Geschäftsbereichs- und referatsübergreifende Maßnahmen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Erläuterung der Maßnahme:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
5) Baubeginn/Baufertigstellung
Geschäftsbereichs- und referatsübergreifende Maßnahmen:
00116
Tilgung ausgereiche Darlehen
1) Die Stadt Nürnberg reicht städtische Darlehen an Wohnungsbaugesellschaften und an Privatpersonen aus,
wie beispielsweise städtische Wohnungsbaudarlehen (öffentliches Baudarlehen) sowie in der Vergangenheit
Arbeitgeberdarlehen bzw. Wohnungsfürsorgemittel an städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bau
(Neubau, Ausbau und Erweiterung bzw. Erwerb von eigengenutzten Eigenheimen/einer eigengenutzten Eigentumswohnung), Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse (für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Anwesen) und Darlehen aus Sonderprogrammen.
Die Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen stellen Einzahlungen dar.
2) Fortschreibung der zu erwartenden Einzahlungen
3) nicht relevant
4) Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer/Darlehensnehmerinnen
5) nicht relevant
00119
Versorgungsrücklage der Stadt Nürnberg
1) Die Stadt Nürnberg bildete seit 1999 gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 BayVersRücklG
eine zweckgebundene Sonderrücklage als Sondervermögen. Diese Sonderrücklage soll dazu beitragen, die
zu leistenden Versorgungsauszahlungen an aktuelle und zukünftige Versorgungsempfänger und
-empfängerinnen zu sichern. Zuführungen in das Sondervermögen wurden durch die Stadt bis einschließlich
2017 geleistet (Art 17 Abs. 1 BayVersRücklG). Die Stadt Nürnberg verwaltet, da sie kein Mitglied im Bayerischen Versorgungsverband ist, ihre Versorgungsrücklage selbst und muss gemäß Art. 19 Satz 1 BayVersRücklG einen Wirtschaftsplan beziehungsweise gemäß Art. 18 Abs. 2 BayVersRücklG einen Entnahmeplan
erstellen.
Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ wurde im „Bayerischen Pensionsfonds“ bei der Depotbank BNP
Paribas angelegt. Fondinhaber sind der Bayerische Versorgungsverband, die Landeshauptstadt München
sowie die Städte Augsburg, Fürth, Nürnberg, Regensburg und Würzburg.
Ab dem Haushaltsjahr 2025 soll nun mit der zweckentsprechenden Auflösung der Versorgungsrücklage, jährlich bis einschließlich 2039, begonnen werden. Nähere Informationen können dem Wirtschafts- und Finanzplan zur Versorgungsrücklage entnommen werden.
2) Abbildung im MIP
3) nicht relevant
4) nicht relevant
5) nicht relevant
405
Erläuterung der Maßnahme:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
5) Baubeginn/Baufertigstellung
00123 bis 00146, 00149, 00534, 00732, 01033, 01100, 01101, 01127, 01168, 01194, 01248
Diverse nichtrechtsfähige Stiftungen
Allgemeine Begründung für alle nichtrechtsfähigen Stiftungen:
1) Die nichtrechtsfähigen Stiftungen werden als Treuhandvermögen der Stadt Nürnberg verwaltet. Hierzu wird
unter anderem, im Rahmen der Verwaltung des Grundstockvermögens, das Vermögen wirtschaftlich und
nachhaltig angelegt. Aus diesem Grund werden fällige Wertpapiere in neue Finanzanlagen reinvestiert. Daneben wird, um den Erhalt des Grundstockvermögens zu gewährleisten, eine Kapitalerhaltungsrücklage gebildet, welche ebenfalls in Wertpapieren angelegt wird.
2) Fortschreibung
3) nicht relevant
4) Einzahlungen aus fälligen Wertpapiergeschäften
5) nicht relevant
00147
Zuweisungen für Investitionen
1) Die Stadt Nürnberg erhält vom Freistaat Bayern eine Investitionspauschale nach Art. 12 BAYFAG. Die Investitionspauschale ist für die Finanzierung von kommunalen Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt und errechnet sich anhand der Finanzmasse (Einwohnerzahl sowie Umlagekraft).
2) keine
3) nicht relevant
4) Einzahlungen nach Art. 12 BAYFAG
5) nicht relevant
406
Erläuterung der Maßnahme:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
5) Baubeginn/Baufertigstellung
00886
Anteilsrückkauf wbg-Anteile
1) Die Stadt Nürnberg hält 100 % der Anteile an der Städtische Werke Nürnberg GmbH („StWN“). Die StWN hält
ihrerseits noch eine 25,01 %-Beteiligung an der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen („wbg“). Nach
dem Verkauf von 19,1% der wbg-Anteile durch die StWN an die wbg Immohold GmbH & Co. KG („Immohold“)
(Stadtratsbeschluss vom 10.12.2014) und einem Verkauf an die Stadt Nürnberg hält die StWN aktuell
25,01 % der wbg-Anteile. Die verbleibenden 55,89 % an der wbg hält die Stadt Nürnberg selbst.
Aus Sicht der Beteiligten (Stadt Nürnberg, StWN, wbg) bietet es sich an, die geplante Reorganisation durch
einen direkten Erwerb der Geschäftsanteile durch die Stadt Nürnberg von der StWN durchzuführen. Die Stadt
erwirbt hierbei, vorbehaltlich eines Stadtratsbeschlusses, die kompletten Anteile von StWN auf Grundlage eines Vertrages zur Geschäftsanteilsveräußerung und –abtretung (Kaufvertrag).
2) keine
3) nicht relevant
4) keine
5) nicht relevant
01268
Klinikum Nürnberg: Investitionszuschuss
1) Das Klinikum Nürnberg braucht Unterstützung bei seinen Investitionsvorhaben, da der Freistaat Bayern seinen Finanzierungsverpflichtungen nicht in ausreichendem Maße
nachkommt und auch die Betriebskostenfinanzierung der Krankenkassen (die bisher zur Kompensation herangezogen wurde) immer strenger geregelt werden.
2) keine
3) nicht relevant
4) keine
5) nicht relevant
407
Erläuterung der Maßnahme:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
5) Baubeginn/Baufertigstellung
01322
Vollumbau Stadion und Stadionumfeld
1) Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 19.06.24 die Verwaltung und den Eigenbetrieb Franken Stadion Nürnberg
beauftrag, u.a. die planerischen, gesellschaftsrechtlichen und vergaberechtlichen Grundlagen für eine Realisierung eines Vollumbaus des Max-Morlock-Stadion zu schaffen und die Umfeldentwicklung weiterzubearbeiten. Der Stadtrat hat den Ressourcenbedarf zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Mittel zu den Haushaltsberatungen und dem Wirtschaftsplan des FSN anzumelden.
Über den vorliegenden MIP-Ansatz werden die notwendigen Mittel für die Umfeldentwicklung und Investitionskostenzuschüsse der Stadt Nürnberg an den Eigenbetrieb eingeplant.
2) Neuaufnahme
3) Kostenrahmen
4) keine
5) 2028 / 2031
01323
Mittelabflusskorrekturen
1) Trotz vielfältiger Anstrengungen in den vergangenen Jahren ist es (noch) nicht gelungen, die zeitliche Planung der Investitionen so zu gestalten, dass die im jeweiligen Haushaltsjahr eingeplanten Mittel auch tatsächlich abfließen. Dies hat verschiedenste Gründe, die nicht alle von der Stadt beeinflusst werden können. Die
letztendlich planerisch zu frühe Bereitstellung von Mitteln hat mehrere negative Auswirkungen. Am stärksten
ins Gewicht fällt dabei die eingeschränkte Transparenz der städtischen Haushaltsdaten. Um diese Transparenz in der Gesamtsicht zu verbessern, wird mit dieser Maßnahme eine Reduzierung des Mittelabflusses für
das Planjahr 2025 um 15 % der investiven Ausgaben bei den Einzelmaßnahmen erreicht. Diese Mittel werden
planerisch um 2 bzw. 3 Jahre nach hinten verschoben.
Im Ergebnis reduzieren sich die investiven Auszahlungen im MIP und im Finanzhaushalt 2025 um 90 Mio. €.
Sie liegen dann deutlich näher am zu erwartenden Mittelabfluss in diesem Jahr.
2) Neuaufnahme
3) Kostenschätzung
4) keine
5) nicht relevant
408
Erläuterung der Maßnahme:
1) Beschreibung und Begründung 3) Verbindlichkeit des Kostenansatzes
der Maßnahme und des Mengengerüstes
2) Änderung gegenüber Vorjahres-MIP 4) Art der zweckgebundenen Drittmittel
5) Baubeginn/Baufertigstellung
01359
StWN: Investitionszuschuss
1) Die Stadt Nürnberg ist Aufgabenträgerin für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr und hat auf
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 übe reinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) die
VAG Verkehrsaktiengesellschaft (VAG) als Betreiberin des ÖPNV beauftragt. Zur Finanzierung der auf dieser
Grundlage erbrachten Dienstleistungen sieht der ÖDLA neben einer Verlustübernahme durch die Städtischen
Werke Nürnberg GmbH auch die Möglichkeit einer direkten Finanzierung von Investitionsmaßnahmen über
Investitionszuschüsse vor. Die mittelfristige Finanzplanung der VAG sieht erhebliche Investitionen in den Ausbau des ÖPNV sowie die Beschaffung von Fahrzeugen vor, die auf der Grundlage dieses MIP-Ansatzes teilweise über Investitionszuschüsse durch die Stadt Nürnberg finanziert werden sollen.“
2) Neuaufnahme
3) Kostenannahme
4) keine
5) nicht relevant
409