H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen
gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nichtzahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen. Gemäß § 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsunwirksame Aufwendungen nicht zugunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig
erklärt werden. Dies betrifft beispielsweise Abschreibungen und Auflösungen von Sonderposten, die dem
Teilbudget K5 zugeordnet sind.
Mittelumschichtungen können unter Beachtung der
sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten
jederzeit innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt
werden.
H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten
Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche
Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und
zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln
sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum
Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier
unterschiedlicher Produkte) anzuwenden.
In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen
Varianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabellarisch anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen
dargestellt und anschließend im Detail erläutert.
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Teilbudget K1 - Sachmittel
Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten
innerhalb des Teilbudgets K1 sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch
die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten. Hilfreich bei der zweckbestimmten Mittelbindung ist die
Buchung mit einer Zusatzkontierung oder auf eine
Projektkostenstelle, die einen späteren Mittelnachweis
ermöglicht.
Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel
Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die
gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Zum
Umgang mit nicht managementbedingten Veränderungen wird auf die Ausführungen im Kapital H.4.2 verwiesen.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 geschaffen werden.
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu
verwendet werden, überplanmäßig begutachtete
Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind -
oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung
von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken.
Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen beziehungsweise eine befristete Besetzung
budgetfinanzierter Stellen möglich.
• Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach
I1 (Empfänger):
Bewegliches Vermögen (inklusive GWGs) in I1
kann durch konsumtive Minderaufwendungen bzw.
Mehrerträge aus K1 gedeckt werden. Der umgekehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K1) ist
nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen.
Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive)
Das Personalbudget errechnet sich aus Durchschnittswerten je Entgelt-/Besoldungsgruppe multipliziert mit
den Vollkraftzahlen (VK) aus dem Sollstellenplan. Das
Teilbudget steuert sich somit über die VK-Mengen je
Entgelt-/Besoldungsgruppe, da diese Durchschnittswerte sowohl in der Budgetplanung als auch in der Budgetbewirtschaftung unverändert angewendet werden.
Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispielsweise können die durch nicht besetzte Stellen einge115
sparten Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet werden, bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden
befristet aufzustocken oder überplanmäßig begutachtete Kapazität - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - damit zu finanzieren.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
• Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu
verwendet werden, überplanmäßig begutachtete
Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind -
oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung
von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken.
Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen beziehungsweise eine befristete Besetzung
budgetfinanzierter Stellen möglich.
• Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 geschaffen werden.
• Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach
I1 (Empfänger):
Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches
Vermögen in I1 finanziert werden. Der umgekehrte
Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K2) ist nach
§ 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen.
Das Produkt 111233 „Stellenplanteil B und Nachwuchskräfte“ wird von den Deckungsregeln ausgeschlossen.
Im Vergleich zum bisherigen Budgetmodell stehen im
neuen Modell bei Stellenfreihaltung dem/der Produktverantwortlichen erheblich mehr Budgetmittel zur Deckung zur Verfügung und erweitern somit den Handlungsspielraum. An dem nachfolgenden Beispiel soll
diese noch einmal verdeutlicht werden:
Beispiel:
Eine Stelle in der Entgeltgruppe E10 ist für 12 Monate
unbesetzt.
Nach der alten Budgetregelung wurden für vorübergehend nicht besetzte Stellen (für längstens 12 Monate)
50 % der „Aktivpersonalkosten“ entsprechend dem
Stellenwert berechnet und gutgeschrieben. In Zahlen
ausgedrückt errechnet sich für das Beispiel auf der
Grundlage der Anlage zur Mitteilung 20B 2014 eine
Budgetgutschrift in Höhe von 22.450 € (= 50 % von
44.900 € Aktivpersonalkosten E10, Spalte 1).
Nach den neuen Budgetregeln errechnen sich für den
gleichen Sachverhalt freie Budgetmittel in Höhe von
63.635 € (auf der Basis der Durchschnittspersonalkosten bei der Haushaltsplanung 2015). Die Beteiligung
des Gesamthaushaltes erfolgt durch eine pauschale
Reduzierung des Teilbudgets K2.
Ein gegenüber dem alten Budgetmodell verbesserter
Handlungsspielraum ergibt sich zudem dadurch, dass
Planstellen im Stellenplanteil A, für die keine Kosten
anfallen (zum Beispiel bei Wegfall der Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall bei Tarifbeschäftigten) ebenfalls wie
nicht besetzte Stellen behandelt werden.
Die Möglichkeiten, eingesparte Mittel für personalwirtschaftliche Maßnahmen einzusetzen sind aufgrund
gesetzlicher Regelungen stark eingeschränkt. Beispielsweise dürfen überplanmäßige Kapazitäten außerhalb des Stellenplans laut Gemeindeordnung nur in
besonderen Ausnahmefällen bereitgestellt werden. Um
den Produktverantwortlichen an dieser Stelle einen
Handlungsspielraum zu eröffnen, stehen seit dem Jahr
2015 zusätzliche Stellen zur Verfügung, für die in der
Planung keine finanziellen Mittel bereitgestellt werden.
Diese Stellen dienen dazu, vorübergehende, aus Mitteln der Dienststelle/Organisationseinheit gedeckte
Kapazitätsaufstockungen im Stellenplan ausweisen zu
können.
Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und Zu -
wendungen
Bezüglich der sachlichen Deckungsfähigkeiten im Teilbudget K3 sind die Sozialtransferleistungen und die
Zuwendungen getrennt voneinander zu betrachten.
Bei den Sozialtransferleistungen besteht grundsätzlich
eine Deckungsfähigkeit zwischen den einzelnen Aufwendungen und Erträgen innerhalb eines Produkts.
Da die Zweckbindungsvorschriften von Zuwendungen
(Zuschüsse und Zuweisungen) strikt einzuhalten sind,
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