Beilage: 4.1 zur Sitzung des Sozialausschusses vom 23.07.2026
Sachverhaltserklärung – Neufassung der „Satzung über den Stadtseniorenrat
der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS)“
Kurzfassung: Die vorgelegte Neufassung fasst zahlreiche redaktionelle, strukturelle und materielle Änderungen zusammen und ist wegen der Vielzahl der Änderungen als Neufassung vorzulegen.
Hintergrund
Seit 1995 wird im Rhythmus von vier Jahren ein neuer Stadtseniorenrat für Nürnberg gewählt. Die 70-köpfige Delegiertenversammlung des Stadtseniorenrates setzt sich gemäß § 3 der Satzung über den Stadtseniorenrat aus jeweils 10 Delegierten folgender Gruppen zusammen:
- stadtteilbezogene Altenclubs, Seniorengruppen 2. religiöse Seniorengruppierungen 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit 6. Arbeitsgemeinschaft Bewohnendenvertretungen und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime 7. Senioren-Initiative Nürnberg e.V. (SIN)
Grundsätzlich wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren, eine Ausnahme bilden hier die Mitglieder der Gruppe 6, die als Bewohnerfürsprechende auch jünger sein können und deren Wohnsitz auch außerhalb des Stadtgebietes Nürnberg liegen kann. Entscheidend ist hier, dass das Heim für deren Bewohner und Bewohnerinnen sie sprechen, im Stadtgebiet Nürnberg liegt.
Gewählt werden die Delegierten von den jeweils einer Gruppe zugeordneten Seniorenvereinigungen und -initiativen.
Der Stadtseniorenrat ist ehrenamtlich tätig und setzt sich mit dem „Blick der Älteren“ für die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt ein. Das Gremium wirkt bei Planungen und Maßnahmen mit, die die ältere Generation betreffen und dient als Ansprechpartner für Stadtrat, Stadtverwaltung, soziale Einrichtungen und Verbände.
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- Ausgangslage / Anlass:
Die geltende Satzung (Stand 01.04.2023) wurde in vielen Punkten überarbeitet. Zahlreiche Anregungen und Wünsche des Stadtseniorenrats sind in die Bearbeitung mit eingeflossen. Die Neufassung aktualisiert interne Regelungen zur Zusammensetzung, Wahl und Arbeitsweise des Stadtseniorenrates. Zu den praxisrelevanten Gründen für die nötigen Änderungen zählen rückläufige Meldungen von Kandidierenden und Wahlberechtigten, Nichtnutzung bestimmter Regelungen (z.B. Arbeitsausschüsse), für die Gremienarbeit überholte verwendete Begrifflichkeiten (z.B. Arbeitskreise / Arbeitskreissprecher/innen) sowie der Bedarf an zusätzlichen digitalen Arbeits- und Kommunikationswegen.
2. Wesentliche Änderungen
(Kernpunkte, Begründung und erwartete Wirkung)
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen an der Satzung teils in Stichpunkten dargestellt:
(1) Verweis und Bezugnahme auf das städtische Seniorenpolitische Gesamtkonzept (SPGK) (§ 1 Abs. 2): Die Mitwirkung des Stadtseniorenrats wird explizit auf das SPGK bezogen, um die Arbeit konzeptionell einzuordnen. Wirkungsprognose: bessere Abstimmung mit städtischer Seniorenpolitik.
(2) Neutralitätsklausel und Unabhängigkeit (§ 1 Abs. 4): Konkretisierung, dass Delegierte ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen ausüben; parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Interessen dürfen die Arbeit nicht bestimmen. Wirkungsprognose: Stärkung der Gemeinwohlorientierung und Transparenz.
(3) Frist zur Beantwortung durch Oberbürgermeister/in (§ 1 Abs. 5): Eine Antwort auf Beschlüsse/Stellungnahmen soll spätestens innerhalb von neun Monaten erfolgen (Niederschrift analog Stadtrats-GO §25). Wirkung: bessere Nachverfolgbarkeit und Verbindlichkeit städtischer Reaktionen.
(4) Digitalisierung (§ 1 Abs. 6; § 6 Abs. 4; § 8 Abs. 4): Zugang des Vorstands zu Sitzungsunterlagen des Stadtrats/der Ausschüsse erfolgt in digitaler Form. Auch Ergebnisprotokolle der Delegiertenversammlung sowie des Vorstands werden als Datei weitergegeben; Sämtliche Protokolle und Beschlüsse sollen digital übermittelt bzw. zugänglich gemacht werden. Wirkung: schnellere Informationsverfügbarkeit, geringerer Verwaltungsaufwand.
(5) Stadtseniorenrat als Sachverständiger (§ 1 Abs. 6): Im Verhinderungsfall tritt ein vom/von der Vorsitzenden benanntes Mitglied des Stadtseniorenrats ein. Dies vermeidet Lücken in der Beteiligung an Beratungen.
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Wirkung: geringere Wahrscheinlichkeit, dass wichtige Anhörungen ohne Repräsentation stattfinden.
(6) Beratende Teilnehmende an der Delegiertenversammlung (§ 3 Abs. 6): Erweiterung des Kreises der beratenden Mitglieder um Vertreter/innen des Behindertenrats und des Bündnisses für Familie. Wirkung: breiterer Generationen- und Inklusionsdialog.
(7) Umbenennung und Neuorganisation (§ 7 und § 8 Abs. 1): „Fachausschüsse“ anstelle von „Arbeitskreise“, „Leiter/innen der Fachausschüsse“ anstelle von „Arbeitskreissprecher/innen“; „Pressesprecher/in“ anstelle von „Medienbeauftragte“; nicht genutzte Regelungen (ehem. § 7 Arbeitsausschüsse und § 10) wurden ersatzlos gestrichen. Wirkung: sprachliche Modernisierung und Reduktion nicht praktizierter Regelungen.
(8) Ausführungsbestimmungen (§ 11): Neuer ergänzender Paragraph, um den Erlass der gesamten Ausführungsbestimmungen durch den Sozialausschuss zu regeln. Bislang war dies nur für den Teil I (Wahl der Delegierten) formuliert. Eine Zuordnung des Teil II (Wahl des Vorstands) blieb unklar. Wirkung: Klarheit im Blick auf Zuständigkeiten
(9) Inkrafttreten (§ 12): Die neue Fassung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft (statt eines festen Datums). Wirkung: Flexibilität bei Veröffentlichung und formaler Umsetzung.