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Synopse NeufassungSatzungStSR

Anlage · 23.07.2026 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Sozialausschuss Haushalt & Finanzen Soziales & Gesundheit Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage: ____ zur Sitzung des Sozialausschusses vom 23.07.2026

Neufassung der „Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS)“

– Synopse –

Satzung in der geltenden Fassung Neufassung der Satzung Anmerkungen
S A T Z U N G über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung-StSRS) Vom 1. April 2023 (Amtsblatt S. 130) Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), folgende Satzung: S A T Z U N G über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) Vom ……………. (Amtsblatt S. …..) Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 637), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates (1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu § 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates (1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu
seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden. (3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevante Fragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. (5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. (6) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so im Sinne des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts (SPGK) der Stadt Nürnberg mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden. (3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevante Fragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. Die Delegierten üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Parteipolitische, konfessionelle oder sonstige weltanschauliche Interessen dürfen die Arbeit des Stadtseniorenrates nicht bestimmen. (5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. Eine Antwort soll spätestens innerhalb von neun Monaten erfolgen. (6) Der Vorstand erhält Zugang zu den Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Der Zugang erfolgt in digitaler Form. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. Im Bezugnahme auf SPGK der Stadt Nbg Konkretisierung Neutralitätsklausel: Niederschrift der Beantwortungsfrist (in Anlehnung an die Stadtratsgeschäftsordnung §25, Abs. 1). Berücksichtigt Digitalisierung
im
Sinne des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts
(SPGK) der Stadt Nürnberg

Bezugnahme auf SPGK der

Stadt Nbg

Konkretisierung

Neutralitätsklausel:

Niederschrift der

Beantwortungsfrist (in

Anlehnung an die

Stadtratsgeschäftsordnung

§25, Abs. 1).

Berücksichtigt Digitalisierung

Delegierten üben ihr Amt unabhängig und frei von

Weisungen aus. Parteipolitische, konfessionelle

oder sonstige weltanschauliche Interessen dürfen

die Arbeit des Stadtseniorenrates nicht bestimmen.

Eine
Antwort soll spätestens innerhalb von neun
Monaten erfolgen.

Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzungen des

Stadtrates und seiner Ausschüsse. Der Zugang

erfolgt in digitaler Form.

Verhinderungsfall tritt ein vom Vorsitzenden Regelung im
benanntes Mitglied des Stadtseniorenrats ein. Verhinderungsfall
§ 2 Organe des Stadtseniorenrates Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand § 2 Organe des Stadtseniorenrates Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand
§ 3 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen; 2. religiöse Gruppierungen; 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit; 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime; 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e.V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein. (2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich - sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist - bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind verpflichtet, die Arbeit des Stadtseniorenrates nach besten Kräften zu fördern, an § 3 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen; 2. religiöse Seniorengruppierungen; 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände und Vereine mit spezieller Seniorenarbeit 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime. 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e.V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein. (2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich - sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist - bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind angehalten, die Arbeit des Stadtseniorenrates zu fördern und an den Sitzungen
Begriffliche Differenzierung
Zu Abs. 3:
Von einer Verpflichtung der
Mitglieder soll aufgrund der
ehrenamtlichen Tätigkeit und
eventueller ggfs. auch
unerwarteter Herausforderungen,
die mit dem Alter einhergehen
können, verzichtet werden. „Nach
besten Kräften“ ist nicht
zwingend an dieser Stelle zu
nennen.
den Sitzungen der Delegiertenversammlung, in den Arbeitskreisen und, soweit vertreten, im Vorstand aktiv teilzunehmen. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist. (4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle des oder der ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter. Ist in der Gruppe, der die ausgeschiedene Delegierte oder der ausgeschiedene Delegierte angehört, keine Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter vorhanden, so ist eine Delegierte oder ein Delegierter nach den für die betroffene Gruppe für die Delegiertenwahl gültigen Regeln nachzuwählen. Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht folgende Personen teilnehmen: zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Referats für Jugend, Familie und Soziales, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sechs Nürnberger Wohlfahrtsverbände der Delegiertenversammlung sowie in den Fachausschüssen aktiv teilzunehmen. Soweit sie dem Vorstand angehören, sollen sie sich dort ebenfalls aktiv einbringen und den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 Folge leisten. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist. (4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle des oder der ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter aus dem allgemeinen Ergänzungs-Pool gemäß § 4 Abs. 6. Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen: 1) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Referats für Jugend, Familie, Senioren und Soziales, Neuer Begriff für Arbeitskreis.
Bessere Lesbarkeit durch
Aufteilung in zwei Sätze.
Hinweis auf Neutralitätsklausel.
Alte Regelung (Nachwahl von
Ersatzdelegierten) in der
Praxis nicht umsetzbar. Wird
nun berücksichtigt mit der
Neuregelung durch
„Ergänzungs-Pool“ in § 4 Abs.
6 bzw. in den
Ausführungsbestimmungen
Teil I zur Delegiertenwahl
in § 13.
Strukturierte Gliederung

der Delegiertenversammlung sowie in den

Fachausschüssen aktiv teilzunehmen. Soweit sie dem

Vorstand angehören, sollen sie sich dort ebenfalls aktiv

einbringen und den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 Folge

leisten.

(Arbeiterwohlfahrt, Bayerisches Rotes Kreuz, Caritasverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Israelitische Kultusgemeinde, Stadtmission), sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrats. 2) jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Nürnberger Wohlfahrtsverbände: – Arbeiterwohlfahrt, – Bayerisches Rotes Kreuz, – Caritasverband, – Paritätischer Wohlfahrtsverband, – Israelitische Kultusgemeinde, – Stadtmission, 3) jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, des Behindertenrates sowie des (Nürnberger) Bündnisses für Familie. Erweiterung des beratenden Kreises um Vertretungen aus Behindertenrat und Bündnis für Familie (Generationendialog)
§ 4 Wahl der Delegiertenversammlung (1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrates geregelt. (2) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (3) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. (4) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die § 4 Wahl der Delegiertenversammlung (1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) gemäß § 11 geregelt. (2) (3) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (4) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. Unmissverständlicher Verweis; vgl. neuen § 11)

Erweiterung des beratenden

Kreises um Vertretungen

aus Behindertenrat und

Bündnis für Familie

(Generationendialog)

Unmissverständlicher Verweis;

vgl. neuen § 11)

Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat) angehören. Wählbar ist nicht, wer nach Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (5) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie und Soziales durchgeführt. (7) Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl. Dabei soll die Vielfalt der Seniorenvereinigungen und –einrichtungen innerhalb der Gruppen nach § 3 gewährleistet sein. (5) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat) angehören. Wählbar ist nicht, wer gemäß Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (6) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind nach Möglichkeit in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (7) Die Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen Ergänzungspool zusammengefasst. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) geregelt. (8) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales durchgeführt. (9) Die Ausführungsbestimmungen (Teil I) sollen die Vielfalt der Seniorenvereinigungen und -einrichtungen innerhalb der Gruppen gemäß § 3 gewährleisten. Praxisbezug: Ehrenamtsrekrutierung zeigt sich in verfassten Seniorengruppierungen (v.a. in der Gruppe2/religiös) zunehmend schwieriger. „Nachwuchs“ ist eher über „freiere“ Wege in den StSR wie etwa über die SIN zu gewinnen (Bedingungen einer SIN-Mitgliedschaft: kein politisches Mandat; Aufnahme nach schriftl. Antrag und Zustimmung des Vorstands; SIN- Grundsatz: unabhängig von Politik, Kirchen und Verbänden) Neue Pool-Regelung Vgl. Ausführungsbestimmungen I, § 13. geänderte Nummerierungen Der Erlass der Ausführungsbestimmungen ist neu in § 11 geregelt.
§ 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung beschließt über Angelegenheiten älterer Menschen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands; § 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung beschließt über Angelegenheiten älterer Menschen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands;

Praxisbezug:

Ehrenamtsrekrutierung zeigt sich

in verfassten

Seniorengruppierungen (v.a. in

der Gruppe2/religiös) zunehmend

schwieriger. „Nachwuchs“ ist

eher über „freiere“ Wege in den

StSR wie etwa über die SIN zu

gewinnen (Bedingungen einer

SIN-Mitgliedschaft: kein

politisches Mandat; Aufnahme

nach schriftl. Antrag und

Zustimmung des Vorstands; SIN-

Grundsatz: unabhängig von

Politik, Kirchen und Verbänden)

Neue Pool-Regelung

Vgl. Ausführungsbestimmungen

I, § 13.

geänderte Nummerierungen

Der Erlass der

Ausführungsbestimmungen ist

neu in § 11 geregelt.

Die Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen

Ergänzungspool zusammengefasst. Näheres ist in den

Ausführungsbestimmungen (Teil I) geregelt.

2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten. 2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten.
§ 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung (1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen. (2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig. (3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung nach § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5. (4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie und Soziales zuzuleiten. § 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung (1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen. (2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig. (3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung gemäß § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5. (4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und in digitaler Form den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales zuzuleiten.
Weiterleitung der Protokolle
an Ref. V über die
Dienststellenleitung (SenA)
(5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 7 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. (5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 6 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. Anpassung Paragraphen- Nummerierung.
§ 7 Arbeitsausschüsse Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen. Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden. § 7 Arbeitsausschüsse Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen. Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden.
In der Praxis fand die Bildung
von Arbeitsausschüssen
keinerlei Anwendung.
Paragraph kann ersatzlos
gestrichen werden.
§ 8 Arbeitskreise (1) Arbeitskreise werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Arbeitskreise. (2) Die Arbeitskreise werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates. § 7 Fachausschüsse (1) Fachausschüsse werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Fachausschüsse. (2) Die Fachausschüsse werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates. Geänderte Nummerierung Umbenennung „Arbeitskreis“ in „Fachausschuss“ Umbenennung „Arbeitskreis“ in „Fachausschuss“ Geänderte Nummerierung
Umbenennung „Arbeitskreis“
in „Fachausschuss“
Umbenennung „Arbeitskreis“
in „Fachausschuss“
§ 9 Der Vorstand (1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus folgenden Personen besteht: 1. einer oder einem Vorsitzenden; 2. einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter; § 8 Der Vorstand (1) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand gehören an: 1. die oder der Vorsitzende, 2. die oder der stellvertretende Vorsitzende, 3. die Schriftführerin oder der Schriftführer, Geänderte Nummerierung Umformulierung

Anpassung Paragraphen-

Nummerierung.

§ 7

Arbeitsausschüsse

Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand

können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind

Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen.

Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur

beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden.

Geänderte Nummerierung

Umformulierung

  1. die oder der Vorsitzende,

  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende,

  3. die Schriftführerin oder der Schriftführer,

3. einer Schriftführerin oder einem Schriftführer; 4. einer oder einem Medienbeauftragten und 5. den Arbeitskreissprecherinnen und Arbeitskreissprechern. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (5) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 8 bis 11 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. 4. die Pressesprecherin oder der Pressesprecher sowie 5. die Leiterinnen und Leiter der Fachausschüsse. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Die Beschlüsse des Vorstands sind in digitaler Form dem jeweils zuständigen Referat zuzuleiten. (5) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (6) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 7 bis 9 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. Umbenennung
Medienbeauftragte*r zu
Pressesprecher*in;
Umbenennung
Arbeitskreissprecher*innen zu
Fachausschussleiter*innen
Aus § 10 Zusammenarbeit
entnommen und umformuliert.
§ 10 kann somit ersatzlos
gestrichen werden.
Anpassung der Absatz-
Nummerierung
Geänderte Paragraphen-
Nummerierung aufgrund
Streichung von §7 und §10
(§ 7 Fachauschüsse bis
(7) Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil II) gemäß § 11 geregelt. § 9 Geschäftsführung) Eindeutiger Verweis, der bislang fehlte.
§ 10 Zusammenarbeit (1) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. (2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat zugeleitet. § 10 Zusammenarbeit (1) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. (2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat zugeleitet. §10 entfällt ersatzlos Abs. 1 ist bereits in § 1 Abs. 6 verankert. Abs. 2 in § 6 Abs. 4 (Delegiertenversammlung) sowie in § 8 Abs. 4 (Vorstand) geregelt.
§ 11 Geschäftsführung Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. § 9 Geschäftsführung Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Geänderte Nummerierung aufgrund Streichung von § 7 und 10.
§ 12 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen. § 10 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen. Geänderte Nummerierung aufgrund Streichung von § 7 und 10.

§ 9 Geschäftsführung)

Eindeutiger Verweis, der

bislang fehlte.

§ 10

§10 entfällt ersatzlos

Abs. 1 ist bereits in § 1 Abs. 6

verankert.

Abs. 2 in § 6 Abs. 4

(Delegiertenversammlung)

sowie in § 8 Abs. 4 (Vorstand)

geregelt.

Zusammenarbeit

(1) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen

öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder

der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten

auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als

Sachverständige angehört zu werden.

(2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des

Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat

zugeleitet.

Geänderte Nummerierung

aufgrund Streichung

von § 7 und 10.

Geänderte Nummerierung

aufgrund Streichung

von § 7 und 10.

§ 11 Ausführungsbestimmungen Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrats (Teil I) und zur Wahl des Vorstandes des Stadtseniorenrats (Teil II). Neu hinzugefügter Paragraph,
um zu regeln, dass die
gesamten Ausführungs-
bestimmungen (Teil I und Teil
II) vom SozA erlassen
werden. Bislang blieb es
unklar, wie mit Teil II
vorzugehen ist (vgl. alte
Satzung §4 Abs. 7)
§ 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2023 (Bekanntmachung im Amtsblatt Ausgabe 07/2023, Seite 130/131 vom 29.03.2023) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratssatzung-StSRS) vom 01.03.2014 (Amtsblatt Ausgabe 03/2014, Seite 28/29 vom 05.02.2014) außer Kraft. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 29. Januar 2014 (Amtsblatt S. 28), geändert durch Satzung vom 17. März 2023 (Amtsblatt S. 130), außer Kraft. Geänderte Nummerierung aufgrund hinzugefügten § 11. Anpassung/Aktualisierung
Geänderte Nummerierung
aufgrund hinzugefügten § 11.
Anpassung/Aktualisierung

Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen

zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrats (Teil I) und

zur Wahl des Vorstandes des Stadtseniorenrats (Teil II).

Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den

Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg

(Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 29. Januar 201

(Amtsblatt S. 28), geändert durch Satzung vom 17. März

2023 (Amtsblatt S. 130), außer Kraft.

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