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J.1 Planungsgrundlagen

Haushalt 2022 · Band 1 · Seiten 238–241 · Seiten 238–241 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

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J.1 Planungsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen Die Mittelfristige Finanzplanung ist in Art. 70 der Bayeri￾schen Gemeindeordnung geregelt. Das erste Planungs￾jahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Aufgabe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat im Ge￾gensatz zum Haushaltsplan ausschließlich Programmcha￾rakter. Sie dient vor allem dazu, frühzeitig drohende Un￾gleichgewichte zwischen Wünschenswertem und dem ge￾samt- und finanzwirtschaftlich Darstellbaren zu signalisie￾ren und gegebenenfalls eine gezielte Gegensteuerung und haushaltspolitische Kursanpassung auszulösen. Fehlplanungen und eine Überforderung des kommunalen und gesamtwirtschaftlichen Leistungspotentials sollen mit Hilfe der Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ver￾mieden und finanzpolitischer Handlungsspielraum voraus￾schauend und nachhaltig gesichert werden. Die mittelfris￾tige Planung ist daher ein wichtiges Prognoseinstrument für strategische Entscheidungen des Stadtrates. Nicht die Details, sondern die grundsätzliche haushaltspo￾litische Orientierung, ausgedrückt in den Eckwerten über Steuern, Kreditaufnahme und Zinslast, Personal, Investiti￾onen und Gesamtausgaben, machen den Wert und die Bedeutung des Finanzplans aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prognose der Er￾trags- und Aufwandsentwicklung beziehungsweise der Einzahlungs- und Auszahlungsentwicklung über einen längeren Zeitraum angesichts veränderlicher politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur bedingt möglich ist. Schon aus diesem Grund wird die Finanzpla￾nung jährlich fortgeschrieben und der eingetretenen Ent￾wicklung angepasst. Ausgangslage Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wurde auf Basis des Haushaltsplans 2022 und des Mittelfristigen In￾vestitionsprogramms (MIP) für die Jahre 2022 bis 2025 entwickelt und grundsätzlich anhand der Orientierungsda￾ten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2021 fortgeführt. Im Haushaltsplan für 2022 wurden alle Möglichkeiten der Einnahmebeschaffung ausgeschöpft und alle Beschlüsse des Stadtrates zur Haushaltskonsolidierung nach Kassen￾wirksamkeit berücksichtigt. Grundlagen der Annahmen und Orientie￾rungsdaten Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Jahre 2022 und Folgende wurden auf der Basis des Haushaltsplans 2022 und des Mittelfristigen Investitionsprogramms 2022 bis 2025 fortgeschrieben und - soweit nicht nachfolgend gesondert ausgewiesen - mit einer angenommenen Teuerungsrate in Höhe von 1,5 % für das Jahr 2023, 2,0 % für das Jahr 2024 und 2,5 % für 2025 gesteigert. Mittelfristige Ergebnisplanung Steuern Die Steuererträge wurden - mit Ausnahme der Grund￾steuer A und der Gewerbesteuer - anhand der Orientie￾rungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom No￾vember 2021 fortgeschrieben (siehe untenstehende Ta￾belle): (in %) 2023 2024 2025 Grundsteuer B 1,6 1,5 1,5 Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer 5,5 5,7 5,2 Gemeindeanteil am Aufkommen der Um￾satzsteuer 2,9 2,0 1,8 Die Grundsteuer A wurde für die Jahre 2023 bis 2025 auf dem Niveau des Haushaltsplans von 2022 belassen. Bei der Gewerbesteuer wurden die Steigerungssätze der 235 Steuerschätzer vom November 2021 um einen Regionali￾sierungsfaktor für Nürnberg ergänzt. Im Einzelnen erga￾ben sich damit folgende Steigerungsfaktoren: 2023: 2,7 % (Steigerungssatz Steuerschätzung: 3,1 %) 2024: 5,9 % (Steigerungssatz Steuerschätzung: 6,5 %) 2025: 5,3 % (Steigerungssatz Steuerschätzung: 6,1 %) Zuweisungen und Zuschüsse und Erstattungen Bei den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen wird im Einzelnen folgende Entwicklung unterstellt: (in Mio. €) 2023 2024 2025 Schlüsselzuweisungen 247,3 257,4 266,7 Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand 19,3 19,7 20,1 Zuweisung Land/ Grunderwerbssteuer insgesamt 40,6 41,4 42,4 Familienleistungsaus￾gleich 24,2 24,7 25,1 Erträge aus Zuweisun￾gen und Zuschüssen insgesamt 569,6 588,2 603,7 Bei der Prognose der Schlüsselzuweisungen in den Jah￾ren 2023 bis 2025 wurde jeweils der Gesamtsteigerungs￾satz aller Steuereinnahmen der Bundesländer gemäß den Orientierungsdaten des Arbeitskreises Steuerschätzung vom November 2021 zugrunde gelegt. Im Gegensatz zur letztjährigen Mittelfristplanung wurde kein weiterer Steige￾rungssatz für das fortschreitende Bevölkerungswachstum der Stadt mehr mit eingebaut, da von einer coronabeding￾ten Stagnation der Einwohnerzahl in den Folgejahren aus￾gegangen wird. Die Zuweisungen zum Verwaltungsaufwand und die Zu￾weisungen vom Land aufgrund des Kommunalanteils an der Grunderwerbsteuer nach Art. 8 FAG wurden hingegen mit der angenommenen Teuerungsrate (siehe „Grundla￾gen der Annahmen und Orientierungsdaten“) fortgeschrie￾ben. Bei der Zuweisung vom Land zum Familienleistungsaus￾gleich kam der Steigerungssatz des Arbeitskreises Steu￾erschätzung für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer zur Anwendung, da den Gemeinden als Ausgleich für die Belastung durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (aus den Jahren 1996 und 2011) ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zusteht. Die Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft (SGB II) wurde im Finanzplanungszeitraum bis 2025 mit dem Steigerungssatz der Transferaufwendungen (3,5 % p.a.) angehoben. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für In￾vestitionen Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten wurden analog zur Steigerung der Abschreibungen fortgeschrie￾ben. Personalaufwendungen Die Personalaufwendungen und Lohnnebenkosten für die aktiven Beschäftigten wurden (wie im Vorjahr) mit einer Steigerungsrate von 2,0 % fortgeschrieben. Allerdings wurde für unbedingt erforderliche Stellenneuschaffungen in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils ein Ansatz in Höhe von 5 Mio. € p.a. zusätzlich veranschlagt. Die laufenden Zahlungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wurden (wie die Bezüge bei den Aktiven) mit 2,0 % p.a. fortgeschrieben. Pensions- und Beihilfezahlungen an Versorgungsempfän￾gerinnen und Versorgungsempfänger wirken sich nicht im Ergebnisplan aus, da für diese Sachverhalte entspre￾chende Rückstellungen gebildet wurden. Die entsprechenden ergebniswirksamen Planwerte in Be￾zug auf die Pensionsrückstellungen (Zuführungen und Auflösungen) wurden ebenfalls mit jeweils 2,0 % p.a.-Stei￾gerung für die aktiven Beschäftigten und die Versorgungs￾empfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Plan￾jahren 2023 bis 2025 festgesetzt. Abschreibungen Die Fortschreibung des Werteverzehrs städtischen Ver￾mögens (Abschreibungen) erfolgte im Finanzplanungs￾zeitraum unter Berücksichtigung der im Mittelfristigen In￾vestitionsplanes 2022 bis 2025 geplanten Investitionen. Transferaufwendungen Grundsätzlich wurde bei den Transferaufwendungen ein Steigerungssatz von 3,5 % p.a. für die Jahre 2023 bis 2025 zu Grunde gelegt. Dies entspricht in etwa der durch￾schnittlichen Steigerung der letzten Jahre. 236 Bei den nachfolgenden Positionen wurden hingegen ab￾weichende Steigerungssätze verwendet: Die Gewerbesteuerumlage (Grundbetrag) wurde nach der derzeitigen Gesetzeslage und den veranschlagten Gewer￾besteuererträgen in den Planjahren 2023 bis 2025 berech￾net. Die Bezirksumlage wurde in den Jahren 2023 bis 2025 mit jeweils 5 % p.a. gesteigert, da in den folgenden Jahren mit einem steigenden Finanzbedarf und damit einem höheren Umlagesatz beim Bezirk Mittelfranken gerechnet wird. Für die Rückführung der Beschäftigten der Klinikum Nürn￾berg Service GmbH in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab dem 01.01.2024 fallen ab 2024 jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 8,5 Mio. € an. Dies wurde in der mittelfristigen Finanzplanung ab 2024 entsprechend vorgemerkt. Die Verlustausgleiche in den Jahren 2023 bis 2025 für die Eigenbetriebe NüBad, FSN und SUN sowie für die weite￾ren Beteiligungen (Städtischen Werke Nürnberg GmbH und noris inklusion) wurden anhand der aktuellen Wirt￾schaftspläne in Abstimmung mit dem Referat für Finanzen, Personal und IT eingeplant. Haushaltskonsolidierung Aufgrund der Corona-Krise ist der Druck zur Haushalts￾konsolidierung noch weiter gestiegen. Das Ziel, eine Be￾grenzung des weiteren Anstiegs der Verschuldung des Kernhaushaltes in der Zukunft zu erreichen, ist durch Corona noch dringlicher geworden. Daher wurden bereits in den Planansätzen 2022 dauer￾hafte Einsparungen in den Sachkostenbudgets der Dienst￾stellen vorgenommen. Diese Einsparerwartungen wurden auch in die Jahre 2023 bis 2025 vorgetragen (durch redu￾zierte Aufwandsansätze). Finanzergebnis - Zinsen und ähnliche Aufwendungen Die Zinsaufwendungen für den Planungszeitraum 2023 bis 2025 wurden für die in der Vergangenheit abgeschlos￾senen Darlehen mit einer Zinsaufwandsvorausberech￾nung bis Ende 2025 geplant. Die voraussichtlichen Darle￾hensaufnahmen in den Jahren 2022 bis 2025 wurden mit dem Forward-Zinsniveau im Finanzergebnis berücksich￾tigt. Bei der Zinsplanung (und Tilgungsplanung im Finanzplan) wurde zudem berücksichtigt, dass aufgrund des teilweise verzögerten Mittelabflusses bei den investiven Auszahlun￾gen die jeweils geplanten Kreditaufnahmen in einem Haushaltsjahr in der Regel erst im darauffolgenden Haus￾haltsjahr vollständig ausgeschöpft werden (zum Beispiel wird die Kreditermächtigung 2023 voraussichtlich erst im Haushaltsjahr 2024 vollständig in Anspruch genommen). Diese Praxis entspricht den gesetzlichen Grundlagen der Übertragung von Kreditermächtigungen (§ 21 Abs. 4 KommHV-Doppik i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GO). Mittelfristige Finanzplanung Mittelfristiger Investitionsplan (MIP) - Investitionspro￾gramm Basis der Mittelfristigen Finanzplanung sind die Zahlen des Mittelfristigen Investitionsplanes 2022 - 2025. Dieser basiert auf dem heutigen Preisniveau, jedoch wurde in die Finanzplanung 2023 bis 2025 eine Preissteigerungsre￾serve für investive Auszahlungen aufgenommen, deren Höhe sich nach der Zahl der laufenden mehrjährigen In￾vestitionsvorhaben und der zu erwartenden Baukosten￾steigerungen (orientiert an der angenommenen Teue￾rungsrate) bemisst. Die Preissteigerungsreserve wurde in folgender Höhe an￾gesetzt: (in Mio. €) 2023 2024 2025 Preissteigerungsre￾serve 7,4 19,7 19,8 Im Einzelnen sieht der MIP (ohne die Preissteigerungsre￾serve) folgendes Investitionsvolumen vor: (in Mio. €) 2023 2024 2025 Auszahlungen (inkl. Kostendecker) 572,4 642,0 407,7 ./. Einzahlungen 191,8 192,3 150,0 = Städtische Mittel (362,7 Mio. € p.a.) 380,6 449,7 257,7 237 Insgesamt will die Stadt in den drei Finanzplanungsjahren 1.622,1 Mio. € brutto investieren; im Vergleich zum Vor￾jahr (1.343,2 Mio. €) sind dies 278,9 Mio. € mehr. Verschuldung Die langfristige Verschuldung der Stadt aus Kreditverbind￾lichkeiten (ohne Eigenbetriebe) belief sich per 31.12.2020 auf 1,398 Mrd. € (inklusive Anleihe). Unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP￾Verträgen betrug die Verschuldung zu oben genanntem Stichtag 1,510 Mrd. €. Wie bereits beim Absatz zum Finanzergebnis erwähnt, wurde auch bei den geplanten Tilgungen im Finanzpla￾nungszeitraum bis 2025 mit dem zeitlichen Versatz bei der Ausschöpfung der geplanten Kreditermächtigungen ge￾rechnet. Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im Finanzpla￾nungszeitraum und dem coronabedingt teils stark gesun￾kenen Cashflow aus laufender Verwaltungstätigkeit ist mit einem deutlichen Anstieg der Verschuldung bis zum Jahr 2025 im Kernhaushalt zu rechnen. Die geplanten Nettoneuverschuldungen für Investitions￾kredite bewegen sich im Zeitraum 2022 bis 2024 zwischen 170 Mio. € und 200 Mio. €, während 2025 nur noch mit ca. 130 Mio. € gerechnet wird. Hinzu kommen noch die Ver￾bindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Maßnahmen, die erst mit der Fertigstellung/Übernahme anfallen. Allerdings ist die Entwicklung der Verschuldung naturge￾mäß an die Bedingung geknüpft, dass die in der Mittelfrist￾planung getroffenen Annahmen und Orientierungsdaten auch tatsächlich so eintreten. 238

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