017 Verbindlichkeiten und Schulden
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
I. Verbindlichkeiten und Schulden
Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der
Stadt Nürnberg
• ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt),
• mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und
• mit allen Eigenbetrieben zusammen.
Innere Darlehen - hierbei handelt es sich um Darlehen,
die von der Stadt Nürnberg an den Eigenbetrieb SÖR
ausgereicht worden sind - wurden in der Grafik konsolidiert.
Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden in
die zwei grundlegenden Kategorien „steuerfinanziert“
und „Kostendecker“ unterteilt.
Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen die
Eigenbetriebe Service Öffentlicher Raum (SÖR),
NürnbergBad (NüBad), Frankenstadion (FSN) und das
NürnbergStift (NüSt). Bei NüBad, SÖR und FSN müssen die Verlustausgleiche und somit auch Teile des
Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund möglicher Kreditaufnahmen für
Investitionen in den nächsten Jahren jetzt ebenfalls
dieser Kategorie zugeordnet. Aus diesen Gründen sind
diese Schulden in der Bewertung gedanklich dem
Kernhaushalt zuzuordnen.
Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN) und bei der Abfallwirtschaft
(ASN): Diese Eigenbetriebe sind externe Kostendecker,
die ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus
ihren Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren müssen.
Die Schulden der Stadt Nürnberg im Kernhaushalt
betragen zum Jahresende 2015 1.30 Mrd. €. Darin
enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten, also
die klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken,
die Anleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt
hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser Verträge Rechnung, in dem diese - im Gegensatz zu anderen Kommunen - in die Verschuldenszahlen mit einbezogen werden.
Zum Jahresende 2016 werden die Verbindlichkeiten
der Stadt voraussichtlich gemäß den Haushaltsplanungen auf 1.36 Mrd. € ansteigen.
Zur Abarbeitung des anstehenden Investitionsprogramm wird sich dann die Verschuldung im Jahr 2017
weiter um 56,7 Mio. € auf 1,42 Mrd. € erhöhen.
1,38 1,38 1,40 1,42
1,47
1,63 1,66 1,66 1,69
1,79
1,85 1,81 1,78 1,80 1,77 1,80
1,86
0,89 0,89
0,94 0,97 1,01 1,02 1,05 1,09
1,14
1,26
1,35 1,33 1,32
1,37 1,37
1,43
1,49
0,86 0,86 0,91 0,93 0,95 0,94 0,97 1,01
1,06
1,18
1,27 1,27 1,26
1,30 1,30
1,36
1,42
0,80
1,00
1,20
1,40
1,60
1,80
2,00
Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Plan Plan
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
n Mrd. €
Schuldenstand
Stadt mit allen Eigenbetrieben Stadt mit steuerfinanzierten Eigenbetrieben Kernstadt (ohne Eigenbetriebe mit ÖPP)
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Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende
2015 bei 461,7 Mio. €, sinkt nach dem jetzigen Erkenntnisstand bis Ende 2016 auf 438,8 Mio. €. Ende
2017 werden 439,2 Mio. € erwartet. Während bei den
Eigenbetrieben ASN; FSN und NüBad die geplante
Verschuldung von 2016 auf 2017 insgesamt um rund
9,9 Mio. € zurückgehen wird, ist bei den Eigenbetrieben
NüSt, SÖR und SUN ein Anstieg der Verschuldung um
10,2 Mio. € geplant. Der größte Anteil davon entfällt mit
6,8 Mio. € auf den Eigenbetrieb SUN.
Als Fazit für den Haushalt 2017 lässt sich somit ein
weiterer deutlicher Anstieg der Planverschuldung insbesondere im Kernhaushalt der Stadt Nürnberg feststellen. Anhand der Zahlen wird deutlich, dass trotz
insgesamt guter Konjunkturerwartungen die umfangreiche Investitionstätigkeit weiterhin ihren Niederschlag in
einer deutlichen Neuverschuldung findet. Im Jahr 2017
werden sowohl die zu finanzierenden städtischen Mittel
aus der Investitionstätigkeit, wie auch die Neuverschuldung weiter steigen.
In den folgenden Übersichten werden der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen
nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern veröffentlichten
Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
dargestellt.
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