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Entscheidungsvorlage

Anlage · 16.09.2026 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

1. Entscheidungsvorlage

Für den Zeitraum 2027 bis 2030 wurde eine Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren durchgeführt.

Die Neukalkulation bildet die für eine verlässliche Straßenreinigung erforderlichen Aufwendungen auf einer aktualisierten Datengrundlage ab. Allgemeine Kostenentwicklungen, genehmigte Stellenschaffungen und kalkulatorische Anpassungen führen im Zeitraum 2027 bis 2030 zu einer Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren. Hierzu zählt auch die erstmalige Einbeziehung gebührenfähiger Aufwendungen für die Papierkorbentleerung.

2. Neukalkulation für die Jahre 2027 bis 2030

Die Basis für die Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 2027 bis 2030 bilden die Ist-Kosten des Jahres 2025 mit Ausnahme der Personalkosten, bei welchen die aktuellen Plankosten für 2026 verwendet werden.

2.1 Personalkosten

Bei den Personalkosten werden die aktuellen Daten des Personalamtes für 2026 als Datengrundlage herangezogen. Im Zuge der Kalkulation wird von einer durchschnittlichen Personalkostensteigerung von 2,5 % p.a. ausgegangen.

2.2 Sachkosten und sonstige ordentliche Aufwendungen

Bei den Sachkosten und sonstigen ordentlichen Aufwendungen wurden gemittelte Kostensteigerungen in Höhe von 2,5 % p.a. unterstellt. Diese Annahme beruht u. a. auf den erwarteten Inflationsraten im Euroraum für 2026 und 2027 (BMF, Juni 2026; Bundesbank, Juni 2026).

2.3 Energiekosten

Aufgrund zuletzt stark gestiegener Ölpreise im Zusammenhang mit geoploitischen Konflikten werden für 2026 deutliche Teuerungen erwartet, die sich ab 2027 voraussichtlich normalisieren EZB, Juni 2026; Bundesbank, Juni 2026). In der Kalkulation wird daher eine mittlere Steigerungsrate von 5,0 % p.a. angesetzt.

2.4 Nicht gebührenrelevante Erträge

Die nicht gebührenrelevanten Erträge für interne Leistungsverrechnung und Kehrleistungen für andere Dienststellen der Stadt Nürnberg ergeben sich aus der geprüften Nachkalkulation der Straßenreinigungsgebühr 2025 und werden analog zu den Aufwendungen um 2,5 % p.a. erhöht.

2.5 ASN-Abfallbeseitigungen

Die Kostensteigerungen innerhalb des ASN beziehen sich lediglich auf die Verbrennung; die Abholung wird nicht berechnet. Die Kosten für ASN-Abfallbeseitigungen werden daher nicht erhöht.

2.6 Gebührenfähige Aufwendungen für die Straßenreinigung

Im Rahmen der Neukalkulation werden auch die Aufwendungen für die Entleerung öffentlicher Papierkörbe im Stadtgebiet berücksichtigt. Diese Leistung unterstützt die Reinhaltung öffentlicher Straßen und Plätze und ist damit Bestandteil eines verlässlichen Sauberkeitsniveaus. Zudem dienen Straßenpapierkörbe als Zuberhör der Straße auch dazu, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu fördern, indem der in ihnen entsorgte Müll nicht auf den Verkehrsflächen abgelegt wird, wo er Verkehrsteilnehmer potentiell gefährdet. Die Straßenreinigungssatzung wird entsprechend angepasst.

2.7 Rückstellungen aus dem Vorjahreszeitraum

Aus dem Vorjahreszeitraum (2023-2026) verbleibt ein Aufwandsüberhang von ca. 147.000 €. Dieser Aufwand wird zu je einem Viertel auf die Jahre 2027 bis 2030 verteilt.

2.8 Eigenanteil der Stadt Nürnberg

Der Eigenanteil der Stadt an der Straßenreinigung, der das öffentliche Interesse an einem sauberen Straßenbild berücksichtigt, liegt seit 2015 bei 10 %. Er wird für den neuen Kalkulationszeitraum unverändert übernommen.

3. Gebührenhöhe

Die Gebührenerhöhung beruht auf dem Zusammenwirken allgemeiner Kostensteigerungen, genehmigter Stellenschaffungen, kalkulatorischer Aktualisierungen und der erstmaligen Einbeziehung gebührenfähiger Aufwendungen für die Papierkorbentleerung.

Kalkulationsjahr 2027 Kalkulationsjahr 2028 Kalkulationsjahr 2029 Kalkulationsjahr 2030
Aufwandsbereiche Gesamt Gesamt Gesamt Gesamt
Personalaufwendungen Aktiv Personalaufwendungen Passiv Aus-/Fortbildung 9.258.889,68 € 2.824.891,15 € 40.000,99 € 9.484.612,46 € 2.895.513,43 € 41.001,01 € 9.721.727,77 € 2.967.901,27 € 42.026,04 € 9.970.811,50 € 3.042.098,80 € 43.076,69 €
Personalaufwendungen 12.489.211,47 € 12.801.441,75 € 13.121.477,80 € 13.449.514,74 €
Material/Werkzeuge bezogene Leistungen Aufwendungen für die Durchführung der Arbeiten Aufwendungen für Dienstleistungen 1.411.650,88 € 5 64.855,44 € 10.066,00 € 1.395.782,63 € 1.455.683,95 € 5 81.855,32 € 10.317,65 € 1.399.947,72 € 1.501.480,50 € 5 99.424,14 € 10.575,59 € 1.404.216,92 € 1.549.117,76 € 6 17.583,29 € 10.839,98 € 1.408.592,86 €
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 3.382.354,95 € 3.447.804,64 € 3.515.697,15 € 3.586.133,89 €
Mieten, Pachten Gebühren, Beratung, Gutachter Büro, Kommunikation Versicherung, Beiträge, Steuern ordentliche betr. Aufwendungen 2 22.753,56 € 16.332,77 € 85.200,01 € 1 04.907,39 € 16.219,18 € 2 28.322,40 € 16.741,09 € 87.330,01 € 1 07.530,08 € 16.624,66 € 2 34.030,46 € 17.159,62 € 89.513,26 € 1 10.218,33 € 17.040,28 € 2 39.881,22 € 17.588,61 € 91.751,09 € 1 12.973,79 € 17.466,28 €
sonstige ordentliche Aufwendungen Aufwendungen für interne Leistungsverrechnung kalkulatorische Kosten Umlagen 4 45.412,91 € 1.139.341,82 € 1.495.794,87 € 4.753.221,47 € 4 56.548,23 € 1.170.868,51 € 1.533.189,74 € 4.991.162,63 € 4 67.961,94 € 1.200.827,24 € 1.571.519,48 € 5.074.109,25 € 4 79.660,99 € 1.231.601,75 € 1.610.807,47 € 5.158.482,80 €
Gesamtaufwendungen 23.705.337,47 € 24.401.015,50 € 24.951.592,86 € 25.516.201,64 €

Auf Grundlage der neuen Kalkulation ergibt sich eine Gebühr von 16,55 € (Reinigungsklasse A) bzw. 5,57 € (Reinigungsklasse B). Die bisherige Gebühr betrug 13,00 € (Reinigungsklasse A) bzw. 4,46 € (Reinigungsklasse B). Dies ergibt eine Steigerungsrate von 27,3 % bzw. 24,8 % über den Gesamtzeitraum.

Ergebnis Gebühr alt Gebühr neu Steigerungsrate
Reinigungsklasse A 13,00 € 16,55 € 27,3 %
Reinigungsklasse B 4,46 € 5,57 € 24,8 %

4. Gebührenzeitraum

Die sich aus der Neukalkulation ergebende Gebühr gilt für alle Jahre des Kalkulationszeitraumes 2027 bis 2030 gleichbleibend.

5. Gründe für die Neukalkulation

Nach Art. 8 Abs. 6 KAG soll der Kalkulationszeitraum höchstens vier Jahre betragen. Nach Ablauf des Zeitraums 2023 bis 2026 ist daher eine Neukalkulation erforderlich.

Anlagen

Satzungsentwürfe

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