I Verbindlichkeiten und Schulden
Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.
Die vorstehende Grafik zeigt den Schuldenstand der
Stadt Nürnberg
• ohne Eigenbetriebe (nur Kernhaushalt),
• mit den steuerfinanzierten Eigenbetrieben und
• mit allen Eigenbetrieben zusammen.
Die Schulden der städtischen Eigenbetriebe werden bezüglich ihrer Refinanzierung in die zwei Kategorien
„steuerfinanziert“ und „Kostendecker“ unterteilt. Zu den
steuerfinanzierten Eigenbetrieben zählen:
• Service Öffentlicher Raum (SÖR)
• NürnbergBad (NüBad)
• Frankenstadion (FSN)
• NürnbergStift (NüSt).
Bei SÖR, NüBad und FSN muss jeweils der Verlustausgleich und somit auch Teile des Schuldendienstes aus
dem Kernhaushalt bedient werden. NüSt wird aufgrund
möglicher Kreditaufnahmen für Investitionen in den
nächsten Jahren ebenfalls weiterhin in dieser Kategorie
geführt. Aus diesen Gründen sind diese Schulden in der
Bewertung theoretisch dem Kernhaushalt zu zuordnen.
Anders gestaltet es sich bei der Stadtentwässerung und
Umweltanalytik (SUN) sowie bei der Abfallwirtschaft
(ASN). Diese Eigenbetriebe stellen externe Kostendecker dar, d.h. sie müssen ihre Aufwendungen und ihren
Kapitaldienst aus Einnahmen und Gebühren komplett
selbst refinanzieren.
Zum Jahresende 2021 lagen die Schulden des Kernhaushalts der Stadt Nürnberg bei 1,51 Mrd. €. Darin enthalten sind die Verbindlichkeiten aus Krediten (also die
klassischen Darlehen von Sparkassen und Banken), die
Kommunalanleihe, Schuldscheindarlehen sowie die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen (sogenannte
kreditähnliche Rechtsgeschäfte). Die Stadt Nürnberg
trägt hiermit explizit der wachsenden Bedeutung dieser
kreditähnlichen Rechtsgeschäfte Rechnung, indem sie
die Refinanzierung dieser ÖPP- und ÖÖP-Projekte – im
Gegensatz zu anderen Kommunen – in die Verschuldenszahlen mit aufnimmt.
Zum Jahresende 2022 werden die Verbindlichkeiten der
Stadt inklusive der Verpflichtungen aus ÖÖP/ÖPP-Projekten voraussichtlich auf 1,66 Mrd. € steigen. Der Anstieg in Höhe von 151 Mio. € gegenüber dem Vorjahr resultiert im Wesentlichen aus der Umschuldung eines
Darlehens, welches für den Neubau der Bertolt-BrechtSchule im Rahmen des ÖÖP-Projektes bereits im Jahr
2019 von unserem Partner WBG KOMMUNAL GmbH
I. Verbindlichkeiten und Schulden
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aufgenommen wurde. Damit werden die von der WBG
KOMMUNAL GmbH vorfinanzierten Leistungen abgelöst. Das Darlehen in Höhe von 151 Mio. € geht auf die
Stadt Nürnberg über und wird über die nächsten 25
Jahre getilgt.
Zum Stichtag 31.12.2022 bestehen im Kernhaushalt der
Stadt Nürnberg noch nicht ausgenutzte Kreditermächtigungen in Höhe von 190 Mio. € aus dem Haushaltsjahr
2021 und 263 Mio. € aus dem Haushaltsjahr 2022.
Auch im Jahr 2023 ist von der Stadt Nürnberg ein umfangreiches Investitionsprogramm zu finanzieren. Die
Nettoneuverschuldung im Jahr 2023 wird mit
180,1 Mio. € geplant. Damit steigt die Verschuldung der
Kernstadt inkl. aller ÖPP und ÖÖP-Projekte zum Ende
des Jahres 2023 auf 1,84 Mrd. €. Darin noch nicht enthalten ist die voraussichtliche Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem ÖPP-Projekt Schulen Maiacher
Straße in Höhe von 53,8 Mio. €.
Die äußere Verschuldung der Eigenbetriebe lag Ende
2021 bei 321,9 Mio. € und erhöht sich bis Ende 2022 auf
voraussichtlich 334,1 Mio. €. Bis Ende 2023 wird die
Verschuldung der Eigenbetriebe gemäß den vorliegenden Wirtschaftsplänen unter Berücksichtigung der Tilgungen um rund 72,2 Mio. € auf dann 406,3 Mio. € ansteigen. Die Gründe dafür sind die Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem ÖPP-Projekt August-Meier-Haus
beim Eigenbetrieb NürnbergStift in Höhe von voraussichtlich 24 Mio. € (ursprünglich im Jahr 2022 vorgesehen), Darlehensaufnahmen in Höhe 14,9 Mio. € beim Eigenbetrieb NürnbergBad für die Sanierung des Volksbades und die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen
beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik in Höhe von 70 Mio. €.
In den folgenden Übersichten werden der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen
nach Art. 72 Abs. 2 GO entsprechend dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern veröffentlichten
Haushaltsmuster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik
dargestellt.
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Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen
Rechtsgeschäften1) sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Arten der Verbindlichkeiten aus
Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2022
Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres
202314)
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am
Ende des
Haushalts
-jahres
2023
bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren
mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
1. Anleihen2) 80.000 80.000 80.000 - - -80.000 0
2. Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten3)
1.327.491 1.343.834 - - - 265.136 1.608.970
2.1 vom Bund - - - - - - -
2.2 vom Land 1 1 1 - - -1 0
2.3 von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- - - - - - -
2.4 von Zweckverbänden
u. dgl.
- - - - - - -
2.5 vom öffentlichen Bereich 266.420 254.738 10.677 42.709 201.352 -11.737 243.001
2.6 von Sondervermögen - - - - - - -
2.7 von verbundenen
Unternehmen
- - - - - - -
2.8 von Beteiligungen - - - - - - -
2.9 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
- - - - - - -
2.10 vom Kreditmarkt4) 1.061.070 1.089.095 76.770 232.235 780.090 276.874 1.365.969
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten (1.
+ 2.)
1.407.491 1.423.834 - - - 185.136 1.608.970
3.1 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus ÖÖP/ÖPPProjekten
101.883 236.566 -4.989 231.577
Summe Verbindlichkeiten aus Anleihen und Investitionskrediten
sowie ÖÖP/ÖPP-Projekten
1.509.374 1.660.400 - - - 180.147 1.840.547
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Arten der Verbindlichkeiten
aus Krediten und
kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Stand zu Beginn des Vorjahres
2022
Stand zu Beginn des Haushalts-jahres14)
2023
mit einer Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten von
Veränderung
im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende
des Haushaltsjahres
2023 bis zu
1 Jahr
1 bis 5 Jahren mehr als
5 Jahren
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Weitere kreditähnliche
Rechtsgeschäfte5),6)
628 318 -164 154
3.21 Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden
511 213 -152 61
3.22 Restkaufgelder im
Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften
- - - -
3.23 Leasinggeschäfte - - - -
3.24 Leibrentenverträge 65 60 -5 55
3.25 Schuldübernahmen - - - -
3.26 Verträge über die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen
- - - -
3.27 Verpflichtung zur Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte
- - - -
3.28 Sonstige einer Kredit- aufnahme gleichkommende Vorgänge
52 45 -7 38
4. Summe Verbindlichkeiten
aus Anleihen und Investitionskrediten, ÖÖP/ÖPP-Projekten und weiterer kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
1.510.002 1.660.718 - - - 179.983 1.840.701
Nachrichtlich:
1. Innere Darlehen von
rechtlich unselbstständigen Einrichtungen
7.600 6.700 -900 5.800
2. Schulden der
Sondervermögen mit
Sonderrechnung7)
321.889 334.110 - - - 72.235 406.345
2.1 aus Krediten 314.423 327.223 - - - 49.562 376.785
2.2 aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
7.466 6.887 22.673 29.560
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Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO,
Art. 66 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 2 BezO –
voraussichtlicher Stand der eventuellen Zahlungsverpflichtungen und Vorbelastungen ohne Bilanzierung (Eventualverbindlichkeiten)
Arten der Eventualverbindlichkeiten8)
Stand zu Beginn des
Vorjahres
2022
Stand zu Beginn des
Haushaltsjahres
2023
Veränderung im Haushaltsjahr
+/-
Stand am Ende des
Haushaltsjahres
2023
T€ T€ T€ T€
1 2 3 4
1. Bürgschaften9),10) 382.439 341.350 85.100 426.450
1.1 an Sondervermögen
1.2 an verbundenen Unternehmen 355.142 316.306 86.940 403.240
1.3 an Beteiligungen 16.697 15.758 -900 14.900
1.4 an sonstigen öffentlichen Bereich 529 490 -40 449
1.5 an sonstigen privaten Bereich 10.071 8.796 -900 7.900
2. Sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte ohne Bilanzierung11)
2.1 – 2.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
3. Weitere Haftungsverhältnisse
nach § 75 KommHV-Doppik12),13)
3.1 – 3.5 ... wie 1.1 – 1.5 - - - -
1) In der Verbindlichkeitenübersicht der Haushaltplanung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik sind auszuweisen:
- in Spalte 1 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (= laufendes Haushaltsjahr);
- in Spalte 2 – nach dem zeitlichem Fortschritt der Haushaltsplanung - der voraussichtliche oder tatsächliche Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres; dieser sollte mit dem Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres grundsätzlich übereinstimmen;
- in den Spalten 3 bis 5 der Stand der Verbindlichkeiten zum 1. Januar des Haushaltsjahres, gegliedert nach Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf
Jahren und von mehr als fünf Jahren;
- in Spalte 6 der Saldo aus den voraussichtlichen Zu- und Abgängen an Verbindlichkeiten während des Haushaltsjahres (z. B. durch Kreditaufnahme und Kredittilgung);
- in Spalte 7 der voraussichtliche Stand der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Stand zum 1. Januar zuzüglich der Zugänge und abzüglich der
Abgänge während des Haushaltsjahres).
2) Soweit sonstige Verbindlichkeiten aus Wertpapierverschuldung bestehen (z. B. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere), sind diese bei Nr. 1 auszuweisen.
3) Endfällige Darlehen sind gesondert zu vermerken.
4) KfW-Kredite sowie Kredite von Landesbanken und Sparkassen sind unter Nr. 2.10 auszuweisen diese Einrichtungen als Kreditinstitute und nicht als sonstige öffentliche
Sonderrechnungen.
5) Unter Nr. 3 sind alle gewissen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften auszuweisen (vgl. Art 72 Abs. 1 GO); hierzu zählen z.B. Leasing- und Leibrentenverträge, Verlustübernahmen sowie Bürgschaftsverpflichtungen, soweit die Kommune tatsächlich in Anspruch genommen wird. Davon unbeschadet bleibt deren Ausweis
als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen bzw. – als nur mögliche Zahlungsverpflichtung ohne Bilanzansatz – unter den Haftungsverhältnissen (vgl. § 75
KommHV-Doppik). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in Anlehnung an den Kontenrahmen nach Arten zu untergliedern. Im Übrigen gelten
die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
6) Unter Nr. 3 sind jeweils die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsvergleich (§ 12 KommHV-Doppik) ergebenden Projektkosten anzugeben (vgl. dazu auch IMBek vom 6. Februar
2007 Nr. 6 (AllMBl S. 187); dabei sind der Gesamtbetrag und der investive Anteil gesondert darzustellen. Dies gilt auch, wenn im Vorjahr bzw. im Haushaltsjahr keine
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Zahlungen angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Kommune voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird (z. B. aus Geschäftsbesorgungsverträgen), gelten die Grundsätze zur Darstellung von Haftungsverhältnissen (vgl. § 75 KommHV-Doppik). Ergänzend wird auf die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erforderliche Risikoabschätzung verwiesen. Zur Risikoabschätzung vgl. Nr. 6 der IMBek vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187); bei ÖPP-Modellen vgl. PPP-Leitfaden
Teil 2 S. 9 im Internet unter:
http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/themen/ppp/leitfaden_teil2.pdf
7) Schulden der Eigenbetriebe, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
8) Haftungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Eventualverbindlichkeit begründen. Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, aus der die Kommune nur unter bestimmten Umständen, mit deren Eintritt sie nicht ernsthaft rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Die Vermerkpflicht setzt voraus, dass die
Eventualverbindlichkeiten betragsmäßig angegeben werden können. Sind diese quantifizierbar, so sind sie in Höhe der maximalen Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen zu vermerken. Die Risikoeinschätzung einer Zahlungsverpflichtung ist gesondert zu erläutern. Die Haftungsverhältnisse sind grundsätzlich nach Empfängerbereichen und Arten zu untergliedern. Weitergehende Erläuterungen können nach den örtlichen Verhältnissen geboten sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bestellte
Sicherheiten zugunsten der Kommune darzustellen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der IMBek vom 5. Mai 1983 (AllMBl S. 408).
9) Bürgschaften für Förderungen können zusammengefasst dargestellt werden, die Risikoeinschätzung ist zu erläutern.
10) Haftungsverhältnisse gegenüber Sondervermögen und verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Haftungsverhältnisse gegenüber Kommunalunternehmen sind
gesondert anzugeben („Davon-Vermerk“ bei verbundenen Unternehmen). Bürgschaften für den sonstigen privaten Bereich werden insbesondere für Vereine, aber auch
für Privatpersonen vergeben (z.B. Alternative zu Mietkautionen).
11) Unter Nr. 2 sind insbesondere Gewährverträge und Sicherheiten zugunsten Dritter darzustellen.
12) Unter Nr. 3 sind insbesondere mögliche Verpflichtungen aus der Verlustabdeckung von Sondervermögen, verbundenen Unternehmen (hier Spezialfall Kommunalunternehmen als „Davon-Vermerk“) und Beteiligungen zu dokumentieren, soweit diese nicht in der Bilanz bereits als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit auszuweisen sind.
13) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert im Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik (Anlage 8) darzustellen.
14) Anmerkung Stadt Nürnberg: voraussichtlicher prognostizierter Stand zum 01.01.2023
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