J.1 Planungsgrundlagen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
J.1 Planungsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im Gegensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcharakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig drohende Ungleichgewichte zwischen Wünschenswertem und dem gesamt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren zu signalisieren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung
und haushaltspolitische Kursanpassung auszulösen.
Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen
und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit
Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vermieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum vorausschauend und nachhaltig gesichert werden. Die mittelfristige Planung ist daher ein wichtiges Prognoseinstrument
für strategische Entscheidungen des Stadtrates.
Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspolitische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten über
Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal, Investitionen und Gesamtausgaben, machen den Wert und die
Bedeutung des Finanzplans aus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der Ertrags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der
Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen
längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer
und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt
möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzplanung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Entwicklung angepasst.
Ausgangslage
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf
Basis der Ansätze des Haushaltsplanes 2019 und des Mittelfristigen Investitionsprogrammes (MIP) für die Jahre
2019 bis 2022 entwickelt und grundsätzlich anhand der
Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung
vom Oktober 2018 fortgeführt.
Im Haushaltsplan für 2019 wurden alle Möglichkeiten der
Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse
des Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassenwirksamkeit berücksichtigt.
Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten
Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und
Auszahlungen der Jahre 2020 und Folgende wurden auf
der Basis des Haushaltsplanes 2019 und des Mittelfristigen Investitionsprogrammes 2019 bis 2022 fortgeschrieben und - soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewiesen - mit einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe
von 1,5 % für das Jahr 2020, 2,0 % für das Jahr 2021 und
2,5 % für 2022 gesteigert.
Mittelfristige Ergebnisplanung
Steuern
Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grundsteuer A und B - anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom Oktober 2018 fortgeschrieben (siehe untenstehende Tabelle):
(in %) 2020 2021 2022
Gewerbesteuer 4,2 3,4 2,7
Gemeindeanteil an der
Einkommenssteuer 6,3 5,6 5,3
Gemeindeanteil am
Aufkommen der Umsatzsteuer
3,1 2,5 2,5
Die Grundsteuer A und B wurde für die Jahre 2020 bis
2022 auf dem Niveau von 2019 belassen. Der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer wurde zunächst mit dem
Steigerungssatz der Steuerschätzung vom Oktober 2018
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fortgeschrieben, allerdings wurden dann noch jeweils für
die Jahre 2020 bis 2022 die voraussichtlichen Auswirkungen des Familienentlastungsgesetzes ansatzmindernd
einbezogen (circa 6 Mio. € pro Jahr weniger Erträge für
die Stadt Nürnberg ab dem Jahr 2020).
Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen
Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird
im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt:
(in Mio. €) 2020 2021 2022
Schlüsselzuweisungen 232,1 243,7 255,8
Zuweisungen zum
Verwaltungsaufwand 18,6 19,0 19,5
Zuweisung Land/
Grunderwerbssteuer
insgesamt
32,5 33,1 33,9
Familienleistungsausgleich 23,2 23,8 24,7
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen
insgesamt
516,3 525,1 545,6
Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2020 bis 2022 wurde zum einen jeweils der Gesamtsteigerungssatz aller Steuereinnahmen der Bundesländer
gemäß den Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom Oktober 2018 zugrunde gelegt. Zum anderen wurde in der Prognose zusätzlich ein weiterer Steigerungssatz eingebaut, um das Bevölkerungswachstum
der Stadt in den nächsten Jahren mit abzubilden.
Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die Zuweisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils an
der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen
mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe „Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten“) fortgeschrieben.
Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsausgleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steuerschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als
Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs (aus den Jahren 1996 und
2011) ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zusteht.
Ab 2021 wird mit dem Wegfall des Belastungsausgleichs
gemäß Art. 5 AGSG gerechnet. Damit entfallen jährlich
circa 10 Mio. € an Erträgen bei der Stadt.
Bei der Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft
(SGB II) wird im Finanzplanungszeitraum bis 2022 ein moderater Rückgang erwartet. Es wird zwar weiterhin davon
ausgegangen, dass bis 2022 die Vollerstattung der diesbezüglichen Flüchtlingskosten durch den Bund erfolgt, allerdings sinken voraussichtlich die Kosten der Unterkunft
für Flüchtlinge insgesamt (und damit auch die Bundeserstattungen), da anerkannte Flüchtlinge vermehrt auf dem
regulären Wohnungsmarkt unterkommen und somit aus
den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen können.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen
Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden
analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrieben.
Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die
aktiven Beschäftigten wurden mit einer Steigerungsrate
von 3,7 % fortgeschrieben. Diese Zuwachsrate setzt sich
aus den folgenden Faktoren zusammen:
Anstieg der Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme je Beschäftigten um 2,5 % pro Jahr
gemäß den durchschnittlichen Besoldungs- und
Tariferhöhungen der letzten Jahre.
Bedingt durch die Anforderungen im Bereich Bildung und Soziales sowie durch das Wachstum
der Stadt ist bei der Stadtverwaltung aufgrund
Stellenneuschaffungen mit einem weiteren Anstieg der Personalaufwendungen in Höhe von
1,2 % pro Jahr zu rechnen.
Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger wurden mit der durchschnittlichen Besoldungs- und Tariferhöhung der letzten Jahre in
Höhe von 2 5 % fortgeschrieben.
Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich nicht im
Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
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Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in Bezug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und
Auflösungen) wurden mit 3,7 % für die aktiven Beschäftigten und mit 2,5 % Steigerung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Planjahren
2020 bis 2022 festgesetzt.
Abschreibungen
Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Vermögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungszeitraum unter Berücksichtigung der im Mittelfristigen Investitionsplanes 2019 bis 2022 geplanten Investitionen.
Transferaufwendungen
Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein
Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2020 bis
2022 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der durchschnittlichen Steigerung der letzten Jahre. Auch die Bezirksumlage wurde mit diesem Faktor hochgerechnet.
Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen abweichende Steigerungssätze verwendet:
Wie im Absatz zu den „Zuweisungen und Zuschüsse und
Erstattungen“ bereits beschrieben, wird im Finanzplanungszeitraum bei den Kosten der Unterkunft (SGB II)
eine Stagnation erwartet, da der reguläre Zuwachs durch
Anstieg der Mietkosten usw. durch weniger Aufwendungen für anerkannte Flüchtlinge durch Umzug von Gemeinschaftsunterkünfte in normalen Wohnraum kompensiert
werden sollte.
Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) und die Gewerbesteuerumlage (Deutsche Einheit) wurden nach der derzeitigen Gesetzeslage und den veranschlagten Gewerbesteuererträgen in den Planjahren 2020 bis 2022 berechnet. Ab 2020 vermindert sich nach derzeitigem Gesetzesstand (§ 6 Abs. 3 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen) die Gewerbesteuerumlage deutlich. In der Folge
wird gegenwärtig im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage für die Jahre ab 2020 von einer ca. 30 Mio. € geringeren Belastung des städtischen Haushaltes p.a. ausgegangen.
Die Verlustausgleiche in den Jahren 2020 bis 2022 für die
Eigenbetriebe NüBad, FSN und SUN sowie für die weiteren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH
und noris inklusion) wurden anhand der aktuellsten Wirtschaftspläne in Abstimmung mit dem Referat für Finanzen,
Personal, IT und Organisation eingeplant.
Haushaltskonsolidierung
Der Zwang zur Haushaltskonsolidierung besteht weiterhin,
um das Ziel einer Begrenzung des weiteren Anstiegs der
Verschuldung des Kernhaushaltes in Zukunft zu erreichen.
Die bereits im Jahr 2019 eingeplanten Budgetkürzungen
in Höhe von 2,4 Mio. € wurden auch in die Jahre 2020 bis
2022 als Einsparerwartung vorgetragen.
Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2020
bis 2022 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberechnung bis Ende 2022 geplant. Die voraussichtlichen Darlehensaufnahmen in den Jahren 2019 bis 2022 wurden mit
dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis berücksichtigt.
Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan)
wurde zudem berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise
verzögerten Mittelabflusses bei den investiven Auszahlungen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem
Haushaltsjahr in der Regel erst im darauffolgenden Haushaltsjahr vollständig ausgeschöpft werden (zum Beispiel
wird die Kreditermächtigung 2020 voraussichtlich erst im
Haushaltsjahr 2021 vollständig in Anspruch genommen).
Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der
Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4
KommHV-Doppik i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GO).
Mittelfristige Finanzplanung
Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionsprogramm
Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen
des Mittelfristigen Investitionsplanes 2019 - 2022. Dieser
basiert auf dem heutigen Preisniveau, jedoch wurde in die
Finanzplanung 2020 bis 2022 eine Preissteigerungsreserve für investive Auszahlungen aufgenommen, deren
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Höhe sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen Investitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukostensteigerungen (orientiert an der angenommenen Teuerungsrate) bemisst.
Die Preissteigerungsreserve wurde im Zahlenwerk bei der
Position „Auszahlungen für eigene Investitionen“ eingefügt
und in folgender Höhe angesetzt:
(in Mio. €) 2020 2021 2022
Preissteigerungsreserve
4,4 10,0 13,5
Im Einzelnen sieht der MIP (ohne die Preissteigerungsreserve) folgendes Investitionsvolumen vor:
(in Mio. €) 2020 2021 2022
Auszahlungen (inkl.
Kostendecker) 349,8 335,4 282,4
./. Einzahlungen 125,8 147,9 132,5
= Städtische Mittel
(Ø 187,1 Mio. € p.a.) 224,0 187,5 149,9
Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren
967,6 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum Vorjahr
(783,8 Mio. €) sind dies 183,8 Mio. € mehr.
Verschuldung
Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbindlichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per 31.12.2017
auf 1,26 Mrd. € (inklusive Anleihe).
Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖPVerträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem
Stichtag 1,40 Mrd. €.
Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt,
wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzplanungszeitraum bis 2022 mit dem zeitlichen Versatz bei der
Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen gerechnet.
Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzplanungszeitraum ist bis zum Jahr 2022 weiterhin mit einem
Anstieg der Verschuldung im Kernhaushalt zu rechnen.
Die geplanten Nettoneuverschuldungen für Investitionskredite bewegen sich im Zeitraum 2020 bis 2022 auf einem Niveau von jeweils unter 40 Mio. €. Hinzu kommen
noch die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Maßnahmen,
die erst mit der Fertigstellung/Übernahme anfallen.
Allerdings ist die dargestellte Entwicklung der Verschuldung naturgemäß an die Bedingung geknüpft, dass die in
der Mittelfristplanung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten auch tatsächlich so eintreten
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