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H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln

Haushalt 2021 · Band 1 · Seiten 127 · Seiten 127 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

dungen nicht mehr abschließend im Haushalt abge￾druckt. Dennoch sind vom Stadtrat beschlossene be￾ziehungsweise gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Zweckbindungen von den Geschäftsbereichen und Dienststellen verbindlich einzuhalten. Zweckbestim￾mungen dürfen erst nach Beschlussfassung des Fach￾ausschusses/Stadtrates geändert werden. Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist die Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren Projekten mit eigener Projektkostenstelle, um die ent￾sprechende Mittelverwendung nachweisen zu können. Der Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der Stadt Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über Kostenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nach￾frage per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaf￾tes Kontierungselement vorgesehen. H.4.4 Deckungsringe Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungs￾punkt I.3 ausführlich dargestellt. H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Aus￾zahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaß￾nahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszah￾lungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Auf￾gabenerfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden. Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermäch￾tigung verstanden, der, unter Beachtung der Regelun￾gen des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haus￾haltsjahr übertragen werden kann. Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen gesetzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushalts￾rest“ und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung zu sehen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teil￾budgets eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit Stk möglich. Budgetreste werden durch einen Be￾schluss des Ältestenrates und Finanzausschusses für übertragbar erklärt. Errechnet sich am Jahresende ein Budgetüberschuss in einem Produkt, so verbleibt unabhängig der hierar￾chischen Deckungsregeln der Dienststelle/Organi￾sationseinheit auf jeden Fall ein Vorteil in Form eines Budgetübertrages. Die Übertragbarkeit der Budgetreste ist im konsumtiven Bereich auf die Teilbudgets K1 und K2 beschränkt. Haushaltsmittel aus den anderen Teilbudgets können aus den folgenden Gründen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden: • Das Teilbudget K3 beinhaltet gesetzliche Leis￾tungsvorgaben. Somit sind die Ansätze von Sozial￾transferleistungen und Zuwendungen grundsätzlich nicht übertragbar. • Das Teilbudget K4 ist für die Produktverantwortli￾chen derzeit grundsätzlich nicht steuerungsrele￾vant. Somit sind Ansätze der internen Leistungs￾verrechnung (ILV) und Verwaltungskostenerstat￾tung (VKE) grundsätzlich nicht übertragbar. • Das Teilbudget K5 kann nicht durch den Produkt￾verantwortlichen gesteuert werden. Somit sind die Ansätze grundsätzlich nicht übertragbar. Für die Übertragung von Haushaltsmitteln im investiven Bereich gelten folgende Regelungen: • I1 - Investitionen für bewegliches Vermögen: Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist nach ent￾sprechender Begründung ein Übertrag ins nächste Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemelde￾ten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen ist. • I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen: Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist bis zum Abschluss der Investitionsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik ein Übertrag ins nächste Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten, möglich. Die Planung einer Einzelmaßnahme erfolgt jahresbezogen innerhalb des MIP-Zeitraums, d.h. für die jeweils vier folgenden Jahre. 123

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