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I Verbindlichkeiten und Schulden

Haushalt 2022 · Seiten 41–46 · Seiten 41–46 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

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F.4.2 Verbindlichkeiten und Schulden Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der Stadt Nürnberg • ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt), • mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und • mit allen Eigenbetrieben zusammen. Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden be￾züglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien „steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen: • Service Öffentlicher Raum (SÖR) • NürnbergBad (NüBad) • Frankenstadion (FSN) • NürnbergStift (NüSt). Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustaus￾gleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund möglicher Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächsten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie geführt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zuzuordnen. Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft (ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostende￾cker dar, das heißt sie müssen ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren kom￾plett selbst refinanzieren. Die Schulden der Stadt Nürnberg im Kernhaushalt betra￾gen zum Jahresende 2020 1,51 Mrd. €. Darin enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die klassi￾schen Darlehen von Sparkassen und Banken), die Kom￾munalanleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbind￾lichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kredit￾ähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser kre￾ditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im Ge￾gensatz zu anderen Kommunen – in die Verschuldens￾zahlen mit aufnimmt. Zum Jahresende 2021 werden die Verbindlichkeiten der Stadt inklusive der Verbindlichkeiten bei ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten voraussichtlich bei 1,51 Mrd. € bleiben. Auch im Jahr 2022 hat sich die Stadt Nürnberg ein um￾fangreiches Investitionsprogramm vorgenommen, was sich in einer Nettoneuverschuldung im Finanzhaushalt in Höhe von 170,5 Mio. € niederschlägt (siehe Finanzhaus￾halt, Position „Saldo Finanzierungstätigkeit“). Zusätzlich I. Verbindlichkeiten und Schulden 41 zu dieser Nettoneuverschuldung kommt die Umschul￾dung eines Darlehens, welches für den Neubau der Bertolt-Brecht-Schule im Rahmen des ÖÖP-Projektes bereits im Jahr 2019 von unserem Partner WBG KOM￾MUNAL GmbH aufgenommen wurde. Mit diesem wur￾den die während der Bauphase abgeflossenen Investiti￾onsmittel finanziert. Mit Fertigstellung der Bertolt-Brecht￾Schule im Jahr 2022 geht das Darlehen in voraussichtli￾cher Höhe von 151 Mio. € auf die Stadt Nürnberg über. Damit werden die von der WBG KOMMUNAL GmbH vor￾finanzierten Leistungen abgelöst und über die nächsten 25 Jahre getilgt. Die Schuldenstatistik der Kernstadt inkl. aller ÖPP- und ÖÖP-Projekte steigt damit in 2022 auf 1,83 Mrd. €. Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende 2020 bei 319,1 Mio. € und erhöht sich geringfügig bis Ende 2021 auf voraussichtlich 321,8 Mio. €. Bis Ende 2022 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen um rund 59,0 Mio. € auf dann 380,9 Mio. € ansteigen. Die größte Position, die dabei eine Rolle spielt, liegt im Eigenbetrieb NüSt. Die Verbindlichkeiten aus dem von NüSt beauftragten ÖPP-Projekt „August-Meier-Haus“ werden voraussicht￾lich im vierten Quartal 2022 in Höhe von 33,9 Mio. € in den Haushalt übernommen. In den folgenden Übersichten werden der voraussichtli￾che Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kredit￾ähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayeri￾schen Staatsministerium des Innern veröffentlichten Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik dargestellt. 42 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2021 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres 202214) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2022 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 1. Anleihen2) 80.000 80.000 - 80.000 - 0 80.000 2. Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten3) 1.318.104 1.327.491 - - - 188.580 1.516.071 2.1 vom Bund - - - - - - - 2.2 vom Land 2 1 0,5 0,5 -0,6 0,5 2.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden - - - - - - - 2.4 von Zweckverbänden u. dgl. - - - - - - - 2.5 vom öffentlichen Bereich 252.074 266.420 10.654 42.616 188.150 -10.654 255.766 2.6 von Sondervermögen - - - - - - - 2.7 von verbundenen Unternehmen - - - - - - - 2.8 von Beteiligungen - - - - - - - 2.9 von sonstigen öffentli￾chen Sonderrechnungen - - - - - - - 2.10 vom Kreditmarkt4) 1.066.028 1.061.070 56.406 224.171 780.493 199.235 1.260.305 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten (1. + 2.) 1.398.104 1.407.491 - - - 188.580 1.596.071 3.1 Kreditähnliche Rechtsge￾schäfte aus ÖÖP/ÖPP￾Projekten 111.874 101.883 132.901 234.784 Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten 1.509.978 1.509.374 - - - 321.481 1.830.855 43 Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Beginn des Vorjahres 2021 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres14) 2022 mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2022 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 3.2 Weitere kreditähnliche Rechtsgeschäfte5),6) 1.010 626 -309 317 3.21 Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 881 511 -298 213 3.22 Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften - - - - 3.23 Leasinggeschäfte - - - - 3.24 Leibrentenverträge 68 63 -5 58 3.25 Schuldübernahmen - - - - 3.26 Verträge über die Durch￾führung städtebaulicher Maßnahmen - - - - 3.27 Verpflichtung zur Ge￾währung von Schulden￾diensthilfen an Dritte - - - - 3.28 Sonstige einer Kredit￾aufnahme gleich￾kommende Vorgänge 61 52 -6 46 4. Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investiti￾onskrediten, ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten und weiterer kredit￾ähnlicher Rechtsgeschäfte 1.510.988 1.510.000 - - - 321.172 1.831.172 Nachrichtlich: 1. Innere Darlehen von rechtlich unselbststän￾digen Einrichtungen 8.500 7.600 -900 6.700 2. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung7) 319.096 321.837 - - - 59.034 380.871 2.1 aus Krediten 311.052 314.371 - - - 26.060 340.431 2.2 aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 8.044 7.466 32.974 40.440 44 Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO – voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventual￾verbindlichkeiten) Arten der Eventual￾verbindlichkeiten8) Stand zu Beginn des Vorjahres 2021 Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 2022 Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushaltsjahres 2022 T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 1. Bürgschaften9),10) 363.161 382.439 -3.100 379.339 1.1 an Sondervermögen 0 0 0 0 1.2 an verbundenen Unternehmen 334.295 355.142 -1.550 353.450 1.3 an Beteiligungen 17.635 16.697 -900 15.800 1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 569 529 -40 489 1.5 an sonstigen privaten Bereich 10.661 10.071 -590 9.410 2. Sonstige kreditähnliche Rechts￾geschäfte ohne Bilanzierung11) 2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 3. Weitere Haftungsverhältnisse nach § 75 KommHV-Doppik12),13) 3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen: - in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr); - in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haus￾haltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen; - in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren; - in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittil￾gung); - in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres). 2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen. 3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken. 4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche Sonderrechnungen. 5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrenten￾verträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushalts￾45 jahr keine Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Ge￾schäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP￾Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter: http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf 7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. 8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungs￾verhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfän￾gerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern. 10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen). 11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen. 12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunter￾nehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind. 13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen. 14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2022 46

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