Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung (StraßenreinigungsS – StrRS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (Amtsblatt S. 166), zuletzt geän-
dert durch Satzung vom 23. September 2024 (Amtsblatt S. 349)
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Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2026 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:
Art. 1
- Nach dem Einleitungssatz wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: „Inhaltsübersicht:
§ 1 Aufgaben § 2 Zwangsreinigungsgebiet § 3 Benutzungsrecht und Benutzungszwang § 4 Befreiung vom Benutzungszwang § 5 Verbot § 6 Ordnungswidrigkeiten § 7 Inkrafttreten“
- § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2
Zwangsreinigungsgebiet
(1) Das Zwangsreinigungsgebiet umfasst die in den Anlagen A und B aufgeführten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
(2) Bei den in der Anlage A aufgeführten Straßen werden die Fahrbahnen und Gehwege einschließlich für den Verkehr begeh- und befahrbare Baumscheiben, bei den in Anlage B erfassten Straßen nur die Fahrbahnen von der Straßenreinigung gereinigt. Nebenfahrbahnen bei den in Anlage B genannten Straßen (Parkstreifen/-buchten) werden nur gereinigt, soweit dies mit Kehrfahrzeugen möglich ist. Zudem werden bei den in den Anlagen A und B erfassten Straßen die Straßenpapierkörbe geleert.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.