← Sitzung des Stadtrates (27.02.2019)
Sitzung gesamt öffentlich
Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.
Sitzungsunterlagen
Sitzung des Stadtrates
27.02.2019
BEKANNTMACHUNG DER TAGESORDNUNG
Am Mittwoch, 27.02.2019, um 15:00 Uhr
findet im Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal eine
Sitzung des Stadtrates
mit folgender Tagesordnung statt:
1.
Bericht aktueller Stand der Umsetzung der "Lastenradförderung"
2.
Verlagerung des Wertstoffhofes am Pferdemarkt;
Grundstückstausch
3.
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP)
4.
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP)
5.
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP)
6.
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP)
7.
Zusammensetzung der Sportkommission in der Stadtratsperiode
2014/2020
8.
Auflagen des Referates I/II
Auflage des Referates VI:
9.
Satzung Nr. 68 "Klingenhofstraße" zur Aufhebung
planungsrechtlicher Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411,
Nr. 2167 und Nr. 2615 für ein Gebiet nördlich des
Nordostbahnhofs, östlich der Bessemerstraße und südlich der
Martinstraße
Auflage des Bürgermeisteramtes:
10.
Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)
Auflage des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR):
11.
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Servicebetrieb
Öffentlicher Raum Nürnberg
12.
Genehmigung der Niederschrift des Stadtrates vom 30.01.2019,
öffentlicher Teil
Zusätzlich findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Stadt Nürnberg, 13.02.2019
Dr. Ulrich Maly
Oberbürgermeister
Ö 1
Beschlussvorlage
OBM/019/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Zusammensetzung des Stadtrates:
- Niederlegung des Mandats durch Frau Stadträtin Katja Strohhacker
Anlagen:
Schreiben zur Niederlegung des Mandats von Frau Stadträtin Strohhacker
Sachverhalt (kurz):
Frau Stadträtin Katja Strohhacker bittet mit Schreiben vom 13.02.2019 darum, dem Antrag auf
Niederlegung ihres Stadtratsmandats aus gesundheitlichen Gründen zum 01.03.2019
zuzustimmen.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage OBM/019/2019
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
4.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage OBM/019/2019
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat erteilt antragsgemäß seine Zustimmung, dass Frau Stadträtin Katja Strohhacker
ihr Mandat als ehrenamtliches Mitglied des Nürnberger Stadtrats aus wichtigem Grund mit
Wirkung zum
01. März 2019 niederlegt.
Seite 3 von 3
spd@stadt.nuernberg.de
www.spd-stadtratsfraktion.nuernberg.de
U1, U11 Lorenzkirche
Bus 36, 46, 47 Rathaus
Rathaus
90403 Nürnberg
Tel 0911 / 231-2906
Fax 0911 / 231-3895
SPD
STADTRATSFRAKTION
NÜRNBERG
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg
An den Oberbürgermeister
der Stadt Nürnberg
Dr. Ulrich Maly
Rathaus
90403 Nürnberg
Nürnberg, 13. Februar 2019
Niederlegung meines Mandates als ehrenamtliche Stadträtin
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich bitte Sie, dem Stadtrat in seiner Sitzung am 27. Februar 2019 zu unterbreiten, mich vom
Amt der ehrenamtlichen Stadträtin zu entbinden.
Leider ist es mir aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, meine zusätzlichen
Aufgaben durch das Stadtratsmandat in dem Umfang nachzukommen, wie ich es für
angebracht halte, was ich sehr bedauere.
Ich danke Ihnen und den Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Parteien für die gute
und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Strohhacker
Stadträtin
Ö 1
Ö 1.1
Beschlussvorlage
Ref.III/051/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Bericht aktueller Stand der Umsetzung der "Lastenradförderung";
hier: Antrag der Stadtratsfraktion der CSU vom 14.01.2019
Anlagen:
Antrag des CSU-Fraktion vom 14.01.2019
Förderrichtline für Lastenräder
Anlage 1 - Entwurf - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Sachverhalt (kurz):
Die Stadt Nürnberg fördert umweltfreundliche Mobilität im Bereich des Lastentransports durch
Einsatz von Lastenfahrrädern. Vor dem Hintergrund der Diskussionen um Luftreinhaltung,
Stickoxide, Fahrverbote und dem Erhalt einer lebenswerten städtischen Umwelt steht das
Thema Mobilität vor großen Herausforderungen, auf die es zu reagieren gilt. Um Anreize für
Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, Lasten im Alltag emissionsfrei bzw. emissionsarm zu
transportieren, soll es nun finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Lastenfahrrädern
geben. Zielgruppen sind dabei sowohl Privatpersonen und ihre Zusammenschlüsse als auch
gemeinnützige eingetragene Vereine.
Ziel der Lastenradförderung ist es,
- den Radverkehrsanteil im Verkehr der Stadt Nürnberg zu erhöhen,
- Bürgerinnen und Bürgern eine Alternative für den Transport von Lasten aufzuzeigen und
somit die Anschaffung von Zweit- und Drittautos zu reduzieren und
- nachhaltig und schrittweise die Luftqualität durch Reduzierung der Anzahl der mit
Verbrennungsmotor betriebenen Kraftfahrzeuge in der Stadt zu verbessern.
Die vorliegende Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen ab dem xx.xx.2019 eine
Förderung beantragt bzw. gewährt werden kann.
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Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Ref.III/051/2019
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
100.000 € Folgekosten
Gesamtkosten
dauerhaft
€ pro Jahr
nur für einen begrenzten Zeitraum
100.000 € davon Sachkosten
davon investiv
€ davon Personalkosten
davon konsumtiv
€ pro Jahr
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Stadtratsbeschluss vom 22.11.2018
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.III/051/2019
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die Förderung steht jeder Nürnberger Bürgerin und jedem Nürnberger Bürger,
sowie jedem Nürnberger eingetragenen gemeinnützigen Verein zu.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.III/051/2019
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie zur Förderung von Lastenfahrrädern durch die Stadt Nürnberg wird vom Stadtrat
genehmigt und zur Umsetzung freigegeben.
Seite 4 von 4
Ö 1.1
Ö 1.1
Richtlinie zur Förderung von Lastenfahrrädern durch die Stadt
Nürnberg
Präambel
Die Stadt Nürnberg fördert umweltfreundliche Mobilität im Bereich des Lastentransports
durch Einsatz von Lastenfahrrädern. Vor dem Hintergrund der Diskussionen um Luftreinhaltung, Stickoxide, Fahrverbote und dem Erhalt einer lebenswerten städtischen Umwelt steht
das Thema Mobilität vor großen Herausforderungen, auf die es zu reagieren gilt. Um Anreize
für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, Lasten im Alltag emissionsfrei bzw. emissionsarm
zu transportieren, soll es nun finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Lastenfahrrädern geben. Zielgruppen sind dabei sowohl Privatpersonen und ihre Zusammenschlüsse
als auch gemeinnützige eingetragene Vereine.
Ziel der Lastenradförderung ist es,
-
den Radverkehrsanteil im Verkehr der Stadt Nürnberg zu erhöhen,
-
Bürgerinnen und Bürgern eine Alternative für den Transport von Lasten aufzuzeigen und
somit die Anschaffung von Zweit- und Drittautos zu reduzieren und
-
nachhaltig und schrittweise die Luftqualität durch Reduzierung der Anzahl der mit Verbrennungsmotor betriebenen Kraftfahrzeuge in der Stadt zu verbessern.
Die vorliegende Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen ab dem xx.xx.2019 eine Förderung beantragt bzw. gewährt werden kann.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Freiwillige Leistungen
Bei den Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben werden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese
Richtlinien nicht begründet; Verpflichtungen für die Stadt Nürnberg können daraus nicht abgeleitet werden.
1.2 Zweckbindung
Der städtische Zuschuss ist für die o.a. Ziele zweckgebunden zu verwenden.
Die Stadt Nürnberg ist berechtigt die richtige Mittelverwendung zu prüfen.
I\13_finanzen\5_MIP_Lastenräder
2. Förderungsvoraussetzungen
2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschaffung von ein- und zweispurigen, zulassungs- und versicherungsfreien Lastenfahrrädern mit und ohne batterieelektrischer Tretunterstützung (Lastenpedelecs
bis 25 km/h) sowie zulassungs- und versicherungspflichtige Lastenpedelecs bis 45 km/h, die
mindestens eine Lasten - Zuladung von 40 kg (zzgl. Fahrergewicht) ermöglichen und damit
mehr Ladevolumen bzw. -gewicht als ein herkömmliches Fahrrad aufnehmen können.
Nicht förderfähig sind nachträglich vorgenommene Umbauten an herkömmlichen Fahrrädern,
sowie E-Bikes (kein Pedalbetrieb möglich, zulassungs- und versicherungspflichtig).
Je Antragsteller ist im Zeitraum von zwei Jahren ein Fahrzeug förderfähig.
2.2 Förderfähige Nutzung
Die auf der Grundlage dieser Richtlinie geförderten Lastenfahrräder und Lastenpedelecs
müssen für die Dauer der Zweckbindungsfrist für private oder gemeinnützige Zwecke in der
Stadt Nürnberg genutzt werden.
2.3 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist der geförderten Fahrzeuge beträgt 24 Monate, d.h. innerhalb dieses
Zeitraums hat eine Nutzung der Fahrzeuge im Sinne der Förderung zu erfolgen. Der Zeitraum beginnt mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
2.4 Art und Umfang der Förderung
Rein muskulär betriebene Lastenräder werden mit 500 Euro, batterieelektrische unterstützte
Lastenpedelecs werden mit 1.000 Euro gefördert.
2.5 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
1)
Privatpersonen,
2)
Hausgemeinschaften bestehend aus Privathaushalten,
3)
Stiftungen, Genossenschaften, eingetragene Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Stadtgebiet Nürnberg
Diese Aufzählung ist abschließend.
Der entsprechende Nachweis über den Wohnsitz/Ansässigkeit ist erforderlich.
I\13_finanzen\5_MIP_Lastenräder
3. Antragstellung und Bearbeitung
3.1 Kontaktadresse
Die Zuwendung ist mit dem zugehörigen Formular zu beantragen. Der Vordruck des Antrags
ist erhältlich bei der
Stadt Nürnberg
Referat für Umwelt und Gesundheit
Hauptmarkt 18
90403 Nürnberg
umweltreferat@stadt.nuernberg.de
oder im Internet unter www.umweltreferat.nuernberg.de
Informationen sind unter der o. g. Internetadresse sowie unter der
Telefonnummer 0911/231-5903 beim Referat für Umwelt und Gesundheit erhältlich.
3.2 Bearbeitung
Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen bei der oben genannten Adresse einzureichen (Anlage 1). Der Antrag wird nach dem Datum des Antragseingangs bearbeitet. Maßgeblich hierfür ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.
3.3 Antragstellung
Förderfähig sind Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Der
Antrag muss also vor Kauf/Erwerb für das gewünschte Fahrzeug gestellt werden.
3.4 Förderzusage (Bewilligungsbescheid)
Das Referat für Umwelt und Gesundheit der Stadt Nürnberg prüft nach Antragseingang, ob
der Antrag den Vorgaben der vorliegenden Richtlinie entspricht.
Ist dies der Fall, erhält die Antragstellerin/der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Die
Beschaffung des Fahrzeugs sowie der Abruf der Mittel müssen innerhalb von 3 Monaten ab
Bestandskraft des Bewilligungsbescheids erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine
Verlängerung dieser Frist möglich, sofern ein schriftlicher Antrag rechtzeitig, d. h. eine Woche vor Fristablauf eingegangen ist.
4. Nachweis
Als Nachweis gilt die Kopie bzw. Scan der Kassenquittung bzw. der erfolgten Überweisung.
I\13_finanzen\5_MIP_Lastenräder
5. Aufhebung und Erstattung
Eine eventuelle Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Erstattungsansprüche richten
sich nach Art. 48 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Bei Aufhebung des Bewilligungsbescheids kann die erhaltene Zuwendung zurückgefordert
werden.
6. Weiterveräußerung, Rückzahlung
Der Weiterverkauf eines geförderten Fahrzeugs ist frühestens zwei Jahre nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides zulässig. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Zweijahresfrist) dem Referat für Umwelt und Gesundheit der
Stadt Nürnberg zu melden. Die Zuwendung ist in diesem Fall anteilig für jedes nicht genutzte
Quartal zurückzuzahlen.
Wenn vor Ablauf von zwei Jahren nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides das geförderte Fahrzeug aufgrund Unfalls oder anderen Schadens nicht mehr am Straßenverkehr
teilnehmen kann, ist die Zuwendung ebenfalls entsprechend der genutzten Zeit, für jedes
nicht genutzte Quartal anteilig zurückzuzahlen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dies der
Stadt Nürnberg unverzüglich mitzuteilen.
7. Sonstiges
7.1 Die Antragstellerin/der Antragsteller hat sich in dem Antragsformular damit einverstanden
zu erklären, ab dem Erhalt des Förderbescheids für die Dauer von zwei Jahren die mit dem
Bewilligungsbescheid mitgeschickten Aufkleber „Gefördert durch die Stadt Nürnberg“ auf
dem Fahrzeug deutlich sichtbar (üblicherweise auf dem Transportbehälter) anzubringen.
7.2 Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt sich mit Einreichen des Förderantrags dazu
bereit, seine Mobilitätsgewohnheiten sowie seine Erfahrungen vor, während und nach der
Aktion nach Vorgabe der Stadt zu dokumentieren und hierzu Fragebögen zu seinem Mobilitätsverhalten vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen (Anlage 2).
Voraussichtlich wird dafür einmal jährlich ein Fragebogen zu oben genannten Themen auszufüllen sein, um dem Stadtrat der Stadt Nürnberg über den Verlauf der Fördermaßnahme
berichten zu können.
8. Inkrafttreten und Befristung der Förderrichtlinie
Diese Richtlinie tritt am xx.xx.2019 in Kraft.
I\13_finanzen\5_MIP_Lastenräder
Anlage 1
Ö 1.1
Muster
- nicht zur Einreichung geeignet Stadt Nürnberg
Referat für Umwelt
und Gesundheit
Stadt Nürnberg
Referat für Umwelt und Gesundheit
Hauptmarkt 18
90403 Nürnberg
Sie erreichen uns
Mo, Di, Do 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Mi, Fr 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Tel.: +49 (0)9 11 / 2 31-5903
Fax.: +49 (0)9 11 / 2 31-3391
www.umweltreferat.nuernberg.de
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung der Stadt Nürnberg
hier: Förderung von Lastenfahrrädern
Bearbeitungskennzeichen: (wird von der Stadt Nürnberg ausgefüllt)
Familienname
Vorname
Straße
Telefon
Kreditinstitut
Telefax
Postleitzahl
Ort
E-Mail
BIC
Kontoinhaber/in (wenn nicht Antragsteller/in)
Stadt Nürnberg
200.030 09.2018
mein.nuernberg.de
Antrag Gewährung Zuwendung_2018
Angaben zur Bankverbindung
IBAN
Hausnummer
Anrede
Seite 1
Ich/Wir beantrage/n die Gewährung einer Zuwendung bei der Stadt Nürnberg
zur Förderung eines:
Lastenfahrrad (rein muskulärer Antrieb)
Festzuschuss 500,00 €
Lastenpedelec (batterieelektrische Tretunterstützung)
Festzuschuss 1.000,00 €
Art der Förderung
Der Nachweis der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel ist vom Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin zu erbringen. Dieser Verwendungsnachweis besteht aus
Kopie bzw. Scan der Kassenquittung / der erfolgten Überweisung
Nachweis über die Verwendung (Fragebogen)
Dem/der Zuwendungsempfänger/in erwächst aus der wiederholten und rechtmäßigen Gewährung freiwilliger Zuwendungen kein Rechtsanspruch. Die Stadt Nürnberg ist nicht zur Gewährung von Zuwendungen verpflichtet,
wenn eine Ausweisung im städtischen Haushaltsplan erfolgt ist.
Mit Unterschrift wird bestätigt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin die Zuwendungsnebenbestimmungen, einschließlich der Datenschutzhinweise, zur Kenntnis genommen hat und sich mit diesen einverstanden erklärt.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Antrag enthaltenen Angaben wird bestätigt. Es wird die Verpflichtung eingegangen, Änderungen der vorstehenden Angaben dem Referat für Umwelt und Gesundheit unauf-
mein.nuernberg.de
Antrag Gewährung Zuwendung_2018
gefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Ort, Datum, Unterschrift des/der Antragstellers/in bzw. Vertretungsberechtigten
Anlage:
1. Angebot für ein Lastenrad/Pedelec
Stadt Nürnberg
200.030 09.2018
2. Nachweis über den Wohnsitz Nürnberg (Ausweis/Meldebescheinigung)
Seite 2
Ö 2
Beschlussvorlage
SÖR/088/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Verlagerung des Wertstoffhofes am Pferdemarkt; Grundstückstausch
Anlagen:
Entscheidungsvorlage Uffenheimer Straße
Luftbild_Uffenheimerstr
Sachverhalt kurz:
Voraussetzung für den Neubau der Betriebszentrale für SÖR (Zusammenlegen aller
Werkstätten und der Bezirke Altstadt und Südstadt) ist die Verlagerung des bestehenden
Wertstoffhofes Am Pferdemarkt. Der Wertstoffhof soll auf das städtische Grundstück an der
Uffenheimer Straße umziehen.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
dauerhaft
davon investiv
davon konsumtiv
€ pro Jahr
nur für einen begrenzten Zeitraum
1.344.000 € davon Sachkosten
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
€ pro Jahr
Seite 1 von 3
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage SÖR/088/2019
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
4.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref.I/II
Ref. III/ASN
Ref. VI
Ref.VII
Seite 2 von 3
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage SÖR/088/2019
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat stimmt der Verlagerung des Wertstoffhofes Am Pferdemarkt in die Uffenheimer
Straße zu.
ASN wird in der Folge die Planung, den Bau und die Umsetzung des Wertstoffhofes an die
Uffenheimer Straße veranlassen.
SÖR wird in der Folge die Planung, den Bau und die Umsetzung des Modul 1 der
Betriebszentrale Am Pferdemarkt veranlassen.
Weitere, mit der Umsetzung notwendigen Beschlüsse werden in den Sitzungen der
zuständigen Werkausschüsse gefasst.
Seite 3 von 3
Ö 2
Verlagerung des Wertstoffhofes Am Pferdemarkt; Grundstückstausch
Entscheidungsvorlage
Vorangegangene Beschlüsse / Historie
Im Werkaussschuss Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg wurde am 02.03.2011 der Standort
„Am Pferdemarkt" für den Neubau der SÖR-Zentrale gemäß der Vorgabe aus dem SÖRGründungsbeschluß festgelegt.
Mit Beschluss des StR am 23.05.2012 wurde die Bauverwaltung beauftragt, einen
Realisierungswettbewerb in Zusammenarbeit mit dem SÖR durchzuführen.
Mit Beschluss des SÖR-WerkA am 22.03.2013 wurde die Objektplanung an Bolwin & Wulf Architekten
Berlin, Gewinner des vorangegangenen Architektenwettbewerbs, vergeben.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 08.07.2015 wurde zur Reduzierung des Invests die ursprünglich
geplante SÖR-Zentrale in eine ´SÖR-Bürozentrale´ und eine ´SÖR-Betriebezentrale´ (gewerblicher
Bereich) gesplittet. Die Bürozentrale ist seit Frühjahr 2017 in der Sulzbacher Straße 2-6 untergebracht.
Der anfänglich geplante auf den Werkstätten aufgesattelte mehrstöckige Bürokomplex am
Pferdemarkt ist somit entfallen.
Mit Beschluss vom 18.10.2017 stimmte der WerkA SÖR der Umplanung des Gesamtkonzeptes ´SÖRBetriebszentrale´ zu. SÖR wurde u.a. beauftragt die notwendige Umlegung des Wertstoffhofs zu
veranlassen und den Ankauf eines zur Verschiebung des Wertstoffhofes notwendigen Grundstücks
vorzubereiten.
Notwendigkeit der Wertstoffhofverlagerung
Grundlage der oben aufgeführten Wettbewerbsplanungen war ein freies und verfügbares Gelände, um ein
kompaktes, in sich geschlossenes Betriebsareal für SÖR zu erstellen. Der zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf
dem zu beplanenden Areal Am Pferdemarkt ansässige Wertstoffhof sollte dazu an eine andere Stelle verlagert
werden. Entgegen der ursprünglichen Annahme zügig ein geignetes Grundstück zu finden, konnte trotz
intensivster Suche zusammen mit WiF, LA und ASN kein geeigneter Ersatzstandort gefunden werden. In den
letzten Jahren wurden mehr als 30 Standorte geprüft, die jedoch aus unterschiedlichsten Gründen nicht
erfolgreich umgesetzt werden konnten.
Der zuletzt im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18.10.2017 anvisierte Kauf eines nicht städtischen
Grundstücks konnte wegen umfangreicher Bodenuntersuchungen und nur schleppenden Vorankommen bei
der Preisfindung bis heute nicht realisiert werden. Eine tatsächliche Einigung ist weiterhin unklar.
Vorgesehenes Ersatzgrundstück für den WSH in der Uffenheimer Straße
Mit der Auflösung der Unterkünfte in der Uffenheimer Straße 39-51 bietet sich dort nun ein neues, besseres
Quartier für den WSH. Die verfübare Gesamtfläche von ca. 2 ha, eingegrenzt von der Uffenheimer Straße im
Norden und Osten, von der Südwesttangente im Süden und von einem Naturschutzgebiet im Westen, wird in
Absprache mit Ref. VII aufgeteilt in einen Bereich Wertstoffhof und einen Bereich Gewerbeansiedlung (siehe
Lageplan).
Der dem ASN zugeteilte nördliche Flächenabschnitt (gesamt ca. 11.400 m2) umfasst neben der eigentlichen
WSH-Nutzfläche (Bedarfsgröße ca. 8.500 - 9.000 m2) an der westlichen Flurgrenze auch einen Grünstreifen mit
Baumbestand, der zukünftig von ASN gepflegt wird.
Der südliche Flächenabschnitt mit Kleinbetrieben soll als Gewerbegebiet weiterentwickelt werden.
1
Die Erschließung ist gesichert. Das Verkehrsaufkommen, dass durch den Bau des Werstoffhofes ausgelöst wird,
wird über die Dieselstraße abgewickelt. Die Leistungsfähigkeit ist nach Prüfung des Verkehrsplanungsamtes
gegeben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird aktuell geprüft. Insbesondere naturschutzfachliche und
nachbarliche Belange sind noch nicht abschließend geklärt.
Der neue Standort an der Uffenheimer Straße erfüllt alle für den ASN notwendigen Bedingungen und
Standortanforderungen. Weitere Vorteile sind:
das Grundstück befindet sich bereits im städtischen Eigentum,
ausreichende Platzverhältnisse,
liegt ideal im WSH-Erfassungsgebiet,
Fahrzeug-Rückstauflächen können auf dem Grundstück untergebracht werden.
Grundstückstransaktion Verlegung Wertstoffhof Pferdemarkt
A) Ausgangssituation:
Mit der vom Stadtrat im März 2011 und vom Werkausschuss SÖR am 18.10.2017 beschlossenen
Zusammenführung von Betriebsstandorten des Eigenbetriebs SÖR auf einen gemeinsamen Standort „Am
Pferdemarkt“ ist eine Verlagerung des derzeitigen Wertstoffhofes (einschließlich der im Erdgeschoss des
Verwaltungsgebäudes Am Pferdemarkt 23 vom Betreiber für Werkstatt, Lager und Verwaltungs-/ Sozialräume
genutzten Räumlichkeiten) an einen neuen Standort notwendig. Daher soll der Wertstoffhof Am Pferdemarkt
(ASN) an die Uffenheimer Straße verlegt werden.
Dazu sind zunächst die betroffenen Grundstücke den entsprechenden Eigenbetrieben ASN und SÖR zu
übertragen. Dabei handelt es sich lediglich um einen stadtinternen Vorgang, die Eigenbetriebe stellen keine
eigene Rechtsperson dar, daher ist die Darstellung im Grundbuch von der Transaktion nicht betroffen
(Eigentümerin bleibt die Stadt Nürnberg).
Das Grundstück Pferdemarkt 23-25, Teilstück aus Flurnr. 213/Gostenhof befindet sich derzeit im Besitz des
ASN und ist dort wie folgt bilanziert.
Verkehrswert
davon
anteiliger
gem. Gutachten
Gesamtfläche ASN Buchwert
entnommen
Buchwert
Geo
15576,00 qm
193.000
6400,00 qm
79.301,49
1.344.000,00
Das Grundstück Uffenheimer Str. , Flurnr. 344,346 und 349 /Großreuth bei Schweinau befindet sich derzeit im
Besitz der Kernstadt.
davon
anteiliger
Flurnr. Gesamtfläche
Buchwert
entnommen
Buchwert
344
7053 qm
528.975,00
3077 qm
230.775,00
346
5548 qm
4.627,28
5548 qm
4.627,28
2775 qm
349/0
3655 qm
85.566,39
85.566,39
16256 qm
619.168,67
11400 qm
320.968,67
2
B) Umsetzungsvorschlag:
Die Abwicklung des "Grundstückstausches" erfolgt über die Kernstadt und Bruttobuchung im städtischen
Haushalt:
1. ASN übergibt das Grundstück Pferdemarkt zum Verkehrswert an die Stadt.
2. Die Stadt übertragt das Grundstück Uffenheimer Str. als betriebsnotwendiges
Vermögen zum Verkehrswert an ASN
3. Die Stadt überträgt das Grundstück als betriebsnotwendiges Vermögen an SÖR
zum Verkehrswert:
Verkehrswert
lt. Gutachten
Geo 29.10.2018
1.344.000,00 €
634.000,00 €
1.344.000,00 €
C) Auswirkungen auf den städtischen Haushalt
Die Stadt "kauft" ASN das Grundstück Pferdemarkt zum Verkehrswert ab, d.h. durch LA ist ein Grundstückskauf
zu buchen. Die Stadt überträgt das Grundstück Uffenheimer Str. an ASN zum Verkehrswert, d.h. durch LA ist
ein Grundstücksverkauf zu buchen. Die Stadt überträgt das Grundstück Pferdemarkt an SÖR, d.h. durch LA ist
ein Grundstücksverkauf zu buchen
Auswirkungen bei der Kernstadt ingesamt
Genererierung einer Einzahlung in Höhe Verkehrswert Uffenheimer Straße
Generierung eines Ertrags von durch Aufdeckung stiller Reserven beim
Grundstück Uffenheimer Straße
(Verkehrswert: 634.000 € - Buchwert 320.968,67 €)
Verringerung des Anlagevermögens
(Grundstücksbestand)
634.000,00 €
313.031,33 €
-320.968,67 €
Beim Grundstück Am Pferdemarkt entspricht der aktivierte Verkehrswert und damit aktuelle Buchwert
(1.344.000 €) dem Veräußerungswert (1.344.000€). D.h. es gibt keine Ergebnisauswirkung bei der Kernstadt.
3
D) Auswirkungen auf die Eigenbetriebe
Auswirkungen bei SÖR
Zunahme Anlagevermögen (Grundstück) gegen Verminderung Bankbestand
(Auszahlung)
Auswirkungen bei ASN
Generierung einer Netto-Einzahlung in Höhe der Wertdifferenz der beiden
Grundstücke
Generierung eines Ertrags von durch Aufdeckung stiller Reserven beim Grundstück
Pferdemarkt
1.344.000,00 €
710.000,00 €
1.264.698,51 €
Diese Einzahlung und der Ertrag sollen die durch die Neuerrichtung des Wertstoffhofs entstehenden
Investitionen und Aufwendungen für den Gebührenhaushalt kompensieren.
Der Abriss der Gebäude und Aufbauten Am Pferdemarkt erfolgt durch SÖR, eine größere
Altlastenproblematik wird seitens SÖR nicht gesehen (Versiegelung der Flächen).
Aufgrund der guten Liquiditätssituation beim SÖR erfolgt der Ausgleich gegen das Kontokorrentkonto eine Anpassung des Trägerdarlehens ist nicht erforderlich.
Durch die jetzt mögliche Verlagerung des Wertstoffhofs kann der erste Schritt zur Verwirklichung der SÖRBetriebszentrale am Pferdemarkt erfolgen. Mit dem Modul 1 wird der dringlich erforderliche Bau der neuen
Kfz-Werkstatt und der großen Kfz-Abstellhalle umgesetzt. Die bestehenden Werkstatt- und Fahrzeughallen in
Großreuth, teilweise aus den 30er Jahren, weisen aufgrund mangelhafter Bausubstanz, veralteter
Ausstattungstechnik und unzureichendem Arbeitsschutz einen hohen Nachrüstungs-und Investitionsbedarf
auf.
4
Ö 2
Ö 2.1
Beschlussvorlage
Ref.VI/066/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Königsstraße 93 - Künstlerhaus, Generalsanierung 3. BA
Hier: Ergebnisse 1. Vergabepaket
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Peuntgasse5-7_EG_Szenario-2022
Vermerkt Ref IV - Stadtratsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Für das Bauvorhaben "Künstlerhaus 3.BA" lagen im Juni 2018 die Ausschreibungsergebnisse
für ein erstes Vergabepaket (ca. 50% der Bauwerkskosten) mit teilweise erheblicher
Überschreitung der veranschlagten Kosten vor. Die danach im Bau- und Vergabeausschuss
am 17.07.2018 beschlossene weitere Vorgehensweise umfasste u.a., die unwirtschaftlichen
Angebotsverfahren aufzuheben, Vereinfachungen im Bereich Tiefbau zu planen und
anschließend erneut auszuschreiben.
Zwischenzeitlich sind umfassende Vereinfachungen im Tiefbau (Einsparsumme ca. 900.000 €
netto) in die erneuten Ausschreibungen eingeflossen. Es liegen außerdem die Ergebnisse der
erneuten Aussschreibungen vor.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.VI/066/2019
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Seite 2 von 4
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage Ref.VI/066/2019
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
2.BM
Ref. I/II
Ref. IV
Seite 3 von 4
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.VI/066/2019
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat beschließt die dauerhafte Unterbringung der Künstlerhaus-Holzwerkstatt im
Erdgeschoss des bestehenden städtischen Gebäudes Peuntgasse 5-7, vorbehaltlich einer
adäquaten Unterbringung der SÖR Mehrzweck-, Winterdienst- und Kehrfahrzeuge innerhalb
der Altstadt.
2. Der Stadtrat beschließt die MIP-Fortschreibung in Höhe des aktuellen Baupreisindex zur
Nachfinanzierung der Gesamtmaßnahme.
Seite 4 von 4
Ö 2.1
Beilage
Entscheidungsvorlage
Königstraße 93 – Künstlerhaus, Generalsanierung 3.BA
hier: Ergebnisse 1. Vergabepaket
Sachverhaltsdarstellung
1.
Da die Ausschreibungsergebnisse des gem. BRL durchgeführten ersten Vergabepakets (gleichzeitige Angebotseröffnung von mind. 25% der Bauwerkskosten, hier ca. 50% der Bauwerkskosten submittiert) die veranschlagten Kosten teilweise erheblich überschritten haben, wurde dem
Bau- und Vergabeausschuss am 17.07.2018 die von der Bauverwaltung vorgeschlagene weitere
Vorgehensweise vor Zuschlagserteilung vorgelegt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienten
als Steuerinstrument zur Vermeidung einer erheblichen Kostenerhöhung der Gesamtmaßnahme.
Außerdem sollte damit trotz schwieriger Marktsituation ein zeitnaher Baubeginn und das Aufrechterhalten der genehmigten Planung / Gesamtkonzept ermöglicht werden.
Die im Bau- und Vergabeausschuss am 17.07.2018 beschlossene weitere Vorgehensweise lautete:
a)
Aufhebung der unwirtschaftlichen Angebotsverfahren
b)
Vereinfachung der Planung im Bereich Tiefbau
c)
Erneute Ausschreibung der aufgehobenen Verfahren unter Berücksichtigung von Vereinfachungen
d)
Zuschlagserteilung für die wirtschaftlichen Angebote des ersten Vergabepakets
e)
Verzögerung des Baubeginns um vorauss. sechs Monate
Am 19.09.2018 entschieden die Projektbeteiligten – nach erfolgter Information an die Geschäftsbereiche Ref.VI, Ref.IV und Ref.I/II – als Vereinfachung u.a. die bisher geplante KünstlerhausErweiterung im Untergeschoss für die Holzwerkstatt wegen des hohen Tiefbau-Aufwandes nicht
auszuführen und stattdessen eine dauerhafte Unterbringung der Holzwerkstatt samt dienender
Lagerräume im Erdgeschoss des 150m entfernten bestehenden städtischen Gebäudes Peuntgasse 5-7 zu planen, das bereits zum jetzigen Zeitpunkt teilweise als Interimsort u.a. für die Werkbund- und Offene Werkstätten dient (u.a. konnte für die Bauzeit des 3.BA die Holzwerkstatt in für
3 Jahre zwar akzeptabler aber doch sehr eingeschränkter Größe und Lage im 2.OG untergebracht werden) und für welches Ref.IV/KuKuQ bereits teilweise die Hausverwaltung übertragen
wurde. Voraussetzung für eine dauerhafte Unterbringung der Schreinerei im EG ist ein adäquater
Ersatz für momentan belegte EG Lagerflächen von der HVE und SÖR für Magazin,
Mehrzweck-, Winterdienst- und Kehrfahrzeuge für die Altstadt. Etwaige Bauarbeiten dazu können
erst beginnen, wenn die Frage der Lagerflächen befriedigend geklärt ist. Alle anderen Werkstätten (Werkbund- und Offene Werkstätten) werden zukünftig weiterhin - gemäß genehmigter Planung - im Künstlerhaus untergebracht. Die Projektziele und das Gesamtnutzungskonzept sind
damit aufrechterhalten und gleichzeitig aufwendige Tiefbauarbeiten vermieden.
Die unter Berücksichtigung der gesamten Rohbau-/Tiefbauvereinfachungen (geschätzte Einsparhöhe ca. 900.000 € netto) erneut herausgegebenen Ausschreibungen brachten bei Angebotseröffnung im Januar 2019 ein deutlich wirtschaftlicheres Ergebnis und sollen nun vergeben werden.
Seite 1 von 2
Eine Nachfinanzierung für die Gesamtmaßnahme in Höhe des aktuellen Baupreisindex aufgrund
der weiterhin angespannten Marktsituation wird dennoch notwendig.
Die durch das Hochbauamt, Abteilung H/Kultur aktuell formulierte baufachliche Stellungnahme
zum Gebäude Peuntgasse 5-7 stützt sich auf die intensive Beschäftigung mit dem Gebäudebestand für die bereits durchgeführten Anpassungen für die Künstlerhaus-Ausweichnutzungen:
ausreichend gute vorhandene Bausubstanz / geringer Anpassungsbedarf für Holzwerkstatt
Nachhaltigkeit: Nutzung Gebäudebestand anstelle Abbruch/Neubau
die im EG vorhandenen Nutzungen der Bauhof-Hausmeister und der Stpl-Modellbauwerkstatt könnten verbleiben; einzig für Geräte der Bauhofbewirtschaftung müssen in örtlicher
Nähe Ersatzräume gefunden werden
ausreichender zeitlicher Vorlauf für bauliche Anpassungen gegeben, da Räumlichkeiten
erst bis Ende der Maßnahme „Künstlerhaus 3.BA“ (vorauss. Ende 2021) angepasst sein
müssen
Da einige Bauleistungen bereits vergeben sind, der Baubeginn nun im April 2019 erfolgen soll
und damit fixiert ist, keine Gebäudeerweiterung am Künstlerhaus für die Holzwerkstatt zu bauen,
sollte nun die dauerhafte Unterbringung der Holzwerkstatt im Erdgeschoss des Gebäudes Peuntgasse 5-7, vorbehaltlich einer adäquaten Unterbringung der SÖR Mehrzweck-, Winterdienst- und
Kehrfahrzeuge innerhalb der Altstadt, und die MIP-Fortschreibung in Höhe des aktuellen Baupreisindex zur Nachfinanzierung der Gesamtmaßnahme beschlossen werden.
Anlagen:
- Vermerk Ref.IV vom 13.02.2019
- Grundriss Peuntgasse 5-7, Erdgeschoss „Szenario 2022“
14.02.2019
Planungs- und Baureferat
Seite 2 von 2
Zukünftige Nutzung KuKuQ ab 2022
gem. Anforderungsprofil KuKuQ v. 1.12.2018
Darstellung der zukünftigen Nutzungsbereiche KuKuQ / andere
in Bezug auf die bestehende Nutzung 2018
KuKuQ
001
andere
Garage
aktuelle Nutzung:
Stpl, Modellbau / Materiallager
Peuntgasse 5 - 7, Erdgeschoss
abgeschlossene Umbauplanung
Interimsnutzung KuKuQ 2018 - 2021
ohne Maßstab
Hochbauamt, H/Kultur 31.07.2018
20.50
Tor 5
Schubladenschrank
Holz
1.85
Tor 1
1.85
1.95
Unterschrank 1
Stahl, grün
T is ch - Löten 1
2 x 230 V, NEU
Notausgang
-Leiter-
Steckdose
Bestand belassen
14.46
3 x 230 V, NEU
horizontal
(Montagehöhe: ca.90 cm)
115
Steckdosen inkl.
Zuleitung entfernen
ca 3,70
010
1.755
011
12 STG
19.2/25.0
W a n d s ch r a n k
grün, H 96,6
Peuntgasse 5
aktuelle
Nutzung
Räume 0
H a u sm e
07-013, 0
ister Bau
000/5:
hof
009
(Montagehöhe: ca. 90 cm)
Tisch 4
Doz ent
Tisch Standbohrmaschine
012
Zugang UG
für das ges. Verwaltungsgebäude
Peuntgasse 5-7:
EDV-Schrank
Heizungsanschluss
T isch S chüle r 2
M etallplattenlager
Gas
3
H ebels chere
evtl. Rollgitter von Decke
(WWN)
Regal
Sc hülerarbeiten 1
T is ch - Löten 2
G as
2
Garage
013
0000/5
2.045
ca. 8,20
Metall und Fahrrad
ca. 55 qm
Am boss
Sc hm iede
T30
Regal
Schülerarbeiten 2
Werk- und Arbeitsraum
3.72
Garage
014
008
(Montagehöhe: ca.90 cm)
Tisch S chüler 1
GK
Gas
1
006
007
2 x 230 V, NEU
004
Garage
005
3.30
3.14
2.385
R ollc ontainer 2
ca.
Wandschrank 1
blau -weiß
Unterschrank 2
Stahl, grün
Regal
Materiallager 2
003
HvE
Werkstatt und
Materiallager Ersatzteile
(Leuchten etc.)
T isc h Sc hüler 3
R ollcontainer 1
ca.
T afel, H : 103
Reste 1
aktuelle Nutzung
(lt. Info HvE am 19.10.2018):
38
Reste 2
W erkbank
M etall
Reste 3
aktuelle Nutzung (lt. Info HvE am 19.10.2018)
SÖR
3 Kehr- und Streumaschinen Winterdienst
2.05
Schrank
Blau
Regal
Materiallager 3
55
Wandschrank 2
blau -weiß
4.74
Profillager
GK
Regal
Materiallager 1
165
T30
2.30
Steckdosen entfernen
1.93
Schaltung und Thermostat
der Heizungder versetzen
M etallsc hrank
w eiß
NotAusgang
(Montagehöhe: ca.120 cm)
(Montagehöhe: ca.90 cm)
20 STG
17.5/30.0
Tor 2
Lichtschalter entfernen
neue Position für Schaltung
und Thermostat Heizung
2 x 230 V, NEU
Treppenlift
(barierefreie
Erschließung
1. OG)
0000/1
Tor 3
Lichtschalter NEU
9 STG
19.5/20.0
0000/2
11.50
1.85
Tor 4
3.50
Montagegrube
1.70
Lamellen oder Vorhang
(Wärmeschutz)
2.00
002
aktuelle Nutzung (lt. Info HvE am 19.10.2018):
HvE
Verbrauchsmaterialien WC-Papier,
Handtücher, Seife etc.;
Schneeräum- und Kehrgerät, Streugut
0000/3
20 STG
17.5/27.
0
Steckdosen,Tel.
Bestand belassen
115
7.885
115
4.19
Peuntgasse 7
Ö 2.1
Ö 2.1
Königstraße 93 – Künstlerhaus, Generalsanierung 3.BA
hier: Stadtratsvorlage
I. Die im Sachverhalt beschriebenen Maßnahmen entsprechen den Vorstellungen von
Ref. IV und KuKuQ und die Behandlung im Stadtrat wird seitens des Kulturreferates
befürwortet.
Aufgrund der im Zusammenhang mit den im gesamten Gebäude Peuntgasse 5-7 seit
Sommer 2018 (bis voraussichtlich Ende 2021) untergebrachten KünstlerhausAusweichquartieren gewonnenen baufachlichen Erkenntnisse und Nutzungserfahrungen,
könnten auch die Obergeschosse für eine dauerhafte kulturelle Nutzung in Betracht
gezogen werden (siehe hierzu auch „Anforderungsprofil Peuntgasse, KuKuQ 1.12.18). Da
die angedachte kulturelle Nutzung anforderungsarm und wenig speziell ist, und sich somit
an den Gebäudebestand anpassen kann, rückt die Wertigkeit des bestehenden
Gebäudes mehr in den Vordergrund als Betrachtungen, welche das Gebäude mehr als
marode und deshalb ungeeignet für eine dauerhafte (anspruchsvolle) Weiternutzung
ansahen. Um rechtzeitig nächste Bearbeitungsschritte einleiten zu können, sollte auch
hierfür zeitnah eine richtungsweisende Entscheidung herbeigeführt werden.
II. Ref. VI
Nürnberg, 13.02.2019
Kulturreferat
-8194Kopie:
Ref. I/II
KuKuQ
Ö 2.2
Beschlussvorlage
Ref.I/II/067/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
ePartizipation in 2019
Anlagen:
ePartizipation_(Anlage_Aufwände)
ePartizipation_(Anlage_statistische_Eckdaten)
ePartizipation_(Sachverhalt_mit_Anlage)
Sachverhalt (kurz):
Der im Juli 2013 verabschiedete Leitfaden ePartizipation für die Stadt Nürnberg sieht vor, dass
der Stadtrat über die Durchführung der vom Steuerungskreis begutachteten und
vorgeschlagenen
ePartizipationen entscheidet.
Für 2019 schlägt der Steuerungskreis ePartizipation die Durchführung folgender
ePartizipationen vor:
- Durchführung einer kartenbasierten ePartizipation zu "Radständer in den Stadtteilen Altstadt" (Mai
2019)
- Durchführung einer beitragsbasierten ePartizipation zum "InSEK Digitales Nürnberg" (April
und ggf.
Mai/Juni 2019)
- Durchführung einer beitragsbasierten ePartizipation zum "Gemeinschaftshaus Langwasser"
(Juli 2019)
- Durchführung einer beitragsbasierten ePartizipation zum "Nägeleinsplatz" (Herbst 2019)
Haushaltsmittel stehen für Aufwendungen, die der Stadtinterne Dienstleister ePartizipation zu
tragen hat, vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2019 durch die Regierung von
Mittelfranken, zur Verfügung.
Seite 1 von 4
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Ref.I/II/067/2019
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.I/II/067/2019
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Da ePartizipationen ergänzend zu analogen Beteiligungsverfahren
durchgeführt werden, werden weitere gesellschaftliche Gruppen angesprochen
und erreicht, die ansonsten ausgeschlossen sind.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II bis Ref. VII
Vpl, WiF, Kuf, SöR
Pr, BgA/SE
Seite 3 von 4
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.I/II/067/2019
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat beschließt die Durchführung der ePartizipationen zu den Themen "Radständer
in den
Stadtteilen", "InSEK Digitales Nürnberg", "Gemeinschaftshaus Langwasser" sowie
"Nägeleinsplatz"
im Jahr 2019.
2. Der Stadtrat beauftragt den stadtinternen Dienstleister ePartizipation bei OrgA mit der Durchführung und Begleitung der dargestellten Maßnahmen.
Seite 4 von 4
Ö 2.2
Anlage: Übersicht personelle Aufwände (gerundet) in 2018
Personelle Aufwände der
Dienststellen in h
Personelle Aufwände
Stadtinterner Dienstleister
ePartizipation in h
Quartierspark Eberhardshof 2. Online-Beteiligung
50 h
12 h
Wickeln und Stillen (Kartenbasiert)
60 h
25 h
Mobilitätsstationen (Kartenbasiert)
20h
25h sonstige ÖA
23 h
Jamnitzerplatz (Ideenmanagement)
230 h
85 h
Koordinierende Aufgaben SiDePa*
180 h
~40 h
Davon: Vorbereitende Tätigkeiten für künftige ePa (InSEK Digitales
Nürnberg; Gemeinschaftshaus Langwasser, Nägeleinsplatz)
Summen
Stadtinterner Dienstleister ePartizipation:
Weitere Beteiligte:
385 h
325 h
Pr/3, BgA/SE, DIP/IT-EGB;
„Quartierspark Eberhardshof – 2. Online-Beteiligung“: Stpl, SÖR, die raumplaner,
Quartiersmanagement Weststadt
„Wickeln und Stillen“: Bündnis für Familie, Frauenbeauftragte
„Mobilitätsstationen“: Vpl, Geo
„Jamnitzerplatz“: SÖR, Quartiersmanagement Weststadt, Stpl
Ö 2.2
Anlage: statistische Eckdaten
Auswertungszeitraum 1.1.2018 – 27.11.2018
Zielgruppe*
Besucher
Aktionen*
Wie sind die Besucher zu der
Welche Geräte wurden
Beteiligungsseite gekommen? vorwiegend verwendet?
Quartierspark Eberhardshof 2.
Online-Beteiligung
5700 HH
1228
2652
Andere Websites: 815
davon Soziale Netzwerke: 581
Plattform: 319
Suchmaschinen: 84
Smartphone: 669
Desktop: 447
Tablet: 78
Phablet*: 14
Wickeln und Stillen
Nutzende und
Besuchende
Nürnbergs
1424
5532
Plattform: 750
Andere Websites: 492
davon Soziale Netzwerke: 272
Suchmaschinen: 182
Smartphone: 677
Desktop: 640
Tablet: 73
Phablet*: 28
Mobilitätsstationen
CarSharing
Interessierte in
Nürnberg
2532
9987
Andere Websites: 1269
davon Soziale Netzwerke: 425
Plattform: 1082
Suchmaschinen: 334
Desktop: 1185
Smartphone: 1096
Tablet: 178
Phablet*: 47
Jamnitzerplatz
5500 HH
1435
4762
Plattform: 697
Soziale Netzwerke: 287
Suchmaschinen: 279
andere Websites: 172
Smartphone: 685
Desktop: 646
Tablet: 73
Phablet*: 28
9430
30959
Plattform: 3826
Andere Websites: 3162
Suchmaschinen: 2100
Soziale Netzwerke: 340
Kampagnen: 2
Desktop: 4778
Smartphone: 3880
Tablet: 585
Phablet*: 138
Jahres-Gesamtstatistik
* Unter Aktionen wird verstanden: Seiten ansehen, Beiträge schreiben, Beiträge kommentieren, Kommentare und/oder Beiträge bewerten,
Feedback geben.
* Unter Zielgruppe wird verstanden: Wie viele Personen/Haushalte (HH) können max. erreicht werden.
* Phablet: großes, internetfähiges Smartphone
Ö 2.2
StR 2019-02-27 Ö ePartizipation (Sachverhalt mit Anlage)
hier: a) Rückblick durchgeführte ePartizipationen
b) weitere Tätigkeiten des Stadtinternen Dienstleisters ePartizipation für 2018
c) Ausbau ePartizipation
d) Beschlussvorschlag für geplante ePartizipationen in 2019
Anlage:
I. 1.
Übersicht personelle Aufwände (gerundet) in 2018
Statistische Eckdaten
Sachverhalt
ePartizipation (elektronische Bürgerbeteiligung) umfasst alle internetgestützten Verfahren,
die eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungsprozessen ermöglichen. Die Stadt Nürnberg führt seit 2013 ePartizipationsvorhaben und diese seit 2016 auf
einer zentralen Beteiligungsplattform durch. Aus den bisherigen Erfahrungen lässt sich
schließen:
Für ausgewählte Themen werden Anregungen eingeholt, die Akzeptanz des Vorhabens gefördert, Transparenz und Dialog verbessert.
Die Beteiligung trägt zu einer inhaltlichen Verbesserung und Versachlichung des angestrebten Verfahrens sowie zu einer verbesserten Legitimierung von Entscheidungsund Umsetzungsprozessen bei.
Durch die Verwendung des Corporate Design der Stadt Nürnberg wird diese als Anbieterin wahrgenommen.
Beteiligungsprozesse werden stadtweit möglichst standardisiert durchgeführt. Eine
zentrale Koordinierungsstelle, die bei Konzeption, Beratung, Projektierung etc. unterstützt hat sich als sehr effizient erwiesen.
Die technischen und finanziellen Mittel sind effizient eingesetzt.
a. Rückblick ePartizipationen 2018
Wickel- und Stillmöglichkeiten in Nürnberg (Fb/Bündnis für Familie)
Laufzeit: 10.04. bis 11.05.2018
Mit der ePartizipation „Wickel- und Stillmöglichkeiten in Nürnberg“ ist erstmals eine kartenbasierte Beteiligung auf Initiative der Frauenbeauftragten und des Bündnisses für Familie auf der Plattform onlinebeteiligung.nuernberg.de realisiert und durchgeführt worden. Gut 1.400 Besuche haben mehr als 80 neue familienfreundliche Orte zu den bereits
vorhandenen Standorten auf der Karte ergänzt und etwa gleich viele Bewertungen abgegeben. Auf dieser Basis wurde der Flyer, der an vielen Stellen im Stadtgebiet ausliegt,
aktualisiert und auf die im Netz weiterhin zur Verfügung stehende Karte hingewiesen.
Bisherige personelle Aufwände sind der Anlage zu entnehmen.
Wo wünschen Sie sich Mobilitätsstationen (Vpl)
Laufzeit: 07.05. bis 15.06.2018
Nachdem die ePartizipationen zu den Radständern in den Stadtteilen jeweils zu sehr guten Ergebnissen bzgl. der o.g. Zielsetzungen führt, hat das Verkehrsplanungsamt das
Format auf das Thema „Mobilitätsstationen“ übertragen. Auch hier wurde der Stadtgesellschaft mittels kartenbasiertem Dialogformat die Möglichkeit gegeben, Orte für neue
Mobilitätspunkte vorzuschlagen bzw. bestehende Vorschläge und bereits existierende
Standorte zu bewerten. Mehr als 2.500 Besuche der Beteiligungsseiten haben zu gut
300 Vorschlägen und 700 Bewertungen geführt. Auch eine rege Diskussion unter den
Beteiligten fand über den Austausch von Kommentaren (~ 100) statt. Bisherige personelle Aufwände sind der Anlage zu entnehmen.
Seite 1 von 4
Ein neues Gesicht für den Jamnitzerplatz (SÖR)
Laufzeit: Phase 18. 10.18. bis 18.11.2018
Die ePartizipation „Ein neues Gesicht für den Jamnitzerplatz“ ist als ergänzende Maßnahme im Kommunikationsmix (Vor-Ort-Veranstaltungen, Begehungen, aufsuchende
Beteiligung) auf der mehrverfahrensfähigen Plattform realisiert und durchgeführt worden.
Über 1400 Besuche haben mehr als 80 Hinweise, Ideen und Vorschläge hervorgebracht. Diese sind lebhaft bewertet (~ 130 Bewertungen) und diskutiert (~36 Kommentare) worden. Die Beteiligungsseiten wurden über den vierwöchigen Beteiligungszeitraum kontinuierlich besucht und haben somit zu einer höheren Transparenz und einem
breiteren Austausch gesorgt. Die Ergebnisse aller Beteiligungsformate sind in die Planungen eingeflossen. In einer zweiten Phase im Frühjahr 2019 werden die Planungsergebnisse der Öffentlichkeit vor- und zur Abstimmung bereitgestellt. Bisherige personelle
Aufwände sind der Anlage zu entnehmen. Über das Projekt berichtet SÖR weiter im zuständigen Ausschuss im Herbst 2019.
b. Weitere Tätigkeiten des stadtinternen Dienstleisters ePartizipation1 2018
Im Jahr 2018 wurden für die Dienststellen und darüber hinaus folgende Leistungen erbracht:
Beratung, konzeptionelle und redaktionelle Unterstützung, Projektleitung und Moderation bei der Durchführung der drei zugesagten ePartizipationen pro Jahr bzw. Mitarbeit an deren Vorbereitung
Vorbereitende Gespräche und Workshops mit Dienststellen, um potenzielle künftige
ePartizipationen auszuloten (z. B. INSEK Digitales Nürnberg, Gemeinschaftshaus
Langwasser, Haus des Spiels/Spielestadtplan),
Pflege des zentralen städtischen Internetauftrittes für alle elektronischen Beteiligungsverfahren unter onlinebeteiligung.nuernberg.de
Pflege und Weiterentwicklung der Plattform
Koordinierung der Aufgaben des Steuerungskreises ePartizipation
Steuerung des externen Dienstleisters
Thematische Multiplikatortätigkeit/Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Podiumsdiskussionen, Referententätigkeiten, fachliche Publikationen
c. Ausblick/Ausbau ePartizipation
Aufgrund der bisher sehr positiven Erfahrungen der Dienststellen mit ePartizipation und
einem gewachsenen Bewusstsein um die Potenziale solch begleitender elektronischer
Beteiligungsverfahren wurden dem Steuerungskreis in den letzten Jahren bereits mehr
als drei ePartizipationsverfahren pro Jahr angetragen. Um die Kapazitäten zu erhöhen
hat der Stadtinterne Dienstleister ePartizipation darauf mit einem Vorschlag reagiert, den
der Stadtrat im Frühjahr 2018 beschlossen und durch die Schaffung einer Stelle bei Pr/3
für 2019 untermauert hat.
Somit werden ab 2019 Kapazitäten bei Pr/3 und BGA/SE für die verantwortliche Durchführung jeweils einer ePartizipation geschaffen. Pr/3 wird darüber hinaus die Beratung
und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, redaktionellen Arbeiten sowie die Bedienung
der Social-Media-Kanäle für die Dienststellen forcieren. Der stadtinterne Dienstleister
ePartizipation wird diese Aufgaben innerhalb des bestehenden und sehr gut funktionierenden Teams erledigen.
d. Vorschläge zu realisierender ePartizipationen in 2019
Nach Rückfrage und Prüfung durch den Steuerungskreis ePartizipation werden dem
1 Die Aufgaben des Stadtinternen Dienstleisters ePartizipation werden von DIP (Federführung), BgA/SE und Pr wahrge-
nommen.
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Stadtrat für 2019 folgende vier ePartizipationen zur Durchführung vorgeschlagen:
„Radständer für die Stadtteile - Altstadt“ (Mai 2019)
Diese ePartizipation ist für Mai 2019 als Projekt im Rahmen der Radverkehrskampagne
„Nürnberg steigt auf“ geplant. Da sich in den letzten Jahren die ePartizipationen „Radständer für die Stadtteile“ bewährt haben und die Zufriedenheit sowohl der Öffentlichkeit
als auch der Dienststelle sehr hoch ist, wird das Format nun auf die Nürnberger Altstadt
angewendet.
„InSEK Digitales Nürnberg“ (April und Mai/Juni)
Das „InSEK Digitales Nürnberg“ soll alle stadtentwicklungsrelevanten Themenfelder mit
Bezug zur Digitalisierung in den Blick nehmen und über einen lebendigen und innovativen Beteiligungsprozess zu einer zukunftsfähigen Dachstrategie führen. In den Prozess
sollen die Zielgruppen der Bürgerschaft, Unternehmen, Verwaltung und Organisationen
der Stadt Nürnberg sowie auch die Wissenschaft einbezogen werden. Unter der Federführung der Wirtschaftsförderung (WiF) wird mit einem externen Dienstleister diese Aufgabenstellung abgearbeitet. Innerhalb derer ist eine ePartizipation über die städtische
Plattform onlinebeteiligung.nuernberg.de gesetzt und wird im (April und Mai/Juni) durchgeführt.
„Gemeinschaftshaus Langwasser“ (Juli 2019)
Das Gemeinschaftshaus Langwasser ist 2018-2020 wegen einer Sanierung geschlossen. In dieser Zeit ist geplant, das Programm zu überprüfen, um mit einer langfristig angelegten Konzeptentwicklung eine Programmerneuerung für das Haus zu erstellen. In
diesen Neukonzeptionsprozess soll die Stadtteilbevölkerung intensiv eingebunden werden. Das Format ePartizipation wird als Ergänzung zum analogen Kommunikations- und
Beteiligungsmix genutzt. Zielsetzung ist, durch diese Art der Beteiligung auch Menschen
zu erreichen, die bisher das Gemeinschaftshaus Langwasser nicht aufgesucht oder sein
Angebot genutzt haben. Darüber hinaus wird die Neukonzeption unter Berücksichtigung
der Ideen, Hinweise und Anregungen der Stadtteilbevölkerung stattfinden und eine Modernisierung der Konzeption absichern.
„Nägeleinsplatz“ (Herbst 2019)
Der Nägeleinsplatz mit seiner attraktiver Lage kann durch eine Aufwertung sowohl zur
Naherholungsfläche unmittelbar am Wasser für Bewohnende und Besuchende werden
als auch das Stadtbild Nürnbergs im Rahmen des Themas „Altstadt am Wasser“ befördern. Im Rahmen von Bürgerbeteiligungsformaten wurde 2018 kooperativ und in enger
Abstimmung im Rahmen einer Machbarkeitsstudie eine „Idealvariante“ gefertigt. Die geplante ePartizipation (Herbst 2019) soll die verbliebenen und als kritisch gesehenen
Punkte in Varianten thematisieren, Öffentlichkeit und Transparenz herstellen und über
Diskussion zu möglichen Lösungsvorschlägen kommen, um somit den Stadträten eine
breitestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidung zu ermöglichen.
Haushaltsmittel stehen für die Aufwendungen, die der stadtinterne Dienstleister ePartizipation trägt, zur Verfügung.
2.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt die Durchführung der ePartizipationen „Radständer für die Stadtteile - Altstadt“, „InSEK Digitales Nürnberg“, „Gemeinschaftshaus Langwasser“ sowie
„Nägeleinsplatz“ und beauftragt den stadtinternen Dienstleister ePartizipation mit der
Durchführung und Begleitung der dargestellten Maßnahmen.
II. Herrn Ref. I/II
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III. Stadtrat
Nürnberg, 13.02.2019
Amt für Digitalisierung,
IT und Prozessmanagement
(8613)
Abdruck:
2. BM
3. BM
Ref. III
Ref. IV
Ref. V
Ref. VI
Ref. VII
Pr
StA
Seite 4 von 4
Ö 2.3
Beschlussvorlage
Stpl/072/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Stadterneuerung Langwasser
Erweiterung des Soziale-Stadt-Gebiets Langwasser und Entwurf der Satzung über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Langwasser gem. § 142 BauGB
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Plan Erweiterungsbereich
Auszüge INSEK Nürnberg Südost
Satzungstext
Satzungsplan
Allgemeinverfügung
Sachverhalt (kurz):
Um die Umsetzung der mit dem INSEK Nürnberg Südost formulierten und vom Stadtrat
gebilligten Entwicklungsziele und Maßnahmen effektiv zu unterstützen, wurde Langwasser als
Soziale-Stadt-Gebiet gem. § 171 e BauGB festgelegt und vom Stadtrat am 28.09.2016
beschlossen. Eine förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet ist bisher nicht erfolgt.
Die erforderlichen Finanzmittel stehen im derzeitig gültigen MIP zur Verfügung.
Als erstes wichtiges Projekt wurde mit der Generalsanierung des Gemeinschaftshauses
Langwasser begonnen.
Das bestehende Soziale-Stadt-Gebiet Langwasser soll aufgrund dringlicher ergänzender
Handlungsbedarfe insbesondere im Bereich Neuselsbrunn erweitert und als Sanierungsgebiet
gem. § 142 BauGB festgelegt werden.
Die Satzung für die förmliche Festlegung des Stadterneuerungsgebietes "Langwasser" sowie
eine Allgemeinverfügung gem. §144 Abs.3 BauGB zur Regelung der Sanierungsrechtichen
Genehmigungspflichten werden zur Beschlussfassung vorgelegt.
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Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/072/2019
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
80.000 € pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
80.000 € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Stk prüft, ob für eine vorgelagerte Budgetfinanzierte Beschäftigung im
HH-Jahr 2019 Mittel vorhanden sind oder aus dem HH-Jahr 2018
übertragen werden können
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/072/2019
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Aktuell nur formelle Gebietsausweisung, weitere Betrachtung der DiversityRelevanz erfolgt auf Projektebene
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref.I/II
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/072/2019
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt,
1. die Handlungsempfehlungen des INSEK Nürnberg Südost für Langwasser als Grundlage für
die
Sanierung Langwasser unter Einbezug von Neuselsbrunn heranzuziehen,
2. die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Langwasser"
(Sanierungsgebietssatzung Langwasser - SanSLW) zu erlassen,
3. die Frist für die Durchführung der Sanierung auf 15 Jahre festzulegen und
4. die Allgemeinverfügung zur Erteilung einer allgemeinen Genehmigung nach § 144 Abs. 3
BauGB unter Ausschluss von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros,
zu erlassen.
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Ö 2.3
Beilage
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Zur Umsetzung der mit dem INSEK Nürnberg Südost formulierten und vom Stadtrat gebilligten
Entwicklungsziele und Maßnahmen wurde das Stadterneuerungsgebiet Langwasser am
28.09.2016 vom Stadtrat durch Beschluss als Soziale-Stadt-Gebiet gem. § 171 e BauGB
festgelegt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 14.12.2016. Ein wesentliches Ziel
dieser Verfahrenswahl war es, möglichst zügig für die planerisch weit fortgeschrittene
Generalsanierung des Gemeinschaftshauses Langwasser vor Baubeginn die Gebietskulisse für
eine Bezuschussung aus der Städtebauförderung zu schaffen.
Die Abwicklung des Gesamtgebietes erfolgt seitdem abschnittsweise. Aktuell wird ein
Fokusraum bearbeitet, der die Nachbarschaften A-H sowie das Zentrum umfasst. Als
wichtigstes Projekt läuft derzeit die Generalsanierung des Gemeinschaftshauses Langwasser
mit Unterstützung von Zuschüssen aus den Förderprogrammen „Soziale Stadt“ und
„Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“.
Abb. 1: Fokusraum Langwasser Südost (Stadtplanungsamt / Bayerische Vermessungsverwaltung)
1
Erweiterung des Gebietes um den Bereich Neuselsbrunn
Zur Behebung städtebaulicher Missstände soll das Soziale-Stadt-Gebiet Langwasser um den
Bereich Neuselsbrunn erweitert werden. Folgende wesentliche Handlungsbedarfe werden
gesehen:
Aus Brandschutzgründen wurde Ende 2018 in Neuselsbrunn die komplette Entfernung der
Fassadenverkleidung mehrerer Wohnhochhäuser erforderlich. Durch drohende Feuchte- und
Kälteschäden sowie Schimmelbildung besteht zur Wiederherstellung gesunder
Wohnverhältnisse erheblicher Instandsetzungsbedarf an den betroffenen Gebäuden.
Aufgrund des durchschnittlichen Gebäudealters ist, wie generell auch in Langwasser, eine
flächendeckende energetische Gebäudesanierung anzustreben.
Die zentrale Grünfläche bedarf der gestalterischen und funktionalen Aufwertung. Die
Qualifizierung hin zu einer lebendigen, grünen Mitte ist anzustreben.
Die kleinteilige Versorgungseinheit hat ihre Funktion weitestgehend eingebüßt, hier bedarf es
der Entwicklung passgenauer, flexibler Versorgungskonzepte.
Aufgrund der hohen Lärmbelastung infolge der Insellage zwischen Verkehrsachsen sind
Konzepte zum baulichen Lärmschutz zu prüfen.
Abb. 2: Ausschnitt INSEK Teilraumsteckbrief Neuselsbrunn (Stadt Nürnberg / Urban Catalyst Studio / YellowZ)
2
Förmliche Festlegung zur Nutzung aller Werkzeuge des besonderen Städtebaurechts
Zur effizienten Realisierung der städtebaulichen Ziele ist es zudem erforderlich, sich nicht auf
die rechtlich eher begrenzten Mittel der Sozialen Stadt (§ 171 e BauGB) zu beschränken,
sondern ergänzend das Instrumentarium klassischer Sanierungsmaßnahmen zum Einsatz zu
bringen:
Steuerliche Sonderabschreibungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
gem. §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG)
Allgemeines Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht gem. § 144 BauGB
Daher soll Langwasser einschließlich der Gebietserweiterung förmlich als Sanierungsgebiet
gem. § 142 BauGB festgelegt werden.
Abb. 3: Bestandsgebiet und Erweiterungsbereich (Stadtplanungsamt/Amt für Geoinformation und Bodenordnung)
3
Ziele und Zwecke der Sanierung Gesamtgebiet
Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann von vorbereitenden Untersuchungen abgesehen werden, wenn
hinreichende Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen,
strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie allgemein
anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen
bereits vorliegen.
Da im Rahmen der Erarbeitung des INSEK Nürnberg Südost und der Ausweisung von
Langwasser als Soziale-Stadt-Gebiet bereits umfassende Unterlagen zu Bestandssituation und
Handlungsbedarfen erarbeitet und in mehreren Beteiligungsveranstaltungen auch mit
Bürgerinnen und Bürgern diskutiert worden sind, kann an dieser Stelle auf weitere
vorbereitende Untersuchungen verzichtet werden.
Wesentliche Ziele des INSEK Nürnberg Südost für Langwasser und Neuselsbrunn sind:
Freiräume und Grünzüge qualifizieren und neu denken
Ökologische Anforderungen prüfen und umsetzen
Differenzierte Nutzungsansprüche erkennen und berücksichtigen
Integrierte Nutzer- und Pflegemanagementkonzepte erarbeiten
Öffentlichen Raum an aktuelle Erfordernisse anpassen
Grünverbindungen stärken
Freiflächen und Grünanlagen aufwerten
Kultur- und Bildungslandschaften weiterentwickeln
Bahnhof Märzfeld in die Erinnerungslandschaft integrieren
Den Leistungssportcluster weiter qualifizieren
Kooperationsverbünde von Schulen mit sozialen, wissens- und kulturbezogenen
Einrichtungen fördern.
Eine vernetzte und quartiersbezogene Lern- und Bildungslandschaft entwickeln
Lebenslanges Lernen ermöglichen
Außerschulische Lernorte schaffen
Quartiersentwicklung und Wohnen zukunftsfähig gestalten
Wohnraumangebot quantitativ und qualitativ steigern, auch durch punktuelle bauliche
Ergänzungen und energetische Sanierung
Wohnungsgrößen und Wohnumfeld an heutige und zukünftige Bedarfe anpassen, neue
Wohnformen integrieren
Freiflächen qualifizieren und aufwerten
Dezentrale Quartierszentren stärken
Gewerbeband neu denken: „Vernetzte Mitte Langwasser“
„Intelligentes Gewerbegebiet“ (Dienstleistungs- und Büroarbeitsplätze) schaffen
Thomas-Mann-Straße als urbanen Straßenzug aufwerten
Fuß-Radwegeverbindung Nord/Süd (Unterführung Bahnhof Märzfeld) aufwerten
Durchgangsräume städtebaulich und freiräumlich aufwerten
Zuwegungen und Eingänge aufwerten
Flächenmanagement und -mobilisierung aufbauen
Mobilität: Verbindungen im Stadtteil und ins Zentrum verbessern
Fuß- und Radverkehr sowie ÖPNV qualifizieren
Neue intermodale Haltepunkte entwickeln, Verknüpfung der Verkehrsmittel optimieren
Rad(schnell)wege ausbauen, Radverkehr stärken
Verbindungen im Stadtteil und ins Zentrum verbessern
Gefahrensituationen entschärfen
Straßenräume in den Wohnquartieren anpassen Zeitgemäßes Leit- und Orientierungssystem aufbauen
4
Eine Auswahl der Langwasser betreffenden Inhalte des INSEK Südost ist in der Anlage
beigefügt, auf den Ergebnisbericht des INSEK Südost wird im Übrigen verwiesen.
Die Handlungsempfehlungen des INSEK werden im Rahmen der Beschlussfassung der
Sanierungssatzung als Ziele und Zwecke der Sanierung herangezogen.
Abb. 4: Ausschnitt Strategieplan INSEK Nürnberg Südost (Stadt Nürnberg / Urban Catalyst Studio / Yellow Z)
Für den aktuellen Fokusraum Langwasser Südost befinden sich die Ergebnisse vertiefender
Untersuchungen zur weiteren Konkretisierung der Sanierungsziele in der Endabstimmung und
werden dem Stadtrat gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt. Für weitere Fokusräume sind
in der Zukunft weitere Untersuchungen mit jeweils separater Beschlussfassung vorgesehen.
Im Rahmen der Umsetzung des Stadterneuerungsgebietes „Nürnberg Langwasser“ soll für
die Arbeit vor Ort ein Quartiermanagement eingerichtet werden. Hierzu ist für Ende 2019 ein
Vergabeverfahren geplant. Der Einsatz eines Quartiersmanagements ist im Programm „Soziale
Stadt“ vom Zuschussgeber verpflichtend vorgegeben.
Vereinfachtes Verfahren
Beim vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB ist in der Sanierungssatzung die
Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes
(§§ 152 ff. BauGB) auszuschließen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für die
Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch
voraussichtlich nicht erschwert wird. In diesem Fall kann in der Sanierungssatzung auch die
Genehmigungspflicht nach §144 BauGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Für das Gebiet liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, eine Sanierung im vereinfachten
Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchzuführen und die saniergunsrechtliche
Genehmigungspflicht nach §144 BauGB einzuschränken, da die allgemeinen Ziele und Zwecke
5
der Sanierung, wie sie im INSEK Nürnberg Südost entwickelt wurden, ohne das
Instrumentarium der "besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften" des Baugesetzbuches
(Ausgleichbeiträge, Umlegung etc.) erreicht werden können:
Investive Maßnahmen finden in der Regel auf stadteigenem Grund statt, es ist zudem keine
umfassende Neuentwicklung oder Transformation von (Brach-)flächen vorgesehen.
Die wbg Nürnberg steht als großer Bestandshalter von Wohnraum und Partner zum Thema
Quartiersentwicklung vor Ort zur Verfügung.
Konventionelle Werkzeuge zur Baurechtschaffung und Entwicklungssteuerung sind
ausreichend vorhanden (Bauleitplanung, städtebauliche Verträge, Baulandbeschluss,
Vergnügungsstättenkonzept etc.).
Die aktuelle Bodenwertentwicklung läuft nach aktuellem Kenntnisstand infolge des
angespannten Wohnungsmarktes weitgehend entkoppelt von städtischen Investitionen in
öffentliche Infrastruktur. Eine rechtssichere Ermittlung etwaiger sanierungsbedingter
Bodenwertsteigerungen zur Begründung von Augleichsbeiträgen wäre nach aktueller
Einschätzung nur schwer möglich.
Angesichts der Gebietsgröße wäre ein umfassendes Sanierungsverfahren zur Erhebung von
Ausgleichsbeiträgen mit dem bestehenden Personal nicht abzuwickeln. Dies gilt für alle
Stadterneuerungsgebiete in Nürnberg.
Sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht / Allgemeinverfügung
Gem. §142 Abs. 4 BauGB wird in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht gem.
§144 Abs. 2 (Grundstücksgeschäfte, Grundstücksteilungen) ausgeschlossen. Auf dem Wege
einer Allgemeinverfügung gem. §144 Abs. 3 BauGB wird die anzuwendene
Genehmigungspflicht gem. §144 Abs. 1 (Bauvorhaben, Mietverträge) dahingehend
eingeschränkt, dass sie nur bei Vorhaben im Sinne des §14 Abs.1 (Neubau, Umbau,
Nutzungsänderung) zur Anwendung kommt, insofern es sich um Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen und Wettbüros, handelt. Dies ermöglicht die notwendige Steuerung
der Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Sanierungsgebiet.
Kosten
Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zuschüsse aus dem Bund-Länder-Programm
"Soziale Stadt" wurden für das Stadterneuerungsgebiet Langwasser bereits 3,03 Mio. Euro für
Stadterneuerungsmaßnahmen in den Mittelfristigen Investitionsplan (MIP) eingestellt.
Kurzfristiger zusätzlicher Personalbedarf
Die vorgesehene förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes wird zahlreichen Haushalten
grundsätzlich die Möglichkeit steuerlicher Sonderabschreibungen einräumen.
Der prognostizierte Bearbeitungsaufwand beim Vollzug der steuerlichen Begünstigungen von
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten nach
den §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) erzeugt zusätzlichen Personalbedarf
bei Stpl in Höhe von einer Vollzeitkraft der 3. QE. , die kurzfristig zur Verfügung gestellt werden
muss. Stpl wird einen Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung erstellen, der als Grundlage der
tariflichen Bewertung der Tätigkeiten durch DIP dienen kann. Der Personalbedarf wird zunächst
über eine befristete budgetfinanzierte Beschäftigung gedeckt. Die Finanzierung wird derzeit mit
Stk geklärt.
Zeitliche Umsetzung
Das Sanierungsgebiet soll innerhalb von 15 Jahren abgeschlossen werden.
6
Ö 2.3
Erweiterung Langwasser
Stadterneuerungsgebiet Langwasser
Geltungsbereich
STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG
Erweiterung Stadterneuerungsgebiet
Langwasser
PLAN-NR
ABTEILUNG
LEITUNG
BEARBEITUNG
M= 1:12000
PLAN-NR
Ö 2.3
Ö 2.3
Satzung der Stadt Nürnberg über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes Langwasser
(Sanierungsgebietssatzung Langwasser - SanSLW)
Vom ..................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260), und auf Grund von §§ 142 und143 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3634), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
§ 2 Verfahren
§ 3 Inkrafttreten
§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) In dem Gebiet Langwasser sollen Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch im
vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Die Grenze des Sanierungsgebietes verläuft, ausgehend von der Kreuzung Liegnitzer Straße mit der
Zollhausstraße und der Breslauer Straße, in nordöstlicher Richtung entlang der Breslauer Straße bis
auf Höhe der Einmündung des Dr.-Linnert-Ring, von dort in Richtung Nordwesten entlang des
Gleiskörpers der Bahnlinie bis zum Schnittpunkt mit der Münchener Straße, dann weiter entlang der
Münchener Straße in Richtung Norden bis zur Kreuzung Otto-Bärnreuther Straße, von dort in einem
Bogen in östlicher bis südöstlicher Richtung, dem südlichen Rand der U-Bahn-Trasse (U1) folgend,
bis zum Schnittpunkt mit der Karl-Schönleben-Straße, von dort in nordöstlicher Richtung der KarlSchönleben-Straße folgend bis zum Wohnheim Montessori, (südöstliche Grundstücksgrenze der
Flst.Nr.: 145/1796), dann weiter südöstlich dem Bebauungsrand folgend (Flst.Nrn 145/1737 und
145/1736) um den Langwassersee bis zum Schnittpunkt mit der Kerschensteinstraße, von dort weiter
südöstlich entlang der Kerschensteinstraße bis zur Einmündung der Hans-Fallada-Straße, von dort
entlang der Bebauungsrandgrenze weiter in westlicher und südwestlicher Richtung dem HermannThiele-Weg folgend bis zur Einmündung in die Anette-Kolb-Straße, dieser in Richtung Südosten
folgend bis zur Kreuzung Thomas-Mann-Straße, von dort in Richtung Nordosten entlang der ThomasMann-Straße bis zur Einmündung in die Gleiwitzer Straße, von dort in Richtung Südosten der
Gleiwitzer Straße folgend bis zur Kreuzung Breslauer Straße, von dort in südwestlicher Richtung
entlang der Breslauer Straße bis zum Langwasserbad, von dort entlang der Flurstücksgrenzen
Flst.Nr. 146/345 (Langwasserbad) und Flst.Nrn. 180/2287 und 180/321 in Richtung Südosten und
Nordosten wieder bis zum Schnittpunkt mit der Gleiwitzer Straße, von dort der Gleiwitzer Straße in
Richtung Südosten folgend bis zur Kreuzung Liegnitzer Straße, von dort dem Straßenverlauf der
Liegnitzer Straße in Richtung Südwesten und Nordwesten bis zur Kreuzung Liegnitzer Straße mit der
Zollhausstraße und der Breslauer Straße.
Die genauen Grenzen des Sanierungsgebiets ergeben sich aus der Übersichtskarte vom 27.02.2019
(Maßstab 1:20000), die Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt ist.
Als Sanierungsgebietsgrenze gilt die Innenkante der Begrenzungslinie.
Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücke berühren die festgesetzte Grenze des Sanierungsgebiets nicht.
(2) Das in Abs. 1 beschriebene Gebiet wird hiermit gemäß § 142 BauGB förmlich als Sanierungsgebiet
festgelegt und erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet Langwasser“.
§2
Verfahren
(1) Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt (§ 142 Abs. 4 BauGB).
Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist
ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften des § 144 Abs. 2 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Ö 2.3
±
0
250
500
1.000
Meter
Sanierungsmaßnahme
"Langwasser"
Diese Karte ist Anlage der Satzung der Stadt Nürnberg
über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes "Langwasser".
Übersichtskarte M 1:20000
Sie wurde vom Stadtrat am 27.02.2019 beschlossen.
Begrenzung des Sanierungsgebietes
Kartengrundlage:
Geobasisdaten © Bayerrische Vermessungsv erw altung
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
Für die Richtigkeit:
Nürnberg,
Stadtplanungsamt
Amtsleiter
Dr. Ulrich Maly
Oberbürgermeister
Ö 2.3
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung der Stadt Nürnberg
zur Erteilung einer allgemeinen Genehmigung nach § 144 Abs. 3 BauGB
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Langwasser“
I.
1. Auf der Grundlage des § 144 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) wird in dem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet „Langwasser“ die sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt
1.1
für alle in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen
(§ 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sowie
1.2
für alle Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den
Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf
bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird (§ 144
Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
Ausgenommen von dieser Vorweggenehmigung sind Vorhaben, Maßnahmen und
schuldrechtliche Vereinbarungen, die Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, zum Gegenstand haben.
Für diese Vorhaben muss weiterhin eine sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt werden.
2. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung entspricht dem Geltungsbereich der
Satzung der Stadt Nürnberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Langwasser (Sanierungsgebietssatzung Langwasser – SanSLW) vom 27.02.2019 (Amtsblatt S. xxx).
3. Die Regelung dieser Allgemeinverfügung kann jederzeit für das vorgenannte Gebiet oder
Teile davon widerrufen werden (Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG)).
4. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung als bekannt
gegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Hinweis zur Akteneinsicht
Dieser Verwaltungsakt und seine Begründung können im Stadtplanungsamt, Amtsgebäude
Marienstraße 6, Zimmer 416 innerhalb der allgemeinen Dienststunden
(Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30- 12.30 Uhr)
oder nach telefonischer Vereinbarung unter 231-7247 eingesehen werden.
Begründung:
In dem von der Allgemeinverfügung betroffenen Gebiet ist eine Erschwerung der Sanierung
durch die von § 144 Abs. 1 BauGB erfassten Vorgänge grundsätzlich nicht zu befürchten.
Lediglich Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, können die Durchführung der Sanierung wesentlich erschweren oder den Sanierungszielen zuwiderlaufen.
Sie werden daher von der Allgemeinverfügung in sachlicher Hinsicht nicht erfasst, sondern
bedürfen weiterhin einer Einzelfallprüfung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens.
II.
Hinweis
Diese Allgemeinverfügung ersetzt im Übrigen weder eine bauaufsichtliche noch eine nach
anderen Vorschriften außerhalb des Sanierungsrechts erforderliche Genehmigung.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage
erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz
zugelassenen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung der Klage
entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
2. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten bei
Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
Ö 3
Sitzungsvorlage
Stpl/059/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.02.2019
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
25. Änderung: Bereich Neue Mitte Thon
Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Pläne und Legende
Begründung
Umweltprüfung
Sachverhalt (kurz):
Das Gebiet zwischen Erlanger Straße, Forchheimer Straße, Pretzfelder Straße,
Kleingartenanlage Zeisigweg e.V. und Zeisigweg soll als Stadtteilzentrum aufgewertet und
bedarfsgerecht umgenutzt werden.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Neuordnung
wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 4653 "Neue Mitte Thon" eingeleitet. Voraussichtlich
sollen Teilbe-reiche gesondert zur Rechtskraft geführt werden.
Der wirksame FNP stellt in diesem Bereich gewerbliche Bauflächen mit Schwerpunkt
Dienstleistung dar. Die im nördlichen Bereich des Bebaungsplanes (B-Plans) geplanten
Festsetzungen werden daraus entwickelt. Die für den südlichen Teilbereich beabsichtigten
Festsetzungen können nicht aus dem FNP entwickelt werden. Mit der Aufstellung des B-Plans
ist daher gleichzeitig auch der FNP zu ändern (Darstellung als gemischte Baufläche). Die
Änderung erfolgt im Parallelverfahren. Die ent-stehenden Planungskosten sollen anteilig von
den Investoren übernommen werden.
Hierzu werden die erforderlichen Gutachten bzw. Beschlüsse begehrt.
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Stadt Nürnberg
1.
Sitzungsvorlage Stpl/059/2019
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage Stpl/059/2019
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die unterschiedliche Betroffenheit wird im weiteren Verfahren ermittelt.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
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Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage Stpl/059/2019
Gutachtenvorschlag (AfS 21.02.2019):
Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass:
1. für den durch den räumlichen Umgriff im Plan des Stadtplanungsamtes (FNP25 - U - 01
vom 15.01.2019) bestimmten Bereich Neue Mitte Thon das Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan eingeleitet wird.
2. auf der Grundlage der Pläne FNP25 - U - 01 und FNP25 - B - 00 jeweils vom 15.01.2019,
der Begründung vom 15.01.2019 und des Umweltberichtes vom 15.01.2019 die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
- Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 4 Wochen
- förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele sowie Hinweis auf Ort
und
Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Äußerungs- und
Erörterungsmöglichkeit
- außerdem Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine (ABGV)
Die o.g. Beschlüsse sind gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag (StR 27.02.2019):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.02.2019 beschließt der
Stadtrat
1. für den durch den räumlichen Umgriff im Plan des Stadtplanungsamtes (FNP25 - U - 01
vom 15.01.2019) bestimmten Bereich Neue Mitte Thon das Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan einzuleiten.
2. auf der Grundlage der Pläne FNP25 - U - 01 und FNP25 - B - 00 jeweils vom 15.01.2019,
der Begründung vom 15.01.2019 und des Umweltberichtes vom 15.01.2019 die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
- Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 4 Wochen
- förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf Ort
und
Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Äußerungs- und
Erörterungsmöglichkeit
- außerdem Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine (ABGV)
Die o.g. Beschlüsse sind gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
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Ö 3
Beilage
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
25. Änderung: Bereich Neue Mitte Thon
Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Nach Auflassung der Wendeschleife der Straßenbahn Ecke Forchheimer Straße/ Erlanger
Straße liegt die Fläche, die sich in städtischen Eigentum befindet derzeit brach. Es besteht Baurecht auf der Grundlage von § 34 BauGB. Die südlich angrenzenden Gewerbegebiete sind untergenutzt. Hier gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 3805 der überwiegend
Gewerbegebiet festsetzt. Die Grundstücke sind im Besitz verschiedener privater Eigentümer.
Der wirksame FNP stellt für den gesamten Bereich gewerbliche Bauflächen mit Schwerpunkt
Dienstleistung dar.
Planung
Das Gebiet zwischen Erlanger Straße, Forchheimer Straße, Pretzfelder Straße, Kleingartenanlage Zeisigweg e.V. und Zeisigweg soll als Stadtteilzentrum aufgewertet und bedarfsgerecht
umgenutzt werden.
Um ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept für den ca. 5,8 ha großen Bereich zu
erhalten, wurde 2016 ein städtebaulicher Ideenwettbewerb ausgeschrieben. Der Entwurf von
einem der beiden ersten Preistäger wurde nach Anregungen aus der Öffentlichkeit, von den
städtischen Dienststellen und seitens der Eigentümer überarbeitet und mündete in einen Rahmenplan. Dieser sieht im Norden einen Stadtteilplatz mit gewerblicher Bebauung und sozialer
Infrastruktur vor. Weiter südlich soll gemischte Bebauung und Wohnbebauung entstehen.
Prüfung von Planungsalternativen
Im Änderungsbereich besteht seit mehreren Jahrzehnten Baurecht für gewerbliche Nutzungen
(FNP-Darstellung und qualifizierter B-Plan). Die Unternutzung lässt den Schluss zu, dass dafür
an diesem Standort eine geringe Marktnachfrage besteht. Es ist daher nicht sinnvoll am Ziel
einer gewerblichen Nutzung für die gesamte Fläche zwischen Erlanger Straße, Forchheimer
Straße, Pretzfelder Straße, Kleingartenanlage Zeisigweg e.V. und Zeisigweg festzuhalten.
Gleichzeitig macht es der anhaltend hohe Wohnbedarf erforderlich, über die aktuellen FNPDarstellungen hinaus Flächen auszuweisen, in denen auch Wohnbebauung möglich ist
Durch die Umnutzung des zentralen innerstädtischen Gebiets wird ein Beitrag zur Deckung des
hohen Wohnbedarfes und der Infrastrukturbedarfe geleistet.
Verfahren
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Neuordnung
wurde am 19.07.2018 das B-Planverfahren Nr. 4653 "Neue Mitte Thon" für das Gebiet zwischen
Erlanger Straße, Forchheimer Straße, Pretzfelder Straße, Kleingartenanlage Zeisigweg e.V.
und Zeisigweg eingeleitet.
Die für den nördlichen Bereich geplanten Festsetzungen werden aus dem FNP entwickelt. Die
für den südlichen Bereich geplanten Festsetzungen können nicht aus dem FNP entwickelt werden. Mit der Aufstellung des B-Plans ist daher gleichzeitig auch der FNP zu ändern. Der Änderungsbereich der 25. Änderung des FNP ist etwas kleiner als der Geltungsbereich des B-Plans
Nr. 4653, da er nur die Flächen südlich des geplanten Stadteilplatzes umfasst. Die Änderung
erfolgt im Parallelverfahren.
1
Kosten
Die entstehenden Planungskosten sollen anteilig von den Investoren übernommen werden.
Zeitliche Umsetzung
Die Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
(fOeB) sollen im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 21.02.2018 begutachtet und im Stadtrat am
27.02.2018 beschlossen werden. Die fOeB für den B-Plan soll im AfS am 21.02.2018 beschlossen werden. Sie wird anschließend für das FNP-Änderungsverfahren und das B-Planverfahren
parallel durchgeführt.
Fazit
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Quartiers im
Bereich der Pretzfelder Straße zu schaffen, wird die Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens
empfohlen. Die Änderung soll im Parallelverfahren mit dem B-Planverfahren Nr. 4653 erfolgen.
Die Nach- bzw. Umnutzung von Brachflächen und untergenutzten Gewerbeflächen entspricht
dem Ziel „Innen- vor Außenentwicklung“ sowie dem eines sparsamen Flächenverbrauchs.
2
Ö 3
Ö 3
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
25. Änderung: Bereich Neue Mitte Thon
BEGRÜNDUNG
Vorentwurf
Stand: 15.01.2019
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Vorentwurf zur 25. Änderung: Bereich Neue Mitte Thon
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
4
I.1.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG:
4
I.2.
RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
4
I.2.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
4
I.2.2.
VERFAHRENSABLAUF
4
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
I.3.1.
BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
5
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
6
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
I.3.2.2. Fachplanungsrecht
6
7
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
8
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
8
I.4.1.
KONZEPT
8
I.4.2.
VERKEHR
8
I.4.3.
LANDSCHAFTSPLANUNG
8
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
9
I.4.5.
STANDORTFESTLEGUNG
9
I.4.6.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
9
I.5.
INHALT DER ÄNDERUNG
9
I.5.1.
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
9
I.5.2.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
10
I.5.3.
FLÄCHENBILANZ
10
I.6.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG:
10
I.7.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
10
II.
UMWELTBERICHT (Stand 15.01.2019) als gesonderter Textteil
2
III.
ANLAGEN
-
IV.
Anlagen werden im Laufe des Verfahrens ergänzt
QUELLENANGABEN
-
Begründung zum Rahmenplan des Bebauungsplans Nr. 4653 „Neue Mitte Thon“,
Stadt Nürnberg, Stadtplanungsamt, Stand: 12.06.2018
3
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Vorentwurf zur 25. Änderung: Bereich Neue Mitte Thon
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
I.1.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Das Gebiet zwischen Erlanger Straße, Forchheimer Straße, Pretzfelder Straße, Kleingartenanlage Zeisigweg e.V. und Zeisigweg soll als Stadtteilzentrum aufgewertet und bedarfsgerecht
umgenutzt werden.
Nach Auflassung der Wendeschleife der Straßenbahn Ecke Forchheimer Straße/ Erlanger
Straße liegt die Fläche, die sich in städtischen Eigentum befindet derzeit brach. Die südlich
angrenzenden Gewerbegebiete sind untergenutzt. Die Grundstücke sind im Besitz verschiedener privater Eigentümer.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Bereich gewerbliche Bauflächen
mit Schwerpunkt Dienstleistung dar.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Neuordnung
wurde am 19.07.2018 das Bebauungsplanverfahren Nr. 4653 "Neue Mitte Thon" für das Gebiet zwischen Erlanger Straße, Forchheimer Straße, Pretzfelder Straße, Kleingartenanlage
Zeisigweg e.V. und Zeisigweg eingeleitet.
Für die in Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan (B-Plan) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, nur im nördlichen Teilbereich gegeben. Die für den südlichen
Bereich geplanten Festsetzungen können nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Damit wird auch eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
I.2.
RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
I.2.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
Grundlagen für die Änderung des FNP sind das Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch
Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), und die Baunutzungsverordnung (BauNVO), neugefasst durch Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBI. I S. 3786).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatschG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82,
BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 20 des Gesetzes vom 15. Mai 2018
(GVBl. S. 230) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.
Der Umweltbericht als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.
I.2.2.
VERFAHRENSABLAUF
- EINLEITUNGSBESCHLUSS
wird im weiteren Verfahren ergänzt
4
- FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
wird im weiteren Verfahren ergänzt
- FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
wird im weiteren Verfahren ergänzt
- BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wird im weiteren Verfahren ergänzt
- ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
Lage im Stadtgebiet
Das im Westen der Stadt im Stadtteil Thon gelegene Planungsgebiet befindet sich zwischen
der Erlanger Straße (B4) im Osten, der Forchheimer Straße im Norden, der Pretzfelder Straße
und der Kleingartenanlage Zeisigweg e.V. im Westen und dem Zeisigweg bzw. der Ringbahn
im Süden. Nicht weit vom Nordring und vom alten Ortskern Thon entfernt und direkt an der B4
gelegen, liegt der Bereich an zentraler und exponierter Stelle. Der Änderungsbereich der
25. Änderung des Flächennutzungsplanes ist etwas kleiner als der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 4653 "Neue Mitte Thon", da er nur die Flächen südlich der ehemaligen
Wendeschleife der Straßenbahn umfasst.
5
Topographie
Die Höhenunterschiede im Änderungsbereich sind gering.
Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur
Nach Auflassung der Wendeschleife der Straßenbahn Ecke Forchheimer Straße/ Erlanger
Straße liegt die Fläche derzeit brach. Das Gebiet südlich der ehemaligen Wendeschleife ist
durch zwei großflächige, bis zu siebengeschossige Solitärbauten mit dazwischenliegenden
offenen Grünflächen geprägt. Sie beherbergen Verwaltungen und eine Druckerei. An der
Pretzfelder Straße befindet sich ein eingeschossiger italienischer Lebensmittelfachmarkt mit
Gastronomie. Nördlich des Zeisigwegs hat sich eine Enklave kleinteiliger gewerblicher Nutzungen entwickelt, umgeben von Parkplätzen und brachliegenden Flächen. Am Ende der
Pretzfelder Straße befindet sich ein Gebäude der Telekom, welches als letztes noch von der
ursprünglichen, der Post vorbehaltenen Nutzung, erhalten ist.
Die bauliche Umgebung des Gebiets stellt sich sehr unterschiedlich dar. Nordwestlich schließt
Geschosswohnungsbau unterschiedlicher Höhe an. Nördlich beherrscht ein sechsgeschossiges Büro- und Geschäftsgebäude den Straßenraum. Nach Osten bildet die Erlanger Straße
die Grenze zum alten Ortskern Thon, der aus dem Plangebiet kaum mehr als das frühere
historisch gewachsene Zentrum wahrnehmbar ist. Im Süden, noch südlich der Ringbahn,
schließt hinter einer Reihe Wohnhäuser ein Fabrikgebäude als markanter geschlossener und
hoher Block den Stadtraum ab.
Verkehr
Das Gebiet ist verkehrlich durch den öffentlichen Nahverkehr, durch übergeordnete Radwege
und durch die B4 gut an das allgemeine Verkehrsnetz angeschlossen. Die innere Erschließung
erfolgt über die Pretzfelder Straße. Gemäß beschlossenem Nahverkehrsentwicklungsplan der
Stadt Nürnberg wird eine Reaktivierung der Ringbahn für den Personenverkehr mittel- bis
langfristig angestrebt.
Sozialstruktur und Wirtschaftsstruktur
Einkaufsmöglichkeiten finden sich im Bereich der Wilhelmshavener Straße im Norden und der
Kölner Straße im Westen. Diese sind jedoch vom Gebiet aus nicht fußläufig erreichbar. Die
nächsten Mittelschulen und weiterführenden Schulen befinden sich in der Nordstadt. Der
Grundschul- und Hortbedarf soll neben der bestehenden Schule am Thoner Espan durch den
geplanten Neubau an der Forchheimer Straße gedeckt werden. Es besteht ein Defizit an Gemeinbedarfseinrichtungen. Daher sollen eine Kindertagesstätte, ein Kinder- und Jugendhaus
sowie ein Bürgersaal im Gebiet errichtet werden.
Natürliche Grundlagen
Im Planungsgebiet befindet sich umfangreicher Baum- und Gehölzbestand, der nach Möglichkeit erhalten werden soll. Zu nennen sind hier insbesondere die grundstücksbegleitende und
einfassende Hecke innerhalb des Biotops N-1093 und die Gehölzpflanzung entlang des Fußund Radwegs. Baumbewertungen zur Ermittlung erhaltenswerter Einzelbäume werden noch
erfolgen.
Nördlich der Forchheimer Straße befindet sich der Wetzendorfer Landgraben, der gegebenenfalls zur Entwässerung für Teile des Gebietes dienen kann.
Vorbelastungen
Aufgrund des Verkehrsaufkommens entlang der Erlanger Straße (Prognose südlich Kilianstraße: 43.000 Kfz/24 Std) wirken hohe Schallpegel auf das Planungsgebiet ein, so dass aktive
und passive Schallschutzvorkehrungen notwendig sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen.
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP (inclusive der am 01.03.2018 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) definiert u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist:
6
- In den Verdichtungsräumen ist die weitere Siedlungsentwicklung an Standorten mit leistungsfähigem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz, insbesondere an Standorten mit Zugang
zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr, zu konzentrieren (2.2.8 Integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung in Verdichtungsräumen).
- In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst
vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht
zur Verfügung stehen (3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
- Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (3.3 Vermeidung von Zersiedelung - Anbindegebot).
- Soziale Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge sind in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten (8.1 Soziales).
Zudem sollen Planungen insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
- Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen).
- Bei der räumlichen Entwicklung Bayerns sollen die unterschiedlichen Ansprüche aller Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden (1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung).
- Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der
ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1 Flächensparen).
- Das Radwegenetz soll erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden (4.4 Radverkehr).
Regionalplan Region Nürnberg (RP 7)
Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene RP 7 konkretisiert die Ziele
und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung wie folgt (Auszug):
- Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung,
insbesondere im Bereich des gemeinsamen Oberzentrums Nürnberg/Fürth/Erlangen und
des Mittelzentrums Schwabach, hingewirkt werden (3.2.2 Wohnungswesen).
- Bei der Ausweisung neuer Siedlungsgebiete soll verstärkt auf die Erschließung durch öffentliche Personennahverkehrsmittel - insbesondere Schienenverkehrsmittel - geachtet werden
(4.1.8. Verkehrsleitbild).
- Das regionale Grundkonzept für den Radverkehr soll so ausgebildet werden, dass eine Verbindung der Orte miteinander und ein lückenloser Netzcharakter der Radwege entsteht
(4.5.2.2. Radverkehr).
- Die Errichtung von Jugendheimen und Jugendräumen soll insbesondere in den Landkreisen
und in der Stadt Nürnberg angestrebt werden (8.3.4.1 Jugendheime und Jugendräume).
Bebauungspläne und Zulässigkeit von Bauvorhaben
Der Bebauungsplan Nr. 3805, rechtsverbindlich seit 06.09.1972, setzt im Änderungsbereich
Gewerbegebiete mit einer Grundflächenzahl von jeweils 0,8 und einer Geschossflächenzahl
von 2,0 fest. Der südöstliche Teilbereich des Gewerbegebiets wird überlagert durch eine Festsetzung als Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Post- Ortsvermittlungsstelle und Fernmeldebaubezirk). Entlang des südlichen Teils der Pretzfelder Straße und weiter quer durch das
Postgrundstück ist ein Streifen von 8 m Breite festgesetzt als Fläche, die zu belasten ist mit
einem Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Nürnberg für einen Abwasserkanal.
Die Flächen westlich der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife (außerhalb des Änderungsbereiches) sind als Parkplatzflächen festgesetzt. Für den Bereich der ehemaligen Wendeschleife besteht Baurecht auf der Grundlage von § 34 BauGB.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht
Teile des Änderungsbereichs befinden sich im Umgriff des Planfeststellungsverfahrens der
Straßenbahnlinie Thon - Am Wegfeld. Unmittelbar südlich grenzen gewidmete Bahnflächen
an den Änderungsbereich an (Ringbahntrasse).
Die Flächen befinden sich außerhalb des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen
Nürnberg.
7
Im Südwesten des Änderungsbereiches (angrenzend an die Kleingärten) ist ein kartiertes
Biotop vorhanden (N-1093). Im südlichen Teil des Änderungsbereiches (südlich der Pretzfelder Straße) und unmittelbar südlich angrenzend an den Änderungsbereich (Ringbahntrasse)
befinden sich lokal und regional bedeutsame Lebensräume. Für detailliertere Aussagen dazu
wird auf den Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung verwiesen.
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
In seiner Sitzung am 18.05.2017 hat der Stadtplanungsausschuss den Baulandbeschluss der
Stadt Nürnberg beschlossen. Er gilt seit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 14.07.2017
und enthält die Anforderungen der Stadt unter anderem hinsichtlich des geförderten Wohnungsbaus, der Grünflächenausstattung, der sozialen Infrastruktureinrichtungen und der Erschließung.
Das im Februar 2014 fertig gestellte Gutachten Masterplan Freiraum besteht aus dem Leitbild
Kompaktes Grünes Nürnberg 2030 und dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept. Dieses
stellt die Grundlage für die Nürnberger Freiraumplanung dar und ist als Konzept im Sinne des
§ 1 Abs. 6 Punkt 11 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1.
KONZEPT
Das Gebiet zwischen Erlanger Straße, Forchheimer Straße, Pretzfelder Straße, Kleingartenanlage Zeisigweg e.V. und Zeisigweg soll als Stadtteilzentrum aufgewertet und bedarfsgerecht
umgenutzt werden.
Um ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept für den circa 5,8 ha großen Bereich zu
erhalten, wurde 2016 ein städtebaulicher Ideenwettbewerb ausgeschrieben. Der Entwurf von
einem der beiden ersten Preisträger wurde nach Anregungen aus der Öffentlichkeit, von den
städtischen Dienststellen und seitens der Eigentümer überarbeitet und mündete in einen Rahmenplan. Dieser sieht im Norden einen Stadtteilplatz mit gewerblicher Bebauung und sozialer
Infrastruktur vor. Weiter südlich sollen gemischte bauliche Nutzung und Wohnbebauung entstehen.
I.4.2.
VERKEHR
Die Erschließung orientiert sich am Bestand. Die Kfz-Erschließung erfolgt über die Pretzfelder
Straße und – zur Anbindung des geplanten Parkhauses – über die Erlanger Straße. Die Baugebiete im Süden bleiben im Inneren autoverkehrsfrei. Vom Stadtteilplatz im Norden ziehen
sich zwei parallele innere Erschließungsstränge für Fußgänger und Radfahrer zum Quartierspark im Süden und weiter zum Zeisigweg. Das Fuß- und Radwegesystem wird ergänzt durch
viele Querbeziehungen, so dass interne und übergeordneten Freiraumverbindungen erhalten
und ergänzt werden.
Die Pretzfelder Straße wird verlängert bis zur Ringbahn, wo potentiell der Anschluss an einen
Haltepunkt für die projektierte Stadt-Umland-Bahn entstehen kann.
I.4.3.
LANDSCHAFTSPLANUNG
Im Bereich des Stadtteilplatzes (nördlich des Änderungsbereiches) ist eine circa 2000 m²
große geschützte Platzfläche vorgesehen. In Korrespondenz dazu ist im südlichen Teil des
Änderungsbereiches eine circa 3200 m² große Freifläche als Quartierspark in der Mitte des
Wohnquartiers geplant. Diese Parkanlage kann neben den verschiedenen Freizeitnutzungen
für die Anlieger aufgrund ihrer Größe auch ausgleichende klimatische Funktionen übernehmen
und in Teilbereichen als Retentionsfläche fungieren. Verbunden werden die Flächen durch
zwei parallele innere Erschließungsstränge für Fußgänger und Radfahrer, die als sogenannte
Grüne Welle und als Promenade ausgestaltet werden sollen.
8
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
Als öffentlicher Belang sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse verschiedener Bevölkerungsgruppen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob eine Planung
bestimmte Personengruppen in besonderer Weise betrifft (z.B. Männer, Frauen und Andere,
ältere und jüngere Menschen, Menschen mit und ohne Behinderungen, Menschen mit und
ohne Migrationshintergrund, Menschen mit unterschiedlicher beruflicher Stellung und Einkommen). Die unterschiedliche Betroffenheit wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.4.5.
STANDORTFESTLEGUNG
Die Standortfestlegung wurde maßgeblich von der Tatsache bestimmt, dass nach Auflassung
der Wendeschleife der Straßenbahn Ecke Forchheimer Straße/ Erlanger Straße eine innerstädtische Brachfläche entstanden ist. Ohne eine städtebauliche Neuordnung des Gesamtareals würde in zentraler Lage eine nicht entwickelte bzw. mindergenutzte Restfläche verbleiben.
Das Gesamtgebiet ist hervorragend geeignet, um die städtischen Siedlungsflächenbedarfe für
Wohnen und Gewerbe zumindest teilweise abzudecken.
I.4.6.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
Im Änderungsbereich besteht seit mehreren Jahrzehnten Baurecht für gewerbliche Nutzungen
(FNP-Darstellung und qualifizierter B-Plan). Die Unternutzung lässt den Schluss zu, dass dafür
an diesem Standort eine geringe Marktnachfrage besteht. Es ist daher nicht sinnvoll am Ziel
einer gewerblichen Nutzung für die gesamte Fläche zwischen Erlanger Straße, Forchheimer
Straße, Pretzfelder Straße, Kleingartenanlage Zeisigweg e.V. und Zeisigweg festzuhalten.
Gleichzeitig macht es der anhaltend hohe Wohnbedarf erforderlich, über die aktuellen FNPDarstellungen hinaus Flächen auszuweisen, auf denen auch Wohnbebauung möglich ist
Durch die Umnutzung des zentralen innerstädtischen Gebiets wird ein Beitrag zur Deckung
des hohen Wohnbedarfes und der Infrastrukturbedarfe geleistet.
Keine der denkbaren Planungsalternativen für das Gebiet ist geeignet, die städtischen Flächenbedarfe in gleichem Umfang zu decken und in gleichem Maße zur Erreichung der städtischen Ziele beizutragen. Dies gilt insbesondere für das Ziel der Innenentwicklung sowie des
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 5 sowie § 1a Abs. 2
BauGB). Ein Verzicht auf Entwicklung und damit die Beibehaltung des bestehenden Zustands,
würde bedeuten, dass das vorhandene Potenzial der Fläche vor allem hinsichtlich ihrer Lage
im Stadtgebiet nicht ausgeschöpft werden könnte.
INHALT DER ÄNDERUNG
I.4.7.
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Bereich gewerbliche Bauflächen
mit Schwerpunkt Dienstleistung dar.
wirksamer FNP, Ausschnitt Änderungsbereich mit Umgebung
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
9
ohne Maßstab
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt
I.4.8.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
Geplant ist die Darstellung von gemischten Bauflächen aus denen Mischgebiete oder Urbane
Gebiete entwickelt werden können.
I.4.9.
FLÄCHENBILANZ
wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.5.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
Die Abwägung erfolgt nach Ermittlung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange im
Rahmen des weiteren Verfahrens.
Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und mögliche Ausgleichsmaßnahmen sind dem Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung zu entnehmen.
I.6.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
wird im weiteren Verfahren ergänzt
Nürnberg, 16.01.2019
Stadtplanungsamt
gez. Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
10
Ö 3
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
25. Änderung des Flächennutzungsplans
mit integriertem Landschaftsplan
Bereich Neue Mitte Thon
1. Entwurf Umweltbericht
Stand: 15.01.2019
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Änderungsbereich 25. FNP-Änderung Bereich Neue Mitte Thon
Inhalt
1.
Einleitung................................................................................................................... 3
1.1
Ziele des Bauleitplanes ...................................................................................... 3
1.2
Plangrundlagen .................................................................................................. 3
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie
Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 4
2.1
Fläche ................................................................................................................ 4
2.2
Boden, Wasser ................................................................................................... 4
2.3
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 5
2.4
Landschaft .......................................................................................................... 6
2.5
Mensch, menschliche Gesundheit ...................................................................... 6
2.5.1 Erholung ............................................................................................................. 6
2.5.2 Lärm ................................................................................................................... 7
2.5.3 Störfallvorsorge, ................................................................................................. 8
3.
2.6
Luft ..................................................................................................................... 8
2.7
Klima .................................................................................................................. 9
2.8
Abfall .................................................................................................................. 9
2.9
Kultur- und Sachgüter....................................................................................... 10
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 10
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen...................................................................................................... 10
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes...................................... 11
6.
Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring .......................................................... 11
7.
Zusammenfassung .................................................................................................. 12
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Anlagen:
Plan 1: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)
Plan 2: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Planungshinweiskarte)
2
1.
Einleitung
In der Sitzung des Stadtrats am 27.02.2019 soll der Beschluss gefasst werden, das Verfahren zur 25. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit integriertem Landschaftsplan – Bereich Neue Mitte Thon – einzuleiten. Ferner soll auf Grundlage des Vorentwurfs
der Begründung sowie des vorliegenden 1. Entwurfs Umweltbericht (UB) die Durchführung
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (FÖB) gem. § 3 (1) BauGB beschlossen werden.
Das Teiländerungsverfahren ist erforderlich, um für die in diesem Teilbereich gemäß Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 4653 geplante Mischnutzung (s. Rahmenplan, Stand: 19
07.2018) die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 (2) BauGB zu schaffen, wonach B-Pläne aus dem FNP zu entwickeln sind.
1.1
Ziele des Bauleitplanes
Für das Gebiet zwischen Forchheimer Straße, Erlanger Straße, Zeisigweg und Pretzfelder
Straße wurde vom Stadtplanungsamt 2016 ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt.
(s. Begründung zum Rahmenplan, Stand Juni 2016), um nach Aufgabe der Straßenbahnwendeschleife den Bereich städtebaulich neu zu ordnen. Das Areal südlich der Wendeschleife soll als Wohngebiet und eingeschränktes Gewerbegebiet entwickelt werden. Dazu
ist in diesem 4,93 ha großen Bereich die Änderung der geltenden FNP-Darstellung von
„Gewerbliche Baufläche mit Schwerpunkt Dienstleistung“ zu „Gemischte Baufläche“ erforderlich.
1.2
•
Plangrundlagen
Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (2006):
Das Umfeld des Änderungsgebietes ist wie folgt dargestellt: Im Osten grenzt mit der
Erlanger Straße eine örtliche Hauptverkehrsstraße direkt an das Änderungsgebiet an,
im Süden die Bahnanlagen der nördlichen Ringbahn, die mit einer Hauptverbundachse
des Biotopverbundsystems für magere Trockenstandorte überlagert ist. Nach Westen
schließen sich eine Kleingartenanlage bzw. Wohnbaufläche an, im Norden bleibt die
Darstellung als „Gewerbliche Baufläche mit Schwerpunkt Dienstleistung“ bestehen.
•
Vorhandene Bebauungspläne (B-Pläne) im FNP-Änderungsbereichs
Der Änderungsbereich liegt nahezu vollständig innerhalb des Umgriffs des B-Plans
Nr. 3805 (in Kraft), ein Teilbereich im Südwesten dieses B-Plans ist durch den B-Plan
Nr. 4119 (in Kraft) aufgehoben. Parallel befindet sich der B-Plan Nr. 4653 in Aufstellung.
•
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Biotope kartiert. Die südwestliche Freifläche ist
in der Stadtbiotopkartierung als Biotop Nr. 1093.001, wovon ein Teilbereich im Artenund Biotopschutzprogramm (ABSP) unter der Nr. 378 als lokal bedeutsamer Lebensraum erfasst ist. Die östliche Fläche ist im ABSP unter der Nr. 357 als regional bedeutsamer Lebensraum kartiert.
3
•
FFH- oder SPA-Gebiete1, geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23
BayNatSchG, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw.
vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im
Änderungsbereich nicht vorhanden.
2.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sow ie Bew ertung der Umw eltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
2.1
Fläche
Ausgangssituation
Der ca. 4,93 ha große Änderungsbereich liegt im Norden des Nürnberger Stadtgebiets, im
Grenzbereich der Gemarkungen Wetzendorf und Thon. Begrenzt wird der Bereich im Osten von der Erlanger Straße, im Süden vom Zeisigweg, im Westen von der Pretzfelder
Straße und dem Fußweg zwischen Pretzfelder Straße und Zeisigweg sowie im Norden von
der ehemaligen Tramwendeschleife und einem benachbarten Parkplatz. Im Änderungsbereich befinden sich bebaute Flächen, Parkplatzflächen und unbebaute Flächen. Die bebauten Flächen werden entsprechend der FNP-Darstellung gewerblich genutzt. Die unbebauten Flächen umfassen zusammen ca. 2 ha und liegen brach.
Auswirkungen / Prognose
Da sich durch die Umwidmung lediglich an der Art der vorgesehenen baulichen Nutzung
ändert, der Status als „Baufläche“ nach wie vor erhalten bleibt, sind durch die Änderung
der Darstellung im FNP keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche zu erwarten. Darüber hinaus werden keine land- und/oder forstwirtschaftlich genutzten oder naturbelassenen Flächen, natürliche Lebensräume oder Waldflächen in Siedlungs-, Verkehrsund/oder Grünflächen umgewidmet. Somit sind mit der Änderung der Bauflächenkategorie
keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche verbunden.
2.2
Boden, Wasser
Ausgangssituation
Der Untergrund weist als natürliches Ausgangsmaterial Sand- und Tonsteine des Mittleren
Keupers auf. Die Grundwasserflurabstände liegen überwiegend bei 3 bis 5 m, im Süden
bei 5 bis 7 m. Eine Versickerungseignung ist somit gegeben. Wegen des hohen Anteils an
vorhandenen nicht bebauten und unversiegelten Flächen sind dort die ökologischen Bodenfunktionen weitgehend intakt. Im Änderungsbereich befinden sich drei Altlastenverdachtsflächen. Dort können aufgrund altlastenrelevanter Vornutzungen Untergrundverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Als altlastenrelevante Nutzungen sind eingestuft:
- Autowerkstatt (Pretzfelder Straße 5, Gmkg. Thon Fl.Nrn. 140)
- Druckerei (Pretzfelder Straße 7-11, Gmkg. Thon Fl.Nrn. 139)
- Baugewerbe/ Flaschnerei (Zeisigweg 12, Gmkg. Wetzendorf Fl.Nr. 514)
1
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
4
Dem Umweltamt liegen bislang für keinen Standort orientierende Altlastenuntersuchungen
vor.
Aufgrund der nutzungsbezogenen Zweiteilung in einen hohen Anteil unversiegelter Flächen und intensiv gewerblich genutzte, stark versiegelte Areale ist der Änderungsbereich
insgesamt für die Schutzgüter Boden und Wasser von mittlerer Bedeutung.
Auswirkungen / Prognose
Durch die angestrebte Umwidmung der FNP-Darstellung wird die Nutzungkategorie geändert, d.h. die Darstellung als Baufläche bleibt erhalten. Da sich durch die Planung somit die
grundsätzliche planerische Absicht einer Bauflächenentwicklung nicht ändert, sind mit der
reinen Änderung der Bauflächenkategorie keine direkten Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser verbunden.
Mit Verweis auf die Umweltprüfung für den B-Plan Nr. 4653 ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass die Nichterheblichkeit der FNP-Änderung nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung
der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung des B-Plans Nr. 4653 in diesem Bereich nach sich zieht. Insbesondere die tatsächliche Umnutzung bzw. Bebauung
der bislang unversiegelten Areale hat nachteilige Auswirkungen auf eine Reihe von Schutzgütern.
2.3
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
Ausgangssituation / Bestand
Pflanzen
Das Änderungsgebiet gliedert sich in versiegelte Bereiche, die Gebäudekomplexe und
zwei großflächige Parkplätze umfassen sowie drei größere Freiflächen, die brachliegen.
Die Freiflächen im Südwesten ist in der Stadtbiotopkartierung als Biotop Nr. 1093.001 erfasst. Im ABSP ist ein Teilbereich desselben unter der Nr. 378 als lokal bedeutsamer Lebensraum und die südöstliche Brachfläche unter der Nr. 357 als regional bedeutsamer Lebensraum kartiert. An den Rändern der Freiflächen, im Bereich der Parkplätze, entlang der
Straßen und Wege sowie im Umfeld der Gebäude sind Bäume, Sträucher und Hecken
vorhanden. Aus vegetationskundlicher Sicht sind diese Gehölzstrukturen und die beiden
südlich gelegenen Freiflächen wertgebend. Unter den Gehölzen haben alle Bäume ab mittlerer Größe eine hohe Bedeutung für das Schutzgut Vegetation, ebenso alle linearen Heckenstrukturen. Von mittlerer Bedeutung für das Schutzgut Vegetation sind die beiden südlich gelegenen Freiflächen, während die Fläche im Nordosten von geringer Bedeutung ist.
Tiere
Es sind im Änderungsgebiet und in unmittelbarer Umgebung Fledermausvorkommen bekannt. Das Vorkommen von Zauneidechsen im Bereich der Ringbahntrasse ist möglich, da
über diese eine direkte Anbindung an ein ca. 200 m östlich gelegenes, nachgewiesenes
Habitat besteht. Aufgrund des Gebäude- und Vegetationsbestands im Änderungsgebiet
sind Gebäude- und Heckenbrüter sowie Mauersegler zu erwarten, ggf. auch Nachtkerzenschwärmer und Eremiten. Eine genaue Beurteilung der Ausgangssituation erfolgt m Rahmen des B-Planverfahrens Nr. 4653. Auf den 1. Entwurf UB für den B-Plan Nr. 4653 wird
verwiesen. Für das Schutzgut Tiere ist das Änderungsgebiet mit seinem Gebäude- und
Vegetationsbestand von mittlerer Bedeutung.
5
Biologische Vielfalt
Durch die unterschiedlichen Strukturen im Gebiet und die Vielfalt an Pflanzen und Tieren
ist eine Biologische Vielfalt gegeben. Die oben gemachten Ausführungen zu den Schutzgütern Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume treffen auch für die Biodiversität zu.
Auswirkungen / Prognose
Da sich durch die Umwidmung lediglich an der Art der vorgesehenen baulichen Nutzung
ändert, der Status als „Baufläche“ aber erhalten bleibt, sind durch die Planung, d.h. die
Änderung der FNP-Darstellungen, keine direkten Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere zu erwarten. Die Verbundachse „Magere Trockenstandorte“, die im Bereich
der Ringbahn verläuft, ist zu beachten und weiterhin im FNP darzustellen.
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu obigen Ausführungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen
und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen
der biologischen Vielfalt sind demnach durch die FNP-Änderung nicht zu erwarten.
2.4
Landschaft
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich umfasst ein nur teilweise bebautes Gewerbegebiet mit großflächigen und vielgeschossigen sowie kleinteiligen und niedrigen Gebäuden und versiegelte
Stellplatzanlagen. Dazwischen befinden sich eine private Grünfläche und zwei Wiesenbrachen, die zusammen mit dem im Änderungsgebiet vorhandenen Gehölzbestand einen hohen Wert für das Landschaftsbild haben. Insbesondere die Straßen- und Einzelbäume entlang der Rad- und Gehwege sowie die grundstücksbegleitende Hecke des Biotops
Nr. 1093.001 sind im ansonsten durch Gebäude und Parkplätze dominierten Gewerbegebiet optisch wirksam. Sie prägen das Stadtbild prägen und werten Wegeverbindungen auf.
Die Bedeutung für das Schutzgut kann als mittel eingestuft werden.
Auswirkungen / Prognose
Mit der Änderung der Darstellung im FNP von gewerblicher Baufläche zu gemischter Baufläche sind für das Schutzgut Landschaft keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbunden.
2.5
Mensch, menschliche Gesundheit
2.5.1 Erholung
Ausgangssituation
Im Änderungsgebiet sind keine öffentlichen Grün- und Spielflächen vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass die Brachflächen als Hundefreilaufflächen und zum unreglementierten Spielen genutzt werden. Das Änderungsgebiet wird von folgenden übergeordneten
Rad- und Fußwegeverbindungen tangiert bzw. gequert:
− Rad- und Fußwegverbindung von der Erlanger Straße entlang des Zeisigwegs mit
Übergang über die Ringbahn zur Düsseldorfer Straße
6
Nord-Süd-Verbindung zwischen Forchheimer Straße, Pretzfelder Straße und Zeisigweg
− Rad- und Fußwegverbindung von der Erlanger Straße in südlicher Richtung zum
Zeisigweg
Die Bedeutung für das Schutzgut Erholung ist als gering einzustufen.
−
Auswirkungen / Prognose
Die geplante FNP-Änderung ist im Hinblick auf den Belang Erholung ohne nachteilige Auswirkungen.
2.5.2 Lärm
Ausgangssituation
Verkehrslärm
Im Änderungsbereich befindet sich zurzeit keine Wohnnutzung. Es besteht bereits eine
erhebliche Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm von der Erlanger Straße. Dazu kommen noch Immissionen durch die Straßenbahn in der Erlanger Straße und den Bahnverkehr auf der Ringbahnlinie. Die Erlanger Straße ist in diesem Bereich im Lärmaktionsplan
der Stadt Nürnberg als Untersuchungsgebiet ausgewiesen. Die Lärmbelastung an den Änderungsbereich angrenzender Wohngebäude liegt östlich der Erlanger Straße bei 65/55
dB(A) Lden/LNight und südlich der Ringbahn auf der Westseite der Erlanger Straße bei
70/60 dB(A) Lden/LNight.
Gewerbelärm
Das Gebiet wird zurzeit gewerblich genutzt, vor allem durch Büros, Handel, Gastronomie
und Parkplatzflächen. Die bestehenden Bürogebäude innerhalb des Änderungsgebiets haben jedoch größere, meist auf den Dächern angeordnete, lärmrelevante, haustechnische
Anlagen, die das Wohnen in der direkten Nachbarschaft, vor allem in höheren Geschossen
erheblich stören können. In der Umgebung bestehen, in unstrukturierter Mischung, diverse
Gewerbebetriebe, Wohnhäuser und Kleingärten. Die ehemals industrielle Nutzung des
früheren Schöller-Areals ist im Süden lediglich durch die Ringbahn und eine einzelne
Wohnhauszeile getrennt.
Auswirkungen / Prognose
Verkehrslärm
Mit der geplanten Änderung der Flächenkategorie im FNP wird der Bau von neuen Wohngebäuden ermöglicht, mit der Folge, dass die neuen Bewohner einer erheblichen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt wären. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der
FNP-Änderung im Bereich Verkehrslärm kann erst mit fortschreitendem Stand des B-Planverfahrens erfolgen, sobald die konkrete Nutzungsverteilung und die diesbezüglichen BPlanfestsetzungen in diesem Teilbereich feststehen. Auf den 1. Entwurf UB für den B-Plan
Nr. 4653 wird verwiesen.
Gewerbelärm
Insgesamt werden die Auswirkungen im Bereich Gewerbelärm durch die FNP-Änderung in
eine gemischte Baufläche als nicht erheblich nachteilig eingestuft. Die Anlagenlärmbelastung sollte sich aufgrund der bestehenden Nutzungen in der Umgebung und der geplanten
Nutzungen im Gebiet auf dem Niveau eines Mischgebietes bewegen. Mögliche zukünftige
7
Lärmprobleme mit den haustechnischen Anlagen der Bestandsgebäude, die bisher keine
direkt benachbarten, einschränkenden Immissionsorte hatten, sind im Einzelfall auf Genehmigungsebene lösen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der FNPÄnderung kann erst mit fortschreitendem Planungsstand hinsichtlich der B-Planfestsetzungen in diesem Teilbereich erfolgen. Bei einer kleinteiligen Gebietsgliederung können erheblich nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Auf den 1. Entwurf UB
zum B-Plan Nr. 4653 (Stand: 15.01.2019) wird verwiesen.
2.5.3 Störfallvorsorge,
Störfallvorsorge:
Der Änderungsbereich befindet sich nicht im Achtungsabstand bzw. im angemessenen Sicherheitsabstand von Störfallbetrieben (Betriebsbereichen i.S.d. §3 (5a) BImSchG). Durch
die Planung sind Belange der planungsrechtlichen Störfallvorsorge i.S.d. der Richtlinie
2012/18/EU (Seveso-III-RL) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen. Da die Umwidmung einer gewerblichen Baufläche in eine gemischte Baufläche
vorgesehen ist und wäre die Ansiedlung eines Störfallbetriebs planungsrechtlich unzulässig, da dieser die Festsetzung eines Gewerbe-/Industriegebiets auf B-Planebene erfordern
würde. Somit hätte die geplante FNP-Änderung ggf. positive Auswirkungen i.S. der Störfallvorsorge.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen:
Da gem. §1 (6) Nr. 7j BauGB explizit die Auswirkungen zu betrachten und zu bewerten
sind, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, ist dies auf FNP-Ebene und somit auch hinsichtlich seiner Änderung nicht erforderlich. (s. auch 1. Entwurf UB zum B-Plan 6453,
Stand: 15.01.2019)
2.6
Luft
Ausgangssituation
Die lufthygienische Situation im Änderungsgebiet ist wie folgt gekennzeichnet:
Im Zuge der flächendeckenden Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet von Nürnberg
wurden für das Änderungsgebiet in den Jahren 2006 und 2007 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen Konzentrationen von Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid und Benzol
ermittelt, die in etwa dem städtischen Durchschnitt entsprachen. Aufgrund der angewendeten Messmethode und der Messzeiten (ausschließlich zu verkehrsreichen Tageszeiten,
d.h. ohne Nachtmessung) besitzt ein direkter Vergleich mit den Ganzjahresgrenzwerten
der 39. BImSchV nur orientierenden Charakter. Aktuelle Modellrechnungen2 zur NO2Belastung einzelner Straßenabschnitte im Stadtgebiet Nürnberg weisen für die Erlanger
Straße im Bereich der Bestandsgebäude NO2-Konzentrationen von ca. 33 bis 36 µg/m3
auf. In der Forchheimer Straße werden im Bereich der Gebäude der Schöller Stiftung aktuell NO2-Konzentrationen von ca. 30 bis 33 µg/m3 an der Baulinie prognostiziert. Der
Ganzjahresgrenzwert für NO2 liegt bei 40 µg/m3.
Aufgrund der insgesamt nur lockeren Randbebauung und des nach Westen weitgehend
2
Büro Lohmeyer, 2018
8
unverbauten Frischluftkorridors zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen des Stadtrandgebietes kommt es im Bereich des Änderungsgebietes auch an den durch motorisierten Individualverkehr hoch belasteten Hauptverkehrsstraßen nach gegenwärtigem Kenntnisstand
nicht zu Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV für verkehrsbürtige Schadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub, Benzol).
Auswirkungen / Prognose
Die Umwandlung der Flächendarstellung von „gewerbliche Baufläche“ zu „gemischte Baufläche“ hat keine Auswirkungen auf die lufthygienische Situation im Änderungsgebiet.
Eine detaillierte, qualitative Beurteilung erfolgt im Rahmen des entsprechen B-Plan-Verfahrens. Auf den 1. Entwurf UB für den B-Plan 4653 wird verwiesen.
2.7
Klima
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich ist in Teilen bebaut und versiegelt (Gewerbebauten und Parkplatzfläche).
Im Nordosten, Südosten und Südwesten befinden sich drei größere Freiflächen, die aufgrund ihres Kaltluftliefervermögens eine sehr hohe bioklimatische Bedeutung für das Gebiet. (s. Anlage Plan 1: Klimafunktionskarte und Plan 2: Planungshinweiskarte).
Die bioklimatische Situation der versiegelten und bebauten Bereiche wird, abhängig vom
jeweiligen Bebauungs- bzw. Versiegelungsgrad, im Süden als günstig eingestuft, bei der
nordwestlich liegenden Fläche als weniger günstig eingestuft. Hier besteht eine mittlere bis
hohe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsintensivierenden Eingriffen. (s. Anlage Plan 1:
Klimafunktionskarte und Plan 2: Planungshinweiskarte).
Die Hauptströmungsrichtung der Flurwinde verläuft in Ost-West-Richtung über die im Westen liegende Kleingartenanlage.
Die aktuelle stadtklimatische Gesamtsituation wird als günstig eingestuft.
Auswirkungen / Prognose
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht sind zunächst keine negativen Auswirkungen für den Bereich Klima zu erwarten. Bei der weiteren baulichen Entwicklung, erweitert
um den Bereich Wohnen, ergeben sich allerdings Anforderungen, die auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung zu definieren sind. Auf den 1. Entwurf UB für den B-Plan 4653
wird verwiesen.
2.8
Abfall
Mit der geplanten Änderung der FNP-Kategorie von gewerblicher Baufläche zu gemischte
Baufläche wird sich der Anteil an Wohnnutzung im Änderungsbereich erhöhen. Infolgedessen könnte sich zukünftig die Art der anfallenden Abfälle verändern, indem nicht mehr nur
Abfälle durch gewerbliche Nutzung anfallen, sondern auch Hausmüll. Nähere Angaben zu
Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, auf B-Planebene nachzureichen sowie im
weiteren Planungsprozess zu beachten; bei eventuell erforderlichen Abrissarbeiten bestehender Bausubstanz sind die einschlägigen Regelwerke für Rückbau und Entsorgung (evtl.
Beprobung) zu beachten.
9
2.9
Kultur- und Sachgüter
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich gemäß Bayerischen Denkmalatlas (Abruf
11.01.2019) keine Bau- und/oder Bodendenkmäler. Die angestrebte FNP-Änderung hat
zunächst keine direkten Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Im weiteren FNPÄnderungsverfahren ist eine Stellungnahme der BOB (Denkmalschutz/Archäologie) einzuholen.
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
3.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbereiche im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt. Würde die FNP-Änderung nicht durchgeführt werden, bliebe im Änderungsbereich die
aktuelle Darstellung im FNP als „Gewerbegebiet mit Schwerpunkt Dienstleistung“ bestehen
und somit auch weiterhin die Möglichkeit einer baulichen Entwicklung des Areals mit Gewerbebetrieben. Unterbunden würde dadurch lediglich die Realisierung von Wohnungsbau.
Bei Nichtdurchführung der Planung wären überdies die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. §8 (2) BauGB, wonach B-Pläne aus dem FNP zu entwickeln sind, nicht gegeben.
Somit wären die gemäß Rahmenplan (s. Begründung zum Rahmenplan, Stand: Juni 2016)
verfolgten planerischen Ziele mit dem B-Plan Nr. 4653 nicht umsetzbar und die angestrebten B-Planfestsetzungen nicht realisierbar.
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umw eltausw irkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellungen nicht notwendig. Gleichwohl sind im B-Planverfahren Nr. 4653 die konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt zu bewerten und konfliktmindernde und ggf. weitere Maßnahmen zu benennen; für nähere Angaben hierzu wird auf den 1. Entwurf UB zum B-Plan Nr. 4653 (Stand: 15.01.2019) verwiesen.
10
5.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-FloraHabitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6.
G e p r ü f t e Al t e r n a t i v e n / M e t h o d i k / M o n i t o r i n g
Auf Ebene des Flächennutzungsplans hat die Alternativenprüfung in der Regel in Bezug
auf das gesamte Stadtgebiet von Nürnberg zu erfolgen. Nähere Angaben hierzu können
dem Vorentwurf der Begründung entnommen werden.
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens, hier der FNPÄnderung, auf die Umweltbelange gem. §1 (6) Nr. 7 und §1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. §3 (2) BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. §1a (3) Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem.
§1a (3) Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung allerdings nicht erforderlich.
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichts (UB) stellt die ersten Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung dar, und wird im weiteren Verfahren
fortgeschrieben, ergänzt und detailliert. Folgende Informationsquellen wurden für den 1.
Entwurf UB herangezogen:
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Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (2006)
Luftbilder aus den Jahren 2018 und früher
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)
Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung)
Masterplan Freiraum:
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
Strategische Lärmkarte LfU 2012 (Straßenlärm), EBA 2012 (Schienenlärm)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg (2016)
Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und
Umgebung (1977)
Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2011)
Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg: Die Luftqualität in Nürnberg (Juli 2012)
http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html
http://www.lfu.bayern.de/luft/lufthygienische_berichte/index.htm
Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg, Juni 2018
(Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg)
11
•
•
•
Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 11.01.2019)
Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)
Geländebegehung am 06.11.2018
Kenntnislücken:
• Eine artenschutzrechtliche Kartierung liegt für das Änderungsgebiet nicht vor und ist im Zuge
•
7.
des B-Planverfahrens Nr. 4653 zu erarbeiten.
Die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität wurden im Planungsgebiet in
den Jahren 2006/2007 durchgeführt. Die Daten sind aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung der Verkehrszahlen, Flottenwechsel, geänderte Umfeldnutzungen) heute nur noch eingeschränkt belastbar.
Zusammenfassung
Der vorliegende Umweltbericht (1. Entwurf) für die 25. FNP-Änderung „Neue Mitte Thon“
stellt die ersten Ergebnisse der gem. § 2 (4) BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen
Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellungen von
„gewerblicher Baufläche mit Schwerpunkt Dienstleistung“ zu „gemischter Baufläche“ dar.
Da der Änderungsbereich weiterhin Baufläche bleibt sind durch die FNP-Änderung g keine
direkten nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB verbunden. Mit Ausnahme der Bewertung hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Menschliche Gesundheit (Lärm), Klima sowie Kultur- und Sachgüter, für die eine Bewertung jeweils noch
nicht abschließend möglich ist, können die Auswirkungen der Planung als nicht erheblich
eingestuft werden.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die in weiten Teilen festgestellte Nichterheblichkeit der beabsichtigten FNP-Änderung nicht gleichbedeutend ist mit
der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung des BPlans Nr. 4653 in diesem Bereich nach sich zieht. Insbesondere die tatsächliche Umnutzung bzw. Bebauung der bislang Freiflächen hat auf B-Planebene nachteilige Auswirkungen auf eine Reihe von Schutzgütern.
Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die
Umweltbelange, die durch die Realisierung der Festsetzungen des B-Plans entstehen, erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung im B-Planverfahren; hierfür wird auf den zugehörigen
1. Entwurf Umweltbericht zum B-Plan Nr. 4653 (Stand: 15.01.2019) verwiesen.
Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.
Nürnberg, den 15.01.2019
Umweltamt/
Umweltplanung
i. V. gez. Wellmann
gez. Büttner (3643)
12
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
Grund und Boden, Fläche, Wasser
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächenverbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige
Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der
Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald
genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Gemäß
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten
und unbeplanten Innenbereich, soweit sie
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem
Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden.
Insbesondere hochwertige Böden sollen nur
in dem unbedingt notwendigen Umfang für
andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz
sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung
des getrennten Gebührenmaßstabs für
Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leitlinien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die Gemeinschaftsaufgabe Wasser.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1.
April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte
des Artenschutzes und des Biotopverbunds
sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten
mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG geregelt. Aussagen zum Natura 2000-Konzept
der EU finden sich in den §§ 31 bis 36
BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum speziellen Artenschutz unterliegen nicht der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
(siehe auch Kapitel 4).
13
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt
dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz
verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
der Populationen wildlebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten,
Biotope und Lebensgemeinschaften sowie
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfähiger
ökologischer
Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach BImSchG nicht
bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten
werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung
bestimmen
die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da
ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern
soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm
(ausgenommen traditionelle Volksfeste und
Kirchweihen) Anwendung finden.
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist. Der LAP soll die Lärmprobleme und
-auswirkungen regeln und die ruhige Gebiete
gegen eine Zunahme des Lärms schützen.
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste und Kirchweihen Anwendung finden.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die
als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen
den Anforderungen des BImSchG (Zweiter
Teil) unterliegen im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie
bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt
u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte
für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in
der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen
die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw.
Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine
Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit
von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt
u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen
Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert
für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahmenübersicht des bestehenden Luftreinhalte-/
Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante)
relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Baulandbeschluss (2017):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7j (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S.
des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Abs. 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten
in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung
dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des
Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des
Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Klima
BauGB § 1 Abs. 5 und 6:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie
gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im
Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni
2011 hat der Bundestag die Novellierung des
BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des
Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
Städten und Gemeinden“ beschlossen
(BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des
Klimaschutzes und der Anpassung an den
Klimawandel sind dadurch erweitert worden.
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb.
auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.
BauGB § 1a Abs. 5:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) v. 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG):
Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer
anteiligen Nutzung von regenerativen Energien verpflichtet.
15
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für den
Neubau zu erreichen.
Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-2020-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren
Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anpassung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den
Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und
des Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
EnEV:
Die neue Energieeinsparverordnung ist am
01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energetischen Anforderungen an Neubauten sind
zum 01. Januar 2016 weiter angehoben worden und sind ein wichtiger Zwischenschritt hin
zum EU-Niedrigstenergiegebäudebestand,
der ab spätestens 2021 gilt.
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsund Umweltausschusses v. 26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und
einer Planungshinweiskarte dargestellt.
16
Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)
Plan 1: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)
17
Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)
Plan 2: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Planungshinweiskarte)
18
Ö 4
Sitzungsvorlage
Stpl/061/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.02.2019
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Bereich des Bebauungsplans Nr. 4577 "Wilhelmshavener Straße"
Anpassung im Wege der Berichtigung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Berichtigung zum Bebauungsplan Nr. 4577
Sachverhalt (kurz):
Der Bebauungsplan Nr. 4577 "Wilhelmshavener Straße" wurde als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans sehen vor allem ein Allgemeines Wohngebiet mit hohem
Grünbestand vor.
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) stellt den Bereich als
gemischte Baufläche dar.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht als aus dem FNP entwickelt zu betrachten.
Der FNP ist daher im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage Stpl/061/2019
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Lediglich Anpassung an beschlossene Planung.
Seite 2 von 4
Stadt Nürnberg
4.
Sitzungsvorlage Stpl/061/2019
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage Stpl/061/2019
Gutachtenvorschlag (AfS 21.02.2019):
Der Stadtplanungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen:
1. den FNP im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB anzupassen,
2. die Anpassung im Amtsblatt bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag (StR 27.02.2019):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.02.2019 beauftragt der
Stadtrat die Verwaltung:
1. den FNP im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB anzupassen;
2. die Anpassung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
Ö 4
Beilage
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Bereich Bebauungsplan Nr. 4577 "Wilhelmshavener Straße"
Anpassung im Wege der Berichtigung
Entscheidungsvorlage
Bebauungsplan Nr. 4577 „Wilhelmshavener Straße“
Das Gebiet des Bebauungsplans liegt im Norden der Stadt östlich der Erlanger Straße, südlich
der Wilhelmshavener Straße und ist ca. 1,86 ha groß. Im Süden schließt sich entlang der
Baltrumer Straße und im Osten entlang der Emdener Straße Wohnbebauung an. Ein
wesentliches Planungsziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von verdichteter
Wohnbebauung. Die städtebaulich und architektonisch besonders qualitätsvolle Bebauung soll
durch ein qualitativ hochwertiges Angebot an Grünflächen kompensiert werden. Die neue
Baustruktur fügt sich gut in die Umgebung ein und stellt einen zusätzlichen Lärmschutz für die
bereits bestehende Wohnbebauung dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen ein
Allgemeines Wohngebiet vor.
Wirksamer FNP - bisherige Darstellung
Die Flächen des Plangebiets sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit
integriertem Landschaftsplan (FNP) als gemischte Baufläche und Grünfläche dargestellt.
Nach Darstellungen des Flächennutzungsplans liegt das Gebiet zudem in einem
Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG, nicht aber in einem Lärmschutzbereich des Flughafens
Nürnberg.
Anpassung FNP im Wege der Berichtigung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht aus den Darstellungen des FNP entwickelt.
Dies ist jedoch bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht
zwingend erforderlich, sofern die städtebaulich geordnete Entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Der FNP wird im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt eine Darstellung als
Wohnbaufläche.
Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung. Aus
Gründen der Rechtsklarheit wird die berichtigte Darstellung im Amtsblatt bekannt gemacht.
Kosten
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der
Berichtigung keine Kosten.
Fazit
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4577 „Wilhelmshavener Straße“ sind nicht als aus
dem FNP entwickelt zu betrachten. Der FNP wird daher im Wege der Berichtigung nach
§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB angepasst.
1
Ö 4
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Berichtigung zum Bebauungsplan Nr. 4577 „Wilhelmshavener Straße“
für ein Gebiet zwischen Wilhelmshavener Straße, Emdener Straße, Baltrumer Straße
und Erlanger Straße
© Stadtplanwerk der mittelfränkischen Städteachse
Rechtsgrundlage
Nach § 13a Baugesetzbuch kann die Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum
Ziel hat, im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
Die dem Bebauungsplan entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan werden mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans obsolet. Der Flächennutzungsplan muss daher im Wege der
Berichtigung angepasst werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ohne Umweltprüfung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.
Planberichtigung
Die Stadt Nürnberg reagiert mit dem Bebauungsplan Nr. 4577 „Wilhelmshavener Straße“ für ein Gebiet
zwischen Wilhelmshavener Straße, Emdener Straße, Baltrumer Straße und Erlanger Straße auf den
hohen Wohnbedarf im Stadtgebiet. Aufgrund der exponierten Lage wird eine städtebauliche und architektonisch besonders qualitätsvolle Bebauung angestrebt. Eine dem Standort angemessene verdichtete Bauweise wird durch ein qualitativ hochwertiges Angebot an Grünflächen kompensiert. Auch durch
die sehr gute Anbindung an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs (Ausbau und Verlängerung der Stadtbahn Thon - Am Wegfeld, neue Anbindung an die Ringbuslinie) ist das Plangebiet für
eine Wohnnutzung gut geeignet.
Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:
Schaffung von Wohnbebauung in verdichteter Bauweise.
Dafür wird im Planbereich neben dem Allgemeinen Wohngebiet auch eine weitläufige öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Diese Festsetzungen können nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
entwickelt werden, da dieser den Bereich als gemischte Baufläche darstellt. Das Gebiet liegt zudem
in einem Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG, nicht aber in einem Lärmschutzbereich des Flughafens
Nürnberg (nachrichtliche Übernahme).
Der FNP wird berichtigt durch die Darstellung Wohnbaufläche.
Im vorliegendem Fall handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB.
Durch die Anpassung der Darstellung wird die geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt Nürnberg nicht beeinträchtigt.
- Seite 2 -
Der Bebauungsplan Nr. 4577 „Wilhelmshavener Straße“ für ein Gebiet zwischen Wilhelmshavener
Straße, Emdener Straße, Baltrumer Straße und Erlanger Straße wurde am 29.01.2015 vom Stadtplanungsausschuss der Stadt Nürnberg als Satzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 08.04.2015
- Seite 3 -
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan
Berichtigung im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4577 „Wilhelmshavener Straße“
für ein Gebiet zwischen Wilhelmshavener Straße, Emdener Straße, Baltrumer Straße
und Erlanger Straße
Bisherige Darstellung:
E
S
Berichtigte Darstellung im gekennzeichneten Bereich:
E
S
Zeichenerklärung:
Bereich der Berichtigung
0
100
- Seite 4 -
200
300
400
500
N
Ö 5
Sitzungsvorlage
Stpl/062/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.02.2019
öffentlich
Gutachten
öffentlich
Beschluss
Stadtrat
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3811
Anpassung im Wege der Berichtigung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Berichtigung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3811
Sachverhalt (kurz):
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3811 wurde als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans sehen Sondergebiet Güterverkehrszentrum Hafen vor.
Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) wurde die Fläche des 3.
Hafenbeckens nachrichtlich als Bundeswasserstraße übernommen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht als aus dem FNP entwickelt zu betrachten.
Der FNP ist daher im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage Stpl/062/2019
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Lediglich Anpassung an beschlossene Planung.
Seite 2 von 4
Stadt Nürnberg
4.
Sitzungsvorlage Stpl/062/2019
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage Stpl/062/2019
Gutachtenvorschlag (AfS 21.02.2019):
Der Stadtplanungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen:
1. den FNP im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB anzupassen,
2. die Anpassung im Amtsblatt bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag (StR 27.02.2019):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.02.2019 beauftragt der
Stadtrat die Verwaltung:
1. den FNP im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB anzupassen;
2. die Anpassung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
Ö 5
Beilage
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3811
Anpassung im Wege der Berichtigung
Entscheidungsvorlage
4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 3811
Der Bereich der 4. Änderung erstreckt sich über die gesamte Fläche des vormals
planfestgestellten und im Bebauungsplan nachrichtlich übernommenen dritten Hafenbeckens
und die bisher nicht überbaubaren Randbereiche der SO-Gebiete GVZ, jeweils östlich, nördlich
und westlich des dritten Hafenbeckens. Die Fläche umfasst circa 51.500 m².
Durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für das 3. Hafenbecken stehen diese
Flächen weiteren Gewerbebetrieben zur Ansiedlung zur Verfügung.
Nach Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wurde die Fläche planungsrechtlich nach
§ 34 BauGB beurteilt.
Wirksamer FNP - bisherige Darstellung
Die Flächen des Plangebiets wurden im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP) nachrichtlich als Bundeswasserstraße übernommen.
Anpassung FNP im Wege der Berichtigung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht aus den Darstellungen des FNP entwickelt.
Dies ist jedoch bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht
zwingend erforderlich, sofern die städtebaulich geordnete Entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Der FNP wird im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt eine Darstellung als
Sonderbaufläche/ Hafen-Güterverkehrszentrum.
Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung. Aus
Gründen der Rechtsklarheit wird die berichtigte Darstellung im Amtsblatt bekannt gemacht.
Kosten
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der
Berichtigung keine Kosten.
Fazit
Die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3811 sind nicht als aus dem
FNP entwickelt zu betrachten. Der FNP wird daher im Wege der Berichtigung nach
§ 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB angepasst.
Ö 5
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Berichtigung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3811
für ein Gebiet zwischen Hafenstraße, Frankenschnellweg, Wiener Straße, Main-DonauKanal und Südwesttangente (Güterverkehrszentrum [GVZ] Hafen)
© Stadtplanwerk der mittelfränkischen Städteachse
Rechtsgrundlage
Nach § 13a Baugesetzbuch kann die Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum
Ziel hat, im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
Die dem Bebauungsplan entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan werden mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans obsolet. Der Flächennutzungsplan muss daher im Wege der
Berichtigung angepasst werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ohne Umweltprüfung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.
Planberichtigung
Der technische Fortschritt und die damit verbundene Produktivitätssteigerung im GVZ Hafen ermöglichen einen Verzicht auf das dritte Hafenbecken. Auch bei einer kompletten Besiedlung des GVZ Hafen
ist eine Abwicklung des Wasserverkehrs über die vorhandenen Hafenbecken möglich. Auf Grund dessen beantragte die Bayernhafen GmbH & Co. KG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für
das dritte Hafenbecken bei der unteren Wasserbehörde.
Nach Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist das bislang im Bebauungsplan nachrichtlich
übernommene dritte Hafenbecken ohne Festsetzung. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr.
3811 stehen diese Flächen, die bislang von einer Bebauung freigehalten wurden, zur Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe zur Verfügung.
Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
wirtschaftliche Weiterentwicklung des GVZ Hafen, Nachverdichtung des bestehenden Sondergebietes
Schaffung neuer Arbeitsplätze;
die Berücksichtigung des Lärmschutzes der angrenzenden Wohnbebauung;
die Verringerung der Verkehrsströme durch eine optimale Abwicklung der unterschiedlichen Verkehrsarten.
Dafür wird im Planbereich Sondergebiet Güterverkehrszentrum Hafen festgesetzt.
Diese Festsetzungen können nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
entwickelt werden, da dieser den Bereich nach § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich als Bundeswasserstraße übernommen hat.
Der FNP wird berichtigt durch die Darstellung Sonderbaufläche/ Hafen-Güterverkehrszentrum.
Im vorliegendem Fall handelt es sich um einen Bebauungsplan für die Nachverdichtung gemäß
§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Da darüber hinaus auch alle weiteren in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wurde das Verfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
- Seite 2 -
Durch die Anpassung der Darstellung wird die geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt Nürnberg nicht beeinträchtigt.
Die 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 3811 für ein Gebiet zwischen Hafenstraße, Frankenschnellweg, Wiener Straße, Main-Donau-Kanal und Südwesttangente (Güterverkehrszentrum
[GVZ] Hafen) wurde am 27.10.2016 vom Stadtplanungsausschuss der Stadt Nürnberg als Satzung
beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 14.12.2016.
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Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan
Berichtigung im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3811 für ein Gebiet zwischen
Hafenstraße, Frankenschnellweg, Wiener Straße, Main-Donau-Kanal
und Südwesttangente ( Güterverkehrszentrum [GVZ] Hafen)
Bisherige Darstellung:
Berichtigte Darstellung im gekennzeichneten Bereich:
Zeichenerklärung:
Bereich der Berichtigung
0
100
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200
300
400
500
N
Ö 6
Beschlussvorlage
Stpl/063/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.02.2019
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8 a: Bereich Brunecker Straße West
Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung, Feststellungsbeschluss
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Änderung 8a
Begründung 15.01.2019
Umweltbericht 14.01.2019
Sachverhalt (kurz):
Der vom Stadtrat gebilligte Entwurf zur Änderung 8a des Flächennutzungsplans wurde im
Zeitraum vom 12.11.2018 bis einschließlich 14.12.2018 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt.
Im Großteil der eingegangenen Stellungnahmen wurden keine Einwände gegen die Planung
erhoben, sondern sich positiv dazu geäußert.
Vorgebrachte Anregungen bzw. ablehnende Stellungnahmen bezogen sich überwiegend auf
die Entwicklung des Gesamtareals an der Brunecker Straße und nicht isoliert auf den
Änderungsbereich. Sie waren im Wesentlichen gleichlautend mit den bereits in den
vorausgegangenen Planungsstufen abgegebenen Stellungnahmen. Eine ablehnende
Stellungnahme thematisierte die geplante Darstellung der Brunecker Straße.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft. Die Würdigung der einzelnen Belange
führt nicht zu einer Änderung der Planung. In der Begründung wurden lediglich redaktionelle
Änderungen vorgenommen sowie die Abwägung der Belange ergänzt.
Die Einzelabwägung ist in der Entscheidungsvorlage enthalten.
Nach der Prüfung und abschließenden Behandlung der Stellungnahmen soll die Änderung des
Flächennutzungsplanes durch Beschluss festgestellt werden. Hierzu werden die erforderlichen
Gutachten bzw. Beschlüsse begehrt.
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Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/063/2019
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/063/2019
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Neben Wohnnutzung und öffentlichen Grün- u. Freiflächen sollen auch
Infrastruktureinrichtungen gesichert werden (Kita, Schule, gebietsversorgender
Einzelhandel).
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/063/2019
Gutachtenvorschlag (AfS 21.02.2019):
Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:
1. dass die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf der Änderung 8a des
Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan: Bereich Brunecker Straße West
folgendes
Ergebnis ergibt:
Gemäß dem Ergebnis der Abwägung in der Entscheidungsvorlage soll nach Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander der vorliegenden
Planung der
Vorrang eingeräumt werden.
2. den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Änderung 8a
(Plan-Nr. FNP08a - F -04 vom 15.01.2019) mit der Begründung vom 15.01.2019 und dem
Umweltbericht vom 14.01.2019 abschließend zu behandeln und durch Beschluss
festzustellen.
Beschlussvorschlag (StR 27.02.2019):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.02.2019
1. prüft und beschließt der Stadtrat die vorgebrachten Stellungnahmen mit folgendem Ergebnis:
Gemäß dem Ergebnis der Abwägung in der Entscheidungsvorlage wird nach Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander der vorliegenden
Planung der
Vorrang eingeräumt.
2. wird der vorliegende Plan (Plan-Nr. FNP08a - F - 04 vom 15.01.2019) mit der Begründung
vom
15.01.2019 und dem Umweltbericht vom 14.01.2019 abschließend behandelt und durch
Beschluss
festgestellt.
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Ö 6
Beilage
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8 a: Bereich Brunecker Straße West
Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung, Feststellungsbeschluss
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich liegt im südlichen Stadtgebiet in den Gemarkungen Gibitzenhof und Gleißhammer und grenzt unmittelbar südlich an die Innenstadt an. Er hat eine Größe von ca. 35 ha
und bildet den nordwestlichen Teil des 91 ha großen, im Norden durch die Ingolstädter Straße,
im Nordwesten durch die Hasenbucksiedlung, im Südwesten durch den Rangierbahnhof und Betriebsanlagen der DB AG, im Südosten durch die Rangierbahnhofsiedlung und im Osten durch
die Münchener Straße und den Volkspark Dutzendteich begrenzten, zu entwickelnden Gesamtareals. Er wird im Südwesten von der U-Bahntrasse begrenzt. Im Umgriff ist außerdem die im
Südosten gelegene erforderliche Ausgleichsfläche sowie die angrenzende Kleingartenanlage am
südlichen Ende der Brunecker Straße enthalten.
Der Änderungsbereich wird im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
der Stadt Nürnberg (FNP) weitestgehend als Bahnfläche und gewerbliche Baufläche dargestellt.
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Änderungsbereich wird grundsätzlich nach § 34 BauGB (Innenbereich) beurteilt. Ausnahme bildet die südöstliche Hälfte (ca. 3,2 ha) der südlichen Änderungsbereichsfläche, die derzeit als Bahnfläche dargestellt ist. Hier richtet sich die Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 35 BauGB (Außenbereich).
Die Erschließungssituation des Gebiets ist als unzulänglich zu bezeichnen.
Das Gesamtareal an der Brunecker Straße soll städtebaulich entwickelt werden, dabei soll ein
neuer, qualitativ hochwertiger Stadtteil entstehen, der unterschiedliche Nutzungsbedarfe angemessen berücksichtigt. Grundlage für die geordnete städtebauliche Entwicklung des Areals in
Modulen (I-IV) war der aus einem 2015 abgeschlossenen Wettbewerb hervorgegangene Siegerentwurf von Büro West 8 urban design & landscape architecture, Rotterdam.
Mit der Entscheidung des Freistaates Bayern im Jahr 2017 für die Ansiedelung einer staatlichen
Universität in Nürnberg änderten sich jedoch wesentliche städtebauliche Parameter für die Gesamtgebietsentwicklung. Die Stadt Nürnberg beschloss deshalb im Ausschuss für Stadtplanung
(AfS) am 19.07.2018 die Neuausrichtung der Planungsziele für das Gesamtareal wie folgt:
Modul II soll mit dem Schwerpunkt urbanes Wohnen weiterentwickelt werden. In den Modulen
IIIa, IIIb und IV sollen universitäre sowie entsprechende arrondierende Einrichtungen etabliert
werden. Die grundsätzliche Flächenaufteilung gemäß Wettbewerbsergebnis 2015 sowie das Planungsziel für das Modul I (Wohnen) und die Grünflächenausstattung bleiben erhalten.
Planung
Die Änderung des FNP soll der Schaffung und planungsrechtlichen Sicherung von Wohnbauflächen, Flächen für Gemeinbedarf, Einzelhandel und Grünflächen dienen.
Ein Teil der Grünflächen sind für den Aufenthalt (Kleingärten, Park) bestimmt, ein anderer Teil ist
für den ökologischen und artenschutzrechtlichen notwendigen Ausgleich für eine Gebietsentwicklung reserviert.
Ziel des Änderungsverfahrens ist es, die wirksame Darstellung von Bahnflächen und einer gewerblichen Baufläche in Wohnbauflächen, Fläche für Gemeinbedarf, Sonderbaufläche – Einzelhandel und Grünflächen (mit den Zweckbestimmungen Park, Kleingärten und Schwerpunktgebiet
Landschaftsentwicklung/ Biotopverbundsystem) zu ändern.
Die Darstellung übergeordneter Freiraumverbindungen und einer gliedernden Grünverbindungen
soll eine Vernetzung mit der Umgebung gewährleisten.
1
Eine Richtfunkstrecke sowie die U-Bahntrasse werden in die Darstellung nachrichtlich übernommen.
Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, werden gekennzeichnet.
Schutzgebiete/ -objekte nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG werden dargestellt.
Die Änderung des wirksamen FNP hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 4635 aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) für das Wohnquartier „Hasenbuck-Süd“ zu schaffen.
Kosten
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Änderung des Flächennutzungsplans keine Kosten.
Die Kosten für Fachgutachten sowie Planungskosten werden von der Eigentümerin Aurelis Asset
GmbH getragen. Zur Umlegung bzw. Aufteilung der zu erwartenden Kosten im Rahmen der Entwicklung des Areals sollen städtebauliche Verträge geschlossen werden. Details dazu werden im
Rahmen der durchzuführenden Bebauungsplanverfahren ermittelt werden.
Verfahren
Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan, Änderung 8a für den
Bereich Brunecker Straße West wurde in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses am
07.12.2017 begutachtet. Der Stadtrat hat den Entwurf am 17.10.2018 gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Entwurf zur Änderung 8a des FNP wurde im Zeitraum vom 12.11.2018 bis einschließlich 14.12.2018 öffentlich
ausgelegt.
Im Großteil der eingegangenen Stellungnahmen wurden keine Einwände gegen die Planung erhoben, sondern sich positiv dazu geäußert.
Vorgebrachte Anregungen bzw. ablehnende Stellungnahmen bezogen sich überwiegend auf
die Entwicklung des Gesamtareals an der Brunecker Straße und nicht isoliert auf den Änderungsbereich 8a. Sie waren im Wesentlichen gleichlautend mit den bereits in den vorausgegangenen Planungsstufen abgegebenen Stellungnahmen. Eine ablehnende Stellungnahme thematisierte die geplante Darstellung der Trasse der Brunecker Straße.
Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung und Ergebnis der Prüfung
Während der Auslegungsfrist wurden die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht. Die Stellungnahmen sind inhaltlich in gekürzter Form wiedergegeben. Die Originalschreiben befinden sich in der Akte zum FNP-Änderungsverfahren 8a, die in der Sitzung aufliegt und dort wie vorher bereits im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 414 (4.
Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag
von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) eingesehen werden kann. Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den
Beteiligten mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 BauGB).
a)
Einverständnis mit der Planung ohne weitere Ergänzungen oder Einschränkungen:
Seitens der Nachbargemeinden (Gemeinde Rohr, Landratsamt Fürth, Landratsamt Nürnberger Land, Markt Feucht, Markt Wendelstein, Stadt Stein, Stadt Zirndorf) wurden keine
Einwände erhoben oder Anregungen gemacht, da diese sich von der Planung nicht tangiert
sehen.
Auch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg und die Autobahndirektion Nordbayern sind in ihren Belangen nicht betroffen.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH verweist auf ihre Stellungnahmen vom 28.06.2016
(frühzeitige Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 4600) und vom 01.02.2018 (Behördenbeteiligung FNP-Änderung 8a). Dort wird angegeben, dass noch keine Telekommu2
nikationslinien im Gebiet existieren und deshalb zu gegebener Zeit für die Gebietsversorgung neu verlegt werden müssen. Detaillierte Stellungnahmen dazu werden für die verbindliche Bauleitplanung angekündigt.
Das Eisenbahn – Bundesamt sieht sich in seinen Belangen von der Planung nicht berührt
und erhebt keine Einwände.
Der Planungsverband Region Nürnberg schätzt das Vorhaben so ein, dass es über die Reaktivierung einer Brachfläche einen wichtigen Beitrag dazu leisten kann, die Innenentwicklung im Stadtgebiet Nürnberg zu forcieren und den Siedlungsdruck im Großraum Nürnberg
zu verringern. Damit steht es im Einklang zu den regionalplanerischen siedlungsstrukturellen Zielen und Grundsätzen und wird akzeptiert.
Ebenso bestehen aus Sicht der Regierung von Mittelfranken - höhere Landesplanungsbehörde und der Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde keine Einwände.
b)
Stellungnahmen, die sich entweder gegen die beabsichtigte Planänderung richten, und solche, die die Planung zwar befürworten, jedoch zusätzliche Anregungen beinhalten:
1.
Deutsche Bahn AG - DB Immobilien
Es wird auf die Stellungnahme vom 23.02.2018 verwiesen, die Folgendes beinhaltet:
Immobilienrecht:
• Im Änderungsbereich sind Flächen der DB Netz AG enthalten, die gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen sind, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen.
• Auf den Kaufvertrag mit der Aurelis Asset GmbH und die dort geregelten Rechte
und übernommenen Verpflichtungen und Verzichte wird verwiesen. Veränderungen
und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen der DB AG dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten der DB AG erfolgen.
Infrastruktur:
• Planfeststellungsbescheid 04.03.2011: Die DB Netz AG, die DB Cargo AG und die
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH beanspruchen ihre Planfeststellungsvorhaben
verkehrlich über die noch nicht nach § 23 AEG freigestellte Brunecker Straße (Flst.Nr. 466/466., Gmkg. Gibitzenhof) zu erschließen bis die vertraglich vereinbarte direkte Anbindung an Münchener Straße hergestellt ist und deren Widmung mit dem
Eisenbahn-Bundesamt abgestimmt ist.
Der Betrieb der Logistikhalle und des Ladestraßenareals ist sicherzustellen, d.h. die
Anbindung muss schwerlastverkehrstauglich sein und ohne zeitliche Einschränkung
nutzbar sein.
Fachspezifische Hinweise und Auflagen:
• Zuwege zu bestehenden Gleisanlagen/ zum Ladehof sowie zu Anlagen der Leit- u.
Sicherungstechnik/ Bahnbetriebsanlagen sowie deren Funktionstüchtigkeit müssen
gewährleistet bleiben.
• Der Weg über die Märzfeldharfe muss bestehen bleiben.
• Telekommunikations-Anlagen wurden rückgebaut (Leitungspläne werden zur Verfügung gestellt.). Zwei Zähleranschlusssäulen sind im Gebiet vorhanden. Im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden.
• Emissionen der Bahn und daraus resultierende Immissionen (Lärm, Erschütterung,
Abgase, Magnetfelder) sind bei den Planungen zu berücksichtigen und müssen vom
Planungsträger durch entsprechende Maßnahmen kompensiert werden.
• Vorflutverhältnisse der Bahn und der Bahnbetrieb dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Brunecker Straße erst nach dem Entfall ihrer Erschließungsfunktion für Bahnnutzungen entwidmet werden kann.
Der DB AG ist die Formulierung in der Begründung, ab wann dies geschehen kann, zu
vage. Deshalb wird auf eine nachrichtliche Übernahme der gewidmeten Bahnfläche in
den FNP bestanden.
3
Ergebnis der Prüfung:
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist nach dem Baugesetzbuch als vorbereitender Bauleitplan das Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung der räumlichen Entwicklung in der Stadt. Er wird unter Berücksichtigung der
Ziele der Raumordnung aufgestellt.
Der wirksame FNP trägt dem Rechnung, indem die Brunecker Straße mit Umgebung
bis dato als gewerbliche Baufläche dargestellt wurde. Nachdem sich die Entwicklungsziele für das Areal insgesamt geändert haben, soll nun eine Darstellung entsprechend
den zukünftigen Nutzungen erfolgen.
Das Eisenbahn–Bundesamt sieht sich hierdurch in seinen Belangen nicht berührt und
erhebt keine Einwände.
Eine Ersatzerschließung von DB Nutzungen über eine Anbindung an die Münchener
Straße wurde zwischen der Deutschen Bahn AG und der aurelis Asset GmbH bereits
am 28.07.2011 vertraglich fixiert und deren Herstellung in der Rahmenvereinbarung
zwischen der Stadt Nürnberg und der Aurelis Asset GmbH vom 09.08.2018 nochmals
konkretisiert.
Die Stadt Nürnberg wird bis 2020 mit der aurelis Asset GmbH einen Erschließungsvertrag für die neue Anbindung des Railports abschließen, dessen Grundlage eine im
Ausschuss für Verkehrsplanung beschlossene Planung sein wird. Planungsbeginn
hierfür ist 2019. D.h. die zeitnahe Realisierung der Ersatzerschließung ist absehbar.
Zudem werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, um rechtliche Nachteile für die DB AG ausschließen zu können, die gewidmeten Bahnflächen in den Bebauungsplan Nr. 4635 nachrichtlich übernommen.
Deshalb soll auf die nachrichtliche Übernahme der noch gewidmeten Bahnfläche in die
FNP Darstellung verzichtet werden.
2.
Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club
• Der Flächennutzungsplan sollte Trassen für eine zukunftsfähige Radinfrastruktur
vorsehen und sicherstellen, dass spätere Ausbauten des Radwegenetzes kompatibel mit den Festlegungen zum ökologischen Ausgleich und Artenschutz sind. In den
aktuell geplanten Darstellungen wird die Entstehung eines Hindernisses dafür gesehen.
• Die übergeordnete Freiraumverbindung vom südlichen Ende der Brunecker Straße
zum U-Bahnhof Bauernfeindstraße wird begrüßt. Eine Darstellung in der Begründung, dass sie als Teil einer leistungsfähigen Radinfrastruktur für den Alltagsverkehr
geschaffen werden soll, wird aber vermisst.
• Eine Fortführung der Freiraumverbindung Richtung Süden (für Möglichkeit einer
späteren Radweganbindung an den Westrand der Rangierbahnhofsiedlung und einer Radwegquerung über den Rangierbahnhof hinweg zur Kettelersiedlung) sollte in
Plan und Begründung ergänzt werden.
Ergebnis der Prüfung:
• Die Darstellung einer übergeordneten Freiraumverbindung erfolgt als symbolische
Punktlinie und dokumentiert das Konzept der Verbindungen als Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung der Stadt Nürnberg.
Details im Ausbau, wie die exakte Lage und die Gestaltung der Verbindung, werden
auf anderen Planungsebenen geregelt, die grundsätzliche Machbarkeit ist jedoch
vorabgeklärt.
• Im Erläuterungsbericht zum FNP von 2006 wurden detaillierte Aussagen zu übergeordneten Freiraumverbindungen gemacht. Sie werden als „eine Kombination aus
wichtigen Fußwegen, Radwegen, verkehrsberuhigten Bereichen sowie Grünflächen
und landschaftlichen Leitlinien verstanden. Unter der Maßgabe einer integrierten
Stadt- und Verkehrsplanung mit der Zielsetzung eines stadtverträglichen und an
menschlichen Bedürfnissen orientierten Verkehrs sollen die Freiraumverbindungen
es dem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer ermöglichen, sich innerhalb des
Stadtgebietes in, entlang und zwischen Grünflächen, zu Fuß oder mit dem Fahrrad 4
auch über größere Entfernungen hinweg - sicher und weitgehend abgasfrei bewegen zu können.“
Auf zusätzliche Ausführungen in der Begründung wurde deshalb verzichtet.
• Die Plangrafik zeigt einen Teil des Hauptnetzes übergeordneter Freiraumverbindungen, welches aus einem städtebaulichen und freiraumplanerischen Grundgerüst
entwickelt worden ist. Eine Veränderung der Netzstruktur kann deshalb nur im gesamtstädtischen Kontext erfolgen und wäre somit Teil eine FNP- Neuaufstellung.
Vorgezogene isolierte kleinteilige Ergänzungen können nur dann vorgenommen
werden, wenn sie innerhalb eines Änderungsbereichs abschließend sind, was auf
die gewünschte Freiraumverbindung Richtung Süden nicht zutrifft.
3.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Forsten
Die Stellungnahme vom 25.01.2018, die ursprünglich lediglich im Rahmen des Verfahrens der verbindlichen Bauleitplanung (BPlan Nr. 4635) zum Gebiet abgegeben wurde,
wird dahingehend berichtigt, dass die Fläche W8 kein Wald im Sinne des §2 Abs.1
Bundeswaldgesetzes ist. Die geplanten Nutzungsänderungen in den übrigen Waldflächen W3 (Wohngebiet) und W7(Grünfläche – Naturbelassener Bereich) bedürfen nach
wie vor gem. Art.9 Abs.2 Bayerisches Waldgesetz einer Erlaubnis.
Ergebnis der Prüfung:
Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unter Berücksichtigung des derzeitigen Baurechts detailliert abgearbeitet.
Für die Waldflächen im Änderungsbereich wird auf Ebene des Bebauungsplans
Nr. 4635 im Kontext der konkreten Planung der erforderliche Ausgleich nach Waldrecht
ermittelt und mit den zuständigen Behörden abgestimmt.
4.
Arbeitskreis Attraktiver Nahverkehr
Neben der Schaffung eines zusätzlichen U-Bahnhalts wird eine Erschließung mit der
Straßenbahn für die Feinerschließung des Areals und Verknüpfung mit anderen Subzentren in der Südstadt (Allersberger Straße/Nürbanum etc.) für nötig erachtet.
Detailvorschläge zu deren Ausbau im Gebiet wären, z.B. die Gestaltung der Trasse als
Rasengleis mit Begleitpflanzung und die Schaffung von Haltestellen mit Kiosken, Wartehallen und Fahrradstellplätzen sowie die Positionierung der Haltstellen a) nördlich
des Ost-West-Grünzuges (Parkweg Nord); b) an der 2. Querstraße südlich des Grünzuges und c) an der Kreuzung mit der südlichsten Querstraße („Erschließungsstraße
Süd“).
Außerdem werden folgende Anpassungsmaßnahmen in der Umgebung für erforderlich
gehalten, wie eine umsteigefreundliche Vernetzung der Straßenbahn mit dem Ringbus
am Hiroshimaplatz; auf Grund der stärkeren Belastung des Knotens Frankenstraße/Katzwanger Straße eine separate STRAB-Trasse zwischen Lothringer und
Katzwanger Straße südlich der Frankenstraße und eine Busspur für die Linien 45 und
65 in der östlichen Frankenstraße sowie eine Busspur für die Linien 51 und 67 in der
Katzwanger Straße.
Die negative Bewertung der Stadtbahn Kornburg sollte wegen falscher idealtypischer
Ausgangslagen nochmals überprüft werden.
Ergebnis der Prüfung:
Die Anregungen beziehen sich überwiegend auf die Erschließung des Gesamtareals
an der Brunecker Straße mit Öffentlichen Personennahverkehr sowie dessen Anschluss an die Umgebung und nicht isoliert auf den Änderungsbereich 8a.
Sie können im Rahmen der dafür nötigen Fachverfahren erneut eingebracht werden.
5.
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Die städtebauliche Neuordnung des Areals an der Brunecker Straße ist von gesamtwirtschaftlichen Interesse und wird grundsätzlich begrüßt.
5
Auf die Anregungen zum Umgang mit noch bestehenden Gewerbebetrieben auf dem
Areal und Betrieben mit höherem Störpotenzial, die im Rahmen der Frühzeitigen Behördenbeteiligung zum 8. Änderungsverfahren gemacht wurden, wird verwiesen. Hier
wurde vorgeschlagen, diesen Betrieben Ansiedlungsmöglichkeiten in den Modulen II
und III zu bieten.
An der Umwidmung eines ehemals industriell genutzten Gebietes in ein Gebiet, das
vorwiegend dem Wohnen dient, wird die nachhaltige Quartiersentwicklung gelobt, die
den Erfordernissen einer zukunftsweisenden Stadtentwicklung entspricht. Kritisiert wird
die fehlende Standortsicherung von Betrieben mit Störpotenzial, da hierdurch Flächenengpässe für das verarbeitende Gewerbe verschärft werden.
Bei zukünftigen Planungen sollten deshalb dieser Bedarf und die Ergebnisse aus dem
Gewerbeflächenkonzept von Georg Consulting berücksichtigt werden.
Ergebnis der Prüfung:
Mit der Entscheidung des Freistaates Bayern und der Auswahl des Areals an der Brunecker Straße für einen Universitätssitz wurden zusätzliche/neue Flächenbedarfe für die
Ansiedelung der Hochschule generiert, die mit den Bedarfen an gewerblichen Bauflächen abzugleichen waren.
Die Stadt Nürnberg beschloss am 19.07.2018 im Ausschuss für Stadtplanung nach einer
eingehenden Überprüfung die Neuausrichtung der Planungsziele für das Gesamtareal.
Die grundsätzliche Flächenaufteilung gemäß Wettbewerbsergebnis 2015 sowie das Planungsziel für das Modul I, d.h. den Änderungsbereich 8a, und die Grünflächenausstattung wurden jedoch nicht in Frage gestellt.
Der Wunsch nach Standortsicherung vor allem für Betriebe mit Störpotenzial ist nachvollziehbar, die Diskussion über dafür geeignete Flächen kann aber nach dem Beschluss
vom 19.07.2018 weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein noch derer für die
anderen Entwicklungsmodule im Bereich der Brunecker Straße.
6.
Main-Donau-Netzgesellschaft mbH
Es wird auf die Stellungnahme vom 29.06.2016 mit folgendem Inhalt verwiesen:
Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen keine Einwände. Die übermittelten
Leitungspläne besitzen informellen Charakter. Vorhandene Leitungen sind bei weiteren
öffentlichen (z.B. der Bebauungsplanung) und privaten Planungen zu beachten und die
Main-Donau-Netzgesellschaft mbH entsprechend rechtzeitig in den Verfahrensablauf
einzubinden.
Ergebnis der Prüfung:
Die übermittelten Pläne werden an die nachfolgende Planungsebene weitergeleitet, da
sie keine Relevanz für vorliegendes Verfahren haben.
7.
Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e. V.
Die im Flächennutzungsplan dargestellten Kleingärten sichern den Bestand einer Anlage der Bahn-Landwirtschaft, die keine Freiflächen mit Baum- und Strauchbestand
enthält.
Es sollte unbedingt auch eine Kleingartenanlage der Stadt im Gesamtareal eingeplant
werden mit der Begründung der sozialen, medizin-gesundheitspolitischen, ökologischen und wirtschaftlichen Bedeutung von Kleingärten.
Als soziale Gründe werden aufgeführt, dass die Anlage ein Hort für sozialbedürftige
Menschen und ein Ausgleich für Defizite im Wohnbereich und im Berufsleben sein
kann, sie zum Gemeinschaftsleben, der Kommunikation und Integration beitragen kann
und im Wohnumfeld den Lebens- und Erholungswert (humaner Wohnungsbau) erhöht.
Als medizin-gesundheitspolitische Aspekte werden das Lernen mit der Natur als
Grundstein für mehr Naturverständnis, ein integrierter Kinderspielplatz, Bewegungsmöglichkeiten bei der Gartenarbeit und der, dass Kleingärten Teil des öffentlichen
Grüns sind, genannt.
6
Ökologische Gründe für Kleingartenanlagen können die positive Wirkung auf das Kleinklima und Immissionsbelastungen, die Wirkung auf den Wasserhaushalt und den Lebensraum für Tiere und Pflanzen sein.
Wirtschaftliche Gründe werden in der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und einer höheren Arbeitsproduktivität gesehen und angeführt, dass Kleingartenanlagen
günstiger als andere Grünflächen wären sowie Bodenreserven für eine Kommune darstellen.
Ergebnis der Prüfung:
Kleingärten spielen unter städtebaulichen, ökologischen und sozialen Aspekten eine
wichtige Rolle im Gefüge der Stadt.
Der geplante nördliche Grünzug als gebietsübergreifende Freiraumverbindung zum
Volkspark Dutzendteich ist für die Naherholung gedacht. Er ergänzt das innerstädtische Grün- und Freiflächenangebot und reduziert damit gleichzeitig das Grünflächendefizit in der Südstadt. Das Konzept des Parks mit vielfältigen Angeboten an
Spielplätzen und Sportflächen wird im Änderungsbereich 8a vor allem als Nachbarschaftstreff und der Quartiersbildung dienen. Die geplanten Grünflächen im Süden des
Gebiets werden vorwiegend dem ökologischen Ausgleich und dem Artenschutz zugeordnet. Damit erfüllen die vorgesehenen Grünflächen ähnliche Kriterien, wie sie für
Kleingartenanlagen aufgeführt werden.
Auf der Grundlage einer aktuellen Untersuchung zur Neuschaffung von Kleingärten in
Nürnberg werden bis zu 160 Kleingärten an anderen Standorten als die Konversionsfläche der Brunecker Straße aktiviert.
Aus den vorgebrachten Stellungnahmen ergaben sich keine Änderungen des Planentwurfs.
In der Begründung und im Umweltbereicht wurden kleinere redaktionelle Änderungen
vorgenommen. Auch wurde unter Punkt I.2.2. der Verfahrensablauf entsprechend dem
aktuellen Verfahrensstand fortgeschrieben.
Zeitliche Umsetzung
Für den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Änderung 8a: Bereich Brunecker Straße West soll die abschließende Behandlung der Stellungnahmen erfolgen und der
Entwurf zur Änderung 8a des FNP einschließlich der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht durch Beschluss festgestellt werden.
Anschließend wird der Regierung von Mittelfranken der Antrag auf Genehmigung für die Änderung 8a des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan: Bereich Brunecker Straße
West vorgelegt (Genehmigungspflicht gem. § 6 Abs. 1 BauGB).
Fazit
Die Stadt Nürnberg möchte zusammen mit der Eigentümerin im Hinblick auf den aktuellen Wohnraumbedarf das Areal schnellstmöglich entwickeln. Die geplanten Nutzungen entsprechen den
von der Stadt Nürnberg beschlossenen Planungszielen für das Gebiet.
In der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird die vorliegende Planung als ideal geeignet angesehen, die angestrebte Entwicklung zu erreichen.
Die Erschließung des Gesamtareals, d.h. Anbindung an die Umgebung und Erschließung mit
Öffentlichen Personennahverkehr, sowie weitere Nutzungen der an den Änderungsbereich angrenzenden Flächen werden Gegenstand weiterer Fachverfahren sein.
7
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Änderung 8a
Ö 6
Stadtplanungsamt
Verfahrensvermerke
Bereich Brunecker Straße West
zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) - Änderung 8a
S
FNP - Änderung
E
Wirksamer FNP - Umgebung
ND
E
E
LB
großflächiger Einzelhandel
E
großflächiger Einzelhandel
M
Messe
HL
Hotel
Einrichtungen für Gemeinbedarf
Einrichtungen für Gemeinbedarf
ND
öffentliche Verwaltung
Schule oder andere Bildungseinrichtung
Schule oder andere Bildungseinrichtung
sportlichen Zwecken dienende Einrichtung
HL
überörtliche u. örtliche Hauptverkehrsstraßen */****
U
U - Bahn *
Bahnanlagen *
U
U - Bahn *
Bahnanlagen *
N
öffentliche Park- und Grünanlage
öffentliche Park- und Grünanlage
M
Messe
Kleingärten
LB
M
Landschaftsentwicklung und Biotopverbundsystem
M 1 : 10 000
100
200
300
400
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan
3) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB hat auf der Grundlage der
Planungsvarianten zur 8. Änderung des FNP
Nr. 13-FNP08-3a und -3b jeweils vom
24.05.2016 in der Zeit vom 01.06.2016 bis
einschließlich 01.07.2016 stattgefunden.
4) Zu dem Vorentwurf vom 14.12.2017 wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom
28.12.2017 bis einschließlich 09.02.2018
beteiligt.
Änderung 8a
Bereich Brunecker Straße West
5) Der Entwurf vom 15.08.2018 mit Begründung und
Umweltbericht wurde mit Beschluss des Stadtrats
vom 17.10.2018 gebilligt und gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB vom 12.11.2018 bis
einschließlich 14.12.2018 öffentlich ausgelegt.
7) Die Regierung von Mittelfranken hat den Plan mit
Bescheid vom XX.XX.201X Nr. XXXXXXXXXXX
gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung und
des Biotopverbundsystems: Schutz, Entwicklung und
ressourcenschonende Bewirtschaftung von Flächen und
Böden mit besonderer Bedeutung für den Arten- und
Biotopschutz sowie Wasserhaushalt insbesondere der
Überschwemmungsbereiche
500
U
ND
6) Die Stadt Nürnberg hat mit Beschluss des Stadtrats
vom XX.XX.201X den Flächennutzungsplan mit
integriertem Landschaftsplan - Änderung 8a in der
Fassung vom 15.01.2019 gemäß § 5 BauGB
festgestellt.
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
SIEGEL
Dr. Ulrich Maly
Oberbürgermeister
Ansbach,
Regierung von Mittelfranken
geschützter Landschaftsbestandteil *
Flächen nach §30 BNatSchG i.V.m. Art.23 BayNatSchG
< 3000m²/ > 3000 m² *
Flächen nach §30 BNatSchG i.V.m. Art.23 BayNatSchG
< 3000m²/ > 3000 m² *
0
2) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit
öffentlicher Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB hat auf der Grundlage der Planungsvarianten zur 8. Änderung des FNP
Nr. 13-FNP08-2a u. -2b jeweils vom 24.09.2015
in der Zeit vom 25.11.2015 bis einschließlich
23.12.2015 stattgefunden.
kirchlichen und religiösen Zwecken dienende Einrichtung
sportlichen Zwecken dienende Einrichtung
U
1) Der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB in der Sitzung vom 26.04.2017
auf der Grundlage des Plans Nr. FNP08a-U-01
die Einleitung des Verfahrens beschlossen. Die
Einleitung wurde im Amtsblatt der Stadt Nürnberg
Nr. 10 vom 17.05.2017 bekannt gemacht.
Naturdenkmal *
SIEGEL
stehende Gewässer und Fließgewässer I.Ordnung
8) Die Genehmigung wurde am XX.XX.201X gemäß
§ 6 Abs. 5 BauGB im Amtsblatt der Stadt
Nürnberg Nr. XX bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Änderung 8a ist damit wirksam.
E
E
LB
ND
Kennzeichnungen
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
Stadtplanungsamt
Denkmalschutz/ Ensemble *
Richtfunkstrecke *
HL
U
Kennzeichnungen
M
belastet sind
U
Richtfunkstrecke *
STADTPLANUNGSAMT
*
Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke nach § 5 (4) BauGB
(Für den Entwurf maßgebliche Auswahl)
**** Klassifizierung nach Kartengrundlage
FNP
15.01.2019
ABTEILUNG
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt
Textliche Darstellung Immissionsschutz
Die Immissionsschutzanforderungen zwischen Gebieten, deren Nutzungen sich
gegenseitig beeinträchtigen können, sind zu untersuchen.
Dies ist vor allem der Fall bei Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen einerseits
und Sonderbauflächen, gewerblichen Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf und
Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Freizeitanlagen, Sportanlagen und
Festplatz sowie Verkehrsflächen andererseits.
LEITUNG
gez. Dengler
BEARBEITUNG
M = 1: 10 000
PLAN-NR. FNP08a -F -04
AMTSLEITER
FNP08a - F - 04
Ö 6
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8a: Bereich Brunecker Straße West
BEGRÜNDUNG
Stand: 15.01.2019
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8a: Bereich Brunecker Straße West
INHALTSVERZEICHNIS
BEGRÜNDUNG
1
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
4
I.1.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG:
4
I.2.
RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
5
I.2.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
5
I.2.2.
VERFAHRENSABLAUF
5
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
8
I.3.1.
BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
8
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
9
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
I.3.2.2. Fachplanungsrecht
9
10
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
10
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
11
I.4.1.
KONZEPT
11
I.4.2.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
12
I.4.3.
STANDORTFESTLEGUNG
12
I.4.4.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
13
I.5.
INHALT DER ÄNDERUNG
13
I.5.1.
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
13
I.5.2.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
14
I.5.3.
FLÄCHENBILANZ
15
I.6.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
15
I.7.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
17
II.
UMWELTBERICHT (Stand 14.01.2019) als gesonderter Textteil
III.
ANLAGEN
2
IV.
QUELLENANGABEN
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zu Bebauungsplänen Nr. 4600 u. 4635; WGF Landschaft, Stand 09.08.2018
- Pflege- und Entwicklungsplan zum Bebauungsplan Nr. 4635, WGF Landschaft,
Stand 09.08.2018 (interner Maßnahmen)
- Externe Artenschutzmaßnahmen in Waldflächen in der Gemeinde Schwarzenbruck zum Bebauungsplan Nr. 4600, WGF Landschaft, Stand 09.08.2018
- Schallgutachten Gewerbe zum Bebauungsplan Nr. 4600, Müller-BBM,
Stand 09.08.2018 (ggf. im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens fortzuschreiben)
- Schallgutachten Verkehr zum Bebauungsplan Nr. 4635, Müller-BBM,
Stand 09.08.2018 (ggf. im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens fortzuschreiben)
- Schallgutachten Sport zum Bebauungsplan Nr. 4600, Müller-BBM, Stand 24.10.2017
- Erschütterungstechnische Untersuchung, Müller-BBM, Stand 10.11.2017
- Einwirkung von elektromagnetischen Feldern, Müller-BBM, Stand 03.11.2017
- Projektentwicklung Nürnberg Südbahnhof, Verkehrs- und Erschließungskonzept zum
Modul I (BPlan Nr. 4635), brenner BERNARD ingenieure GmbH, Stand 18.07.2017
- Bodensanierungs-/ Entsorgungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 4600, CAMPUS Ingenieurgesellschaft mbH, Stand 06.12.2016
- Kampfmittelbeseitigungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 4600, CAMPUS Ingenieurgesellschaft mbH, Stand 05.10.2017
- Nahversorgungskonzept für den Stadtteil Nürnberg-Lichtenreuth, SK Standort & Kommune
BeratungsGmbH, Stand 15.04.2016
- Ergebnisse der Expertengespräche zum geplanten nahversorgungsrelevanten Einzelhandel
für den Stadtteil Nürnberg-Lichtenreuth, SK Standort & Kommune BeratungsGmbH, Stand
08.08.2016
- Klimagutachten, GEO-NET Umweltconsulting GmbH, Stand 07.04.2017
- Potentialanalyse Energie, ingenieurbüro hausladen gmbh, Stand 16.06.2014
- Versickerungsgutachten, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Stand 25.07.2013
- Ergänzung Versickerungsgutachten, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH,
20.01.2014
3
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8a: Bereich Brunecker Straße West
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
I.1.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG:
Die flächenhaften Darstellungen von gewerblichen Bauflächen und Verkehrsflächen/ Bahnanlagen im wirksamen Flächennutzungsplan im Bereich der Brunecker Straße entsprechen nicht
mehr den aktuellen Erfordernissen des Bahnbetriebs und den Nutzungsabsichten der Eigentümerin sowie der Beschlusslage des Stadtrates der Stadt Nürnberg:
Die Nutzung als Bahnbetriebsfläche wurde inzwischen vollständig aufgegeben und die
Betriebsanlagen der Bahn wurden vollständig rückgebaut. Mit Bescheid des zuständigen
Eisenbahn-Bundesamtes vom 28.05.2014 wurde das Areal fast vollständig (bis auf die
Brunecker Straße, die derzeit noch zur Erschließung von Bahnnutzungen benötigt wird)
von der eisenbahnrechtlichen Widmung freigestellt (entwidmet).
Bereits im Jahre 2004 wurde zwischen der Stadt Nürnberg und den Eigentümern
Deutsche Bahn AG (DB AG) sowie Aurelis Asset GmbH, vertreten durch die Aurelis Real
Estate GmbH & Co.KG eine Rahmenvereinbarung über die Entwicklung freiwerdender
Bahnflächen im Stadtgebiet unterzeichnet. Die Fläche des ehemaligen Südbahnhofs ist
Teil dieser Rahmenvereinbarung; in einem begleitenden Steckbrief wurde als gemeinsames Nutzungsziel die Entwicklung als Gesamtkonzept mit einer Mischung von Wohnen
und Dienstleistung/ Gewerbe sowie ca. 1/3 Grünflächen vereinbart.
In einer weiteren Vereinbarung zur städtebaulichen Entwicklung „Brunecker Straße“
(2014) wurde eine etappenweise Entwicklung auf Grundlage eines Stufenkonzepts (Module I-IV) des Büros Albert Speer & Partner (AS&P) sowie die Durchführung eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerbs festgelegt.
Der Wettbewerb wurde 2015 abgeschlossen. Der aus dem Wettbewerb hervorgegangene
Siegerentwurf sollte die Grundlage für die geordnete städtebauliche Entwicklung des Areals in Modulen (I-IV) bilden und in Planungsrecht umgesetzt werden.
Mit der Entscheidung des Freistaates Bayern im Jahr 2017 für die Ansiedelung einer staatlichen Universität in Nürnberg änderten sich jedoch wesentliche städtebauliche Parameter
für die Gesamtentwicklung des Gebiets und damit auch die Geschäftsgrundlage der Rahmenvereinbarung von 2014.
Die Stadt Nürnberg initiierte deshalb die Überprüfung bzw. Neuausrichtung der Planungsziele für das Gesamtareal, welche im Ausschuss für Stadtplanung (AfS) am 19.07.2018
wie folgt beschlossen wurden: Modul II soll nun mit dem Schwerpunkt urbanes Wohnen
weiterentwickelt werden. In den Modulen IIIa, IIIb und IV sollen universitäre sowie
entsprechende arrondierende Einrichtungen etabliert werden.
Die grundsätzliche Flächenaufteilung/ städtebauliche Kubatur gemäß Wettbewerbsergebnis 2015 sowie das Planungsziel für das Modul I und die Grünflächenausstattung werden
dadurch nicht in Frage gestellt.
In einer neuen Rahmenvereinbarung 2018 zwischen der Stadt Nürnberg und der Aurelis
Asset GmbH, vertreten durch die Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG, welche ebenfalls
im Ausschuss für Stadtplanung (AfS) am 19.07.2018 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen wurde, wurden die weitere städtebauliche Entwicklung des Moduls II vertraglich
neu geregelt und der Ausbau der südlich daran angrenzenden öffentlichen Grünfläche
sowie die Erschließung des sog. Railport-Areals im südwestlichen Anschluss fixiert.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen ist
die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem
FNP entwickelt sein müssen. Da der wirksame FNP im Bereich der Brunecker Straße nicht die
angestrebte Entwicklung darstellt, wird dort dessen Änderung notwendig.
4
Der aktuelle Bedarf an Flächen für Wohnen und Gewerbe (und zukünftig Universität), aber
auch an innerstädtischen Freiflächen, erfordert zudem eine möglichst zügige Baurechtsschaffung.
Um dies forcieren zu können, wurden die eingeleiteten Bauleitplanverfahren (FNP- Änderung
Nr.8 und BPlan Nr.4600) für das Gesamtareal in einzelne Teilverfahren gesplittet.
Aus dem am 28.04.2016 eingeleiteten Bebauungsplan Nr. 4600 für das Gesamtgebiet wurde
für einen ersten Teil bereits der Bebauungsplan Nr. 4635 – Hasenbuck Süd herausgelöst und
weiterbearbeitet. Analog dazu wird das FNP Änderungsverfahren 8a für den Bereich Brunecker Straße West durchgeführt.
I.2.
RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
I.2.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
Grundlagen für die Änderung des FNP sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.1722), und die Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO), neugefasst durch Bek. v. 23.
Januar 1990 (BGBI. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017
(BGBI. I S.1057), welches am 13. Mai 2017 in Kraft getreten ist.
Die Einleitung des Änderungsverfahrens wurde am 26.04.2017 gemäß § 2 BauGB im Stadtrat
unter der Nr. 8a beschlossen. Gemäß § 245c Abs.1 BauGB kann das Verfahren in der Fassung des Gesetzes vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) mit letzter Änderung vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S.1722) abgeschlossen werden, da es förmlich vor dem 13.05.2017
eingeleitet worden ist, und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs.1 Satz1 BauGB vor dem 16.05.2017 eingeleitet worden ist (durchgeführt
vom 01.06. - 01.07.2016 für das Gesamtverfahren FNP-Änderung Nr. 8).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des UmweltRechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S.1298), und des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege
der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S.82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S.372) die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.
Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB bildet einen
gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.
I.2.2.
VERFAHRENSABLAUF
- EINLEITUNGSBESCHLUSS
Der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat gemäß § 2 Abs.1 BauGB in der Sitzung vom
26.04.2017 auf der Grundlage des Plans Nr. FNP08a-U-01 die Einleitung des Flächennutzungsplan Änderungsverfahrens 8a beschlossen. Die Einleitung wurde im Amtsblatt der
Stadt Nürnberg Nr. 10 vom 17.05.2017 bekannt gemacht.
- FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG gemäß § 3 Abs.1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung gemäß
§ 3 Abs.1 BauGB hat auf der Grundlage der Planungsvarianten zur 8. Änderung des FNP
Nr. 13-FNP08-2a und -2b jeweils vom 24.09.2015 in der Zeit vom 25.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 stattgefunden.
Diese fand, zeitgleich mit einer themenbezogenen elektronischen Partizipation (ePa) statt.
5
Über die Ergebnisse wurde im Stadtplanungsausschuss am 28.04.2016 berichtet.
Eingegangene planungsrelevante Anregungen beziehen sich weitgehend auf die Flächen
östlich der Brunecker Straße.
Ein Bürger würde eine weitere U-Bahnhaltestelle der Linie U1 im Gebiet der Verlängerung
der Straßenbahn ins Gebiet vorziehen. Die Bedeutung einer guten verkehrlichen
Anbindung des Quartiers an die Gesamtstadt sowie an das Umland wird herausgestellt.
Die ausgeprägten Grünzüge in der Planung werden sehr positiv beurteilt. Bestehende
Biotopstrukturen sollen erfasst, erhalten und in ihrer Entwicklungsfähigkeit unterstützt
werden. In diesem Zusammenhang wurde auf vorgezogene CEF-Maßnahmen verwiesen.
- FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs.1 BauGB hat auf der Grundlage der Planungsvarianten zur 8. Änderung des FNP
Nr. 13-FNP08-3a und -3b jeweils vom 24.05.2016 in der Zeit vom 01.06.2016 bis einschließlich 01.07.2016 stattgefunden.
Bei den Beteiligten bestand überwiegend Einvernehmen mit der Planung. Dissens existierte
lediglich zu Details östlich der Brunecker Straße. Dazu gehörte auch der Wunsch der Messe
Nürnberg, Flächen für ihre potenzielle Erweiterung im Bereich der ökologischen und artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche „Lichtenreuth naturnah“ im Süden des Änderungsbereichs vorzusehen.
Die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden, sofern erforderlich, mit den
jeweiligen Fachdienststellen abgestimmt und abgewogen (siehe Planrechtfertigung/ Auswirkungen/ Abwägung Punkt I.6.).
Anregungen, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz hatten,
wurden an die Ebene der Bebauungsplanung weitergegeben.
- BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs.2 BauGB
Zum Vorentwurf wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs.2 BauGB vom 28.12.2017 bis einschließlich 09.02.2018 beteiligt.
Detaillierte Stellungnahmen gingen vor allem zu den im Umweltbericht behandelten Themen seitens des Umweltamtes und des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik ein.
Die Bahn verwies darauf, dass die durch ihren Betrieb verursachten Emissionen und die
daraus resultierenden Immissionen (Lärm, Erschütterung, Abgase, Magnetfelder) vom Planungsträger durch entsprechende Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
Seitens des Jugendamtes wurde eine Unterversorgung an öffentlichen Spiel- und Aktionsflächen befürchtet. Vermisst wurden Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Das Wirtschaftsreferat erinnerte an die Berücksichtigung der Messebelange.
Der Servicebetrieb öffentlicher Raum regte eine Vergrößerung der Grünfläche an, um den
avisierten Anteil von 1/3 Grün an der Gesamtfläche sicherzustellen.
Die Ergebnisse der Behördenbeteiligung wurden, sofern erforderlich, mit den jeweiligen
Fachdienststellen abgestimmt, eingearbeitet oder abgewogen (siehe Planrechtfertigung /
Auswirkungen / Abwägung Punkt I.6.). Anregungen, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz hatten, wurden an die Bebauungsplanung weitergegeben.
- BILLIGUNGSBESCHLUSS
Der Entwurf der Änderung 8a des FNP wurde in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses am 27.09.2018 begutachtet. Der Stadtrat hat den Entwurf am 17.10.2018 gebilligt (2.
Beschluss) und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Dies
wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 22 vom 30.10.2018
öffentlich bekannt gemacht.
6
- ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG gemäß § 3 Abs.2 BauGB
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 22 am 31.10.2018 öffentlich bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen,
dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können und dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt
bleiben können.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz
1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) bei einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten wurden von der Auslegung benachrichtigt.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Änderung 8a des FNP fand vom 12.11.2018 bis
einschließlich 14.12.2018 statt. Grundlage waren der Plan Nr. FNP08a-E-03 vom
15.08.2018 mit Begründung vom 15.08.2018 und Umweltbericht vom 10.08.2018 sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:
1. Eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen
1. a Von Behörden:
Regierung von Mittelfranken, Planungsverband Region Nürnberg, Höhere Naturschutzbehörde, Umweltamt, Wirtschaftsreferat, Wirtschaftsförderung Nürnberg, UBahnamt, Feuerwehr, Amt für Stadtentwässerung und Umweltanalytik, Stadtplanungsamt Bebauungsplanung, Eisenbahn-Bundesamt, Deutsche Bahn AG
1. b Von Verbänden:
- Bund Naturschutz Kreisgruppe Nürnberg
- Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V.
- Verkehrsclub Deutschland Kreisverband Großraum Nürnberg
1. c Aus der Öffentlichkeit:
- Nürnberg Messe
- bei einer E-Partizipation eingegangene Bürgerbeiträge
2. Bodensanierungs-/ Entsorgungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 4600, CAMPUS Ingenieurgesellschaft mbH, Stand 06.12.2016
3. Kampfmittelbeseitigungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 4600, CAMPUS Ingenieurgesellschaft mbH, Stand 05.10.2017
4. Versickerungsgutachten, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Stand
25.07.2013
5. Ergänzung Versickerungsgutachten, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH,
20.01.2014
6. Pflege- und Entwicklungsplan zum Bebauungsplan Nr. 4635, WGF Landschaft,
Stand 09.08.2018 (interne Maßnahmen)
7. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zu Bebauungsplänen Nr. 4600 u. 4635; WGF
Landschaft, Stand 09.08.2018
8. Externe Artenschutzmaßnahmen in Waldflächen in der Gemeinde Schwarzenbruck
zum Bebauungsplan Nr. 4600, WGF Landschaft, Stand 09.08.2018
9. Projektentwicklung Nürnberg Südbahnhof, Verkehrs- und Erschließungskonzept zum
Modul I (BPlan Nr. 4635), brenner BERNARD ingenieure GmbH, Stand 18.07.2017
10. Schallgutachten Gewerbe zum Bebauungsplan Nr. 4600, Müller-BBM, Stand
09.08.2018
11. Schallgutachten Verkehr zum Bebauungsplan Nr. 4635, Müller-BBM, Stand
09.08.2018
12. Schallgutachten Sport zum Bebauungsplan Nr. 4600, Müller-BBM, Stand 24.10.2017
13. Erschütterungstechnische Untersuchung, Müller-BBM, Stand 10.11.2017
14. Einwirkung von elektromagnetischen Feldern, Müller-BBM, Stand 03.11.2017
15. Klimagutachten, GEO-NET Umweltconsulting GmbH, Stand 07.04.2017
16. Potentialanalyse Energie, ingenieurbüro hausladen gmbh, Stand 16.06.2014
7
Im Großteil der eingegangenen Stellungnahmen wurden keine Einwände gegen die Planung erhoben, sondern sich positiv dazu geäußert.
Vorgebrachte Anregungen bzw. ablehnende Stellungnahmen bezogen sich überwiegend
auf die Entwicklung des Gesamtareals an der Brunecker Straße und nicht isoliert auf den
Änderungsbereich 8a. Sie waren im Wesentlichen gleichlautend mit den bereits in den vorausgegangenen Planungsstufen abgegebenen Stellungnahmen bzw. verwiesen darauf.
Sie thematisierten die ÖPNV-Anbindung, Rad- und Fußwegeverbindungen, Flächen für
Störfallbetriebe und Kleingärten sowie Hinweise zu Leitungsinfrastruktur und Waldflächen.
In einer Stellungnahme wurde die geplante Darstellung der Brunecker Straße abgelehnt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und bewertet.
Die Würdigung der einzelnen Belange führt nicht zu einer Änderung der Planung.
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
soll die vorliegende Planung für den Bereich Brunecker Straße West in unveränderter Form
fortgeführt werden. Begründung und Umweltbericht werden redaktionell ergänzt.
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
Der Änderungsbereich liegt im südlichen Stadtgebiet in den Gemarkungen Gibitzenhof und
Gleißhammer und grenzt unmittelbar südlich an die Innenstadt an. Er hat eine Größe von ca.
35 ha und bildet den nordwestlichen Teil des 91 ha großen, im Norden durch die Ingolstädter
Straße, im Nordwesten durch die Hasenbucksiedlung, im Südwesten durch den Rangierbahnhof und Betriebsanlagen der DB AG, im Südosten durch die Rangierbahnhofsiedlung und im
Osten durch die Münchener Straße und den Volkspark Dutzendteich begrenzten, zu entwickelnden Gesamtareals. Im Südwesten wird er von der U-Bahntrasse begrenzt. Im Umgriff ist
außerdem die im Südosten gelegene erforderliche Ausgleichsfläche sowie die angrenzende
Kleingartenanlage am südlichen Ende der Brunecker Straße enthalten.
Das Gesamtareal des ehemaligen Nürnberger-Südbahnhofs ist weitestgehend eben. An den
Grenzen zu umliegenden Gebieten (wie Hasenbuck im Nordwesten oder zu den Bahndämmen) sind Höhenunterschiede vorhanden. Die höchste Erhebung im Gebiet selbst von knapp
15 m ist der sog. „Kümmelberg“, bei welchem es sich um aufgeschütteten Bauschutt und Bodenmassen handelt. Insgesamt ist ein leichtes Gefälle von West nach Südosten erkennbar.
Teile des Areals werden derzeit noch gewerblich genutzt. Es finden sich ein Betrieb der Druckverarbeitung, mehrere Recyclingbetriebe sowie ein Logistikbetrieb für den Umschlag von fabrikneuen Kfz; daneben noch kleinere Betriebe verschiedener Branchen. Wesentliche Teile des
Areals sind inzwischen ungenutzt und liegen derzeit brach. Sämtliche noch ansässigen Betriebe besitzen Miet- oder Pachtverträge mit befristeter Laufzeit.
Weiterhin sind im Plangebiet verschiedene Kleingartennutzungen im Bereich der Nerzstraße,
am südlichen Ende der Brunecker Straße im Übergang zum Rangierbahnhof sowie im Nordosten (parallel zur Münchener Straße) zu finden.
Die Erschließungssituation des Gebiets ist als unzulänglich zu bezeichnen. Die Verkehrserschließung ist sowohl von ihrer räumlichen Struktur, als auch bzgl. des Ausbauzustandes für
eine Intensivierung baulicher Nutzungen ungeeignet, ebenso das Entwässerungssystem.
Gegenwärtig erfolgt die Haupterschließung von Norden über die Ingolstädter Straße, von welcher aus die Brunecker Straße nach Süden zentral das Gebiet erschließt. Weitere Anschlüsse
existieren im Westen über die Nerzstraße sowie im Osten an die Münchener Straße.
8
Folgende Faktoren prädestinieren das Gebiet für eine vollständige städtebauliche Neuordnung
und Entwicklung:
I.3.2.
die Lage in unmittelbarer Innenstadtnähe,
die verkehrsgünstige Lage mit direkter Anbindung über die Münchener Straße an das örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraßennetz sowie mit direkter Anbindung an die
U-Bahn,
die Nähe zum Volkspark Dutzendteich mit vielfältigen Naherholungs- und Freizeitmöglichkeiten
sowie umfangreiche freie Flächen mit Eignung zur Deckung städtischer Flächenbedarfe
für Wohnen, Gewerbe/ Dienstleistung und Grün.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP (inclusive der am 01.03.2018 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) definiert u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist:
- In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst
vorrangig zu nutzen (3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
- Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-, Umund Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen (4.1.1 Leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur).
Zudem sollen Planungen insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
- Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen).
- Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen (1.1.3 Ressourcen schonen).
- Das Radwegenetz soll erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden (4.4 Radverkehr).
- Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet
werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1 Flächensparen).
Regionalplan Industrieregion Mittelfranken/ Region Nürnberg (RP 7).
Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene RP 7 konkretisiert die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung wie folgt (Auszug):
- Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere in den Bereichen des gemeinsamen Oberzentrums (…), hingewirkt werden soll (RP 7 B II 2.2 Wohnungswesen).
- Über den Ausbau geeigneter Stadtteilzentren soll zudem eine Entlastung der Stadtkerne angestrebt werden (RP 7 B II 4.1 Städtebau).
- Bei der weiteren Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sollen im großen Verdichtungsraum
der öffentliche Personennahverkehr und der nicht motorisierte Individualverkehr vorrangig
ausgebaut und gefördert werden (RP 7 B V 1.1.3 Verkehrsleitbild).
- Im Stadt- und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum (…) soll sich die weitere städtisch-industrielle Entwicklung verstärkt an der Belastbarkeit des Naturhaushalts orientieren.
Durch ein System von Grün- und sonstigen Freiflächen soll der starken Belastung der Luft
entgegengewirkt, die Umweltqualität verbessert sowie zur Erhaltung und Verbesserung der
Erholungsnutzung beigetragen werden (RP 7 A II 2.5 Ökologisch-funktionelle Raumgliederung).
- Die natürliche Umwelt soll durch ein System von zusammenhängenden Grün- und Freiflächen erhalten und gefördert werden (RP 7 B I 1.2 landschaftliches Leitbild).
9
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Änderungsbereich wird grundsätzlich nach § 34 BauGB
beurteilt.
Ausnahme bildet die südöstliche Hälfte (ca. 3,2 ha) der südlichen Änderungsbereichsfläche,
die derzeit als Bahnfläche dargestellt ist. Hier richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach
§ 35 BauGB.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht
Die Brunecker Straße wird derzeit noch zur Erschließung von Bahnnutzungen benötigt und
verfügt deshalb über eine eisenbahnrechtliche Widmung. Ihre Freistellung soll nach dem Entfall dieser Funktion erfolgen.
Parallel zum südwestlichen Gebietsrand verläuft in Ost-West-Richtung die planfestgestellte
Trasse der U-Bahnlinie 1.
Im Änderungsbereich finden sich nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG gesetzlich
geschützte Biotope.
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Gesamtstädtische Flächenbedarfe
In mehreren Fachgutachten hat die Stadt Nürnberg die aus der absehbaren städtebaulichen
Entwicklung resultierenden Flächenansprüche ermittelt und begründet:
Nach dem Gutachten der GEWOS - Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung
GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an
Flächen für den Wohnungsbau bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren Prognosevariante). Die Gegenüberstellung von Nachfrage und vorhandenen Potentialflächen zeigt,
dass die Flächenreserven nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Wenn die Wohnbauflächen nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen, wird sich die Situation auf dem
Wohnungsmarkt weiter anspannen. Dies wird eine fortgesetzte dynamische Preisentwicklung zur Folge haben, verbunden mit der Abwanderung eines Teils der Nachfrager ins
Umland und wachsenden Marktzugangsproblemen für Haushalte mit geringem Einkommen. Das Gutachten wurde am 29.10.2015 im Stadtplanungsausschuss vorgestellt.
Die städtebauliche Neuordnung des Areals an der Brunecker Straße soll dieser prekären
Entwicklung entgegenwirken.
Der städtische Bedarf an gewerblichen Bauflächen bis zum Jahr 2025 wurde durch das
Gutachten zur Gewerbeflächenentwicklung Nürnberg 2025 des Gutachters Georg Consulting ermittelt. Dieses Gutachten prognostiziert bis zum Jahr 2025 eine Nachfrage nach
gewerblichen Bauflächen im Umfang von ca. 80 ha (netto) sowie zusätzlich eine Nachfrage nach Logistikflächen im Umfang von ca. 78 ha. Das Gutachten wurde am 12.03.2015
in einer gemeinsamen Sitzung des Stadtplanungsausschusses und des Ausschusses für
Recht, Wirtschaft und Arbeit behandelt.
Im Masterplan Freiraum, bestehend aus dem Leitbild „Kompaktes grünes Nürnberg 2030“
sowie dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept, wird die Entwicklung von neuen qualitätvollen Freiräumen als wichtiges Ziel bei langfristigen städtebaulichen Entwicklungen und
kurzfristigen Transformationen definiert. Für die Brunecker Straße wird als entsprechendes Ziel eine „Grüne Mitte“ von ca. 30 ha, inklusive eines 7 – 10 ha großen Stadtteilparks,
formuliert. Der Masterplan Freiraum wurde am 12.03.2014 im Umweltausschuss und am
27.03.2014 im Stadtplanungsausschuss behandelt.
Durch die Entscheidung des Freistaates Bayern für einen Universitätsstandort in Nürnberg
werden zusätzliche/neue Flächenbedarfe für die Ansiedelung einer Hochschule generiert.
Mit der Auswahl des Areals an der Brunecker Straße als Universitätssitz müssen die Flächenbedarfe für die Hochschule innerhalb der Module IIIa, IIIb und IV mit den Bedarfen an gewerblichen Bauflächen abgeglichen werden.
10
Eigentumsverhältnisse
Die neu zu ordnenden Flächen befinden sich im Besitz der Aurelis Asset GmbH (vertreten
durch Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG).
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1.
KONZEPT
Ein 2015 durchgeführter städtebaulicher und landschaftsplanerischer Ideen- und Planungswettbewerb zur „Brunecker Straße (ehem. Südbahnhof)“ in Nürnberg bildet den Ausgangspunkt der zukünftigen Entwicklung des Gesamtareals Brunecker Straße. Gewinner des Wettbewerbs war das Büro West 8 urban design & landscape architecture, Rotterdam.
Deren Planungskonzept stellte die Basis eines auszuarbeitenden Rahmenplans dar. Dieser
bildete wiederum die Grundlage für die erforderlichen Bauleitplanverfahren. Für die Flächennutzungsplanänderung wurde er in die entsprechende Darstellungsweise „übersetzt“.
Auf Grund der aktuellen Bedarfe an Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe, aber auch
für innerstädtische Freiflächen, sollte die Baurechtsschaffung forciert werden. Deshalb sollten
die einzelnen Planverfahren nicht nacheinander, sondern so weit als möglich zeitparallel
durchgeführt werden. Die Bearbeitung des Gesamtgebietes in Teilabschnitten soll die Baurechtsschaffung zusätzlich beschleunigen.
Das Gesamtareal ist aus gesamtstädtischer Sicht ein Bindeglied zwischen der Nürnberger Innenstadt und dem Volkspark Dutzendteich.
Zentrales Element des Entwurfs von West 8 ist ein Grünzug vom Hasenbuck zum Dutzendteich, bestehend aus einer „Grünen Mitte“ und einem „Aktivpark“.
Die „Grüne Mitte“ im Westen dient mit ihren Spielplätzen und den mit Bäumen bestandenen
Rasenflächen vor allem als Nachbarschaftstreff und der Quartiersbildung.
Der „Aktivpark“ im Osten dient mit seinem Sportflächenangebot und mit Raum für lärmintensivere Veranstaltungen der Bewegung. Dieser Parkbereich kann quartiersübergreifend genutzt
werden und steht ähnlich wie der Volkspark Dutzendteich allen Nürnbergern zur Verfügung.
Ein weiterer Grünbereich liegt im Süden des Gebiets, in der Nähe des Rangierbahnhofs. Diese
Grünflächen dienen vorwiegend dem ökologischen Ausgleich und dem Artenschutz.
Die Kleingartensiedlungen am Ende der Brunecker Straße sowie an der Nerzstraße sollen
erhalten werden.
Die Freiräume mit ihren unterschiedlichen Charakteristiken können als Struktur- und Gestaltgerüst für einen langfristig flexiblen Städtebau fungieren.
Nach dem Stufenkonzept von AS&P erstrecken sich zwischen den Grünbereichen Siedlungsgebiete, die in vier selbständige Module unterteilt werden können, für die gemäß Wettbewerbsergebnis von 2015 folgende Nutzungen vorgesehen waren:
Modul 1:
Wohnen am Hasenbuck, südöstlich direkt angrenzend an die Hasenbucksiedlung mit dazugehörigen Gemeinbedarfseinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen etc.
Modul 2:
gewerbliche Bauflächen zwischen der Ingolstädter Straße und dem zentralen Grünzug
Die gewerbliche Nutzung in diesem Bereich soll eine ggf. südlich angrenzende Wohnnutzung von der großflächigen Einzelhandelsnutzung nördlich der Ingolstädter Straße (Möbelhaus) abschirmen. Zudem ist dieser Bereich über die Ingolstädter Straße unmittelbar
an die Münchener Straße angebunden (ohne dass Wohnbereiche tangiert werden) und
eignet sich auch deswegen für gewerbliche Nutzungen mit höherem Verkehrsaufkommen.
Modul 3:
gewerbliche Bauflächen im südlichen Bereich des Gebiets. Dieser Bereich ist durch die
Lärmemissionen des Rangierbahnhofs für Wohnnutzung ungeeignet.
Modul 4:
der zentrale Bereich, dessen künftige Nutzung noch variabel ist
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Diese modulare Grundstruktur besitzt ein hohes Maß an Resilienz und ermöglicht diverse Entwicklungsoptionen.
Für das Modul westlich der Brunecker Straße (Modul I) sollen folgende Planungsziele umgesetzt werden:
Das Areal westlich der Brunecker Straße soll eine Ergänzung der bestehenden Wohnsiedlungen Hasenbuck und Rangierbahnhof sein, jedoch über ein eigenständiges und vielfältiges Erscheinungsbild verfügen. Die mit dem Bestand kontrastierende heterogene Gebäudestruktur
soll bei der Eingliederung in die Nachbarschaft helfen.
Außerdem soll sie die Entstehung eines gemischten Quartiers fördern, das auch den Bedürfnissen nach Nahversorgungseinrichtungen der umgebenden Siedlungen Rechnung trägt. Ein
inklusiver, in seinen Nutzungen vielfältiger und breit aufgestellter Stadtteil soll allen Bewohnern
Nürnbergs gleichermaßen als Wohnort zur Verfügung stehen. Grundidee ist eine Stadt der
kurzen Wege mit quartiersnahen Versorgungsangeboten sowie Schulen und Betreuungseinrichtungen.
Um eine adäquate Bevölkerungsdichte zu erhalten wird eine hohe Bebauungsdichte mit einem
Mix unterschiedlicher Wohnformen vorgeschlagen. Diese Dichte soll ein Subzentrum schaffen,
das die umliegenden Wohnquartiere miteinander verknüpft.
Das Quartier soll städtebaulich so geordnet werden, dass dessen Bewohner vor schädlichen
Umwelteinflüssen wie Lärm oder Luftverschmutzung geschützt werden.
Als primäre Erschließung wird die Nutzung von Fahrrad und ÖPNV angestrebt.
Da der Freistaat Bayern, die Stadt Nürnberg und Aurelis in einer Kooperationsvereinbarung
2018 übereingekommen sind, im Entwicklungsgebiet „Brunecker Straße“ die neu zu gründende Universität Nürnberg im Bereich der Module III a, III b und IV anzusiedeln, wird der
Umgriff des FNP-Änderungsverfahrens Nr. 8a entsprechend angepasst.
Damit das Verfahren zügig weiterbetrieben werden kann, wird der Änderungsbereich um die
Fläche des Moduls IIIb, welche bisher einer gewerblichen Nutzung zu geführt werden sollte,
reduziert. Dort sollen zukünftig universitäre und ergänzende Einrichtungen durch den Freistaat
Bayern errichtet werden. Details hierfür wird jedoch erst ein für 2019 geplanter Wettbewerb
ergeben.
Die ursprünglichen Planungsziele für Modul I werden durch die angestrebte Universitäts-Ansiedelung nicht tangiert.
I.4.2.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
Eine Mischung von Wohnen, Dienstleistung/ Gewerbe und Gemeinbedarfsflächen sowie
Grünflächen versucht den aktuellen Flächenbedarfen gerecht zu werden.
Der entstehende Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen sowie Schulen und Betreuungseinrichtungen soll vor Ort abgedeckt werden.
I.4.3.
STANDORTFESTLEGUNG
Das Gesamtgebiet ist hervorragend geeignet, um die städtischen Siedlungsflächenbedarfe für
Wohnen und Gewerbe zumindest teilweise abzudecken. Auch die dringend notwendige städtebauliche Integration und Anbindung der Hasenbucksiedlung an den Volkspark Dutzendteich
wäre ohne eine grundlegende Neuordnung nicht möglich. Die Umsetzung des Moduls I stellt
hierfür den ersten Schritt dar.
Selbst eine Neunutzung der aktuell ungenutzten Flächen und Einzelgrundstücke im Gebiet
würde an dieser funktionalen Schwäche nichts ändern; Grundstückszuschnitte und Erschließungsanlagen genügen nicht annähernd heutigen Anforderungen. Sowohl die Verkehrserschließung als auch die Entwässerungsanlagen sind unzureichend und dringend sanierungsbedürftig.
Erhebliche Vorschädigungen des Geländes durch bereits erfolgte Veränderungen (Rückbau
von Gleisen, Gebäudeabbrüche) am noch nicht hochwertig entwickelten Areal machen die
geplante städtebauliche Entwicklung der Fläche zusätzlich sinnvoll. Ohne eine städtebauliche
12
Neuordnung des Gesamtareals würde in der Mitte Nürnbergs eine nicht entwickelte bzw. mindergenutzte extrem große Restfläche (Brache) verbleiben, durch die die bestehenden angrenzenden Nutzungen dauerhaft starken Immissionen (wie Lärm) unterworfen wären.
Im Gebiet sowie in den angrenzenden Stadtteilen bestehende bzw. sich evtl. verändernde
Beeinträchtigungen von Schutzbedürfnissen können planerisch mit eingriffsmindernden Maßnahmen bewältigt werden. Die Lärm- und Luftbelastung in dem Planungsbereich würden sich
ohne umweltbezogene und städtebauliche Veränderungen auf einem höheren Niveau befinden. Die nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt werden kompensiert. Eine Realisierung oder Fortentwicklung von Siedlungs- und Gewerbegebieten an anderer Stelle, allerdings ohne vergleichbare Standortvorteile, wäre vermutlich ebenso mit Auswirkungen auf die
Umwelt verbunden.
I.4.4.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
Das Stadtgebiet Nürnberg wurde hinsichtlich möglicher Standorte untersucht, die sich ähnlich
wie das Gesamtareal Brunecker Straße eignen, zur Reduzierung des vorhandenen Bauflächendefizites beizutragen.
Es wurde deshalb die Betrachtung des Gesamtgebietes vorgenommen, weil es ein städtebaulich und funktional zusammenhängendes Konstrukt darstellt, und somit eine separate Prüfung
von Alternativen zu einzelnen Teilbereichen nicht zielführend wäre.
Ergebnis der Prüfung war, dass im gesamten Stadtgebiet derzeit keine verfügbaren Flächen
in einer vergleichbaren Größenordnung und mit identischen Standortvorteilen existieren, die
ein ähnliches Potenzial besitzen, einen nicht unerheblichen Teil der Bedarfe an Bauflächen so
zeitnah abzudecken wie das Areal an der Brunecker Straße.
Denn neben der Stadt Nürnberg ist auch die Grundstückseigentümerin gewillt, die Entwicklung
mitzutragen und eine zügige Umsetzung voranzutreiben.
Alle denkbaren Planungsalternativen für das Gebiet sind nicht geeignet, die städtischen Ziele
und Flächenbedarfe in gleichem Maße wie die geplante Entwicklung zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Innenentwicklung und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs.5 S.3
sowie § 1a Abs.2 S.1 BauGB):
Die Variante einer vollständigen Bebauung des Areals ohne Grün- und Freiflächen würde
die Ziele der städtischen Freiraumplanung und die heutigen Anforderungen an hochwertige Wohnsiedlungen und auch Gewerbegebiete ignorieren.
Die Variante, auf Bebauung zu verzichten und das Gebiet einer vollständigen Freiflächennutzung zu zuführen, ließe die städtischen Siedlungsflächenbedarfe unberücksichtigt und
widerspräche dem Gebot der Innenentwicklung (§ 1 Abs.5 S.3 BauGB). Die Finanzierung
wäre völlig unklar, da die erheblichen Kosten für die Aufbereitung des Areals als nutzbare
Grün- und Freifläche nicht durch Einnahmen aus der Veräußerung baureifer
Flächen und Grundstücke gedeckt wären.
Ein Verzicht auf Entwicklung, d.h. die Beibehaltung des bestehenden Zustands, würde
bedeuten, dass vorhandene Potenziale der Fläche hinsichtlich seiner Lage im Stadtgebiet
verschenkt würden und sich z.T. schon vorhandene städtebauliche Missstände, wie die
starke funktionale Schwäche, die das Gebiet heute aufweist, verfestigen könnten und sich
Trading-down-Effekte auch in umliegenden Stadträumen ergeben könnten.
I.5.
INHALT DER ÄNDERUNG
I.5.1.
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
Die Flächen im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs zwischen Hasenbucksiedlung und Rangierbahnhof westlich der Brunecker Straße, sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) als gewerbliche Baufläche sowie als Verkehrsfläche/ Bahnanlage dargestellt. Die Fläche westlich der Münchener Straße ist als eine
Grünfläche dargestellt, daran anschließend als Bahnanlage.
13
Hinzu kommen die Darstellungen einer übergeordneten Freiraumverbindung vom Hasenbuck
zum Volkspark Dutzendteich und die der U-Bahnlinie. Mehrere Flächen im Bereich der Bauflächendarstellungen sind gekennzeichnet als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet oder als entsprechende Verdachtsflächen.
Die südöstliche Fläche wird von einer Richtfunkstrecke tangiert.
I.5.2.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
Die zwei neuen in Ost-West-Richtung verlaufenden breiten Grünflächen werden das „grüne“
Rückgrat des neuen Stadtteils bilden. Der westliche Bereich der südlichen Grünfläche (Ausgleichsfläche „Lichtenreuth naturnah“) wird als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingärten dargestellt.
Der nördliche Grünzug soll die Funktion einer öffentlichen Park- und Grünanlage besitzen, der
südliche dem ökologischen und artenschutzrechtlichen Ausgleich sowie der Grünflächenvernetzung dienen. Dieser wird daher als Schwerpunktgebiet der Landschaftsentwicklung und
des Biotopverbundsystems dargestellt werden. (Nutzungsbeschreibung s. I.4.1)
Im nördlichen Grünzug soll eine übergeordnete Freiraumverbindung etabliert werden, die östlichen Teil des Lückenschlusses von bestehenden Verbindungen am Hasenbuck und Silberbuck bildet und die die bisher dargestellte Verbindung entlang der U-Bahnlinie ergänzen soll.
Neben der zukünftigen Straßenbahntrasse, die teilweise parallel zur Brunecker Straße entlang
deren Ostseite verlaufen soll, soll zusätzlich eine gliedernde Grünverbindung angelegt werden.
Die bisher dargestellte übergeordnete Freiraumverbindung entlang der U-Bahnlinie vom Hasenbuck zum Volkspark Dutzendteich wird ebenso wie die U-Bahnlinie und Richtfunkstrecke
übernommen. Ihre konkrete Lage wird in nachgelagerten planungsrechtlichen Verfahren festzulegen sein.
Für den Standort einer geplanten Schule und eines Sportplatzes wird eine Fläche für Gemeinbedarf unmittelbar südlich der Ingolstädter Straße mit den Zweckbestimmungen Schule und
sportlichen Zwecken dienende Einrichtung dargestellt.
Nordöstlich davon soll ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel dargestellt werden.
Weitere integrierte Einzelhandelsstandorte werden sich in den westlichen Wohnbauflächen
befinden.
Wohnbauflächen werden zwischen der Nerz-/ Brunecker Straße und dem nördlichen Grünzug
sowie im Gebietszentrum südlich dieses Grünzuges dargestellt.
Auf eine Darstellung der noch nicht entwidmeten Brunecker Straße wird verzichtet, da ihre
Entwidmung auf Grund des Entfalls des Widmungsgrundes in absehbarer Zeit erfolgen und
sie Teil der Gebietserschließung werden soll.
Eine Richtfunkstrecke sowie die U-Bahntrasse werden in die Darstellung nachrichtlich übernommen.
Da diverse Grundstücke im Änderungsbereich erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, werden in den einzelnen Nutzflächen Kennzeichnungen vorgenommen, die auf
weitergehende notwendige Untersuchungen bzw. eine entsprechende Berücksichtigung in
nachgelagerten Planungsebenen hinweisen sollen.
Zudem werden alle im Änderungsbereich derzeit vorhandenen bzw. im Rahmen der Bauleitplanverfahren kartierten Schutzgebiete/ -objekte nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG dargestellt.
Erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sollen durch eine textliche Darstellung in der Planlegende vorbereitend gesichert werden. Die konkrete Festlegung und planungsrechtliche Sicherung wird durch rechtsverbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 4635 (HasenbuckSüd) erfolgen.
14
I.5.3.
FLÄCHENBILANZ
Die Größe des FNP-Änderungsbereichs beträgt ca. 35 ha und umfasst den nordwestlichen
Teil des Gesamtareals sowie die südliche in Ost-West-Richtung verlaufende, dem ökologischen und artenschutzrechtlichen Ausgleich dienende Grünfläche.
Bisherige Darstellung:
Art der Nutzung
Flächengröße in ha
gewerbliche Baufläche
15,98 ha
Bahnanlage (nördlich)
9,27 ha
Bahnanlage (südlich)
9,31 ha
Grünfläche
Summe
0,17 ha
34,73 ha
Zukünftige Darstellung:
Art der Nutzung
Flächengröße in ha
bisher
Wohnbaufläche
18,27 ha
Gewerbefläche 10,07 ha
Bahnfläche (nördlich) 8,20 ha
Fläche für Gemeinbedarf
1,59 ha
Gewerbefläche
Sonderbaufläche
2,32 ha
Gewerbefläche
Grünfläche - Park
3,07 ha
Gewerbefläche 2,00 ha
Bahnfläche (nördlich) 1,07 ha
Grünfläche - Schwerpunktgebiet Landschaftsentwicklung/ Biotopverbundsystem
(Ausgleich)
Grünfläche - Kleingärten
I.6.
7,77 ha
Bahnfläche (südlich) 7,60 ha
Grünfläche 0,17 ha
1,47 ha
Bahnfläche (südlich)
Bahnfläche
0,24 ha
Bahnfläche (südlich)
Summe
34,73 ha
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
Als wesentliche Auswirkungen der Planung sind zu nennen:
Durch die Konversion einer mindergenutzten, zu großen Teilen brachliegenden innerstädtischen Fläche werden neue innenstadtnahe Siedlungsflächen für Wohnnutzungen
geschaffen. Dadurch wird der Außenbereich geschont (§ 1a Abs.2 BauGB).
Die isolierte randständige Lage der Hasenbucksiedlung wird aufgehoben. Durch die
Wohnbebauung im unmittelbar angrenzenden Modul I wird die Siedlung um eine eigenständige Wohnsiedlungseinheit erweitert; wodurch sich auch genügend Potenzial für
nachhaltig leistungsfähige Nahversorgungsstrukturen bildet. Der Bedarf an Schul- und
Betreuungseinrichtungen wird dabei vor Ort sichergestellt.
Der nördliche Grünzug schafft eine gebietsübergreifende Freiraumverbindung zum Volkspark Dutzendteich und dient der Naherholung. Er ergänzt außerdem das innerstädtische
Grün- und Freiflächenangebot und reduziert damit gleichzeitig das Grünflächendefizit in
der Südstadt. Durch das Konzept des Parks mit vielfältigen Angeboten an Spielplätzen
und Sportflächen wird einer Unterversorgung sowohl im Gebiet als auch in der Umgebung
entgegengewirkt. Im Änderungsbereich 8a wird der Park vor allem als Nachbarschaftstreff
und der Quartiersbildung dienen.
Die geplanten Wohnbauflächen werden Lärmimmissionen ausgesetzt sein, auf die mit geeigneten aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden muss.
Da es sich nicht gänzlich ausschließen lässt, dass in allen Bereichen der Wohnbauflächen
die dafür geltenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden können, müssen Regelungen
oder Maßnahmen untersucht werden, die der besonderen städtebaulichen Situation einer
15
urbanen Wohnlage im Einzelfall gerecht werden. Die endgültige Konfliktlösung wird auf
das nachfolgende Verfahren verschoben.
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist der Konflikt sachgerecht lösbar, wenn
die Lärmwerte zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden
können. Dafür erforderliche Maßnahmen sind konkret zu definieren und verbindlich zu
regeln (durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan mit erläuternden Begründungen und Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag). Details dazu werden in der Begründung des Bebauungsplans entsprechend dargelegt werden.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu befürchten, dass der Bauleitplan nicht vollzugsfähig sein
wird (Erforderlichkeit der Planung).
An positiven Auswirkungen auf die Umwelt sind die Beseitigung von Altlasten und Bodenverunreinigungen zu nennen, womit sich auch die Grundwasserqualität verbessern dürfte.
Die angestrebte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung wird die gegenwärtige Situation
zusätzlich verbessern.
Der Eingriff in floristisch und faunistisch wertvolle Bereiche im Änderungsbereich durch
die geplanten Wohnbauflächen generiert den Bedarf umfangreicher Ausgleichs- und Kompensationsflächen.
Diese können gebietsintern nur räumlich getrennt von den Naherholungsflächen im Norden in der südlichen Grünfläche („Lichtenreuth naturnah“) gemäß dem beschlossenen
Planungskonzept geschaffen werden, um ihrer Funktion (Grünflächenvernetzung, Artenschutz/ CEF-Maßnahme, Ausgleich für geschützte Biotope, etc.) gerecht werden zu können. Zusätzlich muss gebietsextern eine weitere artenschutzrechtliche FCS-Maßnahme
(Herstellung von großflächigen Ersatzhabitaten für die Zauneidechse und die Schlingnatter) auf Waldflächen der Gemeinde Schwarzenbruck realisiert werden.
Die o.g. Maßnahmen sind unerlässlich für die bauliche Entwicklung des Moduls I.
Die südliche Grünfläche stellt auch zusammen mit anderen Maßnahmen sicher, dass der
avisierte Grünflächenanteil im Gebiet erreicht wird.
Isoliert für das Modul I betrachtet, kann sogar eine Überschreitung verzeichnet werden.
Die Brunecker Straße wird zukünftig Teil der Gebietserschließung sein und somit ihre
Darstellung entsprechend den zukünftigen Nutzungen erfolgen.
Ihre bisherige Funktion, die Erschließung von DB Nutzungen, wird mit dem Bau einer Ersatzerschließung obsolet werden. Für den Übergangszeitraum, bis diese direkte Anbindung an die Münchener Straße hergestellt ist, wird sie gewidmet bleiben und wie bis dato
genutzt werden.
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird, um dem Rechnung zu tragen, die
gewidmete Bahnfläche in den Bebauungsplan Nr. 4635 nachrichtlich übernommen.
16
I.7.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße soll das frühere Bahnbetriebsgelände einer neuen Nutzung zugeführt werden. Diese sieht im Gesamtkonzept eine Mischung aus Wohnen, Dienstleistung/Gewerbe sowie Grünflächen vor. Hierzu wurde im Ausschuss für Stadtplanung (AfS) am 28.04.2016 ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4600 eingeleitet und parallel am 26.04.2017 im Stadtrat die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans (Änderung 8a) beschlossen.
Die flächenhaften Darstellungen von gewerblichen Bauflächen und Verkehrsflächen/ Bahnanlagen im wirksamen Flächennutzungsplan im Bereich der Brunecker Straße entsprechen nicht
mehr den aktuellen Erfordernissen des Bahnbetriebs, den Nutzungsabsichten des Eigentümers und der Beschlusslage des Stadtrates der Stadt Nürnberg.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzung ist die
Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Abs.2 BauGB aus dem FNP
entwickelt sein müssen. Da der wirksame FNP im Bereich der Brunecker Straße nicht die angestrebte Entwicklung darstellt, wird dessen Teilbereichs-Änderung notwendig. Mit der vorliegenden Änderung werden im Planungsbereich im Wesentlichen die bisherigen Darstellungen
als gewerbliche Baufläche und Bahnfläche in Wohnbaufläche, Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche geändert. Mit dieser Änderung ist es dann möglich, den Bebauungsplan Nr. 4635
aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der vorliegende Umweltbericht wurde zur ersten FNP-Teiländerung (8a. Änderung) erstellt
und ermittelt den Umweltzustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung im Änderungsbereich und die Schutzgüter, die im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erheblich beeinflusst werden. Für die weitere Entwicklung werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung angeführt und die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen formuliert, die im Sinne einer
nachhaltigen Entwicklung den nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenwirken (vgl. Kapitel
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen). Die detaillierte Auflistung der vorgesehenen Maßnahmen sowie die Sicherung durch
Bebauungsplanfestsetzung und vertragliche Regelungen (Städtebaulicher Vertrag) erfolgt im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4635 und des zugehörigen Umweltberichts.
Für die Schutzgüter Boden, Wasser, Landschaft, Mensch/ Erholung, Luft, Klima sowie
Kultur-/ Sachgüter sind bei Einhaltung entsprechender Maßnahmen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Durch die umfangreichen Bodensanierungen wird hinsichtlich
der Bodenbelastung durch Schadstoffe eine wesentliche Verbesserung erreicht, wodurch die
Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann. Die angestrebte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung wirkt sich positiv aus und ist als Verbesserung im Vergleich zur gegenwärtigen Situation anzusehen. Durch die städtebauliche Neuordnung mit der Schaffung von
öffentlichen Grün- und Freiflächen ist eine wesentliche Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes verbunden. Weiterhin ergibt sich hierdurch ebenfalls eine Neuschaffung von Erholungsfunktionen für den Menschen. Wesentliche großräumige bioklimatische Auswirkungen
sind durch die angestrebte Nutzungsänderung/Bebauung nicht zu erwarten. Die nachteiligen
bioklimatischen Auswirkungen innerhalb des Änderungsbereiches können durch verschiedene
Maßnahmen vermindert werden.
Für das Schutzgut Mensch/ Lärmbelastung sind im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen
erheblich nachteilige Auswirkungen festzustellen, da verschiedenster Gewerbe- und Verkehrslärm von innen und außen auf den Änderungsbereich einwirkt. Hier sind auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 4635 verbindliche Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung vorzusehen, so dass insgesamt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Tag- und Nachtzeitraum erreicht werden.
Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind mit der Umsetzung der Planung im Zuge der
geplanten Nutzungsänderungen erheblich nachteilige Auswirkungen festzustellen. Für beide
Schutzgüter gilt es, die Eingriffe durch Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu reduzieren bzw. zu kompensieren. Der anfallende Bedarf in Bezug auf den ökologischen Ausgleich gemäß § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), den Ausgleich
17
für die Überplanung von gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopflächen sowie auf den artenschutzrechtlichen Ausgleich soll im Bereich der südlichen Ausgleichsfläche „Lichtenreuth naturnah“ sowie auf einer plan-/stadtgebietsexternen Ausgleichsfläche abgedeckt werden. Weiterhin werden durch die Planung Waldflächen überplant; der
weitere Umgang wird diesbezüglich auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 4635 abgearbeitet.
Darüber hinaus werden in Folge der Umsetzung der Planung Verbotstatbestände nach
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt. Das Vorhaben kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, welche von der Regierung von Mittelfranken mit Datum vom
25.06.2018 erteilt wurde. Erforderliche Vermeidungs-, CEF- und Kompensationsmaßnahmen
(FCS) werden entsprechend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan Nr. 4635)
detailliert dargestellt.
Umweltbelang/Schutzgut
Boden
Wasser
Pflanzen
Tiere
Landschaft
Mensch /menschl. Gesundheit
Erholung
Lärmbelastung
Luft
Störfallvorsorge
Klima
Kultur- und Sachgüter
Bewertung der Auswirkungen
nicht erheblich
nicht erheblich
erheblich nachteilig
erheblich nachteilig
nicht erheblich
nicht erheblich
erheblich nachteilig
nicht erheblich
nicht betroffen
nicht erheblich
nicht erheblich
Tabelle 3: Zusammenfassende Bewertung
Nürnberg, den 15.01.2019
Stadtplanungsamt
gez. Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
18
Ö 6
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
8a. Änderung des FNP/LP
Umweltbericht
Stand: 10.08.2018, red. ergänzt: 14.01.2019
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Quelle der Kartengrundlage: Bay. Vermessungsverwaltung, 2014
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Inhalt
1.
Einleitung ................................................................................................................... 3
1.1
Ziele der Änderung 8a des Flächennutzungsplans ............................................. 4
1.2
Ziele des Rahmenplans / Gesamtentwicklung Brunecker Straße........................ 5
1.3
Plangrundlagen .................................................................................................. 7
2.
Bestandsanalyse und Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung ....................................................................................... 11
2.1
Boden ............................................................................................................... 11
2.2
Wasser ............................................................................................................. 14
2.3
Pflanzen, Tiere ................................................................................................. 18
2.3.1
Pflanzen .................................................................................................... 18
2.3.2
Tiere .......................................................................................................... 22
2.4
Landschaft ........................................................................................................ 25
2.5
Mensch, menschliche Gesundheit .................................................................... 26
2.5.1
Erholung .................................................................................................... 26
2.5.2
Lärmbelastung........................................................................................... 27
2.5.3
Störfallvorsorge ......................................................................................... 31
2.6
Luft ................................................................................................................... 31
2.7
Klima ................................................................................................................ 32
2.8
Kultur- und Sachgüter....................................................................................... 34
3.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 36
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen............................................................................................... 37
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ......................................... 38
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz ......................................................... 40
5.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ............................... 43
6.
Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 43
7.
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 44
8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................... 48
9. Zusammenfassung ..................................................................................................... 50
Anhang:
-
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Anlagen:
-
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
-
Anlage 5:
Lage der vorhandenen Grundwassermessstellen
Lage der Grundwassermessstellen mit genaueren Infos
Biotop- und Nutzungstypen im Bestand
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) - Biotope gemäß
Bayerischer Biotopkartierung
Fauna - Fundorte, Nachweis- und Untersuchungsflächen
2
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
1.
Einleitung
Für die Flächen im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße wurde
am 28.04.2016 das Bebauungsplan (B-Plan)-Verfahren Nr. 4600 im Ausschuss für Stadtplanung (AfS) eingeleitet. Nun erfolgt aus diesem Gesamtgebiet herausgelöst die Aufstellung des ersten Teilbebauungsplans Nr. 4635 „Hasenbuck Süd“. Parallel zu diesem ersten
Teil-B-Plan wird nun auch der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem
Landschaftsplan der Stadt Nürnberg für einen ersten Teilbereich (8a. Änderung) geändert,
da die geplante Nutzung bzw. Bebauung den derzeitigen Darstellungen widerspricht. Der
Beschluss zur Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens erfolgte am 26.04.2017 im Stadtrat.
Der Änderungsbereich der hiesigen Teiländerung umfasst ein Gebiet von ca. 35 ha und
liegt in der Gemarkung Gibitzenhof. Der Geltungsbereich der hiesigen FNP-Änderung umfasst neben dem kompletten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4635 (Modul I und
die südliche Grünfläche „Lichtenreuth naturnah“) auch eine kleine Bahnfläche im Süden
sowie den bestehenden Einzelhandelsbetrieb an der Ingolstädter Straße. Vgl. hierzu auch
die Beschreibung des Änderungsbereiches in der Begründung zur 8a. Änderung des
Flächennutzungsplans.
Im Rahmen der FNP-Änderung ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung nach Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und ein Umweltbericht für den dargelegten Änderungsbereich zu erstellen. Da die formalen Voraussetzungen dafür vorliegen, erfolgt dies
nach den Vorgaben des BauGB a.F. (§ 245c (1) BauGB n.F.).
Die frühere Nutzung des Gebietes als Bahnbetriebsfläche wurde inzwischen vollständig
aufgegeben, Gebäude teilweise rückgebaut und die Flächen überwiegend von der eisenbahnrechtlichen Widmung freigestellt (entwidmet). In Teilbereichen befindet sich im Änderungsbereich aktuell noch gewerbliche Nutzung.
Im Jahr 2004 wurde für die Flächen zwischen der Stadt Nürnberg sowie dem Eigentümer
Deutsche Bahn AG sowie der aurelis Real Estate GmbH & Co. KG eine Rahmenvereinbarung über die Entwicklung unterzeichnet. Dabei wurde als gemeinsames Nutzungsziel
die Entwicklung als Gesamtkonzept mit einer Mischung von Wohnen, Dienstleistung/
Gewerbe sowie Grünflächen vereinbart.
In einer weiteren Vereinbarung zur städtebaulichen Entwicklung „Brunecker Straße“ wurde
2014 eine etappenweise Entwicklung auf Grundlage eines Stufenkonzepts des Büros
Albert Speer & Partner (AS&P) sowie die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs festgelegt. Dieser städtebauliche Wettbewerb wurde in 2015 abgeschlossen und
bildet nun zusammen mit dem in Aufstellung befindlichen ersten Teilbebauungsplan Nr.
4635 die Grundlage für die hiesige Teiländerung des FNP (8a. Änderung).
Die Umweltprüfung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Berücksichtigung der
Umweltbelange in der Bauleitplanung. Untersuchungsgegenstand sind die in § 1 Abs. 6 Nr.
7 Baugesetzbuch (BauGB) aufgelisteten Umweltbelange, der Naturhaushalt, die Landschaftspflege sowie die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Abs. 2, 3
und 5 BauGB. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (übergeordnete Planungsebene) werden in der Umweltprüfung nicht die konkreten Auswirkungen durch die Realisierung des Vorhabens bewertet. Dies erfolgt dann auf der Ebene des Bebauungsplans
3
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
(verbindliche Bauleitplanung). Die hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen zu bewertende
Planung ist auf Ebene des Flächennutzungsplans die Änderung der Darstellung der
Flächennutzungskategorien. Im vorliegenden Fall umfasst dies somit im Wesentlichen die
Änderung von gewerblichen Bauflächen und Bahnflächen zu Wohnbauflächen, Gemeinbedarfsfläche, Sonderbaufläche und Grünflächen.
Die in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht nach
§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet. Die Anlage 1 zum Baugesetzbuch
enthält eine Handlungsanweisung für die Umweltprüfung und damit auch für die Gliederung
des Umweltberichts eine geeignete Orientierungshilfe. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung einer Bauleitplanung und begleitet somit das Aufstellungsverfahren bis zum
Satzungsbeschluss. Die verschiedenen Ziele einer Bauleitplanung müssen gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das im Umweltbericht
dargestellte Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung unter den Belangen nach
§ 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen.
In den nachfolgenden Kapiteln wird zur Beschreibung der Bezugsfläche der jeweiligen Ausführungen die Begrifflichkeiten „Änderungsbereich“ und „Untersuchungsgebiet“ / „Gesamtgebiet Brunecker Straße“ verwendet. Mit „Untersuchungsgebiet / Gesamtgebiet Brunecker
Straße“ ist das Gesamtentwicklungsgebiet Brunecker Straße gemeint, welches dem eingeleiteten Bebauungsplan Nr. 4600 entspricht. Mit „Änderungsbereich“ ist der Geltungsbereich der hiesigen 8a. Änderung des Flächennutzungsplans gemeint, welcher ein Teilbereich dieses Gesamtgebietes ist. Davon weiterhin abzuheben ist der Geltungsbereich
des ersten Teilbebauungsplans Nr. 4635, welcher überwiegend mit dem Änderungsbereich
der 8a. FNP-Änderung übereinstimmt.
1.1
Ziele der Änderung 8a des Flächennutzungsplans
Die flächenhaften Darstellungen von gewerblichen Bauflächen und Verkehrsflächen /
Bahnanlagen im wirksamen Flächennutzungsplan im Bereich der Brunecker Straße entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen des Bahnbetriebs, den Nutzungsabsichten des Eigentümers und der Beschlusslage des Stadtrates der Stadt Nürnberg.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzung ist
die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus
dem FNP entwickelt sein müssen. Da der wirksame FNP im Bereich der Brunecker Straße
nicht die angestrebte Entwicklung darstellt, wird dort dessen Änderung notwendig.
Der aktuelle Bedarf an Flächen für Wohnen und innerstädtische Freiflächen erfordert zudem eine möglichst zügige Baurechtsschaffung.
Um dies forcieren zu können, werden die eingeleiteten Verfahren (8. FNP-Änderung und
B-Plan Nr. 4600) für das Gesamtareal in einzelne Teilverfahren gesplittet.
Aus dem am 28.04.2016 eingeleiteten Bebauungsplan Nr. 4600 für das Gesamtgebiet
wurde für einen ersten Teil bereits der Bebauungsplan Nr. 4635 – Hasenbuck Süd herausgelöst und weiterbearbeitet. Analog dazu wird das FNP-Änderungsverfahren 8a für den
Bereich Brunecker Straße West durchgeführt.
4
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Die hiesige erste Teiländerung des FNP (8a. Änderung) umfasst nun das Modul I, den
westlichen Teilbereich des zentralen Parks („Grüne Mitte“) sowie den Kleingarten am Ende
der Brunecker Straße und die südliche Grünfläche „Lichtenreuth naturnah“. Weiterhin
wurde der bestehende Einzelhandelsstandort im Norden (Eckbereich Ingolstädter und
Brunecker Straße) in die Änderung einbezogen.
Die Ziele und Inhalte des Rahmenplans (vgl. Kap. 1.2) werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Landschaftsplan) entsprechend des hier möglichen Regelungsumfangs dargestellt.
Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und der Inhalte der ersten FNPTeiländerung können der Begründung zur 8a. Änderung entnommen werden.
1.2
Ziele des Rahmenplans / Gesamtentwicklung Brunecker Straße
Der städtebauliche und landschaftsplanerische Ideen- und Planungswettbewerb „Brunecker Straße (ehem. Südbahnhof)“ wurde vom Büro „West 8 urban design & landscape
architecture b.v.“, Rotterdam gewonnen. Deren Planungskonzept stellt die Basis für den
Rahmenplan dar, wobei zwei Varianten weiterentwickelt werden sollen – eine mit dem
Schwerpunkt Wohnen und eine mit dem Schwerpunkt Gewerbe im Bereich eines sogenannten „Jokermoduls“ (Modul IV). Für die erste Teiländerung des FNP (8a. Änderung) ist
diese Variantendiskussion nicht von Bedeutung, da das Modul IV außerhalb des Änderungsbereichs liegt.
Das Untersuchungsgebiet ist auf übergeordneter Ebene ein Bindeglied zwischen der Nürnberger Innenstadt zum Volkspark Dutzendteich. Zentrales Element des Rahmenplans ist
deshalb ein Grünzug vom Hasenbuck zum Dutzendteich, bestehend aus einer „Grünen
Mitte“ und einem „Aktivpark“. Dabei dient die „Grüne Mitte“ im Westen mit ihren Spielplätzen und mit Bäumen bestandenen Rasenflächen vor allem als Nachbarschaftstreff und der
Quartiersbildung.
Der „Aktivpark“ im Osten dient mit seinem Sportflächenangebot und mit Raum für lärmintensivere Veranstaltungen der Bewegung. Dieser Parkbereich kann quartiersübergreifend genutzt werden und steht ähnlich wie der Volkspark Dutzendteich allen Nürnbergern
zur Verfügung.
Ein weiterer Grünbereich liegt im Süden des Gebiets („Lichtenreuth naturnah“), in der Nähe
des Rangierbahnhofs. Diese Grünflächen dienen insbesondere dem ökologischen Ausgleich und dem Natur- und Artenschutz.
Die Kleingartensiedlung am südlichen Ende der Brunecker Straße wird erhalten.
Die Freiräume mit ihren unterschiedlichen Charakteristika können als Struktur- und
Gestaltgerüst für einen langfristig flexiblen Städtebau fungieren.
Zwischen den Grünbereichen erstrecken sich Siedlungsgebiete, die nach dem Stufenkonzept von AS&P in vier selbständig erschlossene Module unterteilt werden können:
•
Modul I bzw. Modul I+:
Wohnen am Hasenbuck, südöstlich direkt angrenzend an die Hasenbucksiedlung.
In der Fortschreibung des Rahmenplans wurde Modul I bis zur östlichen Kante der
5
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Brunecker Straße erweitert, so dass Modul II dann nur noch bis zur Brunecker
Straße reicht. Diese Erweiterung wurde dann Modul I+ genannt.
•
Modul II:
Gewerbliche Bauflächen zwischen der Ingolstädter Straße und dem zentralen
Grünzug.
Die gewerbliche Nutzung in diesem Bereich schirmt eine ggf. südlich angrenzende
Wohnnutzung von der großflächigen Einzelhandelsnutzung nördlich der Ingolstädter Straße (Möbelhaus mit Großparkplatz und Parkhaus) ab. Zudem ist dieser Bereich über die Ingolstädter Straße unmittelbar an die Münchener Straße angebunden (ohne dass Wohnbereiche tangiert werden) und eignet sich auch deswegen für
gewerbliche Nutzungen mit höherem Verkehrsaufkommen.
•
Modul III:
Gewerbliche Bauflächen im südlichen Bereich des Gebiets. Dieser Bereich ist
durch die Lärmemissionen des Rangierbahnhofs für Wohnnutzung ungeeignet.
•
Modul IV („Jokermodul“):
Der zentrale Bereich, dessen künftige Nutzung noch unbestimmt/ variabel ist; denkbar sind sowohl Wohnen als auch Gewerbe/ Dienstleistung.
Zwei alternative Entwürfe, die beide gleichberechtigt in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung präsentiert werden, tragen dem Rechnung.
Folgende Planungsziele sollen dabei umgesetzt werden:
Das Areal rund um die Brunecker Straße soll eine Ergänzung der bestehenden Wohnsiedlungen Hasenbuck und Rangierbahnhof bilden, jedoch über ein eigenständiges und vielfältiges Erscheinungsbild verfügen. Wesentliches Ziel durch diesen Teilbereich ist vorrangig die Minderung des starken Wohnungsdrucks im Stadtgebiet.
Außerdem soll die Entstehung eines gemischten Quartiers gefördert werden, das auch den
Bedürfnissen nach Ausbildungsplätzen, Arbeitsplätzen und Nahversorgungseinrichtungen
der umgebenden Siedlungen Rechnung trägt. Ein integrierter Stadtteil soll allen Bewohnern Nürnbergs gleichermaßen als Wohn- und Arbeitsort zur Verfügung stehen. Grundidee
ist eine Stadt der kurzen Wege mit quartiersnahen Versorgungsangeboten.
Um eine adäquate Bevölkerungsdichte zu erhalten, wird eine kompakte Bebauungsdichte
mit einem Mix unterschiedlicher Wohn- und Arbeitsformen vorgeschlagen. Diese Dichte
soll ein Subzentrum schaffen, das die umliegenden Wohnquartiere miteinander verknüpft.
Das Quartier soll aus den oben beschriebenen Modulen entwickelt werden, wobei die
Übergangsbereiche der einzelnen Module von Funktionsmischung geprägt sein sollen, damit ein fließender Übergang zwischen ihnen entstehen kann. Es soll so errichtet werden,
dass seine Bewohner vor schädlichen Umwelteinflüssen (insbesondere Lärm) geschützt
werden.
Die Entwicklung des Gesamtareals ist in einem schrittweisen Vorgehen in den beschriebenen Modulen vorgesehen.
Für die Erschließung wird ein möglichst hoher Anteil von Fahrrad- und ÖPNV-Nutzung
durch die Erweiterung des Straßenbahnnetzes mit einer neuen Trasse durch das Untersuchungsgebiet angestrebt.
6
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Im Stadtplanungsausschuss vom 19.07.2018 wurde eine Fortentwicklung des Wettbewerbsergebnisses bzw. des Rahmenplans beschlossen. Hiernach werden nun für Modul II
die Entwicklung eines urbanen Wohngebietes sowie für die Module IIIa, IIIb und IV eine
universitäre sowie entsprechend arrondierte Nutzungen angestrebt. Der Verlauf der Straßenbahntrasse wurde im Zuge der Rahmenplanfortschreibung ebenfalls an die aktuellen
Entwicklungen angepasst. So verläuft diese Trasse nun bis zum Südende des Parks parallel zur Brunecker Straße, durchläuft dann das Modul IV und weiterführend parallel zur
Münchener Straße nach Süden.
Abb. 1: Rahmenplan
Änderungsbereichs
1.3
(Stand:
04.05.2018)
mit
Überlagerung
des
8a-FNP-
Plangrundlagen
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
(FNP) ist der hiesige Änderungsbereich überwiegend als Verkehrsfläche („Bahnanlagen“)
und gewerbliche Baufläche dargestellt. Neben diesen flächenhaften Darstellungen enthält
der FNP auch überlagernde Darstellungen. So sind innerhalb des Änderungsbereichs zwei
Altlastenbereiche (davon eine Verdachtsfläche) gekennzeichnet. Als landschaftsplaneri-
7
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
sche Zielaussage ist am südlichen Rand eine übergeordnete Freiraumverbindung dargestellt, welche den Bereich Dutzendteich über den Änderungsbereich hinweg an die Grünfläche Hasenbuck bzw. das Wohngebiet verbinden soll.
Der Masterplan Freiraum – Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg sieht das
Gesamtgebiet Brunecker Straße als Schwerpunktraum mit prioritärem Freiraumentwicklungsbedarf. So soll in diesem zukünftigen großen Siedlungsschwerpunkt, welcher in
Nachbarschaft zu Quartieren liegt, welche stellenweise einen sehr geringen Grün- und
Parkanlagenbestand aufweisen, die Freiraumentwicklung prioritär sein. Ein Ziel soll hierbei
auch die Förderung einer guten Erreichbarkeit der neuen Freiräume für die angrenzenden,
mit Parkanlagen unterversorgten Quartiere im Umkreis von ca. 1 km sein.
Neben der generellen Schaffung von Freiraum wird das Untersuchungsgebiet auch als
Schwerpunktraum mit hohem Handlungsbedarf für generationsübergreifende / integrierte
Maßnahmen im Freiraum und den gezielten Ausbau von jugendgerechten Freiräumen angesehen. In den angrenzenden Quartieren mit einer geringen Grün- und Parkanlagenausstattung überschneiden sich ein hoher Seniorenquotient und ein hoher Jugendquotient.
Diese zwei Altersgruppen stellen zum Teil sehr gegensätzliche Nutzungsansprüche an den
vorherrschenden knappen Freiraum.
Das räumliche Konzept des Masterplans Freiraum sieht diesen Freiraum als wesentlichen
Impulsgeber zur Standortqualität, welcher in die Stadtentwicklung der Brunecker Straße
integriert werden muss. Das übergeordnete Freiraumthema für die Brunecker Straße ist
eine neue Parkanlage „Grüne Mitte“.
Darüber hinaus wird das Untersuchungsgebiet als Schwerpunktraum mit hohem Handlungsbedarf zur Stärkung der Biodiversität und des Biotopverbundsystems in der Stadt (Biotopkomplex magere Trockenstandorte) angesehen.
Der Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ sieht für das Gesamtgebiet Brunecker Straße eine neue Parkanlage im Sinne eines „Stadtteilparks Brunecker Straße“ vor.
Der westliche Teil dieser neuen Parkanlage befindet sich im hiesigen Änderungsbereich.
Das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept „Nürnberg Südost“ aus dem Jahr 2015
sieht das Untersuchungsgebiet als wesentliche Schnittstelle zwischen Innenstadt, Volkspark Dutzendteich und Langwasser. Dabei gilt es, das lückige Fußwegenetz zu schließen
und eine Grünverbindung als urbane Parklandschaft zwischen Dutzendteich und Hasenbuck zu schaffen. Weiterhin wird der damit verbundene Ausbau des ÖPNVs als Chance
gesehen sowie die Möglichkeit zur Schaffung von Sozial- und Bildungsinfrastrukturen und
neuen gewerblichen Flächen.
Der Bebauungsplan Nr. 4444 (rechtsverbindlich) grenzt nordöstlich an den Änderungsbereich. Der ebenfalls nördlich befindliche Bebauungsplan Nr. 4335 wurde eingeleitet, aber
bisher nicht fortgeführt. Im Kreuzungsbereich der Ingolstädter Straße und der Nerzstraße
grenzt der Bebauungsplan Nr. 3809 (rechtsverbindlich) an.
Parallel zu dieser FNP-Teiländerung (8a. Änderung) wird bereits der erste Teilbebauungsplan Nr. 4635 „Hasenbuck Süd“ aufgestellt, welcher das Modul I bzw. I+ sowie den Bereich
„Lichtenreuth naturnah“ im Süden umfasst.
8
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Faunistische Angaben nach der Artenschutzkartierung (ASK):
Es wird auf Kapitel 2.3 (Pflanzen, Tiere) verwiesen.
Gemäß den Ergebnissen der Stadtbiotopkartierung 2008 bestehen innerhalb des
Änderungsbereichs folgende geschützte Biotopflächen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art.
23 BayNatSchG sowie kartierte Biotope:
Geschützte Biotopflächen
N-1397-001
N-1397-002
N-1397-003
Sandmagerrasen und andere Trockenbiotope
im Bereich Brunecker Straße
Sandmagerrasen und andere Trockenbiotope
im Bereich Brunecker Straße
Sandmagerrasen und andere Trockenbiotope
im Bereich Brunecker Straße
Biotope der Stadtbiotopkartierung innerhalb des Änderungsbereiches:
N-1396-001
N-1396-002
N-1398-001
N-1398-002
N-1398-003
N-1398-004
N-1403-004
N-1404-003
N-1404-004
Ruderalfluren und Gehölze auf Bahnbrachen nördlich Ausbesserungswerk
Brachflächen westlich und südlich Brunecker Straße
Brachflächen westlich und südlich Brunecker Straße
Brachflächen westlich und südlich Brunecker Straße
Brachflächen westlich und südlich Brunecker Straße
Brachflächen westlich und südlich Brunecker Straße
Gehölze zwischen Münchener Straße und Bahngelände
an der Brunecker Straße
Ruderalfluren auf Bahnflächen südwestlich der Brunecker Straße
Ruderalfluren auf Bahnflächen südwestlich der Brunecker Straße
Eine aktualisierte Bestandsaufnahme der Biotope und der geschützten Biotope findet sich
in Kapitel 2.3.1 Pflanzen.
Bedeutsame Lebensräume im Änderungsbereich nach Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996:
ABSP Nr. 664
ABSP Nr. 840
„landesweit bedeutsamer
(Trocken-) Lebensraum“
„landesweit bedeutsamer
(Trocken-) Lebensraum“
Sandmagerrasen, Rohboden-Bereiche
und Gehölze
Sandmagerrasen, Rohboden-Bereiche
und Gehölze
Im Süden an den Änderungsbereich angrenzende Lebensräume des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP):
ABSP Nr. 830
„landesweit bedeutsamer
(Trocken-) Lebensraum“
Gehölz/Wald
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete sind nicht vorhanden.
9
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) 1 sind von der Planung nicht betroffen.
1
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
10
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
2.
Bestandsa nalyse und Bew ertung der Umw elt auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
2.1
Boden
Ausgangssituation
Gemäß den Angaben der geologischen Karte von Bayern (1:50.000, Hrsg.: Landesamt für
Umwelt) sowie den bestehenden Voruntersuchungen liegt der Änderungsbereich im Bereich quartärer Lockergesteine des Urpegnitztales, die von den Ablagerungen des Keupers, bestehend aus Buntsandstein bzw. Blasensandstein, unterlagert werden. Die quartären Ablagerungen bestehen im Wesentlichen aus feinkörnigen pleistozänen Ablagerungen aus Flugsand über zumeist sandigen bis sandig-kiesigen Terrassenablagerungen
(Hochterrasse der Pegnitz). Z.T. treten auch gröbere Sedimente in Form von fluviatilen
Schotterablagerungen auf. Die unterlagernden Sedimente des Keupers setzen sich aus
mittel- bis grobkörnigen Sandsteinen (Buntsandstein bzw. Blasensandstein) zusammen, in
die bereichsweise Mergel- und Tonlagen zwischengeschaltet sind. Die Keuperoberfläche
ist als ein erosionsgeprägtes Rinnensystem ausgebildet, welches von den quartären Sedimenten vollständig aufgefüllt wurde. Die Mächtigkeit der quartären Ablagerungen schwankt
zwischen 10 bis 40 m (im Mittel ca. 15 m).
Gemäß den Ergebnissen der Voruntersuchungen (CAMPUS, 2016: Rahmenkonzept zur
Sanierung und Verwertung) steht im nur teilweise versiegelten Untersuchungsgebiet flächig eine anthropogene Auffüllung an. Diese setzt sich aus Sanden bzw. sandigen Kiesen
mit wechselnden Anteilen an Fremdbestandteilen (u.a. Bauschutt, Ziegelbruch, Gleisschotter, Schlacke) zusammen und erreicht Mächtigkeiten bis zu max. 5 m. Im Mittel liegt die
Auffüllungsmächtigkeit bei weniger als 1 m. Das Auffüllungsmaterial weist großflächig abfallrechtlich relevante Bodenbelastungen auf. Als Schadstoffparameter sind hierbei im Wesentlichen polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und Schwermetalle (SM) zu nennen. In sehr begrenzten Teilbereichen liegen
neben den abfallrechtlichen Belastungen des Auffüllungskörpers auch nutzungsbedingte
Boden- / Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen vor, die teilweise bereits saniert
wurden bzw. derzeit noch saniert werden. Zusätzlich zu den bereits v.g. Schadstoffen sind
als sanierungsrelevante Schadstoffe auch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
(LHKW) zu nennen. Die Sanierungen wurden bzw. werden von verschiedenen Sanierungspflichtigen (v.a. Mieter von Teilflächen, DB AG) durchgeführt. Die derzeit noch sanierungsrelevanten Teilbereiche umfassen inzwischen aber nur noch räumlich sehr begrenzte Flächen des Gesamtgebietes Brunecker Straße. Innerhalb des Änderungsbereiches befinden
sich keine derartigen Flächen.
In Zusammenschau aller Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass im Zuge der Flächenkonversion fast ausschließlich abfallrelevante Bodenbelastungen zu berücksichtigen sind,
während altlastenrelevante Boden-, Bodenluft- und Grundwasserkontaminationen im
Sinne des BBodSchG lediglich in Teilbereichen vorliegen. Im FNP sind gem. § 5 Abs. 3 Nr.
3 BauGB für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen. Im Änderungsbereich ist eine
hinweisliche Kennzeichnung an den relevanten Stellen vorgesehen. Aufgrund der groben,
übergeordneten Planungsebene kann keine kleinteilige Darstellung von Flächen erfolgen.
11
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Diese kleinteiligere Betrachtung mit dem Aufzeigen und der Kennzeichnung exakter Flächen muss auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans (BP Nr. 4635) erfolgen.
Relevant sind hier dann Flächen, die Überschreitungen relevanter Prüf-, Richt- und Zuordnungswerte2 aufweisen. Des Weiteren sind Flächen zur Kennzeichnung relevant, für die
erheblichen Restbelastungen aufgrund der beim Umweltamt vorliegenden Kenntnisse aus
der Altlastenbearbeitung zu erwarten sind (v.a. ehemalige Tankläger und Schrottplätze).
Die Schadstoffsituation für das Untersuchungsgebiet wurde in den letzten Jahren detailliert
in einer GIS-basierten Datenbank erfasst, sodass die laterale und vertikale Verbreitung der
einzelnen Schadstoffe / Schadstoffgruppen detailliert bekannt ist.
Der oberste Grundwasserleiter liegt in den Sandsteinen des Keupers (Buntsandstein /
Blasensandstein) sowie (vor allem innerhalb der o.g. Erosionsrinnen) in den quartären Ablagerungen. Gemäß den Erkenntnissen der Voruntersuchungen handelt es sich um einen
Porengrundwasserleiter mit einem mittleren Grundwasserflurabstand von ca. 6 – 8 m unter
GOK. Die großräumige Grundwasserfließrichtung ist in nördliche Richtung gerichtet. Durch
die erosionsbedingte Rinnenstruktur sowie durch die in begrenzten Teilbereichen noch
aktiven hydraulischen Sanierungsmaßnahmen („pump and treat“) können lokal auch andere Fließrichtungen auftreten.
Die Versickerungseignung des Untergrundes ist grundsätzlich abhängig vom Grundwasserflurabstand und dem Untergrundaufbau. Der Grundwasserflurabstand ist auf dem
Areal für eine Versickerung ausreichend groß. Der vorliegende Untergrundaufbau aus verwitterten Keupersandsteinen mit Auflage von Lockersedimenten ist zudem für eine Versickerung des gesammelten Niederschlages geeignet. Nachdem auch die Schadstoffbelastungen der Bodenhorizonte im Änderungsbereich überwiegend oberflächennah vorliegen
(< 1 m), ist das Gebiet auch aus dieser Sicht für eine Versickerung geeignet, sofern die
Altlastensituation bei der Positionierung der Versickerungsanlagen berücksichtigt wird und
dadurch gewährleistet wird, dass keine Versickerung in belastete und im Untergrund verbleibende Bodenschichten erfolgt.
Der Änderungsbereich weist aktuell eine Versiegelung von ca. 30-35 % auf. Diese geringe
Versiegelung ist dabei insbesondere auf den gezielten Rückbau von Gebäuden und versiegelten Flächen als Vorbereitung für die städtebauliche Umnutzung zurückzuführen. Im
Jahr 2005, welcher als Bezugszeitraum im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
(vgl. Kapitel 4.1) herangezogen wird, war eine Versiegelung von ca. 48 % im Änderungsbereich gegeben. Hierbei berücksichtigt wurden alle vollständig versiegelten Flächen. Nicht
einbezogen wurden unbefestigte Wege, Plätze, Stellplätze und Schotterrasen sowie Flächen mit durch-lässigen Belägen.
Auswirkungen / Prognose
Durch die vorgesehene Nutzungsumwidmung des Areales ist aufgrund der erforderlichen,
bautechnisch bedingten Bodeneingriffe in den zukünftigen Baufeldern von einem flächigen
Abtrag der oberflächennahen schadstoffbelasteten Auffüllungsschichten auszugehen. Zudem ist der Rückbau der aufstehenden Bausubstanz zu erwarten. In den zukünftigen Grün-
2
> Hilfswert 2 (LfW-Merkblatt 3.8/1); Z2- und >Z2-Material in Bodenproben (abfallrechtliche Zuordnungswerte nach LAGA)
12
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
und Erschließungsflächen sowie ökologischen Ausgleichsflächen ist dagegen teilweise mit
einem Verbleib von abfallrechtlich relevanten Bodenmassen zu rechnen.
In Folge der Bodeneingriffe wird das Schadstoffpotential deutlich reduziert. Insbesondere
in den zukünftigen Baufeldern ist hierbei zur Schaffung gesunder Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse von einer erheblichen Entfernung der Bodenbelastungen auszugehen.
Auf jeden Fall werden in den nachfolgenden detaillierten Planungen (insbesondere Bebauungspläne) in Abhängigkeit der zukünftigen Nutzung, Sanierungsziele festgelegt, die alle
Wirkpfade des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) berücksichtigen und im Rahmen der Ausführung erreicht werden müssen.
Nach Durchführung der Flächenkonversion in Verbindung mit einer nutzungsbezogenen
Sanierung sind dann auch bei der sensibleren Nutzung der Flächen keine Gefährdungen
von Schutzgütern gem. BBodSchG / BBodSchV (Wirkungspfade: Boden-Mensch, BodenNutzpflanze, Boden-Grundwasser) mehr gegeben. Zudem ist davon auszugehen, dass
sich die Grundwasserqualität deutlich verbessert, da ggfs. noch vorhandene sanierungsrelevante Grundwasserkontaminationen abschließend saniert und Neueinträge aufgrund
der vorgesehenen Nutzung bzw. durch das Verringern von bestehenden Bodenbelastungen wirksam und dauerhaft unterbunden werden.
Durch eine fachtechnische Begleitung der Bodenaushub- und Rückbaumaßnahmen, in
Verbindung mit der ordnungsgemäßen abfallrechtlichen Deklaration der anfallenden Boden-/Rückbaumassen gemäß den einschlägigen Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), kann sichergestellt werden, dass das anfallende Material ordnungsgemäß entsorgt wird. In diesem Zusammenhang sollen die anfallenden Aushub- / Rückbaumassen in Abhängigkeit des Belastungsgrades „off-site“ einer geregelten Entsorgung
zugeführt werden. Gering belastetes Aushub-/Recycling-Material soll in Teilbereichen vor
Ort sowie ggfs. in technischen Bauwerken wiederverwertet werden.
Die Konkretisierung der Entsorgungs-/Verwertungsmaßnahmen in den verbindlicheren
Planungsstufen muss aus fachlichen Gründen über ein mit den zuständigen Fachbehörden
noch abzustimmendes Entsorgungs-/Verwertungskonzept zum Bodenmanagement erfolgen. Integraler Bestandteil dieses Konzeptes ist gemäß Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Verwertung von gering belastetem Bodenaushub vor Ort. Neben den monetären Gesichtspunkten ist hier die Entlastung der Nachbarschaft (Transportaufkommen) und die Öko-Bilanz (kurze Transportwege) positiv zu bewerten. Es ist im
Wesentlichen angedacht, gering belastetes Aushubmaterial in zukünftigen Grün- / Erschließungsflächen zu verwerten. Das Bodenmanagement, welches neben der Bebauungs- und Freiflächenplanung auch die Pläne zur Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt, ist hierbei auch mit den Zielen des Biotop- und Artenschutzes abzustimmen.
Es muss in der konkreten Planung sichergestellt werden, dass Niederschlagswasser nur
in schadstofffreie Bodenhorizonte versickert wird. Ggfs. müssen Bodenaustauschmaßnahmen im Bereich der Versickerungsanlagen / Versickerungskegel erfolgen.
Nach überschlägiger Berechnung ist für den Änderungsbereich zukünftig von einem Versiegelungsgrad von ca. 40-45% auszugehen, da hier von einer intensiveren und verdichteteren Nutzung im Vergleich zu aktuellen Flächennutzung auszugehen ist.
13
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Für das gesamte Gebiet liegt eine historisch-genetische Rekonstruktion bzw. Luftbildauswertung zu Kampfmitteln vor. Demnach besteht für das Areal Kampfmittelverdacht. Dies
wird bei der weiteren Flächenentwicklung berücksichtigt und wurde/wird insbesondere mit
den Zielen des Biotop- und Artenschutzes im Bereich „Lichtenreuth naturnah“ abgestimmt.
Durch die (Durchführung der) Planung sind insgesamt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen festzustellen. Eine Erhöhung des Versiegelungsgrades im Änderungsbereich ist durch die absehbar intensivere Nutzung im Vergleich zur aktuellen um ca. 10-15 % absehbar. Der aktuell vorhandene geringe Versiegelungsgrad ist dabei jedoch auf die bewusste und geplante Umnutzung der Fläche mit Rückbau und Freihaltung zurückzuführen. Erheblich
nachteilige Auswirkungen sind hier nicht zu erwarten.
Durch die erforderlichen Bodensanierungen erfolgt auch eine wechselwirkende Verbesserung mit dem Schutzgut Wasser, da die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann.
2.2
Wasser
Ausgangssituation
Topografie
Das Gebiet des ehemaligen Nürnberger Südbahnhofs ist grundsätzlich eben. An Übergängen zu den umliegenden Gebieten (bspw. Hasenbuck im Nordwesten oder zu Bahndämmen) sind wesentliche Hangkanten bzw. Höhenunterschiede vorhanden. Weiterhin ist
insgesamt ein Gefälle von Westen nach Südosten erkennbar.
Boden, Versickerungsfähigkeit
Insgesamt wurden im Gesamtgebiet „Brunecker Straße“ 136 unverrohrte Rammkernsondierungen (DN 100 mm) bis in max. 6 m Tiefe abgeteuft. Ab der Geländeoberkante
bzw. unterhalb der zum Teil vorhandenen Versiegelung liegen flächig anthropogene Auffüllungen, die im Wesentlichen aus Sand bis kiesigem Sand mit Beimengungen von Bauschutt bestehen. Unterhalb der Auffüllung stehen Sand bzw. Verwitterungen aus
Burgsandstein an. Die kf-Werte des natürlichen Bodens liegen zwischen 2,8*10-4 bis
3,6*10-5m/s. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist somit grundsätzlich als gut und geeignet für die Niederschlagswasserbeseitigung einzustufen.
Grundwasser
Nürnberg befindet sich in der niederschlagsarmen Region Mittelfranken. Diese ist im Vergleich zu anderen bayrischen Regionen durch verhältnismäßig geringe Niederschläge gekennzeichnet. Die durchschnittliche Grundwasserneubildungsrate für Mittelfranken beläuft
sich auf rund 100 mm / Jahr.
14
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Die nutzbaren Grundwasservorkommen in der Region Mittelfranken sind im Wesentlichen
ausgenutzt, daher ist es erforderlich mit den vorhandenen Grundwassermengen nachhaltig
umzugehen. Verunreinigungen des Grundwassers müssen vermieden werden. Laut
Grundwasserbericht 2011 der Stadt Nürnberg tragen wasserrechtliche und umweltfachliche Überprüfungen Sorge dafür, dass die Grundwasserbenutzungen schonend und nachhaltig erfolgen. Der Schutz der Grundwasservorräte vor qualitativer Beeinträchtigung und
Überbeanspruchung hat bei der Vergabe von Wasserrechten in Nürnberg höchste Priorität.
50 % der Grundwassernutzungen gehen in Nürnberg auf die Trinkwassergewinnung zurück. Die betriebliche Grundwassernutzung bildet neben der Trinkwassergewinnung den
größten Anteil an den Grundwasserentnahmen. Weiterhin gibt es in Nürnberg aufgrund der
im Norden des Stadtgebietes auf Gemüseanbau spezialisierten Landwirtschaft einen besonders hohen Wasserbedarf zur Bewässerung.
Die Grundwasserneubildung ist ein wichtiges Maß für die natürliche Regenerationsfähigkeit der Ressource Grundwasser. Als wichtige Wasserhaushaltsgröße ist sie gleichbedeutend mit dem Niederschlagsanteil, der als Sickerwasser die Grundwasservorräte auffüllt.
Dieser Aspekt ist von besonderer Bedeutung, da in Bayern 92 % des gewonnenen Trinkwassers aus dem Grundwasser stammen. Die Grundwassernutzungen müssen sich an der
Grundwasserneubildungsrate orientieren. Es gilt der Grundsatz, dass dem Grundwasser
nur die Menge entnommen werden darf, die im gleichen Zeitraum neu gebildet werden
kann. Laut des Grundwasserberichtes von 2011 ist die Grundwasserneubildungsrate im
Stadtgebiet insgesamt relativ gering. Dies ist teilweise durch die natürlichen Voraussetzungen bedingt, teilweise aber auch durch die Versieglung von Flächen und die Verdichtung
von Böden. Die Grundwasserneubildung ist mit 50 mm/a bis 100 mm/a anzusetzen. Die
Werte für die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet liegen bei > 50 - 100 mm/a
bis > 200 – 250 mm/a im unbebauten Zustand. Teilweise liegt die Grundwasserneubildung
im Änderungsbereich über der im Durschnitt für die Stadt Nürnberg angesetzten Grundwasserneubildung. Dies ist wahrscheinlich durch das Ausgangsmaterial im Untersuchungsgebiet (Sand, Schotter) geologisch bedingt.
Angesichts der Niederschlagsarmut der Region, der möglichen zukünftigen negativen Auswirkungen des Klimawandels und der bereits erfolgten Reduktion der Grundwasserneubildung durch Versiegelung und Überbauung sind erhöhte Anstrengungen zur Verbesserung
der Niederschlagswasserversickerung und damit zur nachhaltigen Sicherung der Grundwasservorräte unabdingbar.
Der oberste Grundwasserleiter ist in den quartären Ablagerungen des Urpegnitztales ausgebildet. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist Nord bis Nordwest, durch Rinnenstrukturen können die Grundwasserstände lokal stark variieren. Der Grundwasserflurabstand beträgt nahezu im gesamten Untersuchungsgebiet mindestens 3 m. Lediglich kleinere Flächen im südöstlichen Bereich sind davon ausgenommen.
Die Anlage 1 zum Umweltbericht umfasst einen Lageplan, in welchem die vorhandenen
Grundwassermessstellen innerhalb des Änderungsbereichs dargestellt wurden. Zu diesen
Messstellen liegen gegenwärtig nur geringe Informationen vor und insbesondere ist eine
eventuelle Eignung dieser als Überwachungsstelle derzeit nur zum Teil beurteilbar. Zu ei-
15
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
nigen Messstellen liegen jedoch genauere Informationen vor, da diese im Rahmen gutachterlicher Betrachtungen genauer untersucht wurden. Hierzu wurde ein weiterer Anlagenplan (Anlage 2) mit einer Tabelle und detaillierteren Informationen erstellt.
Für Grundwassermessstellen besteht grundsätzlich die Anforderung des Erhalts. Sollte ein
Erhalt aus bautechnischen Gründen nicht möglich sein, ist für einen Ersatz der Grundwassermessstellen zu sorgen. Dies hat in Abstimmung mit dem Umweltamt und auf den
nachfolgenden, verbindlicheren Planungsebenen zu erfolgen.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Eine Ableitung des
Regenwassers in den östlich benachbarten Flachweiher bzw. Neuselsbrunngraben ist aus
diversen Gründen (Topografie, Einleitmengen, saisonaler Entleerung) nicht möglich.
Vorhandene Entwässerungsanlagen
Am Rande des Einzugsgebietes befindet sich in der Ingolstädter Straße ein Mischwasserkanal, welcher jedoch nach Aussage der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
(SUN) bereits stark ausgelastet ist. Im Bestand sind verschiedene Einleitungsstellen in diesen Kanal vorhanden. Aufgrund der überlasteten öffentlichen Kanalisation in der Ingolstädter und Münchener Straße wird das Trennsystem gegenüber dem Mischsystem favorisiert.
Auswirkungen / Prognose
Durch die geplante Umnutzung werden Flächen, welche in der Vergangenheit bereits gewerblich genutzt wurden, einer Wiedernutzung zugeführt. Dabei werden Flächen bebaut,
ver- und entsiegelt. Diese Maßnahmen beeinflussen dabei insbesondere die Komponenten
Verdunstung, Versickerung und Abfluss des Wasserhaushalts.
Die örtlichen Rahmenbedingungen für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung sind
günstig. Versickerungsfähigkeit des Bodens, Grundwasserflurabstand und auch die Altlastensituation stehen, bei entsprechender Berücksichtigung, einer Versickerung nicht entgegen. Grundsätzlich ist dabei jedoch zu beachten, dass beim Vorliegen von Schadstoffbelastungen in den Auffüllungshorizonten eine Versickerung nicht möglich ist. An diesen
Stellen sollte der Boden ausgetauscht werden. Ist dies nicht möglich, sollten gedichtete
Systeme zur Anwendung kommen, um das Wasser an andere Stellen im Gebiet zu leiten
und dort schadlos versickern zu lassen.
Alternative Formen der Entwässerung (Anschluss ans Mischsystem, Trennsystem, zentrale Versickerung) wurden geprüft, aber aufgrund technischer Schwierigkeiten (hydraulische Überlastung, fehlende Vorfluter, Tiefenlage der Becken) nicht weiterverfolgt. Unter
Würdigung des Versickerungsgebotes (§ 55 WHG) soll in der Planung eine dezentrale Versickerung vorgesehen werden. Es würden somit Regenwasserabflüsse vor Ort versickert
werden. Grundsätzlich wird dabei eine getrennte Bewirtschaftung von Niederschlagswasserabflüssen von öffentlichen und privaten Flächen favorisiert. Regenwasserabflüsse
von den versiegelten Flächen der Grundstücke verbleiben somit vollständig auf den selbigen. Eine Ableitung in den öffentlichen Raum ist nicht vorgesehen – auch nicht für stärkere
Niederschläge. Für die Ausführung der Versickerungsanlagen sind verschiedene Optionen
16
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
möglich (bspw. Mulden-Rigolen-Versickerung, Versickerungsmulden / -flächen, Baumrigolen).
Durch die favorisierte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung der versiegelten Flächen
werden die Niederschlagsabflüsse direkt vor Ort dem Wasserkreislauf wieder zugeführt.
Damit kann neben Rückhaltung und Behandlung auch eine weitgehende Annäherung an
den natürlichen Wasserhaushalt erreicht werden.
Insgesamt sind als positive Auswirkungen (durch eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung) Folgende zu nennen:
• Reduktion des Oberflächenabflusses des Gebietes durch dezentrale Regenwasserbewirtschaftung
• Grundwasserneubildung nähert sich durch Versickerung dem natürlichen Wasserhaushalt an (derzeit kann die natürliche Grundwasserneubildung nicht erreicht
werden)
• Zunahme der Verdunstung im Änderungsbereich (gegenüber Ausgangszustand)
• Entlastung der öffentlichen Mischwasserkanalisation
Detaillierte Informationen zur genauen Entwässerung einzelner Bauflächen können auf
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht dargelegt werden und erfolgt daher konkreter auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Hier kann nach weiterer Konkretisierung der Planung die spätere Umsetzung über entsprechende textliche Festsetzungen im
Bebauungsplan Nr. 4635 oder vertragliche Regelungen erreicht werden.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen der geplanten Nutzungsänderungen auf das
Schutzgut Wasser (insbesondere auf das Grundwasser) sind insgesamt nicht erkennbar;
die Auswirkungen der (Durchführung der) Planung können somit als nicht erheblich eingestuft werden.
Durch die angestrebte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung sind deutliche positive
Auswirkungen und Verbesserungen im Vergleich zur gegenwärtigen Situation zu erwarten.
Durch die vorgesehenen Bodensanierungen wird hinsichtlich der Bodenbelastung durch
Schadstoffe eine Verbesserung erreicht. Dadurch erfolgt eine wechselwirkende Verbesserung zwischen dem Schutzgut Boden und dem Schutzgut Wasser, da die Kontamination
des Grundwassers reduziert werden kann.
17
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
2.3
Pflanzen, Tiere
2.3.1 Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Im Änderungsbereich bestehen nebeneinander großflächige vegetationsfreie Flächen
(Gebäude, versiegelte Frei- und Verkehrsflächen) und eine große Vielfalt an Vegetationsbeständen, die sich im Wesentlichen auf brachgefallenen ehemaligen Nutzflächen entwickelt haben.
Die Vegetationsentwicklung auf dem ehemaligen Südbahnhof ist geprägt durch die sehr
nährstoffarmen Bodenverhältnisse, die Nutzungsgeschichte und die vorhandenen Samenquellen. Entsprechend dem vorhandenen, sandigen Untergrund herrschen fast im gesamten Gebiet trockene und nährstoffarme Wuchsverhältnisse. Neben den geologisch anstehenden Sanden bestimmen v.a. anthropogene Auffüllungen den Standort. Es bestehen
enge Wechselwirkungen zwischen Boden und Flora. Nitrophile Vegetation ist kaum vorhanden. Die Geschichte des Gebietes prägte über Jahrzehnte ein stetiger Wechsel von
gewerblicher Nutzung, (Boden)Störungen und Brachestadien auf eng verzahnten Flächen,
von welchem seltene Initialstadien und Pioniervegetation profitierten. Diese seltenen
Vegetationsbestände kommen auch in Teilbereichen mit Bodenbelastung vor.
Die Vegetationsstrukturen im Änderungsbereich unterliegen somit einer hohen natürlichen
Dynamik. Auf geeigneten Rohbodenflächen entstehen innerhalb weniger Jahre artenreiche
initiale Vegetationsstrukturen, die sich meist in Richtung wertvoller Sandmagerrasen oder
Ruderalfluren entwickeln. Auch diese Magerrasen und Ruderalfluren sind der natürlichen
Sukzession unterworfen und verändern sich durch aufkommende Gehölze relativ schnell.
In den vergangenen Jahren hat die Verbuschung stark zugenommen; in Teilen ist bereits
von einer Waldentwicklung zu sprechen. Durch den Gleis- und Gebäuderückbau wurden
in den letzten Jahren großflächig offene Sandflächen geschaffen, auf denen die Besiedelung durch Tier und Pflanze erneut begonnen hat.
Im Jahr 2015 erfolgte eine umfangreiche Erfassung der aktuellen Vegetationsstrukturen
innerhalb der Grundstücke im Besitz des Eigentümers (aurelis Real Estate GmbH & Co.
KG) mit Aufnahme der Biotop- und Nutzungstypen, Zuordnung der Bestände zu den
Kriterien der bayerischen Biotopkartierung, Erhebung von Flächen nach § 30 BNatSchG
bzw. Art. 23 BayNatSchG sowie einer floristischen Erfassung seltener und gefährdeter
Pflanzenarten.
18
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Demzufolge bestehen heute im Änderungsbereich folgende Biotop- und Nutzungstypen
(vgl. auch Kartendarstellung in Anlage 3):
Biotop- und Nutzungstypen
gem. Anlage 2 zur Satzung der Stadt
Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (angepasst)
Biotoptyp nach
Bayerischer
Biotopkartierung
Gesetzlich
geschützte
Biotope
Flächengröße
2.3 Großflächige Feldgehölze,
Baumhecken
WO – Feldgehölze,
naturnah
---
1,82 ha
2.4 Heimische, standortgerechte
Gebüsche, Hecken, Säume
WH – Hecken,
naturnah
---
1,92 ha
2.5 Nichtheimische, standortfremde
Hecken- / Gebüschpflanzungen
---
---
0,01 ha
3.6 Naturferne Laubholzforste
---
---
0,94 ha
3.7 Schlagfluren, Naturverjüngung,
Sukzession im und am Wald
---
---
3,28 ha
5.3 Kleingärten
---
---
1,32 ha
7.4 Unbefestigte Wege, Plätze und
Stellplatzflächen, Schotterrasen
---
---
0,18 ha
7.5 Durchlässige Beläge
---
---
1,26 ha
7.6a Versiegelte Verkehrsflächen
---
---
6,68 ha
7.6b Versiegelte Flächen (Gebäude)
---
---
3,63 ha
9.3a Trockenrasen mit Silbergrasflur –
flechtenreich, etabliert
GL00BK Sandmagerrasen
§ 30 / Art. 23
0,99 ha
9.3b Trockenrasen mit Silbergrasflur –
flechtenreich, verbuschend, etabliert
GL00BK Sandmagerrasen
§ 30 / Art. 23
0,49 ha
9.3c Initiale Silbergrasflur
GL00BK Sandmagerrasen
§ 30 / Art. 23
1,17 ha
9.4 Halbruderale Magerrasen
RF – wärmeliebende
Ruderalfluren
---
3,23 ha
9.5 Altgrasbestände
GB – magere Altgrasbestände
und Grünlandbrachen
---
1,14 ha
10.1 Lückige, thermophile Ruderalflur –
initial
ST – Initialvegetation, trocken
---
2,73 ha
10.2a Thermophile Ruderalflur –
Übergang zu Magerrasen
RF – wärmeliebende
Ruderalfluren
---
1,44 ha
10.2b Thermophile ruderale Pioniervegetation
auf ehemaligen Gleiskörpern
---
---
2,18 ha
10.2c Thermophile Raine
---
---
0,43 ha
Summe
34,86 ha
Fett: Biotop- und Nutzungstypen entsprechend der Kriterien der Bayerischen Biotopkartierung; farbig hinterlegt: Flächen mit Schutzstatus nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG.
Tabelle 1: Biotop- und Nutzungstypen
19
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Sehr junge, initiale Ruderalfluren und Magerrasen, welche eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Schutzgut aufweisen, sind im Zentrum und Norden des Änderungsbereichs,
auf kürzlich zurückgebauten Gewerbeflächen sowie auf den rückgebauten Gleissträngen
vorhanden. Bereits seit längerem bestehende, etablierte Mager- und Halbtrockenrasen und
ausdauernde Ruderalfluren finden sich im Bereich des geplanten Moduls I. Sie haben eine
sehr hohe ökologische Bedeutung. Die vorhandenen Gehölzstrukturen, welche meist durch
Sukzession entstanden sind, liegen überwiegend außerhalb des Änderungsbereiches. Die
meist von gebietsfremden Arten gebildeten Gehölzbereiche haben eine mittlere Bedeutung. Heimische, standortgerechte Hecken und Feldgehölze mit einer höheren Bedeutung
finden sich am Westrand des Änderungsbereichs. Die vollversiegelten Flächen haben
keine Bedeutung für das Schutzgut.
Die floristische Aufnahme erbrachte Nachweise von über 30 Rote-Liste-Pflanzenarten. Darunter finden sich Arten wie z.B. das Gewöhnliche Silbergras (Corynephorus canescens),
die Rispen-Flockenblume (Centaurea stoebe subsp. Stoebe) und das Berg-Sandglöckchen (Jasione montana).
Gemäß der Vegetationserfassung von 2015 sind aktuell auf rund 2,95 ha nach
§ 30 BNatSchG (Trockenrasen) bzw. nach Art. 23 BayNatSchG (Magerrasen) geschützte
Vegetationstypen vorhanden (vgl. auch Anlage 4), davon 2,65 ha innerhalb des Änderungsbereichs.
Die Abgrenzung von Flächen, die den Kriterien der bayerischen Biotopkartierung entsprechen, wurde durch die Erfassungen 2015 gegenüber der amtlichen Biotopkartierung von
2006 aktualisiert. Die entsprechenden Biotop- und Nutzungstypen sind in der obenstehenden Tabelle markiert und in Anlage 3 dargestellt. Sie nehmen insbesondere im geplanten
Modul I (Wohnbauflächen) große Flächenanteile ein.
Teile der Gehölzbestände sind als Waldflächen im Sinne des Art. 2 BayWaldG einzustufen.
Die Abgrenzung dieser Waldflächen erfolgte in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Oktober 2013. Sie berücksichtigt diejenigen Gehölzbereiche, welche Waldeigenschaften aufweisen (Ausdehnung und Boden der überschirmten
Fläche, Baumarten sowie Alter und Höhe der Bäume). Überwiegend handelt es sich bei
den Waldflächen um junge Sukzessionswälder, welche Pionierbaumarten enthalten und
selbständig aufgewachsen sind. Im Süden sind auch strukturreiche Waldbereiche mit älteren Bäumen vorhanden.
Auswirkungen / Prognose
Im Zuge der Umsetzung der Planung werden bestehende ökologisch sehr wertvolle Vegetationsstrukturen sowie Waldflächen großflächig überbaut. Bereits im Vorfeld ist bedingt
durch Bodensanierung, Altlastenbeseitigung, Rückbau etc. mit Beeinträchtigungen zu
rechnen. Entsprechende Maßnahmen werden unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden frühzeitig und sorgfältig auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (BP
Nr. 4635) mit den Zielen des Biotop- und Artenschutzes abgestimmt.
Die Planung sieht verschiedene private und öffentliche Grünflächen im Änderungsbereich
vor. Bei den privaten Grünflächen handelt es sich um bestehende Kleingärten, welche im
Zuge der Änderung des FNP nur hinsichtlich ihrer Abgrenzung aktualisiert werden. Hier
erfolgt keine wesentliche Änderung. Im Bereich des Moduls I wird der westliche Teil des
20
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
zukünftigen Stadtteilparks im Änderungsbereich als öffentliche Grünfläche dargestellt.
Hierbei handelt es sich um eine neu herzustellende Grünfläche, in welcher kein Erhalt vorhandener Strukturen möglich ist. Die zweite öffentliche Grünfläche im Änderungsbereich
ist der sog. Bereich „Lichtenreuth naturnah“ im Süden, in welchem z.T. der Erhalt bestehender Vegetationsstrukturen sowie z.T. die Neuanlegung naturnaher Flächen, insb. auch
von Magerrasenbereichen, vorgesehen ist.
Insgesamt spielen neben dem Bedarf der zukünftigen Nutzer an Erholungsflächen und
nutzbaren Freiflächen auch Themen wie die Sanierung bestehender Bodenbelastungen,
die Höhenentwicklung des Gesamtgebiets und die angestrebte Regenwasserversickerung
eine Rolle.
Die Erarbeitung der Planung (Städtebaulicher Wettbewerb) erfolgte u. a. auf Grundlage
der ökologischen Bedeutung des ehemaligen Südbahnhofs und soweit möglich unter Berücksichtigung wertvoller Vegetations- und Vernetzungsstrukturen. Insbesondere im
Modul I konnten die wertvollen Vegetationsbestände jedoch nicht berücksichtigt werden
und müssen daher entsprechend ausgeglichen werden.
Im Süden, im Anschluss an den vegetationskundlich wertvollen Rangierbahnhof, sieht die
Planung daher eine große, naturnah zu gestaltende Grünfläche („Lichtenreuth naturnah“)
vor. Dort bestehen Möglichkeiten, durch den Abbruch von Gebäuden und Entsiegelung,
die Beseitigung standortfremder Vegetationsbestände in Verbindung mit dem Erhalt und
der Ausdehnung standortgerechter Vegetationstypen eine ausgleichswirksame, ökologische Aufwertung vorzunehmen. Im Zuge eines Natur- und Artenschutzkonzepts für „Lichtenreuth naturnah“ zum Bebauungsplan Nr. 4635 werden Ziele und Maßnahmen detailliert
dargestellt. Entsprechend der Erfahrungen im Nürnberger Stadtgebiet spielen dabei auch
die Übertragung bzw. Umsiedelung von Pflanzenarten (Bergung und Wiedereinbau von
unbelastetem Erdreich mitsamt der Vegetationsschicht) und ein an die spezifischen Zielsetzungen angepasstes Pflegekonzept eine große Rolle.
Ein weiterer Aspekt der Planung ist die modulweise Umsetzung innerhalb des Änderungsbereiches. Die Bebauung des Gesamtareals wird in Teilabschnitten erfolgen. Die Planung
sieht vor, im Westen (Modul I+) mit der Bebauung zu beginnen, so dass zu einem frühen
Zeitpunkt in sehr wertvolle Bereiche eingegriffen wird. Bereits vor Beginn der Baufeldfreimachung in Modul I+ wird die Durchführung von Naturschutz- und Artenschutzmaßnahmen
im Bereich „Lichtenreuth naturnah“ erforderlich.
Insgesamt sind mit der (Durchführung der) Planung erhebliche nachteilige Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen festzustellen. Entsprechende Maßnahmen zu Schutz, Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind daher im Bebauungsplan Nr. 4635 verbindlich
zu definieren und zu regeln.
21
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
2.3.2 Tiere
Ausgangssituation / Bestand
Der Änderungsbereich weist durch den sandigen Untergrund sehr trockene und nährstoffarme Lebensraumbedingungen auf. Dieser Extremstandort wird v. a. von Spezialisten besiedelt, die in anderen Bereichen des Stadtgebietes kaum vergleichbare Flächen, v. a.
nicht von dieser Größe, vorfinden. Zudem bestehen zum Dutzendteichareal im Osten sowie zum Rangierbahnhof Nürnberg und darüber hinaus entlang der Bahngleise wichtige
Vernetzungsstrukturen im Biotopverbund.
Aus den letzten 10-15 Jahren liegen zahlreiche Untersuchungen zur Tierwelt vor. Entsprechend der Vegetationsausstattung bot das Gelände damals Lebensraum vor allem für
Offenlandarten der Tiergruppen Vögel, Insekten und Reptilien. Die Vegetationsentwicklung
der letzten 15 Jahre mit fortschreitender Gehölzsukzession verschob das Habitatangebot
zu Gunsten von Tiergruppen der halboffenen Landschaft und Gebüsche. Erst in jüngster
Zeit wurden durch den Rückbau der Gleise und von Gewerbeflächen Rohboden-/Sandflächen geschaffen, welche der Reptilien- und Insektenfauna sowie Vogelarten trockenwarmer Lebensräume in Teilbereichen wieder neuen Lebensraum bieten. Stärkere Beeinträchtigungen ergeben sich durch streunende Katzen und Hunde, vor allem für die Zauneidechse und die bodenbrütenden Vogelarten, wie z.B. Flussregenpfeifer und evtl. die Heidelerche.
Im Jahr 2015 wurden umfangreiche faunistische Erfassungen durchgeführt, um auch hier
den aktuellen Sachstand zu erheben. Die Erhebungen umfassten v. a. die Tiergruppen
Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter (vgl. auch Kartendarstellung
in Anlage 5).
Für das Gesamtgebiet Brunecker „Brunecker Straße“ (Bebauungsplan Nr. 4600) wurden
folgende Aussagen getroffen:
Bei den Fledermäusen wurden 7 Arten nachgewiesen. Das Gelände des Südbahnhofs
weist bei den Fledermäusen das typische Artenspektrum „naturnaher“ Gebiete in Nürnberg
auf. Häufigste Art ist die Zwergfledermaus. Der Schwerpunkt der Fledermaus-Aktivitäten
liegt entlang der Gehölzbestände an der Münchner Straße und an einem älteren Wäldchen
im Südosten des Geländes; dort gelangen auch Nachweise der Wasserfledermaus und
des Braunen Langohrs. Dieser Bereich steht in räumlichem Zusammenhang mit dem nachgewiesenermaßen bedeutendsten Nürnberger Fledermaushabitat, dem Dutzendteichgelände. Ansonsten dient das Südbahnhofgelände den Arten v. a. als Jagd- und Nahrungsrevier.
Bei den Vögeln weist das Untersuchungsgebiet mit 46 Arten eine für seine Größe durchschnittliche Artenzahl auf. Von besonderer Bedeutung sind die Bruthinweise bzw. -nachweise von Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz, Grünspecht und Wendehals. Weiterhin
wird das Areal von Grauspecht, Neuntöter und Pirol wenigstens zeitweise genutzt.
Einige wertgebende Arten, die im Rahmen früherer Erfassungen nachgewiesen wurden
(Heidelerche, Wiedehopf, Braunkehlchen, Dorngrasmücke, Bluthänfling und Goldammer),
konnten 2015 nicht mehr oder zumindest nicht mehr als Brutvogel bestätigt werden.
22
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Die Zauneidechse wurde als einzige Reptilienart festgestellt. Potenzielle Vorkommen von
Schlingnatter oder Mauereidechse konnten nicht belegt werden. Die Zauneidechse ist in
einer sehr großen Population vertreten. Anhand der Anzahl der Funde wurde die Populationsgröße im Untersuchungsgebiet auf ca. 750 Tiere geschätzt. Der ehemalige Südbahnhof bildet zusammen mit dem Rangierbahnhof den größten Zauneidechsenlebensraum im
Stadtgebiet und vermutlich einen der größten in Nordbayern. Besiedelt werden Flächen mit
Magerrasenstadien, Gehölzsukzession, Gehölzränder und Ruderalflächen im Westen, im
Zentrum und v. a. im Süden des Untersuchungsgebietes. Die ehemaligen Gleiskörper bieten der Art äußerst günstige Habitatbedingungen.
Bei den Heuschrecken konnten 20 Arten nachgewiesen werden, darunter 10 Arten der
Roten Liste. Die offenen Pionierflächen sowie deren Übergangsstadien hin zu wärmeliebenden Ruderfluren und Gebüschsukzession bieten großflächige Habitatstrukturen für anspruchsvolle und bestandsbedrohte Heuschreckenarten. Den individuenreichen Vorkommen der in Bayern stark gefährdeten Blauflügeligen Ödlandschrecke, die auf allen fünf
Untersuchungsflächen nachgewiesen werden konnte, und der beiden bayernweit vom Aussterben bedrohten Arten Weinhähnchen und Blauflügelige Sandschrecke kommt eine besondere Bedeutung zu.
Bei den Tag- und Nachtfaltern sowie den Libellen wurden keine besonders wertvollen
Arten erfasst.
Insgesamt bestätigten die 2015 durchgeführten faunistischen Erfassungen die bereits bekannte hohe bis sehr hohe Bedeutung des Änderungsbereiches für die Tierwelt.
Auswirkungen / Prognose
Die Habitatausstattung wird sich im Zuge der Umsetzung der Planung nachhaltig verändern. Auf den bisher großflächig vorhandenen Brachflächen werden im Änderungsbereich
im Wesentlichen Wohn- und Grünflächen geschaffen; Kernlebensräume der Tierwelt konnten im Rahmen des Wettbewerbs zum überwiegenden Teil nicht berücksichtigt werden und
gehen durch die geplante Bebauung weitgehend verloren. Damit sind der Verlust von
Lebensstätten und die Gefahr der Tötung von Tieren verbunden. In Hinblick auf die streng
geschützten Tierarten wurden die Auswirkungen der Planung im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP; WGF Landschaft,
2018: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 4600 und zum Bebauungsplan Nr. 4635) umfassend ermittelt.
Durch geeignete Maßnahmen sollen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bezüglich
folgender Arten vermieden werden:
•
Fledermäuse: Abendsegler, Braunes Langohr, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus
•
Reptilien: Zauneidechse, Schlingnatter
•
Insekten: Nachtkerzenschwärmer
•
Vögel: Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Wendehals
Im Untersuchungsgebiet wurden besonders geschützte Tierarten, die nicht gleichzeitig
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt oder nach BArtSchV „streng geschützt“ sind,
23
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
erfasst. Im Untersuchungsgebiet wurden die Heuschreckenarten „Blauflügelige Sandschrecke“ und „Bauflügelige Ödlandschrecke“ nachgewiesen. Diese Arten sind stadtbedeutend bzw. das Untersuchungsgebiet hat eine besondere Bedeutung für das Vorkommen der Arten im Stadtgebiet. Unter Berücksichtigung der Bestandssituation sowie Maßnahmen zur Vermeidung ergeben sich aus der Planung keine signifikanten nachteiligen
Auswirkungen auf die Bestände der besonders geschützten Arten.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, um die
nachteiligen Auswirkungen für streng geschützte Tierarten soweit als möglich zu begrenzen, zu vermeiden bzw. auszugleichen.
Im Süden des Änderungsbereichs wird daher in „Lichtenreuth naturnah“ ein Teilbereich
des Areals, welcher in direkter Verbindung zum Rangierbahnhof steht, als ökologische
Ausgleichsfläche und als Rückzugsraum für Flora und Fauna gestaltet werden; in diesem
Bereich werden bereits vor Beginn der Baufeldfreimachung des Moduls I+ CEF-Maßnahmen zugunsten von Vogelarten (Nachtkerzenschwärmer, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Wendehals) und Fledermäusen durchgeführt werden. Zugunsten der Zauneidechse werden dort als Vermeidungsmaßnahme geeignete Lebensräume neu angelegt
und Habitatstrukturen geschaffen. In der weiteren Planung wird darauf zu achten sein, weitere Störungsquellen, z.B. durch Hunde oder Katzen, in diesem Bereich möglichst zu vermeiden. Ebenso soll die Führung der Straßenbahn in diesem Bereich vermieden und
hierzu eine Trassenführung außerhalb der Grünfläche und entlang der Münchener Straße
gewählt werden. Dennoch können innerhalb von „Lichtenreuth naturnah“ die Lebensraumverluste in Modul I+ nur teilweise ausgeglichen werden.
Zu Gunsten der Zauneidechse ist als FCS-Maßnahme die Herstellung von großflächigen
Ersatzhabitaten (insgesamt rund 20 ha Flächengröße, davon ca. 10 ha bezogen auf den
Änderungsbereich der FNP-Änderung Nr. 8a) außerhalb des Änderungsbereiches erforderlich. Diese werden in einem zusammenhängenden Waldgebiet in der Gemeinde
Schwarzenbruck realisiert werden, die aktuell durch das Graf von Faber-Castell’sche Forstamt bewirtschaftet werden. Diese Flächen sind bereits frühzeitig für die Habitatansprüche
der Zauneidechse zu optimieren, um als Aussetzfläche für Zauneidechsen dienen zu können, die vor Baubeginn auf den Eingriffsflächen abgefangen werden.
Insgesamt sind mit der (Durchführung der) Planung erheblich nachteilige Auswirkungen
für das Schutzgut Tiere festzustellen. Kernlebensräume der Tierwelt können zum überwiegenden Teil nicht berücksichtigt werden und gehen durch die geplante Bebauung weitgehend verloren. Damit sind der Verlust von Lebensstätten und die Gefahr der Tötung von
Tieren verbunden. Die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden
in der saP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) dargestellt. Ein Teil des artenschutzrechtlichen Ausgleichs kann auf der Fläche „Lichtenreuth naturnah“ stattfinden (CEFMaßnahmen). Zusätzlich werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (FCSMaßnahmen) auf einer insgesamt rund 20 ha großen Fläche außerhalb des Änderungsbereichs realisiert.
24
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
2.4
Landschaft
Ausgangssituation
Das Orts- und Landschaftsbild im Änderungsbereich ist durch dessen Nutzungsgeschichte
geprägt. In weiten Teilen handelt es sich um großflächige gewerbliche Nutzungen (bspw.
Druckerei, Schrotthandel) ohne jegliche gestalterische Qualität. Diese Flächen besitzen
keine Bedeutung für das Schutzgut.
Blickbeziehungen ergeben sich auf die Fläche von Norden und Westen her. Der Süden
wird durch den Rangierbahnhof abgeschirmt. Innerhalb des Gebietes sind keine relevanten
Blickbeziehungen zu Landmarken der Stadt Nürnberg vorhanden.
Die frühere Bahnnutzung ist nach dem Rückbau der Gleisanlagen nicht mehr unmittelbar
ablesbar. Prägend für das Gebiet sind die vielfältigen Brachflächen in unterschiedlichen
Entwicklungsstadien. Dabei reicht das Spektrum von frisch entsiegelten Rohbodenflächen
über wiesenähnliche Offenlandstandorte, Gebüsche bis hin zu jungen Waldflächen. Da
diese Flächen weitgehend für die Öffentlichkeit unzugänglich und von außen kaum wahrnehmbar sind, ist ihre Bedeutung für das Schutzgut gering.
Auswirkungen / Prognose
Das Orts- und Landschaftsbild wird sich im Zuge der Umsetzung der Planung nachhaltig
verändern. Die derzeitige, ungeordnete Mischung aus Gewerbe- und Brachflächen wird
von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung abgelöst, die im Änderungsbereich im
Wesentlichen aus Wohn- und Grünflächen gebildet wird. Aufgrund der intensiven Vorplanung und des durchgeführten städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerbs ist sichergestellt, dass sich die Nutzungen sinnvoll in die Umgebung des Nürnberger Südostens einfügen.
Innerhalb des Änderungsbereichs werden öffentlich wirksame Grün- und Freiflächen mit
unterschiedlichen Ausprägungen geschaffen bzw. teilweise erhalten. Prägend für das Entwurfskonzept des Gesamtgebietes Brunecker Straße ist dabei eine stadträumliche wirksame Grünverbindung vom Hasenbuck zum Dutzendteich-Gelände. Der westliche Teil
dieser Grünverbindung ist Teil des hiesigen Änderungsbereichs.
Im südlichen Teil des Änderungsbereichs („Lichtenreuth naturnah“) sollen die vorhandenen
Grünstrukturen teilweise erhalten und in große, zusammenhängende, ökologische Ausgleichsflächen einbezogen werden. In den geplanten Grünflächen im nördlichen Teil des
Änderungsbereichs ist hingegen von einem weitgehenden Verlust der bestehenden Grünstrukturen auszugehen. Im Zuge der Bebauungs- und Grünordnungsplanung wird detailliert zu planen sein, welche Strukturen (z.B. markante Einzelbäume) ggf. zum Erhalt festgesetzt werden können und welche im Zuge der Planung neu geschaffen werden. Große
Chancen zur Neuschaffung von stadträumlich wirksamen Grünstrukturen innerhalb der
Baugebiete bestehen v.a. in den geplanten Wohnbauflächen und in den Straßenräumen.
So ist das Wettbewerbsergebnis u.a. durch großzügige und sehr stark geprägte öffentliche
Straßenräume gekennzeichnet.
25
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Insgesamt sind mit der (Durchführung der) Planung im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Landschaft
festzustellen.
Durch die städtebauliche Ordnung mit der Schaffung von öffentlichen Grün- und Freiflächen (insbesondere dem westlichen Teil des Stadtteilparks und in den Wohnbauflächen
und Straßenräumen) sowie der teilweisen Erhaltung von prägenden Freiflächen und
Gehölzbeständen im Süden ist eine wesentliche Verbesserung des Ort- und Landschaftsbildes verbunden.
2.5
Mensch, menschliche Gesundheit
2.5.1 Erholung
Ausgangssituation
Auf Grund der langjährigen Nutzung als Bahn- und Gewerbestandort in der Vergangenheit
weist der Änderungsbereich keinerlei Erholungsfunktion auf. In den letzten 10 Jahren erfolgten verschiedene Rückbauten von Gebäuden und Gleisanlagen. Hierdurch liegen
heute viele Flächen brach, auf welchen sich eine natürliche Vegetation entwickelt hat.
Für die Bewertung der aktuellen Erholungsfunktion ist insbesondere ausschlaggebend, ob
gegenwärtig Flächen mit Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung sowie Erholungseinrichtungen und -infrastruktur vorhanden sind. Darüber hinaus sind die Zugänglichkeit des Areals sowie die Beziehung zu umliegenden Gebieten wichtig.
Im Änderungsbereich befinden sich aktuell keine Flächen, welche eine Bedeutung für die
landschaftsgebundene Erholung besitzen. So gibt es keine öffentlich zugänglichen Flächen, welche eine bewusste Erholungsfunktion besitzen. Ebenso sind Erholungseinrichtungen und -infrastruktur, wie bspw. Sitzbänke, Cafés, Spielflächen für Kinder und Jugendliche im gesamten Änderungsbereich nicht vorhanden.
Die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs, welche insbesondere die Nutz-, Begehbarund Erreichbarkeit umfasst, ist aus Sicht der Erholungsfunktion für den Menschen als gering zu bewerten. Eine Begehbarkeit des Änderungsbereichs, welcher nahezu vollständig
im privaten Besitz ist, ist nur in Teilbereichen möglich. Darüber hinaus ist er nur über wenige, unattraktive Zugänge, welche überwiegend nicht für eine Fuß- und Radwegeanbindung ausgelegt sind, erreichbar und somit auch nicht gut an die umliegenden Gebiete angebunden. Vollständig durch das Untersuchungsgebiet verlaufende und weiterführende
Rad- und Fußwegeverbindungen sind gegenwärtig nicht vorhanden.
Insgesamt besitzt der Änderungsbereich derzeit keine Bedeutung für das Schutzgut
Mensch – Erholung.
Auswirkungen / Prognose
Die Planung sieht eine komplette Umnutzung des Änderungsbereichs mit einem vorwiegenden Anteil an Wohnnutzung vor. Darüber hinaus sind öffentliche Grünflächen und
ergänzende soziale und gebietsversorgende Nutzungen vorgesehen.
26
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Durch die Planung werden keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erholungseignung des
Gebietes für den Menschen entstehen, da gegenwärtig keine Erholungsfunktion im Gebiet
gegeben ist.
Durch die Grün- und Spielflächen (insbesondere der Anlage eines Stadtteilparks) sowie
die Pflanzung von Gehölzen und durch sonstige grünordnerische Maßnahmen, welche in
der Planung auf B-Planebene vorgesehen sind, ist von einer wesentlichen Aufwertung der
Erholungsfunktion auszugehen. Innerhalb des Änderungsbereiches liegt der westliche Teil
des neu vorgesehenen Stadtteilparks, durch welchen eine verbindende Grünachse mit Erholungsfunktion zwischen dem Naherholungsbereich Dutzendteich sowie dem Hasenbuck
geschaffen werden soll.
In der Planung sind verschiedene Rad- und Fußwegeverbindungen (insbesondere durch
die neue Grünachse) vorgesehen, welche die Durchgängigkeit des Gebietes zukünftig
gewährleistet. Hierdurch soll ein Lückenschluss im übergeordneten Wegenetz erreicht
werden (Verbindung von Langwasser in Richtung Innenstadt, Anschluss der Bauernfeindsiedlung).
Insgesamt sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch /
Erholung zu erwarten. Durch die (Durchführung der) Planung im Zuge der geplanten
Nutzungsänderungen wird hingegen eine deutliche Verbesserung und Aufwertung der Erholungsfunktion erreicht.
2.5.2 Lärmbelastung
Auf den Änderungsbereich wirken verschiedene Lärmquellen von allen Seiten ein. Nachfolgend werden diese differenziert nach Straßen- und Schienenverkehrslärm betrachtet.
Neben dem Verkehrslärm wirkt auch Gewerbelärm auf den Änderungsbereich ein.
Wesentliche Sportanlagen sind im Umfeld nicht vorhanden, so dass kein diesbzgl. Lärm
auf das Gebiet einwirkt. Für den Bereich Freizeitlärm ist festzuhalten, dass verschiedene
seltene Großereignisse (bspw. Volksfeste, „Norisringrennen“ der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft sowie das Musikfestival „Rock im Park“) im Umfeld des Untersuchungsgebietes stattfinden und hier temporär wesentliche Lärmimmissionen vorliegen.
Innerhalb des Änderungsbereichs werden zukünftig im Bereich Sport- und Freizeitlärm
lediglich die Freiflächenbereiche der Gemeinbedarfseinrichtungen (Schule) von Bedeutung
sein. Hier gilt es eine Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen schutzbedürftigen
Nutzungen sicherzustellen.
Für den Änderungsbereich liegen für das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 4635 (Modul
I mit überwiegender Wohnnutzung) bereits sehr detaillierte Lärmbetrachtungen vor, da hier
eine zeitnahe verbindliche Bauleitplanung und somit Realisierung angestrebt wird.
Bei der Betrachtung und Bewertung des Schienenverkehrslärms wurde die für das Gesamtgebiet Brunecker Straße vorgesehene Verlängerung der Straßenbahnlinie mit einem
Verlauf parallel der Brunecker Straße in südliche Richtung bis kurz nach dem neuen Park
und einem weiteren Verlauf durch Modul IV und dann parallel zur Münchener Straße angenommen. Eine Querung durch den Bereich „Lichtenreuth naturnah“, welcher im Wettbewerbsergebnis angedacht war, wird nach aktuellem Kenntnisstand nicht mehr angestrebt.
Die Planung der Straßenbahntrasse mit genauem Trassenverlauf ist nicht Bestandteil der
27
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
FNP-Änderung und ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 4635. Hierzu wird
ein separates Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Die nachfolgenden Darlegungen zum Verkehrs- und Gewerbelärm basieren auf den Fachgutachten (Gutachten zum Verkehrslärm: Müller-BBM, Stand: 09.08.2018; Gutachten zum
Gewerbelärm: Müller-BBM, Stand: 09.08.2018), welche zum Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 4635 erstellt wurden.
Verkehrslärm
Den bisherigen Untersuchungsergebnissen, welche auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung für Modul I erstellt wurden, kann entnommen werden, dass hinsichtlich des
Straßenverkehrslärms die Frankenstraße, die Katzwanger Straße, die Tiroler Straße
sowie die Münchener Straße die maßgeblichen äußeren Lärmquellen sind. Innerhalb des
Gebietes wurden die neuen Verkehrswege mit Prognosewerten belegt und immissionsschutztechnisch betrachtet.
Insgesamt konnte für den Straßenverkehrslärm festgestellt werden, dass die zu berücksichtigenden Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A)) im Großteil des Gebietes eingehalten werden können. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden im gesamten Änderungsbereich nicht überschritten.
Bei der Betrachtung des Schienenverkehrslärms wurden die neue Straßenbahnlinie im
Osten (vgl. obige Anmerkung bzgl. angenommenen Trassenverlauf), die U-Bahnlinie (zwischen Modul I und Modul IIIb liegend), der DB Railport, der Rangierbahnhof und der Bereich Rangierbahnhof Nord berücksichtigt. Die Berechnungen hierzu ergaben, dass im
Tagzeitraum die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete überwiegend eingehalten werden können. Lediglich für kleinere Teilbereiche an der angedachten
Straßenbahntrasse im Osten sowie im Bereich der U-Bahn-Strecke sind leichte Überschreitungen festzustellen. Im Nachtzeitraum dominiert der Rangierbahnhof mit seiner
Fernlärmwirkung die Situation maßgeblich und führt zu einer weitreichenden Überschreitung der Orientierungswerte im Modul I. Nur in wenigen Bereichen ist hier die Einhaltung
der Orientierungswerte möglich. Der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) wird etwa in der
Hälfte des Änderungsbereichs eingehalten. Die Überschreitungen des Orientierungswertes liegen im Änderungsbereich bei 6 bis 12 dB.
Bei der Gesamtbetrachtung des Verkehrslärms (Straße und Schiene) zeigt sich für den
Tagzeitraum, dass die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet im Großteil des
Änderungsbereiches eingehalten werden können. Insbesondere in Innenbereichen von
Wohnbaufeldern können ruhige Bereiche erreicht werden. In zwei kleinen Randbereichen
können die Werte der 16. BImSchV im Gebiet nicht eingehalten werden.
Im Nachtzeitraum führt auch in der Gesamtbetrachtung der Fernlärm des Rangierbahnhofs
dazu, dass sowohl die Orientierungs- als auch die Immissionsgrenzwerte für Allgemeine
Wohngebiete im Großteil des Änderungsbereiches überschritten werden.
28
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Gewerbelärm
Bei der Betrachtung des Gewerbelärms wurden die vielfältig bestehenden Nutzungen im
Umfeld des Änderungsbereichs einbezogen. Dies umfasst insbesondere Einzelhandel,
Gastronomie, Bahnnutzungen (mit Railport, Instandhaltung, Rangierbahnhof) und eine
Tankstelle.
Von zentraler Bedeutung für die Entwicklung der Wohnbauflächen aus Sicht des Gewerbelärms ist die Situation der bestehenden Gewerbebetriebe innerhalb des Änderungsbereichs bzw. direkt an diesen angrenzend. So sind hier zwei Betriebe noch bis zum Ende
ihrer Mietverträge (Großdruckerei: bis 2026 und Automobillogistiker: bis voraussichtlich
2023) einige Jahre am Standort ansässig. Infolgedessen sind hier temporäre Lärmemittenten vorhanden, welche in der Planung auf B-Planebene berücksichtigt werden müssen.
Für die Wohnbauflächen nördlich des Parks (öffentliche Grünfläche) kann für den Tagzeitraum für den Großteil des Gebietes eine schalltechnische Verträglichkeit festgestellt
werden. Die Beurteilungspegel erreichen hier maximal die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)). Geringe Überschreitungen (1-2 dB)
dieses Orientierungswertes könnten im nördlichen Bereich des Sondergebietes sowie in
der Gemeinbedarfsfläche durch den nördlich angrenzenden Einzelhandel entstehen.
Auch im Nachtzeitraum ist für den Großteil des Gebietes eine schalltechnische Verträglichkeit festzustellen, da die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (40 dB(A)) weitestgehend eingehalten werden. Am südlichen Rand (nördlich an den
Park angrenzend) sind geringe Überschreitungen von 1 dB zu verzeichnen. Geringe Überschreitungen des Orientierungswertes (im geplanten Sondergebiet/SO wurden Werte für
ein Mischgebiet herangezogen: 45 dB(A) für den Nachtzeitraum) von 1 bis 3 dB gibt es am
südlichen Rand des Sondergebietes durch den südlich angrenzenden, temporär noch vorhandenen Gewerbebetrieb. Sobald der Gewerbebetrieb nicht mehr im Gebiet vorhanden
ist, können in diesem Bereich die Orientierungswerte eingehalten werden.
Die Wohnbauflächen im Bereich südlich des Parks sowie entlang der U-Bahn weisen
im Tagzeitraum nur in Teilbereichen eine Verträglichkeit auf. So sind erhöhte Geräuschbelastungen auch in diesem Bereich rund um den bestehenden Gewerbebetrieb (Großdruckerei) absehbar, von welchen mehrere Baufelder betroffen sind. Hier werden die
Orientierungswerte teilweise deutlich bis zu 13 dB überschritten. Ohne diesen Gewerbebetrieb bestehen in diesem Bereich keinerlei Probleme und die Orientierungswerte werden
eingehalten. Am Südwestrand von Modul I werden durch den Gewerbebetrieb, welcher im
Bereich des Moduls IIIb ansässig ist (Automobillogistiker), ebenfalls deutliche Überschreitungen des Orientierungswertes von bis zu 11 dB erreicht.
Im Nachtzeitraum können die Orientierungswerte ebenfalls für weite Teile der Wohnbauflächen eingehalten werden. Ähnlich wie im Tagzeitraum zeigen sich aber auch hier in Teilbereichen des Änderungsbereichs erhebliche Überschreitungen durch die bestehenden
Gewerbebetriebe. Die Überschreitungen liegen hier im östlichen Bereich direkt an den Gewerbebetrieb (Großdruckerei) angrenzend bei bis zu 10 dB (in Bezug auf den Orientierungswert von 40 dB(A)). Im Süden (bestehender Gewerbebetrieb an der U-Bahn-Strecke;
Automobillogistiker) liegen die Überschreitungen bei bis zu 13 dB.
29
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Für die Situation im Süden von Modul I lässt sich zusammenfassend darlegen, dass
temporär durch die bestehenden Gewerbebetriebe wesentliche Überschreitungen der
Orientierungswerte in einigen Bereichen vorhanden sind. Nach Aufgabe der gewerblichen
Nutzungen kann davon ausgegangen werden, dass diese Überschreitungen im Wesentlichen nicht mehr gegeben sind.
Auswirkungen / Prognose
Das Vorsehen einer Wohnnutzung im Änderungsbereich birgt mit der bestehenden umliegenden sowie internen Situation einige Konflikte sowohl im Bereich Verkehrs- als auch
Gewerbelärm.
Im städtebaulichen Rahmenplan wurde bereits durch eine geschlossene, mehrgeschossige Riegelbebauung planerisch reagiert, um ein mögliches Lärmminderungspotenzial der
von außerhalb auf den Änderungsbereich einwirkenden Lärmquellen für eine dahinter angeordnete Wohnbebauung zu erreichen. Ergänzend hierzu werden für weite Teile des
Wohngebietes aus Sicht des Verkehrslärms weitere akzeptorbezogene Maßnahmen auf
Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen und festzusetzen sein, wie insbesondere die Festsetzung von Grundrissanordnungen, eine Abschirmung durch einen durchgehenden bahnparallelen Gebäuderiegel, ggfs. mit transparenten Schallschutzelementen zwischen einzelnen Gebäuderiegeln, um die schalltechnischen Vorgaben einhalten zu können.
Beim Gewerbelärm stellen insbesondere die temporären Gewerbenutzungen eine besondere Herausforderung dar. Diese liegen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Änderungsbereichs und mit ihnen sind erhebliche Emissionen verbunden, welche auf die geplanten schutzbedürftigen Wohnnutzungen einwirken. Von zentraler Bedeutung sind hierbei bestimmte Baureihenfolgen sowie bedingte Festsetzungen, so dass stark beeinträchtigte Wohnbauflächen erst nach entsprechender gewerblicher Nutzungsaufgabe errichtet
bzw. bezogen werden dürfen. Auch dies gilt es auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
detailliert zu untersuchen und verbindlich zu regeln.
Durch das Vorsehen von Wohnbauflächen im Änderungsbereich im Zuge der geplanten
Nutzungsänderungen sind bei Durchführung der Planung erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lärmimmissionen zu erwarten. Diese Beeinträchtigungen sind durch die
Umsetzung geeigneter aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen, welche auf Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung konkret definiert und verbindlich geregelt werden
müssen, derart zu reduzieren, dass die Lärmwerte für gesundes Wohnen und Arbeiten im
Tages- und Nachtzeitraum eingehalten werden können. Die Lösbarkeit der aufgezeigten
erheblichen Beeinträchtigungen ist durch entsprechende Maßnahmen möglich, so dass
eine ausreichende Minderung zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
grundsätzlich erreicht werden kann.
30
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
2.5.3 Störfallvorsorge
Der Änderungsbereich befindet sich nicht im potentiellen Einwirkbereich von Störfallanlagen. Durch die geplanten Nutzungsänderungen sind Belange der bauplanrechtlichen
Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen.
2.6
Luft
Ausgangssituation
Für den Änderungsbereich ist grundsätzlich nicht mit erheblichen Feinstaubbelastungen
zu rechnen, da Feinstaub (PM10 und PM2,5) in Nürnberg nach Angaben der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) generell kein Problem im Hinblick auf die Einhaltung der
Grenzwerte der 39. BImSchV darstellt. Auch an der verkehrsbezogenen Luftmessstation
des BayLfU (Von-der-Tann-Straße) liegen die gemessenen Werte für PM10 unter dem Jahresgrenzwert. Auch die Anzahl der zulässigen Überschreitungstage des Tagesgrenzwertes
liegt unter Berücksichtigung der Daten der Messstellen ebenfalls unter dem Grenzwert.
Im Zuge flächendeckender Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet von Nürnberg wurde
für den Änderungsbereich in den Jahren 2004 / 2005 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen (im 1-km-Raster) Stickstoffdioxid-Konzentrationen von 37 bis 40 µg/m³ (als
Flächenmittelwerte) gemessen. Damit liegen die Messwerte z.T. über dem städtischen
Durchschnitt. Aufgrund der angewandten Messmethode und der Messzeiten (nur zu den
verkehrsreicheren Tagzeiten, d.h. ohne Nachtmessungen) besitzt ein direkter Vergleich mit
dem Ganzjahresgrenzwert der 39. BImSchV allerdings nur orientierenden Charakter. Der
Messpunkt an der Münchener Straße zeigte dabei eine deutliche Beeinflussung der Luftqualität durch verkehrsbürtige NO2- Emissionen. Die Münchener Straße als nächster Hotspot für die Luftbelastung ist vom Änderungsbereich knapp 0,5 km entfernt.
Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Nutzungen vorhanden bzw. geplant, durch
welche Emissionen mit wesentlicher Auswirkung auf die Luftreinhaltung verbunden sind.
Ebenfalls liegt der Änderungsbereich nicht im Einwirkbereich eines Störfallbetriebes. Maßgeblichster Aspekt zur Luftreinhaltung sind im Änderungsbereich zukünftig die hinzukommende MIV-Belastung durch die geplanten Nutzungen. Hierbei wird es zu einer Steigerung
des Individualverkehrs im Vergleich zur Vergangenheit kommen. Durch eine gute ÖPNVAnbindung sowie eine attraktive Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz soll dieser Individualverkehr auf ein Minimum reduziert. Im Vergleich zu den früheren gewerblichen Nutzungen im Änderungsbereich kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass diesbezüglich zukünftig im Hinblick auf die Luftreinhaltung verträglichere Nutzungen
(hinsichtlich anlagenbedingter Emissionen sowie des Verkehrsaufkommens) entstehen
werden, da dies nun auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewusst und gezielt durch
den Ausschluss bestimmter Nutzungen gesteuert werden kann.
Auswirkungen / Prognose
Durch die Planung ist keine wesentliche anlagenbedingte Luftbelastung im Änderungsbereich absehbar. Im Zuge der Nutzungsintensivierung im Gebiet ist mit einer Erhöhung
des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu rechnen. Demgegenüber wird aber eine
31
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
optimierte Anbindung durch den ÖPNV sowie eine gute Anbindung des Fuß- und Radwegenetzes angestrebt. Eine übermäßige bzw. starke Belastung für den Änderungsbereich durch die geplante Nutzungsänderung ist nicht zu erwarten und hierfür liegen keine
Hinweise vor.
In den Sommermonaten kann es im gesamten Stadtgebiet, und somit auch im Änderungsbereich, an vereinzelten Tagen zu schlechten Werten bzw. hohen Luftbelastungen und
somit zu Überschreitung der Ozonwerte kommen. Dabei handelt es sich jedoch um ein
stadtweites und generell großstädtisches Phänomen während der Sommerzeit.
Von einer erheblichen Luftbelastung im Änderungsbereich oder durch die geplante Nutzungsänderung ist nicht auszugehen. Durch die (Durchführung der) Planung sind insgesamt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft festzustellen.
2.7
Klima
Ausgangssituation
Klimaanpassung
Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem
Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und
eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 629 mm Niederschlag
pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns. In den letzten Jahrzehnten
hat sich die Grundcharakteristik des Nürnberger Klimas stark gewandelt. Dies umfasst eine
Erhöhung der Jahresdurchschnittstemperatur und eine veränderte Verteilung der Niederschlagsmengen. Auch zukünftig ist davon auszugehen, dass die mittlere globale Lufttemperatur weiter ansteigt. Für den Zeitraum 2021-2050 wird sich die Anzahl der Sommertage
(Tage mit Maximaltemperatur ≥ 25°C) und die Anzahl der heißen Tage (Tage mit Maximaltemperaturen ≥ 30°C) deutlich erhöhen. Regional wird es auch zu einer Ausdehnung
sommerlicher Trockenperioden kommen. Diese klimatischen Veränderungen haben verschiedene Wirkfolgen auf die menschliche Gesundheit, die Lufthygiene, die Freiräume und
Grünflächen, den Wasserhaushalt sowie auf Energie, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus.
Die im hiesigen Naturraum häufigen Schwachwinde fördern Wetterlagen mit geringem Luftaustausch, was generell zu einer Steigerung von Belastungen (Schadstoffen und Staub)
in der Stadt führt.
Klimaschutz
Im Änderungsbereich sind gegenwärtig verschiedene Gebäudealtbestände sowie Freiund Verkehrsanlagen vorhanden. Diese stammen überwiegend aus einer Zeit, in welcher
keine klimaschonenden Bauweisen oder klimamindernde Maßnahmen vorgesehen wurden. Wesentliche klimaschützende oder -schonende Beiträge (bspw. Verringerung des
Energieverbrauchs) sind hier nicht gegeben.
32
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Für das Gesamtgebiet Brunecker Straße erfolgte 2014 (IB Hausladen GmbH) eine Untersuchung möglicher Energiepotentiale am Standort. Dabei wurden potentiell lokal abhängige als auch übergreifende Energieträger analysiert: Fernwärme, Erdgas, Grundwasser,
Oberflächennahe Geothermie, Gewässernutzung, Solarenergie, Abwärmepotential Gewerbe, Abwärmepotential Abwasserkanal, Synergieeffekte Gewerbekühlung, Biomasse,
Bioabfälle, Landschaftspflegeabfälle und Windpotential. Im Ergebnis stellte sich insbesondere eine mögliche Nutzung der Fernwärme durch Anschluss an die bestehende Fernwärmetrasse im Bereich Ingolstädter Straße / westlich Münchener Straße als technisch
realisierbar und energetisch sinnvoll dar. Dabei bietet der nachgewiesene Primärenergiefaktor der Fernwärme (0,00) hohes Potential zur Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung für die zukünftige Bebauung.
Stadtklima
Als erste Bewertung der Ausgangssituation wurde das Stadtklimagutachten aus dem Jahr
2014 ausgewertet. Dieses stellt für den Änderungsbereich bei Betrachtung der Temperaturverteilung während einer austauscharmen Strahlungswetternacht überwiegend mittlere
Temperaturfelder zwischen 18-20° dar. Hinsichtlich der Kalt-/Frischluftentstehung weist
der Änderungsbereich recht geringe Kaltluftproduktionsraten auf. So liegt hier die Hälfte
der Fläche bei >8 – 11 m3 pro m2 und Stunde und die restlichen Bereiche bei nur < 5 m3
pro m2 und Stunde. Der Kaltluftvolumenstrom ist im Änderungsbereich überwiegend mäßig
mit geringen Windgeschwindigkeiten. Es gelangen hier kleinvolumige Kalt- und Frischluftströme von Süden über die Bahngleise nach Norden sowie von Osten aus Richtung des
Dutzendteiches in den Änderungsbereich bzw. das Untersuchungsgebiet.
Das Stadtklimagutachten von 2014 beinhaltet eine Bewertung der Baupotentialflächen in
einer Planungshinweiskarte. Danach werden weite Teile des Änderungsbereiches als
Flächen mit einer weniger günstigen bioklimatischen Situation eingestuft. Grundsätzlich
fällt laut Gutachten die Baupotentialfläche „Brunecker Straße“ hinsichtlich ihres klimaökologischen Konfliktpotentials in die Kategorie „zu prüfen“. Es wird jedoch bereits ausgeführt,
dass die Fläche gegenwärtig sehr schwierig zu beurteilen sei, eine weitere Verdichtung
aber vermutlich wenig negative Folgen für die Fläche selbst in Hinblick auf jetzige Nutzungen mit sich bringen würde.
Für das Gesamtgebiet Brunecker Straße wurde ein Fachbeitrag (GEONET, 2017) zur klimaökologischen Begleitung erstellt. In diesem wurde eine mikroskalige Simulation der
Klimaparameter durchgeführt. Eingangsdaten dabei waren u.a. die Landnutzung, die Topografie sowie die geplante Bebauung. Genauer analysiert wurden für das Gebiet somit
die Lufttemperatur, Kaltluftströmungsfelder und Kaltluftvolumenströme.
Im Ergebnis zeigte sich insb. eine Beeinflussung der meteorologischen Parameter vor allem innerhalb der Fläche selbst. Dabei geht die Wirkung auf die Lufttemperatur nicht nennenswert über das Untersuchungsgebiet hinaus, während beim Kaltluftströmungsfeld deutlichere Effekte zu beobachten sind. So ist eine Abnahme der Durchlüftung vor allem nördlich der Ingolstädter Straße zu verzeichnen. Die Abnahme des Kaltluftvolumens innerhalb
der Hasenbucksiedlung kann dabei kleinräumig mehr als 25 Prozentpunkte gegenüber
33
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
dem Istzustand betragen. Die nächtliche Durchlüftung der Kernstadt wird durch die vorgesehene Bebauung jedoch nicht nennenswert beeinträchtigt.
Bei der Betrachtung der Wärmebelastung am Tag, welche ein wesentlicher Indikator für
die Bewertung der Aufenthaltsqualität im Freien am Tage ist, zeigt sich, dass die Bereiche
mit Wohnnutzung (insbesondere Modul I) günstigere bioklimatische Bedingungen aufweisen, als bspw. gewerbliche Nutzungen. Dies ist v.a. auf höhere Baum- und Freiflächenanteile zurückzuführen. Innerhalb der Grünachse (Parkfläche) ist eine schwache bis
mäßige Belastung anzutreffen.
Auswirkungen / Prognose
Die stadtklimatischen Auswirkungen der geplanten Nutzungsänderung und Bebauung
müssen auf verschiedenen Ebenen betrachtet werden. So sind stadtweite Auswirkungen
nicht absehbar, sondern lediglich geringe kleinräumige Auswirkungen auf die umliegenden
Bestandsgebiete. Dies betrifft hier vor allem die nächtliche Durchlüftung. Von derartigen
oder wesentlich stärkeren Veränderungen wäre jedoch auch im Falle der Nutzungsbeibehaltung auszugehen, da es hier dann ebenfalls zu einer intensiven Bebauung mit
massiven Baukörpern und einer hohen Versiegelung kommen würde.
Die deutlichsten Auswirkungen sind innerhalb des Änderungsbereiches gegenüber der Bestandssituation mit einer steigenden Wärmebelastung am Tage gegeben. Hierzu wurden
bereits verschiedene Maßnahmen im städtebaulichen Konzept (bspw. Grün- und Freiflächenbereiche, Dachbegrünung, Straßenbegleitgrün, Baumpflanzungen) vorgesehen,
welche dazu führen, dass diese Bereiche zu den Arealen mit hoher Aufenthaltsqualität
zählen. Diese Maßnahmen gilt es im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung durch Festsetzungen zu sichern, um so eine bioklimatische Verbesserung für den Änderungsbereich
zu erreichen. Hierdurch kann in den Wohnbauflächen eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Freien erreicht werden, welche von zentraler Bedeutung für attraktive und nachhaltige Wohnquartiere ist.
Durch die Realisierung von Wohnnutzung ist allerdings sowohl in Bezug auf die Energieversorgung für die Gebäudenutzung (Wärme, Klimatisierung, Strom) als auch durch die zu
erwartende Verkehrsbelastung von einer Erhöhung der CO2-Belastung auszugehen.
Durch die Planung ist für das Schutzgut Klima, bei verbindlicher Regelung und Umsetzung
der verschiedenen Verringerungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene der Bebauungsplanung (B-Plan Nr. 4635), von keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen im
Zuge der geplanten Nutzungsänderungen auszugehen.
2.8
Kultur- und Sachgüter
Im Änderungsbereich sind keine Baudenkmäler vorhanden. Bodendenkmäler sind im
Änderungsbereich derzeit nicht belegbar nachgewiesen. Aufgrund der historischen Vorgeschichte des Untersuchungsgebietes (die heutige Brunecker Straße stellt eine mittelalterliche Straße aus dem 11./12. Jhdt. dar) können archäologische Funde nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der starken Überprägung beim Bau der Bahnanlagen ist die
34
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Wahrscheinlichkeit für eventuelle Funde jedoch recht gering. Nach den gesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen müssen bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von Bodenaltertümern und -denkmälern unverzüglich der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden
und die Fundstelle ist während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert zu belassen.
35
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
3.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbereiche im
Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung.
Die jetzige Nutzungsverteilung auf dem ehemaligen Südbahnhof-Areal besteht bereits seit
vielen Jahren mit relativ geringen Veränderungen: während die ehemalige Bahnnutzung
endgültig der Vergangenheit angehört, findet eine relativ ungeordnete gewerbliche
Nutzung auf einem großen Teil des Geländes statt (Druckerei, Schrotthändler, Recyclingbetriebe, Autologistiker, Lagerplätze…).
Bei Nichtdurchführung der Planung würde diese Nutzungsverteilung vermutlich auch in Zukunft über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen beibehalten werden. Diese einzelnen
Nutzungen würden tendenziell nach Möglichkeiten zu jeweiligen Erweiterungen suchen.
Die Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen wäre aufgrund der planungsrechtlichen Einstufung des Gebietes (überwiegend Innenbereich nach § 34 BauGB) als sehr wahrscheinlich einzuschätzen.
Gestoppt würden bei Nichtdurchführung der Planung der Prozess des Rückbaus funktionslos gewordener Gebäude und Flächen, die begonnene Beseitigung von Altlasten bzw.
schädlichen Bodenverunreinigungen (wobei einzelne Sanierungsmaßnahmen auch weiterhin stattfinden würden) und insgesamt die geordnete städtebauliche Neuordnung des Geländes. Bedeutende innerstädtische Flächenpotentiale für Wohnnutzung sowie zur Anlage
neuer öffentlicher Grünflächen würden ungehoben bleiben.
In Bezug auf die Umweltbelange wäre im Wesentlichen in Teilbereichen eine Beibehaltung
der vorhandenen Vorbelastungen der Schutzgüter Boden und Wasser, aber auch das Fortbestehen der brachgefallenen Flächen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere zu erwarten.
Diese besitzen derzeit eine sehr hohe Bedeutung durch relativ geringe Störungen oder
Beeinträchtigungen. Bei einer Nichtdurchführung der angestrebten Flächenumnutzung
hätte dies grundsätzlich kurzfristig positive Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und
Tiere, da der Status-quo mit den hochwertigen Bereichen erstmal verbleiben würde. Es
wäre hier aber kurz- bis mittelfristig von einer Fortführung und wesentlichen Intensivierung
gewerblicher Nutzungen auszugehen. Bei einer längerfristigen Beibehaltung des Statusquo wäre zudem ein starkes Voranschreiten der Sukzession zu erwarten, wodurch sich die
besonders seltenen und wertvollen Vegetationsstrukturen verkleinern würden. Durch diese
Sukzession verkleinert sich langfristig auch der Lebensraum der vorkommenden Offenlandarten.
Für die Schutzgüter Klima/Luft, Mensch/Erholung sowie Landschaftsbild wären eine Nichtdurchführung der Planung und eine dann realistische umfangreiche gewerbliche Weiternutzung des Gebietes als negativ zu bewerten.
36
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umw eltausw irkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige
Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als
Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die unterschiedlichen
Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Rechtsinstrument
BauGB3
Umweltprüfung
Umweltbelange
Voraussichtliche
erhebliche
Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB
Rechtsfolgen
Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen,
welche durch die Realisierung der Planung entstehen können, sind im Umweltbericht darzustellen.
Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-/ Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich.
Artenschutz / saP5
Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG, Einschlägigkeit
des
§
18
BNatSchG i.V.m. BauGB
Je nach Ergebnis: CEF-Maßnahmen; wenn
diese nicht möglich oder nicht funktionierend,
dann Beurteilung durch die Regierung von Mittelfranken, ob Ausnahmetatbestand gegeben
oder nicht. Bei Nicht-Regelbarkeit des Artenschutzes ist B-Plan nicht rechtmäßig.
FFH/SPA –
Verträglichkeitsprüfung
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke
von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne des BNatSchG
Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
der Planung.
BNatSchG4
(Eingriffsregelung)
Tabelle 2: Instrumente des Umweltrechts
Mit der Realisierung der im Zuge der angestrebten Nutzungsänderungen geplanten Vorhaben sind verschiedene (erheblich) nachteilige Auswirkungen auf unterschiedliche Umweltbelange zu erwarten, welche durch verschiedene Maßnahmen vermieden, verringert
oder ausgeglichen werden müssen. Diese Maßnahmen werden auf der nachfolgenden verbindlichen Ebene des Bebauungsplans geprüft und geregelt (vgl. hierzu die Ausführungen
im Umweltbericht zum BP Nr. 4635).
Im vorliegenden Fall sind insbesondere der Verlust von Lebensraum für Pflanzen und Tiere
anzuführen, für welche umfangreiche Maßnahmen vorgesehen werden müssen. Weiterhin
ist das Tötungsverbot von Einzelindividuen streng und besonders geschützter Tierarten
betroffen. Vergleiche hierzu detaillierter auch Kapitel 4.2 dieses Umweltberichts. Insgesamt
sind hier die Maßnahmen entsprechend der Ergebnisse der saP im Bebauungsplan Nr.
3
Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a
Bundesnaturschutzgesetz
5
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
4
37
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
4635 festzusetzen und/oder im Städtebaulichen Vertrag zum B-Plan zu regeln und entsprechend (z.T. vorgezogen) umzusetzen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt für den Änderungsbereich ist die Lärmsituation mit erheblichen Lärmeinwirkungen von innen und außen auf das Gebiet aus verschiedenen Lärmquellen (Gewerbe, Straße und Schiene). Hier wurden im Zuge der Lärmgutachten aktive
und passive Schallschutzmaßnahmen geprüft, welche verbindlich im Bebauungsplan Nr.
4635 geregelt werden müssen.
Des Weiteren sind verschiedene konfliktmindernde Maßnahmen vorzusehen, durch welche typische Auswirkungen von Bauflächenentwicklungen vermindert, verringert oder ausgeglichen werden können. Hierzu zählen insbesondere Auswirkungen auf die Schutzgüter
Boden, Wasser, Klima und Menschliche Gesundheit (vgl. auch Kap. 4 im Umweltbericht
zum B-Plan Nr. 4635).
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Änderungsbereich liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw.
Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder WSG vor. Im Gebiet sind allerdings sowohl
gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Artikel 23 BayNatSchG geschützte Biotope, als auch im
ABSP als bedeutsam ausgewiesene Lebensräume und Biotope der Stadtbiotopkartierung
vorhanden.
Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung,
unter Berücksichtigung des derzeitigen Baurechts, detailliert abgearbeitet. Weiterhin befinden sich zwei Waldflächen im Änderungsbereich, für welche eventuell ein Ausgleich nach
Waldrecht erforderlich werden kann. Dies wird auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 4635
im Kontext der konkreten Planung geprüft und mit den zuständigen Behörden abgestimmt.
Methodische Grundlage für die Bemessung des Kompensationsbedarfes bei Bauleitplanverfahren ist in Nürnberg die „Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen“. Für den Bebauungsplan 4600 bzw. 4635 erfolgte eine methodische Klärung für die konkrete Anwendung der Eingriffsregelung für das Gesamtgebiet
Brunecker Straße. An dieser Stelle wird auf den Bebauungsplan Nr. 4635 und die hier
erfolgende Umweltprüfung verwiesen, da hier die methodische Abarbeitung sowie die hieraus resultierende exakte Bilanzierung detailliert dargelegt ist (vgl. Kap. 4 im Umweltbericht
zum B-Plan Nr. 4635).
Seitens des Stadtplanungsamts wurde hierfür eine Abgrenzung von Innen- und Außenbereich vorgenommen (s. nachfolgende Abbildung, Stand: 24.11.2016). Danach ist nahezu
der gesamte Änderungsbereich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Innenbereich)
einzustufen.
Im Innenbereich nach § 34 BauGB ist für bereits zulässige Vorhaben bzw. Eingriffe kein
Ausgleich gem. § 1a BauGB erforderlich. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass
im Bebauungsplanverfahren die Eingriffsregelung nicht anzuwenden sei, da mit diesem
Verfahren für die geplante städtebauliche Entwicklung erst die Zulassungsvoraussetzungen geschaffen werden. Das B-Plan-Verfahren (hier Nr. 4600 bzw. 4635) erfordert daher
38
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
eine planerische Entscheidung, bei der auch über den Eingriff nach Maßgabe des Baugesetzbuchs zu entscheiden ist.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung findet für den Bebauungsplan Nr. 4600/4635
Anwendung auf Basis des § 1a (3) S. 5 BauGB: „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren“.
Als bereits erfolgte Eingriffe werden über den heutigen Bestand hinaus auch diejenigen baulichen Nutzungen gewertet, die in den Jahren nach 2004 zurückgebaut
wurden. Im Jahr 2004 wurde für die Flächen zwischen der Stadt Nürnberg sowie dem
Eigentümer Deutsche Bahn AG sowie der aurelis Real Estate GmbH & Co. KG eine
Rahmenvereinbarung über die beabsichtigte Entwicklung unterzeichnet. In der Folge fand
ein schrittweiser Rückbau von Gebäuden und baulichen Nutzungen statt, der zur Vorbereitung der nun geplanten städtebaulichen Entwicklung diente. Auf den Rückbauflächen
hat somit zweifellos zuvor ein Eingriff bereits stattgefunden.
39
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Aus diesem Grunde erfolgt bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung eine Auswertung der
früheren baulichen Nutzungen anhand von Luftbildern aus dem Jahr 2005. Flächen, die im
Jahr 2005 bebaut oder versiegelt waren, werden in der Eingriffsbilanz nicht gewertet.
Durch die Planung von Grünflächen im Geltungsbereich des BP Nr. 4635 (öffentliche Parkanlage und südliche Ausgleichsfläche „Lichtenreuth naturnah“) sowie durch Maßnahmen
der Grünordnung (Pflanzgebote, Dachbegrünung, Regenwasserversickerung etc.) kann
nach der Punktebewertung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen ein Ausgleich gem. § 1a BauGB im Änderungsbereich
voraussichtlich erreicht werden.
Für eine sachgerechte planerische Entscheidung ist allerdings neben der rechnerischen
Punktebewertung auch die funktionale Betrachtung der entstehenden Lebensraumverluste
erforderlich. Dies wird im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4635 im Einzelnen dargelegt. Nach aktuellem Kenntnisstand ist eine zusätzliche externe Fläche für den ökologischen Ausgleich voraussichtlich nicht erforderlich.
In Bezug auf die gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope gilt trotzdem: Handlungen,
die zu einer Zerstörung der Biotope führen können, sind verboten (§ 30 (2) BNatSchG).
Von diesem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 (3) BNatSchG). Für ein Bebauungsplanverfahren gilt die Regelung des § 30 (4) BNatSchG, wonach auf Antrag der Gemeinde von
der Naturschutzbehörde über die Ausnahme entschieden werden kann. Voraussetzung
hierfür ist die Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen. Hieraus erwächst die Verpflichtung,
für die geschützten Magerrasen einen flächengleichen und funktional gleichwertigen Ausgleich zu schaffen. Durch einerseits Entsiegelung und Saatgutübertragung von Magerrasen aus Flächen in Modul I sowie andererseits durch Aufwertung und Pflege bestehender
Ruderalflächen in „Lichtenreuth naturnah“ wird ein Ausgleich für die Verluste von § 30Biotopen innerhalb des Geltungsbereichs von B-Plan Nr. 4635 angestrebt. Die detaillierte
Eingriffs- / Ausgleichsberechnung für gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BNatSchG geschützte Biotope ist dem Umweltbericht zum B-Plan Nr. 4635 zu entnehmen.
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (und den diesbezüglichen
Empfehlungen der Regierung von Mittelfranken) ist die Durchführung einer speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für das Gesamtareal Brunecker Straße zwingend erforderlich. Im Rahmen der saP wurde umfassend und systematisch ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Anforderungen des Artenschutzrechts gerecht zu werden bzw. ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse treffen
könnte.
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP; WGF Landschaft 2018) wurde die
Planung auf mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG geprüft. Dabei wurde zunächst das Gesamtgebiet Brunecker Straße betrachtet und danach die Ergebnisse für das B-Planverfahren Nr. 4635 detailliert.
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdung von Tierarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und von Vogelarten sind notwendig:
40
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
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•
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•
V1 Erhalt von Vegetationsstrukturen und Lebensräumen
V2 Erhalt von Habitat-Bäumen und alten Gehölzbeständen
V3 Schrittweise Bearbeitung der Flächen
V4 Bauzeitenbeschränkung für Gehölzfällung
V5 Bauzeitenbeschränkung für die Fällung von Habitat-Bäumen
V6 Untersuchung und ggf. Bauzeitenbeschränkung von abzubrechenden Gebäuden
V7 Abfang, Umsiedelung und Vergrämung von Reptilien
V8 Verhinderung der Wiederbesiedlung des Baufelds durch Reptilien
V9 Schaffung von Eidechsen-Habitaten in Lichtenreuth naturnah
V10 Vegetationsübertragung von Sandmagerrasen
V11 Neuanlage von naturnahen Grün- und Freiflächen
V12 Erhalt der Funktionsbeziehungen in Ost-West-Richtung
V13 Erhalt der Funktionsbeziehungen nach Süden
V15 Vergrämung des Flussregenpfeifers in Baustellenbereichen
V16 Fledermausfreundliche Beleuchtung des öffentlichen Raums
V17 Minimierung von Vogelschlag an Gebäuden
V18 Umweltbaubegleitung
V19 Fledermausflachkästen an Gebäudefassaden
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) bzw. eines günstigen
Erhaltungszustandes von Populationen (FCS) sind vor Baufeldfreimachung bzw. vor
Durchführung artenschutzrelevanter Eingriffe folgende Maßnahmen erforderlich:
•
•
•
CEF 1 Herstellung von Offenland-Lebensräumen in Lichtenreuth naturnah
CEF 2 Anbringen von Nistkästen für Vögel und von Fledermauskästen, Förderung
von Habitat-Bäumen und Totholz innerhalb von Lichtenreuth naturnah
FCS 1 Ersatzlebensräume für Zauneidechsen und Schlingnattern außerhalb des
Geltungsbereichs
Die detaillierte Beschreibung der Maßnahmen ist der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) zu entnehmen. Hierzu wird auf die Unterlagen für das B-Planverfahren Nr.
4635 verwiesen.
Unter Beachtung der Maßnahmen entstehen, außer bei der Zauneidechse und der potenziell vorkommenden Schlingnatter, bei allen relevanten Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie und allen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG.
Im Änderungsbereich ist eine sehr große Zauneidechsenpopulation vorhanden. Mit der
städtebaulichen Neuordnung werden in den künftigen Bau- und Verkehrsflächen Lebensstätten der Art großflächig überbaut.
Bei der Zauneidechse und der nicht nachgewiesenen, aber auch nicht mit Sicherheit auszuschließenden Schlingnatter als Tierarten des Anhang IV FFH-RL werden durch die bauleitplanerische Entwicklung des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 erfüllt.
Die Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG ergab folgende Ergebnisse:
41
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Da der ehemalige Südbahnhof die größte städtebauliche Entwicklungsfläche im Nürnberger Stadtgebiet darstellt, liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art vor. Zum Planungskonzept bestehen keine zumutbaren Alternativen. Mit Durchführung der o.g. FCS-Maßnahme führt
das Vorhaben zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
Arten bzw. der jetzige ungünstige Erhaltungszustand verschlechtert sich durch das geplante Vorhaben nicht. Zudem liegen keine ermessensrelevanten Gründe gem. Art. 40
BayVwVfG vor, die gegen die Erteilung einer Ausnahme sprechen.
Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG liegen damit vor. Die Regierung von Mittelfranken
erteilte am 25.06.2018 eine Ausnahmegenehmigung für die Baufeldfreimachung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4635.
Um den Erhaltungszustand der Zauneidechse zu sichern, ist außerhalb des Änderungsbereiches und auch außerhalb des Gesamtgebietes Brunecker Straße eine großflächige
FCS-Maßnahme (FCS 1) durchzuführen (insgesamt rund 20 ha Flächengröße, davon ca.
10 ha bezogen auf den Änderungsbereich der FNP-Änderung Nr. 8a bzw. den B-Plan Nr.
4635).
Hierfür sind geeignete Waldflächen in der Gemeinde Schwarzenbruck so zu optimieren,
dass sie dauerhaft günstige Habitatstrukturen für die Zauneidechse (und die Schlingnatter)
aufweisen. Zur Förderung der Zauneidechse werden der Beschirmungsgrad reduziert,
dichter Kiefernaufwuchs entfernt, offene Bodenstrukturen hergestellt und Strukturanreicherungen z.B. durch Totholz, vorgenommen. Die Maßnahme ist im städtebaulichen Vertrag
zum B-Plan Nr. 4635 geregelt (Näheres siehe spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
(saP) sowie Maßnahmenkonzept „Externe Artenschutzmaßnahmen in Waldflächen der
Gemeinde Schwarzenbruck“).
Durch das Vorhaben gehen Lebensräume für nach nationalem Recht besonders geschützte Arten (z.B. Heuschrecken) verloren. Unter Beachtung der o.g. Maßnahmen ergeben sich keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen, eine Tötung von Einzelindividuen
kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
42
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
5.
Gebiete von gemeinschaftlicher Be deutung (Fauna-FloraHabitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten des Schutzgebietssystems Natura 2000
sind von der Planung nicht betroffen.
Das nächstgelegene europäische Vogelschutzgebiet ist das Gebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“. Die Randbereiche des Vogelschutzgebiets liegen im Osten und im
Süden jeweils über 2 km vom Änderungsbereich entfernt. Die im Nürnberger Reichswald
vorkommenden Wald-Lebensraumtypen stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu
den im Änderungsbereich vorkommenden Lebensräumen.
Vorgenanntes trifft ebenso für das nächstgelegene FFH-Gebiet, das Gebiet DE 6532-372
„Tiergarten Nürnberg mit Schmausenbuck“ zu.
6.
G e p r ü f t e Al t e r n a t i v e n
Bei der Prüfung und Bewertung von Alternativen für den Änderungsbereich muss das Gesamtgebiet „Brunecker Straße“ betrachtet werden, da es sich um ein städtebaulich und
funktional zusammenhängendes Areal handelt. Die separate Prüfung von Alternativen zu
einzelnen Teilbereichen ist hier nicht zielführend.
Standortalternativen
Die Suche möglicher adäquater Standortalternativen zum Gebiet „Brunecker Straße“ im
Stadtgebiet Nürnberg stellt sich als schwierig dar, da eine Konversionsfläche in vergleichbarer Größenordnung und mit ähnlichen Standortbedingungen grundsätzlich nicht vorhanden ist. Insbesondere hinsichtlich des übergeordneten Ziels, die vorhandenen Bauflächendefizite im Bereich Wohnen und Gewerbe zu reduzieren, sind keine wesentlichen, vergleichbaren Potenziale der Innenentwicklung gegeben. Alternative Entwicklungsmöglichkeiten im Außenbereich wären rein aus Sicht der Flächengrößen grundsätzlich vorhanden,
widersprechen aber insbesondere in Hinblick auf das Gebot der Innenentwicklung und der
größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden den landesplanerischen und regionalplanerischen Zielen.
Vergleiche hierzu auch die Prüfung von Planungsalternativen in der Begründung zur FNPÄnderung 8a (Kap. I.4.4).
43
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
7.
Methodik / Hinw eise auf Schw ierigkeiten und
Kenntnislücken
Der Umweltbericht nach BauGB soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereiches und
die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange nach § 1 BauGB beschreiben. Auch die Entwicklung der einzelnen Umweltbereiche bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Im vorliegenden Fall
handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Änderung des FNP/LP). Aufgrund dieser übergeordneten Planungsebene konnte
bei der Erstellung des Umweltberichts und insbesondere bei der Bewertung der einzelnen
Schutzgüter nur ein recht grober Maßstab angewandt werden. Dieser Maßstab wurde auf
der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans Nr. 4635 und des hierfür zu erstellenden
Umweltberichts konkretisiert und detailliert.
Der vorliegende Umweltbericht wurde vom Planungsbüro Vogelsang (Nürnberg) in Zusammenarbeit mit Fachplanern zu verschiedenen Schutzgütern erstellt. Es werden Angaben
zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargelegt (Kapitel 4).
Folgende Informationsquellen wurden für die vorliegende Fassung herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg
zur Verfügung gestellt):
Planungsgrundlagen
•
•
•
•
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Masterplan Freiraum:
- Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
- Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg am Wasser“ (2012)
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg Südost“ (2015)
Schutzgut Boden:
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Bodengutachten, GW-Pegel Mietobjekt Nr. XXXXXXX, Rietzler & Heidrich GmbH,
27.09.1991
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, Rietzler & Heidrich GmbH, 13.05.1991
Historische Erkundung am Standort Nürnberg-Süd, Rietzler & Heidrich GmbH,
23.09.1997
Oberflächennahe Beprobung, östl. Lp. XXXXXXX, Ing.-Büro N. Müller, 21.05.1997
Gutachterliche Beweissicherung, Rückbaumaßnahme Tanklagergelände ARAL AG,
BGI AG, 21.07.1997
Hydrogeologisches Basisgutachten, Nürnberg-Süd, Ausbesserungswerk, Rietzler &
Heidrich GmbH, 28.11.1997
Beweissicherung, LP. XXXXXXX, ehem. Fa. Kiriakidis, Rietzler & Heidrich GmbH,
02.02.1998
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, Fa. Danzas, Rietzler & Heidrich GmbH, 29.05.1998
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, Fa. Müller, Rietzler & Heidrich GmbH, 05.06.1998
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX Fa. Dahmit, Rietzler & Heidrich GmbH, 18.08.1998
Sanierungsbericht Lp. XXXXXXX, Shell, IFUWA GmbH, 31.08.1998
44
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
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Zusammenfassung HE / OU, Lp. XXXXXXX, Rietzler & Heidrich GmbH, 30.10.1998
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, Fa. Musialik, Rietzler & Heidrich GmbH, 22.12.1998
OU, N-Südbhf, Kbw, Rietzler & Heidrich GmbH, 17.12.1999
OU, N-Südbhf, Teilgebiet 1, Rietzler & Heidrich GmbH, 22.02.2000
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, SD-Schrott, BGI AG, 21.11.2000
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, SD-Schrott, BGI AG, 21.11.2000
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, SD-Schrott, BGI AG, 21.11.2000
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX, BGI AG, 21.11.2000
Beweissicherung, Mietfläche Fa. ARS Altmann, Teilfl. A, Lp. XXXXXXX, IBB Bahrfeld,
23.10.2001
Beweissicherung, Mietfläche ehem. Fa. Strasser, Lp. XXXXXXX, IBB Bahrfeld,
23.10.2001
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX Mietfläche Fa. ARS Altmann, Teilfl. C, IBB Bahrfeld,
23.10.2001
Sanierung Tanklager Lp. XXXXXXX, Fa. Beer, BGI AG, 04.02.2002
Altlastenuntersuchung Lp. XXXXXXX, SD-Schrott, Ing.-Büro N. Müller, 24.02.2002
Altlastenuntersuchung Lp. XXXXXXX, SD-Schrott, Ing.-Büro N. Müller, 24.02.2002
Bofa KBW / Umladehalle, DB AG, FRS, 21.08.2002
Bofa Mietfläche Panalpina, DB AG, FRS, 20.09.2002
Bofa, Standort Nürnberg Süd, DB AG, FRS, 09.01.2003
Bofa, Standort Nürnberg Süd - Gebäuderückbau, DB AG, FRS, 12.02.2003
Beweissicherung, Mietfläche SD-Schrott, CDM, 13.11.2003
Sanierungsbericht Aushub auf Lp. XXXXXXX, SD-Schrott, Ing.-Büro N. Müller,
02.12.2003
Beweissicherung, Fa. Gustav Meyer, BfU, 01.07.2004
Beweissicherung, Untersuchung oberflächennahe Bodenschichten, DHB Beraten+Planen, 26.01.2004
DU, Nürnberg Süd, Teilgebiet I, GeoRisk, 16.02.2004
Zustandsbericht Brandfall SD-Schrott, DB AG, FRS, 06.08.2004
Grundlagenermittlung und Plausibilisierung von Entsorgungskosten, DB AG, FRS,
24.09.2004
FRIDU Nürnberg-Südbhf., Eisele Ing.ges mbH, 21.12.2004
Bofa, Teilfläche zw. Münchner Str. und U-Bahnstation, DB AG, FRS, 15.04.2005
Bodengutachten zum BV Erschließungsstich Münchner Str., Eisele Ing.ges mbH,
19.04.2005
Bofa Fa. Kümmel, DB AG, FRS, 29.04.2005
Kurzbericht Untersuchungen auf Mietfläche Fa. Kümmel, Eisele Ing.ges mbH,
13.06.2005
Ermittlungen der Auswirkungen auf die Nachbarschaft bei Betriebsstörungen, LGA
TrainConsult GmbH, 29.06.2005
Gefährdungsabschätzung Wirkungspfad B-Gewässer, Mietfläche Kümmel, Eisele
Ing.ges mbH, 21.10.2005
Grundwasseruntersuchungen Bruneckerstr. 71, gbs Geowiss. Büro, 24.01.2006
FRIDU Nürnberg-Südbhf., Rietzler & Heidrich GmbH, 28.04.2006
FRIDU Nürnberg-Südbhf., Fläche 2, Eisele Ing.ges mbH, 28.08.2006
Stellungnahme zu Restbelastungen ehem. ARAL-Mietfläche, Rietzler & Heidrich
GmbH, 31.08.2006
FRIDU Nürnberg-Südbhf., Fläche 4, Eisele Ing.ges mbH, 14.09.2006
FRIDU TF1 Wohnbebauung, Protect, 14.08.2007
FRIDU TF2 Neue Hornbachfläche, Protect, 14.08.2007
Beweissicherung, Lp. XXXXXXX Mietfläche XXXXXXX, Protect, 17.08.2007
FRIDU, Mietfläche XXXXXXX, Protect, 26.10.2007
FRIDU, Mietfläche XXXXXXX, Lp. XXXXXXX, Protect, 11.02.2008
45
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
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Stellungnahme zu anfallenden Entsorgungskosten, gbs Geowiss. Büro, 07.04.2008
Bofa, Fläche 2 (Bahntrans), DB AG, FRS, 10.06.2008
Lp. XXXXXXX Sanierungsdurchführung Bodenluftabsaugung, DE-Consult, 25.07.2006
Lp. XXXXXXX Abschlussbericht zur Bodenluft- und Grundwassersanierung, DB International GmbH, 22.10.2007
Bericht zum Grundwassermonitoring, Rietzler & Heidrich GmbH, 06.07.2009
Lp. XXXXXXX Abschlussbericht zur Bodenluftsanierung, Büro f. Geologie & Umweltschutz, J, 01.06.1997
Lp. XXXXXXX Auswertung Pumpversuch an GWMS P1, Prosoil GmbH, 04.09.1997
Lp. XXXXXXX Bodenluft-Untersuchungen Umfeld Pegel P1, Prosoil GmbH, 23.03.1999
Lp. XXXXXXX Zwischenberichte zur laufenden LHKW-Sanierung, Rietzler & Heidrich
GmbH, Bis 30.09.2009
Lp. XXXXXXX Zwischenbericht zur laufenden LHKW-Sanierung, Arcadis Consult, Bis
08.03.2007
Bodenuntersuchungen zur Kaufpreisermittlung, Gbs Geowiss. Büro, 23.12.2005
Bestandsaufmaß & Massenberechnung Mülldeponie (Kümmel), Ing.büro Felberthanner + Partner, 21.04.2005
Diverser Schriftverkehr (DB AG, Umweltamt Nürnberg) zur Untergrundkontamination
auf dem Gelände Bruneckerstraße 119-121 XXXXXXX und Bruneckerstraße 76c
XXXXXXX, FRS / Umweltamt Nürnberg, bis 23.09.2009
Zwischenbericht zur laufenden Bodenluftsanierung (LHKW) und Grundwassermonitoring, Bruneckerstraße 65 (ehem. Brenntag-Tanklager), Arcadis Consult GmbH, Arcadis
Consult, 20.06.2006
Nürnberg Südbahnhof Flächenentwicklung Stufe 1: Datenerhebung und Auswertung,
KSM GmbH/M&P GmbH, 19.08.2010
Nürnberg Südbahnhof Flächenentwicklung Stufe 2: Ergänzende abfalltechnische Bodenuntersuchungen, KSM GmbH/M&P GmbH, 04.07.2011
Nürnberg Südbahnhof: Zusammenfassung Untersuchungen GIS-Projekt, M&P GmbH,
11.07.2011
Südbahnhof Nürnberg, Erarbeitung und Herleitung eines Stufenkonzepts, AS&P,
20.12.2012
M+P Ingenieursgesellschaft, Zusammenfassendes Gutachten Sanierungen und Handlungsempfehlungen Areal Nürnberg Südbahnhof, Dezember 2013
M+P Ingenieursgesellschaft, Historisch--genetische Rekonstruktion der potentiellen
Kampfmittelbelastung (HgR-KM), BV Nürnberg Südbahnhof, Oktober 2013
M+P Ingenieursgesellschaft, Bodenuntersuchung Kümmelberg, 19.05.2014
Rahmenkonzept zur Sanierung und Verwertung, Campus Ingenieursgesellschaft mbH;
Stand: 06.12.2016
Schutzgut Wasser:
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Gutachten zur Versickerung g13420, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH,
(20.01.2013)
Zusatz zum Gutachten zur Versickerung g13420, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (20.01.2014)
Kurzerläuterung Entwässerung, Erschließung der Projektfläche Südbahnhof, Nürnberg
H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG (Januar 2014)
Zusammenfassendes Gutachten Sanierungen und Handlungsempfehlungen Areal
Nürnberg Südbahnhof IBB 12 000 099, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH
(Dezember 2013)
Erschließung der Projektfläche Südbahnhof, Nürnberg, H.P. Gauff Ingenieure GmbH &
Co. KG –JBG (Januar 2014)
Bestandsplan Höhen Blatt 1-8, Karner Ingenieure GmbH (November 2015)
46
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
•
Nürnberg Südbahnhof, Flächenentwicklung IBB 12 000 099 Leistungsstufe 2: Ergänzende abfalltechnische Bodenuntersuchungen, KSM Baumanagement GmbH, Mull
und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (04.07.2011)
Schutzgut Pflanzen / Tiere:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Vegetationskundliche und faunistische Erhebungen auf dem Rangierbahnhof –
Umweltamt Nürnberg (2002 bis 2005)
Luftbilder der Jahre 2002, 2005, 2006 und 2014 – Stadt Nürnberg
Ergebnisse der vegetationskundlichen Bestandsaufnahmen 2015 (ifanos concept &
planung und WGF Landschaft (August 2015)
Ergebnisse der faunistischen Bestandsaufnahmen 2015, Fachberichte Fledermäuse,
Vögel, Reptilien, Heuschrecken, Tag- und Nachtfalter (ifanos concept & planung und
WGF Landschaft (November 2015)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Bebauungsplan Nr. 4635 (WGF
Landschaft, 09.08.2018)
Pflege- und Entwicklungsplan Lichtenreuth naturnah (WGF Landschaft, Dezember
2017)
Externe Artenschutzmaßnahmen in Waldflächen in der Gemeinde Schwarzenbruck
(WGF Landschaft, 09.08.2018)
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)
Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung)
Schutzgut Mensch / Lärm:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
MüllerBBM – Nürnberg-Lichtenreuth B-Plan Nr. 4600 „Brunecker Straße“ – Ermittlung
und Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen, B-Plan-Verfahren Nr. 4635 „Hasenbuck Süd“, Stand: 09.08.2018, Bericht Nr. M125192/07
MüllerBBM – Nürnberg-Lichtenreuth B-Plan Nr. 4600 „Brunecker Straße“ – Ermittlung
und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen, B-Plan-Verfahren Nr. 4635 „Hasenbuck Süd“ (Modul I+), Stand: 09.08.2018, Bericht Nr. M125192/09
DIN 18005: Schallschutz im Städtebau. Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. 2002-07.
DIN 18005-1, Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. 1987-05.
Sechste Allgemeine VerwaItungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) (26. August 1998)
Bundes-Immissionsschutzgesetz - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) (zuletzt geändert: 31.08.2015)
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(16. BImSchV) (zuletzt geändert: 18.12.2014)
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90: Ausgabe 1990. (Berichtigter Nachdruck Februar 1992.)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d BImSchG, 28.10.2015
Schutzgut Luft
•
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg
(Juli 2012)
Schutzgut Klima
47
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
•
•
•
GEO-Net Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag
der Stadt Nürnberg, Umweltamt)
GEO-Net Umweltconsulting GmbH: Klimaökologische Begleitung des städtebaulichen
Projekts „Lichtenreuth“ in Nürnberg, 07.04.2017.
Ingenieurbüro Hausladen GmbH: Potentialanalyse für den städtebaulichen Wettbewerb
auf dem Areal der Aurelis Real Estate in Nürnberg (Untersuchung der Energieträgerpotentiale), 16.06.2014.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter:
•
•
Denkmalviewer Bayern
Aussagen der BOB im Rahmen des „Scopingtermins“ vom 15.01.2016
8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Nach § 4c des BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die
frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei nach § 4 (3) BauGB verpflichtet, die Gemeinde über ihnen vorliegende Informationen
über erhebliche Umweltauswirkungen eines B-Planes zu unterrichten.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der
Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Zur Minimierung und zum Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Natur und
Landschaft ist ein umfangreiches Konzept von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen und artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen erforderlich.
Die Durchführung dieser Maßnahmen bedarf eines Monitorings, das sich über einen definierten Zeitraum erstreckt: das Monitoring beginnt mit der Herstellung der Ausgleichs-,
CEF- und FCS-Maßnahmen. Die Entwicklung dieser Flächen und die Funktionalität der
Maßnahmen bedürfen einer wiederkehrenden Überwachung über einen Zeitraum von 20
Jahren. Die detaillierte Aufstellung aller Monitoringmaßnahmen ist dem Umweltbericht zum
B-Plan Nr. 4635 zu entnehmen.
48
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Auf Grund der übergeordneten Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind
weitere und detaillierte Aussagen zur Überwachung hier nicht möglich. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Überwachungsmaßnahmen erarbeitet und im Umweltbericht zum B-Plan Nr. 4635 definiert sowie zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen gesichert (Städtebaulicher Vertrag zum B-Plan Nr. 4635).
49
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
9. Zusammenfassung
Im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße soll das frühere Bahnbetriebsgelände einer neuen Nutzung zugeführt werden. Diese sieht im Gesamtkonzept
eine Mischung aus Wohnen, Dienstleistung/Gewerbe sowie Grünflächen vor. Hierzu wurde
im Ausschuss für Stadtplanung (AfS) am 28.04.2016 ein Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 4600 eingeleitet und parallel am 26.04.2017 im Stadtrat die Einleitung
des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans (Änderung 8a) beschlossen.
Die flächenhaften Darstellungen von gewerblichen Bauflächen und Verkehrsflächen/
Bahnanlagen im wirksamen Flächennutzungsplan im Bereich der Brunecker Straße entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen des Bahnbetriebs, den Nutzungsabsichten des Eigentümers und der Beschlusslage des Stadtrates der Stadt Nürnberg.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzung ist
die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus
dem FNP entwickelt sein müssen. Da der wirksame FNP im Bereich der Brunecker Straße
nicht die angestrebte Entwicklung darstellt, wird dort dessen Änderung notwendig. Mit der
hiesigen Änderung werden im Änderungsbereich im Wesentlichen die bisherigen Darstellungen als gewerbliche Baufläche und Bahnfläche in Wohnbaufläche, Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche geändert. Mit dieser Änderung ist es dann möglich, den Bebauungsplan
Nr. 4635 aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der vorliegende Umweltbericht wurde zur ersten FNP-Teiländerung (8a. Änderung) erstellt
und ermittelt den Umweltzustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung im Änderungsbereich und die Schutzgüter, die im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erheblich beeinflusst werden. Für die weitere Entwicklung werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung angeführt und die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen formuliert, die
im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung den nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenwirken (vgl. Kapitel 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen). Die detaillierte Auflistung der vorgesehenen Maßnahmen sowie die Sicherung durch Festsetzung und vertragliche Regelungen (Städtebaulicher
Vertrag) erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4635 und dem zugehörigen Umweltbericht.
Für die Schutzgüter Boden, Wasser, Landschaft, Mensch / Erholung, Luft, Klima sowie
Kultur- / Sachgüter sind bei Einhaltung entsprechender Maßnahmen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Durch die umfangreichen Bodensanierungen wird hinsichtlich der Bodenbelastung durch Schadstoffe eine wesentliche Verbesserung erreicht,
wodurch die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann. Die angestrebte
dezentrale Regenwasserbewirtschaftung wirkt sich positiv aus und ist als Verbesserung im
Vergleich zur gegenwärtigen Situation anzusehen. Durch die städtebauliche Neuordnung
mit der Schaffung von öffentlichen Grün- und Freiflächen ist eine wesentliche Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes verbunden. Weiterhin ergibt sich hierdurch ebenfalls
eine Neuschaffung von Erholungsfunktionen für den Menschen. Wesentliche großräumige
bioklimatische Auswirkungen sind durch die angestrebte Nutzungsänderung/Bebauung
nicht zu erwarten. Die nachteiligen bioklimatischen Auswirkungen innerhalb des Änderungsbereiches können durch verschiedene Maßnahmen vermindert werden.
50
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Für das Schutzgut Mensch / Lärmbelastung sind im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erheblich nachteilige Auswirkungen festzustellen, da verschiedenster Gewerbeund Verkehrslärm von innen und außen auf den Änderungsbereich einwirkt. Hier sind auf
Ebene des Bebauungsplans Nr. 4635 verbindliche Maßnahmen zur Verminderung der
Lärmbelastung vorzusehen, so dass insgesamt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
im Tag- und Nachtzeitraum erreicht werden.
Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind mit der Umsetzung der Planung im Zuge der
geplanten Nutzungsänderungen erheblich nachteilige Auswirkungen festzustellen. Für
beide Schutzgüter gilt es, die Eingriffe durch Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu reduzieren bzw. zu kompensieren. Der anfallende Bedarf in Bezug
auf den ökologischen Ausgleich gemäß § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), den Ausgleich für die Überplanung von gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopflächen sowie den artenschutzrechtlichen Ausgleich soll im
Bereich der südlichen Ausgleichsfläche „Lichtenreuth naturnah“, sowie auf einer plan/stadtgebietsexternen Ausgleichsfläche abgedeckt werden. Weiterhin werden durch die
Planung Waldflächen überplant; der weitere Umgang wird diesbezüglich auf Ebene des
Bebauungsplans Nr. 4635 abgearbeitet.
Darüber hinaus werden in Folge der Umsetzung der Planung Verbotstatbestände nach §
44 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt. Das Vorhaben kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, welche von der Regierung von Mittelfranken mit Datum vom
25.06.2018 erteilt wurde. Erforderliche Vermeidungs-, CEF- und Kompensationsmaßnahmen (FCS) werden entsprechend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan Nr.
4635) detailliert dargestellt.
Umweltbelang/Schutzgut
Boden
Wasser
Pflanzen
Tiere
Landschaft
Mensch /menschl. Gesundheit
• Erholung
• Lärmbelastung
• Luft
• Störfallvorsorge
Klima
Kultur- und Sachgüter
Bewertung der Auswirkungen
nicht erheblich
nicht erheblich
erheblich nachteilig
erheblich nachteilig
nicht erheblich
nicht erheblich
erheblich nachteilig
nicht erheblich
nicht betroffen
nicht erheblich
nicht erheblich
Tabelle 3: Zusammenfassende Bewertung
51
Umweltbericht zur 8a. Änderung des Flächennutzungsplans
Nürnberg, den 10.08.2018, red. ergänzt: 14.01.2019
XXXXXXX XXXXXXX XXXX
Verfasser:
Planungsbüro Vogelsang
Glockenhofstr. 28
90478 Nürnberg
Sachbearbeitung zu den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, Landschaft sowie zum Thema Ausgleich und Artenschutz durch:
XXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX
WGF Landschaft Landschaftsarchitekten GmbH, Nürnberg
52
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2016
Grund und Boden, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächenverbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige
Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der
Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald
genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat
die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter
Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete
erhalten werden. Insbesondere hochwertige
Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung
des getrennten Gebührenmaßstabs für Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leitlinien für künftige gesamtstädtische Planungen
und Konzepte im Bezug auf die Gemeinschaftsaufgabe Wasser.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer orts-nahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 und 45 BNatSchG
geregelt. Aussagen zum Natura 2000 – Konzept der EU finden sich in den §§ 31 – 36
BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum Artenschutz unterliegen nicht der Abwägung im
Rahmen der Bauleitplanung. Siehe auch Kapitel 4.
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1.
April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte
des Artenschutzes und des Biotopverbunds
sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten
mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
53
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2016
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt
dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz
verbundener Biotope zu sichern. Der Bio-
topverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten,
Biotope und Lebensgemeinschaften sowie
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
EG-Umgebungslärmrichtlinie von 2002:
soll einen europaweiten Überblick über die
Lärmbelastung verschaffen. Dazu wurden
strategische Lärmkarten erstellt. In der anschließenden Lärmaktionsplanung können
die Behörden nach eigenem Ermessen Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung
festlegen. Diese Maßnahmenpläne sind jedoch nicht rechtsverbindlich.
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Klima
BauGB § 1 Abs. 5 und 6:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie
gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im
Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni
2011 hat der Bundestag die Novellierung des
BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des
Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
Städten und Gemeinden“ beschlossen
(BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des
Klimaschutzes und der Anpassung an den
Klimawandel sind dadurch erweitert wor-den.
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb.
auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.
BauGB § 1a Abs. 5:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) vom 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
54
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2016
Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG):
Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer
anteiligen Nutzung von regenerativen Energien verpflichtet.
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und einer Planungshinweiskarte dargestellt.
Umweltausschussbeschluss vom
23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für den
Neubau zu erreichen.
Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-2020-20-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden.
Zur Anpassung an den Klimawandel werden
die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit
den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum
und des Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
EnEV (Novellierung 2014):
Die neue Energieeinsparverordnung ist am
01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energetischen Anforderungen an Neubauten werden
dabei ab 01. Januar 2016 weiter angehoben
und sind ein wichtiger Zwischenschritt hin
zum EU-Niedrigstenergiegebäudebestand,
der ab spätestens 2021 gilt.
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsund Umweltausschusses vom 26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
55
56
Ö 6.1
Ö 7
Sitzungsvorlage
SpS/016/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Zusammensetzung der Sportkommission in der Stadtratsperiode 2014/2020
hier: Beratende Mitglieder
Sachverhalt (kurz):
Mit Stadtratsbeschluss vom 02.05.2014 wurde die Zusammensetzung der beratenden
Mitglieder der Sportkommission festgelegt.
Sie setzt sich, neben weiteren Vertretern, auch aus einem Vertreter des Bayerischen
Sportschützenbundes, Gau Nürnberg zusammen. Herr Karl-Heinz Stauder wurde mit
Stadtratsbeschluss vom 25.06.2014 für die Stadtratsperiode 2014/2020 in dieser Funktion als
beratendes Mitglied in die Sportkommission berufen. Da Herr Stauder aus gesundheitlichen
Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann, wird vorgeschlagen, seinen bisherigen
Stellvertreter Herrn Fritz Friedrich als beratendes Mitglied in die Sportkommission zu berufen.
Des weiteren wurde der Leiter des SportService als Vertreter der öffentlichen Sportverwaltung
als beratendes Mitglied mit Stadtratsbeschluss vom 25.06.2014 in die Sportkommission
berufen. Da die aktive Dienstzeit von Herrn Jürgen Thielemann zum 31.12.2018 endete und
Herr Hans-Jörg Oehmke ab 01.04.2019 neuer Leiter des SportService wird, wird
vorgeschlagen Herrn Oehmke ab 01.04.2019 als beratendes Mitglied in die Sportkommission
zu berufen.
Die Funktion als Frauenvertreterin des BLSV in der Sportkommission, die längere Zeit nicht
besetzt war, soll von Frau Leona Kröppel übernommen werden. Es wird vorgeschlagen, sie in
dieser Funktion als beratendes Mitglied in die Sportkommission zu berufen.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage SpS/016/2019
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Keine Diversity-Relevanz, da die Berufung in die Sportkommission als
beratendes Mitglied hier an die Funktion des Betreffenden gebunden ist.
Seite 2 von 4
Stadt Nürnberg
4.
Sitzungsvorlage SpS/016/2019
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage SpS/016/2019
Beschlussvorschlag:
Herr Fritz Friedrich wird als Nachfolger für Herrn Karl-Heinz Stauder als Vertreter des
Bayerischen Sportschützenbundes, Gau Nürnberg in die Sportkommission als beratendes
Mitglied für die Sitzungsperiode 2014/2020 berufen.
Herr Hans-Jörg Oehmke wird als Nachfolger für Herrn Jürgen Thielemann als Vertreter der
öffentlichen Sportverwaltung ab 01.04.2019 in die Sportkommission als beratendes Mitglied für
die Sitzungsperiode 2014/2020 berufen.
Frau Leona Kröppel wird als Frauenvertreterin des BLSV in die Sportkommission als
beratendes Mitglied für die Sitzungsperiode 2014/2020 berufen.
Seite 4 von 4
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3
der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 27.02.2019
Ö 8
Haushaltsjahr 2018
111710 "Grundstücks- und Immobilienmanagement"
48.729 € bei 111710 Kst. V111710001
Kostenart 62142000
"Leitung und Verwaltung LA"
"Gebrauchsgegenstände"
2.724 € bei 111710 Kst. V111710001
Kostenart 62320500
"Leitung und Verwaltung LA"
"Unterhalt d. Gebäude bebauten Grundstücke (dezen
tral; kleiner Bauunterhalt)"
41.952 € bei 111710 Kst. V111710001
Kostenart 62360000
"Leitung und Verwaltung LA"
"Aufwendungen für Unterhalt von Büroeinrichtung u.
Gebrauchsgegenständen"
30.920 € bei 111710 Kst. V111710001
Kostenart 64390200
"Leitung und Verwaltung LA"
"Aufwendungen für Abfallbeseitigung"
32.059 € bei 111710 Kst. V111710001
Kostenart 64390700
"Leitung und Verwaltung LA"
"Transportkosten, Umzugskosten"
10.884 € bei IA P1117100000V
Kostenart 69923000
"Bewegliches Vermögen/GWG (Produkt 111710)"
"Aufwendungen für bewegliches Vermögen"
20.757 € bei IA P1117100000V
Kostenart 69924000
"Bewegliches Vermögen/GWG (Produkt 111710)"
"Aufwendungen f. GWGs"
Deckung:
188.024 € aus 111720 Kst. V111720005
Kostenart 62320800
"Unbebauter Besitz sonstiges Grundvermögen"
"Aufwendungen zur Sanierung von Altlasten"
Datum: 09.01.2019
Haushaltsjahr 2019
571100 "Wirtschaftsförderung"
25.000 € bei 571100 Kst. Z571100010
Kostenart 63125800
"Projekte/ EMN-Bezug"
"Zuschuss an den übrigen Bereich Art 5"
Deckung:
10.000 € aus 111119 Kst. L111119002
Kostenart 64360000
"Wirtschaftsförderung/ Beteiligungsmanagement"
"Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation"
15.000 € aus 111119 Kst. L111119002
Kostenart 64390100
" Wirtschaftsförderung/Beteiligungsmanagement"
"Vergütungen für Leistungen Dritter"
Datum 21.01.2019
Ö 9
Beschlussvorlage
Stpl/060/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.02.2019
öffentlich
Beschluss
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss-Auflage
Betreff:
Satzung Nr. 68 "Klingenhofstraße" zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen der
Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615 für ein Gebiet nördlich des
Nordostbahnhofs, östlich der Bessemerstraße und südlich der Martinstraße
Erlass
Anlagen:
Übersichtsplan
Satzung
Begründung
Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Für das oben genannte Gebiet gelten unter anderem die planungsrechtlichen Festsetzungen
der rechtsverbindlichen Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615. Diese Festsetzungen
sollen mit der Satzung Nr. 68 "Klingenhofstraße" aufgehoben werden. Weitere Festsetzungen,
die in anderen Baulinienplänen oder Bebauungsplänen getroffen wurden, werden nicht
aufgehoben.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Abrechenbarkeit nach § 125 Baugesetzbuch zu
ermöglichen ist es notwendig, das Satzungsverfahren Nr. 68 "Klingenhofstraße" durchzuführen.
Die Baulinienpläne aus den Jahren 1909,1910 und 1918 entsprechen nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten. Sowohl Straßen, als auch die Wohnbebauung weichen vom Planinhalt massiv
und offenkundig ab. Eine Verwirklichung der alten Baulinienpläne ist ausgeschlossen. Ein
weitergehendes Regelungserfordernis durch die Stadt besteht nicht.
Der vom Stadtplanungsausschuss in der Sitzung am 27.09.2018 gebilligte Entwurf der Satzung
Nr. 68 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 25.10.2018 bis einschließlich 26.11.2018 öffentlich
ausgelegt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange gemäß
§ 4a Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Nachdem im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen eingegangen sind und
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange einvernehmlich
abgeschlossen wurde, kann der Satzungbeschluss herbeigeführt werden.
Mit der anschließenden Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB im Amtsblatt tritt die Satzung Nr.
68 in Kraft.
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Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/060/2019
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/060/2019
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die Satzung zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen hat keinen
Einfluss auf die Diversity Relevanz.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
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Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/060/2019
Beschlussvorschlag:
1.
Der Stadtplanungsausschuss beschließt den Erlass der Satzung Nr. 68
"Klingenhofstraße" vom 21.08.2018 zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen der
Baulinienpläne Nr. 1411 vom 22.06.1909, festgesetzt durch Entschließung der Regierung
von Mittelfranken (R.E.)
vom 28.10.1902 (Nr. 28251), sowie der Baulinienplan Nr. 2167
vom 12.03.1910 und der
Baulinienplan Nr. 2615 vom 27.11.1918 festgesetzt durch die
Entschließung der Regierung
von Mittelfranken (R.E.) vom 17.04.1918 (Nr. 4106 a 7) für
ein Gebiet nördlich des
Nordostbahnhofs, östlich der Bessemerstraße und südlich der
Martinstraße unter Hinweis auf
die beigefügte Begründung vom 11.12.2018 mit
Umweltbericht vom 23.08.2018 gemäß § 10
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
2.
Der Stadtplanungsausschuss beschließt ferner, dass der Ausbau der im Bereich der
Satzung
gelegenen Verkehrsflächen den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 1 Abs. 4-7 BauGB entspricht.
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Ö 9
SATZUNG NR. 68
"KLINGENHOFSTRASSE"
zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen der
Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615
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420/3
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Ö 9
Satzung Nr. 68
zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr.
2167 und Nr. 2615 für ein Gebiet nördlich des Nordostbahnhofs, östlich der Bessemerstraße und südlich der Martinstraße
Vom ......................
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom
....................... auf Grund von
§ 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.
Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
folgende
Satzung:
Art. 1
In dem im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bestimmten Teilgebiet der Klingenhofstraße werden die Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411 vom
22.06.1909, festgesetzt durch Entschließung der Regierung von Mittelfranken (R.E.) vom
28.10.1902 (Nr. 28251), der Baulinienplan Nr. 2167 vom 12.03.1910 und der Baulinienplan
Nr. 2615 vom 27.11.1918 festgesetzt durch die Entschließung der Regierung von Mittelfranken (R.E.) vom 17.04.1918 (Nr. 4106 a 7), sowie Abschnitt A, Nr. XV der ortspolizeilichen Bauvorschriften über das Bauen außerhalb der Ringmauern vom 10. Dezember
1925 (Amtsblatt S. 427) aufgehoben.
Der Planteil ist Bestandteil dieser Satzung.
Art. 2
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
Dr. Ulrich Maly
Oberbürgermeister
Ö 9
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DER SATZUNG NR. 68 „KLINGENHOFSTRASSE“
zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und
Nr. 2615 für ein Gebiet nördlich des Nordostbahnhofs, östlich der Bessemerstraße und südlich
der Martinstraße
Stand: 15.01.2019
Abbildung 1:
Quelle:
Nürnberg Luftbild
Hajo Dietz
BEGRÜNDUNG
ZUM VORENTWURF DER SATZUNG NR. 68
„KLINGENHOFSTRASSE“
zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und
Nr. 2615 für ein Gebiet nördlich des Nordostbahnhofs, östlich der Bessemerstraße und südlich
der Martinstraße
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT
3
I.1.
ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
3
I.2.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
4
I.2.1.
STÄDTEBAULICHE SITUATION
4
I.2.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
5
I.2.2.1.
Planungsrechtliche Vorgaben
5
I.2.3.
PLANDARSTELLUNG
6
I.3.
PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN
6
I.4.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
7
I.5.
BETEILIGUNGEN
7
I.6.
KOSTEN
7
II.
UMWELTBERICHT
TEXTTEIL
(STAND
23.08.2018)
2
ALS
GESONDERTER
BEGRÜNDUNG
ZUM VORENTWURF DER SATZUNG NR. 68
„KLINGENHOFSTRASSE“
zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und
Nr. 2615 für ein Gebiet nördlich des Nordostbahnhofs, östlich der Bessemerstraße und südlich
der Martinstraße
I.
PLANBERICHT
I.1.
ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Für das o.g. Gebiet gelten unter anderem planungsrechtliche Festsetzungen der rechtsverbindlichen Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615.
Die Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615 sind im gesamten
Gebiet als obsolet anzusehen. Sowohl die Straßen als auch die Wohnbebauung sind
abweichend dieser Festsetzungen ausgebaut. Mit der Aufhebungssatzung Nr. 68 werden die
Festsetzungen formell aufgehoben. Die Festsetzungen werden im gesamten Gebiet und
nicht nur in den Teilbereichen, in denen sie derzeit rechtsverbindlich sind, aufgehoben.
Hintergrund ist, dass durch mögliche spätere Aufhebungen von Bebauungsplänen bzw.
Planfeststellungen dann die alten Baulinienpläne Nr. 1411 bzw. Nr. 2167 und Nr. 2615 in
diesen Bereichen wieder rechtsverbindlich werden. Hintergrund für die Aufhebung ist die
Notwendigkeit der Abrechnung von Teilen der Klingenhofstraße. Eine Abrechnung ist derzeit
auf Grund der alten Baulinienpläne nicht möglich.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Satzung sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Satzungen ist die Gemeinde. Das Verfahren ist in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt.
Um die Abrechenbarkeit nach § 125 Baugesetzbuch zu ermöglichen, ist es notwendig, das
Satzungsverfahren Nr. 68 durchzuführen und die bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen im o.g. Teilgebiet ersatzlos aufzuheben.
Nach den Vorschriften des § 125 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen
einen Bebauungsplan voraus. Gemäß § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn diese Abweichungen mit den Grundzügen der Planung
vereinbar sind und
1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen
Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen
Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
Da der Ausbau der Verkehrserschließung den planungsrechtlichen Festsetzungen des Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615 nicht entspricht und auch die weiteren Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind, ist die Aufhebung dieser Festsetzungen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich.
Der tatsächliche Ausbau entspricht den Zielsetzungen und Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis
7 BauGB. Mit der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen kann der Ausbau der
Straße abgerechnet werden.
Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird abgesehen, da sich die Aufhebung der
planungsrechtlichen Festsetzungen nicht oder nicht wesentlich auf das Plangebiet und die
Nachbargebiete auswirkt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB). Auch auf die frühzeitige Behördenbeteiligung wird verzichtet. Die Unterlagen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung würden
denen der Behördenbeteiligung entsprechen.
3
I.2.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.2.1.
STÄDTEBAULICHE SITUATION
Abbildung 2:
Quelle:
Lage im Stadtgebiet
Geobasisdaten; © Bayerische Vermessungsverwaltung
Der Bereich der Satzung Nr. 68 liegt im Nordosten des Stadtgebiets. Das Gebiet ist von der
städtebaulichen Entwicklung abgeschlossen bebaut.
4
I.2.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.2.2.1.
Planungsrechtliche Vorgaben
I.2.2.1.a. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Abbildung 3:
Quelle:
Darstellung im Flächennutzungsplan
Stadtplanungsamt Nürnberg
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet zum großen Teil als Mischgebiets- und zum kleinen Teil als Gewerbefläche dargestellt.
I.2.2.1.b. Baulinienplan
Abbildung 4:
Quelle:
Baulinienplan 2167
Stadtplanungsamt Nürnberg
Im Baulinienplan sind im Geltungsbereich Baulinien, Straßenverkehrsflächen, Gehwegsflächen, Bäume sowie Grünflächen festgesetzt. Darüber hinaus die Eisenbahngrenze, sowie
eine Steuergemeindegrenze.
5
I.2.2.1.c. Baulinienplan
Abbildung 5:
Quelle:
Baulinienplan 2615
Stadtplanungsamt Nürnberg
Im Baulinienplan sind im Geltungsbereich Baulinien und Straßenverkehrsflächen sowie Flächen für den Nordbahnhof festgesetzt.
I.2.3.
PLANDARSTELLUNG
Auf die Planbeilage des Baulinienplans Nr. 1411 kann verzichtet werden, da der Baulinienplan Nr. 2167 die vorherigen Baulinien übernimmt oder aufhebt. Aufgrund der vollständigen
Aufhebung zur Regelung der Abrechenbarkeit, muss jedoch auch der Baulinienplan Nr. 1411
aufgehoben und in dem Zuge namentlich genannt werden.
I.3.
PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN
Planerisches Ziel der Satzung Nr. 68 ist die ersatzlose Aufhebung der planungsrechtlichen
Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411 in Verbindung mit den Baulinienplänen Nr. 2167
und Nr. 2615.
Auf die Planbeilage „Aufzuhebende Festsetzungen“ wird verwiesen.
Da der Baulinienplan Nr. 2615 lediglich einen Teilbereich des Geltungsbereiches abdeckt,
bekommt der Baulinienplan Nr. 2167 im restlichen Teilbereich Gültigkeit. Somit müssen
beide Baulinienpläne, in Verbindung mit dem Baulinienplan Nr. 1411, sowie Abschnitt A, Nr.
XV der ortspolizeilichen Bauvorschriften über das Bauen außerhalb der Ringmauern aufgehoben werden.
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung liegt im Bereich zweier sich in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Die Bebauungsplan-Verfahren Nr. 4572 und Nr. 4594 werden
durch die Aufhebung der Baulinienpläne nicht beeinträchtigt, weshalb der Geltungsbereich
keine nachteiligen Auswirkungen auf die weiteren Verfahren haben wird. Nach Aufhebung
der Baulinienpläne werden die Flächen nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Da eine Mischung aus Wohnen, nicht störendem Gewerbe und Gewerbe vorliegt, wird dies im Einzelfall
in Bezug auf den Standort und die Verträglichkeit geschehen müssen.
6
Die Klingenhofstraße hat eine Fahrbahnbreite von sieben Metern. Alle Grundstücke entlang
der Klingenhofstraße, sowie der Martinstraße und der Bessemerstraße im Bereich der Satzung sind an das öffentliche Straßenverkehrsnetz in ausreichender Breite angeschlossen.
An der verkehrlichen Erschließung ändert sich durch die Aufhebung der planungsrechtlichen
Festsetzungen nichts. Der Ausbau entspricht den Zielsetzungen und Anforderungen des § 1
Abs. 4 bis 7 BauGB. Die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen wirkt sich auf
das Planungsgebiet und die Nachbargebiete nicht aus, da das Gebiet abschließend bebaut
ist.
I.4.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Die Satzung Nr. 68 dient der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615, im Bereich zwischen Bessemer-, Martinstraße
und Bahnstrecke Nordostbahnhof - Gräfenberg. Die Baulinienpläne bauen zeitlich
aufeinander auf und korrigieren bzw. vereinfachen planungsrechtliche Festsetzungen des
jeweils älteren Planes. Für alle Schutzgüter gilt, dass sich mit der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen nichts an der Bestandssituation ändert und somit durch
die Planung, wegen des derzeit bestehenden Baurechts, keine erheblichen negativen
Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB zu erwarten
sind. Gleichwohl empfiehlt sich aus umweltfachlicher Sicht (hohe ökologische als auch
insbesondere bioklimatische Bedeutung) ein Erhalt der zentral im Plangebiet gelegenen
Freifläche und im Falle einer Umnutzung des Areals, die Erstellung einer öffentlichen Grünfläche mit erholungsfunktionaler Bedeutung.
I.5.
BETEILIGUNGEN
Auf die frühzeitigen Beteiligungen kann bei der Aufhebung obsoleter Baulinienpläne verzichtet werden.
Die Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange wurde parallel zur öffentlichen
Auslegung durchgeführt.
Die Behördenbeteiligung fand vom 25.10. bis 26.11.2018 statt. In dieser Zeit ging keine
fachliche relevante Stellungnahme ein. Redaktionelle Änderungen wurden in der Begründung, Satzung sowie auf dem Plan berücksichtigt.
Die öffentliche Auslegung fand vom 25.10. bis 26.11.2018 statt. In dieser Zeit ging keine
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit im Stadtplanungsamt ein.
I.6.
KOSTEN
Durch die Satzung Nr. 68 zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen
der Stadt Nürnberg voraussichtlich keine Kosten.
Nürnberg, den 15.01.2019
Stadtplanungsamt
gez. i. V. Faßbender
Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
7
Ö 9
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
Satzung Nr. 68 „Klingenhofstraße“ zur Aufhebung der Baulinienpläne Nr. 1411,
Nr. 2167 und Nr. 2615
Entwurf Umweltbericht Stand: 23.08.2018
Abbildung: Geltungsbereich der Satzung Nr. 68 (Quelle: © Stadt Nürnberg)
1.
Ziel der Satzung, Plangrundlagen
Das Satzungsverfahren Nr. 68 wird eingeleitet, um die planungsrechtlichen Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615 im Bereich zwischen Bessemerund Martinstraße sowie der Bahnlinie Nordostbahnhof – Gräfenberg aufzuheben. Die
Baulinienpläne bauen zeitlich aufeinander auf und korrigieren bzw. vereinfachen planungsrechtliche Festsetzungen des jeweils älteren Planes. Planungsanlass ist ein entgegen den Festsetzungen erfolgter Ausbau der Klingenhofstraße.
Im Rahmen des Verfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht
zu erstellen.
Das Satzungsgebiet ist im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im
Nordwesten als gemischte Baufläche und im Südosten als gewerbliche Baufläche dargestellt. Entlang der Bessemerstraße ist eine U-Bahn-Trasse, im Norden, entlang der Martinstraße, eine übergeordnete Freiraumverbindung und südlich, an das Plangebiet angrenzend, Flächen für Bahnanlagen dargestellt.
Naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete liegen im Planungsgebiet nicht vor. Allerdings wurden im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms
(ABSP) im Randbereich des Nordostbahnhofs ein „regional bedeutsamer Lebensraum“
(ABSP Nr. 483) und auf einer derzeit gartenbaulich genutzten Fläche ein „lokal bedeutsamer Lebensraum“ (ABSP Nr. 468) kartiert.
2.
Bestandsanalyse, Bewertung und konfliktmindernde Maßnahmen
Das Plangebiet zeichnet sich einerseits durch gemischte Nutzung aus Wohnen im Nordwesten und Gewerbe im Süden aus, andererseits befinden sich im Norden des Plangebiets Grünflächen, wovon der größte Teil gartenbaulich genutzt wird. Bei dem kleineren
Teil im Kreuzungsbereich von Klingenhofstraße und Martinstraße handelt es sich um eine
mit Bäumen bestandene Fläche in öffentlicher Hand, die eingezäunt und nicht öffentlich
zugänglich ist.
Fläche, Boden, Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Innenbereich. Gemäß den Festsetzungen der Baulinienpläne besteht bereits Baurecht. Formal ist somit kein weiterer Flächenverbrauch im Falle einer
baulichen Entwicklung der Gartenbaufläche nach Aufhebung der Festsetzungen gegeben. Gleichwohl würde sich der Versiegelungsgrad, der in diesem Bereich mit 1 – 30 %
gering ist, erhöhen. Dier weitgehend intakten ökologischen Bodenfunktionen würden eingeschränkt werden. Im bebauten Bereich des Plangebiets ist der Versiegelungsgrad
hoch und liegt bei 70 – 100 %. Die Böden weisen kaum intakte ökologische Bodenfunktionen auf. Das Grundwasser ist in Tiefen zwischen 3 und 5 m anzutreffen. Es liegen keine
Oberflächengewässer vor. Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet
und nicht in einem Wasserschutzgebiet. Im Plangebiet sind vier Altlastenverdachtsflächen bekannt, für die aktuell kein Handlungsbedarf besteht. Die Schutzgüter Fläche wie
auch Boden und Grundwasser haben aufgrund der Vorbelastung im bebauten Bereich
eine geringe ökologische Bedeutung und Wertigkeit, im Bereich der Gartenbaufläche eine hohe ökologische Bedeutung, sodass ein Erhalt der Freifläche empfehlenswert ist.
Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind durch das bestehende
Baurecht keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Grundwasser zu
erwarten.
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft
Innerhalb des Plangebietes sind die vielfältigen Gehölzstrukturen im Bereich privater
Freiflächen und die Straßenbäume entlang der Klingenhofstraße und der Martinstraße
ortsbildprägend und ökologisch wertvoll, da sie vielfältige Lebensräume für die Tierwelt
bieten und insgesamt die Biodiversität im Plangebiet fördern. Darüber hinaus bewirken
sie klimatische Verbesserungen des Wohnumfeldes und sind grundsätzlich erhaltenswert.
Das Planungsgebiet hat im Bereich der gartenbaulich genutzten Grünfläche, die relativ
extensiv bewirtschaftet wird, für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt und
Landschaft eine hohe, im übrigen Plangebiet eine geringe ökologische Bedeutung, sodass ein Erhalt der Freifläche empfehlenswert ist.
Die Aufhebung der Baulinienpläne hat wegen des derzeit bestehenden Baurechts keine
Auswirkungen auf den Bestand der vorhandenen Vegetation, die Tierwelt, die biologische
2 von 8
Vielfalt und die Landschaft, gleichwohl wird zum langfristigen Erhalt der Grünfläche ihre
planungsrechtliche Sicherung empfohlen. Gilt Planungsrecht nach §34 BauGB unterliegt
der Baumbestand dem satzungsgemäß bestimmten Schutz gemäß Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg. Ebenso gelten die Verbote des gesetzlichen Artenschutzes
nach §44 Abs. 1 BNatSchG.
Menschliche Gesundheit (Erholung, Lärm, Störfallvorsorge)
Die im Geltungsbereich vorhandenen öffentlichen Grünflächen weisen keine erholungsfunktionale Bedeutung auf. Diese beschränkt sich auf private Grünflächen, sodass dem
Schutzgut Erholung in dem Plangebiet zurzeit eine geringe Bedeutung zukommt. Der
Fortbestand der privaten Grünflächen wird durch die Aufhebung der Baulinienpläne und
des bestehenden Baurechts nicht berührt. Aus erholungsfachlicher Sicht besteht mit der
Gartenbaufläche im Plangebiet ein Flächenpotenzial zur Errichtung einer öffentlichen
Grünfläche mit erholungsfunktionale Bedeutung und Aufwertung des Stadtraumes.
Die Aufhebung der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung der Satzung Nr. 68 für den Lärmschutz (Verkehr
und Gewerbe) und die Störfallvorsorge ohne Belang. Negative Auswirkungen sind somit
durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf das Schutzgut menschliche Gesundheit (in Bezug auf Erholung, Lärm und Störfallvorsorge) nicht zu erwarten.
Luft, Abfall, Klima, Sach- und Kulturgüter, Wechselwirkungen
Die Aufhebung des Baulinienplans Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung für die Lufthygiene und den Bereich Abfall ohne
Belang.
Die bioklimatische Situation ist im Satzungsgebiet und seinem Umfeld weniger günstig.
Das Temperaturfeld befindet sich im Bereich der Grünfläche mit 19-20°C auf einem mittlerem Niveau und steigt in benachbarten Bereichen innerhalb als auch außerhalb des
Satzungsgebietes an. Somit kommt der Grünfläche eine hohe bioklimatische Bedeutung1
zu und es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung wie
sie mit einer baulichen Entwicklung verbunden sein würde. Für das Schutzgut Klima hat
die vorgesehene Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen wegen des derzeit
bestehenden Baurechts keine Auswirkungen. Gleichwohl ist ein dauerhafter Erhalt der
Gartenbaufläche als Grünfläche und ihre planungsrechtliche Sicherung empfehlenswert.
Für das Schutzgut Sach- und Kulturgüter als auch für Wechselwirkungen der Schutzgüter
ist die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen ohne Belang.
Umweltauswirkungen und konfliktmindernde Maßnahmen
Durch die geplante Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umweltbelange und das Schutzgut Sach- und Kulturgüter. Konfliktmindernde Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
1 Planungshinweiskarte, Geonet: Stadtklimagutachten 2014
3 von 8
3.
Methodik – geprüfte Alternativen – Maßnahmen zur Überwachung
Eine Geländebegehung fand am 25.06.2018 statt. Standort- und Planungsalternativen
wurden nicht vorgelegt. Konfliktmindernde Maßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
4.
Zusammenfassung
Die Satzung Nr. 68 dient der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Baulinienpläne Nr. 1411, Nr. 2167 und Nr. 2615, im Bereich zwischen Bessemer-, Martinstraße und Bahnstrecke Nordostbahnhof - Gräfenberg. Die Baulinienpläne bauen zeitlich
aufeinander auf und korrigieren bzw. vereinfachen planungsrechtliche Festsetzungen des
jeweils älteren Planes. Für alle Schutzgüter gilt, dass sich mit der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen nichts an der Bestandssituation ändert und somit durch
die Planung, wegen des derzeit bestehenden Baurechts, keine erheblichen negativen
Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB zu erwarten
sind. Gleichwohl empfiehlt sich aus umweltfachlicher Sicht (hohe ökologische als auch
insbesondere bioklimatische Bedeutung) ein Erhalt der zentral im Plangebiet gelegenen
Freifläche und im Falle einer Umnutzung des Areals, die Erstellung einer öffentlichen
Grünfläche mit erholungsfunktionaler Bedeutung.
Der vorliegende Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und wird bei
Bedarf im weiteren Verfahren fortgeschrieben.
Nürnberg, den 23.11.2018
Umweltamt / Umweltplanung
i.A. Wellmann
i.A. Büttner (-3643)
4 von 8
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013:
Mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden, d.h. der
Flächenverbrauch soll verringert und einer
Innenverdichtung Vorrang gegeben werden.
Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich
oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen
zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung
zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand,
Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die
erneute Inanspruchnahme bereits bebauter
Flächen sowie die Bebauung unbebauter
Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz des
LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen zu bewahren.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs für
Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept
(InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet
Leit-linien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die Gemeinschaftsaufgabe Wasser.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG
geregelt. Aussagen zum Natura 2000Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis
36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum
speziellen Artenschutz unterliegen nicht der
Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
(siehe auch Kapitel 4).
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am
1. April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte des Artenschutzes und des Biotopverbunds sowie des Ziels der Erhaltung von
5 von 8
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei
der Trassierung von Verkehrswegen und der
Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel
festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als
Netz verbundener Biotope zu sichern. Der
Biotop-verbund dient u.a. der dauerhaften
Sicherung der Populationen wildlebender
Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger
ökologischer Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen
sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist. Der LAP soll die Lärmprobleme
und -auswirkungen regeln und die ruhige
Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms
schützen.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm – TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie
der Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für
Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des
BImSchG (Zweiter Teil) unterliegen im bau/immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene
Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm fest,
die am Immissionsort in der Summe nicht
überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen die Grenze der
Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm,
da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen
treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach BImSchG
nicht bedürfen. Sie legt gebietsbezogene
Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die
am Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der
Sport- anlagenlärmschutzverordnung bestimmen die Grenze der Abwägung für
Sportlärm, da ein Bebauungsplan keine
Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern soll die 18. BImSchV
auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden.
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste und Kirchweihen Anwendung finden.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche
von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in
der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
legt u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher
Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als
sozialadäquat hinzunehmen sind. Das
KJG lockert für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft
gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahmenübersicht des bestehenden Luftreinhalte-/ Aktionsplans (2004) sowie dessen 1.
Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger
Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante)
relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die
Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen
überwiegend das Schutzgut „Menschliche
Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen
auch auf den Schutz der Vegetation.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Baulandbeschluss (2017):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7j (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge
i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Abs. 1 BImSchG in den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Weiteren besteht nunmehr
die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der
nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den
Buchstaben a bis d und i.
Klima
BauGB § 1 Abs. 5 und 6:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe
im Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni
2011 hat der Bundestag die Novellierung des
BauGB durch das „Gesetz zur Förderung
des Klimaschutzes bei der Entwicklung in
den Städten und Gemeinden“ beschlossen
(BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange
des Klimaschutzes und der Anpassung an
den Klimawandel sind dadurch erweitert
worden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen,
den Klimaschutz und die Klimaanpassung,
insb. auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.
BauGB § 1a Abs. 5:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) v. 19.05.2010:
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2018
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum
und des Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG):
Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer
anteiligen Nutzung von regenerativen Energien verpflichtet.
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für
den Neubau zu erreichen.
EnEV:
Die neue Energieeinsparverordnung ist am
01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energetischen Anforderungen an Neubauten sind
zum 01. Januar 2016 weiter angehoben
worden und sind ein wichtiger Zwischenschritt
hin
zum
EUNiedrigstenergiegebäudebestand, der ab
spätestens 2021 gilt.
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsund Umweltausschusses v. 26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und
einer Planungshinweiskarte dargestellt.
Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-2020-20-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden.
Zur Anpassung an den Klimawandel werden
die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit
8 von 8
Ö 10
Sitzungsvorlage
OBM/016/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und
Arbeit
13.02.2019
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss-Auflage
Betreff:
Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)
hier: Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2019 - Sonntagsverkaufsverordnung
Sachverhalt (kurz):
Anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Gemeinden jährlich an
höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen für bis zu fünf Stunden
zulassen. Seit dem Jahr 2010 wurden für die Südstadt und das übrige Stadtgebiet jeweils zwei
getrennte Verkaufssonntage festgesetzt. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 11.11.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016 sowie dreier
Umfragen im Jahr 2015 wurde die bisherige Regelung den in den Urteilen aufgestellten
Anforderungen angepasst. Ab dem Jahr 2017 wurde dann nur noch ein Verkaufssonntag für
die Altstadt anlässlich des Altstadtfestes/Herbstmarktes und für die Südstadt anlässlich des
Maifestes auf dem Aufseßplatz zugelassen. Diese Regelung soll auch in der Zukunft
beibehalten werden.
Nach Abstimmung in der Nachbarschaftskonferenz der Städteachse werden für das Jahr 2019
unter Berücksichtigung der kirchlichen Feiertage folgende verkaufsoffene Sonntage
vorgeschlagen:
- 19.05.2019 anlässlich des Maifestes am Aufseßplatz für das Gebiet der Südstadt
- 15.09.2019 anlässlich des Altstadtfestes/Herbstmarktes für das Gebiet der Altstadt
Für die Festlegung der Termine muss die Sonntagsverkaufsverordnung 2019 neu beschlossen
werden.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
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Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage OBM/016/2019
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Aufgrund der Beschäftigtenstruktur im Einzelhandel sind überdurchschnittlich
Frauen, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen im
Umfang von 5 h plus Wegezeit betroffen.
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Stadt Nürnberg
4.
Sitzungsvorlage OBM/016/2019
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
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Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage OBM/016/2019
Gutachtenvorschlag:
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen 2019 (Sonntagsverkaufsverordnung 2019 - SoVerkVO 2019)
und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom
13.02.2019 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen in 2019 (Sonntagsverkaufsverordnung 2019 – SoVerkVO)
beschlossen.
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Ö 10
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 13.02.2019
Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2019 – Sonntagsverkaufsverordnung (SoVerkV)
1. Rechtsgrundlage
Nach § 14 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) dürfen Gemeinden anlässlich von Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich höchstens vier verkaufsoffene Sonn- und
Feiertage festsetzen, an denen Verkaufsstellen bis zu fünf Stunden öffnen können. Die
Öffnungszeiten müssen außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen und spätestens um
18:00 Uhr enden.
2. Bisherige Regelungen in Nürnberg
Seit dem Jahr 2010 wurden in Nürnberg jeweils zwei getrennte Verkaufssonntage für einen Teil
der Südstadt zum Maifest bzw. zum Herbstvolksfest sowie für das übrige Stadtgebiet zum
Ostermarkt und zum Altstadtfest/Herbstmarkt genehmigt. Damit wurde die gesetzlich
höchstzulässige Anzahl von vier verkaufsoffenen Sonntagen ausgeschöpft.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016 führten dazu, dass die bisherige Regelung überarbeitet werden
musste. Insbesondere muss nunmehr beachtet werden, dass zwischen der Veranstaltung und dem
Gebiet, in dem die Ladenöffnung zugelassen werden soll, ein enger räumlicher Zusammenhang
besteht. Daher wurde ab dem Jahr 2017 nur noch eine Sonntagsöffnung anlässlich des Maifestes
in der Südstadt und eine anlässlich des Altstadtfestes/Herbstmarktes in der Altstadt zugelassen.
Die Gebiete, in denen die Sonntagsöffnung möglich ist, wurden zudem erheblich verkleinert. Das
Gebiet der Südstadt wurde nahezu halbiert. Anstelle des übrigen Stadtgebietes zum
Altstadtfest/Herbstmarkt wurde die Fläche auf die Altstadt innerhalb des historischen Mauerrings
begrenzt.
3. Anhörung von Verbänden, Organisationen und Kirchen
Das Ordnungsamt hat eine Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen sowie der
Kirchen durchgeführt. Dabei ergaben sich gegenüber den Vorjahren keine neuen Positionen. Die
Katholische Betriebsseelsorge, der kirchliche Dienst in der Arbeitswelt der Evang.-Luth. Kirche in
Bayern (kda Kirche+Arbeit) sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnen verkaufsoffene
Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen ab. In diesem Zusammenhang bringt der Deutsche
Gewerkschaftsbund wie auch die Katholische Betriebsseelsorge vor, dass sie auch einer langen
Einkaufsnacht skeptisch gegenüberstehen. Seitens des Handelsverbandes Bayern e.V. wird der
Erlass der Sonntagsverkaufsverordnung außerordentlich begrüßt.
4. Verkaufsoffene Sonntage 2019
Es wird vorgeschlagen, die Regelung des Jahres 2018 für das Jahr 2019 fortzuführen. Die
Termine für das Jahr 2019 wurden in der Nachbarschaftskonferenz mit Erlangen, Fürth und
Schwabach abgestimmt. Für Nürnberg wurden folgende Termine festgelegt:
-
19.05.2019 anlässlich des Maifestes am Aufseßplatz für die Südstadt
15.09.2019 anlässlich des Altstadtfestes/Herbstmarkt für die Innenstadt
Zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage muss die Sonntagsverkaufsverordnung neu
erlassen werden.
Nürnberg, 04.12.2018
Ordnungsamt
Ö 10
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in 2019
(Sonntagsverkaufsverordnung 2019 – SoVerkVO 2019)
Vom ............................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Verordnung über
die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom
28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2018
(GVBl. S. 745), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Südstadtsonntag
§ 2 Altstadtsonntag
§ 3 Inkrafttreten
§1
Südstadtsonntag
Aus Anlass des Maifestes auf dem Aufseßplatz dürfen Verkaufsstellen innerhalb des durch folgende Verkehrswege begrenzten Gebietes am 19.05.2019 zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein:
Bahnlinie zwischen Marientunnel und Kreuzung An den Rampen/Gibitzenhofstraße/Untere
Mentergasse, Gibitzenhofstraße, Pfälzerstraße, Schuckertstraße, Gudrunstraße, Wodanstraße,
Platz der Opfer des Faschismus, Hainstraße, Regensburger Straße. Satz 1 gilt auch für die
Verkaufsstellen, die an die dem Gebiet zugewandte Seite der genannten Straßen angrenzen.
§2
Altstadtsonntag
Aus Anlass des Altstadtfestes und des Herbstmarktes dürfen Verkaufsstellen innerhalb der
Nürnberger Altstadt (umfasst durch die Straßen Vestnertorgraben, Maxtor, Maxtorgraben,
Rathenauplatz,
Laufertorgraben,
Marientorgraben,
Königstorgraben,
Bahnhofsplatz,
Frauentorgraben, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben) am 15.09.2019 zwischen 13 Uhr
und 18 Uhr geöffnet sein. Satz 1 gilt nur für die Verkaufsstellen, die innerhalb des durch die
aufgeführten Straßen begrenzten Gebietes liegen.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Ö 11
Sitzungsvorlage
SÖR/075/2019
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb
Öffentlicher Raum (SÖR)
20.02.2019
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.02.2019
öffentlich
Beschluss-Auflage
Betreff:
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg
(ServicebetriebsS – SÖRS)
hier: Satzungsänderung
Anlagen:
Entwurf Änderungssatzung
Sachverhalt (kurz):
Die Betriebssatzung des Servicebetriebs Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖRS) wurde mit der
Gründung des Servicebetriebs Öffentlicher Raum erlassen und trat zum 01. Januar 2009 in
Kraft.
Aufgrund von Änderungen des Vergaberechts ist § 5 Abs. 3 Nr. 6 SÖRS (Bezeichnungen der
Vergaberechtsvorschriften) nicht mehr aktuell. Um künftig redaktionelle Änderungen aufgrund
von Umbenennungen zu vermeiden, entfällt die Nennung der Vorschriften des Vergaberechts.
Zusätzlich wurden die Konzessionen aufgenommen, die erst mit der Vergaberechtsnovellierung
geregelt wurden.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
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Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage SÖR/075/2019
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die neue Formulierung bezüglich der vergaberechtlichen Begriffe hat keine
Diversity-Relevanz.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
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Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage SÖR/075/2019
Gutachtenvorschlag – Werkausschuss SÖR am 20.02.2019:
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServicebetriebsS – SÖRS) und empfiehlt dem
Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag – Beschlussauflage Stadtrat am 27.02.2019:
Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses (SÖR) vom 20.02.2019 wird der Erlass
der beiliegenden Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum
Nürnberg (ServicebetriebsS – SÖRS) beschlossen.
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Anlage
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (ServicebetriebsS – SÖRS) vom 18. Dezember 2008 (Amtsblatt S. 525), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Juli 2018 (Amtsblatt S. 296)
Vom ...............
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796),
zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260), folgende
Satzung:
Art. 1
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen und Konzessionen, wenn der Wert
250.000,-- Euro bzw. bei Bauleistungen 500.000,-- Euro und bei freiberuflichen Dienstleistungen 100.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen);“.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Ö 11