H.4.3 Zweckbindungen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Dienststelle/Organisationseinheit das vorgelegte
Ergebnis.
3. Neben der Ergebnisanalyse ist nach Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Referates zu suchen. Diese können beispielsweise aus 50 % der bereits feststehenden
Budgetüberträge oder aus nicht managementbedingten Mehrerträgen oder Minderaufwendungen
der anderen Dienststellen/Organisationseinheiten
aus dem Geschäftsbereich/Referat stammen.
4. Auf der Grundlage der Ergebnisanalyse und der
festgestellten Ausgleichmöglichkeiten innerhalb
des Geschäftsbereiches/Referates sollte eine einvernehmliche Verhandlungslösung zwischen den
Dienststellen/Organisationseinheiten des Geschäftsbereichs/Referats herbeigeführt werden.
Kommt man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass alle Deckungsmöglichkeiten bis zur Ebene Geschäftsbereich/Referat ausgeschöpft wurden, so
kommt die Deckungsebene Gesamthaushalt ins
Spiel.
5. Stk bucht die verhandelten Ausgleiche im SAPNetWeaver. Die Wertgrenzen zur Genehmigung
sind zu beachten.
Die mit dem Stadtrat festgelegten Ziele und Kennzahlen sind bei einem hierarchischen Budgetausgleich
stets zu beachten. Veränderungen der Ziele und Kennzahlen können nur über den Stadtrat erfolgen.
Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit
den hierarchischen Deckungsfähigkeiten den Produkten zu, die kostendeckende Leistungen (Kostendecker
und Gebührenhaushalte) abbilden. Hier sind für den
Budgetausgleich die jeweils gesetzlichen Vorschriften
(zum Beispiel Gebührenausgleichsrücklagen) zu beachten. Die Überschüsse bei Produkten von kostenrechnenden Einrichtungen, wie der Friedhofsverwaltung, des Marktamts und der Stiftungsverwaltung, dürfen nicht zur Deckung von Aufwendungen anderer
Produkte bzw. Einrichtungen verwendet werden. Dies
betrifft die folgenden Produkte:
• Friedhofsverwaltung (Frh):
Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher
Bereich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und
Produkt 553020 „Krematoriumsbetrieb“.
• Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML):
Produkt 573010 „Marktwesen“.
• Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3):
Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“.
H.4.3 Zweckbindungen
Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen
zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach
§ 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken.
Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden
grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenommen:
1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten
konsumtiven Zweck.
2. Projektmittel.
3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen
(zum Beispiel der Friedhofsverwaltung und des
Marktamtes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG
nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden. Gleiches gilt
auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei
produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines
Geschäftsbereichs).
4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus
einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der
Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für den Straßenbau und -unterhalt und die
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder
einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder
Regelung ergibt.
Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich
begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind
jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen
diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss
verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der
Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den
Teilbudgets, eingehalten werden.
Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen
Haushaltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbin122