H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Bereich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und Produkt
553020 „Krematoriumsbetrieb“.
• Nürnberger Märkte (ehemals Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML)):
Produkt 573010 „Marktwesen“.
• Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3):
Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“.
H.4.3 Zweckbindungen
Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen
zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach
§ 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken.
Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden
grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenommen:
1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten
konsumtiven Zweck.
2. Projektmittel.
3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum
Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktamtes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur
Deckung von Aufwendungen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für
privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines Geschäftsbereichs).
4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer
gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für
den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt.
Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese
Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung
durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet
werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle,
dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets,
eingehalten werden.
Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haushaltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbindungen
nicht mehr abschließend im Haushalt abgedruckt. Dennoch sind vom Stadtrat beschlossene beziehungsweise
gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Zweckbindungen von den Geschäftsbereichen und Dienststellen verbindlich einzuhalten. Zweckbestimmungen dürfen erst
nach Beschlussfassung des Fachausschusses/Stadtrates geändert werden.
Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist die
Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren Projekten mit eigener Projektkostenstelle, um die entsprechende Mittelverwendung nachweisen zu können. Der
Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der Stadt
Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über Kostenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nachfrage
per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaftes Kontierungselement vorgesehen.
H.4.4 Deckungsringe
Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im
Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie
sachlich zusammenhängen.
Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungspunkt I.3 ausführlich dargestellt.
H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln
Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur,
wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden.
Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter
Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermächtigung verstanden, der, unter Beachtung der Regelungen
des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden kann.
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Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen gesetzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushaltsrest“
und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung zu sehen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von
Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets
eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit Stk
möglich. Budgetreste werden mit Genehmigung des
Kämmerers für übertragbar erklärt.
Errechnet sich am Jahresende ein Budgetüberschuss in
einem Produkt, so verbleibt unabhängig der hierarchischen Deckungsregeln der Dienststelle/Organisationseinheit auf jeden Fall ein Vorteil in Form eines Budgetübertrages.
Die Übertragbarkeit der Budgetreste ist im konsumtiven
Bereich auf die Teilbudgets K1 und K2 beschränkt.
Haushaltsmittel aus den anderen Teilbudgets können
aus den folgenden Gründen grundsätzlich nicht in das
nächste Haushaltsjahr übertragen werden:
• Das Teilbudget K3 beinhaltet gesetzliche Leistungsvorgaben. Somit sind die Ansätze von Sozialtransferleistungen und Zuwendungen grundsätzlich nicht
übertragbar.
• Das Teilbudget K4 ist für die Produktverantwortlichen derzeit grundsätzlich nicht steuerungsrelevant. Somit sind Ansätze der internen Leistungsverrechnung (ILV) und Verwaltungskostenerstattung
(VKE) grundsätzlich nicht übertragbar.
• Das Teilbudget K5 kann nicht durch den Produktverantwortlichen gesteuert werden. Somit sind die
Ansätze grundsätzlich nicht übertragbar.
Für die Übertragung von Haushaltsmitteln im investiven
Bereich gelten folgende Regelungen:
• I1 - Investitionen für bewegliches Vermögen:
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist nach entsprechender Begründung ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten
möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemeldeten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine
beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen
ist.
• I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen:
1 Der Vorschlag beinhaltet die Kostenarten, für die der Budgetübertrag im Folgejahr verwendet werden soll.
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist bis zum Abschluss der Investitionsmaßnahme gemäß
§ 21 Abs. 1 KommHV-Doppik ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten,
möglich. Die Planung einer Einzelmaßnahme erfolgt jahresbezogen innerhalb des MIP-Zeitraums, d.h. für die jeweils vier folgenden Jahre.
Der Übertrag von Budgetresten wird wie folgt geregelt.
Bei der Übertragung von Budgetresten in das neue
Haushaltsjahr muss stets die jeweilige Zielerreichung im
Sinne der Output-Orientierung berücksichtigt werden.
Mit Blick auf die Zielerreichung sind drei unterschiedliche
Szenarien möglich:
a) Das Budget ist nicht aufgebraucht und die Produktziele sind nicht erreicht:
Da die politische Zielsetzung noch nicht erreicht wurde,
besteht der Leistungszweck weiter.
Falls der Stadtrat entscheidet, dass das Ziel im neuen
Jahr erreicht werden soll, ist eine Übertragung von Mitteln zur weiteren Zielerreichung möglich.
Falls der Stadtrat entscheidet, dass vom Ziel abgelassen
wird, entfällt der Leistungszweck. Es können keine Mittel
übertragen werden.
b) Das Budget ist nicht aufgebraucht, aber die Produktziele sind erreicht:
Die Zielerreichung soll durch die Möglichkeit eines
Budgetübertrages entsprechend honoriert werden.
Mindestens 50 % des Budgetüberschusses werden unter Vorlage eines Verwendungsvorschlags1 in das
Folgejahr übertragen. Dieser Vorteil verbleibt auf jeden
Fall der Dienststelle/Organisationseinheit und muss
nicht für die hierarchische Deckungsfähigkeit eingesetzt
werden.
Die restlichen 50 % des Budgetüberschusses sind vorrangig im Rahmen der Vier-Ebenen-Steuerung zur hierarchischen Deckung von Verlusten auf der Produkt-,
Dienststellen- und Geschäftsbereichs-/Referatsebene
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