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11352021 F.4.2 Verbindlichkeitenübersicht_Bürgschaften2015

Haushalt 2015 · Seiten 39–42 · Seiten 39–42 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

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Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2014 Stand zu Be￾ginn des Haus￾haltsjahres 201515) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2015 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR 1 2 3 4 5 6 7 1. Anleihen2) 80.000 80.000 - - 80.000 0 80.000 2. Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten3) 1.127.228 1.156.118 - - - 14.950 1.171.068 2.1 vom Bund - - - - - - - 2.2 vom Land 5 5 0,6 2 2 -0,6 4 2.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden - - - - - - - 2.4 von Zweckverbänden u. dgl. - - - - - - - 2.5 vom sonstigen öffentlichen Bereich - 50.000 1.666 6.667 41.667 -1.670 48.330 2.6 von Sondervermögen - - - - - - - 2.7 von verbundenen Unternehmen - - - - - - - 2.8 von Beteiligungen - - - - - - - 2.9 von sonstigen öffentli- chen Sonderrechnungen - - - - - - - 2.10 vom Kreditmarkt4) 1.127.223 1.106.113 50.025 211.517 844.571 16.621 1.122.734 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskredi￾ten (1. + 2.) 1.207.229 1.236.118 - - - 14.950 1.251.068 3.1 Kreditähnliche Rechtsge- schäfte aus PPP-Projekten 48.926 64.173 -5.014 59.159 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskredi￾ten sowie PPP-Projekten 1.256.154 1.300.291 - - - 9.936 1.310.227 39 Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2014 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres 201515) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2014 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jah￾ren mehr als 5 Jahren TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR 1 2 3 4 5 6 7 3.2 Weitere kreditähnliche Rechtsgeschäfte5),6) 3.21 Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 4.434 3.675 -554 3.121 3.22 Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften - - - - 3.23 Leasinggeschäfte - - - - 3.24 Leibrentenverträge 823 738 -85 653 3.25 Schuldübernahmen - - - - 3.26 Verträge über die Durch- führung städtebaulicher Maßnahmen - - - - 3.27 Verpflichtung zur Ge- währung von Schulden- diensthilfen an Dritte - - - - 3.28 Sonstige einer Kredit- aufnahme gleich- kommende Vorgänge 123 104 -19 85 4. Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investiti- onskrediten, PPP-Projekten und weiterer kreditähn- licher Rechtsgeschäfte 1.261.534 1.304.808 - - - 9.278 1.314.086 Nachrichtlich: 1. Innere Darlehen von rechtlich unselbststän- digen Einrichtungen 2. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung7) 553.929 536.572 8.166 544.738 2.1 aus Krediten14) 541.834 525.056 525.056 8.745 533.801 2.2 aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 12.095 11.516 -579 10.937 40 Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO – voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventualverbindlichkeiten) Arten der Eventual￾verbindlichkeiten8) Stand zu Beginn des Vorjahres 2014 Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 2015 Veränderung im Haushaltsjahr +/- Stand am Ende des Haushaltsjahres 2015 TEUR TEUR TEUR TEUR 1 2 3 4 1. Bürgschaften9),10) 114.418 103.318 -11.000 92.318 1.1 an Sondervermögen - - - - 1.2 an verbundenen Unternehmen 28.408 27.097 -1.300 25.797 1.3 an Beteiligungen 68.650 60.311 -8.300 52.011 1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 1.466 1.295 -200 1.095 1.5 an sonstigen privaten Bereich 15.893 14.615 -1.200 13.415 2. Sonstige kreditähnliche Rechts￾geschäfte ohne Bilanzierung11) 2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 3. Weitere Haftungsverhältnisse nach § 75 KommHV-Doppik12),13) 3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen: - in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr); - in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen; - in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren; - in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung); - in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres). 2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen. 41 3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken. 4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche Sonderrechnungen. 5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing￾und Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bi￾lanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anleh￾nung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschät￾zung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter: http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf 7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. 8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Ver￾merkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu er￾läutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gel￾ten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern. 10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommu￾nalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich wer￾den insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen). 11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen. 12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Ver￾bindlichkeit auszuweisen sind. 13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen. 14) Anmerkung Stadt Nürnberg: Inklusive eines an SÖR gewährten Trägerdarlehens. 15) voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2015 42

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