← Haushaltsplan 2014 – 04_Haushaltssatzung
Eigenbetrieb Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
(3) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ sind
nicht vorgesehen.
(4) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Abfallwirtschafts-
betrieb Stadt Nürnberg“ sind nicht vorgesehen.
(5) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Franken-Stadion
Nürnberg“ sind nicht vorgesehen.
(6) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes
„NürnbergBad“ wird auf 8.259.374 € festgesetzt.
(7) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes
„Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“ wird auf 886.000 € festgesetzt.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investiti-
onsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf 334.296.000 € festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung
und Umweltanalytik Nürnberg“ wird auf 51.172.000 € festgesetzt.
(3) Im Vermögensplan des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbe-
trieb Stadt Nürnberg“ wird auf 1.390.000 € festgesetzt.
(5) Im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Franken-Stadion Nürnberg“ werden keine Verpflichtungsermächtigungen
festgesetzt.
(6) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „NürnbergBad“ wird
auf 8.450.847 € festgesetzt.
(7) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffent-
licher Raum Nürnberg“ wird auf 3.820.000 € festgesetzt.
§ 4
entfällt *)
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