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I Verbindlichkeiten und Schulden

Haushalt 2021 · Seiten 46–51 · Seiten 46–51 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

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I. Verbindlichkeiten und Schulden Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der Stadt Nürnberg • ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt), • mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und • mit allen Eigenbetrieben zusammen. Innere Darlehen - hierbei handelt es sich um Darlehen, die von der Stadt Nürnberg an den Eigenbetrieb SÖR ausgereicht worden sind - wurden in der Grafik konsoli￾diert. Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden in die zwei grundlegenden Kategorien „steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen die Ei￾genbetriebe Service Öffentlicher Raum (SÖR), Nürn￾bergBad (NüBad), Frankenstadion (FSN) und das Nürn￾bergStift (NüSt). Bei NüBad, SÖR und FSN müssen die Verlustausgleiche und somit auch Teile des Schulden￾dienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund möglicher Kreditaufnahmen für Investitio￾nen in den nächsten Jahren jetzt ebenfalls dieser Kate￾gorie zugeordnet. Aus diesen Gründen sind diese Schul￾den in der Bewertung gedanklich dem Kernhaushalt zu￾zuordnen. Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) und bei der Abfallwirtschaft (ASN): Diese Eigenbetriebe sind externe Kostendecker, die ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus ihren Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren müssen. Die Schulden der Stadt Nürnberg im Kernhaushalt betra￾gen zum Jahresende 2019 1,50 Mrd. €. Darin enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten, also die klassi￾schen Darlehen von Sparkassen und Banken, die An￾leihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit ex￾plizit der wachsenden Bedeutung dieser Verträge Rech￾nung, in dem diese - im Gegensatz zu anderen Kommu￾nen - in die Verschuldenszahlen mit einbezogen werden. Zum Jahresende 2020 werden die Verbindlichkeiten der Stadt inklusive der Tilgungen bei ÖÖP/ÖPP-Projekten voraussichtlich auf 1,51 Mrd. € steigen. Zur Abarbeitung des anstehenden Investitionsprogramms wird sich dann die Verschuldung im Jahr 2021 unter den Rahmenbedin￾gungen der Coronakrise deutlich um 200 Mio. € auf 1,71 Mrd. € erhöhen. Ferner wird im Laufe des Jahres 2021 die Fertigstellung und Inbetriebnahme des ÖÖP￾Projektes Bertolt-Brecht-Schule geplant. Mit Übergabe 46 wird dann die dem Vertrag zugrundeliegende Bauinves￾titionssumme von ca. 185 Mio. € vollständig auf die Ver￾schuldenswerte aufgeschlagen (s.o.). Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende 2019 bei 333,0 Mio. € und sinkt bis Ende 2020 auf vo￾raussichtlich 319,1 Mio. €. Bis Ende 2021 wird die Ver￾schuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen um rund 39 Mio. € auf 358,4 Mio. € ansteigen. Dies ist insbesondere Investitionen im Be￾reich der Stadtentwässerung und Umweltanalytik ge￾schuldet. In den folgenden Übersichten werden der voraussichtli￾che Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kredit￾ähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayeri￾schen Staatsministerium des Innern veröffentlichten Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik dargestellt. 47 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2020 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres 202114) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2021 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 1. Anleihen2) 80.000 80.000 - 80.000 - 0 80.000 2. Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten3) 1.294.427 1.318.104 - - - 209.839 1.527.943 2.1 vom Bund - - - - - - - 2.2 vom Land 2 2 0,5 1,1 -0,6 1 2.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden - - - - - - - 2.4 von Zweckverbänden u. dgl. - - - - - - - 2.5 vom sonstigen öffentlichen Bereich 244.422 252.074 10.654 42.616 198.804 -9.987 242.087 2.6 von Sondervermögen - - - - - - - 2.7 von verbundenen Unternehmen - - - - - - - 2.8 von Beteiligungen - - - - - - - 2.9 von sonstigen öffentli￾chen Sonderrechnungen - - - - - - - 2.10 vom Kreditmarkt4) 1.050.003 1.066.028 55.506 221.203 791.819 219.827 1.285.855 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten (1. + 2.) 1.374.427 1.398.104 - - - 209.839 1.607.943 3.1 Kreditähnliche Rechtsge￾schäfte aus ÖÖP/ÖPP￾Projekten 123.148 111.874 -9.992 101.882 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten sowie PPP-Projekten 1.497.575 1.509.978 - - - 199.847 1.709.825 48 Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2020 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres14) 2021 mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2021 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 3.2 Weitere kreditähnliche Rechtsgeschäfte5),6) 1.431 1.004 -385 619 3.21 Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 1.285 881 -370 511 3.22 Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften - - - - 3.23 Leasinggeschäfte - - - - 3.24 Leibrentenverträge 72 62 -5 57 3.25 Schuldübernahmen - - - - 3.26 Verträge über die Durch￾führung städtebaulicher Maßnahmen - - - - 3.27 Verpflichtung zur Ge￾währung von Schulden￾diensthilfen an Dritte - - - - 3.28 Sonstige einer Kredit￾aufnahme gleich￾kommende Vorgänge 74 61 -10 51 4. Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investiti￾onskrediten, PPP-Projekten und weiterer kreditähnlicher Rechtsgeschäfte 1.499.006 1.510.982 - - - 199.462 1.710.444 Nachrichtlich: 1. Innere Darlehen von rechtlich unselbststän￾digen Einrichtungen 9.400 8.500 -900 7.600 2. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung7) 333.015 319.096 - - - 35.517 354.613 2.1 aus Krediten 324.393 311.052 - - - 36.095 347.147 2.2 aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 8.623 8.044 -578 7.466 49 Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO – voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventual￾verbindlichkeiten) Arten der Eventual￾verbindlichkeiten8) Stand zu Beginn des Vorjahres 2020 Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 2021 Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushaltsjahres 2021 T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 1. Bürgschaften9),10) 358.351 363.161 -3.300 360.161 1.1 an Sondervermögen 1.2 an verbundenen Unternehmen 327.562 334.295 -1.300 333.000 1.3 an Beteiligungen 18.573 17.635 -900 16.735 1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 609 569 -20 549 1.5 an sonstigen privaten Bereich 11.595 10.661 -1.000 9.661 2. Sonstige kreditähnliche Rechts￾geschäfte ohne Bilanzierung11) 2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 3. Weitere Haftungsverhältnisse nach § 75 KommHV-Doppik12),13) 3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen: - in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr); - in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haus￾haltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen; - in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren; - in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittil￾gung); - in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres). 2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen. 3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken. 4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche Sonderrechnungen. 5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrenten￾verträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushalts￾50 jahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Ge￾schäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP￾Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter: http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf 7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. 8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungs￾verhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfän￾gerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern. 10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen). 11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen. 12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunter￾nehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind. 13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen. 14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2021 51

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