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Sachverhalt

Anlage · 24.09.2026 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Aufhebung der Widmung als öffentliche Einrichtung des Labors für Umweltanalytik und

damit einhergehende Aufhebungen / Änderungen von Satzungen bei der Stadtentwäs-

serung und Umweltanalytik Nürnberg

1. Ausgangslage

Im Werkausschuss SUN vom 18.12.2025 wurden diverse Beschlüsse zur künftigen Ausrichtung der Umweltanalytik (SUN/U) gefasst. Unter anderem wurde auch beschlossen, dass die Widmung der Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung aufgehoben wird und Leistungen für Dritte nicht mehr erbracht werden. Zudem wurde beschlossen, dass die Umweltanalytikgebührensatzung (UAGebS) aufgehoben und die Umweltanalytiklaborsatzung (UALS) auf ihre Notwendigkeit überprüft und angepasst werden. Diese generellen Beschlüsse zur Neuausrichtung der Umweltanalytik werden nun konkretisiert und sämtliche damit einhergehenden formalen Änderungen vorgenommen.

  1. Aufhebung der Widmung als öffentliche Einrichtung des Labors für Umweltanalytik

und Aufhebung von Satzungen von SUN/U

Gemäß § 1 Abs. 1 UALS unterhält die Stadt Nürnberg als öffentliche Einrichtung ein Labor für Umweltanalytik. Zudem regelt § 1 Abs. 2 UALS, dass auch Dritte das Labor für Umweltanalytik in Anspruch nehmen können, wenn zusätzliche freie Kapazitäten verfügbar sind. Aufgrund der bereits gefassten Beschlüsse vom 18.12.2025 zur künftigen Ausrichtung von SUN/U sollen somit sämtliche Inhalte des § 1 UALS aufgehoben werden.

Aus Sicht von SUN begründen die verbleibenden Inhalte der UALS ohne § 1 nicht die Notwendigkeit zum Fortbestehen der Satzung. Die Umweltanalytik wird künftig nur noch für den Konzern Stadt Nürnberg tätig, eine Außenwirkung mit Notwendigkeit zu öffentlich abrufbaren Regelungen in einer Satzung entfällt. Der Leistungsumfang (§ 2), die Qualitätssicherung (§3) und die Dateneinsicht (§4) sind ebenfalls über SUN-interne Regelungen definiert, so dass die Leistungen auch weiterhin mit den bisherigen Standards erbracht werden. Daher ist die UALS nicht länger erforderlich und kann aufgehoben werden.

Des Weiteren wurde bereits beschlossen, dass die Gebührensatzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (Umweltanalytikgebührensatzung – UAGebS) aufgehoben wird. Die UAGebS erhebt nach § 1 Abs. 1 Benutzungsgebühren und stützt sich ausweislich ihres Eingangs auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 KAG. Benutzungsgebühren nach Art. 8 KAG setzen die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung voraus. Da die öffentliche Widmung des Labors für Umweltanalytik aufgehoben wird, entfällt auch die Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren. Daher sollen die UAGebS und damit einhergehend das Gebührenverzeichnis des Labors für Umweltanalytik (Anlage zu § 4 UAGebS) aufgehoben werden. Eine alternative Verrechnungslogik wurde bereits mit Ref. II abgestimmt. Die Details werden aktuell erarbeitet.

Beide Satzungen (UALS und UAGebS inkl. Anlage) sollen zeitgleich zum 01.01.2027 aufgehoben werden.

3. Änderung der Betriebssatzung SUN

Aufgrund der Aufhebungen unter 2. sind redaktionelle Änderungen in der Betriebssatzung SUN notwendig. Die Änderungen sollen zum 01.01.2027 erfolgen.

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