← Haushaltsplan 2017 – H_Budgetierung
Deckungsregeln
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Des Weiteren werden die geplanten Investitionsmaßnahmen im Teilbudget I2 entsprechend der Vorgaben
von den jeweils Verantwortlichen umgesetzt.
In den durch den Stadtrat im Rahmen des Haushaltsbeschlusses ermächtigten Bewirtschaftungsrahmen je
Teilbudget kann der jeweilige Budgetverantwortliche
den Haushalt unter Beachtung der beschlossenen
Verwendungsauflagen eigenständig bewirtschaften.
H.4 Deckungsregeln
Bei der Festlegung der Deckungsregeln wird eine Unterscheidung in eine sachliche und eine hierarchische
Deckungsfähigkeit vorgenommen. Mit dem Begriff
„sachliche Deckungsfähigkeit“ werden inhaltliche Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und
zwischen einzelnen Teilbudgets beschrieben. Bei der
„hierarchischen Deckungsfähigkeit“ werden Ausgleichsregelungen zwischen einzelnen Produkten im Rahmen
der Vier-Ebenen-Steuerung (Produkt, Dienststelle/Organisationseinheit, Geschäftsbereich/Referat und
Gesamtstadt) betrachtet. Bei Anwendung der hierarchischen Deckungsfähigkeit sind die sachlichen Deckungsfähigkeiten zu beachten.
Um einen flexiblen Mitteleinsatz zu gewährleisten, sind
je Produkt die Ansätze der in einem Teilbudget veranschlagten Aufwendungen und Erträge gegenseitig
deckungsfähig, soweit in diesem Konzept nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit bestehen unter anderem im Teilbudget
K5, in dem die Sachkonten einzeln ermächtigt werden,
sowie bei den einzuhaltenden Zweckbindungsvorschriften bei den Zuwendungen im Teilbudget K3, die einzeln
über Sachkonten und Kostenstellen ermächtigt werden.
Die produktübergreifende (hierarchische) Deckung wird
entscheidend durch den Grundsatz eingeschränkt, dass
die Budgets an die Ziele der jeweiligen Produkte gebunden sind und aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres eine regelhafte Deckungsfähigkeit zwischen Produkten zulässig ist. Deckungsringe über mehrere Produkte hinweg sind daher im Budgetmodell grundsätzlich
nicht vorgesehen, da diese der Output-Orientierung
einer produktbezogenen Steuerung über Ziele und
Kennzahlen entgegenlaufen würden. Ausnahmen waren jedoch zum Beispiel für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt (J) und das Amt
für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt Nürnberg (SHA) notwendig, für die produktübergreifende Deckungsringe zu den Teilbudgets K3 gebildet worden sind.
Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen
gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nichtzahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen. Gemäß § 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsunwirksame Aufwendungen nicht zugunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig
erklärt werden. Dies betrifft beispielsweise Abschreibungen und Auflösungen von Sonderposten, die dem
Teilbudget K5 zugeordnet sind.
Mittelumschichtungen können unter Beachtung der
sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten
jederzeit innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt
werden.
H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten
Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche
Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und
zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln
sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum
Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier
unterschiedlicher Produkte) anzuwenden.
In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen
Varianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabellarisch anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen
dargestellt und anschließend im Detail erläutert.
110
Teilbudget K1 - Sachmittel
Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten
innerhalb des Teilbudgets K1 sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch
die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten. Hilfreich bei der zweckbestimmten Mittelbindung ist die
Buchung mit einer Zusatzkontierung oder auf eine
Projektkostenstelle, die einen späteren Mittelnachweis
ermöglicht.
Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel
Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die
gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Zum
Umgang mit nicht managementbedingten Veränderungen wird auf die Ausführungen im Kapital H.4.2 verwiesen.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 geschaffen werden.
Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu
verwendet werden, überplanmäßig begutachtete
Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind -
oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung
von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken.
Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen beziehungsweise eine befristete Besetzung
budgetfinanzierter Stellen möglich.
Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach
I1 (Empfänger):
Bewegliches Vermögen (inklusive GWGs) in I1
kann durch konsumtive Minderaufwendungen bzw.
Mehrerträge aus K1 gedeckt werden. Der umgekehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K1) ist
nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen.
Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive)
Das Personalbudget errechnet sich aus Durchschnittswerten je Entgelt-/Besoldungsgruppe multipliziert mit
den Vollkraftzahlen (VK) aus dem Sollstellenplan. Das
Teilbudget steuert sich somit über die VK-Mengen je
Entgelt-/Besoldungsgruppe, da diese Durchschnittswerte sowohl in der Budgetplanung als auch in der Budgetbewirtschaftung unverändert angewendet werden.
Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbudgets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispielsweise können die durch nicht besetzte Stellen einge111
sparten Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet werden, bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden
befristet aufzustocken oder überplanmäßig begutachtete Kapazität - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - damit zu finanzieren.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Empfänger):
Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu
verwendet werden, überplanmäßig begutachtete
Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind -
oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eigenverantwortlich durch Anordnung
von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken.
Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen beziehungsweise eine befristete Besetzung
budgetfinanzierter Stellen möglich.
Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Empfänger):
Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 geschaffen werden.
Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach
I1 (Empfänger):
Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches
Vermögen in I1 finanziert werden. Der umgekehrte
Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K2) ist nach
§ 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen.
Das Produkt 111233 „Stellenplanteil B und Nachwuchskräfte“ wird von den Deckungsregeln ausgeschlossen.
Im Vergleich zum bisherigen Budgetmodell stehen im
neuen Modell bei Stellenfreihaltung dem/der Produktverantwortlichen erheblich mehr Budgetmittel zur Deckung zur Verfügung und erweitern somit den Handlungsspielraum. An dem nachfolgenden Beispiel soll
diese noch einmal verdeutlicht werden:
Beispiel:
Eine Stelle in der Entgeltgruppe E10 ist für 12 Monate
unbesetzt.
Nach der alten Budgetregelung wurden für vorübergehend nicht besetzte Stellen (für längstens 12 Monate)
50 % der „Aktivpersonalkosten“ entsprechend dem
Stellenwert berechnet und gutgeschrieben. In Zahlen
ausgedrückt errechnet sich für das Beispiel auf der
Grundlage der Anlage zur Mitteilung 20B 2014 eine
Budgetgutschrift in Höhe von 22.450 € (= 50 % von
44.900 € Aktivpersonalkosten E10, Spalte 1).
Nach den neuen Budgetregeln errechnen sich für den
gleichen Sachverhalt freie Budgetmittel in Höhe von
63.635 € (auf der Basis der Durchschnittspersonalkosten bei der Haushaltsplanung 2015). Die Beteiligung
des Gesamthaushaltes erfolgt durch eine pauschale
Reduzierung des Teilbudgets K2.
Ein gegenüber dem alten Budgetmodell verbesserter
Handlungsspielraum ergibt sich zudem dadurch, dass
Planstellen im Stellenplanteil A, für die keine Kosten
anfallen (zum Beispiel bei Wegfall der Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall bei Tarifbeschäftigten) ebenfalls wie
nicht besetzte Stellen behandelt werden.
Die Möglichkeiten, eingesparte Mittel für personalwirtschaftliche Maßnahmen einzusetzen sind aufgrund
gesetzlicher Regelungen stark eingeschränkt. Beispielsweise dürfen überplanmäßige Kapazitäten außerhalb des Stellenplans laut Gemeindeordnung nur in
besonderen Ausnahmefällen bereitgestellt werden. Um
den Produktverantwortlichen an dieser Stelle einen
Handlungsspielraum zu eröffnen, stehen ab dem Jahr
2015 zusätzliche Stellen zur Verfügung, für die in der
Planung keine finanziellen Mittel bereitgestellt werden.
Diese Stellen dienen dazu, vorübergehende, aus Mitteln der Dienststelle/Organisationseinheit gedeckte
Kapazitätsaufstockungen im Stellenplan ausweisen zu
können.
Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und Zu -
wendungen
Bezüglich der sachlichen Deckungsfähigkeiten im Teilbudget K3 sind die Sozialtransferleistungen und die
Zuwendungen getrennt voneinander zu betrachten.
Bei den Sozialtransferleistungen besteht grundsätzlich
eine Deckungsfähigkeit zwischen den einzelnen Aufwendungen und Erträgen innerhalb eines Produkts.
Da die Zweckbindungsvorschriften von Zuwendungen
(Zuschüsse und Zuweisungen) strikt einzuhalten sind,
112
bestehen innerhalb der Zuwendungen in K3 keine gegenseitigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und
-bewirtschaftung erfolgen hier auf der Ebene von einzelnen Sachkonten und Kostenstellen. Im Haushaltsplan wird hierzu eine entsprechende „Liste der Zuschüsse und Zuweisungen der Stadt Nürnberg“ mit
abgedruckt.
Zu anderen Teilbudgets bestehen sowohl für Sozialtransferleistungen als auch für Zuwendungen keine
Deckungsfähigkeiten.
Teilbudget K4 - Interne Leistungsbeziehungen
Alle Aufwands- und Ertragsarten aus internen Leistungsverrechnungen (ILV) und Verwaltungskostenerstattungen (VKE) innerhalb des Teilbudget K4 sind
grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
Alle Aufwands- und Ertragsarten in K4 sind nicht zahlungswirksam. Zu anderen Teilbudgets bestehen deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik keine
Deckungsfähigkeiten. Einsparungen im ILV-Budget
dürfen wegen § 20 Abs.1 Satz 2 KommHV-Doppik
(keine Deckungsfähigkeit von zahlungsunwirksamen
mit zahlungswirksamen Aufwendungen) nicht zu Mehrauszahlungen führen und dürfen daher nicht zur Deckung von Mehraufwendungen im Bereich der anderen
Teilbudgets verwendet werden.
Teilbudget K5 - Sonstiges
Innerhalb des Teilbudgets K5 bestehen keine gegenseitigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen
und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -bewirtschaftung erfolgt auf der Ebene von einzelnen
Sachkonten.
Auch in Bezug auf die Deckungsfähigkeit zwischen den
Teilbudgets ist das Teilbudget K5 als isoliert von den
anderen Teilbudgets zu beurteilen. Es bestehen grundsätzlich keine Deckungsfähigkeiten des Teilbudgets K5
zu den anderen Teilbudgets.
Teilbudget I1 - Investitionen für bewegliches Ve r-
mögen (inklusive GWGs)
Innerhalb des Teilbudgets I1 besteht grundsätzlich eine
gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen den Ein- und
Auszahlungen.
Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfähigkeiten:
Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach I1 (Empfänger):
Siehe Erläuterungen im Kapitel 4.1.1.
Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach I1 (Empfänger):
Siehe Erläuterungen im Kapitel 4.1.2.
Teilbudget I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen
Es bestehen für das Teilbudget I2 keine Deckungsfähigkeiten zu anderen Teilbudgets.
H.4.2 Hierarchische Deckungsfähigkeiten
Bei der hierarchischen Deckungsfähigkeit geht es um
produktübergreifende Ausgleichsmechanismen im
Sinne der Vier-Ebenen-Steuerung, bei der in einer
festgelegten Reihenfolge auf Produkt-, Dienststellen-
/Organisations-, Geschäftsbereichs-/Referats- und
Gesamtstadtebene nach Deckungsmöglichkeiten gesucht wird.
Im alten Budgetierungsmodell war die Deckungspflicht
nur bis auf die Ebene Dienststelle/Organisationseinheit
beschränkt. War keine Deckung innerhalb der Dienststelle/Organisationseinheit möglich, wurde auf gesamtstädtischer Ebene über die Stadtkämmerei beziehungsweise den Finanzreferenten nach einer Deckungsmöglichkeit gesucht. Der Geschäftsbereich/das
Referat spielte hierbei grundsätzlich keine Rolle und
war insoweit von der Finanzverantwortung ausgeschlossen. Die Suche nach einer Deckung hat deshalb
nur auf den zwei Ebenen Dienststelle/Organisationseinheit und Gesamtstadt stattgefunden.
Ziel des neuen Modells ist es nun, Deckungsmöglichkeiten zwischen Produkten zu schaffen und dabei alle
hierarchischen Ebenen in die Finanzverantwortung
113
einzubeziehen, also auch den Geschäftsbereich/das
Referat.
Bei Anwendung der hierarchischen Deckung ist immer
darauf zu achten, dass bei den jeweiligen Produkten
die vom Stadtrat ermächtigten Leistungsvorgaben (Ziele, Kennzahlen, …) eingehalten werden.
Grundsätze der hierarchischen Deckung
Für die hierarchische Deckung werden die folgenden
Grundsätze aufgestellt:
Bei Anwendung der hierarchischen Deckungsfähigkeit sind die Regelungen der sachlichen
Deckungsfähigkeit ebenfalls zu beachten.
Die Erreichung der Produktziele mit den zugehörigen Finanzbudgetergebnissen sollte bis
zur Ebene der Dienststelle/Organisationseinheit unter Anwendung der Deckungsmöglichkeiten (sachliche und hierarchische)
grundsätzlich aus eigener Kraft möglich sein.
Da die Produktverantwortung und Dienststellenleitung meist von einer Person wahrgenommen werden, dürfte dies unproblematisch
sein. Soweit möglich, sollten bereits im Laufe
des Jahres bei festgestellten Verschlechterungen eine Gegensteuerung und ein Ausgleich
innerhalb der Produkte einer Dienststelle/Organisationseinheit erfolgen.
Unterjährig sollte bis zur Hierarchieebene
Dienststelle/Organisationseinheit möglichst
wenig von außen in die Budgets eingegriffen
werden. Diese Regelung soll den Dienststellen/Organisationseinheiten eine entsprechende Planungssicherheit gewährleisten.
Die Deckungsebenen Geschäftsbereich/Referat und Gesamtstadt sollen und können nur
in Ausnahmefällen in Anspruch genommen
werden. Situationsbezogen sollte dann einvernehmlich mit allen Beteiligten eine Lösung erzielt werden. Kommunikation und damit die
unterjährigen Controllinggespräche sind wichtig.
Auf starre, einschränkende und verwaltungsaufwändige Regelungen wird verzichtet, es
werden lediglich „Leitplanken“ definiert.
Das Modell der hierarchischen Deckung geht
von einer intensiven Kommunikation aus, über
die Verhandlungslösungen gefunden werden
sollen.
„Managementbedingte“ und „nicht managementbedingte“ Veränderungen
Üblicherweise wird bei der Betrachtung von Budgetveränderungen eine Abgrenzung von managementbedingten und nicht managementbedingten Veränderungen
(Verbesserungen und Verschlechterungen) vorgenommen. Managementbedingte Verbesserungen und Verschlechterungen sind auf die Anstrengungen der Budgetverantwortlichen und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zurückzuführen. Unter nicht managementbedingten Veränderungen werden die von außen, von den
Budgetverantwortlichen nicht beeinflussbaren Entwicklungen (zum Beispiel Gesetzesänderungen) verstanden. Die Abgrenzung von managementbedingt zu nicht
managementbedingt stellt sich in der Praxis oft als sehr
schwierig dar und führt immer wieder zu Diskussionen.
Aus diesem Grunde können und sollen im Budgetmodell der Stadt Nürnberg auch keine abschließenden
Detailregelungen und Automatismen hierzu aufgestellt
werden. Stattdessen hat sich die Stadt Nürnberg darauf
verständigt, nur „Leitplanken“ zu definieren, innerhalb
derer man sich bewegen kann. Das Budgetmodell soll
an dieser Stelle einfach gehalten und nicht mit Regelungen überfrachtet werden, die - wie die Erfahrung
zeigt - zum Teil bei den Endanwendern aufgrund der
gesamtstädtischen Regelungsfülle gar nicht mehr ankommen. Zudem muss, wie es bisher auch schon der
Fall war, über eine intensive Kommunikation nach einer
Verhandlungslösung zwischen allen am Budgetierungsverfahren Beteiligten (Dienststelle/Organisationseinheit, Geschäftsbereich/Referat und der „Gesamtstadt“) gesucht werden, die auch die jeweilige Haushaltssituation berücksichtigt.
Über den Controllingprozess sollen wesentliche Budgetveränderungen (Verbesserungen und Verschlechterungen), unabhängig davon ob managementbedingt
oder nicht managementbedingt, im Vergleich zum Plan
frühzeitig identifiziert werden.
Beim Umgang mit Budgetveränderungen, die in engem
Zusammenhang mit den Deckungsfähigkeiten stehen,
gelten grundsätzlich die folgenden Regelungen:
114
Managementbedingte Mehrerträge und Minderaufwendungen, die durch Anstrengungen
der Budgetverantwortlichen erzielt wurden,
dürfen für Mehraufwendungen innerhalb der
Budgets und im Rahmen der sachlichen und
hierarchischen Deckungsfähigkeiten verwendet werden. Mit dieser Regelung sollen wichtige Anreize ausgelöst werden.
Managementbedingte Mindererträge und
Mehraufwendungen sind über die Deckungsmöglichkeiten auszugleichen.
Nicht managementbedingte Mindererträge und
Mehraufwendungen (Verschlechterung, Windfall-Deficits) dürfen nicht ohne weiteres zu
Nachforderungen berechtigen und werden
deshalb hinsichtlich der Deckungsfähigkeit
erst einmal wie die managementbedingten
Verschlechterungen behandelt. Zwei Gründe
sprechen für diese Vorgehensweise: Erstens
sollen die Produktverantwortlichen ihre ganze
Kraft darauf verwenden, solche Verschlechterungen abzuwehren anstelle diese ausführlich
zu begründen und zweitens würde die
Deckelungsfunktion der Budgetierung entscheidend geschwächt.
Wurden nennenswerte, nicht managementbedingte Mehrerträge und Minderaufwendungen
(Verbesserungen, Windfall Profits) erkannt, so
ist in den Controllinggesprächen von der
Dienststelle/Organisationseinheit, dem Geschäftsbereich/Referat und dem Controllingteam gemeinsam über deren Verwendung zu
beraten und eine einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen. Bei der Entscheidungsfindung sind die aktuelle Haushaltslage und
die prognostizierten Ergebnisse der Dienststelle/Organisationseinheit und des Geschäftsbereichs/Referats zu berücksichtigen. Da nicht
managementbedingte Verschlechterungen im
Rahmen der Deckungsmöglichkeiten auszugleichen sind, sollen die nicht managementbedingten Mehrerträge und Minderaufwendungen vorrangig bei den Dienststellen/Organisationseinheiten und dem Geschäftsbereich/Referat zur Abdeckung von
Verlusten eingesetzt werden. Wenn dies nicht
nötig sein sollte, soll die Gesamtstadt an den
Verbesserungen beteiligt werden. Eine Beteiligung der Gesamtstadt an den nicht managementbedingten Mehrerträgen oder Minderaufwendungen ist notwendig, da nicht unerhebliche Teile der bisherigen Deckungsmittel aus
dem Gesamthaushalt über die neuen Sachkontenzuordnungen in das Teilbudget K1 verlagert wurden und somit dem Gesamthaushalt
nur geringe Deckungsreserven zur Verfügung
stehen.
Verfahren der hierarchischen Deckung
Bei der Stadt Nürnberg werden die Budgets auf der
Ebene der Produkte ermächtigt. Die Produkte setzen
sich dabei aus den darunter angesiedelten Leistungen
mit den dazu gehörigen Vorkostenstellen zusammen.
Auf der Ebene der Leistungen und Vorkostenstellen
werden die Ansätze geplant und die Geschäftsvorfälle
gebucht. Eine tiefergehende Unterteilung der Produktbudgets auf Leistungsebene (Leistungsbudgets) bleibt
den Dienststellen/Organisationseinheiten für die interne
Steuerung freigestellt.
Aus Sicht der Vier-Ebenen-Steuerung lassen sich die
folgenden Deckungsmöglichkeiten definieren:
115
Hierarchiestufe
Deckungsmöglichkeiten Steuerungsebene
1 Innerhalb einer Leistung in einem Teilbudget beziehungsweise zwischen Leistungen in einem Teilbudget innerhalb eines Produktes
Produkt
2 Zwischen Teilbudgets innerhalb eines Produktes unter Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
3 Zwischen Produkten innerhalb einer Dienststelle unter Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
Dienststelle/Organisationseinheit
(je nach Wertgrenze)
4 Zwischen Produkten innerhalb des Geschäftsbereichs/Referats unter
Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
Geschäftsbereich/Referat
(je nach Wertgrenzen)
5 Zwischen Produkten innerhalb des Geschäftsbereichs/Referats ohne
Berücksichtigung der sachlichen Deckungsfähigkeit
Gesamtstadt
6 Zwischen Produkten geschäftsbereichs-/referatsübergreifend (Stk)
7 Einseitige Mitteländerungen
Bei der hierarchischen Deckungsfähigkeit beginnt die
Prüfung der Deckungsmöglichkeiten immer zuerst
damit, ob innerhalb des betroffenen Produktes in einem
Teilbudget innerhalb einer Leistung beziehungsweise
zwischen Leistungen eine Deckung herbeigeführt werden kann (Hierarchiestufe 1). Beispiel: Das Sachkonto
64130000 „Dienstreisen und Dienstfahrten“, das zum
Teilbudget K1 gehört, weist in der Leistung
„L111114001 Haushalts-/Finanzsteuerung, Controlling“,
die zum Produkt „111114 Konzernsteuerung Finanzreferat“ gehört, eine Unterdeckung auf. Auf der Hierarchiestufe 1 ist nun zu prüfen, ob innerhalb der Leistung L111114001 oder durch eine andere Leistung des
gleichen Produktes, zum Beispiel durch die Leistung
„L111114002 Beteiligungsmanagement“ im Teilbudget
K1 durch ein anderes Sachkonto eine Deckung herbeigeführt werden kann.
Die Ansätze zwischen den Teilbudgets innerhalb eines
Produktes einer Dienststelle/Organisationseinheit sind
entsprechend der sachlichen Deckungsregeln der Teilbudgets deckungsfähig (Hierarchiestufe 2) und werden
in Verantwortung des/der Produktverantwortlichen
verwaltet. Der/die Produktverantwortliche kann somit in
seinen/ihren einzelnen Produkten zwischen den Leistungen entsprechend der sachlichen Deckungsregeln
frei wirtschaften. Zur internen Steuerung der Dienststellen/Organisationseinheiten werden auf der Leistungsebene grundsätzlich die Ziele und Kennzahlen definiert.
Für die Darstellung im Produktdatenblatt werden dann
die wesentlichen Ziele und Kennzahlen ausgewählt und
im Produkthaushalt auf Produktebene abgebildet.
Ist der Ausgleich innerhalb der Teilbudgets eines Produkts entsprechend der zuvor formulierten Deckungsfähigkeiten nicht möglich, so sind die Dienststellen/Organisationseinheiten angehalten, zwischen den
ihnen zugeordneten Produkten unter Berücksichtigung
der sachlichen Deckungsregeln einen Ausgleich herbeizuführen (Hierarchiestufe 3). Bis zu einer bestimmten Wertgrenze kann die Dienststelle/Organisationseinheit eigenverantwortlich die Umschichtung vornehmen. Der/das für die Dienststelle/Organisationseinheit
zuständige Geschäftsbereich/Referat und die Stadtkämmerei sind über die Mittelumschichtung zu informieren. Übersteigt der Ausgleich eine bestimmte Wertgrenze, so wird ein Genehmigungsverfahren in Gang
gesetzt.
Für die Umschichtung von Budgetmitteln zwischen
Produkten werden die folgenden Wertgrenzen, innerhalb derer die Dienststellen/Organisationseinheiten
eigenverantwortlich tätig werden können, festgelegt:
116
Im Bereich der Teilbudgets K1, K2 und I1 und teilweise
K3 (nur Sozialtransferleistungen) können die Dienststellen/Organisationseinheiten (DSt.) oder die Referate/Geschäftsbereiche (GB) dienststellen-/organisationsbereichsübergreifend freie Mittel
je Senderprodukt,
einzelfallbezogen,
bis zu einem Betrag von 15.000 €,
maximal dreimal pro Jahr (unabhängig davon,
ob die Dienststelle/Organisationseinheit oder
das Referat/der Geschäftsbereich die Umschichtung vornimmt) und
jederzeit
zwischen Produkten umschichten. Im Rahmen des
Berichtswesens wird über die Mittelumschichtung informiert. Liegen einzelfallbezogen die umzuschichtenden Finanzmittel zwischen 15.000 € und 30.000 €, so
muss der Ausgleich von der Stadtkämmerei genehmigt
werden. Ein Betrag zwischen 30.000 € und 100.000 €
fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzreferenten,
Mittelumschichtungen über 100.000 € je Einzelfall muss
der Stadtrat genehmigen.
Tritt der Fall ein, dass ein Ausgleich zwischen den
Produkten innerhalb einer Dienststelle/Organisationseinheit trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, so
werden nach dem folgenden Verfahren die Deckungsebenen Geschäftsbereich/Referat (Hierarchiestufe 4)
und Gesamtstadt (Hierarchiestufen 5 und 6) in den
Ausgleich mit einbezogen:
1. Wenn der für die Dienststelle/Organisationseinheit
geplante Ergebnissaldo aus den Teilbudgets K1
und K2 zusammen laut aktueller Hochrechnung um
1 % oder 100.000 € überschritten wird und die
Dienststelle/Organisationseinheit ihre Deckungsmöglichkeiten nachweislich ausgeschöpft hat, dann
stellt die Dienststelle/Organisationseinheit einen
Antrag auf Deckung durch die nächsten Hierarchieebenen (Geschäftsbereich/Referat und Gesamtstadt) beim Controllingteam (Anmerkung: Verfahrenstechnisch übernehmen erst einmal die
Controllingteams unterstützenderweise diese Aufgabe. Diese wird zu gegebener Zeit auf die Geschäftsbereiche/Referate übertragen).
Inwieweit die 1 %-Regelung sachgerecht ist, wird
die Erfahrung in der Praxis zeigen. Dieser Wert
wird zu gegebener Zeit überprüft.
2. Der Geschäftsbereich/das Referat und das
Controllingteam analysieren in Abstimmung mit der
117
Dienststelle/Organisationseinheit das vorgelegte
Ergebnis.
3. Neben der Ergebnisanalyse ist nach Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereiches/Referates zu suchen. Diese können beispielsweise aus 50 % der bereits feststehenden
Budgetüberträge oder aus nicht managementbedingten Mehrerträgen oder Minderaufwendungen
der anderen Dienststellen/Organisationseinheiten
aus dem Geschäftsbereich/Referat stammen.
4. Auf der Grundlage der Ergebnisanalyse und der
festgestellten Ausgleichmöglichkeiten innerhalb
des Geschäftsbereiches/Referates sollte eine einvernehmliche Verhandlungslösung zwischen den
Dienststellen/Organisationseinheiten des Geschäftsbereichs/Referats herbeigeführt werden.
Kommt man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass alle Deckungsmöglichkeiten bis zur Ebene Geschäftsbereich/Referat ausgeschöpft wurden, so
kommt die Deckungsebene Gesamthaushalt ins
Spiel.
5. Stk bucht die verhandelten Ausgleiche im SAPNetWeaver. Die Wertgrenzen zur Genehmigung
sind zu beachten.
Die mit dem Stadtrat festgelegten Ziele und Kennzahlen sind bei einem hierarchischen Budgetausgleich
stets zu beachten. Veränderungen der Ziele und Kennzahlen können nur über den Stadtrat erfolgen.
Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit
den hierarchischen Deckungsfähigkeiten den Produkten zu, die kostendeckende Leistungen (Kostendecker
und Gebührenhaushalte) abbilden. Hier sind für den
Budgetausgleich die jeweils gesetzlichen Vorschriften
(zum Beispiel Gebührenausgleichsrücklagen) zu beachten. Die Überschüsse bei Produkten von kostenrechnenden Einrichtungen, wie der Friedhofsverwaltung, des Marktamts und der Stiftungsverwaltung, dürfen nicht zur Deckung von Aufwendungen anderer
Produkte bzw. Einrichtungen verwendet werden. Dies
betrifft die folgenden Produkte:
Friedhofsverwaltung (Frh):
Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher
Bereich)“ und Produkt 553010 „Bestattungsdienst und
Krematoriumsbetrieb“.
Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML):
Produkt 573010 „Marktwesen“.
Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3):
Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“.
H.4.3 Zweckbindungen
Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen
zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach
§ 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken.
Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden
grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenommen:
1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten
konsumtiven Zweck.
2. Projektmittel.
3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen
(zum Beispiel der Friedhofsverwaltung und des
Marktamtes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG
nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden. Gleiches gilt
auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei
produktübergreifendem Ausgleich innerhalb eines
Geschäftsbereichs).
4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus
einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der
Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für den Straßenbau und -unterhalt und die
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder
einer vertraglich festgelegten Bestimmung oder
Regelung ergibt.
Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich
begrenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind
jeweils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen
diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss
verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der
Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeiten in den
Teilbudgets, eingehalten werden.
Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen
Haushaltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbin118