J.1 Planungsgrundlagen
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
J.1 Planungsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im Gegensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcharakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig drohende Ungleichgewichte zwischen Wünschenswertem und dem gesamt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren zu signalisieren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung
und haushaltspolitische Kursanpassung auszulösen.
Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen
und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit
Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vermieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum vorausschauend und nachhaltig gesichert werden. Die mittelfristige Planung ist daher ein wichtiges Prognoseinstrument
für strategische Entscheidungen des Stadtrates.
Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspolitische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten über
Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal, Investitionen und Gesamtausgaben, machen den Wert und die
Bedeutung des Finanzplans aus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der Ertrags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der
Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen
längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer
und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt
möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzplanung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Entwicklung angepasst.
Ausgangslage
Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf
Basis des Haushaltsplans 2022 und des Mittelfristigen Investitionsprogramms (MIP) für die Jahre 2022 bis 2025
entwickelt und grundsätzlich anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November
2021 fortgeführt.
Im Haushaltsplan für 2022 wurden alle Möglichkeiten der
Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse
des Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassenwirksamkeit berücksichtigt.
Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten
Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und
Auszahlungen der Jahre 2022 und Folgende wurden auf
der Basis des Haushaltsplans 2022 und des Mittelfristigen
Investitionsprogramms 2022 bis 2025 fortgeschrieben und
- soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewiesen - mit
einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe von 1,5 %
für das Jahr 2023, 2,0 % für das Jahr 2024 und 2,5 % für
2025 gesteigert.
Mittelfristige Ergebnisplanung
Steuern
Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer - anhand der Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2021 fortgeschrieben (siehe untenstehende Tabelle):
(in %) 2023 2024 2025
Grundsteuer B 1,6 1,5 1,5
Gemeindeanteil an der
Einkommenssteuer 5,5 5,7 5,2
Gemeindeanteil am
Aufkommen der Umsatzsteuer
2,9 2,0 1,8
Die Grundsteuer A wurde für die Jahre 2023 bis 2025 auf
dem Niveau des Haushaltsplans von 2022 belassen. Bei
der Gewerbesteuer wurden die Steigerungssätze der
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Steuerschätzer vom November 2021 um einen Regionalisierungsfaktor für Nürnberg ergänzt. Im Einzelnen ergaben sich damit folgende Steigerungsfaktoren:
2023: 2,7 % (Steigerungssatz Steuerschätzung: 3,1 %)
2024: 5,9 % (Steigerungssatz Steuerschätzung: 6,5 %)
2025: 5,3 % (Steigerungssatz Steuerschätzung: 6,1 %)
Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen
Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird
im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt:
(in Mio. €) 2023 2024 2025
Schlüsselzuweisungen 247,3 257,4 266,7
Zuweisungen zum
Verwaltungsaufwand 19,3 19,7 20,1
Zuweisung Land/
Grunderwerbssteuer
insgesamt
40,6 41,4 42,4
Familienleistungsausgleich 24,2 24,7 25,1
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen
insgesamt
569,6 588,2 603,7
Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2023 bis 2025 wurde jeweils der Gesamtsteigerungssatz aller Steuereinnahmen der Bundesländer gemäß den
Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung
vom November 2021 zugrunde gelegt. Im Gegensatz zur
letztjährigen Mittelfristplanung wurde kein weiterer Steigerungssatz für das fortschreitende Bevölkerungswachstum
der Stadt mehr mit eingebaut, da von einer coronabedingten Stagnation der Einwohnerzahl in den Folgejahren ausgegangen wird.
Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die Zuweisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils an
der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen
mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe „Grundlagen der Annahmen und Orientierungsdaten“) fortgeschrieben.
Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsausgleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steuerschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als
Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs (aus den Jahren 1996 und
2011) ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zusteht.
Die Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft (SGB
II) wurde im Finanzplanungszeitraum bis 2025 mit dem
Steigerungssatz der Transferaufwendungen (3,5 % p.a.)
angehoben.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen
Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden
analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrieben.
Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die
aktiven Beschäftigten wurden (wie im Vorjahr) mit einer
Steigerungsrate von 2,0 % fortgeschrieben. Allerdings
wurde für unbedingt erforderliche Stellenneuschaffungen
in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils ein Ansatz in Höhe
von 5 Mio. € p.a. zusätzlich veranschlagt.
Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger wurden (wie die Bezüge bei
den Aktiven) mit 2,0 % p.a. fortgeschrieben.
Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich nicht im
Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in Bezug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und
Auflösungen) wurden ebenfalls mit jeweils 2,0 % p.a.-Steigerung für die aktiven Beschäftigten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Planjahren 2023 bis 2025 festgesetzt.
Abschreibungen
Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Vermögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungszeitraum unter Berücksichtigung der im Mittelfristigen Investitionsplanes 2022 bis 2025 geplanten Investitionen.
Transferaufwendungen
Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein
Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2023 bis
2025 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der durchschnittlichen Steigerung der letzten Jahre.
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Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen abweichende Steigerungssätze verwendet:
Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) wurde nach der
derzeitigen Gesetzeslage und den veranschlagten Gewerbesteuererträgen in den Planjahren 2023 bis 2025 berechnet.
Die Bezirksumlage wurde in den Jahren 2023 bis 2025 mit
jeweils 5 % p.a. gesteigert, da in den folgenden Jahren mit
einem steigenden Finanzbedarf und damit einem höheren
Umlagesatz beim Bezirk Mittelfranken gerechnet wird.
Für die Rückführung der Beschäftigten der Klinikum Nürnberg Service GmbH in den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) ab dem 01.01.2024 fallen ab 2024 jährliche
Mehrkosten in Höhe von ca. 8,5 Mio. € an. Dies wurde in
der mittelfristigen Finanzplanung ab 2024 entsprechend
vorgemerkt.
Die Verlustausgleiche in den Jahren 2023 bis 2025 für die
Eigenbetriebe NüBad, FSN und SUN sowie für die weiteren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH
und noris inklusion) wurden anhand der aktuellen Wirtschaftspläne in Abstimmung mit dem Referat für Finanzen,
Personal und IT eingeplant.
Haushaltskonsolidierung
Aufgrund der Corona-Krise ist der Druck zur Haushaltskonsolidierung noch weiter gestiegen. Das Ziel, eine Begrenzung des weiteren Anstiegs der Verschuldung des
Kernhaushaltes in der Zukunft zu erreichen, ist durch
Corona noch dringlicher geworden.
Daher wurden bereits in den Planansätzen 2022 dauerhafte Einsparungen in den Sachkostenbudgets der Dienststellen vorgenommen. Diese Einsparerwartungen wurden
auch in die Jahre 2023 bis 2025 vorgetragen (durch reduzierte Aufwandsansätze).
Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2023
bis 2025 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberechnung bis Ende 2025 geplant. Die voraussichtlichen Darlehensaufnahmen in den Jahren 2022 bis 2025 wurden mit
dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis berücksichtigt.
Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan)
wurde zudem berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise
verzögerten Mittelabflusses bei den investiven Auszahlungen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem
Haushaltsjahr in der Regel erst im darauffolgenden Haushaltsjahr vollständig ausgeschöpft werden (zum Beispiel
wird die Kreditermächtigung 2023 voraussichtlich erst im
Haushaltsjahr 2024 vollständig in Anspruch genommen).
Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der
Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4
KommHV-Doppik i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GO).
Mittelfristige Finanzplanung
Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionsprogramm
Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen
des Mittelfristigen Investitionsplanes 2022 - 2025. Dieser
basiert auf dem heutigen Preisniveau, jedoch wurde in die
Finanzplanung 2023 bis 2025 eine Preissteigerungsreserve für investive Auszahlungen aufgenommen, deren
Höhe sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen Investitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukostensteigerungen (orientiert an der angenommenen Teuerungsrate) bemisst.
Die Preissteigerungsreserve wurde in folgender Höhe angesetzt:
(in Mio. €) 2023 2024 2025
Preissteigerungsreserve 7,4 19,7 19,8
Im Einzelnen sieht der MIP (ohne die Preissteigerungsreserve) folgendes Investitionsvolumen vor:
(in Mio. €) 2023 2024 2025
Auszahlungen (inkl.
Kostendecker) 572,4 642,0 407,7
./. Einzahlungen 191,8 192,3 150,0
= Städtische Mittel
(362,7 Mio. € p.a.) 380,6 449,7 257,7
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Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren
1.622,1 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum Vorjahr (1.343,2 Mio. €) sind dies 278,9 Mio. € mehr.
Verschuldung
Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbindlichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per 31.12.2020
auf 1,398 Mrd. € (inklusive Anleihe).
Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖPVerträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem
Stichtag 1,510 Mrd. €.
Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt,
wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzplanungszeitraum bis 2025 mit dem zeitlichen Versatz bei der
Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen gerechnet.
Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzplanungszeitraum und dem coronabedingt teils stark gesunkenen Cashflow aus laufender Verwaltungstätigkeit ist mit
einem deutlichen Anstieg der Verschuldung bis zum Jahr
2025 im Kernhaushalt zu rechnen.
Die geplanten Nettoneuverschuldungen für Investitionskredite bewegen sich im Zeitraum 2022 bis 2024 zwischen
170 Mio. € und 200 Mio. €, während 2025 nur noch mit ca.
130 Mio. € gerechnet wird. Hinzu kommen noch die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Maßnahmen, die erst mit der
Fertigstellung/Übernahme anfallen.
Allerdings ist die Entwicklung der Verschuldung naturgemäß an die Bedingung geknüpft, dass die in der Mittelfristplanung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten
auch tatsächlich so eintreten.
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