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Deckungsregeln

Haushalt 2016 · Seiten 6–14 · Seiten 6–14 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

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In den durch den Stadtrat im Rahmen des Haushalts￾beschlusses ermächtigten Bewirtschaftungsrahmen je Teilbudget kann der jeweilige Budgetverantwortliche den Haushalt unter Beachtung der beschlossenen Verwendungsauflagen eigenständig bewirtschaften. H.4 Deckungsregeln Bei der Festlegung der Deckungsregeln wird eine Un￾terscheidung in eine sachliche und eine hierarchische Deckungsfähigkeit vorgenommen. Mit dem Begriff „sachliche Deckungsfähigkeit“ werden inhaltliche Aus￾gleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und zwischen einzelnen Teilbudgets beschrieben. Bei der „hierarchischen Deckungsfähigkeit“ werden Ausgleichs￾regelungen zwischen einzelnen Produkten im Rahmen der Vier-Ebenen-Steuerung (Produkt, Dienststel￾le/Organisationseinheit, Geschäftsbereich/Referat und Gesamtstadt) betrachtet. Bei Anwendung der hierarchi￾schen Deckungsfähigkeit sind die sachlichen De￾ckungsfähigkeiten zu beachten. Um einen flexiblen Mitteleinsatz zu gewährleisten, sind je Produkt die Ansätze der in einem Teilbudget veran￾schlagten Aufwendungen und Erträge gegenseitig deckungsfähig, soweit in diesem Konzept nichts ande￾res bestimmt ist. Ausnahmen der gegenseitigen De￾ckungsfähigkeit bestehen unter anderem im Teilbudget K5, in dem die Sachkonten einzeln ermächtigt werden, sowie bei den einzuhaltenden Zweckbindungsvorschrif￾ten bei den Zuwendungen im Teilbudget K3, die einzeln über Sachkonten und Kostenstellen ermächtigt werden. Die produktübergreifende (hierarchische) Deckung wird entscheidend durch den Grundsatz eingeschränkt, dass die Budgets an die Ziele der jeweiligen Produkte ge￾bunden sind und aus diesem Grunde nicht ohne Weite￾res eine regelhafte Deckungsfähigkeit zwischen Pro￾dukten zulässig ist. Deckungsringe über mehrere Pro￾dukte hinweg sind daher im Budgetmodell grundsätzlich nicht vorgesehen, da diese der Output-Orientierung einer produktbezogenen Steuerung über Ziele und Kennzahlen entgegenlaufen würden. Ausnahmen wa￾ren jedoch zum Beispiel für das Amt für Kinder, Ju￾gendliche und Familien - Jugendamt (J) und das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozial￾amt Nürnberg (SHA) notwendig, für die produktüber￾greifende Deckungsringe zu den Teilbudgets K3 gebil￾det worden sind. Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nicht￾zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen. Ge￾mäß § 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsun￾wirksame Aufwendungen nicht zugunsten von zah￾lungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden. Dies betrifft beispielsweise Abschrei￾bungen und Auflösungen von Sonderposten, die dem Teilbudget K5 zugeordnet sind. Mittelumschichtungen können unter Beachtung der sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten jederzeit innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden. H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier unterschiedlicher Produkte) anzuwenden. In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen Varianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabella￾risch anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen dargestellt und anschließend im Detail erläutert. 118 Teilbudget K1 - Sachmittel Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K1 sind grundsätzlich ge￾genseitig deckungsfähig. Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten. Hilf￾reich bei der zweckbestimmten Mittelbindung ist die Buchung mit einer Zusatzkontierung oder auf eine Projektkostenstelle, die einen späteren Mittelnachweis ermöglicht. Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Zum Umgang mit nicht managementbedingten Veränderun￾gen wird auf die Ausführungen im Kapital H.4.2 verwie￾sen. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten:  Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 ge￾schaffen werden.  Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu verwendet werden, überplanmäßig begutachtete Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haus￾haltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäf￾tigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnis￾sen beziehungsweise eine befristete Besetzung budgetfinanzierter Stellen möglich.  Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1 (Empfänger): Bewegliches Vermögen (inklusive GWGs) in I1 kann durch konsumtive Minderaufwendungen bzw. Mehrerträge aus K1 gedeckt werden. Der umge￾kehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K1) ist nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlos￾sen. Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive) Das Personalbudget errechnet sich aus Durchschnitts￾werten je Entgelt-/Besoldungsgruppe multipliziert mit den Vollkraftzahlen (VK) aus dem Sollstellenplan. Das Teilbudget steuert sich somit über die VK-Mengen je Entgelt-/Besoldungsgruppe, da diese Durchschnittswer￾te sowohl in der Budgetplanung als auch in der Bud￾getbewirtschaftung unverändert angewendet werden. Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teil￾budgets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispiels￾weise können die durch nicht besetzte Stellen einge￾119 sparten Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet wer￾den, bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mit￾arbeitern durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken oder überplanmäßig begutachte￾te Kapazität - soweit die haushaltsrechtlichen Voraus￾setzungen gegeben sind - damit zu finanzieren. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten:  Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu verwendet werden, überplanmäßig begutachtete Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haus￾haltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäf￾tigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnis￾sen beziehungsweise eine befristete Besetzung budgetfinanzierter Stellen möglich.  Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 ge￾schaffen werden.  Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1 (Empfänger): Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches Vermögen in I1 finanziert werden. Der umgekehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K2) ist nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen. Das Produkt 111233 „Stellenplanteil B und Nach￾wuchskräfte“ wird von den Deckungsregeln ausge￾schlossen. Im Vergleich zum bisherigen Budgetmodell stehen im neuen Modell bei Stellenfreihaltung dem/der Produkt￾verantwortlichen erheblich mehr Budgetmittel zur De￾ckung zur Verfügung und erweitern somit den Hand￾lungsspielraum. An dem nachfolgenden Beispiel soll diese noch einmal verdeutlicht werden: Beispiel: Eine Stelle in der Entgeltgruppe E10 ist für 12 Monate unbesetzt. Nach der alten Budgetregelung wurden für vorüberge￾hend nicht besetzte Stellen (für längstens 12 Monate) 50 % der „Aktivpersonalkosten“ entsprechend dem Stellenwert berechnet und gutgeschrieben. In Zahlen ausgedrückt errechnet sich für das Beispiel auf der Grundlage der Anlage zur Mitteilung 20B 2014 eine Budgetgutschrift in Höhe von 22.450 € (= 50 % von 44.900 € Aktivpersonalkosten E10, Spalte 1). Nach den neuen Budgetregeln errechnen sich für den gleichen Sachverhalt freie Budgetmittel in Höhe von 63.635 € (auf der Basis der Durchschnittspersonalkos￾ten bei der Haushaltsplanung 2015). Die Beteiligung des Gesamthaushaltes erfolgt durch eine pauschale Reduzierung des Teilbudgets K2. Ein gegenüber dem alten Budgetmodell verbesserter Handlungsspielraum ergibt sich zudem dadurch, dass Planstellen im Stellenplanteil A, für die keine Kosten anfallen (zum Beispiel bei Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Tarifbeschäftigten) ebenfalls wie nicht besetzte Stellen behandelt werden. Die Möglichkeiten, eingesparte Mittel für personalwirt￾schaftliche Maßnahmen einzusetzen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen stark eingeschränkt. Bei￾spielsweise dürfen überplanmäßige Kapazitäten außer￾halb des Stellenplans laut Gemeindeordnung nur in besonderen Ausnahmefällen bereitgestellt werden. Um den Produktverantwortlichen an dieser Stelle einen Handlungsspielraum zu eröffnen, stehen ab dem Jahr 2015 zusätzliche Stellen zur Verfügung, für die in der Planung keine finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Diese Stellen dienen dazu, vorübergehende, aus Mit￾teln der Dienststelle/Organisationseinheit gedeckte Kapazitätsaufstockungen im Stellenplan ausweisen zu können. Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und Zu - wendungen Bezüglich der sachlichen Deckungsfähigkeiten im Teil￾budget K3 sind die Sozialtransferleistungen und die Zuwendungen getrennt voneinander zu betrachten. Bei den Sozialtransferleistungen besteht grundsätzlich eine Deckungsfähigkeit zwischen den einzelnen Auf￾wendungen und Erträgen innerhalb eines Produkts. Da die Zweckbindungsvorschriften von Zuwendungen (Zuschüsse und Zuweisungen) strikt einzuhalten sind, 120 bestehen innerhalb der Zuwendungen in K3 keine ge￾genseitigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwen￾dungen und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -bewirtschaftung erfolgen hier auf der Ebene von ein￾zelnen Sachkonten und Kostenstellen. Im Haushalts￾plan wird hierzu eine entsprechende „Liste der Zu￾schüsse und Zuweisungen der Stadt Nürnberg“ mit abgedruckt. Zu anderen Teilbudgets bestehen sowohl für Sozial￾transferleistungen als auch für Zuwendungen keine Deckungsfähigkeiten. Teilbudget K4 - Interne Leistungsbeziehungen Alle Aufwands- und Ertragsarten aus internen Leis￾tungsverrechnungen (ILV) und Verwaltungskosten￾erstattungen (VKE) innerhalb des Teilbudget K4 sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Alle Aufwands- und Ertragsarten in K4 sind nicht zah￾lungswirksam. Zu anderen Teilbudgets bestehen des￾halb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik keine Deckungsfähigkeiten. Einsparungen im ILV-Budget dürfen wegen § 20 Abs.1 Satz 2 KommHV-Doppik (keine Deckungsfähigkeit von zahlungsunwirksamen mit zahlungswirksamen Aufwendungen) nicht zu Mehr￾auszahlungen führen und dürfen daher nicht zur De￾ckung von Mehraufwendungen im Bereich der anderen Teilbudgets verwendet werden. Teilbudget K5 - Sonstiges Innerhalb des Teilbudgets K5 bestehen keine gegensei￾tigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -be￾wirtschaftung erfolgt auf der Ebene von einzelnen Sachkonten. Auch in Bezug auf die Deckungsfähigkeit zwischen den Teilbudgets ist das Teilbudget K5 als isoliert von den anderen Teilbudgets zu beurteilen. Es bestehen grund￾sätzlich keine Deckungsfähigkeiten des Teilbudgets K5 zu den anderen Teilbudgets. Teilbudget I1 - Investitionen für bewegliches Ve r- mögen (inklusive GWGs) Innerhalb des Teilbudgets I1 besteht grundsätzlich eine gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen den Ein- und Auszahlungen. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungs￾fähigkeiten:  Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach I1 (Emp￾fänger): Siehe Erläuterungen im Kapitel 4.1.1.  Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach I1 (Emp￾fänger): Siehe Erläuterungen im Kapitel 4.1.2. Teilbudget I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen Es bestehen für das Teilbudget I2 keine Deckungsfä￾higkeiten zu anderen Teilbudgets. H.4.2 Hierarchische Deckungsfähigkeiten Bei der hierarchischen Deckungsfähigkeit geht es um produktübergreifende Ausgleichsmechanismen im Sinne der Vier-Ebenen-Steuerung, bei der in einer festgelegten Reihenfolge auf Produkt-, Dienststellen- /Organisations-, Geschäftsbereichs-/Referats- und Gesamtstadtebene nach Deckungsmöglichkeiten ge￾sucht wird. Im alten Budgetierungsmodell war die Deckungspflicht nur bis auf die Ebene Dienststelle/Organisationseinheit beschränkt. War keine Deckung innerhalb der Dienst￾stelle/Organisationseinheit möglich, wurde auf gesamt￾städtischer Ebene über die Stadtkämmerei bezie￾hungsweise den Finanzreferenten nach einer De￾ckungsmöglichkeit gesucht. Der Geschäftsbereich/das Referat spielte hierbei grundsätzlich keine Rolle und war insoweit von der Finanzverantwortung ausge￾schlossen. Die Suche nach einer Deckung hat deshalb nur auf den zwei Ebenen Dienststelle/Organi￾sationseinheit und Gesamtstadt stattgefunden. Ziel des neuen Modells ist es nun, Deckungsmöglich￾keiten zwischen Produkten zu schaffen und dabei alle hierarchischen Ebenen in die Finanzverantwortung 121 einzubeziehen, also auch den Geschäftsbereich/das Referat. Bei Anwendung der hierarchischen Deckung ist immer darauf zu achten, dass bei den jeweiligen Produkten die vom Stadtrat ermächtigten Leistungsvorgaben (Zie￾le, Kennzahlen, …) eingehalten werden. Grundsätze der hierarchischen Deckung Für die hierarchische Deckung werden die folgenden Grundsätze aufgestellt:  Bei Anwendung der hierarchischen Deckungs￾fähigkeit sind die Regelungen der sachlichen Deckungsfähigkeit ebenfalls zu beachten.  Die Erreichung der Produktziele mit den zuge￾hörigen Finanzbudgetergebnissen sollte bis zur Ebene der Dienststelle/Organisations￾einheit unter Anwendung der Deckungsmög￾lichkeiten (sachliche und hierarchische) grundsätzlich aus eigener Kraft möglich sein. Da die Produktverantwortung und Dienststel￾lenleitung meist von einer Person wahrge￾nommen werden, dürfte dies unproblematisch sein. Soweit möglich, sollten bereits im Laufe des Jahres bei festgestellten Verschlechterun￾gen eine Gegensteuerung und ein Ausgleich innerhalb der Produkte einer Dienststel￾le/Organisationseinheit erfolgen.  Unterjährig sollte bis zur Hierarchieebene Dienststelle/Organisationseinheit möglichst wenig von außen in die Budgets eingegriffen werden. Diese Regelung soll den Dienststel￾len/Organisationseinheiten eine entsprechen￾de Planungssicherheit gewährleisten.  Die Deckungsebenen Geschäftsbereich/Re￾ferat und Gesamtstadt sollen und können nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Situationsbezogen sollte dann einver￾nehmlich mit allen Beteiligten eine Lösung er￾zielt werden. Kommunikation und damit die unterjährigen Controllinggespräche sind wich￾tig.  Auf starre, einschränkende und verwaltungs￾aufwändige Regelungen wird verzichtet, es werden lediglich „Leitplanken“ definiert.  Das Modell der hierarchischen Deckung geht von einer intensiven Kommunikation aus, über die Verhandlungslösungen gefunden werden sollen. „Managementbedingte“ und „nicht management￾bedingte“ Veränderungen Üblicherweise wird bei der Betrachtung von Budgetver￾änderungen eine Abgrenzung von managementbeding￾ten und nicht managementbedingten Veränderungen (Verbesserungen und Verschlechterungen) vorgenom￾men. Managementbedingte Verbesserungen und Ver￾schlechterungen sind auf die Anstrengungen der Bud￾getverantwortlichen und deren Mitarbeiter und Mitarbei￾terinnen zurückzuführen. Unter nicht managementbe￾dingten Veränderungen werden die von außen, von den Budgetverantwortlichen nicht beeinflussbaren Entwick￾lungen (zum Beispiel Gesetzesänderungen) verstan￾den. Die Abgrenzung von managementbedingt zu nicht managementbedingt stellt sich in der Praxis oft als sehr schwierig dar und führt immer wieder zu Diskussionen. Aus diesem Grunde können und sollen im Budgetmo￾dell der Stadt Nürnberg auch keine abschließenden Detailregelungen und Automatismen hierzu aufgestellt werden. Stattdessen hat sich die Stadt Nürnberg darauf verständigt, nur „Leitplanken“ zu definieren, innerhalb derer man sich bewegen kann. Das Budgetmodell soll an dieser Stelle einfach gehalten und nicht mit Rege￾lungen überfrachtet werden, die - wie die Erfahrung zeigt - zum Teil bei den Endanwendern aufgrund der gesamtstädtischen Regelungsfülle gar nicht mehr an￾kommen. Zudem muss, wie es bisher auch schon der Fall war, über eine intensive Kommunikation nach einer Verhandlungslösung zwischen allen am Budgetie￾rungsverfahren Beteiligten (Dienststelle/Organisations￾einheit, Geschäftsbereich/Referat und der „Gesamt￾stadt“) gesucht werden, die auch die jeweilige Haus￾haltssituation berücksichtigt. Über den Controllingprozess sollen wesentliche Bud￾getveränderungen (Verbesserungen und Verschlechte￾rungen), unabhängig davon ob managementbedingt oder nicht managementbedingt, im Vergleich zum Plan frühzeitig identifiziert werden. Beim Umgang mit Budgetveränderungen, die in engem Zusammenhang mit den Deckungsfähigkeiten stehen, gelten grundsätzlich die folgenden Regelungen: 122  Managementbedingte Mehrerträge und Min￾deraufwendungen, die durch Anstrengungen der Budgetverantwortlichen erzielt wurden, dürfen für Mehraufwendungen innerhalb der Budgets und im Rahmen der sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten verwen￾det werden. Mit dieser Regelung sollen wichti￾ge Anreize ausgelöst werden.  Managementbedingte Mindererträge und Mehraufwendungen sind über die Deckungs￾möglichkeiten auszugleichen.  Nicht managementbedingte Mindererträge und Mehraufwendungen (Verschlechterung, Wind￾fall-Deficits) dürfen nicht ohne weiteres zu Nachforderungen berechtigen und werden deshalb hinsichtlich der Deckungsfähigkeit erst einmal wie die managementbedingten Verschlechterungen behandelt. Zwei Gründe sprechen für diese Vorgehensweise: Erstens sollen die Produktverantwortlichen ihre ganze Kraft darauf verwenden, solche Verschlechte￾rungen abzuwehren anstelle diese ausführlich zu begründen und zweitens würde die Deckelungsfunktion der Budgetierung ent￾scheidend geschwächt.  Wurden nennenswerte, nicht managementbe￾dingte Mehrerträge und Minderaufwendungen (Verbesserungen, Windfall Profits) erkannt, so ist in den Controllinggesprächen von der Dienststelle/Organisationseinheit, dem Ge￾schäftsbereich/Referat und dem Controlling￾team gemeinsam über deren Verwendung zu beraten und eine einvernehmliche Entschei￾dung herbeizuführen. Bei der Entscheidungs￾findung sind die aktuelle Haushaltslage und die prognostizierten Ergebnisse der Dienststel￾le/Organisationseinheit und des Geschäftsbe￾reichs/Referats zu berücksichtigen. Da nicht managementbedingte Verschlechterungen im Rahmen der Deckungsmöglichkeiten auszu￾gleichen sind, sollen die nicht management￾bedingten Mehrerträge und Minderaufwen￾dungen vorrangig bei den Dienststel￾len/Organisationseinheiten und dem Ge￾schäftsbereich/Referat zur Abdeckung von Verlusten eingesetzt werden. Wenn dies nicht nötig sein sollte, soll die Gesamtstadt an den Verbesserungen beteiligt werden. Eine Beteili￾gung der Gesamtstadt an den nicht manage￾mentbedingten Mehrerträgen oder Minderauf￾wendungen ist notwendig, da nicht unerhebli￾che Teile der bisherigen Deckungsmittel aus dem Gesamthaushalt über die neuen Sach￾kontenzuordnungen in das Teilbudget K1 ver￾lagert wurden und somit dem Gesamthaushalt nur geringe Deckungsreserven zur Verfügung stehen. Verfahren der hierarchischen Deckung Bei der Stadt Nürnberg werden die Budgets auf der Ebene der Produkte ermächtigt. Die Produkte setzen sich dabei aus den darunter angesiedelten Leistungen mit den dazu gehörigen Vorkostenstellen zusammen. Auf der Ebene der Leistungen und Vorkostenstellen werden die Ansätze geplant und die Geschäftsvorfälle gebucht. Eine tiefergehende Unterteilung der Produkt￾budgets auf Leistungsebene (Leistungsbudgets) bleibt den Dienststellen/Organisationseinheiten für die interne Steuerung freigestellt. Aus Sicht der Vier-Ebenen-Steuerung lassen sich die folgenden Deckungsmöglichkeiten definieren: 123 Hierarchie￾stufe Deckungsmöglichkeiten Steuerungsebene 1 Innerhalb einer Leistung in einem Teilbudget beziehungsweise zwi￾schen Leistungen in einem Teilbudget innerhalb eines Produktes Produkt 2 Zwischen Teilbudgets innerhalb eines Produktes unter Berücksichti￾gung der sachlichen Deckungsfähigkeit 3 Zwischen Produkten innerhalb einer Dienststelle unter Berücksichti￾gung der sachlichen Deckungsfähigkeit Dienststelle/Organisationseinheit (je nach Wertgrenze) 4 Zwischen Produkten innerhalb des Geschäftsbereichs/Referats unter Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit Geschäftsbereich/Referat (je nach Wertgrenzen) 5 Zwischen Produkten innerhalb des Geschäftsbereichs/Referats ohne Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit Gesamtstadt 6 Zwischen Produkten geschäftsbereichs-/referatsübergreifend (Stk) 7 Einseitige Mitteländerungen Bei der hierarchischen Deckungsfähigkeit beginnt die Prüfung der Deckungsmöglichkeiten immer zuerst damit, ob innerhalb des betroffenen Produktes in einem Teilbudget innerhalb einer Leistung beziehungsweise zwischen Leistungen eine Deckung herbeigeführt wer￾den kann (Hierarchiestufe 1). Beispiel: Das Sachkonto 64130000 „Dienstreisen und Dienstfahrten“, das zum Teilbudget K1 gehört, weist in der Leistung „L111114001 Haushalts-/Finanzsteuerung, Controlling“, die zum Produkt „111114 Konzernsteuerung Finanzre￾ferat“ gehört, eine Unterdeckung auf. Auf der Hier￾archiestufe 1 ist nun zu prüfen, ob innerhalb der Leis￾tung L111114001 oder durch eine andere Leistung des gleichen Produktes, zum Beispiel durch die Leistung „L111114002 Beteiligungsmanagement“ im Teilbudget K1 durch ein anderes Sachkonto eine Deckung herbei￾geführt werden kann. Die Ansätze zwischen den Teilbudgets innerhalb eines Produktes einer Dienststelle/Organisationseinheit sind entsprechend der sachlichen Deckungsregeln der Teil￾budgets deckungsfähig (Hierarchiestufe 2) und werden in Verantwortung des/der Produktverantwortlichen verwaltet. Der/die Produktverantwortliche kann somit in seinen/ihren einzelnen Produkten zwischen den Leis￾tungen entsprechend der sachlichen Deckungsregeln frei wirtschaften. Zur internen Steuerung der Dienststel￾len/Organisationseinheiten werden auf der Leistungs￾ebene grundsätzlich die Ziele und Kennzahlen definiert. Für die Darstellung im Produktdatenblatt werden dann die wesentlichen Ziele und Kennzahlen ausgewählt und im Produkthaushalt auf Produktebene abgebildet. Ist der Ausgleich innerhalb der Teilbudgets eines Pro￾dukts entsprechend der zuvor formulierten Deckungs￾fähigkeiten nicht möglich, so sind die Dienststel￾len/Organisationseinheiten angehalten, zwischen den ihnen zugeordneten Produkten unter Berücksichtigung der sachlichen Deckungsregeln einen Ausgleich her￾beizuführen (Hierarchiestufe 3). Bis zu einer bestimm￾ten Wertgrenze kann die Dienststelle/Organisations￾einheit eigenverantwortlich die Umschichtung vorneh￾men. Der/das für die Dienststelle/Organisationseinheit zuständige Geschäftsbereich/Referat und die Stadt￾kämmerei sind über die Mittelumschichtung zu informie￾ren. Übersteigt der Ausgleich eine bestimmte Wert￾grenze, so wird ein Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt. Für die Umschichtung von Budgetmitteln zwischen Produkten werden die folgenden Wertgrenzen, inner￾halb derer die Dienststellen/Organisationseinheiten eigenverantwortlich tätig werden können, festgelegt: 124 Im Bereich der Teilbudgets K1, K2 und I1 und teilweise K3 (nur Sozialtransferleistungen) können die Dienststel￾len/Organisationseinheiten (DSt.) oder die Refera￾te/Geschäftsbereiche (GB) dienststellen-/organisations￾bereichsübergreifend freie Mittel  je Senderprodukt,  einzelfallbezogen,  bis zu einem Betrag von 15.000 €,  maximal dreimal pro Jahr (unabhängig davon, ob die Dienststelle/Organisationseinheit oder das Referat/der Geschäftsbereich die Um￾schichtung vornimmt) und  jederzeit zwischen Produkten umschichten. Im Rahmen des Berichtswesens wird über die Mittelumschichtung in￾formiert. Liegen einzelfallbezogen die umzuschichten￾den Finanzmittel zwischen 15.000 € und 30.000 €, so muss der Ausgleich von der Stadtkämmerei genehmigt werden. Ein Betrag zwischen 30.000 € und 100.000 € fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzreferenten, Mittelumschichtungen über 100.000 € je Einzelfall muss der Stadtrat genehmigen. Tritt der Fall ein, dass ein Ausgleich zwischen den Produkten innerhalb einer Dienststelle/Organisations￾einheit trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, so werden nach dem folgenden Verfahren die Deckungs￾ebenen Geschäftsbereich/Referat (Hierarchiestufe 4) und Gesamtstadt (Hierarchiestufen 5 und 6) in den Ausgleich mit einbezogen: 1. Wenn der für die Dienststelle/Organisationseinheit geplante Ergebnissaldo aus den Teilbudgets K1 und K2 zusammen laut aktueller Hochrechnung um 1 % oder 100.000 € überschritten wird und die Dienststelle/Organisationseinheit ihre Deckungs￾möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft hat, dann stellt die Dienststelle/Organisationseinheit einen Antrag auf Deckung durch die nächsten Hier￾archieebenen (Geschäftsbereich/Referat und Ge￾samtstadt) beim Controllingteam (Anmerkung: Ver￾fahrenstechnisch übernehmen erst einmal die Controllingteams unterstützenderweise diese Auf￾gabe. Diese wird zu gegebener Zeit auf die Ge￾schäftsbereiche/Referate übertragen). Inwieweit die 1 %-Regelung sachgerecht ist, wird die Erfahrung in der Praxis zeigen. Dieser Wert wird zu gegebener Zeit überprüft. 2. Der Geschäftsbereich/das Referat und das Controllingteam analysieren in Abstimmung mit der 125 Dienststelle/Organisationseinheit das vorgelegte Ergebnis. 3. Neben der Ergebnisanalyse ist nach Deckungs￾möglichkeiten innerhalb des Geschäftsberei￾ches/Referates zu suchen. Diese können bei￾spielsweise aus 50 % der bereits feststehenden Budgetüberträge oder aus nicht managementbe￾dingten Mehrerträgen oder Minderaufwendungen der anderen Dienststellen/Organisationseinheiten aus dem Geschäftsbereich/Referat stammen. 4. Auf der Grundlage der Ergebnisanalyse und der festgestellten Ausgleichmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Referates sollte eine ein￾vernehmliche Verhandlungslösung zwischen den Dienststellen/Organisationseinheiten des Ge￾schäftsbereichs/Referats herbeigeführt werden. Kommt man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass al￾le Deckungsmöglichkeiten bis zur Ebene Ge￾schäftsbereich/Referat ausgeschöpft wurden, so kommt die Deckungsebene Gesamthaushalt ins Spiel. 5. Stk bucht die verhandelten Ausgleiche im SAP￾NetWeaver. Die Wertgrenzen zur Genehmigung sind zu beachten. Die mit dem Stadtrat festgelegten Ziele und Kennzah￾len sind bei einem hierarchischen Budgetausgleich stets zu beachten. Veränderungen der Ziele und Kenn￾zahlen können nur über den Stadtrat erfolgen. Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit den hierarchischen Deckungsfähigkeiten den Produk￾ten zu, die kostendeckende Leistungen (Kostendecker und Gebührenhaushalte) abbilden. Hier sind für den Budgetausgleich die jeweils gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel Gebührenausgleichsrücklagen) zu be￾achten. Die Überschüsse bei Produkten von kosten￾rechnenden Einrichtungen, wie der Friedhofsverwal￾tung, des Marktamts und der Stiftungsverwaltung, dür￾fen nicht zur Deckung von Aufwendungen anderer Produkte bzw. Einrichtungen verwendet werden. Dies betrifft die folgenden Produkte:  Friedhofsverwaltung (Frh): Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Bereich)“ und Produkt 553010 „Bestattungsdienst und Krematoriumsbetrieb“.  Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML): Produkt 573010 „Marktwesen“.  Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3): Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“. H.4.3 Zweckbindungen Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach § 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungs￾fähigkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenom￾men: 1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten konsumtiven Zweck. 2. Projektmittel. 3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktamtes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffen￾den Einrichtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines Geschäftsbereichs). 4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbe￾sondere für den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unter￾kunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Geneh￾migung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grund￾sätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets, eingehalten werden. Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haushaltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbin￾126

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