A Wirtschaftliche Betätigung
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A. Wirtschaftliche Betätigung
der Stadt Nürnberg
1. Kommunalrechtliche Anforderungen
Die Stadt Nürnberg erfüllt ihre vielfältigen Aufgaben für
die Bürgerinnen und Bürger der Stadt nicht nur durch
seine klassischen Dienststellen der Stadtverwaltung. Einen nicht unerheblichen Teil der Aufgaben hat die Stadt
Nürnberg auf Unternehmen übertragen, an denen sie
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Wesentliche wirtschaftliche Leistungen, die der Bürger
zur Sicherung seiner Existenz benötigt, werden seit jeher den Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften zugeordnet. Danach gehört zum Wesensgehalt der
verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Grundgesetz) die Befugnis, sich aller
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht
durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen („Universalität“ des gemeindlichen
Wirkungskreises).
Dennoch ist die Stadt Nürnberg bei ihrer Entscheidung
hinsichtlich einer Beteiligung nicht frei. Art. 87 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) setzt für eine Unternehmensgründung oder Beteiligung durch die Stadt Nürnberg voraus, dass die Stadt ein Unternehmen außerhalb
ihrer allgemeinen Verwaltung nur errichtet, übernimmt oder wesentlich erweitert, wenn
• der öffentliche Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben
gem. Art. 83 Abs.1 der Bayerischen Verfassung
und Art. 57 GO erfüllen will,
• das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
• die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind sowie
• bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso
gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO bezeichnet das sich bereits aus dem Grundgesetz ergebende Gemeinwohlerfordernis kommunaler Wirtschaftstätigkeit als „öffentlichen Zweck“. Der öffentliche Zweck wird so zur Voraussetzung kommunaler Wirtschaftstätigkeit. Der öffentliche
Zweck, den eine Gemeinde mit dem betreffenden Unternehmen verfolgt, ist damit die maßgebliche Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung.
Dem Begriff des Gemeinwohls bzw. des öffentlichen
Zwecks allein lässt sich dabei zunächst nur entnehmen,
dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde in irgendeiner Weise von Nutzen für die Gemeinschaft der
Einwohnerinnen und Einwohner sein muss. Die alleinige
Absicht, für den Kommunalhaushalt Einnahmen zu erzielen, wäre demnach nicht ausreichend für ein kommunales Beteiligungsunternehmen. Rein erwerbswirtschaftliche Unternehmen sind den Gemeinden untersagt
(BVerfGE 61, 28, 107 – Beschl. vom 8. 7. 1982).
Vom öffentlichen Zweck umfasst sind jedenfalls die umfangreichen Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge,
die die Stadt Nürnberg mit Hilfe ihrer Beteiligungsunternehmen für die Nürnberger Bürgerinnen und Bürger erbringt. Beispielhaft wäre hier die VAG zu nennen, die für
die Bürgerinnen und Bürgern vielfältige Leistungen des
öffentlichen Personennahverkehrs erbringt, oder das
Kommunalunternehmen Klinikum Nürnberg, das die bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit einem
leistungsfähigen Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe im Sinne des Bayerischen Krankenhausgesetzes sicherstellt. Allen Beteiligungsgesellschaften der
Stadt Nürnberg ist gemein, dass sie die Stadtverwaltung
mit ihrer Vielzahl an Leistungen in den wesentlichen Aufgabenbereichen wie Versorgung, Entsorgung und Verkehr oder etwa bei Sportveranstaltungen entlasten.
2. Eigenbetriebe der Stadt Nürnberg
Neben den Beteiligungsunternehmen im engeren Sinne,
also rechtlich selbstständigen Gesellschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, bedient sich die Stadt
Nürnberg zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch ihrer insgesamt sechs Eigenbetriebe.
Der Eigenbetrieb ist eine besondere öffentlich-rechtliche
Unternehmensform, auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern. Er hat keine eigene
Rechtspersönlichkeit, sondern stellt ein ausgegliedertes
Sondervermögen dar und ist organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung
ausgegliedert. Nach außen werden die rechtlichen
Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet.
Für den Eigenbetrieb ist eine Werkleitung und ein Werkausschuss zu bestellen. Der Werkleitung obliegt die laufende Betriebsführung, die Vertretung des Betriebes und
die Vollziehung von Beschlüssen des Werkausschusses, dem bestimmte Zuständigkeiten zugeordnet werden.
Die Eigenbetriebe der Stadt Nürnberg erfüllen Aufgaben
in den Bereichen Abfallwirtschaft, Stadtentwässerung,
Pflege und Unterhalt des öffentlichen Verkehrsraumes,
Bäder, Seniorenwohnen und Stadion.
Im Einzelnen sind dies:
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN)
Der Eigenbetrieb der Stadt Nürnberg ist für die Abfallwirtschaft zuständig. Zu den Aufgaben zählen Sammlung und Transport von Haus- und Biomüll sowie Gartenund Problemabfällen, außerdem der Betrieb einer Müllverbrennungsanlage und einer Reststoffdeponie.
Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR)
Unter dem Dach des Eigenbetriebes Servicebetrieb Öffentlicher Raum sind seit 2009 Dienstleistungen der
Stadt Nürnberg, die den öffentlichen Raum, also Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen betreffen, gebündelt.
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
(SUN)
Der im Jahr 2006 gegründete Eigenbetrieb der Stadt
Nürnberg ist zuständig für Abwasserwirtschaft und Betrieb des Labors für Umweltanalytik.
NürnbergBad (NüBad)
Der 2003 gegründete Eigenbetrieb NürnbergBad ist
Dienstleister in Sachen Freizeit-, Vereins- und Schulschwimmen im Stadtgebiet. NürnbergBad unterhält vier
Hallen- und drei Freibäder.
NürnbergStift (NüSt)
Seit 1999 existiert der Eigenbetrieb NürnbergStift. In seinen fünf städtischen Senioren-Wohnanlagen und Pflegeheimen wird jährlich rund 1 500 Menschen ein seniorengerechtes Zuhause mit einer Vielfalt an Dienstleistungen geboten.
Frankenstadion Nürnberg (FSN)
Der Eigenbetrieb Frankenstadion Nürnberg verpachtet
das städtische Stadion an die Stadion Nürnberg Betriebs-GmbH, die zu 100 % der Stadt Nürnberg gehört.