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G.4.3 Stellenobergrenzen

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G.4.3 Stellenobergrenzen gemäß Art. 26 BayBesG (Haushalt 20191) Q4 Berechnungsbasis B2 A16 A15 Gesamt B2 A3 - A16 Gesamt Veranschlagte Stellen davon: - Beamte - Arbeitnehmer 2 7 7 44 44 286 286 337 337 7 7 3.022 3.022 3.029 3.0299 Nach Art. 26 Abs.2 und Abs. 3 BayBesG ausge￾nommene Stellen (ein￾schl.1 Lehrkräfte) 5 28 241 274 5 1. 979 1.984 Der Obergrenze nach Art. 26 Abs. 1 BayBesG unterliegende Stellen 18 45 63 2 1.043 1.045 Obergrenze nach Art. 26 Abs. 1 BayBesG 1,5 % 5,0 % Nach Art. 26 Abs. 1 Bay￾BesG zulässige Stellen 15,68 52,25 Gerundet (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayBesG) 16 52 Nach Art. 26 Abs. 4 Bay￾BesG zulässige Stellen Ergebnis - 2 7 1 Nur Beamtenstellen; Stellen in ausgenommenen Bereichen wurden nicht berücksichtigt. 2 Von Art. 26 Abs. 7 Satz 7 BayBesG (Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Obergrenzenberechnung) wird kein Gebrauch gemacht.                                                              1 Stellenschaffungen, -hebungen und -anpassungen zum Haushalt 2019 sind noch nicht enthalten 105

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