Referat V
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Erläuterung der Pauschale:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
Geschäftsbereich Referat V:
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Zuschüsse für den Bau und die Generalsanierung von Kindertagesstätten freigemeinnütziger Träger
(Pauschale)
- Höhere zweckgebundene Zuweisungen verringern die städtischen Mittel. -
1) Aufgrund des Art. 28 BayKiBiG ist die Stadt verpflichtet, Investitionskostenzuschüsse für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für Generalsanierungen und für Ersatzneubauten anerkannter Kindertagesstätten zu leisten. Diese belaufen sich auf 100 % der zuwendungsfähigen Kosten (vgl. Beschluss des JHA vom 23.10.2019
unter 4. Art und Umfang und Höhe der Zuwendung). Von dem Baukostenzuschuss i. H. v. 100 % der zuwendungsfähigen Kosten leistet die Regierung von Mittelfranken einen Zuwendungsanteil. Im Rahmen der FAGFörderung beläuft sich der Prozentsatz der Regierung von Mittelfranken auf 60 %. Mit Beschluss vom Ministerrat am 06.10.2020 wurde das 4. Sonderinvestitionsprogramms bis zum 30.06.2021 verlängert, eine entsprechende Förderrichtlinie liegt bislang jedoch noch nicht vor. Während der Laufzeit des 4. Sonderinvestitionsprogramms erhöht sich der Prozentsatz der Regierung von Mittelfranken auf gesamt 90 %.
Der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 Abs. 1 SGB
VIII.
2) Erhöhung des Mittelbedarfs und der Drittmittelerwartungen aufgrund von Verschiebungen sowie durch neue
Maßnahmen bzw. Wegfall von Maßnahmen. Anpassung an den voraussichtlichen Mittelabfluss.
Reduzierung des Ansatzes in 2021 aufgrund von ausgabenbegrenzenden Maßnahmen, wegen der Corona
Pandemie
3) Kostenschätzung
4) Zuwendungen nach BayFAG
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Erläuterung der Pauschale:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
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Generalsanierung von Außenanlagen der Kindertageseinrichtungen und offene Jugendarbeit
1) Die Pauschale wird benötigt, um die in die Jahre gekommenen Außenanlagen von Kindertageseinrichtungen
wieder bespielbar zu machen. Für die Pflegearbeiten reichen die vorhandenen Mittel nur bedingt aus. Zwischenzeitlich ist nach Angaben von SÖR in den unten nachfolgend genannten Einrichtungen überall dringend
eine Generalsanierung der Außenflächen notwendig:
- Kita Reutersbrunnenstr. 40
- Kindergarten Gugelstr. 20
- Kita Siegfriedstr. 9
- Hort Dorfäckerstr. 26
- Kiga Fenitzerplatz 6
- Kiga Matthäus-Hermann-Platz 1
- KiJH Wörnitzerstr.
Weitere Maßnahmen würden zu gegebener Zeit aus der Pauschale finanziert.
2) Reduzierung der Gesamtkosten. Wegfall der Drittmittelerwartungen, da die Voraussetzung für die Gewährung
einer Refinanzierung durch die Regierung von Mittelfranken ist, dass die zuweisungsfähigen Ausgaben für die
Sanierung des Außengeländes mindestens 25 v. H. der vergleichbaren Neubaukosten betragen. Dieser sogenannte Schwellenwert wurde in den letzten Jahren in keinem Fall überschritten, so dass auch keine Förderung durch die Regierung von Mittelfranken gewährt werden konnte und die Einzahlungen ausbleiben. Die
Sanierung fällt sehr oft mit einer Generalsanierung, einem Ersatzneubau oder einem Erweiterungsbau zusammen.
Reduzierung des Ansatzes in 2021 aufgrund von ausgabenbegrenzenden Maßnahmen, wegen der Corona
Pandemie
3) Kostenannahme
4) keine
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