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H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln

Haushalt 2023 · Band 1 · Seiten 120–121 · Seiten 120–121 im PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

Maschinell extrahierter Text. Tabellen verlieren dabei ihre Form, verbindlich ist das Original.

Produkt 553000 „Friedhofsverwaltung (hoheitlicher Be￾reich)“, Produkt 553010 „Bestattungsdienst“ und Produkt 553020 „Krematoriumsbetrieb“. • Nürnberger Märkte (ehemals Marktamt und Land￾wirtschaftsbehörde (ML)): Produkt 573010 „Marktwesen“. • Stadtkämmerei/Stiftungsverwaltung (Stk/3): Produkt 111340 „Stiftungsverwaltung“. H.4.3 Zweckbindungen Als Besonderheit bei der Deckungsfähigkeit müssen zweckgebundene Ansätze beachtet werden. Nach § 19 KommHV-Doppik ist die gegenseitige Deckungsfä￾higkeit für zweckgebundene Erträge einzuschränken. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit werden grundsätzlich folgende Geschäftsvorfälle ausgenom￾men: 1. Spenden und Schenkungen für einen bestimmten konsumtiven Zweck. 2. Projektmittel. 3. Entgelte von kostenrechnenden Einrichtungen (zum Beispiel der Friedhofsverwaltung und des Marktam￾tes); diese dürfen nach Art. 8 Abs. 6 KAG nur zur Deckung von Aufwendungen der betreffenden Ein￾richtungen verwendet werden. Gleiches gilt auch für privatrechtliche Entgelte (zu beachten bei produkt￾übergreifendem Ausgleich innerhalb eines Ge￾schäftsbereichs). 4. Erträge, bei denen sich die Zweckbindung aus einer gesetzlichen (zum Beispiel der Anteil der Kraftfahr￾zeugsteuer gemäß Art. 13 ff FAG insbesondere für den Straßenbau und -unterhalt und die Bundesbe￾teiligung an den Leistungen für Unterkunft und Hei￾zung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II) oder einer vertrag￾lich festgelegten Bestimmung oder Regelung ergibt. Konsumtive Haushaltsmittel für sachlich und zeitlich be￾grenzte neue Aufgaben (insbesondere Projekte) sind je￾weils zweckgebunden. Für andere Zwecke dürfen diese Mittel grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ältestenrat und Finanzausschuss verwendet werden. Es steht in der Verantwortung der Dienststelle, dass die Mittelbindungen, trotz der grundsätzlichen ge￾genseitigen Deckungsfähigkeiten in den Teilbudgets, eingehalten werden. Mit dem Wegfall der Erläuterungen zum jeweiligen Haus￾haltsplan (bislang in Band 2) sind die Zweckbindungen nicht mehr abschließend im Haushalt abgedruckt. Den￾noch sind vom Stadtrat beschlossene beziehungsweise gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Zweckbindun￾gen von den Geschäftsbereichen und Dienststellen ver￾bindlich einzuhalten. Zweckbestimmungen dürfen erst nach Beschlussfassung des Fachausschusses/Stadtra￾tes geändert werden. Hilfreich bei einer zweckbestimmten Mittelbindung ist die Buchung mit Zusatzkontierung bzw. bei größeren Pro￾jekten mit eigener Projektkostenstelle, um die entspre￾chende Mittelverwendung nachweisen zu können. Der Nachweis der Zweckverwendung erfolgt bei der Stadt Nürnberg für eigene Zuwendungen an Dritte über Kos￾tenstellen, für erhaltene Zuwendungen auf Nachfrage per Nebenrechnung. Es ist hierfür kein regelhaftes Kon￾tierungselement vorgesehen. H.4.4 Deckungsringe Nach § 20 KommHV-Doppik können Aufwendungen im Ergebnishaushalt produktübergreifend für gegenseitig o￾der einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Die gebildeten Deckungsringe werden im Gliederungs￾punkt I.3 ausführlich dargestellt. H.5 Übertragung von Haushaltsmitteln Nach § 21 KommHV-Doppik können Ansätze für Aus￾zahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaß￾nahmen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlun￾gen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Letzteres nur, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgaben￾erfüllung fördert - für übertragbar erklärt werden. Unter einem „Haushaltsrest“ wird ein nicht verbrauchter Planansatz oder eine außer-/überplanmäßige Ermächti￾gung verstanden, der, unter Beachtung der Regelungen des § 21 KommHV-Doppik, in das nächste Haushalts￾jahr übertragen werden kann. 116 Der Begriff „Budgetrest“ leitet sich aus der gleichen ge￾setzlichen Grundlage ab wie der Begriff „Haushaltsrest“ und ist als Sonderform der Haushaltsrestebildung zu se￾hen. Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit Stk möglich. Budgetreste werden durch einen Beschluss des Ältestenrates und Finanzausschusses für übertrag￾bar erklärt. Errechnet sich am Jahresende ein Budgetüberschuss in einem Produkt, so verbleibt unabhängig der hierarchi￾schen Deckungsregeln der Dienststelle/Organisations￾einheit auf jeden Fall ein Vorteil in Form eines Budge￾tübertrages. Die Übertragbarkeit der Budgetreste ist im konsumtiven Bereich auf die Teilbudgets K1 und K2 beschränkt. Haushaltsmittel aus den anderen Teilbudgets können aus den folgenden Gründen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden: • Das Teilbudget K3 beinhaltet gesetzliche Leistungs￾vorgaben. Somit sind die Ansätze von Sozialtrans￾ferleistungen und Zuwendungen grundsätzlich nicht übertragbar. • Das Teilbudget K4 ist für die Produktverantwortli￾chen derzeit grundsätzlich nicht steuerungsrele￾vant. Somit sind Ansätze der internen Leistungsver￾rechnung (ILV) und Verwaltungskostenerstattung (VKE) grundsätzlich nicht übertragbar. • Das Teilbudget K5 kann nicht durch den Produkt￾verantwortlichen gesteuert werden. Somit sind die Ansätze grundsätzlich nicht übertragbar. Für die Übertragung von Haushaltsmitteln im investiven Bereich gelten folgende Regelungen: • I1 - Investitionen für bewegliches Vermögen: Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist nach ent￾sprechender Begründung ein Übertrag ins nächste Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemelde￾ten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen ist. 1 Der Vorschlag beinhaltet die Kostenarten, für die der Budget￾übertrag im Folgejahr verwendet werden soll. • I2 - Investitionen für MIP-Maßnahmen: Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen ist bis zum Ab￾schluss der Investitionsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik ein Übertrag ins nächste Haushaltsjahr, d.h. die Bildung von Haushaltsresten, möglich. Die Planung einer Einzelmaßnahme erfolgt jah￾resbezogen innerhalb des MIP-Zeitraums, d.h. für die je￾weils vier folgenden Jahre. Der Übertrag von Budgetresten wird wie folgt geregelt. Bei der Übertragung von Budgetresten in das neue Haushaltsjahr muss stets die jeweilige Zielerreichung im Sinne der Output-Orientierung berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Zielerreichung sind drei unterschiedliche Szenarien möglich: a) Das Budget ist nicht aufgebraucht und die Pro￾duktziele sind nicht erreicht: Da die politische Zielsetzung noch nicht erreicht wurde, besteht der Leistungszweck weiter. Falls der Stadtrat entscheidet, dass das Ziel im neuen Jahr erreicht werden soll, ist eine Übertragung von Mit￾teln zur weiteren Zielerreichung möglich. Falls der Stadtrat entscheidet, dass vom Ziel abgelassen wird, entfällt der Leistungszweck. Es können keine Mittel übertragen werden. b) Das Budget ist nicht aufgebraucht, aber die Pro￾duktziele sind erreicht: Die Zielerreichung soll durch die Möglichkeit eines Budgetübertrages entsprechend honoriert werden. Mindestens 50 % des Budgetüberschusses werden un￾ter Vorlage eines Verwendungsvorschlags1 in das Folgejahr übertragen. Dieser Vorteil verbleibt auf jeden Fall der Dienststelle/Organisationseinheit und muss nicht für die hierarchische Deckungsfähigkeit eingesetzt werden. Die restlichen 50 % des Budgetüberschusses sind vor￾rangig im Rahmen der Vier-Ebenen-Steuerung zur hie￾rarchischen Deckung von Verlusten auf der Produkt-, 117

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