Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg
(Stadtseniorenratsatzung – StSRS)
Vom ……………………………….. Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 637), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates § 2 Organe des Stadtseniorenrates § 3 Delegiertenversammlung § 4 Wahl der Delegiertenversammlung § 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung § 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung § 7 Fachausschüsse § 8 Der Vorstand § 9 Geschäftsführung § 10 Entschädigung § 11 Ausführungsbestimmungen § 12 Inkrafttreten
§ 1
Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates
(1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so im Sinne des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts (SPGK) mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden. (3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevante Fragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. Die Delegierten üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Parteipolitische, konfessionelle oder sonstige weltanschauliche Interessen dürfen die Arbeit des Stadtseniorenrates nicht bestimmen.
(5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. Eine Antwort soll spätestens innerhalb von neun Monaten erfolgen. (6) Der Vorstand erhält Zugang zu den Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Der Zugang erfolgt in digitaler Form. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. Im Verhinderungsfall tritt ein vom Vorsitzenden benanntes Mitglied des Stadtseniorenrats ein.
§ 2
Organe des Stadtseniorenrates
Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand.
§ 3
Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen; 2. religiöse Seniorengruppierungen; 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit; 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime; 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein.
(2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich – sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist – bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind angehalten, die Arbeit des Stadtseniorenrates zu fördern und an den Sitzungen der Delegiertenversammlung sowie in den Fachausschüssen aktiv teilzunehmen. Soweit sie dem Vorstand angehören, sollen sie sich dort ebenfalls aktiv einbringen und den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 Folge leisten. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist.
(4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle der oder des ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter aus dem allgemeinen Ergänzungspool gemäß § 4 Abs. 6. Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht folgende Personen teilnehmen: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Referats für Jugend, Familie, Senioren und Soziales; 2. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Nürnberger Wohlfahrtsverbände:
-
Arbeiterwohlfahrt,
-
Bayerisches Rotes Kreuz,
-
Caritasverband,
-
Paritätischer Wohlfahrtsverband,
-
Israelitische Kultusgemeinde,
-
Stadtmission;
- jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, des Behindertenrates sowie des (Nürnberger) Bündnisses für Familie.
§ 4
Wahl der Delegiertenversammlung
(1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) gemäß § 11 geregelt. (2) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (3) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. (4) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat) angehören. Wählbar ist
nicht, wer gemäß Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (5) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind nach Möglichkeit in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Die Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen Ergänzungspool zusammengefasst. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) geregelt. (7) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales durchgeführt. (8) Die Ausführungsbestimmungen (Teil I) sollen die Vielfalt der Seniorenvereinigungen und einrichtungen innerhalb der Gruppen gemäß § 3 gewährleisten.
§ 5
Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung beschließt über Angelegenheiten älterer Menschen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands; 2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten.
§ 6
Geschäftsgang und Beschlussfassung
(1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand
einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel
der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt.
Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich
oder elektronisch erfolgen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der
Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von
Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig.
(3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung gemäß § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen
gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5.
(4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und
in digitaler Form den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie, Senioren und
Soziales zuzuleiten.
(5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 6 vorgegebenen
Rahmens eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Fachausschüsse
(1) Fachausschüsse werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Fachausschüsse. (2) Die Fachausschüsse werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates.
§ 8
Der Vorstand
(1) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand gehören an:
- die oder der Vorsitzende, 2. die oder der stellvertretende Vorsitzende, 3. die Schriftführerin oder der Schriftführer, 4. die Pressesprecherin oder der Pressesprecher sowie 5. die Leiterinnen und Leiter der Fachausschüsse. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Die Beschlüsse des Vorstands sind in digitaler Form dem jeweils zuständigen Referat zuzuleiten. (5) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (6) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 7 bis 9 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. (7) Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil II) gemäß § 11 geregelt.
§ 9
Geschäftsführung
Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt.
§ 10
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen.
§ 11
Ausführungsbestimmungen
Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrats (Teil I) und zur Wahl des Vorstandes des Stadtseniorenrats (Teil II).
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 29. Januar 2014 (Amtsblatt S. 28), geändert durch Satzung vom 17. März 2023 (Amtsblatt S. 130), außer Kraft.