G.4.3 Stellenobergrenzen
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G.4.3 Stellenobergrenzen gemäß Art. 26 BayBesG
(Haushalt 20221
)
Q4 Berechnungsbasis
B2 A16 A15 Gesamt B2 A3 - A16 Gesamt
Veranschlagte Stellen
davon:
- Beamte
- Arbeitnehmer 2
6
6
44
44
291
291
341
341
6
6
3.088
3.088
3.094
3.094
Nach Art. 26 Abs.2 und
Abs. 3 BayBesG ausgenommene Stellen (einschl.1
Lehrkräfte)
5 28 240 273 5 1. 957 1.962
Der Obergrenze nach
Art. 26 Abs. 1 BayBesG
unterliegende Stellen
17 51 68 1 1.131 1.132
Obergrenze nach Art. 26
Abs. 1 BayBesG
1,5 % 5,0 %
Nach Art. 26 Abs. 1 BayBesG zulässige Stellen
16,98 56,60
Gerundet (Art. 26 Abs. 7
Satz 1 BayBesG)
17 57
Nach Art. 26 Abs. 4 BayBesG zulässige Stellen
Ergebnis 0 6
1 Nur Beamtenstellen; Stellen in ausgenommenen Bereichen wurden nicht berücksichtigt.
2 Von Art. 26 Abs. 7 Satz 7 BayBesG (Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Obergrenzenberechnung) wird kein
Gebrauch gemacht.
1 Stellenschaffungen, -hebungen und -anpassungen zum Haushalt 2020 sind noch nicht enthalten
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