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Sitzung gesamt öffentlich

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des Stadtrates

24.07.2019

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente 5 Tagesordnung -öffentlich- 5 Vorlagendokumente 9 TOP Ö 1 Jahresabschluss der Stadt Nürnberg 2018 9 Bericht Stk/024/2019 9 Kurzzusammenfassung Stk/024/2019 12 Bericht Jahresabschluss 2018 Stk/024/2019 16 TOP Ö 2 4. Sachstandsbericht Masterplan Freiraum 47 Sitzungsvorlage Ref.III/062/2019 47 Entscheidungsvorlage Ref.III/062/2019 51 Anlage_1_Projektliste_Aktionsplan_"Kompaktes_Grünes_Nürnberg"_Stand_2019 58

Anlage_2_Aktionsplan_Stand_2019 Ref.III/062/2019 60 Anlage_3_Steckbrief_Grüner_Weg_Südwest Ref.III/062/2019 61 Anlage_3_Steckbrief_Marie-Juchacz-Park Ref.III/062/2019 63 Anlage_3_Steckbrief_Nonnengasse Ref.III/062/2019 65 Anlage_3_Steckbrief_Züricher_Park Ref.III/062/2019 67 Anlage_4_MIP_Projektliste_Aktionsplan_Fortschreibung_2019_2022_Stand_2019 69

Anlage_5_Leitlinien_zur_Fortschreibung_Aktionsplan_Stand_2019 Ref.III/062/2019 71 TOP Ö 3 Umsetzung Klimafahrplan Nürnberg 72 Sitzungsvorlage Ref.III/087/2019 72 Antrag_Fridays for future_Die Grünen Ref.III/087/2019 75 Antrag_Klimastand_ÖDP Ref.III/087/2019 76 Sachverhalt Ref.III/087/2019 79 Anlage 3 DST Stellungnahme Ref.III/087/2019 87 Anlage 4 EURO CITIES FINAL LETTER JUNE 2019 Ref.III/087/2019 88 * TOP Ö 4 Bewerbung der Stadt Nürnberg um den Titel Kulturhauptstadt Europas 2025 96 Sitzungsvorlage Ref.IV/029/2019 96 TOP Ö 5 Bauliche Sicherung und Entwicklung des historisch-politischen Lernorts 98 Zeppelintribüne und Zeppelinfeld Sitzungsvorlage Ref.IV/028/2019 98 ChronologieZEP Ref.IV/028/2019 102 Sachverhalt_FinanzierungZEP Ref.IV/028/2019 105 TOP Ö 6 Haus der Heimat Nürnberg e.V. - Investitionszuschuss für den Erweiterungsbau 112 Sitzungsvorlage KuF/017/2019 112 Grundriss Neubau_Haus der Heimat KuF/017/2019 116 Haus der Heimat_Stellungnahme RefI/II vom 20190625 KuF/017/2019 117 Sachverhalt_Haus der Heimat_Investitionszuschuss KuF/017/2019 118 TOP Ö 7 Beitritt zum Bündnis Sichere Häfen 119 gemeins. Antrag vom 05.07.2019 119 Potsdamer Erklärung 121 TOP Ö 8 Sport-Agenda für den Breiten- und Leistungssport in Nürnberg 122 Sitzungsvorlage SpS/024/2019 122 Entscheidungsvorlage SpS/024/2019 126 Antrag CSU-Fraktion vom 12.03.2018 SpS/024/2019 152

Antrag CSU-Fraktion vom 27.11.2018 SpS/024/2019 154 Antrag CSU-Fraktion vom 17.12.2018 SpS/024/2019 155 Antrag CSU-Fraktion vom 06.05.2019 SpS/024/2019 156 Antrag SPD-Fraktion vom 03.08.2018 SpS/024/2019 157 Antrag SPD-Fraktion vom 20.12.2018 SpS/024/2019 158 TOP Ö 9 Verstärktes Engagement für Großsportveranstaltungen in Nürnberg 159 Sitzungsvorlage SpS/033/2019 159 Entscheidungsvorlage SpS/033/2019 162 TOP Ö 10 Förderfähigkeit des Vereins Nürnberger Dauerwelle e.V. 167 Sitzungsvorlage SpS/034/2019 167 Entscheidungsvorlage SpS/034/2019 170 Bilder SpS/034/2019 173 TOP Ö 11 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss 174 Sitzungsvorlage J/039/2019 174 TOP Ö 12 Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und 177 Auszahlungen Dringliche Anordnungen des OBM 177 TOP Ö 13 Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg 180 Sitzungsvorlage Ref.III/066/2019 180 Entwurf Ref.III/066/2019 184 TOP Ö 14 Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg 195 Sitzungsvorlage Ref.III/067/2019 195 Entwurf Ref.III/067/2019 199 TOP Ö 15 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der 212 öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO) Sitzungsvorlage Frh/002/2019 212 Änderungsverordnung Frh/002/2019 215 TOP Ö 16 Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (BFS) 216 Sitzungsvorlage Frh/005/2019 216 Neufassung mit drei Anlagen Frh/005/2019 219 Sachverhalt Frh/005/2019 240 TOP Ö 17 Neufassung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt 242 Nürnberg (BFGebS) Sitzungsvorlage Frh/004/2019 242 Sachverhalt Frh/004/2019 245 Neufassung ohne Anlage Frh/004/2019 248 Anlage Frh/004/2019 250 TOP Ö 18 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen 252 (LeichenwesenVO – LWesVO) Sitzungsvorlage Frh/003/2019 252 Änderungsverordnung Frh/003/2019 255 TOP Ö 19 Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen 256 Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS) Sitzungsvorlage Ref.IV/024/2019 256 Sitzungsvorlage mit Beratungsfolge Ref.IV/024/2019 259 Änderungsatzung SeGebS Ref.IV/024/2019 263 KuM-Stellungnahme_Lochgefängnisse Ref.IV/024/2019 264

TOP Ö 20 Bericht über die Mietzuschüsse für Migrantenvereine (Kostenstelle Z 265 353021005) und Zuschüsse für interkulturelle Aktivitäten für Vereine (Kostenstelle z 353012006) Sitzungsvorlage KuF/014/2019 265 Sachverhalt Evaluierung 2019 Mietzuschüsse und Interkulturelle Aktivitätenförderung 268 _Kommission KuF/014/2019 Vergaberichtlinien für die Gewährung von Mietzuschüssen an gemeinnützige 276 Migrantenvereine , gültig ab 2017 KuF/014/2019 Beschluss des Integrationsrates vom 19.02.2019 KuF/014/2019 278 Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen durch die Stadt Nürnberg an Vereine und 281 Initiativen für interkulturelle Projekte und Einzelaktivitäten, gültig ab 2014 KuF/014/2019 Synopse_interkulturelle A. Richtlinien2019 KuF/014/2019 285 TOP Ö 21 Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt 290 Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS) Sitzungsvorlage J/036/2019 290 Entscheidungsvorlage_KitaS_2019_Version6_1_final_ J/036/2019 294 KitaS3_final_ J/036/2019 296 Entscheidungsvorlage_KitaS_2019_Version6_2_TISCHVORLAGE_ J/036/2019 299 KitaS3_final_TISCHVORLAGE_KorrekturRA J/036/2019 301 Beilage_TISCHVORLAGE_Rückmeldungen_Elternbeiräte J/036/2019 304 TOP Ö 22 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen 305 (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) Sitzungsvorlage J/037/2019 305 Entscheidungsvorlage_KitaGebS_2019_Version7_1_final_ J/037/2019 309 KitaGebS2_final_Ja J/037/2019 311 Entscheidungsvorlage_KitaGebS_2019_Version7_1_final_TISCHVORLAGE_ J/037/2019 314 KitaGebS2_final_Ja_TISCHVORLAGE_KorrekturRA J/037/2019 316 Beilage_TISCHVORLAGE_Rückmeldungen_Elternbeiräte J/037/2019 318 TOP Ö 23 Neukalkulation der Abfallgebühren ab 2020 319 Sitzungsvorlage ASN/007/2019 319 Sachverhalt ASN/007/2019 322 TOP Ö 24 Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und 327 Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS - AbfGebS) Sitzungsvorlage ASN/008/2019 327 AbfallGebS ASN/008/2019 330 TOP Ö 25 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt 331 Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebS - ASNS) Sitzungsvorlage ASN/009/2019 331 AbfallwirtschaftsbetriebS ASN/009/2019 334 TOP Ö 26 Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur 335 Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Nürnberg (EntwässerungsGebS - BGS-EWS/FES) Sitzungsvorlage SUN/067/2019 335 Änderungssatzung SUN/067/2019 339

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Stadtrates

Sitzungszeit

Mittwoch, 24.07.2019, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Der Jahresabschluss der Stadt Nürnberg für Haushaltsjahr 2018 Bericht

ist gemäß Art. 102 GO im Anschluss an die Aufstellung dem Stk/024/2019

Stadtrat zur Kenntnis vorzulegen.

Riedel, Harald

2. 4. Sachstandsbericht Masterplan Freiraum Beschluss

Pluschke, Peter, Dr.

3. Umsetzung Klimafahrplan Nürnberg Beschluss

Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe bei der Stadt Nürnberg Ref.III/087/2019

Pluschke, Peter, Dr.

4. Bewerbung der Stadt Nürnberg um den Titel Kulturhauptstadt Beschluss

Europas 2025 Ref.IV/029/2019

hier: Stand der Vorbereitungen und Finanzierung

(Beilagen werden nachgereicht)

Lehner, Julia, Prof. Dr.

5. Bauliche Sicherung und Entwicklung des historisch-politischen Beschluss

Lernorts Zeppelintribüne und Zeppelinfeld Ref.IV/028/2019

hier: Finanzierung

Lehner, Julia, Prof. Dr.

6. Haus der Heimat Nürnberg e.V. - Investitionszuschuss für den Beschluss

Erweiterungsbau KuF/017/2019

Lehner, Julia, Prof. Dr.

7. Beitritt zum Bündnis Sichere Häfen

hier: gemeins. Antrag der Stadtratsfraktionen der SPD, Bündnis

90/Die Grünen sowie der Stadtratsgruppe Die Linke vom

05.07.2019

Maly, Ulrich, Dr.

8. Sport-Agenda für den Breiten- und Leistungssport in Nürnberg Beschluss

Gsell, Klemens, Dr.

9. Verstärktes Engagement für Großsportveranstaltungen in Beschluss

Nürnberg SpS/033/2019

Gsell, Klemens, Dr.

10. Förderfähigkeit des Vereins Nürnberger Dauerwelle e.V. Beschluss

Gsell, Klemens, Dr.

11. Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Beschluss

Auflage des Referates I/II:

12. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und

Auszahlungen

Auflagen des Referates III:

13. Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg Beschluss-

für Nebeneisenbahnstrecken Auflage

gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Ref.III/066/2019

Pluschke, Peter, Dr.

14. Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg Beschluss-

für Straßen, U-Bahn und Straßenbahn Auflage

gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Ref.III/067/2019

Pluschke, Peter, Dr.

15. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung Beschluss-

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und Auflage

israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO) Frh/002/2019

Pluschke, Peter, Dr.

16. Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Beschluss-

Nürnberg (BFS) Auflage

Pluschke, Peter, Dr.

17. Neufassung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Beschluss-

Stadt Nürnberg (BFGebS) Auflage

Pluschke, Peter, Dr.

18. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Beschluss-

Leichenwesen (LeichenwesenVO – LWesVO) Auflage

Pluschke, Peter, Dr.

Auflagen des Referates IV:

19. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Beschluss-

städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen Auflage

(Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS) Ref.IV/024/2019

Lehner, Julia, Prof. Dr.

20. Bericht über die Mietzuschüsse für Migrantenvereine Beschluss-

(Kostenstelle Z 353021005) Auflage

und KuF/014/2019

Zuschüsse für interkulturelle Aktivitäten für Vereine (Kostenstelle

Z 353012006)

Auflagen des Referates V:

21. Satzung zur Änderung der Satzung für die Beschluss-

Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg Auflage

(Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS) J/036/2019

22. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Beschluss-

Kindertageseinrichtungen Auflage

(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) J/037/2019

Auflagen des Eigenbetriebs ASN:

23. Neukalkulation der Abfallgebühren ab 2020 Beschluss-

Auflage Pluschke, Peter, Dr. ASN/007/2019

24. Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Beschluss-

Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS - Auflage

AbfGebS) ASN/008/2019

Pluschke, Peter, Dr.

25. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Beschluss-

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebS Auflage

- ASNS) ASN/009/2019

hier: Änderung der Satzung

Pluschke, Peter, Dr.

Auflage des Eigenbetriebs SUN:

26. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Beschluss-

Entwässerungssatzung und zur Auflage

Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Nürnberg SUN/067/2019

(EntwässerungsGebS - BGS-EWS/FES)

Pluschke, Peter, Dr.

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 26.06.2019,

öffentlicher Teil

Berichtsvorlage Stk/024/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff: Der Jahresabschluss der Stadt Nürnberg für Haushaltsjahr 2018 ist gemäß Art. 102 GO im Anschluss an die Aufstellung dem Stadtrat zur Kenntnis vorzulegen.

Anlagen: Kurzzusammenfassung Bericht Jahresabschluss 2018

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Stk/024/2019

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Stk/024/2019

Jahresabschluss 2018

Kurzzusammenfassung

1. Überblick

Im Jahresabschluss 2018 wurde, wie bereits 2017, wieder ein Überschuss erzielt. Dieser Jahresüberschuss beläuft sich auf 31,3 Mio. € (Vorjahr 32,1 Mio. )€ . Geplant war für das Jahr 2018 ein Überschuss in Höhe von 28,5 Mio. .€

Die ordentlichen Erträge betragen im Ist 2018 2.077 Mio. ,€ die ordentlichen Aufwendungen 2.034 Mio. .€ Der Anstieg der ordentlichen Erträge beträgt damit gegenüber dem Vorjahr 3,5 %, bei den ordentlichen Aufwendungen 4,4 %. Der Aufwanddeckungsgrad beträgt 102,1 % (Vorjahr: 102,9 %) und liegt wieder über 100 %. Daraus ist ersichtlich, dass die ordentlichen Aufwendungen vollständig durch ordentliche Erträge gedeckt werden konnten.

2. Erläuterungen zur Ergebnisrechnung

Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick zu den wesentlichen Einflussfaktoren auf das Jahresergebnis 2018 (ausführlicher in der Anlage):

in Mio. € (SAP-Logik: Erträge mit Minus-, Aufwendungen mit Pluszeichen) Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
Gewerbesteuer -469,9 -469,0 -446,8
Einkommensteueranteil -307,8 -301,0 -297,4
Schlüsselzuweisungen -220,4 -217,0 -200,3
Zuweisungen vom Land (Lehr- -84,5 -84,5 -81,3
/Kinderbetreuungspersonal.)
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -77,9 -72,2 -68,4
Erstattungen vom Land (Transferleistungen) 78,5 72,6 -91,0
Erträge aus dem Abgang von Vermögen 5,6 0 -13,7
Bezüge und Vergütungen 403,3 416,3 388,8
Pensionsrückstellungen (Saldo Zuführung/Auflösung) 119,7 108,1 129,5
Zuschuss an soziale/ähnliche Einrichtungen - Art 1 122,9 122,3 119,6
Laufende Leistungen für Unterkunft/Heizung (KdU) 122,7 142,8 135,5
(§ 22 I SGB II)
Verlustausgleiche an städtische Töchter inkl. 7,0 21,5 9,5
Zuführung zu Rückstellungen, abzüglich
Neutralisationen
Abschreibungen auf Finanzanlagen 0,3 0 4,6
Aufwendungen für Gebäudeunterhalt, -technik 36,7 40,8 33,4
Bezirksumlage 183,5 183,1 166,8
Gewerbesteuerumlage 69,1 69,3 71,2
Sonstige Rückstellungen 87,7 0,2 29,4
Finanzergebnis 14,1 19,3 26,8

Die Erträge aus Gewerbesteuer lagen mit einem Ist 2018 von 469,9 Mio. €um 0,9 M io. €über dem Planwert (Ist 2017: 446,8 Mio. )€ und weisen da mit das bisher höchste Rechnungsergebnis aus.

Auch der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer war ein erheblicher Einflussfaktor für den erwirtschafteten Jahresüberschuss. Er stieg sowohl gegenüber der Planung (+ 6,8 Mio. )€ als auch gegenüber dem Vorjahr (+ 10,5 Mio. )€ deut lich an und erreichte einen neuen Höchstwert von 307,8 Mio. .€

Die Schlüsselzuweisungen fielen um 3,4 Mio. € höher aus als geplant, im Ver gleich zum Vorjahr war sogar ein Anstieg um 20,1 Mio. € zu ver zeichnen. Damit lagen die Zuweisungen und Zuschüsse insgesamt 9,2 Mio. €über dem Plan un d 27,7 Mio. €über dem Wert von 2017.

Die Leistungsentgelte fielen um 7,3 Mio. € höher aus als geplant, das Rec hnungsergebnis 2017 überstiegen sie um 9,3 Mio. ,€ insb. bei Beitr ägen für Kindertagesbetreuung und Elternentgelten zur Verpflegung konnten Mehrerträge verzeichnet werden.

Die Kostenerstattungen und Kostenumlagen sanken in 2018 gegenüber 2017 um 11,6 Mio. .€ Der Planwert wurde hingegen um 0,9 Mio . € überschritten. Die Erträge aus Erstattungen vom Bund lagen um 18,2 Mio. €unter de m Plan, gegenüber dem Vorjahr wurden aber Mehrerträge in Höhe von 0,3 Mio. €erzielt. Gr und für die Abweichung zum Plan sind insb. Abweichungen bei den Erstattungen für die Kosten der Unterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen (- 13,8 Mio. €ggü. Plan) aufgrund ges unkener Fallzahlen. Der Bund gewährt hier eine Zusatzerstattung zur 100%-igen Refinanzierung der Unterkunftskosten von anerkannten Geflüchteten. Auch bei der Grundsicherung (4. Kap. SGB XII) wurde der Planwert um 5,0 Mio. €unterschritten, da aufgrund des Bayerisc hen Teilhabegesetzes die Zuständigkeit für 400 Personen in der Eingliederungshilfe an den Bezirk abgegeben wurde.

Bei den Erstattungen vom Land findet sich die gravierendste Abweichung bei der Position „Erstattungen für Transferleistungen“: Von hier verbuchten 78,5 Mio. € im Ist 2018 entfallen 74,5 Mio. € auf die Leistungen nach dem Asylbewerbe rleistungsgesetz (Vorjahr: 86,7 Mio. )€ . Dies bedeutetet eine Planüberschreitung von 6,2 Mio. €und einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr von 12,2 Mio. .€ Diese Zahlen spiegeln wide r, dass nun die Anzahl der Leistungsbeziehenden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Bearbeitung der Asylanträge weiter sinkt, wenn auch nicht so schnell wie geplant. Die Erträge aus Kostenerstattungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz korrespondieren mit entsprechenden Aufwendungen für Asylbewerber im Transferleistungsbereich. Die Erstattungsquote für diese Aufwendungen beträgt nahezu 100 %.

Die Erstattungen vom Bezirk liegen um 0,2 Mio. €unter dem Planansatz und 4,9 Mio. €unter dem Vorjahreswert. Die Abweichungen zum Vorjahr sind insb. auf Erstattungen für Hilfen zur Erziehung und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zurückzuführen (-4,4 Mio. € bzw. -5,9 Mio. )€ . Im Vorjahr waren hier zeitverzögerte Erstattungen für die Jahre 2015 und 2016 enthalten.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind insgesamt um 21,1 Mio. € gegenüber dem Vorjahr gestiegen, gegenüber der Planung beträgt der Anstieg 9,1 Mio. .€ Bei den Personalaufwendungen für aktive Mitarbeiter liegt der Wert 4,4 Mio. € über dem Vorjahr, aber 10,2 Mio. € unter dem Planwert, da etliche neu geschaffenen Stellen nicht planmäßig besetzt werden konnten. Bei den Versorgungsaufwendungen entstanden hingegen

überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 19,3 Mio. € (Veränderung gegenüber dem Vorjahr: + 16,7 Mio. )€ .

Die Transferaufwendungen bewegen sich insgesamt 9,1 Mio. € unter Vorjahresn iveau und damit 40,2 Mio. € unter dem Planwert, in vielen Ber eichen mussten die Planwerte nicht ausgeschöpft werden, so z. B. bei den Familien- und Jugendhilfen und sonstigen Hilfen. Die Zuschüsse an soziale Einrichtungen aus gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung stiegen gegenüber dem Vorjahreswert um 3,2 Mio. ,€ diese Po sition steigt seit Jahren aufgrund des anhaltenden Platzausbaus bei Kindertageseinrichtungen freier Träger nachhaltig an, hier überschritt der Anstieg auch die Planung um 0,6 Mio. .€

Die Kosten der Unterkunft und Heizung beim Arbeitslosengeld II gingen gegenüber dem Vorjahr um 12,8 Mio. € zurück (- 9,5 %) und lagen m it 20,1 Mio. € (14,1 %) unter Planungsniveau. Der Grund liegt darin, dass sowohl Anzahl als auch Höhe der Leistungsbezüge aufgrund der guten Situation am Arbeitsmarkt gesunken sind – Nürnberg weist hier eine der bundesweit höchsten Rückgangsraten beim Leistungsbezug auf.

Die Bezirksumlage stieg 2018 gegenüber dem Vorjahr spürbar an auf 183,5 Mio. € (+ 16,7 Mio. ,€ d. h. + 11,1 %).

Die Position „Verlustausgleiche Eigenbetriebe und verbundene Unternehmen“ ist um 2,6 Mio. € niedriger als im Vorjahr und 18,5 Mio. € unter Plan ausgefallen, u.a. musste ein für die StWN eingeplanter Ausgleich von 10 Mio. € nicht verwendet werden.

Unter den sonstigen ordentlichen Aufwendungen wurden 2018 mit 87,7 Mio. € (Vorjahr 29,4 Mio. )€ relativ hohe Rückstellungen für Risike n aus strittigen Bilanzierungsfragen bei Finanzanlagen (63,25 Mio. )€ und eine Risikovorsorg e für drohende Aufwendungen aus Tarifabschlüssen (24,3 Mio. )€ berücksichtigt.

Die Zinsaufwendungen gingen gegenüber 2017 um 16,3 Mio. ,€ gegenüber der Planung um 0,8 Mio. € zurück – insb. geringere Erstattungszinsen aus der Gewerbesteuer fielen hier mit Minderaufwendungen von 14,0 Mio. € (entsprechend - 63 %) gegenüber dem Vorjahr ins Gewicht.

3. Erläuterungen zu ausgewählten Bilanzposten

Die Verschuldung des Kernhaushaltes aus Investitionskrediten und der Anleihe sowie unter Einbezug der ÖPP/ÖÖP-Projekte beträgt zum 31.12.2018 nun 1.444 Mio. € (Vorjahr: 1.405 Mio. )€ . Dies bedeutet einen Anstieg um rd. 3 9,2 Mio. .€ Geplant war eine Neuverschuldung von 35,5 Mio. .€ Aufgrund der gesti egenen Investitionsbedarfe konnte auch 2018, wie in der Planung bereits absehbar, kein Schuldenabbau erreicht werden. Die Zinslastquote sinkt aufgrund der stark gesunkenen Erstattungszinsen aus der Gewerbesteuer auf 1,7 % (Vorjahr 2,6 %), die Zinsaufwendungen aus den Investitionskrediten sind im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 2,2 Mio. €gesunk en.

Das Basiskapital beläuft sich zum 31.12.2018 auf 647,31 Mio. € und hat sich damit im Saldo um 2,5 Mio. € vermindert. Die Eigenkapitalquote bet rägt zum Bilanzstichtag 15,6 %. Die Verringerung resultiert insbesondere aus Korrekturen der Eröffnungsbilanzwerte der Archivalien beim Stadtarchiv aufgrund einer Beanstandung des BKPV.

Die Bilanzsumme (und damit auch das Vermögen) erreicht nun den Wert von 5,2 Mrd. € (Vorjahr: 5,0 Mrd. )€ . Das Sachanlagevermögen erhöh te sich um rd. 80 Mio. €und zeigt damit die intensive Investitionstätigkeit der Stadt auf.

4. Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass insbesondere aufgrund von Steuermehrerträgen i. H. v. 5,9 Mio. € gegenüber dem Plan und 50,7 Mio . € gegenüber dem Ist 2017 sowie Mehrerträgen bei Schlüsselzuweisungen und Leistungsentgelten und geringeren Transferaufwendungen und Zinsaufwendungen ein sehr positives Jahresergebnis von 31,3 Mio. € erzielt werden konnte. Aufgrund des umfangreichen erheblichen Investitionsprogramms war dennoch eine Neuverschuldung in Höhe von rd. 39 Mio. € nicht vermeidbar.

Die ausführlichen Zahlen sind in der Anlage enthalten.

Stadtkämmerei

Jahresabschluss

der Stadt Nürnberg

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

Abbildung 4

Kurzübersicht

Eckdaten des Jahresabschlusses 2018

2018 Plan
Haushaltszahlen 2018 2017
Ist Ist
Ordentliche Erträge -2.077 Mio. € -2.021 Mio. € -2.006 Mio. €
Ordentliche Aufwendungen 2.034 Mio. € 1.974 Mio. € 1.949 Mio. €
Jahresüberschuss (-) bzw. -31,3 Mio. € -28,5 Mio. €- -32,1 Mio. €
Jahresfehlbetrag -31,3 Mio. € -32,1 Mio. €
Steuererträge -978,3 Mio. € -972,5 Mio. € -927,8 Mio. €
Cashflow aus laufender Verwal- -165,1 Mio. € -103,2 Mio. € -188,6 Mio. €
tungstätigkeit
Schuldentilgung bzw. Nettoneu- Nettoneuverschuldung 39,2 Mio. € Nettoneuverschuldung 35,5 Mio. € Nettoneuverschuldung 41,0 Mio. €
verschuldung (inkl. ÖPP/ÖÖP-
Verträge)1
Kennzahlen
Aufwandsdeckungsgrad 102,1 % 102,4 % 102,9 %
(ordentliche Erträge/ordentliche Aufwendun-
gen)
Steuerquote 47,1 % 48,1 % 46,2%
(Steuererträge/ordentliche Erträge)
Personalintensität 30,9 % 31,4 % 31,2 %
(Personalaufwand/ordentliche Aufwendun-
gen)
Zinslastquote 1,7 % 1,8 % 2,6 %
(Zinsaufwendungen/ordentliche Aufwendun-
gen)

Nettoneuverschuldung

39,2 Mio. €

Nettoneuverschuldung

41,0 Mio. €

Impressum

Stadt Nürnberg (Hrsg.) Stadtkämmerei Theresienstr. 7

90403 Nürnberg Foto: Stadt Nürnberg

1 Diese Kennzahl enthält neben den Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (= Cashflow aus Finanzierungstätigkeit) auch die Neuverschuldung durch den Neuabschluss von ÖPP/ÖÖP-Projekten, welche aufgrund des speziellen Finanzierungsmodells bei der Stadt nicht zahlungswirksam sind.

Abbildung 5

Abbildung 6

Vorwort

Jahresabschluss 2018

Gutes Ergebnis, hohe Investitionen

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Oberbürgermeister Stadtkämmerer sehr geehrte Mitglieder des ehrenamtlichen Dr. Ulrich Maly Harald Riedel Stadtrates, liebe Leserinnen und Leser, Insgesamt 80 Mio. € mehr können wir bei dieser Biim abgelaufenen Jahr hat unser Haushalt sowohl lanzposition als Zuwachs verbuchen. Hintergründe bei den Erträgen, als auch erstmals bei den ordentli- sind hier die Fertigstellung der Hochschule für Muchen Aufwendungen die 2 Mrd. €-Grenze über- sik (Investitionszuschuss der Stadt) und die Aktivieschritten. Wir sind nun endgültig in dieser Größen- rung von Anlagen im Bau insbesondere beim Weidimension angekommen. Zum Vergleich: Bei unse- terbau der U3 und im Brandschutz und Betriebsrem ersten Jahresabschluss in der kaufmännischen technik der U1/U2. Dazu kommt der laufende Neu- Buchführung im Jahr 2005 lagen diese Zahlen noch bau der Feuerwache 1 und diverse Brückensanieim Bereich von 1,1 bis 1,2 Mrd. €. rungen, die Eingang in die Bilanz gefunden haben.

Für das Jahr 2018 können wir einen Überschuss Die Nettoneuverschuldung beträgt inkl. ÖPP/ÖÖP von 31,3 Mio. € vermelden, geplant waren 28,5 Mio. zum 31.12.2018 39,2 Mio. €. Gegenüber dem Vor- €. Mit diesem Wert liegen wir wieder fast gleichauf jahr mit 41,0 Mio. € konnte damit eine leichte Redumit dem Ergebnis in 2017 von 32,1 Mio. €. zierung erzielt werden. Der Schuldenstand der Kernstadt insgesamt beläuft sich auf 1,44 Mrd. €. Hintergrund für diese erfreuliche Entwicklung waren Neue Kredite werden auch weiterhin zu günstigen vor allem gesunkene Transferaufwendungen und Konditionen über eine meist dreißigjährige Laufzeit Zinsen, aber auch gute Steuererträge von insge- abgeschlossen. samt 978,3 Mio. €. Sie lagen damit um 5,9 Mio. € über den Planwerten. Besonders hervorzuheben ist Die jüngste Steuerschätzung im Mai hat bereits andabei der positive Verlauf der Einkommensteuer mit klingen lassen, dass die hohe Wachstumsdynamik 6,8 Mio. € über Plan. Auch die Gewerbesteuer bei den Steuererträgen nicht mehr unendlich weiterkonnte das durchaus ehrgeizige Ziel von 469 Mio. € gehen wird. um rund 0,8 Mio. € übertreffen. Trotz der sich abzeichnenden zukünftig schwierigen Der Cashflow aus laufender Verwaltungstätigkeit, Rahmenbedingungen wünschen wir Ihnen viel unser Maßstab für die Eigenfinanzierung von Inves- Spaß bei der Lektüre. titionen weist auch für 2018 gute 165,1 Mio. € aus, Nürnberg, im Juli 2019 auch wenn das letztjährige, sehr gute Ergebnis von 188,6 Mio. € nicht mehr ganz erreicht wurde.

Bei der Ergebnisrücklage können wir nun einen Dr. Ulrich Maly Harald Riedel Stand von 168,3 Mio. € verzeichnen. Diese Höhe Oberbürgermeister Stadtkämmerer gibt auch etwas Sicherheit für konjunkturell schwierigere Zeiten.

Unser Anlagevermögen steigt auch in 2018 weiter an. Dies ist Resultat unserer Anstrengungen im investiven Bereich.

AKTIVA Schlussbilanz zum 31.12.2018 Werte zum 31.12.2018 € Werte des Vorjahres (31.12.2017) €
A Anlagevermögen 4.597.632.016,46 4.517.784.608,38
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 215.061.069,00 183.541.644,00
II. Sachanlagen 3.827.191.052,31 3.787.434.386,81
1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 221.583.127,66 216.794.305,07
2. Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 126.197.3233,76 1.255.837.568,18
3. Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 1.626.023.068,88 1.632.312.613,17
4. Bauten auf fremden Grund und Boden 10.278.719,00 10.492.426,00
5. Kunstgegenstände und Baudenkmäler 383.133.798,7 385.373.872,57
6. Fahrzeuge 5.766.627 6.644.304,00
7. Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 84.614.432,93 84.838.931,93
8. Anlagen in Bau 233.818.044,38 195.140.365,89
III. Finanzanlagen 555.379.895,15 546.808.577,57
1. Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 464.024.153,22 454.353.087,84
2. Wertpapiere 18.570.187,46 17.419.332,96
3. Versorgungsrücklage 34.9576.36,16 34.863.466,96
4. Ausleihungen 37.827.918,31 40.172.689,81
B Umlaufvermögen 609.167.569,49 477.516.781,04
I. Vorräte 45.607.381,05 38.358.416,14
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 221.237.378,22 178.729.050,59
1. Abgabenforderungen 67.862.984,07 60.754.997,56
2. Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 4.767.690,59 2.778.390,65
3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Beteiligungen Sondervermö- 34.524.535,35 23.448.332,27
gen und rechtsfähige Stiftungen
4. Forderungen gegen den öffentl. Bereich und Transferleistungen 22.729.864,37 22.524.067,92
5. Sonstige Vermögensgegenstände 91.352.303,84 69.223.262,19
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens 0 0
IV. Liquide Mittel 342.322.810,22 260.429.314,31
1. Kassenbestand 1.059.362,47 914.014,64
2. Bankguthaben 341.263.447,75 259.515.299,67
C Aktive Rechnungsabgrenzung 34.030.644,54 34.800.315,71
SUMME DER AKTIVA 5.240.830.230,49 5.030.101.705,13

AKTIVA

Schlussbilanz zum 31.12.2018

PASSIVA Werte zum 31.12.2018 € Werte des Vorjahres (31.12.2017) €
Schlussbilanz zum 31.12.2018
(nach Ergebnisverwendung)
A Eigenkapital 837.158.787,99 807.481.614,56
I. Basiskapital 672.464.701,73 673.859.911,19
1. Basiskapital Stadt 647.309.120,28 649.809.113,28
2. Kapitalzuschuss zur Versorgungsrücklage 993.351,40 993.542,44
3. Grundstockvermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen 15.906.900,98 15.783.230,64
4. Weitere Positionen des Basiskapitals der nichtrechtsfähigen Stiftungen 8.255.329,07 7.274.024,83
II. Rücklagen 169.551.392,48 135.709.800,11
1. Ergebnisrücklage 168.304.973,13 134.610.598,19
2. Kapitalerhaltungsrücklage nichtrechtsfähige Stiftungen/Rücklage Kostende- 1.246.419,35 1.099.201.92
cker
III. Verlustvortrag (Kostendecker/ nichtrechtsfähige Stiftungen) 4.857.306,22 -2.088.096,74
B Sonderposten 1.006.053.850,63 994.865.089,51
1. Sonderposten aus Zuwendungen 863.932.072,82 847.811.425,77
2. Sonderposten aus Beiträgen 101.020.929,38 104.850.069,42
3. Sonderposten Gebührenausgleich 0 22.616,47
4. Sonderposten aus Kostenerstattungen 26.734.688,73 28.015.890,32
5. Sonstige Sonderposten 14.366.159,70 14.165.087,53
C Rückstellungen 1.659.377.207,91 1.543.387.479,76
1. Pensionsrückstellungen 1.297.884.265,00 1.270.703.164,00
2. Rückstellungen für Altersteilzeit 4.962.919,00 8.624.331,00
3. Beihilfe- und Urlaubsrückstellungen 212.800.717,19 201.090.493,17
4. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung 14.670.300,00 14.116.651,00
5. Rückstellungen für Altlasten 6.072.000,00 6.667.500,00
6. Finanzausgleichs- und Steuerrückstellungen 4.478.507,16 2.233.221,94
7. Rückstellungen für Haftungs- und Prozessrisiken 826.856,22 796.202,07
8. Rückstellungen für Verlustausgleiche an verbundene Unternehmen 5.079.000,00 9.133.000,00
9. Rückstellungen für Zweckausrichtungsverpflichtungen 116.092,92 120.642,37
10. Rückstellung nicht ausgereichte Leistungsentgelte 29.536,44 26.176,31
11. Sonstige Rückstellungen nach § 74 Abs. 1 S. 2 KommHV-Doppik 112.457.013,98 29.876.097,90
D Verbindlichkeiten 1.706.385.555,54 1.655.532.783,51
1. Anleihen 80.000.000,00 80.000.000,00
2. Verbindlichkeiten aus Krediten 1.288.878.904,06 1.228.428.111,93 0 8,93 60.450.783,20 1.266.286.837,88 1.176.903.363,69 0 79.308,38 89.304.165,81
davon: Investitionskredite
Kassenkredite
Kontokorrentkonten
Kontokorrentkonten der verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sonderver-
mögen und rechtsfähigen Stiftungen
3. Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen gleichkommen 137.681.152,03 150.477.124,72
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen aus Leistungen 53.266.395,09 39.534.900,46
5. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 922.991,85 2.171.059,75
6. Sonstige Verbindlichkeiten 145.636.112,51 117.062.860,70
E Passive Rechnungsabgrenzung 31.854.828,42 28.834.737,79
SUMME DER PASSIVA 5.240.830.230,49 5.030.101.705,13
Ergebnisrechnung Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Steuern und ähnliche Abgaben -978.347.558,68 -972.480.000,00 -927.777.947,53
+ Zuwendungen und allgemeine Umlagen -501.566.784,56 -492.403.872,87 -473.891.425,98
+ Sonstige Transfererträge -5.333.228,31 -5.853.603,52 -5.960.672,22
+ Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -77.938.218,43 -72.227.209,84 -68.439.196,53
+ Auflösung von Sonderposten -48.787.723,56 -50.475.807,20 -51.399.267,10
+ Privatrechtliche Leistungsentgelte -44.380.876,37 -42.772.272,06 -44.548.342,59
+ Kostenerstattungen und Kostenumlagen -335.595.740,18 -334.687.425,33 -347.214.487,46
+ Sonstige ordentliche Erträge -80.131.615,05 -46.539.438,00 -81.773.389,92
+ Aktivierte Eigenleistungen -4.935.207,24 -4.013.273,48 -5.131.954,24
+/- Bestandsveränderungen -96.318,33 -28.446,99
= Ordentliche Erträge -2.077.113.270,71 -2.021.452.902,30 -2.006.165.130,56
- Personalaufwendungen 518.451.029,41 528.635.183,82 514.042.020,13
- Versorgungsaufwendungen 110.079.281,70 90.821.400,00 93.402.103,69
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 263.190.935,46 249.105.588,16 248.693.475,85
- Planmäßige Abschreibungen 107.417.557,08 107.388.426,00 112.951.505,78
- Transferaufwendungen 837.454.084,46 877.614.744,40 846.562.754,44
- Sonstige ordentliche Aufwendungen 196.934.483,89 120.200.668,32 133.684.329,60
= Ordentliche Aufwendungen 2.033.527.372,00 1.973.766.010,70 1.949.336.189,49
= Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit -43.585.898,71 -47.686.891,60 -56.828.941,07
+ Finanzerträge -20.768.923,83 -16.328.830,23 -24.295.343,46
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen 34.887.405,41 35.639.484,00 51.144.006,69
= Finanzergebnis 14.118.481,58 19.310.653,77 26.848.663,23
= Ordentliches Jahresergebnis -29.467.417,13 -28.376.237,83 -29.980.277,84
+ Außerordentliche Erträge -3.060.020,15 -197.521,94 -3.690.453,22
- Außerordentliche Aufwendungen 1.275.070,95 36.200,00 1.598.495,96
= Außerordentliches Jahresergebnis -1.784.949,20 -161.321,94 -2.091.957,26
= Jahresergebnis -31.252.366,33 -28.537.559,77 -32.072.235,10

Wichtige Positionen des

Eigenkapitals

Jahresergebnis

Wie bereits 2017 konnte auch 2018 wieder ein Überschuss Der Überschuss wird im Rahmen der Ergebnisverwendung erzielt werden. Er beläuft sich auf 31,3 Mio. €. Geplant war in die Ergebnisrücklage eingestellt (bereinigt um Kostendeein Überschuss von 28,5 Mio. €. Die größten Einflussfakto- cker/nichtrechtsfähige Stiftungen, die über eigene Ergebnisren des Jahresergebnisses 2018 werden im Anschluss er- verwendungskonten verfügen). läutert.

.

Jahresergebnis Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
- in Mio. € - -31,3 (Überschuss) -28,5 (Überschuss) -32,1 (Überschuss)

Die Ergebnisrücklage beträgt nach Ergebnisverwendung Die folgende Darstellung veranschaulicht die Entwicklung 168,3 Mio. € (2017: 134,6 Mio. €). Sie dient dem Ausgleich der Jahresergebnisse und der Ergebnisrücklage seit 2005. künftiger Jahresfehlbeträge.

Abb. 1: Entwicklung der Jahresergebnisse und der Ergebnisrücklage seit 2005

168 135 118 102 99 103 91 81 69 62 64 65 56 49 29 32 31 14 13 16 19 17 7 3

-3 -18 -27

€

nenoilliM

Jahresergebnis (Überschuss = +)

7

Ergebnisrücklage (nach Ergebnisverw.)

-50

Basiskapital Ist 2018 Ist 2017 Ist 2016 Ist 2015
- in Mio. € - 647,31 649,81 721,42 792,95

in die Berechnung der Eigenkapitalquote ein, so ergibt sich eine erweiterte Eigenkapitalquote von 34,7 %, d. h. diese ist Das Basiskapital beläuft sich zum 31.12.2018 auf 647,31 mehr als doppelt so hoch wie die reguläre Eigenkapitalquote Mio. € und hat sich damit im Saldo um 2,5 Mio. € vermindert. (Vorjahreswert: 35,1 %). Dies resultiert vor allem aus einer erneuten Korrektur von Sonderposten werden gebildet für Zuwendungen, Beiträge, 2,5 Mio. € bei den Archivalien des Stadtarchivs, die als Kor- Kostenerstattungen und andere finanzielle Zuflüsse zur rektur der Eröffnungsbilanz auf den Erinnerungswert ausge- Finanzierung von Investitionen. Sie stellen bei Gemeinden bucht werden mussten, da der Stadt hierfür keine Anschafhäufig einen wesentlichen Ansatz in der Bilanz dar. Bei der fungskosten entstanden sind. Stadt Nürnberg beträgt der Bilanzansatz zum 31.12.2018 Bei der Korrektur des Basiskapitals ist zu beachten, dass 1.006 Mio. €, d. h. der Wert ist höher als das städtische nach § 93 Abs. 3 KommHV-Doppik die Frist für eine erfolgs- Eigenkapital. Der Eigenkapitalcharakter und damit die neutrale Korrektur des Basiskapitals zwar bereits abgelau- Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigenkapital dieser fen ist; hiervon darf jedoch in begründeten Ausnahmefällen Sonderposten kann unterstellt werden, da keine abgewichen werden. ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung besteht. Auch aus den regelmäßig vorhandenen Zweckbindungen kann Die Passivseite der Bilanz stellt sich in 2017 wie in Abb. 2 keine Fremdkapitaleigenschaft für diese Zahlungsveranschaulicht dar. Die Eigenkapitalquote (ohne mittelzuflüsse abgeleitet werden, da hierdurch lediglich die Eigenkapital nichtrechtsfähiger Stiftungen) beläuft sich auf Art des zu finanzierenden Vermögensgegenstandes 15,5 % und ist damit gegenüber dem Vorjahr wieder etwas festgelegt ist. gesunken (2017: 15,6%). Bezieht man die langfristigen Sonderposten als sogenanntes wirtschaftliches Eigenkapital

Abb. 2: Passivseite der Bilanz 2018

Weitere Basiskapital Stadt; Ergebnisrücklage; Verbindlichkeiten 12,37% 3,21% und Passive Eigenkapital Rechnungsab- nichtrechtsfähige grenzung; 7,05% Stiftungen+ Kostendecker; 0,48% Verbindlichkeiten Verlustvortrag aus Krediten, Gebührenhaushalte; Anleihen; 26,12% Sonderposten; -0,09% 19,20%

Rückstellungen; 31,66%

Der Schuldenstand aus Investitionskrediten und der in Anstieg der langfristigen Verbindlichkeiten zur Investiti- 2013 ausgegebenen Anleihe beträgt zum 31.12.2018 onsfinanzierung seit 2001. Im Jahr 2012 konnte die Ent- 1.308 Mio. € (Vorjahr: 1.257 Mio. €), die Neuverschul- wicklung zwar gebremst und in 2013 eine leichte Entdung beträgt hier also 51 Mio. €. Unter Einbezug der kre- schuldung erreicht werden. Seit 2014 war eine Schulditähnlichen Rechtsgeschäfte aus ÖPP-/ÖÖP-Projekten denaufnahme infolge der extrem gestiegenen Investitiergibt ein Schuldenstand in Höhe von 1.444 Mio. € (Vor- onsbedarfe jedoch nicht mehr vermeidbar. Dies wird in jahr: 1.405 Mio. €, d.h. eine Nettoneuverschuldung von 2018 insbesondere in den Zahlen des Kernhaushaltes 39,2 Mio. €). Die folgende Grafik veranschaulicht den deutlich.

Abb. 3: Entwicklung des Schuldenstandes (Investitionskredite incl. ÖPP/ÖÖP (kreditähnliche Rechtsgeschäfte))

Abbildung 7

Die wichtigsten Einflussfaktoren auf das

Jahresergebnis 2018

Im Folgenden werden die wichtigsten Positionen kurz zusammengefasst, die durch Abweichungen vom Plan bzw. vom Ist des Vorjahres maßgeblich für den Jahresüberschuss von 31,3 Mio. € waren.

in Mio. € (SAP-Logik: Erträge mit Minus-, Aufwendungen mit Pluszeichen) Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
Gewerbesteuer -469,9 -469,0 -446,8
Einkommensteueranteil -307,8 -301,0 -297,4
Schlüsselzuweisungen -220,4 -217,0 -200,3
Zuweisungen vom Land (Lehr-/Kinderbetreu- -84,5 -84,5 -81,3
ungspersonal.)
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -77,9 -72,2 -68,4
Erstattungen vom Land (Transferleistungen) 78,5 72,6 -91,0
Erträge aus dem Abgang von Vermögen 5,6 0 -13,7
Bezüge und Vergütungen 403,3 416,3 388,8
Pensionsrückstellungen (Saldo Zuführung/Auflö- 119,7 108,1 129,5
sung)
Zuschuss an soziale/ähnliche Einrichtungen - Art 122,9 122,3 119,6
1
Laufende Leistungen für Unterkunft/Heizung 122,7 142,8 135,5
(KdU) (§ 22 I SGB II)
Verlustausgleiche an städtische Töchter inkl. Zu- 7,0 21,5 9,5
führung zu Rückstellungen, abzüglich Neutralisa-
tionen
Abschreibungen auf Finanzanlagen 0,3 0 4,6
Aufwendungen für Gebäudeunterhalt, -technik 36,7 40,8 33,4
Bezirksumlage 183,5 183,1 166,8
Gewerbesteuerumlage 69,1 69,3 71,2
Sonstige Rückstellungen 87,7 0,2 29,4
Finanzergebnis 14,1 19,3 26,8

Damit ergibt sich für den Verlauf der wichtigsten Erträge In 2018 überschritten die Erträge aus der Gewerbe- Gewerbesteuer, Einkommensteueranteil und Schlüssel- steuer den Vorjahreswert erneut mit einem neuen zuweisungen im Ist das in Abb. 4 dargestellte Bild. Zum Höchststand von 469,9 Mio. €. Vergleich wird hierbei auch die Entwicklung des Aufwands aus der Bezirksumlage dargestellt. Während die Erträge aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer seit 2010 kontinuierlich ansteigen, Daraus wird deutlich, dass der seit 2009 anhaltend posi- unterliegen die Erträge aus Schlüsselzuweisungen startive Trend bei der Gewerbesteuer nur 2014 mit einem ken Schwankungen. Auch hier wurde 2018 wieder ein Rückgang von 40,2 Mio. € unterbrochen wurde, bereits Spitzenwert erzielt und erstmals die 220 Mio. € -Grenze im Jahr 2016 war mit 435,8 Mio. € wieder eine Erholung überschritten. über den Spitzenwert von 2013 zu verzeichnen. Die Bezirksumlage stieg in 2018 weiter auf 183,5 Mio. €

.Abb. 4: Entwicklung wichtiger Erträge und Aufwendungen des Gesamthaushalts

500 447 470 436 424 379 384 390 400 352 354 350 291 297 308 275 300 262 2 2 0 5 0 0 1 1 9 6 1 9 182 1 1 9 6 2 1 2 1 1 41 0 881 228 153 173 181 200 220 100 124 132 145 140 152 152 159 167 50 98

Einkommensteuer- anteil Schlüsselzuweisung

Bezirksumlage

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

Einer Analyse der ordentlichen Erträge und Aufwendun- 84,2 Mio. € (entsprechend 4,3 %) auf. Es ergibt sich gen kommt besondere Bedeutung zu, da bei einer Ge- dadurch ein rechnerischer Aufwandsdeckungsgrad (orgenüberstellung beider Zahlen die Leistungsfähigkeit ei- dentliche Erträge/ordentliche Aufwendungen) in Höhe ner Kommune in Bezug auf die Deckungsfähigkeit ihrer von 102,1 %. Da diese Kennzahl über 100 % liegt, konn- Aufwendungen aus den Erträgen beurteilt werden kann. ten die ordentlichen Aufwendungen vollständig durch or- Die Aufwendungen und Erträge sind dabei um die Finan- dentliche Erträge gedeckt werden. Im Vorjahr lag diese zerträge und -aufwendungen und außerordentliche Po- Kennzahl bei 102,9 %. sitionen bereinigt. Im Folgenden werden nun die einzelnen Positionen der In 2018 sind die ordentlichen Erträge gegenüber dem Ergebnisrechnung detaillierter betrachtet. Vorjahr um 3,5 % oder 70,9 Mio. € gestiegen. Die ordentlichen Aufwendungen weisen eine Steigerung von oruE .oiM ni Gewerbesteuer

Steuererträge

Die Steuererträge belaufen sich im Ist 2018 auf Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wurde der 978,3 Mio. € und liegen damit 5,9 Mio. € über dem Plan- Planwert um 2,0 Mio. € unterschritten, das Vorjahreserwert von 927,8 Mio. €. Gegenüber dem Ist des Vorjahres gebnis hingegen um 13,5 Mio. € übertroffen. Der Umkonnte ein erfreuliches Plus von 50,7 Mio. € erzielt wer- satzsteuer-Härtefallausgleich ist ab 2018 entfallen. den. Die Erträge aus der Grundsteuer B unterschritten den Die Mehrerträge sind wesentlich durch die Gewerbe- Plan geringfügig, fielen aber 4,8 Mio. € höher aus als im steuer als wichtigste Ertragsquelle der Stadt Nürnberg Vorjahr. Grundsteuer A, Hunde- und Zweitwohnungsbegründet: Dem Planwert von 469,0 Mio. € stehen tat- steuer weichen nur geringfügig von den Plan- und Vorsächliche Erträge in Höhe von 469,9 Mio. € gegenüber, jahreswerten ab. das bedeutet ein Plus von 0,9 Mio. €. Im Vergleich zu 2017 haben sich die Gewerbesteuererträge sogar um Auf der folgenden Seite finden Sie eine grafische Dar- 23,1 Mio. € erhöht. Der seit 2009 anhaltende positive stellung der Entwicklung der Steuererträge seit 1999. Trend bei der Gewerbesteuer wurde nur durch eine Kon- Die erste Tabelle zeigt die absoluten Werte der einzeljunkturdelle im Jahr 2014 unterbrochen. nen Steuerarten. Bei einer Indexierung der Werte mit dem Basisjahr 1999 zeigen sich im Verlauf deutliche Un- Auch der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer terschiede. Insgesamt haben sich die Steuererträge um hat sich erneut, sowohl gegenüber dem Vorjahr (+ 10,5 72,5 % erhöht. Die Umsatzsteuer ist durch politische Mio. €, respektive + 3,5 %), als auch gegenüber der Pla- Sondereffekte überproportional gestiegen. nung (+ 6,8 Mio. €), deutlich verbessert und überschreitet den im letzten Jahr erzielten Wert von 297,4 Mio. € mit einem neuen Höchstwert von 307,8 Mio. €.

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Steuererträge -978.347.558,68 -972.480.000,00 -927.777.947,53
Grundsteuer A -290.597,72 -270.000,00 -295.206,88
Grundsteuer B -119.938.420,31 -120.000.000,00 -115.170.077,07
Gewerbesteuer -469.875.533,77 -469.000.000,00 -446.790.860,84
Gemeindeanteil an der -307.837.168,00 -301.000.000,00 -297.360.837,00
Einkommensteuer
Gemeindeanteil an der -77.732.064,00 -79.760.000,00 -64.276.810,00
Umsatzsteuer
Härtefallausgleich -1.180.420,00
Umsatzsteuer
Hundesteuer -1.815.818,21 -1.650.000,00 -1.746.252,22
Zweitwohnungssteuer -857.956,67 -800.000,00 -957.483,52

Abb. 5: Entwicklung der Steuererträge seit 1999 absolut

Abbildung 8

Abb. 6: Entwicklung der Steuererträge seit 1999 indexiert

Abbildung 9

Abbildung 10

Abbildung 11

Zuweisungen, Zuschüsse und sonstige 3,2 Mio. zu verzeichnen, entsprechend dem Fortschritt des Ausbaus der Kinderbetreuung.

Transfererträge

Bei den „Sonstigen Zuweisungen, Zuschüssen, Wie bereits im Jahresabschluss 2017 ist auch 2018 bei Spenden“ gingen mehr Erträge ein als geplant. Bei den den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen ein er- Spenden und Nachlasserträgen gingen 2,3 Mio. € überheblicher Anstieg zu berichten: Die Erträge aus Zuwei- planmäßige Erträge ein, sowie 0,9 Mio. an Zuwendunsungen und Zuschüssen liegen um 27,7 Mio. € (5,8 %) gen der VAG für Lichtkuppeln in den U-Bahnstationen. über dem Rechnungsergebnis des Jahres 2017 und Gegenüber dem Ist 2017 wurden Mehrerträge in Höhe 9,2 Mio. € (1,9 %) über dem Plan. von 1,8 Mio. € realisiert, was vor allem an höheren Erträgen aus Stellplatzgeldern liegt (1,0 Mio. €). Die Schlüsselzuweisungen fielen um 3,4 Mio. € höher aus als geplant, im Vergleich zum Vorjahr war sogar ein Bei den sonstigen Transfererträgen haben sich im Anstieg um 20,1 Mio. € zu verzeichnen. Ursächlich hier- Vergleich zum Plan geringfügige Mindererträge ergefür war insbesondere die erneute Steigerung der zu ver- ben. Dies ist u. a. auf Erstattungen für die Unterbringung teilenden Schlüsselmasse: Lag diese bayernweit für von Asylbewerbern sowie Rückforderungen von Kinder- 2017 noch bei 3,357 Milliarden €, betrug sie für 2018 tageseinrichtungen freier Träger im Rahmen der 3,668 Milliarden €, was einem Anstieg von über 9 % ent- Spitzabrechnung anhand der tatsächlichen Belegungsspricht. Dieser hohe Anstieg für 2018 beinhaltet auch die zahlen zurückzuführen. sog. „Ländermilliarde“ aus dem 5-Mrd. €-Entlastungspaket für die Kommunen: Der Anteil des Freistaates Bayern von rund 155 Millionen € wurde komplett der Schlüsselmasse für die Schlüsselzuweisungen zugeführt.

Beim Einkommensteuerersatz (Familienleistungsausgleich) beträgt das Ist für das Jahr 2018 23,1 Mio. €, das sind 1,2 Mio. € mehr als 2017. Der Planansatz lag bei 22,0 Mio. €.

Die Zuweisungen vom Land aus der Grunderwerb-

steuer sind im Vergleich zum Vorjahr um 2,8 Mio. € nied-

riger ausgefallen, der Planwert wurde um 3,8 Mio. € unterschritten. Die Erträge 2018 liegen mit 28,2 Mio. € aber immer noch auf einem sehr hohen Niveau. Der Grund hierfür liegt in der weiterhin hohen Umsatzlage auf dem Immobilienmarkt.

Mit den „Zuweisungen vom Land (Sozialtransfer)“ beteiligt sich der Freistaat an den Zuschüssen für die Kinderbetreuungseinrichtungen freier Träger. Die Erträge fielen 2018 um 1,4 Mio. € höher als im Vorjahr aus, die Planung wurde jedoch um 4,0 Mio. € unterschritten.

Bei den Zuwendungen vom Land (Belastungsaus-

gleich Hartz IV) ergaben sich Mehrerträge im Vergleich

zur Planung von 3,2 Mio. €, gegenüber 2017 von 0,6 Mio. €. Dies lag insbesondere an den anteiligen Zuweisungen, die sich aus dem hohen Mindestentlastungsniveau je Einwohner 2018 ergaben.

Die hohen Mehrerträge gegenüber dem Ist 2017 im Bereich der Zuweisungen für Kita-/Schulbetrieb (+ 4,8 Mio. €) lassen sich im Wesentlichen auf die Zuweisungen vom Land für Lehr- und Kinderbetreuungspersonal zurückführen. Hier sind, den Planwert exakt treffend, Mehrerträge gegenüber dem Vorjahr in Höhe von

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Erträge aus Zuweisungen und -501.566.784,56 -492.403.872,87 -473.891.425,98
Zuschüsse
Schlüsselzuweisungen vom Land -220.388.244,00 -217.000.000,00 -200.337.328,00
Zuweisung zum Verwaltungsaufwand -18.266.154,90 -18.221.500,00 -18.253.374,30
Zuweisungen Land -28.215.787,01 -32.000.000,00 -31.028.133,93
Grunderwerbsteuer
ESt-Ersatz -23.054.435,00 -22.000.000,00 -21.818.328,00
(Familienleistungsausgleich)
Zuweisungen vom Land -24.924.879,77 -23.767.892,25 -23.668.311,40
Zuw. v. Land -13.241.026,00 -10.000.000,00 -12.655.132,00
(Belastungsausgl. Hartz IV)
Zuweisungen vom Land (Sozialtransfer) -58.333.803,40 -62.378.600,00 -56.912.210,51
Zuweisungen für Kita-/Schulbetrieb -91.754.748,40 -91.028.840,88 -87.609.937,26
Sonstige Zuweisungen, Zuschüsse, -23.387.706,08 -16.007.039,74 -21.608.670,58
Spenden
Sonstige Transfererträge -5.333.228,31 -5.853.603,52 -5.960.672,22
Leistungen v. -1.521.772,90 -1.168.249,88 -1.597.429,80
Sozialleistungsträgern avE
Sonstige Ersatzleistungen avE -282.845,16 -325.000,00 -263.937,55
Kostenbeitr./Aufwen.ersatz/ -1.582.986,12 -1.617.749,60 -1.530.386,13
Kosteners. iE
Leistungen von -763.577,66 -732.599,56 -1.017.614,40
Sozialleistungsträgern iE
Sonstiges -1.182.046,47 -2.010.004,48 -1.551.304,34

Leistungsentgelte

Die Leistungsentgelte werden in öffentlich-rechtlich und werden, hier gingen die Erträge um jeweils 0,2 Mio. € privatrechtlich erhobene Entgelte unterschieden. Die zurück. Leistungsentgelte fielen um 7,3 Mio. € höher aus als geplant, das Rechnungsergebnis 2017 überstiegen sie um 2017 wurden unter den „Sonstigen öffentlich-rechtli- 9,3 Mio. €. chen Entgelten“ erstmals Elternentgelte zur Verpflegung erhoben – 2018 ist hier erstmals ein gesamtes Kin- Bei den öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten be- dergartenjahr enthalten, so dass hierfür Mehrerträge von wegen sich die realisierten Erträge um 5,7 Mio. € über 2,7 Mio. € generiert wurden- der Planwert wurde allerdem Planwert, gegenüber dem Vorjahr wurden dings nicht ganz erreicht (- 0,1 Mio. €). Die Auslagener- 9,5 Mio. € mehr eingenommen: sätze stiegen insbesondere bei der Bauordnungsbehörde gegenüber dem Plan und dem Vorjahr um 1,8 Gegenüber dem Plan wurde bei den Verwaltungsgebüh- bzw. 1,7 Mio. €. Die Erträge aus Auslagenersätzen wurren ein Mehrertrag von 0,7 Mio. € erzielt, z. B. im Bereich den vorher in gleicher Höhe als Aufwand für externe der Bauordnungsbehörde und des Einwohneramts. Die Sachverständige verauslagt. Der Anstieg ist auf die un- Mehrerträge bei der Bauordnungsbehörde sind auf die verändert hohe Zahl der Bauanträge bzw. der sonstigen anhaltend rege Bautätigkeit und dem damit verbunde- Anträge, die eine Standsicherheitsprüfung notwendig nen Anstieg der Genehmigungsverfahren zurückzufüh- machen, zurückzuführen. ren. Bei den privatrechtlichen Leistungsentgelten wurden Bei den Gebühren für öffentlich-rechtliche Nutzungen überplanmäßige Erträge in Höhe von 1,6 Mio. € erzielt, 2,0 Mio. € wurden mehr an Beiträgen für Kindertagesbe- die z. B. aus zusätzlichen Mieterträgen (+ 0,7 Mio. €) und treuung als 2017 erzielt - hier war ab September 2017 Verkaufserträgen (+ 0,6 Mio. € - z. B. bei Frh) und Ereine moderate Gebührenerhöhung vorgenommen wor- satzleistungen für Kopierkosten (+ 0,5 Mio. €) herrühren. den, diese Erhöhung war nun erstmals für ein ganzes Im Vergleich zum Vorjahr bewegt sich das Rechnungs- Jahr gültig. Die letztjährigen Steigerungen beim Brand- ergebnis 2018 auf ähnlichem, nur geringfügig höherem schutz (Lehrgänge mit externen Teilnehmern) und bei Niveau. der Friedhofsverwaltung konnten für 2018 nicht gehalten

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Leistungsentgelte -122.319.094,80 -114.999.481,90 -112.987.539,12
Öffentlich-rechtliche Leistungs- -77.938.218,43 -72.227.209,84 -68.439.196,53
entgelte
Verwaltungsgebühren -20.280.076,60 -19.539.699,00 -19.924.570,23
Gebühren für öffentlich- -24.414.397,51 -24.117.323,84 -22.124.837,55
rechtl.Nutzungen
Bestattungsgebühren öffentlich- -2.758.782,15 -3.000.000,00 -3.007.704,17
rechtlich
Wohn-/Verpflegungsgebühren -5.995.408,01 -5.070.300,00 -4.781.478,18
öff.-rechtl.
Eintrittsgelder (öffentlich-rechtlich) -11.185.538,28 -9.365.335,00 -9.947.712,48
Sonstige öffentlich-rechtliche -13.304.015,88 -11.134.552,00 -8.652.893,92
Entgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte -44.380.876,37 -42.772.272,06 -44.548.342,59
Erträge aus Verkauf privatrechtlich -3.255.712,30 -3.628.410,00 -3.747.638,17
Miet- und Pachterträge -18.508.404,94 -17.866.428,85 -17.956.246,16
Erbbauzinsen -2.956.631,38 -2.914.620,89 -2.992.497,05
Ersatzleistungen -3.020.605,22 -2.433.057,14 -3.366.349,18
Privatrechtliche Eintrittsgelder -1.414.590,68 -1.295.515,00 -1.660.552,85
Privatrechtliche Teilnehmerbeiträge -5.343.419,12 -5.220.585,00 -5.564.037,59
Sonstige privatrechtliche Entgelte -9.881.512,73 -9.413.655,18 -9.261.021,59

Kostenerstattungen und Umlagen

Die Kostenerstattungen und Kostenumlagen sanken Die Erstattungen vom Bezirk liegen um 0,2 Mio. € un- 2018 gegenüber 2017 um 11,6 Mio. € (- 3,3 %). Der ter dem Planansatz und 4,9 Mio. € unter dem Vorjahres- Planwert wurde hingegen um 0,9 Mio. € überschritten. wert. Die Abweichungen zum Vorjahr sind insb. auf Erstattungen für Hilfen zur Erziehung und die Inobhut- Die Erträge aus Erstattungen vom Bund lagen um nahme nach § 42 SGB VIII für minderjährige Flüchtlinge, 18,2 Mio. € unter dem Plan, gegenüber dem Vorjahr wur- zurückzuführen (– 4,4 Mio. € bzw. – 5,9 Mio. €): Im Vorden Mehrerträge in Höhe von 0,3 Mio. € erzielt. Grund jahr waren hier zeitverzögerte Erstattungen für die Jahre für die Abweichung zum Plan sind insb. Abweichungen 2015 und 2016 enthalten gewesen. Bei der Hilfe zur bei den Erstattungen für die Kosten der Unterkunft zur Pflege SGB XII waren hingegen 4,4 Mio. € mehr, bei der Unterbringung von Flüchtlingen (- 13,8 Mio. € ggü. Plan). Hilfe zur Gesundheit SGB XII 1,3 Mio. € mehr Erträge als Der Bund gewährt hier eine Zusatzerstattung zur 100%- 2017 zu verzeichnen – hier handelt es sich um die Erigen Refinanzierung der Unterkunftskosten von aner- stattungen für die trotz der neuen Zuständigkeit des Bekannten Geflüchteten. Auch bei den Erstattungen für zirks nach dem Bayerischen Teilhabegesetz von März Grundsicherung (4. Kap. SGB XII) wurde der Planwert bis November 2018 auf die Stadt delegierte Aufgabenerum 5,0 Mio. € unterschritten, da aufgrund des Bayeri- füllung. schen Teilhabegesetzes die Zuständigkeit für 400 Personen in der Eingliederungshilfe an den Bezirk abgege- Die Erstattungen von Zweckverbänden, kommunaben wurde. len Sonderrechnungen enthalten vor allem den Ausgleich der Aufwendungen für Miete und Nebenkosten für Bei den Erstattungen vom Land findet sich die gravie- die Unterbringung von anerkannten Asylbewerbern in rendste Abweichung bei den „Erstattungen für Transfer- kommunalen Gemeinschaftsunterkünften, sog. Fehlbeleistungen“: Von hier verbuchten 78,5 Mio. € im Ist 2018 legern (siehe sonstige ordentliche Aufwendungen), entfallen 74,5 Mio. € auf die Leistungen nach dem Asyl- wenn diese Leistungsbezieher im SGB II sind. Hier ginbewerberleistungsgesetz (Vorjahr: 86,7 Mio. €). Dies be- gen die Werte im Vergleich zum Vorjahr um 5,5 Mio. ggü. deutet eine Planüberschreitung von 6,2 Mio. € und einen der Planung um 1,4 Mio. € zurück. Rückgang gegenüber dem Vorjahr von 12,2 Mio. € und erklärt damit die Gesamtabweichung in der Position „Er- Bei dem Posten „Erstattungen von privaten Unternehstattungen vom Land“ (7,6 Mio. € über Plan, 11,4 Mio. men u. a.“ handelt es sich um Kostenerstattungen von unter dem Vorjahrswert. öffentlichen Unternehmen, bei denen die Stadt nicht überwiegend beteiligt ist, von privaten Unternehmen so- Diese Zahlen spiegeln wider, dass nun die Anzahl der wie vom übrigen Bereich (Privatpersonen und gemein- Leistungsbeziehenden nach dem Asylbewerberleis- nützige Stiftungen). Ein Großteil des Rechnungsergebtungsgesetz mit der Bearbeitung der Asylanträge weiter nisses 2017 dieser Position machen bspw. die Erstattunsinkt, wenn auch nicht so schnell, wie geplant. Die Er- gen von der Zentralen Abrechnungsstelle der Krankenträge aus Kostenerstattungen nach dem Asylbewerber- kassen (ZAST) an die Integrierte Leitstelle der Feuerleistungsgesetz korrespondieren mit entsprechenden wehr für die Durchführung der Alarmierung des Ret- Aufwendungen für Asylbewerber im Transferleistungs- tungsdienstes aus (4,7 Mio. €). In Bezug auf den Plan bereich. Die Erstattungsquote für diese Aufwendungen ergaben sich Mehrerträge von 2,0 Mio. €, im Vergleich beträgt nahezu 100 %. zum Vorjahr wurden in dieser Position rund 0,1 Mio. € mehr erzielt. Bei den Erstattungen von Gemeinden/Gemeindeverbänden waren insgesamt 7,1 Mio. € mehr als geplant zu Bei der Position „VKE Eigenbetriebe“ handelt es sich verzeichnen, insb. bei den Gastschulbeiträgen wurde um die Verwaltungskostenerstattungen der Eigenbeder Planwert um 4,6 Mio. € übertroffen. Im Vergleich zum triebe an die Stadt. Vorjahr wurden 5,6 Mio. € mehr erzielt, insb. 3,7 Mio. € mehr bei den Gastschulbeiträgen.

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Kostenerstattungen und Umlagen -335.595.740,18 -334.687.425,33 -347.214.487,46
Erstattungen vom Bund -123.691.493,46 -141.866.600,00 -123.372.348,35
Erstattungen vom Land -87.427.083,71 -79.845.650,73 -98.866.848,57
Erstattungen von -24.683.947,24 -17.546.400,69 -19.086.558,05
Gemeinden/Gemeindeverbänden
Erstattungen Bezirk (Sozialleistungen) -24.002.181,61 -24.191.802,30 -28.931.152,92
Erstattungen von Zweckverbänden, -37.309.879,13 -38.723.427,32 -42.859.064,17
kommunalen Sonderrechnungen
Erstattungen vom NürnbergStift -268.703,21 -389.993,56 -229.322,02
Erstattungen vom ASN -768.121,26 -735.902,50 -801.574,44
Erstattungen vom Klinikum -11.178.471,80 -6.346.800,00 -6.664.567,07
Erstattungen von SUN -1.935.569,50 -1.674.534,58 -1.830.470,85
Erstattungen von NürnbergBad -282.203,31 -447.568,52 -386.508,19
Erstattungen vom FSN -168.024,36 -131.600,00 -146.486,56
Erstattungen von SÖR -2.245.667,72 -1.944.263,00 -2.010.430,33
VKE Eigenbetriebe -9.127.922,00 -9.127.912,00 -9.127.922,00
Erstattung. priv. Unternehmen u.a. -11.790.030,76 -11.052.780,89 -12.190.124,79
Erstattungen vom Staatstheater -716.441,11 -662.189,24 -711.109,15
Nürnberg

Sonstige ordentliche Erträge

Die ertragswirksame Auflösung von Sonderposten, Hinzu kommen Erträge aus der Auflösung/Herabsetzung insbesondere von Zuschüssen aus vergangenen Jah- von Rückstellungen (außer Personalrückstellungen) in ren, ist gegenüber 2017 gesunken (- 2,6 Mio. €). Dies Höhe von 13,9 Mio. € (Vorjahr: 14,9 Mio. €): Darunter resultiert daraus, dass bei gefördertem Infrastrukturver- fallen u. a. Erträge aus der Auflösung von Rückstellunmögen einige Anlagen durch Ablauf der Nutzungsdauer gen für Instandhaltung, für Prozessrisiken, für Altlasten vollständig abgeschrieben sind. Gesunkene Abschrei- und Verlustausgleiche. Aufgrund positiver Ergebnisse in bungen korrelieren dann mit entsprechend geringeren den letzten Jahren konnten 4,6 Mio. € Rückstellungen Erträgen aus der Auflösung der Sonderposten für erhal- für den Verlust 2011 beim Eigenbetrieb SÖR aufgelöst tene Investitionszuwendungen. werden. Wie die Erträge aus der Neutralisation von Rückstellungen entziehen sich auch die Erträge aus der Die sonstigen ordentlichen Erträge sanken gegenüber Auflösung/Herabsetzung von Rückstellungen weitgedem Vorjahr um 1,6 Mio. €. Dies ist vor allem auf die Po- hend einer Planung. sition „Sonstiges“ zurückzuführen. Hier waren 2017 außergewöhnlich hohe Erträge aus dem Verkauf unbe- 2018 konnten höhere Erträge aus der Konzessionsabbauter Grundstücke im Umlaufvermögens über dem gabe (+1,3 Mio.) im Vergleich zu 2017 – und auch im Buchwert, insb. des sog. Tafelgeländes zur Wohnbebau- Vergleich zum Plan – generiert werden. Bei den Ausung (10,6 Mio. €) angefallen. gleichszahlungen aus Umlegungsverfahren wurde der Des Weiteren sind hier die Erträge aus dem Abgang von Planwert, wie bereits im Vorjahr, nicht erreicht. Vermögensgegenständen, Zuschreibungen und Nachaktivierungen mit 5,7 Mio. € (Vorjahr: 13,9 Mio. €) enthalten.

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Auflösung Sonderposten -48.787.723,56 -50.475.807,20 -51.399.267,10
Sonstige ordentliche Erträge -80.131.615,05 -46.539.438,00 -81.773.389,92
Ordnungsrechtliche Erträge (Bußgelder) -893.045,61 -353.800,00 -649.140,90
Verzugs- und Beitreibungsentgelte -2.757.013,63 -2.025.800,00 -3.438.217,35
Erträge a. d. Gewähr. v. Bürgschaften, Ge- -156.999,84 -701.000,00 -488.227,80
währverträge usw.
Erträge aus Ausgleichszahlungen -793.781,58 -1.500.000,00 -87.223,92
Konzessionsabgabe -40.268.110,90 -39.000.000,00 -38.922.908,28
Aktivierte Bauzeitzinsen -173.710,06 -328.000,00 -83.181,89
Neutralisation Zahlungen Aufwandsrückstel- -12.561.243,22 -1.002.000,00 -6.180.111,98
lung
Sonstiges -22.527.710,21 -1.628.838,00 -31.924.377,80
Aktivierte Eigenleistungen, -4.935.207,24 -4.013.273,48 -5.131.954,24
Honorare
Bestandsveränderungen -96.318,33 -28.446,99

Personal- und

Versorgungsaufwendungen

wendenden Heubeck-Richttafeln 2018G führten im Be- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind reich der Aktiven nur zu kleineren Anpassungen. Zum insgesamt um 21,1 Mio. € gegenüber dem Vorjahr ge- Teil waren sogar Rückgänge bei den Pensionsrückstelstiegen, gegenüber der Planung beträgt der Anstieg lungswerten zu verzeichnen. 9,1 Mio. €. Bei den Personalaufwendungen für aktive Mitarbeiter liegt der Wert 4,4 Mio. € über dem Vorjahr, Versorgungsaufwendungen: aber 10,2 Mio. € unter dem Planwert. Bei den Versor- Die Versorgungsaufwendungen beinhalten überwiegend gungsaufwendungen entstanden hingegen überplan- Zuführungen zu Rückstellungen für Pensionen und mäßige Aufwendungen in Höhe von 19,3 Mio. € (Verän- Beihilfen für Versorgungsempfänger. Die Zuführung derung gegenüber dem Vorjahr: + 16,7 Mio. €). zu der Pensionsrückstellung erhöhte sich hier um 12,5 Mio. € gegenüber dem Plan 2018 und um 8,2 Mio. Personalaufwendungen: € gegenüber dem Vorjahr. Dieser Anstieg gegenüber Im Bereich der Personalaufwendungen sind insbeson- dem Plan bzw. dem Vorjahr beruht u.a. auf der erstmalidere Mehraufwendungen gegenüber 2017 bei den Be- gen Anwendung der neuen Heubeck-Richttafeln 2018G, zügen und Vergütungen i. H. v. 14,5 Mio. € entstan- die bei den Versorgungsempfängern einen gegenteiliden. Der Anstieg gegenüber 2017 ist auf die Tariferhö- gen Effekt im Vergleich zu den Aktiven haben. Es ist anhung bei den Arbeitnehmern (durchschnittlich + 3,19 % zunehmen, dass der nun neu in die Richttafel 2018G einab März 2018), die Besoldungserhöhung bei den Beam- gebaute sozioökonomische Faktor, der einen Zusamten (+ 2,35 % ab Januar 2018) sowie Stellenschaffungen menhang zwischen Einkommen und Lebenserwartung zurückzuführen. herstellt (Lebenserwartung steigt mit zunehmenden Einkommen an) für den deutlichen Anstieg bei den Versor- Insgesamt blieben die Aufwendungen für Bezüge und gungsempfängern verantwortlich ist. Diesem Umstand Vergütungen jedoch 13,0 Mio. € unter der dem Planwert konnte mangels Kenntnis in der Planung 2018 noch für 2018. Dies ist vor allem auf die Vergütungen für Ar- keine Rechnung getragen werden. beitnehmer zurückzuführen. Bei der Ermittlung dieses Planwertes wurden u.a. die Stellenschaffungen für 2018 Aber auch bei den Beihilferückstellungen für die Versorberücksichtigt. Die neu geschaffenen Stellen konnten je- gungsempfänger gab es eine deutliche Steigerung doch nicht vollständig besetzt werden. (+7,2 Mio. € gegenüber dem Plan, +8,6 Mio. € gegenüber dem Vorjahr). Hier schlug unter anderem die Tat- Die Position „Sonstige Rückstellungen für Aktive“ be- sache zu Buche, dass die Bearbeitungsrückstände des inhaltet im Wesentlichen die Veränderung der Rückstel- BeihilfeCenters in 2018 überwiegend aufgearbeitet wurlungen für Altersteilzeit. Diese sind seit Jahren rückläu- den und so auch mehr Beihilfe ausgezahlt wurde. Da die fig, da zunehmend ATZ-Verträge von Angestellten aus- Höhe der ausgezahlten Beihilfen eine Grundlage für die laufen und Neuverträge derzeit nur von Beamten oder Berechnung der Beihilferückstellung ist, kann so die verbeamteten Lehrern abgeschlossen werden können deutliche Steigerung in 2018 gegenüber Plan und Vor- (wegen entgegenstehender tarifvertraglicher Regelun- jahr erklärt werden. gen für Angestellte). Der insgesamt negative Betrag ergibt sich aus den Neutralisationen wegen der sukzes- Betrachtet man noch einmal die Zuführungen zu den siven Auflösung der Altersteilzeitrückstellung; diese fal- Pensions- und Beihilferückstellungen für aktive Mitlen jedoch von Jahr zu Jahr geringer aus. arbeiter und Versorgungsempfänger zusammen, mussten hierfür gegenüber dem Vorjahr 0,2 Mio. € und Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen für gegenüber dem Plan 21,3 Mio. € mehr aufgewendet aktive Mitarbeiter/-innen fielen gegenüber dem Vorjahr werden. um 18,1 Mio. € geringer aus, da im Jahresabschluss 2017 nicht nur die Besoldungserhöhungen zum 01.01.2017 um 2,0 % zu verarbeiten waren, sondern auch die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 18. Juli 2017 veröffentlichte Erhöhung zum 01.01.2018 um 2,35 %. Zum Bilanzstichtag 31.12.2018 war für die Aktiven hingegen keine Besoldungserhöhung zu berücksichtigen. Dies konnte in der Planung 2018 bereits eingearbeitet werden, daher ergab sich hier eine Planabweichung von nur 1,0 Mio. €. Die erstmals anzu-

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Personal- und Versorgungsaufwen- 628.530.311,11 619.456.583,82 607.444.123,82
dungen
Personalaufwendungen 518.451.029,41 528.635.183,82 514.042.020,13
Bezüge und Vergütungen 403.317.360,20 416.341.842,30 388.794.353,44
Bezüge Beamte 80.584.757,27 82.307.065,19 79.113.488,71
Bezüge Beamte-Lehrkräfte 76.233.261,60 76.581.972,02 74.392.729,27
Vergütungen Arbeitnehmer 238.726.406,47 249.142.289,26 226.841.445,37
Weitere Vergütungen 7.772.934,86 8.310.515,83 8.446.690,09
Beiträge Versorgungskassen 18.431.816,68 19.162.169,52 17.475.221,86
AG-Anteile Sozialversicherung, 48.930.992,74 47.877.982,74 45.966.809,41
Pauschale .Lohnsteuer
Beihilfen für Aktive 10.444.575,64 9.510.863,79 7.763.310,55
Rückstellungen 37.326.284,15 35.742.325,47 54.042.324,87
Sonstige Rückstellungen für Akt -3.235.178,85 -4.845.000,00 -5.522.666,13
ive
Zuf./Aufl. Pensionsrückstellung 33.091.930,00 34.079.645,63 51.166.927,00
Aktive
Zuf./Aufl. Beihilferückstellung Akt 7.469.533,00 6.507.679,84 8.398.064,00
ive
Versorgungsaufwendungen 110.079.281,70 90.821.400,00 93.402.103,69
Versorgung Beamte und Lehr- 85.858.431,89 85.906.000,00 83.163.710,52
kräfte
Versorgung Arbeitnehmer 8.644.729,00 9.041.000,00 9.048.782,37
Beihilfen für Versorgungsempfänger 16.620.331,81 13.700.000,00 13.075.635,80
Neutralisation Versorgung/Beihilfen -107.877.902,94 -104.975.600,00 -101.868.360,06
Rückstellungen Versorgungsemp 106.833.691,94 87.150.000,00 89.982.335,06
fänger
Zuführ./Aufl. Pensionsrückst. 86.567.362,39 74.062.000,00 78.320.355,55
Versorgung
Zuführ./Aufl. Beihilferückst. Vers- 20.266.329,55 13.088.000,00 11.661.979,51
orgung

Abb. 7 zeigt die Entwicklung der Zuführungen zu Altersteil- Bei den Zuführungen zur Altersteilzeitrückstellung wird der zeit- und Pensionsrückstellungen. Diese sind durch ex- Rückgang aufgrund der Änderungen der gesetzlichen/taterne Faktoren (gesetzliche Regelungen, Zeitpunkt des rifvertraglichen Rahmenbedingungen seit dem Jahr 2010 Beschlusses von Besoldungserhöhungen) starken sehr deutlich, mittlerweile beträgt die Zuführung weit unter Schwankungen unterworfen, z. B. fiel die Zuführung zu 1 Mio. €. den Pensionsrückstellungen 2017 wegen zu berücksichtigender Besoldungserhöhungen für die Jahre 2017 und Auf der Zeitstrahlachse wird zusätzlich die Entwicklung der 2018 besonders hoch aus, auch 2013 beispielsweise war Bezüge und Vergütungen als Referenzwert in Mio. € abdiese Besonderheit gegeben. gebildet.

Abb. 7: Entwicklung der Zuführungen zu Altersteilzeit- und Pensionsrückstellungen2

125 120

86 86

70 73

Zuführung Pensionsrückstellungen

Zuführung Altersteilzeitrückstellungen

8 6 8 6 2 1 1 1 1 1

Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Ist 2018 285 299 315 295 301 312 333 349 356 377 389 403

2 Die auf der Zeitstrahlachse angegebenen Bezüge und Vergütungen für die einzelnen Jahre stellen die Summe der in der o. a. Tabelle („Personal- und Versorgungsaufwendungen“) aufgeführten Bezüge für Beamte/ Beamte-Lehrkräfte, Vergütungen für Arbeitnehmer und weitere Vergütungen dar. Aufgrund der Umstrukturierung der Ergebnisrechnung ab 2014 mit der Umstellung auf den produktorientierten Haushalt, ergaben sich Verschiebungen innerhalb der Positionen der Personalaufwendungen im Vergleich zur Gliederung bis 2013. Damit eine aussagekräftige Vergleichbarkeit möglich ist, wurden in dieser Grafik auch die Werte bis 2013 nach neuer Logik angepasst. € .oiM ni

Sachaufwendungen und

Abschreibungen

triebs im Bereich des „Grau- und Grün“-Infrastrukturver- Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen mögens der Stadt. Diese Aufwendungen stiegen gegenstiegen insgesamt gegenüber dem Vorjahr um über 2017 um 3,4 Mio. € an, entsprechend 4,8 %, u. a. 14,5 Mio. €. Der Planwert wurde um 14,1 Mio. € über- aufgrund von Kostensteigerungen, insb. im Personalbeschritten. reich. Diese Erstattungen an die VAG sind zum größten Teil auf den durch die Stadt zu leistenden Unterhalt- Unter der Rubrik „Verbrauchsmittel und Gebrauchs- sausgleich für die U-Bahnanlagen zurückzuführen. Hier gegenstände“ fielen die Aufwendungen für Gebrauchs- war für 2016 in 2018 erstmals wieder ein Ausgleich von gegenstände unter 250 € um jeweils rd. 0,9 Mio. € höher rund 3,1 Mio. € zu leisten. Aufgrund dieser beiden Sachals der Plan- und der Vorjahrwert aus. verhalte wurde auch der Vorjahreswert bei den „Erstattungen für Dritte“ insgesamt um insgesamt 6,8 Mio. € Bei der Position „Strom, Gas, Wasser/Abwasser“ wur- überschritten. den die Planwerte um 3,0 Mio. € unterschritten, der Vorjahreswert um 0,8 Mio. €. Dies ergibt sich aus teilweise Der Planwert wurde bei den „Erstattungen für Dritte“ insgeringeren Verbrauchsmengen sowie einer günstigeren gesamt um 3,1 Mio. € nicht eingehalten. Dies ist neben Preisentwicklung. der erwähnten Erstattung an die VAG (+ 1,2 Mio. € gegenüber dem Plan) insb. auf höhere Erstattungen für Im Bereich „Gebäudeunterhalt, -technik“ sind Einspa- Heimunterbringung an Gemeinden zurückzuführen rungen gegenüber dem Plan in Höhe von 4,2 Mio. € und (+ 1,4 Mio. € gegenüber dem Plan). Mehraufwendungen gegenüber dem Ist 2017 in Höhe von 3,3 Mio. € ersichtlich. Die Minderaufwendungen ge- Unter „Sonstiges“ sind u. a. die Zuführungen zur Ingenüber dem Plan sind vorwiegend bei der Baupau- standhaltungsrückstellung (Ist 2018: 14,7 Mio. €, Vorjahr schale aufgrund von Rückständen bei der Abarbeitung 14,1 Mio. €) und zu den Rückstellungen für Altlasten (Ist der Maßnahmen entstanden. 2018: 0,4 Mio. €) enthalten, die mangels valider Werte nicht geplant werden. Der mit -1,3 Mio. € negative Plan- Unter der Position „Unterhalt sonstiges Grundvermö- wert der Position „Sonstiges“ resultiert aus der Globalgen“ wurde der Vorjahreswert insb. wegen geringerer konsolidierung (2018: 2,6 Mio. €), die zentral haushaltskonsumtiver Bestandteile von MIP-Maßnahmen im Tief- entlastend ist, stellvertretend für Haushaltsverbesserunbau um insg. 0,9 Mio. € unterschritten, der Planwert we- gen im Ist unter den jeweiligen verschiedenen Ertragsgen höherer Aufwendungen im Telekommunikationsnetz und Aufwandspositionen. (Spülbohrung für die Leitungsunterquerung des Main- Donau-Kanals) überschritten (0,6 Mio. €). Die Position Abschreibungen beinhaltet Abschreibungen auf Forderungen und Abschreibungen auf Anlage- Unter der Rubrik „Lehrmittel, Schülerbeförderung vermögen. Die Abschreibungen auf Sachanlagevermöu.ä.“ erhöhten sich die Aufwendungen im Vergleich zum gen sind 2018 gegenüber dem Vorjahr trotz des hohen Vorjahr um 3,1 Mio. €. Dabei führte die Einführung der Investitionsniveaus erstmalig wieder etwas zurückgezentralen Essensversorgung in städtischen Kitas seit gangen (von 106,4 Mio. € auf 104,7 Mio. €), insb. im Be- September 2017 in 2018 zu Erhöhungen bei den Auf- reich des Infrastrukturvermögens. Der Grund besteht dawendungen aus der Mittagsbetreuung in Höhe von ins- rin, dass eine größere Anzahl von U-Bahn-Anlagen wegesamt 1,86 Mio. € gegenüber 2017. Bei den Schüler- gen abgelaufener Nutzungsdauer aus der Abschreibung beförderungskosten für Unterrichts- und Schulwege ent- fiel. Die Abschreibungen auf Finanzanlagen fallen mit standen Mehraufwendungen von rund 327.000 Euro, da 0,4 Mio. € um 4,3 Mio. € geringer aus als im Vorjahr, da die Anzahl der zu befördernden Schüler der Berufsinteg- 2018 nur beim Eigenbetrieb NürnbergStift frühere Verrationsklassen angestiegen ist. luste entsprechend der Ausgleichsregelungen nach der Eigenbetriebsverordnung als voraussichtlich dauernde Die Position „Erstattungen an Dritte“ beinhaltet Wertminderung berücksichtigt werden mussten. 2017 73,3 Mio. € im Ist 2018 für den Servicebetrieb Öffentli- war auch eine Wertkorrektur beim Klinikum vorzunehcher Raum (SÖR) zur Finanzierung des operativen Be- men.

Ist 2017 Plan 2017 Ist 2016
€ € €
Aufwendungen Sach- und 263.190.935,46 249.105.588,16 248.693.507,31
Dienstleistungen
Verbrauchsmittel und 7.362.463,38 6.297.300,15 6.360.491,40
Gebrauchsgegenstände
Strom, Gas, Wasser/Abwasser, Kfz 19.564.060,59 22.520.888,17 20.389.999,90
etc.
Gebäudeunterhalt, -technik 36.672.967,56 40.846.058,33 33.416.834,34
Unterhalt sonstiges Grundvermögen 5.078.120,24 4.524.919,42 5.999.061,19
Gebäudereinigung, Müll, Kanal, sonst. 29.047.419,58 28.738.547,70 28.069.431,53
Lehrmittel, Schülerbeförderung u.ä. 24.709.729,36 26.272.995,08 21.611.742,76
Erstattungen an Dritte 124.261.367,06 121.170.151,40 117.491.719,01
Sonstiges 16.494.807,69 -1.265.272,09 15.354.227,18
Abschreibungen 107.417.557,08 107.388.426,00 112.951.505,78

Transferaufwendungen Die Position Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsi-

cherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB

XII) sank gegenüber dem Vorjahr um 0,3 Mio. € oder

Die Transferaufwendungen werden unterschieden in So- 0,5 %. Gegenüber dem Plan blieb der Wert um zialtransferaufwendungen und in weitere Transferauf- 5,5 Mio. € unter den Erwartungen zurück, da aufgrund wendungen. des Bayerischen Teilhabegesetzes alle Leistungsbezieher, welche auch ambulante Eingliederungshilfen erhal-

Sozialtransferauf- Weitere Trans-

ten, nun Leistungen vom Bezirk erhalten. Die Kosten der

wendungen feraufwendungen

Grundsicherung werden seit 2014 zu 100% vom Bund Sozialleistungen, Weitere Zuschüsse erstattet (siehe dazu auch unter „Erträge aus Kostener- Zuschüsse an soziale und Zuweisungen, Einrichtungen Verlustausgleiche, Ge- stattungen und Umlagen“). werbesteuerumlage, Krankenhausumlage Unter den sonstigen Hilfen außerhalb von Einrichtun- Bezirksumlage gen wurden 0,2 Mio. € weniger als im Vorjahr ausgegeben, der Planwert um 2,1 Mio. € unterschritten. Dies ist insbesondere auf die Sozialberatung von Flüchtlingen in Die Sozialtransferaufwendungen umfassen dabei die kommunalen Unterkünften zurückzuführen - hier wurden klassischen Sozialleistungen, die die Stadt selbst zu tramit dem Zurückgehen der Belegung von Gemeinschaftsgen hat, wie beispielsweise die Kosten der Unterkunft im unterkünften 0,7 Mio. € weniger als 2017, 2,0 Mio. € we- SGB II oder die Familien- und Jugendhilfen. Hinzu komniger als geplant aufgewendet. men die Zuschüsse an soziale Einrichtungen, insbesondere an die freien Träger der Kindertagesstätten. Diese Bei den Familien- und Jugendhilfen stiegen die Auf- Teilmenge der Transferaufwendungen mit einem Voluwendungen im Vergleich zu 2016 um 3,1 Mio. €, respekmen von 521 Mio. € (Vorjahr: 547 Mio. €) repräsentiert tive 3,7 %, liegen aber 2,0 Mio. € unter dem Planwert. ca. 26 % der gesamten ordentlichen Aufwendungen. Ge- Der Anstieg im Vergleich zum Vorjahr resultiert aus Falldanklich hinzuaddieren sollte man an dieser Stelle noch zahl- und Stundensteigerungen bei der Einzelintegration die Bezirksumlage, die aufgrund der Aufgabenschwer- (z. B. aufgrund zusätzlicher Begleitung in der Tagespunkte des Bezirks im Wesentlichen ebenfalls aus Sozistätte, nicht nur in der Schule). Im Plan 2018 waren höalausgaben besteht. Zusammen stellen diese Positionen here Mittel für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit insgesamt 704 Mio. € (Vorjahr: 714 Mio. €) rd. 35 % veranschlagt. Durch die stark rückläufigen Fallzahlen der ordentlichen Aufwendungen des Nürnberger Stadtwurden diese nicht ausgeschöpft. haushalts dar. Bei Asylbewerberleistungen sind gegenüber dem Vor- Die weiteren Transferaufwendungen mit 133 Mio. € jahr 16,1 Mio. € bzw. 18,2 % weniger aufgewendet wor- (ohne Bezirksumlage) beinhalten sonstige Ausgleichsden. Dies ist darin begründet, dass die Asylanträge einer zahlungen. Diese sind z.B. die Gewerbesteuerumlage, Vielzahl der 2017 leistungsberechtigen Asylbewerber Verlustausgleiche an städtische Töchter und Eigenbemittlerweile bearbeitet wurden. Gerade auch die Kosten triebe, weitere Zuschüsse aufgrund gesetzlicher und soder Unterkunft in kommunalen Gemeinschaftsunterkünfzialer Verpflichtungen, die allerdings nicht den Sozialbeten gingen mit Beendigung der Asylverfahren um reich betreffen, sowie Zuweisungen an das Land u.a. im 9,5 Mio. € bzw. 17 % zurück. Verlängerte Bearbeitungs- Rahmen der Krankenhausumlage. In der unten aufgezeiten beim BAMF und Klageverfahren führten hingegen führten tabellarischen Darstellung und in den nachfolzu einer höheren Zahl an Leistungsbeziehern als geplant genden Erläuterungen beinhaltet dieser Block auch die und damit zu einer Überschreitung des Planansatzes um oben angesprochene Bezirksumlage. 4,1 Mio. €. Die erbrachten Leistungen werden in voller Höhe vom Land erstattet (siehe dazu auch unter „Erträge

Sozialtransferaufwendungen mit Bezirksumlage

aus Kostenerstattungen und Umlagen“). Die Zuschüsse an soziale Einrichtungen aus gesetz- Die Kosten der Unterkunft und Heizung beim Ar-

licher oder vertraglicher Verpflichtung stiegen gegen-

beitslosengeld II (enthalten in der Position „AL II v.a. über dem Vorjahreswert um 3,2 Mio. €, diese Position Kosten der Unterkunft (SGB II)“) gingen gegenüber dem steigt seit Jahren aufgrund des anhaltenden Platzaus- Vorjahr um 12,8 Mio. € zurück (- 9,5 %) und lagen mit baus bei Kindertageseinrichtungen freier Träger nach- 20,1 Mio. € (14,1 %) unter Planungsniveau. Der Grund haltig an. Der Anstieg überschritt die Planung um liegt darin, dass sowohl Anzahl als auch Höhe der Leis- 0,6 Mio. €. tungsbezüge aufgrund der guten Situation am Arbeitsmarktes gesunken ist – Nürnberg weist hier eine der

bundesweit höchsten Rückgangsraten beim Leistungs- Die Position „Verlustausgleiche Eigenbetriebe und bezug auf. verbundene Unternehmen“ ist um 2,5 Mio. € niedriger als im Vorjahr und 14,5 Mio. € unter Plan ausgefallen. Die Bezirksumlage stieg 2017 gegenüber dem Vorjahr Hierin sind die für das Jahr 2018 gezahlten Verlustausspürbar an (+16,7 Mio. €, d. h. + 10,0 %). Im Vergleich gleiche an die Eigenbetriebe NüBad und FSN sowie die zur Planung ergibt sich ein Delta von 0,4 Mio. €. Zuführungen zu Verlustausgleichsrückstellungen der städtischen Töchter, z. B. für die noris inklusion gGmbH (1,0 Mio. € in 2018) enthalten. Planerisch war die Dotie- Weitere Transferaufwendungen rung einer Verlustausgleichsrückstellung für die StWN mit 10 Mio. € vorgesehen, die sich im Ist als nicht not- Die „Weiteren Transferaufwendungen“ beinhalten wendig herausgestellt hat. Der im Plan noch als Verlust- 55,5 Mio. € an weiteren Zuschüssen, die aus gesetzli- ausgleich an die Umweltanalytik bei SUN geführte Bechen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen, trag von 1,8 Mio. € wird im Ist unter den Kostenerstattunz. B. an das Staatstheater (19,6 Mio. €), an das Germa- gen ausgewiesen. nische Nationalmuseum oder an die Nürnberger Symphoniker. Ferner ist mit 13,5 Mio. € die Krankenhausum- Die Gewerbesteuerumlage bemisst sich an den jeweilage enthalten. ligen Gewerbesteuereinzahlungen des Jahres. Sie beträgt in 2018 69,1 Mio. € und liegt damit um 0,2 Mio. € unter dem Planwert und 2,1 Mio. € unter dem Ist 2017.

Ist 2017 Plan 2017 Ist 2016
€ € €
Transferaufwendungen 837.454.084,46 877.614.744,40 846.562.754,44
Transferaufwendungen Sozialbereich (di- 521.099.863,28 549.053.448,00 547.346.075,77
rekt)
Zuschüsse an soz. Einrichtungen (gesetz- 122.978.810,21 122.387.698,00 119.731.796,21
lich/vertraglich)
Zuschüsse an soziale Einrichtungen 16.508.086,04 16.985.800,00 16.816.154,09
(freiwillig)
Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung 62.158.795,51 67.699.500,00 62.458.965,47
SGB XII
Hilfe zur Pflege 6.477.391,03 7.944.000,00 7.200.205,52
Hilfe zur Gesundheit 13.209.104,79 12.884.500,00 15.067.328,81
Sonstige Hilfen a.v.E. 8.649.437,44 10.747.850,00 8.856.699,99
Familien- und Jugendhilfe 87.456.061,66 89.424.600,00 84.316.561,36
Asylbewerberleist. (HLU u. andere Hilfen) 72.555.447,64 68.455.000,00 88.707.107,07
AL II v.a. Kosten der Unterkunft (SGB II) 125.047.798,31 145.840.000,00 138.058.934,55
Bildungs- und Teilhabepaket 5.997.292,62 6.559.500,00 6.048.155,81
Sonstiges 61.638,03 125.000,00 84.166,89
Bezirksumlage 183.481.532,78 183.100.000,00 166.767.342,13
Weitere Transferaufwendungen 133.038.962,82 149.627.596,40 132.729.336,54
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Verlust- 55.477.709,39 54.635.545,40 50.251.992,69
ausgleiche)
Verlustausgleiche Eigenbetriebe und verbun- 7.046.998,00 21.529.751,00 9.502.256,87
dene Unternehmen
Gewerbesteuerumlage 69.111.171,00 69.296.000,00 71.181.851,00
Zuführungen zu sonst. Rückstellungen 1.236.810,01 1.513.235,98

Sonstige ordentliche Aufwendungen

Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen überschrei- Bei den Aufwendungen aus Ausgleichszahlungen im ten den Planwert um 76,7 Mio. € oder 63,8 %. Gegen- Rahmen von Grundstücksumlegungen wurden in 2018 über dem Ist 2017 fielen sie um 63,3 Mio. €, entspre- kaum Beträge benötigt. chend 47,3 % höher aus. Unter die sonstigen ordentlichen Aufwendungen fallen Bei den Aufwendungen für Betriebsmittel konsumtiver z. B. die Verluste aus dem Abgang von Vermögensge- MIP-Maßnahmen handelt es sich um nicht aktivierungs- genständen, die nicht geplant werden können. Das Ist fähige Bestandteile von im MIP veranschlagten Investiti- 2018 betrug hierfür 6,0 Mio. €. Im Vorjahr fielen hier nur onen (dort gesondert ausgewiesen). Hier ist ein Minder- 4,0 Mio. € an. Auch die Einstellung in die Einzelwertbeaufwand gegenüber dem Plan in Höhe von 5,6 Mio. €, richtigung von Forderungen ist schlecht planbar. Auch in gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 1,9 Mio. €, diesem Jahr war die Auflösung höher als die Neueinstelersichtlich. lung (-4,3 Mio. €), im Vorjahr lag der Wert bei

Der Rückgang bei der Position „Miet- und Pachtauf- Steuerrückstellungen aus der Betriebsprüfung 2008wendungen für Immobilien, Erbbauzins“ gegenüber 2011 i.H. v. 3,3 Mio. € für die Betriebe gewerblicher Art 2017 (-2,8 Mio. €, entsprechend 7,2 %) ist auf geringere Telekommunikationsnetz, Krematorium und Bestat- Aufwendungen für Miete und Nebenkosten für die Unter- tungswesen. Den größten Umfang nehmen in diesem bringung von anerkannten Asylbewerbern in kommuna- Jahr die Zuführungen zu den sonstigen Rückstellunlen Unterkünften (Fehlbelegern) zurückzuführen. Diese gen mit Mietkosten werden der Stadt Nürnberg erstattet (siehe 87,7 Mio. € ein (Vorjahr 29,4 Mio. €). Hierin wurden u.a. Kostenerstattungen von kommunalen Sonderrechnun- Risiken aus strittigen Bilanzierungsfragen bei Finanzangen). Im Plan waren diese Mietkosten mit 4,6 Mio. € hö- lagen (63,25 Mio. €) und eine Risikovorsorge für droher veranschlagt. hende Aufwendungen aus Tarifabschlüssen (24,3 Mio. €) berücksichtigt. Bei den Vergütungen für Leistungen Dritter war gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 0,6 Mio. € zu ver- Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb städtischer zeichnen, der u.a. auf das Projektbüro Kulturhauptstadt, Dienststellen, wie z. B. Porto und Drucksachen, sind Betreuungsleistungen für unbegleitete minderjährige ebenfalls in den sonstigen ordentlichen Aufwendungen Flüchtlinge sowie die Hauswirtschaftskräfte für die zent- enthalten. rale Essensversorgung in städtischen Kindertageseinrichtungen entfällt – der Planwert wurde um 0,9 Mio. € unterschritten.

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 196.934.483,89 120.200.668,32 133.684.329,60
Sonstiger Personal-/ Dienstaufwand 4.616.558,18 4.993.489,13 4.196.536,88
Entschädigung Mitglieder des 2.129.821,90 2.156.000,00 2.109.678,13
Stadtrates
Betriebsmittel (konsumtive MIP- 9.104.885,52 14.659.000,00 7.172.178,60
Maßnahme)
Miet- und Pachtaufwand 36.657.800,70 41.235.492,05 39.486.340,75
Immobilien, Erbbauzins
Mieten/Pachten/Leasing bewegliche 3.050.539,31 3.840.846,99 3.144.612,14
Sachen
Mietaufwand für Heime und Pensionen 1.562.287,83 1.450.000,00 1.465.984,66
Kosten für Sachverständige und 5.016.722,33 4.141.905,10 3.109.144,69
Gutachten
Nutzungsentgelte/Pflege 5.295.458,55 6.134.496,57 4.771.468,67
Software/Lizenzen
Vergütungen für Leistungen Dritter 10.577.489,70 11.518.443,58 9.998.622,72
Versicherungsbeiträge (incl. KUV) 6.377.495,78 6.433.669,30 6.052.531,38
Aufwendungen aus Ausgleichs- 105.342,41 2.335.000,00 17.480,00
zahlungen
Sonstige ordentliche Aufwendungen 112.653.773,17 21.302.325,60 52.329.181,71
Neutraliiserung Rückstellung so.ordentl.Auf- -213.691,49 -169.430,73
wendungen

Finanzergebnis

Das Finanzergebnis fällt um 12,7 Mio. €, entsprechend 0,9 Mio. € weniger angefallen als geplant und sogar 47,4 %, besser aus als im Vorjahr und um 5,2 Mio. € 2,2 Mio. € weniger als im Vorjahr (- 8 %). Auch in 2018 besser als im Plan 2018. ermöglichte das anhaltend niedrige Zinsniveau und tlw. sogar die Auszahlung von Negativzinsen den Zinsauf- Der wesentliche Grund für das bessere Ergebnis gegen- wand für Investitionskredite trotz der hohen Investitionsüber dem Vorjahr sind geringere Aufwendungen aus Er- summen stabil zu halten bzw. sogar zu senken.

stattungszinsen aus der Gewerbesteuer

(- 14,0 Mio. €, entsprechend - 63 %), gegenüber dem Aufgrund des starken Rückgangs der Gewerbesteuer- Plan stieg diese Position um 0,3 Mio. € (+ 4 %). Erstattungszinsen sank die Zinslastquote jedoch insgesamt von 2,6 % auf 1,7 %. Im Gegenzug sanken die Erträge aus der Verzinsung der Gewerbe-/und Umsatzsteuer um 0,6 Mio. € Bei den Gewinnanteilen aus Beteiligungen ist 2018 (- 6 %) im Vergleich zum Plan bzw. 8,4 Mio. € im Ver- eine Gewinnausschüttung der Sparkasse i. H. v. gleich zu 2017 (- 47 %). 3,6 Mio. € (Vorjahr: 3,3 Mio. €) enthalten. Die Ausschüttung des Zweckverbands Kommunale Verkehrsüberwa- Bei den Zinsaufwendungen für Investitionskredite chung im Großraum Nürnberg betrug in beiden Jahren war erneut ein Rückgang zu verzeichnen: Hier sind 1,8 Mio. €.

Ist 2018 Plan 2018 Ist 2017
€ € €
Finanzergebnis 14.118.481,58 19.310.653,77 26.848.663,23
Finanzerträge -20.768.923,83 -16.328.830,23 -24.295.343,46
Zinserträge -1.313.723,75 -1.098.130,23 -1.251.398,24
Erträge Gewinnanteile aus -5.482.399,60 -5.030.700,00 -5.135.780,84
Beteiligungen
Verzins. Gewerbe-/Umsatzsteuer -9.364.386,78 -10.000.000,00 -17.795.924,79
§233a AO
Stundungszinsen und andere -4.608.413,70 -200.000,00 -112.239,59
Finanzerträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen 34.887.405,41 35.639.484,00 51.144.006,69
Zinsaufwendungen für Investitions- 26.479.114,43 27.388.540,00 28.727.438,42
kredite, insb. an Kreditinstitute
Erstattungszinsen (Gewerbesteuer) 8.294.981,00 8.000.000,00 22.245.668,00
Sonstige Zinsaufwendungen 113.309,98 250.944,00 170.900,27

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 10.04.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

4. Sachstandsbericht Masterplan Freiraum

Anlagen: Entscheidungsvorlage Anlage_1_Projektliste_Aktionsplan_"Kompaktes_Grünes_Nürnberg"_Stand_2019 Anlage_2_Aktionsplan_Stand_2019 Anlage_3_Steckbrief_Grüner_Weg_Südwest Anlage_3_Steckbrief_Marie-Juchacz-Park Anlage_3_Steckbrief_Nonnengasse Anlage_3_Steckbrief_Züricher_Park Anlage_4_MIP_Projektliste_Aktionsplan_Fortschreibung_2019_2022_Stand_2019 Anlage_5_Leitlinien_zur_Fortschreibung_Aktionsplan_Stand_2019

Sachverhalt (kurz): Der Masterplan Freiraum ist ein gesamtstädtisches Konzept für die Verbesserung der Grünund Freiraumversorgung im Stadtgebiet Nürnberg und wurde 2014 vom Umweltausschuss und Stadtplanungsausschuss beschlossen. 2015 wurde im UmwA (10/2015) berichtet, 2017 wurde in den Fachausschüssen UmwA (05/2017), AfS (05/2017) und Werkausschuss SÖR (04/2017) der aktuelle Sachstand vorgetragen. Der letzte Bericht wurde am 02.05.2018 im Stadtrat vorgestellt. Mit dem integrierten Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“, der umsetzungsfähige Maßnahmen für das gesamte Stadtgebiet enthält, wird der Masterplan Freiraum in den nächsten Jahren schrittweise umgesetzt und fortgeschrieben. Die Verwaltung berichtet über den aktuellen Stand der Umsetzung.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Für den MIP 2019 bis 2022 wurden investive Mittel in Höhe von 8,2 Mio. Euro eingestellt. Für die Umsetzung großer Einzelprojekte werden zusätzliche Mittel erforderlich, die jeweils in den BIC/MIP-Prozess eingespeist und im jeweiligen Fachausschuss zum Beschluss vorgelegt werden. Neue konsumtive Mittel werden für den Haushaltsplan 2020 angemeldet. (→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Erfolgt im Rahmen der Stellenschaffungsanträge

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Diversity Belange werden bei relevanten Einzelprojekten (z.B. neue Parkanlage) berücksichtigt

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

2. BM

Ref. I/II, Ref. VI, Ref. VII

Ref. V

  1. Die in der Vorlage dargelegten Masterplan-Aktivitäten und Leitlinien zur Fortschreibung des Aktionsplans werden beschlossen. Soweit umsetzungsrelevante Beschlüsse zu Budget- und Personalausstattung zu fassen sind, werden diese von den jeweils verantwortlichen Dienststellen zur Beratung in die Fachausschüsse eingebracht. 2. Die Fortschreibung des Masterplans Freiraum ist eine Daueraufgabe.

Beilage Stadtratssitzung

Entscheidungsvorlage

Anlass

Nürnberg wächst, und parallel zur Wohnbauflächenentwicklung steigt die Flächenkonkurrenz und auch der Nutzungsdruck auf bereits vorhandene öffentliche Grün- und Freiflächen kontinuierlich an.

Um den Außenbereich möglichst unbebaut zu lassen, schreitet die Innenentwicklung im Stadtgebiet sukzessive voran. Viele Konversionsflächen und auch Brachflächen wurden und werden bereits bebaut. Andererseits ist erkannt, dass öffentliches Grün einen Gemeinwohlaspekt mit vielfältigen sozialen, gesundheitlichen, ökologischen, klimatischen und stadtbildprägenden Funktionen darstellt. Diese Funktionen spielen im aktuellen gesellschaftlichen Diskurs über Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit eine wichtige Rolle. In diesem Spannungsfeld ist es eine große Herausforderung für Nürnberg, dem planerischen Grundsatz einer qualifizierten, doppelten Innenentwicklung, der auf behutsames städtebauliches Nachverdichten bei gleichzeitiger qualitativer und quantitativer Verbesserung der Grünflächenausstattung setzt, gerecht zu werden. Entsprechende Regelungen sind in den Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg aufgenommen worden.

Ziel des Masterplan Freiraum – mit seinem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept Nürnberg sowie dem integrierten Aktionsplan - ist, ein ausreichendes Angebot an Grün und Freiraum in ganz Nürnberg im Rahmen dieser Innenentwicklung zu gewährleisten und zu verbessern. Die Umsetzung seiner Inhalte ist eine gemeinschaftliche Aufgabe, bei der alle beteiligten Geschäftsbereiche an einem Strang ziehen. Das Gesamtprojekt ist als Prozess zu verstehen, in dem Strategien, Programmatiken und auch konkrete Maßnahmen entwickelt und für die Umsetzung vorbereitet werden. Sein Leitbild ist Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung, er wirkt als Katalysator und ergänzt somit die zahlreichen weiteren Grünaktivitäten in der Stadt. Entsprechend wird der Masterplan fortgeschrieben und weiterentwickelt. Hierbei werden einzelne Teilschritte und Maßnahmenplanungen mit weiteren wichtigen Grundlagen der Stadtentwicklungsplanung, u. a. dem Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“, abgestimmt und die zuständigen Dienststellen einbezogen.

Im Jahre 2014 erfolgte in den jeweiligen Fachausschüssen (UmwA 12.03.2014 und AfS 27.03.2014). ein Grundsatzbeschluss zur Verankerung des Masterplans Freiraum als planerische Grundlage der Freiraum- und Stadtplanung. Über den Sachstand des Masterplans soll in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Ausschussbehandlungen berichtet werden. Auf die entsprechenden Behandlungen im Werkausschuss SÖR am 28.04.2017, Umweltausschuss am 14.10.2015 bzw. 10.05.2017 und Stadtplanungsausschuss am 18.05.2017 wird verwiesen. Der letzte Sachstandsbericht wurde am 02.05.2018 im Stadtrat vorgestellt.

Aktionsplan

Der Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg“ beinhaltet eine Auswahl an verschiedenen Maßnahmen aus dem Masterplan Freiraum, die räumlich auf das gesamte Stadtgebiet verteilt sind und als umsetzungsfähig eingeschätzt werden. Er wird fortgeschrieben und – je nach sich ändernden Rahmenbedingungen – aktualisiert. Mit der Realisierung der vielfältigen Maßnahmen wurde 2015 begonnen. Anlage 1 (Projektliste) listet die Maßnahmen nach Handlungsfeldern auf und gibt ihren derzeitigen Projektstatus an. Anlage 2 visualisiert die Maßnahmen kartografisch. Maßnahmen des Aktionsplanes, mit denen begonnen wurde bzw. zeitnah in 2019/2020 begonnen wird, sind in sog. Steckbriefen beschrieben. Sie enthalten Zeitschienen, Zielvorstellungen sowie Projektinhalte. Anlage 3 zeigt vier Beispiel-Steckbriefe, die stellvertretend für alle Projekte des Aktionsplans stehen. Die Projektliste (Anlage 1) enthält auch Grünprojekte in Stadterneuerungsgebieten, die im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen oder in der Erarbeitung der Integrierten Stadtentwicklungskonzepte (INSEK) als Sanierungsziele identifiziert wurden. So können Synergieeffekte in der Planung genutzt sowie die Umsetzung zusätzlich zu den MIP-Geldern des Masterplans Freiraum auch mit Zuschüssen aus der Bund-Länder-

Städtebauförderung vorangetrieben werden.

Als Entscheidungsgrundlage für die Aufnahme neuer Projekte und Maßnahmen in den Aktionsplan wurden verwaltungsintern Leitlinien entwickelt (Anlage 5). Hohe Grünflächendefizite, Einwohnerdichte, sozialräumliche Bedeutung der Projekte und Ökosystemdienstleistungen wie die Förderung von Maßnahmen zur Klimaanpassung und Biodiversität werden dabei entsprechend berücksichtigt, ebenso eine ausgewogene Verteilung der ausgewählten Projekte über das Stadtgebiet und innerhalb der neun Handlungsfelder. Der Schaffung von neuem Grün soll zukünftig Priorität gegenüber der Aufwertung von bestehenden Freiflächen eingeräumt werden. Auch umsetzungsorientierte Aspekte werden bei der Aufnahme berücksichtigt: Kann eine Maßnahme kurzfristig eine große Wirkung entfalten? Bestehen dringende Bedarfe von anderen Dienststellen? Basieren die Projekte auf bestehenden Konzepten und sind nicht über anderweitige Pauschalen zu finanzieren? Greifen mindestens drei der genannten Aspekte, ist ein entsprechendes Projekt für den Masterplan Freiraum geeignet.

AG Masterplan Freiraum

Die seit Projektbeginn eingerichtete referatsübergreifende Arbeitsgruppe „AG Masterplan Freiraum“ arbeitet unter der Federführung des Umweltamtes erfolgreich zusammen. Mit der Stadterneuerung im Stadtplanungsamt sowie insbesondere der Grünplanung bei SÖR existiert eine enge Verflechtung und intensive Zusammenarbeit. So werden Synergien zwischen den Zielsetzungen des Masterplans Freiraum, den Arbeitsprogrammen bei SÖR, den Sanierungszielen der Stadterneuerungsgebiete, den einschlägigen Förderprogrammen sowie den strategischen Projekten der Integrierten Stadtentwicklungskonzepte genutzt. Die AG trifft sich bislang in einem monatlichen Turnus, bündelt Kommunikation, konkretisiert Projektideen, bereitet Projektplanungen vor und schreibt den Masterplan Freiraum fort. Zwischenzeitlich wurde die AG durch Mitarbeiter*Innen aus den jeweiligen Geschäftsbereichen, dem Bürgermeisteramt sowie dem Liegenschaftsamt verstärkt.

Sowohl bei SÖR als auch bei UwA wurden zusätzliche Personalressourcen und Finanzmittel für den Masterplan Freiraum bereitgestellt. Die jeweilige Federführung für die konkrete Planung und Ausgestaltung von Umsetzungsprojekten obliegt abhängig vom jeweiligen Planungsstand den entsprechend zuständigen Dienststellen. Ergänzend zur AG Masterplan Freiraum wird eine neue AG „Sonderprogramm Grün-Blau“ eingerichtet, die bei BgA/SE angesiedelt ist. Dort sollen insbesondere Maßnahmen auf kleineren Flächen sowie kleinere Sonderprojekte mit hohem Koordinationsaufwand zeitnah behandelt werden.

Bilanz

Im Folgenden werden Maßnahmen aus dem Aktionsplan erläutert, die bereits fertiggestellt sind bzw. aktuell umgesetzt werden oder geplant sind. In der Anlage 2 sind die fertiggestellten nicht verortet.

Handlungsfeld „Aufwertung der Natur- und Kulturlandschaften“

 Im nördlichen Stadtgebiet wird das Landschaftskonzept „Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal“ im Auftrag von UwA erarbeitet. Vorliegende Planungen wie das Agrarstrukturelle Gutachten Knoblauchsland und die hieraus abgeleiteten Leitlinien der räumlichen Entwicklung haben im Bereich der Gründlachauen und seiner Nebengewässer eine hohe ökologische Wertigkeit herausgearbeitet und dienen mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg als Planungsgrundlage. Das integrative Konzept stützt sich des Weiteren auf naturräumliche Grundlagen- und Bestandserhebungen. Die besondere Herausforderung ist das Ziel einer ökologischen Aufwertung der wassergeprägten Auenlandschaft unter Beibehaltung und Fortentwicklung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung. Im Rahmen eines intensiven Beteiligungsprozesses wurden u.a. in Zusammenarbeit mit dem Bürgeramt Nord Bürgerspaziergänge, Expertengespräche sowie Informationsveranstaltungen durchgeführt. Weitere Abstimmungen mit der Landwirtschaft sind für März 2019 in Form von

Werkstattgesprächen geplant. Die Fertigstellung des Konzeptes erfolgt in 2019. Die Ergebnisse sollen als Grundlage für das weitere Vorgehen auf Umsetzungsebene dienen.

 Im Rahmen des städtischen Ökokontos wurde 2018 ein Waldrandkonzept in der Gemarkung Erlenstegen für die ökologische Pflege und Entwicklung von städtischen Waldrändern verwaltungsintern erarbeitet. Im Winter 2018/2019 führte der Tiergarten (Tg) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und UwA auf städtischen Waldflächen exemplarisch Maßnahmen zur ökologischen Waldrandgestaltung durch. Zusätzlich wurde für den Bereich einer Sanddüne mit wertvollen Weißmoos-Kiefernwald-Flächen in Erlenstegen 2018 ein Konzept vergeben, welches bis Herbst 2019 vorliegen wird. Das Konzept soll maßgeblich zur Planung und Entwicklung dieser hochsensiblen Bereiche im Rahmen des stadteigenen Ökokontos beitragen. Ziele sind klima- und naturverträglicher Waldumbau und Gewinnung ökologischer Ausgleichsflächen.

Handlungsfeld „Neue Parkanlagen/Grünanlagen“

 Die Planung für den Wetzendorfer Park, der ein zentrales und verbindendes Element des neu entstehenden Stadtteils im Nordwesten Nürnbergs werden soll, wird federführend von SÖR parallel zur Bebauungsplanung vorangetrieben. Neben den klassischen Funktionen einer Grünund Freifläche mit Aufenthalts-, Spiel- und Erholungsflächen soll der Park für den neuen Stadtteil die "Grüne Infrastruktur" bereitstellen. Der zukünftige Stadtteilpark trägt zum Regenwasserrückhalt bei und bietet Überflutungsvorsorge. Die Aspekte Biodiversität und Klimaanpassung werden berücksichtigt. Attraktive Fuß- und Radwegverbindungen wurden bereits in der Vorplanung des Wetzendorfer Parks berücksichtigt. Wesentlicher Bestandteil des Parks sind der Wetzendorfer Landgraben und der Seegraben, die als Rückgrat die großräumige Parkanlage prägen. Für die Berücksichtigung all dieser Belange bedarf es einer integrativen und ressortübergreifenden Planung. Derzeit wird der Rahmenplan für die Baugebiete überarbeitet. Im Anschluss daran werden die Planungen für den Wetzendorfer Park konkretisiert.  Im südlichen Stadtgebiet beginnt die Planung für den „Lichtenreuther Park“. Mit der in West-Ost- Richtung ausgerichteten öffentlichen Grünfläche soll ein quartiersübergreifend genutzter Stadtteilpark als attraktive Grünvernetzung zwischen dem Hasenbuck und der Münchener Straße (Volkspark Dutzendteich) entstehen. Die westliche Teilfläche wird im Rahmen des laufenden B- Planverfahrens Nr. 4635 (Hasenbuck-Süd) planungsrechtlich gesichert; die planungsrechtliche Sicherung der östlichen Teilfläche soll im noch aufzustellenden B-Plan Nr. 4652 (Ingolstädter Straße) erfolgen.  Die Bebauungsplanung Tiefes Feld zur Sicherung der Parkflächen wird derzeit durchgeführt. Die Gelder wurden im BIC angemeldet.  In dem mit öffentlichem Grün unterversorgten urbanen Stadterneuerungsgebiet Weststadt entsteht auf dem versiegelten Parkplatz der ehemaligen Quelle der multifunktionale „Quellepark“ (Quartierspark Eberhardshof). Diese Grünplanung stellt ein Pilotprojekt im Hinblick auf eine klimagerechte Parkanlagengestaltung dar und wird über den MIP Ansatz des Stadterneuerungsgebietes Weststadt (städtischer Eigenanteil und Zuschüsse aus dem Programm „Stadtumbau“) finanziert. Nach einer intensiven Bürgerbeteiligung durch Stpl und SÖR im Jahr 2017 und der anschließenden Planungsphase im Jahr 2018 wird derzeit die Vergabe der Landschaftsbauarbeiten durch SÖR vorbereitet. Dieses Jahr wird mit dem ersten Bauabschnitt begonnen.  Im südwestlichen Stadtgebiet wird ab der zweiten Jahreshälfte 2019 mit der Planung für den Züricher Park auf Grundlage der im AfS vom 07.06.2018 beschlossenen Variante durch SÖR begonnen.  Für eine Teilfläche der konzipierten Grünfläche „MaxGrün“ soll an der Adam-Klein- Straße/Dörflerstraße in Gostenhof im Stadterneuerungsgebiet Weststadt eine neue, ca. 0,7 ha große, öffentliche Grünfläche entwickelt werden. Seit Mitte 2017 läuft ein B-Planverfahren. Die Kaufverhandlungen seitens LA mit der Bahn als Eigentümer dauern noch an. Grunderwerb und Herstellung der öffentlichen Grünfläche sind im Rahmen der städtebaulichen Förderung im Programm „Stadtumbau“ zuschussfähig.  Die Entwurfsplanung für einen neuen naturnahen Park an der Ecke Jülicher Straße und Düsseldorfer Straße im nordwestlichen Stadtbereich wurde nach einer intensiven

Bürgerbeteiligung eingestellt, da sich die Bürgerinnen und Bürger gegen die Erhebung von KAG- Beiträgen ausgesprochen haben.

Handlungsfeld „Grün Plus“

 In der Nonnengasse entsteht in der Lorenzer Altstadt auf einer bisher versiegelten Stellplatzfläche ein kleiner Pocket-Park, der mit einem attraktiven Aufenthaltsbereich zum Erholen einladen und gleichzeitig klimagerecht gestaltet werden soll. Eine mehrstufige, nunmehr abgeschlossene Bürgerbeteiligung seitens SÖR flankierte diesen Planungsprozess. Mit dem Bau wurde im März 2019 begonnen. Die Maßnahme soll im Herbst 2019 fertig gestellt sein. Bezuschusst wird das Projekt durch die Städtebauförderung (Programm „Aktive Zentren“).  Die Planungen zur Gestaltung des Umfeldes Christuskirche wurden von SÖR im Stadterneuerungsgebiet Galgenhof/Steinbühl in Zusammenarbeit mit der Stadterneuerung bei Stpl durchgeführt. In Projektgruppensitzungen wurde die Maßnahme mit Initiativen und Institutionen aus dem Stadtteil, v.a. der Kirchengemeinde intensiv begleitet. Die Landschaftsbauarbeiten starteten im Sommer 2018. Von den Stadtteilpaten „Rotarier Kaiserburg“ wurden Baumpflanzungen gesponsert. Mit einer feierlichen Einweihung zusammen mit der Kirchengemeinde soll der Pocket-Park im Mai 2019 an die Bürgerinnen und Bürger übergeben werden. Die Finanzierung erfolgt weitgehend über die Mittel des Stadterneuerungsgebietes Galgenhof/Steinbühl (Eigenanteil und Zuschuss aus dem Programm „Soziale Stadt“.  Unter Federführung von UwA ist seit 2015 die interdisziplinär besetzte AG „Initiative Grün“ mit Vertretern aus Stpl, H und SÖR tätig, die sich mit der Initiierung, Abstimmung und Koordination von Begrünungsprojekten auf Dächern, Fassaden und Hinterhöfen befasst und Synergien mit dem Masterplan Freiraum fördert. Durch das bei Stpl von der Stadterneuerung aufgelegte kommunale Förderprogramm „Mehr Grün für Nürnberg!“ wird das Engagement der Bürgerinnen und Bürger unterstützt, private Hof-, Fassaden- und Dachflächen in Stadterneuerungsgebieten zu begrünen. Durch die Stadterneuerung werden seit 2014 telefonische und Vor-Ort-Beratungen durchgeführt. Dabei wurden 12 Maßnahmen realisiert. Im Herbst 2018 hat UwA einen bundesweiten Erfahrungsaustausch mit Kommunen > 500.000 Einwohnern zur Begrünung von Höfen, Fassaden und Dachflächen veranstaltet, der erfolgreich verlaufen ist. Aktuell wird auf dieser Grundlage diskutiert, wie Fassaden-, Hof- und Dachbegrünungen im Stadtgebiet gestärkt werden können. Zum entsprechenden Antrag der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, CSU und SPD erfolgt eine gesonderte Vorlage.  Zusätzliche Freiräume sollen durch begrünte Dachflächen auf städtischen Liegenschaften gewonnen werden. Derzeit läuft das Dachbegrünungsprojekt am Berufsbildungszentrums (BBZ), das dieses Jahr fertiggestellt wird. Um die Stadt Nürnberg an die Folgen des Klimawandels anzupassen, sind weitere Anstrengungen hinsichtlich notwendiger Begrünungsmaßnahmen erforderlich. Im Sinne einer städtischen Vorbildfunktion soll daher das Begrünungspotenzial von Dächern und Fassaden städtischer Liegenschaften künftig verstärkt genutzt werden.

Handlungsfeld „Sanierung Parkanlagen“

 Im Cramer-Klett-Park wurden Bürgerbeteiligungen und Planungsworkshops durch SÖR durchgeführt. Im Frühjahr 2019 startet die Aufwertung dieses Quartiersparks. Ende des Jahres sollen die Landschaftsbauarbeiten abgeschlossen sein. Die Maßnahme wird über die Städtebauförderung im Stadterneuerungsgebiet Nördliche Altstadt bezuschusst (Programm „Aktive Zentren“).  Die Rechenberganlage wurde 2018 in den Aktionsplan aufgenommen, da ihr Einzugsbereich drei Stadtteile (Schoppershof, Rennweg und Gärten bei Wöhrd) umfasst. In diesem großzügigen Stadtteilpark mit wertvollem Altbaumbestand sind die Spielbereiche für Kinder- und Jugendliche und die Aufenthaltsbereiche für Erwachsene, einschließlich der Verbindungswege und Treppenanlagen, stark sanierungsbedürftig. Für den gesamten Park ist die Vorentwurfsplanung abgeschlossen. Die Umgestaltung der Parkanlage erfolgt durch SÖR in Bauabschnitten. Eine intensive Bürgerbeteiligung auch mit Kindern und Jugendlichen begleitet den Planungsprozess.  Die Sanierung und Aufwertung des Stadtparks soll Anfang 2020 von SÖR in Angriff genommen werden. Eine mehrstufige Bürgerbeteiligung unterstützt die Planungen.  Bei der Grünflächensanierung am Marie-Juchacz-Park im Stadterneuerungsgebiet „St. Leonhard/Schweinau“ gab es 2018 eine zweistufige Bürgerbeteiligung. Derzeit wird der

Objektplan vorbereitet, der voraussichtlich im März 2019 im Werkausschuss SÖR präsentiert werden soll. Im Februar 2020 ist der Baubeginn geplant. Die Maßnahme wird über die Städtebauförderung im Programm „Soziale Stadt“ bezuschusst. Die Vorlage zum Marie-Juchacz- Park wird im April 2019 im SÖR-Werkausschuss eingebracht.

Handlungsfeld „Grüne Stadtplätze“

Der Aktionsplan sieht die Aufwertung einiger Stadtplätze, insbesondere innerhalb der Ringstraße vor. Der ruhende Verkehr nimmt viele Stadtplätze räumlich stark in Anspruch. Im Rahmen des Handlungsfeldes „Grüne Stadtplätze“ sollen daher Möglichkeiten ausgelotet werden, ausgewählte steinerne Stadtplätze zu begrünen und hinsichtlich ihrer Aufenthaltsqualität und Klimawirksamkeit zu entwickeln. Der Antrag der Stadtfraktion Bündnis 90/Die Grünen „Mehr Bäume auf die grauen Plätze der Altstadt“ wurde im Rahmen der Ref.VI-Vorlage zur „Parkraumbewirtschaftung und Aufwertung von Straßen und Plätzen in der Altstadt“ im AfV am 13.12.2018 behandelt.

Handlungsfeld „Grüne Wege“

Die AG Masterplan Freiraum wird das Handlungsfeld „Grüne Wege“ in 2019/2020 stärker forcieren. UwA hat daraufhin potentielle Wegeverbindungen untersucht und dem Aktionsplan hinzugefügt. Grüne Wege sind eine griffigere Bezeichnung für die im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan dargestellten übergeordneten Freiraumverbindungen. Die im Aktionsplan eingezeichneten Grünen Wege stellen dabei großangelegte, attraktive Wegeverbindungen dar, die vom Burggraben in die Naherholungsgebiete am Stadtrand führen und dabei wichtige Grünflächen miteinander verbinden.  Für den „Grünen Weg zum Faberwald“ soll 2019 unter Federführung von UwA ein Konzept mit Maßnahmenvorschlägen erarbeitet werden. Neben dem konkreten Wegeverlauf und der Ausgestaltung des Weges (Beschilderung, Aufenthaltsobjekte und Informationsmaterial entlang der Strecke) stehen vor allem die Aufwertung und Ausweitung der angrenzenden Grün- und Freiflächen, sowie direkte Begrünungsmaßnahmen, z.B. in Form von Straßenbaumpflanzungen, im Vordergrund. Das Projekt greift einen Vorschlag des Bürgervereins St. Leonhard/Schweinau auf. Ein Pilotprojekt des „Grünen Weges zum Faberwald“ stellt die grüne Umgestaltung der Amberger Straße dar. Das Konzept wird unter Berücksichtigung der Machbarkeitsstudie „Radschnellverbindungen Nürnberg–Fürth–Erlangen–Herzogenaurach–Schwabach und umgebende Landkreise“ erstellt und mit SÖR und Vpl intensiv abgestimmt. Vorbildcharakter für den „Grünen Weg zum Faberwald“ hat der von der Agenda21 initiierte „Grünzug Goldbach“.  Der Grüne Weg entlang der Ringbahn beinhaltet verschiedene Maßnahmen, wie Flächenerwerb und Wegausbau sowie Grünflächenaufwertung und begleitende Baum- und Gehölzpflanzungen. SÖR hat Teilmaßnahmen dieses Projektes im BIC erfolgreich angemeldet. Der Flächenerwerb für Teilabschnitte der Verbindung wird seitens LA verfolgt.  Die konzeptionelle Planung für den „Grünen Weg Nord-Süd“ zwischen Neunhof, Altstadt und Altem Kanal wurde von UwA bereits erarbeitet. In den nächsten Schritten gilt es abschnittsweise diese Planung umzusetzen. In dem Abschnitt zwischen Altstadt und Neunhof ist im Bereich des Nordbahnhofes eine Brücke für Fußgänger und Radfahrer geplant. Daran anschließend ist eine Wegeverbindung zur Rollnerstraße angedacht. Der Brückenbau ist im Rahmen des BIC angemeldet. Aufgrund der Fluchttreppe eines angrenzenden Gewerbebetriebes entlang des Weges stockt die Planung derzeit. Aktuell befindet sich LA in Grundstücksverhandlungen mit dem Betrieb. Bevor SÖR in die Objektplanung einsteigen kann, ist eine Neugestaltung der Fluchtsituation notwendig.  Der „Grüne Weg zum Erlenstegener Forst“, der von der Altstadt bis zum Sebalder Reichswald führt, wird im Rahmen der Sanierung der Rechenberganlage in diesem Abschnitt realisiert.

Handlungsfeld „Wasser in der Stadt“

 Die für die Grünanlage Nägeleinsplatz im Stadterneuerungsgebiet „Nördliche Altstadt“ vorliegende Machbarkeitsstudie zeigt konzeptionelle Lösungsansätze auf und dient als Grundlage für die weitere Entwurfsplanung. Mit Beschluss des AfS vom 07.11.2018 und mit Beschluss im Werkausschuss SÖR vom 16.11.2018 wurde die Verwaltung beauftragt, auf Basis der Idealvariante eine Vorentwurfsplanung zu erarbeiten. Im September 2019 beginnt die mehrstufige Entwurfsplanung unter Einbeziehung der Bürgerschaft. Die Beteiligung wird

unterstützt und begleitet durch eine elektronische Partizipation. Die Herstellung der Grünanlage ist im Anschluss an die Errichtung einer bei UwA beantragten Wasserkraftanlage am Nägeleinswehr geplant. Die Maßnahme ist auch in den Sanierungszielen des Stadterneuerungsgebietes Nördliche Altstadt verankert und wird über die Städtebauförderung im Programm „Aktive Zentren“ bezuschusst.  Brunnen und Wasserspiele sollen zukünftig in konkrete Projektplanungen verstärkt einbezogen werden. Das im Auftrag von UwA erstellte Brunnenkataster erfasst vorhandene Brunnenanlagen in der gesamten Stadt und liefert einen Überblick über die derzeitige Brunnensituation. Die Ergebnisse und das Konzept der Erhebung stellen eine geeignete Basis für die Entwicklung konkreter Handlungsansätze dar. Die Federführung für die Fortschreibung des Brunnenkatasters liegt seit 2018 bei Stpl. Die Ressourcen für den Unterhalt der Brunnen bei H werden aufgestockt.

Handlungsfeld „Freiraumkonzepte auf Stadtteilebene“

Dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Grünflächenentwicklung besteht in der Erweiterten Innenstadt (innerhalb der Ringstraße). Hier herrscht in Folge einer hohen Einwohner- und Bebauungsdichte das höchste Defizit an öffentlichem Grün und die bioklimatische Situation ist überwiegend ungünstig. 2017 wurde in verschiedenen Fachausschüssen die Vergabe und fachliche Begleitung eines Freiraumkonzeptes für den Bereich innerhalb der Ringstrasse beschlossen. Da dieser Raum sehr groß für ein Stadtteilkonzept ist, werden verschiedene Teilbereiche definiert. Der Süden kristallisierte sich als prioritärer Planungsraum heraus. In 2019 soll ein entsprechendes Freiraumkonzept auf Stadtteilebene unter Federführung von UwA vergeben werden. UwA analysiert aktuell die Grünflächenpotentiale innerhalb des Ringes und wird gesondert dazu unterrichten.

Öffentlichkeitsarbeit

Die Verwaltung hat eine Broschüre zu den Nürnberger Park- und Grünanlagen mit dem Titel „Großstadtoasen“ erarbeitet, die seit Herbst 2017 vorliegt. Unter dem Titel „Grünanlagen im Wandel der Zeit“ werden historische Führungen in Kooperation mit dem Verein „Geschichte Für Alle e.V.“ durchgeführt. Dabei werden geschichtliches Wissen und aktuelle Grünplanungen des Masterplan Freiraums den Bürgerinnen und Bürgern vermittelt. Der erste Teil dieser Reihe startete im März 2017 am Cramer-Klett-Park und der Wöhrder Wiese. Im Mai 2019 ist eine „historische Fahrradtour“ im Marie-Juchacz-Park, Westpark und dem geplanten Züricher Park vorgesehen. Neben den geschichtlichen Ausführungen werden aktuelle Planungen wie die Vorstellungen zur urbanen Parklandschaft Westpark / Tiefes Feld erläutert und über die Planung zum Züricher Park informiert. Für das Jahr 2020 wird zu den Nürnberger Grün- und Freiräumen ein Kalender erstellt. Die abgebildeten Fotos sollen in Form einer Vernissage im Offenen Büro des Stadtplanungsamtes präsentiert werden.

Finanzen

Für den Zeitraum 2016 bis 2022 wurden für Planung und Umsetzung verschiedenster Maßnahmen im Rahmen des Masterplans Freiraum insgesamt 12,5 Mio. Euro im MIP zur Verfügung gestellt. Hiervon wurden bis Ende 2018 Mittel in Höhe von ca. 1,26 Mio. in Einzelmaßnahmen gebunden. Neben investiven und konsumtiven städtischen Mitteln wurden und werden für Maßnahmen in Stadterneuerungsgebieten von Stpl auch externe Mittel der Bund-Länder-Städtebauförderung beigesteuert. Mit diesen gesamten zur Verfügung stehenden Mitteln konnten erste Planungen und Maßnahmen konkretisiert und umgesetzt werden. Mit der Fortschreibung des Masterplans sollen weitere MIP-Gelder für die Umsetzung ab 2023 ff beantragt werden. Darüber hinaus werden für die Umsetzung BIC relevanter Maßnahmen (Wetzendorfer Park, Landschaftspark Tiefes Feld etc.) zusätzliche Mittel erforderlich werden. Diese werden geeignet im BIC/MIP-Prozess beantragt. Folgende Großprojekte wurden bereits in den BIC-Prozess aufgenommen: Cramer-Klett-Park (2016), Nägeleinsplatz (2017), Züricher Park (2017), Rechenberganlage (2018), Grüner Weg Ringbahn (2018) und Wetzendorfer Park (2018).

Die beiliegende MIP-Liste (vgl. Anlage 4) stellt die aktuellen Projekte des Aktionsplans „Kompaktes Grünes Nürnberg“ vor, deren konkrete Bearbeitung bis 2022 ansteht und gibt Auskunft über ihre

Finanzierung. Für das Jahr 2018 haben sich Restmittel von 1,5 Mio. € ergeben (Restmittel 2019: voraussichtlich 1,6 Mio. €). Gründe für den zögernden Mittelabfluss sind u.a. Personalengpässe bei SÖR, ein verzögerter Baubeginn bei der Maßnahme Nonnengasse (keine Angebotsabgabe bei der ersten öffentlichen Ausschreibung) und die gestoppte Maßnahme Jülicher-Park.

Um die Grünflächenentwicklung voranzutreiben, muss der Ankauf von geeigneten Freiflächen durch das Liegenschaftsamt forciert werden. Der MIP-Ansatz Pauschale 57 „Grünanlagen Grunderwerb“ zum Ankauf von Grün- und Freiflächen wurde auf 1 Mio. Euro erhöht.

Ausblick/Fazit

Folgende Handlungsfelder und Planungen sollen 2019 verstärkt bearbeitet werden:  Grüne Wege, insbesondere „Grüner Weg zum Faberwald“, vgl. Steckbrief, Anlage 3  Freiraumkonzept innerhalb der erweiterten Innenstadt (Ringstraße), 1. Abschnitt  Dach- und Fassadenbegrünung städtischer Liegenschaften  Entwicklung von Kriterien der doppelten Innenentwicklung  Grüne Stadtplätze

Der Masterplan Freiraum hat sich als Daueraufgabe etabliert. Deshalb sind auch bei den kommenden MIP-Fortschreibungen weiterhin finanzielle Ressourcen einzustellen.

Anlagen

  1. Projektliste Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg“ (Stand 2019) 2. Aktionsplan (Stand 2019) 3. Modell-Steckbriefe Aktionsplan: Züricher Park, Nonnengasse, Marie-Juchacz-Park, Grüner Weg zum Faberwald (Stand 2019) 4. MIP-Projektliste Aktionsplan, Fortschreibung 2019 -2022 (Stand 2019) 5. Leitlinien zur Fortschreibung des Aktionsplanes (Stand 2019)

Anlage 1 ÖÖ 22

Masterplan Freiraum Projektliste Aktionsplan "Kompaktes Grünes Nürnberg"

Projektstatus Nr. Handlungsfeld/Maßnahme

1. AUFWERTUNG NATUR-UND KULTURLANDSCHAFTEN

1.1 Entwicklungskonzept "Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal" 1.3 Erlenstegener Forst

2. NEUE PARKANLAGEN / GRÜNANLAGEN

2.2 Wetzendorfer Park & Grünzüge 2.3 Züricher Park 2.4 Lichtenreuther Park (Brunecker Straße) 2.5 Quellepark (Quartierspark Eberhardshof) 2.6 Park Tiefes Feld 2.7 Teilfläche 1 MaxGrün 2.8 Teilfläche 2 MaxGrün 2.9 Südpark (noch nicht verortet, vgl. auch 9.1.1)

3. ENTWICKLUNGSKONZEPTE URBANE PARKLANDSCHAFTEN

3.1 Dutzendteich & Co 3.2 Schweinauer Buck / Faberwald 3.3 Marienbergpark 3.4 "Grünes Westband" vom Westpark bis Tiefes Feld

4. GRÜN PLUS

Pocket Parks*

4.2 Nonnengasse 4.3 Christuskirche 4.5 Margarete-Tanner-Park

Zwischennutzungen

4.8 AEG-Nord-Areal 4.9 Hiroshimaplatz 4.10 Südkaserne 4.11 Nopitschstraße

Räumlich nicht verortetete Maßnahmen

4.1 Blumenzwiebeln 4.4 Dach-, Fassaden- und Hinterhofbegrünung* 4.6 Straßenbäume, mobiles Grün*

5. SANIERUNG PARKANLAGEN

5.1 Cramer-Klett-Park 5.2 Tullnaupark 5.3 Stadtpark 5.4 Stadtgraben 5.5 Marie-Juchacz-Park 5.6 Rechenberganlage

Masterplan Freiraum Projektliste Aktionsplan "Kompaktes Grünes Nürnberg"

Projektstatus Nr. Handlungsfeld/Maßnahme

6. GRÜNE STADTPLÄTZE

6.1 Augustinerstrasse 6.2 Bauhof 6.3 Egidienplatz/Theresienplatz 6.4 Gustav-Adolf-Gedächtniskirche 6.5 Jakobsplatz 6.6 Andrej-Sacharow-Platz

7. GRÜNE WEGE

7.1 Grüner Weg zum Hainberg (Südwest) 7.2 Grüner Weg Nord-Süd 7.2.1 Abschnitt Vestnertorgraben - Neunhof 7.2.2 Abschnitt Frauentorgraben - Alter Kanal 7.3 Grüner Weg Ringbahn (Maxtor - Erlenstegen) 7.4 "Grüne Waldeinstiege" (Tore in den Reichswald) 7.5 Umsetzung neuer Fuß- und Radwege in der Weststadt 7.5.1 Abschnitt Fußweg Muggenhofstraße - Fuchsloch 7.6 Grüner Weg zum Erlenstegener Forst 7.7 Grüner Weg zum Faberwald

8. WASSER IN DER STADT

8.1 Nägeleinsplatz mit Umfeld 8.2 Brunnen und Wasserspiele (räumlich nicht verortet) 8.4 Prinzregentenufer 8.5 Hallerwiese 8.6 Wasser Tiefes Feld (multifunktionaler Retentionsraum)

9. FREIRAUMKONZEPTE AUF STADTTEILEBENE

9.1 Freiraumkonzept "Erweiterte Innenstadt" 9.1.1 Abschnitt Südstadt 9.1.2 Abschnitt Oststadt 9.1.3 Abschnitt Nordstadt

10. SONSTIGE PLANUNGEN

10.1 Öffentlichkeitsarbeit 10.2 Planungsinstrument Freiraumcheck

Projektstatus Projekt noch nicht begonnen Projekt begonnen

* In städtebaulich besonders verdichteteten und mit Grün unterversorgten Räumen

Arbeitsstand März 2019/UwA1

Abbildung 16

Masterplan Freiraum Handlungsfelder 1. Aufwertung der Natur- und Kulturlandschaften 1.1 Entwicklungskonzept "Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal" 1.3 Erlenstegener Forst Großgründlach 2. Neue Parkanlagen / Grünanlagen 2.2 Wetzendorfer Park & Grünzüge 2.3 Züricher Park !( Gründlach 1.1 2.4 Lichtenreuther Park (Brunecker Straße) 2.5 Quellepark (Quartierspark Eberhardshof) 2.6 Park Tiefes Feld Neunhof 2.7 Teilfläche 1 MaxGrün Boxdorf !( 2.8 Teilfläche 2 MaxGrün 7.4 2.9 Südpark (noch nicht verortet, vgl. auch 9.1.1) Kraftshof 3. Entwicklungskonzepte Urbane Parklandschaften 3.1 Dutzendteich & Co 3.2 Schweinauer Buck / Faberwald !( 3.3 Marienbergpark 7.2.1 3.4 "Grünes Westband" vom Westpark bis Tiefes Feld Buch 4. Grün Plus Pocket Parks* 4.2 Nonnengasse 4.3 Christuskirche Almoshof Höfles 4.5 Margarete-Tanner-Park !( Lohe 7.4 Zwischennutzung Ziegelstein 4.8 AEG-Nord-Areal 4.9 Hiroshimaplatz !( 4.10 Südkaserne !( 1.3 3.3 4.11 Nopitschstraße Kleinreuth h.d.Veste Räumlich nicht verortete Maßnahmen !( !( 7.3 2.2 4.1 Blumenzwiebeln (Projekt begonnen) Thon Erlenstegen 4.4 Dach-, Fassaden- und Hinterhofbegrünung* (Projekt begonnen) !( 4.6 Straßenbäume, mobiles Grün* (Projekt begonnen) Wetzendorf 7.2.1 Schniegling !( Schoppershof !( 7.6 9.1.3 5. Sanierung Parkanlagen !( !( 4.8 !( !( 4.5 5.3 !( Laufamholz 5.6 5.1 Cramer-Klett-Park 7.5.1 Gärten 5.2 Tullnaupark h.d.Veste 5.3 Stadtpark St.Johannis !( 5.4 Stadtgraben 5.4 !( !( Gärten !( 8.5 6.3 b.Wöhrd 5.5 Marie-Juchacz-Park 2.5 !( !( !( !( 8.1 6.1 6.6 5.1 Mögeldorf 5.6 Rechenberganlage !( !( 2.7 !( 2.8 !( Höfen 4.2 8.4 !( !( 5.2 6.5 !( 6. Grüne Stadtplätze Gostenhof 6.2 !( 9.1.2 !( 6.1 Augustinerstraße 3.4 !( !( 7.1 7.7 6.2 Bauhof St.Peter 6.3 Egidienplatz/Theresienplatz !( 6.4 Gustav-Adolf-Gedächtniskirche 4.3 !( !( Gleißhammer 6.5 Jakobsplatz 2.3 5.5 !( !( 8.6 6.4 6.6 Andrej-Sacharow-Platz !( 2.6 !( 7.2.2 !( 7.4 !( Großreuth 7. Grüne Wege !( 4.9 b.Schweinau !( 7.1 4.11 !( !( 4.10 7.1 Grüner Weg zum Hainberg (Südwest) 9.1.1 Gibitzenhof 7.2 Grüner Weg Nord-Süd Brunn !( 7.7 Dut K z l e e n in d e te r ich !( 7.2.1 Abschnitt Vestnertorgraben - Neunhof 3.1 !( 7.2.2 Abschnitt Frauentorgraben - Alter Kanal 2.4 7.3 Grüner Weg Ringbahn (Maxtor - Erlenstegen) Fischbach 7.4 "Grüne Waldeinstiege" (Tore in den Reichswald) b.Nürnberg Röthenbach 7.5 Umsetzung neuer Rad- und Fußwege in der Weststadt b.Schweinau !( 3.2 7.5.1 Abschnitt Fußweg Muggenhofer Straße - Fuchsloch 7.6 Grüner Weg zum Erlenstegener Forst 7.7 Grüner Weg zum Faberwald Langwasser 8. Wasser in der Stadt 8.1 Nägeleinsplatz mit Umfeld Eibach !( 8.2 Brunnen und Wasserspiele (räumlich nicht verortet) (Projekt begonnen) 7.2.2 8.4 Prinzregentenufer 8.5 Hallerwiese 8.6 "Wasser Tiefes Feld" (multifunktionaler Retentionsraum) 9. Freiraumkonzepte auf Stadtteilebene 9.1 Freiraumkonzept "Erweiterte Innenstadt" 9.1.1 Abschnitt Südstadt 9.1.2 Abschnitt Oststadt Reichelsdorf 9.1.3 Abschnitt Nordstadt Mühlhof !( 7.4 Projektstatus !( Projekt begonnen Worzeldorf !( Projekt noch nicht begonnen Laufende Stadterneuerungsgebiete Weststadt Stadtgrenze Brunn * In städtebaulich besonders verdichteten und mit Grün unterversorgten Räumen, Schwerpunkt Mittlerer Ring Kornburg Katzwang Stadt Nürnberg Umweltamt / Umweltplanung Arbeitskarte, Stand: März 2019 Sachbearbeitung: Hilker, Witthuhn, Patrzek, Baunach GIS-Bearbeitung: Baunach, Hussenöder, Patrzek Datenquellen: Hintergrundkarte: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung Ü Darstellungsmaßstab (in DIN A0): 1:25.000 0 1.000 2.000 3.000 4.000 Meter Aktionsplan "Kompaktes Grünes Nürnberg" Masterplan Freiraum
Handlungsfelder 1. Aufwertung der Natur- und Kulturlandschaften 1.1 Entwicklungskonzept "Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal" 1.3 Erlenstegener Forst 2. Neue Parkanlagen / Grünanlagen 2.2 Wetzendorfer Park & Grünzüge 2.3 Züricher Park 2.4 Lichtenreuther Park (Brunecker Straße) 2.5 Quellepark (Quartierspark Eberhardshof) 2.6 Park Tiefes Feld 2.7 Teilfläche 1 MaxGrün 2.8 Teilfläche 2 MaxGrün 2.9 Südpark (noch nicht verortet, vgl. auch 9.1.1) 3. Entwicklungskonzepte Urbane Parklandschaften 3.1 Dutzendteich & Co 3.2 Schweinauer Buck / Faberwald 3.3 Marienbergpark 3.4 "Grünes Westband" vom Westpark bis Tiefes Feld 4. Grün Plus Pocket Parks* 4.2 Nonnengasse 4.3 Christuskirche 4.5 Margarete-Tanner-Park Zwischennutzung 4.8 AEG-Nord-Areal 4.9 Hiroshimaplatz 4.10 Südkaserne 4.11 Nopitschstraße Räumlich nicht verortete Maßnahmen 4.1 Blumenzwiebeln (Projekt begonnen) 4.4 Dach-, Fassaden- und Hinterhofbegrünung* (Projekt begonnen) 4.6 Straßenbäume, mobiles Grün* (Projekt begonnen) 5. Sanierung Parkanlagen 5.1 Cramer-Klett-Park 5.2 Tullnaupark 5.3 Stadtpark 5.4 Stadtgraben 5.5 Marie-Juchacz-Park 5.6 Rechenberganlage 6. Grüne Stadtplätze 6.1 Augustinerstraße 6.2 Bauhof 6.3 Egidienplatz/Theresienplatz 6.4 Gustav-Adolf-Gedächtniskirche 6.5 Jakobsplatz 6.6 Andrej-Sacharow-Platz 7. Grüne Wege 7.1 Grüner Weg zum Hainberg (Südwest) 7.2 Grüner Weg Nord-Süd Brunn 7.2.1 Abschnitt Vestnertorgraben - Neunhof 7.2.2 Abschnitt Frauentorgraben - Alter Kanal 7.3 Grüner Weg Ringbahn (Maxtor - Erlenstegen) 7.4 "Grüne Waldeinstiege" (Tore in den Reichswald) 7.5 Umsetzung neuer Rad- und Fußwege in der Weststadt 7.5.1 Abschnitt Fußweg Muggenhofer Straße - Fuchsloch 7.6 Grüner Weg zum Erlenstegener Forst 7.7 Grüner Weg zum Faberwald 8. Wasser in der Stadt 8.1 Nägeleinsplatz mit Umfeld 8.2 Brunnen und Wasserspiele (räumlich nicht verortet) (Projekt begonnen) 8.4 Prinzregentenufer 8.5 Hallerwiese 8.6 "Wasser Tiefes Feld" (multifunktionaler Retentionsraum) 9. Freiraumkonzepte auf Stadtteilebene 9.1 Freiraumkonzept "Erweiterte Innenstadt" 9.1.1 Abschnitt Südstadt 9.1.2 Abschnitt Oststadt 9.1.3 Abschnitt Nordstadt Projektstatus !( Projekt begonnen !( Projekt noch nicht begonnen Laufende Stadterneuerungsgebiete Weststadt Stadtgrenze * In städtebaulich besonders verdichteten und mit Grün unterversorgten Räumen, Schwerpunkt Mittlerer Ring Stadt Nürnberg Umweltamt / Umweltplanung Arbeitskarte, Stand: März 2019 Sachbearbeitung: Hilker, Witthuhn, Patrzek, Baunach GIS-Bearbeitung: Baunach, Hussenöder, Patrzek Datenquellen: Hintergrundkarte: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung Ü Darstellungsmaßstab (in DIN A0): 1:25.000 0 1.000 2.000 3.000 4.000 Meter
Aktionsplan "Kompaktes Grünes Nürnberg"

Abbildung 12

Abbildung 13

Abbildung 14

Abbildung 15

7.7 Grüner Weg zum Faberwald Plärrer-Schweinauer Buck-Faberwald Projekt begonnen Stand 12.03.2019
Verbindungen Magistralen & Freiraumverbindungen
Leitidee Magistralen und Freiraumverbindungen in Wert setzen
Handlungsfeld Aktionsplan Grüne Wege
Räumliche Einordnung Der geplante Grüne Weg verläuft vom Plärrer über die Leonhardstraße und vorbei an der Grünanlage an der Villa Leon zur Grünanlage am Pferdemarkt. Von dort führt er weiter durch die Alte Allee zur Grünanlage an der Kreuzkirche und quert anschließend die Nopitschstraße. Über die Ambergerstraße verläuft er weiter an der Turnerheimstraße und Daimlerstraße entlang zum Schweinauer Buck. Über die Rad- und Fußgängerbrücke an der Südwesttangente führt der Grüne Weg zum Platz der Deutschen Einheit und weiter entlang des Röthenbacher Landgrabens zu den Fußgänger- und Fahrradwegen An der Wied und Von-Tresckow-Weg, an dessen Ende der Faberwald erreicht wird. Der geplante Grüne Weg bietet Verbindungsmöglichkeiten zu anderen Grünzügen: An der Villa Leon kann der „Grüne Weg zum Hainberg / Südwest“ erreicht werden, am Kanal der Grünzug Eibach (initiiert von der Agenda21-Gruppe) und bei Durchquerung des Faberwalds besteht Anschluss zum Rednitztal. Lageplan Grüner Weg zum Faberwald (Plärrer - Schweinauer Buck – Faberwald)
Lage Gemarkungen: Gostenhof, Schweinau, Röthenbach bei Schweinau Länge Plärrer bis Faberwald: 6,1 km Planungsbereiche mit rechnerischen Defiziten an öffentlichen Grünflächen PB 12 / -35,5 ha PB 11 / -28,4 ha PB 10 / -5,7 ha PB 39 / -23,7 ha Foto: Leonhardstraße
Nutzung und Qualität Der Grüne Weg verläuft durch dicht bebaute und mit grün unterversorgte Stadtgebiete und folgt dem ruhigsten und abgasfreisten Wegeverlauf. Er bietet eine gute Möglichkeit von der Altstadt attraktiv und „im Grünen“ den Südwesten Nürnbergs und das Rednitztal zu erreichen. Die Qualität der Wegeverbindungen ist sehr heterogen mit z.T. eigenständigen Fußgänger- und Fahrradwegen, Autostraßen und Wegen durch Grünanlagen. Die Wegeverbindungen (bis auf den Langgasswiesenweg) sind soweit bestehend und intakt. Besonderheiten Foto: Grünanlage Am Pferdemarkt

Abbildung 17

Abbildung 18

Abbildung 19

Die Bebauung des Akzo Nobel Areals bietet die Chance den Grünen Weg über neu anzulegende Wegeverbindungen attraktiver zu gestalten. Dadurch würde ein Teilstück entlang der Nopitschstraße wegfallen. Stärken Alter Baumbestand und Geschützes Naturdenkmal an der „Alten Allee“. Verkehrsberuhigte, attraktive Wegstrecken mit wertvollem Baumbestand (z.B. Leonhardstraße, Alte Allee, An der Wied). Bestehende öffentliche Grünflächen entlang des Grünen Weges (Villa Leon, Am Pferdemarkt, An der Kreuzkirche, Hohe Marter, Schweinauer Buck, Platz der Deutschen Einheit). Rückhalt und aktive Mitgestaltung des Bürgervereins St. Leonhard / Schweinau. Schwächen Amberger Straße gilt als sanierungsbedürftig. Gründefizitäre Straßenzüge: Schwabacher Straße, Turnerheimstraße und Daimlerstraße. Schweinauer Buck und Grünanlage an der Hohen Marter sind sanierungsbedürftig. Foto: Alte Allee Foto: Ambergerstraße
Ziele und Anforderungen Entwicklung eines beschilderten und mit identitätsstiftenden Elementen ausgestatten Grünen Weges. Verkehrs- und lärmberuhigtes Netz im Sinne der „Grünen Infrastruktur“ für Fußgänger und Radfahrer. Begrünungsmaßnahmen entlang gründefizitärer Straßenzüge. Steigerung der Aufenthalts- und Freiraum- qualitäten. Aufwertung bestehender Grünanlagen. Verbesserung der bioklimatischen Siedlungssituation. Umgestaltung Ambergerstraße als modellhaften Grünzug. Wegeneubau Langgasswiesenweg. Foto: Am Platz der Deutschen Einheit Foto: An der Wied
Kosten Kosten noch nicht quantifizierbar
Finanzierung / Zuschüsse BIC, MIP Masterplan Freiraum Kofinanzierung mit Mitteln der Städtebauförderung für Abschnitte, die im Stadterneuerungsgebiet liegen
Bürgerbeteiligung Geplant im Rahmen der Konzeption und Ausgestaltung
Zeitplan 2018 / 2019: Verwaltungsinterne Abstimmung 2019: Konzeption / Bürgerbeteiligung 2020: Vorstellung Konzeptergebnisse im Stadtrat/Ausschüssen 2020 / 2021: Planungszeitraum und Baubeginn
Vorgehensweise siehe Zeitplan, BIC-Anmeldung
Planerische und rechtliche Vorgaben Der skizzierte Grüne Weg (Ausnahme: Ambergerstraße) verläuft entlang der im FNP dargestellten übergeordneten Freiraumverbindung und ist somit planungsrechtlich gesichert. Abschnitte der Wegeverbindung liegen im aktuellen Stadterneuerungsgebiet St. Leonhard / Schweinau.
Federführung UwA/1 mit SÖR/1-G und Vpl
Aktueller Sachstand Verwaltungsinterne Abstimmung, Vergabe Konzept
Projekt in Ausschüssen WA SÖR 10/18 (Straßenbaumbericht: S.12, CSU-Antrag)

Abbildung 21

Abbildung 20

Abbildung 23

Abbildung 22

5.5 Marie-Juchacz-Park Projekt begonnen Stand 12.03.2019
Strategischer Handlungsraum Erweitere Innenstadt
Leitidee Freiräume qualifizieren und mehrfachnutzen
Handlungsfeld Aktionsplan Sanierung Parkanlagen
Räumliche Einordnung Die Grünanlage Marie-Juchacz-Park liegt an der Grenze zwischen Stadtbezirk Sündersbühl und Schweinau und befindet sich im Stadt- erneuerungsgebiet „St. Leonhard / Schweinau“ Der Freiraum ist zweiseitig von Straßen umgrenzt. Daran schließen sich im Osten die Kirchengemeinde St. Bonifaz und im Westen das Christian-Geyer-Heim der Stadtmission Nürnberg. Die Umgebung wird von 4-stöckigen Zeilenmietshäusern geprägt. Die Grünanlage dient der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Freiraum. Das Versorgungsgebiet erstreckt sich zwischen den U-Bahnstationen Sündersbühl, Sankt Leonhard, Gustav-Adolf- Straße und Schweinau. Lageplan Marie-Juchacz-Park
Lage Gemarkungen: Schweinau, Sündersbühl Fl.Nrn.: 70/0, 359/0, 360/0 Fläche: 10.222 m² Planungsbereich mit rechnerischem Defizit an öffentlichen Grünflächen: PB 11: - 28,4 ha Lageplan Marie-Juchacz-Park
Nutzung und Qualität Grünanlage mit wertvollem alten Baumbestand, der für die angrenzenden Wohngebiete des Stadtteils einen wichtigen wohnungsnahen Freizeit- und Erholungsraum bildet Schwächen sanierungsbedürftige Grünanlage wenig Aufenthaltsqualität Sicherheit und Beleuchtung Wegeverlauf Hundeproblematik Stärken Mittelalter Baumbestand, den es weiterzuentwickeln und zu ergänzen gilt. Sehr hohe bioklimatische Bedeutung als Grün- und Freifläche (Stadtklimagutachten 2014) Foto: Bestand Marie-Juchacz-Park

Abbildung 24

Abbildung 25

Abbildung 26

Ziele und Anforderungen Aufwertung der Grünanlage, insbesondere Erhöhung der Aufenthaltsqualität Optimierung der Grünanlage zur multifunktionalen Nutzung Angebote schaffen, insbesondere für ältere Bürgerinnen und Bürger, z.B. Bewegungs- parcours Sichere Verknüpfung mit dem Spielplatz an der Blücher-/ Leopoldstraße Freistellung der Sichtachsen Erhalt des Baumbestandes und Ergänzungs- pflanzungen Ergänzung des aktuellen Wegeverlaufes durch einen geschwungenen Ringweg Blühaspekte am Wegrand Planung Marie-Juchacz-Park (Stand Dezember 2018), die-grille selbständige Landschaftsarchitekten Planung Bürgerbeteiligung Marie-Juchacz-Park (Stand Dezember 2018)die-grille selbständige Landschaftsarchitekten
Kosten
Finanzierung Zuschüsse MIP Masterplan Freiraum Zuschuss aus dem Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt“ (60 % der förderfähigen Kosten)
Bürgerbeteiligung 4. Quartal 2018 Auftaktveranstaltung 09. 10.2018 Abschlussveranstaltung 04.12.2018
Zeitplan und Vorgehensweise 2018 Vorentwurfs- und Entwurfsplanung 2019 Leistungsphase 4-7 2020 Ab Frühjahr Baubeginn
Planerische und rechtliche Vorgaben BP 3498 von 1962, Festsetzung als öffentliche Grünfläche Lage im förmlich festgelegten Stadterneuerungsgebiet St. Leonhard/Schweinau INSEK Nürnberger Süden Denkmalschutz Kirche
Federführung SÖR/1-G
Aktueller Sachstand Entwurfsplanung
Projekt in Ausschüssen WA SÖR 04/2019

Abbildung 27

Abbildung 28

4.2 Nonnengasse Projekt begonnen Stand 12.03.2019
Strategischer Handlungsraum Altstadt
Leitidee Freiräume profilieren
Handlungsfeld Aktionsplan Grün Plus – Pocket Parks
Räumliche Einordnung Die geplante Grünanlage Nonnengasse liegt im Ensembleschutzgebiet der Lorenzer Alt- stadt und grenzt unmittelbar an die vorletzte Stadtbefestigung an, die als Einzeldenkmal un- ter Schutz steht. Die geplante Maßnahme be- findet sich Stadterneuerungsgebiet „Nördliche Altstadt“ Der geplante Pocket-Park stellt eine räumliche Verbindung des Heilig-Geist-Spitals mit dem Lorenzer Platz dar Lageplan Nonnengasse
Lage Gemarkung: Nürnberg-Lorenz Fl. Nrn.: 1855/0, 1856/0, 1857/0, 1854/3 Fläche: 243 m² Planungsbereich mit rechnerischem Defizit an öffentlichen Grünflächen: PB 1 / - 1,7 ha Lageplan Nonnengasse
Nutzung und Qualität Derzeit keine Nutzung, Brachfläche, ehemaliger Parkplatz Besonderheit Lage an der Stadtmauer, direkt an der vorletzten Stadtumwallung, in der Verbindung von der Insel Schütt zum Lorenzer Platz Schwächen Brachfläche, Versiegelung Stärken Potenzial zum zentrumsnahen Pocketpark zum konsumzwangfreien Verweilen Foto: Nonnengasse

Abbildung 29

Abbildung 30

Abbildung 31

Ziele und Anforderungen Umgestaltung der bisherigen Stellplatzfläche als öffentliche Grünfläche mit hohem Aufent- haltscharakter Integration der Grünfläche als Pocket Park in einem historischen und urbanen Umfeld Sensibler Umgang und Aufwertung der städte- baulichen Situation im historischen Kontext entlang der Stadtbefestigung Aufwertung der Flächen durch hochwertige Materialsprache, zurückhaltende Gestaltung und Grün Schaffung attraktiver Aufenthaltsbereiche zum Verweilen, Ausruhen und Erholen Entsiegelung Gasse soll zur Fußgängerzone werden, Gas- sencharakter und historisches Pflaster sollen erhalten bleiben Variante ohne Freischankfläche Verbesserung der ungünstigen bioklimatischen Siedlungssituation im mikroklimatischen Be- reich Maßnahme zur Klimaanpassung Modell „Grüne Oase“ Nonnengasse, toponauten landschaftsarchitekturGesellschaft mbH Ausführungsplanung Nonnegasse, toponauten landschaftsarchitekturGesellschaft mbH
Kosten 305.000 €brutto (davon entfallen 240.000 €für Ein richtungen)
Finanzierung Zuschüsse MIP Masterplan Freiraum, Städtebaufördermittel (60 % Städte- bauförderung über das Programm „Aktive-Stadt- und Ortsteile“ im Stadterneuerungsgebiet „Nördliche Altstadt“)
Bürgerbeteiligung Anwohnerbeteiligung März bis Mai 2017 unter Einbeziehung Meinungsträgerkreis Altstadt
Zeitplan und Vorgehensweise Baubeginn ab Mitte März 2019
Planerische und rechtliche Vorgaben Die städtischen Grundstücke sind im B-Plan 3410 (25.04.1958) als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Denkmalschutz: Ensembleschutzbereich Altstadt, Ehemalige Stadtbefestigung als Einzeldenkmal ausgewiesen Lage im Bereich des INSEK Altstadt Nürnberg und des förm- lich festgelegten Stadterneuerungsgebietes Nördliche Altstadt
Federführung SÖR/1-G
Aktueller Sachstand Vergabe der Bauleistung nach 2. Ausschreibung
Projekt in Ausschüssen WA SÖR 4/17, 10/17, UmwA 5/17, AfS 5/17

Abbildung 32

Abbildung 33

2.3. Züricher Park Projekt begonnen Stand 12.03.2019
Strategischer Handlungsraum Außenstadt
Leitidee Freiräume entwickeln
Handlungsfeld Aktionsplan Neue Parkanlagen / Grünanlagen
Räumliche Einordnung In der Außenstadt im Nürnberger Südwesten, im Stadtteil Großreuth bei Schweinau südlich der Züricher Straße Lageplan Züricher Park
Lage Gemarkung: Großreuth bei Schweinau Fl.Nrn.: 137/12, 167/0, 167/1, 168/4, 171/0, 172/0, 172/1, 173/0, 173/1 Fläche: ca. 3,5 ha Planungsbereich mit rechnerischem Defizit an öffentlichen Grünflächen: PB 57 / - 9,9 ha Lageplan Züricher Park
Nutzung und Qualität Derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche bzw. Baustelleneinrichtung der U-Bahn- verlängerung Besonderheit Erhaltenswerter, alter Baumbestand, insbesondere im Bereich des Friedhofs und in Privatgärten Schwäche Verkehrslärm durch die Güterzugstrecke Stärke Freiraum als Standortqualität integriert in die Stadtentwicklung Foto: Derzeitige landwirtschaftliche Nutzung im Planungsbereich

Abbildung 34

Abbildung 35

Abbildung 36

Ziele und Anforderungen Öffentliche Grünfläche mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität Quartiersübergreifende, verbindende Funktion des Grünzuges als großzügige, parkähnliche Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zwischen Kleinreuth, Tiefem Feld und Westpark Grünfläche im südöstlichen Bereich für intensive Nutzungen vorgesehen, hier verläuft eine Fuß- und Radwegeverbindung in Ost- West-Richtung sowie weitere Fußwege in die umliegenden Quartiere; hier auch Festsetzung von öffentlichen Spielflächen mit ca. 5.000 m² Grünfläche im südwestlichen Bereich (am Friedhof Großreuth) mit Weiterführung der Fuß-und Radwegeverbindung, und Herstellung eines durch die Müllabfuhr befahrbaren Fuß- und Radweges von der Züricher Straße bis zur Herbststraße Artenschutzmaßnahmen auf Grünflächen angrenzend an den Friedhof Großreuth (u.a. Heckenpflanzungen) Nachhaltiger Umgang mit Regenwasser durch Ableitung und Versickerung über Mulden innerhalb der Grünzüge (Ableitung des Niederschlagswassers langfristig in den Diebsgraben im Tiefen Feld) Foto: Planbereich Züricher Park
Kosten Noch unbekannt
Finanzierung / Zuschüsse MIP Masterplan Freiraum, BIC, Projektmittel Ref. II
Bürgerbeteiligung Im Rahmen der Bauleitplanung geplant
Zeitplan Verlängerung U3 wird z. Zt. realisiert. Die Eröffnung der U-Bahn Haltestelle Großreuth ist für Mitte 2019 geplant Umsetzung laut Workflow im 1. Halbjahr 2021 VGV-Verfahren bis Mitte 2019, Planung ab Mitte 2019 bis 2020
Vorgehensweise 1. Strukturplanung Stpl (B-Plan 4601) 2. B-Plan-Verfahren 4614 (rechtskräftig seit 22.08.2018) Umlegungsverfahren 3. VgV-Verfahren für die Parklandschaft 4. Planung Züricher Park
Planerische und rechtliche Vorgaben Strukturplan B-Plan 4614 mit integriertem Grünordnungsplan
Federführung SÖR/1-G
Aktueller Sachstand VGV-Verfahren begonnen
Projekt in Ausschüssen WA SÖR 04/17, UmwA: 05/17, AfS: 05/17

Abbildung 37

Anlage 4: E5510071400U Masterplan Freiraum - MIP-Projektliste investive und konsumtive Maßnahmen Aktionsplan 2016 ff_Fortschreibung 2019-2022

Nr. Handlungsfeld /Maßnahme Federführung Finanzierung Fremdfinanz. Masterplan GESAMT BIC MIP MIP 2019-2022 Hinweis
investiv 2016-2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Plan2024fff
MIP 2019-2022 1.300.000 1.750.000 1.305.000 1.936.000 2.500.000 2.500.000
Mittel mit Rest 2.308.800 € 2.770.300 € 3.521.300 € 3 .098.300 € 1.5 78.3 00 € 19 zuzügl. Rückfluss andere Maßn.
Mittelbindung gesamt 35.273.000 42.484.000 411.000 € 8 52.800 € 1.185.000 € 2.923.000 € 4 .020.000 € 7.6 07.000 € 10.180.000 € 11.450.000 €
Restmittel 1.456.000 € 1.585.300 € 598.300 € -921.700 € - 6.028.700 €
1. Aufwertung der Natur- und Kulturlandschaften
1.1. EK Auenlandsch. Gründlachtal UwA/1 Masterplan/UwA 18.000 18.000 √ N X 18.000
2 Neue Parkanlagen/Grünanlagen
2.1. Jülicher /Düsseldorfer Str.-Grünanlage SÖR/1-G Masterplan 30.000 Planung wird nicht fortgeführt
2.2. Wetzendorfer Park und Grünzüge SÖR/1-G Masterplan/UwA 12.000 15.000.000 15.000.000 √ J X 120.000 380.000 320.000 280.000 500.000 2.200.000 5.300.000 5.900.000
2.3. Züricher Park SÖR/1-G/1 Masterplan/Mittel Ref.II 4.600.000 4.600.000 √ J X 80.000 100.000 1.100.000 1.700.000 1.320.000 300.000
2.7. Teilfläche 1 MaxGrün Stpl/2 mit Stpl/1 Städtebaufördermittel X Kosten noch nicht quantifizierbar
3. Entwicklungskonzepte Urbane Parklandschaften
3.1. Dutzendteich & Co. SÖR/1-G/UwA/Stpl/BGA Masterplan/UwA 300.000 300.000 X 50.000 250.000
3.4. Grünes Westband(Westpark -Tiefes Feld) UwA/1/SÖR/1-G Masterplan 4.415.000 4.415.000 √ J X 15.000 50.000 350.000 200.000 1.200.000 2.600.000 Kosten nicht gänzlich quantifizierbar
4. Grün Plus
Pocket Parks
4.2. Nonnengasse SÖR/1-G Masterpl./Städtebauförd. 166.000 135.000 301.000 19.000 40.000 76.000
4.3. Christuskirche SÖR/1-G Masterpl./Städtebauförd. 460.000 80.000 540.000 80.000
Räumlich nicht verortete Maßnahmen
4.1. Blumenzwiebeln SÖR/1-G Masterplan 55.000 55.000 über Mpl abgeschlossen, jetzt SÖR/2
4.4. Dach-, Fassaden-, Hinterhofbegrünung UwA/1,Stpl/1, H Städtebauförd.Masterplan 4.400 150.000 150.000 150.000 Begrünung städt. Liegenschaften
4.6. Straßenbäume Mobiles Grün SÖR/1-G Masterplan 50.000 50.000 20.000 30.000 Quartierplatz St. Leonhard, Bauhof
5. Sanierung Parkanlagen
5.1. Cramer-Klett-Park SÖR/1-G Masterpl./Städtebauförd. 1.040.000 842.000 1.882.000 √ J X 86.000 38.800 185.000 MIP NR. 874
5.2. Tullnaupark SÖR/1-G Masterpl./Städtebauförd. 720.000 580.000 1.300.000 X 50.000 50.000 480.000
5.3. Stadtpark SÖR/1-G Masterplan 3.050.000 3.050.000 X 110.000 250.000 240.000 850.000 900.000 700.000
5.4. Stadtgraben SÖR/1-G Masterplan 470.000 470.000 50.000 420.000 vorab Mauersanierung
5.5. Marie-Juchacz-Park SÖR/1-G Masterpl./Städtebauförd. 302.000 398.000 700.000 35.000 70.000 293.000
5.6. Rechenberganlage SÖR/1-G Masterplan 250.000 2.500.000 2.750.000 √ J X 69.000 109.000 950.000 650.000 497.000 225.000
6. Grüne Stadtplätze
6.2. Bauhof Stpl/2 Kosten noch nicht quantifizierbar
7. Grüne Wege
7.1. Grüner Weg zum Hainberg UwA/1/SÖR/1-G Masterplan 1.000.000 X 150.000 850.000
7.3. Grüner Weg Nord-Süd UwA/1/SÖR/1-G Masterplan 1.100.000 √ J X 20.000 80.000 500.000 500.000 600.000 SAP, Grundlagen,
7.7. Grüner Weg zum Faberwald UwA/1/SÖR/1-G/SÖR/1-S Masterplan X 50.000 300.000 500.000 Teilbereich Amberger Straße u.a.
8. Wasser in der Stadt
8.1. Nägeleinsplatz mit Umfeld SÖR/1-G Masterpl./Städtebauförd. 2.000.000 1.703.000 3.703.000 √ J X 3.000 290.000 800.000 500.000 110.000 185.000
8.2. Brunnen und Wasserspiele Stpl 9.000 Brunnenkataster
8.4. Hallerwiese SÖR/1-G Masterplan 1.000.000 1.000.000 X 400.000 600.000 2020 Konzept, Umsetzung 2022-23
9. Freiraumkonzepte
9.1. Freiraumkonzept auf Stadtteilebene UwA/1 Masterplan/UwA 50.000 100.000 50.000 Projekt in der Diskussion
10. Weitere laufende Projekte
10.1. Öffentlichkeitsarbeit UwA/1 UwA 50.000
kursiv: konsumtiv

Stand 11.03.2019

E5510071407U Masterplan Freiraum - MIP-Projektliste investive und konsumtive Maßnahmen Aktionsplan 2016 ff_Fortschreibung 2020-2023

Maßnahmen Finanzierung Dritter

1.3 Erlenstegener Forst UwA 2.4. Stadtteilpark Brunecker Straße Aurelis Aurelis 2.5. Quartierspark Eberhardshof SÖR/1-G Städtebauförderung , 5.2. Tullnau 1.+2.BA SÖR/1-G Grünanlagen/Städtebauf.

Weitere noch nicht über den MIP Masterplan finanzierte Maßnahmen

2 Neue Parkanlagen/Grünanlagen

  1. Entwicklungskonzepte Urbane Parklandschaften

3.3. Marienbergpark

6. Grüne Stadtplätze
6.1. Augustinerplatz Stpl/3-1 6.2. Bauhof Stpl/3-1 6.3. Egidienplatz/Theresienplatz Stpl/3-1 6.4. Gustav-Adolf- Gedächtniskirche Stpl/3-1 6.5. Jakobsplatz Stpl/3-1/SÖR/1-G 6.6. Andrej-Sacharow-Platz Stpl/3-1 Masterpl./Städtebauförd. Masterpl./Städtebauförd. Masterpl./Städtebauförd. Masterplan Städtebauförderung Städtebauförderung
7. Grüne Wege
7.2. Freiraumverbindung Nord-Süd-Achse UwA/1 7.4. "Grüne Waldeinstiege" 7.5. Umsetzung neuer Fuß- und Radwege (Weststadt) 7.6. Freiraumverb. Fenitzer Platz - Erlenstegener Forst
8. Wasser in der Stadt

8.3. Prinzregentenufer

Stand 11.03.2019

Masterplan Freiraum Aktionsplan

Leitlinien Maßnahmenfortschreibung

Inhaltliche Kriterien: Strategisch – umsetzungsorientierte Kriterien:
Das Projekt (cid:158) passt in eines der im Masterplan definierten Handlungsfelder (cid:158) befindet sich in einem Raum mit hohem Grünflächendefizit (cid:158) schafft neues Grün (cid:158) fördert Klimaanpassung (cid:158) fördert Biodiversität (cid:158) liegt in einem städtebaulich verdichteten Raum (cid:158) hat eine hohe sozialräumliche Bedeutung (cid:158) berücksichtigt eine ausgewogene Verteilung auf die Stadtquartiere Das Projekt (cid:158) beruht auf einem bestehenden Konzept (z.B. INSEK, vorbereitende Untersuchungen) (cid:158) ist schnell umsetzbar, große Wirkung; z.B. Blumenzwiebeln, mobiles Grün (cid:158) beruht auf dringenden Bedarfen (J, SÖR Unterhalt, Sanierungsziele Stadterneuerung etc.) (cid:158) gewährleistet einen MIP- Mittel - Abfluss im geplanten Zeitraum (cid:158) ist über Pauschalen bzw. anderweitig nicht finanzierbar (cid:158) kann durch verfügbare Zuschüsse gefördert werden

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Umsetzung Klimafahrplan Nürnberg

Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe bei der Stadt Nürnberg

Anlagen: Antrag_Fridays for future_Die Grünen Antrag_Klimastand_ÖDP Sachverhalt Anlage 3 DST Stellungnahme Anlage 4 EURO CITIES FINAL LETTER JUNE 2019

Aufgrund verschiedener Bewegungen und Initiativen (z.B. Fridays for Future, Scientists for Future, Ausrufung des Klimanotstandes in Konstanz, Erlangen und weiteren Städten), sowie nach der Europawahl im Mai 2019 ist das Thema Klimaschutz wieder verstärkt in den Fokus der öffentlichen Diskussion gekommen. Die Stadt Nürnberg erkennt an, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die selbst gesteckten Klimaziele zu erreichen und erklärt den Klimaschutz als zentrale Zukunftsaufgabe bei der Stadt Nürnberg. Damit verbunden ist der Beschluss konkreter Maßnahmen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die verschiedenen Bevölkerungsgruppen sind gleichermaßen von den Auswirkungen des Berichts betroffen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref.I/II

Ref. VI

Ref. VII

Der Nürnberg Stadtrat a) erkennt an, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die selbst gesteckten Klimaziele zu erreichen

b) erklärt den Klimaschutz als zentrale Zukunftsaufgabe bei der Stadt Nürnberg

c) unterstützt die politischen Ziele von “Fridays for Future” und “Scientists for Future”

d) nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten politischen Einfluss auf die Einführung eines nationalen Klimaschutzgesetzes sowie einer nationalen oder europaweiten CO2-Bepreisung

e) beauftragt die Verwaltung, bei sämtlichen Ratsvorlagen den Passus „Auswirkungen auf den Klimaschutz“ einzuführen. Die Aussagen dazu werden von den zeichnenden Geschäftsbereichen eigenverantwortlich und auf der Basis aktuell verfügbarer Informationen erstellt

f) beauftragt die Verwaltung, den Klimapakt der Europäischen Metropolregion Nürnberg in allen klimarelevanten Bereichen und in den entsprechenden Foren aktiv zu unterstützen und hierdurch eine effektive Stadt-Land-Kooperation für gelebten Klimaschutz herzustellen

g) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit mit der Erstellung eines Klimafahrplanes 2020 – 2030 in dem die aktuellen Einsparerfolge berechnet werden, die Umsetzung des bisherigen Klimafahrplanes bewertet und die notwendigen Maßnahmen bis zum Jahr 2030 definiert sind

h) beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung eines Konzeptes für eine klimaneutrale Stadtverwaltung. Über die erforderlichen Mittel wird im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden

i) beauftragt die Verwaltung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen

j) beauftragt die Verwaltung alle Möglichkeiten für CO2-neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten und Neubaugebieten auszuschöpfen und beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2-Neutralität erstellen zu lassen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen

k) beauftragt das Bau- und Planungsreferat mit der Umsetzung des Masterplanes „nachhaltige Mobilität“

l) Über personelle Ressourcen wird im Rahmen der Stellenschaffungsverfahren beraten.

BÜNDNIS 90

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DIE GRÜNEN 0

FRAKTION B' 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Rathausplatz 2 Rathaus 90403 Nürnberg

Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg OBER Fax:(0911) 231-2930 gruene@stadt.nuernberg.de

0 3. MAI 2019

..Nr.. Bus: Linie 36,46, 47 (Rathaus) "triune U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)

Ill

X Uj'ig 'AXtegen Nürnberg, 03.05.2019 3 Artfwcrt ziTtlfntsr-

z.W.V. «d'irift voile-gon

Fridays for Future: Konsequenzen für die lokale Klimapolitik ziehen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in vielen Städten Deutschlands und weltweit sind junge Menschen bereits zum wiederholten Male freitags unter dem Motto „Fridays for Future (FFF)“ auf die Straße gegangen. So auch in der Nürnberger Innenstadt, in der bis zu 1.000 Personen demonstrierten. Die nächste Demo in Nürnberg soll am 10. Mai stattfinden. Die Forderung der FFF-Demos: Die aktuellen politischen Entscheidungsträger'innen sollen endlich ernst machen mit dem Schutz unseres Planeten vor der Erderhitzung. Außerdem sollen sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens noch zu erreichen. Unterstützt werden die Ziele von FFF unter anderem von mehr als zwölftausend Wissenschaftler'innen - allein im deutschsprachigen Raum.

Laut Zeitungsberichterstattung hat in Nürnberg bereits ein Gespräch des Oberbürgermeisters mit lokalen Vertreterinnen von FFF stattgefunden. Wir begrüßen ausdrücklich diese Bereitschaft der Stadtspitze, den Gesprächsfaden mit den Demonstrierenden aufzunehmen. Aus unserer Sicht sollten wir als Kommune nun aber auch Konsequenzen ziehen und weitere konkrete und wirksame Schritte zum Schutz des Klimas unternehmen. Vor diesem Hintergrund stellen wir folgenden Antrag:

Die Stadtverwaltung nimmt Stellung zu den Forderungen von Fridays for Future an die Politik und skizziert einen Weg, wie Nürnberg noch einmal verstärkte Anstrengungen unternehmen kann, um seinen Beitrag zu den Pariser KLimazielen zu erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Walthelm stv. Fraktionsvorsitzende

www.gruene.rathaus.nuernberg.de

Ökologisch-Demokratische Partei

ÖDP im Nürnberger Stadtrat

ÖDP Nümbaro /Thomas Schrollnoer Jauerstr. 33 90473 Nürnberg lihwA An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Dr. Ulrich Maly

TER

Rathaus

0 7. MAI 2D 19

Rathausplatz 2 ......Nr......... 90403 Nürnberg . .. ;v- iphmo I Nürnberg, 06.05.2019 t: vortegen Ai-ümxt zur '.Irser"

achrtit vorteCjOr I

Klimanotstand (auch)

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

nicht zuletzt durch die Fridays-for-Future-Bewegung wird immer deutlicher, dass es notwendig ist „alle Kräfte aus Politik und Bevölkerung zu bündeln, um gemeinsam sofortige und entschlossene Anstrengungen zum Klimaschutz zu leisten.“

Die Erkenntnis, dass sich die fatalen Folgen der Erderhitzung ohne deutliche Kurskorrekturen nicht mehr verhindern lassen, ist längst nicht mehr neu. Umso dringender braucht es nun neben dem Engagement von Unternehmen und Privat­ haushalten auf allen Ebenen (Stadt, Metropolregion, Land, Bund, Europa und welt­ weit) konsequenteres Handeln.

Der Gemeinderat der Stadt Konstanz hat am 2. Mai die Ausrufung des Klimanot­ stands beschlossen und dabei auch andere Kommunen aufgerufen, diesem Vorbild zu folgen.

Es besteht Anlass zur Sorge, dass auch die Stadt Nürnberg die im eigenen Klima­ fahrplan 2010-2050 gesetzten Ziele nicht erreichen wird. Dennoch liegt es auch in unserer Verantwortung, die Brisanz der drohenden Klimaveränderungen noch mehr als bisher ernst zu nehmen und als vordringliche Aufgabe im konkreten kommuna­ len Handeln der Stadt Nürnberg zu verankern.

Deshalb stelle ich für die ÖDP zur Behandlung im Stadtrat folgenden

ANTRAG:

„Die Welt hat genug

Der Stadtrat beschließt die Resolution zur Ausrufung des Klimanotstands in der im Anhang befindlichen Form mit dem Auftrag, die zusätzlichen Maßnahmen aus für jederm aims zuarbeiten. • Bedürfnisse, Um zu gewährleisten, dass die Verabschiedung der Resolution kein reiner Symbo­ aber nicht für lakt bleibt, sollen folgende Maßnahmen zur Beschleunigung der Klimaschutzziele geprüft und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden: jedermanns Gier."

1. Klimaneutrale Energieversorgung von Neubauten

Soweit die Stadt über städtebauliche Verträge, Grundstückskaufverträge und Erb­ baurechtsverträge über eine entsprechende Handhabe verfügt, wird für Neubauten Mahatma Gandhi eine in der Jahresbilanz klimaneutrale Energieversorgung mit möglichst hohem Anteil lokal verfügbarer regenerativer Energien als Ziel fixiert. Zudem soll dargelegt werden, welche Optimierungsmöglichkeiten bei den sogenannten »grauen Emissio­ nen“ (Emissionen durch die Erstellung der Gebäude) bestehen. Geprüft

ÖDP Nürnberg / Thomas Schrollinger - Jauerstr. 33 ■ 90473 Nürnberg *+49(0)911-800 27 99 ■ Fax:+49(0)911-81713 48 S3 thom3s.sctirollinger@oedp.äe B. www.oedp-nuernberg.de

Ökologisch-D«mokratische Partei

sich durch die klimaneutrale Energieversorgung ein Zielkonflikt zum geförderten Wohnungsbau ergibt.

2. Mobilitätsmanagement für Nürnberg

Die Stadt entwickelt auf der Grundlage des Masterplans „Nachhaltige Mobilität“ ein Mobilitätsmanagement, mit dem klaren Ziel der Verminderung des motorisierten . Individualverkehrs.

3. Klimafahrplan 2010-2050

Der Klimafahrplan 2010-2050 wird geprüft und bis Ende 2019 zusammen mit dem Klimaschutzbeauftragten um grundsätzliche Klimaschutzanforderungen an ein städ­ tisches Klimaschutzkonzept ergänzt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Schrollinger

Stadtrai der ÖDP

„Die Welt hat genug für jedermanns Bedürfnisse, aber nicht für jedermanns Gier."

Mahatma Gandhi

ÖDP Nürnberg/ThomasSchrollinger - Jauerstr. 33 ■ 90473 Nürnberg a+49(0)911-800 27 99 Fax:+49(0)911-817 13 48 0 thomas.schrollinger@oedp.de B www.oedp-nuemberg.de

Ökologisch-Demokratische Partei

ANLAGE zum Stadtratsantrag vom 06.05.2019:

Resolution zum Klimanotstand

Der Nürnberger Stadtrat

a) erklärt den Klimanotstand und erkennt damit die Eindämmung der Klimakrise und ihrer schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität an.

b) erkennt, dass die bisherigen Maßnahmen und Planungen nicht ausreichen, um die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.

c) berücksichtigt ab sofort die Auswirkungen auf das Klima bei jeglichen Entschei­ dungen, und bevorzugt Lösungen, die sich positiv auf Klima-, Umwelt- und Artenschutz auswirken. Hierzu wird für sämtliche politische Beschlussvorlagen ab Juli 2019 das Kästchen „Auswirkungen auf den Klimaschutz'' mit den Auswahlmöglich­ keiten „Ja, positiv“, „Ja, negativ“ und „Nein" verpflichtender Bestandteil. Wird die Frage mit „Ja, positiv“ oder „Ja, negativ' beantwortet, muss die jeweilige Auswir­ kung in Zusammenarbeit mit dem Klimaschutzbeauftragten ln der Begründung dar­ gestellt werden.

d) stellt fest, dass der 2014 verabschiedete Klimafahrplan 2010-2050 mit dem

Ziel, bis 2050 die C02-Emissionen um 80% gegenüber 1990 zu verringern, ohne gravierende Kurskorrekturen nicht eingehalten wird.

e) fordert den Oberbürgermeister auf, dem Stadtrat und der Öffentlichkeit halbjähr­

lich (im Rhythmus der Vorhabenliste) über Fortschritte und Schwierigkeiten bei

der Reduktion der Emissionen Bericht zu erstatten.

f) fordert auch andere Kommunen, die Bundesländer und die Bundesrepublik Deutschland auf, den Klimanotstand auszurufen. Insbesondere macht er Land und Bund darauf aufmerksam, dass ein vollständiges Einhalten der Klimaschutzziele auf kommunaler Ebene unter den derzeitigen Rahmenbedingungen noch nicht möglich ist. Erst ein vollständiger Abbau weiterhin bestehender Subventionen für fossile Energieträger, eine sozial gerecht ausgestaltete C02-Bepreisung, eine grundle­ gend veränderte Verkehrspolitik und eine klimaschutzkonforme Förderung des sozialen Wohnungsbaus würden hier das dringenc benötigte Fundament legen.

g) fordert auch die städtischen Beteiligungen dazu auf, sich verstärkt mit ihren „Die Welt hat genug Möglichkeiten im Klimaschutz auseinanderzusetzen und dem Stadtrat dazu vor Jahresende Bericht zu erstatten. für jedermanns Bedürfnisse, aber nicht für jedermanns Gier."

Mahatma Gandhi

ÖDP Nürnberg / Thomas Schrollinger • Jauerstr. 33 • 90473 Nürnberg S+49(0)911-800 27 99 Fax:+49(0)911-81713 48 Bl thoTTias.schrollinger@oeclp.de ß www.oedp-nuemberg.de

Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe bei der Stadt Nürnberg

1. Einleitung

Aufgrund verschiedener Bewegungen und Initiativen (z.B. „Fridays for Future“, „Scientists for Future“, Ausrufung des Klimanotstandes in Konstanz, Erlangen und weiteren Städten), sowie nach der Europawahl im Mai 2019 ist das Thema Klimaschutz wieder verstärkt in den Fokus der öffentlichen Diskussion gekommen. Diese Initiativen zeigen, dass große Teile der Bevölkerung nachdrücklich verstärkte Anstrengungen beim Klimaschutz fordern.

2. Hintergrund

Die Stadt Nürnberg befasst sich seit langem intensiv mit den Themen Energieeinsparung und Klimaschutz. Beispielsweise wurden bereits mehrere Klimaschutzfahrpläne für die Zeiträume „1990 – 2000“, „2000 – 2010“ sowie „2010 – 2020“ entwickelt. Analog dem Klimaschutzziel der Bundesregierung wurde von der Stadt Nürnberg für das Jahr 2020 eine CO2-Minderung von mindestens 40 % beschlossen (bezogen auf die Basis 1990).

Darüber hinaus verpflichtete sich die Stadt Nürnberg mit der Unterzeichnung des Konvents der Bürgermeister (Covenant of Mayors) bis zum Jahr 2020 durch eine 20%ig Reduzierung der Energieverbräuche, eine 20%-ige Steigerung der Energieeffizienz und eine Erhöhung, des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Endenergieverbrauch auf 20%, ihre CO2- Emissionen spürbar zu senken.

Durch die Mitgliedschaft im „Klimabündnis der europäischen Städte mit indigenen Völkern der Regenwälder | Alianza del Clima e.V.“ hat sich die Stadt Nürnberg für das Jahr 2030 indirekt zu einer CO2-Minderung von 50% verpflichtet. Ein direkter Stadtratsbeschluss bezogen auf das Jahr 2030 liegt noch nicht vor.

Im Klimafahrplan 2010 bis 2050 aus dem Jahr 2014 (Siehe Stadtrat vom 23.07.2014) wurde vom Nürnberger Stadtrat darüberhinausgehend bis zum Jahr 2050 eine CO2-Reduzierung um 80% beschlossen.

Bereits seit dem Jahr 1994 führt die Stadt Nürnberg eine regelmäßige Berechnung der CO2- Emissionen im Stadtgebiet Nürnberg durch. Im letzten Monitoringbericht, bezogen auf die Verbräuche des Jahres 2015, hat die Berechnung mit den lokalen Emissionsfaktoren ergeben, dass eine THG-Reduzierung von ca. 31,1 % gegenüber 1990 erzielt wurde. D.h., dass angesichts dieser Werte das Erreichen des Nürnberger Klimaschutzzieles mit einer CO2- Reduzierung um 40% bis 2020 nur noch sehr schwer möglich erscheint. (Siehe Umweltausschuss vom 24.01.2018).

Die Neubilanzierung der Treibhausgase bezogen auf das Kalenderjahr 2018 befindet sich augenblicklich in der Vergabephase und die Werte dürften bis ca. Anfang 2020 vorliegen. Die Berechnungen und das Nichterreichen der Klimaschutzziele machen deutlich, dass verstärkte Anstrengungen beim Klimaschutz unternommen werden müssen.

3. Forderungen von “Fridays for Future” und “Scientists for Future”

Im Wesentlichen fordert “Fridays for Future“ die Einhaltung der Ziele des Pariser Abkommens und des 1,5°C-Ziels. Explizit fordern sie für Deutschland:  Bei den CO2-Emissionen bis zum Jahr 2035 ein Nettonull zu erreichen  Den vorgezogenen Kohleausstieg bis 2030  100% erneuerbare Energieversorgung bis 2035 Bis Ende 2019 fordert die Bewegung „Fridays for Future“:

 Das Ende der Subventionen für fossile Energieträger  1/4 der Kohlekraft abzuschalten  Eine Steuer auf alle Treibhausgasemissionen. Der Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen soll so hoch werden wie die Kosten, die dadurch entstehen. Laut Umweltbundesamt sind das 180€ pro Tonne CO2 Diese konkreten Forderungen von „Fridays for Future“ beziehen sich ausschließlich auf den Bundesgesetzgeber und entziehen sich der direkten kommunalen Einflussmöglichkeit.

Im März 2019 schlossen sich deutschsprachige Wissenschaftler zu der Gruppe „Scientists for Future“ zusammen und ca. 26.800 Wissenschaftler (Stand Juni 2019) haben eine Stellungnahme unterzeichnet, welche auf Grundlage von gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis die Anliegen von „Fridays for Future“ anerkennen, sich diesen anschließen und wissenschaftlich unterstützen.

Obwohl die Forderungen von „Fridays for Future“ überwiegend den Bundesgesetzgeber ansprechen, so machen die Wissenschaftler deutlich klar, dass auf allen Ebenen die Klimaschutzaktivitäten verstärkt werden müssen. Entsprechend prüft auch die Stadt Nürnberg, welche zusätzlichen Einsparpotentiale vorhanden sind und in welchen Bereichen politisch Einfluss genommen werden kann. Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Gruppe der „Fridays for Future“ haben bei einem Gespräch im April 2019 Herrn OBM ihre Forderungen erläutert und konkrete Aktivitäten der Stadt Nürnberg gefordert. Dabei wurde besprochen, dass nicht nur symbolische Handlungen wie die Verabschiedung einer Resolution oder die Ausrufung des „Klimanotstandes“ angestrebt werden, sondern möglichst konkrete Maßnahmen unter Beteiligung vieler bereits im Klimaschutz Aktiver und weiterer wichtiger Akteure zu definieren und umzusetzen. Dazu könnte, so der Vorschlag von Herrn OBM, ein offenes Diskursformat einberufen werden, das die bisherigen Bemühungen von Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft durch weitere Vorschläge ergänzt, die entweder in die Evaluierung und Fortschreibung des städtischen Klimafahrplans einfließen oder als Forderungen an die anderen politischen Ebenen weitergetragen werden sollen.

4. „Klimanotstand“

Wesentlicher Inhalt bei der Ausrufung eines „Klimanotstandes“ durch Staaten und Kommunen ist die Anerkennung des menschengemachten Klimawandels und der Feststellung, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen und deutlich verstärkte Anstrengungen beim Klimaschutz unternommen werden müssen. Der Begriff "Klimanotstand" sei, so dessen Befürworter, symbolisch zu verstehen und solle keine juristische Grundlage für die Ableitung von Notstandsmaßnahmen sein. In Deutschland haben mit Stand Mitte Juni 2019 zehn Städte den Klimanotstand ausgerufen. Dies sind: Konstanz, Heidelberg, Kiel, Tönisvorst, Herford, Münster, Telgte, Drensteinfurt, Erlangen und Bochum. Darüber hinaus gibt es weitere Bestrebungen anderer Städte ebenfalls den Klimanotstand auszurufen.

In der Schweiz haben bisher acht Kommunen diesen Schritt gemacht. U.a. auch die Städte Zürich, Bern und Basel.

Auf internationaler Ebene hat u.a. das britische Unterhaus Ende April 2019 einstimmig für Großbritannien den Klimanotstand ausgerufen und auch das irische Parlament rief am 9. Mai 2019 den Klimanotstand aus. Die spanische autonome Gemeinschaft Katalonien hat den Klimanotstand ausgerufen und auch in Italien haben einige Kommunen (u.a. Mailand und Neapel) diesen Schritt vollzogen. Ebenfalls Papst Franziskus erklärte im Juni 2019 einen globalen Klimanotstand und rief zum Kampf gegen die durch globale Erwärmung hervorgerufene Klimakrise auf. (Quellenangabe: https://de.wikipedia.org/wiki/Klimanotstand)

Die Fachkommission Umwelt des Deutschen Städtetages hat sich in einer Sitzung am 16.05.2019 mit dem Thema befasst und hebt die intensiven Aktivitäten vieler deutscher

Kommunen hervor und das Engagement der Schülerbewegung „Fridays for Future“ wird ausdrücklich begrüßt (siehe Anlage).

Ebenfalls hat die Geschäftsführung des „Klimabündnis der europäischen Städte mit indigenen Völkern der Regenwälder | Alianza del Clima e.V.“ eine positive Resolution zum Klimanotstand verfasst.

Seitens der Stadt Nürnberg wird die Aufforderung zur Ausrufung eines Klimanotstandes als ein öffentlichkeitswirksames Mittel verstanden, um auf die Defizite bei der Klimaschutzpolitik aufmerksam zu machen. Teilweise sind Beschlüsse zum Klimanotstand jedoch sehr allgemein gehalten und beinhalten nur zum Teil konkrete Handlungsbeschlüsse. Zudem wird der Begriff „Notstand“ in einem demokratischen Gemeinwesen deshalb für problematisch gehalten, weil er eben nicht eine objektive Notlage, aus der heraus Lösungen gesucht und im politischen Prozess umgesetzt werden müssen, sondern das durch einen staatlichen Akt erfolgte Außerkraftsetzen wichtiger demokratischer Institutionen und Grundrechte bezeichnet und auch in der historischen Betrachtung nicht für nachhaltige, zukunfts-gerichtete politische Maßnahmen steht. Wir schlagen daher vor, für Nürnberg auf den Begriff „Notstand“ als symbolischen Akt zu verzichten, die damit verbundenen politischen Forderungen jedoch vollinhaltlich mitzutragen.

Auf der Basis der bisher durch den Stadtrat gefassten Beschlüsse bekräftigt die Stadt ihre klimapolitischen Beschlüsse und verfolgt den Klimaschutz als zentrale Zukunftsaufgabe, die durch Umsetzung konkreter Maßnahmen zu realisieren ist, um die gesetzten Ziele zu erreichen.

5. Aktivitäten der Stadt Nürnberg

Die Referate III, VI und VII wirken aufgrund Ihrer Aufgabenstellungen intensiv an der Umsetzung des Nürnberger Klimafahrplans mit. Hierzu gehören u. a. die Bereiche, Energieversorgung, Bauen und Wohnen, kommunales Bauen, Verkehr und Mobilität sowie der Sektor Wirtschaft. Diese Vorlage erstellte das Referat für Umwelt und Gesundheit federführend unter Einarbeitung der von den Referaten VI und VII eingebrachten Themen Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Stadt Nürnberg bereits eine Vielzahl von Aktivitäten und Maßnahmen durchführt. Zwischen den Geschäftsbereichen besteht eine gute Zusammenarbeit unter Verfolgung komplementärer Initiativen. Aber auch die anderen Referate, Dienststellen, Eigenbetriebe und Töchter der Stadt Nürnberg haben in der Vergangenheit große Anstrengungen beim Klimaschutz unternommen und sind mit Ihren Ergebnissen teilweise führend. Die N-Ergie verfolgt eine am Klimaschutz orientierte strategische Entwicklung und hat auch im Hinblick auf die anzustrebende Decarbonisierung neue Projekte initiiert. Für die Europäische Metropolregion Nürnberg stellt die N-Ergie eine prägende, treibende Kraft bei der regionalen Umsetzung der Energiewende dar.

Die Stadt und Region Nürnberg sind mit über 70.000 Beschäftigten im Energiesektor, einer starken Digitalwirtschaft, mit Spitzenforschung und aktiven Netzwerken ein Kraftzentrum für die technische Umsetzung von Energiewende und Klimazielen. Im Rahmen der Europäischen Metropolregion Nürnberg gibt es bereits verschiedene gelebte Kooperationsstrukturen. Beispielhaft sind hier das Forum Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung, das Forum Wirtschaft und Infrastruktur und das Forum Verkehr und Planung. Seitens der Europäischen Metropolregion Nürnberg wurde in der Ratsversammlung am 28.07.2017 ein Klimapakt beschlossen, der in dieser Form wohl einzigartig in Deutschland ist und der eine geeignete Grundlage für eine Stadt-Land-Kooperation für gelebten Klimaschutz darstellt.

6. Konkrete Arbeitsansätze

6.1 Klimaneutrale Energieversorgung von Neubauten und Neubaugebieten

Seitens der zuständigen Bundesministerien wurde im Juni 2019 ein Referentenentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt, in dem das EnEG (Energieeinspargesetz), die EnEV (Energieeinsparverordnung) und das EEWärmeG (Erneuerbare Energien Wärme- Gesetz) zu einem Gesetz zusammengeführt werden. Hierbei wird der energetische Standard von Neubauten und Generalsanierung definiert und die Gebäudebesitzer zur Verwendung von Erneuerbaren Energien verpflichtet. Nach dem vorliegenden Entwurf kommt es seitens des Gesetzgebers jedoch zu keiner Verschärfung des Anforderungsprofiles bei Neubauten und beim Gebäudebestand. Die im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sowie im Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung bereits angelegte Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen hat zum Ziel, nahezu klimaneutrale Städte und Gemeinden bis zum Jahr 2050 zu realisieren. Das im GEG manifestierte Anforderungsprofil entspricht allerdings nicht dem Anspruch, den Weg zum CO2-freien Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 zu eröffnen. Zu bedenken ist, dass die heute gebauten Gebäude im Jahre 2050 überwiegend noch stehen und Energie verbrauchen werden.

Entsprechend liegen die Möglichkeiten für eine Klimaneutralität von Gebäuden im Wesentlichen bei der klimaneutralen Wärmeversorgung. Bei Gebäuden im Versorgungsgebiet der Fernwärme kann diese als gegeben angenommen werden. Hierbei unterstützen die beteiligten Referate die N-ERGIE AG im Rahmen ihrer Möglichkeiten intensiv bei der Verdichtung und Erweiterung des Fernwärmenetzes.

Bei Gebäuden außerhalb des Fernwärmenetzes hat die Stadt Nürnberg keine gesetzlichen Möglichkeiten, die Bauherrinnen und Bauherrn über den gesetzlichen Rahmen hinaus zum Einsatz von Erneuerbaren Energien zu verpflichten. Hier kann nur beratend zur Seite gestanden werden, was im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten auch stattfindet.

Bei größeren Neubaugebieten hat die Stadt ebenfalls nur begrenzte Einflussmöglichkeiten über städtebauliche Verträge oder im Rahmen von Kaufverträgen, sofern es sich um Grundstücke der Stadt Nürnberg handelt, was nur selten der Fall ist. Gemäß den Vorgaben des Umweltausschusses vom 23.01.2013 sind bei Bebauungsplanverfahren prinzipiell Energiekonzepte zu erstellen. Hierbei sind verschiedene Alternativen einer nachhaltigen, CO2-neutralen Energieversorgung zu prüfen (Anschluss an die Fernwärmeversorgung, die Verwendung regenerativer Energien und Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung). Dieses Verfahren kann ausgebaut werden, was aber zusätzliche personelle Ressourcen erfordert, um die Einhaltung der Anforderung Nachdruck zu verleihen und diese auch fachlich prüfen zu können.

Augenblicklich läuft exemplarisch in Zusammenarbeit mit der N-ERGIE AG, dem Stadtplanungsamt, dem Umweltamt und dem Referat für Umwelt und Gesundheit eine Studie über eine CO2-neutrale Wärmeversorgung für das Neubaugebiet Tiefes Feld. Die Ergebnisse liegen voraussichtlich im Herbst 2019 vor und sollen richtungsweisend für das weitere Vorgehen sein. Die Ergebnisse werden dem Stadtrat entsprechend vorgestellt.

Eine weitere Option liegt in der Bindung von Grundstücksverkäufen an klimapolitische Anforderungen. Wegen der dafür erforderlichen Expertise zur Einschätzung der realistisch zu erhebenden Forderungen bedürfte es zusätzlicher Haushalts- und Personalmittel.

Die Frage nach der „grauen Energie“ sollte bei derartigen Abwägungen momentan ausgeklammert werden, da dieser Aspekt vor allem zu erheblichem Begründungsaufwand führen wird, nicht aber zu Änderungen im tatsächlichen Prozess. Da die Stadt selbst mit eigenen Bauten als „guten Beispielen“ vorangeht ist der Ansatz an sich begrüßenswert.

Im Bereich des kommunalen Hochbaus ist über die geltende Beschlusslage und die kontinuierlich verschärfte EnEV der Neubau heute schon annähernd klimaneutral. Weitere Anstrengungen hier sind im Kosten-Nutzen-Verhältnis (€ je Tonne eingespartes CO2) nicht

mehr fühlbar wirksam. Ein höherer Ansatz für die „virtuelle“ Bepreisung von CO2-Emissionen in den entsprechenden städtischen Berechnungen (gegenwärtig 50 EUR/Tonne CO2) wäre mit etwa 100 bis 200 EUR/Tonne CO2 denkbar und ein politisches Signal.

Umso dringender werden nun die Sanierungen im Bestand. Nürnberg verfügt über eine reiche Anzahl an Gebäuden aller Altersklassen mit höchst unterschiedlichen energetischen Qualitäten. So verbrauchen die städtischen „Altbauten“ (ca. 88% der städtischen Gebäudefläche) rund 94% der Energie. Im Zuge laufender Sanierungen wird die Anpassung des Bestandes an die klimapolitischen Ziele der Stadt jedoch schon heute intensiv gelebt. In Zukunft wird sich, so denn die aktuelle Neubauwelle abebben sollte, durch die nötigen Sanierungen der Umbau des Bestandes deutlich beschleunigen. Aktuell liegt der Fokus aber wegen der stark wachsenden Stadt weiter auf dem Neubau.

6.2 Geförderter Wohnungsbau

Die gesetzlichen Vorgaben für energiesparendes Bauen sehen, seit Einführung des EEWärmeG 2008, die Berücksichtigung des Einsatzes von erneuerbaren Energien verpflichtend vor. Dies gilt für alle Gebäude, auch den geförderten Wohnungsbau. Ebenfalls wünschenswert ist dies aus Sicht der Nutzer: denn generell führt der Einsatz von erneuerbaren Energien, lokal auf das Gebäude bezogen, zu einer Senkung der Betriebskosten und ist dadurch gerade für die Mieterinnen und Mieter des geförderten Wohnungsbaus wünschenswert. In den aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2012) ist sogar für besondere energetische Maßnahmen, die die gesetzlichen Anforderungen erheblich überschreiten, eine Erhöhung des Darlehensbetrages im Neubau von 5% vorgesehen.

Eine klimaneutrale Energieversorgung, die die Versorgung maßgeblich über erneuerbare Energien sicherstellt, steht also in keinerlei Widerspruch zum geförderten Wohnungsbau.

6.3 Maßnahmen im Gebäudebestand

Mit dem Forschungsprojekt „Nachhaltige Stadtentwicklung in der Stadt Nürnberg“ in Zusammenarbeit mit der TH Nürnberg und der Energieagentur Nordbayern – gefördert durch die KfW – wurden 2018 beispielhaft zwei energetische Konzepte für Stadtquartiere in Gibitzenhof und Langwasser erarbeitet. Kernvorschlag der Studien ist, die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Bestand durch ein Sanierungsmanagement zu begleiten, das wiederum durch die KfW mit 65 % der förderfähigen Kosten für mindestens drei / maximal fünf Jahre gefördert werden kann. Es ist vorgesehen, in Kooperation mit der wbg ein solches Sanierungsmanagement für ein Quartier im Nürnberger Südwesten einzurichten und dazu einen Folge-Förderantrag bei der KfW zu stellen. Das Sanierungsmanagement könnte dann – abhängig vom Erfolg des Antrags

6.4 Mobilitätsmanagement

Seitens Ref. VI wird die Frage der zukünftigen urbanen Mobilität in besonderer Weise als Faktor gesehen, der in Nürnbergs Klimabilanz Relevanz hat. Dabei ist allerdings schon die Zahlenerfassung kompliziert – die Erfassung der Einpendlerströme kann nur bedingt erfolgen (Daten der Sozialversicherungsträger), die Reduktion des motorisierten Individualverkehrs (MIV) ist aber, insbesondere unter dem Aspekt der Reduktion von Treibhausgasen, vor allem ein Thema der Pendlerverkehre. Der Masterplan „nachhaltige Mobilität“ fasst sehr viele mögliche Ansatzpunkte und Ziele zusammen und wird, gleichwohl er unter dem Oberziel „NOx“ erstellt wurde, heute schon bearbeitet. Eine schnellere Abarbeitung auch erheblicher Eingriffe in den MIV ist möglich, wenn die personellen Ressourcen dazu geschaffen werden. Zudem ist für schärfere Einschnitte der Wille der Mehrheit des Rates erforderlich.

6.5 Klimafahrplan

Die Neubilanzierung der Treibhausgase bezogen auf das Kalenderjahr 2018 ist in Arbeit und dürfte bis ca. Anfang 2020 vorliegen. Die nächste Bilanzierung bezogen auf das Kalenderjahr 2020 ist dann für Ende 2021 vorgesehen. Wegen des erheblichen Aufwands und der im Mehrjahresrhythmus am besten abzubildenden Veränderungsdynamik soll der aktuell praktizierte Berichtsrhythmus drei Jahren beibehalten werden.

Im Auftrag zur aktuellen CO2-Bilanzierung ist auch enthalten die Umsetzung des Klimafahrplanes 2010 - 2050 zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen in einem modifizierten Klimafahrplan 2020 - 2030 zusammenzufassen. Außerdem sollen in diesem Zusammenhang die Zielwerte für das Jahr 2030 definiert und dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden. Mit den Ergebnissen ist voraussichtlich Anfang 2020 zu rechnen.

6.6 Bewertung städtischer Maßnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den

Klimaschutz

Die Einarbeitung einer Bewertung „Auswirkungen auf den Klimaschutz“ in sämtliche Ratsvorlagen ist grundsätzlich möglich, erfordert aber je nach Anforderung einen erheblichen Aufwand. Bei vielen politischen Entscheidungen ist ein Einfluss auf den Klimaschutz zu erwarten – eine genaue Spezifikation der zu betrachtenden Wirkungen wäre aber noch zu erarbeiten.

Eine fachlich fundierte Bewertung komplexerer Vorhaben, z. B. bei Vorhaben der Stadtentwicklung und verkehrlichen Maßnahmen, führt zu zusätzlichen, anspruchsvollen Anforderungen an den Planungsprozess – einschließlich der Erfordernis eine zentrale Stelle, etwa den Klimaschutzbeauftragten der Stadt Nürnberg, zumindest mit der Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Bewertungen zu beauftragen.

Eine verpflichtende Zusammenarbeit mit dem Klimaschutzbeauftragten einzuführen, würde ohnehin nicht sehr schnelle Prozesse deutlich weiter verlangsamen, d. h., das dann aufkommende Arbeitsvolumen ist mit den aktuellen personellen Ressourcen nicht zu stemmen.

Seitens Ref. VI wird eine eigenverantwortliche Lösung der jeweils zeichnenden Geschäftsbereiche vorgeschlagen. Dies entspräche sowohl eher der Systematik der Referatszuständigkeiten als auch wäre sie mit den vorhandenen Ressourcen zu lösen.

Die zusätzliche Integration vom Umwelt-, Klima- und Artenschutz sowie die grundsätzliche Frage der Nachhaltigkeit – wie in der vorgelegten „Resolution zum Klimanotstand“ gefordert erweiterte das fachliche Spektrum erheblich und ist wegen der gegebenen Komplexität noch schwieriger zu beurteilen.

Mit den skizzierten Einschränkungen erscheint es realisierbar, das Bewertungskriterium „Auswirkungen auf den Klimaschutz“ in sämtliche Ratsvorlagen einzuführen und von den zeichnenden Geschäftsbereichen eigenverantwortlich zu bearbeiten. So ein Bewertungskriterium setzt Datengrundlagen voraus, die noch nicht verfügbar sind. Es geht daher vorrangig um die Sensibilisierung für klimarelevante Auswirkungen städtischen Handelns und um die Einschätzung über positive oder negative Klimafolgen bzw. um die Dimension eines entsprechenden CO2-Fußabdruck.

6.7 Berichterstattung

Seit Verabschiedung des Klimafahrplans wurde kontinuierlich zur Umsetzung und begleitenden Themen unter dem Obertitel „Umsetzung des Klimafahrplanes 2010 – 2050“ im den Stadtrat und im Umweltausschuss berichtet. Beispielhaft seien hier erwähnt: CO2- Minderungsprogramm, Wasserkraft in Nürnberg, Solarenergie in Nürnberg, Tätigkeitsbericht des Klimaschutzbeauftragten, Nachhaltigkeitsbericht, Berichte über das Forum Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung, Einsatz von Erneuerbaren Energien bei Töchtern der Stadt Nürnberg, etc…

Auch in den Bereichen Verkehr, Mobilität, kommunales Bauen sowie Wirtschaft wird seitens Ref. VI und Ref. VII in den entsprechenden Ausschüssen regelmäßig berichtet.

In diesem Sinne wird die Berichterstattung fortgeführt, aber nicht an einen strengen 6- Monatsrhythmus gebunden, sondern orientiert am Vorliegen von entsprechenden Sachverhalten. Die geforderte Berichtspflicht besteht in diesem Sinne bereits und diese Praxis wird fortgeführt.

6.8 CO2-Bepreisung

Mit der Frage einer CO2-Bepreisung, die klimapolitische Lenkungswirkung entfaltet, haben sich die kommunalen Fachgremien – auch unter Mitwirkung der Stadt Nürnberg – intensiv befasst. OBM Dr. Maly hat beim Auftakt der Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Dortmund betont: „…..Dabei halten wir als Städtetag einen Preis für CO2‐Emissionen für einen geeigneten und notwendigen Ansatz, um die Klimaziele schneller zu erreichen…..“

Diese Position vertreten die städtischen Vertreter auch in den Gremien des Bayerischen wie des Deutschen Städtetags und bei eurocities. Seitens eurocities wurde kürzlich eine Initiative zur Einforderung einer konsequenten europäischen Klimapolitik lanciert, der neben der Stadt Nürnberg inzwischen (Stand 20.04.2019) weitere 327 europäische Städte beigetreten sind. Damit wird der Anspruch unterstrichen bis zum Jahr 2030 die CO2-Emissionen zu halbieren und Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen (siehe Anlage).

6.9 Städtische Beteiligungen

Im Oktober 2017 wurde im Umweltausschuss über „Erneuerbare Energien bei städtischen Töchtern und Beteiligungen“ berichtet. Hier wurden folgende städtische Töchter und Beteiligungen um Stellungnahme gebeten: Flughafen Nürnberg GmbH; Hafen Nürnberg-Roth GmbH; Klinikum Nürnberg; N-ERGIE Aktiengesellschaft; NOA Noris Arbeit Nürnberg; noris inklusion gGmbH; NürnbergMesse GmbH; Sparkasse Nürnberg; VAG Verkehrs- Aktiengesellschaft; wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen.

Bei dieser Vorlage wurden die realisierten als auch die geplanten Maßnahmen abgefragt. Hier wird vorgeschlagen, eine neue Abfrage auf das Jahr 2020 zu verschieben.

6.10 CO2-neutrale Verwaltung

Viele Bereiche und gesetzliche Vorgaben sind seitens der Kommune nicht direkt beeinflussbar. Aus diesem Grund gibt es bereits einige Städte, wie z. B. Hannover oder Berlin, die versuchen die eigene Verwaltung CO2-neutral zu gestalten, da dies in ihrem direkten Einflussgebiet liegt. Hierfür wurden auch verschiedene Beschlüsse gefasst.

Auch einige Landesverwaltungen wie Baden-Württemberg, Hessen und NRW befassen sich mit dem Thema der „klimaneutralen Landesverwaltung“ und im Erstentwurf zum

Klimaschutzgesetzt der Bundesregierung wird ebenfalls über die klimaneutrale Bundesverwaltung bis 2030 geschrieben.

Das Thema ist verwaltungsintern zu prüfen – geeignet dafür könnte die Arbeitsgruppe „Nachhaltige Beschaffung“ sein, die dann Kriterien und Maßnahmen für eine CO2-neutrale Verwaltung definieren und in die Umsetzung bringen müsste. Einzelheiten dazu sind noch auszuarbeiten.

Deutscher Städtetg Hauptreferent Axel Welge 20.05.2019/pu 70.18.00 D

Ausrufung des Klimanotstands

Die Stadt Konstanz am Bodensee hat am 02.05.2019 als erste deutsche Stadt den „Klimanotstand“ ausgerufen. Der dortige Gemeinderat fasste diesen Beschluss auf Initiative der Schülerbewegung „Fridays for Future“. Zuvor hatten bereits die Städte Vancouver, Oakland, Los Angeles, London und Basel entsprechende Beschlüsse gefasst.

Die Fachkommission Umwelt des Deutschen Städtetages, in der die Umweltamtsleiter vieler deutscher Städte vertreten sind, hat sich in ihrer letzten Sitzung am 16. Mai 2019 mit dem Thema beschäftigt. Folgende Ergebnisse sind aus der Diskussion festzuhalten:

  1. Die deutschen Städte setzen sich seit langem für den Klimaschutz ein. Neben der Energieeinsparung und dem Einsatz erneuerbarer Energien stehen sowohl die energetische Gebäudesanierung als auch die Förderung umweltfreundlicher Mobilität im Vordergrund. Zunehmend werden auch Klimaschutzkriterien in der kommunalen Bauleitplanung berücksichtigt. Die Städte leisten gemeinsam mit ihren Stadtwerken einen wichtigen Beitrag, um Kohlendioxid-Emissionen in den Städten zu senken. Dieses Engagement der Städte sollte allerdings vor Ort noch deutlicher kommuniziert werden.

  2. Gemeinsame Initiativen, die den kommunalen Klimaschutz und das private Engagement für mehr Klimaschutz stärken, unterstützen das Bemühen der Städte. Deshalb wird die Schülerbewegung „Fridays for Future“ ausdrücklich begrüßt. Das ehrenamtliche Engagement der Jugend hat bereits in vielen Städten zu gemeinsamen Gesprächen – häufig auch mit den Oberbürgermeistern, den Umweltdezernenten und den Umweltamtsleitern – geführt. Ziel sollte es sein, gemeinsam mit den Vertretern der Schülerbewegung örtliche Projekte im Klimaschutz zu identifizieren und umzusetzen. Damit wird die städtische Klimapolitik unterstützt und weiterentwickelt.

  3. Die Auswirkungen auf den Klimaschutz sollten bei allen städtischen Beschlüssen auch zukünftig beachtet werden. Allerdings darf dies nicht lediglich zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand führen.

  4. Das Engagement der Städte wird voraussichtlich nicht reichen, um die Klimaschutzziele vor Ort zu erfüllen. Die Arbeit der Bundesregierung an einem Klimaschutzgesetz wird deshalb nachdrücklich begrüßt. Der Klimaschutz ist für die Städte eine zentrale Zukunftsaufgabe. Deshalb muss das Klimaschutzgesetz des Bundes Regelungen für eine tragfähige Finanzierung klimaschützender Maßnahmen vorsehen.

Cities call for a more sustainable and equitable European future

An open letter to the European Council and its Member States

Tuesday 30th April 2019,

President of the European Council, Heads of States and Governments of the European Union Member States,

We, the undersigned mayors and heads of local governments have come together to urge the Heads of States and Governments of the Member States to commit the European Union (EU) and all European institutions to a long-term climate strategy with the objective of reaching net-zero emissions by 2050 – when they meet at the Future of Europe conference in Sibiu, Romania on 9 May, 2019.

The urgency of the climate crisis requires immediate action, stepping up our climate ambition and pursuing every effort to keep global temperature rise below 1.5C by mid-century, as evidenced by the Intergovernmental Panel on Climate Change Special Report on Global Warming of 1.5C. Current energy and climate policies in place globally, set the planet on a global warming pathway of 3°C. We are reminded of the inadequacy of our response to climate change, by the thousands of young people demonstrating each week on the streets of European cities - and around the world. We cannot let the status quo jeopardise their future and those of millions of European citizens. We owe it to the next generation to make more ambitious commitments to address climate change at all levels of government and in every aspect of European policy-making. We acknowledge and support the positions of the European Parliament and of the Commission to pursue net-zero emissions as the only viable option for the future of Europe and the world. Now, we believe that the European Council has a unique opportunity to deliver this vision.

We ask you to step up the EU’s climate commitments, to show global leadership and drive ambition to make appropriate and rapid progress in the implementation of the Paris Agreement. We urge you to:

ensures emissions in the EU peak by 2020, more than halve by 2030 and reach net-zero by 2050;

ensure a resilient, rapid and just energy transition in line with the above goals;

climate action as a priority across all funding programmes; and

We the mayors and heads of local governments stand ready to support and contribute to the climate leadership of Europe, as the impacts of climate change threaten the fair, equal and enduring access to opportunities that our great European cities offer. More than 9,000 cities have joined the Global Covenant of Mayors for Climate and Energy, of which nearly 8,000 in Europe. Many of us are already committed to achieving net-zero emissions by 2050 and have put in place city climate plans compatible with the Paris Agreement - many more are working towards it. Collectively, cities are paving the way towards 2050 with impactful actions by 2030 and by developing integrated strategies and adopting ambitious sectoral commitments. These include bold objectives to advance towards zero waste by 2030, to meet net-zero carbon standards in all buildings by 2050, to move towards 100% renewable electricity by 2035 and 100% renewable energy in cities by 2050, and finally to deliver inclusive climate action that benefits all citizens equitably.

We, as mayors and heads of local governments, can play a central role in delivering on the 1.5C goal of the Paris Agreement, by developing and implementing ambitious local plans and working with citizens, business and civil society to achieve sustainable change. However, we need an enabling European framework and action by national government to guarantee long-term stability, determination and resources to support our climate efforts.

We hope that our leadership will inspire you to raise your ambition and give you confidence that net-zero emissions by mid-century is not only necessary and desirable – it is achievable if we work together. We encourage you to embrace this responsibility, and we, the mayors, will share the task of implementing it, for the benefit of European citizens and the wider world.

Signed by:

Anne Hidalgo, Mayor of Paris, France & Chair of C40 Prof. Dr. Eckart Würzner, Mayor of Heidelberg, Germany & President of Energy Cities Anna König Jerlmyr, Mayor of Stockholm, Sweden & President of Eurocities Juan Espadas, Mayor of Seville, Spain & climate spokesperson of CEMR Ashok Sridharan, Mayor of Bonn, Germany & President of ICLEI – Local Governments for Sustainability Thomas Kastrup-Larsen, Mayor of Aalborg, Denmark Michalis Constantinides, Mayor of Agros, Cyprus Mircea Hava, Mayor of Alba Iulia, Romania Femke Halsema, Mayor of Amsterdam, Netherlands Gianni Di Cesare, Mayor of Anversa degli Abruzzi, Italy Evangelos Evangelides, Mayor of Aradippou, Cyprus Alessandro Ghinelli, Mayor of Arezzo, Italy Ralf Paul Bittner, Mayor of Arnsberg, Germany Giulio Sciorilli Borrelli, Mayor of Atessa, Italy Georgios Kaminis, Mayor of Athens, Greece Gabriele De Angelis, Mayor of Avezzano, Italy Cosmin Necula, Mayor of Bacău, Romania Bernd Fuhrmann, Mayor of Bad Berleburg, Germany Alexander Guhl, Mayor of Bad Säckingen, Germany Cătălin Cherecheș, Mayor of Baia Mare, Romania Antonella Buffone, Mayor of Balsorano, Italy

Igor Radojićić, Mayor of Banja Luka, Bosnia and Herzegovina Ada Colau, Mayor of Barcelona, Spain Brigitte Merk-Erbe, Lord Mayor of Bayreuth, Germany Harald Schjelderup, Governing Mayor of Bergen, Norway Michael Müller, Governing Mayor of Berlin, Germany Ian Ward, Leader of Birmingham City Council, United Kingdom Ovidiu Teodor Crețu, Mayor of Bistrița, Romania Virginio Merola, Mayor of Bologna, Italy Donato Di Santo, Mayor of Bomba, Italy Patrick Bobet, President of Bordeaux Métropole, France Giovanni Antonio Di Nunzio, Mayor of Borrello, Italy Cătălin Mugurel Flutur, Mayor of Botoșani, Romania George Scripcaru, Mayor of Brasov, Romania Matus Vallo, Mayor of Bratislava, Slovakia François Cuillandre, Mayor of Brest, France Céline Fremault, Minister of Brussels capital region , Belgium Daniel Tudorache, Mayor of București-Sectorul 1, Romania Mihai Toader, Mayor of București-Sectorul 2, Romania Daniel Băluță, Mayor of București-Sectorul 4, Romania Gabriel Mutu, Mayor of București-Sectorul 6, Romania Rafal Bruski, Mayor of Bydgoszcz, Poland Milun Todorović, Mayor of Čačak, Serbia Iside Di Martino, Mayor of Cagnano Amiterno, Italy Milan Stamotovic, Mayor of Cajetina, Serbia Stjepan Kovač, Mayor of Čakovec, Croatia Giovanni Di Mascio, Mayor of Campo di Giove, Italy Lorenzo Di Sario, Mayor of Canosa Sannita, Italy Marco Ciampaglione, Mayor of Cansano, Italy Pietro Puccio, Mayor of Capaci , Italy Simone Angelucci, Mayor of Caramanico Terme, Italy Gianfranco D'Isabella, Mayor of Carunchio, Italy Giuseppe D'Angelo, Mayor of Casacanditella, Italy Vincenzo Mammarella, Mayor of Casalincontrada, Italy Massimo Tiberini, Mayor of Casoli, Italy Rosanna De Antoniis, Mayor of Castel Castagna, Italy Angelo Caruso, Mayor of Castel di Sangro, Italy Gabriele D'Angelo, Mayor of Castel Frentano, Italy Pietro Salutari, Mayor of Castelvecchio Subequo, Italy Giuseppe D'Ercole, Mayor of Castiglione Messer Raimondo, Italy Santino Di Valerio, Mayor of Cermignano, Italy Barbara Ludwig, Mayor of Chemnitz, Germany Umberto Di Primio, Mayor of Chieti, Italy Gabriela Staszkiewicz, Mayor of Cieszyn, Poland Gabriele Florindi, Mayor of Città Sant’Angelo, Italy Sara Cicchinelli, Mayor of Civita d’Antino, Italy Giancarlo Massimi, Mayor of Civitella Alfedena, Italy Danilo D'Orazio, Mayor of Civitella Messer Raimondo, Italy Norbert Tessmer, Lord Mayor of Coburg, Germany Sandro Chiocchio, Mayor of Cocullo, Italy Manfred Schnur, District Administrator of Cohem-Zell, Germany Antonio Mostacci, Mayor of Collarmele, Italy Antonio Zaffiri, Mayor of Collecorvino, Italy Henriette Reker, Lord Mayor of Cologne, Germany Frank Jensen, Lord Mayor of Copenhagen, Denmark Patrick Gerard Murphy, Mayor of Cork County Council, Ireland Giuseppe D'Alonzo, Mayor of Crognaleto, Italy

Stefan Löwl, District Administrator of Dachau, Germany Jochen Partsch, Lord Mayor of Darmstadt, Germany JM Van Bijsterveldt-Vliegenthart, Mayor of Delft, Netherlands Andros Karayiannis, Mayor of Deryneia, Cyprus Nicolae-Florin Oancea, Mayor of Deva, Romania François Rebsamen, Mayor of Dijon, France Leo Schrell, District Administrator of Dillingen an der Donau, Germany Ulrich Sierau, Mayor of Dortmund, Germany Paul Larue, Mayor of Düren, Germany Helga Stulgies, Deputy Mayor of Düsseldorf, Germany John Jorritsma, Mayor of Eindhoven, Netherlands Gianfranco De Massis, Mayor of Elice, Italy Stefan Schlatterer, Lord Mayor of Emmendingen, Germany Bastian Rosenau, District Administrator of Enzkreis , Germany Robert Herrmann, President of Eurométropole de Strasbourg, France Sucaciu Gheorghe, Mayor of Fagaras, Romania Carlo De Vitis, Mayor of Fara San Martino, Italy Hugo Andersson, Mayor of Finspang, Sweden Dario Nardella, Mayor of Florence, Italy Enrico Di Giuseppantonio, Mayor of Fossacesia, Italy Antonio Luciani, Mayor of Francavilla al Mare, Italy Rosemarie Heilig, Deputy Mayor of Frankfurt am Main, Germany Birgit S. Hansen, Deputy Mayor of Frederikshavn, Denmark Martin Horn, Mayor of Freiburg, Germany Nicola Labbrozzi, Mayor of Frisa, Italy Ionut Florin Pucheanu, Mayor of Galati, Romania Maurizio Bucci, Mayor of Gamberale, Italy Thorsten Krüger, Mayor of Geestland, Germany Frank Baranowski, Lord Mayor of Gelsenkirchen, Germany Rémy Pagani, Mayor of Geneva, Switzerland Wim Dries, Mayor of Genk, Belgium Mathias De Clercq, Mayor of Ghent, Belgium Agostino Chieffo, Mayor of Gissi, Italy Nicola Andreacola, Mayor of Giuliano Teatino, Italy Susan Aitken, Leader of Glasgow City Council, Scotland Axel Josefson, Mayor of Gothenburg, Sweden Stefan Dr. Fassbinder, Lord Mayor of Greifswald, Germany Eric Piolle, Mayor of Grenoble, France Peter Vennemeyer, Mayor of Greven, Germany Andreas Henke, Lord Mayor of Halberstadt, Germany Claus Kaminsky, Lord Mayor of Hanau, Germany Emile Roemer, Mayor of Heerlen, Netherlands Dr. Jürgen Pfeiffer, Mayor of Heilsbronn, Germany Dr. Ingo Meyer, Lord Mayor of Hildesheim, Germany David Ostholthoff, Mayor of Hörstel, Germany Mihai Chirica, Mayor of Iasi, Romania Georg Willi, Mayor of Innsbruck, Austria Ruslan Martsinkiv, Mayor of Ivano-Frankivsk, Ukraine Timo Koivisto, Mayor of Jyväskylä, Finland Robert Fejstamer, Mayor of Kanjiža, Serbia Damir Mandic, Mayor of Karlovac, Croatia Dr. Frank Mentrup, Lord Mayor of Karlsruhe, Germany Per-Samuel Nisser, Mayor of Karlstad, Sweden Dr. Cemil Tugay, Mayor of Karsiyaka, Turkey Dr. Ulf Kämpfer, Mayor of Kiel, Germany David Langner, Lord Mayor of Koblenz, Germany

Dr. Joachim Wolf, Mayor of Korntal-Münchingen, Germany Vincent Van Quickenborne, Mayor of Kortrijk, Belgium Radomir Nikolic, Mayor of Kragujevac, Serbia Frank Meyer, Lord Mayor of Krefeld, Germany Mario Rajn, Mayor of Križevci, Croatia George Panayiotou, Mayor of Kyperounta, Cyprus Jean-François Fountaine, Mayor of La Rochelle, France Photoula Hadjipapa, Mayor of Lakatamia, Cyprus Mario Pupillo, Mayor of Lanciano, Italy Kimmo Jarva, Mayor of Lappeenranta, Finland Andreas Vyras, Mayor of Larnaka, Cyprus Peter Soulsby, Mayor of Leicester, United Kingdom Mohamed Ridouani, Mayor of Leuven, Belgium Uwe Richrath, Lord Mayor of Leverkusen, Germany Willy Demeyer, Mayor of Liège, Belgium Martine Aubry, Mayor of Lille, France Fernando Medina, Mayor of Lisbon, Portugal Zoran Janković, Mayor of Ljubjana, Slovenia Sadiq Khan, Mayor of London, United Kingdom Gabriele Starinieri, Mayor of Loreto Aprutino, Italy Pedro Gomes, Mayor of Lousada, Portugal Werner Spec, Lord Mayor of Ludwigsburg, Germany Dr. Rainer Hass, Landrat of Ludwigsburg (County), Germany Gérard Collomb, Mayor of Lyon, France Manuela Carmena, Mayor of Madrid, Spain Mariangela Amiconi, Mayor of Magliano de Marsi, Italy Francisco de la Torre Prados, Mayor of Málaga, Spain Katrin Stjernfeldt-Jammeh, Mayor of Malmö, Sweden Sir Richard Leese, Leader of Manchester City Council, United Kingdom Dr. Peter Kurz, Lord Mayor of Mannheim, Germany Mattia Palazzi, Mayor of Mantova, Italy Wieland Stötzel, Mayor of Marburg, Germany Barbara Heinonen, Mayor of Mariehamn, Finland Jens Spiske, Mayor of Markransteadt, Germany Massimo Vagnoni, Mayor of Martinsicuro, Italy Fabio Adezio, Mayor of Miglianico, Italy Giuseppe Sala, Mayor of Milan, Italy Peter Marland, Mayor of Milton Keynes, United Kingdom Gian Carlo Muzzarelli, Mayor of Modena, Italy Luigi Fasciani, Mayor of Molina Aterno, Italy Zimmermann Daniel, Mayor of Monheim am Rhein, Germany Felice Novello, Mayor of Montazzoli, Italy Nicola Di Fabrizio, Mayor of Montebello sul Sangro, Italy Patrizia D'Ottavio, Mayor of Monteferrante, Italy ErnestoPicciari, Mayor of Montefino, Italy Arturo Scopino, Mayor of Montelapiano, Italy SaverioDi Giacomo, Mayor of Monteodorisio, Italy Massimiliano Giorgi, Mayor of Montereale, Italy Mario Facciolini, Mayor of Montorio al Vomano, Italy Patrice Bessac, Mayor of Montreuil, france Roberto D'Amico, Mayor of Morino, Italy Michele Poliandri, Mayor of Morro d’Oro, Italy Michael Jann, Lord Mayor of Mosbach, Germany Alberico Ambrosini, Mayor of Moscufo, Italy Lujbo Beslic, Mayor of Mostar, Bosnia and Herzegovina Tommaso Schips, Mayor of Mozzagrogna, Italy

Ulrich Scholten, Lord Mayor of Mülheim an der Ruhr, Germany Dieter Reiter, Lord Mayor of München, Germany Giοrgos Patoulis, Mayor of Municipality of Amarousion , Greece José Ballesta Germán, Mayor of Murcia, Spain Dražen Srpak, Mayor of Mursko Središće, Croatia Mats Gerdau, Mayor of Nacka, Sweden Johanna Rolland, Mayor of Nantes, France Paolo Federico, Mayor of Navelli, Italy Constantinos Yiorkadjis, Mayor of Nicosia, Cyprus Darko Bulatovic, Mayor of Nis, Serbia Diego Di Bonaventura, Mayor of Notaresco, Italy Gregor Macedoni, Mayor of Novo Mesto, Slovenia Dr. Ulrich Maly, Lord Mayor of Nürnberg, Germany Daniel Schranz, Lord Mayor of Oberhausen, Germany Federica Mattucci, Mayor of Ocre, Italy Marco Salvati, Mayor of Ofena, Italy Ilie Bolojan, Mayor of Oradea, Romania Lena Baastad, Mayor of Orebro, Sweden Danijel Vrbnjak, Mayor of Ormož, Slovenia Vincenzo Cicolini, Mayor of Orsogna, Italy Eramo Manfredo, Mayor of Ortona dei Marsi, Italy Raffaele Favoriti, Mayor of Ortucchio, Italy Raymond Johansen, Governing Mayor of Oslo, Norway Nico Schulz, Mayor of Osterburg, Germany Päivi Laajala, Mayor of Oulu, Finland Angelo Simone Angelosante, Mayor of Ovindoli, Italy Claudio D'Emilio, Mayor of Palena, Italy Francisco Manuel Firmino de Jesus, Mayor of Palmela, Portugal Giuseppe Masciulli, Mayor of Palmoli, Italy Joseba Asiron Saez, Mayor of Pamplona, Portugal Domenico D'Angelo, Mayor of Pennadomo, Italy Giuseppe Di Giorgio, Mayor of Pennapiedimonte, Italy Mario Semproni, Mayor of Penne, Italy Marco Alessandrini, Mayor of Pescara, Italy Stefano Iunianella, Mayor of Pescina, Italy Sandro Marinelli, Mayor of Pianella, Italy Vincenzo Catani, Mayor of Picciano, Italy Michele Petracca, Mayor of Pietracamela, Italy Klaus-Peter Hanke, Lord Mayor of Pirna, Germany Vladan Vasić, Mayor of Pirot, Serbia Heinrich Hofmann, Mayor of Planegg (Municipality), Germany Panayiotis Papadopoullos, Mayor of Platres, Cyprus Yiotis Papachristofi, Mayor of Polis Chrysochous, Cyprus Rui Moreira, Mayor of Porto, Portugal Kolarek Ljubomir, Mayor of Prelog, Croatia Diego Valerio Giangiulli, Mayor of Pretoro, Italy Nuška Gajšek, Mayor of Ptuj, Slovenia Waclaw Zarski, Mayor of Raciechowice, Poland Marco Moca, Mayor of Raiano, Italy Burkhard Mast-Weisz, Lord Mayor of Remscheid, Germany Emmanuel Couet, President of Rennes Métropole, France Thomas Keck, Lord Mayor of Reutlingen, Germany Dagur B. Eggertsson, Mayor of Reykjavik, Iceland Andreas Sunder, Mayor of Rietberg, Germany Olegs Burovs, Mayor of Riga, Latvia Sami Sulkko, Mayor of Riihimäki, Finland

Vojko Obersnel, Mayor of Rijeka, Croatia Ignazio Rucci, Mayor of Ripa Teatina, Italy Lino Di Giuseppe, Mayor of Rocca Santa Maria, Italy Mauro Leone, Mayor of Roccapia, Italy Domenico Giangiordano, Mayor of Roccascalegna, Italy Sabatino Ramondelli, Mayor of Roio del Sangro, Italy Costantino De Micheli, Mayor of Rosciano, Italy Ahmed Aboutaleb, Mayor of Rotterdam, Netherlands Charlotte Britz, Lord Mayor of Saarbrücken, Germany Luciano Marinucci, Mayor of San Giovanni Teatino, Italy Tiziana Magnacca, Mayor of San Salvo, Italy Antonio D'Angelo, Mayor of San Valentino in A.C., Italy Lorenzo Berardinetti, Mayor of Sante Marie, Italy Giovanni Mastrogiovanni, Mayor of Scanno, Italy Philippe Laurent, Mayor of Sceaux, France Alfonso Ottaviano, Mayor of Scerni, Italy Luciano Piluso, Mayor of Schiavi d’Abruzzo, Italy Dirk Harscher, Mayor of Schopfheim, Germany Dorin Nistor, Mayor of Sebeș, Romania Celestino Bernabei, Mayor of Secinaro, Italy Dr. Vlasta Krmelj, Mayor of Selnica ob Dravi, Slovenia Maurizio Mangialardi, Mayor of Senigallia, Italy Álvaro Manuel Balseiro Amaro, Mayor of Sesimbra, Portugal Maria das Dores Meira, Mayor of Setúbal, Portugal Yakup Otgöz, Mayor of Seydikemer, Turkey Astrid Cora Fodor, Mayor of Sibiu, Romania Ovidiu Dumitru Mălâncrăvean, Mayor of Sighișoara, Romania Andrea Scordella, Mayor of Silvi , Italy Tim-Oliver Kurzbach, Lord Mayor of Solingen, Germany Erik Lauritzen, Mayor of Sonderborg, Denmark Luciano Di Lorito, Mayor of Spoltore, Italy Manfred Scherer, Mayor of Sprendlingen-Gensingen, Germany Hans Josef Linßen, Mayor of Straelen, Germany Roland Ries, Mayor of Strasbourg, France Stanislav Rebernik, Mayor of Štrigova , Croatia Andreas Papacharalambous, Mayor of Strovolos, Cyprus Peter Pätzold, Mayor of Stuttgart, Germany Annamaria Casini, Mayor of Sulmona, Italy Andelko Nagrajsalovic, Mayor of Sveti Juraj na Bregu, Croatia Lauri Lyly, Mayor of Tampere, Finland Dorin Florea, Mayor of Târgu Mureș, Romania Thomas Schmidt, Mayor of Teltow, Germany Pauline Krikke, Mayor of The Hague, Netherlands Nicolae Robu, Mayor of Timisoara, Romania Erion Veliaj, Mayor of Tirana, Albania Riziero Zaccagnini, Mayor of Tocco da Casauria, Italy Angelo Radica, Mayor of Tollo, Italy Remo Fioriti, Mayor of Tornareccio, Italy Giacomo Carnicelli, Mayor of Tornimparte, Italy Carmine Ficca, Mayor of Torricella Peligna, Italy Domenico Piccioni, Mayor of Tortoreto, Italy Malagari Trematerra, Mayor of Trasacco, Italy Peter Brocka, Mayor of Trnava, Slovakia Boris Palmer, Mayor of Tübingen, Germany Ernano Marcovecchio, Mayor of Tufillo, Italy Chiara Appendino, Mayor of Turin, Italy

Minna Arve, Mayor of Turku, Finland Paul Van Miert, Mayor of Turnhout, Belgium Giovanni Placido, Mayor of Turrivalignani, Italy Hans Lindberg, Mayor of Umeå, Sweden Erik Pelling, Mayor of Uppsala, Sweden Jan van Zanen, Mayor of Utrecht, Netherlands Joan Ribo i Canut, Mayor of Valencia, Spain Oscar Puente Santiago, Mayor of Valladolid, Spain Camillo D'Angelo, Mayor of Valle Castellana, Italy Ritva Viljanen, Mayor of Vantaa, Finland Cheryl Jones-Fur, Deputy Mayor of Växjö, Sweden Domenico Vespa, Mayor of Villa Celiera, Italy Antonio Paride Ciotti, Mayor of Villa Santa Lucia, Italy Giuseppe Finamore, Mayor of Villa Santa Maria, Italy Fernando Gatta, Mayor of Villalago, Italy Nathalie Apperé, Mayor of Ville de Rennes, France Giuseppina Colantoni, Mayor of Villetta Barrea, Italy Hans Bonte, Mayor of Vilvoorde, Belgium Gorka Urtaran, Mayor of Vitoria-Gasteiz, Spain Boban Djurovic, President of Vrnjacka Banja, Serbia Christian Thegelkamp, Mayor of Wadersloh (Municipality), Germany Andreas Hesky, Mayor of Waiblingen, Germany Sonja Leidemann, Mayor of Witten, Germany Jacek Sutryk, Mayor of Wroclaw, Poland Milan Bandić, Mayor of Zagreb, Croatia Tatar Balazs, Mayor of Zalau, Romania Sandro Maculan, Mayor of Zugliano, Italy And Julije Domac, CEO of North-West Croatia Regional Energy Agency & President of FEDARENE

Supported by:

Abbildung 38

Abbildung 39

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Bewerbung der Stadt Nürnberg um den Titel Kulturhauptstadt Europas 2025

hier: Stand der Vorbereitungen und Finanzierung

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff: Bauliche Sicherung und Entwicklung des historisch-politischen Lernorts Zeppelintribüne

und Zeppelinfeld

hier: Finanzierung

Anlagen: ChronologieZEP Sachverhalt_FinanzierungZEP

Sachverhalt (kurz): Die Stadt Nürnberg setzt sich seit Jahrzehnten gemeinsam mit ihrer Bürgerschaft intensiv mit der nationalsozialistischen Vergangenheit auseinander. Zeppelintribüne und Zeppelinfeld sind die einzigen in der NS-Zeit geplanten, fertiggebauten, genutzten und heute noch größtenteils erhaltenen Orte des historischen Reichsparteitagsgeländes, die jährlich von ca. 300.000 historisch interessierten Menschen aus aller Welt besucht werden. Große Teile der Anlage sind marode, zuletzt mussten immer mehr Bereiche aus Sicherheitsgründen gesperrt werden. Die Stadt Nürnberg hat sich entschlossen, Zeppelintribüne und Zeppelinfeld im jetzigen Zustand baulich zu sichern und dieses „begehbare Exponat“ mit einem umfassenden Vermittlungsangebot zu einem historisch-politischen Lern-und Begegnungsort zu entwickeln. Sport- und Freizeitnutzung bleiben erhalten und stehen für die demokratische Aneignung des Geländes wie auch für eine erweiterte Teilhabe an historischer Bildung im Rahmen der Alltagsnutzung. Um eine belastbare Kostenermittlung für diese umfassende Maßnahme vorlegen zu können, hat das Hochbaumt auf Grundlage der am 8.7.2015 und 6.7.2016 dem Stadtrat vorgelegten Basiskonzeptionen des Kulturreferats Musterflächen eingerichtet und ebenfalls dem Stadtrat am 27.7.2016 die „Erkenntnisse über die Sanierung der Musterflächen“ sowie am 17.11.2016 die Kostenschätzung vorgelegt. Hierüber wurde intensiv und kontrovers mit Bürgerinnen und Bürgern, Politik und Fachwelt diskutiert. Die Basiskonzeption, basierend auf den Elementen `Bauliche Sicherung im jetzigen Zustand, Öffnung verschlossener Bereiche und Implementierung neuer Vermittlungsangebote´, wurde konkretisiert und auf dieser Grundlage über einen längeren Zeitraum intensiv bei den Fördergeberinnen und -gebern von Bund und Land für die Finanzierung geworben. 2018 wurden die Gesamtkosten vom Planungs- und Baureferat für konkrete Fördergespräche mit Bund und Land mit 85,1 Mio. Euro beziffert. In der Summe wurden 4% jährliche Preissteigerung berücksichtigt. 2019 bestätigten Finanzierungszusagen von Bund und Land in Höhe von 75% der Gesamtkosten (63,825 Mio. Euro) die Bemühungen und das Konzept der Stadt Nürnberg. Die Übernahme der verbleibenden Kosten wird, wie bei ähnlichen Projekten üblich, bei der Stadt Nürnberg gesehen und ist Voraussetzung für den Beginn des Förderverfahrens. Kulturreferat sowie Planungs- und Baureferat stellen die fortgeschriebene Konzeption und die Finanzierung vor. Für die weitere Arbeit ist der Beschluss grundlegend, seitens der Stadt 25% der Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 85,1 Mio. Euro (das sind 21,275 Mio. Euro) sowie die Sicherstellung des zukünftigen Betriebs zu übernehmen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 85.100.000 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv 85.100.000 € davon Sachkosten 0 € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Anmeldung zur Fortschreibung des Mittelfristigen Investitionsplans 2020-2023.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Ref. VI

Ref. VI/H

Der Stadtrat beauftragt das Kultur- sowie das Planungs- und Baureferat mit der Ausarbeitung der Umsetzung der Maßnahme wie dargelegt. Basis der weiteren Arbeit bleiben zudem alle dem Stadtrat und seinen Fachausschüssen vorgelegten und im Sachverhalt erwähnten Basiskonzepte, Erkenntnisse zu den Musterflächen und Berichte.

Die Förderung von Bund und Land in Höhe von 75% der Gesamtinvestition von 85,1 Mio. Euro ist an die Zusage der Stadt Nürnberg gebunden, die verbleibenden 25% in einer Höhe von 21,275 Mio. Euro zu übernehmen. Bis zur Leistungsphase 3 geht die Stadt Nürnberg, wie bei solchen Verfahren üblich, in Vorleistung und stellt die oben dargestellten Planungsmittel für das Planungs- und Baureferat in Höhe von 3 Mio. Euro für die Jahre 2020/2021 im Mittelfristigen Investitionsplan 2020-2023 zur Verfügung. Die Planungsleistungen in 2019 können aus dem laufenden Ansatz für Planungskosten zur Verfügung gestellt werden. Im Budget des Kulturreferats werden für Entwicklungs-, begleitende Vermittlungs- und Projektarbeit 70.000 Euro/Jahr veranschlagt.

Der Stadtrat verpflichtet sich, die Gesamtmaßnahme in Höhe von 85,1 Mio. Euro mit einem städtischen Eigenanteil von 21,275 Mio. Euro in den Mittelfristigen Investitionsplan 2020-2023 aufzunehmen. Bei der Fortschreibung des Mittelfristigen Investitionsplans 2021-2024 im Jahr 2020 kann der Mittelabfluss dann detaillierter dargestellt werden. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme übernimmt die Stadt Nürnberg den laufenden Betrieb.

C H R O N O L O G I E

Auseinandersetzung der Stadt

Nürnberg mit dem ehemaligen

Reichsparteitagsgelände

1970er

Denkmalschutz gestellt

1980er

1990er

ehemaligen SS-Kaserne (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

städtischen Sportamts

2000er

Reichsparteitagsgelände ohne 1. Platz

Nürnberg mit dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände

2010er

sowie „Kunst auf dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände“ an

seither regelmäßige Infotage Zeppelinfeld

Zeppelintribüne/-feld an Hand von Musterflächen

Rundgängen

Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly und Prof. Dr. Norbert Frei (Jena)

Nürnberg. Diskussionsgrundlage für die geschichtskulturelle Auseinandersetzung aus der Vermittlungsperspektive“

Zeppelinfeld und das ehemalige Reichsparteitagsgelände" mit 16 internationalen Fachleuten für die Bereiche Architektur/Denkmalschutz, Pädagogik, Kunst, Geschichtswissenschaft

Perspektiven. Diskussion.“ zur Auseinandersetzung und zum Umgang mit dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände nach 1945 bis heute

Reichsparteitagsgelände im Auftrag des Kulturreferats durch die Universität Erlangen- Nürnberg

Vermittlungsarbeit“

Musterflächen

beobachtung der Universität Erlangen-Nürnberg

Zeppelinfeld und das ehemalige Reichsparteitagsgelände. Aufsatzband zur gleichnamigen Tagung am 17./18. Oktober 2015 in Nürnberg“, herausgegeben von Kulturreferentin Prof. Dr. Julia Lehner

Freistaats Bayern in Berlin mit Staatsminister Dr. Markus Söder, Oberbürgermeister Dr.

Ulrich Maly, Kulturreferentin Prof. Dr. Julia Lehner, Prof. Dr. Eckart Conze (Marburg) und Prof. Philippe Sands (London)

die Landesbaudirektion Bayern

Erinnerungskultur“ für die Bewerbung zur Kulturhauptstadt Europas in interdisziplinär zusammengesetzten Thementeams sowie mit in- wie externen Fachleuten

„Zukunftsgerichtete Erinnerungskultur“

Vertretung des Freistaats Bayern bei der EU in Brüssel mit Staatsminister Dr. Ludwig Spaenle, Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly, Kulturreferentin Prof. Dr. Julia Lehner, Prof. Neil Gregor (Southampton) und Susanne Höhn (EU-Beauftragte des Goethe-Instituts)

Reichsparteitagsgelände aus der Sicht von Besucherinnen und Besuchern“ von Prof. Dr. Charlotte Bühl-Gramer (Erlangen-Nürnberg)

mit Prof. Dr. Karin Fuchs (Luzern) und Prof. Neil Gregor (Southampton)

erstmalig ausführlichen Betrachtung der Jahre 1939 bis 1945 am Reichsparteitagsgelände

Landtagsbeschluss

Kulturreferat und Ordnungsamt zur Prävention vor Rechtsextremismus am ehemaligen Reichsparteitagsgelände an

als formaler Beginn des Förderprozesses

Stand Juni 2019

Sachverhalt

I. Projektbeschreibung

Die Stadt Nürnberg setzt sich seit Jahrzehnten gemeinsam mit ihrer Bürgerschaft intensiv mit der nationalsozialistischen Vergangenheit auseinander. Dies findet sowohl international als auch bundesweit bis heute große Beachtung. Sie verfolgt diesen Weg auch im Hinblick auf die seit 1973 unter Denkmalschutz stehenden Bauten des ehemaligen Reichsparteitagsgeländes konsequent weiter.

Das Zeppelinfeld mit seiner 370 Meter langen Haupttribüne, umschlossen von einer Wallanlage mit 34 Türmen, ist der einzige in der NS-Zeit geplante, fertiggebaute, genutzte und heute noch größtenteils erhaltene Ort des historischen Reichsparteitagsgeländes. Die dort zwischen 1933 und 1938 jährlich stattgefundene Selbstinszenierung des NS-Staates, seiner menschenverachtenden Ideologie und der Person Adolf Hitlers sind insbesondere durch die Täterperspektive ins kollektive Gedächtnis übergegangen. Der Umgang mit dem Bauwerk nach 1945 steht wiederum exemplarisch für die Phasen der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus und seiner Verbrechen in der Bundesrepublik.

Der Zustand der Zeppelintribüne und des Zeppelinfelds ist marode. Zuletzt mussten trotz kontinuierlichem Bauunterhalt immer mehr Bereiche aus Sicherheitsgründen gesperrt werden: es droht der Einsturz von Decken und tragenden Wänden. Große Teile dieses einmaligen Lernorts deutscher Geschichte sind seit Jahrzehnten nicht zugänglich.

Am 19.5.2004 hat der Stadtrat einstimmig die „Leitlinien/Leitgedanken zum künftigen Umgang der Stadt Nürnberg mit dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände“ beschlossen. In einem langjährigen, sehr intensiven und kontroversen Diskussionsprozess mit der Bevölkerung, Politik und Fachwelt auf Veranstaltungen, Diskussionen, Symposien, Informationstagen sowie in Studien oder Ausstellungen wurde die Frage des Umgangs mit den verfallenden Bauten seitdem von unterschiedlichen Seiten her beleuchtet (siehe Anlage Chronologie). Die Ergebnisse dieses Prozesses bilden die Grundlage für die Entscheidung der Stadt Nürnberg, Zeppelintribüne und -feld im jetzigen Zustand baulich zu sichern, sie zu einem Lern- und Begegnungsort zu entwickeln, an dem die historischen Vorgänge erklärt werden können und der eine aktive Auseinandersetzung hinsichtlich der Relevanz der Erkenntnisse für heutige und künftige Generationen ermöglicht.

Nachdem für die auf 85,1 Mio. Euro mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Jahren bezifferte Maßnahme nun von Bund und Land Finanzierungszusagen von drei Vierteln der Gesamtinvestitionskosten erreicht werden konnten, bildet die Zusage der Übernahme des verbleibenden Viertels durch die Stadt Nürnberg den notwendigen weiteren Schritt für den Beginn des Förderverfahrens.

Die Vorlage skizziert die inhaltlichen, politischen, gesellschaftlichen sowie räumlichen Anforderungen, stellt knapp die dem Stadtrat bereits vorgestellten vorbereitenden Maßnahmen dar, erläutert die Entwicklung seither, informiert über die eingeworbene Finanzierung mit dem erforderlichen Förderverfahren und skizziert die weiteren Schritte.

II. Inhaltliche, politische und gesellschaftliche Anforderungen

Erinnerungskulturelle Arbeit steht seit Beginn des 21. Jahrhunderts vor besonderen Herausforderungen, die hier exemplarisch dargelegt werden.

Durch das Verschwinden der Zeitzeugen, die persönlich von der NS-Zeit berichten konnten, gewinnen historische Orte wie das ehemalige Reichsparteitagsgelände für die nachhaltige und zukunftsorientierte Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus und seinen Folgen an Bedeutung.

Eine Studie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg im Auftrag des Kulturreferats („Perspektivenwechsel. Das ehemalige Reichsparteitagsgelände aus der Sicht von Besucherinnen und Besuchern“, Schriften des Kulturreferats der Stadt Nürnberg, Bd. 4, 2019) hat festgestellt, dass inzwischen 300.000 historisch interessierte Menschen aus aller Welt jährlich allein die Zeppelintribüne besuchen.

Fachleute wie Studien (vgl. die umfangreiche Schülerbefragung der Freien Universität Berlin zwischen 2010 und 2012 in mehreren Bundesländern, veröffentlicht unter dem Titel „Später Sieg der Diktaturen? Zeitgeschichtliche Kenntnisse und Urteile von Jugendlichen“) bestätigen eine zunehmende Unkenntnis über den Nationalsozialismus und seine geistesgeschichtlichen Wurzeln. Parallel nehmen rechtsextreme, rassistische und antidemokratische Äußerungen sowie Manipulationen von Fakten in verschiedenster Ausprägung zu. Hierzu zählt auch die Provokation durch „Wodans Erben Germanien“ am 23.2.2019 auf der Zeppelintribüne. Aufklärung und Bildungsarbeit, ein offenes, von vielen Menschen genutztes Gelände sind, so am 22.5.2019 im Ältestenrat und Finanzausschuss diskutiert, die angemessene Antwort auf rechtsextrem motivierte Provokationen. Die historisch-politische Bildungsarbeit soll auf dem Gelände daher auch räumlich-architektonisch sichtbar sein, ohne den Denkmalcharakter der Bauten in Frage zu stellen.

Die zunehmende kulturelle wie soziale Diversität und das sich verändernde Rezeptionsverhalten bilden weitere Herausforderungen. Die nachwachsenden Generationen erwarten eine Vermittlung jenseits der klassischen Texttafel. Digitale Medien müssen, wo möglich und sinnvoll, einbezogen werden, ohne zum Selbstzweck zu verkommen.

III. Projektentwicklung

Die Umsetzung einer so umfassenden und sowohl konzeptionell, baulich wie finanziell herausfordernden Maßnahme ist nur als Prozess in verschiedenen Phasen realisierbar.

III.1. Erprobung, Evaluation und Kostenschätzung an Hand von Musterflächen (2014–2016)

Grundlage für die Schaffung eines historischen Lern- und Begegnungsorts Zeppelintribüne und Zeppelinfeld mit umfassenden, neuartigen und vertiefenden Vermittlungsangeboten ist die sichere Betretbarkeit des historischen Ortes und eine Öffnung bisher verschlossener Bereiche.

Das Kulturreferat hat Basiskonzeptionen erstellt und damit den Bedarf für die Kostenermittlung definiert, die dem Stadtrat am 8.7.2015 mit dem „ErfahrungsRaum | Reichsparteitagsgelände Nürnberg. Diskussionsgrundlage für die geschichtskulturelle Auseinandersetzung aus der Vermittlungsperspektive“ und am 6.7.2016 mit der „Konzeption der künftigen Vermittlungsarbeit“ als Grundlage der ersten Phase der Projektentwicklung vorgelegt wurden.

Ziel ist nicht der bloße Erhalt der Bauten als Selbstzweck, sondern die Erschließung des didaktischen Werts des Geländes für eine zukunftsorientierte Vermittlungsarbeit jenseits der Ära der Zeitzeugenschaft. Über Jahre haben dies der bauliche Verfall, die Unzugänglichkeit großer Bereiche sowie die Zufälligkeit von Zweckbauten, Absperrungen und Nutzungen zunehmend verhindert. Auch die Alltagsnutzung für Freizeit und Sport, die mit zum Gesamtkonzept des Umgangs mit den Bauten auf dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände gehört, wird dadurch stark beeinträchtigt.

Um zu einer belastbaren Kostenermittlung zu kommen, hat die Stadt Nürnberg 3 Mio. Euro für die Einrichtung von Musterflächen zur Verfügung gestellt. So konnte das Hochbauamt bis 2016 verschiedene bauliche Möglichkeiten und Landschaftsplanungskonzepte in enger Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in der Praxis erproben, evaluieren und einpreisen. Dies umfasst auch Maßnahmen zur besseren „Verstehbarkeit“ des Ortes (z.B. durch die Wiederherstellung aktuell nicht mehr erkennbarer Sichtachsen oder

die Entfernung permanenter Absperrungen und Zweckeinbauten) als Voraussetzung für eine intensivierte historisch-politische Vermittlungs- und Bildungsarbeit. Dazu zählt die Erkennbarkeit des Gesamtensembles in seiner historischen Funktionalität und Wirkung. Die Maßnahmen standen unter der Prämisse des Erhalts von möglichst viel Originalsubstanz. Ziel ist die bauliche Sicherung im jetzigen Zustand und keine Rekonstruktion.

Die baulichen Erkenntnisse und Festlegungen wurden dem Stadtrat am 27.7.2016 und die darauf basierende Kostenschätzung am 17.11.2016 vorgelegt. Die Kostenerhebung wurde von der Landesbaudirektion Bayern mit Stellungnahme vom 7.8.2017 positiv geprüft.

III.2. Vermittlung der Maßnahme an Öffentlichkeit, Politik, Fachwelt und potentielle Förderin-

nen und Förderer (2016–2019)

Die Stadt hat die vorgelegten Erkenntnisse in einem breiten Dialog mit Bevölkerung, Politik und Wissenschaft vertieft sowie intensiv darüber diskutiert. Hierfür wurden zahlreiche Veranstaltungen, u.a. auch in Berlin und Brüssel, Diskussionen und Informationstage initiiert und durchgeführt (siehe Anlage Chronologie). Zuletzt hat das Kulturreferat im März 2019 Erkenntnisse internationaler Fachleute öffentlich vorgestellt und diskutiert. Diese betonten die internationale und interkulturelle Dimension des Vorhabens.

Besonders herausgestellt wurde im Diskussionsprozess die Notwendigkeit einer nachhaltigen, an aktuellen Herausforderungen orientierten Entwicklung zum historisch-politischen Lern- und Begegnungsort. Er soll nach Fertigstellung in Verbindung mit dem Dokumentationszentrum personell und fachlich betrieben werden.

Alle Impulse des beschriebenen Austauschs sind in die Konkretisierung (siehe Punkt III.2.a.) ebenso eingeflossen wie die bereits in Punkt III.1. beschriebenen, dem Stadtrat und seinen Ausschüssen vorgestellten grundlegenden Papiere.

Über einen längeren Zeitraum wurde intensiv für die Finanzierung dieser nationalen Aufgabe geworben. 2018 wurden die Kosten vom Planungs- und Baureferat für konkrete Fördergespräche mit 85,1 Mio. Euro bei einer Laufzeit von bis zu zwölf Jahren ab Planungsbeginn beziffert.

III.2.a. Konkretisierte Konzeption (2016–2019)

Die Maßnahme basiert auf den Eckpfeilern `Bauliche Sicherung, Öffnung bisher verschlossener Bereiche und Implementierung neuer Vermittlungsangebote´ und ist bewusst in Phasen zunehmender Detaillierung angelegt. Um im Umsetzungszeitraum höchstmögliche Aktualität zu bieten, finden, wie in vergleichbaren Maßnahmen üblich, so lange wie möglich inhaltliche wie technische Entwicklungen und Impulse Berücksichtigung.

Die 2015 und 2016 vorgelegten Konzepte verdeutlichen die inhaltlichen Anforderungen dieses Ortes. Thematisiert werden neben der NS-Zeit auch die bis heute sichtbaren Spuren der Zeit nach 1945, an denen das Ringen mit dem Umgang mit den Bauten und seine Implikationen bis heute ablesbar sind sowie die Vorgeschichte vor 1933. Das macht das Ensemble als „begehbares Exponat“ zu einem visuell wie haptisch erfahrbaren und betretbaren „Geschichtsbuch“.

Öffnung

Die Öffnung bisher verschlossener Bereiche ist elementar für die Verstehbarkeit des Gesamtensembles und beugt Mystifizierung und damit einhergehender verzerrender Faktenzuschreibung vor. Beispielhaft geht es darum, die Banalität der Nutzung als große Toilettenanlage und Treppenhaus zu

zeigen, aber auch auf Wirkung angelegte Orte, wie z.B. den einzig erhaltenen von Albert Speer geschaffenen Innenraum, den sog. Goldenen Saal in der Zeppelintribüne inhaltlich zu kommentieren. Barrierereduzierte Zugänglichkeit ist, soweit baulich möglich, hier wie an anderen Orten dringlich.

Bisher bietet ein Besuch des historischen Ortes nur die Perspektive der NS-Elite. Erst die Perspektive der mehr als 200.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf dem Feld und Zuschauerinnen und Zuschauern auf den Wallanlagen macht die von der NS-Propaganda angestrebte Wirkweise verständlich.

Geöffnet werden der Mittelbau der Zeppelintribüne, eines der sechs Treppenhäuser der Tribüne, die westliche Hälfte des Zeppelinfeldes und einer der 34 Feldtürme.

Vermittlung

Mit dem Begriff Vermitteln sind mehrgleisige Informations- und Reflexionsanreize beschrieben.

Wie bereits dem Stadtrat vorgestellt eignet sich das 2006 zur Fußball-Weltmeisterschaft installierte Geländeinformationssystem - heute bereits Teil der Geländegeschichte - aktualisiert und ergänzt für die faktenbasierte Informationsvermittlung. Es bildet die Grundlage für das Besucher-Erschließungskonzept und wird ergänzt durch neu zu schaffende Reflexionspunkte, einer Ebene des Nachdenkens und Transfers, mit deren Hilfe neue Sichtweisen und Eindrücke vom historischen Ort und seiner Architektur gewonnen werden können. Reflexionspunkte erschließen Über-, Aus-, Durch- und Einblicke, bieten neue (Erfahrungs-)Wege auf diesem `Ort der Täter, Mitläufer und Zuschauer´. So kann die Auseinandersetzung an und mit Zeppelintribüne und Zeppelinfeld relevant sein für das Erkennen verschiedener Ausprägungen von Propaganda, Führerkult und inszenierter Gemeinschaft, selbst im 21. Jahrhundert.

Informations- und Reflexionspunkte werden in gestalterischen Einheiten als dauerhafte Installationen auf dem gesamten Ort positioniert. Konkret neu vorgesehen sind Reflexionspunkte u.a. auf der Zeppelintribüne im Bereich des Treppenauslasses, an der Rednerkanzel sowie an mehreren Stellen auf dem Zeppelinfeld. Sie greifen jeweils ein eigenes Thema auf. Die inhaltliche, bauliche, gestalterische wie technische Ausgestaltung richtet sich nach der Verortung. Nach Vorliegen einer gesicherten Finanzierung werden sie gemeinsam mit Didaktikerinnen und Didaktikern, Gestalterinnen und Gestaltern, Künstlerinnen und Künstlern sowie Bau- wie Technikexpertinnen und -experten ausgearbeitet. Intuitive, besucheraktivierende Mittel anstatt passiver Informationsrezeption zeigen so einen für das Gelände neuartigen Weg im Bereich der historisch-politischen Bildungsarbeit.

Zukünftig ist der Mittelbau der Zeppelintribüne zugänglich. Der sog. Goldene Saal wird einerseits in seiner ursprünglichen Ästhetik zu sehen sein, andererseits aber auch kritisch kommentiert werden, z.B. mit Mitteln der Projektion. Der in den 1980er Jahren so bezeichneten „faschistischen Ästhetik“ wird die Atmosphäre einer offenen Gesellschaft entgegengesetzt. Vor dem Besuch des Saales ist eine historische Vorinformation erforderlich. Die im Erdgeschoss liegenden Nebenräume enthalten Ausstellungseinheiten zu zentralen Themen wie der Baugeschichte, der Funktionsweise der Architektur, den Wirkungsmechanismen und -absichten der NS-Propaganda oder dem Umgang mit dem Areal Zeppelinfeld nach 1945. Die obere Ebene des Mittelbaus eröffnet eine Spurensuche in die unmittelbare Nachkriegszeit, insbesondere zum Umgang der US-Armee mit dem Gelände. Räume im Zwischengeschoss bieten als Projekträume die Möglichkeit, Impulse mit temporären kleinen Ausstellungen zu setzen oder z.B. Projekte aus Schulen zu präsentieren.

Nach Besuch des Mittelbaus können Besucherinnen und Besucher auf direktem Weg durch eines von ursprünglich sechs Treppenhäusern in der Zeppelintribüne die dem Feld zugewandte Seite betreten. Am Treppenauslass auf der obersten Ebene, der zum Schutz vor Regenwasser überdacht werden muss, lässt sich mit Exponaten, Bodenmarkierungen und moderner Ausstellungstechnik verdeutlichen, wie die Zeppelintribüne ursprünglich ausgesehen hat und wie die Hierarchieebenen zwischen NS-Elite, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern funk-

tionierten. An der Rednerkanzel, heute der zentrale Besuchsort der Tribüne, fehlt bisher jegliche Information. Zukünftig muss hier, angesichts des bestenfalls als gedankenlos zu bezeichnenden Verhaltens einzelner Besucherinnen und Besucher neben der Vermittlung historischer Fakten ein Nachdenken über den eigenen Umgang angeregt werden.

Der bisherige Prozess hat auch die Notwendigkeit einer zentralen Anlaufstelle untermauert. Sie soll, vorzugsweise als Solitär in räumlicher Nähe des Eingangs zum Mittelbau der Zeppelintribüne platziert werden. Der Informationspavillon soll weder in die historische Bausubstanz eingreifen, noch Nutzungen behindern. Gäste aus aller Welt erhalten nicht nur eine räumliche Orientierung und Informationen über die Besuchsmöglichkeiten auf dem gesamten Gelände, sondern auch die nötige Grundinformation zu den Reichsparteitagen und dem Gesamtgelände.

Demokratische Aneignung

Die zu schaffende allgemeine Zugänglichkeit des Ortes, die Doppelnutzung als Freizeit- und Sportgelände sowie als historisch-politischer Lern- und Begegnungsort ist Bestandteil der Konzeption und ermöglicht individuelle Formen demokratischer Aneignung des Geländes.

Das Miteinander im Sport oder die individuelle Freizeitgestaltung setzen einen starken Kontrast zu Bildern des inszenierten uniformen Massenaufmarsches. Die Nürnbergerinnen und Nürnberger erhalten in erheblichem Maße Grünflächen zurück.

Erweiterte Teilhabe

Zugleich eröffnen die unterschiedlichen Motivationen eines Geländeaufenthalts eine neue Dimension der Bildungsarbeit, nämlich die seltene Chance, sich zufälligen Besucherinnen und Besuchern, Picknickenden, Freizeitnutzenden oder Spaziergängerinnen und -gängern „in den Weg zu stellen“ und Besuchsgruppen, die nicht aus historischem Interesse kommen und sich vielleicht nie für einen Museumsbesuch entscheiden würden, zu einer Auseinandersetzung mit den Bauten, ihrer Geschichte und dem Erkenntnisgewinn für unser heutiges Miteinander zu aktivieren. In diesem niederschwelligen Zugang liegt eine besondere Chance des Ortes und eines seiner „didaktischen Alleinstellungsmerkmale“.

So können nach Abschluss der baulichen Trittfestmachung auch verstärkt neue Formen der Auseinandersetzung, z.B. durch temporäre künstlerische Projekte, angeregt werden. Insgesamt werden neue Vermittlungsformen etabliert, die eine kulturelle, soziale und aktive Teilhabe ermöglichen.

III.3. Finanzierungszusagen (2018–2019)

Die Finanzierungszusagen bestätigen die Bemühungen und das Konzept der Stadt Nürnberg. Der Deutsche Bundestag beschloss am 4.7.2018 die Einstellung von 50% der Gesamtkosten in einer Höhe von 42,55 Mio. Euro in den Haushalt mit Verpflichtungsermächtigungen für die kommenden Jahre unter der Prämisse weiterer Finanzierungszusagen. Der Bayerische Landtag beschloss am 16.5.2019 die Einstellung von 25% der Gesamtkosten in einer Höhe von 21,275 Mio. Euro in den Haushalt. Bei den Verhandlungen wurde, im Sinne des bei derartigen Maßnahmen üblichen Verteilungsschlüssels, die Übernahme der verbleibenden 25% in einer Höhe von 21,275 Mio. Euro sowie die Übernahme des laufenden Betriebs nach Fertigstellung auf Seiten der Stadt Nürnberg gesehen.

In intensiven Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Land aus den Fachbereichen Erinnerungskultur, Bau und Finanzen konnten Ref. I/II, Ref. IV und Ref. VI die Anforderungen und Auflagen des komplexen Förderverfahrens klären. In vom Kulturreferat koordinierten Terminen fanden am 21.3.2019 und 4.6.2019 zudem Gespräche und Ortsbegehungen in Nürnberg statt. Eine Fortsetzung der Verhandlungen haben die Fördergeberinnen und Fördergeber an die Sicherung der Gesamtfinanzierung gebunden, die mit einem Beschluss des Nürnberger Stadtrats gegeben ist.

Bis zur Leistungsphase 3, d.h. bis zum Abschluss der Entwurfsplanung und der Kostenberechnung geht die Stadt Nürnberg in Vorleistung. Für diesen Zeitraum ist folgender Mittelbedarf beim Planungs- und Baureferat für bauliche Planungs- und Untersuchungsleistungen sowie weitere vorbereitende Maßnahmen vorzusehen:

2019: 200.000 Euro

2020: 1.000.000 Euro

2021: 2.000.000 Euro

Im Budget des Kulturreferats sind 70.000 Euro/Jahr für Entwicklungs-, begleitende Vermittlungsund Projektarbeit vorgesehen. Die weitere Mittelaufteilung ist Bestandteil des Förderverfahrens und muss in Absprache mit den Fördergebern nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsmaßnahmen“ (RZBau)1 detailliert werden.

IV. Weitere Schritte (ab 2019)

Das Kulturreferat hat Anfang 2019 die Stabsstelle Ehemaliges Reichsparteitagsgelände/Zeppelintribüne und Zeppelinfeld eingerichtet, die eng mit der Fachdienststelle Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände und der im Hochbauamt korrespondierenden Stabsstelle H/Kultur-RPG zusammenarbeitet. Der Aufbau der nötigen personellen Umsetzungsstruktur soll bis Jahresende abgeschlossen sein.

Das Finanzierungs- und Umsetzungsverfahren ist nach den formalen Vorgaben der RZBau streng geregelt und folgt den in der HOAI festgelegten Leistungsphasen. Diese sehen ein schrittweises Vorgehen der baulichen, gestalterischen wie inhaltlichen Detaillierung und Planung bis zur Leistungsphase 3 vor, an dessen Ende ein umfassendes bauliches wie inhaltliches Realisierungskonzept steht. Das Projekt wird nach den innerstädtischen Baurichtlinien (Bau- und Investitionscontrolling) durchgeführt. Die Planungsleistungen werden vom Hochbauamt bereits ab Sommer 2019 europaweit im sog. VgV-Verfahren ausgeschrieben und beauftragt. Dabei wird die Objektplanung in die Themen „Trittfestmachung“ sowie „Gestaltung Neuteile“ aufgeteilt. Für die Auswahl der Planerin oder des Planers für die „Gestaltung Neuteile“ wird das VgV-Verfahren einen deutlich wettbewerblichen Charakter haben.

Die Realisierung dieses umfassenden Projektes ist auf bis zu zwölf Jahre angelegt. Die Fertigstellung eines Großteils der Vermittlungsangebote ist bis 2025 anvisiert, wenn sich Nürnberg als Kulturhauptstadt Europas präsentieren möchte. Zeppelintribüne und Zeppelinfeld spielen unter dem Themenschwerpunkt „Menschlichkeit als Maß“ bei der Bewerbung eine zentrale Rolle.

Die Mittelbewirtschaftung wurde sowohl auf Bundes- wie Landesebene den Fachabteilungen bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus übertragen. Die Umsetzung der Maßnahme, konzeptionell, baulich, finanziell und zeitlich, findet in einem intensiven Dialog statt. Wichtige Impulse sowie aktuelle Entwicklungen können so einbezogen werden und dafür sorgen, dass Inhalt und Umsetzung wissenschaftlich, technisch und didaktisch auf dem aktuellen Stand sind.

Im nächsten Schritt erstellt die Stadt Nürnberg bis Jahresende die für das Förderverfahren nach RZBau notwendige detaillierte „Formlose Anfrage“.

Zugleich beruft das Kulturreferat einen Wissenschaftlichen Beirat, der die inhaltliche Ausarbeitung der aufeinander abzustimmenden Arbeiten in Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände wie

1 Bei einer Zuwendung für eine Baumaßnahme muss die 66seitige RZBau als Basis sowohl für Antragstellerinnen und steller als auch für Bewilligungsbehörden und die zu beteiligenden Stellen der staatlichen Bauverwaltung bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen angewandt werden.

Zeppelintribüne und Zeppelinfeld beratend begleitet. Die Maßnahme wird zudem vom Kuratorium Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände, in dem auch Bund und Land Mitglied sind, flankiert.

Die zuständigen Referate werden die politischen Gremien regelmäßig über den Fortgang informieren. Die Information über diese Baumaßnahme muss baubegleitend sowohl in der Fachwelt wie mit Bürgerinnen und Bürgern in großer Offenheit beständig weitergeführt werden.

Für den Herbst ist u.a. am 3.10.2019 ein erweiterter Informationstag auf dem Gelände angesetzt, der kostenfrei alle Interessierten über die Maßnahme informiert.

KuF/017/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Haus der Heimat Nürnberg e.V. - Investitionszuschuss für den Erweiterungsbau

Anlagen: Grundriss Neubau_Haus der Heimat Haus der Heimat_Stellungnahme RefI/II vom 20190625 Sachverhalt_Haus der Heimat_Investitionszuschuss

Sachverhalt (kurz): Die Arbeit des Hauses der Heimat (HdH) als "Heimstatt für Vertriebene und Aussiedler" und Kultur-, Begegnungs- und Integrationszentrum genießt seit langem große Wertschätzung und Anerkennung von Stadt, Bezirk und Land. Die positive Entwicklung der Mitgliederzahlen gerade aus dem Bereich der Russlanddeutschen ist für das Haus der Heimat sehr erfreulich. Allerdings stößt es dadurch an seine räumlichen Grenzen. Das Haus ist zu klein geworden, aus Platzmangel müssen Kurse abgesagt und Jugendliche abgewiesen werden. Auch ist es bislang nicht barrierefrei. Aus diesem Grund ist ein barrierefreier Erweiterungsbau geplant, der zum größten Teil vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales finanziert wird. Der Verein hat nun einen Antrag auf einen Investitionskostenzuschuss i.H. von 300.000 € gestellt Da der Verein auch aus Sicht der Stadt Nürnberg einen unverzichtbaren Beitrag zur Integration in der Stadt leistet, wird der Erweiterungsbau sehr positiv gesehen. Die zusätzlich benötigten Mittel für den Erweiterungsbau wurden zur Fortschreibung des Mittelfristigen Investitionsplan 2020-2023 als Investitionszuschuss angemeldet.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 300.000 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv 300.000 € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Anmeldung zur Fortschreibung des Mittelfristigen Investitionsplans 2020-2023

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Haus der Heimat leistet einen wichtigen Beitrag zur kommunalen Integrationspolitik. Da der Erweiterungsbau barrierefrei erfolgt, ist er auch unter dem Aspekt der Inklusion zu begrüßen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Der Stadtrat beschließt die Gewährung eines Investitionszuschusses an den Verein "Haus der Heimat e.V." in Höhe von 300.000 € für das Jahr 2020. Die Verwaltung wird beauftragt den Investitionszuschuss zu den Haushaltsberatungen in den Mittelfristigen Investitionsplan 2020-2023 aufzunehmen.

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GRUNDSTÜCKSGRENZE BAULINIE

4.36 24 3.525 115 3.185 175 4.375 24 7.00 7 15.725 24 175 6.02 .615 115 5.905 37 E07_Bestand Lager 41.40 m² 26.85 m
175 5.905 37 E07_Bestand Lager 41.40 m² 26.85 m
r E03_Bestand E04_Bestand Beh. WC Putzraum x 4.07 m² 1.93 m² 8.07 m 5.90 m E02 Seminar x 40.17 m² 25.42 m x x x E05_Bestand E06_Bestand WC Herren WC Damen 6.85 m² 8.65 m² 12.45 m 16.42 m E08_Bestand Heimatstube 33.34 m² 23.42 m
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E09 x Seminar 2 15.73 m² 16.85 m x UZ Bestand 75/40cm x x x E12 Foyer 39.50 m² 40.54 m UZ Bestand x 24/60cm x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x E09_Bestand x x E07 Heimatstube E05 Lager 33.34 m² x Garderobe x 18.12 m² 23.42 m 6.95 m² 18.06 m x 17.27 m x ÜZ Bestand x StB-Stütze Bestand 24/65cm x24/17.5cm UK=22cm unter UK Decke ü. EG x x x x x x x NA x x E04 x x Foyer x x 26.83 m² 26.86 m x x x x x x NA x x x x x x x x x x x x x x x x E01 x Windfang E13 13.86 m² x ±0.00 E08 Gemeinschaftsraum 15.09 m -0.15 Berater 38.03 m² x 11.28 m² 24.69 m 13.52 m x E09_Bestand Heimatstube 33.34 m² 23.42 m
x E10 E11 WC Herren WC Damen x 13.69 m² 12.37 m² 14.82 m 14.14 m
x x x x x x x E05 Garderobe 6.95 m² x 17.27 m x x x E04 Foyer x 26.83 m² 26.86 m x x x x StB- x24/1 x x x x x x x E07 Lager 18.12 m² 18.06 m ÜZ Bestand Stütze Bestand 24/65cm 7.5cm UK=22cm unter UK Decke ü. EG
x x E03 Flur 1 39.35 m² 32.74 m
x x x x x x x x x x x x x x x x x NA NA
EINILUAB E06 Saal 110.13 m² 42.11 m E06 Saal 110.13 m² 42.11 m x E01 Windfang 13.86 m² x 15.09 m x x x
x x x x x x ±0.00 -0.15 x x x x x x E08 Berater 11.28 m² 13.52 m
37 4.245 24 3.00 115 5.905 37 4.05
4.115 9.76 4.05

9.945

EINILUAB

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E09 Seminar 1 39.22 m² 25.19 m

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588.4

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588.3

E12 Küche 16.57 m² 16.84 m

531.3

PLANINHALT 04-001 PLANNR./INDEX

FREISTAAT BAYERN STAATLICHES BAUAMT NÜRNBERG ZOLLHOF 6, 90443 NÜRNBERG, TEL. 0911 / 24294-0, FAX. 0911 / 24294-699, E-MAIL: poststelle@stban.bayern.de

HAUS DER HEIMAT, NÜRNBERG GEB.-NR ERWEITERUNG 10500.1 GRUNDRISS VORPLANUNG ERDGESCHOSS Variante fka 3 M 1:100 MASSN.-NR KAP./TITEL GEZ.VON GEZ. AM STAND PLOTDATUM SONSTIGES 10500D0002 0000/00000 SP 03.11.2016 03.11.2016 03.11.2016

ARCHITEKT FACHPLANER FLEISCHMANN & KASPEREK Tragwerksplanung: Goetz-Neun Ingenieure GmbH, Karl Grillenbergstr. 1a, 90402 Nürnberg Haustechnik und Elektro: ARCHITEKTEN ibz Ing. Büro Zeisig GmbH, Zur Hohen Straße 2, 92262 Birgland/Schwend Planung Außenanlagen/Baumschutz: STEINPLATTENWEG 59 Ing. Büro EGL GmbH, Bohlenplatz 22, 91054 Erlangen 90491 NÜRNBERG

GRUNDBESITZ- REGIERUNG VON MITTELFRANKEN VERWALTENDE SG 15 STELLE MARIENSTR. 21 90402 NÜRNBERG DATUM, UNTERSCHRIFT NUTZENDE STELLE HAUS DER HEIMAT IMBUSCHSTR. 1 90473 NÜRNBERG DATUM, UNTERSCHRIFT VERANTWORTUNG STAATLICHES BAUAMT NÜRNBERG NACH ZOLLHOF 6 ART. 73 BAYBO 90443 NÜRNBERG DATUM, UNTERSCHRIFT

PRÜFUNG STAATLICHES BAUAMT NÜRNBERG ZOLLHOF 6 90443 NÜRNBERG BAUAMT DATUM, UNTERSCHRIFT REGIERUNG VON MITTELFRANKEN PROMENADE 27 91522 ANSBACH DATUM, UNTERSCHRIFT BAUFACHLICHE GENEHMIGUNG UND FESTSETZUNG OBERSTE BAUBEHÖRDE DATUM, UNTERSCHRIFT

DATEI PLANNR./INDEX P2_10500.1_A_00_04-001 04-001

10.5

565.2

565.2

44.6

18.6

71.3

67.3

44.11 529.1

18.11 529.1

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H/B = 500 / 1100 (0.55m²) Allplan 2012

Sachverhalt Erweiterungsbau Haus der Heimat Nürnberg e.V.

hier: Investitionskostenzuschuss

Die Arbeit des Hauses der Heimat (HdH) als "Heimstatt für Vertriebene und Aussiedler" und Kultur-, Begegnungs- und Integrationszentrum genießt seit langem große Wertschätzung und Anerkennung von Stadt, Bezirk und Land.

Im Laufe der Jahre entwickelte sich dabei eine bemerkenswerte Zusammenarbeit des HdH mit anderen Institutionen und Vereinen, besonders aus dem Stadtteil Langwasser, wie dem Kulturund FreizeitTreff BUNI (Behinderte und Nichtbehinderte), dem Sportverein VfL, dem Gemeinschaftshaus, dem Bürgerverein, dem Familienzentrum, Kirchen usw. Die positive Entwicklung der Mitgliederzahlen gerade aus dem Bereich der Russlanddeutschen ist für das Haus der Heimat sehr erfreulich. Allerdings stößt es dadurch an seine räumlichen Grenzen. Das Haus ist zu klein geworden. Aus Platzmangel müssen Kurse abgesagt und Jugendliche abgewiesen werden. Auch ist das Haus bisher nicht barrierefrei. Aus diesem Grund ist ein barrierefreier Erweiterungsbau geplant, der überwiegend vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familien und Soziales finanziert wird. Der Erweiterungsbau ist derzeit mit 1.650.000 € veranschlagt. Ursprünglich war geplant, den Erweiterungsbau für weniger als 1 Mio Euro zu realisieren, die erste Machbarkeitsstudie ging davon aus. Eine finanzielle Beteiligung der Stadt Nürnberg wäre bei diesen Kosten nicht erforderlich gewesen. Aufgrund neuer Sicherheitsbestimmungen und Brandschutzauflagen (kein Bestandsschutz für den Altbau mehr, d.h. auch dort Umbaumaßnahmen hinsichtlich Brandschutz erforderlich) sind die Kosten nun aber deutlich gestiegen.

Um die Verwirklichung des Anbaus nicht zu gefährden beantragt der Haus der Heimat e.V. nun bei der Stadt Nürnberg einen Investitionskostenzuschuss i.H.v. 300.000 €. Die Stadt Nürnberg begrüßt die Arbeit des Hauses der Heimat, der Verein leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Integration in der Stadt. Aus diesem Grund wird auch der Erweiterungsbau sehr positiv gesehen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die beantragten Zuschussmittel in den Haushalt einzustellen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 12.07.2019 öffentlich Empfehlung

Stadtrat 26.06.2019 öffentlich Beschluss

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Sport-Agenda für den Breiten- und Leistungssport in Nürnberg

Anlagen: Entscheidungsvorlage Antrag CSU-Fraktion vom 12.03.2018 Antrag CSU-Fraktion vom 27.11.2018 Antrag CSU-Fraktion vom 17.12.2018 Antrag CSU-Fraktion vom 06.05.2019 Antrag SPD-Fraktion vom 03.08.2018 Antrag SPD-Fraktion vom 20.12.2018

Sachverhalt (kurz):

Die Stadt Nürnberg unterstützt und fördert den Sport in seinen verschiedenen Facetten, vom Breitensport an der Basis als Grundlage aller Überlegungen bis zum Spitzensport. Damit diese Unterstützungsmaßnahmen bestmöglich wirken und ineinandergreifen können, ist eine strategische Steuerung dieser Maßnahmen im Sinne einer übergeordneten Sportstrategie und auf Basis belastbarer Entscheidungsgrundlagen notwendig. Im Folgenden soll der aktuelle Stand der Sport-Agenda für den Breiten- und Leistungssport in Nürnberg dargestellt sowie Maßnahmen abgeleitet werden, die zur erfolgreichen Weiterentwicklung der städtischen Sportstrategie nötig scheinen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

Abstimmung erfolgt sobald Bedarfe konkretisiert

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja s. Sachverhaltsdarstellung

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Die Sportkommission empfiehlt aus fachlicher Sicht dem Stadtrat, dass dieser die Ausrichtung und Überlegungen der Sport-Agenda befürwortet und die Verwaltung beauftragt, die Konzeptionierung derselben weiterzuführen und für die einzelnen dargestellten baulichen Maßnahmen jeweils gesonderte, fundierte Entscheidungsgrundlagen (einschließlich Finanzierung) in den Stadtrat zur Entscheidung einzubringen.

Die Empfehlung der Sportkommission vom 12.07.2019 wird zum Beschluss erhoben.

Sport-Agenda für den Breiten- und Leistungssport in Nürnberg

Anträge der CSU-Fraktion vom 12.03.2018, 27.11.2018, 17.12.2018 und 06.05.2019 Anträge der SPD-Fraktion vom 03.08.2018 und 20.12.2018

A: Einleitung

Gesundheitsförderung und Steigerung der Lebensqualität durch Bewegung, Teilhabe und Sozialisation durch den Verein sowie Repräsentation und Vorbildwirkung durch den Leistungssport: die Chancen, die der Sport unserer Stadtgesellschaft bietet, sind enorm. Aus diesem Grund unterstützt und fördert die Stadt Nürnberg den Sport in seinen verschiedenen Facetten, vom Breitensport an der Basis als Grundlage aller Überlegungen bis zum Spitzensport. Damit diese Unterstützungsmaßnahmen bestmöglich wirken und ineinandergreifen können, ist eine strategische Steuerung dieser Maßnahmen im Sinne einer übergeordneten Sportstrategie und auf Basis belastbarer Entscheidungsgrundlagen notwendig.

Um ausreichend Sport treiben zu können, braucht es eine geeignete Infrastruktur an Sportstätten vor Ort. In der Stadt werden also Schwimmbäder, Sport-, und Spielplätze sowie ausreichend öffentliche Grünanlagen benötigt, in denen Menschen sich sportlich betätigen oder bewegen können. Zahlreiche Nürnberger Sportvereine leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Sportinfrastruktur, allerdings sind diese meist auch auf durch die öffentliche Hand betriebene Sportstätten, insbesondere Turnhallen, angewiesen. Sportstätten sind dabei wichtige Orte des Zusammentreffens verschiedener Bevölkerungsgruppen und Orte des sozialen Miteinanders. Die Etablierung, Anbindung und zukunftsgerichtete Weiterentwicklung von Sportstätten im regionalen Kontext sind auch Impulsgeber für gesellschaftliche Teilhabemöglichkeiten (z.B. Barrierefreiheit) und Teil der Infrastruktur für Gesundheitsangebote für alle Bürgerinnen und Bürger. Insofern kommt der kommunalen Sportinfrastruktur eine erhebliche Bedeutung in der gesellschaftlichen Entwicklung zu.

Auf leistungssportlicher Ebene können die Spitzenathletinnen und -athleten national und international nur bestehen, wenn ihnen Einrichtungen für Training und Wettkampf zur Verfügung stehen, die höchsten internationalen Ansprüchen genügen. Da die Trainingsstätten überwiegend in kommunaler Trägerschaft liegen, kommt der kommunalen Sportinfrastruktur daher ebenfalls für den Spitzensport eine besondere Bedeutung zu.

Im Folgenden soll der aktuelle Stand der Sport-Agenda für den Breiten- und Leistungssport in Nürnberg dargestellt sowie Maßnahmen abgeleitet werden, die zur erfolgreichen Weiterentwicklung der städtischen Sportstrategie nötig scheinen.

B: Breitensport

1. Ist-Situation des Breitensports

Städtische Sportanlagen

Aktuell gibt es in Nürnberg insgesamt 113 durch den SportService vermietete städtische Sporthallen an insgesamt 83 Schulen bzw. Standorten. Dazu kommen zwei Mehrzweckhallen in Großgründlach, die direkt vom Bürgeramt Nord, sowie deren zwei in Fischbach bzw. Katzwang, die direkt vom Bürgeramt Ost vermietet werden. Darüber hinaus stehen den Nutzern insgesamt 16 Naturrasenplätze und zwei Kunstrasenplätze zur Verfügung.

Der Bedarf an Nutzungszeiten in den städtischen Sporthallen und den städtischen Freisportanlagen übersteigt allerdings das bereitstehende Angebot an freien Zeiten. Die Auslastung

der Hallen für die periodische Nutzung geht, zumindest die größeren Hallen betreffend, gegen 100 %, auch die Plätze haben nur noch eine geringe Aufnahmekapazität.

Im Zuge eines Berichts an die Sportkommission am 30. November 2018 wurde dargestellt, dass die Sporthallenlandschaft der Stadt Nürnberg in den letzten Jahren eine deutliche Verbesserung erfahren hat. Im Rahmen von Schulbaumaßnahmen wurden von 2006 bis einschließlich 2018 30 Übungseinheiten neu errichtet. Unter Berücksichtigung der vorher bestehenden und ersetzten Sporthallen sind in dieser Zeit 18 zusätzliche Einheiten hinzugekommen. In den nächsten fünf bis zehn Jahren werden nach heutigem Kenntnisstand weitere 25 Übungseinheiten neu errichtet, so dass nochmals mit 14 zusätzlichen Einheiten zu rechnen ist.

Bei den durch Neubauten ersetzten Hallen handelt es sich bei den 1-fach Turnhallen überwiegend um „Kleinhallen“, die der regulären Größe einer 1-fach Turnhalle (27 m x 15 m) nicht entsprochen hatten. Somit führten die Neubauten nicht nur zu einer Erhöhung der Sporthallenzahl, sondern auch zu einer flächenmäßigen Steigerung im Hallensportbereich. Es ist vorgesehen, bereits bei der Planung die künftige Schwerpunktnutzung (vgl. z.B. Uhlandhalle: Fechten, Paul-Moor-Schule: Basketball) zu berücksichtigen und die Hallen entsprechend auszustatten.

Aufgrund des Bedarfs von Sportvereinen ohne eigene Sportanlagen an städtischen Freisportflächen, sollte bei zukünftigen Schulbauplanungen berücksichtigt werden, die schulischen Sportplätze grundsätzlich auch Vereinen zur Verfügung stellen zu können. Bei den Planungen zum Schulzentrum Südwest und jenen zur Maiacher Straße sind diese Überlegungen bereits ebenso eingeflossen, wie bei den Planungen im Bereich des Tiefen Feldes (Neubau jeweils eines Sportplatzes). Dabei favorisiert die Verwaltung Kunstrasenfelder ohne Granulat (EU Verordnung „Mikroplastik“), da diese eine deutlich höhere Auslastbarkeit aufweisen als Naturrasenfelder.

Vereinssportanlagen

Die Nürnberger Sportvereine betreiben derzeit 229 Spielfelder verschiedenster Größe, davon 112 Spielfelder über 5 400 qm. Diese Zahl ist seit 2014 relativ konstant. Von den insgesamt 50 Sporthallen mit einer Fläche über 405 m² in Nürnberg sind 36 Hallen in kommunaler Hand, 14 Hallen werden von Sportvereinen betrieben. Die Anzahl der Sporthallen ab 405 qm im Vereinsbetrieb ist seit 2014 unverändert. Die Anzahl der Sporthallen /-räume unter 405 qm konnte seit 2014 insgesamt um 9 Hallen/Räume erweitert werden.

Die Standorte am Reichelsdorfer Keller (Radrennbahn; ggf. Ersatz durch Velodrom), am Krugsportplatz (Groß- und Kleinspielfeld) sowie an der Maiacher Straße (3 Sporthallen und 2 Spielfelder; ggf. Ersatz im Rahmen des Schulneubaus) sind dem Vereinsbetrieb in den vergangenen Jahren verloren gegangen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass vereinseigene Sporthallen in den Abendstunden durch eigene Angebote sehr gut ausgelastet sind. Dagegen sind, wie einzelne Anfragen oder auch Besuche bei Vereinen zeigen, auf einzelnen Sportplätzen durchaus noch freie Zeiten vorhanden. Insbesondere in den Zeiten Montag bis Freitag bis 16 Uhr verfügen viele Vereine über freie Sporthallen- bzw. Sportplatzkapazitäten. Die Auslastung am Vormittag und am frühen Nachmittag könnte möglicherweise durch Kooperationen mit Schulen, Kitas oder durch Sportangebote für bestimmte Zielgruppen verbessert werden.

Sport im öffentlichen Raum

Ein hoher Prozentanteil (69%) der gesamten sportlichen Betätigung von Menschen, die mindestens einmal wöchentlich Sport treiben, wird nicht organisiert durchgeführt. Dabei liegen Radfahren und Schwimmen auf den ersten beiden Rängen, gefolgt von Jogging, Gymnastik, Wandern und Fitness. Der SportService unterstützt diesen Trend durch die Bereitstellung

von Jedermann-Sportplätzen, die Reservierung von Zeiten für den Jedermannsport auf städtischen Sportanlagen, bei entsprechender Witterung die Vorbereitung einer Rodelbahn und das Spuren von Langlaufloipen am Silbersee, auf der Wöhrder Wiese und im Marienberg- Park sowie die Freigabe und Pflege von definierten Eisflächen. Die Laufstrecken mit Kilometerangaben rund um den Wöhrder See, im Pegnitztal West, in Langwasser, im Stadtpark, im Westpark, im Faberpark, Rednitztal, Luitpoldhain sowie am Dutzendteich und im Volkspark Marienberg erfreuen sich intensiver Nutzung. Gleiches gilt für die Bewegungsparks im Pegnitztal West, im Stadtpark, in Langwasser, Eibach, Erlenstegen und Reichelsdorf. Ein weiterer Bewegungspark wurde am Südufer des Wöhrder Sees im Frühjahr 2018 eröffnet. Zunehmend nachgefragt werden außerdem Geräte für Calisthenics bzw. Street Workout, also Trainingsformen mit Einsatz des Körpergewichts. Auch hierfür laufen die Bauvorbereitungen einer Anlage am Nordufer des Wöhrder Sees.

In der Stadt Nürnberg ist darüber hinaus eine sehr divers aufgestellte Trendsportlandschaft erkennbar. Die verschiedenen Trendsportszenen reichen von bereits etablierten Sportarten wie Rapid Surfing (s. dazu nachstehend Thema Dauerwelle e.V.), Skateboarden oder Bouldern über in jüngerer Vergangenheit aufgekommene wie Calisthenics oder eSport bis hin zu (noch) eher unbekannten wie Discgolf. Insgesamt stellen Trendsportarten einen beachtlichen Teil der von der Nürnberger Bevölkerung betriebenen Sportarten dar, die neben den Vereinssportarten ebenfalls in den Überlegungen zur Sportentwicklung und Sportförderung eine Rolle spielen sollten. Im Rahmen einer Trendsportanalyse wird derzeit mit Hilfe von Experteninterviews und Umfragen versucht, sich der Frage zu nähern, welche relevanten Trendsportszenen in Nürnberg vorhanden sind und welche Bedarfe für die Sportinfrastruktur sich daraus ergeben. Vielfach wird dies neue Gestaltungen des öffentlichen Grünbereichs erfordern. Daneben wird sich in erster Priorität auch die Frage stellen, welche der Sportarten in die Vereinsstruktur eingebunden werden können. Nicht alle Trends müssen durch städtische Infrastruktur bedient werden.

Bezüglich der Größe der Szenen heben sich die etablierten Sportarten heraus. Skateboarden und BMX/ Mountainbike sowie Klettern und Bouldern scheinen in Nürnberg die größten Szenen zu stellen. Parkour ist wohl die nächstgrößte ‚echte‘ Szene in Nürnberg. Diese zeichnen sich durch eine Organisationsform aus, die zwar nicht mit der klassischen Organisation eines Sportvereins vergleichbar ist, aber trotzdem gewisse Strukturen und untereinander auch eine gute Vernetzung vorweist. In diesem Zusammenhang wäre zusätzlich eSport als Trendsportszene zu nennen. Die Positionierung der Stadt, ob eSport als Sport definiert und dementsprechend behandelt wird, steht allerdings noch aus.

2. Für den Breitensport nötige Sportstättenentwicklungsplanung – Steuerungsmög-

lichkeiten und weitere Vorgehensweisen

Grundlagen

Die Sportanlagen für den organisierten Sport gliedern sich in Nürnberg im Wesentlichen in Vereinssportstätten und städtische Sportstätten (Schulsportanlagen + Bezirksportanlagen). Darüber hinaus findet Sport und Bewegung zu einem großen Anteil im öffentlichen Raum statt. Ergänzend sind die kommerziellen Sportstätten (z.B. Fitness, Tennis, Squash, Klettern) zu erwähnen, auf die jedoch im Anschluss nicht gesondert eingegangen wird.

Städtische Sportanlagen

Städtische Schulsportanlangen – insbesondere Turnhallen - werden werktags am Morgen bis in die Nachmittagsstunden von Schulen belegt, am Abend von den Sportvereinen und anderen Nutzergruppen gemietet. Neue städtische Sportanlagen entstehen im Zuge des Schulbaus, ihre Größe ist weitestgehend an die Schulbauförderung geknüpft. Die Anzahl benötigter Schulen und Schulturnhallen hängt mit der Schülerzahl in Nürnberg und somit indirekt mit der Einwohnerzahl zusammen, so dass eine Grundversorgung für die Einwohner „automatisch“ gesichert ist. Die nominelle Auslastung in den Abendstunden liegt

bei nahezu 100 Prozent (siehe SpK im Dezember 2018), was ein deutliches Anzeichen dafür ist, dass hier zusätzliche Bedarfe von Seiten der Sportvereine bestehen. Steuerungsmöglichkeiten über den Schulbau hinaus ergeben sich über die Bereitstellung zusätzlicher Gelder für zusätzliche Hallenelemente. Ein Bau von anderen als Schul-Sporthallen ist von städtischer Seite gegenwärtig grundsätzlich nicht vorgesehen, so dass hier die gestalterischen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Sports begrenzt sind. Weitere Entwicklungsmöglichkeiten ergeben sich durch eine Optimierung der Auslastung. Auf Grundlage einer Überprüfung der Realnutzung können versteckte Potenziale erkannt werden. Ergänzend werden von der Kommune Bäder und Bezirkssportanlagen sowie Eisflächen in der Arena Nürnberger Versicherung vorgehalten. Weitere besondere städtische Sportflächen sind das Max-Morlock-Stadion und der Dutzendteich.

Im Folgenden sind mögliche zukünftige Maßnahmen in diesem Bereich aufgeführt:

 Bestandserhebung der städtischen Sporthallen (Ausrüstung, Linierung, Barrierefreiheit, Sanierungsgrad, Anwohnersituation, Parkplätze u.a.), mit dem Ziel wichtige Grundlagendaten für weitere Maßnahmen und bereitzustellende Gelder für Sanierungsmaßnahmen zu erhalten

 Überprüfung der Realnutzung der Schulsportstätten in den Abendstunden anhand von Kontrollen mit dem Fokus auf Mehrfachturnhallen, mit dem Ziel der Optimierung der Auslastung

 Abfrage der Sportvereine über zusätzliche Bedarfe an städtischen Sportflächen, mit dem Ziel, genauere Aussagen über die gegenwärtige Bedarfslage zu erhalten

 Prüfung der Öffnung von Freisportfeldern an Schulen (z.B. Martin-Behaim-Gymnasium) für Vereinsnutzung in schulfreien Zeiten, mit dem Ziel, den Bedarfsdruck von Seiten der Sportvereine zu verringern

 Erstellung eines Konzepts, welches verschiedene sportartspezifische Schwerpunkte in bestimmten Sporthallen in Nürnberg vorsieht, insbesondere bei Hallenneubauten unter Einbindung der regionalen Vereine, mit dem Ziel der Ressourcenbündelung

 Abstimmung von Möglichkeiten zur Errichtung städtischer Sportstätten über den Schulbau hinaus, mit dem Ziel, ggf. Mehrbedarfe durch die steigende Bevölkerung abzudecken

Vereinssportanlagen

Im Flächennutzungsplan der Stadt (FNP) sind Grünflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Sportanlage gesichert. Auf den meisten dieser Flächen sind Vereinssportflächen angesiedelt. Sportvereine stellen den Großteil der Sportanlagen und bilden somit das Rückgrat der sportlichen Infrastruktur in Nürnberg. 89 Vereine betreiben und unterhalten eigene Sportanlagen im Stadtgebiet.

Weitere Vorbehaltsflächen für den Sport sind nur in äußerst geringem Umfang vorhanden und gegenwärtig aufgrund deren Lage und anderen Rahmenbedingungen kaum nutzbar. Dies führt u.a. zu dem Problem, dass die Nachfrage einzelner Vereine nach eigenen Ansiedlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren nicht befriedigt werden konnte. Zu nennen sind insbesondere Migrantenvereine mit gefestigter Struktur und Vereine mit neuen Sportarten (z.B. American Football).

Bzgl. der Entwicklungsplanung der Sportflächen der Vereine kann die Stadtverwaltung grundsätzlich zunächst nur auf Vereinsentwicklungen reagieren. Zum Beispiel rufen Insolvenzen oder Fusionen neue (Fehl-) Bedarfe von Vereinsseite hervor. So bestehen zunächst kaum direkte Steuerungsmöglichkeiten.

SpS versucht deshalb, auf indirektem Wege z.B. Insolvenzen von Vereinen frühzeitig zu erkennen und vorzubeugen (Analyse der Vereinskennzahlen) und so einer Aufgabe / einem dauerhaften Verlust von Sportanlagen entgegenzuwirken. Im Folgenden sind mögliche zukünftig Maßnahmen in diesem Bereich aufgeführt:

 Erhebung der Auslastung der Vereinsportstätten mit dem Ziel, Potenziale in diesem Bereich zu erkennen

 Verbesserung der Auslastung der Vereinssportanlagen durch Vermietung an Schulen, mit dem Ziel der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Schulsport und der finanziellen Lage der Sportvereine mit eigenen Sportanlagen

 Systematische Abfrage der Erweiterungsbedarfe bei Sportvereinen mit eigenen Sportanlagen, mit dem Ziel, wachstumsfähige Sportvereine zu unterstützen und deren Bedarfe im Idealfall mit städtischen Anforderungen (Schulen) zu vereinen

 Konzept zur Förderung der Nutzung von Vereinssportanlagen durch externe Sportvereine nach dem Prinzip des Bäderzuschusses, mit dem Ziel, die Anmietung anderer Vereinssportstätten attraktiver zu machen

 Abstimmung eines Konzepts zur besseren Verankerung des Sports in der Stadtentwicklung, mit dem Ziel, ein Wachstum der Vereinsanlagen entsprechend dem Bevölkerungswachstum zu erreichen (u.a. Vorbehaltsflächen für den Sport) und Sportflächen vor der Umwandlung in Wohnbauflächen zu schützen.

Bewegung und Sport im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum stehen den Bürgerinnen und Bürgern Spielplätze, Bolzplätze, Skateanlagen und öffentliche Grünflächen für Bewegungsaktivitäten zur Verfügung. Die Planung und der Unterhalt der Flächen obliegt J und SÖR. Der Rahmenplan „Spielen in der Stadt“ liefert Richtwerte zur Vorhaltung von Flächen in m² pro Einwohner und einen Ausbauplan für Spielund Bolzplätze. Steuerungsmöglichkeiten durch die Sportverwaltung bestehen indirekt durch das aktive Einbringen von Interessen des Sports in bestehende Verfahren. SpS bringt sich durch die Ausschilderung von Laufstrecken, in der Planung von Bewegungsparks und in der Ausstattung mit Geräten für den Trendsport in aktuell anfallende (Aus-)Baumaßnahmen von öffentlichen Grünflächen ein. Durch die begrenzten Personalressourcen, fehlende Informationen und die wachsende Anzahl an anstehenden Maßnahmen gelingt dies nicht immer im erforderlichen Umfang.

Im Folgenden sind mögliche zukünftig Maßnahmen in diesem Bereich aufgeführt:

 Erstellung eines Konzepts für den Trendsport in der Stadt, mit dem Ziel, relevante Szenen über eine Bedarfsermittlung zu identifizieren und passende Trendsportangebote für die verschiedenen Zielgruppen bereit zu stellen

 Nutzungsüberprüfung der Bewegungsparks in der Stadt und ggf. Erstellung eines Konzepts zum Ausbau, mit dem Ziel, eine flächendeckende Versorgung an Fitnessgeräten für Jedermann zu erreichen

 Diskussion über Bewegung und Sport im öffentlichen Raum als eigene Entwicklungsaufgabe in der Stadtverwaltung, mit dem Ziel, den Stellenwert der Bewegung im öffentlichen Raum zu stärken

Übergreifende Themenstellungen

Die in den Jahren 2008/2009 durchgeführte Sportstättenentwicklungsplanung hat wichtige Anhaltspunkte für die Sportstättenbedarfe in Nürnberg geliefert. Eine strukturierte Verknüpfung der Empfehlungen mit Steuermechanismen der Stadtentwicklung ist nur eingeschränkt gelungen. Seitdem ist die Stadt gewachsen, die Rahmenbedingungen und Herausforderungen (z.B. Wohnungsbau) haben sich verändert. Dementsprechend besteht die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Bedarfslage in der Sportstättenentwicklung. Die stetig wachsenden Anforderungen von Seiten der Politik, der Stadtplanung (Beteiligung an Bebauungsplanverfahren, Instruktionen zu Grundstücken, Neubauten von Schulsportstätten, Beteiligungsverfahren bei Grünflächen) und der Sportvereine (Fusionen, Insolvenzen, Bauvorhaben) erfordern eine starke Konzentration der Personalressourcen der Sportverwaltung auf die Sportstättenentwicklungsplanung.

Im Folgenden sind mögliche zukünftige Maßnahmen aufgeführt:

 Einbindung der Sportstätten in das städtische Geoinformationssystem, mit dem Ziel einer verbesserten Analyse der Sportstättensituation in Nürnberg

 Neuauflage der Sportentwicklungsplanung, mit dem Ziel der Aktualisierung der Bedarfe

 Konzept zur Verbesserung der Verknüpfung der Sportstättenentwicklungsplanung mit Planungen der Stadtentwicklung, insbesondere für Vereinssportstätten und im öffentlichen Raum

3. Konkretisierung der Vorhaben für Bedarfe des Breitensports

Allgemein

Unter Berücksichtigung der bei SpS eingehenden Anfragen von Sportvereinen, Sportverbänden und sonstigen Nutzern (Organisationen und Privatpersonen) lässt sich ein Bedarf an Zweifachhallen (810 qm), in denen Basketball trainiert und wettkampfmäßig gespielt, sowie an Dreifachhallen (1215 qm), in denen vor allem Handball und Hockey wettkampfmäßig trainiert werden kann, konstatieren. Darüber hinaus besteht ein Bedarf an Dreifachhallen mit Tribünen, in denen Handball, Hockey sowie Basketball auf Wettkampfspielfeldern vor Zuschauern bis maximal 199 Besuchern gespielt werden kann. Für die Rhythmische Sportgymnastik werden Sporthallen mit einer Höhe von mindestens 10 Metern benötigt.

Darüber hinaus sind dem SportService aktuell nur zwei Standorte bekannt, an denen behindertengerecht Sport betrieben werden kann. Zum einen sind dies die Vierfach- und Einfachhalle im Berufsbildungszentrum (BBZ) und zum anderen die Dreifach- und Zweifachhalle in der Bertolt-Brecht-Schule. Bei künftigen Neubauten ist deshalb unbedingt auf eine bafrrierefreie Ausgestaltung der Sporthallen (insbesondere für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer in der Sportart Basketball), sowohl bei Einfach- als auch Zweifach- und Großsporthallen zu achten.

Eine Einschränkung bei der Überlassung stellen fehlende Funktionsräume und Trainingsbeleuchtung auf den städtischen Sportanlagen dar. So stehen auf der Sportanlage Muggenhof zwar drei Rasenplätze, aber nur zwei Umkleideräume zur Verfügung. Außerdem verfügt nur ein Platz über eine Trainingsbeleuchtung. Auf der Sportanlage Zeppelinfeld stehen insgesamt vier Plätze, aber ebenfalls nur zwei Umkleideräume zur Verfügung. Der Stadion-Nebenplatz 3 verfügt über keine eigenen Umkleiden, die Sportlerinnen und Sportler sind auf Kabinen auf den beiden Stadion-Nebenplätzen 1 und 2 und der Sportanlage Zeppelinfeld angewiesen (dort sind die Umkleiden in der Regel aber belegt). Sanierungsmaßnahmen der Gebäude sind als nächstes auf den Stadionnebenplätzen und der Sportanlage Gibitzenhof vorgesehen.

Auf den Sportplätzen Deutschherrnwiese und Steinplatte kann in den Wintermonaten wegen fehlender Trainingsbeleuchtung abends nicht trainiert werden, so dass eine Konzentration auf den Plätzen stattfinden muss, die über eine Trainingsbeleuchtung verfügen.

Aufgrund der beim SportService eingehenden Anfragen von Sportvereinen und sonstigen Nutzern gibt es Bedarfe an weiteren städtischen Sportplätzen insbesondere für Fußball, aber auch für American Football. Aktuell liegen Interessensbekundungen der Vereine KSD Croatia, KSD Hajduk, Megas Alexandros, TSV Maccabi, Türkspor, Nürnberg Rams sowie zweier neu gegründeter Footballvereine vor, die derzeit bearbeitet werden und zum Teil befriedigt werden konnten. Darüber hinaus liegen dem SportService konkrete Nachfragen nach Möglichkeiten für eigene Sportanlagen vor.

Die Vereine TSV Kornburg, TSV Katzwang und SC Worzeldorf haben dem SportService gegenüber den Wunsch geäußert, ihre Freisportflächen aufgrund von Kapazitätsengpässen erweitern zu wollen. Aufgrund der ansonsten fehlenden Vorbehaltsflächen zur sportlichen Nutzung scheint dies aktuell allerdings nur im Fall des TSV Kornburg durchführbar.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass mit einer wachsenden Stadtbevölkerung auch der Bedarf an organisiertem Sport und damit auch an Vereinssportflächen steigt. Es bestehen derzeit nahezu keine Vorbehaltsflächen, die zur (vereins-)sportlichen Nutzung geeignet wären. Zusätzlich zu den Bemühungen um eine Optimierung der Auslastung der bestehenden Anlagen ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, die Vereinssportanlagen perspektivisch in ihrer Fläche zu erweitern bzw. zusätzliche Vereinsstandorte in unterversorgten Gebieten zu installieren.

Im öffentlichen Raum ist die Ausstattung der Trendsportszenen mit Sportstätten ausbaufähig. Im Bereich Skateboard/ BMX beispielsweise steht zwar grundsätzlich eine ausreichende Anzahl an Sportstätten zur Verfügung. Da diese allerdings größtenteils baufällig sind bzw. qualitativ schlecht geplant wurden, besteht hier dringender Handlungsbedarf. Unter anderem die beiden Skateparks am Schweinauer Buck und an der Bauernfeindstraße sind nach Rückmeldungen aus der Szene zwar vom Standort her optimal, aber aufgrund mangelnder Qualität quasi nicht nutzbar. Weitere aus den Szenen kommunizierte Bedarfe bestehen in Form einer Trendsport- und einer Kletterhalle inklusive Außenkletterflächen (s. unten).

Infrastrukturell erfüllen städtische Grünflächen in immer stärker zunehmendem Maße gesundheitliche und soziale Funktionen. Aktuellen Untersuchungen zufolge finden etwa drei Viertel aller Sportaktivitäten nicht in den explizit für den Sport vorgehaltenen Sportanlagen statt, sondern abseits im Grünen, auf Wiesen, Wegen, Flüssen und Seen. Aus diesem Grund ist es von enormer Bedeutung, Sportentwicklung als Teil der Stadtentwicklung zu begreifen und entsprechend planerisch zu integrieren und zu berücksichtigen. Sportvereine und -verbände können dabei wichtige Partner sein.

Konkrete Vereinsplanungen

Die Nürnberger Sportvereine stellen sich durch zukunftsorientierte Maßnahmen auf die wachsende Stadt ein. Nachfolgend sind exemplarisch die großen Maßnahmen aufgeführt, die über eine Sanierung vorhandener Sportanlagen hinausgehen.

Bereits beantragte und somit in der Umsetzung befindliche große Maßnahmen:

 Privil. Hauptschützenges. Nbg. 1429: Einhausung Kurzwaffenschießstand. Durch eine Einhausung der Schießstände soll der Immissionsschutz und die Sicherheit der Anlage verbessert werden.

 Yachtclub Nürnberg: Neubau des Vereins- und Bootshauses

 ASC Boxdorf 1933 e.V.: umfassende Sanierung einer von der Stadt übernommenen Mehrzweckhalle.

 TSV 1846 Nürnberg: Umbau Waldsportanlage Erlenstegen. In diesem Zuge werden Dach, EG und UG des Vereinsheims sowie die das Rasenspielfeld saniert und ein Lichthof gebaut.

 Sportvereinigung Mögeldorf 2000: Der Verein plant den Neubau eines Sanitär- und Umkleidegebäudes mit acht Kabinen.

 Hockey Gesellschaft Nürnberg: Zur Weiterentwicklung des Vereins soll eine energetische Sanierung des Vereinsheims sowie eine Umwandlung des bisherigen Rasenplatzes in einen Kunstrasenplatz inkl. Trainingsbeleuchtung durchgeführt werden.

 SG Nürnberg Fürth 1883 e.V.: Der Großfeldtennenplatz soll in einen Großfeldkunstrasenplatz umgewandelt werden. Insbesondere für die ständig wachsende Fußballabteilung ist eine Erweiterung des Platzangebotes erforderlich.

 TSV Kornburg 1932 e.V.: Umbau des B-Platzes zu Kunstrasenplatz und Neubau eines Rasenplatzes

 SC Nürnberg 04 e.V. Maxvorstadt: Umstellung auf LED-Beleuchtung und Modernisierung Heizung

 SC Worzeldorf 1949 e.V.: Umrüstung Flutlichtanlage auf LED Technik

 Post-SV Nürnberg e.V.: Sanierung/Erneuerung Tennisplätze Sportpark Ebensee Allwetterplatz

Konkret geplant, aber noch nicht in der Umsetzung befindliche große Vorhaben:

 TSV Altenfurt e.V. Verlagerung Sportgelände  ATV Frankonia Nürnberg e.V. Ausbau Standort Wacholderweg  NHTC e.V. Bau Trainingszentrum mit Hockey-/Tennishalle  DAV + Luftflotte Bau Kletterzentrum  ASC Boxdorf 1933 e.V. Neubau (Vereinsheim, Kabinentrakt)  Sportvereinigung Mögeldorf 2000 Bau Kita und Sanitärräume

Kletterzentrum mit Tanzsportzentrum (Antrag der SPD-Fraktion vom 20.12.18)

Im Rahmen der Sitzung der Sportkommission am 30.11.2018 wurde über die gemeinsamen Planungen des Deutschen Alpenvereins Sektion Nürnberg e.V. und der Nürnberger Luftflotte des Prinzen Karneval e.V. berichtet sowie eine städtische Förderung des Projekts mit 45 % der zuwendungsfähigen Kosten aus Mitteln der Sportförderung beschlossen.

Entstehen soll hier auf dem ehemaligen Krugsportplatz an der Christoph-Weiß-Straße ein Kletterzentrum des DAV mit insgesamt 2 400 qm Seil- und Boulder-Kletterfläche (indoor und outdoor) sowie flankierende Infrastruktur wie Räumlichkeiten für Verwaltung, Verleih und zur Ausrüstungslagerung, ein kleiner Shop, ein kleines Bistro sowie ein attraktiver Outdoor-Bereich. Auf Basis von Erhebungen und Erfahrungswerten geht der DAV davon aus, dass in

Nürnberg derzeit maximal die Hälfte des Bedarfs an Seil-Kletteranlage/-flächen gedeckt ist. Hier besteht also infrastruktureller Handlungsbedarf.

In die Planungen der Freisportfläche des ehemaligen Krugsportplatzes ist auch ein Neubau für die Luftflotte e. V. aufzunehmen. Dieser Verein ist Mitglied im BLSV als Tanzsportverein. Er hat das Erbbaurecht der DJK Bayern erworben und das alte Vereinsheim saniert und umgebaut. Um das Gelände insgesamt sinnvoll nutzen zu können mit Wohnbau, Kletterhalle und Tanzsport ist eine Verlagerung der Luftflotte nötig. Über die Ablöse und eine Lösung der Verlagerungskosten wird derzeit verhandelt. Für den Tanzsport soll eine Trainingshalle als Einfachhalle mit etwa 400 qm sowie Nebenräume (Geräteräume, Verwaltung, Gemeinschaftsraum, kleine Küche für interne Versorgung) entstehen

Für das Projekt kann derzeit von Kosten in Höhe von rund sechs bis sieben Millionen Euro ausgegangen werden. Hiervon werden nach aktueller Kalkulation etwa 1,4 Millionen Euro aus der städtischen Sportförderung gedeckt. Der DAV wird keine staatlichen Zuschüsse erhalten. Zur Prüfung eines Anspruchs der Nürnberger Luftflotte des Prinzen Karneval e.V. auf eine staatliche Förderung besteht Kontakt zum BLSV. Sollte die Förderfähigkeit dieser Teilmaßnahme positiv beschieden werden, kann von einem staatlichen Zuschuss in Höhe von etwa 200 000 Euro ausgegangen werden.

Die wbg hat zwischenzeitlich die Federführung im Projekt für die städtebauliche Umsetzung übernommen, da im nördlichen Bereich der Anlage eine Wohnbaufläche entstehen soll. Sie führt die verschiedenen Planstände im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zusammen. Teil der Studie werden auch spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen, Baugrunduntersuchungen sowie ein Lärmschutzgutachten sein.

Um eine wirtschaftliche Basis für den Grundstücksverkauf an die wbg herzustellen, ist bis Ende II. Quartal 2019 eine Grundstückswertermittlung, die LA derzeit vorbereitet, durchzuführen.

Nach Einschätzung des Baureferats ist davon auszugehen, dass eine Änderung des Bebauungsplans nicht notwendig ist, da § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Anwendung finden sollte. Darüber hinaus kann das Ersatzgebäude voraussichtlich unabhängig des Standorts des Bestandsgebäudes errichtet werden. Dies ermöglicht es, zunächst den Gebäudeteil für den Verein Nürnberger Luftflotte des Prinzen Karneval e.V. zu errichten und erst im Anschluss das Bestandsgebäude abzureißen, um die Kletterhalle zu bauen. Somit wäre der Vereinsbetrieb der Nürnberger Luftflotte des Prinzen Karneval e.V. auch während der Bauphase gesichert. Verbindliche Aussagen hierzu können allerdings erst auf Grundlage der Machbarkeitsstudie getroffen werden.

Eine umfassende Information der Öffentlichkeit erfolgt voraussichtlich im IV. Quartal 2019, nach Abschluss der Machbarkeitsstudie. Eine Vorabinformation erfolgt im Stadtteilmagazin. Der aktuelle Meilensteinplan der wbg sieht die Vergabe der Planungsleistungen für Mitte 2020, den Baubeginn für das IV. Quartal 2021 und den Abschluss der vereinsbezogenen baulichen Maßnahmen für das IV. Quartal 2022 vor.

Ein Teilaspekt des Projektes war ursprünglich die Fläche westlich der Sportfläche unter den Bäumen bis zum Ring. Hier sollten städtische Anforderungen sowie Wünsche des DAV und Bedarfe aus nicht im Verein organisierten Trendsportszenen, vor allem aus dem Bereich BMX, aufgenommen werden. SpS arbeitet gerade an einer Bedarfsanalyse zum Thema Trendsport. Da hierzu viele Fragen noch ganz am Anfang stehen wurde dieser Teil aus dem Projekt Krugsportplatz ausgegliedert.

Trendsporthalle

Verschiedene Trendsportarten (z.B. Skateboard, BMX, Parcour, Bouldern, Fitnessbereich) melden einen Bedarf an einer überdachten Trainingsmöglichkeit für den Winter bzw. schlechtes Wetter. Hier finden Überlegungen statt, diese Sportarten in einer Trendsporthalle zu kombinieren, wie es beispielsweise in Ingolstadt mit der Trendsporthalle „neun“ der Fall ist, wo der örtliche Stadtjugendring die Halle betreibt. Der zunächst angedachte Plan, die Trendsporthalle an das geplante DAV-Kletterzentrum am ehemaligen Gelände der DJK Bayern anzuschließen, scheint nach Einschätzung der Projektbeteiligten nicht mit der insgesamt benötigten Fläche vereinbar zu sein. Möchte man in die Trendsporthalle auch Skateboarden und BMX integrieren, müssten hierfür mindestens 1 000 qm Fläche zzgl. Erschließung usw. zur Verfügung stehen. Neben der Standortfrage steht hier vor allem auch die Betreiberfrage im Raum. Sowohl die Stadt Nürnberg in Form des Jugendamts als auch der Kreisjugendring kommen hierfür nach ersten Prüfungen nicht in Frage. Eventuell könnte ein Sportverein den Betrieb übernehmen, der Post SV ist hier grundsätzlich nicht abgeneigt. Auch gibt es Überlegungen bestehende Tennishallen umzuwandeln. Die Federführung für dieses Projekt gemäß Antrag der SPD wurde Referat V übertragen.

Surfer-Welle (Antrag der CSU-Fraktion vom 17.12.18)

Surfen ist in Nürnberg überraschend prominent vertreten mit dem Sportler des Jahres 2015 Sebastian Steudtner, mehrfacher Gewinner des Big Wave Awards im Wellensurfen. Daneben gibt es eine größere Sportlerszene. Ca. 100 Personen haben sich in einem Sportverein zusammen organisiert und die Idee einer festen Welle für „Rapid Surfing“ zusammen mit Partnern an den Universitäten ER, BT und Innsbruck entwickelt. Der Verein Nürnberger Dauerwelle e.V. besteht seit 2012 und beabsichtigt, im Bereich Fuchsloch seitlich der Pegnitz einen Wellenkanal für eine „Stehende Welle“ zu errichten und zu betreiben. Im Zuge dessen ist der Verein auch mit dem Kanuverein und den Naturfreunden in Kontakt, um eine möglichst hohe Attraktivität der Anlage für alle Gewässerbenutzer zu gewährleisten. Ursprünglich bestand die Planung, mit einer technischen Vorrichtung die Staustufe am Auslauf des Wöhrder Sees zu nutzen. Das hätte eine sehr günstige Variante ergeben. Aus diversen Gründen konnte dort die Genehmigung nicht erteilt werden und nach anderen Überlegungen kam die Variante einer eigenen Ableitung und eines entsprechenden Flussumbaus im Bereich Fuchsloch auf.

Wie im Umweltausschuss berichtet, wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung für das Vorhaben mit Bescheid des Umweltamtes vom 29.06.2017 erteilt. Mit dem Plangenehmigungsbescheid wurden auch die für das Vorhaben notwendigen Gewässerbenutzungserlaubnisse erteilt. Die übrigen notwendigen öffentlich-rechtlichen Gestattungen werden durch die Plangenehmigung ohnehin konzentriert, so dass mit dem Bescheid alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Gestattungen für das Vorhaben erteilt worden sind. Die erteilten Genehmigungen sind inzwischen unanfechtbar geworden.

Die Plangenehmigung enthält allerdings verschiedene aufschiebende Bedingungen (z.B. Stellplatznachweis, Sicherheitskonzept), die von Seiten des Vorhabenträgers erfüllt werden müssen, bevor von der Plangenehmigung Gebrauch gemacht und mit dem Bau der Stehende Welle tatsächlich begonnen werden kann. Darüber hinaus wurden zahlreiche Auflagen formuliert (z.B. ökologische Baubegleitung zur Bewahrung des Landschaftsschutzgebiets, Lärmschutz), welche vom Vorhabenträger bei Bau und Betrieb der Anlage zu beachten sind.

Die privatrechtlichen Vereinbarungen für die Nutzung der staatlichen und städtischen Grundstücke, die durch das Vorhaben beansprucht werden, sind noch abzuschließen. Sowohl das Liegenschaftsamt der Stadt Nürnberg als auch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg haben frühzeitig im Verfahren erklärt, dass die Bereitschaft zum Abschluss der notwendigen Vereinbarungen besteht.

Der Verein Nürnberger Dauerwelle e. V. ist nunmehr bestrebt, die für einen Baubeginn notwendigen Bedingungen zu erfüllen und die für den Bau notwendigen Gelder zu akquirieren. Durch die o.g. Verlagerung und die damit nötigen massiven Erdbauarbeiten und anderen technischen wie ökologischen Anforderungen hat sich das Bauvolumen von ursprünglich unter 500 000 Euro auf inzwischen 1,5 Mio. Euro verdreifacht. Der Freistaat Bayern hat eine Sonder-Förderung in Höhe von 250 000 Euro in Aussicht gestellt.

Der Verein ist jetzt Mitglied im BLSV, um daneben die Regelförderfähigkeit zu erlangen. Da es noch keinen Landesverband für Surfen gibt, hat er sich dem Landesverband Kanu angeschlossen. Um das Vorhaben realisieren zu können, ist darüber hinaus ein städtischer Zuschuss notwendig. Da der Verein seit nunmehr sieben Jahren besteht, sollte bei der Förderung auf das städtische Kriterium einer vierjährigen Zugehörigkeit zum BLSV verzichtet werden. Dann könnte die Förderung über den üblichen Investitionszuschuss ermöglicht werden. Die Nürnberger Dauerwelle würde eine stimmige Ergänzung zum Vereinszentrum für Klettern und Tanzsport und den trendsportlichen Möglichkeiten an der Christoph-Weiß-Straße (s. oben) bieten und ein gut erreichbares Zentrum für den Trendsport unter Einbindung verschiedener Sportvereine in Nürnberg schaffen.

C: Leistungssport in Nürnberg

1. Ist-Situation des Leistungssports

Nürnberg in der Bundesliga

Eine breite Palette von Vereinsmannschaften vertritt die Stadt Nürnberg in einer Vielzahl von Sportarten auf höchster nationaler Ebene. Im Jahr 2018 waren insgesamt 16 Nürnberger Teams, allen voran natürlich der 1. FC Nürnberg e.V. im Fußball sowie die Thomas Sabo Ice Tigers im Eishockey, in der höchsten Liga ihrer Altersklasse aktiv. Darunter tummeln sich weitere zwölf Mannschaften in den zweiten Bundesligen.

Bundesstützpunkte

Bundesstützpunkte sind Trainingsstätten mit entsprechender Ausstattung, hochqualifiziertem, hauptamtlichem Trainerpersonal sowie leistungsstarken Trainingsgruppen für ein sportartspezifisches Hochleistungstraining. An den Bundesstützpunkten wird im täglichen Trainingsprozess die Leistungssportkonzeption des Spitzenverbandes umgesetzt. Die Partner Verein, Landesfachverband und Spitzenverband arbeiten eng und zielorientiert zusammen. Durchgeführt wird ein tägliches lokales, ein regelmäßiges regionales und/oder zentrales Training von Kaderathletinnen und -athleten.

In Nürnberg befinden sich aktuell Bundesstützpunkte in folgenden Sportarten:

 Taekwondo (Anerkennung bis 2024)  Radsport: Bahn Ausdauer und Mountainbike (Anerkennung bis 2024)  Ringen (Anerkennung bis 2020)  Triathlon (Anerkennung bis 2020)

Gerade in der Sportart Taekwondo gilt der Leistungssportstandort Nürnberg seit Jahren als Talentschmiede. Um die Leistungsfähigkeit weiter auszubauen, ist im Umfeld der Bertolt- Brecht-Schule in Langwasser ein Neubau für den Bundesstützpunkt Taekwondo entstanden. Dieser wurde im Januar 2019 eröffnet und bietet den Sportlerinnen und Sportlern künftig ideale Trainingsbedingungen. Die Anforderungen der weiteren Bundesstützpunkte sind Kapitel 2 zu entnehmen.

Eine hervorragende Entwicklung im Bereich der Nachwuchs- und Kaderathleten hat die Sportart Triathlon in Nürnberg genommen. Triathlon besteht aus 3 Teilsportarten, die zum Teil in Nürnberg mit sehr guten Trainingsbedingungen ausgestattet sind. Dies betrifft den Bereich Schwimmen im 50-m-Becken in Langwasser. Probleme bereitet hier das Fehlen einer Freiwasseranlage. Aus Sicht des Sportes könnte eine solche zugängliche Freiwasseranlage nur für die Athleten des Triathlons im Bereich des Großen Dutzendteichs geschaffen werden.

Derzeit unbefriedigend ist die Trainingssituation im Winter für den Radsportteil der Triathleten. Hier ist jedoch mit dem Velodrom und der Beteiligung des Triathlon-Spitzenverbandes an der Konzeption eine Abhilfe in Aussicht. Eventuell kann in diesem Gebäude auch die fehlende Wintertrainingsstätte für die Laufsportbereiche (insbesondere Sprint- und Schnellkraftübungen) ausgeglichen werden.

Landesleistungszentren

Landesleistungszentren sind Sportstätten für zentrale Maßnahmen der Sportfachverbände eines Bundeslandes zur Nachwuchsförderung für Kaderathletinnen und -athleten. Die Benennung der Landesleistungszentren für Bayern ist im Laufe des Jahres 2019 zu erwarten.

Olympiastützpunkt Regionalzentrum Nordbayern

Der Olympiastützpunkt (OSP) Bayern befindet sich in München. Das Regionalzentrum Metropolregion Nürnberg gibt es seit 2010. Es ist an der Bertolt-Brecht-Schule beheimatet.

Die zentrale Aufgabe liegt in der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Betreuung in den Servicebereichen (u.a. Training, medizinische Begleitung, Physiotherapie, Laufbahnberatung) für die Spitzensportlerinnen und -sportler und Nachwuchskader in den olympischen und paralympischen Disziplinen im täglichen Training und bei zentralen Maßnahmen der Verbände.

Das Klinikum Süd und die weiteren Partner im Bereich des Gesundheitsmanagements sind seit Jahren Kooperationspartner des OSP Bayern. Ziel ist eine ganzheitliche Betreuung der Athletinnen und Athleten. Das Klinikum Süd bzw. das Institut für Sportmedizin am Klinikum Nürnberg ist offizielles medizinisches Behandlungs- und Versorgungszentrum für die Bereiche Innere Medizin, Sportmedizin, Leistungsdiagnostik, Sportorthopädie und Sporttraumatologie. Die Bereiche Sportpsychologie und Trainingswissenschaften werden über die OSP- Zentrale in München betreut.

Die Partnerschaft besteht aus monatlichen Besuchen im Training und durch garantierte Schnellversorgung im Akutfall in der Notaufnahme und garantiert schnelle Terminvereinbarung. Somit ist eine optimale medizinische und präventive Versorgung und Behandlung gewährleistet.

Alle Athletinnen und Athleten, egal welchen Kaderstatus sie haben, erhalten eine jährliche vollumfängliche Sportuntersuchung mit Leistungsdiagnostik. Dem Institut angeschlossenen ist das ambulante Rehazentrum mit physio- und sporttherapeutischer Betreuung bei Verletzungen.

Haus der Athleten

Das Internat Haus der Athleten beherbergt Sportlerinnen und Sportler ab einem Alter von 14 Jahren und ist mit seiner intensiven pädagogischen Betreuung in Verbindung mit der Bertolt- Brecht-Schule ein wichtiges Element der Infrastruktur des Nachwuchsleistungssports. In Nürnberg gibt es derzeit die Möglichkeit, für 37 geförderte Plätze im ehemaligen Priesterseminar Sankt Paul eine mit staatlichen Mitteln unterstützte vergünstigte Unterbringung für Leistungssportlerinnen und -sportler im Nachwuchsbereich zu bekommen. Vor einem Jahr gab der 1. FCN mit seinem Nachwuchsleistungszentrum die Kooperation mit dem Haus der Athleten auf. Seither bemüht sich die Verwaltung die damit freigewordenen Kapazitäten über anderweitige Belegungen (Blockschülerinnen und -schüler) wirtschaftlich zu vergeben.

Gleichzeitig laufen Anträge bei den Ministerien die Zahl der OSP-förderfähigen Plätze für Nordbayern zu erhöhen. Durch die neuen Bundesstützpunkte erhöht sich die Zahl der möglichen Eliteschülerinnen und -schüler in Nürnberg. Mittelfristig wird der Bedarf die 37 Plätze übersteigen (s. auch Teil B).

Eliteschule des Sports

Mit dem Ziel einer bestmöglichen Förderung der sportlichen und schulischen Laufbahn von sportlich besonders begabten Jugendlichen wird an der Bertolt-Brecht-Schule (BBS), Eliteschule des Sports und Eliteschule des Fußballs, die Möglichkeit gegeben, die schulische Ausbildung individuell zu flexibilisieren und somit optimal mit den sportlichen Trainingsumfängen zu verbinden. In jeder Schulart (Gymnasium, Realschule und Mittelschule) und in jeder Jahrgangsstufe gibt es eine Leistungssportklasse mit Schülerinnen und Schülern aus allen angebotenen Sportarten. Mit der Staatliche Fachoberschule besteht eine Kooperation.

Aktuell befinden sich folgende Sportfachverbände im Projekt: Badminton, Fechten (Säbel), Golf, Hockey, Judo, Leichtathletik, Radsport (MTB, BMX, Straße, Bahn), Ringen, Schwimmen, Taekwondo, Triathlon sowie Fußball (Jungen und Mädchen)

Bis 2022 werden sich im Zuge des laufenden Neubaus der Bertolt-Brecht-Schule die Bedingungen, auch für den Leistungssport deutlich verbessern. Es entstehen dann eine Dreifachund eine Vierfachsporthalle, vier Kraft- und Gymnastikräume, ein Videoanalyseraum sowie zwei Fahrradwerkstätten für Triathlon und Radsport.

Partnerhochschulen des Spitzensports

Kaderathletinnen und -athleten, die ein Studium beginnen möchten oder bereits ein Studium aufgenommen haben, finden durch die Partnerhochschulen des Spitzensports die Gelegenheit, neben dem zeitintensiven Training eine Hochschule zu besuchen. Durch entsprechende Kooperationsabkommen können die Sportlerinnen und Sportler von einigen Sonderregelungen bzgl. Prüfungen und Studienzeiten Gebrauch machen, um eine optimale Vereinbarkeit von Studium und Sport zu erreichen. Eine Flexibilisierung und Individualisierung der Studienplanung ist möglich.

Folgende Hochschulen bieten Kooperationen für Athletinnen und Athleten der Leistungsstützpunkte an, teilweise sind Quotenregelungen für Bundeskaderathletinnen und -athleten bei zulassungsbeschränkten Studienfächer möglich: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm, Hochschule Ansbach, Hochschule für angewandtes Management Erding, Standorte Treuchtlingen und Neumarkt/Opf., FernUniversität Hagen

In den nächsten Jahren wird außerdem im Umfeld der Bertolt-Brecht-Schule im Nürnberger Südosten eine eigenständige Universität Nürnberg entstehen, so dass das Umfeld nicht nur für Schüler und Schülerinnen im Leistungssport interessant ist, sondern vor allem auch für Studierende im Leistungssport.

Besondere Sportstätten für Wettkampfveranstaltungen des Spitzensports

Stadion Nürnberg

Von besonderer Bedeutung für Nürnberg ist das Stadion. Neben den Heimspielen des 1. FC Nürnberg wurden dort bereits Spiele der FIFA Fußball Weltmeisterschaft 2006™ und des Confederations Cup 2005 ausgetragen. Darüber hinaus fanden dort EM- und WM-Qualifikationsspiele im Fußball sowie mehrere Deutsche Leichtathletik Meisterschaften statt (s. auch Teil B). Um auch künftig Austragungsort von Fußballländerspielen sein zu können, ist allerdings ein Modernisierungsbedarf gegeben.

Arena Nürnberger Versicherung

Neben dem Stadion hat sich die Arena Nürnberger Versicherung als bedeutende Sportstätte etabliert. Sie dient den Nürnberg Ice Tigers und dem Handballclub Erlangen (HCE) als Trainings- und Wettkampfhalle. 2001 war sie Spielort der Eishockey WM. Als Multifunktionsarena beherbergte sie im vergangenen Jahr insgesamt 115 Events, davon 60 Sport- und 55 sonstige Veranstaltungen (Konzert, Show, Messe).

Berufsbildungszentrum (BBZ)

Wichtige Säule in Sportstättenlandschaft Nürnbergs insbesondere für Basketball, aber auch für weitere Ballsportarten, den Tanzsport und die Rhythmische Sportgymnastik ist das BBZ (Vierfachhalle und Einfachhalle), das aber mit seinen Kapazitäten für den Spitzensport zunehmend an seine Grenzen stößt und zudem generalsanierungsbedürftig ist (s. auch Teil B).

Eventsporthalle am Flughafen

Die Stadt Nürnberg hat im Jahr 2018 die Leichtbauhalle (Eventpalast) am Flughafen erworben. Die Halle diente als Ersatzstandort für die gesperrte Vierfachhalle am Berliner Platz (BBZ) und wird nach wie vor als Veranstaltungshalle für Basketball und Hockey genutzt. Das Festmietverhältnis für den Standort läuft bis zum 28.02.2023. Danach geht das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende weiter. Alternativ muss die Halle an einen anderen Standort verbracht werden.

Neben den oben erwähnten Hallen ist noch die Ballspielhalle Altenfurt für (Sport-)Veranstaltungen mit mehr als 199 Zuschauer geeignet

1. FCN Trainingsgelände / insbesondere Tennisgelände

Im Bereich Tennis ist in Nürnberg nach dem erfolgten Abstieg des Tennis-Clubs 1. FC Nürnberg e.V. aus der Tennisbundesliga noch immer eine sehr gehobene Amateursportszene zu beobachten. Im Nachwuchsbereich gibt es einige Kaderathletinnen und -athleten und auch eine Unterstützung durch den Verband. Dies führte zwar nicht zu einer offiziellen Anerkennung im Bereich der Bundesstützpunkte, wird aber auch innerhalb des Bayerischen Tennisverbandes als Stützpunkt Nord geführt. Dafür ist das Trainingsgelände des Tennis-Clubs 1. FC Nürnberg e.V. auch sehr gut geeignet. Dieses Gelände erfuhr eine Verbesserung einerseits durch Investitionen des Vereins aber auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur für das WTA Tennisturnier. Das Gelände wurde Jahr für Jahr auch mit der Unterstützung der Stadt Nürnberg und dem Freistaat Bayern verbessert. Es ist jetzt geeignet für die Durchführung gehobener Tennisveranstaltungen auf nationaler oder beschränkt internationaler Ebene. Dennoch ist eine Fortsetzung dieses Turniers in Gefahr. Die Preisgeldklasse, in der das WTA Turnier bisher stattgefunden hat, bleibt jetzt aktuell zwar bestehen, jedoch hat der Hauptsponsor „Nürnberger Versicherung“ angekündigt sich nach 2019 zurückzuziehen. Somit entsteht für eine eventuelle Fortführung der Serie eine Finanzierungslücke in Höhe von mehreren einhunderttausend Euro. Eine Initiative der Metropolregion unternimmt jetzt den Versuch, die fehlende Summe aufzubringen und die Veranstaltung somit in der Stadt zu halten.

Leistungssportzentrum Südost

Der Großteil der leistungssportlichen Infrastruktur konnte im Leistungssportzentrum Südost räumlich konzentriert werden (s. Karte). Dies ermöglicht ein effektives Zusammenarbeiten der Einrichtungen des Leistungssports.

Abbildung 40

Hockey

Das Gelände des Nürnberger Hockey- und Tennis-Clubs (NHTC) e.V. an der Siedlerstraße wurde in der Vergangenheit als Bundesligastandort auch für einige wenige Länderspiele ausgewählt. Sportlich ist das Gelände durchaus für Feldhockey geeignet, hat jedoch als Veranstaltungsort Nachteile im Bereich der Erschließung insbesondere der Parkplätze. Insbesondere fehlt unmittelbar am Gelände die Möglichkeit einer Wintertrainingsstätte.

Innerhalb des NHTC wird derzeit lebhaft über eine Neuausrichtung des gesamten Geländes diskutiert. Erste Vorüberlegungen zeigen, dass es technisch sehr wohl realisierbar erscheint. Die Mitgliederversammlung des NHTC hat die Vorstandschaft beauftragt, Neubauvarianten zu entwickeln. Dafür sind allerdings externe Finanzquellen zu erschließen. Finanzierungsgespräche werden aktuell geführt.

Hilfreich wäre es gewesen, wenn sich der Bayerische Hockeybund für den Standort Nürnberg als Bundesstützpunkt Bayern ausgesprochen hätte. Angesichts der derzeitigen Kaderzahlen vor allem im Nachwuchsbereich und bei den Herren wäre dies wohl auch gerechtfertigt gewesen. Auch der Deutsche Hockeybund sah den Standort Nürnberg als Standort für den Bundesstützpunkt Bayern favorisiert, konnte sich jedoch nicht gegen das Votum im Präsidium des Bayerischen Hockeybundes durchsetzen. Sollte sich in München in absehbarer Zeit keine Entwicklung für den Bundesstützpunkt Bayern ergeben, dann wären gegebenenfalls die Pläne in Zusammenarbeit Stadt und NHTC wiederaufzunehmen.

2. Leistungssportkonzept und Schwerpunktsportarten

Städtische Maßnahmen zur Unterstützung des Leistungssports müssen zielgerichtet eingesetzt werden, um effektiv wirken zu können. Hierzu ist es wichtig, Nürnbergs Schwerpunktsportarten des Leistungssportkonzepts zu definieren. Den in diesem Zuge ausgewählten Sportarten mit der vielversprechendsten Perspektive am Standort Nürnberg müssen in der Folge, nimmt man die Spitzensportförderung ernst, bestmögliche Rahmenbedingungen ermöglicht werden.

Bei Planung und Bau neuer Hallen sind die Belange des Leistungs- und Spitzensports zu berücksichtigen. Um dies besser umsetzen zu können, wird versucht, Sportarten mit speziellen Bedarfen, die über die Anforderungen des Schulsports hinausgehen, in spezifisch ausgerüsteten Sporthallen zu konzentrieren (z.B. Fechten in der Uhlandschule). Erforderliche Nutzungszeiten in den Sportstätten sollten den Spitzenverbänden dann auch ausreichend und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Wunsch der Verbände ist, dies auch für Seminarräume für Lehrgangs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Unterbringungsmöglichkeiten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulungen und gegebenenfalls Nebenkosten wie Reinigungsmaßnahmen und Schließdienste in Ferienzeiten zu ermöglichen. Auch der leistungssportliche Betrieb in den Stützpunkten verursacht Kosten. Hinsichtlich der Bundesstützpunkte und Landesleistungszentren wird abzuwarten sein, welche Ergebnisse die Verhandlungen zur Kostenbeteiligung von Bund und Land bringen. Im Fall des BSP Taekwondo übernimmt die Stadt die technische Betreuung und einen Teil der Betriebskosten. Darüber hinaus werden Fahrtkosten für Wettkämpfe von Mannschaften der beiden oberen Amateurligen bezuschusst. Durch das Team Nürnberg wird versucht, die Förderung des Nachwuchsbereichs des Leistungssports unter Einbindung regionaler Partner aus der Wirtschaft auf eine breitere Basis zu stellen. Ergänzt wird dies im Bereich von Spitzensportlern durch den „Goldenen Ring“, der auf privater Initiative Sportlerinnen und Sportlern mit realistischen Chancen auf eine Teilnahme an den Olympischen Spielen eine dauerhafte Unterstützung gewährt.

Schwerpunktprofile

Im Rahmen des 2. Zwischenberichts zum Leistungs- und Spitzensport in der Stadt Nürnberg aus der Sportkommission vom 6. Juli 2018 wurde bereits eine erste Bewertung und Einschätzung verschiedener Sportarten vorgenommen, ohne schon eine finale Empfehlung zu Schwerpunktsportarten geben zu können. Hierzu waren und sind noch weitere Gespräche mit Verbands- und Vereinsvertreterinnen und -vertretern aus den Sportarten mit Potenzial notwendig.

Vorschlag der Verwaltung

Aufgrund des derzeitigen Diskussionstandes bringt die Verwaltung folgenden Vorschlag ein, der in der nächsten Sportkommission vertieft beraten werden soll:

Für die Festlegung der Schwerpunktsportarten in Nürnberg wird ein Raster herangezogen, das die Überprüfung zulässt, ob Sportarten dazukommen oder herausfallen:

Eine Schwerpunktsportart muss zwingend eines der folgenden Attribute aufweisen:

 BSP in der Stadt (betrifft: Taekwondo, Triathlon, Radsport, Ringen)  Sportarten mit Potential: Auszeichnung erfolgreicher Vereinsarbeit durch unterstützende Maßnahmen mit Landestrainern und gegebenenfalls Attributen wie Nachwuchsleistungsstützpunkt oder Landesleistungsstützpunkt: In Nürnberg sind dies derzeit die Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Badminton, Fechten, Wasserball und Tennis. Hinzukommen könnte in der nächsten Zeit noch Moderner Fünfkampf.

 Mannschaft in einer der höchsten Spielklassen in Sportarten mit hoher medialer Reichweite oder olympischen Erfolgsaussichten: (Fußball, Basketball, Handball (Kooperation mit dem HC Erlangen), Eishockey und Feldhockey)  Sportarten die Großsportveranstaltungen generieren (Motorsport, Beachvolleyball, Tanzen)

Offen und in Klärung durch Rücksprache mit den Verbänden ist noch die Sportart Golf, da auch hier in der Vergangenheit eine unterstützende Maßnahme mit Trainern und eine Aufnahme in die Eliteschule des Sports möglich war.

Generell zu klären ist die Frage des Stützpunktes Schwimmen und die Rolle des Schwimmens in Nürnberg. Grundsätzlich hat Schwimmen in Nürnberg eine hohe sportliche Chance, was ja in vergangenen Zeiten auch zu Olympiasiegerinnen aus Nürnberg führte. Zudem ist derzeit wieder das überragende Engagement der Schwimmsportvereine im Rahmen der SG Mittelfranken hervorzuheben. Andererseits ist der Verband noch immer mit seinen Traineraktivitäten ganz stark auf Erlangen ausgerichtet. Ob Schwimmen also als Schwerpunktsportart mit Potential gesehen werden kann, ist noch abzuklären.

Alle anderen Sportarten sind im Bereich des Breitensports natürlich mit der notwendigen Förderung und Unterstützung für die Durchführung gehobenen Amateursports im Blickpunkt der Stadt Nürnberg. Ein besonderes Augenmerk sollte hier zum einen auch immer auf den sogenannten Trendsportarten liegen, die sich schnell entwickeln und etablieren können und zum anderen die Wassersportarten am Dutzendteich, Rudern und Segeln.

Zudem beobachtet die Verwaltung genau, ob eventuell bei einzelnen Sportarten im Bereich der Paralympics eine zusätzliche Schwerpunktsetzung sinnvoll ist. Bislang sind jedoch die Sportarten mit Schwerpunkt auch die Sportarten, in denen paralympische Sportler im Leistungssportbereich auftauchen.

Für die ausgewählten Sportarten sollten nach Möglichkeit auch hochwertige Wettkampfformate gefunden werden, im Rahmen derer sich die jeweilige Sportart in Nürnberg und Nürnberg mit den Sportarten international präsentieren kann. Hierzu wird auf die Vorlage „Verstärktes Engagement für Großsportveranstaltungen in Nürnberg“ verwiesen.

Auswirkung einer Schwerpunktfestsetzung

Die Unterstützung von Schwerpunktsportarten beziehen sich sowohl auf die Förderung investiver Maßnahmen als auch auf den Betrieb und ggf. auch kostenfreie und priorisierte Bereitstellung von Sportstätten. Auch die finanzielle Förderung über beispielsweise erhöhte Reisekostenzuschüsse zu Wettkämpfen, sowie die Unterstützung bei der Talentsuche und förderung und der Dualen Karriere sind relevant. Aufgrund der Bedeutung der letztgenannten Aufgabe mit dem Ziel, den „Drop-out“ potentieller Leistungssportler und -sportlerinnen zu reduzieren, ist eine Unterstützung der Stadt Nürnberg an dieser Stelle unerlässlich, wenn das Thema Leistungs- und Spitzensport zielgerichtet im Interesse der Stadt eingesetzt werden soll.

Weiterhin sind hierfür und zur weiteren Entwicklung auch personelle und finanzielle Ressourcen erforderlich. Diese werden zum einen benötigt, um das Konzept Leistungs- und Spitzensport in der Verwaltung weiterzuführen, den Austausch zu forcieren und Festlegungen umzusetzen.

Auch beim Betrieb der mit dem Leistungs- und Spitzensport verbundenen Einrichtungen hat eine Festlegung der Schwerpunktsportarten weitreichende Folgen. So erhalten dann Athletinnen und Athleten den Vorzug bei der Belegung der Klassen in der Bertolt-Brecht-Schule und die Leistungen des Olympiastützpunkt Regionalzentrum Nordbayern werden verstärkt in

den Schwerpunktsportarten genauso zur Verfügung gestellt, wie die des Instituts für Sportmedizin am Klinikum Süd.

Letztlich haben sich die Förderinitiativen Team Nürnberg und Goldener Ring in Nürnberg fest etabliert. Dieser positive Umstand bedeutet aber auch gleichzeitig, dass für eine Verstetigung des Erreichten bzw. für eine Ausweitung dieser Förderinstrumente zusätzliche personelle Ressourcen geschaffen werden müssten.

3. Bauliche Maßnahmen zu Bedarfen des Leistungssports (Sachstandsdarstellung)

Ertüchtigung BBZ

Die Vierfachhalle BBZ war ursprünglich als die Ballsporthalle für die Nürnberger Leistungssportvereine gedacht. Hier waren lange Jahre die Handballerinnen des 1. FCN und auch die damaligen Bundesligaspieler von Tuspo Nürnberg beheimatet. Die (feste) Haupttribüne hatte ursprünglich eine maximale Zuschauerkapazität für 1306 Personen. Diese Zahl hat sich seit 2017 durch den aus Sicherheitsgründen erfolgten Abbau der 1. Sitzreihe um 90 Personen reduziert. In den 1980er Jahren wurden mobile Zusatztribünen (sog. Teleskop-Tribünen; ursprünglich insgesamt 10 Elemente, 4 große und 6 kleine Blöcke) angeschafft, die die Zuschauerzahl um bis zu 700 Personen erweitert haben.

Vor Ihrer Schließung Ende August 2018 war sie Heimat des Nürnberg Falcons BC. Aber auch weitere Wettbewerbe im Badminton, Hallenhockey, Hallenfußball, Tanzsport und der Rhythmischen Sportgymnastik fanden regelmäßig dort statt und sollen nun nach Abschluss der Sanierungsarbeiten auch wieder dort stattfinden. Die statische Ertüchtigung der Wandverkleidung wurde im Dezember 2018 abgeschlossen und die Vierfachhalle konnte wieder für den Schul- und Vereinssport freigegeben werden. Allerdings ist die Halle nun nicht mehr für Hockey geeignet, da die neue Wandverkleidung nicht mit Ballfangnetzen geschützt ist.

Im Rahmen einer im Weiteren anstehenden Generalsanierung der Turnhallen im BBZ sind die Dachkonstruktion sowie die Dachhaut zu ertüchtigen, entsprechende RWA-Anlagen sind einzubauen. Der Einbau einer ballwurfsicheren Decke, einer neuen Beleuchtung, einer neuen Trennvorhanganlage sowie ein neuer Sportboden sind geplant. Auch die WC-Anlagen, Duschen und Umkleiden sind zu sanieren, die Fluchtwege sind zu prüfen. Die Maßnahme hat in der Referentenrunde im Januar 2019 den BIC-Stempel erhalten. Die voraussichtliche Dauer des VgV-Verfahrens für Architekten- und Ingenieurleistungen beträgt ein halbes Jahr. Ein Generalsanierungsbeginn im Jahr 2021 wird angestrebt. Dies setzt eine MIP-Aufnahme im Jahr 2020 voraus. Unabhängig von der Generalsanierung stellt sich die Frage, ob das BBZ die bisherige Funktion als Heimat für die Leistungssportvereine weiterhin beibehalten soll. Da die maximale Zuschauerzahl ohnedies nur mit den sehr problematischen mobilen Zusatztribünen erreichbar war und die künftige Verwendung der mobilen Zusatztribünen gemäß BoB eine Erweiterung der Fluchtwege erfordern würde, die sehr schwierig und kostenaufwändig zu realisieren wäre, sollen die mobilen Zusatztribünen grundsätzlich künftig nicht mehr verwendet werden. Dies bedeutet für das BBZ, dass dort lediglich eine Zuschauerkapazität bis zu 1 216 Zuschauer möglich bleiben soll. Das wäre genau der ideale Rahmen, z.B. für die Nachwuchsturniere in allen Sportarten oder aber die Hallenhockeymannschaften in Nürnberg. Auch Tanzsport und andere Veranstaltungen des Leistungssports mit mittlerem Zuschauerinteresse könnten dort nach wie vor abgehalten werden. Die Fluchtwege sollten so bemessen sein, dass bei Einzelveranstaltungen (im Moment Tanzsport an 2 Tagen im Jahr) sich ca. 250 Personen im Hallenbereich aufhalten können. Nicht behoben werden können die infrastrukturellen Nachteile der Halle bezüglich der Parkplatzsituation.

Die Befriedigung der Nachfrage für Sportveranstaltungen mit bis zu 600 – 700 Zuschauern wäre dann allerdings auch nur teilweise im BBZ möglich, denn es gibt eine ganze Reihe von

Veranstaltungen, die bislang mit erheblichen Zuschauerrestriktionen belegt werden mussten. Insbesondere die vielen Fußballturniere, aber auch Jugendmeisterschaften und der regelmäßige Spielbetrieb in mittleren Spielklassen zeigen, dass in Nürnberg weitere Hallenkapazitäten mit Zuschauern bis zu 600 Personen an vielen Wochenenden belegt werden könnten. Daher ist weiterhin die Überlegung, anlässlich der Errichtung einer neuen Schulsporthalle oder einer separaten Multifunktionshalle eine solche Zuschauerkapazität mit einzuplanen. Eine solche Halle, die bei den zusätzlichen Gymnasien, die für Nürnberg angedacht sind, untergebracht werden könnte, wird derzeit geprüft. Neben der reinen Platzfrage sind natürlich Kriterien wie ÖPNV-Anbindung usw. bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Haus der Athleten

Nachteilig an der gegenwärtigen Konzeption ist die weite räumliche Trennung von Schule und Haus der Athleten. Die WBG verfügt neben dem zukünftigen Standort der BBS über ein Modul im Baugebiet Langwasser T, das für das Haus der Athleten ideal wäre. Erste Kostenannahmen zeigen, dass eine Errichtung durch die WBG und Vermietung an die Stadt Nürnberg zu Konditionen erfolgen kann, die zumindest gleichwertig zu den bislang von der Kirche geforderten Mietzinsen im ehemaligen Seminar Sankt Paul sind. Die Gespräche mit der WBG werden zeitnah fortgesetzt und dem Stadtrat wird eine Konzeption für die Anmietung eines solchen Gebäudes nach dem Auslaufen des Mietvertrages in Sankt Paul (2023) vorgelegt werden.

Radsport/Triathlon (Anträge der CSU-Fraktion vom 12.03.2018 und vom 27.11.18 sowie

Antrag der SPD-Fraktion vom 20.12.18)

Der Bundesstützpunkt der Sportart Radsport mit den Schwerpunkten Kurzzeit, Ausdauer sowie Mountainbike am Standort Nürnberg verfügt aktuell über eine Anerkennung bis 2024. Das Stützpunkttraining fand bislang am Reichelsdorfer Keller statt. Diese über 100 Jahre alte Sportstätte musste allerdings aufgrund fehlender Zukunftsfähigkeit hinsichtlich Bausubstanz und Ausrichtung der Anlage aufgegeben werden. Ihr Abriss wird 2019 stattfinden.

Um weiterhin längerfristig erfolgsorientiert im Radsport arbeiten zu können, sind intakte, den internationalen Normen angepasste Sportstätten unabdingbar. Eine Hallenradrennbahn mit den olympischen Ausmaßen (250 m) ist hier als Grundvoraussetzung zu sehen. Eine Radsporthalle in Nürnberg wäre der zentrale Bahnstützpunkt des Landesverbandes Bayern für alle Altersklassen und würde als Haupttrainingsstätte aller Radsportlerinnen und Radsportler aus Bayern bzw. Süddeutschland, insbesondere aber für die Radsportler der Eliteschule des Sports in Nürnberg dienen. Neben dem täglichen Training der Nachwuchssportler des Landes und der bayerischen Vereine werden die Bundes-Kaderathletinnen und -athleten (OK, PK, NK1) am Stützpunkttraining regelmäßig teilnehmen. Gleichzeitig können bei entsprechenden Rahmenbedingungen bis zu 50 zentrale Maßnahmentage jährlich durchgeführt werden.

Der Standort Nürnberg wurde zudem zum 1. Januar 2019 als Bundesstützpunkt Triathlon zunächst bis 2020 anerkannt. Auch aus dieser Entwicklung lässt sich ein Bedarf nach einer ganzjährig nutzbaren Trainingsstätte für den Radsport ableiten, der die Anforderungen des Bundesstützpunkts Radsport ergänzt, in die Planung und Priorisierung des Projekts eingeflossen ist und in eine gemeinsame Antragsstellung münden soll.

Die geplante Sportstätte sieht eine Dimensionierung von 128 m Länge, 80 m Breite und 16 m Höhe vor. Es soll eine überdachte 250-m-Holzbahn mit ca. 1.000 Besucherplätzen und weiteren 1.500 Stehplätzen im Innenraum geschaffen werden. Im Innenraum werden im allgemeinen Betrieb zwei Multifunktionssportfelder für allgemeines Training insbesondere der Radsportlerinnen und Radsportler, aber auch nutzbar für weitere Sportarten, errichtet werden, darüber hinaus ein Kraftraum und ein Gymnastikraum sowie Räume für physiotherapeutische Behandlungen, ein Seminarraum, einige einfache Übernachtungsmöglichkeiten für Lehrgangsteilnehmer sowie ein Materiallager zum Unterstellen der Fahrräder und Lagerung von Gebrauchsmaterialien.

Das Velodrom soll auf einem Grundstück des Sportparks Langwasser in Altenfurt entstehen. Die Stadt Nürnberg befindet sich seit längerem in Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Immobilien Bayern (ImBy), zum Kauf der Flächen des Sportparks Langwasser. Leider erweisen sich die staatlichen Entscheidungswege als sehr zeitaufwendig. Anschließend soll dem Verein Sportplatz 1903 e.V. eine etwa 2,3 Hektar große Teilfläche im Erbbaurecht zur Errichtung eines Velodroms zur Verfügung gestellt werden. Die Baurechtschaffung scheint nach Einschätzung des Baureferats realistisch, der Vorbescheid ist fachlich positiv begutachtet und die Vorbereitungen für die Baugenehmigung werden derzeit abgestimmt.

Die Investitionskosten des Bauprojekts belaufen sich voraussichtlich auf etwa 27 Millionen Euro brutto. Der Verein Sportplatz 1903 e.V. hat vor diesem Hintergrund sein Grundstück in der Kellerstraße verkauft. Unter Einsatz des Erlöses in Höhe von rund 7 Millionen Euro, dem Vorsteuerabzug und mit Hilfe öffentlicher Fördermittel soll das Velodrom errichtet werden.

Für eine positive Entscheidungsfindung zur Beteiligung des Bundes ist neben den üblichen Bauunterlagen auch eine umfassende Beschreibung und Begründung der sportfachlichen Notwendigkeit vorzulegen. Die Verbände haben diese Bedarfsanalyse zeitgerecht erstellt. Zielsetzung dabei ist, durch das Velodrom die Zahl der Kaderathletinnen und -athleten zu erhöhen, so dass mittelfristig eine 30%ige Auslastung der Sportstätte durch Bundeskaderathletinnen und -athleten angestrebt wird. Die Bedarfsanmeldung für die Bewilligungsplanung des Bundes für das Jahr 2020 ist zum 10. April 2019 durch die Träger der Maßnahme, Stadt Nürnberg und Verein Sportplatz 1903 e.V. eingereicht worden.

Seitens des Freistaats Bayern gibt es positive Signale bezüglich einer Förderung des Landes, sofern die Maßnahme auf Bundesebene als förderfähig bewertet wird. Als Doppelstützpunkt gibt es Signale einer Förderung von 40 % durch das Land. Im Rahmen der Antragsstellungen wird von einer gemeinsamen Förderung der Maßnahme durch Bund und Land in Höhe von 70 % der förderfähigen Kosten ausgegangen. Im Bund ist eine Entscheidung allerdings noch nicht absehbar. Daneben strebt der Verein eine Sonderförderung für den Zuschauerbereich der Sportveranstaltungshalle an. Selbst bei entsprechender Förderung durch Bund und Land scheint die Finanzierung der Maßnahme derzeit noch nicht gesichert. Auch bei erfolgreicher Kostensenkung kann davon ausgegangen werden, dass die Baumaßnahme nur mit städtischer Unterstützung zu finanzieren sein wird. Da auch im erheblichen Zeitumfang Sportler der örtlichen Radsportvereine dort trainieren werden und dies unabhängig vom Bundes- und Landeskader, wäre eine ähnliche Überlegung wie beim Bundesstützpunkt Taekwondo angemessen. Die übliche Investitionsförderung von 45 % der förderfähigen Kosten ist jedoch angesichts der begrenzten Nutzungszeiten für den örtlichen Amateursport nicht angemessen. Da eine jährliche Zuwendung für den Betrieb in fünfstelliger Höhe nötig sein wird, ist eine Zielgröße von 20% der förderfähigen Kosten für die Investition angestrebt. Dies wird jedoch nicht durch die Pauschale für Investitionsförderung der Sportvereine möglich sein und sollte als Sonderförderung einmalig in den Haushalt aufgenommen werden.

Der Verein Sportplatz 1903 e.V. wird sich um den Sportbetrieb kümmern. Teile des Betriebs des Velodroms sollen aufgrund der beschränkten personellen Ressourcen des Vereins und zur Gewährleistung eines nachhaltigen und wirtschaftlichen Hallenbetriebes voraussichtlich auf einen Dritten übertragen werden. Betriebseinnahmen sind aufgrund von Zuschüssen des Bundes und Landes für das jeweilige Stützpunkttraining (wie bei anderen Stützpunkten auch) sowie aus den Vermietungserlösen für Vereine und Privatfahrer zu erwarten.

Das Velodrom wird als Trainingsstätte des Leistungssports nach Einschätzung des Vereins nicht kostendeckend betrieben werden können. Es wird voraussichtlich ein jährliches Defizit

entstehen. Hier besteht die Erwartung, den nachhaltigen Betrieb des Velodroms durch einen Betriebskostenzuschuss der Stadt Nürnberg in wohl fünfstelliger Höhe zu gewährleisten. Nach den Entscheidungen in Berlin und München wird die Verwaltung dem Stadtrat konkrete Vorschläge auf der Grundlage der vorstehend zitierten Annahmen vorlegen.

Mountainbike

Mountainbike wird im Raum Nürnberg vor allem im Reichswald an den so genannten Zabo- Trails ausgeübt. Hier sieht sich der Forst aufgrund bestehender Gesetze großem Druck ausgesetzt, die Anlage zu beseitigen. Eine Möglichkeit, die Zabo-Trails zu erhalten, wäre die Überführung der Trails in eine Vereinsfläche mit entsprechendem Träger und die gleichzeitige Schaffung einer Ausgleichsfläche Wald. Dies würde alleine einen sechsstelligen Betrag erforderlich machen, für den keine Finanzierung erkennbar ist. Daher muss eine neue Anlage geschaffen werden, die mindestens gleichwertig ist, da sich die Zabo-Trails auch aufgrund ihrer langen Tradition einer großen Beliebtheit erfreuen und daher schwer zu ersetzen sein werden. Als Ziel steht hier die Überführung der organisierten MTB-Szene zu einer offiziellen Anlage. Als ein möglicher Standort für eine MTB- bzw. Dirtbike-Strecke wurde von Aktiven der Szene der ehemalige B-Platz der DJK Bayern in der Pegnitzaue bei St. Johannis vorgeschlagen. Aufgrund des Überschwemmungsgebiets ist dieser Standort noch zu prüfen. Vorteilhaft an dieser Lösung wäre die Möglichkeit, dass der DAV, der ebenfalls eine Mountainbike-Abteilung unterhält, den Betrieb der Anlage übernehmen könnte. Daneben wird auch nach Ausgleichsflächen am hohen Bühl sowie rund um Stromtrassen gesucht.

BMX

Die Zabo-Trails sind auch für die BMX-Fahrerinnen und -Fahrer eine wichtige Örtlichkeit. Allerdings ist, wie bereits erläutert, die rechtliche Situation zur Nutzung dieser Fläche umstritten. Als Ausgleich plant die Stadt auf Initiative des Jugendamts eine neue BMX-Anlage. Diese hat jedoch wohl wenig zu tun mit den leistungssportlichen Aktivitäten des BDR bzw. der olympischen Disziplinen. Die Anlage muss auf jeden Fall genau auf die Bedürfnisse der Zielgruppe ausgerichtet werden. Vor allem muss hierbei geklärt werden, ob es eine reine BMX-Anlage werden soll oder eine für den gesamten Rollsport (also auch Skateboard, Scooter, Inliner, Longboard), da dies jeweils anderer Planung und Ausrichtung bedarf. Die neue Anlage sollte allerdings nicht die alten Anlagen ersetzen wollen, sondern vielmehr eine Ergänzung zu den bestehenden Anlagen darstellen. Auch hier ist der Bedarf einer Halle anzuführen, wie er bereits im Punkt „Trendsporthalle“ dargestellt wurde. Die BMX- sowie die gesamte Rollsport-Szene benötigt dringend eine überdachte Trainingsmöglichkeit für den Winter bzw. schlechtes Wetter. Die Standort- und Betreiberfrage dieser Halle ist allerdings noch nicht geklärt.

Eishockey (Anträge der SPD-Fraktion vom 03.08.18 und vom 20.12.18)

Der Bedarf an Eisflächen durch Vereine, Schulen und im öffentlichen Eislauf ist in den letzten Jahren sowohl im Breiten- als auch im Leistungssport deutlich gestiegen. Eine Bedarfsabfrage bei den eissporttreibenden Vereinen hat gezeigt, dass doppelt so viele Kontingentstunden nachgefragt werden als verfügbar sind. Mit dem EHC 80 Nürnberg und dem Proficlub, den THOMAS SABO Ice Tigers, ist Nürnberg im Nachwuchsbereich stark leistungsorientiert. Um den am Standort Nürnberg eingeschlagenen Weg weiter zielführend, mit einer allumfassenden durchgehenden altersstrukturellen Leistungsentwicklung, fortführen zu können, soll ein Nachwuchs-/Eliteleistungszentrum sowie ein Profileistungszentrum entstehen. Für diese Entwicklung sind, neben den bereits zur Verfügung gestellten und von der Stadt geförderten Kontingenten, zusätzliche Eiszeiten nötig.

Bisherige Konzeption

Aufgrund des hinterlegten Bedarfs aus allen Ebenen des Eissports, auch der Eiskunstlauf ist hier zu erwähnen, wurde der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten hohe Priorität eingeräumt. Nach einem Gespräch mit den Eigentümern der Arena beim OB wurde eine Konzeption entwickelt, die die engen vertraglichen Bindungen aus dem Erbbaurechtsvertrag mit der Arena berücksichtigen sollte.

Die Planungen für eine neue Trainingshalle für den Amateur-Eissport wurden seitens der Verwaltung in den letzten Jahren konsequent verfolgt. Eine städtische Fläche an der Tiroler Straße, südlich des Z-Baus, wurde auf ihre Eignung überprüft. Es erscheint aber im Wege der Konkretisierung der Planungen sehr schwer, dort eine Halle zu platzieren. Das Grundstück hat eine ganze Reihe Einschränkungen. So ist z. B. durch die frühere Nutzung im Bereich der amerikanischen Streitkräfte die Bodenverunreinigung noch immer nicht vollständig beseitigt und bedarf noch mehrere Jahre der entsprechenden Lüftung. Die Zugänglichkeit zu diesen Maßnahmen stellt natürlich eine Einschränkung für die Versiegelung dar. Deshalb kann es notwendig sein, die ganze Halle auf Stelzen zu errichten, was bei der Wirtschaftlichkeit ein erhebliches Problem darstellt. Zudem ist die Fläche sehr beengt und notwendige Nebenflächen für die Vereine bzw. auch die Unterbringung von Umkleiden usw. werden allenfalls auf dem Dach des Gebäudes untergebracht werden können. Insgesamt kommt damit eine relativ schwierige Baustellensituation zusammen, die auch bei den Kosten einiges an Mehraufwand verursachen wird. Andererseits wäre der Standort sehr gut geeignet, da er stadtnah und vor allen Dingen künftig auch ÖPNV mäßig sehr gut erschlossen liegt. Aufgrund der Einschränkungen muss allerdings über andere Optionen im Umfeld nochmals diskutiert werden.

Durch die Zusammenfassung der Amateur-Eissportaktivitäten an einem neuen Standort hätte die bisherige Kapazität im Bereich der Nebenhalle der Arena aufgegeben werden können. Diese hätte für die Ballsportarten als neue Heimat zusammen mit dem Hauptgebäude der Arena als zukünftiger Spitzensportstandort entstehen sollen. Mit der Firmengruppe Bögl als Erbbaurechtsnehmer waren daher intensive Verhandlungen seit längerer Zeit im Gange. Diese sollten die technischen Fragen klären und eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung ergeben.

Neue Konzeption nötig

Mit Mail vom 17.04.2019 teilte der Vertreter der Firmengruppe Bögl jedoch mit, man müsse das Projekt aufgrund von verschiedenen Unsicherheiten zurückstellen und werde das derzeit nicht weiter betreiben.

Damit ergibt sich die Notwendigkeit einer neuen Entscheidung der Stadt. Als Konstante gilt, dass für Amateur- und Schulsport zu wenige Eisflächen vorhanden sind. Ferner ist gerade vor dem Hintergrund des erstarkten Basketballs in Nürnberg und der Ringer in der Bundesliga die Frage einer zweiten etwas kleineren Multifunktionshalle zu stellen. Eine Untersuchung aus dem Jahr 2007 ergab einen entsprechenden Bedarf. Mögliche Nutzerbereiche sind die Sportarten Basketball, Handball (insbesondere Frauen), Hallenhockey, Ringen und eventuell Volleyball. Daher ist die räumliche Verbindung beider Projekte zu überlegen. Aus Sicht der Sportverwaltung wäre eine Situierung im Norden der Stadt ideal. Zur Vorbereitung der nächsten Schritte wäre daher eine Machbarkeitsstudie nötig, die Fragen des Bedarfs, der Situierung und der Betreiberschaft zu untersuchen hätte.

Basketball (+ ggf. weitere) (Antrag der SPD-Fraktion vom 20.12.18 und der CSU-Frak-

tion vom 06.05.19)

Auch für eine Ballsporthalle wird in der Folge eine Neukonzeptionierung erforderlich. Der überraschende Aufstieg der Nürnberg Falcons in die 1. Basketball Bundesliga erzeugt kurzfristig einen Bedarf nach einer geeigneten Spielstätte mit Zuschauereinrichtungen für 3 500 bis 4 000 Personen. Für weitere Ausführungen zur Sachlage sei auf die Vorlage zur Sitzung des Stadtrats am 22. Mai 2019 verwiesen. Demnach soll für fünf Jahre eine temporäre Halle

am Stadion (auf dem Parkplatz S1) errichtet werden, wo neben Sportveranstaltungen (insbesondere Basketball) weitere Messe- und Kulturveranstaltungen untergebracht werden sollen.

Unabhängig von den Überlegungen einer kleineren Multifunktionshalle gibt es beim NBC seit einiger Zeit Überlegungen, eine eigene Trainingshalle zu entwickeln, die sowohl von den Profis der Bundesliga als auch von sämtlichen Teams im Nachwuchsbereich nutzbar ist. Ziel ist es, den Basketballstandort Nürnberg weiterzuentwickeln und mittelfristig auch den NBC in der BBL zu etablieren. Hierfür stellt das Vorhandensein einer eigenen Trainingshalle eine Lizenzanforderung dar. Eine entsprechende Halle würde allerdings auch zum Großteil (i.d.R. von 14 bis 18 Uhr) durch Jugendmannschaften genutzt. Standort und Finanzierung sind derzeit noch nicht geklärt.

Ringen

Der Bundesstützpunkt der Sportart Ringen am Standort Nürnberg verfügt aktuell über eine Anerkennung bis 2020. Das Stützpunkttraining findet in der Sportstätte des SV St. Johannis 07 e.V., Zeisigweg 70, statt. Vor dem Hintergrund der leistungssportlichen Voraussetzungen, deren Optimierung auch im Interesse der städtischen Gesamtkonzeptionierung bezüglich der Sportinfrastruktur liegt, aber auch im Hinblick auf einen zukunftsfähigen Vereinsbetrieb bedürfen die Sportstätten des Vereins einer Sanierung und Neukonzeptionierung. Bezüglich des Stützpunkttrainings sieht es der Bundesverband als essentielle Voraussetzung zur nachhaltigen Sicherung der leistungssportlichen Strukturen an, die Infrastruktur des Bundesstützpunkts vereinsunabhängig darzustellen. Sofern sich der Verband zum Standort Nürnberg bekennt, wäre eine Lösung vergleichbar mit dem Bundesstützpunkt Taekwondo im Umfeld der Bertolt-Brecht-Schule zu prüfen. Im Hinblick auf den Vereinsbetrieb sowie die Bundesligawettkämpfe des SV St. Johannis 07 e.V. wird aktuell im Dialog mit dem Verein nach einem zweckmäßigen und wirtschaftlich verträglichen Weg der Weiterentwicklung der Sportstätte gesucht. Die Vor- und Nachteile der Konzentration der verschiedenen Bereiche an einem zentralen Vereinsstandort oder der Nutzung bereits bestehender städtischer Infrastruktur für den einen oder anderen (Teil-)Bereich müssen dabei abgewogen werden

Leichtathletik

Wie bereits im Rahmen der Sitzung der Sportkommission am 30.11.2018 berichtet, hat Fürth seine Anerkennung als Bundesstützpunkt aktuell verloren. Nichtsdestotrotz soll das Trainingszentrum Nordbayern erhalten bleiben. Auch an einer Nutzung des Stadions für nationale und internationale Veranstaltungen ist der Verband grundsätzlich interessiert. Die Aufrechterhaltung der Infrastruktur ist allerdings nur zu rechtfertigen, wenn dieser auch eine entsprechende Nutzung widerfährt. Im Zuge der Entwicklung eines Konzepts für Großsportveranstaltungen für die Stadt Nürnberg muss demnach auch die Frage beantwortet werden, welche Rolle die Sportart Leichtathletik in den Gesamtüberlegungen spielt.

Fußball

Die Alternative zur Beibehaltung der Rundlaufbahn im Max-Morlock-Stadion ist dessen Umwandlung in ein reines Fußballstadion. Dies würde die Vermarktungsmöglichkeiten des Stadions im Rahmen von Fußballspielen erhöhen. Im Rahmen der nicht erfolgreichen Bewerbung der Stadt als Ausrichtungsort der EM 2024 wurde dem Stadion ebenfalls Modernisierungsbedarf beschieden.

Fechten

Fechten in Nürnberg wurde inzwischen aufgrund der hervorragenden Jugendarbeit des Fechterring Nürnberg e.V. vom Deutschen Fechter-Bund (DFB) als Zentrum für Nachwuchsleistungssport (ZfNWLS) für Säbelfechten ausgezeichnet. Schwerpunkt der örtlichen Trainingsmöglichkeiten ist die 3-fach-Sporthalle an der Uhlandschule in der mit Hilfe der Zukunftsstiftung der Sparkasse vor einigen Jahren die technischen Voraussetzungen des Fechtsports eingerichtet wurden. Um das Training und die Kooperation mit der Eliteschule

des Sports zu verbessern, ist auch vorgesehen, in einer der Turnhallen an der Eliteschule des Sports im Neubau ebenfalls dauerhaft technische Anschlüsse für Fechten einzubauen. Ob daneben noch eine dritte spezialisierte Trainingshalle im Westen der Stadt notwendig sein wird, ist derzeit eher unwahrscheinlich. Die Konzeption für das zusätzliche Gymnasium im Bereich der Schulen auf dem Tiefen Feld könnte diese jedoch abdecken.

Rhythmische Sportgymnastik

Ebenfalls einen deutlichen Aufschwung aufgrund einer Vereinsaktivität, die dann durch den Verband massiv unterstützt und gefördert wurde, nahm die Sportart Rhythmische Sportgymnastik. Die in Nürnberg aktive Landestrainerin hat mit den von ihr unterstützten Vereinen eine Großzahl von jungen Talenten gefördert, die inzwischen auch an der Bertolt-Brecht-Eliteschule des Sports als Partner aktiv sind. Vonseiten des Verbandes wird gerade aktuell (auf Basis der Gespräche der vergangenen Jahre) der Wunsch nach einem eigenen Landesleistungszentrum in Nürnberg artikuliert. Der Verband hat sich festgelegt, im bayerischen Konzept für Landesleistungszentren und sich für Nürnberg als Standort entschieden. Die Gespräche sollen in den nächsten Wochen aufgenommen werden.

Badminton

Ebenfalls große Anstrengungen im Jugendbereich hat der Badmintonsport unternommen. Zahlreiche Talente sind bereits in Nürnberg entdeckt worden. Dies ist auch ein Verdienst der örtlichen Vereine aber auch des Verbandes, der hier mit Trainerkapazitäten aktiv ist. Auch hier soll die derzeit in Fertigstellung begriffene 2-fach-Halle an der Zugspitzschule eine neue Konzentration ermöglichen. Ferner sind die Hallen der BBS auch für die Anforderungen des Badmintonsports ausgerichtet.

Leistungssportzentrum Südost

Viele der beschriebenen Maßnahmen wären im Leistungssportzentrum Südost angesiedelt und würden die dortige leistungssportliche Infrastruktur weiter optimieren (s. Karte; geplante Maßnahmen kursiv).

Abbildung 41

D: Konzept für Großsportveranstaltungen in der Stadt Nürnberg

Ein attraktives Portfolio von Großsportveranstaltungen kann für eine Kommune eine Vielzahl von positiven Effekten haben. Bislang wurde dieses Thema allerdings aus Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen kaum aktiv gestaltet, sondern es konnte nur auf Initiativen von Vereinen oder Veranstaltern reagiert werden. Durch eine aktive Akquise von Veranstaltungen allerdings können die Effekte im Sinne der gesamtstrategischen Ausrichtung der Stadt Nürnberg gelenkt werden. Darüber hinaus sollten Großsportveranstaltungen als Teil einer städtischen Sportstrategie durchgeführt werden. Um sich diesem Thema zu nähern, wurde die Hochschule für angewandtes Management Ismaning im Dezember 2017 von der Stadt Nürnberg mit der Durchführung eines Gutachtens beauftragt, das als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Akquise von Großsportveranstaltungen in Nürnberg dienen soll (s. dazu auch den TOP „Verstärktes Engagement für Großsportveranstaltungen in Nürnberg“).

E: Folgen in der organisatorischen Ausrichtung des SpS

Die dargelegte Sport-Agenda für den Breiten- und Leistungssport in Nürnberg ist Ergebnis der Stärkung der Steuerungs- und Koordinierungsfunktion des SportService. Diese wird künftig auch strukturell durch die Verlagerung des operativen Flächenmanagements zur HVE Schule und Sport verstärkt betont. Eine entsprechende Justierung der Ausrichtung ist eine wichtige und richtige Reaktion auf die komplexen Herausforderungen, denen sich die Sportverwaltung gegenübersieht (z.B. Sportentwicklung als Querschnittsfunktion innerhalb der Stadtverwaltung, Versorgung der wachsenden Stadtbevölkerung mit Sportinfrastruktur und Sporträumen, Verzahnung von Sportverein und Stadtentwicklung, Sport als Teil des Stadtmarketings) und mit denen gleichzeitig aber auch enorme Chancen zur Gestaltung einer attraktiven Stadtgesellschaft einhergehen. Um diese Chancen nutzen zu können, bedarf es belastbarer Entscheidungsgrundlagen (z.B. Neuauflage der Sportentwicklungsplanung) und eines hohen Koordinierungsaufwands (z.B. Sport als Teil der Stadtentwicklung) und dementsprechend der Bereitstellung angemessener finanzieller und personeller Ressourcen.

F: Beschlussvorschlag

Der Stadtrat befürwortet die Ausrichtung und Überlegungen der Sport-Agenda und beauftragt die Verwaltung, die Konzeptionierung derselben weiterzuführen und für die einzelnen dargestellten baulichen Maßnahmen jeweils gesonderte, fundierte Entscheidungsgrundlagen (einschließlich Finanzierung) in den Stadtrat zur Entscheidung einzubringen.

Diversity-Relevanz

Die dargestellten Maßnahmen dienen in erster Linie der Optimierung des Breiten- und Leistungssportangebots der Nürnberger Sportvereine, welches vom Grundsatz her allen Bevölkerungsgruppen offensteht. Aufgrund der Mitgliederstruktur der Nürnberger Sportvereine kann die Bezuschussung allerdings als diversity-relevant bezeichnet werden.

Nach einer im Rahmen der Erstellung des Sportentwicklungsberichts durchgeführten Untersuchung ist der Organisationsgrad einiger Bevölkerungsgruppen nicht repräsentativ im Vergleich zur Gesamtbevölkerung der Stadt Nürnberg:

15 Jahren am höchsten. Daraufhin erkennt man deutlich einen Einbruch der Sportaktivität im Sportverein im jungen Erwachsenenalter (25-34 Jahre). Jedoch steigt die Sportaktivität im Sportverein im frühen Seniorenalter (55-64 Jahre) bis in das hohe Alter hinein wieder an.

abschluss, Mittlerer Reife und Abitur ähnlich. Nur der Anteil der Sportvereinsmitglieder ohne Schulabschluss liegt weit unter dem Anteil der Sportvereinsmitglieder mit höheren Schulabschlüssen.

dann ist bei Haushalten unter 1 000 Euro Netto-Monatseinkommen der Anteil der Sportvereinsmitglieder am niedrigsten. Haushalte mit mehr als 3 000 Euro Netto-Monatseinkommen weisen den höchsten Anteil an Sportvereinsmitgliedern auf.

niedriger als bei den Deutschen.

Nach diesen Ergebnissen ist davon auszugehen, dass diese Unterstützungsleistung unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in unterschiedlichem Maße zu Gute kommt, allerdings hat die Maßnahme in keinster Weise diskriminierende Auswirkungen. Darüber hinaus wird kontinuierlich versucht, ein Engagement im Sportverein auch für aktuell noch unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen attraktiv zu gestalten.

Abbildung 42

Abbildung 43

Abbildung 44

Abbildung 45

Abbildung 46

Abbildung 47

Abbildung 50

Abbildung 49

Abbildung 48

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 12.07.2019 öffentlich Empfehlung

Stadtrat 26.06.2019 öffentlich Beschluss

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Verstärktes Engagement für Großsportveranstaltungen in Nürnberg

Anlagen: Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz):

Ein attraktives Portfolio von Großsportveranstaltungen kann für eine Kommune eine Vielzahl von positiven Effekten haben. Bislang wurde dieses Thema allerdings aus Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen nicht aktiv gestaltet, sondern es konnte nur auf Initiativen von Vereinen oder Veranstaltern reagiert werden. Durch eine aktive Akquise von Veranstaltungen könnten die Effekte im Sinne der gesamtstrategischen Ausrichtung der Stadt Nürnberg gelenkt werden. Darüber hinaus sollten Großsportveranstaltungen als Teil einer städtischen Sportstrategie (s. dazu auch die Sport- Agenda der Stadt Nürnberg) durchgeführt werden.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten 50.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten 50.000 € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von 1 Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja auf Konzeptionierungsebene noch ohne Diversity-Relevanz

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Die Sportkommission empfiehlt aus fachlicher Sicht dem Stadtrat, dass die Verwaltung beauftragt wird, das städtische Konzept für Großsportveranstaltungen als Basis für eine strategische Veranstaltungsakquise entsprechend der skizzierten Grundausrichtung weiterzuentwickeln und zu schärfen. Im Rahmen der Haushaltsberatungen soll ein jährliches Veranstaltungsbudget zur Förderung und Etablierung von „kleineren Großsportveranstaltungen“ (z.B. Beach Cup) in Höhe von 50 000 Euro geschaffen werden. Daneben soll die Option bestehen, große Events per Einzelfallentscheidung im Stadtrat zu etablieren.

Die Empfehlung der Sportkommission vom 12.07.2019 wird zum Beschluss erhoben.

Verstärktes Engagement für Großsportveranstaltungen in Nürnberg

Ein attraktives Portfolio von Großsportveranstaltungen kann für eine Kommune eine Vielzahl von positiven Effekten haben. Bislang wurde dieses Thema allerdings aus Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen mit der Ausnahme des Radrennens Rund um die Nürnberger Altstadt nicht aktiv gestaltet, sondern es konnte nur auf Initiativen von Vereinen oder Veranstaltern reagiert werden.

Durch eine aktive Akquise von Veranstaltungen könnten die Effekte im Sinne der gesamtstrategischen Ausrichtung der Stadt Nürnberg gelenkt werden. Darüber hinaus sollten Großsportveranstaltungen als Teil einer städtischen Sportstrategie (s. dazu auch die Sport-Agenda der Stadt Nürnberg) durchgeführt werden. Um sich diesem Thema zu nähern, wurde die Hochschule für angewandtes Management Ismaning im Dezember 2017 von der Stadt Nürnberg mit der Durchführung eines Gutachtens beauftragt, das als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Akquise von Großsportveranstaltungen in Nürnberg dienen soll und folgende Grundaussagen liefert:

 in Nürnberg ist eine akzeptable Großsportrepräsentanz vorhanden, die aber noch deutlich ausgebaut werden kann  hierzu muss eine Sportstrategie aufgestellt und insbesondere auf eine aktive Akquise von Veranstaltungen umgestellt werden  Grundlage für diese Umstellung ist die grundsätzliche Bereitschaft und der politische Wille, Großsportveranstaltungen als Mittel zum Imagegewinn einzusetzen  bei entsprechender Entscheidung hierfür ist es erforderlich, Finanzmittel einzustellen, der Umfang hängt von den angestrebten Veranstaltungen ab  darüber hinaus ist in diesem Fall auch Personal nach Ansicht der Gutachter im Umfang von zwei Stellen zur Unterstützung der Veranstalter und zur aktiven Akquise von Events erforderlich  es fehlt an Veranstaltungsorten, insbesondere bei Hallenkapazitäten um die 3 000 Zuschauerinnen und Zuschauer  die Modernisierung des Max-Morlock-Stadions wird dringend empfohlen  die akquirierten Veranstaltungen sollten von hoher Qualität sein und überregionale bis internationale Bedeutung genießen  die Auswahl der Veranstaltungen sollte sich an den Imagezielen der Stadt orientieren  die Veranstaltungen sollten aufgrund der Imageziele der Stadt insbesondere die jüngere Zielgruppe bis 29 Jahre im Fokus haben  die Veranstaltungen sollten in erster Linie für die Bewohner der Stadt und der Region attraktiv sein, darüber hinaus für Gäste interessant und für das Sponsoring von Unternehmen grundsätzlich geeignet  der Schwerpunkt sollte auf Veranstaltungen als Zuschauerevent ausgerichtet sein  die durchzuführen Veranstaltungen sollten über das gesamte Jahr verteilt sein  es sollten vorwiegend wiederkehrende, aber auch etwa zwei einmalige Veranstaltungen pro Jahr in verschiedenen Sportarten durchgeführt werden  Großveranstaltungen sollten insbesondere auch im öffentlichen Raum durchgeführt werden

Als Ergebnis dieser Überlegungen werden Großsportveranstaltungen aufgeführt, die aufgrund vorgegebener Kriterien (Ökonomische Effekte, Image, Innovation, Beliebtheit der Sportart, Lebensqualität, Nachhaltigkeit, Außenwirkung) vorgeschlagen wurden (siehe Bericht Sportkommission vom 30. November 2018).

Das Gutachten bescheinigt dem Standort Nürnberg also großes Potential für hochwertige Großsportveranstaltungen. Dies unterstreichen auch die stetigen Anfragen von Veranstaltern.

Die Ergebnisse des Gutachtens wurden bereits der Sportkommission vertieft vorgestellt und anschließend in einem Fachgespräch mit Stadtspitze, CTZ und Sportverwaltung intensiv diskutiert. Man kam dabei zu einer ähnlichen Einschätzung und empfahl, die Chancen offensiv anzugehen. Zur Information des Stadtrates sollen im Folgenden Chancen sowie Möglichkeiten aufgezeigt werden, sich dem Thema Großsportveranstaltungen strukturiert zu nähern.

I. Chancen

Die Chancen eines verstärkten Engagements für Großsportveranstaltungen liegen im touristisch-ökonomischen, aber auch im sozialen und sportlichen Bereich. Im Einzelnen wäre hier zu nennen:

 Begeisterung für Sport bei der Stadtbevölkerung wecken und damit positive Effekte für die Gesundheit etc. auslösen  Gemeinschaftsgefühl in der Bevölkerung wecken und damit zum Ausgleich in der Gesellschaft beitragen  Spitzensportler als Botschafter Nürnbergs in der Region halten  Unmittelbare Wertschöpfung durch Veranstaltungen erzielen und damit verbundene Arbeitsplätze schaffen  Zuschauer/-innen und Teilnehmer/-innen und damit Kaufkraft in die Stadt bringen  Touristische Effekte auslösen  Stadtmarketing mit Wirkung auf bislang schwer erreichte Zielgruppen (junge Fachkräfte, internationale Reichweite, …)  Modernere, innovativere, dynamischere Gestaltung des städtischen Images

II. Elemente eines städtischen Konzepts für Großsportveranstaltungen

Im Sinne einer strukturierten Vorgehensweise ist es wichtig, ein sportliches Profil der Stadt Nürnberg zunächst klar herauszuarbeiten und anschließend zu schärfen. Folgende Facetten sollten dabei berücksichtigt werden:

  1. Veranstaltungen in den Schwerpunktsportarten des Leistungssportkonzeptes Zentrales Element eines Veranstaltungskonzepts sollten die Schwerpunktsportarten des Leistungssportkonzepts sein. Im Rahmen des 2. Zwischenberichts zum Leistungs- und Spitzensport in der Stadt Nürnberg aus der Sportkommission vom 6. Juli 2018 wurde bereits eine erste Bewertung und Einschätzung verschiedener Sportarten vorgenommen, ohne schon eine finale Empfehlung zu Schwerpunktsportarten geben zu können. Hierzu waren in der Folge noch weitere Gespräche mit Verbands- und Vereinsvertreterinnen und -vertretern aus den Sportarten mit Potenzial notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf den Bericht zur Sport-Agenda verwiesen.

Für die Schwerpunksportarten des Leistungssportkonzepts sollten nach Möglichkeit hochwertige Wettkampfformate gefunden werden, im Rahmen derer sich die jeweilige Sportart in Nürnberg und Nürnberg mit den Sportarten international präsentieren kann. Auch die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur sowie ein finanzielles städtisches Engagement ist an dieser Stelle zu empfehlen.

  1. Veranstaltungen mit großer medialer Reichweite Veranstaltungen mit öffentlicher Medienwirksamkeit sollten gehalten und erweitert werden. Hierzu zählen das WTA-Turnier, der Techniker Beach Cup, das Norisringrennen sowie die Deutschen Leichtathletik Meisterschaften. Es handelt sich dabei

um Veranstaltungen von hoher Qualität. Dies wurde auch im Rahmen des Gutachtens der Hochschule für angewandtes Management Ismaning bestätigt. In diesem Zusammenhang wäre auch eine weitere, derzeit allerdings nicht durchgeführte, Veranstaltung mit 25-jähriger Historie zu nennen, das Radrennen Rund um die Nürnberger Altstadt.

Aktuell liegen der Verwaltung, wie im Rahmen der Sitzung der Sportkommission am 30. November 2018 berichtet, konkrete Interessenbekundungen der Veranstalter der Deutschland Tour sowie des Techniker Beach Cups vor. Bezüglich der Deutschland Tour hat die Referentenrunde am 9. April 2019 grünes Licht für Verhandlungen mit dem Veranstalter gegeben. Ziel dabei ist die Ankunft der Finaletappe 2020 in Nürnberg und bei Bewährung eine Wiederholung in drei bis fünf Jahren, um das Radsportprofil der Stadt zu schärfen.

Für den Beach Cup wird ab nächstem Jahr neben der kostenfreien Nutzung des Hauptmarkts auch eine Veranstalterpauschale in Höhe von 10 000 Euro aufgerufen. Im Fall des Techniker Beach Cups ist eine zeitnahe Positionierung der Stadt Nürnberg, im positiven Fall unter Bereitstellung der notwendigen Ressourcen, gefordert.

  1. Teilnehmerevents Neben Zuschauerevents sollten auch breitensportliche Teilnehmerevents weiterhin Teil des Veranstaltungsportfolios sein. Bereits etablierte Veranstaltungen dieser Kategorie sind der B2Run sowie der Stadtlauf. Auch ein Jedermannradrennen wurde lange Jahre erfolgreich in Nürnberg durchgeführt. Attraktiv wäre in dieser Hinsicht ein städtisches Engagement beim Metropolmarathon. Diesbezügliche Gespräche mit der Stadt Fürth über eine gemeinsame Veranstaltung sind im Laufen.

Ziel sollte auch die Realisierung von trendigen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Tough Mudder, sein.

  1. Rundenwettbewerbe Um höchstklassige Rundenwettkämpfe (nach Möglichkeit Bundesliga) in den vier Mannschaftssportarten mit der größten medialen Reichweite (Fußball, Eishockey, Handball und Basketball) zu ermöglichen, sollte eine geeignete Sportinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden. In dieser Hinsicht besteht derzeit ein gewisser Handlungsbedarf (Modernisierung Max-Morlock-Stadion, Ballspielhalle, Eissporthalle). Sind die entsprechenden Voraussetzungen vorhanden, so muss es das Ziel sein, neben dem Ligabetrieb regelmäßig auch internationale Begegnungen (z.B. Länderspiele) in diesen Sportarten nach Nürnberg zu holen.

  2. Veranstaltungen zur Erschließung der Zielgruppe U30 Vor allem im Hinblick auf die städtischen Imageziele sollten Veranstaltungen für eine Zielgruppe U30 konzipiert und akquiriert werden. Hier liefert das bereits erwähnte „Gutachten zur Durchführung von Großsportveranstaltungen in der Stadt Nürnberg“ praktische Leitlinien und Empfehlungen. In erster Linie liegt der Fokus hier auf dem Bereich Trendsport (z.B. eSport, Skaten, BMX), aber auch bereits durchgeführten Veranstaltungen wie dem Red Bull District Ride, den Deutschen Leichtathletik Meisterschaften oder dem Techniker Beach Cup wird eine hohe Affinität seitens der gewünschten Zielgruppe attestiert. Auch die Durchführung einer Marathonveranstaltung erscheint vor diesem Hintergrund erstrebenswert.

  3. Veranstaltungen zur Stärkung der örtlichen Vereine und Szenen Eine übergeordnete Zielsetzung einer Strategie für Sportveranstaltungen sollte die Stärkung und Einbindung der örtlichen Vereine und Szenen sein. Darüber hinaus ergibt sich aktuell auch die Möglichkeit, durch attraktive Sportveranstaltungen (z.B.

Partnerstädteturnier, Tag der Vereine) Nürnbergs Bewerbung zur Kulturhauptstadt Europas 2025 aufzuwerten und für eine entsprechende Nachhaltigkeit der Bewerbung zu sorgen. Zwei der zentralen Elemente der Bewerbung „Gemeinschaft“ („engaging Community – Miteinander als Ziel“) und „Spiel“ (exploring Reality – Welt als Aufgabe“) erfahren durch den Sport eine ideale Verkörperung.

III. Rahmenbedingungen

  1. Akzeptanz in der Bevölkerung Die Zahl der Großsportveranstaltungen sollte insgesamt nicht inflationär erhöht, sondern durch zwei bis drei qualitativ hochwertige Veranstaltungen pro Jahr ergänzt werden. Dabei ist eine Verteilung der Veranstaltungsorte über das gesamte Stadtgebiet anzustreben. Der Hauptmarkt darf dabei maximal zwei bis drei Sportveranstaltungen pro Jahr erleben.

  2. Ausgewogene Jahresplanung Es sollte eine bessere Verteilung der Großsportveranstaltungen über das Jahr angestrebt werden, da derzeit der Fokus auf Veranstaltungen in den Sommermonaten liegt. Darüber hinaus sollten vorwiegend wiederkehrende, aber auch etwa zwei einmalige Veranstaltungen pro Jahr in verschiedenen Sportarten durchgeführt werden.

  3. Infrastruktur für Veranstaltungen Essentiell für die sportliche Entwicklungsfähigkeit der Stadt Nürnberg in allen Bereichen, so auch beim Thema Großsportveranstaltungen, ist eine geeignete Infrastruktur. Ein Maßnahmenpaket zur Optimierung der leistungs- und breitensportlichen Infrastruktur wurde im Rahmen der Sport-Agenda vorgelegt. Auch der öffentliche Raum sollte dabei in verträglicher Art und Weise einbezogen werden. Dabei geht es auch darum, geeignete Veranstaltungsflächen zu definieren bzw. einzurichten, feste Laufstrecken zu installieren und den genehmigenden Dienststellen einen Leitfaden zur Priorisierung der Anfragen von Veranstaltern an die Hand zu geben. Im Idealfall erfahren Veranstalter dabei eine zentrale Begleitung des Genehmigungsverfahrens seitens der Stadt. Aktuelle Beispiele zeigen allerdings, dass Ausrichter in Nürnberg vor teilweise enorme bürokratische Hürden mit extremem Koordinierungsaufwand gestellt werden. Hier besteht Verbesserungsbedarf, um ein Ermöglichungsklima zu erzeugen und als attraktiver Veranstaltungsstandort wahrgenommen zu werden.

  4. Ressourcen a) Finanziell Zur Akquise bzw. Durchführung von Veranstaltungen und als Invest in das Zielerreichungsversprechen geeigneter Events ist ein entsprechendes Veranstaltungsbudget notwendig. Um Großsportveranstaltungen mit spürbarem Effekt bezüglich Bekanntheitsgrad und Image durchführen zu können, stellen vergleichbare Städte jährlich 2 000 000 Euro bereit, die durch den Stadtrat durch Einzelfallentscheidungen freigegeben werden. Darüber hinaus sollte der Sportverwaltung ein Sockelbudget in Höhe von 50 000 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt werden, um Veranstaltungen binden, sowie kleinere und mittelgroße Veranstaltungen als (soziale) Grundlage des Veranstaltungskonzepts, durchführen zu können.

b) Personell „Im Bereich der Verwaltungsinterna sollte Nürnberg in jedem Fall das Personal für Großsportveranstaltungen erhöhen, um künftig gezieltere Maßnahmen durchführen zu können. Eine Erhöhung [von derzeit 0,2 VZÄ (Vollzeitäquivalente)] auf 1,5 VZÄ ist hierbei sinnvoll (in Stuttgart sind es im Vergleich 4 + FSJler)“ [Haupt, T., Mayer, H. & Seitz, P. (2018). Gutachten für die Durchführung von Großsportveranstaltungen in Nürnberg. Hochschule für angewandtes Management. Unveröffentlicht.]. Als ersten Schritt zur Fortführung der Konzeptarbeit und Umsetzung erster Maßnahmen wurde beim SportService eine halbe Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Großsportveranstaltungen und Spitzensport“ geschaffen, die voraussichtlich im dritten Quartal 2019 besetzt werden und sich dann zu etwa 0,25 VZÄ dem Bereich Großsportveranstaltungen widmen kann.

IV. Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, das städtische Konzept für Großsportveranstaltungen als Basis für eine strategische Veranstaltungsakquise entsprechend der skizzierten Grundausrichtung weiterzuentwickeln und zu schärfen. Im Rahmen der Haushaltsberatungen soll ein jährliches Veranstaltungsbudget zur Förderung und Etablierung von „kleineren Großsportveranstaltungen“ (z.B. Beach Cup) in Höhe von 50 000 Euro geschaffen werden. Daneben soll die Option bestehen, große Events per Einzelfallentscheidung im Stadtrat zu etablieren.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 12.07.2019 öffentlich Empfehlung

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff: Förderfähigkeit des Vereins Nürnberger Dauerwelle e.V.

Anlagen: Entscheidungsvorlage Bilder

Sachverhalt (kurz):

Der Verein Nürnberger Dauerwelle e.V. plant eine stehende Welle an der Pegnitz im "Fuchsloch" zu errichten. Die notwendigen Genehmigungen liegen vor. Es werden noch nicht alle regulären Förderkriterien erfüllt, was damit zusammenhängt, dass aktuell noch kein Sportbetrieb stattfinden kann. Der Verein versichert, dass perspektivisch nach Inbetriebnahme der stehenden Welle diese Voraussetzungen erfüllt werden. Die begründete Zulassung der Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Förderkriterien wird empfohlen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: s. Bericht

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Gewährung der Förderfähigkeit ist ohne Ausrichtung oder Auswirkung auf unterschiedliche Zielgruppen, im Gegensatz zu Projekten des SportService, die in der Regel Diversity-Relevanz aufweisen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Aufgrund der dargelegten Begründungen und Argumente wird empfohlen, dem Verein Nürnberger Dauerwelle e. V. hinsichtlich des geplanten Baus der Surferwelle eine Ausnahme in den Fördervoraussetzungen zu gestatten, um somit eine Förderung durch den städtischen Investitionszuschuss nach dem aktuell geltenden Fördersatz in Höhe von 45 % zu ermöglichen. Damit kann das innovative und in der Region einmalige Bauprojekt realisiert und das Flusssurfen in Nürnberg ausgeübt werden kann.

Die Empfehlung der Sportkommission vom 12.07.2019 wird zum Beschluss erhoben.

Anlage 7.1

Förderfähigkeit des Vereins Nürnberger Dauerwelle e. V. (zur Realisierung der geplanten Surferwelle in Nürnberg; Antrag der CSU-Fraktion vom

17.12.2018)

Einleitung

Das Wellenreiten ist weltweit eine Sportart, die alle Altersklassen begeistert und von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gleichermaßen ausgeübt wird - im Meer, aber zunehmend auch in städtischen und küstenfernen Gebieten. Ein Blick auf die Surfszene in München und aktuelle Wettkämpfe im „Rapid Surfing“ sowie Berichte des deutschen Wellenreitverbands und vergleichbarer Initiativen bestätigen diesen Trend. Der seit 2012 bestehende Verein Nürnberger Dauerwelle e.V. hat das große Potenzial des Flusswellenreitsports im urbanen Raum erkannt und beabsichtigt, im Bereich Fuchsloch seitlich der Pegnitz einen Wellenkanal für eine „Stehende Welle“ zu errichten und zu betreiben (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Standortwahl und zum Baugenehmigungsverfahren in der unter TOP 1 der Sportkommissionssitzung vom 12.07.2019 vorgelegten „Sportagenda“, S. 10-11). Der geplante Neubau und Betrieb einer in den Flusslauf integrierten Wellenanlage wäre die erste und einzige ihrer Art in Deutschland. Durch eine Förderung dieses innovativen Projekts könnte die Stadt Nürnberg maßgeblich zur Etablierung einer modernen Sportart für alle Altersklassen beitragen und darüber hinaus ein weithin sichtbares Aushängeschild für die Stadt und die Metropolregion schaffen.

Der Verein beantragt mit Schreiben vom 07.06.2019 einen Zuschuss für Investitionsmaßnahmen aus regulärer städtischer Sportförderung. Detaillierte Bauwerkspläne, sowie ein Bauzeitenplan und die Kalkulation der Gesamtkosten wurden in Zusammenarbeit mit einem regionalen Ingenieurbüro für Wasserbau sowie in Kooperation mit den Universitäten Erlangen und Innsbruck ausgearbeitet und liegen dem Antrag bei. Mit Bescheid des Umweltamtes vom 29.06.2017 wurden die wasserrechtliche Plangenehmigung für das Vorhaben sowie notwendige Gewässerbenutzungserlaubnisse unter der Maßgabe der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen beim Bau und Betrieb der Anlage erteilt (vgl. TOP 1, Sportagenda, S. 10-11). Der Verein ist demnach ausschreibungs- und baubereit und wartet mit der Umsetzung des Projekts aktuell nur noch auf die Förderzusage durch die Stadt Nürnberg und den Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV). Geplanter Umsetzungszeitraum ist September 2019 bis Oktober 2020.

Kosten und Finanzierung

Zur Realisierung des Konzepts geht der Verein von Gesamtkosten in Höhe von 1.496.544 Euro Brutto aus (Wellenbauwerk ca. 828.800 Euro, Schlauchwehr ca. 206.400 Euro, Borstenfischpass ca. 222.400 Euro). Letzteres stellt eine besagte Auflage des Umweltamts im Rahmen der erteilten Baugenehmigung dar. Die geplante Maßnahme wird nach den städtischen Sportförderrichtlinien als grundsätzlich zuwendungsfähig angesehen. Die Förderung von Investitionsmaßnahmen beträgt derzeit 45% der zuwendungsfähigen Kosten. Zur Bewertung der zuwendungsfähigen Kosten und Ermittlung der konkreten Zuschusshöhe laufen derzeit auch Gespräche mit dem BLSV. Darüber hinaus hat der Freistaat Bayern eine Sonder-Förderung in Höhe von 250 000 Euro in Aussicht gestellt, um das innovative und einmalige Projekt zu unterstützen. Eine weitere Teilsumme kann über Sponsorengelder finanziert werden. Für den Bau der Surferwelle ist der Verein jedoch auf zusätzliche Fördermittel der Stadt Nürnberg sowie des Freistaats Bayern im Rahmen der regulären Sportförderung angewiesen.

Förderfähigkeit des Vereins Nürnberger Dauerwelle e. V.

Um städtische Sportfördermittel erhalten zu können, muss ein Verein üblicherweise alle acht Fördervoraussetzungen der städtischen Sportförderrichtlinien erfüllen. Im Punkt 2.3 der städtischen Sportförderrichtlinien ist allerdings auch die Möglichkeit eingeräumt, in besonders begründeten Fällen auch Vereine als förderungsfähig anzuerkennen, die nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllen oder in Einzelfällen Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen zuzulassen. Folgende grundlegende Fördervorausetzungen werden vom Verein Nürnberger Dauerwelle e.V. bereits erfüllt: Rechtsfähigkeit, Vereinssitz in Nürnberg und Vereinszweck (Pflege des Sports) sowie Gemeinnützigkeit. Auch das Formblatt „Vereinskennzahlen“ wurde vom Verein eingereicht. Dagegen können die nachfolgenden städtischen Fördervoraussetzungen derzeit aus verschiedenen Gründen noch nicht erfüllt werden. Daher beantragt der Verein die Zulassung von Ausnahmen, die im Folgenden begründet sind:

a) Mitgliederzahl Der Verein hat aktuell 97 zahlende Mitglieder. Eine geeignete Sportstätte zur aktiven Ausübung des (Fluss-)Wellenreitsports kann der Verein seinen Mitgliedern aktuell noch nicht anbieten. Der Anteil der Mitglieder, die Ihren Wohnsitz in Nürnberg haben, liegt bei 68% und entspricht damit den Förderrichtlinien der Stadt. Die Mitgliederanzahl war über die letzten Jahre konstant, trotz nicht vorhandener Sportstätte. Das Mitgliederpotenzial liegt lt. Schätzung des Vereins bei mindestens 300 Mitgliedern, wohl aber deutlich darüber. Die Zahl basiert auf den Rückmeldungen aus der Surfszene, Berichten des Deutschen Wellenreitverbands und von anderen, vergleichbaren Initiativen, sowie der großen Anzahl von Followern des Vereins in den sozialen Medien (auf Facebook derzeit 3300 Abonnenten). Der Trend zum Wellenreiten in städtischen und küstenfernen Gebieten spiegelt sich auch wider in neuerdings stattfindenden Deutschen Meisterschaften im Rapid Surfing und dem wachsenden Surf-Markt. Zudem wird Surfen (Wellenreiten) ab dem Jahr 2020 eine olympische Sportart sein.

b) Dauer der Mitgliedschaft im BLSV Die Mitgliedschaft im BLSV wurde seit 2013, kurz nach Gründung des Vereins, angestrebt (Nachweis im Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 18.09.2013). Da es aber keinen zuständigen Landesfachverband für die Sportart „(Fluss-)Wellenreiten“ bzw. „Surfen“ gab und gibt, konnte kein direkter Beitritt erfolgen. Weiterhin schien vor dem Hintergrund des langwierigen Baugenehmigungsverfahrens – Auflagen des Umweltamts führten zu zwei Standortverlagerungen und einer letztendlichen Verdreifachung der veranschlagten Kosten – eine Realisierung des geplanten Vorhabens zwischenzeitlich in Frage gestellt. Die beabsichtigte BLSV-Mitgliedschaft wurde in dieser Phase deshalb nicht vorangetrieben. Erst als die Realisierung des Projekts gesichert und die Baugenehmigung seitens der Stadt erteilt war, wurde die BLSV-Mitgliedschaft weiterverfolgt. Mit dem BLSV wurde hierauf die Lösung gefunden den Verein am 21.05.2019 in den Fachverband „Kanu“ und die Sportart/Disziplin „Wildwasser“ aufzunehmen.

c) Beitragssätze Zur Realisierung des Bauprojekts ist der Verein aktuell auf seine derzeit ca. 100 Mitglieder angewiesen, die mit ihrem Engagement und insbesondere ihren Beiträgen über die letzten Jahre den Grundstein für den Sportstättenbau gelegt haben, obwohl sie ihren Sport aktuell noch nicht aktiv ausüben können. Es wurden u.a. Gutachten finanziert, Bauingenieure für Studien und Pläne beauftragt und der Bauantrag bei der Stadt finanziert. Für bestimmte Gruppen, wie passive Mitglieder, sind in den Sportförderrichtlinien Ausnahmen in der Beitragshöhe möglich. Die Mitgliedsbeiträge des Vereins erfüllen zwar bereits die Fördervoraussetzungen des BLSV, aber noch nicht die Kriterien der Stadt Nürnberg. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist im Moment aus den genannten Gründen noch unverhältnismäßig. Zudem hätte eine Erhöhung der Beiträge momentan möglicherweise negative Auswirkungen auf die Mitgliederstärke. Der Vereinsvorstand hat am 29.05.2019 einstimmig beschlossen, die Mitgliedsbeiträge für aktive Erwachsene Mitglieder auf mindestens 10,- € pro Monat zu erhöhen, sobald eine eigene Sportstätte zur Verfügung steht. Die angestrebten Mitgliedsbeiträge entsprechen den Sportförderrichtlinien der Stadt

Nürnberg. Diese Entscheidung wird von den Mitgliedern des erweiterten Vorstands mitgetragen und soll in der diesjährigen Jahreshauptversammlung auch von den Mitgliedern beschlossen werden.

d) Jugendarbeit Die aktive Jugendarbeit ist wesentlicher Zweck der Nürnberger Dauerwelle e.V. und in der Satzung des Verein festgeschrieben. Wie bereits dargelegt, kann der Verein seinen Mitgliedern derzeit keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Sports bieten, weshalb ein Vereinseintritt und Mitgliedsbeiträge speziell für Kinder und Jugendliche nicht argumentierbar bzw. stemmbar sind. Leistbare Mitgliedsbeiträge und Nutzungsgebühren, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sollen die Sportart auch jenen Bevölkerungsschichten zugänglich machen, für welche die derzeitigen kommerziellen Angebote nicht leistbar sind. Das Betriebskonzept sieht daher vor, eine Mitgliedschaft für Jugendliche für unter 100,- € Jahresbeitrag anzubieten, welche bereits feste Trainingszeiten ohne Zusatzkosten beinhaltet. Das Potenzial von einem Jugendanteil von 20% unter den Mitgliedern ist daher mehr als gegeben und lt. Einschätzung des Vereins auch realistisch. Der Verein prüft außerdem bereits Maßnahmen zur Kooperation mit Schulen und sieht spezielle Trainingszeiten für Jugendliche vor. Auch spezielles Leihmaterial für Kinder und Jugendliche (Surfbretter, Schwimmwesten, Helme) soll zur Verfügung gestellt werden.

Empfehlung

Aufgrund der dargelegten Begründungen und Argumente wird empfohlen, dem Verein Nürnberger Dauerwelle e. V. hinsichtlich des geplanten Baus der Surferwelle eine Ausnahme in den Fördervoraussetzungen zu gestatten, um somit eine Förderung durch den städtischen Investitionszuschuss nach dem aktuell geltenden Fördersatz in Höhe von 45 % zu ermöglichen. Damit kann das innovative und in der Region einmalige Bauprojekt realisiert und das Flusssurfen in Nürnberg ausgeübt werden kann.

Anlage 7.2

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Jugendhilfeausschuss 25.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff:

Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss

Sachverhalt (kurz):

Die personellen Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses wurden dem Stadtrat in der Sitzung vom 24.07.2019 zum Beschluss vorgelegt und werden dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben:

SJD-Die Falken - stimmberechtigter Sitz: Frau Linda Reinke (bisher Frau Barbara Pantenburg) wird in dieser Funktion in den Jugendhilfeausschuss berufen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Sitzverteilung entspricht den städt. Gender-Vorgaben

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Frau Linda Reinke übernimmt den stimmberechtigten Sitz der SJD-Die Falken im Jugendhilfeausschuss (bisher Frau Barbara Pantenburg).

Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ÖÖ 1122

hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 24.07.2019

Haushaltsjahr 2018

  1. 365200 "Kommunale Kinderhorte"

378.000 € bei IA P3650319043B "Herschelplatz 1, Umnutzung Hausmeisterwohnung zu Kiho" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"

72.000 € bei IA P3650319043B "Herschelplatz 1, Umnutzung Hausmeisterwohnung zu Kiho" Kostenart 69950000 "Aktivierte Eigenleistung - Honorarverrechnung"

Deckung:

161.000 € aus IA P2103100000U "Pauschale FAG plus 15" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"

217.000 € aus IA P2103500000U "Beseitigung Sicherheitsmängel an Schulen" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"

72.000 € aus 111700 Kst. V1117000032 "Amtsleitung/Verwaltung/DV" Kostenart 56110100 "Aktivierte Eigenleistung (Honorar)"

Datum: 27.05.2019

  1. 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"

250.000 € bei IA E5410005500Z "Osttunneldurchstich einschl. Platzgestaltung" Kostenart 69946600 "Zuschüsse Investitionen sonstige öffentliche Sonderrechnungen"

Deckung:

75.000 € aus IA E5410005599E "Osttunneldurchstich: Finanz." Kostenart 51500000 "Zuweisungen für Investitionen (Bund)"

75.000 € aus IA E5410005599E "Osttunneldurchstich: Finanz." Kostenart 51510000 "Zuweisungen für Investitionen (Land)"

100.000 € aus IA E5410083800U "Knotenpunkt Königshof/Saarbrückener Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"

Datum 27.05.2019

  1. 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"

304.000 € bei IA. P5414519020U "Feuerleinstraße und Mendelstraße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"

113.000 € bei IA P5414519022U "Feuerleinstraße und Mendelstraße" Kostenstr 69926591 "Tiefbau - Betriebsanlagen/Straßenbegleitgrün (SÖR)"

50.000 € bei IA P5414519023U" "Feuerleinstraße und Mendelstraße" Kostenart 69926681 "Tiefbaumaßnahmen - Straßenbeleuchtung (SÖR)"

Deckung:

158.356 € aus IA P5414519992E "Feuerleinstraße und Mendelstraße" Kostenart 51590070 "Kostenerstattungen Investitionen (privaten Unternehmen)"

255.000 € aus IA E5410083800U "Knotenpunkt Königshof/Saarbrückener Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"

53.644 € aus IA P5414501361U "Reichelsdorfer Hauptstr. Friedhofszufahrt" Kostenart 69926551 "Tiefbau - Verkehrssignal-, Gleis-, Hafenanlagen (SÖR)"

Datum: 27.05.2019

  1. 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"

462.277 € bei IA E5410083700U "Knotenpunkt Marthweg / Wiener Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"

Deckung:

207.277 € aus IA E5410083800U "Knotenpunkt Königshof/Saarbrückener Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"

250.000 € aus IA E5410083701U "Marthweg / Wiener Straße: LSA" Kostenart 69926551 "Tiefbau - Verkehrssignal-,Gleis-,Hafenanlagen(SÖR)"

5.000 € aus IA E5410083703U "Marthweg / Wiener Straße: Beleuchtung" Kostenart 69926681 "Tiefbaumaßnahmen - Straßenbeleuchtung (SÖR)"

Datum: 27.05.2019

  1. 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"

160.000 € bei IA P5414519030U "LSW Weißenburger Straße" Kostenart 69926521 "Tiefbau - unter. Verkehrs-/Wasserbauten/Brücken (SÖR)"

Deckung:

160.000 € aus IA E5410083800U "Knotenpunkt Königshof/Saarbrückener Straße" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"

Datum: 27.05.2019

Haushaltsjahr 2019

231300 "HVE Schule - berufliche Schulen"

1.000.000 € bei IA K2310104200U "BBZ, Flachdachsanierung, Europahaus" Kostenart 62320006 "Gebäudeunterhalt (konsumtive MIP-Maßnahmen)"

Deckung:

1.000.000 € aus IA K2130082500U "Bismarckschule: Sanierung Dach/Fassade/Fenster" Kostenart 62320006 "Gebäudeunterhalt (konsumtive MIP-Maßnahmen)"

Datum: 29.05.2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 15.05.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg

für Nebeneisenbahnstrecken

gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz

Anlagen: Entwurf

Sachverhalt (kurz): Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet in § 47 a-f das Eisenbahn- Bundesamt und die Ballungsräume, Lärmaktionspläne für Eisenbahnstrecken aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Das Eisenbahnbundesamt ist dabei für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr zuständig. Für den Ballungsraum Nürnberg im Sinne des BImSchG ist die Stadt Nürnberg für die Strecken mit einem Verkehrsaufkommen von weniger als 30.000 Zügen pro Jahr zuständig. Das betrifft im Stadtgebiet nur drei untergeordnete Streckenabschnitte, an denen die Lärmbelastung weit unter der Belastung an den Hauptstrecken liegt. Die Lärmaktionspläne mussten erstmals 2008 (damals noch von der Regierung von Mittelfranken) aufgestellt und danach alle 5 Jahre überprüft und nötigenfalls überarbeitet werden. Im Jahr 2018 war also die zweite Überarbeitung fällig. Das Eisenbahn-Bundesamt hat den Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken 2018 veröffentlicht. Der Lärmaktionsplan ist eine Analyse und legt keine Maßnahmen fest, sondern verweist auf bereits laufende Maßnahmen wie die Umrüstung der Güterwagen oder das Lärmsanierungsprogramm des Bundes. Der Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg sieht ebenfalls keine eigenen Lärmschutzmaßnahmen an den Nebeneisenbahnstrecken vor. Da die Stadt Nürnberg auf den fraglichen Flächen keine Planungshoheit hat und auch keine Genehmigungs- und Aufsichtsfunktion über den Eisenbahnverkehr ausübt, wären solche Maßnahmen auch nur sehr schwer zu realisieren. Unabhängig davon ist die Stadt Nürnberg gemäß bestehender rechtlicher Regelungen verpflichtet einen entsprechenden Lärmaktionsplan für die Nebeneisenbahnstrecken aufzustellen bzw. fortzuschreiben. Nach dessen Beschluss soll dieser dem Eisenbahnbundesamt zur Kenntnis gebracht werden, um im Bedarfsfall im Rahmen des freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des Bundes Berücksichtigung zu finden.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Lärmaktionsplan verbessert tendenziell die Lebensverhältnisse sozial oder auch wirtschaftlich benachteiligter Bürger, die überproportional häufig in hochbelasteten Bereichen wohnen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

2. BM/SÖR

Ref. VI/Vpl

Ref. VII

Gutachtensvorschlag: Der Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg für Nebeneisenbahnstrecken wird begutachtet und die Verwaltung beauftragt, den Lärmaktionsplan dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Danach ist der Lärmaktionsplan dem Eisenbahn-Bundesamt zu Kenntnis zu geben.

Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 15.05.2019 wird die Fortschreibung des Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg für Nebeneisenbahnstrecken beschlossen.

Lärmaktionsplan

für Nebeneisenbahnstrecken

im Ballungsraum Nürnberg

Inhalt

1 Rechtliche Grundlagen............................................................................................................................... 2 2 Lärmaktionspläne der Regierung von Mittelfranken 2014 und 2015 ........................................................... 2 3 Lärmaktionsplan des Eisenbahnbundesamtes 2018 .................................................................................. 2 4 Situation in Nürnberg ................................................................................................................................. 3 4.1 Generelle Situation ............................................................................................................................. 3 4.2 Güterbahn Ost .................................................................................................................................... 4 4.3 Rangierbahnhof .................................................................................................................................. 5 4.4 Gräfenbergbahn und Ringbahn ........................................................................................................... 6 5 Maßnahmen ............................................................................................................................................... 8 5.1 Generelle Maßnahmen ....................................................................................................................... 8 5.2 Güterbahn Ost .................................................................................................................................... 8 5.3 Rangierbahnhof .................................................................................................................................. 9 5.4 Gräfenbergbahn .................................................................................................................................. 9 6 Inkrafttreten der Fortschreibung ............................................................................................................... 10 7 Quellen .................................................................................................................................................... 10 8 Impressum ............................................................................................................................................... 10

1 Rechtliche Grundlagen

Nach § 47d Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Lärmaktionspläne für Eisenbahnstrecken aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Zuständig dafür sind das Eisenbahn-Bundesamt für Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr sowie die Stadt Nürnberg für den Ballungsraum Nürnberg für die Strecken mit einem Verkehrsaufkommen von weniger als 30.000 Zügen pro Jahr (§ 47e BImSchG).Die Lärmaktionspläne mussten erstmals 2008 aufgestellt und danach alle 5 Jahre überprüft und nötigenfalls überarbeitet werden. Im Jahr 2018 war also die zweite Überarbeitung fällig. Bis 2014 war die Regierung von Mittelfranken dafür zuständig, den Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken aufzustellen. Da es zum damaligen Zeitpunkt mit den vorliegenden Daten nicht möglich war, Haupt- und Nebeneisenbahnstrecken voneinander abzugrenzen, hat die Regierung von Mittelfranken in ihrem Lärmaktionsplan alle Eisenbahnstrecken berücksichtigt. Unabhängig von den Lärmaktionsplänen für Eisenbahnstrecken sind in Ballungsräumen Lärmaktionspläne für den Straßenverkehr, den Verkehr von Straßenbahnen und U-Bahnen, bestimmten gewerblichen Anlagen aufzustellen. Außerdem sind Lärmaktionspläne für den Flugverkehr und Hafenanlagen aufzustellen, sofern das aufgrund der kartierten Lärmbelastung notwendig ist. Bei der nächsten Fortschreibung 2023 sollen die Eisenbahnnebenstrecken in den Lärmaktionsplan des Ballungsraums Nürnberg integriert werden. Die Grundlage für die Lärmaktionspläne an Eisenbahnstrecken in Nürnberg sind die Lärmkarten, die das Eisenbahn-Bundesamt erstellt hat.

2 Lärmaktionspläne der Regierung von Mittelfranken 2014 und 2015

Die Regierung von Mittelfranken hat den ersten Lärmaktionsplan für Eisenbahnstrecken in Nürnberg im Mai 2014 in Kraft gesetzt. In diesem Lärmaktionsplan weist sie darauf hin, dass die DB Netz AG in Nürnberg umfangreiche Lärmsanierungsmaßnahmen vor allem in Form von Lärmschutzwänden realisiert hatte, die in der Lärmkarte, die damals den Stand von 2008 beschrieben hat, nicht berücksichtigt waren. Die ausgewiesene Lärmbelastung überschritt deshalb in vielen Bereichen die tatsächliche Belastung erheblich. Dazu kommt, dass weder die Regierung von Mittelfranken, noch die Stadt Nürnberg rechtlich die Möglicheit haben, Lärmminderungsmaßnahmen an Eisenbahnstrecken des Bundes fachlich zu bewerten und durchzusetzen. Das wäre die Aufgabe des Bundesverkehrsministeriums, des Eisenbahn-Bundesamts und der DB Netz AG. Deshalb wurden in diesem Lärmaktionsplan nur bereits durchgeführte und theoretisch mögliche Lärmschutzmaßnahmen erläutert. Ansonsten wird darauf verwiesen, dass eine Beurteilung der Lärmsituation erst möglich sein wird, wenn die bereits durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen bei der nächsten Lärmkartierung berücksichtigt werden. Im Dezember 2015 hat die Regierung den Lärmaktionsplan überprüft. Mittlerweile hatte das Eisenbahn- Bundesamt eine neue Lärmkartierung veröffentlicht. Auch bei dieser Kartierung waren die umfangreichen Lärmsanierungsmaßnahmen in Nürnberg nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund hat die Regierung den Lärmaktionsplan von 2014 unverändert fortgeschrieben.

3 Lärmaktionsplan des Eisenbahnbundesamtes 2018

Im Jahr 2018 war die zweite Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplans an Eisenbahnstrecken des Bundes fällig. Mittlerweile ist die Zuständigkeit für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr an das Eisenbahn-Bundesamt übergegangen. Die Grundlage für die Fortschreibung der Lärmaktionspläne ist die Lärmkarte des Eisenbahn-Bundesamtes von 2017. Auch in dieser Lärmkarte ist nur wieder ein kleiner Teil der vorhandenen Lärmschutzwände berücksichtigt. Der Rangierbahnhof und weitere Betriebsanlagen der DB in Nürnberg wurden überhaupt nicht berücksichtigt, da sie nach Ansicht des Eisenbahn-Bundesamtes keine Schienenwege im Eigentum des Bundes sind. Der Vorbahnhof und der Einfahrbahnhof des Rangierbahnhofes wurden trotzdem als Eisenbahnstrecken kartiert. Im Lärmaktionsplan Teil A auf Seite 55 stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest:

„Die Belastungsanalyse des Lärmaktionsplanes dokumentiert und bewertet deutschlandweit die Lärmsituation an Haupteisenbahnstrecken und gibt so einen Überblick über das Ausmaß der Lärmbelastung an verschiedenen Orten. Über Maßnahmen zur Reduzierung des Schienenverkehrslärms entscheidet indes die Politik.“ Der Lärmaktionsplan ist demnach eine Analyse und legt keine Maßnahmen fest, sondern verweist auf bereits laufende Maßnahmen wie die Umrüstung der Güterwagen oder das Lärmsanierungsprogramm des Bundes. Auf Seite 57 wird darauf hingewiesen, dass das Lärmsanierungsprogramm neu priorisiert wird: "Durch den Wegfall des Schienenbonus sowie der Absenkung der Auslösewerte ist eine Neuberechnung des Bedarfs für die Lärmsanierung erforderlich. Diese Neuberechnung betrifft das gesamte Schienennetz der Eisenbahnen in der Baulast des Bundes. Diese Überprüfung erfolgt rechnerisch durch die DB Umwelt. Dabei werden auch die bereits sanierten Abschnitte wieder mit betrachtet. Somit kommt es zu einer vollständigen Überarbeitung der Prioritätenliste. Alle sanierungsbedürftigen Abschnitte werden mit neuen Priorisierungskennziffern nach den aktuellen Bemessungswerten versehen, auch die bereits in der Liste vorhandenen. Dadurch entsteht eine neue Reihung. Wo und in welchem Umfang sich ein erneuter, ein erhöhter oder ein erstmaliger Bedarf an Lärmsanierung ergibt und an welcher Stelle der Anlage 3 die Abschnitte dann stehen werden, ist erst nach Fertigstellung der Liste zu ersehen. Die DB Umwelt rechnet mit Ergebnissen noch im Jahr 2018." Aus diesen Gründen kann der Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes keine Aussagen zu geplanten Maßnahmen im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms des Bundes machen. Am 01.01.2019 ist die geänderte Förderrichtlinie zum freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des Bundes mit der Veröffentlichung im Verkehrsblatt 24/2018, S. 858 in Kraft getreten. Außerdem hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) das Gesamtkonzept des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms des Bundes überarbeitet. Dazu wurde auch die Anlage 3 mit dem Verzeichnis der noch zu bearbeitenden Lärmsanierungsbereiche und –abschnitte neu erstellt. Diese Reihung ist allerdings nicht statisch, sondern wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Die DB Netz AG, die die Lärmschutzmaßnahmen umsetzt, geht angesichts der beschränkten Ressourcen davon aus, dass in Nürnberg in nächsten drei Jahren keine weiteren Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

4 Situation in Nürnberg

4.1 Generelle Situation

Nürnberg ist der wichtigste Knotenpunkt des Schienenverkehrsnetzes in Nordbayern. Von hier aus führen sechs Hauptstrecken und eine Regionalbahnstrecke in verschiedene Richtungen. Parallel dazu verläuft das S- Bahn-Netz. In Nürnberg kreuzen sich die TEN-V-Kernnetzkorridore Skandinavien-Mittelmeer und Rhein- Donau. Der Rangierbahnhof in Nürnberg ist einer der größten in Europa. Mit dem trimodalen Güterverkehrszentrum im Hafen existiert eine leistungsfähige Anbindung an den Straßenverkehr und den Massengüterverkehr auf der Schifffahrtsstraße Main-Donau-Kanal. Das alles erzeugt sehr starken Verkehr auf den Eisenbahnstrecken. Fast alle Eisenbahnstrecken in Nürnberg sind Haupstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr. Wenn man von einigen Überführungsgleisen an Streckenkreuzungen absieht, die man nicht als eigenständige Strecken sehen kann, weist die Lärmkarte für Nürnberg nur drei Nebenstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von weniger als 30.000 Zügen pro Jahr aus. Es handelt sich dabei um die Güterbahn Ost, einen Teil des Rangierbahnhofs und die Gräfenbergbahn.

Der Vergleich der Belastetenzahlen zeigt, dass die Lärmbelastung an den Nebenstrecken weit unter der Lärmbelastung an den Haupstrecken liegt:

Tagesmittel über 70 dB Nachts über 60 dB
Hauptstrecken 1792 4464
Nebenstrecken 94 549

Belastetenzahlen an Haupt- und Nebenstrecken

4.2 Güterbahn Ost

Die Güterbahn Ost (Streckennummer 5922 von km 1,3 bis km 3,3 im Westen und Streckennummer 5924 von km 1,3 bis km 3,0 im Osten) verbindet die beiden Strecken nördlich und südlich der Pegnitz mit dem restlichen Güterbahnnetz. Auf ihr verkehren ausschließlich Güterzüge. Sie ist nicht elektrifiziert. Die Verkehrsbelastung beträgt 6.685 Züge im Jahr. Zum Vergleich dazu liegt die Verkehrsbelastung auf der westlich gelegenen Hauptstrecke bei 122.465 Zügen im Jahr.

An der Strecke liegen 461 Fassadenpunkte an 100 Gebäuden, an denen der Immissionspegel Lden für alle Strecken mehr als 67 dB oder der Immissionspegel Lnight für alle Strecken mehr als 57 dB beträgt und der Immissionspegel für alle Strecken mindestens 3dB höher als der Immissionspegel für die Nebenstrecken ist. Das bedeutet, dass die Lärmbelastung durch die Nebenstrecken an diesen Punkten höher ist als die Lärmbelastung durch die in der Nähe liegenden Hauptstrecken und den Sanierungswert überschreitet. Die Zahl der Belasteten nach VBEB für diese Strecke kann aus den vom Eisenbahn-Bundesamt gelieferten Daten nicht für einzelne Streckenabschnitte abgleitet werden. Das Eisenbahn-Bundesamt hat vom vom 30. Juni bis 25. August 2017 die Öffentlichkeit mit einem Fragebogen an der Lärmaktionsplanung beteiligt. In diesem Bereich wurden 13 Beiträge abgegeben. Die Mehrheit fühlt sich abends und nachts im Haus beim Schlafen und Entspannen stark gestört. Die Hauptquelle sind Fahr- und Bremsgeräusche beim Güterverkehr. Als weitere störende Quellen werden der Straßenverkehr und die Straßenbahn genannt. Den Bürgern sind keine Lärmschutzmaßnahmen bekannt, sie schlagen Verbesserungen an den Zügen und der Strecke vor. Das Lärmsanierungsprogramm ist ihnen überwiegend unbekannt. Eine Lärmreduzierung bei Güterzügen können sie nicht feststellen.

4.3 Rangierbahnhof

Die Nebenstrecke am Rangierbahnhof (Streckennummer 5960 von km 2,9 bis km 5,1 im Süden, Streckennummer 5961 von km 0 bis km 1,3 vom Bahnhof Langwasser und Streckennummer 5964 von km 2,9 bis km 3,3 als Verbindung von beiden) enthält einen Teil des Rangierbahnhofs (Vor- und Einfahrbahnhof) und einen Teil der Hauptstrecke, die am Rangierbahnhof vorbeiführt, hier aber als Nebenstrecke ausgewiesen ist. Auf diesen Strecken verkehren ausschließlich Güterzüge. Sie sind teilweise nicht elektrifiziert. Die Verkehrsbelastung beträgt für alle drei Streckennummern zusammen 19.107 Züge im Jahr im Westen des

Einfahrbahnhofs, 15.511 Züge im Osten des Einfahrbahnhofs und 4.968 Züge im Vorbahnhof. Zum Vergleich dazu liegt die Verkehrsbelastung auf der nördlich gelegenen Hauptstrecke bei 34.990 Zügen im Jahr.

An der Strecke liegen 240 Fassadenpunkte an 75 Gebäuden, an denen der Immissionspegel Lden für alle Strecken mehr als 67 dB oder der Immissionspegel Lnight für alle Strecken mehr als 57 dB beträgt und der Immissionspegel für alle Strecken mindestens 3dB höher als der Immissionspegel für die Nebenstrecken ist. Das bedeutet, dass die Lärmbelastung durch die Nebenstrecken an diesen Punkten höher ist als die Lärmbelastung durch die in der Nähe liegenden Hauptstrecken und den Sanierungswert überschreitet. Die Zahl der Belasteten nach VBEB für diese Strecke kann aus den vom Eisenbahn-Bundesamt gelieferten Daten nicht für einzelne Streckenabschnitte abgleitet werden. Das Eisenbahn-Bundesamt hat vom vom 30. Juni bis 25. August 2017 die Öffentlichkeit mit einem Fragebogen an der Lärmaktionsplanung beteiligt. In diesem Bereich wurden 76 Beiträge abgegeben. Die Mehrheit fühlt sich abends und nachts im Haus bei geöffnetem Fenster beim Schlafen und Entspannen stark gestört. Die Hauptquelle sind Fahr- und Bremsgeräusche beim Güterverkehr. Als weitere störende Quelle wird der Straßenverkehr genannt. Den Bürgern sind keine Lärmschutzmaßnahmen bekannt, sie schlagen Verbesserungen an den Zügen und der Strecke vor. Das Lärmsanierungsprogramm ist ihnen zum Teil unbekannt, zum Teil fühlen sie sich nicht aureichend informiert. Eine Lärmreduzierung bei Güterzügen können sie überwiegend nicht feststellen. Die Beiträge kommen nicht aus dem am höchsten belasteten Bereich entlang der Trierer Straße.

4.4 Gräfenbergbahn und Ringbahn

Die Gräfenbergbahn und Ringbahn (Streckennummer 5920 von km 0 bis km 5,7 vom Nordostbahnhof Richtung Gräfenberg und Streckennummer 5923 von km 3,2 bis km 10,0 vom Nordostbahnhof Richtung Fürth)

sind die Stichstrecke der Regionalbahn vom Nordostbahnhof nach Gräfenberg und ihre Verbindung zum restlichen Bahnnetz in Richtung Fürth. Auf ihr verkehren fast ausschließlich Personenzüge. Sie ist nicht elektrifiziert. Die Verkehrsbelastung beträgt 19.015 Züge im Jahr im Bereich des Nordostbahnhofs und 17.691 Züge im Jahr auf der Gräfenbergbahn. Für die Verbindung der Gräfenbergbahn mit dem restlichen Bahnnetz über die Ringbahn sind zwischen 915 Züge im Jahr im Westen und 1.830 Züge im Jahr im Osten angegeben. Möglicherweise wurden hier noch der Nordbahnhof und der Nordwestbahnhof berücksichtigt, die aber beide nicht mehr existieren. Zum Vergleich dazu liegt die Verkehrsbelastung auf der südwestlich gelegenen Hauptstrecke Nürnberg–Fürth bei 119.736 Zügen im Jahr.

An der Strecke liegen keine Fassadenpunkte, an denen der Immissionspegel Lden für alle Strecken mehr als 67 dB oder der Immissionspegel Lnight für alle Strecken mehr als 57 dB beträgt und der Immissionspegel für alle Strecken mindestens 3dB höher als der Immissionspegel für die Nebenstrecken ist. Das bedeutet, dass die Lärmbelastung durch die Nebenstrecken an keinem Fassadenpunkt höher ist als die Lärmbelastung durch die in der Nähe liegenden Hauptstrecken und den Sanierungswert überschreitet. Das Eisenbahn-Bundesamt hat vom vom 30. Juni bis 25. August 2017 die Öffentlichkeit mit einem Fragebogen an der Lärmaktionsplanung beteiligt. In diesem Bereich wurden 10 Beiträge abgegeben. Die Mehrheit fühlt sich nachts im Haus bei geöffnetem Fenster beim Schlafen und Entspannen stark gestört. Die Hauptquelle sind Schienenstöße und sonstiges beim Personenverkehr (Es ist bekannt, dass dort öfter Züge mit laufenden Motoren vor den Wohngebäuden abgestellt sind, Güterzüge fahren hier keine). Den Bürgern sind keine Lärmschutzmaßnahmen bekannt, sie schlagen Verbesserungen an den Zügen vor. Das Lärmsanierungsprogramm ist ihnen überwiegend unbekannt.

5 Maßnahmen

5.1 Generelle Maßnahmen

Der Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes gibt einen sehr guten Überblick über mögliche Schallschutzmaßnahmen gegen Bahnlärm. Kurz zusammengefasst kann man sagen: Es gibt grundsätzlich drei Bereiche, in denen man ansetzen kann, um die Lärmbelastung für die Bürger in ihren Wohnungen zu verringern: Die Lärmquelle (also Züge und Schienen), das Wohngebäude (also Lärmschutzfenster und sonstige passive Schallschutzmaßnahmen) und den Übertragungsweg (also Schallschutzwände und -wälle). Die Lärmquelle liegt immer auf Flächen, die für den Bahnverkehr gewidmet sind. Auf diesen Flächen hat die Stadt Nürnberg, auch wenn sie im Stadtgebiet liegen, nicht die kommunale Planungshoheit. Die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Maßnahmen an den Schienen werden von der DB Netz AG durchgeführt, Maßnahmen an den Fahrzeugen von den jeweiligen Betreibern. Die wichtigste zur Zeit laufende Lärmschutzmaßnahme ist hier die Umrüstung der Güterwagen auf lärmmindernde Bremsen. Diese Bremsen vermeiden die sonst üblichen Beschädigungen an den Rädern und Schienen, so dass damit ausgerüstete Wagen viel leiser rollen. Der Übertragungswert von der Schallquelle zum Wohngebäude kann sehr weit sein und sich über verschiedene Flächen erstrecken. Allerdings haben Schallschutzwände (oder -wälle) nur dann eine gute Wirkung, wenn sie entweder sehr nah an der Lärmquelle oder dem Wohngebäude liegen. In der Nähe der Gleise handelt es sich meistens auch wieder um gewidmete Bahnflächen, so dass die Stadt Nürnberg hier keine Lärmschutzwände bauen kann. Die Deutsche Bahn hat aber im Laufe der letzten Jahre in Nürnberg viele Lärmschutzwände im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms errichtet. Auf der Seite der Wohngebäude werden von der Stadt Nürnberg nötigenfalls Schallschutzwände oder eine abschirmende Riegelbebauung festgesetzt, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Das wirkt sich aber nur bei Neubaugebieten aus. Bei bestehenden Gebäuden liegt es in der Regel in der Verantwortung des Eigentümers, die Bewohner vor gesundheitsgefährdendem Lärm zu schützen. Dazu kann er zum Beispiel Schallschutzfenster und eine kontrollierte, fensterunabhängige Lüftungsanlage einbauen lassen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen an den Wohngebäuden selbst. In Bebauungsplänen können passive Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Schallschutzfenster in Kombination mit kontrollierten, fensterunabhängigen Lüftungsanlagen festgesetzt werden. Bei bestehenden Gebäuden ist auch hier wieder in der Regel der Eigentümer in der Verantwortung. Wo dies nicht der Fall ist (in der Regel, wenn die Gebäude vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1974 errichtet worden sind), wurden auch hier von der Deutschen Bahn im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms die Kosten für Lärmschutzfenster und Lüftungsanlagen übernommen. Aktuell wird das Lärmsanierungsprogramm neu priorisiert. Dazu werden alle Schienenstrecken nochmals bewertet und für die Lärmsanierung neu priorisiert. Das gilt auch für bereits sanierte Schienenstrecken. Im Januar 2019 wurde eine erste Liste mit zu sanierenden Schienenstrecken veröffentlicht. Diese Liste ist allerdings nicht statisch, sondern wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben.

5.2 Güterbahn Ost

Entlang der Strecke sind keine Lärmschutzwände vorhanden. In den vom Eisenbahn-Bundesamt zur Verfügung gestellten Unterlagen werden für diesen Bereich zwei Sanierungsmaßnahmen genannt: Die Strecke 5922 von km 1,3 bis km 1,6 (entlang der Marthastraße nördlich der Ostenstraße) wurde vor 2016 saniert. Es konnten dabei aber keine passiven Lärmschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden umgesetzt werden. Die Gründe dafür sind nicht dokumentiert. Möglicherweise wurde bei einer genaueren Berechnung festgestellt, dass die Grenzwerte für die Sanierung nicht erreicht wurden, die betroffenen Gebäude nach 1974 errichtet worden sind und damit der Eigentümer für die Sanierung verantwortlich ist, der Gebäudeeigentümer das Angebot der Sanierung nicht angenommen hat oder die betroffenen Gebäude nicht bewohnt waren. Die Strecke 5924 (vom Dutzendteich bis Laufamholz) ist als auf 0,5 km saniert angegeben. Allerdings ist die Lage des Sanierungsabschnitts unbekannt, er kann auch auf einer angrenzenden Hauptstrecke liegen. Auch ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen durchgeführt worden sind, ist nicht dokumentiert.

Für die Gebäude an der Pastoriusstraße wurde 2001 von der Stadt Nürnberg ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zum Schutz vor dem Lärm der Bahnstrecke. Damit kann es an diesen Gebäuden keine Notwendigkeit zur Sanierung geben. Für die sonstigen Wohngebäude an der Güterbahn Ost wäre zu überprüfen, ob eine Lärmsanierung notwendig ist. Im Rahmen der Neupriorisierung des Lärmschutzprogramms im Januar 2019 wurde die westliche Teilstrecke (Streckennummer 5922) zum größten Teil als Sanierungsabschnitt aufgenommen. Diese Einstufung kann sich aber auch wieder ändern. Einen Zeitplan für die Prüfung und eventuelle Umsetzung nötiger Lärmschutzmaßnahmen gibt es noch nicht.

5.3 Rangierbahnhof

Entlang der Strecke sind keine Lärmschutzwände vorhanden. In den vom Eisenbahn-Bundesamt zur Verfügung gestellten Unterlagen werden für diesen Bereich mehrere Sanierungsmaßnahmen genannt: Die Strecke 5960 (vom Vorbahnhof über den Einfahrbahnhof am Südrand des Rangierbahnhofs entlang bis zum Frankenschnellweg) wurde auf 4,9 km, die Strecke 5961 (vom Bahnhof Langwasser bis einschließlich Einfahrbahnhof) auf 6,4 km und die Strecke 5964 (vom Einfahrbahnhof am Südrand des Rangierbahnhofs entlang bis zum Frankenschnellweg) auf 6,7 km saniert. Die genaue Lage der Sanierungsabschnitte ist nicht erkenntlich. Da die Länge der Sanierungsabschnitte aber grob mit der Länge der gesamten Streckenabschnitte übereinstimmt, kann man davon ausgehen, dass damit die Gebäude im Bereich der hier untersuchten Nebenstrecke betrachtet worden sind. Ob als Ergebnis Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind, ist in der Unterlagen mit einer Ausnahme nicht dokumentiert: Die Strecke 5960 wurde von km 0,4 bis km 1,4 saniert. Hier wurde entlang der Minervastraße eine 5,1 km lange Lärmschutzwand errichtet. Der Bereich liegt allerdings nicht an der hier betrachteten Nebenstrecke. Im April 2008 informierte die Deutschen Bahn im Verkehrsausschuss des Stadtrats zum Stand der Lärmsanierung: In der Kettelersiedlung und entlang des Nötteleinwegs, des Gensfelderwegs und Am Harnischschlag war passiver Schallschutz realisiert worden. Dazu waren 68 Vereinbarungen mit Gebäudeeigentümern abgeschlossen worden. 157 Gebäudeeigentümer hatten auf den angebotenen Lärmschutz verzichtet. Im Rahmen der Neupriorisierung des Lärmschutzprogramms im Januar 2019 wurde nur die Hauptstrecke nördlich des Vor- und Einfahrbahhofs (Streckennummer 5962) als Sanierungsabschnitt aufgenommen, nicht aber die in diesem Lärmaktionsplan zu betrachtenden Nebenstrecken. Diese Einstufung kann sich auch wieder ändern. Einen Zeitplan für die Prüfung und eventuelle Umsetzung nötiger Lärmschutzmaßnahmen gibt es noch nicht. Wegen der großen Entfernung zu den Gebäuden, die durch die Nebenstrecken belastet sind, ist nicht damit zu rechnen, dass diese Sanierungsmaßnahme dort eine erhebliche Auswirkung hat. Grundsätzlich erscheint es wenig sinnvoll, in diesem Bereich einzelne Nebenstrecken und Teile des Rangierbahnhofs getrennt von den nahegelegenen Hauptstrecken und dem Rest des Rangierbahnhofs zu betrachten.

5.4 Gräfenbergbahn

Die Lärmbelastung durch die Nebenstrecken ist im Bereich der Gräfenbergbahn an keinem Fassadenpunkt höher als die Lärmbelastung durch die in der Nähe liegenden Hauptstrecken und überschreitet den Sanierungswert. Damit gibt es in diesem Bereich keine Notwendigkeit dafür, Maßnahmen im Rahmen des Lärmaktionsplans aufzustellen Die Wohngebäude am Nordostbahnhof sind in der Lärmkarte des Eisenbahn-Bundesamtes noch nicht berücksichtigt. Sie wurden aber auf Grundlage des von der Stadt Nürnberg 2013 aufgestellten Bebauungsplans errichtet. Dieser Bebauungsplan setzt Maßnahmen fest, um die Bewohner vor gesundheitsschädlichem Lärm zu schützen. Damit kann es an diesen Gebäuden keine Notwendigkeit zur Sanierung geben.

6 Inkrafttreten der Fortschreibung

Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg wurde vom Stadtrat am <Datum einfügen> beschlossen. Sie tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

7 Quellen

Lärmkarte des Eisenbahn-Bundesamtes, Stand 2017-06-30, Quelle: www.eba.bund.de Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes, Stand Teil A: Februar 2018, Stand Teil B: August 2018, Quelle: www.laermaktionsplanung-schiene.de oder www.eba.bund.de Lärmsanierungsprogramm des Bundes – Bayern, Stand 2017-12-31, Quelle: www.deutschebahn.com, (Auflistung aktiver und abgeschlossener Lärmschutzmaßnahmen) Präsentation „Lärmsanierung im Stadtbereich Nürnberg“ im Verkehrsausschuss des Stadtrats, DB Projektbau GmbH, 2008-04-17 (unveröffentlicht) Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes – überarbeitete Fassung 2018, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Verkehrsblatt 24/2018, S. 858, Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/laermvorsorge-und-laermsanierung.html Maßnahmen zur Lärmsanierung als Baustein der Lärmminderung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes - Gesamtkonzept der Lärmsanierung, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand Januar 2019, Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/laermvorsorge-undlaermsanierung.html

8 Impressum

Herausgeber: Stadt Nürnberg Umweltamt Lina-Ammon-Str. 28 90471 Nürnberg Telefon 0911/231-3647 E-Mail uwa@stadt.nuernberg.de Internet umwelt.nuernberg.de Fotos: [Name] Erscheinungsdatum: [Datum] Dieses Werk wurde ausschließlich in digitaler Form veröffentlicht.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 15.05.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg

für Straßen, U-Bahn und Straßenbahn

gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz

Anlagen: Entwurf

Sachverhalt (kurz): Der Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg ist am 27.01.2016 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft getreten. Der Lärmaktionsplan ist spätestens alle fünf Jahre, beginnend ab dem 18.07.2013 zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Der Lärmaktionsplan hätte formal also in 2018 überprüft und fortgeschrieben werden müssen.

Die Grundlage für die Überarbeitung ist die vom bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Lärmkarte. Diese hätte formal in 2017 vorliegen sollen und wurde erst am 28.02.2019 zur Verfügung gestellt. Da für die Lärmkarte 2017 mit wenigen Ausnahmen dieselben Verkehrszahlen wie für die Lärmkarte 2012 verwendet worden sind, hat sich die ermittelte Lärmbelastung, wie zu erwarten war, nicht wesentlich geändert.

Aus der Erfahrung mit den bisher umgesetzten Maßnahmen ergibt sich daher kein Grund, den Maßnahmenplan grundsätzlich zu ändern. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans stellt deshalb im Wesentlichen die bisher durchgeführten und für die nächsten fünf Jahre geplanten Maßnahmen in den Maßnahmenbereichen

dar und legt fest, dass der Lärmaktionsplan im Grundsatz unverändert fortgeschrieben wird.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Lärmaktionsplan verbessert tendenziell die Lebensverhältnisse sozial oder auch wirtschaftlich benachteiligter Bürger, die überproportional häufig in hochbelasteten Bereichen wohnen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

2.BM/SÖR

Ref. VI/Vpl

Ref. VII/Stab Wohnen

Gutachtensvorschlag: 1. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg für Straßen, U-Bahn und Straßenbahn wird begutachtet und die Verwaltung beauftragt, die Fortschreibung des Lärmaktionsplans dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.

  1. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die Umsetzung der Maßnahmen weiter zu verfolgen und zu evaluieren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind bei der Fortschreibung des Lärmaktionsplans im Jahr 2023 zu berücksichtigen.

Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 15.05.2019 wird die Fortschreibung des Lärmaktionsplan beschlossen.

Umweltamt

Lä rmäktionsplän der Städt Nü rnberg

gemä ß § 47d Bündes-Immissionsschützgesetz

Fortschreibüng 2018

Impressum

Stadt Nürnberg Umweltamt Lina-Ammon-Straße 28 90471 Nürnberg Mail: uwa@stadt.nuernberg.de Internet: https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/umgebungslaerm.html Erscheinungsdatum <Datum> Dieses Werk wurde ausschließlich in digitaler Form veröffentlicht.

Inhalt

1 Rechtlicher Hintergrund ............................................................................................................................. 4 2 Lärmkarte 2017 .......................................................................................................................................... 4 3 Bisher festgesetzte Maßnahmen ................................................................................................................ 5 3.1 Lärmreduzierte Fahrbahnbeläge ......................................................................................................... 5 3.2 Geschwindigkeitsreduzierung ............................................................................................................. 5 3.3 Passiver Schallschutz ......................................................................................................................... 6 3.4 Sonstige Maßnahmen ......................................................................................................................... 6 4 Bisher umgesetzte Maßnahmen ................................................................................................................ 6 4.1 Lärmreduzierte Fahrbahnbeläge ......................................................................................................... 6 4.2 Geschwindigkeitsbeschränkungen ...................................................................................................... 8 4.3 Schallschutzfenster ............................................................................................................................. 9 4.4 Sonstige Maßnahmen ......................................................................................................................... 9 5 Zur Umsetzung vorgesehene Maßnahmen ................................................................................................ 9 5.1 Lärmreduzierte Fahrbahnbeläge ......................................................................................................... 9 5.2 Geschwindigkeitsbeschränkungen .................................................................................................... 10 5.3 Schallschutzfenster ........................................................................................................................... 11 6 Ruhige Gebiete ........................................................................................................................................ 11 7 Fortschreibung des Lärmaktionsplans ...................................................................................................... 12 8 Öffentlichkeitsbeteiligung und Inkrafttreten der Fortschreibung ................................................................ 12 9 Anhang .................................................................................................................................................... 13

1 Rechtlicher Hintergrund

Die Stadt Nürnberg ist nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, als sogenannter Ballungsraum einen Lärmaktionsplan aufzustellen, der Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch den Straßenverkehr und den Verkehr der Straßenbahn und U-Bahn regelt. Der Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg ist am 27.01.2016 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft getreten. Der Lärmaktionsplan ist spätestens alle fünf Jahre, beginnend ab dem 18.07.2013 zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

2 Lärmkarte 2017

Das bayerische Landesamt für Umwelt arbeitet nach § 47c BImSchG alle fünf Jahre, beginnend ab dem 30.06.2007, Lärmkarten für den Ballungsraum Nürnberg aus. Diese Karten stellen die Belastung durch den Lärm fest, der durch den Straßenverkehr und den Verkehr der Straßenbahn und U-Bahn verursacht wird. Die Lärmkarte für 2017 wurde erst im Februar 2019 fertiggestellt. Für die Lärmkarte 2017 wurden mit wenigen Ausnahmen dieselben Verkehrszahlen wie für die Lärmkarte 2012 verwendet. Ein Vergleich der Lärmkarten 2017 und 2012 zeigt, dass an 87% der Fassadenpunkte die Pegeldifferenz zwischen -2 dB und +2 dB liegt. Da die beiden Karten mit unterschiedlichen Programmen und teilweise unterschiedlichen Parametern berechnet worden sind, ist mit Abweichungen in diesem Pegelbereich zu rechnen. Größere Abweichungen werden in der Regel durch Änderungen im Gebäudebestand verursacht. Dabei ist eine Verringerung des Immissionspegels möglich, wenn neue Gebäude bestehende Gebäude vom Verkehrslärm abschirmen. Es gibt aber auch Fälle, in denen bestehende Gebäude höheren Immissionspegeln ausgesetzt sind, nachdem alte Gebäude, die sie vorher abgeschirmt haben, abgerissen worden sind. Da die Eingangsdaten für die Lärmkarte den Stand von 2015 zeigen, ist der größte Teil der lärmreduzierten Fahrbahnbeläge noch nicht berücksichtigt. Bei der Bewertung der Zahlen muss man berücksichtigen, dass die Einwohnerzahl in den Eingangsdaten für die Lärmkarte 2012 insgesamt 497.258 betrug und bis zur Berechnung der Lärmkarte 2017 auf 532.618 angestiegen war. Deshalb sind zusätzlich die relativen Belastetenzahlen in Bezug zur gesamten Einwohnerzahl des jeweiligen Bezugsjahres angegeben. Der Vergleich der Belastetenzahlen für den Tagesmittelwert Lden ergibt:

Lden 2012 55-60 dB 60-65 dB 65-70 dB 70-75 dB >75 dB
Straßen 46.300 (9,31%) 27.500 (5,53%) 23.400 (4,71%) 16.400 (3,30%) 2.700 (0,54%)
Schienenwege 5.100 (1,03%) 6.000 (1,21%) 1.000 (0,20%) 0 0
IVU-Anlagen 400 (0,08%) 0 0 0 0
Lden 2017 55-60 dB 60-65 dB 65-70 dB 70-75 dB >75 dB
Straßen 43.100 (8,09%) 26.400 (4,96%) 23.700 (4,45%) 18.300 (3,44%) 2.500 (0,47%)
Schienenwege 3.700 (0,69%) 3.000 (0,56%) 4.300 (0,81%) 300 (0,06%) 0
IVU-Anlagen 100 (0,02%) 0 0 0 0
Differenz 55-60 dB 60-65 dB 65-70 dB 70-75 dB >75 dB
Straßen -3.200 -(1,22%) -1.100 -(0,57%) 300 -(0,26%) 1.900 (0,14%) -200 -(0,07%)
Schienenwege -1.400 -(0,33%) -3.000 -(0,64%) 3.300 (0,61%) 300 (0,06%) 0
IVU-Anlagen -300 -(0,06%) 0 0 0 0

Der Vergleich der Belastetenzahlen für den Nachtwert Lnight ergibt:

Lnight 2012 50-55 dB 55-60 dB 60-65 dB 65-70 dB >70 dB
Straßen 31.300 (6,29%) 24.500 (4,93%) 15.100 (3,04%) 1.800 (0,36%) 0
Schienenwege 6.600 (1,33%) 2.800 (0,56%) 0 0 0
IVU-Anlagen 100 (0,02%) 0 0 0 0
Lnight 2017 50-55 dB 55-60 dB 60-65 dB 65-70 dB >70 dB
Straßen 27.300 (5,13%) 24.300 (4,56%) 16.700 (3,14%) 1.400 (0,26%) 0
Schienenwege 3.100 (0,58%) 3.900 (0,73%) 2.300 (0,43%) 0 0
IVU-Anlagen 0 0 0 0 0
Differenz 50-55 dB 55-60 dB 60-65 dB 65-70 dB >70 dB
Straßen -4.000 -(1,17%) -200 -(0,36%) 1.600 (0,10%) -400 -(0,10%) 0
Schienenwege -3.500 -(0,75%) 1.100 (0,17%) 2.300 (0,43%) 0 0
IVU-Anlagen -100 -(0,02%) 0 0 0 0

Es zeigt sich, dass die relativen Belastetenzahlen überwiegend zurückgegangen sind und sich die Veränderungen fast nur im Promille-Bereich bewegen. Insgesamt hat sich die Lärmbelastung für die im Lärmaktionsplan berücksichtigten Lärmarten in Nürnberg also nicht wesentlich geändert. Zudem geben die Lärmkarten nur den Immissionspegel an der Außenfassade wieder. Der passive Schallschutz der Gebäude selbst wird dabei nicht berücksichtigt. Ein Teil der Bewohner, die in der Statistik als hoch belastet ausgewiesenen werden, wohnen in Gebäuden, die auf eine hohe Lärmbelastung ausgelegt sind und entsprechenden Schallschutz bieten.

3 Bisher festgesetzte Maßnahmen

Der bestehende Lärmaktionsplan schlägt in Kapitel 12.1 eine Kombination aus mehreren Maßnahmen in ausgewiesenen Untersuchungs- und Beobachtungsgebieten vor. Dabei handelt es sich um den Einbau lärmreduzierter Fahrbahnbeläge im Rahmen der Fahrbahnsanierung, Geschwindigkeitsreduzierung, und passiver Schallschutz.

3.1 Lärmreduzierte Fahrbahnbeläge

Der bestehende Lärmaktionsplan schlägt vor, dass in allen ausgewiesenen Untersuchungs- und Beobachtungsgebieten (außer dem Frankenschnellweg und der Südwesttangente) bei anstehenden Fahrbahnsanierungen ein lärmreduzierender Fahrbahnbelag eingebaut wird, sofern das aus technischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist. Für Umsetzung wird ein Zeitraum von ungefähr zwanzig Jahren angesetzt, der dem routinemäßigen Sanierungs-Turnus entspricht. Der Frankenschnellweg und die Südwesttangente sind von dieser Maßnahme ausgenommen, da hier im Zuge des geplanten Ausbaus der Lärmschutz im Planfeststellungsverfahren durch geeignete Maßnahmen geregelt wird.

3.2 Geschwindigkeitsreduzierung

Der bestehende Lärmaktionsplan schlägt vor, in allen ausgewiesenen Untersuchungs- und Beobachtungsgebieten (außer dem Frankenschnellweg und der Südwesttangente) die höchstzulässige Geschwindigkeit ganztägig um 20 km/h zu reduzieren. Ausgenommen davon sind explizit benannte

bedeutsame Hauptverkehrsstraßen, auf denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht unterschritten werden soll. Durch die Maßnahme darf der öffentliche Personennahverkehr nicht übermäßig beeinträchtig werden. Darüber hinaus muss vorab geprüft werden, ob die Maßnahme zu einer Reduzierung der Lärmbelastung um mindestens 3 dB führen kann. Für die Umsetzung wird ein Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren angesetzt. Der Frankenschnellweg und die Südwesttangente sind von dieser Maßnahme ausgenommen, da hier im Zuge des geplanten Ausbaus der Lärmschutz im Planfeststellungsverfahren durch geeignete Maßnahmen geregelt wird.

3.3 Passiver Schallschutz

Die Stadt Nürnberg bietet Gebäudeeigentümern ein Programm zur Förderung von passiven Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Dabei werden der Einbau von Schallschutzfenstern und Schallschutzlüftern finanziell gefördert. Bei der aktuellen finanziellen Ausstattung des Programms ergibt sich ein theoretischer Umsetzungszeitraum von 26 Jahren, bis alle förderfähigen Gebäude saniert sind. Allerdings nehmen längst nicht alle Gebäudeeigentümer die Förderung in Anspruch.

3.4 Sonstige Maßnahmen

Neben den oben genannten Maßnahmen erwähnt der Lärmaktionsplan auch noch sogenannte „weiche Maßnahmen“, die Bestandteil anderer städtischer Planungen sind und mit diesen umgesetzt werden. Das sind insbesondere:  Änderung des Modal Split mit der Verringerung des Kfz-Verkehrs  Integriertes Parkraummanagement,  Mobilitätsmanagement,  Ansprechende Straßenraumgestaltung,  Verkehrssparsame Nutzungsdichte und -mischung sowie  Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 bei der Bebauungsplanung.

4 Bisher umgesetzte Maßnahmen

Von den zuständigen Dienststellen wurden bisher einige der vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt.

4.1 Lärmreduzierte Fahrbahnbeläge

Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) hat in 2012 und 2013 auf verschiedenen Streckenabschnitten lärmreduzierte Fahrbahnbeläge eingebaut und die lärmmindernde Wirkung mit einer Messreihe begleitet. Auf diese Weise sollten weitere Erkenntnisse über das tatsächliche akustische Verhalten von verschiedenen Asphaltdeckschichten gewonnen werden. Zum Einsatz kamen ein LOA 5 D, eine DSH-V, ein AC 8 DS und ein SMA 8 S, welche auf verschiedenen Streckenabschnitten eingebaut wurden und deren Lärmwirkung mit der Nahfeld-(CPX)-Methode akustisch gemessen wurden. In allen Fällen wurde eine deutliche Reduktion des Schallpegels im Vergleich zum Altbelag von im Durchschnitt rund 2 dB(A) erreicht. Da der LOA 5 D und die DSH-V im Vergleich zu den lärmreduzierten Standardbelägen keine signifikante Verbesserung bringen, werden zukünftig zur Lärmreduzierung verstärkt AC 8 DS und SMA 8 S eingesetzt. Großer Vorteil der lärmreduzierten Standardbeläge ist die deutlich höhere Lebensdauer und eine damit einhergehende größere Wirtschaftlichkeit.

Auf folgenden Hauptverkehrsstraßenabschnitten wurden in den letzten 5 Jahren lärmreduzierte Standardbeläge eingebaut:

Straße Abschnitt Fahrtrichtung
Allersberger Straße zw. Heideloffstr. - Hinterm Bahnhof stadteinwärts
Am Plärrer zw. Spittlertorgraben und südl. Fürther Str. Fahrtrichtung Fürth
An den Rampen zw. Landgrabenstr. - Gibitzenhofstr. beide
An der Radrunde zw. Hsnr. 27 und Worzeldorfer Hauptstraße beide
Ansbacher Straße zw. Ludwig-Scholz-Brücke - Weißenburger Str. stadteinwärts
Ansbacher Straße zw. Ludwig-Scholz-Brücke - Dombühler Str. stadtauswärts
Ansbacher Straße zw. Steiner Schloss und REZ beide
Äußere Bayreuther Str. zw. Kilianstr. und Ziegelsteinstr. beide
Äußere Sulzbacher Str. Bereich HSt. Tafelhalle beide
Äußere Sulzbacher Str. Bereich Am Ostbahnhof beide
Äußere Sulzbacher Str. zw. Walzwerkstr. und Bismarckstr. stadteinwärts
Bayreuther Str. zw. Stuckstr. und Rathenauplatz Fahrtrichtung Süd
Bierweg zw. Heroldsberger Weg bis Bahnübergang beide
Dianastr./Ulmenstr. zw. Zufahrt Kaufland - Erlenstr. Fahrtrichtung Nord/Ost
Donaustraße zw. Hafenstr. (FW) - Rheinstr. beide
Donaustraße zw. Rheinstraße - Hafenstraße (Metro) beide
Flußstraße zw. Thumenberger Weg - Ludwig-Erhard-Brücke beide
Frankenstraße zw. Pillenreuther Str. und Allersberger Str. beide
Frankenschnellweg zw. Hafenstr. - Wiener Str. stadtauswärts
Frankenschnellweg zw. Wiener Str. - Hafenstr. stadteinwärts
Frankenschnellweg zw. Otto-Brenner-Brücke - Kreuz Hafen Fahrtrichtg Süd, li Spur
Frankenschnellweg zw. Busbhf. Rothenburger Str. - Schwabacher Str. Fahrtrichtg Süd, re Spur
Gebersdorfer Str. zw. Felsenstr. - Rangaustr. beide
Hafenstraße zw. Bahnbrücke - Hamburger Str. stadteinwärts
Hafenstraße zw. Hamburger Str. - Bahnbrücke stadtauswärts
Hafenstraße zw. Linzer Str. - Hamburger Str. stadtauswärts
Heisterstraße zw. Nopitschstr. - Spießstr. beide
Heisterstraße zw. Spießstr. - An der Werderau. beide
Höfener Spange zw. Virnsberger Str und Leyher Str beide
Höfener Str. zw. Karl-Martell- und Schieräckerstr. beide
Ingolstädter Str. zw. Möbel Lutz - Brunecker Str. beide
Jaeckelstr. zw. Nopitschstr. - Zweibrückener Str. beide
Jägerstr. zw. Weißenburger Str. und Rednitzstr. beide
Julius-Loßmann-Str. zw. Johann-Krieger-Str und Saarbrückener Str. Fahrtrichtg Süden
Kilianstraße zw. Stirnerstr. und Arno-Hamburger-Str. beide
Leyher Str. zw. Höfener Str und Sigmundstr beide
Marktäcker Straße zw. Raiffeisenstr. und Stadtgrenze beide
Marthweg nordöstl.Wiener Str. beide
Maybachstraße ganze Länge beide
Minervastraße zw. Wacholderweg - Finkenbrunn beide
Mühlhofer Hptstr. zw. Holzheimer Str. und Stadtgrenze stadtauswärts

Mühlhofer Hptstr. zw. Nr. 6 und Krottenbacher Str. stadtauswärts

Mühlhofer Hptstr. zw. Krottenbacher Str. und Nr. 36 stadtauswärts
Nopitschstr. zw. Schweinauer Hauptstr. - Jaeckelstr. beide
Nopitschstr. zw. Karl-Marschütz-Str. und Heisterstr. beide
Nordwestring Bereich Bielefelder Str / U3 Nordwest beide
Otto-Bärnreuther Str. zw. Breslaur Straße und Thomas-Mann-Straße stadteinwärts
Passauer Str. Zw. Fallrohrstr. und Zerzabelshofstr. Fahrtrichtung Süd
Radmeisterstraße zw. Marthweg und Schwedenweg beide
Rednitzstraße zw. Weißenburger Str. und Rotbuchenstr. beide
Reichelsdorfer Hptstr. zw. Fl.-Nr. 339/27 und Nr. 88 beide
Rheinstraße zw. Donaustraße - Mainstraße beide
Röthenbacher Hptstr. zw. Burgsalacher Str. - Rednitzstr. beide
Saarbrückener Str. zw. Julius-Loßmann-Str. - A73, AS Königshof beide
Schleswiger Str. zw. Frauentahler Weg und Flnr. 124/1 beide
Sigmundstraße zw. Don-Bosco-Str. - Wittekindstraße beide
Sigmundstraße zw. Lenkersheimer Str. - Virnsberger Str. stadtauswärts
Sigmundstraße zw. Fürther Straße und Matthiasstraße beide
Spittlertorgraben zw. Ludwigstr und Fürther Tor Fahrtrichtung Nord
Südwesttangente zw. AS Nbg-Höfen - AS Gebersdorf Fahrtrichtung Feucht
Südwesttangente zw. AS Gebersdorf - Stadtgrenze Fürth Fahrtrichtung Fürth
Südwesttangente zw. AS Schweinau - AS Gebersdorf beide
Vorjurastraße zw. Schwimmbacher Str. und Umbenhauerstr beide
Weißenburger Str. zw. Ansbacher Str. - Haderastr. beide
Weißenburger Str. zw. Am Röthenbacher Landgraben - Rednitzstr. stadtauswärts
Weißenburger Str. zw. Ahornstr.- Am Röthenbacher Landgraben stadteinwärts
Worzeldorfer Hauptstr. zw. Friedrich-Overbeck-Str. und An der Radrunde Fahrtrichtung Süd
Ziegelsteinstraße Nr. 226 bis Bahnübergang beide

Diese Straßen sind im Anhang als Karte dargestellt.

4.2 Geschwindigkeitsbeschränkungen

In einem Pilotgebiet in der Südstadt wurde im Straßenzug Gudrunstraße / Schuckertstraße und Markgrafenstraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen eingeführt. Aufgrund der mit der Temporeduzierung erzielbaren Lärmminderungswirkung kann die zunächst zeitlich befristete Regelung dauerhaft bestehen bleiben. Alle drei Straßen wurden mit Beschluss des Verkehrsausschusses vom Januar 2017 aus dem Netz der Hauptverkehrsstraßen herausgenommen. Die Markgrafenstraße konnte daraufhin in die bestehende Tempo 30-Zonenregelung integriert werden. In der Gudrunstraße und der Schuckertstraße bleibt aufgrund der signalgeregelten Kreuzungen die Geschwindigkeitsbegrenzung als Streckenregelung erhalten.

4.3 Schallschutzfenster

Im Rahmen des Schallschutzfensterprogramms wurde passiver Schallschutz in folgendem Umfang gefördert:

Jahr Betrag Wohneinheiten
2013 67.502 € 66
2014 25.933 € 40
2015 55.598 € 61
2016 33.002 € 40
2017 99.993 € 127
2018 99.385 € 116

Auch vor der Einführung der Lärmaktionsplanung 2013 sind schon passive Schallschutzmaßnahmen gefördert worden. Die Entwicklung seit 2017 zeigt, dass das Förderprogramm gut angenommen wird und die zur Verfügung stehenden Mittel praktisch vollständig ausgenutzt werden.

4.4 Sonstige Maßnahmen

Der Verkehrsausschuss des Stadtrates hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 beschlossen, dass zukünftig grundsätzlich bei allen größeren Neubauprojekten der sogenannte „Mobilitätsbaukasten“ zur Anwendung kommen soll. Ziel ist es, durch die Anwendung verschiedenster Maßnahmen zur Förderung der stadt- und menschengerechten Verkehrsarten autoarme Stadtquartiere zu entwickeln und damit zu einer Reduzierung des Kfz-Verkehrs in der Stadt beizutragen.

5 Zur Umsetzung vorgesehene Maßnahmen

Die zuständigen Dienststellen haben vorgeschlagene Maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen.

5.1 Lärmreduzierte Fahrbahnbeläge

Wie in im Abschnitt 3.1 bereits begründet, werden künftig bei Deckenerneuerungen in der Regel lärmreduzierte Standardbeläge AC 8 DS und SMA 8 S eingesetzt. Auf folgenden Hauptverkehrsstraßenabschnitten sollen in den kommenden 5 Jahren lärmreduzierte Standardbeläge aufgrund von Erneuerungs- und Unterhaltsmaßnahmen eingebaut werden:

Straße Abschnitt
Äußere Bayreuther Straße zwischen Ziegelsteinstraße und Carl-Schurz-Straße
Bahnhofstraße zwischen Marienstraße und Vogelsgarten
Bayernstraße zwischen Münchener Straße und Herzogstraße
Cheruskerstraße zwischen Gleißhammerstraße und Ostendstraße
Eibacher Hptstraße zwischen Fritz-Weidner-Straße und Pappenheimer Straße
Eichendorffstraße zwischen Händelstraße und Schafhofstraße
Erlanger Straße zwischen Nordring und Äußerer Bucher Straße
Erlanger Straße zwischen Georg-Ziegler-Weg und Am Wegfeld
Fischbacher Hauptstraße zwischen Amtmannsbrücklein und Brunner Straße
Flughafenstraße zwischen Marienbergstraße und Kreisel
Frankenschnellweg zwischen Westring und Rothenburger Straße
Frankenschnellweg zwischen Stadtgrenze Fürth und Westring
Frankenschnellweg zwischen Rothenburger Straße und Otto-Brenner-Brücke

Gebersdorfer Straße zwischen Hohenecker Weg und Bibertstraße

Gibitzenhofstraße zwischen Okenstraße und Landgrabenstraße
Hafenstraße zwischen Heidestraße und Eibacher Hauptstraße
Julius-Loßmann-Straße zwischen Paumannstraße und Johann-Krieger-Straße
Karl-Schönleben-Straße zwischen Bertolt-Brecht-Straße und Große Straße
Katzwanger Hauptstraße zwischen Sauerbruchstraße und Hausnummer 108
Nordwestring zwischen Friedrich-Löffler-Straße und Bucher Straße
Ostendstraße zwischen Cheruskerstraße und Breitengraserstraße
Rednitzstraße Abschnitt Rotbuchenstr./Stadtgrenze bei Schloss
Regensburger Straße zwischen Ben-Gurion-Ring und Hainstraße
Regensburger Straße zwischen Marientunnel und Dürrenhofstraße
Regensburger Straße zwischen Breslauer Straße und Hans-Kalb-Straße
Roonstraße zwischen Fürther Straße und Deutschherrnstraße
Rothenburger Straße zwischen Frankenschnellweg und Schweinauer Straße
Rothenburger Straße zwischen Elsa-Brandström-Straße und Wallensteinstraße
Scharrerstraße zwischen Hainstraße und Regensburger Straße
Scheuerlstraße zwischen Allersberger Straße und Regensburger Straße
Schnieglinger Straße zwischen Ringbahnbrücke und Nordwestring
Schweiggerstraße/Harsdörfferstraße zwischen Allersberger und Regensburger Straße
Spitzwegstraße zwischen Finkenschlag und Worzeldorfer Hauptstraße
Stephanstraße zwischen Dürrenhofstraße und Schanzenstraße
Thumenberger Weg zwischen Erlenstegenstraße und Steinplattenweg
Trierer Straße zwischen Saarbrückener Straße und Münchner Straße
Von-der-Tann-Straße zwischen Rohenburger Straße und Witschelstraße
Wiesbadener Straße zwischen In der Schmalau und Würzburger Straße

Diese Straßen sind im Anhang als Karte dargestellt.

Diese Zusammenstellung stellt nur eine Momentaufnahme dar. Aufgrund neuer Erkenntnisse und Entwicklungen sind Änderungen im Einzelfall möglich.

5.2 Geschwindigkeitsbeschränkungen

Um streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen rechtssicher realisieren zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Die Straßenverkehrsordnung und die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien- StVO vom 23.11.2007) legen fest, dass vor straßenverkehrsrechtlichen Beschränkungen (zum Beispiel einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zunächst alle anderen (technischen) Möglichkeiten zur Verbesserung der verkehrsbedingten Lärmsituation ausgeschöpft werden müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung kommt dann in Betracht, wenn andere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (zum Beispiel ein Lkw-Fahrverbot) ungeeignet sind und die Begrenzung der Geschwindigkeit zu einer Reduzierung um mindestens 3 dB führt. Die Beschränkung kann sich auf bestimmte Tageszeiten, in denen Grenzwertüberschreitungen vorliegen, beziehen. Dies muss rechnerisch nachgewiesen werden.

Es wird vorgeschlagen, als nächstes für folgende Straßen und Straßenabschnitte die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu untersuchen:

Straße Abschnitt
Pirckheimerstraße
Rollnerstraße zwischen Maxtor und Meuschelstraße
Pilotystraße zwischen Pirckheimerstraße und Archivstraße
Archivstraße
Schweinauer Hauptstraße nördlich Ringstraße B4R
Schwabacher Straße zwischen Geiseestraße und Webersgasse
Tafelfeldstraße
An den Rampen
Finkenbrunn
Kirchenweg

Diese Straßen sind im Anhang als Karte dargestellt.

Darüber hinaus ist für Finkenbrunn und den Kirchenweg detailliert zu prüfen, ob die dort verkehrenden Buslinien gegen die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung sprechen. Auch müssen negative Auswirkungen für parallele Straßen und Routen ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls sind für die Umsetzung einer Tempo 30-Regelung Anpassungen an den Lichtsignalanlagen erforderlich. Diese sind zeitaufwändig, da jede einzelne Anlage individuell betrachtet werden muss und je nach Prüfergebnis wenig bis stark aufwändige Änderungen vorgenommen werden müssen. Aufgrund begrenzter personeller Kapazitäten könnten Geschwindigkeitsbeschränkungen deshalb nur schrittweise umgesetzt werden.

5.3 Schallschutzfenster

Das Schallschutzfensterprogramm wird auch in Zukunft weiter angeboten.

6 Ruhige Gebiete

Nach § 47d BImSchG sind ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Der bestehende Lärmaktionsplan weist mehrere ruhige Gebiete aus. Diese werden in der Bauleitplanung und bei Planfeststellungsverfahren berücksichtigt.

7 Fortschreibung des Lärmaktionsplans

Der bestehende Lärmaktionsplan schlägt ein Bündel an Maßnahmen vor, von denen Einzelmaßnahmen bereits umgesetzt wurden und weitere in Vorbereitung sind. Die vorgesehenen Umsetzungszeiträume der Maßnahmenschwerpunkte (Einsatz lärmreduzierender Beläge, Geschwindigkeitsbeschränkungen) laufen allerdings noch mindestens fünfzehn Jahre weiter. Für die Umsetzung des Lärmaktionsplans ist keine gesetzlich geregelte Finanzierung vorgesehen. Das Bayerische Immissionsschutzgesetz schränkt in Artikel 8a Absatz 3 die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen darauf ein, sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten zu richten. Deshalb ist eine Intensivierung der Umsetzung derzeit im wesentlichen abhängig von den im städtischen Haushalt zur Verfügung gestellten Mitteln. Der Vergleich mit der Lärmkarte 2017 hat ergeben, dass sich keine wesentlichen Änderungen zur Belastungsanalyse 2012 ergeben haben. Der Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg, der mit Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27.01.2016 in Kraft getreten ist, wird deshalb sowohl in der strategischen Langfristplanung als auch bei den kurzfristig realisierbaren Einzelmaßnahmen unverändert fortgeschrieben. Für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen ist die Bereitstellung weiterer Ressourcen (Finanzmittel, Personal) bei den ausführenden Dienststellen (insbesondere Servicebetrieb Öffentlicher Raum und Verkehrsplanungsamt) weiterhin erforderlich.

8 Öffentlichkeitsbeteiligung und Inkrafttreten der Fortschreibung

Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans wurde vom <Datum einfügen> bis <Datum einfügen> öffentlich ausgelegt. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Nürnberg wurde vom Stadtrat am <Datum einfügen> beschlossen. Sie tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

9 Anhang

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO -

KFVO)

Anlagen: Änderungsverordnung

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Dienststellenbezeichung Bestattungsanstalt wird durch die seit längere Zeit geänderte Dienststellenbezeichnung Friedhofsverwaltung ersetzt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Bestimmungen der KFVO betreffen Friedhofsbesucher und Gewerbetreibende auf den Friedhöfen ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity-Merkmale

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 24. Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO) beschlossen.

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen

(KirchlFriedhofsVO - KFVO) vom 15. August 2001 (Amtsblatt S. 372)

Vom ………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246), folgende Verordnung:

Art. 1

In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „städtischen Bestattungsanstalt“ durch die Wörter „Friedhofsverwaltung der Stadt Nürnberg“ ersetzt.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (BFS)

Anlagen: Neufassung mit drei Anlagen Sachverhalt

Die erforderliche Anpassung der Bestattungs- und Friedhofsgebühren bietet Anlass auch die BFS an die aktuellen Gegebenheiten, z.B. neue Grabformen anzupassen. Eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung mit den wesentlichen Änderungen ist in den Anlagen beigefügt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Bestimmungen der BFS betreffen Bestattungspflichtige, Friedhofsbesucher und Gewerbetreibende ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity-Merkmale

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrates und Finanzausschusses vom 24. Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) beschlossen

Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS)

Vom …

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung § 2 Friedhofswidmung § 3 Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof § 4 Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung § 5 Begriffsbestimmungen B. Bestattungsordnung § 6 Zeit und Ort der Bestattungen § 7 Aufbahrung § 8 Sargbeigaben § 9 Trauerfeier § 10 Beisetzung § 11 Beisetzung einer Urne C. Gräberordnung § 12 Arten der Gräber § 13 Reihengräber § 14 Wahlgräber § 15 Familiengräber § 16 Urneneinzelgräber § 17 Urnengemeinschaftsanlagen § 18 Beschaffenheit der Urnen § 19 Urnennischengräber § 20 Entnahme von Urnen § 21 Umbettungen § 22 Ruhezeit § 23 Erwerb des Grabnutzungsrechts § 24 Verlängerung des Grabnutzungsrechts § 25 Übertragung des Grabnutzungsrechts § 26 Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts § 27 Grabmale § 28 Grabpflege § 29 Vernachlässigte Gräber D. Friedhofsordnung § 30 Öffnungszeiten § 31 Verhalten im Friedhof § 32 Verstöße § 33 Gewerbliche Arbeiten § 34 Befahren der Friedhofswege § 35 Abtransport und Lagerung von Stoffen E. Schlussbestimmungen § 36 Übergangsbestimmungen § 37 Gebühren § 38 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsteilen § 39 Haftung § 40 Anordnungen, Ersatzvornahme § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) - Einzugsbereich der städtischen Friedhöfe

§ 1 Süd- und Westfriedhof § 2 Weitere städtische Friedhöfe Anlage 2 (zu § 27) - Grabmalordnung § 1 Genehmigungsverfahren § 2 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften § 3 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 4 Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 5 Fundamente § 6 Aufstellen von Grabmalen § 7 Wiederverwendung von Grabmalen Anlage 3 (zu § 28) - Grabpflegeordnung § 1 Grabpflege § 2 Einhaltung der Grabgröße § 3 Grabhügel § 4 Bepflanzung § 5 Nicht erlaubter Grabschmuck § 6 Blumenschmuck in Gemeinschaftsabteilungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung

(1) Friedhöfe sind Orte der letzten Ruhe, Orte des Abschieds, der Stille und des Hinübergleitens in eine andere Welt. Friedhofskultur hilft den Hinterbliebenen bei der Bewältigung ihrer Trauer und beim Gedenken an die Toten. Der Friedhof bietet Menschen Hilfe und Trost. Für das kulturhistorische Erbe und die Stadtgeschichte sind Friedhöfe wichtige Zeitzeugen. Die nachfolgenden Bestimmungen der Satzung dienen dazu, die Friedhöfe zukunftsorientiert zu führen, sie aber auch als Orte des Gedenkens in ihrer traditionellen Form zu erhalten.

(2) Zum Zwecke einer schicklichen Totenbestattung (Art. 149 der Verfassung) unterhält die Stadt die städtischen Friedhöfe sowie die dazugehörigen Betriebs- und Verwaltungsgebäude (Friedhofsanlagen) und den Bestattungsbetrieb für alle im Zusammenhang mit Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen stehenden Verrichtungen, die auf dem Friedhof vorzunehmen sind, als öffentliche Einrichtung (Friedhofsverwaltung). Zur Friedhofsverwaltung gehören auch alle zum Betrieb und zur Verwaltung der Friedhofsanlagen und des Bestattungsbetriebs erforderlichen technischen und verwaltungsmäßigen Einrichtungen und das eingesetzte Personal.

Friedhofswidmung

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

  1. die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg hatten; 2. für die ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab nachgewiesen wird; 3. wenn es von der Inhaberin oder vom Inhaber eines belegungsfähigen Grabes beantragt wird.

(2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

(3) Andere Personen können in einem städtischen Friedhof auf Antrag mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung bestattet werden. Den Friedhof bestimmt in diesem Fall die Friedhofsverwaltung.

(4) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.

Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof

(1) Diese Satzung gilt auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Friedhofsvertrags vom 22. Juni 2001 (Bekanntmachung vom 15. Mai 2003, Amtsblatt S. 229) auch für den Bestattungsbetrieb und die Grabmalgenehmigungsverfahren auf den kirchlichen Friedhöfen in Wöhrd, Eibach, St. Jobst, Kraftshof, St. Leonhard, Mögeldorf, St. Peter, St. Johannis und St. Rochus.

(2) Beim Friedhof der Israelitischen Kultusgemeinde bleiben sämtliche Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung

(1) Die Durchführung von Beisetzungen auf den städtischen Friedhöfen ist ausschließlich Aufgabe der Friedhofsverwaltung.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben erbringt die Friedhofsverwaltung insbesondere folgende Leistungen:

  1. die Annahme und Einstellung von Verstorbenen vor einer Erdbestattung oder für eine Einäscherung im Krematorium Nürnberg; 2. die Übergabe von eingestellten Verstorbenen zur Einäscherung an das Krematorium Nürnberg; 3. die Vorhaltung von Trauerhallen auf den Friedhöfen sowie in Verbindung mit diesen von Räumen für die Einbettung, die Versorgung, rituelle Waschung, die Abschiednahme oder die Aufbahrung von Verstorbenen; 4. die Vorhaltung von Sektionsräumen für von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeordnete Leichenöffnungen; 5. die Einstellung der Särge in die Trauerhalle bei Trauerfeiern, die Aufbahrung von Verstorbenen in der Trauerhalle oder die entsprechende Einstellung einer Urne; 6. die Durchführung von Erdbestattungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bereitstellung des Bahrwagens und die Versenkung des Sarges; 7. die Durchführung von Urnenbeisetzungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, den Transport der Urne zum Grab und die Beisetzung der Urne; 8. die Anforderung und Annahme einer Urne zum Zwecke der Beisetzung auf dem Friedhof; 9. die Herausgabe von Verstorbenen zu Trauerfeiern, zur Einsargung oder zu Überführungen im Stadtgebiet, nach auswärts oder ins Ausland; 10. die Prüfung eines wichtigen Grunds für die Genehmigung oder Versagung der Ausgrabung von Verstorbenen oder Urnen während der Ruhezeit; 11. die Ausgrabung und ggf. Wiederbeisetzung von Verstorbenen oder Urnen bei Vorliegen eines wichtigen Grunds.

(3) Zur Einstellung von Verstorbenen nach Abs. 2 Nr. 1 werden auf dem Süd- und Westfriedhof Leichenhallen betrieben. Ihre Benutzung ist frei, soweit sich aus der Leichenwesenverordnung nichts Abweichendes ergibt.

(4) Bei Trauerfeiern in den Trauerhallen auf den Friedhöfen erbringt ausschließlich die Friedhofsverwaltung die folgenden Leistungen; die Ausstattung hängt im Einzelfall von den räumlichen Gegebenheiten ab:

  1. Bestuhlung; 2. Kerzen oder Kunstlichter; 3. Grunddekoration, insbesondere Blumenschmuck und Lorbeerbüsche; 4. Bereitstellung eines Kranzwagens; 5. Bahrwagen oder Urnentisch; 6. Musik auf Tonträgern beim Ein- und Ausgang.

(5) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 4 zulassen.

(6) Auf Wunsch können in den städtischen Trauerhallen zusätzlich folgende Ausstattungen in Anspruch genommen werden:

  1. technische Einrichtungen zur Wiedergabe von Tonträgern der Hinterbliebenen; entsprechende Tonträger sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tag vor der Trauerfeier zur Verfügung zu stellen; 2. Kondolenztische.

(7) Auf Wunsch kann in den städtischen Trauerhallen Musik durch eine Musikerin oder einen Musiker oder durch mehrere Musikerinnen und Musiker aufgeführt werden. Dies gilt auch für die Musik beim Ein- und Ausgang anstelle von Musik nach Abs. 4 Nr. 6. Zur Aufführung berechtigt sind die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 oder im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikerinnen und Musiker. Die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Aufführung von Musik durch Hinterbliebene und Freundinnen und Freunde der oder des Verstorbenen genehmigen. Die Aufführung von Musik ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig, spätestens am Tag vor der Trauerfeier anzuzeigen.

(8) Die Nutzungszeit einer städtischen Trauerhalle beträgt 30 Minuten. Die Nutzungszeit kann auf Wunsch als besondere Leistung verlängert werden. Unangemeldete Zeitüberschreitungen werden ebenfalls als besondere Leistung erfasst.

(9) Auf Wunsch können Kränze, Blumengebinde oder kunstgewerbliche Gegenstände mitgebracht und am Sarg oder Grab niedergelegt werden, wenn dadurch keine Störung des organisatorischen Ablaufs zu erwarten ist und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Wird ein zusätzlicher Kranzwagen erforderlich, wird er als besondere Leistung erfasst.

Begriffsbestimmungen

(1) Soweit diese Satzung zwischen Leichen von Kindern und Erwachsenen unterscheidet, ist das vollendete zwölfte Lebensjahr maßgebend.

(2) Hinterbliebene sind diejenigen, die Leistungen der Friedhofsverwaltung (§ 4) beantragen oder in Anspruch nehmen.

(3) Grabnutzungsberechtigte sind diejenigen, die ein Grabnutzungsrecht erwerben (§ 23 Abs. 1).

B. Bestattungsordnung

Zeit und Ort der Bestattungen

(1) Die Termine für Trauerfeiern und Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

(2) Beisetzungen erfolgen grundsätzlich im Süd- oder Westfriedhof oder in dem Friedhof, in dessen Einzugsbereich die Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Die Einzugsbereiche ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Bestand kein Wohnsitz oder Aufenthalt der oder des Verstorbenen im Einzugsbereich des Friedhofs, kann sie oder er auch dort beigesetzt werden, wenn

  1. die Hinterbliebenen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in diesem Friedhof haben; 2. die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes ein Grabnutzungsrecht auf dem Friedhof, in dem sie oder er beigesetzt werden soll, hatte; 3. die oder der Verstorbene früher ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg

hatte und die Hinterbliebenen seit mindestens zehn Jahren ihren Wohnsitz im Einzugsbereich dieses Friedhofs haben.

Aufbahrung

(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen aufgebahrt werden. Dabei ist auch eine individuelle Abschiednahme vor der Trauerfeier möglich. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen (z. B. wegen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen.

(2) Das öffentliche Ausstellen von Leichen ist grundsätzlich nicht gestattet.

(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Erdbestattung bzw. die Einäscherung anordnen.

Sargbeigaben

(1) Gegenstände, die zur Schmückung der Verstorbenen dienten, und Blumen, die in den Sarg gelegt wurden, sind in diesen mit einzuschließen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für Wert- oder Erinnerungsgegenstände Ausnahmen zulassen.

Trauerfeier

(1) Personen, die die Trauerfeier stören, kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden.

(2) Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie kann Auflagen erteilen.

(3) Das Recht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, bei Bestattungen im Rahmen der Gesetze besondere Handlungen vorzunehmen, bleibt unberührt.

(4) Die Öffentlichkeit kann von Trauerfeiern ausgeschlossen werden.

Beisetzung

(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung oder Sicherung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Die Gefährdungsbeurteilung erstellt die Friedhofsverwaltung; für eine Urnenbeisetzung muss das Grab im dafür erforderlichen Umfang frei sein. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Nachbargräber, soweit eine Entfernung bzw. Sicherung aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist; hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten in Kenntnis gesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann die Maßnahmen auf Kosten der Hinterbliebenen durchführen lassen, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht.

(2) Bei nicht städtischen Friedhöfen ist die Belegungsfähigkeit des Grabes durch einen Graböffnungsschein der jeweiligen Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

(3) Die Erdbestattung ist nicht zulässig, wenn die oder der Verstorbene zur Verzögerung der Verwesung mit wasser- oder sonst umweltgefährdenden Stoffen behandelt wurde. Wurde die Verwesung in einer anderen Art und Weise verzögert, soll die Ruhezeit verlängert werden.

(4) Bei der Graböffnung oder Grabräumung aufgefundene Reste edelmetallhaltiger Körperimplantate oder Wertgegenstände gehen, soweit nicht Rechte Dritter bestehen, in das Eigentum der

Stadt über.

Beisetzung einer Urne

(1) Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Hinterbliebenen nur in Ausnahmefällen zur Überführung ins Ausland ausgehändigt werden.

(2) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung im Krematorium Nürnberg oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Urne in einer Sammelanlage beigesetzt wird; die Kosten tragen die Hinterbliebenen. Nach der Ruhezeit wird die Asche der Erde übergeben.

(3) Die Beisetzung von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Witterungsbedingt kann die Beisetzung vorübergehend ausgesetzt werden.

C. Gräberordnung

Arten der Gräber

(1) Folgende Arten von Erdgräbern werden unterschieden:

  1. Reihengräber (§ 13); 2. Wahlgräber (§ 14); 3. Familiengräber (§ 15).

(2) Folgende Arten von Urnengräbern werden unterschieden:

  1. Urneneinzelgräber (§ 16); 2. Urnengräber in einer Urnengemeinschaftsanlage (§ 17).

(3) Grabart, -größe und -tiefe sowie die Belegung legt die Friedhofsverwaltung fest. Art, Größe und Tiefe belegter Gräber können nicht geändert werden.

(4) Es besteht weder ein Anspruch auf ein Grab in einer bestimmten Lage und einem bestimmten Friedhof noch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung eines Grabes.

Reihengräber

(1) Reihengräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich angelegt, gestaltet und betreut.

(2) In ein belegtes Reihengrab dürfen während der Ruhezeit keine weiteren Leichen und keine Urnen beigesetzt werden.

(3) An Reihengräbern können keine Grabnutzungsrechte erworben werden.

Wahlgräber

(1) Wahlgräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und Kindern vergeben. Es kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden.

(2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Wahlgrabes beträgt in der Länge 1,80 m und in der

Breite 0,90 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

Familiengräber

(1) Familiengräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und Kindern vergeben. Es kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden.

(2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Familiengrabes beträgt in der Länge 2,20 m und in der Breite 1,10 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

Urneneinzelgräber

Urneneinzelgräber sind Urnengräber zur persönlichen Gestaltung und Pflege (Urnenerdgrab).

Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen sind

  1. Nischengräber in einer Urnenwand (Urnennische); 2. Urnengräber in einem Urnenhain und im Lapidarium (Urnenhaingrab); 3. Urnengräber in einer Sammelanlage (Sammelgruft); 4. Naturgräber unter Bäumen (Baumgrab); hierzu gehören auch die Gräber im Platanen- und im Ahornfeld; 5. Urnengräber in einem Urnengarten (Urnengartengrab); 6. Urnengräber an historischen Grabmalen (Urnenkulturgrab); 7. Urnengräber in einem Pflanzenfeld (Pflanzenfeldgrab); 8. Urnengräber für Bestattungen von Amts wegen.

(2) Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich einheitlich angelegt, gestaltet und betreut. Die Zulässigkeit eines persönlichen Grabschmucks oder einer Bepflanzung regelt die Friedhofsverwaltung entsprechend dem Charakter der jeweiligen Anlage. In der Sammelgruft und an Urnengräbern für Bestattungen von Amts wegen können keine Grabrechte erworben werden.

(3) Die Beschriftung der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung jeweils vorgeschrieben und beschafft; dies gilt nicht für den Urnenhain.

Urnenbeisetzungen in Gräbern

Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Über- oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

Urnenbeisetzungen in Nischen

(1) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen oder Kerzen oder mit Wachs oder flüssigem Brennstoff befüllte Grablichte auf der Urnennischenanlage abzustellen und abzubrennen. Grabschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden.

(2) Die Verschlussplatten und die Beschriftung der Nischen können nach Aufgabe oder Ablauf des Grabnutzungsrechts bei der Verwaltung des Süd- oder des Westfriedhofs abgeholt werden.

Entnahme von Urnen

Werden Urnen aus aufgelassenen Gräbern entnommen, werden sie an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Umbettung ist dann nicht mehr möglich. Für Über- oder Schmuckurnen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

Umbettungen

Umbettungen von Leichen und Gebeinen werden in der Regel nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden erlaubt. Umbettungen von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien sind nicht möglich.

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beginnt am Sterbetag. Sie beträgt für Erwachsene grundsätzlich zehn Jahre und für Kinder grundsätzlich sechs Jahre. Im Friedhof Großgründlach und im Friedhof Fischbach beträgt die Ruhezeit für Erwachsene grundsätzlich zwölf Jahre und für Kinder grundsätzlich zehn Jahre.

(2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile auch rückwirkend geändert werden.

(3) Grabstellen sind nach der Belegung für die Dauer der Ruhezeit für weitere Erdbestattungen gesperrt. In ein 2,40 m tiefes Erdgrab, in dem ein Verstorbener in 2,40 m Tiefe bestattet ist, darf während der Ruhezeit noch eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe von 1,50 m erfolgen.

(4) Die Ruhezeit gilt unabhängig vom Nachweis eines Grabnutzungsrechts.

Erwerb des Grabnutzungsrechts

(1) Grabnutzungsrechte können grundsätzlich nur natürliche Personen erwerben; über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Gräber verbleiben im Eigentum der Stadt. Ohne Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls kann ein Grabnutzungsrecht nur erworben werden, soweit auf dem entsprechenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von Gräbern vorhanden ist.

(2) Jede Beisetzung erfordert, dass ein Grabnutzungsrecht unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeiträume erworben wird. Satz 1 gilt entsprechend beim Erwerb eines Grabnutzungsrechts ohne einen aktuellen Sterbefall. Die Laufzeit eines bestehenden Grabnutzungsrechts ist anzurechnen. Die Verleihung des Grabnutzungsrechts erfolgt nur für volle Jahre; maßgeblich ist der Tag des erstmaligen Erwerbs.

(3) Das Grabnutzungsrecht verleiht die Befugnis,

  1. das Grab zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung eines Verstorbenen, zu nutzen; aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts (§ 24 Abs. 1) eine erneute Beisetzung ausschließen; 2. im Rahmen der Grabmalordnung (Anlage 2 zu dieser Satzung) ein Grabmal errichten zu lassen; 3. das Grab der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) entsprechend anzupflanzen und zu pflegen. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung.

(4) Über die Grabnutzungsrechte wird eine Grabdatei geführt. Als Nachweis des Grabnutzungsrechts dient der Gebührenbescheid nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung.

Verlängerung des Grabnutzungsrechts

(1) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind Verlängerungen durch die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnutzungsberechtigten spätestens innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantragen; die Verlängerung wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs zurück.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabnutzungsrechte in Grabfeldern oder Friedhofsteilen nicht mehr zu verlängern, wenn eine Umgestaltung dieser Grabfelder oder Friedhofsteile im öffentlichen Interesse notwendig ist.

(3) Auf den Ablauf des Grabnutzungsrechts wird die oder der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist ihre oder seine Anschrift nicht bekannt, kann der Hinweis durch Mitteilung am Grab erfolgen.

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten der oder des Grabnutzungsberechtigten kann das Grabnutzungsrecht auf seinen Antrag hin auf eine andere natürliche Person mit deren Zustimmung übertragen werden. Antrag und Zustimmung müssen schriftlich erfolgen. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen die oder der Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu ihrem oder seinem Nachfolger bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt die oder der Grabnutzungsberechtigte, ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere das Vorrecht vor der jüngeren Person. Vorberechtigte könne zugunsten einer nächstberechtigten Person verzichten. Haben Vorberechtigte keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einer nachberechtigten Antragstellerin oder einem nachberechtigten Antragsteller verliehen; die Verleihung ist innerhalb von sechs Monaten widerruflich.

(3) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es keine Berechtigte oder kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung der verstorbenen Inhaberin oder des verstorbenen Inhabers des Grabnutzungsrechts übernimmt. In diesem Fall kann das Grab während der Ruhezeit zur Betreuung an eine sonstige Person überlassen werden, die zu dem oder der dort Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte.

(4) Bei Gräbern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 3 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Ruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Grabnutzungsrecht zu widerrufen und die Verlegung von Gräbern und Umbettungen anzuordnen, wenn eine Umgestaltung von Grabfeldern oder Friedhofsteilen im öffentlichen Interesse notwendig ist.

(2) Das Grabnutzungsrecht erlischt

  1. durch Zeitablauf; § 24 Abs. 1 bleibt unberührt; 2. durch schriftliche Verzichtserklärung, wenn keine Ruhezeit mehr besteht;

  2. durch Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils (§ 38).

Grabmale

(1) Grabmale sind Grabzeichen, die mit dem Boden fest, insbesondere durch Fundamente, verbunden werden sowie Liegeplatten und Liegesteine. Als Grabmale gelten auch Stein-, Holzund Metalltafeln, Aufsätze, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmalen. Für die Grabmale gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung.

(2) Provisorische Grabzeichen, die ohne Fundament errichtet werden, sind nur aus Holz zulässig. Sie dürfen die Höhe und Breite eines nach der Grabmalordnung zulässigen stehenden Grabmals nicht überschreiten und sind innerhalb eines Jahres nach der Bestattung durch den Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(4) Die oder der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grabmale so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmale weder belästigt noch gefährdet werden können; hierbei ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutsame Grabmale zu nehmen. Grabmale, die nach Feststellung der Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können von ihr auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten entfernt werden, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung mit Androhung der Entfernung für den Fall der Nichterfüllung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung sofort tätig werden.

(5) Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen, die wegen der Öffnung des Grabes abgebaut wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, sind aus dem Friedhof zu entfernen.

(6) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts ist die oder der bisherige Grabnutzungsberechtigte innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen, die Grabbepflanzung und sonstigen Grabschmuck entfernen zu lassen (§ 7 der Grabmalordnung).

(7) Bei Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten tritt an deren oder dessen Stelle die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger (§ 25 Abs. 2); wird das Recht nicht übertragen, kann die Friedhofsverwaltung die Räumung des Grabes vom Erben verlangen.

Grabpflege

Die Gräber sind von den Grabnutzungsberechtigten während der gesamten Laufzeit des Grabnutzungsrechts nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) zu pflegen. Ausgenommen sind Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen.

Vernachlässigte Gräber

Werden Gräber nicht oder nicht nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Sat-

zung) gepflegt, haben die Grabnutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sind die Verantwortlichen nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis am Grab.

D. Friedhofsordnung

Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass die Friedhöfe ganz oder zum Teil sperren.

Verhalten im Friedhof

(1) Im Friedhof ist die Würde des Ortes zu wahren. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Jede und jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist es verboten,

  1. die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören; 2. die Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen; 3. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen; 4. Gräber oder Anpflanzungen zu betreten; 5. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. § 34 bleibt unberührt; 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde; 7. freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen; 8. auf dem Friedhof und in den der Abwicklung des Bestattungsbetriebes dienenden Räumen zu rauchen; 9. Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen; 10. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art zu betreiben. § 33 bleibt unberührt; 11. Sport zu betreiben; 12. gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Ordnung und dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Fahrräder und andere Fahrzeuge dürfen in unmittelbarer Nähe von Trauerfeiern und Trauerzügen sowie vor den Trauerhallen oder Räumen, die der Abschiednahme und Aufbahrung von Verstorbenen dienen, nicht abgestellt werden.

(5) Bild- und Tonaufnahmen auf dem Friedhof zu gewerblichen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Auflagen erteilen.

Verstöße

Wer gegen diese Satzung oder auf Grund dieser Satzung erlassene Anordnungen verstößt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden.

Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer, Metallgestalterinnen und Metallgestalter oder Gärtnerinnen und Gärtner benötigen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt (Berechtigungsschein). Eine Zulassung mit besonderen Auflagen für einen reibungslosen und pietätvollen Ablauf der Trauerfeier benötigen auch Musikerinnen und Musiker, die auf den Friedhöfen gewerbliche Musikaufführungen darbieten wollen. Die Zulassungen erfolgen kalenderjährlich. Der Berechtigungsschein ist den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. Bei Steinmetzinnen und Steinmetzen genügt auch ein gleichwertiger Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zur Errichtung und Fundamentierung von Grabmalen.

(4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmerinnen und Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind nicht gestattet. Ausnahmen genehmigt auf Antrag die Friedhofsverwaltung.

(6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur während der in Abs. 5 festgesetzten Zeit und nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Benutzung der Unterflurhydranten und das Gießen mit Wasserschläuchen sind nicht gestattet. Die Benutzung der Brunnen zur Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke bedarf einer kalenderjährlichen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung.

(8) Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen. Soweit Arbeiten keiner Zulassung bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Für deren Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Befahren der Friedhofswege

(1) Gestattet ist das Befahren der Wege mit Rollstühlen und Behindertenfahrrädern. Außergewöhnlich gehbehinderten Personen kann eine Zufahrtsberechtigung erteilt werden; Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiten. Fußgänger haben immer Vorrang.

(2) Den Inhaberinnen und Inhabern von Berechtigungsscheinen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 ist zur Beförderung von Waren, Materialien und Werkzeugen das Befahren der Friedhofswege mit ei-

nem geeigneten Fahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t gestattet. Für weitere Fahrzeuge sind eigene Zufahrtsgenehmigungen erforderlich. Die Zufahrtsberechtigungsnachweise sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Die Fahrzeuge müssen den Firmennamen deutlich sichtbar tragen. Wege unter 2,50 m Breite dürfen mit Fahrzeugen von mehr als 1,50 m Gesamtbreite nicht befahren werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur die befestigten Fahrstraßen von mehr als 2,50 m Breite benützen.

(3) Werkstoffe aller Art sowie Grabmale, Steine, Pflanzen und Erde dürfen, wenn die Gräber nicht an gemäß Abs. 1 mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Wegen liegen, zu den Gräbern nur mit Handwagen oder Schubkarren gefahren werden.

(4) Für Personen und Firmen, die im Auftrag der Friedhofsverwaltung Bau- oder Wartungsarbeiten durchführen, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

Abtransport und Lagerung von Stoffen

Pflanzen, Sand und Erdreich, die bei Errichtung von Grabmalen oder bei der Anpflanzung und der Pflege von Gräbern anfallen, sind vollständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Lagerflächen auf den Friedhöfen abzulegen. Gewerbetreibende dürfen die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benützen. Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmalreste, Mörtel und Armierungsteile, sind von der oder dem Gewerbetreibenden aus dem Friedhof zu entfernen. Das Ablagern von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, ist untersagt.

E. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) Kinder sollen grundsätzlich in Wahlgräbern bestattet werden. In den noch bestehenden Grabfeldern für Kinder beträgt die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Grabes in der Länge 1,20 m und in der Breite 0,60 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

(2) Bereits verliehene Grabnutzungsrechte bleiben unberührt.

Gebühren

Für die Leistungen der Friedhofsverwaltung nach § 1 Abs. 2 und die Verleihung von Grabnutzungsrechten nach §§ 23 ff. werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) erhoben.

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Grabnutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Schließung kann verfügt werden, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst werden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Entwidmung kann

verfügt werden, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhezeiten abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Grabnutzungsrechte im Einvernehmen mit der oder dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG in der jeweils geltenden Fassung.

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Dritte, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen.

(2) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein satzungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Eine vorherige Androhung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Kerzen oder mit Wachs oder brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Grablichte auf Urnennischenanlagen abstellt und abbrennt; 2. entgegen § 27 Abs. 5 Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen aus dem Friedhof nicht entfernt; 3. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt; 4. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Tiere mitbringt; 5. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art betreibt; 6. entgegen § 31 Abs. 4 Fahrräder und andere Fahrzeuge abstellt; 7. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zulassung gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen durchführt; 8. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 1 Unterflurhydranten benutzt oder mit Wasserschläuchen gießt; 9. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 2 ohne Erlaubnis Gießwasser aus Brunnen entnimmt; 10. entgegen § 34 Abs. 1, 2 oder 3 als Inhaber eines Berechtigungsscheines nicht zugelassene Friedhofswege befährt; 11. entgegen § 35 Pflanzen, Sand und Erdreich nicht auf die vorgeschriebenen Lagerflächen bringt oder Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmalreste, Mörtel und Armierungsteile nicht aus dem Friedhof entfernt oder Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf dem Friedhof ablagert; 12. entgegen § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Grabmalordnung ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale oder Grabmalteile errichtet, ändert, erneuert, Fundamente erstellt oder unter Denkmalschutz stehende Grabmale oder Grabmalteile restauriert;

  2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 der Grabmalordnung Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall ablagert; 14. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Grabmalordnung Arbeiten an Grabmalen ausführt, ohne dies anzuzeigen; 15. entgegen § 6 Abs. 2 der Grabmalordnung die Bezeichnung der Grabstelle nicht dauerhaft in das Grabmal einarbeitet; 16. entgegen § 6 Abs. 3 der Grabmalordnung die Beendigung von Arbeiten an Grabmalen nicht anzeigt und die genehmigte Grabmalzeichnung nicht vorlegt; 17. entgegen § 7 Abs. 1 der Grabmalordnung wieder verwendete Grabmale ohne Genehmigung nach § 1 aufstellt; 18. entgegen § 1 Abs. 2 der Grabpflegeordnung wasserschädigende, umweltschädigende Substanzen, Pestizide, Insektizide und Salze, insbesondere Kochsalz, auf dem Friedhof einsetzt.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 6. April 2009 (Amtsblatt S. 134), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 455), außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) – Einzugsbereiche der Friedhöfe

Süd- und Westfriedhof

Für den Süd- und den Westfriedhof gibt es innerhalb des Stadtgebiets keine Begrenzung des Einzugsbereiches.

Weitere städtische Friedhöfe

Solange Gräber zur Verfügung stehen können Bestattungen auch stattfinden:

  1. im Friedhof Großreuth bei Schweinau, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das eingeschlossen wird von der Südseite der Leyher Straße, der Westseite der Von-der-Tann-Straße, der Westseite der Gustav-Adolf-Straße, der Bahnlinie Nürnberg-Ansbach und der westlichen Stadtgrenze bis zur Leyher Straße;

  2. im Friedhof Reichelsdorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das eingeschlossen wird von der Bahnlinie Nürnberg-Ansbach, dem Main-Donau-Kanal, der Bahnlinie Nürnberg-Schwabach bis zum Haltepunkt Nürnberg-Reichelsdorf, der Vorjurastraße bis zur Umbenhauerstraße, der Umbenhauerstraße und ihrer direkten Verbindung zum Haltepunkt Reichelsdorfer Keller und der westlichen Stadtgrenze bis zur Bahnlinie Nürnberg-Ansbach; zum Einzugsgebiet gehören außerdem östlich der Vorjurastraße die Wohngebiete auf beiden Seiten der Vogtsbergstraße, der Harlacher Straße und der Brunnauer Straße;

  3. im Friedhof Boxdorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Boxdorf hatten;

  4. im Friedhof Worzeldorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Worzeldorf, Herpersdorf, Gaulnhofen, Königshof, Pillenreuth und Weiherhaus gebildet wird;

  5. im Friedhof Großgründlach, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Großgründlach, Kleingründlach und Reutles gebildet wird;

  6. im Friedhof Fischbach, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Fischbach, Altenfurt, Moorenbrunn, Brunn und Birnthon gebildet wird;

  7. im Friedhof Kornburg, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Kornburg hatten;

  8. im Friedhof Höfen, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Höfen hatten.

Anlage 2 (zu § 27) – Grabmalordnung

Inhaltsübersicht:

§ 1 Genehmigungsverfahren § 2 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften § 3 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 4 Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 5 Fundamente § 6 Arbeiten an Grabmalen § 7 Wiederverwendung von Grabmalen

Genehmigungsverfahren

(1) Der schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung bedürfen:

  1. die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmalen und Grabmalteilen; 2. die Erstellung von Fundamenten; 3. die Restaurierung von unter Denkmalschutz stehenden Grabmalen und Grabmalteilen.

(2) Der Genehmigungsantrag ist von der oder dem Grabnutzungsberechtigten mit Formblatt der Friedhofsverwaltung zu stellen. Ihm ist eine Zeichnung beizufügen, aus der alle Einzelheiten einschließlich der Maße und der technischen Angaben ersichtlich sein müssen. Auf Verlangen sind oder Modelle vorzulegen. Der Antrag ist von der oder dem Grabnutzungsberechtigten und von einer oder einem durch die Friedhofsverwaltung nach § 33 BFS zugelassenen Gewerbetreibenden zu unterzeichnen.

(3) Auf dem Antrag ist das Entgelt (einschließlich Mehrwertsteuer) anzugeben, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber an die Herstellerin oder den Hersteller des Grabmales samt allem Zubehör und allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten tatsächlich zu entrichten hat. Soweit die Wertangabe fehlt oder Zweifel an der Angabe bestehen, kann das Entgelt von der Friedhofsverwaltung geschätzt oder der Antrag abgelehnt werden.

(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und von der Abnahme des Grabmals in der Werkstatt der Steinmetzin oder des Steinmetzen vor der Aufstellung abhängig gemacht werden. Sie erlischt innerhalb von zwei Jahren, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Bei Verstoß gegen die Genehmigung kann diese widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines errichteten Grabmals angeordnet werden.

Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen dieser Satzung. Das Denkmal darf über die Grundfläche des Grabhügels nicht herausragen.

(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind

  1. auf dem Südfriedhof die Abteilung S 104; 2. auf dem Westfriedhof die Abteilungen S 119 und S 127.

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) In den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften gelten folgende Maße:

  1. für stehende Steine

a) auf Wahlgräbern: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; b) auf mehrfach breiten Wahlgräbern: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m; die maximale Ansichtsfläche darf 0,72 m² nicht überschreiten; c) auf Kindergräbern: maximale Höhe 0,90 m, maximale Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,15 m; d) auf einfachbreiten Familiengräbern: maximale Höhe 1,40 m, maximale Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; e) auf mehrfachbreiten Familiengräbern: maximale Höhe 1,40 m, maximale Breite 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m, maximale Ansichtsfläche 1,20 m²; f) auf Urnengräbern: maximale Höhe 0,90 m, maximale Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,15 m; g) auf Familiengräbern, auf Urnenerdgräbern ab einer Grundfläche von 2,00 m x 2,00 m und auf einfachtiefen Wahlgräbern: maximale Höhe 1,50 m, maximale Breite bzw. Durchmesser 0,40 m;

  1. für liegende Steine

a) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern: Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 1,20 m; b) auf doppelbreiten Wahl- und Familiengräbern: Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,70 m, maximale Länge 1,40 m; c) aus einheimischem Sandstein auf Wahl- und Familiengräbern nach dem historischen Nürnberger Grabsteinmaß ohne zusätzliche Grabeinfassungen oder Einlegeplatten unter Beachtung der geltenden Vorgaben für Grabmale auf den historischen Nürnberger Friedhöfen;

  1. für Liegeplatten auf Wahlgräbern, Familiengräbern und Urnenerdgräbern: maximale Breite 0,40 m, Tiefe 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m; als Rundsteine bis zum Höchstdurchmesser von 0,50 m;

  2. für Stelen auf Urnenhaingräbern: maximale Grundfläche 0,25 m x 0,25 m, Mindesthöhe 0,25 m, maximale Höhe 1,10 m. Die Oberflächen der Stelen müssen allseitig gleichwertig, materialgerecht bearbeitet sein; polierte Flächen sind nicht gestattet;

  3. für Einlegeplatten

a) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern ohne Liegestein: Mindesthöhe 0,08 m, maximale Gesamtfläche 0,6 m²; b) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern mit Liegestein Mindesthöhe 0,08 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 0,40 m, c) auf doppeltbreiten Wahl- und Familiengräbern ohne Liegesteine: Mindesthöhe 0,08 m, maximale Gesamtfläche 1 m².

(2) Abweichungen von den genannten Maßen können aus gestalterischen Gründen dann zugelassen werden, wenn sich keine Nachteile daraus für den Bestattungsbetrieb bzw. für die Ruhezeit ergeben.

(3) Urnenhaingräber sind mit einer Stele zu versehen.

Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Als Basismaterialien sind vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zugelassen; nicht zugelassen sind Kunststeine sowie synthetische Materialien, Glas, Porzellan und Emaille.

(2) Gegenstände, die gegen die Würde und Eigenart des Friedhofes verstoßen, dürfen auf Grabmalen und Beisetzungsstellen nicht angebracht werden.

(3) Abbildungen aus Emaille oder Porzellan mit dem Porträt der oder des Verstorbenen sind bei Wahl- und Familiengräbern im Einzelfall bis zu einer Größe von 0,006 m² genehmigungsfähig. Alle weiteren Abbildungen von Personen dürfen eine Fläche von 0,30 m x 0,20 m nicht überschreiten und die Würde der Grabanlage nicht beinträchtigen.

(4) Als feinster Bearbeitungsgrund wird zugelassen: für die Vorderseite poliert, für die Rückseite und die Seitenflächen matt bearbeitet.

(5) Unzulässig sind:

  1. Anstriche an Steinen; 2. verputztes und unverputztes Mauerwerk; 3. Schriftplatten und Polituren, die das ruhige Gesamtbild beeinträchtigen; 4. Ausmalen von Schriften und Ornamenten mit auffallenden Farben; 5. der Einbau elektronischer Bauteile in Grabmalen.

(6) Zulässig sind Einfassungen aus den Basismaterialien gemäß Abs. 1 mit feinstem Bearbeitungsgrad „matt bearbeitet“, mindestens 0,15 m hoch, zwischen 0,08 und 0,10 m breit. Die Einbauhöhe über anstehendem Gelände muss bei 0,05 m liegen. Die Einfassung darf nicht über die in der Bestattungs- und Friedhofssatzung genannte maximale Pflanzfläche hinausragen. Bei Urnenerdgräbern unter einer Grabbeetfläche von 2,00 m x 2,00 m sind Einfassungen nicht zugelassen. Bei Einfassungen über 0,10 m Breite reduziert die zusätzliche abgedeckte Fläche die gesamt zulässige Fläche der Einlegeplatten in gleichem Maße.

Fundamente

Bei der Errichtung und beim Versetzen von Grabmalen sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, insbesondere die Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern.

Arbeiten an Grabmalen

(1) Arbeiten an Grabmalen dürfen nur von einer oder einem nach § 33 BFS zugelassenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Arbeiten an Grabmalen sind vor Beginn der Arbeiten der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Anzugeben sind der ausführende Betrieb und die Grabnummer (Abteilung, Reihe, Grab). Das Aufstellen von Grabmalen bei Frost ist nicht zulässig.

(2) An jedem Grabmal muss die Grabnummer an einsehbarer Stelle dauerhaft eingearbeitet sein.

(3) Die Beendigung der Arbeiten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Bei Vorliegen einer Grabmalgenehmigung ist die Genehmigungszeichnung beizufügen.

Wiederverwendung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn die Friedhofsverwaltung die Aufstellung nach § 1 genehmigt hat.

(2) Soweit die Friedhofsverwaltung über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe eines Grabes von Auflagen und Bedingungen abhängig machen

Anlage 3 (zu § 28) – Grabpflegeordnung

Inhaltsübersicht:

§ 1 Grabpflege § 2 Einhaltung der Grabgröße § 3 Grabhügel § 4 Bepflanzung § 5 Nicht erlaubter Grabschmuck § 6 Blumenschmuck in Gemeinschaftsabteilungen § 7 Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen

Grabpflege

(1) Verantwortlich für die Grabpflege sind die Grabnutzungsberechtigten. Aufgeschüttete Grabhügel von Erdbestattungen sind spätestens nach einem Jahr zu beseitigen.

(2) Umweltschädigende Substanzen, Pestizide, Insektizide und Salze, insbesondere Kochsalz, dürfen auf dem Friedhof nicht verwendet werden.

(3) Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen. Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, dürfen nicht in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall abgelagert werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht satzungsgemäßen oder unansehnlich gewordenen Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.

(5) Geräte zur Grabpflege sowie sonstige Gegenstände dürfen nicht auf den Gräbern oder in deren Umgebung gelagert werden.

Einhaltung der Grabgröße

(1) Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern ist die in der Bestattungs- und Friedhofssatzung festgelegte Pflanzfläche einzuhalten.

(2) Es ist nicht gestattet, bei Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen vorzunehmen oder um das Grab zu pflastern oder Platten zu legen.

Grabhügel

(1) Die Friedhofsverwaltung kann festlegen, dass in einzelnen Friedhofsteilen Gräber keine Grabhügel erhalten und die Grabfläche mit dem umgebenden Boden gleich hoch liegen muss.

(2) Die Höhe des Grabhügels darf

  1. bei Erdgräbern höchstens 0,10 m, 2. bei Urnengräbern höchstens 0,05 m über dem Bodenniveau liegen.

(3) Der Grabhügel darf bei Gräbern mit Steinumrandung die Einfassung nicht überragen.

Bepflanzung

(1) Mindeststandard für die Bepflanzung des Grabbeetes ist eine Grasfläche.

(2) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten. Sie ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung abzustimmen.

(3) Pflanzen dürfen über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass vorhandene Gehölze und heckenartige Einfassungen geschnitten oder beseitigt, vertrocknete Pflanzen, lose Pflanzenreste und wildaufgehende Sämlinge entfernt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Grabberechtigten einen satzungsgerechten Zustand herstellen lassen.

Nicht erlaubter Grabschmuck

Es ist nicht erlaubt,

  1. Gegenstände, die der Würde des Friedhofs widersprechen, auf den Gräbern oder Grabmalen aufzustellen; 2. Grabschmuck aus nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen, an Gräbern anzubringen; 3. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck, insbesondere von Kränzen, auf den Gräbern zu verwenden; 4. die Gräber mit Kies, Kieselsteinen, Splitt, Rindenhäcksel oder anderem losen Material zu gestalten, zu bedecken oder einzufassen.

Grabschmuck in Urnengemeinschaftsanlagen

Persönlicher Grabschmuck darf in Urnengemeinschaftsanlagen nur an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Für außerhalb abgelegten Grabschmuck gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.

Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen

Es ist nicht erlaubt, Materialien einzubringen, die nicht verrotten, die Beisetzung behindern oder sich nachteilig auf die notwendigen Umsetzungsprozesse auswirken, insbesondere Dachpappe, Fließund Faserstoffe, Folien, Wannen und Platten aller Art.

Beilage _______________

Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS)

Sachverhaltsdarstellung

Die Friedhofsverwaltung hat die Bestattungs- und Friedhofssatzung grundlegend überprüft. Im Hinblick auf eine größere Zahl von Änderungen, mit denen tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden soll, schlägt die Friedhofsverwaltung vor, die Satzung vollständig und mit einer durchgängigen Paragraphenfolge neu zu fassen. Das Kernstück sind die systematische Neudefinition der angebotenen Grabarten und ergänzende Festlegungen dazu. Die neu definierten Grabarten und die wichtigsten sonstigen Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Der Katalog der Leistungen der Friedhofsverwaltung in § 4 wurde im Hinblick auf steuer- und wettbewerbsrechtliche Aspekte präzisiert. Die Tatbestände wurden in Übereinstimmung mit dem Gebührenverzeichnis der Bestattungs- und Friedhofssatzung gebracht und Leistungen, die inzwischen dem Bestattungswirtschaftsbetrieb Krematorium Nürnberg übertragen sind, wurden aus der Satzung gestrichen. Auch wurde hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs der Leistungen den Feststellungen des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbands Rechnung getragen.

In Absprache mit den Kirchen und kirchlichen Friedhofsträgern wurde in § 6 Abs. 1 klargestellt, dass an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen keine Bestattungen stattfinden. Damit wird die bestehende Praxis, die den organisatorischen und personellen Gegebenheiten bei der Friedhofsverwaltung geschuldet ist und die auch die grundsätzliche Haltung der Kirchen und kirchlichen Friedhofsträger wiedergibt, in die Satzung aufgenommen

In § 6 Abs. 3 wurden die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf eine Bestattung in den Friedhöfen Großreuth bei Schweinau, Reichelsdorf, Boxdorf, Worzeldorf, Großgründlach Fischbach, Kornburg und Höfen besteht, um Tatbestände erweitert, in denen in der Person der Verstorbenen oder der Angehörigen ebenfalls ein enger Bezug zum Einzugsgebiet des Friedhofs bestand. Auch diese Neufassung entspringt einem praktischen Bedürfnis und trägt den Interessen vieler Hinterbliebener, die im Einzugsgebiet wohnen, Rechnung. In der Anlage 1 der Satzung zu § 6 Abs. 3 wird außerdem das Einzugsgebiet des Friedhofs Reichelsdorf auf das Reichelsdorfer Gebiet östlich der Bahnlinie erweitert.

Um handlungsfähig zu sein, wenn Verstorbenen entsprechend neuerer Entwicklung in der Bestattungskultur mit verwesungshemmenden Substanzen behandelt worden sind, werden in § 10 Abs. 3 aus Gründen des Umwelt- und Wasserschutzes die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen.

Die §§ 12 bis 17 stellen das Gräberangebot der Friedhofsverwaltung dar. Die Grabarten wurden neu definiert und mit teilweise neuen und eindeutigen Bezeichnungen typisiert. Neu wird zwischen Urnenhaingrab, Baumgrab und Urnengartengrab differenziert. Diese Grabarten waren bisher unter dem Begriff der Naturgräber zusammengefasst. Der Begriff des Pflanzenfeldgrabes ersetzt den der Sondergrabstellen und soll den Charakter der Anlagen verdeutlichen. Eine neue Grabform ist das Urnenkulturgrab. Mit ihr wird eine Möglichkeit geschaffen, erhaltenswerte Grabmale von aufgelassenen Erdgräbern in Verbindung mit Urnengemeinschaftsgräber einer neuen Bestimmung zuzuführen. Die Grabbeschriftung erfolgt mit Epitaphien auf der Einfassung der Anlage. Die Gräber für die Bestattungen von Amts wegen waren bisher nicht gesondert

ausgewiesen, sondern unter Urnenerdgräber subsumiert worden. Da hier aber kein Erwerb eines Grabnutzungsrechts möglich ist, sind sie nun als eigene Grabform in die Satzung aufgenommen. Kindergräber werden künftig nicht mehr in eigenen Abteilungen angeboten. Dies betrifft Neuvergaben, bestehende Grabnutzungsrechte sind davon nicht tangiert (§ 36). Diese Grabart mit reduzierten Ausmaßen entstand zu Zeiten, als es an Platz auf den Friedhöfen mangelte. Dies ist nicht mehr zeitgemäß. Künftig können Kinder mit einem Gebührensatz, der den Gebühren für die bereits bestehenden und weiterhin verlängerungsfähigen Kindergräber entspricht, in Wahl- oder Familiengräbern bestattet werden. Die Bestattung von Urnen im Kolumbarium wird aufgegeben. Die Unterhalts- und Betriebskosten für das Gebäude, das als Bestattungsplatz für die Urnen dient, lassen ein rechtskonformes kostendeckendes Angebot nicht zu. Aufgrund der zu hohen Gebühren gab es keine Nachfrage.

In den §§ 18 bis 20 werden für besondere Anforderungen bei Urnenbeisetzungen geregelt. Sie entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen, neu aufgenommen wurde die Abholung von Nischenverschlussplatten und das Verbot von Windlichtern, deren flüssige Brennstoffe schwere Verunreinigungen und Brandgefahren verursachen können. Präzisiert wurden die Bestimmungen zu den biologisch abbaubaren Materialien.

In den §§ 23 bis 26 werden die Bestimmungen zu den Grabnutzungsrechten im Hinblick auf neue Rechtslagen, organisatorische Änderungen oder aus systematischen Gründen neu gefasst. Neu festlegt wird, dass ungeachtet der Bestattungsart (Erdbeisetzung oder Kremierung und Urnenbeisetzung) die Ruhezeit einheitlich ab dem Sterbetag berechnet wird. Dies führt zu Vereinfachungen in der Fristenrechnung. Die Regelung zur Übertragung des Grabnutzungsrechts waren in der bisherigen Fassung rechtlich nicht mehr haltbar, da ein Zwang, in ein Recht einzutreten, nicht durch Satzung geregelt werden kann. § 25 Abs. 2 regelt die Übertragung nunmehr rechtskonform.

Die Neufassung des § 29 wird sich auf die Verpflichtung der Grabnutzungsberechtigten beschränkt, den satzungswidrigen Zustand zu beseitigen. Das Beanstandungsverfahren und die Durchsetzung der Anordnungen richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Vollstreckungsrechts, so dass auf Satzungsregelungen verzichtet werden kann.

Ein dauerhaftes Friedhofverbot, das einem Hausverbot in einer kommunalen Einrichtung gleich kommt, ist rechtlich bedenklich. § 32 sieht jetzt nur noch den Friedhofsverweis vor, der auf die konkrete Störung abstellt. Wird die Störung eingestellt, kann der Friedhof wieder betreten werden.

§ 33 enthält neuerdings einen Erlaubnisvorbehalt für die Benutzung der Brunnen zur Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke. Über eine entsprechende Ergänzung des Kommunalen Kostenverzeichnisses der Stadt Nürnberg wird dafür künftig eine Genehmigungsgebühr erhoben.

Die §§ 34 und 35 enthalten Präzisierungen und Ergänzungen, die Friedhofsverwaltung reagiert mit ihnen auf Erfahrungen, die in den letzten Jahren gemacht wurden.

Die Entwidmung oder Auflassung von Friedhöfen und Friedhofsteilen wird in § 38 praxisgerechter geregelt.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in § 41 wurde aktualisiert. Da auch am Friedhof Regeln immer weniger Beachtung finden, muss die Friedhofsverwaltung in der Lage sein, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung erlassenen Ge- und Verbote der Satzung auch durchzusetzen und Bußgelder anzudrohen und als ultimo ratio auch verhängen zu lassen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Neufassung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS)

Sachverhalt (kurz): Die Entwicklung der Haushaltssituation der Friedhofsverwaltung macht eine Erhöhung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren notwendig. Dabei wurde der Aufbau der Satzung insoweit grundsätzlich geändert, als die Gebührentatbestände und -sätze in einer Anlage zur Satzung aufgeführt sind. Eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung mit den wesentlichen Änderungen ist in den Anlagen beigefügt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren betreffen Bestattungspflichtige ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity- Merkmale

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II/Stk

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 24.Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) beschlossen.

Sachverhalt (Langtext):

Neufassung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS)

  1. Neues Kalkulationsmodell und neue Satzungs- und Gebührenstruktur

Die Bestattungs- und Friedhofsgebühren wurden zuletzt zum 01.03.2017 erhöht. Die Neukalkulation ergibt wieder einen Erhöhungsbedarf, um der gesetzlichen Vorgabe der Kostendeckung bei höheren Aufwänden, z. B. für Personal und Bauunterhaltsmaßnahmen, gerecht zu werden.

Die neuen Gebühren sind auf Basis der ansatzfähigen Aufwände des Rechnungsergebnisses von 2017 kalkuliert, wobei je Folgejahr wurde eine zweiprozentige Kostensteigerung zugrundgelegt ist.

Die neuen Gebühren sollen zum 01.10.2019 in Kraft treten.

Für die Kalkulation der Bestattungsleistungen (Nummern 1.1, 1.2 und 1.4 der Anlage zur BFGebS) liegt eine grundlegende und zeitaufwändige Neuerhebung der Zeitaufwände des eingesetzten Personals, also der Personalaufwand zugrunde. Bei den Nutzungsgebühren wurden die die Sachaufwendungen für die Räume und Anlagen, u. a. durch Abschreibungen, ermittelt.

Für die Kalkulation der Grabgebühren mit Äquivalenzziffern sind die wesentlichen Anknüpfungspunkte:

a) der Aufwand der Friedhofsverwaltung für die Gestaltung, den Unterhalt und die Pflege eines Grabensembles, insbesondere bei Gemeinschaftsanlagen ohne individuelle Grabgestaltung;

b) die Fläche eines Grabes;

c) die Belegungsfähigkeit eines Grabes für Särge und Urnen und

d) ein Basisbetrag für den Unterhalt der Infrastruktur (Wege, Zäune, Brunnen, etc.) auf dem Friedhof.

Im Anhang findet sich eine Vergleichstabelle der Gebühren ausgewählter Grabformen in anderen deutschen Großstädten

Insgesamt ist die BFGebS grundlegend neu aufgebaut. Im Satzungstext werden künftig nur die grundsätzlichen Fragen geregelt, z. B. der Gebührenschuldner, das Entstehen der Gebührenschuld oder die Fälligkeit. Die einzelnen Gebührentatbestände und die Gebührenhöhen sind dagegen tabellarisch in der Anlage der BFGebS aufgeführt. Die Gebühren folgen dabei dem neu gefassten Leistungskatalog der BFS, z. B. bei den neu definierten Grabarten. Grabarten, die nicht mehr neu vergeben werden, sind nach wie vor enthalten, da weiterhin Verlängerungen der Nutzungsrechte möglich sind.

Die BFGebS enthält nur noch die nach den Bestimmungen des KAG kalkulierten Bestattungs- und Friedhofsgebühren. Gebühren für allgemeine Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung auf der Grundlage des KG sind künftig im Kostenverzeichnis der Stadt Nürnberg geregelt.

  1. Anforderungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV)

Bei der Gebührenkalkulation wurde den Prüfungsfeststellungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes Rechnung getragen. Hervorzuheben sind dabei folgende Sachverhalte:

Aufwendungen, die nicht von den Gebührenpflichtigen im Rahmen des gesetzlichen Kostendeckungsprinzips zu tragen sind, insgesamt Aufwände in Höhe von 1.054.543 Euro, sind im Rahmen einer Neutralrechnung berücksichtigt. Der Betrag ergibt sich aus den Kosten für Ehrungen, Führungen, Unterhalt und Pflege der Kriegsgräber, den Transportservice von Friedhofsbesucherinnen und -besucher mit E-Mobilen, abgeschriebenen Gebührenforderungen und den Versorgungsleistungen.

Der Berechnung liegt nicht die tatsächliche Zinslast, sondern kalkulatorische Zinsen in Höhe von 4 v.H. zugrunde.

Wie vom BKPV unter Hinweis auf das Prinzip der Einrichtungseinheit gefordert, werden auch Gebührenaufschläge für Erd- und Urnenbeisetzungen in anderen Friedhöfen als dem Süd- und Westfriedhof nicht mehr erhoben. Die Gebühren für diese Leistungen werden vereinheitlicht.

  1. Weitere Veränderungen

Bei den Trauerhallen gibt es weiterhin unterschiedliche Gebührensätze. Für die Neukalkulation der Nutzungsgebühren fand eine Neubewertung der Trauerhallen statt. Die Trauerhallen auf den Friedhöfen in Boxdorf und Fischbach sind aufgrund ihrer Raumgröße künftig den Trauerhallen auf den Hauptfriedhöfen (Süd- und Westfriedhof, Trauerhallen am Krematorium, Reichelsdorf) gleichgestellt.

Den Inhabern eines Grabnutzungsrecht wird seit Mitte 2019 angeboten, ihr Grabnutzungsrecht nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit flexibel zu verlängern. Die Friedhofsverwaltung erwartet sich, dass eine flexible Wahlmöglichkeit die Bereitschaft zur Verlängerung erhöht, so dass weniger Gräber aufgegeben werden.

Anhang: Grabgebührenvergleich Deutscher Großstädte

Für den Gebührenvergleich wurden die drei in Nürnberg am häufigsten nachgefragten Grabformen ausgewählt; als Grundlage dienten die veröffentlichten Satzungen der Vergleichsstädte; aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten und Namensgebungen können Unschärfen bestehen.

Einwohner Ruhefrist/ Jahre Erdwahlgrab/ Jahr/ 1-fachbreit/-tief Urnenerdgrab/ Jahr Urnennische/ Jahr
Berlin 3.613.495 20 29,00 € 29,00 € 29,00 €
Hamburg 1.830.584 25 63,00 € 52,00 € 159,00 €
München 1.456.039 15/30 69,00 € 49,00 € 52,00 €
Köln 1.080.394 20/25/30 97,00 € 95,00 € 95,00 €
Frankfurt/M. 746.878 20 67,00 € 64,00 € 99,00 €
Stuttgart 632.743 20 98,00 € 87,00 € - €
Düsseldorf 617.280 20 69,00 € 66,00 € 69,00 €
Dortmund 586.600 20 120,00 € 65,00 € 125,00 €
Essen 583.393 25 75,00 € 49,00 € 49,00 €
Leipzig 581.980 20 44,00 € 30,00 € 68,00 €
Bremen 568.006 20/25 53,00 € 49,00 € 49,00 €
Dresden 551.072 20 41,00 € 29,00 € 31,00 €
Hannover 535.061 20 102,00 € 62,00 € 62,00 €
Nürnberg - aktuell 515.201 10/12 50,00 € 35,00 € 70,00 €
Nürnberg - geplant 515.201 10/12 57,00 € 41,00 € 75,00 €
Bochum 365.529 25 94,00 € 52,00 € - €
Bielefeld 332.552 20/30 81,00 € 62,00 € 93,00 €
Mannheim 307.997 15 78,00 € 79,00 € 37,00 €
Wiesbaden 278.654 30 108,00 € 81,00 € 89,00 €
Braunschweig 248.023 15/25 58,00 € 44,00 € - €
Rostock 208.409 20 47,00 € 23,00 € - €
Saarbrücken 180.966 20 51,00 € 40,00 € 72,00 €

Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg

(BFGebS)

Vom …………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung § 4 Erwachsene und Kinder § 5 Gebühren § 6 Öffentliche Feiern anlässlich des Totengedenken § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Gebührenverzeichnis

Gebührenpflicht

(1) Die Friedhofsverwaltung der Stadt erhebt für die Nutzung ihrer Friedhöfe, die Bestattung und die sonstigen Leistungen ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung.

(2) Gebühren für Nutzungen und Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, werden nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand sowie den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten erhoben.

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

  1. einen Antrag auf Nutzung der Friedhöfe oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt; 2. zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist; 3. sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Entstehung der Gebühren, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld und die Fälligkeit entstehen, sobald eine Nutzung oder Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird.

(2) Die Grabnutzungsgebühr wird für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig. Wird auf ein Grabrecht verzichtet, werden Grabnutzungsgebühren nicht erstattet.

Erwachsene und Kinder

Soweit diese Satzung Kinder benennt, gilt § 5 der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) entsprechend.

Gebühren

(1) Die Gebühren für die Grabnutzung, die Bestattung und die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach dem Bestattungs- und Friedhofsgebührenverzeichnis (Anlage 1 zu dieser Satzung) erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Bei der gleichzeitigen Beisetzung von Familienangehörigen in einem Grab ist nur eine Bestattungsgebühr zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr.

Öffentliche Feiern anlässlich des Totengedenken

(1) Die Friedhofsverwaltung kann Friedhofstrauerhallen im öffentlichen Interesse für öffentliche Feiern des Totengedenkens und der Auferstehung ohne Nutzungsgebühr überlassen, wenn die Überlassung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsvereinbarung zur selbstständigen Nutzung durch den Veranstalter erfolgt.

(2) Für die zusätzliche Gestellung von Personal gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg vom 22. Juli 2010 (Amtsblatt S. 234), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 457, ber. S. 486) außer Kraft.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO –

LWesVO)

Anlagen: Änderungsverordnung

Die Leichenwesenverordnung bedarf im Zusammenwirken mit zeitgleich vorgenommenen Änderungen in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der redaktionellen Anpassung.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Bestimmungen der LWesVO betreffen Bestattungspflichtige, Hinterbliebene und gewerbliche Bestatt ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity-Merkmale

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO – LWesVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 24. Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO - LWesVO) beschlossen.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO

vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 461)

Vom ………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246), folgende Verordnung:

Art. 1

  1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 nach dem Wort „Leiche“ die Wörter „oder Urne“ eingefügt.

  2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Leichenhalle des“ durch die Wörter „das Leichenhaus eines“ ersetzt.

  3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Leiche“ die Wörter „oder Urne“ eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Leichen, die in Nürnberg eingeäschert werden sollen, müssen spätestens 72 Stunden nach dem Tode eingesargt in das Leichenhaus des Westfriedhofs verbracht werden. Die Friedhofsverwaltung prüft die ordnungsgemäße Einsargung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Einäscherung und stellt den Sarg bis zur Herausgabe zur Einäscherung ein. Vorbehaltlich der Freigabe ist die Leiche spätestens 96 Stunden nach dem Tode einzuäschern. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen nicht mitgerechnet.“

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 12.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen

Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS)

Anlagen: Änderungsatzung SeGebS KuM-Stellungnahme_Lochgefängnisse

Sachverhalt (kurz): Folgende Änderungen der Sehenswürdigkeitengebührensatzung – (SeGebS) werden vorgeschlagen:

von 3,50 Euro auf 4,00 Euro.

Museen der Stadt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Sehenswürdigkeitengebührensatzung betrifft Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II/Stk

Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 12.07.2019 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) beschlossen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 12.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen

Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS)

Anlagen: Änderungsatzung SeGebS KuM-Stellungnahme_Lochgefängnisse

Bisherige Beratung(en) Datum TOP

Kulturausschuss 12.07.2019 6

Sachverhalt (kurz): Folgende Änderungen der Sehenswürdigkeitengebührensatzung – (SeGebS) werden vorgeschlagen:

von 3,50 Euro auf 4,00 Euro.

Museen der Stadt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Sehenswürdigkeitengebührensatzung betrifft Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II/Stk

Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 12.07.2019 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS) vom 7.

Juli 2014 (Amtsblatt S. 251), zuletzt geändert durch Satzung vom 04. August 2017

(Amtsblatt S.314)

Vom .........

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBI. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die Angabe „4,00 Euro“ ersetzt.

  2. Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach Abs. 1.“.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

Gebührenerhöhung Lochgefängnisse unter dem Alten Rathaus (KuM)

I. Im Jahr 2017 wurde beschlossen, wegen der Neuorganisation von OrgA/3 und der touristischen Aufwertung der Ehrenhalle die Mittelalterlichen Lochgefängnisse unter dem Rathaus in Verwaltung und Betrieb von OrgA an KuM zu übergeben. Der organisatorische Neustart mit neuem Medienguide-Konzept sollte nach Umbau der Ehrenhalle in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 erfolgen.

Im Zuge der Konzepterstellung und der Verhandlungen mit OrgA über die durchzuführende Variante stellte sich heraus, dass der Betrieb der Lochgefängnisse gemäß musealer Standards und bei entsprechend personeller Ausstattung durch Personaldienstleister nur mit einem gewissen finanziellen Mehraufwand praktizierbar sein wird. Daher war auch klar, dass nach der Neuorganisation des Betriebs die alten Tarife moderat an die übrigen Museumstarife angepasst werden sollten.

Nach Einführung des neuen Führungskonzepts mittels Medienguides ab September 2018 hat KuM zunächst ein auf freiwilligen Spenden basierendes kostenloses Testangebot praktiziert, um zunächst das neue Angebot im Alltagsbetrieb zu erproben und währenddessen technische Anlaufschwierigkeiten beheben zu können. Da sich nun die Testphase dem Ende zuneigt, plant KuM zeitnah die neuen Tarife einzuführen.

Im Wesentlichen fallen die Änderungen sehr moderat aus. KuM möchte lediglich den regulären Erwachsenentarif 1 von 3,50 Euro auf 4,00 Euro anheben. Die ermäßigten Tarife 2, 3, 4 und 7 bleiben wie bisher und wie in den anderen Häusern des Museumsverbundes bei niedrigen 1,50 Euro. Außerdem sollen die Mittelalterlichen Lochgefängnisse in den Leistungsumfang der Jahreskarte der Museen der Stadt inkludiert werden.

II. Ref. IV

Nürnberg, den 08. April 2019 Museen der Stadt Nürnberg

KuF/014/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kommission für Integration 04.07.2019 öffentlich Empfehlung

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Bericht über die Mietzuschüsse für Migrantenvereine (Kostenstelle Z 353021005)

und

Zuschüsse für interkulturelle Aktivitäten für Vereine (Kostenstelle Z 353012006)

Sachverhalt (kurz): Der Stadtrat hat im Zug einer Richtlinienänderung im Jahr 2016 beschlossen, dass die Verwaltung eine Evaluierung der im Jahr 2012 neu geschaffenen Kostenstelle „Mietzuschüsse für Migrantenorganisationen“ vornehmen soll. KUF erläutert den Verlauf bzw. die Entwicklung der Förderung und die aktuelle Situation.

Einhergehend mit der Diskussion um die Mietzuschüsse wurden auch verschiedene Vorschläge für die „Zuschüsse an Vereine und Gruppen im Bereich der interkulturellen Arbeit“ (zuletzt geändert 2014) diskutiert und Änderungen vorgeschlagen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Mittel dienen der Förderung der interkulturellen Arbeit der Migrantenvereine und damit der Umsetzung der integrationspolitischen Leitlinien der Stadt Nürnberg.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Integrationsrat

  1. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderungen der Richtlinien für die Gewährung von Mietzuschüssen an gemeinnützige Migrantenvereine, gültig ab 01.01.2020:

Die Fördersumme für Allein-Nutzung der Räumlichkeiten beträgt 50 % der Nettokaltmiete, höchstens jedoch 3000 Euro pro Jahr. Nutzen Vereine Räumlichkeiten gemeinsam, beträgt die Förderung für den Hauptmieter 60 % der Nettokaltmiete, höchstens jedoch 4000 Euro jährlich. Ein Untermietvertrag ist nachzuweisen.

  1. Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderungen der Richtlinien für „Zuschüsse an Vereine und Gruppen im Bereich der interkulturellen Arbeit“, gültig ab 01.01.2020:

„Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt maximal 50% der förderfähigen Kosten und maximal 1000 Euro pro Veranstaltung.

Für Zuschüsse gemäß Ziff. 1.5. ist ein Pauschalbetrag von 150 Euro pro Auftritt (Festbetragsfinanzierung) und maximal 1000 Euro pro Jahr vorgesehen. Auftritte bei parteipolitischen Veranstaltungen werden nicht gefördert.

Für Zuschüsse gemäß Ziffer 1.8. kann der Zuschuss für den Aufwand für Untertitelung und Technikeinsatz auf maximal 2000 Euro erhöht werden (50% der Kosten, maximal 1000 Euro für Veranstaltungskosten plus maximal 1000 Euro für Untertitelungsaufwand etc.)

Für Projekte gemäß Ziff. 1.10. ist eine Anteilsfinanzierung bis zu 5000 Euro pro Projekt möglich. Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

Folgende Kosten werden bei der Berechnung des Zuschussbetrages grundsätzlich nicht berücksichtigt: Ausgaben für Geschenke, Speisen und Getränke, Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche jeglicher Art, Verlosungsgewinne, Repräsentationskosten, Personal- und Verwaltungskosten, Büro- und Telefonkosten, Aufwendungen die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, kalkulatorische Kosten, Anwalts-und Gerichtskosten für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zuwendungszweckes stehen oder sich gegen die Stadt richten, Bußgelder, Versäumnisgebühren etc, Darlehenstilgungen, Anschaffungskosten für Sachmittel mit einem Wert von über 100 Euro.

  1. Desweiteren empfiehlt die Kommission für Integration dem Stadtrat den "Sperrvermerk" über die Mittelerhöhung um 10.000 Euro für 2019 aufzuheben.

Bericht über die Mietzuschüsse für Migrantenvereine (Kostenstelle Z 353021005)

und

Zuschüsse für interkulturelle Aktivitäten für Vereine (Kostenstelle Z 353012006)

Der Stadtrat hat im Zug einer Richtlinienänderung im Jahr 2016 beschlossen, dass die Verwaltung eine Evaluierung der im Jahr 2012 neu geschaffenen Kostenstelle „Mietzuschüsse für Migrantenorganisationen“ vornehmen soll.

KUF erläutert im Folgenden den Verlauf bzw. die Entwicklung der Förderung und die aktuelle Situation.

Einhergehend mit der Diskussion um die Mietzuschüsse wurden auch verschiedene Vorschläge für die „Zuschüsse an Vereine und Gruppen im Bereich der interkulturellen Arbeit“ (zuletzt geändert 2014) diskutiert.

I. Mietzuschüsse für Migrantenvereine

  1. Rückblick:

Der Fördertopf wurde aufgrund verstärkter Nachfrage nach Räumlichkeiten im Jahr 2012 eingerichtet und mit 30.000 Euro ausgestattet. Die zu erfüllenden Kriterien laut „Vergaberichtlinien für die Gewährung von Mietzuschüssen an gemeinnützige Migrantenvereine“ sind:

- Angemietet werden können Büro- und kleinere Gruppenräume

- Aktivitäten im Bereich

Bildung, Beratung, Interkultur müssen regelmäßig stattfinden

Gemeinnützigkeit, Eintrag im Vereinsregister, mindestens 30 Mitglieder

Insgesamt erhielten seit Einführung der Fördermittel im Zeitraum 2012 bis 2015 folgende sieben Antragsteller einen Zuschuss. Centro Espanol

Junge Stimme

Freundschafts- und Solidaritätsverein

Familienclub Mischpaha

NIfA - Nürnberger Initiative für Afrika

Angolanischer Kulturverein

Dialog der Kulturen

Vier Antragsteller mussten abgelehnt werden, da sie entweder zu wenig Mitglieder hatten, die formalen Anforderungen nicht erfüllten oder Übungsräume für Tanzgruppen betreiben wollten.

Die Vereine KSD Hajduk e.V., O Art fabrik und Yenigün Kültürzentrum haben ihre Räumlichkeiten nach kurzer Zeit aufgegeben.

Weitere Anfragen betrafen die finanzielle Unterstützung bei „regelmäßiger Nutzung von Räumlichkeiten“ in anderen Institutionen wie z.B. im Nachbarschaftshaus Gostenhof oder in Kulturläden. Diese Anfragen (5) mussten abgelehnt werden, da die Mittel nur für „dauerhafte“ Anmietungen bereitgestellt wurden und zudem das geringe Nutzungsentgelt bereits als Subvention gesehen wird.

2. Entwicklung der Vergabe seit der Richtlinienänderung 2016

Da die Mittel regelmäßig nicht ausgeschöpft wurden, wurden im Jahr 2016 Korrekturen bei den Bedingungen vorgenommen:

Aufgrund dieser vorgenommenen Änderungen erhielten in den Jahren 2017 und 2018 zehn Vereine Förderung.

Tabelle Geförderte Vereine mit Angabe von Tätigkeitsbereichen und Angebotsarten

Stand 2018

Antragsteller 2017 und 2018 Förder- summe 2018 Bildung Beratung Inter- kultur Gemein- nützigkeit und e V. Regel- Anmerkung
mäßige
Aktivi-
täten
Junge Stimme 2700,- x x x x x Angebote gegen Dis- kriminierung, Antirassismusarbeit, Bildungsarbeit, politisches Wirken, Kulturveranstaltungen, nimmt aktiv am Stadt- gesellschaftsleben teil, Angebote für Kinder und Jugendliche
Verein für Freundschaft und Solidarität 900,- x x x x x „
Familienclub Mischpaha 3000,- x x x Ca. 30 Kursangebote für Kinder und Erwachsene pro Woche überwiegend mutter- sprachlich, klassische Kulturveranstaltungen, Tanzgruppe
Nürnberger Initiative für Afrika NIfA 2520,- x x x x x Hauptsächlich Schwerpunkt Beratung Kultur- und Info- veranstaltungen Akwaba, Antirassismusarbeit
Dialog der Kulturen 3000,- x x x x x Angebote für Geflüchtete, Info und Kulturveranstaltungen, politische Arbeit, Daf- Gruppe, Tanzgruppe, Kinderangebote

Antragsteller

2017 und 2018

Förder-

summe

2018

Inter-

kultur

Gemein-

nützigkeit

und e V.

Türkischer Kultur- und Bildungsverein TEK-DER 2400,- x x Musikkurse, Chor
Nordkau- Kasischer - Tscherkessischer Kulturverein 1266,- x x x Nur kurzfristige Anmietung
Afghanischer Kulturverein 3000,- x x x x Unterstützung für Geflüchtete, Frauen- gruppe, Jugend- förderung, Teilnahme an stadtgesellschaftlicher Partizipation, Moin e.V. Gründungs- mitglied
Dacia e.V. 980,- x x x x Beratung, Kursangebote, Kulturveranstaltungen Tanzgrupp, Bibliothek
Refugees Nürnberg e.V. 1464,- x x x Angebote für Geflüchtete, Schulungen, Redaktion

Tabelle: Mittelentwicklung Mietzuschuss

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
BEWILLIGT 6600 € 12696 € 17850 € 19896 € 12192 € 19676 € 20714 €
REST 23400 € 17304 € 12150 € 10104 € 17808 € 10324 € 9286 €
BEMERKUNG ausnahmsweise erfolgte Umschichtung zu Ik Aktivitäten * 1338 € Ausnahmsweise erfolgte Umschichtung zu IK Aktivitäten * 4402 € Gleichzeitig Kürzung IK Aktivitäten Vergabe 2. Halbjahr um 9519 € auf 90 % Gleich- zeitig Kürzung IK Aktivitäten Vergabe 2. Halbjahr um 3697 € auf 92 %
BEMERKUNG ausnahmsweise Ausnahmsweise Gleichzeitig Gleich- Gleichzeitig
erfolgte erfolgte Kürzung zeitig Kürzung
Umschichtung Umschichtung IK Aktivitäten Kürzung Ik Aktivitäten
zu zu IK im 1. Hj
Ik Aktivitäten IK Aktivitäten Vergabe Aktivitäten um 13125 €
* 1338 € * 2. Halbjahr um Vergabe auf 75 %
4402 € 9519 € auf 2. Halbjahr sowie
90 % um Kürzung im 2.
3697 € auf HJ um 5472 €
92 % auf 85 %
Insgesamt:
18597 €
Z353021006 Interkulturelle Aktivitäten für Vereine
*Kostenstelle

Z353021006 Interkulturelle Aktivitäten für Vereine

3. Zusammenfassende Informationen über Empfänger, Nutzung der Räumlichkeiten

und Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Förderung

Die Nutzung der Räume erfolgt in der Regel als Treffpunkt, Büro, Beratungs- und/oder Kursraum. Nur bei drei Antragstellern sind die Räumlichkeiten geeignet für kleinere Veranstaltungen.

Die Mitgliederzahl der einzelnen Vereine ist sehr unterschiedlich. Der mitgliederstärkste Verein ist aktuell der Freundschafts-und Solidaritätsverein mit 100 gelisteten Mitgliedern, er nutzt die Räume zusammen mit dem Verein Junge Stimme, dieser hat zusätzlich 60 Mitglieder. Durchschnittlich geben die Vereine 60 Mitglieder an.

Auch die Angebotsstruktur unterscheidet sich markant. Zum Beispiel betätigt sich der mitgliederschwächste Verein Familienclub Mischpaha hauptsächlich als Bildungseinrichtung, sprich Anbieter von meist russischsprachigen Kursen (Anzahl ca. 33 pro Woche !), er erreicht eine große Zielgruppe und hat dementsprechend große Räume angemietet. Der Verein möchte expandiereren und benötigt dringend weitere Räume, hauptsächlich für Tanzunterricht (derzeit besuchen 120 Kinder den Unterricht)

Die NIfA als Zusammenschluss von einigen Nürnberger Initiativen für Afrika wie z.B. , Euroguinee e.V., DeNOPa Deutsch Namibischer Partnerschaftsverein e.V., Äthiopischer Kultur Verein, Action Developpement Togo e.V und anderen nutzt dauerhaft einen angemieteten Raum des Caritas Pirckheimer Hauses für Beratungen, Informationsaktivitäten und Vereinstreffen. Der Vorteil dieses Modells ist zweifelsohne, dass bei anderen Aktivitäten wie z.B. öffentlichen Veranstaltungen andere Räume des CPH punktuell angemietet und genutzt werden können. Diese Kosten können in der Regel über die Veranstaltungsförderung mitfinanziert werden.

Die Öffnungszeiten der Räume sind bei allen überwiegend am Wochenende, unter der Woche werden teilweise Kurse angeboten.

Der ursprüngliche Gedanke, welcher der Einführung der Kostenstelle zugrunde lag, war, dass der Fonds als Anschubfinanzierung zum Aufbau von Organisationsstrukturen für Vereine vorgesehen war, zu denen die Anmietung von Räumen gehört. Es hat sich herausgestellt, dass diese Überlegung nicht alle Erwartungen und Ansprüche erfüllen kann. So zeigt sich, dass die Antragsteller keinesfalls eine homogene Gruppe sind. Sie sind in Größe, Angebotsstruktur und Mitgliederzahl sehr vielfältig. Die Bedürfnisse sind daher ebenfalls sehr unterschiedlich.

Nach der Richtlinienänderung 2016 stieg die Zahl der geförderten Vereine zwar von sieben auf zehn, zahlreiche Vereine, die sich nach der Förderung erkundigt haben, haben jedoch letzten Endes keine Anmietung vorgenommen und dementsprechend auch keinen Antrag gestellt. Als Gründe dafür wurden genannt:

gefördert wird.

Belastung

Jahresmaximalgrenze von 3000 Euro nicht ausreichend.

Veranstaltungen z.B. Traditionelle Feiertage erreicht, sie sind jedoch nicht als zahlende Mitglieder zu gewinnen

nicht umzusetzen bzw. mit hohem Risiko verbunden (Nutzungsänderung, Parkplätze, Brandschutz)

einen erheblichen Bedarf bzw. Nachfrage für Probe- oder Veranstaltungsräume.

Die Nachfrage nach Probe- bzw. Kreativräumen konnte von 2016 - 2018 durch das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geförderte Angebot „House of resources“ (HOR) vom Amt für Kultur und Freizeit/Inter-Kultur-Büro teilweise abgefangen bzw. erfüllt werden, da die Werkstatt 141 auf AEG bis zur Kündigung durch den Vermieter im August 2018 zur Verfügung gestellt werden konnte.

Verschiedene Anfragen von Gruppen konnten in Kulturläden vermittelt werden. Jedoch muss auch hier festgestellt werden, dass diese Einrichtungen kaum noch freie Ressourcen haben. Da die Vereine alle ehrenamtlich tätig sind, beschränkt sich ihre Arbeit meist auf das Wochenende. Diese Zeiten sind jedoch in allen Häusern stark frequentiert, regelmäßige Termine können deshalb kaum bzw. nicht vergeben werden.

Ein weiteres Angebot im Rahmen von HOR, die Bereitstellung eines „co working space rooms“ für Vereine als Arbeitsraum mit PC Ausstattung gedacht, wurde nicht bzw. kaum angenommen. Der Wunsch nach „eigenen“ Räumen begründet sich in der Regel mit zeitlicher Flexibilität und Lagerungsmöglichkeiten (Kostüme, Requisiten).

Positiv hervorzuheben ist, dass sich in 2018 einige Gruppen zusammenfanden, welche die Räume von zwei Vereinen im Sinne einer kooperativen Raumteilung „mitnutzen“. Es handelt sich dabei um die Räume des Afghanischen Kulturvereins (2 Räume) und die Räume von Junge Stimme e.V. bzw. Freundschafts- und Solidaritätsverein (1 Veranstaltungsraum, 1 Gruppenraum, Lager, Küche). Diese beiden Vereine waren für eine Öffnung bereit.

Vorteile dieses Modells sind geringere Kosten, Vernetzung mit anderen, Kontakte erschließen, Kompetenzaustausch, profitieren von den Stärken des Anderen, vorhandenes technisches Equipment zusammen nutzen bzw. einbringen, bessere Auslastung der Raumkapazitäten etc.

Dieses Modell ist nach Ansicht von KUF entwicklungsfähig und besonders förderungswürdig.

4. Resümee

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse schlägt KUF vor, die Förderung grundsätzlich nicht anzutasten.

Für die Anmietung von Gruppen- und Büroräumen ist die Förderstruktur prinzipiell ausreichend. Problematisch ist die Deckelung der Jahresförderung von 3000 Euro für größere Anmietungen.

Sollte diese jedoch angehoben werden, könnten die Mittel auf der Kostenstelle schnell verbraucht bzw. zu wenig sein.

Auch aus der Zielsetzung einer verstärkten Vernetzung heraus, sollte aus Sicht von KUF verstärkt darauf hingewirkt werden, dass die Vereine weitere gemeinsame Nutzungen in Erwägung ziehen, und/oder Untermieter aufnehmen.

Um dies zu befördern, wird eine Anhebung des Fördersatzes von 50 % auf 60 % bei gemeinsamer Nutzung vorgeschlagen.

Konsequenterweise müsste dann auch die maximale Höchstsumme bei Gemeinsam- Nutzung angehoben werden. Vorschlag dazu sind 4000 € Jahresförderung für den Hauptmieter.

Daneben ist zweifelsohne ein Bedarf an Probe- und Übungsräumlichkeiten vorhanden, der über städtische Einrichtungen derzeit nicht gestillt werden kann. Auf dem freien Markt ist die Situation schwierig bzw. beinhalten Anmietungen großen Nutzungs- bzw. Genehmigungsaufwand.

Das Problem ist jedoch kein alleiniges von Migrantenvereinen; bei den Workshops im Rahmen der Erarbeitung der Kulturstrategie und bei Veranstaltungen zu Wünschen im Kontext der Kulturhauptstadtbewerbung wurde der Bedarf an solchen „Ermöglichungsräumen“ immer wieder deutlich. So lautet eine der Maßnahmenvorschläge der vom Stadtrat im Januar 2018 beschlossenen „Kulturstrategie“ ein „Leerstands-/Zwischennutzungsmanagement (zu) verfolgen sowie dauerhafte (Experimentier-) Räume (zu) schaffen“. In die Umsetzung dieser Maßnahme müssen auch die Bedarfe von Migrantenvereinen einfließen.

5. Verfahren

KUF hat sich diesbezüglich auch mit dem Rat für Integration und Zuwanderung, der gemäß den Richtlinien am Vergabeverfahren beteiligt ist, ausgetauscht.

Der Integrationsrat stimmt mit Beschluss vom 19.2.2019 den Vorschlägen des KUF zu.

6. Empfehlungsvorschlag

Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderungen der Richtlinien für die Gewährung von Mietzuschüssen an gemeinnützige Migrantenvereine, gültig ab 01.01.2020:

Die Fördersumme für Allein-Nutzung der Räumlichkeiten beträgt 50 % der Nettokaltmiete, höchstens jedoch 3000 Euro pro Jahr. Nutzen Vereine Räumlichkeiten gemeinsam, beträgt die Förderung für den Hauptmieter 60 % der Nettokaltmiete, höchstens jedoch 4000 Euro jährlich. Ein Untermietvertrag ist nachzuweisen.

II. Zuschüsse an Vereine und Gruppen im Bereich der interkulturellen Arbeit

Bei den Zuschussmitteln für interkulturelle Aktivitäten hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Mittel regelmäßig nicht ausreichend sind. Die Anträge im Bereich der Interkulturellen Aktivitäten für Vereine sind gestiegen, die Mittel aber seit 2013 gleichgeblieben, weshalb die von den Richtlinien her möglichen Zuschussbeträge regelmäßig gekürzt werden müssen (2016 mussten die einzelnen Vergabevorschläge in der 2. Jahreshälfte um 10 % gekürzt werden, 2017 im 2. Hj. um 8 % sowie in 2018 im 1. Hj. um 13.125 € auf 75 % und im 2. Hj. sowie um 5472 € auf 85 % gekürzt werden).

Der Ansatz wurde deshalb vom Stadtrat im Haushaltsplan 2019 von 61.400 Euro um 10.000 Euro auf 71.400 Euro erhöht, die Freigabe erfolgt jedoch in Abhängigkeit des Ergebnisses der Evaluation für die Mietzuschüsse.

In den Gesprächen mit dem Rat für Integration und Zuwanderung gab es dabei Diskussionsbedarf hinsichtlich einiger Förderkriterien. Der Zuschussvergabeausschuss des Rates stimmt mit der Verwaltung überein, dem Stadtrat folgende Änderungen vorzuschlagen:

Auftritte vereinseigener Folkloregruppen Ziffer 1.5. und Ziffer 2 der Richtlinien

Ziffer 2 der Richtlinien soll folgendermaßen geändert werden:

Für Zuschüsse gemäß Ziff. 1.5. ist ein Pauschalbetrag von 150 Euro pro Auftritt (Festbetragsfinanzierung) und maximal 1000 Euro pro Jahr vorgesehen. Auftritte bei parteipolitischen Veranstaltungen werden nicht gefördert.

Begründung: Für die Aktivität wird aktuell ein großer Teil des Budgets beansprucht (2017 und 2018 jeweils 13 %, höchste Förderung an einen Antragsteller im Jahr 2018: 2100 Euro). Der Zuschussvergabeausschuss zeigte sich im letzten Jahr mit dieser Entwicklung nicht zufrieden. Deshalb sollte der Maximalbetrag begrenzt werden.

Ziffer 1.8. Theaterveranstaltungen soll folgendermaßen ergänzt werden:

Die Förderung von zweisprachigen Aufführungen wird besonders unterstützt. Für den

Aufwand für Untertitelung und Technikeinsatz kann der Zuschusssatz auf maximal

2000 Euro erhöht werden (1000,- für Veranstaltungskosten plus max. 1000,- für Unter-

/Übertitelung etc. (50 % Förderung analog)

Begründung: Grundsätzlich legen sich die Richtlinien auf Zweisprachigkeit fest. Die geforderte Zweisprachigkeit ist hier schwer bzw. nur mit hohem Aufwand / Kosten umzusetzen. Betroffen sind insbesondere Kabarett-Aufführungen und Gastspiele insbesondere von Theatergruppen aus dem Ausland und Produktionen lokaler Gruppen mit hohem Aufwand / Kosten

Ziffer III.5 förderfähige Ausgaben:

Hier soll ergänzt werden: Folgende Kosten werden bei der Berechnung des Zuschussbetrages grundsätzlich nicht berücksichtigt einfügen: Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche jeglicher Art

Begründung: Die Richtlinien gehen implizit davon aus, dass die Angebote der Vereine von deren Vereinsmitgliedern ehrenamtlich organisiert werden. Nachdem vereinzelt die Bezuschussung von Aufwandsentschädigungen beantragt wurde, soll diese Klarstellung erfolgen.Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen würde den Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sprengen. In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der Akteure und ihrer Angebote ist auch nicht absehbar, wie eine Gleichbehandlung des Engagements erfolgen könnte.

Die Kommission für Integration empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderungen der Richtlinien für „Zuschüsse an Vereine und Gruppen im Bereich der interkulturellen Arbeit“, gültig ab 01.01.2020:

„Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt maximal 50% der förderfähigen Kosten und maximal 1000 Euro pro Veranstaltung.

Für Zuschüsse gemäß Ziff. 1.5. ist ein Pauschalbetrag von 150 Euro pro Auftritt (Festbetragsfinanzierung) und maximal 1000 Euro pro Jahr vorgesehen. Auftritte bei parteipolitischen Veranstaltungen werden nicht gefördert.

Für Zuschüsse gemäß Ziffer 1.8. kann der Zuschuss für den Aufwand für Untertitelung und Technikeinsatz auf maximal 2000 Euro erhöht werden (50% der Kosten, maximal 1000 Euro für Veranstaltungskosten plus maximal 1000 Euro für Untertitelungsaufwand etc.)

Für Projekte gemäß Ziff. 1.10. ist eine Anteilsfinanzierung bis zu 5000 Euro pro Projekt möglich. Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

Folgende Kosten werden bei der Berechnung des Zuschussbetrages grundsätzlich nicht berücksichtigt: Ausgaben für Geschenke, Speisen und Getränke, Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche jeglicher Art, Verlosungsgewinne, Repräsentationskosten, Personal- und Verwaltungskosten, Büro- und Telefonkosten, Aufwendungen die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, kalkulatorische Kosten, Anwalts-und Gerichtskosten für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zuwendungszweckes stehen oder sich gegen die Stadt richten, Bußgelder, Versäumnisgebühren etc, Darlehenstilgungen, Anschaffungskosten für Sachmittel mit einem Wert von über 100 Euro.

Desweiteren empfiehlt die Kommission den "Sperrvermerk" über die Mittelerhöhung um 10.000 Euro für 2019 aufzuheben.

Mai 2019

Vergaberichtlinien für die Gewährung von Mietzuschüssen an

gemeinnützige Migrantenvereine

(Beschluss des Stadtrats vom 28.09.2016)

I. Die Stadt Nürnberg richtet einen Fonds für die dauerhafte Anmietung von Büro-und kleineren Gruppenräumen (einschließlich der dazu notwendigen Verkehrsflächen und Toiletten) ein, um den Aufbau von Organisationsstrukturen von Vereinen zu unterstützen, die in den Bereichen Bildung, Beratung und Interkultur aktiv sind und deren Mitglieder überwiegend Menschen mit Migrationshintergrund sind (sogenannte „Migrantenvereine“). Antragsberechtigt sind ausschließlich gemeinnützige und im Vereinsregister eingetragene Vereine.

Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt

II. Fördergrundsätze und Voraussetzungen:

  1. Gefördert werden nur Anmietungen im Stadtgebiet Nürnberg.

  2. Regelmäßige Aktivitäten in und außerhalb der Vereinsräume müssen nachgewiesen werden. Dabei müssen die Veranstaltungen und Angebote den Leitlinien der Stadt Nürnberg zur Integrationspolitik entsprechen und dürfen nicht vorwiegend der ethnischen Kulturpflege dienen.

  3. Die Fördersumme beträgt 50 % der Nettokaltmiete, höchstens jedoch 3000 Euro pro Jahr.

  4. Die Deckung der restlichen Mietkosten muss aus Eigenmitteln des Vereins sichergestellt sein. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen muss entsprechend in der Satzung der Antragsteller geregelt und die Einnahmen daraus nachgewiesen sein.

  5. Förderung erhalten nur Vereine, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 30 zahlende Mitglieder nachweisen können.

  6. Die Räume dürfen nicht vorwiegend gastronomischen und geselligen Zwecken dienen.

  7. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Vereine für gemeinsam genutzte Räume ist möglich. Der Förderhöchstbetrag gemäß Ziff.3 erhöht sich entsprechend der Anzahl der gemeinsam beantragenden Vereine, maximal jedoch auf 15.000 Euro pro Mietobjekt und Jahr.

III. Antragsverfahren

  1. Die Anträge sind bis spätestens 15.02. des Kalenderjahres an die Stadt Nürnberg - Amt für Kultur und Freizeit zu richten. Entscheidend ist das Datum des Poststempels bzw. der Abgabe beim Amt für Kultur und Freizeit.

  2. Zur Antragstellung ist das bei der Stadt erhältliche Formblatt zu verwenden. Das Antragsformular ist unter www.kuf-kultur.de/interkultur abrufbar. 3. Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit den Richtlinien werden alle Anträge dem Rat für Integration und Zuwanderung bzw. einer vom Rat eingerichteten Zuschussvergabekommission mit einem Vergabevorschlag des Amtes für Kultur und Freizeit zur Begutachtung vorgelegt. Stimmt der Rat diesem Vorschlag zu, so erlässt das Amt für Kultur und Freizeit entsprechende Bescheide.

Empfiehlt der Rat für Integration und Zuwanderung eine andere Zuschussvergabe als die Verwaltung und folgt die Verwaltung der abweichenden Empfehlung des Rates nicht, so entscheidet der Stadtrat nach Begutachtung der Kommission für Integration in der nächstmöglichen Sitzung.

  1. Sollten nach Abschluss des Vergabeverfahrens gemäß Ziffer III.1-3 noch Haushaltsmittel für Mietzuschüsse vorhanden sein, können Anträge für Neuanmietungen nach dem Stichtag 15.02. auch während des laufenden Jahres gestellt werden.

IV. Sonstige Regelungen

  1. Ein Zuschuss kann nur für das laufende Jahr vergeben werden.

  2. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung.

V. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten ab 01.01.2017 in Kraft.

J:\heidi\züberarbeitung_allgemein_Richtl\überarbeitung _städt. Geschäftsanweisung2013\ZuschussMietzuschussrichtlendg_ 01_01_2013stküberarb.doc

Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen durch die Stadt Nürnberg an Vereine und

Initiativen für interkulturelle Projekte und Einzelaktivitäten

Gültig ab 29.01.2014, Änderungsbeschluss des Stadtrates vom 29.01.2014

Allgemeines / Präambel: Alle freiwilligen Leistungen der Stadt Nürnberg stehen auch Antragstellern/innen mit Migrationshintergrund offen, soweit sie die jeweiligen Bedingungen für die Zuschussvergabe erfüllen. Im Sinne der „Leitlinien der kommunalen Integrationspolitik“ unterstützt die Stadt Nürnberg im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Vereine und Initiativen bei integrativen und interkulturellen Maßnahmen und Aktivitäten. Mit den „Zuschüssen für interkulturelle Projekte und Einzelmaßnahmen“ sollen speziell solche Aktivitäten von Vereinen und Initiativen mit Migrationshintergrund unterstützt werden, die im Sinne der o.g. Leitlinien die Entwicklung gegenseitiger Akzeptanz und Toleranz und den interkulturellen Dialog zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft fördern sowie die kulturelle Vielfalt der Bevölkerung als zukunftsweisendes positives Entwicklungspotential für die Stadtgesellschaft erlebbar machen.

I. Förderfähige Aktivitäten und Förderhöhe

  1. Folgende Aktivitäten können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass es sich um öffentliche Veranstaltungen und Aktivitäten handelt.

1.1. Vortragsveranstaltungen, Diskussionen, Seminare usw., die sich mit integrationspolitischen oder interkulturellen Fragestellungen beschäftigen.

1.2. Feste, die in Zielsetzung, Programmgestaltung und Öffentlichkeitsarbeit auf Begegnung und Kennenlernen unterschiedlicher Kulturen gerichtet sind, insbesondere Veranstaltungen im öffentlichen Raum.

1.3. Produktionskosten von Theatergruppen (Requisiten, Honorare für Regisseur, u. ä.)

1.4. Ausstellungen

1.5. Auftritte vereinseigener Folkloregruppen

1.6. Filmvorführungen und Filmreihen

1.7. Musik- und Folkloreveranstaltungen

1.8. Theaterveranstaltungen

1.9. Lesungen und Literaturveranstaltungen

1.10. Kulturwochen, Festivals, thematische Höhepunkts- und Schwerpunktveranstaltungen sowie ähnliche, zeitlich und inhaltlich umfangreiche Kulturprojekte.

  1. Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt maximal 50% der förderfähigen Kosten und maximal 1000 Euro pro Veranstaltung. Für Zuschüsse gemäß Ziff. 1.5. ist ein Pauschalbetrag von 150 Euro pro Auftritt vorgesehen (Festbetragsfinanzierung). Für Projekte gemäß Ziff. 1.10. ist eine Anteilsfinanzierung bis zu 5000 Euro pro Projekt möglich. Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

  2. Nicht gefördert werden in Ziff. 1. genannte Aktivitäten in folgenden Fällen: 3.1. Veranstaltungen und Aktivitäten parteipolitischen Inhalts

3.2. Veranstaltungen und Aktivitäten, die sich ausschließlich mit der Situation in den Herkunftsländern befassen oder touristische Inhalte vermitteln.

3.3.Veranstaltungen und Aktivitäten religiösen Inhalts oder religiöser Zielsetzung oder weltanschaulich nicht neutrale Veranstaltungen.

3.4. Veranstaltungen und Aktivitäten aus Anlass staatlicher und religiöser Feiertage oder Gedenktage.

3.5. Veranstaltungen, die sich vorwiegend oder ausschließlich an Vereinsmitglieder richten.

3.6. Benefizveranstaltungen

II. Zuschussbedingungen

  1. Mit den Zuschüssen sollen ausschließlich öffentliche Aktivitäten gefördert werden. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise nachzuweisen (öffentlich zugänglicher Veranstaltungsort, Veröffentlichung in Zeitungen, Veranstaltungskalendern, Internet, öffentlich ausgelegte und verteilte Werbematerialien usw.).

  2. Interkulturelle Veranstaltungen und Projekte sind dadurch gekennzeichnet, dass auf der Ebene von Akteuren, Publikum und Inhalten mindestens zwei verschiedene Kulturen repräsentiert sind. Interkulturelle Projekte sind dabei auch Projekte, in denen aus unterschiedlichen kulturellen Einflüssen neue kulturelle Ausdrucksformen entstehen Antragsberechtigt sind Vereine, Initiativen und Gruppen die gegenüber der Verwaltung bestätigen, dass (entsprechend dem Bevölkerungsanteil) mindestens 40 % der Mitglieder Migrationshintergrund haben. Menschen mit Migrationshintergrund sind gemäß der Definition des Bundesamtes für Statistik alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborene mit zumindest einem zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil.

  3. Es wird in der Regel davon ausgegangen, dass interkulturelle Veranstaltungen in Gestaltung und Öffentlichkeitsarbeit – soweit sie nicht in deutscher Sprache stattfinden – mindestens zweisprachig angelegt sind, wobei eine der Sprachen Deutsch sein muss.

III. Antragsverfahren

  1. Zur Antragstellung ist das beim Amt für Kultur und Freizeit erhältliche Formblatt zu verwenden. Die Anträge sind an die Stadt Nürnberg - Amt für Kultur und Freizeit zu richten. Das Antragsformular ist unter www.kuf-kultur.de/interkultur abrufbar.

  2. Anträge sind vor der Aktivität, aber spätestens zu den folgenden Stichtagen einzureichen: Anträge auf Förderung von Aktivitäten im 1. Halbjahr müssen bis spätestens 15.02. gestellt werden, Anträge für das zweite Halbjahr bis 30.06. des jeweiligen Jahres. Entscheidend ist das Datum des Poststempels bzw. der Abgabe beim Amt für Kultur und Freizeit. Projektförderanträge gem. Ziff. 1.10. können abweichend zu den o.g. Stichtagen bereits zu den Stichtagen des Vorjahres, maximal aber ein Jahr vor Projektbeginn, gestellt werden.

  3. Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit den Richtlinien werden alle Anträge dem Rat für Integration und Zuwanderung bzw. einer vom Rat eingerichteten Zuschussvergabekommission mit einem

Vergabevorschlag des Amtes für Kultur und Freizeit zur Begutachtung vorgelegt. Stimmt der Rat diesem Vorschlag zu, so erlässt das Amt für Kultur und Freizeit entsprechende Bescheide. Empfiehlt der Rat für Integration und Zuwanderung eine andere Zuschussvergabe als die Verwaltung und folgt die Verwaltung der abweichenden Empfehlung des Rates nicht, so entscheidet der Kulturausschuss nach Begutachtung der Kommission für Integration in der nächstmöglichen Sitzung.

  1. Ein Zuschuss kann nur für die Aktivitäten des laufenden Jahres vergeben werden, ausgenommen Zuschüsse gemäß Ziff. I.1.10.

  2. Das Amt für Kultur und Freizeit prüft bei der Bearbeitung der Anträge insbesondere die Angemessenheit der angegebenen Kosten. So werden bei Referenten- und Künstlerhonoraren sowie Honorarnebenkosten maximal die bei der Stadt Nürnberg üblichen Sätze bzw. Pauschalen als anrechenbare Kosten zugrundegelegt. Folgende Kosten werden bei der Berechnung des Zuschussbetrages grundsätzlich nicht berücksichtigt: Ausgaben für Geschenke, Speisen und Getränke, Verlosungsgewinne, Repräsentationskosten, Personal- und Verwaltungskosten, Büro- und Telefonkosten, Aufwendungen die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, kalkulatorische Kosten, Anwalts-und Gerichtskosten für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zuwendungszweckes stehen oder sich gegen die Stadt richten, Bußgelder, Versäumnisgebühren etc, Darlehenstilgungen, Anschaffungskosten für Sachmittel mit einem Wert von über 100 Euro. Außerdem werden laufende Kosten für den Betrieb vereinseigener Räume (Miet- und Mietnebenkosten usw.) bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

  3. Die angegebenen Zuschusssätze können mit Zustimmung des Rates für Integration und Zuwanderung bei Vorliegen eines der folgenden Gründe auf maximal 70% der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 2000 Euro erhöht werden. Dies ist möglich bei mehrtägigen Veranstaltungen, bei Veranstaltungen und Aktivitäten, die in Kooperation mit einer Dienststelle der Stadt Nürnberg oder dem Rat organisiert werden oder wenn sich mehrere Vereine einer oder verschiedener Nationalitäten zu gemeinsamen Aktivitäten zusammenfinden.

IV. Sonstige Regelungen

  1. Ein Antragsteller kann in der Regel pro Jahr für verschiedene Zuschüsse insgesamt maximal 3500 € erhalten. Dies gilt nicht für Zuschüsse für Projekte gemäß Ziff. 1.10.

  2. Für Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen, die im Nachbarschaftshaus Gostenhof stattfinden, sind die Anträge beim Nachbarschaftshaus Gostenhof zu stellen, sofern die Vereine und Gruppen dort ansässig sind. Eine Förderung durch das Amt für Kultur und Freizeit erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn eine Bezuschussung durch das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration nicht möglich ist, aber öffentliches Interesse an der Realisierung besteht.

  3. Gefördert werden grundsätzlich nur Aktivitäten, die im Stadtgebiet Nürnberg stattfinden.

J:\heidi\züberarbeitung_allgemein_Richtl\überarbeitung _städt. Geschäftsanweisung2013\2.anlaufnachvertagung\richtl_IK_projekteEZ_1811.2013.doc

Synopse – Stand Mai 2019

„Vergabe von Zuschüssen durch die Stadt Nürnberg an Vereine und Initiativen für

interkulturelle Projekte und Einzelaktivitäten“

ALTE FASSUNG NEUFASSUNG gültig ab 01.01.2020 (Beschluss des Stadtrates am) Änderung sind fett gedruckt
Allgemeines / Präambel: Alle freiwilligen Leistungen der Stadt Nürnberg stehen auch Antragstellern/innen mit Migrationshintergrund offen, soweit sie die jeweiligen Bedingungen für die Zuschussvergabe erfüllen. Im Sinne der „Leitlinien der kommunalen Integrationspolitik“ unterstützt die Stadt Nürnberg im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Vereine und Initiativen bei integrativen und interkulturellen Maßnahmen und Aktivitäten. Mit den „Zuschüssen für interkulturelle Projekte und Einzelmaßnahmen“ sollen speziell solche Aktivitäten von Vereinen und Initiativen mit Migrationshintergrund unterstützt werden, die im Sinne der o.g. Leitlinien die Entwicklung gegenseitiger Akzeptanz und Toleranz und den interkulturellen Dialog zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft fördern sowie die kulturelle Vielfalt der Bevölkerung als zukunftsweisendes positives Entwicklungspotential für die Stadtgesellschaft erlebbar machen Ohne Änderung
I. Förderfähige Aktivitäten und Förderhöhe 1. Folgende Aktivitäten können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass es sich um öffentliche Veranstaltungen und Aktivitäten handelt. 1.1. Vortragsveranstaltungen, Diskussionen, Seminare usw., die sich mit integrationspolitischen oder inter- kulturellen Fragestellungen beschäftigen. 1.2. Feste, die in Zielsetzung, Programmgestaltung und Öffentlichkeitsarbeit auf Begegnung und Kennen- lernen unterschiedlicher Kulturen gerichtet sind, insbesondere Veranstaltungen im öffentlichen Raum. I. Förderfähige Aktivitäten und Förderhöhe Ohne Änderung Ohne Änderung
1.3. Produktionskosten von Theatergruppen (Requisiten, Honorare für Regisseur, u. ä.) 1.4 .Ausstellungen 1.5. Auftritte vereinseigener Folkloregruppen 1.6. Filmvorführungen und Filmreihen 1.7. Musik- und Folkloreveranstaltungen 1.8. Theaterveranstaltungen 1.9. Lesungen und Literaturveranstaltungen 1.10. Kulturwochen, Festivals, thematische Höhepunkts- und Schwerpunktveranstaltungen sowie ähnliche, zeitlich und inhaltlich umfangreiche Kulturprojekte
2. Die Förderung beträgt in der Regel maximal 50% der förderfähigen Kosten und maximal 1000 Euro pro Veranstaltung. Für Zuschüsse gemäß Ziff. 1.5. ist ein Pauschalbetrag von 150 Euro pro Auftritt vorgesehen. Für Projekte gemäß Ziff. 1.10. ist in der Regel eine Förderung bis zu 5000 Euro pro Projekt möglich. Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. 2. Die Förderung beträgt in der Regel maximal 50% der förderfähigen Kosten und maximal 1000 Euro pro Veranstaltung. Für Zuschüsse gemäß Ziff. 1.5. ist ein Pauschalbetrag von 150 Euro pro Auftritt und maximal 1000 Euro pro Jahr vorgesehen. Auftritte bei parteipolitischen Veranstaltungen werden nicht gefördert. Neu: Für Zuschüsse gemäß Ziffer 1.8. kann der Zuschuss für den Aufwand für Untertitelung und Technikeinsatz auf maximal 2000 Euro erhöht werden (1000 Euro für Veranstaltungskosten plus max. 1000 Euro für Unter- /Übertitelung (50 % Förderung analog). Für Projekte gemäß Ziff. 1.10. ist in der Regel eine Förderung bis zu 5000 Euro pro Projekt möglich. Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
3. Nicht gefördert werden in Ziff. 1. genannte Aktivitäten in folgenden Fällen: 3.1. Veranstaltungen und Aktivitäten parteipolitischen Inhalts 3.2. Veranstaltungen und Aktivitäten, die sich ausschließlich mit der Situation in den Herkunftsländern befassen oder touristische Inhalte vermitteln. Ohne Änderung
3.3.Veranstaltungen und Aktivitäten religiösen Inhalts oder religiöser Zielsetzung oder weltanschaulich nicht neutrale Veranstaltungen. 3.4. Veranstaltungen und Aktivitäten aus Anlass staatlicher und religiöser Feiertage oder Gedenktage. 3.5. Veranstaltungen, die sich vorwiegend oder ausschließlich an Vereinsmitglieder richten. 3.6. Benefizveranstaltungen
II. Zuschussbedingungen II.1. Mit den Zuschüssen sollen ausschließlich öffentliche Aktivitäten gefördert werden. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise nachzuweisen (öffentlich zugänglicher Veranstaltungsort, Veröffentlichung in Zeitungen, Veranstaltungskalendern, Internet, öffentlich ausgelegte und verteilte Werbematerialien usw.). Ohne Änderung
II.2. Interkulturelle Veranstaltungen und Projekte sind dadurch gekennzeichnet, dass auf der Ebene von Akteuren, Publikum und Inhalten mindestens zwei verschiedene Kulturen repräsentiert sind. Interkulturelle Projekte sind dabei auch Projekte, in denen aus unter- schiedlichen kulturellen Einflüssen neue kulturelle Ausdrucksformen entstehen. Antragsberechtigt sind Vereine, Initiativen und Gruppen die gegenüber der Verwaltung bestätigen, dass(entsprechend dem Bevölkerungsanteil) mindestens 40 % der Mitglieder Migrationshintergrund haben. Menschen mit Migrationshintergrund sind gemäß der Definition des Bundesamtes für Statistik alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutsch-land geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborene mit zumindest einem zuge-wanderten oder als Ausländer in Deutschland ge-borenen Elternteil. Ohne Änderung
II.3. Es wird in der Regel davon ausgegangen, dass interkulturelle Veranstaltungen in Gestaltung und Öffentlichkeitsarbeit – soweit sie nicht in deutscher Sprache stattfinden – mindestens zweisprachig angelegt sind, wobei eine der Sprachen Deutsch sein muss. Ohne Änderung
III. Antragsverfahren III. 1. Zur Antragstellung ist das beim Amt für Kultur und Freizeit erhältliche Formblatt zu verwenden. Die Anträge sind an die Stadt Nürnberg - Amt für Kultur und Freizeit zu richten. Das Antragsformular ist unter www.kuf-kultur.de/interkultur abrufbar. Ohne Änderung
III.2. Anträge sind vor der Aktivität, aber spätestens zu den folgenden Stichtagen einzureichen: Anträge auf Förderung von Aktivitäten im 1. Halbjahr müssen bis spätestens 15.02. gestellt werden, Anträge für das zweite Halbjahr bis 30.06. des jeweiligen Jahres. Entscheidend ist das Datum des Poststempels bzw. der Abgabe beim Amt für Kultur und Freizeit. Projektförderanträge gem. Ziff. 1.10. können abweichend zu den o.g. Stichtagen bereits zu den Stichtagen des Vorjahres, maximal aber ein Jahr vor Projektbeginn, gestellt werden Ohne Änderung
III.3. Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit den Richtlinien werden alle Anträge dem Rat für Integration und Zuwanderung bzw. einer vom Rat eingerichteten Zuschussvergabekommission mit einem Vergabevorschlag des Amtes für Kultur und Freizeit zur Begutachtung vorgelegt. Stimmt der Rat diesem Vorschlag zu, so erlässt das Amt für Kultur und Freizeit entsprechende Bescheide. Empfiehlt der Rat für Integration und Zuwanderung eine andere Zuschussvergabe als die Verwaltung und folgt die Verwaltung der abweichenden Empfehlung des Rates nicht, so entscheidet der Kulturausschuss nach Begutachtung der Kommission für Integration in der nächstmöglichen Sitzung. Ohne Änderung
III.4. Ein Zuschuss kann nur für die Aktivitäten des laufenden Jahres vergeben werden, ausgenommen Zuschüsse gemäß Ziff. I.1.10. Ohne Änderung
III.5. Das Amt für Kultur und Freizeit prüft bei der Bearbeitung der Anträge insbesondere die Angemessenheit der angegebenen Kosten. So werden bei Referenten- und Künstlerhonoraren sowie Honorarnebenkosten maximal die bei der Stadt Nürnberg üblichen Sätze bzw. Pauschalen als anrechenbare Kosten zugrundegelegt. Folgende Kosten werden bei der Berechnung des Zuschussbetrages grundsätzlich nicht berücksichtigt: Ausgaben für Geschenke, Speisen und Getränke, Verlosungsgewinne, Repräsentationskosten, Personal- und Verwaltungskosten, Büro- und Telefonkosten, Aufwendungen die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, kalkulatorische Kosten, Anwalts-und Gerichtskosten für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zuwendungszweckes stehen oder sich gegen die Stadt richten, Bußgelder, Versäumnisgebühren etc, Darlehenstilgungen, Anschaffungskosten für Sachmittel mit einem Wert von über 100 Euro. III.5. Das Amt für Kultur und Freizeit prüft bei der Bearbeitung der Anträge insbesondere die Angemessenheit der angegebenen Kosten. So werden bei Referenten- und Künstlerhonoraren sowie Honorarnebenkosten maximal die bei der Stadt Nürnberg üblichen Sätze bzw. Pauschalen als anrechenbare Kosten zugrundegelegt. Folgende Kosten werden bei der Berechnung des Zuschussbetrages grundsätzlich nicht berücksichtigt: Ausgaben für Geschenke, Speisen und Getränke, Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche jeglicher Art, Verlosungsgewinne, Repräsen- tationskosten, Personal- und Verwaltungskosten, Büro- und Telefonkosten, Aufwendungen die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, kalkulatorische Kosten, Anwalts-und Gerichtskosten für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zuwendungszweckes stehen oder sich gegen die Stadt richten, Bußgelder, Versäumnis- gebühren etc, Darlehenstilgungen, Anschaffungskosten für Sachmittel mit einem Wert von über 100 Euro.
Außerdem werden laufende Kosten für den Betrieb vereinseigener Räume (Miet- und Mietnebenkosten usw.) bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Außerdem werden laufende Kosten für den Betrieb vereinseigener Räume (Miet- und Mietnebenkosten usw.) bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
III.6. Die angegebenen Zuschusssätze können mit Zustimmung des Rates für Integration und Zuwanderung bei Vorliegen eines der folgenden Gründe auf maximal 70% der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 2000 Euro erhöht werden. Dies ist möglich bei mehrtägigen Veranstaltungen, bei Veranstaltungen und Aktivitäten, die in Kooperation mit einer Dienststelle der Stadt Nürnberg oder dem Rat organisiert werden oder wenn sich mehrere Vereine einer oder verschiedener Nationalitäten zu gemeinsamen Aktivitäten zusammenfinden Ohne Änderung
IV. sonstige Regelungen IV.1.Ein Antragsteller kann in der Regel pro Jahr für verschiedene Zuschüsse insgesamt maximal 3500 € erhalten. Dies gilt nicht für Zuschüsse für Projekte gemäß Ziff. 1.10. IV. sonstige Regelungen Ohne Änderung
IV.2.Für Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen, die im Nachbarschaftshaus Gostenhof stattfinden, sind die Anträge beim Nachbarschaftshaus Gostenhof zu stellen, sofern die Vereine und Gruppen dort ansässig sind. Eine Förderung durch das Amt für Kultur und Freizeit erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn eine Bezuschussung durch das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration nicht möglich ist, aber öffentliches Interesse an der Realisierung besteht. Ohne Änderung
IV.3. Gefördert werden grundsätzlich nur Aktivitäten, die im Stadtgebiet Nürnberg stattfinden. Ohne Änderung

Beratung Datum Behandlung Ziel

Jugendhilfeausschuss 27.06.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg

(Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS)

Anlagen: Entscheidungsvorlage_KitaS_2019_Version6_1_final_ KitaS3_final_ Entscheidungsvorlage_KitaS_2019_Version6_2_TISCHVORLAGE_ KitaS3_final_TISCHVORLAGE_KorrekturRA Beilage_TISCHVORLAGE_Rückmeldungen_Elternbeiräte

Sachverhalt (kurz): Die wichtigste inhaltliche Anpassung stellt die Aufnahme der künftigen Betreuungsform des Hortes in Form der Kooperativen Ganztagsbildung (ab 01.09.2019 im Hort Bertolt-Brecht) dar.

Näheres kann der Vorlage TOP 6 des Jugendhilfe- und Schulausschusses vom 27.06.2019 "Werkstattbericht Kooperative Ganztagsbildung an der GS Gretel-Bergmann-Schule mit Hort Bertolt-Brecht-Straße" entnommen werden.

Die Satzung zur Änderung der Satzung für die KIndertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS) wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 1: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 2: Bildung fördern, früh beginnen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Neuregelungen in der Änderungssatzung zur KitaS berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedarfe der Kinder und deren Familien.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Jugendhilfeausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschluss-Auflage: Entsprechend dem Gutachten des Jugendhilfeausschusses vom 27.06.2019 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürn-

berg (KindertageseinrichtungsS – KitaS)

Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (KindertageseinrichtungsS – KitaS) wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. Aktuell werden die Elternbeiräte der städtischen Kindertageseinrichtungen informiert. Die Rückmeldungen werden in einer Tischvorlage zur Sitzung am 27.06.2019 zusammengestellt.

Die wichtigste inhaltliche Anpassung stellt die Aufnahme der künftigen Betreuungsform des Hortes in Form der Kooperativen Ganztagsbildung (ab 01.09.2019 im Hort Bertolt-Brecht) dar.

Hier werden vier verschiedene Betreuungsformen angeboten – Hort Klassik mit Regelungen entsprechend der Betreuung in städtischen Kinderhorten; Mittagshorte, hier handelt es sich um kürzere aber verbindliche Betreuungsangebote vom Schulschluss bis 14 Uhr an mindestens zwei bis fünf Tagen in der Schulwoche sowie einer möglichen Frühbetreuung ab 6.30 Uhr sowie einer ausgeweiteten Ferienbetreuung ab 7 Uhr bis 17 Uhr. Weiterhin wird eine Randzeitenbetreuung ergänzend zur gebundenen Ganztagsschule angeboten mit Früh- und/oder Spätbetreuung sowie gegebenenfalls Ferienbetreuung. Alle Varianten enthalten die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen. Zusätzlich nehmen auch die Kinder im gebundenen Ganztag am Mittagessen teil und bei Bedarf an Ferienbetreuung. Näheres zum Betreuungskonzept kann der Vorlage Werkstattbericht "Kooperative Ganztagsbildung" an der GS Gretel-Bergmann-Schule mit Hort Bertolt-Brecht-Straße der Sitzung des gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschusses am 27.06.2019 entnommen werden.

In Einzelnen werden die inhaltlichen und redaktionellen Änderungen wie folgend erläutert:

§ 1 Gesetzliche Grundlagen; Widmung und Arten von Kindertageseinrichtungen

In Abs. 2 werden die Arten der Kindertageseinrichtungen beschrieben. Hier wurde die neue Betreuungsform der Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung aufgenommen.

§ 7 Antrag zur Aufnahme

In Abs. 2 wurde das Antragsverfahren an die Erfordernisse des Kita-Portals angepasst. Es werden künftig Anmeldezeiträume angeboten und nicht mehr wie bisher feste Anmeldetage. In Abs. 5 wurden die Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung mit aufgenommen.

§ 8 Aufnahme

Die Regelung in Abs. 7 zum Abschluss der Betreuungsvereinbarung wurde um eine Fristenregelung zur Beibringung der erforderlichen Nachweise für die Vergabe des Platzes ergänzt.

§ 9 Grundsätze für die Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen

Die Geschwisterregelung zur Platzvergabe wird beibehalten für Kinderkrippen gemäß Abs. 1, Kindergärten gemäß Abs. 2 und Kinderhorte gemäß Abs. 3, die Formulierung wurde redaktionell überarbeitet und präzisiert – und stellt keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar.

§ 10 Öffnungszeiten

In Abs. 2 wurden die Kinderhorte an Förderzentren zur Verdeutlichung mit aufgenommen - dies stellt keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar. Regelungen zu Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung wurden aufgenommen.

§ 11 Besuchsregelung

Die pädagogischen Kernzeiten und Regelungen für Kinderhorte an Förderzentren wurden näher beschrieben (stellen keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar). Des Weiteren wurde aufgrund der Einführung des Verpflegungskonzepts Stufe 3 die künftige Regelung für die städtischen Schülertreffs beschrieben. Die Kernzeitenregelungen für die verschiedenen Betreuungsformen in Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung wurden ergänzt.

§ 12 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung

In Abs. 1 wurde bei Nr. 1 die Regelung redaktionell überarbeitet.

§ 13 Abmeldung

Abs. 3 wurde redaktionell hinsichtlich der Abmeldung im Hort in Form der Integrierten Ganztagsbildung überarbeitet (dies stellt keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar).

Die Verwaltung des Jugendamts schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, die Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (KitaS) zu begutachten und dem Stadtrat zu empfehlen, diese Satzung zum Start des neuen Betriebsjahres am 01.09.2019 zu erlassen.

Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt

Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) vom 10. August 2015 (Amtsblatt

S. 328), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Juli 2018 (Amtsblatt S. 293)

Vom ……….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kindertageseinrichtungen der Stadt sind: 1. „Kinderkrippen“ für Kinder in der Regel von der achten Lebenswoche bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres; 2. „Kindergärten“ für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung; 3. „Kinderhorte“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule, in Ausnahmefällen bis zum Ende der sechsten Klasse der Mittelschule; 4. „Kinderhorte an Förderzentren“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der sechsten Klasse, in Ausnahmefällen bis zum Ende der Schulpflicht; 5. „Horte für Mittelschülerinnen und Mittelschüler“, auch Schülertreffs genannt (fünfte bis neunte Klasse Mittelschule); 6. „Häuser für Kinder“ für Kinder verschiedener Altersgruppen; 7. „Hort in Form Integrierter Ganztagsbildung“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule; 8. „Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule, mit folgenden Betreuungsformaten: a) Kinderhort: wie Nr. 3, b) Mittagshort: Betreuung erfolgt an mindestens zwei bis zu fünf Tagen in der Woche ab Schulschluss bis 14 Uhr, optional mit einer Betreuung einmal wöchentlich bis 15.30 Uhr; die Möglichkeit der Frühbetreuung ab 6.30 Uhr sowie der Ferienbetreuung von 7 Uhr bis 17 Uhr im Schuljahr besteht, c) Randzeitenbetreuung bei gebundener Ganztagsschule: Früh- und/oder Spätbetreuung sowie gegebenenfalls Ferienbetreuung, d) ausschließlich Mittagsverpflegung im gebundenen Ganztag.“

  1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung für das kommende Betriebsjahr ist im ortsüblich bekannt gegebenen Anmeldezeitraum zu stellen.“.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Horte in Form Integrierter Ganztagsbildung und für Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung erfolgt der Antrag zur Aufnahme zeitgleich bei der Schulanmeldung.“.

  1. In § 8 Abs. 7 Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „beim Aufnahmegespräch oder innerhalb einer von der Einrichtungsleitung festgesetzten, angemessenen Frist“ eingefügt.

  2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden bei Stufe 1 nach dem Wort „besuchen“ die Wörter „bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr“ eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. das Kind vollendet spätestens am 30. September des Aufnahmejahres das fünfte Lebensjahr und wurde bisher nicht in einer Einrichtung betreut oder“.

c) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „besuchen“ die Wörter „bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr“ eingefügt.

d) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „besuchen“ die Wörter „bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr“ eingefügt.

  1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kinderhorte“ die Wörter „und Kinderhorte an Förderzentren“ eingefügt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: „(4) Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung sind während des regulären Schulbetriebes montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 8 Uhr und von 11 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet. Es werden unterschiedliche Betreuungsformate gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 vorgehalten. Während der Schulferien ist der Hort durchgehend maximal 50 Stunden in der Woche geöffnet.“.

c) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.

d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 5 werden nach dem Wort „Integrierten“ die Wörter „und der Kooperativen“ eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

  1. § 11 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. Kinderhorte an Förderzentren nach § 1 Abs. 2 Nr. 4: pädagogische Kernzeit von 13.15 Uhr bis 15.30 Uhr während des regulären Schulbetriebes; die Kernzeit muss an vier Tagen pro Woche gebucht werden;“.

b) Es werden folgende Nrn. 5 bis 8 angefügt:

„5. Horte für Mittelschülerinnen und Mittelschüler: die Kernzeitenregelung gilt nicht; der Besuch schließt eine verbindliche Teilnahme am Mittagessen ein; 6. Häuser für Kinder: die Kernzeiten richten sich nach den entsprechenden Kernzeiten der jeweiligen Altersstufe; 7. Hort in Form von Integrierter Ganztagsbildung: die Kernzeitenregelung gilt nicht; 8. Horte in Form von Kooperativer Ganztagsbildung für das jeweilige Betreuungsformat nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 a): hier gelten die Kernzeiten wie bei Nr. 3, b): Kernzeit ist die Zeit ab Unterrichtsende bis 14 Uhr, c): in der Randzeitenbetreuung gilt keine Kernzeit, d): die Kernzeiten gelten nicht im gebundenen Ganztag.“.

  1. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. innerhalb der ersten drei Monate ab Besuchsbeginn festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist;“.

  2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Schuljahres/“ gestrichen.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2019 in Kraft.

TISCHVORLAGE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 27.06.2019

Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürn-

berg (KindertageseinrichtungsS – KitaS)

Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (KindertageseinrichtungsS – KitaS) wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. Aktuell werden die Elternbeiräte der städtischen Kindertageseinrichtungen informiert. Die Rückmeldungen werden in einer Tischvorlage zur Sitzung am 27.06.2019 zusammengestellt.

Die wichtigste inhaltliche Anpassung stellt die Aufnahme der künftigen Betreuungsform des Hortes in Form der Kooperativen Ganztagsbildung (ab 01.09.2019 im Hort Bertolt-Brecht) dar.

Hier werden vier verschiedene Betreuungsformen angeboten – Hort Klassik mit Regelungen entsprechend der Betreuung in städtischen Kinderhorten; Mittagshorte, hier handelt es sich um kürzere aber verbindliche Betreuungsangebote vom Schulschluss bis 14 Uhr an mindestens zwei bis fünf Tagen in der Schulwoche sowie einer möglichen Frühbetreuung ab 6.30 Uhr sowie einer ausgeweiteten Ferienbetreuung ab 7 Uhr bis 17 Uhr. Weiterhin wird eine Randzeitenbetreuung ergänzend zur gebundenen Ganztagsschule angeboten mit Früh- und/oder Spätbetreuung sowie gegebenenfalls Ferienbetreuung. Alle Varianten enthalten die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen. Zusätzlich nehmen auch die Kinder im gebundenen Ganztag während der Schulzeit am Mittagessen teil. Näheres zum Betreuungskonzept kann der Vorlage Werkstattbericht "Kooperative Ganztagsbildung" an der GS Gretel-Bergmann-Schule mit Hort Bertolt-Brecht-Straße der Sitzung des gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschusses am 27.06.2019 entnommen werden.

In Einzelnen werden die inhaltlichen und redaktionellen Änderungen wie folgend erläutert:

§ 1 Gesetzliche Grundlagen; Widmung und Arten von Kindertageseinrichtungen

In Abs. 2 werden die Arten der Kindertageseinrichtungen beschrieben. Hier wurde die neue Betreuungsform der Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung aufgenommen.

§ 7 Antrag zur Aufnahme

In Abs. 2 wurde das Antragsverfahren an die Erfordernisse des Kita-Portals angepasst. Es werden künftig Anmeldezeiträume angeboten und nicht mehr wie bisher feste Anmeldetage. In Abs. 5 wurden die Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung mit aufgenommen.

§ 8 Aufnahme

Die Regelung in Abs. 7 zum Abschluss der Betreuungsvereinbarung wurde um eine Fristenregelung zur Beibringung der erforderlichen Nachweise für die Vergabe des Platzes ergänzt.

§ 9 Grundsätze für die Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen

Die Geschwisterregelung zur Platzvergabe wird beibehalten für Kinderkrippen gemäß Abs. 1, Kindergärten gemäß Abs. 2 und Kinderhorte gemäß Abs. 3, die Formulierung wurde redaktionell überarbeitet und präzisiert – und stellt keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar.

§ 10 Öffnungszeiten

In Abs. 2 wurden die Kinderhorte an Förderzentren zur Verdeutlichung mit aufgenommen - dies stellt keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar. Regelungen zu Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung wurden aufgenommen.

§ 11 Besuchsregelung

Die pädagogischen Kernzeiten und Regelungen für Kinderhorte an Förderzentren wurden näher beschrieben (stellen keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar). Des Weiteren wurde aufgrund der Einführung des Verpflegungskonzepts Stufe 3 die künftige Regelung für die städtischen Schülertreffs beschrieben. Die Kernzeitenregelungen für die verschiedenen Betreuungsformen in Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung wurden ergänzt.

§ 12 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung

In Abs. 1 wurde bei Nr. 1 die Regelung redaktionell überarbeitet.

§ 13 Abmeldung

Abs. 3 wurde redaktionell hinsichtlich der Abmeldung im Hort in Form der Integrierten Ganztagsbildung überarbeitet (dies stellt keine Veränderung zum geltenden Verfahren dar).

Die Verwaltung des Jugendamts schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, die Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (KitaS) zu begutachten und dem Stadtrat zu empfehlen, diese Satzung zum Start des neuen Betriebsjahres am 01.09.2019 zu erlassen.

TISCHVORLAGE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 27.06.2019

Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt

Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) vom 10. August 2015 (Amtsblatt

S. 328), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Juli 2018 (Amtsblatt S. 293)

Vom ……...............….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kindertageseinrichtungen der Stadt sind:

  1. „Kinderkrippen“ für Kinder in der Regel von der achten Lebenswoche bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres;

  2. „Kindergärten“ für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung;

  3. „Kinderhorte“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule, in Ausnahmefällen bis zum Ende der sechsten Klasse der Mittelschule;

  4. „Kinderhorte an Förderzentren“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der sechsten Klasse, in Ausnahmefällen bis zum Ende der Schulpflicht;

  5. „Horte für Mittelschülerinnen und Mittelschüler“, auch Schülertreffs genannt (fünfte bis neunte Klasse Mittelschule);

  6. „Häuser für Kinder“ für Kinder verschiedener Altersgruppen;

  7. „Horte in Form Integrierter Ganztagsbildung“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule;

  8. „Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule, mit folgenden Betreuungsformaten:

a) Kinderhort: wie Nr. 3,

b) Mittagshort: Betreuung erfolgt an mindestens zwei bis zu fünf Tagen in der Woche ab Schulschluss bis 14 Uhr, optional mit einer Betreuung einmal wöchentlich bis 15.30 Uhr; die Möglichkeit der Frühbetreuung ab 6.30 Uhr sowie der Ferienbetreuung von 7 Uhr bis 17 Uhr im Schuljahr besteht,

c) Randzeitenbetreuung bei gebundener Ganztagsschule: Früh- und/oder Spätbetreuung sowie gegebenenfalls Ferienbetreuung,

d) ausschließlich Mittagsverpflegung im gebundenen Ganztag während der Schulzeit.“.

  1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung für das kommende Betriebsjahr ist im ortsüblich bekannt gegebenen Anmeldezeitraum zu stellen.“.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Horte in Form Integrierter Ganztagsbildung und für Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung erfolgt der Antrag zur Aufnahme zeitgleich bei der Schulanmeldung.“.

  1. In § 8 Abs. 7 Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „beim Aufnahmegespräch oder innerhalb einer von der Einrichtungsleitung festgesetzten, angemessenen Frist“ eingefügt.

  2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden bei Stufe 1 nach dem Wort „besuchen“ die Wörter „bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr“ eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das Kind vollendet spätestens am 30. September des Aufnahmejahres das fünfte Lebensjahr und wurde bisher nicht in einer Einrichtung betreut oder“.

c) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „besuchen“ die Wörter „bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr“ eingefügt.

d) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „besuchen“ die Wörter „bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr“ eingefügt.

  1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kinderhorte“ die Wörter „und Kinderhorte an Förderzentren“ eingefügt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung sind während des regulären Schulbetriebes montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 8 Uhr und von 11 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet. Es werden unterschiedliche Betreuungsformate gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 vorgehalten. Während der Schulferien ist der Hort durchgehend maximal 50 Stunden in der Woche geöffnet.“.

c) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.

d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 5 werden nach dem Wort „Integrierten“ die Wörter „und der Kooperativen“ eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

  1. § 11 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4“ durch die Angabe „§1 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.

b) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Kinderhorte an Förderzentren nach § 1 Abs. 2 Nr. 4: pädagogische Kernzeit von 13.15 Uhr bis 15.30 Uhr während des regulären Schulbetriebes; die Kernzeit muss an vier Tagen pro Woche gebucht werden;“.

c) Es werden folgende Nrn. 5 bis 8 angefügt:

„5. Horte für Mittelschülerinnen und Mittelschüler: die Kernzeitenregelung gilt nicht; der Besuch schließt eine verbindliche Teilnahme am Mittagessen ein;

  1. Häuser für Kinder: die Kernzeiten richten sich nach den entsprechenden Kernzeiten der jeweiligen Altersstufe;

  2. Horte in Form von Integrierter Ganztagsbildung: die Kernzeitenregelung gilt nicht;

  3. Horte in Form von Kooperativer Ganztagsbildung für das jeweilige Betreuungsformat nach § 1 Abs. 2 Nr. 8

  1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. innerhalb der ersten drei Monate ab Besuchsbeginn festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist;“.

  1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Schuljahres/“ gestrichen.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2019 in Kraft.

Tischvorlage

Satzung zur Änderung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg

(KindertageseinrichtungsS – KitaS) und Satzung zur Änderung

der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KitaGebS)

und

Die Elternbeiräte bzw. die Elternschaft wurden mit dem Schreiben vom 07.06.2019 zur „Satzungsanpassung 2019 – Beteiligung EB“ über die geplanten Anpassungen und Konkretisierungen der Satzungen informiert sowie über die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Schreiben wurde über die Einrichtungsleitungen an die Elternbeiräte per E-Mail bzw. persönlich übermittelt sowie dem Gesamtelternbeirat Nürnberg (GEB e.V.).

Bis zur Rückmeldefrist am 26.06.2019 gab es nur eine Rückmeldung:

Elternbeirat des Kinderhorts Bertolt-Brecht an der Grundschule Gretel-Bergmann

Der Elternbeirat legte per E-Mail am 11.06.2019 Widerspruch gegen die geplanten Satzungsänderungen ein, mit folgender Begründung: „Aufgrund der derzeitigen Ferienzeiten haben nur wenige Eltern die Möglichkeit die von Ihnen ausgegebene Information zu oben beschriebenen Thematik, zeitnah in Augenschein zu nehmen und eine adäquate Rückmeldung zu formulieren“.

Es wurde um eine Fristverlängerung gebeten, inhaltliche Rückmeldungen gab es nicht.

Die Verwaltung des Jugendamts hat nach Rücksprache mit dem Rechtsamt noch am selben Tag auf die E-Mail reagiert und darauf hingewiesen, dass auf das Informationsschreiben kein Widerspruch eingelegt werden kann, da es sich um keinen Verwaltungsakt handelt. Jedoch wurde explizit nochmals darum gebeten, den übermittelten Sachverhalt zu überprüfen und bei Bedarf auch eine Stellungnahme einzureichen. Mit E-Mail vom 25.06.2019 wurde dann der Elternbeirat noch über die beiden geplanten satzungsgemäßen Präzisierungen zum halben Verpflegungsgeld für Kinder des Mittagshorts und der zweimonatigen Rückerstattung des Verpflegungsgelds für Kinder des gebundenen Ganztags (Tischvorlage – Beilage 2.3) des Standorts Bertolt-Brecht-Straße informiert.

Die Elternbeiratsvorsitzende gab dann telefonisch kurzfristig die Rückmeldung, dass es grundsätzlich eine Missstimmung innerhalb der Elternschaft wegen des Rückmeldezeitraums über die Pfingstferien gab, inhaltlich wurden aber keine Einwände gemacht.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Hort in den Ferien Betrieb hatte, bis auf den Freitag der zweiten Ferienwoche. Darüber hinaus erstreckte sich der Rückmeldezeitraum bis Mitte der ersten Schulwoche nach den Pfingstferien.

Weitere schriftliche oder telefonische Rückmeldungen sind nicht eingegangen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Jugendhilfeausschuss 27.06.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen

(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS)

Anlagen: Entscheidungsvorlage_KitaGebS_2019_Version7_1_final_ KitaGebS2_final_Ja Entscheidungsvorlage_KitaGebS_2019_Version7_1_final_TISCHVORLAGE_ KitaGebS2_final_Ja_TISCHVORLAGE_KorrekturRA Beilage_TISCHVORLAGE_Rückmeldungen_Elternbeiräte

Sachverhalt (kurz): Aufgrund des weiteren Ausbaus der zentralen Essensversorgung in städtischen Kindertageseinrichtungen (Stufe 3) wird dem Jugendhilfeausschuss die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (KitaGebS) zur Begutachtung vorgelegt.

Erfreulicherweise gelten die aktuellen Gebühren für das Verpflegungsgeld auch für das kommende Kita-Jahr weiter.

Neben der Aufnahme der noch nicht umgestellten Einrichtungen (Stufe 3) wird als neue Betreuungsform der Hort in Form der Kooperativen Ganztagsbildung mit in die Gebührensatzung aufgenommen. Näheres zum Betreuungskonzept ist TOP 6 Werkstattbericht "Kooperative Ganztagsbildung" an der GS Gretel-Bergmann-Schule mit Hort Bertolt-Brecht- Straße der gemeinsamen Sitzung des Jugendhilfe- und Schulausschuss vom 27.06.2019 zu entnehmen.

Außerdem wird die neue bayerische Regelung zur Beitragsentlastung in Höhe von 100 Euro monatlich für Kinder im Kindergartenalter, die rückwirkend seit dem 1. April 2019 gilt, aufgenommen.

Die Beteiligung der Elternbeiräte der städtischen Kindertageseinrichtungen erfolgt derzeit. Die Ergebnisse aus den Rückmeldungen werden dem Jugendhilfeausschuss in der Sitzung als Tischvorlage zusammengestellt.

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt.

Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 1: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 2: Bildung fördern, früh beginnen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Abstimmung mit StK und Ref. II erfolgte zur Gebührenkalkulation Verpflegungsgeld Stufe 3.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von 30,0 Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Stellenschaffungsanträge zur Umsetzung der Stufe 3 der zentralen Essensversorgung wurden entsprechend ins Stellenschaffungsverfahren zum Haushalt 2020 eingebracht.

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Änderungssatzung zur KitaGebS berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenssituationen der Familien unter Einbeziehung der Geschlechter sowie Herkunftsländer, etc.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Der Jugendhilfeausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung

Beschluss-Auflage: Entsprechend dem Gutachten des Jugendhilfeausschusses vom 27.06.2019 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen

(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS)

Aufgrund der stufenweisen Einführung und Umsetzung der (letzten) Stufe 3 der zentralen Essensversorgung ab 1. September 2019 sowie der Aufnahme der neuen Betreuungsform der Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung ist eine Anpassung der Gebührensatzung erforderlich.

Dem Jugendhilfeausschuss wird der Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zur Begutachtung vorgelegt. Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung des Stadtrats am 24.07.2019 geplant, nach Veröffentlichung im Amtsblatt soll die Änderungsssatzung dann zum 1. September 2019 in Kraft treten.

Der Entwurf der Satzung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt. Die Abstimmung und Beteiligung der Referate I/II im Zusammenhang mit der Kalkulation sowie dem aus dem Ausbau Stufe 3 resultierenden Personalbedarf insbesondere für Hauswirtschaftskräfte ist erfolgt.

Personelle Situation – Hauswirtschaftskräfte in den Einrichtungen

Aktuell sind 80 Hauswirtschaftskräfte in den Einrichtungen der Stufe 1 und Stufe 2 beschäftigt, der Personalbedarf beträgt ~ 60 Vollzeitstellen. Zur Umsetzung der Stufe 3 werden geplant weitere ~30 VK`s Hauswirtschaftskräfte in den städtischen Einrichtungen eingesetzt. Die entsprechenden Stellen zum Haushalt 2019 wurden geschaffen.

Kalkulationszeitraum für Verpflegungsgeld

Der Kalkulationszeitraum wird für zwei Jahre ab 01.09.2019 bis 31.08.2021 festgelegt. Es wurde auf Basis der Kalkulationsgrundlage aus dem Jahr 2017 kalkuliert. Das Verpflegungsgeld bleibt weiterhin unverändert seit Einführung.

Inhaltliche Änderungen

Durch die Umsetzung der Stufe 3 der zentralen Essensversorgung werden die noch fehlenden städtischen Kindertageseinrichtungen einschließlich der Schülertreffs in das Verpflegungskonzept mit aufgenommen. Weiterhin sind aufgrund der neu hinzukommenden Betreuungsform der Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung die Gebührenregelungen anzupassen.

Bei den Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung werden vier verschiedene Betreuungsmodelle angeboten:

schluss bis 14 Uhr an mindestens zwei bis fünf Tagen in der Schulwoche sowie einer Verlängerung pro Woche bis 15.30 und möglichen Frühbetreuung ab 6.30 Uhr sowie einer ausgeweiteten Ferienbetreuung ab 7 Uhr bis 17 Uhr.

Spätbetreuung sowie ggf. erweiterten Ferienbetreuung.

Die (verpflichtende) Teilnahme an der zentralen Essensversorgung wird für alle Varianten der Betreuung angeboten. Näheres zum Betreuungskonzept kann der ausführlichen Vorlage TOP 6 Werkstattbericht "Kooperative Ganztagsbildung" an der GS Gretel-Bergmann-Schule mit Hort

Bertolt-Brecht-Straße zur Sitzung des gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschuss am 27.06.2019 entnommen werden.

Die inhaltlichen und redaktionellen Anpassungen der Satzung zur Änderung der KitaGebS werden im Folgenden erläutert:

§ 3 Besuchsgebühren

Hier wurden in Absatz 3 nach Nr. 4 (und in Absatz 2 bis 4) die Regelungen zum Hort in Form der Kooperativen Ganztagsbildung aufgenommen. Die Gebührenstruktur wurde im Hort Klassik wie im städtischen Kinderhort geregelt, für den Besuch des Mittagshortes sowie für die Randzeitenbetreuung werden Gebühren wie im Hort in Form der Integrierten Ganztagsbildung erhoben. Für den Besuch des gebundenen Ganztags fallen keine Besuchsgebühren an – es wird jedoch das Verpflegungsgeld gemäß § 4 erhoben.

§ 4 Verpflegungsgeld

Hier wurde die Anlage 1 zum § 4 ausgetauscht. Durch die Umsetzung der Stufe 3 der zentralen Mittagsversorgung in städtischen Kindertageseinrichtungen werden nur die Einrichtungen aufgelistet, die nicht am Verpflegungskonzept teilnehmen.

Des Weiteren wurde eine Regelung für die Gebührenstruktur in Schülertreffs ergänzt. Hier gelten grundsätzlich die Regelungen zum Verpflegungsgeld wie in allen städtischen Kitas. Es wird keine Besuchsgebühr erhoben, der Besuch schließt jedoch eine verbindliche Teilnahme am Mittagessen ein. Für den Besuch bis zu drei Tagen in der Woche ist der halbe Preis für Verpflegungsgeld zu entrichten, bei einem Besuch von 4 bis 5 Tagen in der Woche das volle Verpflegungsgeld. Diese Regelung ist erforderlich, da das Angebot der Schülertreffs ein offeneres Angebot darstellt und eine größere Anzahl an Besucherinnen und Besucher den Schülertreff nicht an fünf Tagen in der Woche besuchen.

Die Regelung zur Erstattung der Verpflegungsgebühr wurden aufgrund den Erfahrungen aus Umsetzung Stufe 1 und Stufe 2 mit einer Antragsfrist versehen.

Beteiligung der Elternbeiräte in den städtischen Kindertageseinrichtungen

Die Elternbeiräte aller städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der Gesamtelternbeirat Nürnberg e.V. werden aktuell über die geplanten Änderungen informiert. Die Rückmeldungen werden dem Jugendhilfeausschuss als Tischvorlage zur Sitzung am 27.06.2019 vorgelegt.

Die Verwaltung des Jugendamts empfiehlt daher dem Jugendhilfeausschuss, die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zu begutachten und dem Stadtrat zu empfehlen, diese Satzung zum neuen Betriebsjahr 2019/2020 ab 01.09.2019 zu erlassen.

Beilage 2.3

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kin-

dertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) vom 4. August 2017 (Amtsblatt S. 317), geändert durch Satzung vom 9. Juli 2018 (Amtsblatt S. 294, ber. S. 346),

Vom ……..

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 werden nach dem Wort „Kinderhorte“ die Wörter „und Kinderhorte an Förderzentren“ eingefügt.

bb) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt: „5. Für den Besuch des Hortes in Form Kooperativer Ganztagsbildung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) der KitaS werden Gebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 erhoben. Für den Besuch nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) oder c) der KitaS werden Besuchsgebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) erhoben. Bei ausschließlicher Mittagsverpflegung im Rahmen des gebundenen Ganztags werden keine Besuchsgebühren erhoben.“.

b) In Abs. 2 werden nach den Wörtern „Horte nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4“ die Wörter „sowie Nr. 8 Buchst. a)“ eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Besuchen Schulkinder andere Kindertageseinrichtungen als Horte nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 7 oder 8 der KitaS, ist die nutzungszeitbezogene Besuchsgebühr des Hortes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zu bezahlen.“.

d) In Abs. 4 werden nach den Wörtern „Wird in Horten“ die Wörter „nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 oder in Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung

nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) bis Buchst. c)“ eingefügt.

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Die Kindertageseinrichtungen, die“ das Wort „nicht“ eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 7 angefügt: „Für Kinder, die an bis zu drei Tagen in der Woche den Schülertreff besuchen, ist das Verpflegungsgeld der Kategorie „Mittagessen (halber Platz)“ zu entrichten. Für Kinder, die den Schülertreff an vier oder fünf Tagen die Woche besuchen, ist das Verpflegungsgeld der Kategorie „Mittagessen pro Platz“ zu entrichten.“.

b) In Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Der Erstattungsbetrag muss im Fall des Abs. 2 Satz 1 binnen drei Monaten nach Rückkehr in die Einrichtung gestellt werden. Im Falle des Abs. 2 Satz 2 muss der Antrag bis spätestens 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.“.

  1. § 8 wird wie folgt gefasst:

„Die Besuchsgebühr wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 Euro im Monat reduziert. Die Reduzierung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. Die Gebührenreduzierung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Besuchsgebühr.“

  1. Die Anlage 1 zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 KitaGebS:

Kindertageseinrichtungen ohne Verpflegungsangebot

Auflistung der städtischen Kindertageseinrichtungen, die nicht an der städtischen Verpflegung nach § 4 teilnehmen:

Adresse Einrichtungen ohne Verpflegung
Michael-Ende-Straße 20, 90439 Nürnberg Hort in Form Integrierter Ganztagsbildung am Schulstandort Michael-Ende-Straße

„

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 8 rückwirkend zum 1. April 2019 in Kraft.

TISCHVORLAGE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses

vom 27.06.2019

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen

(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS)

Aufgrund der stufenweisen Einführung und Umsetzung der (letzten) Stufe 3 der zentralen Essensversorgung ab 1. September 2019 sowie der Aufnahme der neuen Betreuungsform der Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung ist eine Anpassung der Gebührensatzung erforderlich.

Dem Jugendhilfeausschuss wird der Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zur Begutachtung vorgelegt. Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung des Stadtrats am 24.07.2019 geplant, nach Veröffentlichung im Amtsblatt soll die Änderungsssatzung dann zum 1. September 2019 in Kraft treten.

Der Entwurf der Satzung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt. Die Abstimmung und Beteiligung der Referate I/II im Zusammenhang mit der Kalkulation sowie dem aus dem Ausbau Stufe 3 resultierenden Personalbedarf insbesondere für Hauswirtschaftskräfte ist erfolgt.

Personelle Situation – Hauswirtschaftskräfte in den Einrichtungen

Aktuell sind 80 Hauswirtschaftskräfte in den Einrichtungen der Stufe 1 und Stufe 2 beschäftigt, der Personalbedarf beträgt ~ 60 Vollzeitstellen. Zur Umsetzung der Stufe 3 werden geplant weitere ~30 VK`s Hauswirtschaftskräfte in den städtischen Einrichtungen eingesetzt. Die entsprechenden Stellen zum Haushalt 2019 wurden geschaffen.

Kalkulationszeitraum für Verpflegungsgeld

Der Kalkulationszeitraum wird für zwei Jahre ab 01.09.2019 bis 31.08.2021 festgelegt. Es wurde auf Basis der Kalkulationsgrundlage aus dem Jahr 2017 kalkuliert. Das Verpflegungsgeld bleibt weiterhin unverändert seit Einführung.

Inhaltliche Änderungen

Durch die Umsetzung der Stufe 3 der zentralen Essensversorgung werden die noch fehlenden städtischen Kindertageseinrichtungen einschließlich der Schülertreffs in das Verpflegungskonzept mit aufgenommen. Weiterhin sind aufgrund der neu hinzukommenden Betreuungsform der Horte in Form Kooperativer Ganztagsbildung die Gebührenregelungen anzupassen.

Bei den Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung werden vier verschiedene Betreuungsmodelle angeboten:

schluss bis 14 Uhr an mindestens zwei bis fünf Tagen in der Schulwoche sowie einer Verlängerung pro Woche bis 15.30 und möglichen Frühbetreuung ab 6.30 Uhr sowie einer ausgeweiteten Ferienbetreuung ab 7 Uhr bis 17 Uhr.

Spätbetreuung sowie ggf. erweiterten Ferienbetreuung.

Die (verpflichtende) Teilnahme an der zentralen Essensversorgung wird für alle Varianten der Betreuung angeboten. Für Kinder im Mittagshort und im Schülertreff gibt es die Möglichkeit des halben Verpflegungsgeldes für den Besuch von 1-3 Tagen in der Woche. Näheres zum Betreuungskonzept kann der ausführlichen Vorlage TOP 6 Werkstattbericht "Kooperative Ganztagsbildung" an der GS

Gretel-Bergmann-Schule mit Hort

Bertolt-Brecht-Straße zur Sitzung des gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschuss am 27.06.2019 entnommen werden.

Die inhaltlichen und redaktionellen Anpassungen der Satzung zur Änderung der KitaGebS werden im Folgenden erläutert:

§ 3 Besuchsgebühren

Hier wurden in Absatz 3 nach Nr. 4 (und in Absatz 2 bis 4) die Regelungen zum Hort in Form der Kooperativen Ganztagsbildung aufgenommen. Die Gebührenstruktur wurde im Hort Klassik wie im städtischen Kinderhort geregelt, für den Besuch des Mittagshortes sowie für die Randzeitenbetreuung werden Gebühren wie im Hort in Form der Integrierten Ganztagsbildung erhoben. Für den Besuch des gebundenen Ganztags fallen keine Besuchsgebühren an – es wird jedoch das Verpflegungsgeld gemäß § 4 erhoben.

§ 4 Verpflegungsgeld

Hier wurde die Anlage 1 zum § 4 ausgetauscht. Durch die Umsetzung der Stufe 3 der zentralen Mittagsversorgung in städtischen Kindertageseinrichtungen werden nur die Einrichtungen aufgelistet, die nicht am Verpflegungskonzept teilnehmen.

Abs. 1: Des Weiteren wurde eine Regelung für die Gebührenstruktur in Schülertreffs ergänzt. Hier gelten grundsätzlich die Regelungen zum Verpflegungsgeld wie in allen städtischen Kitas. Es wird keine Besuchsgebühr erhoben, der Besuch schließt jedoch eine verbindliche Teilnahme am Mittagessen ein.

Für den Besuch bis zu drei Tagen in der Woche ist der halbe Preis für Verpflegungsgeld zu entrichten, bei einem Besuch von 4 bis 5 Tagen in der Woche das volle Verpflegungsgeld. Diese Regelung ist erforderlich, da das Angebot der Schülertreffs ein offeneres Angebot darstellt und eine größere Anzahl an Besucherinnen und Besucher den Schülertreff nicht an fünf Tagen in der Woche besuchen. Diese Regelung gilt ebenso für den Besuch des Mittagshortes nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b).

Abs. 2: Regelung zur Erstattung des Verpflegungsgeldes wurde für Kinder im gebundenen Ganztag

erweitert. Aufgrund der Teilnahme am gebundenen Ganztag und damit auch an der Verpflegung nur

während der Schulzeit ist hier die Gebühr für das Verpflegungsgeld im Betriebsjahr für 10 Monate zu

leisten (als Ausgleich für die Ferienzeiten, in denen die Einrichtung aufgrund Schulzeiten nicht be-

sucht wird und damit auch keine Teilnahme am Mittagessen erfolgen kann).

Abs. 3: Die Regelung zur Erstattung der Verpflegungsgebühr wurden aufgrund den Erfahrungen aus Umsetzung Stufe 1 und Stufe 2 mit einer Antragsfrist versehen.

Beteiligung der Elternbeiräte in den städtischen Kindertageseinrichtungen

Die Elternbeiräte aller städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der Gesamtelternbeirat Nürnberg e.V. werden aktuell über die geplanten Änderungen informiert. Die Rückmeldungen werden dem Jugendhilfeausschuss als Tischvorlage zur Sitzung am 27.06.2019 vorgelegt.

Die Verwaltung des Jugendamts empfiehlt daher dem Jugendhilfeausschuss, die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zu begutachten und dem Stadtrat zu empfehlen, diese Satzung zum neuen Betriebsjahr 2019/2020 ab 01.09.2019 zu erlassen.

TISCHVORLAGE Beilage 2.3

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KitaGebS) vom 4. August 2017 (Amtsblatt S. 316),

geändert durch Satzung vom 9. Juli 2018 (Amtsblatt S. 294, ber. S. 346)

Vom ……..........

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 werden nach dem Wort „Kinderhorte“ die Wörter „und Kinderhorte an Förderzentren“ eingefügt.

bb) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5. Für den Besuch des Hortes in Form Kooperativer Ganztagsbildung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) KitaS werden Gebühren nach Nr. 3 erhoben. Für den Besuch nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) oder c) KitaS werden Besuchsgebühren nach Nr. 4a) erhoben. Bei ausschließlicher Mittagsverpflegung im Rahmen des gebundenen Ganztags werden keine Besuchsgebühren erhoben.“.

b) In Abs. 2 werden nach den Wörtern „Horte nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4“ die Wörter „sowie Nr. 8 Buchst. a)“ eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Besuchen Schulkinder andere Kindertageseinrichtungen als Horte nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 7 oder 8 KitaS, ist die nutzungszeitbezogene Besuchsgebühr des Hortes nach Abs. 1 Nr. 3 zu bezahlen.“.

d) In Abs. 4 werden nach den Wörtern „Wird in Horten“ die Wörter „nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4 oder 8 Buchst. a) bis c) KitaS“ eingefügt.

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Die Kindertageseinrichtungen, die“ das Wort „nicht“ eingefügt.

bb) Es werden folgende Sätze 8 und 9 angefügt:

„Für Kinder, die an bis zu drei Tagen in der Woche den Schülertreff nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 KitaS bzw. den Mittagshort nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) KitaS besuchen, ist das Verpflegungsgeld der Kategorie „Mittagessen (halber Platz)“ zu entrichten. Für Kinder, die den Schülertreff bzw. den Mittagshort an vier oder fünf Tagen die Woche besuchen, ist das Verpflegungsgeld der Kategorie „Mittagessen pro Platz“ zu entrichten.“.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Für Kinder, die den Hort in Form Kooperativer Ganztagsbildung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. d) KitaS besuchen, wird das Verpflegungsgeld in Höhe von zwei Monatsgebühren für die Ferienzeit erstattet.“.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) In Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Der Erstattungsantrag muss im Fall des Abs. 2 Satz 1 binnen drei Monaten nach Rückkehr in die Einrichtung gestellt werden. Im Fall des Abs. 2 Satz 2 muss der Antrag bis spätestens 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.“.

  1. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Gebührenentlastung

Die Besuchsgebühr wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 Euro im Monat reduziert. Die Reduzierung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. Die Gebührenreduzierung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Besuchsgebühr.“.

  1. Die Anlage 1 zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 KitaGebS:

Kindertageseinrichtungen ohne Verpflegungsangebot

Auflistung der städtischen Kindertageseinrichtungen, die nicht an der städtischen Verpflegung nach § 4 teilnehmen:

Adresse Einrichtungen ohne Verpflegung
Michael-Ende-Straße 20, 90439 Nürnberg Hort in Form Integrierter Ganztagsbildung am Schulstandort Michael-Ende-Straße “

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 3 rückwirkend zum 1. April 2019 in Kraft.

Tischvorlage

Satzung zur Änderung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg

(KindertageseinrichtungsS – KitaS) und Satzung zur Änderung

der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KitaGebS)

und

Die Elternbeiräte bzw. die Elternschaft wurden mit dem Schreiben vom 07.06.2019 zur „Satzungsanpassung 2019 – Beteiligung EB“ über die geplanten Anpassungen und Konkretisierungen der Satzungen informiert sowie über die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Schreiben wurde über die Einrichtungsleitungen an die Elternbeiräte per E-Mail bzw. persönlich übermittelt sowie dem Gesamtelternbeirat Nürnberg (GEB e.V.).

Bis zur Rückmeldefrist am 26.06.2019 gab es nur eine Rückmeldung:

Elternbeirat des Kinderhorts Bertolt-Brecht an der Grundschule Gretel-Bergmann

Der Elternbeirat legte per E-Mail am 11.06.2019 Widerspruch gegen die geplanten Satzungsänderungen ein, mit folgender Begründung: „Aufgrund der derzeitigen Ferienzeiten haben nur wenige Eltern die Möglichkeit die von Ihnen ausgegebene Information zu oben beschriebenen Thematik, zeitnah in Augenschein zu nehmen und eine adäquate Rückmeldung zu formulieren“.

Es wurde um eine Fristverlängerung gebeten, inhaltliche Rückmeldungen gab es nicht.

Die Verwaltung des Jugendamts hat nach Rücksprache mit dem Rechtsamt noch am selben Tag auf die E-Mail reagiert und darauf hingewiesen, dass auf das Informationsschreiben kein Widerspruch eingelegt werden kann, da es sich um keinen Verwaltungsakt handelt. Jedoch wurde explizit nochmals darum gebeten, den übermittelten Sachverhalt zu überprüfen und bei Bedarf auch eine Stellungnahme einzureichen. Mit E-Mail vom 25.06.2019 wurde dann der Elternbeirat noch über die beiden geplanten satzungsgemäßen Präzisierungen zum halben Verpflegungsgeld für Kinder des Mittagshorts und der zweimonatigen Rückerstattung des Verpflegungsgelds für Kinder des gebundenen Ganztags (Tischvorlage – Beilage 2.3) des Standorts Bertolt-Brecht-Straße informiert.

Die Elternbeiratsvorsitzende gab dann telefonisch kurzfristig die Rückmeldung, dass es grundsätzlich eine Missstimmung innerhalb der Elternschaft wegen des Rückmeldezeitraums über die Pfingstferien gab, inhaltlich wurden aber keine Einwände gemacht.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Hort in den Ferien Betrieb hatte, bis auf den Freitag der zweiten Ferienwoche. Darüber hinaus erstreckte sich der Rückmeldezeitraum bis Mitte der ersten Schulwoche nach den Pfingstferien.

Weitere schriftliche oder telefonische Rückmeldungen sind nicht eingegangen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 17.07.2019 öffentlich Gutachten

Nürnberg (ASN)

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Neukalkulation der Abfallgebühren ab 2020

Nach Ablauf des aktuellen Kalkulationszeitraums für die Abfallgebühr zum 31.12.2019 sind der Gebührenkalkulationszeitraum neu festzulegen und die Abfallgebühren neu zu kalkulieren. Dabei sind auch die Gebühren für die städtischen Abfallsäcke sowie die Sonderleerungsgebühren für Behälter zur Verwertung, die nicht zweckbestimmt befüllt wurden, umfasst. Die neuen Abfallgebühren sind in die Abfallgebührensatzung durch Änderungssatzung aufzunehmen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein gebühren- und satzungsrechtlicher Vorgang

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

  1. Der Ausschuss begutachtet die Festlegung eines Bemessungzeitraums für die Abfallgebühren von vier Jahren, vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 und empfiehlt dem Stadtrat, diesen Kalkulationszeitraum zu beschließen.

  2. Der Ausschuss begutachtet die Festlegung der Abfallgebühr für regelmäßig abzufahrende Behälter für Abfälle zur Beseitigung für den Bemessungszeitraum von 2020 bis einschließlich 2023 auf 0,045 € je Liter und Abfuhrintervall.

  3. Der Ausschuss begutachtet die Festlegung der Abfallgebühr für die städtischen Abfallsäcke auf 0,071 € je Liter Rauminhalt.

  4. Der Ausschuss begutachtet die Festlegung der Abfallgebühren für die Abfuhr von Behältern für Abfälle zur Verwertung, die entgegen ihrer Zweckbestimmung befüllt worden sind, auf 25,00 € für 240 l Behälter und auf 54,00 € für 1100 l Behälter je Abfuhr.

  5. Der Ausschuss begutachtet die Festlegung der Abfallgebühren für die "Biotonne extra mit 120 Liter Rauminhalt" mit unverändert 43,00 €, für die "Biotonne extra mit 240 Liter Rauminhalt" mit unverändert 92,00 € und für die "Biotonne extra Z mit 240 Liter Rauminhalt" mit unverändert 159,00 € für die Abfuhr und Entsorgung des Behälterinhalts pro Jahr.

Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg vom 17.07.2019 beschließt der Stadtrat:

  1. Die Festlegung eines Bemessungzeitraums für die Abfallgebühren von vier Jahren, vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023.

  2. Die Festlegung der Abfallgebühr für regelmäßig abzufahrende Behälter für Abfälle zur Beseitigung für den Bemessungszeitraum von 2020 bis einschließlich 2023 auf 0,045 € je Liter und Abfuhrintervall.

  3. Die Festlegung der Abfallgebühr für die städtischen Abfallsäcke auf 0,071 € je Liter Rauminhalt.

  4. Die Festlegung der Abfallgebühren für die Abfuhr von Behältern für Abfälle zur Verwertung, die entgegen ihrer Zweckbestimmung befüllt worden sind, auf 25,00 € für 240 l Behälter und auf 54,00 € für 1100 l Behälter je Abfuhr.

  5. Die Festlegung der Abfallgebühren für die "Biotonne extra mit 120 Liter Rauminhalt" mit unverändert 43,00 €, für die "Biotonne extra mit 240 Liter Rauminhalt" mit unverändert 92,00 € und für die "Biotonne extra Z mit 240 Liter Rauminhalt" mit unverändert 159,00 € für die Abfuhr und Entsorgung des Behälterinhalts pro Jahr.

Entscheidungsvorlage

Neukalkulation der Abfallgebühren ab 2020

Die Abfallgebühr in Nürnberg konnte nach 10 Jahren auf konstantem Niveau zuletzt ab 01.01.2016 gesenkt werden. Der derzeit gültige Gebührenkalkulationszeitraum für die Abfallgebühr endet zum 31.12.2019. Für die Folgejahre ist gemäß Artikel 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ein neuer Bemessungszeitraum festzulegen und für diesen Zeitraum eine Abfallgebühr zu kalkulieren. Der neue Bemessungszeitraum soll, wie nachfolgend näher erläutert, wieder 4 Jahre (2019 bis 2023) betragen.

Die Abfallgebühr ist eine Benutzungsgebühr. Sie wird in Nürnberg nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab als Einheitsgebühr (eine Gebühr für alle Leistungen) erhoben. Als Bezugsgröße gilt ein Volumen-/Litermaßstab nach der Größe/Volumen der für die Restmüllabfuhr zur Verfügung gestellten Abfallbehälter auf der Basis einer wöchentlichen Abfuhr. Mit dieser Abfallgebühr werden alle abfallwirtschaftlichen Kosten, wie z.B. für Sammlung und Transport der Abfälle, Altpapiersammlung, Biomüll- und Gartenabfallsammlung, Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen, Problemmüllsammlung, Sperrmüllabfuhr auf Abruf, Abfallberatung sowie die Kosten für die Behandlung der Abfälle in der Müllverbrennungsanlage gedeckt.

Gebührenbemessungszeitraum

Für die Neukalkulation der Abfallgebühr wird aus folgenden Gründen (wieder) ein vierjähriger Bemessungszeitraum empfohlen:

 aus dem zum 31.12.2019 endenden Bemessungszeitraum ist ein kumulierter Überschuss von 19,0 Mio. € verblieben, der im neuen Bemessungszeitraum aus gesetzlichen Gründen gänzlich verrechnet werden muss. Ein kürzerer Bemessungszeitraum würde zwar kurzfristig für ein geringeres Gebührenniveau sorgen; im Anschluss-Bemessungszeitraum, da der Überschuss dann bereits „verbraucht“ ist, aber zu einem deutlichen Gebührenanstieg führen müssen. Durch die erneute Wahl eines 4-jährigen Bemessungszeitraums sollen also kurzfristige Schwankungen („springende Gebühren“) vermieden werden.

Entwicklung des Restmüllbehältervolumens und der Sammelmengen

Im Zuge der anhaltenden Verdichtung der Wohnbebauung im Stadtgebiet ist davon auszugehen, dass sich der Trend eines stetigen Anstiegs des Behältervolumens in den kommenden Jahren weiter fortsetzen wird. Allerdings sind die Auswirkungen des Wechsels vom Gelben Sack auf die Gelbe Tonne ab 2021, welcher durch Rahmenvorgabe des ASN gegenüber den Systembetreibern angestrebt wird, nicht vollumfänglich abschätzbar. Eventuell gehen Mengensteigerungen in diesem Bereich zu Lasten des Restmülls („Fehlwürfe“ in die gelbe Tonne). Außerdem wird erwartet, dass künftig weitere Abfallfraktionen, die heute noch im Rest- bzw. Sperrmüll vorzufinden sind, gesondert gesammelt und der -stofflichen- Verwertung zugeführt werden.

Vor diesem Hintergrund wurde in der Vorauskalkulation für den Zeitraum von 2020 bis einschl. 2023 ein Anstieg des Restmüllbehältervolumens im Umfang von lediglich 0,83% per anno (entspricht dem durchschnittlichen Anstieg der letzten fünf Jahre) angenommen. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Jahres-Restabfallbehältervolumen von rund 982 Mio. Liter (zum Vergleich: im Jahr 2018 waren es ca. 953 Mio. Liter) angesetzt. Im Jahr 2018 wurden rund 133.000 t Haushaltsabfälle zur Behandlung, d.h. „gebührenpflichtige“ Abfälle gesammelt und der Behandlung in der Müllverbrennungsanlage zugeführt. Für

den neuen Kalkulationszeitraum wird mit einem insgesamt geringfügigen Rückgang auf eine durchschnittliche, jährliche Behandlungsmenge (MVA) von ca. 131.000 t gerechnet. Daraus ist erkennbar, dass sich zwar –aufgrund des Einwohnerzuwachses- das (gebührenpflichtige) Gesamt-Restmüllbehältervolumen erhöht, gleichzeitig aber die Menge der Abfälle zur thermischen Behandlung in der MVA und auch tw. zur Verwertung sukzessive sinken und damit die „Stückkosten“ verringern.

Entwicklung der allgemeinen Kosten (Sach-/Dienstleistungskosten)

In den Prognosen des Statistischen Bundesamtes der letzten Monate und Wochen wird für die nahe Zukunft eine allgemeine, durchschnittliche Verteuerung für Waren und Dienstleistungen in einer Größenordnung von 2% angenommen.

Entwicklung der Energiekosten (insbesondere Treibstoffe)

In den Meldungen des Leipziger Instituts für Energie und des Statistischen Bundesamtes werden für die nächsten Jahre derzeit kaum weitere Verteuerungen im Bereich der Fahrzeug- Kraftstoffe prognostiziert. Aufgrund dessen wurde in diesem Bereich das Kostenniveau des letzten Jahres zugrunde gelegt. Ölpreisbeeinflussende weltpolitische Ereignisse sind kaum abschätzbar und insoweit in der Kalkulation nicht berücksichtigungsfähig. Gleiches gilt für die derzeit diskutierte „Bepreisung“ von Kohlendioxidemissionen.

Entwicklung der Personalkosten

Der Tarifabschluss im Frühjahr 2018 führt bis 2020 zu einem Anstieg der Personalkosten um 4,5 % (Basis: Personalkosten 2018). Aufgrund der allgemein guten wirtschaftlichen Entwicklung wird erwartet, dass sich die Entwicklung der Personalkosten zur Stabilisierung der Kaufkraft auf ähnlichem Niveau fortsetzt, so dass für die folgenden Jahre ab 2021 von einer jährlichen, durchschnittlichen Steigerung von 2,0 % ausgegangen wird. Der „Mindestbetrag“ als soziale Komponente bei unteren Lohngruppen hat dabei besonderen Einfluss auf die prognostizierte Entwicklung.

„Biotonne extra“ und „Biotonne extra Z“

Im Zuge der in 2012 erfolgten Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der damit verbundenen Erhöhung der Verwertungsquoten ist die flächendeckende getrennte Erfassung von Bioabfällen ab 2015 verpflichtend eingeführt worden. Damit in diesem Zusammenhang künftig noch mehr Gartenabfälle -zur Verwertung anstatt in die Restabfalltonne- erfasst werden können, wurde ab 2016 die Möglichkeit eröffnet, Grünabfälle in noch größerem Umfang in die Bioabfalltonne zu geben und diese im Hol- statt im Bringsystem (anstatt zu den Gartenabfallsammelstellen bzw. Wertstoffhöfen) bereitzustellen. Die „Biotonne extra“ bzw. „Biotonne extra Z“ werden seit 2016 angeboten und beinhalten ein höheres Behältervolumen bzw. ein zusätzliches Behältervolumen (im Vergleich zur Standardtonne, die kostenneutral dem Restmüllbehälter beigestellt wird). Dieses neue und hinsichtlich des abrufbaren Umfangs unbegrenzte Angebot unterliegt -oberhalb des mit der Abfallgebühr gedeckten Standardvolumens- einer gesonderten Gebührenpflicht. Mit dieser gesonderten Gebühr sind alle (Mehr-)Kosten der Entsorgung (Verwertung), für Einsammlung und Transport und für das zusätzliche Behältermanagement gesondert erfasst, so dass der Abfallgebührenzahler, der diese Mehrleistung nicht nutzt, mit diesen Mehrkosten auch nicht belastet wird.

Abfallgebühr ‐ Kostenanteile

0,08%

2,47%

7,67%

7,28%

51,35%

31,15%

Materialaufwand/Leistungsaufwand Personalkosten Abschreibungen und kalk. Zinsen Steuern Andere betriebliche Aufwendungen Umlage Verwaltung

Neue Abfallgebühr für regelmäßig abzufahrende Behälter für Abfälle zur Beseiti-

gung, für städtische Abfallsäcke und für Sonderleerungen von Behältern für Abfälle

zur Verwertung, die entgegen ihrer Zweckbestimmung befüllt worden sind

 aus dem zum 31.12.2019 endenden Bemessungszeitraum ist ein kumulierter Überschuss von 19,0 Mio. € verblieben, der im neuen Bemessungszeitraum aus gesetzlichen Gründen gänzlich verrechnet werden muss und die „neue“ Gebühr deutlich entlastet. Dieser kumulierte Überschuss ist im Wesentlichen dadurch verursacht, dass zum einen die Ende 2013 von Fachstellen prognostizierte Verteuerung der Fahrzeug- Kraftstoffe in einer Größenordnung von 31% bis Ende 2015 in dieser Deutlichkeit nicht eingetreten sind sowie durch die deutlich gesunkenen Verbrennungsgebühren für die thermische Behandlung des Restmülls in der Müllverbrennungsanlage. Darüber hinaus hat sich das niedrige Zinsniveau für Fremdkapital kostenreduzierend ausgewirkt.

 Die neue Abfallgebühr für regelmäßig abzufahrende Behälter für Abfälle zur Beseitigung beträgt 0,045 € je Liter und Abfuhrintervall. Die Abfallgebühr kann damit -im Vergleich zur bisherigen Gebühr- um 8% gesenkt werden (siehe nachfolgende Gebührenkalkulation).

 Die neue Abfallgebühr für die städtischen Abfallsäcke beträgt 0,071 € je Liter Rauminhalt (Senkung um 5,3% im Vergleich zur bisherigen Gebühr).

 Die neue Abfallgebühr für die Abfuhr von Behältern für Abfälle zur Verwertung, die entgegen ihrer Zweckbestimmung befüllt worden sind („Sonderleerungen“) beträgt 25,00 € für den 240 Liter-Behälter und 54,00 € für den 1100 Liter-Behälter.

 Die Kalkulation für die Zusatzgebühren „Biotonne extra“ beläuft sich (gerundet auf volle Euro) für die 120 l - Biotonne extra (anstatt eines standardmäßigen 60 l Behälters) auf 43,00 €/a, für die 240 l - Biotonne extra (anstatt eines standardmäßigen 120 l Behälters) auf 92,00 €/a und für die 240 l - Biotonne extra Z (zusätzlich zum standardmäßigen 120 l Behälter) auf 159,00 €/a. Die Zusatzgebühren können demgemäß unverändert auf dem bisherigen Niveau gehalten werden.

Neukalkulation der Abfallgebühr Wirtschaftsplan 2020 Kalkulationszeitraum: 2020 bis 2023 (4 Jahre) 2020 2021 2022 2023
Wirtschaftsplan 2020 2020 2021 2022 2023
1 Materialaufwand Roh‐ Hilfs‐ und Betriebsstoffe Waren Energie Entsorgung bez. Leistungen Inst/Unt/Wtg Bezug Betriebszweige ‐ Belastung ‐ Soll 923.725 € 902.147 € 108.025 € 7.532.106 € 1.752.975 € 1 6.198.590 € 924.782 € 918.385 € 108.191 € 7.671.154 € 1.784.529 € 16.198.590 € 925.797 € 933.998 € 109.395 € 7.806.871 € 1.814.866 € 16.198.590 € 926.770 € 948.942 € 109.739 € 7.940.831 € 1.843.904 € 16.193.292 €
2 Summe Materialaufwand 27.417.569 € 27.605.632 € 27.789.517 € 27.963.478 €
3 4 5 Löhne und Gehälter Soziale Abgaben Aufwdgn.f.Altersversorgg.u.Unterstützung 12.757.427 € 2.499.897 € 1.044.081 € 13.012.575 € 2.549.895 € 1.064.962 € 13.272.827 € 2.600.893 € 1.086.261 € 13.538.283 € 2.652.911 € 1.107.987 €
6 Summe Personal 16.301.405 € 16.627.433 € 16.959.981 € 17.299.181 €
7 8 9 10 Abschreibungen Zinsen und ähnliche Aufwendungen Steuern Andere betriebliche Aufwendungen 3.034.595 € 72.751 € 40.941 € 1.298.867 € 3.306.658 € 77.920 € 40.941 € 1.322.246 € 3.331.706 € 63.062 € 40.941 € 1.344.724 € 3.371.049 € 50.059 € 40.941 € 1.366.240 €
11 Summe 1‐10 48.166.127 € 48.980.829 € 49.529.931 € 50.090.947 €
12 13 U_Umlage Verwaltung Leistungsausgleich der Aufwandsbereiche 3.897.099 € ‐ 128.394 € 4.022.639 € ‐ 128.109 € 4.142.281 € ‐ 129.364 € 4.166.887 € ‐ 130.131 €
14 Aufwendungen insgesamt 51.934.832 € 52.875.358 € 53.542.849 € 54.127.703 €
Überleitung nach KAG
14 Gesamtaufwand 51.934.832 € 52.875.358 € 53.542.849 € 54.127.703 €
davon abzusetzen bilanzielle Abschreibungen (Zeile 7) bilanzielle Zinsen (Zeile 8) 3.034.595 € 72.751 € 3.306.658 € 77.920 € 3.331.706 € 63.062 € 3.371.049 € 50.059 €
hinzuzurechnen kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Zinsen 3.034.611 € 842.062 € 3.306.673 € 885.952 € 3.331.721 € 891.805 € 3.371.064 € 882.090 €
15 Gesamtaufwand für Kalkulation 52.704.159 € 53.683.406 € 54.371.607 € 54.959.749 €
16 abzüglich nicht gebührenrelevanter Erträge andere Gebühren/erlöse sonstige Erträge Lieferg.a.a.Betriebszweige ‐ Entlastung Finanzerträge ‐ 2.685.142 € ‐ 25.841 € ‐ 2.261.235 € ‐ 82 € ‐ 2.685.462 € ‐ 25.841 € ‐ 2.261.235 € ‐ 82 € ‐ 2.685.784 € ‐ 25.841 € ‐ 2.261.235 € ‐ 82 € ‐ 2.646.592 € ‐ 25.841 € ‐ 2.253.933 € ‐ 82 €
17 Bereinigter Aufwand 47.731.859 € 48.710.786 € 49.398.665 € 50.033.301 €
kumulierter Überschuss (+)/ Unterdeckung (‐) Vorjahr Überschuss (+)/Unterdeckung (‐) Verzinsung (0,1%) 19.008.358,59 € 19.008,36 €
18 Gebührenrelevanter Aufwand nach KAG ‐8.441.662,22 €
voraussichtliches Behältervolumen 970.337.010 L 978.390.807 L 986.511.451 L 994.699.496 L
18 Gebührenrelevanter Aufwand nach KAG 176.847.245,64 €
erhaJ 4 durchschnittlicher Aufwand im Kalkulationszeitraum 44.211.811,41 €
durchschnittliches Behältervolumen pro Jahr 982.484.691 L
errechnete Abfallgebühr 0,045 €/L

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 17.07.2019 öffentlich Gutachten

Nürnberg (ASN)

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und

Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS - AbfGebS)

Anlagen: AbfallGebS

Nach Ablauf des aktuellen Kalkulationszeitraums für die Abfallgebühr zum 31.12.2019 waren der Gebührenkalkulationszeitraum neu festzulegen und die Abfallgebühr sowie die Zusatzgebühren neu zu kalkulieren. Die neue Abfallgebühr sowie die Zusatzgebühren sind in die Abfallgebührensatzung durch Änderungssatzung aufzunehmen. Dabei sind auch die Gebühren für die städtischen Abfallsäcke sowie die Sonderleerungsgebühren umfasst. Die Änderungssatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein satzungsrechtlicher Vorgang

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS

Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses ASN vom 17.07.2019 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS - AbfGebS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen

und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS – AbfGebS) vom

15. November 2001 (Amtsblatt S. 583), zuletzt geändert durch Satzung vom

3. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 497)

Vom ………………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 151 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), und auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), folgende Satzung:

Art. 1

§ 6 wird wie folgt geändert:

  1. in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „0,049“ durch die Angabe „0,045“ ersetzt;

  2. in Abs. 2 wird die Angabe „0,075“ durch die Angabe „0,071“ ersetzt;

  3. in Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „26,00“ durch die Angabe „25,00“ ersetzt;

  4. in Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „59,00“ durch die Angabe „54,00“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 17.07.2019 öffentlich Gutachten

Nürnberg (ASN)

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg

(AbfallwirtschaftsbetriebS - ASNS)

hier: Änderung der Satzung

Anlagen: AbfallwirtschaftsbetriebS

Die Betriebssatzung von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASNS) wurde mit der Gründung des Eigenbetriebs erlassen und trat zum 01.01.1999 in Kraft. Die Wertgrenze für die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen soll von 100.000,-- Euro auf 200.000,-- Euro analog der Wertgrenze in den Vergabe- und Beschaffungsrichtlinien der Stadt Nürnberg (VBRL) erhöht werden. Die Änderungssatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein satzungsrechtlicher Vorgang

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebsS - ASNS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses ASN vom 17.07.2019 wird die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebsS - ASNS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg

(AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS) vom 3. August 1998 (Amtsblatt S. 417), zuletzt

geändert durch Satzung vom 26. März 2019 (Amtsblatt S. 109)

Vom ……………..

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

In § 5 Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „100.000,-- Euro“ durch die Angabe „200.000,-- Euro“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

SUN/067/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Stadtentwässerung und 09.07.2019 öffentlich Gutachten

Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff: Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und

zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Nürnberg (EntwässerungsGebS - BGS-

EWS/FES)

Anlagen: Änderungssatzung

Sachverhalt (kurz): Die erforderlichen kostendeckenden Gebühren berechnen sich aus den Kosten für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbehandlung, nach Abzug anderer Erlöse und unter Berücksichtigung der Kostendeckung des vorhergehenden Bemessungszeitraums 2016 bis 2019. Um Planungssicherheit für den Gebührenzahler zu erreichen, wird für die aktuelle Gebührenkalkulation wieder ein Bemessungszeitraum von 4 Jahren (2020 bis einschl. 2023) festgelegt. Da ein Überschuss aus dem Gebührenkalkulationszeitraum 2016 – 2019 von 55,7 Mio. Euro erwartet wird und dieser an die Gebührenzahlenden zurückgegeben werden muss, ist eine Senkung der Gebühren erforderlich.

Die ausführlichen Berechnungsgrundlagen wurden im Werkausschuss/SUN am 19.02.2019 erläutert. Nunmehr wird die mit dem Rechtsamt abgestimmte Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Nürnberg (EntwässerungsGebS - BGS-EWS/FES) vorgelegt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Gebühren gelten für alle Kundinnen und Kunden gleichermaßen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Der Werkausschuss/SUN begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Nürnberg (EntwässerungsGebS - BGS-EWS/FES) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Nürnberg (EntwässerungsGebS

vom 1. Dezember 2015 (Amtsblatt S. 467)

Vom .....................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), sowie auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

§ 11 wird wie folgt geändert:

  1. In Nr. 1 wird die Angabe „2,02 Euro/m3“ durch die Angabe „1,67 Euro/m3“ sowie die Angabe „0,50 Euro/m3“ durch die Angabe „0,40 Euro/m3“ ersetzt.

  2. In Nr. 2 wird die Angabe „0,65 Euro/m3“ durch die Angabe „0,43 Euro/m3“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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