Zuständigkeit für die Bestellung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) hier: Delegation auf den Oberbürgermeister gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO
Beratungsfolge
Sitzung des Stadtrates (Neukonstituierung)
TOP Ö 4.4: Einstimmig beschlossen