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Umweltbericht

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Abbildung 1

Umweltprüfung

in der Bauleitpla nung

Bebauungsplan Nr. 4544

für ein Gebiet zwischen der Rothenburger Straße, Virnsberger Straße, Ipsheimer Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Fürth Hbf.

Fortschreibung Umweltbericht

Stand: 23.07.2026

Geltungsbereich Bebauungspla n Nr. 4544 – Luftbildausschnitt

© Stadt Nürnberg, 2025

Inhalt 1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen ..................................................... 3 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 3 2. Bestandsanalyse und Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ................................................................................................ 4 2.1 Fläche / Boden / Wasser .................................................................................... 4 2.2 Pflanzen, Tiere ................................................................................................... 5 2.2.1 Pflanzen ...................................................................................................... 5 2.2.2 Tiere ............................................................................................................ 6 2.2.3 Biologische Vielfalt ...................................................................................... 8 2.3 Landschaft (Ortsbild) .......................................................................................... 9 2.4 Menschliche Gesundheit .................................................................................... 9 2.4.1 Erholung ...................................................................................................... 9 2.4.2 Lärm ............................................................................................................ 9 2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 10 2.5 Luft ................................................................................................................... 11 2.6 Klima ................................................................................................................ 12 2.7 Abfall ................................................................................................................ 13 2.8 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 13 2.9 Wechselwirkungen ........................................................................................... 13 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 13 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 14 4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ......................................... 15 4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz ......................................................... 15 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 18 6. Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 19 7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 19 8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 20 9. Zusammenfassung Umweltbericht ........................................................................... 21

Anlagen: Plan 1: Ökologische Bodenfunktionen Plan 2: Ökologisch bedeutsame Flächen im Bereich des Plangebiets Plan 3: Ausschnitt aus der Klimafunktionskarte

1. Einleitung

Am 23.02.2006 wurde im Stadtplanungsausschuss (AfS) für ein Gebiet zwischen Virnsberger Straße, Ipsheimer Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. - Fürth Hbf. das Bebauungs- (B-)Planverfahren Nr. 4544 als Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB eingeleitet. Ein durch das Umweltamt (UwA) erstellter 1. Entwurf Umweltbericht (UB) lag ab 19.04.2007 vor. Seit der Einleitung des Verfahrens wurden die Planungsinhalte sowie der Geltungsbereich verändert. Mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 23.03.2023 wurden die Planungsziele des B-Plans konkretisiert. Der UB wurde im Verfahren entsprechend fortgeschrieben. Die vorliegende Fortschreibung des UBs wurde von UwA erarbeitet und an den aktuellen Verfahrensstand angepasst.

1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen

Das B-Planverfahren Nr. 4544 soll gemäß Beschluss des AfS vom 23.03.2023 die pla-

nungsrechtliche Voraussetzung zur Steuerung des Einzelhandels schaffen und den Stand-

ort vorwiegend für klassische Gewerbebetriebe sichern. Festgesetzt werden entlang der

Virnsberger Straße eingeschränkte Gewerbegebiete, GE(e) 1 und GE(e) 2, in denen nur

Betriebe zulässig sind, die das im Süden, jenseits der Virnsberger Straße angrenzende

Wohnen nicht wesentlich stören. Im Norden werden uneingeschränkte Gewerbegebiete,

GE 1 und GE 2, sowie im Westen für den bestehenden Elektrofachmarkt und einen ge-

planten Nahversorger Sondergebiete, SO 1 und SO 2, für großflächigen Einzelhandel fest-

gesetzt. Über eine private Straße zwischen Ipsheimer Straße und Virnsberger Straße wird

das Plangebiet zentral erschlossen. Zusätzliches Baurecht wird nicht geschaffen.

Mit dem B-Plan Nr. 4544 werden auf Grundlage der „Strukturanalyse Gewerbegebiet Klein-

reuth bei Schweinau“, beschlossen vom sog. Stadtrat1 am 01.04.2020, Empfehlungen des

„Masterplans Gewerbeflächen 2020“ der Stadt Nürnberg umgesetzt, die vom Stadtrat am

21.10.2020 beschlossen worden sind.

Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich in der

Begründung zum B-Plan Nr. 4544 (s. Begründung Kap. I.2).

1.2 Plangrundlagen

 Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP), Stand: 24.09.2025, stellt den westlichen Teil des Plangebiets im Bereich von Fl.Nr. 404/6 und 404/8 (Teilfläche), Gmkg. Großreuth bei Schweinau, als gewerbliche Baufläche, den östlichen Teil als Sonderbaufläche (großflächiger Einzelhandel) und den Bereich der Virnsberger Straße als Wohnbaufläche dar. Am 28.09.2022 wurde vom Stadtrat der Beschluss gefasst, das 31. FNP-Änderungsverfahren einzuleiten. An das Plangebiet grenzen folgende Darstellungen an: im Westen und Norden gewerbliche Bauflächen, im Osten die Bahnlinie als Bahnanlage, die in Nord-Süd-Richtung überlagert ist mit Symbolen als Hauptverbundachse Biotopverbundsystem (magere Trockenstandorte), im Süden eine Grünfläche und eine gemischte Baufläche, im Südwesten Wohnbaufläche.  Vorhandene Bebauungspläne:  B-Plan Nr. 3720: in Kraft getreten 1967 für ein Gebiet zwischen Sigmundstraße, Leyher Straße, Ringbahn und Virnsberger Straße mit Festsetzungen eines Industriegebiets bzw. Gewerbegebiets. Mit dem B-Plan Nr. 3720 gilt die BauNVO von 1962, sodass (großflächiger) Einzelhandel grundsätzlich ohne weitere Regelung zulässig ist. Im Westen und Norden ist der B-Plan Nr. 3720 in weiten Teilen aufgehoben, insbesondere durch die Satzung 60.

1 Sitzung des Ferienausschusses anstelle des Stadtrates und seiner Fachgremien

 Die Satzung 60 wurde im August 2019 für die erste Reihe der Flurstücke entlang der Sigmundstraße zwischen Leyher Straße und Illesheimer Straße erlassen und gleichzeitig nach § 9 Abs. 2a BauGB mit identischem Geltungsbereich der Einzelhandels- B-Plan Nr. 4667 eingeleitet, wodurch die Beschränkung des Einzelshandels auf Grundlage des § 34 Abs. 3 BauGB i.V.m. der aktuellen BauNVO planungsrechtlich gesichert wird.  B-Plan Nr. 3589: seit 1966 rechtsverbindlich mit Festsetzung eines Gewerbe- und eines Industriegebietes; westlich an das Plangebiet angrenzend  B-Plan Nr. 3642 (westlich B-Plan Nr. 3589): seit 1971 rechtsverbindlich mit Festsetzung eines Industriegebiets nördlich der Virnsberger Straße, südlich davon sind ein Gewerbegebiet, ein Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.  Stadtbiotopkartierung 2008 / Arten- und Biotopschutzprogramm 1996 (ABSP) der Stadt Nürnberg (s. Anlagen, Plan 1): Entlang der Bahnlinie befindet sich mit dem Biotop Nr. 1228-001 ein Biotopkomplex, der im Nordosten in das Plangebiet hineinragt. Es handelt sich um kleinflächig wechselnde Bestände aus Ruderalflur, Gebüsch, Hecke und Altgrasbestand sowie einzelne Gehölze. Die im ABSP zum damaligen Aufnahmezeitpunkt als überregional bedeutsam eingestufte Fläche Nr. 506 ist innerhalb des Plangebiets mittlerweile nahezu vollständig überbaut. Entlang der östlichen Grenze des Plangebiets schließt die als regional bedeutsam bewertete ABSP-Fläche Nr. 569 an. Es handelt sich um einen linearen Biotopkomplex eines mageren Trockenstandortes entlang der Bahnlinie.  Geschützte Biotopflächen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Natur-/ Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und FFH-/SPA-Gebiete2 sowie Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden.

2. Bestandsanalyse und Bewertung der Umwelt-

auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung

Inwieweit bei der Aufstellung des B-Planes Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.

2.1 Fläche / Boden / Wasser

Ausgangssituation

Das insgesamt ca. 10,4 ha große Plangebiet liegt im Westen des Stadtgebiets, zwischen den Stadt-/Ortsteilen Höfen, Kleinreuth bei Schweinau und Gaismannshof. Es ist Bestandteil des großflächigen und seit Ende der 1960er Jahre vollständig entwickelten Gewerbegebiets Kleinreuth bei Schweinau und liegt an dessen äußerstem südöstlichen Rand. Entsprechend der Methodik des ALKIS3 ist das Plangebiet zu 100 % als Siedlungsfläche einzustufen.Umgeben ist das Plangebiet im Osten von der Bahnlinie Nürnberg – Fürth, im Norden und Westen von Gewerbebetrieben, im Südwesten von Wohnbebauung und im Süden von der Rothenburger Straße.

2 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas) 3 ALKIS = Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem

Aufgrund der nahezu flächendeckenden Versiegelung sind die ökologischen Bodenfunktionen kaum intakt. Im Plangebiet befanden sich zwei bestätigte Altlastenflächen, eine Tankstelle und eine chemische Reinigung. Boden- und Grundwassersanierungsmaßnahmen wurden durchgeführt. Das Grundwassermonitoring wurde für beide Maßnahmen 2023 beendet. Der frühere Sanierungsbrunnen B1 ist vorerst bis 2031 zu erhalten und in zukünftige Planungen zu integrieren. Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seinem Umfeld nicht vorhanden. Aufgrund des sehr hohen Versiegelungsgrades ist das Grundwasserneubildungspotenzial insgesamt als sehr gering einzuschätzen. Das Grundwasser ist in Tiefen von etwa 2,5 m unter Gelände anzutreffen. Die Fließrichtung ist nach Norden gerichtet. Im Rahmen von geotechnischen Untersuchungen wurden künstliche Auffüllungen in einer Mächtigkeit von 1,6 bis 2,9 m erbohrt und Sickerversuche durchgeführt, die sehr niedrige Durchlässigkeitsbeiwerte ergaben. Die Einrichtung von Versickerungsanlagen ist infolgedessen nur bedingt möglich, eine Vorflut zur Ableitung anfallenden Niederschlagswassers steht ebenfalls nicht zur Verfügung. Durch die o.g. Vorbelastungen ist die ökologische Wertigkeit des Gebiets hinsichtlich der Schutzgüter Fläche und Boden als gering einzustufen. Auch für das Schutzgut Wasser besteht nur eine geringe Wertigkeit, da die Grundwasserneubildungsrate aufgrund des sehr hohen Versiegelungsgrads und der niedrigen Durchlässigkeitsbeiwerte eingeschränkt ist und keine Oberflächengewässer vorhanden sind.

Auswirkungen / Prognose

Das Plangebiet soll weiterhin baulich genutzt werden, wobei der großflächige Einzelhandel zugunsten gewerblicher Nutzung eingeschränkt werden soll. Die Wiedernutzung bzw. Weiternutzung der Fläche stellt eine Flächenrecyclingmaßnahme dar und ist positiv zu beurteilen. Durch die Umsetzung der Planung sollen die nicht überbaubaren Flächen in den Gewerbegebieten, die mehr als die Hälfte des Geltungsbereichs einnehmen, gärtnerisch angelegt werden. Dies trägt ebenso wie die Festsetzung der privaten Grünflächen an der Virnsberger Straße, der Rothenburger Straße und im Bereich des Stadtbiotops dazu bei, den Versiegelungsgrad im Plangebiet zu verringern. Dadurch wird grundsätzlich ein Flächenpotenzial zur Versickerung von Niederschlagswasser geschaffen. Inwieweit dieses genutzt werden kann, ist aufgrund der oben beschriebenen Untergrundsituation in nachfolgenden Verfahren zu prüfen. Die Festsetzung von Dachbegrünung auf den in der Regel großflächigen Gewerbebauten trägt dazu bei, dass Niederschlagswasser vor Ort durch Verdunstung dem natürlichen Wasserkreislauf direkt wieder zugeführt wird. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Situation eine Verbesserung in Richtung einer wassersensiblen Stadt dar, indem entsiegelte Flächen und Speichervolumen geschaffen werden, sodass Niederschlagswasser zwischengespeichert und bewirtschaftet werden kann. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser sind aufgrund der Bestandssituation als nicht erheblich zu bewerten.

2.2 Pflanzen, Tiere

2.2.1 Pflanzen

Ausgangssituation / Bestand

Das Plangebiet ist hochgradig versiegelt. In den Randbereichen des Plangebiets finden sich schmale, meist gehölzbewachsene Grünstrukturen. Neben diversen Straucharten befinden sich insgesamt 72 Bäume im Plangebiet, v.a. Ahorne, vertreten sind daneben auch Robinien, Weiden sowie Eiche, Fichte oder Rosskastanie. Sie fallen nahezu alle unter die BaumSchVO. Die Bäume befinden sich überwiegend entlang der Plangebietsgrenzen, davon mehr als 30 % entlang der Virnsberger Straße und der alten Rothenburger Straße. Es

handelt sich dabei i.d.R. um Anpflanzungen einer, nach heutigen Maßstäben als unzureichend einzustufenden, Begrünung des Gewerbegebiets. Im Nordosten des Plangebiets und darüber hinaus befindet sich das Stadtbiotop-Nr. 1228-001, das insgesamt eine Fläche von ca. 3.360 m² umfasst, wovon knapp 40 % (ca. 1.250 m²) im Plangebiet liegen. Überlagert ist es von einem Rudiment, der 1996 kartierten ABSP-Fläche Nr. 506, das ca. 120 m² umfasst. Die ABSP-Fläche Nr. 506 ist aus vegetationskundlicher Sicht aufgrund der Artenausstattung eher von geringer bis höchstens mittlerer Bedeutung. Ausschlaggebend für die hohe ABSP-Einstufung als überregional bedeutsamer Lebensraum im Jahr 1996 dürfte das damalige Vorkommen der Ödlandschrecke gewesen sein. Östlich des Plangebiets befindet sich ein bahnbegleitender Biotopkomplex aus Sträuchern, Bäumen und Ruderalvegetation (ABSP-Fläche Nr. 569), extrem magere Standorte konnten jedoch bei einer Ortsbegehung nicht festgestellt werden. Hinweise auf Magerkeit sind am vorhandenen Pflanzenbestand nicht erkennbar. Da der kleinflächige Anteil des Biotops Nr. 1228-001 zu keiner wesentlichen Aufwertung des Pflanzenbestandes im Geltungsbereich beiträgt, ist die ökologische Wertigkeit und die Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen als gering einzustufen.

Auswirkungen / Prognose

Da die angestrebte bauliche Entwicklung nicht über das planungsrechtlich bereits zulässige Maß hinausgeht, sind Ausgleichsmaßnahmen i.S. der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB nicht zu fordern. Der B-Plan Nr. 4544 setzt nahezu flächendeckend Baugebiete fest. Überbaut wird dabei eine Fläche von ca. 200 m² vom Biotop Nr. 1228-001, das von artenschutzrechtlicher Relevanz ist (s. Kap. 2.2.2). Von den 72 im Plangebiet vorhandenen Bäumen sollen 42 dauerhaft erhalten werden. Für 20 zu fällende Bäume sollen 21 Ersatzpflanzungen geleistet werden. Der vorhandene, lückige Gehölzstreifen entlang der Virnsberger Straße und der Rothenburger Straße soll als 10 m breiter Pflanzstreifen mit durchgehender Baumreihe weiterentwickelt und als private Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Zusätzlich sollen die nicht überbaubaren Flächen der Gewerbegebiete GE(e)1, GE(e)2, GE1, GE2 mit Ausnahme von Abstellflächen, Zufahrten und Stellplatzflächen, vollständig gärtnerisch gestaltet und auf Dauer unterhalten werden. Die Herstellung von nicht oder nur geringfügig bepflanzten Schotter-und Kiesflächen soll unzulässig sein. In den Sondergebietsflächen, für die die unbebaute Grundstücksfläche nicht definiert ist, sollen insgesamt 25 Bäume gepflanzt werden. Darüber hinaus sollen fenster- bzw. türlose Fassaden über 3 m Länge mit Klettergehölzen sowie Dächer ab einer Gesamtfläche von 50 m² begrünt werden. Insgesamt erfolgt mit Umsetzung der vielfältigen grünordnerischen Festsetzung eine deutliche Aufwertung des Plangebiets im Vergleich zur bisherigen durch Vegetationsstrukturen, sodass durch die Planung keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten sind.

2.2.2 Tiere

Ausgangssituation / Bestand

Aufgrund des länger laufenden Planverfahrens liegen mehrere Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vor. Erstmals nach Wiederaufnahme des Vorhabens wurden 2018 (Büro Fehse, 13. März 2018) Erhebungen zu planungsrelevanten Artengruppen (Fledermäuse, Vögel, Zauneidechsen) im Plangebiet durchgeführt. 2023 ergab eine Übersichtsbegehung, dass das Untersuchungsgebiet keine Veränderungen aufweist, die Auswirkungen auf die artenschutzrechtliche Bewertung haben könnten. Auf eine Untersuchung der Avifauna wurde daher im Absprache mit der UNB verzichtet. 2023 wurde die saP aktualisiert (Büro Fehse, 6. Dezember 2023). 2024 wurde ein Artenschutzkonzept erarbeitet GBH, 30. Juli 2024), um Artenschutzmaßnahmen in konkrete Planungen in das 2025 begonnene Bauvorhaben zu integrieren. Es untersucht die Auswirkungen des Ab-

bruchs von zwei Gebäuden und überprüft die in den saPs benannten potenziellen Habitatstrukturen. Es umfasst keine Überprüfung von etwaigen Gehölzfällungen. Die Ergebnisse des Artenschutzkonzepts wurden 2025 in die saP eingearbeitet (Büro Fehse, 11. November 2025). Die beiden Gutachten und Aktennotizen zu mehreren Ortsterminen, die seit dem Frühherbst 2024 durchgeführt worden sind, sind Grundlage für nachfolgende Ausführungen.

Säugetiere: Aufgrund der Habitatstruktur des Plangebiets sind überwiegend gebäudebewohnende Fledermäuse zu erwarten. Es fand 2023 eine Übersichtsbegehung zur Bestimmung der im Untersuchungsgebiet vokommenden Arten statt. Nachgewiesen wurden die Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus und die Zwergfledermaus.

Vögel Während der Kartierungsbegehungen 2017 und 2023 (Büro Fehse) wurden neben Haussperlingen (RL BY V) und jagenden Mehlschwalben (RL BY 3) nur Vertreter der sog. Allerweltsarten beobachtet, die in den umgebenden Gärten und Grundstücken ihre Bruthabitate haben und das Untersuchungsgebiet als Nahrungshabitat nutzen. Mehlschwalbennester wurden auch 2023 nicht im Untersuchungsgebiet gefunden. Im Rahmen der Ortseinsicht am 26.06.2024 zur Überprüfung der potenziellen Habitatstrukturen wurde auf der ehemaligen Weichenfläche die Klappergrasmücke (RL BY 3) verhört, sodass die Fläche gesichert durch das geplante Bauvorhaben betroffen ist.

Reptilien Bei den Kartierungsergebnissen 2017 wurden Zauneidechsen an vier Punkten im Nordosten des Plangebiets, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bahngelände nachgewiesen. Die ehemalige, isoliert im Plangebiet liegende Weichenfläche und Teile der nordöstlich an das Bahngelände anschließenden Grünflächen sind gemäß saP als Eidechsenverdachtsflächen zu behandeln.

Auswirkungen / Prognose

Das Plangebiet ist in Bezug auf seine Habitatqualität von untergeordneter Bedeutung. Mit der Planung ist der Abruch von 2 Bestandsgebäuden sowie die Rodung von Gehölz und, gemäß Baumbestandsplan4, die Fällung von 20 Bäumen verbunden, womit Habitatstrukturen für Fledermäuse, Vögel und Zauneidechsen verloren gehen können und der Erhalt von Populationen gefährdet sein kann. Im Ergebnis einer vorbereitenden Begehung5 im Frühherbst 2024 wurde bestimmt, dass alle gemäß Baumbestandsplan zur Fällung vorgesehenen Bäume einer Fällgenehmigung bedürfen und am Tag der Fällung eine vorherige Kontrolle auf Habitate durchzuführen ist. Der Baum Nr. 68 wurde dabei als aus artenschutzrechtlicher Sicht besonders relevant identifiziert. Eine Kontrolle der Bäume mit den Nummern 41 bis 44 war nicht möglich, da die Bäume bereits abgängig waren. Im Rahmen der Überprüfung zur Rodung vorgesehener kleinerer Bäume und Heckenpflanzen auf dauerhafte Lebensstätten für Vögel und Fledermäuse wurde ein nicht fällgenehmigungspflichtiger Ahorn mit zahlreichen Rindenspalten ermittelt. Eine Begehung im Frühherbst 20256 diente der Überprüfung von 35 Bäumen auf dauerhafte Habitate, da sie aufgrund ihrer Nähe zu geplanten Bauvorhaben möglicherweise ge-

4 Baumbestandsplan Nord mit Maßnahmenkonzept, WLG Wollborn Landschaftsarchitekten, Nürnberg, 08.05.2024 5 s. Aktennotiz vom 19.11.2024 zum Thema Vorbereitung der Gehölzfällungen, GBH GmbH Geowissenschaftliches Büro 6 s. Aktennotiz vom 25.09.2025, zum Thema Gehölzkontrolle auf Habitate, GBH GmbH Geowissenschaftliches Büro

fällt oder zurückgeschnitten werden müssen. 29 Bäume stehen entlang der östlichen Plangebietsgrenze des Fl-Nr. 192/3, Gem. Großreuth b. Schweinau, 5 an der nordwestlichen Plangebietsgrenze und ein Baum im Südwesten, im Grünstreifen entlang der Virnsberger Straße. Von den 35 überprüften Bäumen sind 11 im Baumbestandsplan als zu erhalten und 6 als zu fällen dargestellt. Um Gefährdungen der geschützten Tierarten zu vermeiden, sind Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse (V1, V5), Zauneidechsen (V2, V5), Vögel (V3 und V4) und Insekten (V5) durchzuführen und ein ökologischen Baubegleitung (V6, öBB) einzurichten. Eine detaillierte Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen befindet sich in Kap. 4.2. Alle Vermeidungsmaßnahmen sind durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Zum Erhalt der Fledermaus-, Vogel- und Zauneidechsen-Populationen sind deshalb zusätzlich CEF-Maßnahmen erforderlich, die durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert sind. Eine detaillierte Beschreibung dieser Maßnahmen befindet sich in Kap. 4.2. Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich für die gebäudebewohnenden Arten ist durch Anbringung von 20 Fledermauskästen (s. Kap. 4.2 CEF1-Maßnahme) und 8 Nistkästen für Haussperlinge (s. Kap. 4.2 CEF2-Maßnahme) am Bestandsgebäude Virnsberger Straße 2-4 am 30.09.2024 erbracht worden. Da Bäume potenzielle Lebensräume für Fledermäuse sind und eine Bewertung der zu fällenden Bäume hinsichtlich ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz bislang nicht vorliegt, wird die Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse in Gehölzen (s. Kap. 4.2 CEF1- Maßnahme) planungsrechtlich festgesetzt. Umfang und Verortung der Ersatzquartiere für Fledermäuse sind durch die ökologische Baubegleitung festzulegen. Für Vögel wird die Anlage und der dauerhafte Erhalt von ingesamt 221 m Heckenpflanzung als Ersatzmaßnahme für den Verlust von Lebensraum in Gehölzen gemäß saP bzw. Artenschutzkonzept7 planungsrechtlich festgesetzt und in den Baugebieten GE(e)1, GE(e)2 und GE1 verortet. (s. Kap. 4.2 CEF2-Maßnahme). Für den Verlust von Habitatstrukturen für Zauneidechsen durch Überbauung ist eine zusammenhängende private Grünfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft planungsrechtlich gesichert und als CEF 3- Maßnahme gekennzeichnet. Die CEF3-Maßnahme besteht aus drei Maßnahmen auf drei Teilflächen, von denen zwei Maßnahmen bereits umgesetzt sind. Dies sind zum einen die Auslichtung des bereits bestehenden Zauneidechsenhabitats und zum zweiten die Erweiterung des Zauneidechsenhabitats nach Norden um 500 m². Die zweite Erweiterungsfläche nach Süden erfolgt nach Abschluss der Bauarbeiten. Durch die Umsetzung von Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden die Auswirkungen im Plangebiet kompensiert, sodass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere erwartet werden.

2.2.3 Biologische Vielfalt

Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.2.1 und 2.2.2) ggf. auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.3) gegeben. Da bei allen genannten Schutzgütern keine erheblich Auswirkungen durch die Planung zu erwarten sind, trifft dies auch auf das Schutzgut biologische Vielfalt zu.

7 s. Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und die Neubebauung, 30.07.2024, GBH GmbH Geowissenschaftliches Büro im Auftrag von Union Investment Real Estate GmbH, Hamburg

2.3 Landschaft (Ortsbild)

Ausgangssituation

Das Ortsbild wurde bislang durch großflächige Stellplatzanlagen und Bauten des großflächigen Einzelhandels geprägt. Die Flächen sind zwischenzeitlich teilweise brach gefallen. Das Gebiet weist nur wenige Bäume und sonstige Vegetation auf, die keinen wirksamen Beitrag zur Eingrünung des Plangebiets leisten und somit nicht prägend für das Ortsbild sind. Wertvoll ist die Baumreihe an der südwestlichen Plangebietsgrenze, die in Ergänzung der Straßenbäume südlich der Virnsberger Straße für ein ansprechendes Straßenbild sorgt und hier eine Einbindung des Plangebietes in das Ortsbild sicherstellt. Die Bedeutung für das Schutzgut Landschaft / Ortsbild ist insgesamt als gering einzustufen.

Auswirkungen / Prognose

Die Planung regelt vorrangig Art und Maß der baulichen Nutzung und schränkt großflächigen Einzelhandel zugunsten einer gewerblichen Entwicklung ein. Die bestehende Eingrünung entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze zur Virnsberger Str. hin wird planungsrechtlich gesichert und qualitativ aufgewertet. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze und der Rothenburger Str. wird die abschirmende Wirkung der bestehenden Straßenbegleitgehölze gestärkt, indem ein 10 m breiter, durchgehenden Pflanzstreifen, gegliedert in drei Abschnitte, als zusammenhängende und durch eine Baumreihe gestalterisch wirksame Grünstruktur entwickelt wird, wobei der mittlere Abschnitt zwischen den beiden Zuund Ausfahrten ins Plangebiet als „Bauminsel“ ausgebildet wird. Bestehende vitale Einzelgehölze gem. dem im Rahmen des Bauvorhabens erstellten Baumbestandsplan werden erhalten. Darüber hinaus werden verschiedene grünordnerische Maßnahmen z.B. zur Durchgrünung der Baugrundstücke und Stellplatzanlagen sowie Fassadenbegrünung festgesetzt und somit Voraussetzungen getroffen, um ein zukunftsfähiges Gewerbegebiet entwickeln zu können. (s. I.5.10 der Begründung) Aufgrund der Ausgangssituation mit nur wenigen wertgebenden Elementen und einer dementsprechenden geringen Wertigkeit erfolgt durch die Begründungsmaßnahmen eine Aufwertung des Landschaftsbildes, sodass die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Landschaft / Ortsbild nicht erheblich nachteilig sind.

2.4 Menschliche Gesundheit

2.4.1 Erholung

Ausgangssituation

Das Plangebiet weist keinerlei erholungsrelevante Strukturen auf und bietet in Anbetracht der großflächig versiegelten Fläche keine Aufenthaltsqualität für Erholungsaktivitäten.

Auswirkungen / Prognose

Die vorgesehene Planung hat in Bezug auf die Nutzbarkeit für Erholungszwecke keine Bedeutung. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch/ Erholung sind nicht gegeben.

2.4.2 Lärm

 Verkehrslärm Das Plangebiet liegt nördlich der Virnsberger Straße, die gemäß strategischer Lärmkarte (20178) durch Verkehrslärm hoch belastet ist, und westlich der Bahnlinie Nürnberg – Fürth

8 Die seit Mai 2023 veröffentlichte Lärmkarte 2022 enthält keine Aussagen zur Verkehrslärmbelastung an der Virnsberger Straße. Hintergrund ist, dass für die Lärmkarte 2022 nur noch Daten für die Hauptverkehrsstraßen und einige wenige sonstige Straßen mit hoher Verkehrsbelastung verfügbar waren, während für die Lärmkarte 2017, Daten für Straßen mit einer Belastung von mehr als 3.000 Fz/d berücksichtigt wurden.

Hauptbahnhof. Über eine private Straße wird das Plangebiet von der Virnsberger Straße erschlossen. Zusätzlich können über die Ipsheimer Straße Lieferverkehre in das Plangebiet abgewickelt werden, da dort keine schützenswerte Wohnbebauung anliegt. Im Zuge der Weiterentwicklung des Plangebiets und der Neuansiedlung von Betrieben sind durch schallimmissionsschutztechnische Untersuchungen gemäß DIN 18005 die Vorbelastungen zu berücksichtigen (s. Begründung S. I.4.6.1). Der vorliegende Entwurf des B- Plans setzt keine Lärmschutzmaßnahmen fest. Insgesamt ist in diesem Kontext nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu rechnen.

 Gewerbelärm Für das südwestlich angrenzende Wohngebiet besteht kein rechtsverbindlicher B-Plan. Es kann als Allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft werden. Die zur Beurteilung von Schallimmissionen heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 betragen für Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Beurteilung von Gewerbe- und Anlagenlärm, betragen für Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts. Im Plangebiet ist die Tankstelle weggefallen sowie ein Großteil der ehemals vorhandenen ca. 17.000 m² Verkaufsfläche des großflächigen Einzelhandels. Die Fläche des bestehenden Elektrofachmarktes, Flur-Nr. 713/50, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, für den passiver Bestandsschutz gilt, wird ebenso wie der geplante Nahversorger als Sondergebiet großflächiger Einzelhandel festgesetzt. Zulässig sind nur Betriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment. Aufgrund der planungsrechtlichen Beschränkungen des Einzelhandels, ist eine Reduzierung des Kundenverkehrsaufkommens im Plangebiet zu erwarten. Zur Beschränkung der Lärmbelastung für die südwestlich angrenzende Wohnbebauung wird im eingeschränkten Gewerbegebiet (GE(e)1 und GE(e)2) festgesetzt, dass nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht erheblich stören, zulässig sind. Der nördliche Teil wird als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Im Vergleich zu den bisherigen Festsetzungen des B-Plans Nr. 3720, welcher im Süden ein Gewerbegebiet ohne Einschränkungen und im Norden ein Industriegebiet festsetzt, wird planungsrechtlich auf die benachbarte sensible Nutzung reagiert. Kommt es zu Neuansiedlungen von Nutzungen im Plangebiet, kann durch Auflagen nach TA Lärm im Baugenehmigungsverfahren auf die besondere Lage mit der direkten Wohnnachbarschaft eingegangen werden. Nordwestlich des Plangebiets bestehen einige lärmintensive, auch industrietypische Nutzungen und eine nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Biogasanlage. Insgesamt werden die Auswirkungen durch die Realisierung der Planung als nicht erheblich nachteilig eingestuft.

2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen

Störfallvorsorge Das Plangebiet und dessen Umfeld befinden sich bislang nicht im potenziellen Einwirkbereich von Störfallanlagen (Betriebsbereich i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG). Die Planung sieht als Art der baulichen Nutzung die Festsetzung von eingeschränkten Gewerbegebieten (GE(e)1 und GE(e)2) im Süden und Gewerbegebieten (GE1 und GE2) im Norden vor. Durch die Planung in den eingeschränkten Gewerbegebieten (GE(e)1 und GE(e)2) sind die Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge i.S. der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-RL) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen. In den nördlich gelegenen Gewerbegebieten (GE1 und GE2) wird die Ansiedlung von Störfallbetrieben grundsätzlich ermöglicht. Dabei sind die bestehende Nutzung des (großflächigen) Einzelhandels mit Publikumsverkehr und das im Südwesten angrenzende Wohngebiet als benachbarte Schutzobjekte i.S. von § 3 Abs. 5d BImSchG zu berücksich-

tigen. Ob die östlich des Plangebietes in der Regelsbacher Straße liegenden Freizeitgebiete (Sportanlagen mit Gaststätte, Kleingartennutzung) und die Wohngemeinschaft „Wagenplatz Kristallpalast“ störfallrechtlich als benachbartes Schutzobjekt zu berücksichtigen wären, ist im Einzelfall auf der nachgelagerten Genehmigungsebene zu prüfen. Die im Plangebiet zulässigen Betriebsbereiche i.S. von § 3 Abs. 5a BImSchG müssen einen bestimmten maximalen Achtungsabstand9 oder gutachterlich zu berechnenden (Sicherheits-) Abstand10 einhalten bzw. dürfen ihn nicht unterschreiten. Bei Einhaltung der Festsetzungen in nachfolgenden bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in konkreten Ansiedlungsfällen wird dem Abstandsgebot der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG, wonach zwischen Störfallbetrieben und benachbarten Schutzobjekten angemessene Sicherheitsabstände zu wahren sind, somit ausreichend Rechnung getragen. Die Auswirkungen der Planung für den Belang Störfallvorsorge sind demnach als nicht erheblich nachteilig einzustufen.

Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Bei der vorliegenden Planung sind hinsichtlich der angestrebten Vorhaben, deren Zulässigkeit mit dem B-Plan begründet werden soll, sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erkennen. Allerdings ist einschränkend festzuhalten, dass infolge des vorliegenden Typs eines Angebots-B-Plans die künftige Gebietscharakteristik des geplanten Gewerbegebiets nicht abschließend eingegrenzt werden kann, da unbekannt ist und bleibt, welche Art von Gewerbebetrieben, ggf. auch Störfallbetriebe, unter welchen Detail-Bedingungen dort angesiedelt werden. Bei der grundsätzlich in den nördlichen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 zulässigen Ansiedlung von Störfallbetrieben sind daher im Rahmen der jeweils erforderlichen bau- bzw. immissionschutzrechtlichen Genehmigung die Belange des Unfall- bzw. Katastrophenschutzes entsprechend zu berücksichtigen.

2.5 Luft

Ausgangssituation

Für die lufthygienische Situation im Plangebiet ist insb. die räumliche Lage zwischen der Rothenburger Straße, der Virnsberger Straße und der Bahnlinie relevant. Die Rothenburger Straße weist im Bereich östlich der Gebersdorfer Straße ein Verkehrsaufkommen von ca. 27.000 Kfz/16 Std. auf (Zählung 2022, Zählstelle 57/7). Auch die westlich des Plangebiets gelegene Sigmundstraße weist mit ca. 17.000 Kfz/16 Std. (Zählung 2022, Zählstelle 345) eine hohe Verkehrslast auf. Durch die Beendigung relevanter Einzelhandelsnutzungen haben sich die Verkehrsbewegungen in der Virnsberger Straße bei der Verkehrszählung des Jahres 2022 gegenüber dem letzten Zähljahr 2019 halbiert (ca. 4.300 statt ca. 8.600 Kfz/16 Std.) Mittels Passivsammlermessungen wurde im Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 an der Sigmundstraße (ca. 1200 m nördlich des Plangebietes) eine NO -Konzentration von 32 µg/m³ ermittelt. An der nächstgelegenen stationären Luftmessstation in der Von-der- Tann-Straße (ca. 1300 m östlich des Plangebietes) wurde im Jahr 2022 eine NO -Belastung von 33 µg/m³ gemessen. Damit wird der Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ an beiden

9 Abstandsermittlung bis zur Einführung der Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung „TA Abstand“ gemäß des maßgebenden fachtechnischen Leitfadens KAS-18, Kommission für Anlagensicherheit (KA): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebesbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung

10 Abstandsermittlung bis zur Einführung der Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung „TA Abstand“ gemäß des maßgebenden fachtechnischen Leitfadens KAS-18, Kommission für Anlagensicherheit (KA): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebesbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung

Messorten sicher eingehalten. Die Feinstaubwerte für PM und PM liegen im Stadtgebiet 10 2,5 von Nürnberg stets unter den aktuell gültigen Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV. Generell ist bezüglich der lufthygienischen Situation daher im Plangebiet zwar von einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Es ist jedoch nach gegenwärtiger Einschätzung nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zu rechnen.

Auswirkungen / Prognose

Durch Begrenzung des nahversorgungsrelevanten Sortiments wird eine Steigerung des Zielverkehrs im Plangebiet verhindert (bei Bestandsschutz etablierter Einzelhandelsgeschäfte). Im Vergleich mit der bestehenden Grundbelastung der verkehrsbedingten Emissionen sind die aus den bisherigen Planungen abzuleitenden zusätzlichen Verkehrsflüsse von nachgeordneter Relevanz. Über weitere zukünftige Nutzungen im restlichen Plangebiet liegen gegenwärtig keine belastbaren Informationen vor. Die mit der gegenwärtig bekannten Änderung der planerischen Nutzung einhergehende Veränderung der Luftqualität ist als nicht erheblich nachteilig einzustufen.

2.6 Klima

Ausgangssituation

Lokalklima Das Plangebiet ist aktuell stark versiegelt und in großen Teilen bebaut. Die oberflächennahen nächtlichen Lufttemperaturen liegen daher bei sommerlichen, austauscharmen Wetterlagen mit 20–21°C sehr hoch. Der westliche Teil des Plangebiets liegt im Einwirkbereich von Kaltluftströmungen aus südlicher Richtung. Im Bereich der östlich der Bahnlinie angrenzenden Sportplatz- und Kleingartenflächen verläuft eine der großen Kaltluftleitbahnen im Stadtgebiet von Nürnberg. Im Stadtklimagutachten von 201411 wird das Plangebiet bzgl. der bioklimatischen Situation als weniger günstig eingeordnet. Es besteht insofern eine hohe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsintensivierenden Eingriffen.

Globalklima Durch die Aufgabe verschiedener Einzelhandelsbetriebe und der Tankstelle hat sich das Niveau an motorisiertem Individualverkehr (MIV) im Plangebiet deutlich reduziert, sodass die CO -Belastung als mittel einzustufen ist.

Klimaanpassung Die lokalklimatischen Bedingungen werden sich im Zuge der klimatischen Veränderungen (Zunahme von Starkregenereignissen, Hitzetagen/-wellen) noch verschärfen. Dies betrifft v.a. die schon jetzt starke thermische Belastung.

Auswirkungen / Prognose

Die geplante Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiete bzw. eingeschränkte Gewerbegebiete sowie Sondergebiete großflächiger Einzelhandel wird auf das Schutzgut Klima zunächst keinen direkten Einfluss haben. Für den verbliebenen Einzelhandelsbetrieb gilt Bestandsschutz. Eine weitere Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel ist zugunsten von Gewerbebetrieben nur beschränkt zulässig. Durch die Inwertsetzung brachliegender Flächen ist im Vergleich zur aktuellen Situation zwar eine Verkehrszunahme zu erwarten, die allerdings von nachgeordneter Relevanz ist (s. Kap. 2.5), sodass eine geringe verkehrsbedingte Zunahme der CO -Belastung im Plangebiet anzunehmen ist. Bei der weiteren

11 GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014), Stadtklimagutachten – Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt

Entwicklung, insb. bei der Neuansiedlung von Betrieben, ist zu beachten, dass der Energiebedarf, z.B. durch Verwendung heller Farben für Oberflächen, Begrünung der Dächer und die Entwicklung effizienter Energieversorgungslösungen auf Baugenehmigungsebene, minimiert und eine möglichst CO -neutrale Energieversorgungen angestrebt wird, um die Auswirkungen auf das Stadtklima zu verringern. Infolge der grünordnischen Festsetzungen, wie z. B. private Grünflächen, Baumpflanzungen auf nicht überbaubaren Flächen in den Gewerbegebieten und auf Stellplatzflächen, Fassaden- und Dachbegrünung, werden Flächen entsiegelt und bepflanzt, was dazu beiträgt, dass durch Verdunstung von Wasser das Mikroklima im Plangebiet positiv beeinflusst wird. Insgesamt werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima durch die Realisierung der Planung daher als nicht erheblich nachteilig eingestuft.

2.7 Abfall

Abfälle entstehen im Plangebiet bau- und betriebsbedingt. Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle liegen nicht vor. Ihre Beseitigung und Verwertung ist, soweit möglich, in nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten. Gefährliche Abfälle entstehen beim künftigen „Betrieb“ keine. Aktuell ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen der Planung in Bezug auf Abfälle zu rechnen.

2.8 Kultur- und Sachgüter

Hinsichtlich der Kulturgüter sind gemäß Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22.08.2016 im Plangebiet keine Bodendenkmäler vorhanden. Gemäß Abfrage vom 29.03.2023 im Bayerischen Denkmalatlas 2.0 befinden sich im Plangebiet keine Denkmäler. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von Bodenaltertümern und -denkmälern unverzüglich gemeldet werden müssen und die Fundstelle während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert zu belassen ist. Hinsichtlich der Sachgüter ist festzustellen, dass der Gebäudebestand im Plangebiet nahezu vollständig abgerissen worden ist, sodass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die Planung auf das Schutzgut zu erwarten sind.

2.9 Wechselwirkungen

Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüber hinaus gehende erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.

3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /

Nullvariante

Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Schutzgüter im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hierbei auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt. Angesichts der derzeit geltenden Festsetzungen im B-Plan Nr. 3720 wäre ohne die Weiterführung des B-Planverfahrens Nr. 4544 mit einer Neuansiedlung durch i.d.R. flächenin-

tensive Einzelhandelsbetriebe zu rechnen. Bei Nichtdurchführung der Planung wäre zudem mit einer Zunahme des durch den großflächigen Einzelhandel verursachten Verkehrs zu rechnen, der sich über erhöhte Lärmemissionen sowie eine Verschlechterung der lufthygienischen Situation durch zusätzliche Schadstoffemissionen nachteilig auf das Schutzgut Mensch auswirkt. Auch die grünordnerischen Maßnahmen als auch die Maßnahmen des Arten- und Naturschutzes würden vermutlich nicht umgesetzt, sodass keine Aufwertung des Plangebiets vorgenommen werden würde.

4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum

Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter / Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die unterschiedlichen Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben (s. Tab. 1).

Rechtsinstrument Umweltbelange Rechtsfolgen
BauGB12 Umweltprüfung Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem. § 1a BauGB Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur Vermei- dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung der Planung entstehen können, sind im Umweltbericht darzu- stellen.
BNatSchG13 (Eingriffsregelung) Artenschutz / saP FFH/SPA –Verträglich- keits-prüfung Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Lanschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf. natur- schutzrechtliche Vorausaussetzungen für Aus- nahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, Einschlä- gigkeit des § 18 BNatSchG i.V.m. BauGB Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaft- licher Bedeutung und europäischen Vogel- schutzgebieten gem. § 32 BNatSchG Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Ver- meidung und Ausgleich Je nach Ergebnis: CEF-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Regierung von Mittelfranken, ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht. Bei Nicht-Regelbarkeit des Arten- schutzes ist B-Plan nicht rechtmäßig. Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung

Tabelle 1: Instrumente des Umweltrechts

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen mindern die Schwere von Eingriffen Die folgende Auflistung benennt konfliktmindernde Maßnahmen, die in der Planung berücksichtigt werden.

 Zeichnerische und textliche Festsetzung eines Grünstreifens entlang der Virnsberger Straße und nördlich des Altastes der Rothenburger Straße, mit Ausnahme der Zufahrt(en), in einer Breite von 10 m als „Fläche zur Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern“ für den Erhalt und die Aufwertung der vorhandenen Baumreihe bzw. des Gehölzstreifens zu einem stabilen und wirksamen Bestand, der auch der angemessenen Einbindung in das Ortsbild dient. Der Grünstreifen liegt außerhalb der Baugrenzen.  Zeichnerische und textliche Festsetzung einer privaten Grünfläche zwischen den südlichen Zuund Ausfahrten in das Plangebiet, in Überlagerung mit der Festsetzung „Fläche zur Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern“.

12 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu §2 Abs.4 und §2a BauGB, i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) 13 Bundesnaturschutzgesetz, i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 3573, 3574)

 Zeichnerische und textliche Festsetzung einer privaten Grünfläche in Überlagerung mit der Festsetzung Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft / Artenschutz im Nordosten des Plangebiets  Zeichnerische Festsetzung zum Erhalt von Einzelbäumen innerhalb der Baugebiete  Zeichnerische Festsetzung zum Erhalt von Einzelbäumen, außerhalb der Baugrenzen sowie innerhalb der „Fläche zur Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern“.  Sicherstellung eines Minimums an Grünstrukturen bei der Neugestaltung von wiederverwendeten Gewerbeflächen durch textliche Festsetzung, indem je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen ist  Textliche Festsetzung der Pflanzung von mind. einem standortgerechten Baum je 10 Stellplätze  Textliche Festsetzung von Dachbegrünung ab einer Gesamtfläche von 50 m², mit Ausnahme von erforderlichen Dachdurchdringungen  Textliche Festsetzung von Fassadenbegrünung mit Klettergehölzen an Fassaden und Fassadenabschnitten von Gebäuden, die auf einer Länge von über 3 m keine Fenster- oder Türöffnungen aufweisen Die o.g. Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung wirken sich grundsätzlich positive auf die Schutzgüter Landschaft/Ortsbild, Pflanzen, Tiere, Wasser sowie menschliche Gesundheit, Luft und Klima aus. Die derzeitige Planung nimmt Einfluss auf eine nachhaltige Gestaltung des Plangebiets im umweltfachlichen Sinne.

4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)

Im Regelverfahren zur Aufstellung eines B-Plans ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass eine bilanzierende Betrachtung (und damit eine Kartierung der Biotop- und Nutzungstypen) entsprechend der Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen erforderlich ist, wenn durch den neuen B-Plan Eingriffe zu erwarten sind, die über das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung hinausgehen. Im vorliegenden B-Plan Nr. 4544 geht die Planung nicht über das bereits zulässige Maß einer GRZ von 0,8 hinaus. Die Aufstellung des B-Plans zieht somit keine Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich. Dementsprechend sind keine Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a Abs. 3 BauGB zu fordern. Vom Stadtbiotop Nr. 1228-001 werden durch die Planung ca. 200 m2 überplant. Durch die Anlage einer privaten Grünfläche unmittelbar angrenzend, wird sie vor Ort ausgeglichen. Insgesamt werden mehrere Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs getroffen, die zu einer Aufwertung von in Kap. 2 geprüften Kriterien führen: Erweiterung und Weiterentwicklung des bestehenden Grünstreifens mit dem darin enthaltenden Gehölzbestand entlang der Virnsberger Straße und der Rothenburger Straße, Erhalt von Einzelgehölzen im Nordwesten und Nordwesten des Plangebiet und Baumpflanzungen im Bereich von Stellplatzanlagen. Im Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor. Das Stadtbiotop Nr. N-1228-001 im Nordosten des Plangebiets stellt keinen geschützten Lebensraum i.S. von § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG dar.

4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz

Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG wurde erstmals 2018 für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4544 und nördlich angrenzende Flächen eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Sie wurde 2023 aktualisiert und im November 2025 fortgeschrieben, um die Ergebnisse des „Artenschutzkonzepts Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro, Fürth) zu integrieren. Im Rahmen der saP wird ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere

das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG, treffen könnte. Die Verbote treten zwar erst mit Realisierung des Vorhabens direkt ein, allerdings muss im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines B-Plans aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein B-Plan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung artenschutzrechtlicher Belange im Bauleitplanverfahren ist nicht möglich. Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und das mögliche Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem § 44 BNatSchG genauer zu prüfen, wurden Erhebungen zu verschiedenen Artengruppen durchgeführt. Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung (V) werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den einschlägigen Regelungen geschützten Tierarten zu vermeiden oder zu mindern:

V1: Maßnahmen für Fledermäuse Um eine Gefährdung von Fledermäusen auszuschließen, dürfen Bau- und Abbrucharbeiten an den Bestandsgebäuden nur außerhalb der Wochenstuben- und Winterruhezeit erfolgen (15.09. – 30.10.). Die als Quartiere geeigneten Strukturen an den Bestandsgebäuden (Verkleidungen, Rolladenkästen und Fensterbleche) sind unmittelbar vor Beginn der Abbruchmaßnahmen auf Vorkommen von Fledermäusen zu überprüfen und direkt nach der Überprüfung händisch abzubauen (V6 im Gutachtens „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro, Fürth). Auch wenn der Baumbestand im Plangebiet nach bisherigen Erkenntnissen keine Strukturen zeigt, die als Fledermausquartiere geeignet wären (s. Kap. 2.2.2), sind Gehölze vor Fällung auf dauerhafte Lebensstätten von Fledermäusen zu untersuchen (vgl. V1 des Gutachtens „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024). Zu beachten ist, dass Baumfällungen nur in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt werden dürfen. (vgl. V5 für Fledermäuse des Gutachtens „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro, Fürth) Die Maßnahme V5 gem Artenschutzkonzept ist bereits umgesetzt.

V2: Maßnahmen für Zauneidechsen Um eine Gefährdung von Zauneidechsen und deren Gelegen auszuschließen, sind die Vorkehrungen V7 (Erdarbeiten), V8 (Aufstellung Kleintierschutzzaun), V9 (Vergrämung) und V10 (Abfangen von Eidechsen) für Reptilien des Gutachtens „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro, Fürth) zu beachten. Die Maßnahmen V7 bis V9 gem. Artenschutzkonzept sind bereits umgesetzt. Da keine Zauneidechsen auf der ehemaligen Weichenfläche nachgewiesen wurden, war ein Abfangen der Zauneidechsen (vgl. V10 gem. Artenschutzkonzept) nicht erforderlich.

V3: Maßnahmen für Vögel Um eine Gefährdung geschützter Vögel auszuschließen, sind Gebäudeabbrüche (V3), Rodungen von Büschen und Gehölzen sowie Fällungen von Bäumen außerhalb der in § 39 Abs. 5 Nr. 2 festgelegten Brut- und Jungenaufzuchtzeit durchzuführen (01.10. – 28.02.) (V2). Zudem sind die Vorkehrungen V1 (Kontrolle der Gehölze, die gefällt werden sollen), und V4 (Schutz der Gehölze, die im Einflussbereich der Baustellen stehen) des Gutachtens „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro) zu beachten.

Die Maßnahme V3 gem. Artenschutzkonzept ist bereits durchgeführt

V4: Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden Zur Verringerung des Kollisionsrisikos flugfähiger Arten mit Fenstern und Glasflächen der neu zu errichtenden Gebäude ist ein Maßnahmenkonzept zum Schutz vor Vogelschlag nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entwickeln und bis mindestens 12 Wochen vor dem Einbau der Fenster- und Glaselemente der Unteren Naturschutzbehörde zur Abstimmung vorzulegen sowie bei Bauausführung umzusetzen. Dazu wird auf das Merkblatt vogelfreundliches Bauen14 mit Glas der Stadt Nürnberg verwiesen.

V5: Einsatz von insektenfreundlichen Leuchtmitteln und Begrenzung der Beleuchtung auf das unbedingt notwendige Maß Um nachtaktive Tiere wie Fledermäuse, Insekten und Zugvögel vor Beeinträchtigungen durch Beleuchtung zu schützen, sind für die Außenbeleuchtung Lichtquellen mit einer Farbtemperatur von 2700 Kelvin oder weniger zu verwenden. Die Beleuchtungsstärke und Größe der auszuleuchtenden Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Es sind Bewegungsmelder zu verwenden, die so einzustellen sind, dass unerwünschte Auslösungen vermieden werden. Permamente Fassadenbeleuchtungen sind ab 23 Uhr abzuschalten. Die Beleuchtung von Bäumen, Gebüschen und Vegetationsflächen hat zu unterbleiben. Es wird auf die Internetseite des Umweltamtes der Stadt Nürnberg15 verwiesen.

V6: Durchführung einer ökologischen Baubegleitung (ÖBB) Für jede Abbruch-, Fäll- und Baumaßnahme im Bereich des B-Plans Nr. 4544 ist eine qualifizierte ökologische Baubegleitung einzusetzen, die jede artenschutzrechtlich empfindliche Bauphase (Habitatstrukturen an Bäumen, Dachabdeckung, Demontage, Attikableche u.ä.) begleitet. Insbesondere

während der Bauzeit mit Dokumentation

lung

erwartet auftretenden Problematiken sowie

Die ÖBB erstellt regelmäßig Sachstandsberichte, die unaufgefordert an die UNB zu übermitteln sind. Die ökologische Baubegleitung ist bereits eingesetzt.

Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten sind durchzuführen, um eine Gefährdung lokaler Populationen zu vermeiden.

CEF1: Erhalt von Fledermausquartieren

Um die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Quartiere der im Planungsgebiet vorkommenden gebäudebewohnenden Fledermäuse zu erhalten, sind die Ersatzmaßnahmen C4 (Anbringen von 20 Fledermauskästen am Gebäude Virnsberger Straße 2-4 als Ersatz für mögliche Fledermaushabitate am Gebäude) und C5 (Anbringen von Ersatzquartieren für Fledermäuse an Gehölzen auf dem Grundstück) des Gutachtens „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B- Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro

14 https://www.nuernberg.de/imperia/md/umweltamt/dokumente/tiere_pflanzen/merkblatt_vogelschlag_glas_2023.pdf 15 https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/lichtverschmutzung.html

Fürth) zu beachten. Die Anzahl der Ersatzquartiere an Gehölzen sowie passende Modelle müssen je nach Ergebnis der Untersuchungen im Rahmen der öBB festgelegt werden. Die öBB ist auch bei der Lokalisation und Aufhängung der Kästen sowie der Dokumentation der Maßnahmen einzubeziehen. Die Maßnahme C4 ist bereits umgesetzt.

CEF2: Erhalt von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von gebäudebrütenden Vögeln

Um die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Planungsgebiet vorkommenden gebäudebrütenden Vögel zu erhalten, sind die Maßnahme C1 (Anlage und dauerhafter Erhalt von 241 m Heckenpflanzungen mit heimischen, früchtetragenden Dornsträuchern in durchgängigen Streifen, davon 221 m Abschnitten von mind. 50 m Länge und 6 m Breite und im Nordwesten ein Teilstück mit 20 m mit 2 m Breite) und C3 (Anbingen von 8 Nisthilfen an Gehölzen auf dem Grundstück) für Vögel des Gutachtens „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro Fürth) zu beachten. Die Anzahl der Ersatzquartiere an Gehölzen sowie passende Modelle müssen je nach Ergebnis der Untersuchungen im Rahmen der öBB festgelegt werden. Die öBB ist auch bei der Lokalisation und Aufhängung der Kästen sowie der Dokumentation der Maßnahmen einzubeziehen. Die Maßnahme C3 ist bereits umgesetzt.

CEF3: Erweiterung des Zauneidechsenlebensraums

Um die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Planungsgebiet vorkommenden Zauneidechsen zu erhalten, ist die Maßnahmen C6 für Reptilien gem Gutachten „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans Nr. 4544 Virnsberger Straße“ vom 30.07.2024 (GBH Geowissenschaftliches Büro Fürth) zu beachten. Die Maßnahme besteht aus 3 Teilen:  Westlich des bestehenden Habitats soll an der Nordgrenze des Plangebiets eine ca. 500 m² große Fläche entsiegelt und durch das Herstellen von einem ca. 200 m² großen Reptilienmeilers (ca. 40 m lang und 5 m breit) für Zauneidechsen hergerichtet werden. Eine bandförmige Sandfläche soll im bestehenden Habitat ergänzt werden. Die Maßnahme ist bereits umgesetzt.  Das bereits bestehende Habitat im Plangebiet (Fläche, ca. 2.000 m²) soll aufgelichtet und ggf durch Baumstubben und Sand weiter aufgewertet werden. Die Auslichtung der Fläche ist bereits umgesetzt.  Die Fläche im Südwesten des bestehenden Habitats (neue Fläche, ca. 1.100 m²) soll anschließend nach Bauabschluss der Bauarbetien zusätzlich entsiegelt und durch einen ca. 100 m großen Reptilienmeiler (ca. 20 m lang und 5 m breit) aufgewertet werden.

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-

Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes

Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

6. Geprüfte Alternativen

Gemäß Masterplan Gewerbeflächen 2020 besteht in Nürnberg ein Gewerbeflächenbruttobedarf bis zum Jahr 2035 zwischen 261 und 320 ha, was einem jährlichen Wert von 16,3 bis 20 ha entspricht. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Gewerbeflächenangebot in der Stadt sehr gering ist und nur ca. 51,7 ha als uneingeschränkt marktfähig eingestuft werden. Das Hauptziel des B-Planverfahrens Nr. 4544 ist die Sicherung des Standorts für gewerbliche Nutzungen / klassisches Gewerbe. Infolgedessen soll die Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Plangebiet eingeschränkt werden, um sie für Gewerbebetriebe vorhalten zu können. Dies entspricht den Entwicklungszielen, die im Rahmen der Strukturanalyse 2019 für den Bereich Kleinreuth b. Schweinau benannt worden sind: Bewahrung des Gewerbestandorts als zusammenhängendes Gebiet, um die GE-Bereiche als Pufferzone zum GI-Bereich zu erhalten und vor Verdrängung durch Fremdnutzung zu schützen. Erwünscht sind demnach die Stärkung und Ansiedlung klassischer Gewerbeund Produktionsbetriebe. Eine Einzelhandelsnutzung ist, mit Ausnahme eines reinen Nahversorgers, nicht erwünscht. Auch eine Entwicklung als Bürostandort wird abgelehnt. Da die Planung den Zielen der Strukturanalyse 2019 entspricht, wurden keine weiterführenden Alternativen geprüft.

7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und

Kenntnislücken

Der Umweltbericht nach BauGB soll den aktuellen Zustand des Plangebiets und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben. Auch die Entwicklung der einzelnen Umweltschutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung ist ggf. ein Überwachungskonzept für die erheblichen Umweltauswirkungen zu entwickeln (Monitoring, Kap. 8) und im Umweltbericht darzustellen.

Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichtes wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB auf Grundlage vorhandener Daten erstellt. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kap. 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen empfohlen (Kap. 4). Folgende Informationsquellen wurden für das vorliegende Dokument herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen beim Umweltamt vor):

 Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4544 Virnsberger Straße (Stand: November 2025)  Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (Stand: 24.09.2025)  Gutachten Geotechnisches Büro Dr. Spotka vom 29.03.2011  Masterplan Freiraum:

 Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)  Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)  Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung)  saP, Fehse; 1. Fassung: 13.03.2018; Fortschreibung: 06.12.2023; Überarbeitung: 11.11.2025  Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plan 4544 Virnsberger Straße, 90431 Nürnberg, GBH GmbH Geowissenschaftiches Büro, Stand: 30. Juli 2024  Aktennotiz zum Vor-Ort-Termin am 02. und 04.09.2024 zum Thema Ausgleichshabitat Zauneidechsen, GBH GmbH Geowissenschaftiches Büro, Stand: 05. 09. 2024

 Aktennotiz zum Vor-Ort-Termin am 30.09.2024 zum Thema Aufhängen von Ersatzkästen am Gebäude „Mediamarkt“, GBH GmbH Geowissenschaftiches Büro, Stand: 07.10.2024  Aktennotiz zum Vor-Ort-Termin am 13.11.2024 zum Thema „Vorbereitung der Gehölzfällungen“, GBH GmbH Geowissenschaftiches Büro, Stand: 19.11.2024  Aktennotiz zum Vor-Ort-Termin am 27.11.2024 zum Thema „Vorbereitung der Gehölzfällungen“, Vermessung von drei zu fällenden Bäumen und Konkretisierung eines ggf. erforderlichen Fällantrags, GBH GmbH Geowissenschaftiches Büro, Stand: 27.11.2024  Aktennotiz zum Vor-Ort-Termin am 23.09.2025 zum Thema Gehölzkontrolle auf Habitate, GBH GmbH Geowissenschaftiches Büro, Stand: 25. 09. 2025  Baumbestandsplan Nord mit Maßnahmenkonzept, WLG Wollborn Landschaftsarchitekten Part- GmbH, Nürnberg, 08.05.2024  Freiflächengestaltungsplan gesamt, erstellt am 19.03.2024, Stand: 10.12.2025, WLG Wollborn Landschaftsarchitekten PartGmbH, Nürnberg  Lärmkarte Bayern (LfU) 2022 (Straßenlärm); Eisenbahnbundesamt (EBA) 2023 (Schienenlärm)  Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Nürnberg (2023)  Lärmaktionsplan der Runde 4 für Schienenwege des Bundes (2024)  Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)  http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html  Umweltatlas der Stadt Nürnberg https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/umweltatlas.html  GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)  Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014)  Handbuch Klimaanpassung (2012)  Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977)  Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.)  Geographisches Informationssystem der Stadt Nürnberg  Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 05.04.2022)  Ortsbegehung (Pflanzen) am 02.05.2016

Kenntnislücken: keine

8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)

Gem. § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel der Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insb. unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des B-Plans zu achten, auch der Festsetzungen zu Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. Ein Monitoring, i.S. der Verbesserung eines Artenschutzmanagements und Lieferung von (flächendeckend) erhobenen Daten zu Beständen und Entwicklung von Tier- und Pflanzenarten, ist nicht erforderlich.

Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des B- Plans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden gem. § 4 Abs. 3 BauGB bzw. der Bürger angewiesen.

9. Zusammenfassung Umweltbericht

Am 23.02.2006 wurde im AfS das B-Planverfahren Nr. 4544 eingeleitet. Im Rahmen des B-Planverfahrens wurde im Jahr 2007 gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und ein erster Entwurf eines Umweltberichts erstellt (Stand: 19.04.2007). Das Umweltamt nahm im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens mit geänderten Zielen im Jahr 2023 eine Fortschreibung des Umweltberichts vor, nachdem eine Konkretisierung der Planungsziele vorgenommen worden war. 2025 wurden Inhalte des Maßnahmenkonzepts „Artenschutzkonzept für die geplanten Abbruchmaßnahmen und Neubebauung im Rahmen des B-Plans 4544 Virnsberger Straße“ (GBH GmbH) integriert. Der vorliegende Bericht stellt daher die fortgeschriebenen und ergänzten Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der aktuellen Planungsziele dar. Erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sind nicht zu erwarten bei den Schutzgütern Fläche, Boden, Wasser, Pflanze, Landschaftsbild, Erholung, Lärm, Störfallvorsorge, Luft, Klima, Abfall, Kultur- und Sachgüter. Beim Schutzgut Tiere sind wegen der Überbauung faunistisch bedeutsamer Areale Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs vorgesehen bzw. zum Teil bereits umgesetzt, sodass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen der Planung zu erwarten sind. Ausgleichsmaßnahmen i.S. der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB sind nicht zu fordern, da die Aufstellung des B-Plans Nr. 4544 keine Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich zieht, die über das planungsrechtlich bereits zulässige Maß hinausgehen.

Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen des B-Plans auf die Schutzgüter

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung
der Auswirkungen

Fläche nicht erheblich nachteilig Boden nicht erheblich nachteilig Wasser nicht erheblich nachteilig Pflanzen nicht erheblich nachteilig Tiere nicht erheblich nachteilig Biologische Vielfalt nicht erheblich nachteilig Landschaft nicht erheblich nachteilig Menschliche Gesundheit  Erholung nicht erheblich nachteilig  Lärm nicht erheblich nachteilig  Störfallvorsorge nicht erheblich nachteilig Luft nicht erheblich nachteilig Klima nicht erheblich nachteilig Abfall nicht erheblich nachteilig Kultur- und Sachgüter nicht erheblich nachteilig

Nürnberg, den 23.07.2026 Umweltamt

i.V. gez. Grimnitz stellv. Leiterin Umweltamt

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) / §1 Rahmen der Bauleitpläne Festsetzungen zur Abs.5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Eindämmung des Flächenfraßes und der Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- weiteren Bodenversiegelung zu treffen. nend umgegangen werden, d.h. der Flächen- Sie verfolgt dabei insb. folgende Ziele: verbrauch soll verringert und einer Innenver-  Reduzierung der Umwandlung von Grünflächen, dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Wald versiegelungen sollen auf das notwendige  Erhalt von Reichswald, Knoblauchsland, Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Moorenbrunnfeld und der landwirtschaftlichen Flächen im Nürnberger Süden Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald  Erhalt gesetzlich geschützter Biotope, sowie von genutzter Flächen soll begründet werden; da- Flächen, die im Stadtklimagutachten als für den bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten Klimaschutz relevant erfasst sind der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer-  Erhalt von innerstädtischen Freiflächen/-räumen den. Gemäß BNatSchG hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie EG-Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsdie Bebauung unbebauter Flächen im beplanrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft ten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie im Bereich der Wasserpolitik (Wassernicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrahmenrichtlinie / WRRL): rang vor der Inanspruchnahme von Freiflä- Vorrangiges Ziel ist das EU-weite Erreichen chen im Außenbereich. eines guten Zustands aller Gewässer (Flüsse, Seen, Übergangs-/Küstengewässer, Grund- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): wasser). Für die Gewässer gilt grundsätzlich Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig ein Verschlechterungsverbot sowie ein Vergesichert, schädliche Bodenveränderungen besserungs- bzw. Zielerreichungsgebot. abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Niederschlagswasser soll ortsnah versickert Beeinträchtigungen der natürlichen Funktiooder verrieselt werden, soweit dem weder nen soweit wie möglich vermieden werden. wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirt- Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Landesplanungsgeschaftliche Belange entgegenstehen. Des setz (BayLplG) / Landesentwicklungspro- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der gramm (LEP) Bayern 2013 (zuletzt geändert Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederam 01.06.2023) schlagswässern den Vorrang. Mit Einführung Seit 2021 ist der Grundsatz „Vermeidung von des getrennten Gebührenmaßstabs für Nie- Zersiedelung und Flächensparen“ im Landesderschlagswasser und Abwasser seit planungsgesetz (LplG) verankert. Ziel ist es, 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden Verbrauch von Freiflächen im Außenbechenden Gebührensatzung berücksichtigt. reich für Siedlungs- und Verkehrszwecke zu verringern. Bis 2030 sollen landesweit max. 5 §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Hektar pro Tag neu in Anspruch genommen (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) werden. Der LEP betont, für eine kompakte i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Siedlungsentwicklung vorrangig vorhandene als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen, möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und um Zersiedelung zu vermeiden, die Funkti- 78a beinhalten planerische und bauliche Voronsfähigkeit der Versorgungsinfrastruktur zu schriften, welche darauf abzielen, Retentionssichern und Kosten zu minimieren. räume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebauung das vorherr- ABSP der Stadt Nürnberg (1996): schende Hochwasserschutzniveau nicht zu Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier verringern. Generell sind bei Planungen in eiformuliert. Insbesondere sollen ökologisch nem amtlich festgesetzten bzw. vorläufig gewertvolle Bereiche von Versiegelung freisicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) oder in einem Rigehalten werden. sikogebiet außerhalb eines ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge im Rahmen der Stadtratsbeschluss vom 14.06.2023: bauleitplanerischen Abwägung zu berück- Im Beschluss „Nürnberg grün und lebenswert sichtigen (§ 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). erhalten“ bekennt sich die Stadt dazu, im

Nationale Wasserstrategie / Wasserzukunft sieht (einschließlich Konversionsflächen), die Bayern 2050): Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines Um die Wasserversorgung auch in Zukunft si- nachhaltigen Umgangs mit und einer ortscher zu stellen, wurde ein Handlungsrahmen nahen Beseitigung des anfallenden Niedermit Zielhorizont 2050 für ein modernes Was- schlagswassers. Da i.d.R. Flächen benötigt sermanagement geschaffen. Im Aktionspro- werden, die bei Bedarf grundstücksübergreigramm werden 78 konkrete Maßnahmen ge- fend und multifunktional genutzt werden, soll nannt, die durch Bund, Länder und Kommu- die Entwässerung frühzeitig und Dienststelnen sowie andere Akteure umzusetzen sind. lenübergreifend betrachtet werden.

Beschluss des Umweltausschusses vom Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- und des Umweltausschusses v. 16.11.2023: ses vom 07.11.2013: Die Verwaltung wird beauftragt, Planung und Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleit- Ausführung aller Vorhaben in der Stadt unter planverfahren, das eine Neubauplanung vor- dem Aspekt der „wassersensiblen Stadt“ zu betreiben.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

§§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz bunds sowie des Ziels der Erhaltung von Ge- (BNatSchG) bieten mit hoher biologischer Vielfalt bei der Die §§ 44 und 45 regeln die Rechtsvorgaben Trassierung von Verkehrswegen und der für den speziellen Artenschutz. Aussagen Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbezum Natura 2000- Konzept der EU finden sich flächen. in den §§ 31 bis 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum speziellen Artenschutz un- Die Biodiversitätsstrategie der Stadt Nürnterliegen nicht der Abwägung im Rahmen der berg 2025 beschreibt und bündelt langfristige Bauleitplanung (siehe auch Kapitel II.4). Ziele, Handlungsfelder und Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt im städti- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie schen Einflussbereich. (Beschluss des Um- (01.04.2008) nennt u.a. folgenden Hand- weltausschusses 04.12.2024) lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte des Artenschutzes und des Biotopver-

Natur und Landschaft

§ 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) neu zu schaffen oder zu entwickeln. Nach § 1 BNatSchG sind die biologische Viel- Die §§ 23 bis 29 BNatSchG treffen Aussagen falt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des zum Schutz bestimmter Flächen und einzel- Naturhaushalts, einschl. Regenerationsfähig- ner Bestandteile der Natur. In § 20 BNatSchG keit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit sowie ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landie Vielfalt, Eigenart und Schönheit als auch desfläche als Netz verbundener Biotope zu sider Erholungswert von Natur und Landschaft chern. Der Biotopverbund dient u.a. der daudauerhaft zu sichern. Freiräume im besiedel- erhaften Sicherung der Populationen wildleten und siedlungsnahen Bereich einschließ- bender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer lich ihrer Bestandteile, wie z.B. Grünzüge, Lebensstätten, Biotope und Lebensgemein- Parkanlagen, Einzelbäume sind zu erhalten schaften sowie der Bewahrung, Wiederherund dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße stellung und Entwicklung funktionsfähiger und hinreichender Qualität vorhanden sind, ökologischer Wechselbeziehungen.

Menschliche Gesundheit: Grün- und Freiraum, Erholung, Lärm, Luft, Störfallvorsorge

Nach BauGB §1 Abs 6 Nr. 14 hat die Bauleit- Beschluss des Umweltausschusses vom planung die ausreichende Versorgung mit 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Grün- und Freiflächen als Belang zu berück- ses vom 27.03.2014: sichtigen. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der

Grün- und Freiraumplanungen der Stadt wurde im Jahr 2023, für den Verkehrsflugha- Nürnberg. fen Nürnberg im Jahr 2020 ein LAP von den jeweils zuständigen Stellen aufgestellt. Baulandbeschluss (BLB): Der 2023 fortgeschriebene BLB trifft für Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Wohn- und Gewerbegebiete einheitliche Re- zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techgelungen in Bezug auf städtebauliche und nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – umweltplanerische Standards und Qualitäten. TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- Er benennt Orientierungswerte für die Aus- heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorstattung mit öffentlichen Grünflächen: je Ein- sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkunwohner in Geschosswohnungen: 20 m², je gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die Einwohner in Einfamilienhäusern 10 m²; da- als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen von entfallen je Einwohner 3,4 m² für Spiel- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter platz- oder Jugendspielfläche. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie Beschluss des Umweltausschusses vom bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte schusses vom 17.10.2019: für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziel- der Summe nicht überschritten werden dürlen Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen begrünungsmaßnahmen bei allen anstehen- die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. den städtischen Neubauprojekten und im Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehentsprechende Maßnahmen umzusetzen. bar sind.

Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordalle räumlichen Entwicklungsplanungen nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und sowie für stadtstrategische Grundsatzent- Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum scheidungen. Die Entwicklung von Grünflä- Zwecke der Sportausübung betrieben werden chen auf vormals baulich genutzten Flächen und einer Genehmigung nach BImSchG nicht bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissivorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imsind bestehende funktionale Zusammen- missionsort in der Summe nicht überschritten hänge der vorhandenen Gebiete einzelfall- werden dürfen. Die Regelungen der Sportspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. anlagenlärmschutzverordnung bestimmen die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): ein Bebauungsplan keine Festsetzungen trefgibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern bau erwünschte Orientierungswerte vor. soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Kirchweihen) Anwendung finden. Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- für Immissionsschutz, Stand März 2015): liche Änderung von öffentlichen Straßen so- dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise wie von Schienenwegen der Eisenbahnen zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. und Straßenbahnen fest. Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtdie Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- (LAP) erstellt, der zuletzt 2023 fortgeschrie- feste und Kirchweihen Anwendung finden. ben wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gesetz über Anforderungen an den Lärm- Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtunschützen. Für die Haupteisenbahnstrecken gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit

von Immissionen durch Geräusche von Kin- vanten Luftschadstoffe fest. Immissionsanforder- und Jugendspieleinrichtungen in der derungen der TA Luft bestehen zum Schutz Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt der menschlichen Gesundheit, zum Schutz u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- vor erheblichen Belästigungen oder erheblirungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen chen Nachteilen und zum Schutz von Öko- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- systemen und der Vegetation. Hierzu dürfen weisen sind, im Wohnumfeld als sozial- bestimmte Immissionswerte nicht überschritadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert ten werden. Diese Immissionsanforderungen für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- sollen auch für die Beurteilung von schädligen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. chen Umwelteinwirkungen durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürf- 39. BImSchV / § 47 BImSchG (Luftreinhalte- tige Anlagen herangezogen werden. plan) / EU-Verordnung 2024/1991 über Luftqualität und saubere Luft in Europa: § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für Die 39. BImSchV legt Mess- und Berichts- schwere Unfällen oder Katastrophen): pflichten und nennt Grenzwerte für Luftschad- Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 stoffe. Bei Grenzwertüberschreitung ist ein führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. Luftreinhalteplan zu erstellen, der Maßnah- des immissionsschutzrechtlichen Trennungsmen zur dauerhaften Verminderung der Luft- grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in verunreinigung nennt. Infolge der 2024 in den Katalog der zu berücksichtigenden Um- Kraft getretenen EU-Luftqualitätsrichtlinie ist weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür die 39. BImSchV bis 2026 zu aktualisieren. differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni- Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Besche Anleitung zur Reinhaltung der Luft): Sie rücksichtigung der Auswirkungen, die aufkonkretisiert die im BImSchG begründeten grund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- Schutz- und Vorsorgeanforderungen gemäß ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere dem Stand der Technik und legt für die ge- Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des nehmigungsbedürftigen Anlagen aller Indust- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beriebranchen betriebliche Anforderungen und lange nach den Buchstaben a bis d und i. Emissionsbegrenzungen für die jeweils rele-

Klima und Energie

Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): § 1 Abs. 5 und 6 und § 1a Abs. 5 BauGB: Das KSG soll die Erfüllung der nationalen Kli- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die maschutzziele und der europäischen Zielvor- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die gaben gewährleisten. Grundlage dafür ist die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Verpflichtung nach dem Übereinkommen von gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention Rahmen der Bauleitplanung. Seit der BauGBder Vereinten Nationen. Danach ist der An- Novelle 2011 sollen Bauleitpläne dazu beitrastieg der globalen Durchschnittstemperatur gen, Klimaschutz und Klimaanpassung auch auf deutlich unter 2°C und möglichst auf in der Stadtentwicklung zu fördern und zur Er- 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau füllung der Klimaschutzziele des KSG die zu begrenzen. Mit dem KSG werden Klima- Wärme- und Energieversorgung von Gebäuschutz- und sektorübergreifende jährliche den treibhausgasneutral beizutragen. Minderungsziele gesetzlich verankert. Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) / Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) Deutsche Klimaanpassungsstrategie (DAS) / Das 2021 in Kraft getretene BayKlimaG legt Bay. Klimaanpassungsstrategie (BayKLAS): Klimaschutzziele fest, die einen Beitrag zu Das KAnG legt Klimaanpassungsziele fest dem in Paris vereinbarten globalen 1,5 Grad- und ist Rechtsgrundlage für die Klimaanpas- Ziel leisten sollen. Begleitend dazu wurde ein sungsstrategie sowie die Umsetzung und Klimaschutzprogramm mit konkreten Maß- Fortschreibung von Klimaanpassungsmaßnahmen beschlossen, das 2024 zur Errei- nahmen. Das KAnG verpflichtet Bund, Länder chung der im BayKlimaG genannten Minde- und öffentliche Stellen, die die Länder für die rungsziele fortgeschrieben wurde. Konzepterstellung benennen, Konzepte für

die Anpassung an die fortschreitende Er- Stadtplanungs- und Umweltausschusses vom derhitzung zu entwerfen und benennt als 26.06.2014) zentrale Maßnahme ein Entsiegelungsgebot. Die DAS legt 33 messbare Ziele fest. Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: Die BayKLAS 2016 wird zzt. fortgeschrieben. Die Verwaltung wird u.a. beauftragt den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu un- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) terstützen sowie alle Möglichkeiten für CO - Ziel ist bis 2030, dass mind. 80% der Strom- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauversorgung auf Erneuerbaren Energien (EE) maßnahmen auszuschöpfen und bei Grundberuht. Errichtung und Betrieb von EE- stücksverkäufen der Stadt Nürnberg Studien Anlagen liegen im überragenden öffentlichen hinsichtlich möglicher CO -Neutralität erstel- Interesse, weswegen sie als vorrangiger Be- len zu lassen. lang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur An- / LEP 2013 (zuletzt geändert am 01.06.2023): wendung kommen; konkrete Zielsetzungen Das WindBG gibt den Ländern verbindliche, für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen zeitlich gestufte Flächenziele vor, um die als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Ziele des EEG zu erreichen. Als landesweiten Beginn eines Bauleitplanverfahrens be- Flächenbeitragswertes nach WindBG legt das schlossen werden („Eckdatenbeschluss“). LEP für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31.12.2027 fest. Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG): Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt Das Gesetz zur Einsparung von Energie und (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden 2040 erreicht werden (Punkt b). wurde 2023 novelliert und setzt Umsetzungs- Umweltausschussbeschluss v. 27.07.2022: Infolge der zunehmenden Hitzebelastungen hat die Stadt Nürnberg einen Hitzeaktionsplan erarbeitet und dessen Umsetzung beschlossen. Mit konkreten Maßnahmen sollen insb. die gesundheitlichen Folgen extremer Hitzesituationen abgemildert werden.

Umstieg auf das Heizen mit
mind. 65 Prozent Erneuerbaren Energien für
Neu- und Bestandsbauten.

Wärmeplanungsgesetz (WPG):

Ziel des 2024 in Kraft getretenen WPG ist die

Umstellung der Wärmeerzeugung sowie -ver-

sorgung auf erneuerbare Energien, um bis

zum Jahr 2045 in Deutschland Klimaneutrali-

tät zu erreichen.

Die Kommunale Wärmeplanung stellt dar wie bis 2040 / 2045 eine CO -neutrale Wärmeversorgung erzielt werden kann und benennt ei- Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: nen Maßnahmenkatalog sowie einen Umset- In Bebauungsplanverfahren oder anderen zungsplan zur zeitlichen Priorisierung der städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich Maßnahmen. (Stadtratsbeschluss vom Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, 04.06.2025) eine CO -neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen. Integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK): Zur Erreichung der Klimaschutzziele vom Das Stadtklimagutachten ist eine Grundlage 18.05.2022 liegt ein strategischer Handlungsfür Planungsvorhaben in der Stadt Nürnberg. plan für die schnellstmögliche Umsetzung von In der Klimafunktionskarte und der Planungs- Klimaschutz vor. Der Maßnahmenkatalog ist hinweiskarte werden zum einen Analyseer- weiter zu konkretisieren und bei Bedarf zu akgebnisse, zum anderen Empfehlungen für die tualisieren. (Stadtratsbeschluss vom weitere städtebauliche Entwicklung darge- 23.07.2025) stellt. Das Stadtklimagutachten wird zzt. fortgeschrieben. (Gemeinsamer Beschluss des

Plan 1: Ökologische Bodenfunktionen (Stand: 25.11.2025)

Abbildung 2

Abbildung 3

Abbildung 4

Plan 2: Ökologisch bedeutsame Flächen im Bereich des Plangebiets (Stand: 25.11.2025)

Abbildung 5

Abbildung 6

Abbildung 7

Plan 3: Ausschnitt aus der Klimafunktionskarte (Stand: 25.11.2025)

Abbildung 8

Abbildung 9

Abbildung 10

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