochs/Donnerstags 19:00. Samstags 18:10/18:30/20:30. Sonntags 13:30/13:45/15:00/16:00. Dauer Spiel ca. 2h. 1,5 - 2h vorher Einlass. |
| Volleyball | ca. 2-3h | Samstags zw. 18/20:00 Sonntags zw. 16/18:00 Unter der Woche 18:30/20:00 | Samstags zw. 15/20:00 Sonntags zw. 15/16:00 Unter der Woche 19:00 | Unter der Woche zw. 17/19:00 | Spiele der Bundesliga jeden Tag außer Montag möglich. Dienstags 18:30/19:30. Mittwochs 19:00/19:30/20:00. Donnerstags 18:10/19:00/19:10/20:00. Freitags 19:30. Samstags 18:00/19:00/19:30/20:00. Sonntags 16:00/17:00/17:30/18:00. Dauer zwischen 2-3h |
| Hockey | ca. 1,5-2h | Sam. u. Sonn. zw. 14/19:00 Unter der Woche zw. 19:00/20:30 | Samstags zw. 12/19:00 Sonntags zw. 11/18:00 Unter der Woche 20:00/20:30 | Kein internationalen Wettbewerbe im Hallenhockey | Spiele der Bundesliga finden Samstags u. Sonntags zwischen 14:00 und 19:00 statt. Außerdem finden vereinzelt Spiele unter der Woche zwischen 19:00 u. 20:30 statt. Spieldauer ca. 1,5h bis 2h |
| Futsal | ca 1 -1,5h | Samstags zw. 17:30/19:00 | Spiele der deutschen Meisterschaft finden Samstags zwischen 17:30 u. 19:00 statt. Wie das dann in der neu eingeführten Bundesliga sein wird, kann man noch nicht einschätzen. Spieldauer ca. 1h bis 1,5h | ||
| RSG | 8-12 h | Sa/ So 08.00 - 22.00 Uhr | je nach Wettkampfart | ||
| Ringen | ca. 2-3h | Freitags ab 20:30 Samstags ab 19:30 Sonntags ab 15:00 | Samstags ab 20:00 Sonntags ab 17:00 Unter der Woche zw. 20/21:00 | Internationale Turniere Samstags und Sonntags ab 10:30 |
Beschaffungsvariante und Vergabeverfahren
Mit der Planung und Durchführung der Baubetreuung soll die WBG-KOMMUNAL GmbH beauftragt werden, die folglich im Namen und auf Rechnung der Stadt Nürnberg handelt. Wie bereits für zahlreiche vergangene Projekte soll auch für dieses Vorhaben der bereits seit 2013 existierende Rahmenvertrag zur Baubetreuung zwischen der Stadt und der WBG-KOMMUNAL GmbH die vertragliche Grundlage darstellen. Diesem zufolge würde die WBG-KOMMUNAL GmbH von der Stadt mit der Projektentwicklung, der Planung sowie der wirtschaftlichen und technischen Baubetreuung beauftragt werden. Durchgeführt wurde ein Verhandlungsverfahren nach EU-weiter Bekanntmachung mit Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb („Interessenbekundungsverfahren“).
Hallentyp, Bauweise und Planungsstand
Beabsichtigt ist der Bau einer dauerhaft nutzbaren Halle in industrieller Bauweise mit einem Stahltragwerk. Die Halle erfüllt die Anforderungen einer Versammlungsstätte und ist dementsprechend hinsichtlich des Brandschutzes konzipiert. Nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung werden für die Außenhaut wärmegedämmte Sandwichelemente verwendet. Die Wärmeversorgung erfolgt mittels Fernwärme und der Strombedarf soll anteilig durch eine PV-Anlage gedeckt werden. Die Schallschutzanforderungen werden in einem Gutachten nachgewiesen.
Die Genehmigungsplanung wurde parallel zum Verhandlungsverfahren erarbeitet und der Bauantrag soll baldmöglichst bei der Bauordnungsbehörde eingereicht werden. Für diese Planungsleistungen fallen rd. 465 T€ Planungskosten an. Dieser Planungsvorlauf bietet unabhängig vom Ausgang des Verhandlungsverfahrens Baurecht und bewirkt eine erhebliche Zeitersparnis, um das angestrebte Ziel der Nutzbarkeit der Halle zum Ende des Jahres 2020 erreichen zu können.
Betreibermodell
Bei Erstellung der Stadtratsvorlage für die Sitzung am 26.06.2019 ging man seitens der Verwaltung noch von deutlichen Überschneidungen zum Geschäftsmodell der Meistersingerhalle aus. Seinerzeit wurde die Halle als Infrastruktur konzipiert, die an Drittveranstalter aus dem Sport-, Kultur- und Eventbereich vermietet wird.
Da eine Sportnutzung beim Betrieb der Halle aber aktuell im Vordergrund steht, wird seitens der Verwaltung angestrebt, den laufenden Betrieb der Halle über die Stadion Nürnberg Betriebs GmbH abzuwickeln, die in diesem Bereich die größte Expertise innerhalb des Konzerns Stadt Nürnberg hat. Hierzu sind zusätzliche Sach- und Personalmittel erforderlich, die sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht exakt beziffern lassen.
Beschlussvorschlag
Auf Grundlage des oben dargestellten Sachverhalts werden dem Stadtrat folgende Punkte zum Beschluss vorgeschlagen:
Das Projekt „Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung" wird als Baubetreuungsmaßnahme in den zwischen der WBG-KOMMUNAL GmbH und der Stadt Nürnberg existierenden Rahmenvertrag aufgenommen.
Die Planungen hinsichtlich des in beschriebenen Betreibermodells werden weiter vorangetrieben und es wird angestrebt, die Stadion Nürnberg Betriebs GmbH mit dem laufenden Betrieb zu beauftragen.
Abkürzungsverzeichnis
BBZ Berufsbildungszentrum
ggw. gegenwärtig
GmbH Gesellschaft mit Beschränkter Haftung
HBC Handballclub
NBBL Nachwuchs Basketball Bundesliga
RGC Rot-Gold-Casino
TALärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm
TSC Tanzsportclub
Berichtsvorlage FW/009/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Bericht
Betreff:
Feuerwehrbericht 2012 bis 2018 - Überprüfung von Risiken und Schutzzielen
Anlagen: Stadtratsbericht_2020
Bericht:
Der vorliegende Bericht schreibt die im Oktober 2005 im Rahmen des Gutachtens der Firma Mummert Consulting zur „Interkommunalen Zusammenarbeit“ vorgelegte Bemessungsgrundlage für die Feuerwehr Nürnberg fort und prüft den aktuellen Stand. Über das Ergebnis soll gemäß Beschlussvorlage vom 24.11.2006 regelmäßig im Stadtrat berichtet werden. Die hier vorliegende Überprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum 2012 bis 2018.
Wesentlicher Kern der zyklisch zu überprüfenden Bemessungsgrundlagen ist die Risikoanalyse des Nürnberger Stadtgebietes anhand eines Gefahrenkatasters zur Identifikation der Gefahrenschwerpunkte und die Schutzzieldefinition der Feuerwehr zur planerischen Auslegung des personellen und technischen Bedarfs.
Die Prüfung und Anpassung des Gefahrenkatasters erfolgt auf Basis des Mummert-Gutachtens und auf den bei StA vorhandenen amtlichen Daten.
Im Betrachtungszeitraum sind gegenüber dem letzten Schutzziel-Bericht die Alarmierungszahlen von FW weiterhin deutlich angestiegen, das Risikopotential in der Stadt hat leicht zugenommen und die planerische Erreichbarkeit der Bevölkerung innerhalb der Hilfsfrist durch die Berufsfeuerwehr ist wieder geringfügig auf 87,7% gestiegen.
Zur Sicherung des notwendigen und gutachterlich geprüften Schutzzieles sind für FW daher weiterhin mindestens die 85 rund um die Uhr vorzuhaltenden Funktionen des Wachdienstes der Berufsfeuerwehr auf den fünf Feuerwachen nötig. Neben der schlagkräftigen Berufsfeuerwehr ist weiterhin auch eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen notwendig, da sie dort durch ihre Präsenz laut Ansatz des Mummert-Gutachtens die planerische Erreichbarkeit der Bevölkerung um 5% auf aktuell 92,7% erhöhen kann. Außerdem stellen die Wehren eine wichtige zeitnahe Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei großen Schadenslagen im Stadtgebiet dar.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
FW/D
Überprüfung und Fortschreibung der objektiven Bemessungsgrundlagen auf Basis
der von Mummert-Consulting im Gutachten 2005 vorgelegten Berechnungsgrundlagen
(Risikoanalyse und Schutzzieldefinition)
1. Grundsätzliches
Der vorliegende Bericht von FW schreibt die im Oktober 2005 im Rahmen des Gutachtens der Firma Mummert Consulting zur „Interkommunalen Zusammenarbeit“ vorgelegte Bemessungsgrundlage für die Feuerwehr Nürnberg fort und prüft den aktuellen Stand. Über das Ergebnis soll gemäß Beschlussvorlage vom 24.11.2006 regelmäßig im Stadtrat berichtet werden. Die vorliegende Überprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum 2012 bis 2018.
Wesentlicher Kern der zyklisch zu überprüfenden Bemessungsgrundlagen ist die Risikoanalyse des Nürnberger Stadtgebietes anhand eines Gefahrenkatasters zur Identifikation der Gefahrenschwerpunkte und die Schutzzieldefinition der Feuerwehr zur planerischen Auslegung des personellen und technischen Bedarfs.
Die Prüfung und Anpassung des Gefahrenkatasters erfolgt auf Basis des Mummert-Gutachtens und auf den bei StA vorhandenen amtlichen Daten.
2. Rückblick auf den Berichtszeitraum
Seit dem 01.01.2012 hat sich bei FW folgendes verändert:
2.1. Die Entwicklung der Notruf- und Alarmierungszahlen seit dem letzten Bericht erforderte wegen des steigenden Dispositionsaufwands und der organisatorischen Abwicklung des Dienstbetriebs weiterhin eine deutliche Erhöhung des Personalkörpers in der Integrierten Leitstelle. Gleichzeitig wurde durch neue Aufgaben und Anforderungen, z.B. im Zuge der Einführung des Digitalfunks, innerhalb der ILS weiteres Fachpersonal notwendig. Derzeit gestaltet sich die Besetzung der zwar neu geschaffenen Stellen nach wie vor schwierig, weswegen weiterhin neue Zugangsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Verbesserung der Mitarbeiterzufriedenheit geprüft werden. Gleichzeitig fehlen derzeit Bildschirmarbeitsplätze, Sozial- und Umkleideräume, weswegen auf dem Hof der Feuerwache 4 derzeit kurzfristig ein Interimsbauwerk errichtet wird.
2.2. Die Personalbemessung für den Wachdienst der Berufsfeuerwehr erfolgt, wie im Stadtratsbeschluss festgesetzt, in turnusmäßigen standardisierten Personalbedarfsberechnungen mit DIP. Derzeit ist die Anzahl der 85 festgelegten Funktionen (siehe Schutzzieldefinition unter Punkt 3.1) mit der festgelegten Verteilung über das Stadtgebiet noch ausreichend. Bei einer zusätzlichen Ausdehnung und Verdichtung des Kernbereichs muss jedoch weiterhin und zusätzlich auf die Einhaltung der Hilfsfrist von 10 Minuten durch Einheiten der Berufsfeuerwehr geachtet werden (siehe Punkt 5).
2.3. Die Nachwuchsgewinnung für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr gestaltet sich aufgrund sinkender Zahlen an Bewerberinnen und Bewerbern aus den feuerwehrdienlichen Berufen stetig schwieriger. Die demographische Entwicklung in Deutschland und die steigende Mobilität der Bewerberinnen und Bewerber werden das Problem weiter verstärken. Aus diesem Grund wird bereits seit 2014 ein Personalzukunftskonzept der Berufsfeuerwehr stetig fortgeschrieben. Dieses beruht auf der Erweiterung der Zugangswege zur Berufsfeuerwehr, z.B. durch die eigene Ausbildung von Schulabgängern, um dadurch das Berufsbild für potentielle Bewerber attraktiver zu machen. Hierfür werden mit dem Ziel einer späteren Übernahme nach erweiterter Ausbildung seit 2017 jährlich drei Ausbildungsplätze von Notfallsanitätern besetzt. Künftig soll auch der Ausbildungsberuf des Berufsfeuerwehrmannes bzw. der Berufsfeuerwehrfrau und des Leitstellendisponenten bzw. der Leitstellendisponentin für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr und für den Dienst in der Integrierten Leitstelle eingeführt werden. Neben der Eröffnung dieser neuen Wege in der Ausbildung von Nachwuchskräften steigen die Anforderungen an die Nachwuchswerbung über unterschiedliche Kanäle,
die die Zielgruppe der Bewerberinnen und Bewerber zielgerichtet erreichen. Die Feuerwehr baut aus diesem Grund über den Internetauftritt hinaus ihre Social-Media-Präsenz (derzeit: Twitter, Instagram) aus und wird mit der Ausschreibungsphase 2020 mit Plakatwerbungen, Werbevideos und verstärkter Präsenz bei Berufsmessen die Zielgruppen deutlicher ansprechen. Dieses Engagement ist sehr personal- und kostenintensiv aber in der derzeitigen Bewerbersituation absolut notwendig.
2.4. Die steigenden Anforderungen im Einsatzdienst, basierend auf einer komplexer werdenden Technik, einer steigenden Anzahl von Einsätzen, eines wachsenden Aufgabenspektrums und einer veränderten Basis an handwerklichem Grundwissen bei den Bewerberinnen und Bewerbern, erfordern eine kontinuierliche Anpassung der Fortbildung der Einsatzbeamten. Die Fortbildung findet momentan auf den Wachabteilungen vor allem über das Jahr verteilt im Wachalltag integriert statt. Diese Systematik muss zukünftig weiterentwickelt werden, um weiterhin mindestens eine gleichbleibende Qualität sicherzustellen.
2.5. Da die Arbeitsleistung der Einsatzbeamten des Wachdienstes für bisherige Innendienstaufgaben, bedingt durch zwei weitere freie Tage in 2012 für die Opt-Out-Regelung, die zunehmenden Einsatzzahlen (siehe Punkt 4.2.1) und den erhöhten Aus- und Fortbildungsbedarf gesunken ist, müssen diese Defizite in den Werkstätten und einzelnen Sachgebieten zukünftig personell anderweitig ausgeglichen werden. Die vorhandenen Personalressourcen im Mischdienst (Einsatzbeamte mit Tagesdienst und regelmäßigen 24-Stunden-Einsatzdiensten) können diese Ausfallzeiten nicht zusätzlich abdecken, zumal z.B. arbeitsschutzrechtlich zusätzliche Geräteprüfungen oder Ausbildungen sicherzustellen sind und der Aufwand für Prüf- und Instandsetzungsarbeiten aufgrund neuer technischer Vorgaben und geänderter Bauweisen stetig steigt.
2.6. Das zum 01.05.2008 bei der Feuerwehr angegliederte Sachgebiet Bevölkerungsschutz, das die Pflichtaufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde in der Stadt Nürnberg zu erfüllen hat, wurde im Rahmen der aktuellen Erfordernisse weiterentwickelt. Die Synergieeffekte durch den Wegfall der Schnittstellen zwischen operativer und administrativer Gefahrenabwehr haben sich auch im vergangenen Berichtszeitraum bei zahlreichen Kampfmittelräumungen als richtig herausgestellt. Neu war in den letzten Jahren, dass aufgrund mehrfacher Bombenfunde in der Nordstadt durch die dortige Bevölkerungsdichte und durch die teils sehr flach liegenden Sprengkörper wesentlich größeren Sicherheitsradien einzuhalten waren und die Zahl der zu evakuierenden Personen damit sprunghaft anstieg. In Höfen musste eine Fliegerbombe aufgrund
eines Aceton-Langzeitzünders durch Sprengung entschärft werden, was einen erheblichen zusätzlichen Entscheidungs- und Handlungsdruck verursachte und wegen der Lage an der Stadtgrenze einen hohen Koordinierungsaufwand mit der Stadt Fürth notwendig machte. Die trotz dieser zusätzlichen Herausforderungen genauso effizient abgearbeiteten Großeinsätze sind ein eindeutiges Indiz dafür, dass das mit der Geschäftsanweisung „Großschadens-, Koordinierungs- und Katastrophenereignisse für die Stadt Nürnberg (GGKK) eingeführte Führungssystem aus einer Hand die richtige Entscheidung war. Der für die Überarbeitung und Modernisierung der Katastrophenschutzpläne zusätzlich erforderliche Personalbedarf konnte zwar bereits schrittweise mit Stellenneuschaffungen (u.a. einhergehend mit der Übernahme der Funktion des städtischen Gefahrgutbeauftragten) verringert werden, allerdings besteht aufgrund der Komplexität der zu bearbeitenden Themen, wie zum Beispiel einem langandauernden und großflächigen Stromausfall, weiterhin die Notwendigkeit zur Koordinierung von Querschnittsaufgaben des Bevölkerungsschutzes innerhalb der Stadtverwaltung, die entsprechend im Stellenplan hinterlegt sein muss. Darüber hinaus ist hier auch die Mitarbeit aller betroffenen Fach- und Querschnittsdienststellen, sowohl in der Konzeptphase, als auch in der akuten Gefahrenabwehr, notwendig.
2.7. Im Bereich der Warnung der Bevölkerung konnten mit der Einführung der Warn-App „Katwarn“ einschließlich SMS- und E-Mail-Warndienst 2013 und der Ansteuerung der Warn-App „NINA“ des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe seit 2018 wichtige Meilensteine zur Warnung und Information der Bürger bei Sturm, Großschadenslagen oder anderen besonderen Lagen abgeschlossen werden. Gleichzeitig befindet sich der Aufbau eines eigenen Sirenenwarnnetzes der Stadt Nürnberg mitten in der Ausführung. Von den knapp über 100 geplanten Standorten für moderne Sirenenanlagen unterschiedlicher Bauform konnten fast alle schon gesichert werden. Rund 50 Warnanlagen wurden bislang bereits errichtet. Bezüglich der Ansteuerung der Sirenen stand noch eine Entscheidung des Bayerischen Innenministeriums zur Nutzung des behördenübergreifenden BOS-Digitalfunks aus. Hier zeichnet sich aktuell jedoch die Einführung des Dienstes für die Stadt Nürnberg in 2020 ab.
Die folgende Übersichtskarte zeigt die genannten Sirenenstandorte unterteilt nach dem geplanten Errichtungsjahr (Projektstand: Ende 2018):
2.8. FW orientiert sich bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen am „strategischen Fahrzeuggesamtkonzept 2010“, das der 2.BM in der Ausschusssitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 10.09.2003 vorgestellt hatte. Demnach gelten folgende Planungsgrößen:
Kein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr Nürnberg soll älter als 25 Jahre sein
Kein Sonderfahrzeug der Berufsfeuerwehr soll älter als 15 Jahre sein
Kein Löschfahrzeug der Berufsfeuerwehr soll älter als 10 Jahre sein.
Nur mit diesen Planungsgrößen ist sichergestellt, dass Fahrzeuge auf dem Stand der Technik sind und ausfallsicher betrieben werden können. Außerdem ist insbesondere im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren der Zustand des Fahrzeugparks eine wichtige Voraussetzung für Motivationserhalt und Nachwuchsgewinnung. Die Entwicklung des Durchschnittsalters der Einsatzfahrzeuge zeigt die folgende Grafik:
21,8
25,2
n
e
r
h 21,9
a 22 21,5
J
n 20,5
20,2 20,3
i
r 21,1
e
t l 19,2
a
s
t
t
i
n
h 17,2
c 16,8 17,0 16,9
s
h 16,4 16,3 16,3 16,4
16,1
c 15,8 15,9
r u 16 13,9 15,4 15,3 15,3 15,2
d g 14,8 14,7 14,7 15,7 14,9 1155,,66 15,6
u 14,2
e 14,8 14,8 15 14,8 15 14,0
z 14
r 14,3 14,4
h 14,1
a 13,6 13,6
F 13,2 13,2
12 11,6
12,1
3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
FF BF Gesamt
Um das Erreichen dieser Zielgrößen sicherzustellen, erfolgte eine Neuausrichtung in
der Planung. Gemeinsam mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehren wurde für diese ein Fahrzeugkonzept erarbeitet, das die aktuelle Leistungsfähigkeit und die Stellplatzmöglichkeiten der 18 Standorte der Freiwilligen Feuerwehren in Nürnberg berücksichtigt. Das Ringtauschverfahren (Weitergabe von Einsatzfahrzeugen der Berufsfeuerwehr an die Freiwilligen Feuerwehren) wurde ergänzt durch die Beschaffung von kleineren, den örtlichen Gegebenheiten angepassten und finanziell günstigeren Löschfahrzeugen. Im Jahr 2014 wurden acht Löschfahrzeuge für die Berufsfeuerwehr und 2016 nochmals zwei kleinere Löschfahrzeuge für die freiwilligen Feuerwehren beschafft. Gleichzeitig konnten hier auch zwei besondere Löschfahrzeuge für den Bereich des Bevölkerungsschutzes in Dienst genommen werden, die ausgemusterten Zivilschutzfahrzeugen nachfolgten. Das Durchschnittsalter bei den kommunalen Fahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren wurde im Rahmen der Beschaffungen nochmals von 17,2 Jahren (Anfang 2012) auf 14,2 Jahre (Anfang 2020) gesenkt. Mittlerweile überschreiten die ersten im Einsatz befindlichen kommunalen Lösch- und Sonderfahrzeuge allerdings wieder die Grenze von 25 Jahren und müssen deshalb ersetzt werden. Das Durchschnittsalter der Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr liegt derzeit knapp über 12 Jahren. Etwas mehr als ein Drittel ist dabei nach wie vor älter als 15 Jahre. Die stetige Ersatzbeschaffung verschiedener Einsatzfahrzeuge muss daher auch in den kommenden Jahren fortgeführt werden. Zusätzlich dazu muss auch die Vorhaltung von Reservefahrzeugen erhöht werden, die neben der Durchführung von Sicherheitswachen und der Absicherung schadensbedingter Fahrzeugausfälle vor allem für die Schulung der immer komplexer werdenden Fahrzeug- und Ausrüstungstechnik bei der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren benötigt werden.
2.9. Der seit Januar 2008 geplante und seit 2012 in der konkreten Planungs- und Realisierungsphase befindliche Neubau der Feuerwache 1 an der Ecke Maximilianstraße / Reutersbrunnenstraße ist nunmehr auf der Zielgeraden. Der Spatenstich des Bauvorhabens erfolgte im Oktober 2016. Derzeit laufen die aufwändigen und sehr detailliert auszuführenden Arbeiten im Innenausbau und an den Außenflächen. Die Übergabe der Wache an die Berufsfeuerwehr ist für den März 2020 vorgesehen. Die Inbetriebnahme der Feuerwache 1 wird für die zweite Jahreshälfte 2020 erwartet. Die neue Feuerwache wird eine Verkürzung der Eintreffzeiten im nordwestlichen Stadtgebiet und deutliche Verbesserungen in den Punkten Arbeitsschutz und Prozessorganisation bieten. Das Bauprojekt Feuerwache 1 wurde über den gesamten Planungszeitraum und alle Leistungsphasen hinweg intensiv durch die Dienststelle Feuerwehr betreut. Ein Mitarbeiter wurde hierzu als Vollkraftstelle abgestellt und konnte schlussendlich als ein-
ziger Planungsbeteiligter das gesamte Projekt vom Anfang bis zum Abschluss betreuen. Die durch diesen verhältnismäßig geringen Personaleinsatz erzielte hohe Qualität in der nutzerzentrierten Umsetzung soll für alle weiteren Bauvorhaben der Feuerwehr richtungsweisend sein.
2.10. Im Jahr 2011 wurde zur Beurteilung des unterschiedlichen baulichen Zustands und des sich daraus ergebenden Sanierungsbedarfs aller Feuerwehrhäuser der Freiwilligen Feuerwehren in Nürnberg die Arbeitsgruppe Feuerwehrgerätehäuser gebildet. Diese erstellte anhand der relevanten technischen Regeln Musteranforderungen und analysierte die dafür notwendigen Maßnahmen nach Dringlichkeit für jeden der 18 Standorte. Die Ergebnisse wurden in einem Arbeitsreport ausführlich dargelegt und bilden die Grundlage für alle weiteren Planungen. Aus dieser Grundlagenarbeit ergaben sich Sanierungsobjekte und Objekte, die nur durch einen Neubau eine wirtschaftliche Lösung erhalten können. Am 25.09.2013 beschloss der Stadtrat auf dieser Grundlage die Umsetzung des Sanierungs- bzw. Neubaukonzeptes für alle Feuerwehrhäuser der Standorte der Freiwilligen Feuerwehren in Nürnberg. Am 28.06.2017 wurde die WBG- KOMMUNAL damit beauftragt, gemeinsam mit der Feuerwehr Nürnberg als Bedarfsträgerin die Planungen für die Neubauten und Sanierungen zu konkretisieren und funktionelle, betriebssichere und barrierefreie Feuerwehrhäuser bereitzustellen, die eine Geschlechtertrennung bieten, deren Einsatz- und Aufenthaltsbereiche zur Vermeidung der Kontaminationsverschleppung gegenseitig abgeschottet werden, die eine zukunftssichere Unterbringung der Feuerwehrfahrzeuge ermöglichen und ausreichende Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sowie Übungsmöglichkeiten bieten. Zusätzlich sollen die Feuerwehrhäuser in das Gesamtkonzept der Stadt Nürnberg zum Schutze der Bevölkerung eingebunden werden. Mittels Notstromversorgung sollen sie zum Beispiel als „Leuchttürme“, also Erstanlaufstelle für hilfesuchende Bürger, im Falle eines länger andauernden Stromausfalls oder eines anderen Notstands dienen. Der Startschuss für die Realisierung des ersten Bauvorhabens fiel am 26.10.2019 im Stadtteil Buch.
2.11. Im Zusammenhang der Entwicklung des Areals am Kohlenhof und der städtebaulichen Planung für den Innenstadtbereich wird momentan die Verlagerung der Feuerwache 3 vom Jakobsplatz zum Kohlenhofareal – Bereich Neue Kohlenhofstraße – auf eine Fläche von rund 6.900 qm geprüft. Neben den städtebaulichen Vorteilen für die Entwicklung der Innenstadt entspricht der avisierte neue Standort den aktuellen Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerwache. Außerdem bietet er adäquate Unterbringungsmöglichkeiten für die Abteilungen und Sachgebiete, die auf der Feuerwache 3 stationiert sind. Im Gesamtkonzept der Gefahrenabwehr im Katastrophen-
schutz soll die Feuerwache wegen ihrer zentralen Lage als möglicher Standort von Katastrophenschutzeinsatzleitungen und des Sachgebiets Bevölkerungsschutz eine größere Rolle spielen. Die ersten Planungen zur Konzeptionierung der Wache haben begonnen und werden Schritt für Schritt konkretisiert. Dem Stadtrat wird hierüber rechtzeitig ausführlicher berichtet.
2.12. Da die bestehende Integrierte Leitstelle auf dem Gelände der Feuerwache 4 - wie oben erwähnt - aus unterschiedlichen Gründen zu klein geworden ist und eine Erweiterung an dieser Stelle mit erheblichen Problemen verbunden wäre, plant FW den Neubau eines Betriebsgebäudes für die ILS im Nürnberger Norden. Die Vorhaltung einer ständig einsatzbereiten Redundanzleitstelle in adäquater Größe ist dabei nötig und vorgeschrieben, da die Leitstelle Nürnberg aufgrund ihrer Größe von keiner anderen Integrierten Leitstelle in Bayern vertreten werden kann. Da die Anzahl der Einwohner im Zuständigkeitsbereich der ILS Nürnberg stetig weiterwächst und zusätzliche Anforderungen durch den demographischen Wandel und die bundespolitische Absicht den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in die Leitstellen zu integrieren auf die Stadt Nürnberg zukommen, wird die Anzahl der Einsatzleitplätze und der damit verbundene Bedarf an Funktionsstellen und Räumlichkeiten, z.B. für die Aus- und Fortbildung, das Qualitäts- und Beschwerdemanagement, die IT-Sicherheit und die Betriebstechnik weiter steigen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Katastrophenschutzeinsatzleitung der Stadt Nürnberg ebenfalls Stabs- und Führungsräume für die Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) und die Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) in der neuen ILS realisiert werden sollen. Auf Grundlage dieser Notwendigkeiten hat der Ältestenrat der Stadt Nürnberg den Auftrag zur Erarbeitung von Optionen zur Realisierung einer zukunftssicheren ILS Nürnberg erteilt. Im Rahmen der Raumprogrammprüfung sollen alle optionalen Funktionen geprüft und durch eine Projektstudie räumlich verifiziert werden.
2.13. Das Sachgebiet Elektro- und Kommunikationstechnik der Feuerwehr betreibt den Ausbau des städtischen Kupfer- und Glasfaserkabelnetzes als Grundvoraussetzung für zahlreiche teils hochpriorisierte Projekte (z.B. Digitalisierung der städtischen Schulen, KiK-Netz, Anbindung von notwendigen Brandmeldeanlagen, usw.). Die über den städtischen Bedarf hinausgehenden freien Netzinfrastrukturkapazitäten werden über einen Betrieb gewerblicher Art nichtstädtischen Akteuren gegen Bezahlung angeboten. Hiervon profitiert, aufgrund der notwendigen Erweiterung der Digitalisierung aus eigener Hand und von zahlreichen Synergieeffekten, z.B. durch die Brandmeldetechnik, die gesamte Stadtverwaltung. Sowohl die wachsende Bedeutung, als auch die zunehmenden Bautätigkeiten im Bereich des Kabelnetzes erfordern dringend neue Büro-, Lager- und
Werkstattflächen, die auf den bestehenden Feuerwachen keinesfalls mehr untergebracht werden können. Die Planung eines zukunftsfähigen Neubaus für das Sachgebiet Elektro- und Kommunikationstechnik wurde analog zur Integrierten Leitstelle über das BIC-Verfahren angemeldet und ist weiter zu präzisieren. Eventuell entstehende Synergieeffekte mit einem Neubau der Integrierten Leitstelle sind zu prüfen.
2.14. Die Möglichkeiten der Digitalisierung, der Gewinnung, Bereitstellung und Vernetzung von Information haben sich im abgelaufenen Berichtszeitraum bereits dramatisch verändert. Im Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen wird in den nächsten Jahren der digitale Strukturwandel hin zur „Cleveren Feuerwehr” („Smart Fire Brigade“), „Cleveren Notfallrettung“ („Smart Emergency Protection“), „Cleveren Ersten Hilfe” („Smart First Aid“) und „Cleveren Leitstelle“ („Smart Rescue Coordination Centre“) noch viel stärker zunehmen und zum Standard werden. Um dieser notwendigen und unvermeidbaren Entwicklung nicht hinterher rennen zu müssen, ist es notwendig eine für FW passende IT-Struktur und Organisation zu etablieren. Städtische Standards für die übliche Bürokommunikation zu den regulären Arbeitszeiten reichen nicht mehr aus. So dürfen beispielsweise automatisierte Updateverfahren nicht die Arbeit eines Katastrophenschutzstabes fast zum Erliegen bringen, autorisierte „Externe“ müssen ohne Probleme auf bereitgestellte Daten zugreifen können (z.B. Anbindung der Freiwilligen Feuerwehren), mobile Anwendungen und Geräte müssen alleine den Anforderungen der Einsatzkräfte entsprechen, notwendige web- oder datenfunkbasierte Anwendungen (z.B. Kameraübertragung, Drohnenbildübertragung, Fahrzeugzustandsanzeigen, Technikupdateverfahren o.ä.) müssen ohne Schwierigkeiten schnell implementierbar sein usw..
2.15. Die Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes hat sich im Berichtszeitraum zwischen Bauordnungsbehörde und Feuerwehr wie folgt verändert: Im Jahr 2013 wurde die Durchführung der Feuerbeschau in Wohnhochhäusern, die bis dahin als Wohnungsfeuerbeschau (eigentlich: Wohnhaus-Feuerbeschau) der Bauordnungsbehörde oblag, zur Feuerwehr überführt, die nun unabhängig von der Nutzung der Hochhäuser anhand ihrer Einsatzerfahrungen und der jeweils vorgefundenen Umstände eine einheitliche Einsatzplanung umsetzen kann. Dadurch ergibt sich mit der anlassbezogenen Wiederaufnahme der Wohnungsfeuerbeschau durch die Bauordnungsbehörde im Jahr 2018 eine Doppelzuständigkeit im Vorbeugenden Brandschutz. Im Zuge der Stellenbegutachtung erhielt die Bauordnungsbehörde den Auftrag gemeinsam mit FW und DIP ein Konzept über die künftige Durchführung von Feuerbeschauen
zu erarbeiten. Hierbei darf es aus Sicht der Feuerwehr keine unterschiedlichen Standards geben, da es in Nürnberg eine Vielzahl hoher Wohngebäude gibt, die sich nur um ein bis zwei Meter Höhe von benachbarten Wohnhochhäusern gleicher Bauart unterscheiden und damit für Bewohner und Einsatzkräfte das gleiche Risiko erzeugen. Mit einer Bündelung der gesamten Feuerbeschau bei FW ergäben sich darüber hinaus weitere Vorteile. So könnte praxisbezogenes Fachwissen aus Feuerwehreinsätzen direkt in die Feuerbeschau einfließen. Es sollte daher langfristig geprüft werden, ob die gesamten Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere die Feuerbeschau, wie 2005 von Mummert Consulting (Gutachten S. 21) vorgeschlagen, wieder bei FW zusammengefasst werden können.
3. Bestehende Bemessungsgrundlagen für FW
3.1. Schutzzieldefinition
Bedingt durch die nahezu personalneutrale Inbetriebnahme der zusätzlichen Feuerwache 5 am 01.12.2004 musste damals das Konzept für die Alarmierung und die Funktionsverteilung auf den Wachen der Berufsfeuerwehr (BF) völlig neu geplant werden. Hierzu wurde eine Schutzzieldefinition als Planungsgrundlage in der „Dienstanweisung Alarm- und Ausrückdienst“ (DA AAD) definiert, aus der sich für jede Wache der Fahrzeug-, Funktions- und damit letztlich der Personalbedarf ableiten lässt (Anlage 1: Auszug Punkt 3.2 und 3.3 der DA AAD). Im Neukonzept wurden drei kleinere „Gruppenwachen“ im Stadtkern (Feuerwachen 2, 3 und 5) und zwei größere „Zugwachen“ für die südwestlichen und nordwestlichen Stadtbereiche (Feuerwachen 1 und 4) gebildet. Die Gruppenwachen müssen jeweils bereits ab mittelschweren Schadensereignissen (z.B. Zimmerbrände, Verkehrsunfälle mit Eingeklemmten usw.) durch Löschfahrzeuge benachbarter Wachen taktisch ergänzt werden („Rendezvous-System“, siehe beispielhaft nachfolgende Grafik aus dem Mummert-Gutachten für einen Zimmerbrand im Wachbereich der Feuerwache 2)
Mummert Consulting beschäftigte sich im Gutachten ausführlich mit den Einsatzkonzepten von FW (Gutachten S.59 f., S.76 ff.). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass in der DA AAD der Feuerwehr Nürnberg sowohl die fachlichen Vorgaben der Regie-
rung von Mittelfranken hinsichtlich Hilfsfrist, Stärke und Wachen sowie die Empfehlungen der AGBF (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren) in Verbindung mit der Hilfsfristvorgabe in Bayern als Planungsgrundlage umgesetzt werden.
Ende 2004 resultierten aus der Schutzzieldefinition die 84 täglich rund um die Uhr zu besetzenden Wachdienstfunktionen. Mit Inbetriebnahme der ILS wurden unter Berücksichtigung des Punktes 2.2 die Erhöhung auf 85 Wachdienstfunktionen notwendig.
3.2. Risikoverteilung und strategische Einsatzplanung Die folgenden Darstellungen zeigen die aktuelle Risikoanalyse (linke Abbildung) und die derzeitigen Wachenstandorte (rechte Abbildung), die seitens Mummert-Consulting 2005 zur Überprüfung der Schutzzieldefinition verwendet wurden.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit von Schadensfällen und deren Ausmaß bestimmen das Risiko (farblos: niedrig; grün: mittel; gelb: hoch; rot: sehr hoch). Einflussfaktoren sind Bevölkerungsverteilung und -dichte, Flächennutzung, Verkehrsobjekte, Sonderobjekte, Störfallobjekte/ Objekte mit Verwendung von atomaren, biologischen oder chemischen Stoffen. Der Gutachter stellte in einem „Benchmark“ über die Städteachse fest (Gutachten S. 156): „Insbesondere bei Nürnberg ist im Stadtzentrum das sehr hohe Risiko
ausgeprägt, das kürzere Hilfsfristen1 und eine erhöhte Anzahl von Funktionen gebietet. Bei einem Ranking und einer Gesamteinschätzung des Gefahrenpotenzials im Großraum ist das Gefahrenpotenzial der Metropole Nürnberg deutlich höher als das der Städte Erlangen und Fürth einzuschätzen.“
Wie die Abbildung zur Verteilung der Wachenstandorte zeigt, liegen die bestehenden Wachen bereits strategisch günstig im Stadtgebiet verteilt: die in der Risikoanalyse gelb und rot eingestuften Bereiche können innerhalb der Hilfsfrist mit Basiseinheiten (Gruppen) der Berufsfeuerwehr erreicht werden. In diesen Bereichen können sowohl Paralleleinsätze abgearbeitet werden, als auch bei umfangreicheren Schadenslagen schnell größere schlagkräftige Einheiten zusammengezogen werden (z.B. bei Schadensmeldungen aus der U-Bahn, Altstadt oder Objekten mit großen Menschenansammlungen). Zusätzlich werden die freiwilligen Feuerwehren in ihren Ortsbereichen grundsätzlich mit alarmiert. In den Ortsteilen in Randlage, die die Einheiten der Berufsfeuerwehr nicht innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten erreichen können, stellen die Freiwilligen Feuerwehren als ersteintreffende Einheiten bis zum Eintreffend der Berufsfeuerwehr den Grundschutz sicher. Darüber hinaus unterstützen sie die Berufsfeuerwehr bei Großschadens- und Unwetterlagen, und sind damit ein wichtiger Baustein in der kommunalen Gefahrenabwehr.
3.3. Planerische Erreichbarkeit Bezüglich der planerischen Erreichbarkeit der Bevölkerung kam der Gutachter 2005 zu folgendem Ergebnis (Gutachten S. 61): „In Nürnberg werden 87,2 % der Einwohner von der Berufsfeuerwehr in 10 Minuten (=Hilfsfrist) erreicht (...). In den nördlichen-, südlichen- und westlichen- und östlichen Gebieten der Stadt Nürnberg (geringe Bevölkerungsdichte) kann diese Hilfsfrist nicht von der BF eingehalten werden.“ Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehren (keine ständig planbare Verfügbarkeit leistbar) in diesen Randbereichen, schätzte Mummert-Consulting die Erhöhung der Erreichbarkeit um ca. 5% auf rund 92,2% (Gutachten S.161). Der 1998 von der AGBF (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren) empfohlene Standard von 95 % Erreichbarkeit (entspricht einer Regel der Technik) wurde zum damaligen Untersuchungszeitpunkt demnach in Nürnberg knapp unterschritten.
1 Zeit gemessen vom Eingang eines Notrufes bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte. Regel der Technik hierfür: höchstens 10 Minuten (Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG und AGBF-Empfehlung)
4. Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für FW
Der Gutachter kam bei seiner Analyse in 2005 zu folgendem Ergebnis (Gutachten S. 161 f.): „Die Feuerwehr Nürnberg ist entsprechend dem Großstadtcharakter und des Gefahrenpotenzials ausgestattet.“ Zusammenfassend bewertet Mummert-Consulting FW in der Präsentation vom 26.07.2005 (Folie 11 – siehe Anlage) als „schlagkräftige und effiziente Großstadt-Feuerwehr“.
Die unter Punkt 3. aufgeführten fachlichen Gesichtspunkte und Fakten stellen somit die Entscheidungsgrundlage für die Bemessung von FW dar. Nachfolgend wird daher überprüft, ob sich relevante Veränderungen ergeben haben, die eine Anpassung des Status Quo verlangen.
4.1. Überprüfung der Schutzzieldefinition Seit dem Gutachten haben sich weder rechtliche Grundlagen, noch technische Regeln inhaltlich so verändert, dass sich Auswirkungen auf die Bemessung der Funktionen des Wachdienstes ergeben. Es sind somit weiterhin 85 Wachdienstfunktionen bei der Berufsfeuerwehr notwendig. Bei der Fortschreibung der „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ senkte die AGBF im Jahr 2015 aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen zwar den Erreichungsgrad von 95% auf 90%. Auch dieser Wert kann jedoch nur mit Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren erreicht werden.
4.2. Risikoverteilung und strategische Einsatzplanung Nachfolgend werden die Veränderungen gegenüber den Daten des Mummert-Gutachtens untersucht. Grundlage sind die amtlichen Daten der Stadt Nürnberg, die von StA bereitgestellt und teilweise grafisch aufbereitet wurden.
4.2.1. Allgemeine Daten
Die Stadtgebietsfläche ist mit 186,4 km² seit dem letzten Bericht gleichgeblieben, weswegen von einem direkten Proporz zwischen Einwohnerzahl und Bevölkerungsdichte ausgegangen werden kann. Die Ausdehnung beträgt nach wie vor 23,5 km in Nord- Süd Richtung und 21,4 km in Ost-West Richtung.
Nach Nutzungsarten getrennt ergibt sich im Vergleich der Daten von 2009 und 2018 (letzte amtliche Veröffentlichung) folgende gerundete Veränderung (fett gedruckt):
| Flächenart | 2009 | 2018 | Veränderungen (Prozentpunkte) |
|---|---|---|---|
| Wohnbauflächen1) | n.a. | 18,6% | n.a. |
| Wald | 16,1% | 15,4% | -0,7 |
| Landwirtschaft | 22,4% | 17,4% | -5,0 |
| Verkehr | 17,4% | 17,5% | +0,1 |
| Industrie- und Ge- werbeflächen1) | n.a. | 11,2% | n.a. |
| Erholungsflächen | 4,4% | 8,2% | +3,8 |
| Wasser | 2,2% | 1,9% | -0,3 |
| andere Nutzung1) | n.a. | 9,8% | n.a. |
- Ab 2011 teilweise Änderung der Nutzungsartenzuordnung. Eingeschränkte Vergleichbarkeit
Man erkennt weiterhin eine geringfügige Abnahme von Wald- und Landwirtschaftsflächen, wahrscheinlich zugunsten der Verkehrs-, Wohnbau-, Industrie und Gewerbeflächen. Ein belastbarer Vergleich kann aufgrund der Änderung der statistischen Nutzungsarten ab 2011 nicht durchgeführt werden.
Im Zeitraum von 2011 bis 2018 (letzte amtliche Veröffentlichung) stieg die Bevölkerungszahl mit Hauptwohnsitz der Stadt Nürnberg um rund 6,4% von 503 403 auf 535 764 Einwohner an. Dies übersteigt bereits jetzt die Prognose für 2020. Nicht berücksichtigt sind wegen fehlender Daten die Zahl der tagsüber in Nürnberg befindlichen Pendler, Touristen und Besucher, die zu einer weiteren Erhöhung der Personendichte führen. Derzeit steigt die Anzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben und die Anzahl der Hotelbetten in Nürnberg ebenfalls stetig an.
Damit einhergehend steigt auch die Eintrittswahrscheinlichkeit für Brände und Unfälle, was sich u.a. auch in den stetig steigenden Einsatzzahlen widerspiegelt:
Obenstehende Abbildung zeigt die Entwicklung der Einsatzzahlen seit 2008. Im Zeitraum von 2012 bis 2018 zeigt sich im Bereich des abwehrenden Brandschutzes ein leicht exponentieller Anstieg von 1718 Alarmierungen (tatsächliche Einsätze und Fehlalarme) im Jahr 2012 auf 2496 Alarmierungen im Jahr 2018. Im Bereich des Technischen Hilfsdienstes erkennt man darüber hinaus eine deutliche Steigerung von 4038 Alarmierungen im Jahr 2012 auf 6181 Alarmierungen im Jahr 2018. Die Gesamtzahl der Alarmierungen stieg damit im vorgenannten Zeitraum von 5756 auf 8677 Feuerwehralarmierungen pro Jahr. Dies entpricht einer durchschnittlichen linearen Steigerung von circa 490 Alarmierungen pro Jahr im Gegensatz zu 380 im vorhergehenden Berichtszeitraum.
Besonders bemerkenswert ist, dass sich 2018 nach dem Rekordjahr 2017 zum ersten Mal der Trend steigender Alarmierungen umgekehrt hat. Auslöser hierfür ist die überfällige Erhöhung der Rettungsdienstvorhaltung, durch die die in den Hilfeleistungseinsätzen enthaltenen Erste-Hilfe- und Rettungsdiensteinsätze der Berufsfeuerwehr wieder auf ein normales Maß absanken. Die reinen Feuerwehrpflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst steigen dagegen weiterhin stetig an. Eine Umkehrung dieses Trends ist auch zukünftig nicht absehbar.
Betrachtet man die Verkehrsflächen, dann ergeben sich seit dem letzten Bericht und 2017 (letzte amtliche Veröffentlichung) folgende Abweichungen bei den Straßenlängen:
| Verkehrsfläche | 2010 | 2017 | Veränderungen |
|---|---|---|---|
| Bundesautobahn | 13,4 km | 13,4 km | |
| Bundesstraßen | 56,2 km | 56,2 km | |
| Staatsstraßen | 31,4 km | 31,4 km | |
| Kreisstraßen | 34,8 km | 34,9 km | + 0,1 km |
| Südwesttangente | 7,9 km | 7,9 km | |
| Gemeindestraßen | 999,9 km | 1 012,2 km | + 12,3 km |
| Summe | 1 143,6 km | 1 156,0 km | + 12,4 km |
Neben einer geringfügigen Änderung bei den Kreisstraßen bleibt eine mäßige Mehrung bei den Gemeindestraßen, die im Hinblick auf die Gefahrenbewertung eher eine untergeordnete Rolle spielt.
4.2.2. Risikoverteilung im Stadtgebiet Auf Basis der Anlage „Systembeschreibung Gefahrenkataster“ zum Gutachten von Mummert-Consulting wurde das Gefahrenkataster aktualisiert. Betrachtet wurden folgende Einflussfaktoren:
Bevölkerungsverteilung, Flächennutzung, Verkehrsobjekte, besondere Objekte (Schulen, Krankenhäuser etc.), Störfallobjekte (A-, B-, C- Gefahrenobjekte)
Diese Informationen wurden von StA geographisch aufbereitet. Hierzu wurde ein 500m-Raster über die Fläche der Stadt gelegt und für jeden Quadranten ermittelt, wie hoch das Gefahrenpotential in den einzelnen Quadranten auf einer Skala von 0 bis 3 nach den o.g. Kriterien ist. Schlussendlich ergibt sich hieraus eine grafische Darstellung. Diese Darstellungen sind in der Anlage 2 ersichtlich und den Grafiken des vorherigen Berichts gegenübergestellt.
Nachfolgend wird nur das Gesamt-Gefahrenkataster von 2012 (linke Abbildung) mit dem aktuellen Stand (rechte Abbildung) verglichen. Im Gesamt-Gefahrenkataster
werden die oben genannten einzelnen Kriterien gleich gewichtet aufaddiert. Es ergibt sich eine Farbskala, die auf das Risikopotential schließen lässt:
farblos: niedrig;
grün: mittel;
gelb: hoch;
rot: sehr hoch
Wie der Vergleich der beiden Gefahrenkataster zeigt, ist das Risikopotential in Nürnberg seit 2012 leicht angestiegen.
Bei der Flächennutzung zeigt sich Ende 2018 gegenüber 2012 eine deutliche Erhöhung der Bewertung im Nordwesten der Stadt:
Grund hierfür sind zum einen die Entwicklung der Wohngebiete im Bereich der Forchheimer Straße, Leyher Straße, Züricher Straße / Guggenheimer Straße und Schnieglinger Straße / Silberstraße. Zum anderen machen sich die Verdichtungen bzw. Erweiterungen der Gewerbegebiete an der Sigmundstraße, Dorfäckerstraße / Am Nordwestbahnhof und im Hafengebiet bemerkbar.
Bei den Verkehrsanlagen gibt es seit 2012 drei wesentliche Änderungen:
Die Weiterführung des Ausbaus der U-Bahnlinie U3 bis zum Nordwestring und bis zur Züricher Straße führt durch das erweiterte Tunnelsystem zu einer deutlichen Erhöhung des Gefahrenpotentials in diesem Bereich. Im Bereich der Bahnanlagen sorgte die Erweiterung der Trimodale in der Hamburger Straße und die Inbetriebnahme des Railports an der Brunecker Straße im Betrachtungszeitraum für weitere geringfügige Erhöhung der Gefahrenbewertungsstufe im jeweiligen Bereich.
Zukünftig sind weitere Erhöhungen des Gefahrenpotentials bei Verkehrsanlagen zum Beispiel durch die Erweiterung der U-Bahnlinie U3 bis nach Gebersdorf, den geplanten Güterzugtunnel, die Verlegung des Frankenschnellwegs unter die Erde und die Stadt-Umland-Bahn zu erwarten.
Im Bereich der Sonderobjekte (Schulen, Kitas, Altenheime, Hotels, Verkaufsstätten, Kliniken, Hochhäuser) gab es durch die rege Bautätigkeit der vergangenen Jahre ebenfalls merkliche Änderungen:
Von insgesamt 1576 betrachteten Objekten besonderer Art oder Nutzung wurden im Betrachtungszeitraum 413 Objekte neu in Betrieb genommen, während nur 157 Objekte wegfielen. Der deutlichste Zuwachs ergab sich erwartungsgemäß bei den betrachteten Kindertagesstätten, deren Zahl sich um 216 auf insgesamt 517 Einrichtungen fasst verdoppelte. Ebenfalls große Zuwächse gab es bei den Verkaufsstätten, wo vor allem Supermärkte und vergleichbare Objekte errichtet wurden.
Bei der Verteilung der Sonderobjekte gibt es eine leichte Verdichtung in der südlichen und nordwestlichen Innenstadt, sowie in Boxdorf und Herpersdorf, während die Dichte der Sonderobjekte in den Stadtteilen Reichelsdorf und Kornburg abgenommen hat.
Gegenüber 2012 ist Ende 2018 eine kumulierte Zunahme des Risikos im Hafengebiet und entlang der Nopitsch- und Ulmen- bzw. Frankenstraße zu erkennen. Die Bereiche der hohen und sehr hohen Gefahren (Zentrum, Hafengebiet und Subzentrum Langwasser) können, trotz Steigerung des Risikopotentials, weiterhin von den fünf Wachen der Berufsfeuerwehr innerhalb der Hilfsfrist abgedeckt werden. In diesen Gebieten können Paralleleinsätze bei mittelschweren Ereignissen von benachbarten Wachen und Großeinsätze durch Zusammenziehen von Einheiten noch in vertretbarer Zeit schlagkräftig abgearbeitet werden. Hinsichtlich der strategischen Planung nehmen die Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere außerhalb der Hilfsfristgrenzen
der Berufsfeuerwehr, in den Bereichen hoher und mittlerer Gefährdung weiterhin eine wichtige Rolle ein.
4.3. Planerischer und tatsächlicher Erreichungsgrad
Neben dem Schutzzielkriterium der Funktionsstärke wurde in Anlehnung an das gutachterliche Verfahren auch der planerische Erreichungsgrad überprüft, d.h., wie viel Prozent der Bevölkerung innerhalb der Hilfsfrist von zehn Minuten nach Eingang des Notrufs durch die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren erreicht werden.
Zur Überprüfung des Schutzziels wurde der planerische Zielerreichungsgrad der Berufsfeuerwehr (Anteil der innerhalb der Hilfsfrist erreichten Einwohner) auf Basis der letzten veröffentlichten Daten, bezogen auf die statistischen Distrikte der Stadt Nürnberg, berechnet. Demnach stieg der planerische Zielerreichungsgrad der Berufsfeuerwehr bis zum Jahr 2018 geringfügig um 0,6% auf 87,7%. Im Bericht von 2011 hatte er noch 87,1% betragen. Die Bemühungen zur Nachverdichtung bzw. Erschließung brachliegender Grundstücke im Kernstadtbereich machen sich bereits bemerkbar. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Ortsrandlagen, wie unter Punkt 3.2 beschrieben, weiterhin nicht durch die Berufsfeuerwehr abgedeckt werden können.
Die Berücksichtigung der Freiwilligen Feuerwehr ist, wie bereits bei Mummert Consulting ausgeführt, in diesem Verfahren nur planerisch möglich, da die Ausrückzeiten und Ausrückestärken tageszeitabhängig sehr stark schwanken. Die Annahmen von 2005 und 2011 sind nach wie vor gültig, da die Standorte der Freiwilligen Feuerwehren in Nürnberg noch unverändert sind. Damit folgt nach Abschätzung von Mummert weiterhin eine Steigerung des planerischen Erreichungsgrades durch die Freiwilligen Feuerwehren um 5% auf nunmehr 92,7%. Das Gesamtergebnis für 2018 liegt also auch in der Größenordnung der überarbeiteten Empfehlung der AGBF von 90%.
Seit 2014 wird im Rahmen der Kennzahlenerhebung zusätzlich zum planerischen Erreichungsgrad mit Hilfe der Ausrückezeiten von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr unter Annahme der Sollstärke pro Fahrzeug - die tatsächliche Hilfsfristerreichung gemäß Anlage 1 bei den schutzzielrelevanten Einsätzen ermittelt. Für das Jahr 2018 ergab die Überprüfung einen Erreichungsgrad von 92,2%. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass durch die gleichzeitige Unterbesetzung der Wachdienstfunktionen (siehe Kennzahlen Profitcenter Brandschutz / Gefahrenabwehr) in einigen Fällen trotzdem die Sollstärke der Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge unterschritten wurde.
5. Ergebnis zur Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für FW
Im Betrachtungszeitraum sind gegenüber dem letzten Schutzziel-Bericht die Alarmierungszahlen von FW weiterhin deutlich angestiegen, das Risikopotential in der Stadt hat leicht zugenommen und die planerische Erreichbarkeit der Bevölkerung innerhalb der Hilfsfrist durch die Berufsfeuerwehr ist wieder geringfügig auf 87,7% gestiegen.
Zur Sicherung des notwendigen und gutachterlich geprüften Schutzzieles sind für FW daher weiterhin mindestens die 85 rund um die Uhr vorzuhaltenden Funktionen des Wachdienstes der Berufsfeuerwehr auf den fünf Feuerwachen nötig.
Die Wachen der Berufsfeuerwehr mit ihrer Ausrüstung und ihrer Mannschaft decken die städtischen Bereiche mit hohem und sehr hohem Risikopotential derzeit entsprechend dem Stand der Technik ab. Eine Verbesserung durch die verkehrsgünstigere Lage der geplanten neuen Feuerwache 1 direkt an der Maximilian- / Reutersbrunnenstraße ist zu erwarten. Außerdem wird durch die neue Wache auch die planerische Erreichbarkeit der Bevölkerung in den nordwestlichen Stadtbereichen verbessert werden können.
Gemäß den aktuellen Planungen zur Stadtentwicklung im Norden und Westen ist vor allem in den Kategorien Bevölkerung, Flächennutzung (Verdichtung durch neue Wohn- und Gewerbegebiete) und Verkehrsanlagen (Verlängerung der Straßenbahntrasse ab „Am Wegfeld“) mittel- bzw. langfristig eine deutliche Erhöhung des Risikopotentials im Bereich Tiefes Feld, Wetzendorf und entlang der Erlanger Straße (B4) zu erwarten. Besonders betroffen sind hierbei die Ortsteile Großreuth bei Schweinau, Wetzendorf, Thon, Schnepfenreuth, Marienberg, Schmalau und Boxdorf. Während Großreuth, Wetzendorf und Thon gerade noch im unmittelbaren Einzugsbereich der Feuerwache 1 liegen, also von dort durch Einheiten der Berufsfeuerwehr planbar und mit einer relativ hohen Verfügbarkeit innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten erreicht werden können, ist weiter im Norden aufgrund längerer Eintreffzeiten kein schneller Ersteinsatz einer Basiseinheit der Berufsfeuerwehr möglich. Diese Situation verschärft sich derzeit durch die gerade während der Rushhour zunehmende Verkehrsbelastung der Erlanger Straße, wo die Bildung einer Rettungsgasse wegen des zur Verfügung stehenden Verkehrsraums nur eingeschränkt möglich ist.
Neben der schlagkräftigen Berufsfeuerwehr ist weiterhin auch eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen notwendig, da sie dort durch ihre Präsenz laut Ansatz des Mummert-Gutachtens die planerische Erreichbarkeit der Bevölkerung um 5% auf aktuell 92,7% erhöhen kann. Außerdem stellen die Wehren eine wichtige zeitnahe Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei großen Schadenslagen im Stadtgebiet dar.
Allerdings stößt die Ehrenamtlichkeit vermehrt an ihre Grenzen. Die Helfer können heute keine fest planbare, jederzeit verfügbare Größe mehr sein. Grund hierfür ist die steigende Mobilität der Arbeitnehmer und die sinkende Bereitschaft der Arbeitgeber den Feuerwehrdienst ihrer Mitarbeiter zu unterstützen. Darüber hinaus befinden sich die Feuerwehren im Bereich der Nachwuchsgewinnung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einem wachsenden Konkurrenzkampf mit anderen Freizeitanbietern. Außerdem sinkt die Bereitschaft gemeinnützige Ehrenämter mit einer längerfristigen Bindung zu übernehmen, was bei der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund des Aus- und Fortbildungsaufwands jedoch notwendig ist.
Im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren ist nach wie vor wegen des zusätzlichen Aufwandes für die Betroffenen und des allgemein sinkenden Fitnessniveaus eine generelle Abnahme von Atemschutzgeräteträgern zu verzeichnen, die punktuell bereits zu Problemen in der Einsatzbereitschaft führt. Die Einsatztauglichkeit unter schwerem Atemschutz einer ausreichenden Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden ist gerade bei notwendigen Erstmaßnahmen durch die Freiwilligen Feuerwehren zur effektiven Schadensbekämpfung und zur Wahrung der Hilfsfrist jedoch dringend erforderlich. Um diesen Tendenzen entgegen zu treten und Bereitschaft für die vielen ehrenamtlich zu erbringenden Stunden zu eröffnen, sind eine zeitgemäße Ausrüstung und adäquat für Einsätze, Übungen und Ausbildungen ausgestattete Feuerwehrgerätehäuser Motivationsfaktoren. Die Verbesserung der Fahrzeugsituation nach dem „strategischen Fahrzeuggesamtkonzept 2010“ ist hierfür wegweisend. Ein entsprechendes Konzept zur Verbesserung der Gerätehaussituation wurde vorgelegt und vom Stadtrat beschlossen. Zur Unterstützung der Realisierung wurde hierfür eine Vollzeitstelle geschaffen, um Bedarfe und nutzungsspezifische Besonderheiten in die Planung einfließen zu lassen. Nun muss die Realisierung termingerecht durchgeführt werden, um die gesetzten Ziele nicht zu gefährden und den ehrenamtlichen Einsatzkräften einen möglichst unfallfreien Ausbildungs- und Einsatzbetrieb zu gewährleisten.
Nürnberg, 12.01.2020 Feuerwehr
Skrok (6000)
Ref.I/II/143/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Gründung der noris inklusion kommunal gGmbH als Tochtergesellschaft der noris
inklusion gGmbH
Unterlagen werden nachgereicht
Anlagen: Entscheidungsvorlage Anlage 1: Satzung Anlage 2: Auszug aus der Gesellschaftssatzung
Sachverhalt (kurz):
Die noris inklusion gGmbH beabsichtigt die Gründung einer Tochtergesellschaft ("noris kommunal gGmbH).
Mit der beabsichtigten Gründung der noris inklusion kommunal gGmbH wird die Schaffung eines Dienstleisters ermöglicht, welcher überwiegend für den Auftraggeber Stadt Nürnberg Leistungen erbringt und dadurch als Inhouse-fähig angesehen werden kann (Erfüllung des Wesentlichkeitskriteriums des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Hierfür würde die noris inklusion gGmbH Arbeitsfelder der anerkannten Werkstätten ausgliedern, um die attraktiven Arbeitsfelder zu erhalten.
Die Umsetzung des oben beschriebenen Zweckes erfolgt durch die Gründung einer 100%igen Tochtergesellschaft der noris inklusion gGmbH. Mittelbar wäre demnach die Stadt Nürnberg 100%iger Anteilseigner.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Vorhaben fördert das Arbeitsangebot für Menschen mit Behinderung und dient daher dem Ziel der Inklusion.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. V
noris inklusion gGmbH
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat stimmt dem Vorhaben der noris inklusion gGmbH -wie in der Entscheidungsvorlage beschrieben- zu. Der Stadtrat beschließt den vorgelegten Entwurf der Gesellschaftssatzung der neuzugründenden "noris kommunal gGmbH".
Der/die für die Stadt Nürnberg handelnde Vertreter/Vertreterin wird ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und alle Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Gesellschaftsgründung notwendig, erforderlich oder zweckdienlich sind. Dies gilt auch für den Fall, dass Änderungen im Entwurf der Gesellschaftssatzung notwendig werden, soweit es sich nicht um wesentliche inhaltliche Änderungen handelt. Änderungen können im weiteren Verfahren insbesondere aus kommunal-rechtlicher, gesellschaftsrechtlicher oder steuerlicher Sicht geboten sein (z. B. Vorgaben durch Aufsichtsbehörden, Finanzamt oder Registergericht).
Gründung der noris inklusion kommunal gGmbH als Tochtergesellschaft der noris inklusion gGmbH
Entscheidungsvorlage
- Hintergrund Seit Jahrzehnten arbeitet die noris inklusion gGmbH (vormals die WfB) in manchen Arbeitsfeldern fast ausschließlich für die Stadt Nürnberg. Dies betrifft insbesondere den Bereich Druck und Druck-Weiterverarbeitung, seit einigen Jahren Scan-Dienstleistungen und vor allem die Parkanlagenreinigung und Grünflächenpflege.
Schon seit geraumer Zeit wurde vom Vergabemanagement der Stadt Nürnberg darauf hingewiesen, dass die aktuelle Vergabepraxis in den genannten Bereichen ein rechtliches Risiko für die Stadt Nürnberg darstellt.
Die Beauftragungen durch die Stadt Nürnberg sind für die noris inklusion wirtschaftlich bedeutsam und für den Bereich Bürodienstleistung existenziell. So entfällt zum Jahr 2019 durch die Digitalisierung aller Stadtratsunterlagen ein Volumen von ca. 80.000,- Euro netto, was ca. 25% des städtischen Digitaldruckvolumens bedeutet. Zudem hat sich aber gezeigt, dass „im Schlepptau“ dieser Veränderung weitere Druckaufträge für begleitende Stadtratsunterlagen im Volumen von 40.000,-€ weggefallen sind. Insgesamt somit über 120.000,-€ innerhalb eines Jahres. Dieser Ausfall könnte eventuell durch andere Druckaufträge der Stadt Nürnberg oder auch durch neue Tätigkeiten an die noris inklusion teilweise kompensiert werden.
Die Einschätzung der Stadt Nürnberg zur Vergabeform hat sich dahingehend konkretisiert, dass noris inklusion künftig nur noch dann Aufträge der Stadt erhalten könne, wenn eine Rechtsperson gegründet wird, die im Wesentlichen für die Stadt Nürnberg tätig ist und als Inhouse-fähig gilt.
- Zielstellung Mit der beabsichtigten Gründung der noris inklusion kommunal gGmbH wird die Schaffung eines Dienstleisters ermöglicht, welcher überwiegend für den Auftraggeber Stadt Nürnberg Leistungen erbringt und dadurch als Inhouse-fähig angesehen werden kann.
Voraussetzung ist insofern nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB, dass der öffentliche Auftraggeber (Stadt Nürnberg) über die juristische Person (noris inklusion kommunal gGmbH) eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt („Kontrollkriterium“), dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde („Wesentlichkeitskriterium“) und dass an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht. Alle drei Voraussetzungen lassen sich durch die Gründung der neuen Gesellschaft schaffen.
Das Wesentlichkeitskriterium ist, wie dargestellt, erfüllt, wenn mehr als 80% der Tätigkeiten der neuen Gesellschaft der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die neue Gesellschaft von der Stadt Nürnberg betraut wurde (vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Zur Ermittlung des prozentualen Anteils ist auf die durchschnittlichen Gesamtumsätze der letzten drei Jahre vor der Vergabe abzustellen (§ 108 Abs. 7 Satz 1 GWB). Die Einhaltung der gesetzlichen Grenze wird durch die Geschäftsführung sichergestellt und ist im Gesellschaftsvertrag der noris inklusion kommunal gGmbH festgelegt (vgl. § 1 Abs. 5).
Insbesondere zur Erfüllung des sog. Wesentlichkeitskriteriums würde noris inklusion die unter Ziffer 1 genannten Arbeitsfelder der anerkannten Werkstätten ausgliedern und diese künftig in der noris inklusion kommunal gGmbH anbieten. So können die attraktiven Arbeitsfelder erhalten bleiben. Von den anerkannten 530 Werkstattplätzen würden 60 in die neue Tochtergesellschaft der noris inklusion gGmbH wechseln, zusammen mit dem bestehenden und anerkanntem Personal und in den schon anerkannten Räumlichkeiten.
Im Bereich Gartenbau handelt es sich hierbei um sechs Gruppen mit je 6 Beschäftigten = 36 Beschäftigte.
Im Bereich Druck, Druckweiterverarbeitung, Scanning (Aktenvernichtung) handelt es sich hierbei um 24 Beschäftigte.
Entsprechend der Satzung der Muttergesellschaft noris inklusion gGmbH, wird auch die Tochtergesellschaft noris inklusion kommunal gGmbH gemeinnützige Zwecke verfolgen, die u.a. folgende Satzungsinhalte fortführt:
„Aufgabe und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung sowie der Wohlfahrtspflege.“
„Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung von Aufgaben auch als Mitglied oder Gesellschafter an Vereinigungen, gemeinnützigen Körperschaften oder Unternehmen beteiligen, solche betreiben oder die Geschäfte besorgen.“
„Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung (AO). Der Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen stellt einen Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 4 AO dar.“
- Rechtliche Struktur
Die Umsetzung des oben beschriebenen Zweckes erfolgt aus Sicht der Stadt Nürnberg und der noris inklusion gGmbH am besten durch die Gründung einer 100%igen Tochtergesellschaft der noris inklusion gGmbH. Mittelbar wäre demnach die Stadt Nürnberg 100%iger Anteilseigner.
Die Geschäftsführung der neu zu gründenden noris inklusion kommunal gGmbH erfolgt durch den Geschäftsführer der noris inklusion gGmbH (Personenidentität). Die Einrichtung eines zusätzlichen Aufsichtsorgans (Aufsichtsrat) bei der noris inklusion kommunal gGmbH ist entbehrlich, da entsprechende Zustimmungsvorbehalte in den Aufgabenkatalog der Gesellschafterversammlung integriert wurden (siehe Anlage 1, Entwurf der Gesellschaftssatzung der noris inklusion kommunal gGmbH).
Eine angemessene Einflussnahme im Sinne der Gemeindeordnung sowie die Einhaltung des Kontrollkriteriums seitens der Stadt Nürnberg ist gewährleistet, da die Satzung der noris inklusion gGmbH beinhaltet, dass der Geschäftsführer der noris inklusion gGmbH zur Vertretung der noris inklusion gGmbH in der Gesellschafterversammlung der noris inklusion kommunal gGmbH für bestimmte Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung vorab die Zustimmung des Aufsichtsrates der noris inklusion gGmbH benötigt (siehe § 11a der Gesellschaftssatzung der noris inklusion gGmbH -Anlage 2-).
Anlage 1 Stand: 17.01.2020
Inhalt GESELLSCHAFTSSATZUNG ................................................................................................... 2
§ 1 Firma und Sitz ............................................................................................................... 2
§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens ....................................................................... 2
§ 3 Gemeinnützigkeit ........................................................................................................... 3
§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteile ....................................................................................... 3
§ 5 Geschäftsjahr ................................................................................................................ 4
§ 6 Dauer der Gesellschaft.................................................................................................... 4
§ 7 Veräußerungsbeschränkung, Ankaufsrecht ........................................................................ 4
§ 8 Organe der Gesellschaft .................................................................................................. 4
§ 9 Geschäftsführung, Vertretung nach außen ......................................................................... 4
§ 10 Gesellschafterversammlung ........................................................................................... 6
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse ............................................................................................... 7
§ 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung ....................................................................... 7
§ 13 Beitritt zum Arbeitgeberverband .................................................................................... 8
§ 14 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Lagebericht .............................................................. 8
§ 15 Einsichtsrecht und Rechnungsprüfung ............................................................................. 8
§ 16 Beendigung ................................................................................................................. 9
§ 17 Einziehung von Geschäftsanteilen .......................................................................... 9
§ 18 Abfindung ausscheidender Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter ............................ 10
§ 19 Auflösung und Liquidation .................................................................................... 10
§ 20 Öffnungsklausel ................................................................................................. 11
§ 21 Bekanntmachungen ............................................................................................ 11
§ 22 Schlussbestimmungen ........................................................................................ 11
§ 23 Kosten .............................................................................................................. 11
GESELLSCHAFTSSATZUNG noris inklusion kommunal gGmbH Stand 17.01.2020
§ 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet noris inklusion kommunal gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (noris inklusion kommunal gGmbH). (2) Sitz der Gesellschaft ist Nürnberg.
§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung unter dem Ziel der Inklusion. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen und Angeboten sowie die Förderung, Betreuung, Pflege, Ausbildung und die Erbringung von Diensten für Menschen mit geistigen, körperlichen, psychischen Behinderungen (§ 68 Nr. 3 AO), z. B. durch
Einrichtungen zur beruflichen Bildung, Qualifizierung und Teilhabe am Arbeitsleben wie z.B. berufliche Aus- und Weiterbildungszentren, Werkstätten für behinderte Menschen, Betrieb von Arbeits- und Beschäftigungsangeboten im Sinn eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 SGB IX als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen (Entstigmatisierung von Arbeitsplätzen), Integrationsfirmen, Werkstattläden, Cafés und gastronomischen Angebote, Förderstätten für Schwerstbehinderte,
Einrichtungen und Angebote zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen wie z. B. Begegnungsstätten und Dienstleistungszentren. Berufliche Weiter- und Wiederqualifizierung, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Eingliederungshilfe unter sozialpädagogischer Begleitung zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben darf auch Jugendlichen und Erwachsenen zugutekommen, die schwer vermittelbar sind und zuvor längere Zeit arbeitslos waren. (2) Bei allen Maßnahmen steht die Integration bzw. Inklusion von Menschen mit geistigen, körperlichen, psychischen Behinderungen oder Erkrankungen im Vordergrund. Solche Maßnahmen können auch Leistungen der Daseinsfürsorge im Auftrag der Stadt Nürnberg beinhalten, wenn diese mit dem Ziel der Inklusion von Menschen mit Behinderung verzahnbar sind und mit dieser Intention einen positiven Effekt auf eine solidarische und das Gemeinwesen stärkende Stadtgesellschaft haben. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Geschäftszweck dienlich und förderlich sind. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, oder sich daran zu beteiligen.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung von Aufgaben auch als Mitglied oder Gesellschafterin an Vereinigungen, gemeinnützigen Körperschaften oder Unternehmen beteiligen, solche betreiben oder die Geschäfte besorgen. (5) Die vorstehend genannten Aufgaben werden ausschließlich als öffentliche Aufgaben im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und örtlich nur innerhalb der Grenzen des Nürnberger Stadtgebiets wahrgenommen. Die Tätigkeiten der Gesellschaft dienen unter Einhaltung der Wesentlichkeitsgrenze des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Nürnberg betraut wurde.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. (3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Geschäftsanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die noris inklusion gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteile (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und ist in 100 (in Worten: einhundert) Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 250,00 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) aufgeteilt, die fortlaufend nummeriert sind (1 bis 100). (2) Hiervon übernimmt die Gesellschafterin noris inklusion gGmbH alle 100 (in Worten: einhundert) Geschäftsanteile. (3) Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind in Geld zu erbringen. Sie sind sofort voll einzuzahlen. (4) Die Aufnahme neuer Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter sowie die Verfügung über Geschäftsanteile und Veränderung des Gesellschaftskapitals sind nur mit Genehmigung
aller bisherigen Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter zulässig. Die noris inklusion gGmbH muss mehr als die Hälfte des gesamten Stammkapitals behalten.
§ 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
§ 6 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
§ 7 Veräußerungsbeschränkung, Ankaufsrecht (1) Die Abtretung oder Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles desselben bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung aller Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter. (2) Vor Abtretung eines Geschäftsanteils gleich aus welchem Rechtsgrund hat die abtre-tungswillige Gesellschafterin bzw. der abtretungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern schriftlich zum Kauf als gemeinschaftlichen Anteil anzubieten. Die noris inklusion gGmbH kann nach Zugang der Mitteilung schriftlich verlangen, dass ihr der Anteil als gemeinschaftlicher Anteil abgetreten wird. Als Gegenleistung ist der Wert des Anteils zu zahlen, wie er sich aus der Abfindungsregelung dieses Gesellschaftsvertrages ergibt, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung. (3) Übt die Gesellschafterin noris inklusion gGmbH ihr Ankaufsrecht nicht aus, so hat sie der dann erfolgenden Anteilsveräußerung zuzustimmen, sofern dem nicht wichtige, in der Person der Käuferin bzw. des Käufers liegende Gründe entgegenstehen.
§ 8 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung.
§ 9 Geschäftsführung, Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer. Dieser bzw. diese vertreten die Gesellschaft nach
außen. (2) Ist nur eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt sie bzw. er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern gemeinsam oder von einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführerin bzw. jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. (3) Die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit. (4) Die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer ist jederzeit frei widerruflich. (5) Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen: 1. Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen, 2. Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen des Unternehmens sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen, 3. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 4. Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, 5. Erteilung von Prokuren, 6. Übernahme von Bürgschaften oder Garantien, die Erklärung von Schuldbeitritten und die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, 7. alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, 8. alle Geschäfte, die die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter in der Geschäftsordnung für zustimmungspflichtig erklären. (6) Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, soweit im Einzelfall für das jeweilige Geschäft eine in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festzulegende Wertgrenze überschritten ist: 1. Errichtung von Bauten aller Art sowie bauliche Umgestaltung von Betriebsgebäuden, 2. Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens, 3. Aufnahme von Krediten, 4. Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren sowie die Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich, 5. Leistungen freiwilliger sozialer Zuwendungen (einschließlich so genannter Gratifikationen) und von sonstigen außerordentlichen Vergütungen,
- Gewährung von Darlehen an die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, die Prokuristinnen bzw. Prokuristen, die Handlungsbevollmächtigen und deren Angehörige, 7. Hingabe von Spenden, Schenkungen und sonstigen freiwilligen Zuwendungen, 8. Abschluss und Änderung von Verträgen mit einmaligen oder einem jährlich wiederkehrenden Entgelt, 9. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten, 10. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträgen mit Gesellschaftern, 11. Vergleich, Stundung und Erlass von Forderungen, ausgenommen bei Liefergeschäften und sonstigen Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, Abgabe von Anerkenntnissen. Diese Wertgrenzen sind regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität zu überprüfen. (7) Weitere Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung können sich aus einem Beschluss oder der Geschäftsordnung ergeben.
§ 10 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten. (2) Die Versammlung wird durch die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Die Ladung erfolgt mittels Einschreiben mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, bei der jährlichen Versammlung unter Beifügung des Jahresabschlusses. (3) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass an einem anderen Ort abgehalten werden. (4) Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Sie bzw. er kann sich dabei durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten dritte Person vertreten lassen. Jede andere Gesellschafterin bzw. jeder andere Gesellschafter kann verlangen, dass sich die bzw. der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht legitimiert. (5) Die Gesellschafterversammlung wird von einer bzw. einem Vorsitzenden geleitet. Sie bzw. er ist von den anwesenden und vertretenen Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Darauf ist in der erneuten Ladung hinzuweisen.
(7) Die Kosten der Gesellschafterversammlung trägt die Gesellschaft.
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse (1) Beschlüsse der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter können außer in den vom Gesetz vorgesehenen Verfahren auch in anderer Weise gefasst werden, insbesondere durch Telefon- oder Videokonferenz, sonstige Telekommunikation oder durch Abstimmung teils in der Versammlung, teils durch externe Stimmenabgabe. Zu einem vom Gesetz abweichenden Abstimmungsverfahren müssen alle Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Das abweichende Beschlussverfahren, die Zustimmung aller Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter hierzu und das Beschlussergebnis sind in der Niederschrift festzustellen. (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. (3) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 250,00 Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (4) Über die gefassten Beschlüsse hat die bzw. der Vorsitzende oder eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, zu unterschreiben und den Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern zuzuleiten. Diese können innerhalb vier Wochen nach Empfang der Niederschrift schriftlich eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift verlangen. Die unwidersprochene oder ergänzte bzw. berichtigte Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. (5) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb sechs Wochen nach Empfang der Niederschrift durch Klage angefochten werden.
§ 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung hat die ihr nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag obliegenden Aufgaben. (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über 1. die Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Reingewinns und die Ergebnisverwendung, 3. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern und Prokuristinnen bzw. Prokuristen, 4. die Wirtschaftsplanung und Finanzplanung, 5. die Auflösung der Gesellschaft,
- Entscheidungen von erheblicher finanzieller Tragweite, die im Einzelfall 500.000,00 Euro überschreiten, wie z. B. die Gründung weiterer Betriebsstätten, 7. die strategische Zielplanung.
§ 13 Beitritt zum Arbeitgeberverband Die Gesellschaft tritt dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV) mit Sitz in München bei.
§ 14 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Lagebericht (1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan so auf, dass die Gesellschafterversammlung vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres hierüber beschließen kann. Der Wirtschaftsplan besteht mindestens aus einem Erfolgs-, Finanz-, Bilanz- und Investitionsplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften, insbesondere §§ 13 – 17 EBV, sind sinngemäß anzuwenden. (2) Der Jahresabschluss und Lagebericht sind nach dem für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§§ 238 – 342e HGB) innerhalb der gesetzlichen Frist von der Geschäftsführung aufzustellen und zu prüfen. Der Auftrag an die Abschlussprüferin bzw. den Abschlussprüfer ist auch auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 HGrG zu erstrecken. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich stets nach den für die Größenklasse der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgebenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Einsichtsrecht und Rechnungsprüfung (1) Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter hat das Recht, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. Sie bzw. er kann eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zur Einsichtnahme hinzuziehen oder mit der Einsichtnahme beauftragen, ohne dass der Gesellschaft hierdurch Kosten entstehen dürfen. (2) Der Stadt Nürnberg und dem für diese zuständigen örtlichen und überörtlichen Prüfungsorganen (städtisches Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nürnberg und Bayerischer Kommunale Prüfungsverband) werden die in §§ 53, 54 HGrG vorgesehenen Informations- und Prüfungsrechte eingeräumt. Der Stadt Nürnberg ist der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang zu übersenden. § 51a GmbHG gilt entsprechend. Diese Rechte gelten auch im Hinblick auf die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften.
§ 16 Beendigung (1) Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2021, aus der Gesellschaft mittels ordentlicher Kündigung austreten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Erklärungen dieser Art sind mittels Einschreiben gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jede Gesellschafterin bzw. jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. (2) Eine Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden der kündigenden Gesellschafterin bzw. des kündigenden Gesellschafters zur Folge. (3) Die ausscheidende Gesellschafterin bzw. der ausscheidende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, ihren bzw. seinen Geschäftsanteil jeweils ganz oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an eine Gesellschafterin bzw. einen Gesellschafter, mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. Bis zum Ausscheiden kann sie bzw. er seine Gesellschafterrechte ausüben. Die verbleibenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter sind verpflichtet, bis zum Wirksamwerden des Austritts über die Einziehung oder die Abtretungsverpflichtung Beschluss zu fassen.
§ 17 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafterin bzw. des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. (2) Der Zustimmung der betroffenen Gesellschafterin bzw. des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn 1. über ihr bzw. sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder 2. ihr bzw. sein Geschäftsanteil gepfändet ist und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird, oder 3. in ihrer bzw. seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der ihre bzw. seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist. (3) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Einziehungsgrund in der Person einer der Mitgesellschafterin bzw. eines der Mitgesellschafter vorliegt. (4) Die Gesellschaft oder die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils die vollstreckende Gläubigerin bzw. den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und alsdann den gepfändeten Anteil einziehen. Die betroffene Gesellschafterin bzw. der betroffene Gesellschafter darf der Befriedigung nicht widersprechen. Sie bzw. er hat sich das zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers Aufgewendete auf ihren bzw. seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen.
(5) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf eine von ihr bestimmte Gesellschafterin bzw. einen von ihr bestimmten Gesellschafter oder mehrere von ihr bestimmte Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist. (6) Mit dem Beschluss über die Einziehung verliert die Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter ihre bzw. seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung und unabhängig von der Zahlung der Abfindung. Mit dem Beschluss über die Abtretungsverpflichtung ruhen die Gesellschafterrechte einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters unabhängig von der Zahlung der Abfindung mit sofortiger Wirkung. (7) Die Einziehung und die Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die betroffene Gesellschafterin bzw. der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Ihre bzw. seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.
§ 18 Abfindung ausscheidender Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter (1) Kommt beim Ausscheiden einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters eine Einigung über die ihr bzw. ihm oder ihren bzw. seinen Rechtsnachfolgern zu zahlende Abfindung nicht zustande, so entscheidet über die Höhe und Zahlungsweise der Abfindung eine Wirtschaftsprüferin bzw. ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Schiedsgutachterin bzw. Schiedsgutachter. (2) Die Schiedsgutachterin bzw. der Schiedsgutachter wird auf Antrag einer der Parteien von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt. (3) Die Anteilsbewertung erfolgt auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung nach den dann geltenden Bewertungsgrundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, oder seines Nachfolgers. Stehen derartige Bewertungsgrundsätze nicht mehr zur Verfügung, so bestimmt die Schiedsgutachterin bzw. der Schiedsgutachter die Bewertungsmethode. Sie bzw. er bestimmt auch Einzelheiten der Konkretisierung der Bewertungsgrundsätze. Dabei sind die Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 3 dieser Gesellschaftssatzung) zwingend zu beachten. (4) Von dem ermittelten Unternehmens- bzw. Anteilswert ist ein Abschlag von 25 % zum Unternehmensschutz zu machen. Die Schiedsgutachterin bzw. der Schiedsgutachter kann bestimmen, dass der Abfindungsbetrag in zeitlich gestreckten Teilbeträgen bei angemessener Verzinsung zu zahlen ist. (5) Die Kosten der Schiedsgutachterin bzw. des Schiedsgutachters tragen die Gesellschaft und die ausscheidende Gesellschafterin bzw. der ausscheidende Gesellschafter resp. ihre bzw. seine Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger je zur Hälfte.
§ 19 Auflösung und Liquidation (1) Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so ist sie durch die Geschäftsführung abzuwickeln, falls nicht die Gesellschafterversammlung andere Abwickler bestellt.
(2) Das nach der Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen wird unter den Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft verteilt. Dabei sind die Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 3 dieser Gesellschaftssatzung) zwingend zu beachten.
§ 20 Öffnungsklausel (1) Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführerinnen bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschränkt auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten befreit werden. (2) In diesem Fall sind sie berechtigt, unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson.
§ 21 Bekanntmachungen Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 22 Schlussbestimmungen (1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der endgültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. (2) Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter ist zu Vertragsänderungen verpflichtet, die der Gesellschaftszweck oder die Treuepflicht der Gesellschafter gegeneinander gebieten.
§ 23 Kosten Die Kosten der Gründung (Beurkundung, Eintragung Handelsregister, Rechts- und Steuerbe-ratungskosten) trägt die Gesellschaft in Höhe von 2.000,00 Euro. Darüberhinausgehende Gründungskosten trägt die Gründungsgesellschafterin.
Stpl/116/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 14.11.2019 öffentlich Gutachten
Stadtrat 18.12.2019 öffentlich Beschluss
Stadtplanungsausschuss 30.01.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Bereich Bebauungsplan Nr. 4637A "Avenariusstraße Ost"
Anpassung im Wege der Berichtigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz): Der Bebauungsplan Nr. 4637A "Avenariusstraße Ost" wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Das Bebauungsplanverfahren wird unter einem anderen Tagesordnungspunkt in gleicher Sitzung behandelt. Die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen ein Allgemeines Wohngebiet vor.
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) stellt den Bereich als gemischte Baufläche dar (Avenariusstraße und Diltheystraße sind Teil der umgebenden Wohnbauflächendarstellung).
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht als aus dem FNP entwickelt zu betrachten. Der FNP ist daher nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja lediglich Anpassung an beschlossene Planung
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (AfS 30.01.2020): Der Stadtplanungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen:
-
den FNP im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB anzupassen, sobald der im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan Nr. 4637A als Satzung beschlossen ist.
-
die Anpassung im Amtsblatt bekannt zu machen..
Beschlussvorschlag (StR 05.02.2020): Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 30.01.2020 beauftragt der Stadtrat die Verwaltung:
- Den FNP im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB anzupassen, sobald der im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan Nr. 4637A als Satzung beschlossen ist. 2. Die Anpassung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
Beilage
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Bereich Bebauungsplan Nr. 4637A "Avenariusstraße Ost"
Anpassung im Wege der Berichtigung
Entscheidungsvorlage
Bebauungsplan Nr. 4637A „Avenariusstraße Ost“
Das Gebiet des Bebauungsplans liegt im Stadtteil Großreuth hinter der Veste zwischen Avenariusstraße und Diltheystraße sowie nördlich der Fl.Nr. 555, Gemarkung Großreuth h.d.V. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha. Durch das Bebauungsplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, für die Weiterentwicklung des bestehenden Wohnstandorts entlang der Avenariusstraße und in Anknüpfung an die bereits in der Vergangenheit getätigten Umwandlungen in Wohnnutzung. Neben den Flächen für Wohnen sind auch die angrenzenden Verkehrsflächen (Avenarius- und Diltheystraße) Teil des Geltungsbereiches.
Wirksamer FNP - bisherige Darstellung
Die Flächen des Plangebiets sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) als gemischte Baufläche dargestellt (Avenariusstraße und Diltheystraße sind Teil der umgebenden Wohnbauflächendarstellung). Nach Darstellungen des Flächennutzungsplans liegt das Gebiet zudem in einem Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG, nicht aber in einem Lärmschutzbereich des Flughafens Nürnberg (Nachrichtliche Übernahme).
Anpassung FNP im Wege der Berichtigung
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht aus den Darstellungen des FNP entwickelt. Dies ist jedoch bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht zwingend erforderlich, sofern die städtebaulich geordnete Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Der FNP wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt eine Darstellung als Wohnbaufläche. Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die berichtigte Darstellung im Amtsblatt bekannt gemacht.
Kosten
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgt, sobald der Bebauungsplan Nr. 4637A als Satzung beschlossen ist.
Fazit
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4637A „Avenariusstraße Ost“ sind nicht als aus dem FNP entwickelt zu betrachten. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens soll daher der FNP im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB angepasst werden.
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Demokraten 6UTEN Prof. Dr. FDP Hartmut Beck
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Änderung der Geschäftsordnung des Nürnberger Stadtrates: Fraktionsstatus
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in der Nürnberger Stadtrats-Geschäftsordnung ist nicht geregelt, mit wie vielen Mandaten eine Partei/Wählergemeinschaft Fraktionsstatus erlangt.
In anderen Städten (Augsburg - GO § 7 und München - GO § 17) ist der Fraktionsstatus mit mindestens 4 Mitgliedern eindeutig geregelt.
Vor diesem Hintergrund stellen wir für die Stadtratssitzung am 05.02.2020 folgenden Antrag:
Die Mindestanzahl zur Erreichung des Fraktionsstatus wird in der Geschäftsordnung mit Be ginn der Stadtratsperiode 2020/2026 auf vier Mandate festgelegt.
Folgender Text wird in die Geschäftsordnung neu aufgenommen: Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zu sammenschließen, wenn dieser Zusammenschluss mindestens 4 Mitglieder hat.
•Diese Regelung gift-analog für-die Bildung-von-Aussehussgemeinsehaften,'
Thomas SchroHinger (ÖDP) Jan Gehrke (ÖDP)
Stephan Grosse-GroHmann Alexander Liebe! Prof. Dr. Hartmuf Beck (Die Guten) (FDP) (FW)
ÖDP: Stadtrat Jan Gehrke j Stadtrat Thomas Schrollinger FDP: Stadtrat Alexander Liebe! { FW: Stadtrat Professor Dr. Hartmut Seck | Die Guten: Stadtrat Stephan Grosse-Grolimann
Rathsuspiatfcl | 90403 Nürnberg | Telefon 0911231-7140 I Fax 0911231-7148
Stadt Nürnberg • Rathaus • 90403 Nürnberg Stadt NÜmbera
Der Oberbürgermeister
Die Ausschussgemeinschaft Herrn Koordinator Stadtrat Alexander Liebei
Rathausplatz 2 Änderung der Geschäftsordnung des Nürnberger Stadtrates: 90403 Nürnberg
Fraktionsstatus
Tel.: (0)9 11 / 2 31-50 90
Fax: (0)9 11 /2 31-36 78 Sehr geehrte Damen und Herren, obm@stadt.nuernberg.de
www.nuernberg.de Ihren Antrag vom 16.01.2020 zur Änderung der Stadtratsgeschäftsord nung haben Sie für die Stadtratssitzung am 05.02.2020 gestellt. Das ist regelgerecht und ich werde ihn dort auch behandeln, wenn Sie das wün schen. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass in der konstituierenden Sit zung des neuen Stadtrats ohnehin eine neue Geschäftsordnung beschlos sen wird. Dies ist ständige Praxis und entspricht der herrschenden Mei nung in der Kommentarliteratur zur Gemeindeordnung, wonach die Gel tungsdauer einer Geschäftsordnung automatisch mit der Amtszeit des Ge meinde- bzw. Stadtrats endet.
Vor diesem Hintergrund rege ich an, dass Sie Ihren Antrag zunächst zu rückstellen. Die Verwaltung würde ihn dann zur konstituierenden Sitzung vorlegen, ohne dass hierfür von Ihnen noch etwas zu veranlassen wäre.
Bereits jetzt darf ich jedoch darauf hinweisen, dass Ihr Antrag hinsichtlich der Ausschussgemeinschaften rechtlich nicht umsetzbar wäre, da Art. 33 Abs. 1 Satz 5 der Bayerischen Gemeindeordnung deren Voraussetzungen zwingend festlegt.
Ausschussgemeinschaften definieren sich demnach dadurch, dass ihre Mitglieder einzeln nicht stark genug sind, um in einem Ausschuss vertre ten zu sein, dies aber gemeinsam durch ein nur zu diesem Zweck gebilde tes Bündnis erreichen. Hiermit wäre nicht zu vereinbaren, wenn eine Min destzahl diesen Zusammenschluss erleichtern (Mindestzahl als einziges Kriterium) oder erschweren (Mindestzahl als zusätzliches Kriterium) würde.
Für Fraktionen enthält die Bayerische Gemeindeordnung dagegen keine die Mitgliederzahl betreffenden Vorgaben. Insoweit bleibt also Spielraum für Geschäftsordnungsregelungen. Ihr Vorschlag wäre eine rechtlich zu lässige Variante. Bisher haben wir uns jedoch für eine andere Lösung ent schieden. In § 6 Stadtratsgeschäftsordnung werden Fraktionen als Zu sammenschlüsse definiert, die aus eigener Kraft in mindestens einem Ausschuss vertreten sind. Die Mindestgröße einer Fraktion wird also mit telbar festgelegt und hängt insbesondere von der Größe der Ausschüsse ab.
Für eine kurze Mitteilung, ob Sie auf Grund des Vorstehenden mit einer Behandlung erst in der konstituierenden Sitzung des neuen Stadtrats ein verstanden sind und ob Sie Ihren Antrag auf die Fraktionen beschränken wollen, wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ulrich Maly
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- Januar 2020
Änderung der Geschäftsordnung des Nürnberger Stadtrates:
Fraktionsstatus
Ihr Schreiben
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Maly,
unter Würdigung Ihrer Bedenken gegenüber unserem Antrag vom 16.01.2020 bleiben wir dennoch dabei, dass der Antrag in der Stadtratssitzung vom 05.02.2020 behandelt wird.
Die Forderung „Diese Regelung gilt analog für die Bildung von Ausschussgemeinschaften“ ziehen wir zurück, wir bitten um Streichung des Satzes.
Freundliche Grüße
Stephan Grosse-Grolimann Alexander Liebei Prof. Dr. Hartmut Beck (Die Guten) (FDP) (FW)
ÖDP: Stadtrat Jan Gehrke | Stadtrat Thomas Schrollinger FDP: Stadtrat Alexander Liebei | FW: Stadtrat Professor Dr. Hartmut Beck | Die Guten: Stadtrat Stephan Grosse-Grolimann
Rathausplatz 2 j 90403 Nürnberg j Telefon 0911 231-7140 | Fax 0911 231-7148
- BM/081/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss
Betreff: Übergang städtischer Schulen auf den Freistaat, sogenannter „Verstaatlichungsantrag„, hier: Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 31.07.2014, Aufhebung des Stadtratsbeschlusses
vom 24.03.2004, Vertagung aus der Sitzung des Stadtrats vom 18.12.2019
Anlagen: Kostenersatz Lehrpersonal
Sachverhalt (kurz):
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung in der letzten Sitzung eine Beschlussfassung vorzulegen, die eine deutliche Erhöhung des Kostenersatzes für kommunalen Personalaufwand fordert.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage 3. BM/081/2020
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
OBM
Ref.I/II
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage 3. BM/081/2020
Beschlussvorschlag:
„Der Freistaat hat seit Jahren weder Schritte zur Übernahme der kommunalen Schulen eingeleitet noch ernsthafte Verhandlungen über die Verbesserung der Zuschüsse zur Finanzierung kommunaler Schulen unternommen. In diesen Fakten sieht der Stadtrat eine Missachtung der Kommunen.
Die Stadt Nürnberg fordert daher vom Freistaat eine deutliche Verbesserung der Finanzierung der kommunalen Schulen und die Anhebung der Erstattungssätze in Art 17 & 18 BaySchFG auf 100%.“
Mit der o.g. Forderung wird das Ziel verfolgt, die kommunalen Schulen in städtischer Trägerschaft weiter zu führen.
Die Verwaltung berichtet in zwei Jahren über die Verhandlungen mit dem Freistaat.
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung in der letzten Sitzung eine Beschlussfassung vorzulegen, die eine deutliche Erhöhung des Kostenersatzes für kommunalen Personalaufwand fordert.
Grundlegende Info zur Berechnung der Personalkostenzuschüsse:
Dazu einige grundlegende Informationen zur Ermittlung des staatlichen Kostenersatzes. Bayern kennt verschiedene Methoden zur Bezuschussung der Personalkosten.
Ausgangspunkt ist Art 6 des Bayerischen Gesetzes über die Schulfinanzierung (BaySchFG), wonach bei staatlichen Schulen der Staat den Personalaufwand trägt (100%).
Bedient er sich dabei „Leih-Lehrkräfte“ wie für den Religionsunterricht, so erstattet er pauschaliert den Kirchen nahezu 100% des Aufwandes (Art 7 des BaySchFG)
Für private Schulen gibt es auch differenzierte Wege der Bezuschussung (s. Dritter Teil des BaySchFG). Den kommunalen Schulen vergleichbar sind die Staatlich anerkannten Schulen, die –je nach Schulart- einen Betriebszuschuss erhalten, der deutlich über 100% der pauschaliert ermittelten Kosten einer Lehrkraft liegen. Darin sind aber auch die Sachkosten des Betriebes mit eingerechnet, die bei kommunalen und staatlichen Schulen als Sachaufwand die Kommunen tragen. Dennoch kommen die privaten Träger mit diesen Zuschüssen auf eine Abdeckung des Personalaufwandes in Richtung 90-95 % der Personalkosten.
Für kommunale Schulen regeln Art 17 und 18 BaySchFG eine komplexe Berechnung, die über die Zahl der zu leistenden Stunden und einen Eckwert für einen durchschnittlichen Lehrer einen Prozentsatz von nominal 61 (RS, GYM) oder bis zu 70 (bei Teilen der berufliche Schulen ) Prozent an Zuschuss ergeben.
Diese Regelungen decken den städtischen Aufwand im Rechnungsergebnis in den letzten Jahren jedoch tatsächlich nur zu etwa 45- 50% ab.
Verhandlungen in den Jahren2008ff:
Im Koalitionsvertrag der Landtagsperiode 2008-13 (CSU/F.D.P. Koalition) hatten die Regierungsparteien eine Verbesserung der Zuschüsse für private und kommunale Schulen als Ziel aufgenommen. In der Folge gab es eine Expertenkommission zwischen den beteiligten staatlichen Ministerien und den kommunalen Spitzenverbänden. Nürnberg war darin durch den damaligen Leiter des SchA vertreten.
Diese Kommission untersuchte die verschiedenen Parameter der Berechnung der Zuschüsse auf ihre Wirkung und kam zum Vorschlag, in einem ersten Schritt die Prozentzahlen in Art 17 & 18 BaySchFG deutlich anzuheben Richtung 100%, um tatsächlich ca. ¾ der entstehenden Kosten zu ersetzen. Eine Veränderung aller weiteren Parameter (Stundentafeln, Ecklehrerberechnung usw.) hätten an anderer Stelle komplexe bürokratische Auswirkungen verursacht.
Dieser Vorschlag wurde von den beteiligten Ministerien entgegengenommen. Eine Reaktion war aber nicht mehr erkennbar.
Anzumerken ist noch, dass zu dieser Zeit die Regelungen für die privaten Schulen deutlich verbessert wurde (s.o.).
Fazit:
Die Forderung, endlich eine angemessenere Bezuschussung der kommunalen Schulen zu erreichen ist seit vielen Jahren berechtigt und sollte bekräftigt werden.
Daher wird vorgeschlagen wie folgt zu beschließen:
„Der Freistaat hat seit Jahren weder Schritte zur Übernahme der kommunalen Schulen unternommen noch ernsthafte Verhandlungen über die Verbesserung der Zuschüsse zur Finanzierung kommunaler Schulen unternommen. In diesen Fakten sieht der Stadtrat eine Missachtung der Kommunen.
Die Stadt Nürnberg fordert daher vom Freistaat eine deutliche Verbesserung der Finanzierung der kommunalen Schulen und die Anhebung der Erstattungssätze in Art 17 & 18 BaySchFG auf 100%.“
Mit der o.g. Forderung wird das Ziel verfolgt, die kommunalen Schulen in städtischer Trägerschaft weiter zu führen.
Die Verwaltung berichtet in zwei Jahren über die Verhandlungen mit dem Freistaat.
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ÖÖ 66
hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 05.02.2020
Haushaltsjahr 2019
- 111520 "Leistungen der zentralen IT"
802.638 € bei IA E1110087300U "Einführung von SAP BW/4 HANA" Kostenart 69920000 "Aufwendungen für immaterielles Vermögen"
Deckung:
802.638 € aus IA P1110700000U "Plankosten f. nicht-finanz. MIP-Maßnahmen" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"
Datum: 25.11.2019
- 111760 "HVE-KSV Verwaltung"
551.000 € bei IA K1110080801U "Äußere Laufer Gasse 19-27 Dachsanierung" Kostenart 62320006 "Gebäudeunterhalt (konsumtive MIP-Maßnahmen)"
Deckung:
36.000 € aus IA K2530075700U "Mängelbeseitigung Sanierung Lagune" Kostenart 62320006 "Gebäudeunterhalt (konsumtive MIP-Maßnahmen)"
515.000 € aus IA K2310104200U "BBZ, Flachdachsanierung, Europahaus" Kostenart 62320006 "Gebäudeunterhalt (konsumtive MIP-Maßnahmen)"
Datum 25.11.2019
- 211100 "Sachaufwand für staatliche Grundschulen"
597.000 € bei IA E2110075600U "GS und Hort Am Thoner Espan 10, 1. + 2. BA" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Deckung:
597.000 € aus IA E2110055500U "Neue Hegelstr. 17: Erweiterung 2. BA GS" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Datum: 04.12.2019
- 2 –
- 211300 "HVE Schule & Sport - Grundschulen"
307.244 € bei IA C2110319053B "Sanierung BS Amberger, Pausenhalle" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
307.244 € aus 211300 Kst. G000101842 "Ambergerstr. Pausenhalle" Kostenart 62320510 "Bauunterhalt Hausverwaltende Einheit (HVE)"
Datum: 23.12.2019
- 211301 "Schulen BA/NOS"
137.838 € bei IA E2110056300U "Max-Beckmann-Schule: Teilsanierung und Erweite rung" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Deckung:
137.838 € aus IA E2110071000U "Zugspitzstr. 119: Neubau Turnhalle" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Datum: 23.12.2019
- 365101 "Kommunale Kindergärten"
201.000 € bei IA E3650055100U "Am Stadtpark 94, Ersatzneubau Kiga (3)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Deckung:
93.489 € aus IA E3650083500U " Kita Forchheimer Str.: NB Kiga + Kikri" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
107.511 € aus IA E3650054500U Bauernfeindstr. 26: NB Kiho (5), Mibe (2)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Datum: 23.12.2019
- 365101 "Kommunale Kindergärten"
2.044.000 € bei IA E3650055200U "Grünewaldstr. 18b: Neubau Kiga (4), Kiho (6)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Deckung:
955.000 € aus IA E3650089200U "Regionalkindergarten, Großreuther Straße" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
51.000 € aus IA E3650054500U "Bauernfeindstr. 26: NB Kiho (5), Mibe (2)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
1.038.000 € aus IA E3650083400U "Hugo-Distler-Straße: Neubau Kiho (3)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Datum: 23.12.2019
- 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
521.000 € bei IA E5410107010U "Wöhrder Talübergang Radstreifen" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
42.000 € bei IA E5410107012U "Wöhrder Talübergang Radstreifen" Kostenart 69926591 "Tiefbau - Betriebsanlagen/Straßenbegleitgrün (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Deckung:
563.000 € aus IA E5410005700U "Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Datum: 02.12.2019
- 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
351.000 € bei IA P5413919050U "Kleingründlacher Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Deckung:
351.000 € aus IA P5413600000U "Erschließungsstraßen -allgemein-" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Datum: 23.12.2019
- 547000 "Bereitstellung einer U-Bahninfrastruktur"
37.570.000 € bei IA E5470068700U "U3/SW, 2.2: Großreuth b. Schweinau - Gebersdorf" Kostenart 69926521 "Tiefbau - unter. Verkehrs-/Wasserbauten/ Brücken (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Deckung:
37.570.000 € aus IA E5410005700U "Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2020-
Datum: 02.12.2019
- 573000 "Meistersingerhalle"
387.444 € bei IA C5730320009B "MSH: Sanierung Flachdach Kassenhalle" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
387.444 € aus IA C2170319039B "Labenwolfstr. 10, Sanierung Fenster, B-Bau DG" Kostenart 62320002 "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 23.12.2019
UwA/006/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Umweltausschuss 22.01.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler
(Naturdenkmalverordnung - NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt S. 115); Ausweisung einer Eiche am Bielingplatz und einer Kornelkirsche in Schoppershof als
Naturdenkmäler
Anlagen: Entscheidungsvorlage Verordnungstext KarteNDNr.99 KarteNDNr.100 Übersicht der Stellungnahmen der gehörten Fachbehörden, -stellen und sonstigen Berechtigten Beschluss des Naturschutzbeirates vom 26.11.2019
Sachverhalt (kurz):
Es wird vorgeschlagen, zwei Bäume, eine Stiel-Eiche am Bielingplatz sowie eine Kornelkirsche in Schoppershof, als Naturdenkmäler auszuweisen und hierzu die Naturdenkmalverordnung der Stadt Nürnberg zu ändern. Die Änderungsverordnung wird dem Umweltausschuss zur Begutachtung vorgelegt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Ausweisung von zwei Bäumen als Naturdenkmäler hat keine Diversity- Relevanz.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag:
Der Umweltausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalsverordnung - NatDmVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 22.01.2020 wird die Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung - NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt S. 115); Ausweisung einer Eiche am Bielingplatz und einer Kornelkirsche in Schoppershof als Naturdenkmäler – beschlossen.
Entscheidungsvorlage
Um besonders wertvolle Einzelbäume vor Beeinträchtigung zu schützen, wurde im Jahr 2015 die Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (NatDmVO) erlassen. Hierdurch wurden 98 Bäume, Baumreihen und Alleen, die zum Teil schon vorher durch Einzelanordnung als Naturdenkmäler ausgewiesen wurden, unter einen weitreichenden Schutz gestellt. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass gemäß § 28 Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz aus unterschiedlichen Gründen erforderlich ist, als Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzt werden können.
Im zurückliegenden Jahr gingen bei der Unteren Naturschutzbehörde Vorschläge für zwei weitere Einzelschöpfungen ein, welche fachlich geprüft wurden und für schutzwürdig erachtet werden. Aus diesem Grund soll die NatDmVO um diese zwei Bäume ergänzt werden.
Es handelt sich hierbei um eine Stiel-Eiche am Bielingplatz, die aufgrund ihrer Größe, Einzelstellung und Schönheit ortsbildprägend ist. (Abb. 1)
Des Weiteren soll die NatDmVO um eine Kornelkirsche an der Oedenberger Straße ergänzt werden. Deren Schutzwürdigkeit ergibt sich daraus, dass der Baum der stärkste seiner Art in Deutschland ist und damit über eine besondere Seltenheit und Eigenart verfügt. (Abb. 2) Er wurde im Jahr 2018 als „Champion Tree“ der Deutschen Dendrologischen Gesellschaft ausgezeichnet.
Im Rahmen des Verordnungsänderungsverfahrens wurden im Oktober 2019 entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzgesetzes das Liegenschaftsamt als Grundeigentümer sowie betroffene Fachbehörden, Fachstellen und sonstige Berechtigte angehört. Die Reaktionen waren überwiegend positiv. Lediglich die Main-Donau- Netzgesellschaft hat Vorbehalte geäußert, da im Umfeld der Bäume Leitungen im Erdboden verlaufen und die Gesellschaft nicht für Mehrkosten aufkommen möchte. Dieser Befürchtung kann jedoch entgegnet werden, dass die Bäume bereits jetzt unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen und entsprechende Schutzmaßnahmen analog der BaumSchVO bei Instandhaltungsmaßnahmen getätigt werden müssen. Mehrkosten aufgrund des Status als Naturdenkmal, trotz höheren Schutzstatus, werden voraussichtlich nicht auf die Main-Donau-Netzgesellschaft zukommen. Ganz überwiegend hatten die gehörten Stellen keine Einwände beziehungsweise zeigten sich sehr aufgeschlossen gegenüber der Ausweisung.
Mit der Ausweisung der Naturdenkmäler Nr. 99 und 100 werden diese unter einen weitreichenden Schutz gestellt, welcher förderlich für den Erhalt und die Wertschätzung städtischen Grüns in dicht bebauten Stadtteilen ist. Es wird so verboten, diese Bäume zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Bäume führen können. Dadurch wird ein noch stärkerer Schutz als durch die Baumschutzverordnung gewährleistet.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Nürnberg hat in seiner Sitzung vom 26. November 2019 das Vorhaben unterstützt und befürwortet.
Abb. 1: Stiel-Eiche am Bielingplatz Abb. 2: Kornelkirsche in Schoppershof
Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der
Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung – NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt
S. 115)
Vom …………….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 20 Abs. 2 Nr. 6 und § 28 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), und auf Grund von Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S.408), folgende Verordnung:
Art. 1
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Standorte der geschützten Naturdenkmäler ergeben sich aus den Karten 2.01 bis 2.23 des Umweltamtes vom 10.02.2015 (Maßstab 1:5.000) und den Karten 2.24 und 2.25 des Umweltamtes vom 11.12.2019 (Maßstab 1:5.000), die Bestandteil dieser Verordnung sind (Anlagen 2.01 bis 2.25) und auf die Bezug genommen wird.“
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Bei den ND-Nrn. 3, 4 und 5 wird in der Spalte „Gemarkung“ vor dem Wort „Johannis“ jeweils die Angabe „St.“ eingefügt.
b) Nach ND-Nr. 98 werden folgende Nrn. 99 und 100 angefügt:
| „ND- Nr. | Bezeichnung/Lage | Gemarkung | Flur- nummer | Karte Anlage |
|---|---|---|---|---|
| 99 | Stiel-Eiche am Bielingplatz südlich des Grundstücks Hufelandstraße 1 | St. Johannis | 299/9 | 2.24 |
| 100 | Kornelkirsche im Straßenbegleitgrün vor dem Grundstück Oedenberger Straße 7 | Schoppershof | 167 | 2.25“ |
Art. 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Anhörung des Grundeigentümers, sonstiger Berechtigter sowie der betroffenen Fachbehörden und –stellen gemäß Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG
| Gehörte Stelle | Eingang der | Stellungnahme | Abwägung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rückmeldung | |||||||
| N-ERGIE AG/ Main-Donau- Netzgesellschaft | 24.10.2019 | 24.10.2019 | Vorbehalte bzgl. Befreiungstatbeständen; Ablehnung von gravierenden Mehrkosten bei Abbau, Umbau oder Änderung der Versorgungsanlagen | Ein Befreiungstatbestand ist | |||
| gegeben; Mehrkosten die über den | |||||||
| Schutzstatus der BaumSchVO | |||||||
| hinausgehen, werden für | |||||||
| Schutzmaßnahmen bei | |||||||
| Instandhaltungsmaßnahmen | |||||||
| voraussichtlich nicht anfallen. | |||||||
| Staatliches Bauamt | 15.10.2019 | Keine Einwände | |||||
| LBV Nürnberg e.V | 22.10.2019 | Begrüßung des Vorhabens | |||||
| Bund Naturschutz | 28.10.2019 | Begrüßung des Vorhabens; Anregung zur Neupflanzung | Aufnahme der Anregungen | ||||
| Nürnberg e.V. | von Kornelkirschen und Anbringung einer Hinweistafel | ||||||
| U-Bahn-Bauamt | U-Bahn-Bauamt | 14.10.2019 | Einverständnis | Einverständnis | |||
| Verkehrsplanungsamt | 18.10.2019 | Einverständnis; Gesprächsbereitschaft bzgl. Vergrößerung | Es wird das Gespräch gesucht | ||||
| der Baumscheiben | |||||||
| Bauordnungsbehörde | Keine Rückmeldung | ||||||
| Stadtentwässerung und Umweltanalytik | 18.10.2019 | Keine Einwände; Renovierung des Kanals im Jahr 2020 | Renovierung des Kanals ohne | ||||
| größere nachteilige Auswirkungen | |||||||
| auf das Wurzelwerk | |||||||
| Stadtplanungsamt | 23.10.2019 | Keine Einwendungen; bei Planungen bereits berücksichtigt | |||||
| Servicebetrieb | 08.11.2019 | Keine Einwände | |||||
| Öffentlicher Raum | |||||||
| Liegenschaftsamt | Liegenschaftsamt | 10.10.2019 | o.E. |
N-ERGIE AG/
Main-Donau-
Netzgesellschaft
Vorbehalte bzgl. Befreiungstatbeständen; Ablehnung von
gravierenden Mehrkosten bei Abbau, Umbau oder
Änderung der Versorgungsanlagen
Stadtentwässerung und
Umweltanalytik
Naturschutzbeirat
137. Sitzung am 26. November 2019
Anlage zu TOP 2
Ausweisung von Naturdenkmalen: Eiche am Bielingplatz und
Kornelkirsche in Schoppershof
Beschluss
des Naturschutzbeirates der Stadt Nürnberg vom 26. November 2019
- einstimmig -
Der Naturschutzbeirat stimmt der Ausweisung einer Stiel-Eiche am Bielingplatz und einer Kornelkirsche in Schoppershof als Naturdenkmäler und der damit verbundenen Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung – NatDMVO) zu.
Am 04.12.2019 Im Auftrag gez. Boser (Vorsitzende)
Stpl/144/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 30.01.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg
Klarstellung in Punkt A 3
Anlagen: Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz): Der Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg wurde am 24.05.2017 vom Stadtrat beschlossen und trat mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 14.06.2017 in Kraft. Die erste Änderung wurde am 18.10.2017 in Kraft gesetzt, sie betraf eine Modifizierung der Regelungen für den geförderten Wohnungsbau.
Der Baulandbeschluss wird regelmäßig angewendet. In der Praxis stellte sich aber heraus, dass die Regelungen in Punkt A 3, in der die Grenzen der Anwendung definiert werden, immer wieder zu Missverständnissen führt. Durch die hier vorgeschlagene Textänderung soll eine Klarstellung erfolgen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Klarstellung führt nicht zu grundsätzlichen Änderungen des Baulandbeschlusses und ist deshalb nicht diversityrelevant
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (AfS 30.01.2020): Der Stadtplanungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, den Punkt A 3 Grenzen des Baulandbeschlusses wie folgt zu fassen: „A 3 Grenzen Der Baulandbeschluss wird nicht angewandt, wenn und soweit für ein Vorhaben bereits Baurecht besteht. In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, in denen die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a nicht ausgeschlossen ist, und in förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen sind die Besonderheiten dieser Verfahren zu beachten.“ Die Neufassung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag (StR 05.02.2020): Der Stadtrat beschließt, den Punkt A 3 Grenzen des Baulandbeschlusses wie folgt zu fassen: „A 3 Grenzen Der Baulandbeschluss wird nicht angewandt, wenn und soweit für ein Vorhaben bereits Baurecht besteht. In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, in denen die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a nicht ausgeschlossen ist, und in förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen sind die Besonderheiten dieser Verfahren zu beachten.“ Die Neufassung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beilage
Betreff:
Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg
Klarstellung in Punkt A 3
Entscheidungsvorlage
Der Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg wird nahezu allen Planungsverfahren zugrunde gelegt. Durch die Anwendung ist klar geworden, dass gerade die Regelungen zu den Grenzen der Anwendung immer wieder zu Missverständnissen bei Vertrags- und VerhandlungspartnerInnen der Stadt führt. Der aktuelle Text lautet:
„A 3 Grenzen
Der Baulandbeschluss wird nicht angewandt, wenn und soweit für ein Vorhaben bereits Baurecht besteht.
Bei Verfahren nach dem Besonderen Städtebaurecht, also bei Sanierungsverfahren, städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und beim Stadtumbau werden die Regelungen des Baulandbeschlusses wegen der dortigen Sonderregelungen nicht angewandt.“
Bei der Erstellung des Baulandbeschlusses wurde das Ziel verfolgt, möglichst alle Planungsverfahren zu erfassen. Lediglich Sanierungsverfahren im klassischen Verfahren und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen weisen Besonderheiten auf. Nur diesen liegt eine besondere, vom allgemeinen Städtebaurecht abweichende, bodenpolitische Konzeption zugrunde. In diesen Verfahren beschränkt die Gemeinde Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen sowie Kaufpreise auf den sanierungsunabhängigen Bodenwert und schöpft sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme ab. Die Anwendung des Baulandbeschlusses muss deshalb nur dort eingeschränkt werden.
Im vereinfachten Sanierungsverfahren (ohne Bodenwertabschöpfung), der in Nürnberg den Regelfall darstellt, bestehen hingegen keine Besonderheiten. Gleiches gilt für Maßnahmen des Stadtumbaus. Deshalb sollte es in diesen Verfahren bei der Anwendung der Grundsätze des Baulandbeschlusses für städtebauliche Verträge bleiben. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Bauherrn und Investoren die Auffassung besteht, dass auch bei Sanierungen im vereinfachten Verfahren der Baulandbeschluss nicht anzuwenden sei. Um dieses Missverständnis auszuräumen und die Regelung zu konkretisieren, soll der nachfolgende Text die bisherige Festlegung ersetzen:
„A 3 Grenzen
Der Baulandbeschluss wird nicht angewandt, wenn und soweit für ein Vorhaben bereits Baurecht besteht.
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, in denen die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a nicht ausgeschlossen ist, und in förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen sind die Besonderheiten dieser Verfahren zu beachten.“
Nach Begutachtung durch den Stadtplanungausschuss und Beschlussfassung des Stadtrates wird die Änderung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg veröffentlicht.
LA/070/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2019 öffentlich Gutachten
Arbeit
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Übergangswohnen für Flüchtlinge
Anlagen: Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Zur Umsetzung des Projekts "Übergangswohnen für Flüchtlinge" wurde vom Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit in den o.g. Sitzungen die Verwaltung ermächtigt, Anmietungen ohne vorherigen Ausschussbeschluss zu tätigen. Diese Ermächtigung soll für das Jahr 2020 verlängert werden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage LA/070/2019
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es geht um die Unterstützung eines benachteiligten Personenkreises bei der Erlangung von adäquatem Wohnraum.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SHA
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage LA/070/2019
Gutachtenvorschlag:
Der Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:
Die Verwaltung wird über den 31.12.2019 hinaus bis 31.12.2020 - in Abweichung von den Richtlinien über den Verkehr mit Liegenschaften und deren Verwaltung (LVVR) - ermächtigt, ohne weitere Beschlussfassung des nach den LVVR zuständigen Entscheidungsgremiums für das Projekt "Übergangswohnen für Flüchtlinge" unter strikter Einhaltung der folgenden Vorgaben Anmietverträge abzuschließen:
- Die Miete muss sich in der vom Nürnberger Mietenspiegel in der jeweils gültigen Fassung
vorgegebenen Preisspanne bewegen;
- die Übernahme von zusätzlichen Kosten (z.B. Zuschläge für Umbauten etc.) oder
unüblichen Nebenkosten ist nicht zulässig;
- als Vertragslaufzeit dürfen maximal 10 Jahre vereinbart werden.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 27.11.2019 wird die Verwaltung weiterhin - zeitlich befristet bis zum 31.12.2020 - ermächtigt, unter Einhaltung der im Stadtratsbeschluss vom 26.07.2017 genannten Kriterien Anmietverträge abzuschließen.
Projekt „Übergangswohnen für anerkannte Flüchtlinge“
- aktueller Stand, Ausblick, Weiterführung
Entscheidungsvorlage
1. Rückblick
Am 19.07.2017 beschloss der Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit und am 26.07.2017 der Stadtrat die Ermächtigung der Verwaltung, Anmietungen für das Projekt „Übergangswohnen für Flüchtlinge“ selbst vorzunehmen. In der Sitzung des RWA vom 22.11.2018 wurde die Ermächtigung für das Jahr 2019 verlängert.
Damit wurde die Schaffung von Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge im Rahmen des Projekts „Übergangswohnen für Flüchtlinge“ in Zusammenarbeit zwischen dem Liegenschaftsamt (LA) und dem Sozialamt (SHA) auf den Weg gebracht.
Anlass für das Projekt war die hohe Quote an sogenannten Fehlbelegern in städtischen Gemeinschaftsunterkünften, d. h. von anerkannten Flüchtlingen, die zum Auszug berechtigt sind, aber aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes gezwungen sind, in den Unterkünften zu verbleiben.
Neben den erhöhten Kosten für die Unterkünfte - die bei Bleibeberechtigten in der Regel als Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II auflaufen – sind auch die Bedingungen in manchen Unterkünften für eine gelingende gesellschaftliche Integration wenig förderlich.
2. Aktueller Stand im Projekt
Stand Oktober 2019 sind 50 Wohnungen im Rahmen des Projekts durch die Stadt Nürnberg angemietet und davon 49 Wohnungen an Flüchtlingshaushalte (i.d.R. Familien) untervermietet. Die freistehende Wohnung wird im Laufe des Novembers noch untervermietet.
Des Weiteren sind bereits erste Personen (3 Haushalte) aus dem Untermietverhältnis ausgezogen und in ein privatrechliches Mietverhältnis umgezogen. Diese Fluktutation ist seitens des Projekts ausdrücklich gewünscht.
Es befinden sich damit insgesamt 201 Personen in Untermietverhältnissen. Somit konnten im Vergleich zum letzten Bericht im November 2018 rechnerisch 44 Personen neu eingemietet werden. Durch den Mieterwechsel sind es tatsächlich 53 Personen, die durch das Projekt mit privatem Wohnraum versorgt werden konnten.
Bei Verbleib dieser 53 Personen in der Gemeinschaftsunterkunft würden monatliche Unterbringungskosten entstehen, die um drei Viertel höher wären als in den Wohnungen des Projekts.
Bei Neuanmietung oder Leerstand bisher angemieteter Wohnungen werden diese Wohneinheiten in aller Regel innerhalb eines Monats untervermietet.
Bei der Anmietung orientiert sich die Verwaltung zum einen an der jeweils in der gültigen Fassung vorgegebenen Preisspanne des Nürnberger Mietenspiegels und zum anderen an den jeweils in der gültigen Fassung vorgegebenen Mietrichtwerten des Jobcenter Nürnberg-Stadt für das SGB II.
Im Laufe des Jahres 2020 soll eine bestehende Gemeinschaftsunterkunft mit 20 Wohneinheiten in ein Objekt des Übergangswohnens umgewandelt werden. Es handelt sich hierbei um 20 Microappartements mit Bad und Kitchenette. Eine Belegung ist hier pro Appartement mit 1 bis 2 Personen vorgesehen. Es sollen hier vorrangig Personen berücksichtigt werden, die bereits ein eigenes Einkommen erzielen oder aus gesundheitlichen Gründen auf ein eigenes Bad angewiesen sind. Damit wird eine durchmischte Belegung des Objekts mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II und Erwerbstätigen erreicht.
Die Akquise von neuen Wohnungen für das Projekt Übergangswohnen obliegt der Fachstelle für Flüchtlinge im Sozialamt, ebenso das Auswahlverfahren der Flüchtlingshaushalte für die Belegung von neuen bzw. frei werdenden Wohnungen.
Mit der Verwaltung der Wohnungen und der finanztechnischen Abwicklung der Miet- und Untermietverhältnisse ist nach wie vor die wbg beauftragt.
Beim Prozess der Begutachtung und Anmietung neuer Wohnungen kooperiert das Sozialamt eng mit dem Liegenschaftsamt.
3. Bewertung aus der Sicht der Verwaltung
In den Vorlagen im Sommer 2017 und im November 2018 ist die Verwaltung noch von einer größeren Zahl an Wohnungen ausgegangen, die für das Übergangswohnen in Nürnberg akquiriert werden können. Die Erfahrung von eineinhalb Jahren im Projekt zeigt, dass es schwierig ist, Objekte zu finden, die wichtige Voraussetzungen des Projektkonzepts erfüllen, nämlich
-
preiswerte Wohnungen nicht vom Markt zu nehmen,
-
mit dem Mietpreis im Rahmen des Mietenspiegels bzw. der Richtwerte nach dem
SGB II zu bleiben.
Es ist daher von einem langsamen Wachstum der Zahl der Wohnungen im Übergangswohnen für Flüchtlinge auszugehen. Andererseits lohnt es sich doch, Akquise zu betreiben – die Erfahrung zeigt, dass 10 bis 20 neue Wohnungen pro Jahr ein erreichbarer Wert sind.
Dazu kommen „Sonderobjekte“ wie die oben kurz beschriebene ehemalige Gemeinschaftsunterkunft mit ihren Microappartements. Nach solchen Objekten wird verstärkt gesucht. Bei jeder Gemeinschaftsunterkunft, die baulich geeignet ist (d.h. abgeschlossene Wohnungen besitzt oder mit geringem Auswand möglich macht) und deren Belegung als GU ausläuft, führt die Verwaltung entsprechende Verhandlungen mit dem Betreiber. Nachdem derzeit laufend Beherbergungsverträge beendet werden, wird hier ein Potenzial für weitere Objekte gesehen.
4. Ausblick und Vorschlag zur Weiterführung des Projekts
Bei immer noch 1361 Personen mit Anerkennungsstatus (ca. 50%), die Stand Oktober 2019 noch in städtischen Gemeinschaftunterkünften wohnen, aber für den Privatauszug berechtigt wären, ist eine Fortführung des Programms „Übergangswohnen für Flüchtlinge“, zumindest für das Jahr 2020, aus der Sicht der Verwaltung sinnvoll und notwendig.
Um wie im bisherigen Projektverlauf schnell und flexibel auf Angebote reagieren zu können, schlägt die Verwaltung vor, die Ermächtigung zur Anmietung für das Jahr 2020 zu verlängern und bittet um einen entsprechenden Beschluss.
Oktober 2019
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt
Liegenschaftsamt
Geo/015/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ältestenrat und Finanzausschuss 18.12.2019 öffentlich Gutachten
Stadtrat 18.12.2019 öffentlich Beschluss
Betreff:
Wiederberufung eines Mitglieds des Umlegungsausschusses
Anlagen: Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Herr Leitender Baudirektor Gerhard Steinmann wurde 2002 zum stellvertretenden Mitglied und seit 2005 zum Mitglied im Umlegungsausschuss berufen. Er soll nun für weitere drei Jahre zum Mitglied im Umlegungsausschuss berufen werden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/015/2019
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Neben Herrn Leitenden Baudirektor Gerhard Steinmann sind keine weiteren Personen bekannt, die die bausachverständigen Kriterien der Umlegungsausschussverordnung erfüllen könnten.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/015/2019
Gutachtenvorschlag:
Dem Stadtrat wird die Wiederberufung von Herrn Leitenden Baudirektor Gerhard Steinmann zum Mitglied im Umlegungsausschuss empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrates und Finanzausschusses vom 18.12.2019 wird die Wiederberufung von Herrn Leitenden Baudirektor Gerhard Steinmann als Mitglied des Umlegungsausschusses beschlossen.
Entscheidungsvorlage
Mit Stadtratsbeschluss vom 14.12.2016 wurde, gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten vom 18.01.1961, aus dem Kreis der Bausachverständigen Herr Leitender Baudirektor Gerhard Steinmann als Mitglied des Umlegungsausschusses mit einer Amtszeit von drei Jahren wiederberufen.
Die bisherige Amtszeit von Herrn Gerhard Steinmann endet am 13.12.2019.
Das zur Wiederberufung anstehende Mitglied des Umlegungsausschusses erfüllt die Kriterien und hat einer erneuten Berufung zugestimmt.