H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
dungen nicht mehr abschließend im Haushalt abgedruckt. Dennoch sind vom Stadtrat beschlossene beziehungsweise gesetzlich oder vertraglich vorgegebene
Zweckbindungen von den Geschäftsbereichen und
Dienststellen verbindlich einzuhalten. Zweckbestimmungen dürfen erst nach Beschlussfassung des Fachausschusses/Stadtrates geändert werden.
Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist
die Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren
Projekten mit eigener Projektkostenstelle, um die entsprechende Mittelverwendung nachweisen zu können.
Der Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der
Stadt Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über
Kostenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nachfrage per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaftes Kontierungselement vorgesehen.
H.4.4 Deckungsringe
Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im
Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie
sachlich zusammenhängen.
Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungspunkt I.3 ausführlich dargestellt.
H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln
Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres
nur, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden.
Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter
Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermächtigung verstanden, der, unter Beachtung der Regelungen des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden kann.
Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen
gesetzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushaltsrest“ und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung
zu sehen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung
von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung
mit Stk möglich. Budgetreste werden durch einen Beschluss des Ältestenrates und Finanzausschusses für
übertragbar erklärt.
Errechnet sich am Jahresende ein Budgetüberschuss
in einem Produkt, so verbleibt unabhängig der hierarchischen Deckungsregeln der Dienststelle/Organisationseinheit auf jeden Fall ein Vorteil in Form eines
Budgetübertrages.
Die Übertragbarkeit der Budgetreste ist im konsumtiven
Bereich auf die Teilbudgets K1 und K2 beschränkt.
Haushaltsmittel aus den anderen Teilbudgets können
aus den folgenden Gründen grundsätzlich nicht in das
nächste Haushaltsjahr übertragen werden:
• Das Teilbudget K3 beinhaltet gesetzliche Leistungsvorgaben. Somit sind die Ansätze von Sozialtransferleistungen und Zuwendungen grundsätzlich
nicht übertragbar.
• Das Teilbudget K4 ist für die Produktverantwortlichen derzeit grundsätzlich nicht steuerungsrelevant. Somit sind Ansätze der internen Leistungsverrechnung (ILV) und Verwaltungskostenerstattung (VKE) grundsätzlich nicht übertragbar.
• Das Teilbudget K5 kann nicht durch den Produktverantwortlichen gesteuert werden. Somit sind die
Ansätze grundsätzlich nicht übertragbar.
Für die Übertragung von Haushaltsmitteln im investiven
Bereich gelten folgende Regelungen:
• I1 - Investitionen für bewegliches Vermögen:
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist nach entsprechender Begründung ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten
möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemeldeten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine
beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen
ist.
• I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen:
Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist bis zum
Abschluss der Investitionsmaßnahme gemäß
§ 21 Abs. 1 KommHV-Doppik ein Übertrag ins nächste
Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten,
möglich. Die Planung einer Einzelmaßnahme erfolgt
jahresbezogen innerhalb des MIP-Zeitraums, d.h. für
die jeweils vier folgenden Jahre.
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