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I Verbindlichkeiten und Schulden

Haushalt 2023 · Seiten 39–44 · Seiten 39–44 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der Stadt Nürnberg • ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt), • mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und • mit allen Eigenbetrieben zusammen. Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden be￾züglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien „steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen: • Service Öffentlicher Raum (SÖR) • NürnbergBad (NüBad) • Frankenstadion (FSN) • NürnbergStift (NüSt). Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustaus￾gleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund möglicher Kreditaufnahmen für Investitionen in den nächsten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie geführt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen. Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft (ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostende￾cker dar, d.h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett selbst refinanzieren. Zum Jahresende 2021 lagen die Schulden des Kern￾haushalts der Stadt Nürnberg bei 1,51 Mrd. €. Darin ent￾halten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken), die Kommunalanleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Ver￾bindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im Gegensatz zu anderen Kommunen – in die Verschul￾denszahlen mit aufnimmt. Zum Jahresende 2022 werden die Verbindlichkeiten der Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten voraussichtlich auf 1,66 Mrd. € steigen. Der An￾stieg in Höhe von 151 Mio. € gegenüber dem Vorjahr re￾sultiert im Wesentlichen aus der Umschuldung eines Darlehens, welches für den Neubau der Bertolt-Brecht￾Schule im Rahmen des ÖÖP-Projektes bereits im Jahr 2019 von unserem Partner WBG KOMMUNAL GmbH I. Verbindlichkeiten und Schulden 39 aufgenommen wurde. Damit werden die von der WBG KOMMUNAL GmbH vorfinanzierten Leistungen abge￾löst. Das Darlehen in Höhe von 151 Mio. € geht auf die Stadt Nürnberg über und wird über die nächsten 25 Jahre getilgt. Zum Stichtag 31.12.2022 bestehen im Kernhaushalt der Stadt Nürnberg noch nicht ausgenutzte Kreditermächti￾gungen in Höhe von 190 Mio. € aus dem Haushaltsjahr 2021 und 263 Mio. € aus dem Haushaltsjahr 2022. Auch im Jahr 2023 ist von der Stadt Nürnberg ein um￾fangreiches Investitionsprogramm zu finanzieren. Die Nettoneuverschuldung im Jahr 2023 wird mit 180,1 Mio. € geplant. Damit steigt die Verschuldung der Kernstadt inkl. aller ÖPP und ÖÖP-Projekte zum Ende des Jahres 2023 auf 1,84 Mrd. €. Darin noch nicht ent￾halten ist die voraussichtliche Übernahme der Verbind￾lichkeiten aus dem ÖPP-Projekt Schulen Maiacher Straße in Höhe von 53,8 Mio. €. Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende 2021 bei 321,9 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2022 auf voraussichtlich 334,1 Mio. €. Bis Ende 2023 wird die Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegen￾den Wirtschaftsplänen unter Berücksichtigung der Til￾gungen um rund 72,2 Mio. € auf dann 406,3 Mio. € an￾steigen. Die Gründe dafür sind die Übernahme der Ver￾bindlichkeiten aus dem ÖPP-Projekt August-Meier-Haus beim Eigenbetrieb NürnbergStift in Höhe von voraus￾sichtlich 24 Mio. € (ursprünglich im Jahr 2022 vorgese￾hen), Darlehensaufnahmen in Höhe 14,9 Mio. € beim Ei￾genbetrieb NürnbergBad für die Sanierung des Volksba￾des und die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltana￾lytik in Höhe von 70 Mio. €. In den folgenden Übersichten werden der voraussichtli￾che Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kredit￾ähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayeri￾schen Staatsministerium des Innern veröffentlichten Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik dargestellt. 40 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Be￾ginn des Vor￾jahres 2022 Stand zu Beginn des Haushalts￾jahres 202314) mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts -jahres 2023 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jah￾ren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 1. Anleihen2) 80.000 80.000 80.000 - - -80.000 0 2. Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten3) 1.327.491 1.343.834 - - - 265.136 1.608.970 2.1 vom Bund - - - - - - - 2.2 vom Land 1 1 1 - - -1 0 2.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden - - - - - - - 2.4 von Zweckverbänden u. dgl. - - - - - - - 2.5 vom öffentlichen Bereich 266.420 254.738 10.677 42.709 201.352 -11.737 243.001 2.6 von Sondervermögen - - - - - - - 2.7 von verbundenen Unternehmen - - - - - - - 2.8 von Beteiligungen - - - - - - - 2.9 von sonstigen öffentli￾chen Sonderrechnungen - - - - - - - 2.10 vom Kreditmarkt4) 1.061.070 1.089.095 76.770 232.235 780.090 276.874 1.365.969 Summe Verbindlichkeiten aus An￾leihen und Investitionskrediten (1. + 2.) 1.407.491 1.423.834 - - - 185.136 1.608.970 3.1 Kreditähnliche Rechtsge￾schäfte aus ÖÖP/ÖPP￾Projekten 101.883 236.566 -4.989 231.577 Summe Verbindlichkeiten aus An￾leihen und Investitionskrediten sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten 1.509.374 1.660.400 - - - 180.147 1.840.547 41 Arten der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Stand zu Be￾ginn des Vor￾jahres 2022 Stand zu Be￾ginn des Haus￾halts-jahres14) 2023 mit einer Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushalts￾jahres 2023 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahren mehr als 5 Jahren T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 5 6 7 3.2 Weitere kreditähnliche Rechtsgeschäfte5),6) 628 318 -164 154 3.21 Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 511 213 -152 61 3.22 Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften - - - - 3.23 Leasinggeschäfte - - - - 3.24 Leibrentenverträge 65 60 -5 55 3.25 Schuldübernahmen - - - - 3.26 Verträge über die Durch￾führung städtebaulicher Maßnahmen - - - - 3.27 Verpflichtung zur Ge￾währung von Schulden￾diensthilfen an Dritte - - - - 3.28 Sonstige einer Kredit- auf￾nahme gleich￾kommende Vorgänge 52 45 -7 38 4. Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investiti￾onskrediten, ÖÖP/ÖPP-Pro￾jekten und weiterer kredit￾ähnlicher Rechtsgeschäfte 1.510.002 1.660.718 - - - 179.983 1.840.701 Nachrichtlich: 1. Innere Darlehen von rechtlich unselbststän￾digen Einrichtungen 7.600 6.700 -900 5.800 2. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung7) 321.889 334.110 - - - 72.235 406.345 2.1 aus Krediten 314.423 327.223 - - - 49.562 376.785 2.2 aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 7.466 6.887 22.673 29.560 42 Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO – voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventual￾verbindlichkeiten) Arten der Eventual￾verbindlichkeiten8) Stand zu Beginn des Vorjahres 2022 Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 2023 Veränderung im Haus￾haltsjahr +/- Stand am Ende des Haushaltsjahres 2023 T€ T€ T€ T€ 1 2 3 4 1. Bürgschaften9),10) 382.439 341.350 85.100 426.450 1.1 an Sondervermögen 1.2 an verbundenen Unternehmen 355.142 316.306 86.940 403.240 1.3 an Beteiligungen 16.697 15.758 -900 14.900 1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 529 490 -40 449 1.5 an sonstigen privaten Bereich 10.071 8.796 -900 7.900 2. Sonstige kreditähnliche Rechts￾geschäfte ohne Bilanzierung11) 2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 3. Weitere Haftungsverhältnisse nach § 75 KommHV-Doppik12),13) 3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - - 1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen: - in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr); - in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushalts￾jahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen; - in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren; - in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung); - in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der Abgänge während des Haushaltsjahres). 2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 aus￾zuweisen. 3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken. 4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche Sonderrechnungen. 5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrenten￾verträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar 2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine 43 Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungs￾verträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsver￾gleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden Teil 2 S. 9 im Internet unter: http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf 7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. 8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kom￾mune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungs￾verhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfänger￾bereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408). 9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern. 10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen). 11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen. 12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunter￾nehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind. 13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen. 14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2023 44

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