11352021 F.4.2 Verbindlichkeitenübersicht_Bürgschaften2015
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen
Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Arten der Verbindlichkeiten aus
Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu
Beginn des
Vorjahres
2014
Stand zu Beginn des Haushaltsjahres
201515)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am
Ende des
Haushaltsjahres
2015
bis zu
1 Jahr
1 bis 5
Jahren
mehr als
5 Jahren
TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR
1 2 3 4 5 6 7
1. Anleihen2) 80.000 80.000 - - 80.000 0 80.000
2. Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten3)
1.127.228 1.156.118 - - - 14.950 1.171.068
2.1 vom Bund - - - - - - -
2.2 vom Land 5 5 0,6 2 2 -0,6 4
2.3 von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- - - - - - -
2.4 von Zweckverbänden
u. dgl.
- - - - - - -
2.5 vom sonstigen
öffentlichen Bereich
- 50.000 1.666 6.667 41.667 -1.670 48.330
2.6 von Sondervermögen - - - - - - -
2.7 von verbundenen
Unternehmen
- - - - - - -
2.8 von Beteiligungen - - - - - - -
2.9 von sonstigen öffentli-
chen Sonderrechnungen
- - - - - - -
2.10 vom Kreditmarkt4) 1.127.223 1.106.113 50.025 211.517 844.571 16.621 1.122.734
Summe Verbindlichkeiten aus
Anleihen und Investitionskrediten (1. + 2.)
1.207.229 1.236.118 - - - 14.950 1.251.068
3.1 Kreditähnliche Rechtsge-
schäfte aus PPP-Projekten
48.926 64.173 -5.014 59.159
Summe Verbindlichkeiten aus
Anleihen und Investitionskrediten sowie PPP-Projekten
1.256.154 1.300.291 - - - 9.936 1.310.227
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Arten der Verbindlichkeiten
aus Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu
Beginn des
Vorjahres
2014
Stand zu
Beginn des
Haushaltsjahres
201515)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende
des Haushaltsjahres
2014
bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren
mehr als
5 Jahren
TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Weitere kreditähnliche
Rechtsgeschäfte5),6)
3.21 Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden
4.434 3.675 -554 3.121
3.22 Restkaufgelder im
Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften
- - - -
3.23 Leasinggeschäfte - - - -
3.24 Leibrentenverträge 823 738 -85 653
3.25 Schuldübernahmen - - - -
3.26 Verträge über die Durch-
führung städtebaulicher
Maßnahmen
- - - -
3.27 Verpflichtung zur Ge-
währung von Schulden-
diensthilfen an Dritte
- - - -
3.28 Sonstige einer Kredit-
aufnahme gleich-
kommende Vorgänge
123 104 -19 85
4. Summe Verbindlichkeiten
aus Anleihen und Investiti-
onskrediten, PPP-Projekten
und weiterer kreditähn-
licher Rechtsgeschäfte
1.261.534 1.304.808 - - - 9.278 1.314.086
Nachrichtlich:
1. Innere Darlehen von
rechtlich unselbststän-
digen Einrichtungen
2. Schulden der
Sondervermögen mit
Sonderrechnung7)
553.929 536.572 8.166 544.738
2.1 aus Krediten14) 541.834 525.056 525.056 8.745 533.801
2.2 aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
12.095 11.516 -579 10.937
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Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO,
Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO –
voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung
(Eventualverbindlichkeiten)
Arten der Eventualverbindlichkeiten8)
Stand zu Beginn des
Vorjahres
2014
Stand zu Beginn des
Haushaltsjahres
2015
Veränderung im
Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende des
Haushaltsjahres
2015
TEUR TEUR TEUR TEUR
1 2 3 4
1. Bürgschaften9),10) 114.418 103.318 -11.000 92.318
1.1 an Sondervermögen - - - -
1.2 an verbundenen Unternehmen 28.408 27.097 -1.300 25.797
1.3 an Beteiligungen 68.650 60.311 -8.300 52.011
1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 1.466 1.295 -200 1.095
1.5 an sonstigen privaten Bereich 15.893 14.615 -1.200 13.415
2. Sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte ohne Bilanzierung11)
2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
3. Weitere Haftungsverhältnisse
nach § 75 KommHV-Doppik12),13)
3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen:
- in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr);
- in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum
1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres
grundsätzlich übereinstimmen;
- in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von
einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren;
- in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme
und Kredittilgung);
- in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und
abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres).
2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind
diese bei Nr. 1 auszuweisen.
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3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken.
4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als
sonstige öffentliche Sonderrechnungen.
5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasingund Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon
unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch
IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im
Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75
KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter:
http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf
7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten,
aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe
der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach
den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern.
10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen).
11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen.
12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall
Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind.
13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen.
14) Anmerkung Stadt Nürnberg: Inklusive eines an SÖR gewährten Trägerdarlehens.
15) voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2015
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