Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses vom 22.09.2026 120-50-23
Freistellung von Mitgliedern der neu gewählten Personalvertretung für die Amtsperiode vom 01.08.2026 bis 31.07.2031 und der neu gewählten Gesamtjugend- und Auszubilden-
denvertretung (GJAV) für die Amtsperiode vom 01.08.2026 bis 31.01.2029
I. Gutachten
1. Örtliche Personalräte/-innen
1.1 Rechtliche Grundlagen für die Freistellungen
Nach Art. 46 Abs. 4 BayPVG sind (in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl der Dienststelle) mindestens freizustellen:
| Beschäftigte | Mindestfreistellung |
|---|---|
| 5 bis 399 | keine Freistellung |
| 400 bis 800 | 1 Personalratsmitglied |
| 801 bis 1.600 | 2 Personalratsmitglieder |
| 1.601 bis 2.400 | 3 Personalratsmitglieder |
Wenn und soweit dies nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, können nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG sowohl bei einer Beschäftigtenzahl von weniger als 400 Personen als auch ergänzend zum Mindestanspruch des Art. 46 Abs. 4 BayPVG zusätzliche Freistellungen gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten für alle örtlichen Personalräte der Stadtverwaltung. Die Freistellungsanträge der Personalräte für die Eigenbetriebe der Stadt Nürnberg (PR SUN, PR NüSt, PR ASN, PR NüBad und PR SÖR) werden in diesem Gutachten nicht behandelt. Über sie entscheidet (je nach Betriebssatzung bzw. Geschäftsverteilung) der jeweilige Werkausschuss bzw. die Werkleitung.
1.2. Maßstab für zusätzliche Freistellungen
Der Maßstab für zusätzliche Freistellungen ergibt sich aus Art und Umfang der Dienststelle und den nach den konkreten Verhältnissen regelmäßig in einem pauschalierbaren Mindestumfang anfallenden Personalratsaufgaben. Da die Zahl der gesetzlichen Mindestfreistellungen von der Zahl der regelmäßig Beschäftigten abhängt, wurde – wie auch in den vergangenen Amtsperioden – orientiert an der gesetzlichen Freistellungsstaffel eine rechnerische Anhaltsgröße ermittelt. Die rechnerische Anhaltsgröße wird anhand der Beschäftigtenzahl nach Köpfen ermittelt. Ausgangspunkt ist die gesetzliche Freistellungsstaffel, nach der beispielsweise bei 400 Beschäftigten eine und bei 800 Beschäftigten zwei Mindestfreistellungen vorgesehen sind. Für die dazwischenliegenden Beschäftigtenzahlen wird hieraus eine rechnerische Anhaltsgröße abgeleitet. Bei beispielsweise 600 Beschäftigten beträgt diese 1,5 VK.
Der Berechnung liegen die zum Stichtag 10.07.2026 ausgewerteten Beschäftigtenzahlen zugrunde. Diese Stichtagszahlen liegen regelmäßig etwas unter der Zahl der in der Regel Beschäftigten, die für die Bemessung der Freistellungen maßgeblich ist. Dies ist bei der Bewertung der errechneten Anhaltsgrößen entsprechend zu berücksichtigen.
Bereits bekannte bzw. beabsichtigte Organisationsänderungen führen voraussichtlich zu keinen Anpassungen der zukünftigen Freistellungskontingente.
1.3. Beantragte Freistellungen
Es liegen folgende Anträge der örtlichen Personalvertretungen vor:
| Personalrat | Beschäftigte zum 10.07.2026 | beantragte Freistellung | Mindestanspruch Art. 46 BayPVG | Rechnerische Anhaltsgröße | zur Gemehigung vorgeschlagene Freistellung |
|---|---|---|---|---|---|
| PR OBM | 230 | 0,90 VK | - | 0,58 VK | 0,70 VK |
| PR OBM-Kultur ohne KpZ | 748 | 2,10 VK | 1,00 VK | 1,87 VK | 2,10 VK |
| PR 2. BM ohne Tg | 195 | 0,50 VK | - | 0,49 VK | 0,40 VK |
| PR 3. BM ohne FW | 580 | 2,50 VK | 1,00 VK | 1,45 VK | 1,95 VK |
| PR Ref. I | 963 | 2,60 VK | 2,00 VK | 2,20 VK | 2,40 VK |
| PR Ref. II | 628 | 1,50 VK | 1,00 VK | 1,57 VK | 1,40 VK |
| PR Ref. III ohne Frh | 326 | 1,00 VK | - | 0,82 VK | 1,00 VK |
| PR Ref IV ohne Schulen | 507 | 1,25 VK | 1,00 VK | 1,27 VK | 1,15 VK |
| PR Ref. V | 3.640 | 5,48 VK | - | 4,83 VK | 5,40 VK |
| PR Ref. VII | 250 | 0,50 VK | - | 0,63 VK | 0,50 VK |
| PR FW | 707 | 2,00 VK | 1,00 VK | 1,77 VK | 1,90 VK |
| PR Frh | 211 | 0,75 VK | - | 0,53 VK | 0,70 VK |
| PR Tg | 143 | 0,40 VK | - | 0,36 VK | 0,40 VK |
PR OBM
Der GPR beantragt für den PR OBM ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,90 VK. Begründet wird der Antrag insbesondere mit der weiterhin hohen Zahl komplexer Beteiligungsverfahren im Beamten- und Tarifbereich sowie zusätzlichen Aufgaben infolge der Haushaltskonsolidierung und der Personalentwicklung.
Unter Berücksichtigung der besonderen Rahmenbedingungen und des hiermit verbundenen Betreuungsaufwands wird ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,70 VK als angemessen angesehen.
PR OBM-Kultur
Der GPR beantragt für den PR OBM-Kultur ein Freistellungskontingent im Umfang von 2,10 VK. Der Geschäftsbereich ist dezentral organisiert und durch unterschiedliche Beschäftigungsformen und Tarifwerke geprägt. Hinzu kommen Arbeitszeiten, die sich über alle Wochentage und teilweise bis in die Nacht erstrecken. Als weitere Belastungsfaktoren werden die Neuorganisation des Geschäftsbereichs, die Haushaltskonsolidierung sowie ein erhöhter Betreuungsaufwand insbesondere im Bereich der Musikschule angeführt.
Die besondere Struktur des Geschäftsbereichs und die damit verbundenen Anforderungen an die Personalratsarbeit rechtfertigen das beantragte Freistellungskontingent. Dem Antrag des GPR im Umfang von 2,10 VK kann daher gefolgt werden.
PR 2. BM
Der GPR beantragt für den PR 2. BM ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,50 VK. Der Personalratsbereich besteht in dieser Zusammensetzung bislang nicht. Als besondere Rahmenbedingungen werden insbesondere die organisatorischen Veränderungen sowie die weitere Entwicklung des Frankenstadions angeführt.
Unter Berücksichtigung des Zuschnitts des neuen Personalratsbereichs und der dargestellten Rahmenbedingungen wird ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,40 VK für ausreichend erachtet.
PR 3. BM
Der GPR beantragt für den PR 3. BM ein Freistellungskontingent im Umfang von 2,50 VK. Zur Begründung werden insbesondere die Gründung des Kompetenzzentrums Bauen und Planen, die Eingliederung weiterer Organisationseinheiten sowie die räumliche Verteilung der zu betreuenden Beschäftigtengruppen angeführt. Zusätzliche Betreuungsaufwände ergeben sich nach Angaben des GPR durch die Hausverwaltung, das Stadthaus Q und die fortlaufende Personalgewinnung.
Die bevorstehenden organisatorischen Veränderungen und der damit verbundene zusätzliche Betreuungsaufwand sind bei der Bemessung der Freistellung entsprechend zu berücksichtigen. Diesen besonderen Anforderungen wird mit einem Freistellungskontingent im Umfang von 1,95 VK angemessen Rechnung getragen.
PR Ref. I
Der GPR beantragt für den PR Ref. I ein Freistellungskontingent im Umfang von 2,60 VK. Der erhöhte Betreuungsbedarf wird insbesondere mit intensivem Publikumsverkehr, zahlreichen BEM-Verfahren, einer dezentralen Dienststellenstruktur, einer heterogenen Beschäftigtenstruktur sowie umfangreichen Digitalisierungs- und Organisationsprozessen begründet. Auch das Stadthaus Q führt nach Angaben des GPR zu zusätzlichem Aufwand.
Aufgrund der besonderen Struktur des Personalratsbereichs und der anstehenden Veränderungsprozesse ist ein erhöhtes Freistellungskontingent gerechtfertigt. Im Ergebnis wird eine Freistellung im Umfang von 2,40 VK vorgeschlagen.
PR Ref. II
Der GPR beantragt für den PR Ref. II ein Freistellungskontingent im Umfang von 1,50 VK. Zur Begründung wird auf den Umfang der im neu zugeschnittenen Geschäftsbereich wahrzunehmenden gesetzlichen Personalratsaufgaben verwiesen.
Unter Berücksichtigung des Zuschnitts des Personalratsbereichs und des damit verbundenen Betreuungsaufwands wird für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Personalratsaufgaben ein Freistellungskontingent im Umfang von 1,40 VK als ausreichend angesehen.
PR Ref. III
Der GPR beantragt für den PR Ref. III die Fortführung des bisherigen Freistellungskontingents im Umfang von 1,00 VK. Der Personalrat wurde bereits im November 2025 neu gewählt; die Wahlperiode wurde entsprechend verlängert.
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rahmenbedingungen besteht kein Anlass, von dem bisher gewährten und erneut beantragten Freistellungskontingent abzuweichen. Dem Antrag des GPR sollte daher gefolgt und für den PR Ref. III weiterhin ein Freistellungskontingent im Umfang von 1,00 VK gewährt werden.
PR Ref. IV
Der GPR beantragt für den PR Ref. IV die Fortführung des bisherigen Freistellungskontingents im Umfang von 1,25 VK. Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass sich die Rahmenbedingungen infolge der Verwaltungsreform nicht wesentlich verändert haben.
Nach Abwägung des bestehenden Betreuungsbedarfs erscheint gegenüber dem Antrag ein geringfügig reduziertes Freistellungskontingent ausreichend. Im Ergebnis wird eine Freistellung im Umfang von 1,15 VK vorgeschlagen.
PR Ref. V
Der GPR beantragt für den PR Ref. V die Fortführung des bisherigen Freistellungskontingents im Umfang von 5,48 VK. Zur Begründung wird insbesondere auf die Größe des Geschäftsbereichs und den damit verbundenen erheblichen Umfang der Beteiligungsverfahren abgestellt.
Der Umfang des Personalratsbereichs und der hieraus resultierende hohe Betreuungsund Beteiligungsaufwand rechtfertigen weiterhin ein entsprechend umfangreiches Freistellungskontingent. Diesen besonderen Anforderungen wird mit einer Freistellung im Umfang von 5,40 VK angemessen Rechnung getragen.
PR Ref. VII
Der GPR beantragt für den PR Ref. VII ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,50 VK und begründet dies insbesondere mit dem neuen Referatszuschnitt.
Unter Berücksichtigung des neuen Zuschnitts des Personalratsbereichs bestehen gegen das beantragte Freistellungskontingent keine Bedenken. Dem Antrag im Umfang von 0,50 VK kann daher gefolgt werden.
PR FW
Der GPR beantragt für den PR FW die Fortführung des bisherigen Freistellungskontingents im Umfang von 2,00 VK. Die besondere Organisationsstruktur der Feuerwehr mit mehreren Standorten sowie unterschiedlichen Schicht- und Dienstmodellen führt zu einem gegenüber klassischen Verwaltungsdienststellen erhöhten Betreuungsaufwand.
Hinzu kommen zahlreiche Einstellungs- und Beteiligungsverfahren sowie organisatorische Veränderungen.
Die besonderen organisatorischen und dienstbetrieblichen Rahmenbedingungen der Feuerwehr rechtfertigen weiterhin ein erhöhtes Freistellungskontingent. Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Personalratsaufgaben wird eine Freistellung im Umfang von 1,90 VK als angemessen angesehen.
PR Frh
Der GPR beantragt für den PR Frh die Fortführung des bisherigen Freistellungskontingents im Umfang von 0,75 VK und verweist zur Begründung auf die besonderen Rahmenbedingungen des Personalratsbereichs.
Die besonderen Gegebenheiten des Personalratsbereichs rechtfertigen weiterhin eine entsprechende Berücksichtigung bei der Bemessung der Freistellung. Im Ergebnis wird ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,70 VK für angemessen erachtet.
PR Tg
Der GPR beantragt für den künftig eigenständigen PR Tg ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,40 VK. Der Personalratsbereich wird infolge der organisatorischen Neuordnung künftig eigenständig durch eine örtliche Personalvertretung betreut.
Unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Tiergartens erscheint die beantragte Freistellung angemessen. Dem Antrag auf ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,40 VK kann daher gefolgt werden.
2. Stufengesamtpersonalvertretungen bei SchA und SchB
Das Freistellungskontingent des Stufen-PR SchA betrug in der vergangenen Amtsperiode insgesamt 32 Entlastungsstunden für Lehrkräfte. Für die neue Amtsperiode beantragt der Stufen-PR SchA eine Erhöhung des Freistellungskontingents auf insgesamt 34 Entlastungsstunden.
Das Freistellungskontingent des Stufen-PR SchB betrug in der vergangenen Amtsperiode 38 Entlastungsstunden für Lehrkräfte sowie 0,1 VK Freistellung für eine Verwaltungskraft. Für die neue Amtsperiode beantragt der Stufen-PR SchB insgesamt 35 Entlastungsstunden sowie 0,256 VK Freistellung für eine Verwaltungskraft.
Nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayPVG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG können auch Mitgliedern von Stufenvertretungen Freistellungen gewährt werden, wenn und soweit dies nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Eine gesetzliche Mindestfreistellung nach Art. 54 Abs. 2 BayPVG besteht für die Stufenpersonalräte SchA und SchB nicht. Die beantragten Freistellungskontingente sind daher anhand der konkreten Verhältnisse und des für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Umfangs zu bewerten.
Der geltend gemachte Freistellungsbedarf wird insbesondere mit dem gestiegenen Umfang rechtlich anspruchsvoller Beratungsfälle, der Beteiligung an BEM-Verfahren sowie schulorganisatorischen Entwicklungen begründet. Daneben sind die besonderen Rahmenbedingungen des Schulbetriebs bei der Wahrnehmung der Personalratsaufgaben zu berücksichtigen.
Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Stufen-PR SchA werden 32 Entlastungsstunden weiterhin als ausreichend angesehen. Dem Antrag auf Erhöhung auf 34 Entlastungsstunden sollte daher nicht gefolgt und das bisherige Kontingent von 32 Entlastungsstunden beibehalten werden.
Für den Stufen-PR SchB kann dem Antrag hingegen in vollem Umfang gefolgt werden. Für die neue Amtsperiode sollten daher 35 Entlastungsstunden für Lehrkräfte sowie 0,256 VK Freistellung für eine Verwaltungskraft gewährt werden.
3. Gesamtpersonalrat
Das Freistellungskontingent des Gesamtpersonalrats (GPR) betrug für die Amtsperiode 2021/2026 insgesamt 4,62 VK einschließlich vier Entlastungsstunden für Lehrkräfte. Für die kommende Amtsperiode beantragt der GPR ein Freistellungskontingent von insgesamt 4,84 VK. Darin enthalten sind acht zusätzliche Entlastungsstunden von der Unterrichtspflichtzeit für die in den GPR gewählten Lehrkräfte.
Die Rechtsgrundlage für die Mindestfreistellung ergibt sich aus Art. 53 Abs. 2 BayPVG i. V. m. Art. 54 Abs. 2 BayPVG. Bei mehr als 10.000 regelmäßig Beschäftigten besteht der GPR aus 17 Mitgliedern. Von diesen sind mindestens drei Vorstandsmitglieder freizustellen.
Der GPR erreicht mit 17 Mitgliedern die gesetzlich vorgesehene Maximalgröße. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf gesamtstädtische und dienststellenübergreifende Angelegenheiten und umfasst damit eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgabenstellungen. Aufgrund dieses umfassenden Zuständigkeitsbereichs und der hieraus resultierenden Arbeitsbelastung erscheint eine über die gesetzliche Mindestfreistellung von drei Mitgliedern hinausgehende Freistellung weiterhin sachgerecht.
Vor diesem Hintergrund sollte für die kommende Amtsperiode ein Freistellungskontingent im Umfang von insgesamt 4,62 VK gewährt werden. In diesem Kontingent sind die zusätzlichen acht Entlastungsstunden für die in den GPR gewählten Lehrkräfte bereits enthalten und mit insgesamt 0,32 VK berücksichtigt.
4. Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
Das Freistellungskontingent der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) betrug für die Amtsperiode 2024/2026 insgesamt 1,8 VK. Der GPR bzw. die GJAV beantragt für die kommende Amtsperiode die Fortführung des bisherigen Freistellungskontingents im Umfang von 1,8 VK.
Für die GJAV gilt keine gesetzliche Mindestfreistellungsregelung nach dem BayPVG. Eine Freistellung ist jedoch möglich, wenn und soweit sie nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der GJAV erforderlich ist (Art. 64 i. V. m. Art. 62 i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG).
Die GJAV wird – wie der GPR – auf gesamtstädtischer Ebene gewählt. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich damit auf die jugendlichen Beschäftigten und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im gesamten Bereich der Stadtverwaltung. Die hiermit verbundenen Aufgaben sind dienststellenübergreifend wahrzunehmen und erfordern insbesondere aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Ausbildungsbereiche einen entsprechenden zeitlichen Aufwand.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der hohen Zahl städtischer Nachwuchskräfte erscheint die Fortführung des bisherigen Freistellungskontingents sachgerecht. Das beantragte Freistellungskontingent im Umfang von 1,8 VK sollte daher auch für die kommende Amtsperiode gewährt werden.
Beschlussvorschlag
- Gemäß Art. 46 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 3 BayPVG werden auf Antrag der örtlichen Personalräte für die Amtsperiode vom 01.08.2026 bis 31.07.2031 folgende Freistellungskontingente genehmigt:
1.1 PR OBM 0,70 VK Freistelllungen 1.2 PR OBM-Kultur 2,10 VK Freistellungen 1.3 PR 2. BM 0,40 VK Freistellungen 1.4 PR 3. BM 1,95 VK Freistellungen 1.5 PR Ref. I 2,40 VK Freistellungen 1.6 PR Ref. II 1,40 VK Freistellungen 1.7 PR Ref. III 1,00 VK Freistellungen 1.8 PR Ref. IV 1,15 VK Freistellungen 1.9 PR Ref. V 5,40 VK Freistellungen 1.10 PR Ref. VII 0,50 VK Freistellungen 1.11 PR FW 1,90 VK Freistellungen 1.12 PR Frh 0,70 VK Freistellungen 1.13 PR Tg 0,40 VK Freistellungen
-
Für den GPR wird für die Amtsperiode vom 01.08.2026 bis 31.07.2031 ein Kontingent von 4,62 Freistellungen genehmigt.
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In Abstimmung zwischen der Verwaltung und dem Gesamtpersonalrat können Freistellungskontingente zwischen Personalratsbereichen neu aufgeteilt werden
-
Für die GJAV wird für die Amtsperiode vom 01.08.2026 bis 31.01.2029 ein Kontingent von 1,8 Freistellungen genehmigt.
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Im Rahmen der genehmigten Kontingente sind im Stellenplan rückwirkend ab 01.08.2026 die erforderlichen Stellen mit dem Stellenvermerk „F 07/31“ bzw. für die GJAV „F 01/29“ auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 GO); die Änderungen des Freistellungskontingents sind zeitgerecht anzupassen. Die jeweils von den Personalräten/-innen beschlossenen Mitglieder sind freizustellen.
-
Für den Stufen-PR SchA werden 32 Entlastungsstunden für Lehrkräfte und für den Stufen-PR SchB 35 Entlastungsstunden für Lehrkräfte sowie 0,256 VK Freistellung für eine Verwaltungskraft genehmigt.
II. Herrn OBM
III. PA
IV. Ref. I/POA
Nürnberg, 01.09.2026 Referat für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice
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In Abdruck: GPR GJAV DiP