Keine Eurofighter-Übung am Flughafen Nürnberg — zivile Infrastruktur nicht für militärische
Einsatzplanung bereitstellen
Antrag der Stadtratsfraktion „Die Linke“ vom 26.06.2026
I. Übung „Dispersed Operations“ am Flughafen Nürnberg vom 5. bis 10.10.2026
Die Übung fällt unter die Kategorie „Dispersed Ops“ wie sie zuletzt auch auf den Flughäfen Hannover, Bremen, Hamburg und Lübeck durchgeführt wurde. Dieses Jahr stehen noch weitere Übungen an, die Übung in Nürnberg ist nur eine von vielen und derzeit die einzige im Süddeutschen Raum. Die Idee von „Dispersed Ops“ beruht auf Vorgaben der NATO und eigenen Überlegungen im Rahmen / als Folge des „O-Plan“ Deutschland und beruht auf einem genehmigten Konzept. Absicht ist es zu prüfen, inwiefern Flugplätze in Deutschland (militärisch derzeit nicht genutzte/ehemalige, solche im Mischbetrieb zivil/militärisch und reine zivile Flugplätze) zur temporären Aufnahme von Militärflugzeugen geeignet sind (z.B. im Falle von Angriffen im Fall der Landes- oder Bündnisverteidigung).
In Nürnberg werden für eine Woche vier unbewaffnete Flugzeuge des Typs Eurofighter aufgenommen, die am Montag einfliegen, am Freitag ausfliegen und Dienstag bis Donnerstag jeweils einmalig (geplant am Vormittag ab 9:00 Uhr, Flüge nach 17:00 Uhr sind nicht geplant) einen Flug absolvieren. Dabei wird die Zusammenarbeit der vorhandenen Kräfte des Flugplatzes mit dem Militär beübt. Der Flugplatz wird für die An- und Abflüge genutzt, der eigentliche Übungsflugbetrieb findet in den auch sonst üblichen militärischen Lufträumen (nicht in Franken) statt. Die Besonderheit am Flughafen Nürnberg ist, das hier bereits eine enge Kooperation besteht, der Flugplatz auch fast täglich bereits als Ausweichflugplatz genutzt wird und regelmäßig Notfallübungen stattfinden. Durchführender der Übung ist das Taktische Luftwaffengeschwader 74 aus Neuburg a.d. Donau. Die Übung wurde von der Bundeswehr mit dem Flughafen erstmals am 29.09.2025 besprochen.
Zur weitere Erläuterung siehe folgende Links: https://www.airport-nuernberg.de/de/eurofighter-uebung https://www.bundeswehr.de/de/organisation/luftwaffe/aktuelles/dispersed-operations-kampfjets-zivilflughaefen-6095720
(Stellungnahme der Bundeswehr)
II. Rechtslage zur Benutzung von zivilen Flugplätzen durch Flugzeuge der Bundeswehr
Zivile Flughafen werden regelmäßig von Militärflugzeugen der Bundeswehr oder anderer Nationen angeflogen, so auch der Flughafen Nürnberg. Die Benutzung von zivilen Flughäfen durch Militärflugzeuge der Bundeswehr oder anderer Nationen ist durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) geregelt. Der Flughafen Nürnberg ist als Flughafen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughafen) nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO genehmigt (Urkunde vom 31.03.1955, Nr. 0513c – IV/47k -21302).
Nach § 1c Nr. 2 LuftVG haben Luftfahrzeuge der Bundeswehr die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland. Verkehrsflughäfen dienen dem Gemeingebrauch der Luftfahrt. Auf Verkehrsflughäfen dürfen deshalb alle Luftverkehrsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen starten und landen. Das gesetzlich festgelegte Lande- und Startrecht auf Verkehrsflughäfen gilt damit auch für die Bundeswehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08, RN 35, 36).
Das gesetzliche Gemeingebrauchsrecht der berechtigten Luftverkehrsteilnehmer zur Nutzung der Verkehrsflughäfen darf nur in den gesetzlich bestimmten Fällen beschränkt oder verweigert werden. Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen dabei unter erleichterten Bedingungen am Luftverkehr teilnehmen.
Luftaufsichtsbehörden für den Flughafen Nürnberg sind das Luftamt Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken und die Flugsicherung. Für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen werden die Verwaltungszuständigkeiten nach dem LuftVG durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen. Es trifft seine Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht (§ 30 Abs. 1 und 2 LuftVG).
Die Nutzung des Flughafen Nürnberg durch Flugzeuge der Bundeswehr kann damit weder von der Stadt Nürnberg oder die Flughafen Nürnberg GmbH untersagt werden noch unterliegt sie einer Zustimmung der Stadt Nürnberg oder der Flughafen Nürnberg GmbH. Sie erfordert deshalb weder eine Beteiligung städtischer Dienststellen oder Beschlussfassung durch den Stadtrat noch einer Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat der Flughafen Nürnberg GmbH.
III. Zu den Fragen
Planung und Zuständigkeit
- Wann wurde die Stadt Nürnberg erstmals über die geplante Eurofighter-Übung am Flughafen Nürnberg informiert? 2. Wann wurde die Flughafen Nürnberg GmbH erstmals über die geplante Übung informiert? 3. Wer hat die Nutzung des Flughafens angefragt? 4. Welche Bundeswehrdienststelle ist federführend? 5. Welche Rolle spielt das Taktische Luftwaffengeschwader 74 in Neuburg? 6. Welche Rolle spielt der Flughafen Nürnberg im Übungskonzept? 7. Warum wurde der Stadtrat bisher nicht vorab beteiligt? 8. Welche städtischen Dienststellen waren bisher eingebunden? 9. Welche Behörden des Freistaats Bayern waren bisher eingebunden? 10. Welche Bundesbehörden waren bisher eingebunden?
Zu den Fragen 1 bis 6 wird auf Ziffer I, zu den Fragen 7 bis 10 auf Ziffer II verwiesen.
Verträge, Zustimmung, Aufsichtsrat
11.Gibt es bereits Verträge, Absichtserklärungen, Nutzungsvereinbarungen, Slot-Zusagen, Kostenvereinbarungen oder sonstige Absprachen zwischen Flughafen Nürnberg GmbH und Bundeswehr? 12. Wenn ja: seit wann, mit welchem Inhalt und mit welcher Laufzeit? 13. Wer hat diese Vereinbarungen unterzeichnet oder vorbereitet? 14. Musste der Aufsichtsrat der Flughafen Nürnberg GmbH zustimmen? 15. Wurde der Aufsichtsrat bereits befasst? 16. Wenn ja: wann und mit welchem Ergebnis? 17. Wie haben sich die städtischen Vertreter:innen im Aufsichtsrat positioniert? 18. Welche Weisungs-, Einfluss- oder Initiativrechte hat die Stadt als Gesellschafterin? 19. Kann die Stadt eine Gesellschafterversammlung verlangen? 20. Kann die Stadt verlangen, dass die Geschäftsführung keine freiwillige Kooperation mit der Bundeswehr eingeht? 21. Welche Möglichkeiten bestehen, bereits eingegangene Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen? 22. Welche rechtlichen Folgen hätte eine Absage durch die Flughafen Nürnberg GmbH? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Zu den Fragen 11 bis 22 wird auf Ziffer II verwiesen.
Ziviler Unternehmenszweck und Genehmigungen 23. Ist die militärische Nutzung des Flughafens mit dem Unternehmensgegenstand der Flughafen Nürnberg GmbH vereinbar, der auf den Betrieb des Flughafens für Zwecke des zivilen Luftverkehrs gerichtet ist? 24. Ist die Übung von der luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung des Flughafens Nürnberg gedeckt? 25. Falls ja: auf welcher konkreten Rechtsgrundlage? 26. Falls nein oder unklar: welche zusätzliche Genehmigung wäre erforderlich? 27. Wurde die zuständige Luftverkehrsbehörde beteiligt? 28. Wurde der Fluglärmschutzbeirat beteiligt? 29. Wurde eine Umwelt-, Lärm- oder Sicherheitsbewertung erstellt? 30. Wurde geprüft, ob militärische Kampfjetstarts und -landungen andere Lärmwirkungen haben als ziviler Linienverkehr? 31. Wurde geprüft, ob die Übung mit bestehenden Nachtflug-, Lärm- und Betriebsregelungen vereinbar ist?
Zu den Fragen 23 bis 31 wird auf Ziffer II verwiesen.
Kosten, Einnahmen, Personal
- Erhält die Flughafen Nürnberg GmbH Einnahmen, Gebühren, Kostenerstattungen oder sonstige Vorteile durch die Übung? 33. Welche Kosten entstehen der Flughafen Nürnberg GmbH? Sofern Kosten für die FNG entstehen werden diese von der Bundeswehr übernommen. Erbrachte Leistungen werden entsprechend der veröffentlichten Entgeltordnung der Flughafen Nürnberg GmbH abgerechnet. (Stellungnahme der Flughafen Nürnberg GmbH) 34. Welche Kosten entstehen der Stadt Nürnberg? 35. Welche Kosten entstehen Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, Ordnungsamt, Katastrophenschutz oder anderen öffentlichen Stellen?
Es sind weder die städtische Feuerwehr noch andere städtische Dienststellen an der Übung beteiligt. Der Stadt Nürnberg entstehen deshalb keine Kosten.
Genutzt werden nur die Kräfte vor Ort (Brandschutzkräfte des Flughafens, Landespolizei Bayern). Zivile Rettungsdienst werden nur bei Bedarf (z.B. Unfall) angefordert. (Stellungnahme der Bundesswehr)
- Werden Flughafenfeuerwehr, Bodenpersonal, Sicherheitsdienst, Technik, Wartung, Treibstoffversorgung, Kommunikationssysteme oder sonstige zivile Strukturen für die Übung eingesetzt? 37. Werden Beschäftigte der Flughafen Nürnberg GmbH oder ihrer Tochterunternehmen zur Unterstützung militärischer Abläufe eingesetzt? 38. Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Beschäftigte, die nicht an militärischen Übungen mitwirken möchten? 39. Wurden Personalvertretung, Betriebsrat oder Gewerkschaften beteiligt? 40. Wird ziviles Personal im Umgang mit militärischen Flugzeugen geschult? 41. Wer trägt die Verantwortung bei Arbeitsunfällen, Gesundheitsschäden oder psychischen Belastungen von Beschäftigten?
Ziel der Übung ist die Zusammenarbeit der vorhandenen Kräfte des Flugplatzes mit dem Militär zu üben. Dabei werden die auf dem Flughafen üblichen Tätigkeiten an den Flugzeugen der Bundeswehr durchgeführt (z.B. Betankung). Für militärische Fachaufgaben wird militärisches Bodenpersonal mitgeführt. (Stellungnahme der Bundeswehr)
Die Beschäftigten werden im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Regelungen auch für die Übung eingesetzt, sofern die Bundeswehr die Leistungen nicht selbst erbringen kann. Das Weisungsrecht
umfasst die Anweisung der Tätigkeiten im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Mitbestimmung durch die genannten Organisationen ergibt sich daraus nicht. Es gelten die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. (Stellungnahme der Flughafen Nürnberg GmbH)
Sicherheit, Lärm, Bevölkerung
- Wie viele Eurofighter sollen am Flughafen Nürnberg stationiert werden? 43. Wie viele Starts und Landungen sind pro Tag geplant? 44. In welchen Zeitfenstern sollen Starts und Landungen stattfinden? 45. Sind Abend-, Nacht- oder frühe Morgenstunden ausgeschlossen?
Zu den Fragen 42 bis 45 wird auf Ziffer I verwiesen.
- Welche Stadtteile sind durch zusätzlichen Lärm besonders betroffen?
Die An- und Abflüge erfolgen gemäß der veröffentlichen An- Abflugverfahren für zivile Flugzeuge nach Ost/West. Ggf. können sogenannte „Platzrunden“ im Norden des Flugplatzes erfolgen (sie dienen dazu eine Formation aus mehreren Flugzeugen aufzulösen um die jeweilige Individuelle Landung zu ermöglichen. Der Flugplatz wird nur für die An- und Abflüge genutzt, der eigentliche Übungsflugbetrieb findet in den auch sonst üblichen militärischen Lufträumen (nicht in Franken) statt. (Stellungnahme der Bundeswehr)
- Welche Lärmbelastung ist durch Eurofighter-Starts und -Landungen zu erwarten?
Kampfflugzeuge sind zumeist lauter als Verkehrsflugzeuge (Eurofighter ca. 114 dB, Boing 747 ca. 105 dB). Dies unterschiedet sich aber nach An oder Abflug wobei ein Eurofighter im Abflug bzw. von hinten eine deutlich tiefere Frequenz als von vorne hat. Da Eurofighter in Nürnberg eher selten am Flughafen an-/abfliegen, kann die Belastung als „ungewohnt“ und damit belastend beschrieben werden. Dafür kann der Eurofighter aber sehr viel schneller steigen und beschleunigen, daher wird die Lärmbelastung im Vergleich zu einem Verkehrsflugzeug sehr viel kürzer (zeitlich) als auch nur in der unmittelbareren Umgebung (räumlich) des Flugplatzes wahrgenommen. (Stellungnahme der Bundeswehr)
- Wird die Bevölkerung vorher schriftlich informiert? 49. Gibt es eine Beschwerdestelle für Bürger:innen?
Die Bundeswehr informiert über die lokalen Medien. Unter der Rufnummer 0800 - 8620730 können sich alle Bürgerinnen und Bürger mit Fragen oder Beschwerden zum militärischen Flugbetrieb melden (diese gilt immer, auch außerhalb der Übung). (Stellungnahme der Bundeswehr)
- Welche Sicherheitskonzepte liegen für Startunfälle, Landeunfälle, Brände, Treibstoffunfälle, technische Defekte oder sonstige Zwischenfälle vor?
Es liegt ein Sicherungskonzept (Bewachung, Verfahren von Sabotage, Demonstrationen) vor, das mit der Landespolizei und dem Flughafen abgestimmt ist. Zudem gibt es ein Konzept für Flug-Zwischenfälle (Luftnotlagen). Bei absehbaren Defekten oder Luftnotlagen (bereits in der Luft erkannt) wird der Flugplatz Nürnberg aber nicht angesteuert. (Stellungnahme der Bundeswehr)
- Welche Rolle spielt die Flughafenfeuerwehr? 52. Welche Rolle spielt die Berufsfeuerwehr Nürnberg? 53. Welche Rolle spielen Rettungsdienst und Kliniken?
Zu Fragen 51 bis 53 wird auf die Antworten zu Fragen 35 und 36 verwiesen.
- Welche Evakuierungs- oder Sperrkonzepte liegen vor?
Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen.
- Wer haftet im Schadensfall?
Für Übungsschäden haftet der Bund nach dem Bundesleistungsgesetz.
- Sind die Risiken für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Verkehrswege, U-Bahn, Straßenbahn, Bahnlinien, Schulen, Kitas, Kliniken und Pflegeeinrichtungen geprüft worden?
Durch die Flugzeuge der Bundeswehr entstehen keine anderen Gefahren als durch den täglichen Flugverkehr. Die an der Übung beteiligten Flugzeuge führen keine scharfen Bomben und Raketen mit.
Operationsplan Deutschland und Militarisierung ziviler Infrastruktur
- Welche Rolle spielt Nürnberg nach Kenntnis der Verwaltung im „Operationsplan Deutschland“? 58. Ist der Flughafen Nürnberg darin als Ausweichflugplatz, logistischer Knotenpunkt oder militärisch nutzbare Infrastruktur vorgesehen? 59. Welche weiteren zivilen Infrastrukturen in Nürnberg sind in militärische Planungen einbezogen? 60. Gibt es Absprachen zwischen Stadt Nürnberg, Flughafen Nürnberg GmbH, Bundeswehr, Freistaat Bayern, Regierung von Mittelfranken oder Bundesbehörden zur zivil-militärischen Zusammenarbeit? 61. Welche Informationen hierzu können öffentlich berichtet werden? 62. Welche Informationen sollen nichtöffentlich berichtet werden und warum? 63. Wie stellt die Stadt sicher, dass kommunale Selbstverwaltung und demokratische Kontrolle nicht durch geheime militärische Einsatzplanung unterlaufen werden?
Der Operationsplan Deutschland (OPLAN DEU) ist ein wesentlicher militärischer Anteil an der Gesamtverteidigung Deutschlands. Er führt zentrale militärische Bestandteile der Landes- und Bündnisverteidigung mit den notwendigen zivilen Unterstützungsleistungen zusammen. Hierbei wird der Flughafen auch als „kritische Infrastruktur“ definiert. Kernelement des Operationsplans Deutschland ist die Zusammenführung der zentralen militärischen Anteile der Landes- und Bündnisverteidigung mit den notwendigen zivilen Unterstützungsleistungen zur gegenseitigen gesamtstaatlichen Unterstützung – und zwar entlang der Eskalationsstufen Frieden, hybride Bedrohungslage, Krise und Krieg. Allerdings ist der Flughafen (wie die meisten anderen auch) ein Drehpunkt im Rahmen der zivilen Betrachtung (u.a. (Notfall-)Logistik, Evakuierung) und daher „kritische Infrastruktur“. Teil des O-Plans wäre somit auch der Schutz (durch das Militär) des Flughafens oder seines Luftraumes – dies wird allerdings diesmal nicht geübt. Der OPLAN DEU ist geheim.
Alle größeren Verkehrsflughäfen sind im Verteidigungsfall als Ausweichflughäfen vorgesehen und erfüllen Bedarfe des (zivilen) Heimatschutzes. Der Flughafen Nürnberg wird unabhängig vom OPLAN DEU heute schon regelmäßig als Ausweichflughafen (Standardverfahren für alle zivilen und militärischen Flüge) für das am Fliegerhorst Neuburg stationierten TaktLwG 74 genutzt.
Die zivile Verteidigung wird umfassend in der „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)“ des Bundesministeriums des Innern vom 24.08.2016 dargestellt, die im Internetangebot des BMI abrufbar ist. Die Stadt Nürnberg nimmt alle darin den Kommunen zugewiesenen Aufgaben und Beteiligungen von Einrichtungen wahr.
(abgestimmt mit Bundeswehr und Flughafen Nürnberg GmbH)
- Wird die Stadt dem Stadtrat künftig jede geplante militärische Nutzung städtischer Beteiligungen vorab zur Entscheidung vorlegen?
Die Entscheidungszuständigkeit regelt sich nach Art. 29 und 37 GO. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GO erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit laufende Angelegenheiten, die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche
Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist, sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind. Hierunter fällt auch die Einbeziehung von Einrichtungen mit städtischer Beteiligung in die militärische Verteidigung. Angelegenheiten der Verteidigung, die nicht hierunter fallen, legt der Oberbürgermeister dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor, soweit es sich nicht um laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO handelt.
IV. Zu den Anträgen
- Die Stadt Nürnberg lehnt die Nutzung des Flughafens Nürnberg für die angekündigte Eurofighter-Übung „Dispersed Operation“ vom 5. bis 10. Oktober 2026 ab. 2. Die Stadt Nürnberg wirkt als 50-Prozent-Gesellschafterin der Flughafen Nürnberg GmbH darauf hin, dass der Flughafen Nürnberg nicht für militärische Übungszwecke, insbesondere nicht für die Stationierung, den Start, die Landung, Wartung, Betankung oder Abfertigung von Eurofightern im Rahmen von „Dispersed Operations“, zur Verfügung gestellt wird. 3. Der Oberbürgermeister und die städtischen Vertreter:innen im Aufsichtsrat der Flughafen Nürnberg GmbH werden aufgefordert, in allen Gremien der Flughafen Nürnberg GmbH gegen die Durchführung der Übung zu wirken. 4. Die Stadt Nürnberg fordert die Geschäftsführung der Flughafen Nürnberg GmbH auf, keine Verträge, Nutzungsvereinbarungen, Slot-Zusagen, Abfertigungsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen mit der Bundeswehr zur Durchführung der Übung abzuschließen. 5. Soweit bereits Vereinbarungen bestehen, wird die Stadt Nürnberg beauftragt, deren Kündigung, Aufhebung, Aussetzung oder rechtliche Anfechtung prüfen zu lassen. 6. Die Stadt Nürnberg verlangt die kurzfristige Befassung des Aufsichtsrats der Flughafen Nürnberg GmbH mit dem Ziel, die Übung abzusagen. 7. Die Stadt Nürnberg prüft die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der Flughafen Nürnberg GmbH mit dem Ziel, die zivile Zweckbindung des Flughafens zu bekräftigen und die Nutzung für militärische Übungszwecke abzulehnen. 8. Die Verwaltung prüft alle gesellschaftsrechtlichen, luftverkehrsrechtlichen, genehmigungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, brandschutzrechtlichen, haftungsrechtlichen und kommunalrechtlichen Möglichkeiten, die Übung zu verhindern oder jedenfalls die freiwillige Mitwirkung städtischer Stellen und städtischer Beteiligungen auszuschließen.
Zu den Anträgen 1 bis 8 wird auf Ziffer II verwiesen. Die Nutzung des Flughafens für diese und andere Übungen kann weder durch die Stadt Nürnberg noch die Flughafen Nürnberg GmbH oder dessen Aufsichtsrat abgelehnt werden. Die Einberufung des Aufsichtsrates oder einer Gesellschafterversammlung ist daher nicht veranlasst.
- Die Stadt Nürnberg stellt sicher, dass städtisches Personal, städtische Einrichtungen, städtische Beteiligungen und städtische Infrastruktur nicht freiwillig für die militärische Übung eingesetzt werden, soweit keine zwingende rechtliche Verpflichtung besteht.
Städtisches Personal, städtische Einrichtungen, Beteiligungen und Infrastruktur werden für militärische Übungen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen und Wahrnehmung kommunaler Aufgaben eingesetzt.
- Die Verwaltung berichtet dem Stadtrat unverzüglich öffentlich über den Stand der Planungen, die Handlungsmöglichkeiten der Stadt und die Rolle des Flughafens Nürnberg im sogenannten „Operationsplan Deutschland“.
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 57 verwiesen. Der OPLAN DEU unterliegt der Geheimhaltung.
Nürnberg, 26.08.2026 Ordnungsamt i.V. Pollack (5330)