Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS)
Vom …
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung § 2 Friedhofswidmung § 3 Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof § 4 Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung § 5 Begriffsbestimmungen B. Bestattungsordnung § 6 Zeit und Ort der Bestattungen § 7 Aufbahrung § 8 Sargbeigaben § 9 Trauerfeier § 10 Beisetzung § 11 Beisetzung einer Urne C. Gräberordnung § 12 Arten der Gräber § 13 Reihengräber § 14 Wahlgräber § 15 Familiengräber § 16 Urneneinzelgräber § 17 Urnengemeinschaftsanlagen § 18 Beschaffenheit der Urnen § 19 Urnennischengräber § 20 Entnahme von Urnen § 21 Umbettungen § 22 Ruhezeit § 23 Erwerb des Grabnutzungsrechts § 24 Verlängerung des Grabnutzungsrechts § 25 Übertragung des Grabnutzungsrechts § 26 Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts § 27 Grabmale § 28 Grabpflege § 29 Vernachlässigte Gräber D. Friedhofsordnung § 30 Öffnungszeiten § 31 Verhalten im Friedhof § 32 Verstöße § 33 Gewerbliche Arbeiten § 34 Befahren der Friedhofswege § 35 Abtransport und Lagerung von Stoffen E. Schlussbestimmungen § 36 Übergangsbestimmungen § 37 Gebühren § 38 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsteilen § 39 Haftung § 40 Anordnungen, Ersatzvornahme § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) - Einzugsbereich der städtischen Friedhöfe
§ 1 Süd- und Westfriedhof § 2 Weitere städtische Friedhöfe Anlage 2 (zu § 27) - Grabmalordnung § 1 Genehmigungsverfahren § 2 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften § 3 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 4 Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 5 Fundamente § 6 Aufstellen von Grabmalen § 7 Wiederverwendung von Grabmalen Anlage 3 (zu § 28) - Grabpflegeordnung § 1 Grabpflege § 2 Einhaltung der Grabgröße § 3 Grabhügel § 4 Bepflanzung § 5 Nicht erlaubter Grabschmuck § 6 Blumenschmuck in Gemeinschaftsabteilungen
A. Allgemeine Bestimmungen
Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung
(1) Friedhöfe sind Orte der letzten Ruhe, Orte des Abschieds, der Stille und des Hinübergleitens in eine andere Welt. Friedhofskultur hilft den Hinterbliebenen bei der Bewältigung ihrer Trauer und beim Gedenken an die Toten. Der Friedhof bietet Menschen Hilfe und Trost. Für das kulturhistorische Erbe und die Stadtgeschichte sind Friedhöfe wichtige Zeitzeugen. Die nachfolgenden Bestimmungen der Satzung dienen dazu, die Friedhöfe zukunftsorientiert zu führen, sie aber auch als Orte des Gedenkens in ihrer traditionellen Form zu erhalten.
(2) Zum Zwecke einer schicklichen Totenbestattung (Art. 149 der Verfassung) unterhält die Stadt die städtischen Friedhöfe sowie die dazugehörigen Betriebs- und Verwaltungsgebäude (Friedhofsanlagen) und den Bestattungsbetrieb für alle im Zusammenhang mit Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen stehenden Verrichtungen, die auf dem Friedhof vorzunehmen sind, als öffentliche Einrichtung (Friedhofsverwaltung). Zur Friedhofsverwaltung gehören auch alle zum Betrieb und zur Verwaltung der Friedhofsanlagen und des Bestattungsbetriebs erforderlichen technischen und verwaltungsmäßigen Einrichtungen und das eingesetzte Personal.
Friedhofswidmung
(1) In den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
- die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg hatten; 2. für die ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab nachgewiesen wird; 3. wenn es von der Inhaberin oder vom Inhaber eines belegungsfähigen Grabes beantragt wird.
(2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.
(3) Andere Personen können in einem städtischen Friedhof auf Antrag mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung bestattet werden. Den Friedhof bestimmt in diesem Fall die Friedhofsverwaltung.
(4) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.
Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof
(1) Diese Satzung gilt auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Friedhofsvertrags vom 22. Juni 2001 (Bekanntmachung vom 15. Mai 2003, Amtsblatt S. 229) auch für den Bestattungsbetrieb und die Grabmalgenehmigungsverfahren auf den kirchlichen Friedhöfen in Wöhrd, Eibach, St. Jobst, Kraftshof, St. Leonhard, Mögeldorf, St. Peter, St. Johannis und St. Rochus.
(2) Beim Friedhof der Israelitischen Kultusgemeinde bleiben sämtliche Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.
Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung
(1) Die Durchführung von Beisetzungen auf den städtischen Friedhöfen ist ausschließlich Aufgabe der Friedhofsverwaltung.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben erbringt die Friedhofsverwaltung insbesondere folgende Leistungen:
- die Annahme und Einstellung von Verstorbenen vor einer Erdbestattung oder für eine Einäscherung im Krematorium Nürnberg; 2. die Übergabe von eingestellten Verstorbenen zur Einäscherung an das Krematorium Nürnberg; 3. die Vorhaltung von Trauerhallen auf den Friedhöfen sowie in Verbindung mit diesen von Räumen für die Einbettung, die Versorgung, rituelle Waschung, die Abschiednahme oder die Aufbahrung von Verstorbenen; 4. die Vorhaltung von Sektionsräumen für von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeordnete Leichenöffnungen; 5. die Einstellung der Särge in die Trauerhalle bei Trauerfeiern, die Aufbahrung von Verstorbenen in der Trauerhalle oder die entsprechende Einstellung einer Urne; 6. die Durchführung von Erdbestattungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bereitstellung des Bahrwagens und die Versenkung des Sarges; 7. die Durchführung von Urnenbeisetzungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, den Transport der Urne zum Grab und die Beisetzung der Urne; 8. die Anforderung und Annahme einer Urne zum Zwecke der Beisetzung auf dem Friedhof; 9. die Herausgabe von Verstorbenen zu Trauerfeiern, zur Einsargung oder zu Überführungen im Stadtgebiet, nach auswärts oder ins Ausland; 10. die Prüfung eines wichtigen Grunds für die Genehmigung oder Versagung der Ausgrabung von Verstorbenen oder Urnen während der Ruhezeit; 11. die Ausgrabung und ggf. Wiederbeisetzung von Verstorbenen oder Urnen bei Vorliegen eines wichtigen Grunds.
(3) Zur Einstellung von Verstorbenen nach Abs. 2 Nr. 1 werden auf dem Süd- und Westfriedhof Leichenhallen betrieben. Ihre Benutzung ist frei, soweit sich aus der Leichenwesenverordnung nichts Abweichendes ergibt.
(4) Bei Trauerfeiern in den Trauerhallen auf den Friedhöfen erbringt ausschließlich die Friedhofsverwaltung die folgenden Leistungen; die Ausstattung hängt im Einzelfall von den räumlichen Gegebenheiten ab:
- Bestuhlung; 2. Kerzen oder Kunstlichter; 3. Grunddekoration, insbesondere Blumenschmuck und Lorbeerbüsche; 4. Bereitstellung eines Kranzwagens; 5. Bahrwagen oder Urnentisch; 6. Musik auf Tonträgern beim Ein- und Ausgang.
(5) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 4 zulassen.
(6) Auf Wunsch können in den städtischen Trauerhallen zusätzlich folgende Ausstattungen in Anspruch genommen werden:
- technische Einrichtungen zur Wiedergabe von Tonträgern der Hinterbliebenen; entsprechende Tonträger sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tag vor der Trauerfeier zur Verfügung zu stellen; 2. Kondolenztische.
(7) Auf Wunsch kann in den städtischen Trauerhallen Musik durch eine Musikerin oder einen Musiker oder durch mehrere Musikerinnen und Musiker aufgeführt werden. Dies gilt auch für die Musik beim Ein- und Ausgang anstelle von Musik nach Abs. 4 Nr. 6. Zur Aufführung berechtigt sind die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 oder im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikerinnen und Musiker. Die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Aufführung von Musik durch Hinterbliebene und Freundinnen und Freunde der oder des Verstorbenen genehmigen. Die Aufführung von Musik ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig, spätestens am Tag vor der Trauerfeier anzuzeigen.
(8) Die Nutzungszeit einer städtischen Trauerhalle beträgt 30 Minuten. Die Nutzungszeit kann auf Wunsch als besondere Leistung verlängert werden. Unangemeldete Zeitüberschreitungen werden ebenfalls als besondere Leistung erfasst.
(9) Auf Wunsch können Kränze, Blumengebinde oder kunstgewerbliche Gegenstände mitgebracht und am Sarg oder Grab niedergelegt werden, wenn dadurch keine Störung des organisatorischen Ablaufs zu erwarten ist und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Wird ein zusätzlicher Kranzwagen erforderlich, wird er als besondere Leistung erfasst.
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit diese Satzung zwischen Leichen von Kindern und Erwachsenen unterscheidet, ist das vollendete zwölfte Lebensjahr maßgebend.
(2) Hinterbliebene sind diejenigen, die Leistungen der Friedhofsverwaltung (§ 4) beantragen oder in Anspruch nehmen.
(3) Grabnutzungsberechtigte sind diejenigen, die ein Grabnutzungsrecht erwerben (§ 23 Abs. 1).
B. Bestattungsordnung
Zeit und Ort der Bestattungen
(1) Die Termine für Trauerfeiern und Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.
(2) Beisetzungen erfolgen grundsätzlich im Süd- oder Westfriedhof oder in dem Friedhof, in dessen Einzugsbereich die Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Die Einzugsbereiche ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Bestand kein Wohnsitz oder Aufenthalt der oder des Verstorbenen im Einzugsbereich des Friedhofs, kann sie oder er auch dort beigesetzt werden, wenn
- die Hinterbliebenen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in diesem Friedhof haben; 2. die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes ein Grabnutzungsrecht auf dem Friedhof, in dem sie oder er beigesetzt werden soll, hatte; 3. die oder der Verstorbene früher ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg
hatte und die Hinterbliebenen seit mindestens zehn Jahren ihren Wohnsitz im Einzugsbereich dieses Friedhofs haben.
Aufbahrung
(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen aufgebahrt werden. Dabei ist auch eine individuelle Abschiednahme vor der Trauerfeier möglich. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen (z. B. wegen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen.
(2) Das öffentliche Ausstellen von Leichen ist grundsätzlich nicht gestattet.
(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Erdbestattung bzw. die Einäscherung anordnen.
Sargbeigaben
(1) Gegenstände, die zur Schmückung der Verstorbenen dienten, und Blumen, die in den Sarg gelegt wurden, sind in diesen mit einzuschließen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann für Wert- oder Erinnerungsgegenstände Ausnahmen zulassen.
Trauerfeier
(1) Personen, die die Trauerfeier stören, kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden.
(2) Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie kann Auflagen erteilen.
(3) Das Recht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, bei Bestattungen im Rahmen der Gesetze besondere Handlungen vorzunehmen, bleibt unberührt.
(4) Die Öffentlichkeit kann von Trauerfeiern ausgeschlossen werden.
Beisetzung
(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung oder Sicherung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Die Gefährdungsbeurteilung erstellt die Friedhofsverwaltung; für eine Urnenbeisetzung muss das Grab im dafür erforderlichen Umfang frei sein. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Nachbargräber, soweit eine Entfernung bzw. Sicherung aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist; hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten in Kenntnis gesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann die Maßnahmen auf Kosten der Hinterbliebenen durchführen lassen, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht.
(2) Bei nicht städtischen Friedhöfen ist die Belegungsfähigkeit des Grabes durch einen Graböffnungsschein der jeweiligen Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
(3) Die Erdbestattung ist nicht zulässig, wenn die oder der Verstorbene zur Verzögerung der Verwesung mit wasser- oder sonst umweltgefährdenden Stoffen behandelt wurde. Wurde die Verwesung in einer anderen Art und Weise verzögert, soll die Ruhezeit verlängert werden.
(4) Bei der Graböffnung oder Grabräumung aufgefundene Reste edelmetallhaltiger Körperimplantate oder Wertgegenstände gehen, soweit nicht Rechte Dritter bestehen, in das Eigentum der
Stadt über.
Beisetzung einer Urne
(1) Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Hinterbliebenen nur in Ausnahmefällen zur Überführung ins Ausland ausgehändigt werden.
(2) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung im Krematorium Nürnberg oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Urne in einer Sammelanlage beigesetzt wird; die Kosten tragen die Hinterbliebenen. Nach der Ruhezeit wird die Asche der Erde übergeben.
(3) Die Beisetzung von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Witterungsbedingt kann die Beisetzung vorübergehend ausgesetzt werden.
C. Gräberordnung
Arten der Gräber
(1) Folgende Arten von Erdgräbern werden unterschieden:
- Reihengräber (§ 13); 2. Wahlgräber (§ 14); 3. Familiengräber (§ 15).
(2) Folgende Arten von Urnengräbern werden unterschieden:
- Urneneinzelgräber (§ 16); 2. Urnengräber in einer Urnengemeinschaftsanlage (§ 17).
(3) Grabart, -größe und -tiefe sowie die Belegung legt die Friedhofsverwaltung fest. Art, Größe und Tiefe belegter Gräber können nicht geändert werden.
(4) Es besteht weder ein Anspruch auf ein Grab in einer bestimmten Lage und einem bestimmten Friedhof noch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung eines Grabes.
Reihengräber
(1) Reihengräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich angelegt, gestaltet und betreut.
(2) In ein belegtes Reihengrab dürfen während der Ruhezeit keine weiteren Leichen und keine Urnen beigesetzt werden.
(3) An Reihengräbern können keine Grabnutzungsrechte erworben werden.
Wahlgräber
(1) Wahlgräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und Kindern vergeben. Es kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden.
(2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Wahlgrabes beträgt in der Länge 1,80 m und in der
Breite 0,90 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.
Familiengräber
(1) Familiengräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und Kindern vergeben. Es kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden.
(2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Familiengrabes beträgt in der Länge 2,20 m und in der Breite 1,10 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.
Urneneinzelgräber
Urneneinzelgräber sind Urnengräber zur persönlichen Gestaltung und Pflege (Urnenerdgrab).
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen sind
- Nischengräber in einer Urnenwand (Urnennische); 2. Urnengräber in einem Urnenhain und im Lapidarium (Urnenhaingrab); 3. Urnengräber in einer Sammelanlage (Sammelgruft); 4. Naturgräber unter Bäumen (Baumgrab); hierzu gehören auch die Gräber im Platanen- und im Ahornfeld; 5. Urnengräber in einem Urnengarten (Urnengartengrab); 6. Urnengräber an historischen Grabmalen (Urnenkulturgrab); 7. Urnengräber in einem Pflanzenfeld (Pflanzenfeldgrab); 8. Urnengräber für Bestattungen von Amts wegen.
(2) Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich einheitlich angelegt, gestaltet und betreut. Die Zulässigkeit eines persönlichen Grabschmucks oder einer Bepflanzung regelt die Friedhofsverwaltung entsprechend dem Charakter der jeweiligen Anlage. In der Sammelgruft und an Urnengräbern für Bestattungen von Amts wegen können keine Grabrechte erworben werden.
(3) Die Beschriftung der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung jeweils vorgeschrieben und beschafft; dies gilt nicht für den Urnenhain.
Urnenbeisetzungen in Gräbern
Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Über- oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
Urnenbeisetzungen in Nischen
(1) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen oder Kerzen oder mit Wachs oder flüssigem Brennstoff befüllte Grablichte auf der Urnennischenanlage abzustellen und abzubrennen. Grabschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden.
(2) Die Verschlussplatten und die Beschriftung der Nischen können nach Aufgabe oder Ablauf des Grabnutzungsrechts bei der Verwaltung des Süd- oder des Westfriedhofs abgeholt werden.
Entnahme von Urnen
Werden Urnen aus aufgelassenen Gräbern entnommen, werden sie an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Umbettung ist dann nicht mehr möglich. Für Über- oder Schmuckurnen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
Umbettungen
Umbettungen von Leichen und Gebeinen werden in der Regel nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden erlaubt. Umbettungen von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien sind nicht möglich.
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beginnt am Sterbetag. Sie beträgt für Erwachsene grundsätzlich zehn Jahre und für Kinder grundsätzlich sechs Jahre. Im Friedhof Großgründlach und im Friedhof Fischbach beträgt die Ruhezeit für Erwachsene grundsätzlich zwölf Jahre und für Kinder grundsätzlich zehn Jahre.
(2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile auch rückwirkend geändert werden.
(3) Grabstellen sind nach der Belegung für die Dauer der Ruhezeit für weitere Erdbestattungen gesperrt. In ein 2,40 m tiefes Erdgrab, in dem ein Verstorbener in 2,40 m Tiefe bestattet ist, darf während der Ruhezeit noch eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe von 1,50 m erfolgen.
(4) Die Ruhezeit gilt unabhängig vom Nachweis eines Grabnutzungsrechts.
Erwerb des Grabnutzungsrechts
(1) Grabnutzungsrechte können grundsätzlich nur natürliche Personen erwerben; über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Gräber verbleiben im Eigentum der Stadt. Ohne Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls kann ein Grabnutzungsrecht nur erworben werden, soweit auf dem entsprechenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von Gräbern vorhanden ist.
(2) Jede Beisetzung erfordert, dass ein Grabnutzungsrecht unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeiträume erworben wird. Satz 1 gilt entsprechend beim Erwerb eines Grabnutzungsrechts ohne einen aktuellen Sterbefall. Die Laufzeit eines bestehenden Grabnutzungsrechts ist anzurechnen. Die Verleihung des Grabnutzungsrechts erfolgt nur für volle Jahre; maßgeblich ist der Tag des erstmaligen Erwerbs.
(3) Das Grabnutzungsrecht verleiht die Befugnis,
- das Grab zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung eines Verstorbenen, zu nutzen; aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts (§ 24 Abs. 1) eine erneute Beisetzung ausschließen; 2. im Rahmen der Grabmalordnung (Anlage 2 zu dieser Satzung) ein Grabmal errichten zu lassen; 3. das Grab der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) entsprechend anzupflanzen und zu pflegen. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung.
(4) Über die Grabnutzungsrechte wird eine Grabdatei geführt. Als Nachweis des Grabnutzungsrechts dient der Gebührenbescheid nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung.
Verlängerung des Grabnutzungsrechts
(1) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind Verlängerungen durch die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnutzungsberechtigten spätestens innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantragen; die Verlängerung wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs zurück.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabnutzungsrechte in Grabfeldern oder Friedhofsteilen nicht mehr zu verlängern, wenn eine Umgestaltung dieser Grabfelder oder Friedhofsteile im öffentlichen Interesse notwendig ist.
(3) Auf den Ablauf des Grabnutzungsrechts wird die oder der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist ihre oder seine Anschrift nicht bekannt, kann der Hinweis durch Mitteilung am Grab erfolgen.
Übertragung des Grabnutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten der oder des Grabnutzungsberechtigten kann das Grabnutzungsrecht auf seinen Antrag hin auf eine andere natürliche Person mit deren Zustimmung übertragen werden. Antrag und Zustimmung müssen schriftlich erfolgen. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Nach dem Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen die oder der Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu ihrem oder seinem Nachfolger bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt die oder der Grabnutzungsberechtigte, ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere das Vorrecht vor der jüngeren Person. Vorberechtigte könne zugunsten einer nächstberechtigten Person verzichten. Haben Vorberechtigte keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einer nachberechtigten Antragstellerin oder einem nachberechtigten Antragsteller verliehen; die Verleihung ist innerhalb von sechs Monaten widerruflich.
(3) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es keine Berechtigte oder kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung der verstorbenen Inhaberin oder des verstorbenen Inhabers des Grabnutzungsrechts übernimmt. In diesem Fall kann das Grab während der Ruhezeit zur Betreuung an eine sonstige Person überlassen werden, die zu dem oder der dort Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte.
(4) Bei Gräbern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 3 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Ruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Grabnutzungsrecht zu widerrufen und die Verlegung von Gräbern und Umbettungen anzuordnen, wenn eine Umgestaltung von Grabfeldern oder Friedhofsteilen im öffentlichen Interesse notwendig ist.
(2) Das Grabnutzungsrecht erlischt
-
durch Zeitablauf; § 24 Abs. 1 bleibt unberührt; 2. durch schriftliche Verzichtserklärung, wenn keine Ruhezeit mehr besteht;
-
durch Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils (§ 38).
Grabmale
(1) Grabmale sind Grabzeichen, die mit dem Boden fest, insbesondere durch Fundamente, verbunden werden sowie Liegeplatten und Liegesteine. Als Grabmale gelten auch Stein-, Holzund Metalltafeln, Aufsätze, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmalen. Für die Grabmale gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung.
(2) Provisorische Grabzeichen, die ohne Fundament errichtet werden, sind nur aus Holz zulässig. Sie dürfen die Höhe und Breite eines nach der Grabmalordnung zulässigen stehenden Grabmals nicht überschreiten und sind innerhalb eines Jahres nach der Bestattung durch den Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.
(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(4) Die oder der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grabmale so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmale weder belästigt noch gefährdet werden können; hierbei ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutsame Grabmale zu nehmen. Grabmale, die nach Feststellung der Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können von ihr auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten entfernt werden, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung mit Androhung der Entfernung für den Fall der Nichterfüllung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung sofort tätig werden.
(5) Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen, die wegen der Öffnung des Grabes abgebaut wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, sind aus dem Friedhof zu entfernen.
(6) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts ist die oder der bisherige Grabnutzungsberechtigte innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen, die Grabbepflanzung und sonstigen Grabschmuck entfernen zu lassen (§ 7 der Grabmalordnung).
(7) Bei Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten tritt an deren oder dessen Stelle die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger (§ 25 Abs. 2); wird das Recht nicht übertragen, kann die Friedhofsverwaltung die Räumung des Grabes vom Erben verlangen.
Grabpflege
Die Gräber sind von den Grabnutzungsberechtigten während der gesamten Laufzeit des Grabnutzungsrechts nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) zu pflegen. Ausgenommen sind Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen.
Vernachlässigte Gräber
Werden Gräber nicht oder nicht nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Sat-
zung) gepflegt, haben die Grabnutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sind die Verantwortlichen nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis am Grab.
D. Friedhofsordnung
Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass die Friedhöfe ganz oder zum Teil sperren.
Verhalten im Friedhof
(1) Im Friedhof ist die Würde des Ortes zu wahren. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Jede und jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist es verboten,
- die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören; 2. die Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen; 3. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen; 4. Gräber oder Anpflanzungen zu betreten; 5. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. § 34 bleibt unberührt; 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde; 7. freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen; 8. auf dem Friedhof und in den der Abwicklung des Bestattungsbetriebes dienenden Räumen zu rauchen; 9. Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen; 10. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art zu betreiben. § 33 bleibt unberührt; 11. Sport zu betreiben; 12. gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Ordnung und dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.
(4) Fahrräder und andere Fahrzeuge dürfen in unmittelbarer Nähe von Trauerfeiern und Trauerzügen sowie vor den Trauerhallen oder Räumen, die der Abschiednahme und Aufbahrung von Verstorbenen dienen, nicht abgestellt werden.
(5) Bild- und Tonaufnahmen auf dem Friedhof zu gewerblichen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Auflagen erteilen.
Verstöße
Wer gegen diese Satzung oder auf Grund dieser Satzung erlassene Anordnungen verstößt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden.
Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer, Metallgestalterinnen und Metallgestalter oder Gärtnerinnen und Gärtner benötigen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt (Berechtigungsschein). Eine Zulassung mit besonderen Auflagen für einen reibungslosen und pietätvollen Ablauf der Trauerfeier benötigen auch Musikerinnen und Musiker, die auf den Friedhöfen gewerbliche Musikaufführungen darbieten wollen. Die Zulassungen erfolgen kalenderjährlich. Der Berechtigungsschein ist den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. Bei Steinmetzinnen und Steinmetzen genügt auch ein gleichwertiger Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zur Errichtung und Fundamentierung von Grabmalen.
(4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmerinnen und Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind nicht gestattet. Ausnahmen genehmigt auf Antrag die Friedhofsverwaltung.
(6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur während der in Abs. 5 festgesetzten Zeit und nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Benutzung der Unterflurhydranten und das Gießen mit Wasserschläuchen sind nicht gestattet. Die Benutzung der Brunnen zur Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke bedarf einer kalenderjährlichen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung.
(8) Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen. Soweit Arbeiten keiner Zulassung bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Für deren Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Befahren der Friedhofswege
(1) Gestattet ist das Befahren der Wege mit Rollstühlen und Behindertenfahrrädern. Außergewöhnlich gehbehinderten Personen kann eine Zufahrtsberechtigung erteilt werden; Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiten. Fußgänger haben immer Vorrang.
(2) Den Inhaberinnen und Inhabern von Berechtigungsscheinen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 ist zur Beförderung von Waren, Materialien und Werkzeugen das Befahren der Friedhofswege mit ei-
nem geeigneten Fahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t gestattet. Für weitere Fahrzeuge sind eigene Zufahrtsgenehmigungen erforderlich. Die Zufahrtsberechtigungsnachweise sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Die Fahrzeuge müssen den Firmennamen deutlich sichtbar tragen. Wege unter 2,50 m Breite dürfen mit Fahrzeugen von mehr als 1,50 m Gesamtbreite nicht befahren werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur die befestigten Fahrstraßen von mehr als 2,50 m Breite benützen.
(3) Werkstoffe aller Art sowie Grabmale, Steine, Pflanzen und Erde dürfen, wenn die Gräber nicht an gemäß Abs. 1 mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Wegen liegen, zu den Gräbern nur mit Handwagen oder Schubkarren gefahren werden.
(4) Für Personen und Firmen, die im Auftrag der Friedhofsverwaltung Bau- oder Wartungsarbeiten durchführen, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abtransport und Lagerung von Stoffen
Pflanzen, Sand und Erdreich, die bei Errichtung von Grabmalen oder bei der Anpflanzung und der Pflege von Gräbern anfallen, sind vollständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Lagerflächen auf den Friedhöfen abzulegen. Gewerbetreibende dürfen die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benützen. Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmalreste, Mörtel und Armierungsteile, sind von der oder dem Gewerbetreibenden aus dem Friedhof zu entfernen. Das Ablagern von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, ist untersagt.
E. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1) Kinder sollen grundsätzlich in Wahlgräbern bestattet werden. In den noch bestehenden Grabfeldern für Kinder beträgt die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Grabes in der Länge 1,20 m und in der Breite 0,60 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.
(2) Bereits verliehene Grabnutzungsrechte bleiben unberührt.
Gebühren
Für die Leistungen der Friedhofsverwaltung nach § 1 Abs. 2 und die Verleihung von Grabnutzungsrechten nach §§ 23 ff. werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) erhoben.
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Grabnutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Schließung kann verfügt werden, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst werden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Entwidmung kann
verfügt werden, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhezeiten abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Grabnutzungsrechte im Einvernehmen mit der oder dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG in der jeweils geltenden Fassung.
Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Dritte, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen.
(2) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Anordnungen, Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein satzungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Eine vorherige Androhung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich
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entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Kerzen oder mit Wachs oder brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Grablichte auf Urnennischenanlagen abstellt und abbrennt; 2. entgegen § 27 Abs. 5 Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen aus dem Friedhof nicht entfernt; 3. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt; 4. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Tiere mitbringt; 5. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art betreibt; 6. entgegen § 31 Abs. 4 Fahrräder und andere Fahrzeuge abstellt; 7. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zulassung gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen durchführt; 8. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 1 Unterflurhydranten benutzt oder mit Wasserschläuchen gießt; 9. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 2 ohne Erlaubnis Gießwasser aus Brunnen entnimmt; 10. entgegen § 34 Abs. 1, 2 oder 3 als Inhaber eines Berechtigungsscheines nicht zugelassene Friedhofswege befährt; 11. entgegen § 35 Pflanzen, Sand und Erdreich nicht auf die vorgeschriebenen Lagerflächen bringt oder Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmalreste, Mörtel und Armierungsteile nicht aus dem Friedhof entfernt oder Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf dem Friedhof ablagert; 12. entgegen § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Grabmalordnung ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale oder Grabmalteile errichtet, ändert, erneuert, Fundamente erstellt oder unter Denkmalschutz stehende Grabmale oder Grabmalteile restauriert;
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entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 der Grabmalordnung Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall ablagert; 14. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Grabmalordnung Arbeiten an Grabmalen ausführt, ohne dies anzuzeigen; 15. entgegen § 6 Abs. 2 der Grabmalordnung die Bezeichnung der Grabstelle nicht dauerhaft in das Grabmal einarbeitet; 16. entgegen § 6 Abs. 3 der Grabmalordnung die Beendigung von Arbeiten an Grabmalen nicht anzeigt und die genehmigte Grabmalzeichnung nicht vorlegt; 17. entgegen § 7 Abs. 1 der Grabmalordnung wieder verwendete Grabmale ohne Genehmigung nach § 1 aufstellt; 18. entgegen § 1 Abs. 2 der Grabpflegeordnung wasserschädigende, umweltschädigende Substanzen, Pestizide, Insektizide und Salze, insbesondere Kochsalz, auf dem Friedhof einsetzt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 6. April 2009 (Amtsblatt S. 134), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 455), außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) – Einzugsbereiche der Friedhöfe
Süd- und Westfriedhof
Für den Süd- und den Westfriedhof gibt es innerhalb des Stadtgebiets keine Begrenzung des Einzugsbereiches.
Weitere städtische Friedhöfe
Solange Gräber zur Verfügung stehen können Bestattungen auch stattfinden:
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im Friedhof Großreuth bei Schweinau, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das eingeschlossen wird von der Südseite der Leyher Straße, der Westseite der Von-der-Tann-Straße, der Westseite der Gustav-Adolf-Straße, der Bahnlinie Nürnberg-Ansbach und der westlichen Stadtgrenze bis zur Leyher Straße;
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im Friedhof Reichelsdorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das eingeschlossen wird von der Bahnlinie Nürnberg-Ansbach, dem Main-Donau-Kanal, der Bahnlinie Nürnberg-Schwabach bis zum Haltepunkt Nürnberg-Reichelsdorf, der Vorjurastraße bis zur Umbenhauerstraße, der Umbenhauerstraße und ihrer direkten Verbindung zum Haltepunkt Reichelsdorfer Keller und der westlichen Stadtgrenze bis zur Bahnlinie Nürnberg-Ansbach; zum Einzugsgebiet gehören außerdem östlich der Vorjurastraße die Wohngebiete auf beiden Seiten der Vogtsbergstraße, der Harlacher Straße und der Brunnauer Straße;
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im Friedhof Boxdorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Boxdorf hatten;
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im Friedhof Worzeldorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Worzeldorf, Herpersdorf, Gaulnhofen, Königshof, Pillenreuth und Weiherhaus gebildet wird;
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im Friedhof Großgründlach, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Großgründlach, Kleingründlach und Reutles gebildet wird;
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im Friedhof Fischbach, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Fischbach, Altenfurt, Moorenbrunn, Brunn und Birnthon gebildet wird;
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im Friedhof Kornburg, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Kornburg hatten;
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im Friedhof Höfen, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Höfen hatten.
Anlage 2 (zu § 27) – Grabmalordnung
Inhaltsübersicht:
§ 1 Genehmigungsverfahren § 2 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften § 3 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 4 Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 5 Fundamente § 6 Arbeiten an Grabmalen § 7 Wiederverwendung von Grabmalen
Genehmigungsverfahren
(1) Der schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung bedürfen:
- die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmalen und Grabmalteilen; 2. die Erstellung von Fundamenten; 3. die Restaurierung von unter Denkmalschutz stehenden Grabmalen und Grabmalteilen.
(2) Der Genehmigungsantrag ist von der oder dem Grabnutzungsberechtigten mit Formblatt der Friedhofsverwaltung zu stellen. Ihm ist eine Zeichnung beizufügen, aus der alle Einzelheiten einschließlich der Maße und der technischen Angaben ersichtlich sein müssen. Auf Verlangen sind oder Modelle vorzulegen. Der Antrag ist von der oder dem Grabnutzungsberechtigten und von einer oder einem durch die Friedhofsverwaltung nach § 33 BFS zugelassenen Gewerbetreibenden zu unterzeichnen.
(3) Auf dem Antrag ist das Entgelt (einschließlich Mehrwertsteuer) anzugeben, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber an die Herstellerin oder den Hersteller des Grabmales samt allem Zubehör und allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten tatsächlich zu entrichten hat. Soweit die Wertangabe fehlt oder Zweifel an der Angabe bestehen, kann das Entgelt von der Friedhofsverwaltung geschätzt oder der Antrag abgelehnt werden.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und von der Abnahme des Grabmals in der Werkstatt der Steinmetzin oder des Steinmetzen vor der Aufstellung abhängig gemacht werden. Sie erlischt innerhalb von zwei Jahren, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Bei Verstoß gegen die Genehmigung kann diese widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines errichteten Grabmals angeordnet werden.
Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen dieser Satzung. Das Denkmal darf über die Grundfläche des Grabhügels nicht herausragen.
(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind
- auf dem Südfriedhof die Abteilung S 104; 2. auf dem Westfriedhof die Abteilungen S 119 und S 127.
Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften gelten folgende Maße:
- für stehende Steine
a) auf Wahlgräbern: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; b) auf mehrfach breiten Wahlgräbern: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m; die maximale Ansichtsfläche darf 0,72 m² nicht überschreiten; c) auf Kindergräbern: maximale Höhe 0,90 m, maximale Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,15 m; d) auf einfachbreiten Familiengräbern: maximale Höhe 1,40 m, maximale Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; e) auf mehrfachbreiten Familiengräbern: maximale Höhe 1,40 m, maximale Breite 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m, maximale Ansichtsfläche 1,20 m²; f) auf Urnengräbern: maximale Höhe 0,90 m, maximale Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,15 m; g) auf Familiengräbern, auf Urnenerdgräbern ab einer Grundfläche von 2,00 m x 2,00 m und auf einfachtiefen Wahlgräbern: maximale Höhe 1,50 m, maximale Breite bzw. Durchmesser 0,40 m;
- für liegende Steine
a) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern: Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 1,20 m; b) auf doppelbreiten Wahl- und Familiengräbern: Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,70 m, maximale Länge 1,40 m; c) aus einheimischem Sandstein auf Wahl- und Familiengräbern nach dem historischen Nürnberger Grabsteinmaß ohne zusätzliche Grabeinfassungen oder Einlegeplatten unter Beachtung der geltenden Vorgaben für Grabmale auf den historischen Nürnberger Friedhöfen;
-
für Liegeplatten auf Wahlgräbern, Familiengräbern und Urnenerdgräbern: maximale Breite 0,40 m, Tiefe 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m; als Rundsteine bis zum Höchstdurchmesser von 0,50 m;
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für Stelen auf Urnenhaingräbern: maximale Grundfläche 0,25 m x 0,25 m, Mindesthöhe 0,25 m, maximale Höhe 1,10 m. Die Oberflächen der Stelen müssen allseitig gleichwertig, materialgerecht bearbeitet sein; polierte Flächen sind nicht gestattet;
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für Einlegeplatten
a) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern ohne Liegestein: Mindesthöhe 0,08 m, maximale Gesamtfläche 0,6 m²; b) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern mit Liegestein Mindesthöhe 0,08 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 0,40 m, c) auf doppeltbreiten Wahl- und Familiengräbern ohne Liegesteine: Mindesthöhe 0,08 m, maximale Gesamtfläche 1 m².
(2) Abweichungen von den genannten Maßen können aus gestalterischen Gründen dann zugelassen werden, wenn sich keine Nachteile daraus für den Bestattungsbetrieb bzw. für die Ruhezeit ergeben.
(3) Urnenhaingräber sind mit einer Stele zu versehen.
Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Als Basismaterialien sind vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zugelassen; nicht zugelassen sind Kunststeine sowie synthetische Materialien, Glas, Porzellan und Emaille.
(2) Gegenstände, die gegen die Würde und Eigenart des Friedhofes verstoßen, dürfen auf Grabmalen und Beisetzungsstellen nicht angebracht werden.
(3) Abbildungen aus Emaille oder Porzellan mit dem Porträt der oder des Verstorbenen sind bei Wahl- und Familiengräbern im Einzelfall bis zu einer Größe von 0,006 m² genehmigungsfähig. Alle weiteren Abbildungen von Personen dürfen eine Fläche von 0,30 m x 0,20 m nicht überschreiten und die Würde der Grabanlage nicht beinträchtigen.
(4) Als feinster Bearbeitungsgrund wird zugelassen: für die Vorderseite poliert, für die Rückseite und die Seitenflächen matt bearbeitet.
(5) Unzulässig sind:
- Anstriche an Steinen; 2. verputztes und unverputztes Mauerwerk; 3. Schriftplatten und Polituren, die das ruhige Gesamtbild beeinträchtigen; 4. Ausmalen von Schriften und Ornamenten mit auffallenden Farben; 5. der Einbau elektronischer Bauteile in Grabmalen.
(6) Zulässig sind Einfassungen aus den Basismaterialien gemäß Abs. 1 mit feinstem Bearbeitungsgrad „matt bearbeitet“, mindestens 0,15 m hoch, zwischen 0,08 und 0,10 m breit. Die Einbauhöhe über anstehendem Gelände muss bei 0,05 m liegen. Die Einfassung darf nicht über die in der Bestattungs- und Friedhofssatzung genannte maximale Pflanzfläche hinausragen. Bei Urnenerdgräbern unter einer Grabbeetfläche von 2,00 m x 2,00 m sind Einfassungen nicht zugelassen. Bei Einfassungen über 0,10 m Breite reduziert die zusätzliche abgedeckte Fläche die gesamt zulässige Fläche der Einlegeplatten in gleichem Maße.
Fundamente
Bei der Errichtung und beim Versetzen von Grabmalen sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, insbesondere die Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern.
Arbeiten an Grabmalen
(1) Arbeiten an Grabmalen dürfen nur von einer oder einem nach § 33 BFS zugelassenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Arbeiten an Grabmalen sind vor Beginn der Arbeiten der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Anzugeben sind der ausführende Betrieb und die Grabnummer (Abteilung, Reihe, Grab). Das Aufstellen von Grabmalen bei Frost ist nicht zulässig.
(2) An jedem Grabmal muss die Grabnummer an einsehbarer Stelle dauerhaft eingearbeitet sein.
(3) Die Beendigung der Arbeiten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Bei Vorliegen einer Grabmalgenehmigung ist die Genehmigungszeichnung beizufügen.
Wiederverwendung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn die Friedhofsverwaltung die Aufstellung nach § 1 genehmigt hat.
(2) Soweit die Friedhofsverwaltung über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe eines Grabes von Auflagen und Bedingungen abhängig machen
Anlage 3 (zu § 28) – Grabpflegeordnung
Inhaltsübersicht:
§ 1 Grabpflege § 2 Einhaltung der Grabgröße § 3 Grabhügel § 4 Bepflanzung § 5 Nicht erlaubter Grabschmuck § 6 Blumenschmuck in Gemeinschaftsabteilungen § 7 Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen
Grabpflege
(1) Verantwortlich für die Grabpflege sind die Grabnutzungsberechtigten. Aufgeschüttete Grabhügel von Erdbestattungen sind spätestens nach einem Jahr zu beseitigen.
(2) Umweltschädigende Substanzen, Pestizide, Insektizide und Salze, insbesondere Kochsalz, dürfen auf dem Friedhof nicht verwendet werden.
(3) Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen. Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, dürfen nicht in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall abgelagert werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht satzungsgemäßen oder unansehnlich gewordenen Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.
(5) Geräte zur Grabpflege sowie sonstige Gegenstände dürfen nicht auf den Gräbern oder in deren Umgebung gelagert werden.
Einhaltung der Grabgröße
(1) Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern ist die in der Bestattungs- und Friedhofssatzung festgelegte Pflanzfläche einzuhalten.
(2) Es ist nicht gestattet, bei Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen vorzunehmen oder um das Grab zu pflastern oder Platten zu legen.
Grabhügel
(1) Die Friedhofsverwaltung kann festlegen, dass in einzelnen Friedhofsteilen Gräber keine Grabhügel erhalten und die Grabfläche mit dem umgebenden Boden gleich hoch liegen muss.
(2) Die Höhe des Grabhügels darf
- bei Erdgräbern höchstens 0,10 m, 2. bei Urnengräbern höchstens 0,05 m über dem Bodenniveau liegen.
(3) Der Grabhügel darf bei Gräbern mit Steinumrandung die Einfassung nicht überragen.
Bepflanzung
(1) Mindeststandard für die Bepflanzung des Grabbeetes ist eine Grasfläche.
(2) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten. Sie ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung abzustimmen.
(3) Pflanzen dürfen über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass vorhandene Gehölze und heckenartige Einfassungen geschnitten oder beseitigt, vertrocknete Pflanzen, lose Pflanzenreste und wildaufgehende Sämlinge entfernt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Grabberechtigten einen satzungsgerechten Zustand herstellen lassen.
Nicht erlaubter Grabschmuck
Es ist nicht erlaubt,
- Gegenstände, die der Würde des Friedhofs widersprechen, auf den Gräbern oder Grabmalen aufzustellen; 2. Grabschmuck aus nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen, an Gräbern anzubringen; 3. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck, insbesondere von Kränzen, auf den Gräbern zu verwenden; 4. die Gräber mit Kies, Kieselsteinen, Splitt, Rindenhäcksel oder anderem losen Material zu gestalten, zu bedecken oder einzufassen.
Grabschmuck in Urnengemeinschaftsanlagen
Persönlicher Grabschmuck darf in Urnengemeinschaftsanlagen nur an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Für außerhalb abgelegten Grabschmuck gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.
Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen
Es ist nicht erlaubt, Materialien einzubringen, die nicht verrotten, die Beisetzung behindern oder sich nachteilig auf die notwendigen Umsetzungsprozesse auswirken, insbesondere Dachpappe, Fließund Faserstoffe, Folien, Wannen und Platten aller Art.