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← Sitzung des Kulturausschusses (16.10.2026)

Sitzung gesamt öffentlich

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Plärrer Langwasser Kulturausschuss Soziales & Gesundheit Haushalt & Finanzen Kultur, Sport & Freizeit Sicherheit & Ordnung Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Kulturausschusses

16.10.2026

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Konzeptentwicklung "Haus der Demokratie" - Tagungsbericht Berichtvorlage OBM/028/2026 5 TOP Ö 2 Änderung der Benutzungsordnung für das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg Sitzungsvorlage BCN/001/2026 8 01_Diversity-Check BCN/001/2026 11 02_Sachverhalt BCN/001/2026 12 03_Benutzungsordnung Bildungszentrum_Entwurf BCN/001/2026 13 04_Benutzungsordnung Bildungszentrum_aktuell BCN/001/2026 15 TOP Ö 3 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) Sitzungsvorlage BCN/002/2026 18 01_Diversity-Check BCN/002/2026 22 02_Sachverhalt BCN/002/2026 23 03_Änderungssatzung_Gebührensatzung StB_Entwurf BCN/002/2026 26 04_Gebührensatzung mit Änderungsmarkierungen samt Anlagen BCN/002/2026 30 05_Gebührensatzung StB samt Anlage_aktuell BCN/002/2026 36 TOP Ö 4 Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte) Sitzungsvorlage BCN/003/2026 41 01_Diversity-Check BCN/003/2026 45 02_Sachverhalt BCN/003/2026 46 03_Mietvertragsbedingungen_Entwurf BCN/003/2026 48 04_Mietvertragsbedingungen_aktuell BCN/003/2026 55 TOP Ö 5 Änderung der Entgeltordnung des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg Sitzungsvorlage BCN/004/2026 62 01_Diversity-Check BCN/004/2026 65 02_Sachverhalt BCN/004/2026 66 03_Entgeltordnung BZ (inkl. Planetarium)_Entwurf BCN/004/2026 67 04_Entgeltordnung BZ_aktuell BCN/004/2026 71 05_Entgeltordnung_Planetarium_aktuell BCN/004/2026 78

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Kulturausschusses

Sitzungszeit

Freitag, 16.10.2026, 09:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Konzeptentwicklung "Haus der Demokratie" - Tagungsbericht Bericht

OBM/028/2026 König, Marcus, Oberbürgermeister

2. Änderung der Benutzungsordnung für das Bildungszentrum im Gutachten

Bildungscampus Nürnberg BCN/001/2026

König, Marcus, Oberbürgermeister

3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Gutachten

Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg BCN/002/2026

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

König, Marcus, Oberbürgermeister

4. Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Gutachten

Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus BCN/003/2026

Nürnberg (alle Standorte)

König, Marcus, Oberbürgermeister

5. Änderung der Entgeltordnung des Bildungszentrums im Gutachten

Bildungscampus Nürnberg BCN/004/2026

König, Marcus, Oberbürgermeister

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 10.07.2026,

öffentlicher Teil

Berichtsvorlage OBM/028/2026

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 16.10.2026 öffentlich Bericht

Betreff:

Konzeptentwicklung "Haus der Demokratie" - Tagungsbericht

Bericht: In den Stadtratssitzungen vom 22.10.2025 und 25.02.2026 berichtete die Verwaltung über Überlegungen, ein Konzept für die Nutzung des ehemaligen "Gauhauses" am Willy-Brandt- Platz zu entwickeln, und legte eine Übersicht möglicher Projektschritte und notwendiger finanzieller Mittel für eine solche Konzeptentwicklung vor. Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung, diese Projektschritte in Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer VNP durchzuführen. Mit der Tagung "Vom Ort der Propaganda zu einem "Haus der Demokratie"" am 26. und 27.09.2026 fand ein relevanter Baustein dieser Konzeptentwicklung statt. Verlauf und Ergebnisse dieser Tagung werden mündlich vorgestellt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage OBM/028/2026

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Aufsetzen eines partizipativen Prozesses zur Konzepterarbeitung soll unter Einbindung der Zivilgesellschaft in ihrer gesamten Breite erfolgen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage OBM/028/2026

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 16.10.2026 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.10.2026 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Änderung der Benutzungsordnung für das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg

Anlagen: 01_Diversity-Check 02_Sachverhalt 03_Benutzungsordnung Bildungszentrum_Entwurf 04_Benutzungsordnung Bildungszentrum_aktuell

Sachverhalt (kurz): Die Bildungszentrumsordnung wurde umfassend überarbeitet und neu strukturiert. Im Rahmen der Überarbeitung wurden einzelne Regelungen und Passagen, die nicht unmittelbar dem Regelungsgegenstand der Bildungszentrumsordnung zuzuordnen sind, aus dieser herausgenommen. Diese Inhalte sollen künftig in einem gesonderten Regelwerk geregelt werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Auswirkungen der Entgeltordnung erfolgen unabhängig von Geschlecht, Altersgruppe, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Kursleitungen und Teilnehmenden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Änderung der Benutzungsordnung für das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg und empfiehlt dem Stadtrat, dieser Änderung zuzustimmen.

Beschlussvorschlag: Der Stadtrat stimmt der vom Kulturausschuss am 16.10.2026 begutachteten Änderung der Benutzungsordnung für das Bildungszentrum im Bildungscampus zu.

Nr. Prüffragen Begründung / Bemerkungen Bewertung
1. In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? Die Bildungszentrumsordnung des Bildungszentrums Nürnberg betrifft alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die die Einrichtung besuchen möchten. relevant teilweise relevant nicht relevant
2. Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? Die Festlegungen in der Bildungszentrumsordnung sollen wie bisher die unterschiedlichen Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen. relevant teilweise relevant nicht relevant
3. Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern, je nach Lebenslage, einen Besuch der Einrichtung zu ermöglichen. relevant teilweise relevant nicht relevant
4. Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? Nutzung der Angebote von Bürgerinnen und Bürger, die diese bisher nicht genutzt haben. relevant teilweise relevant nicht relevant
Gesamt- relevanz relevant teilweise relevant nicht relevant

hier: Änderung der Bildungszentrumsordnung des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg zum 01.01.2027

1. Ausgangslage

Die bisherige Benutzungsordnung für das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg bedarf einer Überarbeitung und Anpassung an die aktuellen Strukturen und die Organisation des Bildungszentrums (BZ).

Unter dem neuen Titel „Bildungszentrumsordnung“ werden künftig die Widmung und die Organisation des BZ erläutert. Die Bildungszentrumsordnung bildet damit die Grundlage und den organisatorischen Rahmen für das Handeln des Bildungszentrums.

2. Änderung

Die Bildungszentrumsordnung wurde umfassend überarbeitet und neu strukturiert. Im Rahmen der Überarbeitung wurden einzelne Regelungen und Passagen, die nicht unmittelbar dem Regelungsgegenstand der Bildungszentrumsordnung zuzuordnen sind, aus dieser herausgenommen. Diese Inhalte sollen künftig in einer hierfür geeigneteren Satzung bzw. einem gesonderten Regelwerk geregelt werden.

Ziel der Neustrukturierung ist es, die Bildungszentrumsordnung insgesamt übersichtlicher, klarer und verständlicher zu gestalten. Durch die inhaltliche Trennung der unterschiedlichen Regelungsbereiche soll zudem eine bessere Zuordnung der jeweiligen Bestimmungen und damit eine höhere Transparenz erreicht werden.

3. Inkrafttreten

Die Neufassung der Bildungszentrumsordnung soll zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Bildungszentrumsordnung

1. Aufgaben und Ziele

Das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg (nachfolgend BZ) wendet sich als kommunale Volkshochschule an alle Bürgerinnen, Bürger und gesellschaftliche Gruppen. Als Ort des Lernens und der Kommunikation, als Stätte der Qualifizierung und der kritischen Aufklärung dient das BZ mit seinen systematischen Angeboten der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung. Es trägt mit den unterschiedlichen Angeboten dazu bei, die individuelle Selbstbestimmung zu fördern, Chancengleichheit zu verwirklichen und Diskriminierungen abzubauen.

Das BZ ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung. Als Volkshochschule ist das BZ Mitglied im Bayerischen Volkshochschulverband (bvv) und erhält daher Landesmittel aus dem Erwachsenenbildungsförderungsgesetz (BayEbFöG).

2. Gemeinnützigkeit

2.1 Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb des BZ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

2.2 Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des BZ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück; darüberhinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BZ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Organisation

3.1 Das BZ ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nürnberg.

3.2 Die Leitung der Amtsgeschäfte obliegt der Leitung des BZ und wird im Vertretungsfall der stellvertretenden Leitung geführt.

4. Programm

Die Veranstaltungen des BZ erstrecken sich auf das Kalenderhalbjahr. Das Angebot besteht aus Kursen, Vortragsreihen, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren, öffentlichen Vortragsveranstaltungen und Vorführungen, Führungen und Exkursionen, Fahrten und Wanderungen. Für alle Fachteams des BZ wird regelmäßig das Programm auf dessen Internetseiten veröffentlicht.

5. Teilnahme

Für die Teilnahme an Veranstaltungen des BZ werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BZ in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung vereinbart.

6. Entgelte

Die Richtlinien zur Entgeltgestaltung sind in einer Entgeltordnung geregelt.

7. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt an die Stelle der bisherigen Benutzungsordnung vom 13.05.2015.

Benutzungsordnung für das Bildungszentrum im Bildungscampus

Nürnberg

1. Aufgaben und Ziele

Das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nürnberg und wendet sich als kommunale Volkshochschule an alle Bürgerinnen, Bürger und gesellschaftliche Gruppen. Als Ort des Lernens und der Kommunikation, als Stätte der Qualifizierung und der kritischen Aufklärung dient das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg mit seinen systematischen Angeboten der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung. Es trägt mit den unterschiedlichen Angeboten dazu bei, die individuelle Selbstbestimmung zu fördern, Chancengleichheit zu verwirklichen und Diskriminierungen abzubauen.

2. Gemeinnützigkeit

2.1 Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

2.2 Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Organisation

3.1 Das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nürnberg.

3.2 Die Leitung der Amtsgeschäfte des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg obliegt der Direktorin / dem Direktor des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg und wird im Vertretungsfall von ihrer / seiner Stellvertretung geführt.

4. Planetariumsbeirat

4.1 Beim Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg besteht ein Planetariumsbeirat. Die Geschäfte des Planetariumsbeirats führt die Fachteamleitung Planetarium.

4.2 Der Planetariumsbeirat wird mindestens zwei Mal jährlich durch die Fachteamleitung Planetarium einberufen. Die Tätigkeit im Planetariumsbeirat ist ehrenamtlich.

4.3 Der Planetariumsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Ziele und Aufgaben sowie Zusammensetzung des Planetariumsbeirats

5.1 Ziele und Aufgaben

Das Nicolaus-Copernicus-Planetarium ist das größte Planetarium Bayerns und zählt zu den wichtigen Kultur- und Bildungseinrichtungen der Stadt und der Metropolregion Nürnberg. Der Planetariumsbeirat dient dazu, die Vernetzung des Planetariums weiter zu stärken und es intensiv in die Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturszene der Stadt und der Metropolregion Nürnberg einzubinden. Seine Mitglieder werden die Arbeit des Planetariums insbesondere in Fragen der Programmentwicklung und der Qualitätssicherung begleiten, beraten und unterstützen.

5.2 Zusammensetzung

Der Planetariumsbeirat setzt sich aus einer/einem Vertreter/in des Kulturreferats, der/dem Direktor/in des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg, der/dem Leiter/in des Fachteams Planetarium, je einer/einem Vertreter/in der im Kulturausschuss vertretenen Parteien und je einer/einem oder zwei Expert/innen aus den Bereichen zusammen. Der Beirat soll sich zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern zusammensetzen. Bei Bedarf können von der Fachteamleitung Planetarium Gäste und/oder Mitarbeiter/innen des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

Expert/innen aus den Bereichen

Universität Erlangen-Nürnberg

Die Expert/innen aus den Bereichen werden für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren von der/dem für den Kulturbereich zuständigen kommunalen Wahlbeamtin/Wahlbeamten berufen.

Scheidet ein/e berufene/r Vertreter/in aus seiner/ihrer Funktion in ihrem/seinem Bereich oder aus anderen Gründen aus, wird für den verbleibenden Berufungszeitraum ein/e Vertreter/in nachberufen.

6. Vorsitz im Planetariumsbeirat

6.1 Der Planetariumsbeirat wählt für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Planetariumsbeirats.

6.2 Die Sitzungen werden unter Mitteilung einer Tagesordnung durch die Fachteamleitung Planetarium einberufen. Die Sitzungen des Planetariumsbeirats sind nichtöffentlich.

6.3 Über die Sitzungen wird vom Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Planetariumsbeirats und den Mitgliedern des Fachbeirats beim Bildungscampus Nürnberg zur Kenntnis gegeben.

7. Vertretung der Kursleitenden

Beim Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg gibt es eine Vertretung der Kursleitenden. Die Wahl der Mitglieder und deren Aufgaben richten sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Vertretung der Kursleitenden am Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg.

8. Vertretung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Beim Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg gibt es eine Vertretung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Wahl der Mitglieder und deren Aufgaben richten sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Teilnehmerschaft des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg.

9. Programm

Die Veranstaltungen des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg erstrecken sich auf das Kalenderhalbjahr. Das Angebot besteht aus Kursen, Vortragsreihen, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren, öffentlichen Vortragsveranstaltungen und Vorführungen, Führungen und Exkursionen, Fahrten und Wanderungen. Für alle Fachteams des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg erscheint regelmäßig das Programm des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg. Für Angebote einzelner Fachteams können nach Bedarf Sonderdrucke erscheinen.

10. Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Teilnehmen können alle Interessierte, die das 15. Lebensjahr überschritten haben. Bei Maßnahmen, die der außerschulischen Förderung dienen, können auch Personen unter 15 Jahren teilnehmen.

11. Entgelte

Die Entgelte sind in einer Entgeltordnung geregelt.

12. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt an die Stelle der bisherigen Benutzungsordnung vom 13.05.2015.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 16.10.2026 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.10.2026 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus

Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Anlagen: 01_Diversity-Check 02_Sachverhalt 03_Änderungssatzung_Gebührensatzung StB_Entwurf 04_Gebührensatzung mit Änderungsmarkierungen samt Anlagen 05_Gebührensatzung StB samt Anlage_aktuell

Sachverhalt (kurz): Aufgrund der weiterhin angespannten und sich verschärfenden Haushaltslage der Stadt ist eine Anpassung der Jahresgebühr erforderlich. Mit der Erhöhung soll ein Beitrag zur Verbesserung der Ertragssituation des BCN geleistet und zugleich den aktuellen haushalterischen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus werden mit der Änderung der Gebührensatzung erstmals Gebühren für Veranstaltungsangebote der Stadtbibliothek aufgenommen. Damit wird dem erweiterten Leistungsangebot Rechnung getragen und zugleich eine transparente und einheitliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für kostenpflichtige Veranstaltungen geschaffen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Aufgrund der im Sachverhalt dargestellten Annahmen können jährliche Mehreinnahmen bei den Gebühren der Stadtbibliothek in Höhe rund 133.531,00 EUR prognostiziert werden.

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die prognostitzierten Mehrerträge sind mit Stk abgestimmt.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Gebührenerhöhungen erfolgen einheitlich und unabhängig von Geschlecht, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Nutzenden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 16.10.2026 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) beschlossen.

Nr. Prüffragen Begründung / Bemerkungen Bewertung
1. In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? Die Gebührensatzung der Stadtbibliothek Nürnberg betrifft alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die die Einrichtung besuchen möchten. relevant teilweise relevant nicht relevant
2. Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? Die in der Gebührensatzung festgelegten Preise und Er- mäßigungen sollen wie bisher die unterschiedlichen Le- benssituationen der Bürgerinnen und Bürger berücksich- tigen. relevant teilweise relevant nicht relevant
3. Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern, je nach Lebenslage, einen Besuch der Einrichtung zu ermöglichen. relevant teilweise relevant nicht relevant
4. Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? Nutzung der Angebote von Bürgerinnen und Bürger, die diese bisher nicht genutzt haben. relevant teilweise relevant nicht relevant
Gesamt- relevanz relevant teilweise relevant nicht relevant

hier: Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS- StBGebS)

1. Ausgangslage

Die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS - StBGebS) stellt für den Bereich Stadtbibliothek die rechtliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren dar.

Der Stadtrat hat am 25.10.2017 auf Grundlage des Haushaltkonsolidierungsbeschlusses Nr. 29 die Wiedereinführung einer Jahresgebühr für die Stadtbibliothek zum 01.01.2018 beschlossen. Infolge des Stadtratsbeschlusses vom 17.11.2022 wurde die Ertragserwartung an den BCN deutlich angehoben. Zur Erzielung der damit geforderten Mehrerträge war eine flächendeckende Anpassung der Entgelte und Gebühren des BCN erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde mit Stadtratsbeschluss im Jahr 2023 die Jahresgebühr für Erwachsene auf den derzeit geltenden Betrag von 20,00 EUR festgesetzt. Für bestimmte Benutzergruppen, unter Einschluss von Inhabenden des Nürnberg-Passes, wird eine Ermäßigung in Höhe von 50 % auf die Jahresgebühr gewährt.

Aufgrund der weiterhin angespannten und sich verschärfenden Haushaltslage der Stadt ist eine erneute Anpassung der Jahresgebühr erforderlich. Mit der Erhöhung soll ein Beitrag zur Verbesserung der Ertragssituation des BCN geleistet und zugleich den aktuellen haushalterischen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus werden mit der Änderung der Gebührensatzung erstmals Gebühren für Veranstaltungsangebote der Stadtbibliothek aufgenommen. Damit wird dem erweiterten Leistungsangebot Rechnung getragen und zugleich eine transparente und einheitliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für kostenpflichtige Veranstaltungen geschaffen.

2. Gebührenerhöhung und kontinuierlicher Ausbau der Angebote

Handlungsleitend für die erneute Anpassung der Jahresgebühr sind zum einen die aufgrund der aktuellen Haushaltslage bestehenden gesamtstädtischen Anforderungen zur Erzielung von Mehrerträgen, zum anderen weiterhin das Ziel, die gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe aller Menschen durch sozialgerechte und vertretbare Gebühren für die Nutzung der Stadtbibliothek zu gewährleisten.

Seit der Gebührenfestsetzung zum 01.01.2018 wurde das Angebot der Stadtbibliothek kontinuierlich erweitert. Ziel ist es, an allen Bibliotheksstandorten ein vielfältiges Bildungs-, Lernund Medienangebot bereitzustellen.

Insbesondere die digitalen Angebote wurden deutlich ausgebaut. Neben der „Onleihe“ stehen den Kundinnen und Kunden inzwischen weitere Plattformen wie Filmfriend, GENIOS eBib-Solutions und Statista sowie digitale Musikangebote zur Verfügung.

Auch die Stadtbibliothek als Lern-, Aufenthalts- und Erfahrungsort wurde weiterentwickelt. Mit der „Klingenden Etage“ und den „Themenwelten“ wurden neue Bildungs- und Erlebnisangebote geschaffen. Ergänzt wird das Angebot durch moderne Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sowie die „Bibliothek der Dinge“, zu der unter anderem eine Instrumentenbibliothek mit mehr als 100 ausleihbaren Instrumenten gehört.

Darüber hinaus wurden mit den „Open Libraries“ in Langwasser und im südpunkt die Öffnungszeiten erweitert und damit zusätzliche Möglichkeiten zur selbstständigen Nutzung der Bibliothek geschaffen.

Damit wurde das Leistungsangebot der Stadtbibliothek seit der letzten Gebührenfestsetzung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten erheblich erweitert und an die veränderten Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden angepasst.

Mit der anstehenden Änderung der Gebührensatzung soll zudem dem vielfältigen Veranstaltungsangebot der Stadtbibliothek Rechnung getragen werden. Zur Ergänzung und Abrundung des bestehenden Angebots für die Kundinnen und Kunden bietet die Stadtbibliothek Veranstaltungen für Erwachsene und Kinder an. Ein Teil dieser Veranstaltungen ist kostenfrei, während für bestimmte Veranstaltungsformate, zum Beispiel Vorträge, Lesungen und Podiumsdiskussionen, Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich insbesondere nach den entstehenden Künstler- bzw. Referentenhonoraren, der Anzahl der beteiligten Referentinnen und Referenten, der Dauer der Veranstaltung sowie dem hierfür erforderlichen internen Arbeitsaufwand. Die für diese Veranstaltungen vorgesehenen Gebühren werden mit der Änderung in die Gebührensatzung aufgenommen und schaffen damit eine transparente und einheitliche Grundlage für die Erhebung entsprechender Entgelte.

Auf diese Weise wird das bestehende Leistungsangebot der Stadtbibliothek für ihre Kundinnen und Kunden insgesamt abgerundet und die Möglichkeit geschaffen, ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Veranstaltungsprogramm anzubieten.

Sonstige Gebühren, beispielsweise für die Bereitstellung von Medien und verspätete Rückgaben, bleiben von der Anpassung unberührt und werden in ihrer bisherigen Höhe beibehalten.

3. Umsetzung der geänderten Gebührensatzung

Die Jahresgebühr für Erwachsene wird von 20 EUR auf 30 EUR erhöht.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren zahlen weiterhin keine Jahresgebühr. Die Leseförderung stellt eine zentrale Kernaufgabe der Stadtbibliothek dar. Die Bedeutung dieser Aufgabe wird durch die besorgniserregende Entwicklung der Lesekompetenzen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland unterstrichen. Aktuelle Studien, insbesondere IGLU 2021, IQB- Bildungstrend 2021, PIAAC 2023 sowie jüngst PISA 2025, belegen erhebliche Defizite bei der Lesekompetenz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die kostenfreie Nutzung der Stadtbibliothek ermöglicht einen niedrigschwelligen Zugang zu Büchern, Medien und Angeboten der Leseförderung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Bildungs- und Chancengerechtigkeit in Nürnberg Die Gebührenfreiheit für diese Zielgruppe wird daher auch künftig als unerlässlich angesehen.

Die bisherige Ermäßigung von 50 % auf die Jahresgebühr wird für bestimmte Benutzergruppen, unter Einschluss von Nürnberg-Pass-Inhabenden, beibehalten. Die Jahresgebühr für diese Benutzergruppen wird von 10 EUR auf 15 EUR erhöht.

Die Nutzung der Bibliotheken vor Ort ist weiterhin für alle Kundinnen und Kunden kostenfrei.

Um neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen bzw. vorhandene zu binden, wird die Stadtbibliothek auch zukünftig ihre Angebotspalette und Services im Sinne einer hybriden Bibliothek kontinuierlich ausweiten. Die neuen digitalen und analogen Angebote orientieren sich dabei stets an den aktuellen Kundenbedürfnissen.

4. Kalkulation der Jahresausleihgebühr

Berechnungsgrundlage für die zu erwartenden Mehreinnahmen ist die Höhe der Einnahmen aus der Jahresgebühr des Jahres 2025 in Höhe von 337.980 EUR.

Bei einer Erhöhung der Jahresgebühr wie oben vorgeschlagen auf 30 EUR (15 EUR ermäßigt) sowie einem einkalkulierten Kundenrückgang in Höhe von 5% ist mit Mehreinnahmen bei den Gebühren von 133.531 EUR zu rechnen:

bisherige Gebühreneinnahmen (inkl. sonstige Gebühren, wie Medienbereitstellung, verspätete Rückgabe) 540.188
voraussichtliche Mehreinnahmen 133.531
voraussichtliche Gesamteinnahmen 673.719

5. Inkrafttreten

Unter Berücksichtigung des erforderlichen Vorlaufs für die Umsetzung der anvisierten Änderungen wird die Wirksamkeit zum 01.01.2027 vorgeschlagen.

Anlage 1

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im

Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) vom

2. Juni 2023 (Amtsblatt S. 234)

Vom ........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254), folgende Satzung:

Art. 1

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen und beschädigt oder unvollständig zurückgegebene Medien“.

b) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 10 Gebühren für Reproduktionen und Veranstaltungen, Ermäßigungen

§ 11 Besondere Auslagen/Materialkosten“.

c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 10 und 11 werden die Angaben zu den §§ 12 und 13.

d) Die Angabe zur bisherigen Anlage wird durch folgende Angaben ersetzt:

„Anlage 1 – Herstellung von Reproduktionen

Anlage 2 – Gebühren für Veranstaltungen“.

  1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird die Angabe „20,00 Euro“ durch die Angabe „30,00 Euro“ ersetzt.

b) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „bzw. der Bayerischen Ehrenamtskarte“ werden gestrichen.

bb) Die Angabe „10,00 Euro“ wird durch die Angabe „15,00 Euro“ ersetzt.

  1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.

  2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen und

beschädigt oder unvollständig zurückgegebene Medien“

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jedes Teil eines beschädigt oder unvollständig zurückgegebenen Mediums ein Kostenersatz erhoben.“

  1. Folgende §§ 10 und 11 werden eingefügt:

„§ 10

Gebühren für Reproduktionen und Veranstaltungen, Ermäßigungen

(1) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren entsprechend der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Gebühren für das kostenpflichtige Veranstaltungsangebot werden nach Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(3) Für die in der Anlage 2 genannten Entgelte kann eine Ermäßigung nach Maßgaben der Abs. 4 und 5 gewährt werden. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt.

(4) Für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, Berufsschülerinnen und -schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes können Ermäßigungen für Erwachsenenveranstaltungen gemäß Anlage 2 gewährt werden.

(5) Für Kinderveranstaltungen kann eine Ermäßigung gemäß Anlage 2 nur für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes gewährt werden. Davon ausgenommen sind nicht ermäßigungsfähige Veranstaltungen.

§ 11

Besondere Auslagen/Materialkosten

Neben den Gebühren für das Veranstaltungsangebot nach § 10 Abs. 2 können zusätzliche Kosten für bereitgestelltes Material anfallen. Diese werden nach einem in Anlage 2 festgesetzten Rahmen zusätzlich erhoben.“

  1. Der bisherige § 10 wird § 12 und sein Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstellung; 4. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leihfrist; 5. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 6. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 7. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 8. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen; 9. im Falle des § 10 mit der jeweiligen Bereitstellung, Inanspruchnahme oder Anmeldung; 10. im Falle des § 11 mit der jeweiligen Bereitstellung, Inanspruchnahme oder Anmeldung.“

  1. Der bisherige § 11 wird § 13.

  2. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 und die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage 1 zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg“

  1. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

Gebühren für Veranstaltungen

Für die Teilnahme am Veranstaltungsangebot fallen Gebühren im nachfolgend festgesetzten Rahmen an. Die tatsächliche Höhe der Gebühr ist abhängig von der Höhe des Künstlerhonorars, der Anzahl der Referenten/innen, von der zeitlichen Dauer der Veranstaltung und vom internen Arbeitsaufwand.

Gebühren in EUR ermäßigte Gebühren (50%) in EUR
Erwachsenenveranstaltungen
Autorenlesungen 8,00 bis 20,00 4,00 bis 10,00
Vorträge/Podiumsdiskussionen 5,00 bis 15,00 2,50 bis 7,50
Führungen durch Werkstätten und Magazine 5,00 2,50
Gruppenführungen mit individueller Termin- und Themenvereinbarung 80,00 ---
Sonstige Formate (z. B. Workshops, Exkursionen) 3,00 bis 20,00 1,50 bis 10,00
Kinderveranstaltungen pro Termin (bis einschließlich 17 Jahre) 3,00 bis 15,00 1,50 bis 7,50

Besondere Auslagen/Materialkosten

Für bereitgestelltes Material (§ 11 StBGebS) können zusätzlich folgende Kosten anfallen:

Kosten in EUR
Materialkosten *) 1,00 bis 7,00

*) Bei Materialkosten sind keine Ermäßigungen möglich.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Anlage 2

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Vom 2. Juni 2023 (Amtsblatt S. 234), geändert durch Satzung vom ..................................................... (Amtsblatt S. …)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl S. 638), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahresausleihgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerung § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen und beschädigt oder unvollständig zurückgegebene Medien § 9 Auslagen § 10 Gebühren für Reproduktionen und Veranstaltungen § 11 Besondere Auslagen/Materialkosten § 12 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 13 Inkrafttreten

Anlage 1 – Herstellung von Reproduktionen Anlage 2 – Gebühren für Veranstaltungen

§ 1

Benutzung

(1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin / dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

§ 2

Bibliotheksausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 3

Jahresausleihgebühr und Ermäßigung

(1) Die Entrichtung der Jahresausleihgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für 12 Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 10,00 15,00 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

30,00
20,00

bzw. der Bayerischen Ehrenamtskarte

§ 4

Leihfristverlängerung

Es besteht die Möglichkeit einer einmaligen, kostenfreien Verlängerung der Ausleihfrist. Weitere Verlängerungen der Ausleihfrist sind nicht möglich.

§ 5

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben.

(4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser

Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefangener Versäumniswoche erhoben:

  1. für Kinderangebote 0,20 Euro;

  2. für Jugendangebote 0,20 Euro; 3. für alle anderen Angebote 4,00 Euro.

(2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

§ 7

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 8

Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen

und beschädigt oder unvollständig zurückgegebene Medien

(1) Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

(2) Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jedes Teil eines beschä-

digt oder unvollständig zurückgegebenen Mediums ein Kostenersatz erhoben.

§ 9

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

§ 10

Gebühren für Reproduktionen und Veranstaltungen, Ermäßigungen

(1) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren entsprechend der Anlage 1, die

Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Gebühren für das kostenpflichtige Veranstaltungsangebot werden nach Anlage 2, die Bestandteil dieser

Satzung ist, erhoben.

(3) Für die in der Anlage 2 genannten Entgelte kann eine Ermäßigung nach Maßgaben der Abs. 4 und 5 ge-

währt werden. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt.

(4) Für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, Berufsschülerinnen und -schüler, Studierende, Personen, die

freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligen-

dienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhabe-

rinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes können Ermäßigungen für Erwachsenenveranstaltungen gemäß

Anlage 2 gewährt werden.

(5) Für Kinderveranstaltungen kann eine Ermäßigung gemäß Anlage 2 nur für Inhaberinnen und Inhaber des
Nürnberg-Passes gewährt werden. Davon ausgenommen sind nicht ermäßigungsfähige Veranstaltungen.

§ 11

Besondere Auslagen/Materialkosten

Neben den Gebühren für das Veranstaltungsangebot nach § 10 Abs. 2 können zusätzliche Kosten für bereit-

gestelltes Material anfallen. Diese werden nach einem in Anlage 2 festgesetzten Rahmen zusätzlich erho-

ben.

§ 12

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 5 mit der jeweiligen Bereitstellung ; 4. im Falle des § 5 6 mit Überschreiten der Leihfrist; 5. im Falle des § 6 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 6. im Falle des § 6 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 7. im Falle des § 7 8 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 8. im Falle des § 8 9 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen.; 9. im Falle des § 10 mit der jeweiligen Bereitstellung, Inanspruchnahme oder Anmeldung; 10. im Falle des § 11 mit der jeweiligen Bereitstellung, Inanspruchnahme oder Anmeldung. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat. (4) Die Nutzungsgebühren werden im Falle eines Benutzungsausschlusses gemäß § 12 StBS nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig.

oder der Inanspruchnahme

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) vom 22. Juli 2022 (Amtsblatt S. 307) außer Kraft.

Anlage 2a

Anlage 1 zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

Herstellung von Reproduktionen

Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) fallen folgende Gebühren an: a) Bearbeitungsgebühr pro Fotoauftrag 7,00 Euro. Diese Gebühr beinhaltet das Brennen eines Datenträgers inklusive Materialkosten oder die Übermittlung der Dateien als Anhang über E-Mail (JPG oder PDF) pro E-Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (JPG, TIF) pro Datei (max. 1 GB) sowie das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (ZIP). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E- Mail im Rahmen eines Auftrags wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. b) Mikrofilmscans JPG-Datei, Graustufen 0,50 Euro JPG-Dateien, Graustufen, vollständiges Exemplar 50,00 Euro c) Digitalisate Gebrauchsdigitalisat (JPG-Datei, Auflösung bis 200 dpi), bis zu 100 Aufnahmen je Aufnahme 1,00 Euro ab 101 Aufnahmen je Aufnahme 0,50 Euro Neuanfertigung reproduktionsfähiger Digitalisate (TIF, 300 dpi bezogen auf Originalgröße, bei Vorlagengrößen ab DIN A3 200 dpi) Vorlagengröße bis DIN A4 7,00 Euro Vorlagengröße bis DIN A3 10,00 Euro Vorlagenformat größer als DIN A3 15,00 Euro Duplikat von bereits vorhandenem, reproduktionsfähigem Digitalisat: 7,00 Euro d) Ausdrucke auf Fotopapier und Scans von vorhandenen Diapositiven und Color-Negativen werden nach Aufwand berechnet. e) Versand von Datenträgern und Papierausdrucken: Inland: 3,00 Euro Ausland: 4,00 Euro

Anlage 2b

Anlage 2 zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

Gebühren für Veranstaltungen

Für die Teilnahme am Veranstaltungsangebot fallen Gebühren im nachfolgend festgesetzten Rahmen an. Die tatsächliche Höhe der Gebühr ist abhängig von der Höhe des Künstlerhonorars, der Anzahl der Referenten/innen, von der zeitlichen Dauer der Veranstaltung und vom internen Arbeitsaufwand.

Gebühren in EUR ermäßigte Gebühren (50%) in EUR
Erwachsenenveranstaltungen
Autorenlesungen 8,00 bis 20,00 4,00 bis 10,00
Vorträge/Podiumsdiskussionen 5,00 bis 15,00 2,50 bis 7,50
Führungen durch Werkstätten und Magazine 5,00 2,50
Gruppenführungen mit individueller Termin- und Themenvereinbarung 80,00 ---
Sonstige Formate (z. B. Workshops, Exkursionen) 3,00 bis 20,00 1,50 bis 10,00
Kinderveranstaltungen pro Termin (bis einschließlich 17 Jahre) 3,00 bis 15,00 1,50 bis 7,50

Besondere Auslagen/Materialkosten

Für bereitgestelltes Material (§ 11 StBGebS) können zusätzlich folgende Kosten anfallen:

Kosten in EUR
Materialkosten *) 1,00 bis 7,00

*) Bei Materialkosten sind keine Ermäßigungen möglich.

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Vom 2. Juni 2023 (Amtsblatt S. 234)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl S. 638), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahresausleihgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerung § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten

Anlage

§ 1

Benutzung

(1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin / dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

§ 2

Bibliotheksausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 3

Jahresausleihgebühr und Ermäßigung

(1) Die Entrichtung der Jahresausleihgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für 12 Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt 20,00 Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes bzw. der Bayerischen Ehrenamtskarte beträgt die Gebühr 10,00 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

§ 4

Leihfristverlängerung

Es besteht die Möglichkeit einer einmaligen, kostenfreien Verlängerung der Ausleihfrist. Weitere Verlängerungen der Ausleihfrist sind nicht möglich.

§ 5

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

_________________________ 2 78. Nachtrag August 2023

§ 6

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefangener Versäumniswoche erhoben: 1. für Kinderangebote 0,20 Euro; 2. für Jugendangebote 0,20 Euro; 3. für alle anderen Angebote 4,00 Euro. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

§ 7

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 8

Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen

Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 9

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

§ 10

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises;

  1. im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 mit der jeweiligen Bereitstellung oder der Inanspruchnahme; 4. im Falle des § 5 mit Überschreiten der Leihfrist; 5. im Falle des § 6 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 6. im Falle des § 6 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 7. im Falle des § 7 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 8. im Falle des § 8 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat. (4) Die Nutzungsgebühren werden im Falle eines Benutzungsausschlusses gemäß § 12 StBS nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) vom 22. Juli 2022 (Amtsblatt S. 307) außer Kraft.

_________________________ 4 78. Nachtrag August 2023

Anlage

Anlage zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

Herstellung von Reproduktionen

Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) fallen folgende Gebühren an: a) Bearbeitungsgebühr pro Fotoauftrag 7,00 Euro. Diese Gebühr beinhaltet das Brennen eines Datenträgers inklusive Materialkosten oder die Übermittlung der Dateien als Anhang über E-Mail (JPG oder PDF) pro E-Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (JPG, TIF) pro Datei (max. 1 GB) sowie das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (ZIP). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E-Mail im Rahmen eines Auftrags wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. b) Mikrofilmscans JPG-Datei, Graustufen 0,50 Euro JPG-Dateien, Graustufen, vollständiges Exemplar 50,00 Euro c) Digitalisate Gebrauchsdigitalisat (JPG-Datei, Auflösung bis 200 dpi), bis zu 100 Aufnahmen je Aufnahme 1,00 Euro ab 101 Aufnahmen je Aufnahme 0,50 Euro Neuanfertigung reproduktionsfähiger Digitalisate (TIF, 300 dpi bezogen auf Originalgröße, bei Vorlagengrößen ab DIN A3 200 dpi) Vorlagengröße bis DIN A4 7,00 Euro Vorlagengröße bis DIN A3 10,00 Euro Vorlagenformat größer als DIN A3 15,00 Euro Duplikat von bereits vorhandenem, reproduktionsfähigem Digitalisat: 7,00 Euro d) Ausdrucke auf Fotopapier und Scans von vorhandenen Diapositiven und Color-Negativen werden nach Aufwand berechnet. e) Versand von Datenträgern und Papierausdrucken: Inland: 3,00 Euro Ausland: 4,00 Euro

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 16.10.2026 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.10.2026 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der

Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)

Anlagen: 01_Diversity-Check 02_Sachverhalt 03_Mietvertragsbedingungen_Entwurf 04_Mietvertragsbedingungen_aktuell

Sachverhalt (kurz): Die Allgemeinen Mietvertragsbedinungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte) sind aufgrund der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

Die Mietpreistarife sollen für Veranstaltungen ab dem 01.01.2027 für alle Neuverträge gelten.

Der Auftrag des Bildungscampus Nürnberg liegt in der Konzeption, Planung und Durchführung von eigenen Kursen und Veranstaltungen. Die Vermietung der Räumlichkeiten stellt lediglich eine Ergänzung zur wirtschaftlicheren Auslastung dar, sofern kein Eigenbedarf besteht.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Es wird eine Verbesserung der Einnahmesituation durch die Vermietung der Räumlichkeiten angestrebt. Aufgrund der Eigennutzung der Räume stehen jedoch nur begrenzte Kapazitäten für eine externe Vermietung zur Verfügung. Bei den prognostizierten Mehrerträgen in Höhe von 4.000 EUR handelt es sich um einen reinen Schätzwert. (→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die prognostitzierten Mehrerträge sind mit Stk abgestimmt.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Mietpreiserhöhungen erfolgen einheitlich und unabhängig von Geschlecht, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Mietenden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Der Kulturausschuss begutachtet die geplante Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen und Miettarife für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg und empfiehlt dem Stadtrat dieser vorgelegten Änderung zuzustimmen.

Beschlussvorschlag: Der Stadtrat stimmt der vom Kulturausschusses am 16.10.2026 begutachteten Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen samt Erhöhung der Miettarife ab 01.01.2027 zu.

Nr. Prüffragen Begründung / Bemerkungen Bewertung
1. In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? Die Mietvertragsbedinungen des Bildungscampus Nürnberg betrifft alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die die Einrichtung besuchen möchten. relevant teilweise relevant nicht relevant
2. Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? Die in den Mietvertragsbedinungen festgelegten Preise sollen wie bisher die unterschiedlichen Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen. relevant teilweise relevant nicht relevant
3. Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern, je nach Lebenslage, einen Besuch der Einrichtung zu ermöglichen. relevant teilweise relevant nicht relevant
4. Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? Nutzung der Angebote von Bürgerinnen und Bürger, die diese bisher nicht genutzt haben. relevant teilweise relevant nicht relevant
Gesamt- relevanz relevant teilweise relevant nicht relevant

hier: Änderung der allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)

1. Ausgangslage

Die „Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)“ regeln die Rahmenbedingungen der Vermietung einschließlich der Miettarife für diese Räumlichkeiten. Die Miettarife wurden zuletzt mit Stadtratsbeschluss vom 15.03.2023 geändert. Aufgrund der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung ist eine Anpassung erforderlich.

Der Auftrag des Bildungscampus Nürnberg liegt in der Konzeption, Planung und Durchführung von eigenen Kursen und Veranstaltungen. Die Vermietung der Räumlichkeiten stellt lediglich eine Ergänzung zur wirtschaftlicheren Auslastung dar, sofern kein eigener Veranstaltungsbetrieb geplant ist.

2. Mietpreisgestaltung

Auf Basis der Erfahrungen der letzten Jahre sollen künftig weiterhin zwei Tarifstufen angeboten werden. Tarif 1 für Veranstaltungen von bis zu vier Stunden und Tarif 2 als Tagessatz für eine Veranstaltungsdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden. Handlungsleitend für die Mietpreisanpassung waren einerseits die gesamtstädtischen Vorgaben zur Ertragsverbesserung, andererseits weiterhin eine externe Nutzung außerhalb des eigenen Kurs- und Veranstaltungsbetriebs zu ermöglichen.

Die nun vorgeschlagene Neufassung „Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)“ soll die bisherige Regelung ablösen und ist als Anlage 2 beigefügt.

3. Übersicht der Erhöhungen

Netto-Grundmiete für bis zu 4 Stunden Netto-Grundmiete ab 5 bis zu 8 Stunden
bisher künftig bisher pro künftig
weitere Stunde Tagessatz
Seminar-/Musik- /Bewegungsraum 150 EUR 200 EUR 250 EUR 300 EUR
EDV-Raum 350 EUR 400 EUR 500 EUR 600 EUR
Raum 3.11 Gewerbemuseumsplatz 2 180 EUR 250 EUR 300 EUR 400 EUR
Raum 4.24 (Orangerie) Gewerbemuseumsplatz 2 350 EUR 400 EUR 500 EUR 600 EUR
Fabersaal Gewerbemuseumsplatz 2 600 EUR 800 EUR 800 EUR 1.000 EUR
Katharinensaal inkl. Foyer Am Katharinenkloster 6 700 EUR 1.000 EUR 900 EUR 1.500 EUR
Kuppelsaal Planetarium (zzgl. der Kosten für technisches Personal) 1.200 EUR 1.500 EUR 1.500 EUR 2.000 EUR

Netto-Grundmiete

für bis zu 4 Stunden

Netto-Grundmiete

ab 5 bis zu 8 Stunden

4. Inkrafttreten

Die Mietpreistarife sollen für Veranstaltungen ab dem 01.01.2027 für alle Neuverträge gelten.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im

Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)

ab 01.01.2027

1. Allgemeines

Die Veranstaltungsräume samt ihren Einrichtungen wie technische Apparaturen und sonstiges Zubehör sind öffentliche Einrichtungen und Eigentum bzw. Besitz der Stadt Nürnberg.

Eine Vermietung für politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen weltanschaulicher oder religiöser Art ist ausgeschlossen.

2. Mietvertrag

2.1 Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mietbewerbers. Antragsvordrucke dafür sind bei der Vermieterin erhältlich.

Lässt der Antragsteller für sich einen Termin vornotieren, so kann er daraus allein keine Rechte herleiten.

2.2 Die Überlassung erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrages. Dieser setzt sich zusammen aus der Vertragsausfertigung, diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen inkl. Mietpreistarif sowie ggf. dem Merkblatt zum Saal.

2.3 Will der Mieter nach Abschluss des Vertrages Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die im Mietvertrag noch nicht enthalten sind, so hat er alsbald und vor der Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen; solche Zusatzvereinbarungen werden Bestandteil des Mietvertrages. Die Kosten werden nachträglich in Rechnung gestellt.

3. Mietobjekte

Mietobjekte sind Schulungsräume und die Säle (teils auch Saal und/oder Foyer, inkl. Sanitäreinrichtungen) des BCN, technische Anlagen und Zubehör. Die Objekte sind in der Vertragsausfertigung aufzuführen.

4. Benutzungszweck

4.1 Die Mietobjekte werden zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Die Überlassung ist nur für den vereinbarten Zweck zulässig. Auf Verlangen der Vermieterin sind geeignete Unterlagen zur geplanten Veranstaltung vorzulegen.

4.2 Die Vermieterin oder von ihr Beauftragte dürfen die Veranstaltung sofort auf Kosten des Mieters schließen, die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn vom Zweck abgewichen wird. In diesem Fall bleibt der Mieter zur Entrichtung der vollen Miete verpflichtet. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen.

5. Pflichten nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

5.1 Die Vermieterin behält sich für Versammlungsstätten vor, die Verpflichtungen nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV auf den Mieter als Veranstalter zu übertragen. Der Veranstalter bzw. eine von ihm beauftragte Veranstaltungsleitung ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit den vermieteten Veranstaltungsräumen und deren Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung (gegebenenfalls nach Einweisung durch die Vermieterin) in ausreichendem Maße vertraut zu machen und während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

5.2 Die Übertragung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV erfolgt im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sollte sich der Mieter weigern, eine solche Vereinbarung abzuschließen, hat die Vermieterin das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

5.3 Die Kosten für die Beauftragung einer Veranstaltungsleitung trägt der Mieter.

6. Überlassung an Dritte

Eine Überlassung durch den Mieter an Dritte (Untervermietung) ist nicht zulässig.

7. Veranstaltungsdauer

7.1 Die Mietobjekte werden für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit überlassen.

7.2 Die im Mietvertrag angegebene Veranstaltungsdauer enthält Vorbereitungs-, Auf- und Abbauzeiten, Probezeiten, Einlass des Publikums bis hin zum endgültigen Absperren des Veranstaltungsbereichs.

8. Höhe und Entrichtung der Miete

8.1 Die Höhe der Miete richtet sich nach den nachstehenden Tarifen.

8.2 Es gibt zwei Tarifstufen für die Grundmiete

8.2.1 Der Tarif 1 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden.

8.2.2 Der Tarif 2 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer ab vier bis acht Stunden (Tagessatz).

8.2.3 Wird die Nutzungsdauer von 4 Stunden überschritten, gilt automatisch der Tagestarif als vereinbart.

8.3 Die Höhe der Miete ergibt sich für diese Tarifgruppen aus der folgenden Übersicht:

Netto-Grundmiete in Euro für bis zu 4 Stunden Netto-Grundmiete in Euro ab 5 bis zu 8 Stunden
Seminar-/ Musik-/ Bewegungsraum 200,00 300,00
EDV-Raum 400,00 600,00
Raum 3.11 Gewerbemuseumsplatz 2 250,00 400,00
Raum 4.24 (Orangerie) Gewerbemuseumsplatz 2 400,00 600,00
Fabersaal Gewerbemuseumsplatz 2 800,00 1.000,00
Katharinensaal inkl. Foyer Am Katharinenkloster 6 1.000,00 1.500,00
Kuppelsaal Planetarium (zzgl. der Kosten für technisches Personal) 1.500,00 2.000,00

Im jeweils gültigen Mietpreis (*) ist die angegebene Raumausstattung (bei Bedarf inkl. Beamer/Laptop) inkludiert.

* Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Optierung nach § 9 UStG erfüllt sind, macht der Vermieter von dieser Option Gebrauch. Die Vermietung erfolgt in diesen Fällen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Andernfalls erfolgt die Vermietung ohne Ausweis von Umsatzsteuer.

8.4 Für regelmäßige Nutzer (Nutzungsdauer über 12 Monate) ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.

8.5 Die Miete beinhaltet Strom, Wasser, Heizung/ ggf. Lüftungsanlage, Reinigung. Die Regelung in Nr. 9 bleibt unberührt.

8.6 Die Miete ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf eines der im Mietvertrag genannten Konten unter Angabe des dort angegebenen Buchungszeichens zu entrichten. Beträge, die erst nach der Veranstaltung berechnet werden können, sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten.

9. Sonstige Kosten

Zusätzliche Leistungen wie z. B. Sonderreinigungen, Wach- und Schließdienst werden im Mietvertrag gesondert geregelt.

10. Sicherheitsleistung

Die Vermieterin kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe für die Abdeckung eventueller Schäden an den Mietsachen verlangen.

11. Anmeldungen, Genehmigungen

Gegebenenfalls vorgeschriebene Anmeldungen der Veranstaltung, die Einholung von Genehmigungen sowie die Entrichtung anfallender Gebühren und Steuern sind Sache des Mieters.

12. Werbung

Werbemaßnahmen auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Bildungscampus Nürnberg sind vorher mit der Vermieterin abzusprechen.

13. Eintrittskarten

Die Beschaffung der Eintrittskarten ist Sache des Mieters.

14. Besucherzahl

Die höchstzulässige Besucherzahl ist aus dem Bestuhlungsplan zu entnehmen und darf nicht überschritten werden.

15. Einweggeschirr

Die Verwendung von Einweggeschirr und -besteck ist nicht erlaubt.

16. Bewirtung

Eine etwaige Bewirtung ist vorrangig mit den gastronomischen Pächtern in den Einrichtungen abzustimmen.

17. Terrassenheizungen

Die Verwendung von Terrassenheizungen wie z. B. Heizpilzen ist untersagt.

18. Garderobe

Eine Haftung der Vermieterin ist ausgeschlossen.

19. Bestuhlung

19.1 Die Räumlichkeiten werden in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben, diese ergibt sich aus dem Bestuhlungsplan. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung (ggf. inklusive Nummerierung) wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR fällig.

19.2 Das Mobiliar darf nur im Innenbereich verwendet werden. Eine Nutzung im Außenbereich ist unzulässig.

20. Zustand der Mietsachen, eigene Einrichtungsgegenstände des Mieters

20.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.

20.2 Der Mieter darf eigene Utensilien, wie Dekoration, Kulissen, Geräte, Einrichtungsgegenstände und dergleichen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen.

20.3 Eingebrachte Utensilien sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der Mietgegenstände ist wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so ist die Vermieterin berechtigt, den ihn dadurch entstehenden Aufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR pro angefangene Stunde in Rechnung zu stellen.

20.4 Für eingebrachte Gegenstände übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.

21. Sicherheitsvorschriften

Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden.

22. Hausrecht

Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

23. Gewerbeausübung

Der Mieter darf Gewerbeausübung Dritter in den gemieteten Räumen nicht dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

24. Rauch- und Feuerverbot

In sämtlichen Gebäuden gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot. Dies umfasst insbesondere das Rauchen von Zigaretten, Zigarren, Pfeifen sowie die Nutzung von E-Zigaretten und vergleichbaren Produkten.

Das Entzünden und Verwenden von offenem Feuer ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude untersagt.

25. Tiere

Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde, soweit deren Mitnahme gesetzlich zulässig ist.

26. Veranstaltungsabsage, Rücktritt

26.1 Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Mieters ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, wird anstatt der Miete eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR berechnet.

Sollte der Rücktritt weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, schuldet der Mieter bei einer Absage den gesamten Rechnungsbetrag.

26.2 Die Vermieterin kann, nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten,

26.2.1 wenn die vereinbarte Miete nicht rechtzeitig entrichtet wird;

26.2.2 wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Nürnberg befürchten lassen;

26.2.3 wenn der Mieter gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere die Veranstaltung vom im Vertrag festgelegten Benutzungszweck abweicht.

Erklärt die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag wegen eines vom Mieter zu vertretenden Grundes (z.B. Abweichung vom Benutzungszweck oder Ruhestörung) ist der Mieter zum Ausgleich des der Vermieterin dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Er hat die vereinbarte Miete zu entrichten, wenn eine anderweitige Vermietung nicht mehr möglich ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich die Vermieterin ausdrücklich vor.

Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

26.3 Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

27. Haftung

27.1 Die Vermieterin haftet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

27.2 Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, und die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei.

28. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

29. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt

Anlage 1

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der

Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)

ab 01.07.2023

1. Allgemeines

Die Veranstaltungsräume samt ihren Einrichtungen wie technische Apparaturen und sonstiges Zubehör sind öffentliche Einrichtungen und Eigentum der Stadt Nürnberg. Eine Vermietung für politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen weltanschaulicher oder religiöser Art ist ausgeschlossen.

2. Mietvertrag

2.1 Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mietbewerbers. Antragsvordrucke dafür sind bei der Vermieterin erhältlich. Lässt der Antragsteller für sich einen Termin vornotieren, so kann er daraus allein keine Rechte herleiten.

2.2 Die Überlassung erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrages. Dieser setzt sich zusammen aus der Vertragsausfertigung, diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen inkl. Mietpreistarif sowie ggf. dem Merkblatt zum Saal.

2.3 Will der Mieter nach Abschluss des Vertrages Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die im Mietvertrag noch nicht enthalten sind, so hat er alsbald und vor der Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen; solche Zusatzvereinbarungen werden Bestandteil des Mietvertrages. Die Kosten werden nachträglich in Rechnung gestellt.

3. Mietobjekte

Mietobjekte sind Schulungsräume und die Säle (teils auch Saal und/oder Foyer, inkl. Sanitäreinrichtungen) des BCN, technische Anlagen und Zubehör. Die Objekte sind in der Vertragsausfertigung aufzuführen.

4. Benutzungszweck

4.1 Die Mietobjekte werden zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Die Überlassung ist nur für den vereinbarten Zweck zulässig. Auf Verlangen der Vermieterin sind geeignete Unterlagen zur geplanten Veranstaltung vorzulegen.

4.2 Die Vermieterin oder von ihr Beauftragte dürfen die Veranstaltung sofort auf Kosten des Mieters schließen, die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn vom Zweck abgewichen wird.

In diesem Fall bleibt der Mieter zur Entrichtung der vollen Miete verpflichtet. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen.

5. Pflichten nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

5.1 Die Vermieterin behält sich für Versammlungsstätten vor, die Verpflichtungen nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV auf den Mieter als Veranstalter zu übertragen. Der Veranstalter bzw. eine von ihm beauftragte Veranstaltungsleitung ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit den vermieteten Veranstaltungsräumen und deren Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung (gegebenenfalls nach Einweisung durch die Vermieterin) in ausreichendem Maße vertraut zu machen und während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

5.2 Die Übertragung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV erfolgt im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sollte sich der Mieter weigern, eine solche Vereinbarung abzuschließen, hat die Vermieterin das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

5.3 Die Kosten für die Beauftragung einer Veranstaltungsleitung trägt der Mieter.

6. Überlassung an Dritte

Eine Überlassung durch den Mieter an Dritte (Untervermietung) ist nicht zulässig.

7. Veranstaltungsdauer

7.1 Die Mietobjekte werden für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit überlassen.

7.2 Die im Mietvertrag angegebene Veranstaltungsdauer enthält Vorbereitungs-, Auf- und Abbauzeiten, Probezeiten, Einlass des Publikums bis hin zum endgültigen Absperren des Veranstaltungsbereichs.

8. Höhe und Entrichtung der Miete

8.1 Die Höhe der Miete richtet sich nach den nachstehenden Tarifen.

8.2 Es gibt zwei Tarifstufen für die Grundmiete 8.2.1 Der Tarif 1 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden.

8.2.2 Der Tarif 2 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer ab vier bis acht Stunden (Tagessatz).

8.2.3 Wird die Nutzungsdauer von 4 Stunden überschritten, gilt automatisch der Tagestarif als vereinbart.

8.3 Die Höhe der Miete ergibt sich für diese Tarifgruppen aus der folgenden Übersicht:

Netto-Grundmiete für bis zu 4 Stunden Netto-Grundmiete ab 5 bis zu 8 Stunden
Normaler Seminar- /Bewegungsraum 150 EUR 250 EUR
EDV-Räume 350 EUR 500 EUR
Raum 3,11 Gmpl2 (Klavier, 2 Leinwände) 180 EUR 300 EUR
Raum 4,24 (Orangerie) Gmpl2 (Klavier, 2 Balkone, Marmor- und Holztische) 350 EUR 500 EUR
Fabersaal Gmpl2 600 EUR 800 EUR
Katharinensaal inkl. Foyer (Am Katharinenkloster 6) 700 EUR 900 EUR
Kuppelsaal Planetarium (Zzgl. der Kosten für technisches Personal) 1.200 EUR 1.500 EUR

Netto-Grundmiete

für bis zu 4 Stunden

Netto-Grundmiete

ab 5 bis zu 8 Stunden

Im jeweils gültigen Mietpreis (*, **) ist die angegebene Raumausstattung (bei Bedarf inkl. Beamer/Laptop) inkludiert.

* jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer (soweit die Nutzung nicht durch steuerpflichtige Unternehmen erfolgt, ist nur die Hälfte der Miete umsatzsteuerpflichtig). ** für steuerpflichtige Unternehmen jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer.

8.4 Für regelmäßige Nutzer (Nutzungsdauer über 12 Monate) ist aufgrund der geänderten Zuständigkeit für die Hausverwaltung die HVE zuständig. Diese legt jährlich eine Pauschale je nach Nutzungshäufigkeit gesondert fest.

8.5 Die Miete beinhaltet Strom, Wasser, Heizung/ ggf. Lüftungsanlage, Reinigung. Die Regelung in Nr. 9.2 bleibt unberührt.

8.6 Die Miete ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf eines der im Mietvertrag genannten Konten unter Angabe des dort angegebenen Buchungszeichens zu entrichten. Beträge, die erst nach der Veranstaltung berechnet werden können, sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten.

9. Sonstige Kosten

Zusätzliche Leistungen wie z. B. Sonderreinigungen, Wach- und Schließdienst werden im Mietvertrag gesondert geregelt.

10. Sicherheitsleistung

Die Vermieterin kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe für die Abdeckung eventueller Schäden an den Mietsachen verlangen.

11. Anmeldungen, Genehmigungen

Gegebenenfalls vorgeschriebene Anmeldungen der Veranstaltung, die Einholung von Genehmigungen sowie die Entrichtung anfallender Gebühren und Steuern sind Sache des Mieters.

12. Werbung

Werbemaßnahmen auf dem Gelände des Bildungscampus Nürnberg sind vorher mit der Vermieterin abzusprechen.

13. Eintrittskarten

Die Beschaffung der Eintrittskarten ist Sache des Mieters.

14. Besucherzahl

Die höchstzulässige Besucherzahl ist aus dem Bestuhlungsplan zu entnehmen und darf nicht überschritten werden.

15. Einweggeschirr

Die Verwendung von Einweggeschirr und –besteck ist nicht erlaubt.

16. Bewirtung

Eine etwaige Bewirtung ist vorrangig mit der BCN-internen Gastronomie (Pächter des Zeitungscafés, südpunkts oder Planetariums) abzusprechen.

17. Terrassenheizungen

Die Verwendung von Terrassenheizungen wie z. B. Heizpilzen ist untersagt.

18. Garderobe

Eine Haftung der Vermieterin ist ausgeschlossen.

19. Bestuhlung

19.1 Die Räumlichkeiten werden in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben, diese ergibt sich aus dem Bestuhlungsplan. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung (ggf. inklusive Nummerierung) wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR fällig.

19.2 Das Mobiliar darf nur im Innenbereich verwendet werden. Eine Nutzung im Außenbereich ist unzulässig.

20. Zustand der Mietsachen, eigene Einrichtungsgegenstände des Mieters

20.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.

20.2 Der Mieter darf eigene Utensilien, wie Dekoration, Kulissen, Geräte, Einrichtungsgegenstände und dergleichen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen.

20.3 Eingebrachte Utensilien sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der Mietgegenstände ist wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so ist die Vermieterin berechtigt, den ihn dadurch enstehenden Aufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR pro angefangener Stunde in Rechnung zu stellen.

20.4 Für eingebrachte Gegenstände übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.

21. Sicherheitsvorschriften

Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden.

22. Hausrecht

Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

23. Gewerbeausübung

Der Mieter darf Gewerbeausübung Dritter in den gemieteten Räumen nicht dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

24. Rauchverbot

In allen Gebäuden herrscht Rauchverbot.

25. Tiere

Es ist nicht gestattet Tiere mitzuführen.

26. Veranstaltungsabsage, Rücktritt

26.1 Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Mieters ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, wird anstatt der Miete eine Pauschale in Höhe von 50,00 € berechnet.

Sollte der Rücktritt weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, schuldet der Mieter bei einer Absage den gesamten Rechnungsbetrag.

26.2 Die Vermieterin kann, nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten,

a) wenn die vereinbarte Miete nicht rechtzeitig entrichtet wird; b) wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Nürnberg befürchten lassen; c) wenn der Mieter gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere die Veranstaltung vom im Vertrag festgelegten Benutzungszweck abweicht.

Erklärt die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag wegen eines vom Mieter zu vertretenden Grundes (z.B. Abweichung vom Benutzungszweck oder Ruhestörung) ist der Mieter zum Ausgleich des der Vermieterin dadurch enstehenden Schadens verpflichtet. Er hat die vereinbarte Miete zu entrichten, wenn eine anderweitige Vermietung nicht mehr möglich ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich die Vermieterin ausdrücklich vor.

Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

26.3 Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

27. Haftung

27.1 Die Vermieterin haftet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

27.2 Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, und die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei.

28. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

29. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 16.10.2026 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.10.2026 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Änderung der Entgeltordnung des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg

Anlagen: 01_Diversity-Check 02_Sachverhalt 03_Entgeltordnung BZ (inkl. Planetarium)_Entwurf 04_Entgeltordnung BZ_aktuell 05_Entgeltordnung_Planetarium_aktuell

Sachverhalt (kurz): Die bisherigen Entgeltordnungen des Bildungszentrums und des Planetariums werden aufgrund ihrer organisatorischen Zusammengehörigkeit in einer gemeinsamen Entgeltordnung zusammengeführt. Im Zuge der Überarbeitung wurden die Regelungen aktualisiert und vereinheitlicht. Die Entgelte des Bildungszentrums (inkl. Planetarium) werden erhöht.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Aufgrund der im Sachverhalt dargestellten Annahmen können jährliche Mehreinnahmen bei den Entgelten des Bildungszentrums in Höhe rund 250.000 EUR prognostiziert werden.

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die prognostitzierten Mehrerträge sind mit Stk abgestimmt.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Auswirkungen der Entgeltordnung erfolgen unabhängig von Geschlecht, Altersgruppe, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Kursleitungen und Teilnehmenden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Der Kulturausschuss begutachtet die geplante Neufassung der Entgeltordnung des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg ab 01.01.2027 und empfiehlt dem Stadtrat der vorgelegten Entgeltordnung zuzustimmen.

Beschlussvorschlag: Der Stadtrat stimmt der vom Kulturausschuss am 16.10.2026 begutachteten Neufassung der Entgeltordnung des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg zu.

Nr. Prüffragen Begründung / Bemerkungen Bewertung
1. In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? Die Entgeltordnung des Bildungszentrums Nürnberg betrifft alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die die Einrichtung besuchen möchten. relevant teilweise relevant nicht relevant
2. Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? Die in der Entgeltordnung festgelegten Preise und Ermä- ßigungen sollen wie bisher die unterschiedlichen Lebens- situationen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen. relevant teilweise relevant nicht relevant
3. Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern, je nach Lebenslage, einen Besuch der Einrichtung zu ermöglichen. relevant teilweise relevant nicht relevant
4. Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? Nutzung der Angebote von Bürgerinnen und Bürger, die diese bisher nicht genutzt haben. relevant teilweise relevant nicht relevant
Gesamt- relevanz relevant teilweise relevant nicht relevant

hier: Änderung der Entgeltordnung des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg zum 01.01.2027

1. Ausgangslage

Die Entgeltordnung regelt die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Erhebung von Teilnahmeentgelten im Bildungszentrum. Das Bildungszentrum besteht aus Fachteams, darunter befindet sich auch das Fachteam Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg (nachfolgend Planetarium). Aufgrund der organisatorischen Zusammengehörigkeit sollen die bislang getrennt geführten Entgeltordnungen zu einer einheitlichen Entgeltordnung zusammengeführt werden.

Auf Basis dieser Entgeltordnung werden die vielfältigen Bildungsangebote unter Berücksichtigung der jeweiligen kursspezifischen Rahmenbedingungen kalkuliert und die Teilnahmeentgelte für die einzelnen Kurse und Veranstaltungen festgelegt.

Im Zuge dessen sollen die Entgelte angehoben werden.

2. Änderung

Die bislang getrennt bestehenden Entgeltordnungen des Bildungszentrums und des Planetariums sollen durch eine gemeinsame Neufassung ersetzt werden.

Ziel der Überarbeitung ist insbesondere eine Aktualisierung und Vereinheitlichung der Regelungen. Mit der Neufassung wird eine übersichtlichere und einheitlichere Systematik der Entgelte und Leistungen geschaffen.

Aufgrund der angespannten Haushaltslage werden im Zuge der Neufassung der Entgeltordnung auch die Entgelte angehoben.

Die Regelungen zu Ermäßigungen und freien Eintritten im Planetarium wurden im Zuge der Neufassung verschlankt, vereinheitlicht und an die angepassten Entgelte angeglichen.

3. Finanzielle Auswirkungen

Bei einer Entgelterhöhung im Planetarium auf 12 EUR sowie einem einkalkulierten Kundenrückgang in Höhe von 5% können Mehreinnahmen in Höhe von rund 60.000 EUR prognostiziert werden.

Über die bestehenden Entgeltspannen wird im Bildungszentrum bereits eine dynamische Preisgestaltung praktiziert. Zur weiteren Ergebnisverbesserung ist eine pauschale Anhebung der Entgelte um 5 % vorgesehen. Hieraus wird eine Ergebnisverbesserung von rund 190.000 EUR prognostiziert.

Insgesamt wird somit eine Ergebnisverbesserung um 250.000 EUR prognostiziert.

4. Inkrafttreten

Die Neufassung der Entgeltordnung soll zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Entgeltordnung

für das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg

Präambel

Für die Kurse und Veranstaltungen des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg (nachfolgend Bildungszentrum bzw. BZ) werden, soweit Angebote nicht entgeltfrei sind, privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

Die Richtlinien zur Entgeltgestaltung sind in dieser Entgeltordnung geregelt.

I. Kurse und Veranstaltungen des Bildungszentrums (ohne Planetarium)

1. Entgelte

Bei der Festlegung der Entgelte wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

1.1 Es wird von einem Mindestentgelt ausgegangen, welches das Bildungszentrum intern festlegt. Die Entgeltfestlegungen werden im Zusammenhang mit der Programmkalkulation dokumentiert.

1.2 Bei Kursen und Angeboten mit Teilnahmezahlen, die unterhalb der jeweils kalkulierten Mindestteilnahmezahl liegen, ist das Bildungszentrum berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder neu zu kalkulieren.

1.3 Bei Kursen mit besonderem Aufwand ist das Bildungszentrum berechtigt, entsprechend höhere Entgelte zu erheben. Das gilt auch bei Kooperationen mit externen Anbietern. Ebenso sind Aufschläge oder Minderungen aus marktpolitischen und pädagogisch-didaktischen Gründen zulässig.

2. Entgelthöhe

Das Bildungszentrum kann je nach Zielsetzung, Inhalt, Aufwand und Nachfrage das Entgelt für Veranstaltungen innerhalb der Entgeltspanne festsetzen, wenn sich daraus im Gesamtergebnis kein negativer Deckungsbeitrag ergibt. Die Entscheidung trifft die jeweilige Fachteamleitung. Die Leitung des Bildungszentrums kann festlegen, dass unter bestimmten inhaltlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Veranstaltungen entgeltfrei stattfinden. Ein Späteinstieg in die Kurse und Veranstaltungen ist jederzeit möglich, dabei wird das volle Entgelt fällig.

Für die einzelnen Programmbereiche gelten folgende Entgeltsätze:

2.1 Für das Entgelt pro Unterrichtseinheit (= 45 Minuten):

a. Gesellschaft und Kultur: 4,20 bis 12,48 Euro

b. Gesundheitsbildung:

c. Beruf und Digitales:

d. Sprachen

e. Deutsch, Integration und Grundbildung:

2.2 Einzelvorträge: 10,50 bis 15,75 Euro

Die zu zahlenden Entgelte werden auf halbe Euro-Beträge aufgerundet.

Weitere Kosten, die für die Durchführung der Kurse anfallen, z.B. Lehrmaterialien, Kopien, Fahrtkosten, Lebensmittelkosten etc. werden gesondert berechnet und können nicht ermäßigt werden.

Prüfungsentgelte richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungseinrichtung. Bei den Zertifikaten gelten die aktuellen Gebührenregelungen der entsprechenden Institute und Verbände.

Veranstaltungen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt oder über Drittmittel gefördert werden, folgen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden.

3. Ermäßigungen

Für ermäßigungsfähige Veranstaltungen können für die nachstehend benannten Personengruppen Ermäßigungen in Höhe von 50 % gewährt werden. Nicht ermäßigungsfähige Veranstaltungen (gekennzeichnet mit dem Kürzel „KE“) sind z.B. Filmveranstaltungen sowie Reisen, Tagesfahrten, Prüfungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb Nürnbergs und Veranstaltungen mit individuell vereinbarten Entgelten, sowie spezielle

Kurse für Schülerinnen und Schüler. Auf Material- und Lebensmittelkosten können keine Ermäßigungen gewährt werden.

a. Inhabende des Nürnberg-Passes bei Vorlage des Nürnberg-Passes b. Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (gültiger Schüler- bzw. Studentenausweis, Ausbildungsvertrag) c. Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligengesetzes (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FöJ)) bei Vorlage des entsprechenden Nachweises

Für Beschäftigte in den Nürnberger Werkstätten für Menschen mit Behinderung beträgt das ermäßigte Teilnahmeentgelt („WfB-Ermäßigung“) 24,00 Euro pro Kurs. Im Übrigen gelten die in Satz 2 und 3 genannten Ausnahmen entsprechend.

Schwerbehinderte mit Kennzeichen „B“ (Begleitperson) zahlen die volle Kursgebühr. Ihre Begleitperson kann kostenlos teilnehmen.

II. Kurse und Veranstaltungen des Fachteams Planetarium

1. Entgelte

1.1 Das Veranstaltungsentgelt für Veranstaltungen aus dem regulären Veranstaltungsprogamm des Planetariums (Themen- und Musikshows, Vorträge und Live-Vorführungen) beträgt 12,00 Euro.

Für Sonderveranstaltungen gelten abweichende Entgelte, die individuell festgesetzt werden.

Die Fachteamleitung des Planetariums kann hierfür je nach Zielsetzung, Inhalt, Aufwand und Nachfrage das Entgelt festsetzen, wenn sich daraus im Gesamtergebnis kein negativer Deckungsbeitrag ergibt.

Die Leitung des Bildungszentrums kann festlegen, dass unter bestimmten inhaltlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Veranstaltungen entgeltfrei stattfinden.

1.2 Bei der Festlegung der Entgelte wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

1.2.1 Es wird von einem Mindestentgelt ausgegangen, welches die Leitung des Bildungszentrums intern festlegt. Die Entgeltfestlegungen werden im Zusammenhang mit der Programmkalkulation dokumentiert.

1.2.2 Bei Angeboten mit Teilnahmezahlen, die unterhalb der jeweils kalkulierten Mindestteilnahmezahl liegen, ist das Planetarium berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder neu zu kalkulieren.

1.2.3 Bei Veranstaltungen mit besonderem Aufwand ist das Planetarium berechtigt, entsprechend höhere Entgelte zu erheben. Das gilt auch bei Kooperationen mit externen

Anbietern. Ebenso sind Aufschläge oder Minderungen aus marktpolitischen und pädagogischdidaktischen Gründen zulässig.

2. Ermäßigungen

Für die nachstehend benannten Personengruppen können die genannten Ermäßigungen für Veranstaltungen gewährt werden. Eine Ausnahme stellen Sonderveranstaltungen dar.

a. Für Kinder und Jugendliche, ab dem vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr, sowie für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende, für Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligengesetzes (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FöJ)), bei Vorlage des entsprechenden Nachweises beträgt das Veranstaltungsentgelt 7,00 Euro pro Person b. Der „Familientarif“ gilt pro Person, wenn ein oder zwei Erwachsene gemeinsam mit mindestens einem Kind oder Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Eintrittskarten erwerben. Die berechtigten Personen erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 2,00 Euro pro Person auf den jeweils geltenden regulären Tarif c. Für Schulklassen und Kindergartengruppen beträgt das Veranstaltungsentgelt 5,00 Euro pro Person, mit Ausnahme der Lehrpersonen und notwendigen Aufsichtspersonen (Betreuerinnen und Betreuer), siehe hierzu auch Ziffer 3 d. Für Inhabende des Nürnberg-Pass beträgt das Veranstaltungsentgelt, bei Vorlage des Nürnberg-Passes, 3,50 Euro für Veranstaltungen aus dem regulären Veranstaltungsprogramm des Planetariums, sowie 50% des regulären Veranstaltungsentgelts bei Sonderveranstaltungen

3. Freier Eintritt

Für die nachstehend benannten Personengruppen ist der Eintritt in das Planetarium unter den genannten Voraussetzungen frei. Eine Ausnahme stellen Sonderveranstaltungen dar.

a. Lehrpersonen, notwendige Aufsichtspersonen sowie Betreuerinnen und Betreuer (abhängig vom jeweiligen Betreuungsschlüssel) beim Besuch von Schulklassen und KiTa-Gruppen b. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind c. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr d. Inhabende der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Schülerinnen, Schüler und Studierende oder Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderung, von Montag bis Freitag

III. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt an Stelle der bisherigen Entgeltordnung des Bildungszentrums vom 01.07.2023 und der bisherigen Entgeltordnung des Planetariums vom 01.01.2025 am 01.01.2027 in Kraft.

Entgeltordnung

für das Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg

Präambel

Für die Kurse und Veranstaltungen des Bildungszentrums im Bildungscampus Nürnberg (nachfolgend Bildungszentrum bzw. BZ) werden, soweit Angebote nicht entgeltfrei sind, privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

Das Bildungszentrum legt die Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen pro Veranstaltung fest. Die Festlegung wird unter pädagogisch-inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung allgemein verbindlicher Qualitätsindikatoren vorgenommen.

Teilnehmende an Veranstaltungen des Bildungszentrums müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 15 Jahren können zu Veranstaltungen des Bildungszentrums nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

1. Entgelte

Bei der Festlegung der Entgelte wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

1.1 Es wird von einem Mindestentgelt ausgegangen, welches das Bildungszentrum intern festlegt. Die Entgeltfestlegungen werden im Zusammenhang mit der Programmkalkulation dokumentiert.

1.2 Bei Kursen und Angeboten mit Teilnahmezahlen, die unterhalb der jeweils kalkulierten Mindestteilnahmezahl liegen, ist das Bildungszentrum berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder neu zu kalkulieren.

1.3 Bei Kursen mit besonderem Aufwand ist das Bildungszentrum berechtigt, entsprechend höhere Entgelte zu erheben. Das gilt auch bei Kooperationen mit externen Anbietern. Ebenso sind Aufschläge oder Minderungen aus marktpolitischen und pädagogisch-didaktischen Gründen zulässig.

2. Entgelthöhe

Das Bildungszentrum kann je nach Zielsetzung, Inhalt, Aufwand und Nachfrage das Entgelt für Veranstaltungen innerhalb der Entgeltspanne festsetzen, wenn sich daraus im Gesamtergebnis kein negativer Deckungsbeitrag ergibt. Die Entscheidung trifft die jeweilige Fachteamleitung. Die Leitung des Bildungszentrums kann festlegen, dass unter bestimmten inhaltlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Veranstaltungen entgeltfrei stattfinden.

Für die einzelnen Programmbereiche gelten folgende Entgeltsätze:

  1. Für das Entgelt pro Unterrichtseinheit (= 45 Minuten):

a. Gesellschaft und Kultur: 4 bis 12 Euro barrierefrei Lernen: 2 bis 7 Euro b. Gesundheitsbildung:

c. Beruf und Karriere:

d. Sprachen

e. Grundbildung: 3 bis 7 Euro

  1. Grundbildung: Lehrgänge und Vorbereitung Schulabschlüsse: 960 bis 1600 Euro

  2. Einzelvorträge : 10 bis 15 Euro

Die zu zahlenden Entgelte werden auf halbe Euro-Beträge aufgerundet.

Weitere Kosten, die für die Durchführung der Kurse anfallen, z.B. Lehrmaterialien, Kopien, Fahrtkosten, Lebensmittelkosten etc. werden gesondert berechnet und können nicht ermäßigt werden.

Prüfungsentgelte richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungseinrichtung. Bei den Zertifikaten gelten die aktuellen Gebührenregelungen der entsprechenden Institute und Verbände.

Veranstaltungen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt oder über Drittmittel gefördert werden, folgen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden.

3. Entstehen der Entgeltschuld und Zahlungsmodalitäten

Die Anmeldung ist verbindlich, wenn das Bildungszentrum die Einschreibung in den jeweiligen Kurs vorgenommen hat und der Teilnahmeausweis zugegangen ist. Der Zugang des Teilnahmeausweises erfolgt entsprechend der gewählten Anmeldeform durch persönliche Übergabe, per Post, als E-Mail-Anhang bzw. per E-Mail mit Link zum Teilnahmeausweis nach einer Anmeldung über das Benutzerkonto. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

Bei telefonischen und schriftlichen Anmeldungen sowie Online-Anmeldungen wird das Veranstaltungsentgelt im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto eingezogen. Zur Bearbeitung wird daher eine gültige Bankverbindung und ein SEPA-Lastschriftmandat benötigt. Kosten, die durch fehlerhafte Angaben bei der Bankverbindung oder nicht ausreichende Kontendeckung entstehen, gehen zu Lasten des Kontos. Darüber hinaus kann das Kursentgelt in bar bei den Servicestellen des Bildungszentrums (Gewerbemuseumsplatz 1 bzw. 2 oder Pillenreuther Straße 147) entrichtet werden. Bei Veranstaltungen mit Abendkasse ist nur Barzahlung möglich. Entgeltschuldner sind die Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer, bei Minderjährigen auch die anmeldenden Sorgeberechtigten.

4. Stornoregelungen

4.1 Allgemeine Regelungen

Mit der Einschreibung in die Veranstaltung, ist die Anmeldung verbindlich und damit die Zahlung des Entgelts. Sollte die Veranstaltung nicht wahrgenommen werden können, ist vorrangig eine kostenlose Ummeldung in eine vergleichbare Veranstaltung vorzunehmen. Eine Stornierung kann aber bis zur Beendigung der Veranstaltung erfolgen. Dazu muss dem Bildungszentrum schriftlich

der Stornierungswunsch mitgeteilt oder persönlich beim Bildungszentrum (Gewerbemuseumsplatz 1 bzw. 2 oder Pillenreuther Str. 147) abgegeben werden.

Die entsprechenden Stornierungsentgelte sind nachfolgend aufgeführt:

4.2 Höhe des Stornierungsentgelts

Kurse und Seminare:

Prüfungen)

durchgeführten Veranstaltungstermine

Bei einigen Angeboten entsteht für die Durchführung ein besonderer Aufwand (z. B. Raumanmietungen, Geräteausstattung u. a.). Sie können nur abgehalten werden, wenn tatsächlich die vereinbarten Entgelte eingenommen werden. Für diese Angebote gelten besondere Stornierungsbedingungen. Die betroffenen Angebote sind durch den Hinweis „BS“ in der Veranstaltungsbeschreibung gekennzeichnet.

Veranstaltungsentgelts

Materialkosten (z.B. bei den Fachgruppen Ernährung und Esskultur, Kreativkurse): 50 % des Veranstaltungsentgelts zuzüglich Materialkosten in voller Höhe

anteiligen Entgelts für die durchgeführten Veranstaltungstermine. Bei Kursen mit zusätzlichen Materialkosten sind zusätzlich die Materialkosten in voller Höhe zu entrichten.

Für die Einhaltung der Fristen und die Berechnung der anteiligen Entgelte ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Bildungszentrum maßgebend.

Lehrgänge:

Für den Fall der Stornierung sind entsprechende Hinweise in den Lehrgangsunterlagen enthalten. Soweit dort keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten folgende Stornierungsentgelte:

Bis sechs Wochen vor Beginn bzw. Ende des Kurshalbjahres ist eine Stornierung für das folgende Kurshalbjahr ohne Entgelt möglich. Später werden 20 % des Lehrgangsentgelts für ein Kurshalbjahr als Stornierungsentgelt erhoben.

Stornierungsentgelte Deutsch-Prüfungen:

Für Prüfungen aus dem Fachbereich Deutsch kann eine Stornierung bis zum Tag vor dem Prüfungstermin erfolgen. Das Stornierungsentgelt beträgt:

Niveaustufen A1 und A2: 30,00 Euro Niveaustufen B1 und B2: 50,00 Euro Niveaustufe C1: 70,00 Euro

auf allen Niveaustufen 50 % des Prüfungsentgelts

Bei mehrstufigen Prüfungen orientiert sich das Stornierungsentgelt am Entgelt der Prüfung des höheren Niveaus. Kann wegen Krankheit der Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden, wird das Stornierungsentgelt nicht erhoben, wenn spätestens 3 Werktage nach dem Prüfungstermin ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird.

Bei einer Änderung der Bestimmungen der jeweiligen Prüfungseinrichtung können die Stornierungsentgelte entsprechend angepasst werden.

5. Kursabsagen/Nachholung von ausgefallenen Terminen

5.1 Allgemeine Regelungen

Das Bildungszentrum behält sich vor, Kurse wegen zu geringer Beteiligung ganz abzusagen. Das zu viel entrichtete Teilnahmeentgelt wird dann zurückerstattet. Eine Erstattung erfolgt jedoch nicht, wenn einzelne ausgefallene Termine nachgeholt werden.

5.2 Rückzahlungen

Die Rückzahlung zu viel entrichteter Teilnahmeentgelte erfolgt auf dem gleichen Zahlungsweg wie die Einzahlung. Rückzahlungen zu viel entrichteter Teilnahmeentgelte in Form von Bareinzahlungen sind gegen Vorlage der Barzahlerquittung im Servicebüro (Gewerbemuseumsplatz 1 bzw. 2 oder Pillenreuther Straße 147) im gleichen Kurshalbjahr möglich. Für Teilnehmende am SEPA- Lastschriftverfahren bzw. nach EC-Kartenzahlung ist eine Rückzahlung nur bargeldlos möglich.

6. Teilnahme an Veranstaltungen

Zur Teilnahme an BZ-Veranstaltungen sind nur die im Teilnahmeausweis namentlich genannten Personen berechtigt. Die mehrmalige Teilnahme an einer Veranstaltung, ohne eingeschrieben zu sein, ist nicht zulässig. Wird eine Anmeldung am ersten Kurstag nicht nachgewiesen, ist eine nachträgliche Anmeldung vorzunehmen und die besuchten Unterrichtseinheiten nachträglich zu entrichten. Im Falle von Online-Seminaren oder hybriden Veranstaltungen mit Online-Anteilen dürfen die im Teilnahmeausweis namentlich genannten Personen weder dritten Personen Zugriff auf ihren Teilnehmeraccount und/oder ihren Computerbildschirm einräumen und dritten Personen dadurch eine Teilnahme an einem Online-Seminar oder einer hybriden Veranstaltung ermöglichen noch zusammen mit dritten Personen über ihren Teilnehmeraccount und/oder ihren Computerbildschirm an einem Online-Seminar oder einer hybriden Veranstaltung teilnehmen.

Die Teilnehmenden von Veranstaltungen sind nicht berechtigt, diese aufzuzeichnen und/oder zu speichern und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder über das Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder in jeder sonstigen Form in Bild und/oder Ton zu veröffentlichen.

7. Ermäßigungen

Für die nachstehend benannten Personengruppen können Ermäßigungen in Höhe von 50 % für alle kostenpflichtigen Veranstaltungen gewährt werden. Eine Ausnahme stellen Filmveranstaltungen, Lehrgänge sowie Reisen, Tagesfahrten, Prüfungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb

Nürnbergs und Veranstaltungen mit vereinbarten Entgelten dar. Auf Material- und Lebensmittelkosten können keine Ermäßigungen gestattet werden.

a. Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes bei Vorlage des Nürnberg-Passes b. Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (gültiger Schüler- bzw. Studentenausweis, Ausbildungsvertrag) c. Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligengesetzes (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr) bei Vorlage des entsprechenden Nachweises

Für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine „WfB-Ermäßigung“ in Höhe von 24 Euro pro Kurs. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie beim Nürnberg-Pass.

8. Teilnahmebestätigungen

Für eine Teilnahmebestätigung ist das Führen einer Teilnahmeliste erforderlich, in der die Kursleitung den regelmäßigen Besuch der Veranstaltungen dokumentiert. Nach Abschluss des Kurses wird eine Teilnahmebestätigung dann ausgestellt, wenn die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die jeweilige Mindestteilnahme (in der Regel 80 %) erfüllt. Für die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3 Euro bei Selbstabholung bzw. 3 Euro zzgl. Versandkosten bei Versand erhoben, soweit dieses nicht bereits berücksichtigt ist (siehe ggf. Veranstaltungsbeschreibung). Bei den Zertifikaten gelten die aktuellen Gebührenregelungen der entsprechenden Institute und Verbände.

9. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt an Stelle der bisherigen Entgeltordnung vom 13.07.2011 und tritt am 01.07.2023 in Kraft.

Entgeltordnung

für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg

Präambel

Für die Veranstaltungen des Nicolaus-Copernicus-Plantariums Nürnberg (nachfolgend Planetarium) werden, soweit Angebote nicht entgeltfrei sind, privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

Das Planetarium legt die Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen pro Veranstaltung fest. Die Festlegung wird unter pädagogisch-inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung allgemein verbindlicher Qualitätsindikatoren vorgenommen.

1. Entgelte

(1) Das Veranstaltungsentgelt für Veranstaltungen aus dem regulären Veranstaltungsprogamm des Planetariums (Themen- und Musikshows, Vorträge und Live-Vorführungen) beträgt 10 Euro.

Für Sonderveranstaltungen gelten abweichende Entgelte, die individuell festgesetzt werden.

Die Leitung des Bildungszentrums kann hierfür je nach Zielsetzung, Inhalt, Aufwand und Nachfrage das Entgelt festsetzen, wenn sich daraus im Gesamtergebnis kein negativer Deckungsbeitrag ergibt.

Die Leitung des Bildungszentrums kann festlegen, dass unter bestimmten inhaltlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Veranstaltungen entgeltfrei stattfinden.

(2) Bei der Festlegung der Entgelte wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

  1. Es wird von einem Mindestentgelt ausgegangen, welches die Leitung des Bildungszentrums intern festlegt. Die Entgeltfestlegungen werden im Zusammenhang mit der Programmkalkulation dokumentiert.

  2. Bei Angeboten mit Teilnahmezahlen, die unterhalb der jeweils kalkulierten Mindestteilnahmezahl liegen, ist das Planetarium berechtigt, die Veranstaltung abzusagen

oder neu zu kalkulieren.

  1. Bei Veranstaltungen mit besonderem Aufwand ist das Planetarium berechtigt, entsprechend höhere Entgelte zu erheben. Das gilt auch bei Kooperationen mit externen Anbietern. Ebenso sind Aufschläge oder Minderungen aus marktpolitischen und pädagogischdidaktischen Gründen zulässig.

2. Ermäßigungen

Für die nachstehend benannten Personengruppen können die genannten Ermäßigungen für Veranstaltungen gewährt werden. Eine Ausnahme stellen Sonderveranstaltungen dar.

a) Für Kinder und Jugendliche, ab dem vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr, für Schülerinnen und Schüler einschließlich Berufs- und Fachschülerinnen und –schüler bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (gültiger Schülerausweis), für Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligengesetzes (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr), für Studierende bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (gültiger Studienausweis), für Auszubildende bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (Ausbildungsvertrag), sowie für Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler beträgt das Veranstaltungsentgelt 6,50 Euro pro Person.

b) Kleingruppen mit bis zu zwei Erwachsenen und Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten 2 Euro Ermäßigung pro Person.

c) Für Schulklassen und KiTa-Gruppen beträgt das Veranstaltungsentgelt 4,50 Euro pro Person, mit Ausnahme der Lehrpersonen und notwendige Aufsichtspersonen (Betreuerinnen und Betreuer), s. 3..

d) Für Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Seniorinnen und Senioren sowie der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Menschen mit Behinderung beträgt das Veranstaltungsentgelt für Vorträge und Live-Vorführungen, von Montag bis Freitag, 6,50 Euro pro Person.

e) Für Inhaber/-innen des Nürnberg-Pass beträgt das Veranstaltungsentgelt, bei Vorlage des Nürnberg-Passes, 3 Euro für Veranstaltungen aus dem regulären Veranstaltungsprogramm des Planetariums, sowie 50% des regulären Verstaltungsentegelts bei Sonderveranstaltungen.

3. Freier Eintritt

Für die nachstehend benannten Personengruppen ist der Eintritt in das Planetarium unter den genannten Voraussetzungen frei. Eine Ausnahme stellen Sonderveranstaltungen dar.

a) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger der Stadt Nürnberg sowie Inhaberinnen und Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson b) Mitglieder des Planetariumsbeirats c) Lehrpersonen und notwendige Aufsichtspersonen (Betreuerinnen und Betreuer) beim Besuch von Schulklassen und KiTa-Gruppen d) Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind e) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr f) Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Schülerinnen und Schüler und Studierende g) Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Seniorinnen und Senioren, von Montag bis Freitag, bei allen Shows h) Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Menschen mit Behinderung, von Montag bis Freitag, bei allen Shows

4. Entstehen der Entgeltschuld und Zahlungsmodalitäten

Die Anmeldung ist verbindlich, wenn das Planetarium die Anmeldung in die jeweilige Veranstaltung vorgenommen hat und der Teilnahmeausweis bzw. bei Barzahlungen der Zahlungsbeleg zugegangen ist. Der Zugang des Teilnahmeausweises/des Zahlungsbeleges erfolgt entsprechend der gewählten Anmeldeform durch persönliche Übergabe, per Post, als E-Mail-Anhang bzw. per E- Mail mit Link zum Teilnahmeausweis nach einer Anmeldung über das Benutzerkonto. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

Das Entgelt ist bei Veranstaltungsbeginn fällig. Entgeltschuldner ist die anmeldende bzw. reservierende Person.

5. Stornoregelungen

Sollte die Veranstaltung nicht wahrgenommen werden können, ist eine Stornierung bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn möglich. Dazu muss dem Planetarium der Stornierungswunsch rechtzeitig in Textform mitgeteilt oder persönlich beim Planetarium (Am Plärrer 41) abgegeben werden.

6. Veranstaltungsabsagen

6.1 Allgemeine Regelungen

Das Planetarium behält sich vor, Veranstaltungen kurzfristig abzusagen. Ein evtl. bereits entrichtetes Veranstaltungsentgelt wird dann zurückerstattet.

6.2 Rückzahlungen

Die Rückzahlung zu viel entrichteter Veranstaltungsentgelte erfolgt auf dem gleichen Zahlungsweg wie die Einzahlung. Rückzahlungen zu viel entrichteter Veranstaltungsentgelte in Form von Bareinzahlungen sind gegen Vorlage der Barzahlerquittung im Planetarium möglich. Bei EC- Kartenzahlung ist eine Rückzahlung nur bargeldlos möglich.

7. Teilnahme an Veranstaltungen

Zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Planetarium sind nur die im Teilnahmeauswei namentlich genannten Personen berechtigt, bzw. die Personen, die das jeweilige Veranstaltungsentgelt vor Ort entrichtet haben. Die mehrmalige Teilnahme an einer Veranstaltung, ohne Entrichtung des jeweiligen Entgelts, ist nicht zulässig.

Die Teilnehmenden von Veranstaltungen sind nicht berechtigt, diese aufzuzeichnen und/oder zu speichern und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder über das Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder in jeder sonstigen Form in Bild und/oder Ton zu veröffentlichen.

8. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1.1.2025 in Kraft.

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