G.4.3 Stellenobergrenzen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
G.4.3 Stellenobergrenzen gemäß Art. 26 BayBesG
(Haushalt 20191)
Q4 Berechnungsbasis
B2 A16 A15 Gesamt B2 A3 - A16 Gesamt
Veranschlagte Stellen
davon:
- Beamte
- Arbeitnehmer 2
7
7
44
44
286
286
337
337
7
7
3.022
3.022
3.029
3.0299
Nach Art. 26 Abs.2 und
Abs. 3 BayBesG ausgenommene Stellen (einschl.1 Lehrkräfte)
5 28 241 274 5 1. 979 1.984
Der Obergrenze nach
Art. 26 Abs. 1 BayBesG
unterliegende Stellen
18 45 63 2 1.043 1.045
Obergrenze nach Art. 26
Abs. 1 BayBesG
1,5 % 5,0 %
Nach Art. 26 Abs. 1 BayBesG zulässige Stellen
15,68 52,25
Gerundet (Art. 26 Abs. 7
Satz 1 BayBesG)
16 52
Nach Art. 26 Abs. 4 BayBesG zulässige Stellen
Ergebnis - 2 7
1 Nur Beamtenstellen; Stellen in ausgenommenen Bereichen wurden nicht berücksichtigt.
2 Von Art. 26 Abs. 7 Satz 7 BayBesG (Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Obergrenzenberechnung) wird kein
Gebrauch gemacht.
1 Stellenschaffungen, -hebungen und -anpassungen zum Haushalt 2019 sind noch nicht enthalten
105