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H.4.3 Zweckbindungen

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Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Dienststelle/Organisationseinheit das vorgelegte Ergebnis. 3. Neben der Ergebnisanalyse ist nach Deckungs￾möglichkeiten innerhalb des Geschäftsberei￾ches/Referates zu suchen. Diese können bei￾spielsweise aus 50 % der bereits feststehenden Budgetüberträge oder aus nicht managementbe￾dingten Mehrerträgen oder Minderaufwendungen der anderen Dienststellen/Organisationseinheiten aus dem Geschäftsbereich/Referat stammen. 4. Auf der Grundlage der Ergebnisanalyse und der festgestellten Ausgleichmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Referates sollte eine ein￾vernehmliche Verhandlungslösung zwischen den Dienststellen/Organisationseinheiten des Ge￾schäftsbereichs/Referats herbeigeführt werden. Kommt man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass al￾le Deckungsmöglichkeiten bis zur Ebene Ge￾schäftsbereich/Referat ausgeschöpft wurden, so kommt die Deckungsebene Gesamthaushalt ins Spiel. 5. Stk bucht die verhandelten Ausgleiche im SAP￾NetWeaver. Die Wertgrenzen zur Genehmigung sind zu beachten. Die mit dem Stadtrat festgelegten Ziele und Kennzah￾len sind bei einem hierarchischen Budgetausgleich stets zu beachten. Veränderungen der Ziele und Kenn￾zahlen können nur über den Stadtrat erfolgen. Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit den hierarchischen Deckungsfähigkeiten den Produk￾ten zu, die kostendeckende Leistungen (Kostendecker und Gebührenhaushalte) abbilden. Hier sind für den Budgetausgleich die jeweils gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel Gebührenausgleichsrücklagen) zu be￾achten. Die Überschüsse bei Produkten von kosten￾rechnenden Einrichtungen, wie der Friedhofsverwal￾tung, des Marktamts und der Stiftungsverwaltung, dür￾fen nicht zur Deckung von Aufwendungen anderer Produkte bzw. Einrichtungen verwendet werden. Dies betrifft die folgenden Produkte: • Friedhofsverwaltung (Frh): Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Bereich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und Produkt 553020 „Krematoriumsbetrieb“. • Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML): Produkt 573010 „Marktwesen“. • Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3): Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“. H.4.3 Zweckbindungen Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach § 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungs￾fähigkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenom￾men: 1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten konsumtiven Zweck. 2. Projektmittel. 3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktamtes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffen￾den Einrichtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines Geschäftsbereichs). 4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbe￾sondere für den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unter￾kunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Geneh￾migung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grund￾sätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets, eingehalten werden. Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haushaltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbin￾122

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