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I Verbindlichkeiten und Schulden

Haushalt 2025 · Seiten 39–44 · Seiten 39–44 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der Stadt Nürnberg • ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt), • mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und • mit allen Eigenbetrieben zusammen. Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden be￾züglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien „steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen: • Service Öffentlicher Raum (SÖR) • NürnbergBad (NüBad) • Frankenstadion (FSN) • NürnbergStift (NüSt). Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustaus￾gleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund seiner Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächs￾ten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie ge￾führt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen. Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft (ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostende￾cker dar, d. h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren. Zum Jahresende 2023 lagen die Schulden des Kern￾haushalts der Stadt Nürnberg bei 1,76 Mrd. €. Darin ent￾halten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken), die Kommunalanleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Ver￾bindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im Gegensatz zu anderen Kommunen – in die Verschul￾denszahlen mit aufnimmt. Zum Jahresende 2024 werden die Verbindlichkeiten der Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten voraussichtlich auf 1,79 Mrd. € steigen. Der An￾stieg in Höhe von rund 25 Mio. € gegenüber dem Vorjahr resultiert aus höheren Verbindlichkeiten aus ÖÖP/ÖPP￾Geschäften für das Projekt Maiacher Straße. Die Ver￾bindlichkeiten aus Darlehen und Anleihen bleiben na￾hezu auf Vorjahresniveau. I. Verbindlichkeiten und Schulden 39 Auch im Jahr 2025 sind von der Stadt Nürnberg umfang￾reiche Investitionen zu finanzieren. Die Neuverschul￾dung im Jahr 2025 wird voraussichtlich 122,7 Mio. € be￾tragen. Damit steigt die Verschuldung der Kernstadt in￾klusive aller ÖPP und ÖÖP-Projekte zum Ende des Jah￾res 2025 auf 1,91 Mrd. €. Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende 2023 bei 385,0 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2024 auf voraussichtlich 398,5 Mio. €. Der Anstieg zum Vorjahr resultiert aus einer Kreditaufnahme bei NürnbergBad für die Sanierung des Volksbads sowie beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg für In￾vestitionsmaßnahmen. Bis Ende 2025 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen unter Be￾rücksichtigung der Tilgungen um rund 105,4 Mio. € auf dann 503,9 Mio. € ansteigen. Darin enthalten sind neue Darlehen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik in Höhe von 80 Mio. €, Kreditaufnahmen bei SÖR für die Betriebszentrale in Höhe von circa 62 Mio. € und weitere Darlehen in Höhe von knapp 15 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergBad für die Sanie￾rung des Volksbads. In den folgenden Übersichten werden der voraussichtli￾che Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kredit￾ähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayeri￾schen Staatsministerium des Innern veröffentlichten Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik dargestellt. 40 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Be￾ginn des Vor￾jahres 2024 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres 202514) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2025 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jah￾ren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 1. Anleihen2) - - - - - - - 2. Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten3) 1.541.658 1.541.502 - - - 120.975 1.662.477 2.1 vom Bund - - - - - - - 2.2 vom Land - - - - - - - 2.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden - - - - - - - 2.4 von Zweckverbänden u. dgl. - - - - - - - 2.5 vom öffentlichen Bereich 244.061 233.383 10.677 42.709 179.997 -10.677 222.706 2.6 von Sondervermögen - - - - - - - 2.7 von verbundenen Unternehmen - - - - - - - 2.8 von Beteiligungen - - - - - - - 2.9 von sonstigen öffentli￾chen Sonderrechnungen - - - - - - - 2.10 vom Kreditmarkt4) 1.297.597 1.308.119 60.610 252.289 995.220 131.652 1.439.771 Summe Verbindlichkeiten aus An￾leihen und Investitionskrediten (1. + 2.) 1.541.658 1.541.502 - - - 120.975 1.662.477 3.1 Kreditähnliche Rechtsge￾schäfte aus ÖÖP/ÖPP￾Projekten 222.428 248.182 1.702 249.884 Summe Verbindlichkeiten aus An￾leihen und Investitionskrediten sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten 1.764.086 1.789.685 - - - 122.676 1.912.361 41 Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Be￾ginn des Vor￾jahres 2024 Stand zu Be￾ginn des Haus￾halts-jahres14) 2025 mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2025 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 3.2 Weitere kreditähnliche Rechtsgeschäfte5),6) 163 91 -12 79 3.21 Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 61 0 0 0 3.22 Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften - - - - 3.23 Leasinggeschäfte - - - - 3.24 Leibrentenverträge 64 59 -5 54 3.25 Schuldübernahmen - - - - 3.26 Verträge über die Durch￾führung städtebaulicher Maßnahmen - - - - 3.27 Verpflichtung zur Ge￾währung von Schulden￾diensthilfen an Dritte - - - - 3.28 Sonstige einer Kredit- auf￾nahme gleich￾kommende Vorgänge 39 32 -7 26 4. Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investiti￾onskrediten, ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten und weiterer kredit￾ähnlicher Rechtsgeschäfte 1.764.243 1.789.775 - - - 122.665 1.912.440 Nachrichtlich: 1. Innere Darlehen von rechtlich unselbststän￾digen Einrichtungen 5.800 4.900 -900 4.000 2. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung7) 385.045 398.502 - - - 105.437 503.939 2.1 aus Krediten 373.862 388.046 - - - 106.167 494.213 2.2 aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 11.183 10.456 -730 9.726 42 Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO – voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventual￾verbindlichkeiten) Arten der Eventual￾verbindlichkeiten8) Stand zu Beginn des Vorjahres 2024 Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 2025 Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushaltsjahres 2025 T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 1. Bürgschaften9),10) 403.363 504.402 23.400 527.802 1.1 an Sondervermögen 1.2 an verbundenen Unternehmen 380.211 482.801 25.100 507.900 1.3 an Beteiligungen 14.820 14.076 -700 13.400 1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 450 410 -40 370 1.5 an sonstigen privaten Bereich 7.882 7.115 -900 6.215 2. Sonstige kreditähnliche Rechts￾geschäfte ohne Bilanzierung11) 2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 3. Weitere Haftungsverhältnisse nach § 75 KommHV-Doppik12),13) 3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen: - in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr); - in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushalts￾jahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen; - in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren; - in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung); - in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres). 2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 aus￾zuweisen. 3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken. 4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche Sonderrechnungen. 5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrenten￾verträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine 43 Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungs￾verträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsver￾gleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter: http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf 7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. 8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kom￾mune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungs￾verhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfänger￾bereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern. 10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen). 11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen. 12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunter￾nehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind. 13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen. 14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2025 44

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