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H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten

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weg sind daher im Budgetmodell grundsätzlich nicht vor￾gesehen, da diese der Output-Orientierung einer pro￾duktbezogenen Steuerung über Ziele und Kennzahlen entgegenlaufen würden. Ausnahmen waren jedoch zum Beispiel für das Amt für Kinder, Jugendliche und Fami￾lien - Jugendamt (J) und das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt Nürnberg (SHA) not￾wendig, für die produktübergreifende Deckungsringe zu den Teilbudgets K3 gebildet worden sind. Als ein weiterer Grundsatz für die Deckungsregelungen gilt die Trennung von zahlungswirksamen und nicht-zah￾lungswirksamen Erträgen und Aufwendungen. Gemäß § 20 Abs. 2 KommHV-Doppik dürfen zahlungsunwirk￾same Aufwendungen nicht zugunsten von zahlungswirk￾samen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden. Dies betrifft beispielsweise Abschreibungen und Auflö￾sungen von Sonderposten, die dem Teilbudget K5 zuge￾ordnet sind. Mittelumschichtungen können unter Beachtung der sachlichen und hierarchischen Deckungsfähigkeiten je￾derzeit innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt wer￾den. H.4.1 Sachliche Deckungsfähigkeiten Die sachliche Deckungsfähigkeit umfasst inhaltliche Ausgleichsregelungen innerhalb eines Teilbudgets und zwischen Teilbudgets. Die sachlichen Deckungsregeln sind zudem auch bei der hierarchischen Deckung (zum Beispiel beim Ausgleich zwischen Teilbudgets zweier unterschiedlicher Produkte) anzuwenden. In der nachfolgenden Ansicht werden die möglichen Va￾rianten der sachlichen Deckungsfähigkeit tabellarisch anhand von Sender-Empfänger-Beziehungen darge￾stellt und anschließend im Detail erläutert. 108 Teilbudget K1 - Sachmittel Alle zahlungswirksamen Aufwands- und Ertragsarten in￾nerhalb des Teilbudgets K1 sind grundsätzlich gegensei￾tig deckungsfähig. Zweckgebundene Ansätze im Teilbudget K1 sind durch die Dienststelle/Organisationseinheit einzuhalten. Hilf￾reich bei der zweckbestimmten Mittelbindung ist die Bu￾chung mit einer Zusatzkontierung oder auf eine Projekt￾kostenstelle, die einen späteren Mittelnachweis ermög￾licht. Auch Sachkonten mit größeren Ansätzen (zum Beispiel Erträge aus Verwaltungsgebühren) sind generell in die gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. Zum Umgang mit nicht managementbedingten Veränderun￾gen wird auf die Ausführungen im Kapital H.4.2 verwie￾sen. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfä￾higkeiten: • Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 ge￾schaffen werden. • Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu verwendet werden, überplanmäßig begutachtete Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushalts￾rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitar￾beitern eigenverantwortlich durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen bezie￾hungsweise eine befristete Besetzung budgetfinan￾zierter Stellen möglich. • Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1 (Empfänger): Bewegliches Vermögen (inklusive GWGs) in I1 kann durch konsumtive Minderaufwendungen bzw. Mehrerträge aus K1 gedeckt werden. Der umge￾kehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K1) ist nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlos￾sen. Teilbudget K2 - Personal (nur Aktive) Das Personalbudget errechnet sich aus Durchschnitts￾werten je Entgelt-/Besoldungsgruppe multipliziert mit den Vollkraftzahlen (VK) aus dem Sollstellenplan. Das Teilbudget steuert sich somit über die VK-Mengen je Entgelt-/Besoldungsgruppe, da diese Durchschnitts￾werte sowohl in der Budgetplanung als auch in der Bud￾getbewirtschaftung unverändert angewendet werden. Alle Aufwands- und Ertragsarten innerhalb des Teilbud￾gets K2 sind gegenseitig deckungsfähig. Beispielsweise können die durch nicht besetzte Stellen eingesparten Mittel innerhalb von K2 dazu verwendet werden, bei teil￾zeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet auf￾zustocken oder überplanmäßig begutachtete Kapazität - soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gege￾ben sind - damit zu finanzieren. Zu anderen Teilbudgets bestehen folgende Deckungsfä￾higkeiten: • Deckungsfähigkeit von K1 (Sender) nach K2 (Emp￾fänger): Freie Mittel aus dem Teilbudget K1 können dazu verwendet werden, überplanmäßig begutachtete Beschäftigung zu finanzieren - soweit die haushalts￾rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - oder bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitar￾beitern eigenverantwortlich durch Anordnung von Mehrarbeit Stunden befristet aufzustocken. Darüber hinaus ist eine vorübergehende Beschäftigung in kurz- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen bezie￾hungsweise eine befristete Besetzung budgetfinan￾zierter Stellen möglich. • Deckungsfähigkeit von K2 (Sender) nach K1 (Emp￾fänger): Durch freie Mittel in K2 kann Sachbudget in K1 ge￾schaffen werden. • Deckungsfähigkeit von K1 oder K2 (Sender) nach I1 (Empfänger): Durch Stellenfreihaltung in K2 kann Bewegliches Vermögen in I1 finanziert werden. Der umgekehrte Fall (Deckungsfähigkeit von I1 nach K2) ist nach § 20 Abs. 4 KommHV-Doppik ausgeschlossen. Das Produkt 111233 „Stellenplanteil B und Nachwuchs￾kräfte“ wird von den Deckungsregeln ausgeschlossen. 109 Im Vergleich zum bisherigen Budgetmodell stehen im neuen Modell bei Stellenfreihaltung dem/der Produktver￾antwortlichen erheblich mehr Budgetmittel zur Deckung zur Verfügung und erweitern somit den Handlungsspiel￾raum. An dem nachfolgenden Beispiel soll diese noch einmal verdeutlicht werden: Beispiel: Eine Stelle in der Entgeltgruppe E10 ist für 12 Monate unbesetzt. Nach der alten Budgetregelung wurden für vorüberge￾hend nicht besetzte Stellen (für längstens 12 Monate) 50 % der „Aktivpersonalkosten“ entsprechend dem Stel￾lenwert berechnet und gutgeschrieben. In Zahlen ausge￾drückt errechnet sich für das Beispiel auf der Grundlage der Anlage zur Mitteilung 20B 2014 eine Budgetgut￾schrift in Höhe von 22.450 € (= 50 % von 44.900 € Aktiv￾personalkosten E10, Spalte 1). Nach den neuen Budgetregeln errechnen sich für den gleichen Sachverhalt freie Budgetmittel in Höhe von 63.635 € (auf der Basis der Durchschnittspersonalkos￾ten bei der Haushaltsplanung 2015). Die Beteiligung des Gesamthaushaltes erfolgt durch eine pauschale Redu￾zierung des Teilbudgets K2. Ein gegenüber dem alten Budgetmodell verbesserter Handlungsspielraum ergibt sich zudem dadurch, dass Planstellen im Stellenplanteil A, für die keine Kosten an￾fallen (zum Beispiel bei Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Tarifbeschäftigten), ebenfalls wie nicht besetzte Stellen behandelt werden. Die Möglichkeiten, eingesparte Mittel für personalwirt￾schaftliche Maßnahmen einzusetzen, sind aufgrund ge￾setzlicher Regelungen stark eingeschränkt. Beispiels￾weise dürfen überplanmäßige Kapazitäten außerhalb des Stellenplans laut Gemeindeordnung nur in besonde￾ren Ausnahmefällen bereitgestellt werden. Um den Pro￾duktverantwortlichen an dieser Stelle einen Handlungs￾spielraum zu eröffnen, stehen seit dem Jahr 2015 zu￾sätzliche Stellen zur Verfügung, für die in der Planung keine finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Diese Stellen dienen dazu, vorübergehende, aus Mitteln der Dienststelle/Organisationseinheit gedeckte Kapazitäts￾aufstockungen im Stellenplan ausweisen zu können. Teilbudget K3 - Sozialtransferleistungen und Zu - wendungen Bezüglich der sachlichen Deckungsfähigkeiten im Teil￾budget K3 sind die Sozialtransferleistungen und die Zu￾wendungen getrennt voneinander zu betrachten. Bei den Sozialtransferleistungen besteht grundsätzlich eine Deckungsfähigkeit zwischen den einzelnen Auf￾wendungen und Erträgen innerhalb eines Produkts. Da die Zweckbindungsvorschriften von Zuwendungen (Zuschüsse und Zuweisungen) strikt einzuhalten sind, bestehen innerhalb der Zuwendungen in K3 keine ge￾genseitigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendun￾gen und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -be￾wirtschaftung erfolgen hier auf der Ebene von einzelnen Sachkonten und Kostenstellen. Im Haushaltsplan wird hierzu eine entsprechende „Liste der Zuschüsse und Zu￾weisungen der Stadt Nürnberg“ mit abgedruckt. Zu anderen Teilbudgets bestehen sowohl für Sozial￾transferleistungen als auch für Zuwendungen keine De￾ckungsfähigkeiten. Teilbudget K4 - Interne Leistungsbeziehungen Alle Aufwands- und Ertragsarten aus internen Leistungs￾verrechnungen (ILV) und Verwaltungskostenerstattun￾gen (VKE) innerhalb des Teilbudget K4 sind grundsätz￾lich gegenseitig deckungsfähig. Alle Aufwands- und Ertragsarten in K4 sind nicht zah￾lungswirksam. Zu anderen Teilbudgets bestehen des￾halb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik keine Deckungsfähigkeiten. Einsparungen im ILV-Budget dür￾fen wegen § 20 Abs.1 Satz 2 KommHV-Doppik (keine Deckungsfähigkeit von zahlungsunwirksamen mit zah￾lungswirksamen Aufwendungen) nicht zu Mehrauszah￾lungen führen und dürfen daher nicht zur Deckung von Mehraufwendungen im Bereich der anderen Teilbudgets verwendet werden. Teilbudget K5 - Sonstiges Innerhalb des Teilbudgets K5 bestehen keine gegensei￾tigen Deckungsfähigkeiten zwischen Aufwendungen und Erträgen. Die Haushaltsermächtigung und -bewirtschaf￾tung erfolgt auf der Ebene von einzelnen Sachkonten. Auch in Bezug auf die Deckungsfähigkeit zwischen den Teilbudgets ist das Teilbudget K5 als isoliert von den an￾110

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