Stadtplanungsamt NÜRNBERG
Umweltamt '
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS NR. 4551
Großreuth h.d.V. West
für ein Gebiet nördlich der Kilianstraße und westlich der Rollnerstraße, betreffend die Flurstücke Nr. 91/13, 204/4, 204/8, 204/11, 204/15, 204/16 und 204/21 jew. Gemarkung Großreuth h.d. Veste
Stand: 31.08.2026
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 4
1.1. ALLGEMEINES (GEBIET I RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG - PLANUNGSZIELE 5
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 6
I.3.I. ANALYSE DES BESTANDS 6 1.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 11 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 12
I.4. PLANUNGSKONZEPT (VARIANTENBETRACHTUNG UND PROZESS) 13
1.4.1. STÄDTEBAULICHES KONZEPT 13 I.4.2. GRÜNORDNERISCHES KONZEPT 14 I.4.3. AUSGLEICHSKONZEPT (ARTENSCHUTZ, GESCHÜTZTE BIOTOPE, WALD ETC.) 14 I.4.4. VERKEHRSKONZEPT 14 I.4.5. IMMISSIONSSCHUTZ 14 I.4.6. KLIMASCHUTZ UND KLIMAANPASSUNG 16 I.4.7. VER- UND ENTSORGUNG INSBESONDERE NIEDERSCHLAGSWASSERMANAGEMENT 16 I.4.8. GENDER UND DIVERSITY 16
I.5. AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELTBELANGE 16
1.5.1. UMWELTBELANGE 16 I.5.2. ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG 18
1.6. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN UND
HINWEISE 18
1.6.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG 18 I.6.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 18 I.6.3. BAUWEISE 19 I.6.4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN 19 I.6.5. ABSTANDSFLÄCHEN 19 I.6.6. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE, GARAGEN UND NEBENANLAGEN 19 I.6.7. VERKEHRSFLÄCHEN 20 I.6.8. VERSORGUNGSFLÄCHEN 20 I.6.9. GRÜNORDNUNG 20
1.6.10. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT 21 1.6.11. MASSNAHMEN FÜR DEN ARTENSCHUTZ 21 1.6.12. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN BZW. BAULICHE UND SONSTIGE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN I.S.D. BIMSCHG 21 1.6.13. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN / ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN / WERBEANLAGEN / EINFRIEDUNGEN 22
I.7. BETEILIGUNGEN 22
1.7.1. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB 22 I.7.2. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB 22 I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB 23 I.7.4. VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 23
II. ABWÄGUNGSERGEBNIS 23
III. KOSTEN 23
IV. QUELLENANGABEN 23
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS NR. 4551
GROßREUTH h.d.V. West
für ein Gebiet nördlich der Kilianstraße und westlich der Rollnerstraße, betreffend die Flurstücke Nr. 91/13, 204/4, 204/8, 204/11, 204/15,
204/16 und 204/21 jew. Gemarkung Großreuth h.d. Veste
I. PLANBERICHT
l.l. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (BP) Nr. 4551 „Großreuth h.d.V. West“ für das Gebiet nördlich der Kilianstraße und westlich der Rollnerstraße, der mit seiner Bekanntma chung am 23.07.2014 in Kraft getreten ist, soll in einem Teilbereich geändert werden. Der Änderungsbereich ist ca. 0,5 ha groß und umfasst das im BP Nr. 4551 festgesetzte einge schränkte Gewerbegebiet, eine kleine Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestim mung „Trafostation“ und eine kleine Verkehrsfläche. Durch die Änderung sollen im We sentlichen Schank- und Speisewirtschaften im bestehenden Büro- und Geschäftsgebäude an der Kilianstraße ermöglicht sowie die vorhandenen Flächen für Nebenanlagen zusam mengefasst, neu geordnet und geringfügig erweitert werden. Zusätzlich soll durch Aufhe bung der Zweckbestimmung eine flexiblere Nutzung der Fläche für Nebenanlagen für den Gewerbebetrieb ermöglicht werden, wie beispielsweise Anlagen zur Energieversorgung, ohne das benachbarte Wohnen wesentlich zu stören. Weiterhin wird eine ca. 31 m2 große Fläche, die derzeit als GE(e) ausgewiesen, aber als Verkehrsfläche ausgebaut ist, zukünf tig als Verkehrsfläche festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Änderung des Bebauungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 bzw. 13 und 13a BauGB geregelt. Die in der Präambel der Änderungssatzung genannten Fassungen der Rechtsgrundlagen finden ausschließlich auf den Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4551 Anwendung. Für den außerhalb dieses Geltungsbereichs liegenden Teil gelten wei terhin die in der Präambel des Ursprungs-Bebauungsplans genannten Fassungen der Rechtsgrundlagen. Die Verfügungsbefugnis über die Baugrundstücke im Geltungsbereich eines vorhabenbe zogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB ist die Voraussetzung für den Erlass bzw. Änderung eines entsprechenden Bebauungsplans. Die Eigentümer der Grundstücke, die innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung liegen und von der Änderung betroffen sind, sind mit der Änderung einverstanden. Die Änderung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB („Bebauungsplan der Innenentwicklung“) aufgestellt. Dieses Verfahren kann angewendet werden, wenn die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunut zungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m2 beträgt. Da der Änderungsbereich mit unter 0,5 ha deutlich kleiner ist, wird dieser Schwellenwert nicht erreicht. Das beschleu nigte Verfahren ist zudem zulässig, weil es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt: Vorgesehen ist lediglich eine teilweise Umnutzung bereits bebauter Flächen.
Weiterhin wird durch die Planung nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB keine Zulässigkeit ei nes Vorhabens begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Lan desrecht unterliegt. Dies wird durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbege biets gesichert, innerhalb dessen lediglich Büro- und Geschäftsgebäude, Parkhäuser so wie Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter zu erkennen. Darüber hinaus sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten. Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ge mäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Relevante Umweltbe lange und Schutzgüter werden jedoch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (vgl. Kap. I.5). Für den Änderungsbereich wird die aktuelle digitale Stadtgrundkarte zugrunde gelegt.
1.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG - PLANUNGSZIELE
Die Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die bauplanungsrechtlichen Vo raussetzungen für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften im bestehenden Büround Geschäftsgebäude an der Kilianstraße zu schaffen. Zu diesem Zweck sollen die bisher als Betriebskantine sowie gelegentlich für Veranstaltungen genutzten Räume und Flächen künftig einer allgemeinen Gaststättennutzung dienen. Der Zugang zu den Flächen für Schank- und Speisewirtschaften erfolgt ausschließlich über die Eingänge an der Kilian straße. Die Stellplätze für Gäste und Mitarbeitende sollen im bestehenden Parkhaus nach gewiesen werden. Auch hier soll ausschließlich über die Kilianstraße zugefahren werden. Der Lärmschutz für die nördlich angrenzende Wohnnutzung soll weiterhin gewährleistet sein, zu diesem Zweck erfolgten schallimmissionsschutztechnische Untersuchungen. Die Zulassung von Flächen für Schank- und Speisewirtschaften ist an diesem Standort städtebaulich verträglich. Das Plangebiet befindet sich in einer integrierten Lage mit guter Erreichbarkeit. Durch die Umnutzung bereits vorhandenen Gebäudebestands wird ein zu sätzlicher Flächenverbrauch vermieden. Schank- und Speisewirtschaften ergänzen das Versorgungsangebot und unterstützen die angestrebte Nutzungsmischung im Übergangs bereich zwischen den gewerblichen Nutzungen südlich der Kilianstraße und der Wohnnut zung nördlich der Kilianstraße sowie allgemein im Bereich der Gemarkung Großreuth h.d. Veste. Zudem sollen durch die Änderung des BP Nr. 4551 die Flächen für Nebenanlagen im Nor den des Bestandsgebäudes zusammengefasst, neu geordnet und geringfügig erweitert werden. Damit wird den Gewerbebetrieben im Plangebiet eine größere Flexibilität bei der Nutzung des Baugrundstücks geboten, ohne dass die bisher festgesetzte Grundflächen zahl (GRZ) erhöht wird. Die zulässigen Nutzungen sollen sich weiterhin auf das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen beschränken, sodass die Anforderungen an den Lärmschutz eingehalten und Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnnutzung vermie den werden. Da keine Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgt, werden anvisierte, die Änderung kompensierende, grünordnerische Maßnahmen z.T. nur hinweislich in der Än derungssatzung dargestellt und im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags gesichert. Im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 wird zudem das Flst. Nr. 204/21 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Im Ursprungs-BP war die Fläche als eingeschränktes
Gewerbegebiet festgesetzt. Im Bestand ist die Fläche Teil der asphaltierten Verkehrsfläche im Bereich der Großreuther Straße und befindet sich im Eigentum der Stadt Nürnberg. Im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 erfolgt hier eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse. Die Planungsziele der Änderung des BP Nr. 4551 sind somit insbesondere:
- Ergänzung der Zulässigkeit öffentlich nutzbarer Flächen für Schank- und Speise
wirtschaften und somit des Versorgungsangebots im Plangebiet und dessen Um feld
- Erweiterung der Flächen für Nebenanlagen zur Schaffung von mehr Flexibilität der
gewerblichen Nutzungen
-
Sicherstellung der Grünversorgung des Plangebiets
-
Gewährleistung des Schallschutzes.
Nachfolgende Tabelle fasst die Änderungen der zeichnerischen Festsetzungen auf dem Planblatt im Vergleich zum Ursprungs-Bebauungsplan zusammen:
Zeichnerische Festsetzungen Zeichnerische Festsetzungen
des Ursprungs-Bebauungsplans in der Änderung
Festsetzung eines Teilbereichs innerhalb der Erweiterung der zulässigen Nutzung in diesem überbaubaren Grundstücksfläche im GE(e) mit Teilbereich zu „Parkhaus, Geschäfts-ZBürogezulässiger Nutzung „Parkhaus“ bäude, Schank-ZSpeisewirtschaft“, ergänzende textliche Festsetzung: Einschrän kung der Flächen für Schank- und Speisewirt schaften sowie der DachterrasseZFreischankfläche auf das 4. Vollgeschoss Festsetzung einer Fläche für Stellplätze (St) so Zusammenfassung zu einer großen Fläche für wie von zwei kleineren Flächen für Nebenahla Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Gara gen (NA) im Nordosten des GE(e) gen sowie Erweiterung in Richtung Westen auch um eine kleine zusätzliche Fläche für Ne benanlagen Festsetzung Fist. Nr. 204/21 als eingeschränk Festsetzung dieser Fläche als öffentliche Ver tes Gewerbegebiet (GE(e)) kehrsfläche und Versetzung des Ein- und Aus fahrtbereichs Festsetzung von 2 zu erhaltenden Bäumen und Festsetzung von 1 zu erhaltenden Baum und von 1 zu pflanzendem Baum hinweisliche Darstellung von 8 zu erhaltenden Bäumen und von 2 zu pflanzenden Bäumen (zusätzliche Sicherung im städtebaulichen Ver trag)
1.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
1.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Das Plangebiet befindet sich großräumig betrachtet im Norden der Stadt Nürnberg, nörd lich des Nordrings, zwischen den Ausfallstraßen B 4 (Erlanger Straße) und B 2 (Äußere Bayreuther Straße).
Das Plangebiet wird begrenzt:
-
im Norden durch die Großreuther Straße,
-
im Osten von einem öffentlichen Gehweg und einer anschließenden Straßenbe
gleitgrünfläche westlich der Rollnerstraße,
-
im Süden durch den öffentlichen Gehweg entlang der Kilianstraße,
-
im Westen von einer Straßenbegleitgrünfläche.
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Großreuth h.d. Veste, ist ca. 0,46 ha groß und umfasst die Flurstücke Nrn. 91/13, 204/4, 204/8, 204/11, 204/15, 204/16 und 204/21. Das Plangebiet ist weitgehend eben und fällt nur leicht nach Nordwesten. Es liegt auf einer Höhe zwischen ca. 313 bis 314 m ü. NHN.
1.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Das Plangebiet ist mit einem drei bis viergeschossigen Büro- und Geschäftsgebäude mit Parkhaus und Tiefgarage bebaut, das sich parallel zur Kilianstraße von Ost nach West erstreckt. Der Stellplatznachweis erfolgt überwiegend in einem Parkhaus, das in den Gebäuderiegel integriert ist sowie in einer Tiefgarage. Im Nordosten des Plangebiets bestehen zudem 20 oberirdische Stellplätze.
1.3.1.3. Verkehr Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Kilianstraße, hier besteht die Hauptzu- und -abfahrt des Parkhauses und der Tiefgarage. Zudem bestehen zwei Zufahrten im Norden von der Großreuther Straße auf die Grundstü cke, wobei eine als Zufahrt ins Parkhaus dient.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet ist derzeit über drei Stadtbuslinien erschlossen (Nr. 37, 46, 47), die den Anschluss an die Innenstadt (Heilig-Geist-Spital) und U-Bahn (Maxfeld) herstellen. Die Nr. 37 führt über die nordwestliche Außenstadt bis zum Fürther Hauptbahnhof. Über die Nr. 46 ist ein weiterer Anschluss an die U-Bahn (Nordostbahnhof) gewährleistet, die Nr. 47 stellt den Anschluss an das Straßenbahnnetz (Thon) her. Haltestellen befinden sich an der Kilianstraße und im Kreuzungsbereich Kilianstraße / Roll nerstraße.
Fahrrad Die Kilianstraße ist aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und fehlender Radwege nicht für den Radverkehr geeignet. Südlich des Änderungsbereichs wurde ein Gehweg (Radfahrer frei) in ausreichender Breite hergestellt, der langfristig nach Westen fortgeführt werden soll. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Fahrradverkehrs sind im Ursprungs-Bebauungsplan vorgesehen (z.B. im Osten entlang der Rollnerstraße), aber noch nicht umgesetzt worden.
1.3.1.4. Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich nördlich der Großreuther Straße und größeren Gewerbebetrieben südlich der Kili anstraße. Im Plangebiet selbst bestehen keine sozialen Einrichtungen. Im Umfeld von 1 km zum Plangebiet befinden sich mehrere Kindertagesstätten und -krippen, Schulen sowie Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungen.
1.3.1.5. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft l.3.1.5. a. Fläche, Boden und Wasser Nach dem aktuell gültigen BP ist das Plangebiet des Änderungsbereichs als Gewerbege biet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Durch das bestehende Gebäude, die Stellplätze, Erschließungsflächen und Nebenanlagen wird die GRZ nahezu ausgereizt. Das Plangebiet ist dementsprechend überwiegend überbaut bzw. (teil-)versiegelt. Nach der geologischen Karte von Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung im Maßstab 1 : 50.000 handelt es sich im Bereich des Plangebiets um Ablagerungen des Mittleren Keu per mit Coburger Standstein (kmC). Der natürliche Bodenkörper kann jedoch im Ände rungsbereich als nahezu vollständig überformt bzw. zerstört angesehen werden, da auch ein Teil des Hauptgebäudes mit einer Tiefgarage unterbaut ist. Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und -ablagerungen liegen derzeit nicht vor. Natürliche Oberflächengewässer sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete kommen im Plangebiet und dessen näherem Umfeld nicht vor. Nördlich verläuft der Wet zendorfer Landgraben mindestens 140 m vom Geltungsbereich entfernt. Das amtlich fest gesetzte Überschwemmungsgebiet des Wetzendorfer Landgrabens liegt 100-125 m vom Geltungsbereich entfernt. Bei den früheren Bodenuntersuchungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Büro- und Ge schäftsgebäudes wurde das Grund-/Schichtwasser im Plangebiet bei 2,5 m bis 2,8 m unter Geländeoberkante (GOK) eingemessen, wobei keine Bohrungen im Westen des Ände rungsbereichs erfolgten. Jahreszeitliche Schwankungen und ein Anstieg des Grundwas serstandes bis nahe der GOK sind nicht auszuschließen. Aufgrund der vorhandenen Situation mit überwiegender Bebauung bzw. Versiegelung be sitzen die Schutzgüter Fläche und Boden nur eine geringe Bedeutung, das Schutzgut Was ser aufgrund der Grundwassernähe eine mittlere Bedeutung.
1.3.1.5. b. Pflanzen und Tiere (Biologische Vielfalt) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie geschützte Lebensräume nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 Bay- NatSchG sind nicht vorhanden. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA)-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) werden im Änderungsbereich keine besonderen Lebensräume verzeichnet. Biotope der Stadtbiotopkartierung sind im Ände rungsbereich keine vorhanden. Die nicht versigelten Flächen im Änderungsbereich sind als Pflanz- und Rasenflächen be grünt. Baumbestand findet sich südöstlich des Gebäudes in Form von drei Hainbuchen (Carpinus betulus) und drei Weiß-Birken (Betula pendula). Nördlich des Gebäudes stehen
zwei Mehlbeeren (Sorbus aria), westlich des Gebäudes eine Walnuss (Juglans regia). Der Änderungsbereich ist zudem teilweise durch Hainbuchenhecken und vereinzelt stehende Großsträucher eingegrünt. Seltene oder gefährdete Pflanzenarten treten im Geltungsbereich nicht auf. Es fehlen na turnahe Lebensräume. Aufgrund der vorhandenen Bebauung sind im Änderungsbereich nur Allerweltsarten der Fauna zu erwarten. Für höhlenbrütende Vogelarten und baumbewohnende Fledermäuse wurden keine aktuell besetzten Quartiere bzw. Nisthöhlen festgestellt, am Bestandsge bäude sind aber Nisthilfen für Gebäudebrüter sowie Fassadensteine für Fledermäuse an gebracht worden. Auch die Funktion als Jagd- oder Nahrungshabitat ist im Plangebiet un tergeordnet. Weitere Vorkommen von geschützten Tier- und Pflanzenarten wie u.a. von Amphibien, Reptilien, Käfern oder Schmetterlingen sind nicht bekannt oder aufgrund feh lender Lebensraumstrukturen auch nicht zu erwarten. Insgesamt weist der gewerblich genutzte Änderungsbereich eine geringe Bedeutung für Pflanzen und Tiere auf.
I.3.1.5. C. Landschaft Das Plangebiet gehört zu den bebauten Bereichen am nördlichen Stadtrand. Der III bis IVgeschossige, parallel zur Kilianstraße verlaufende Gewerbebau schafft städtebaulich einen Übergang zu den südlich angrenzenden großflächigen Gewerbebauten und dem nördlich gelegenen kleinteiligen Wohnungsbau und dem angrenzenden landwirtschaftlich bzw. gar tenbaulich genutzten Offenland. Der nördlich angrenzende Marienbergpark mit der s.g. Er weiterung West ist gemäß dem Masterplan Freiraum als urbane Parklandschaft mit Klein gartenanlagen und Sportflächen definiert, für welchen die Zielsetzung eines produktiven Parks mit Flächen für die urbane Landwirtschaft definiert ist. Generell ist das Schutzgut Landschaftsbild im Änderungsbereich von geringer Bedeutung. Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der Kulissenwirkung des Gewerbegebiets ist das Landschaftsbild als geringwertig einzustufen.
I.3.1.5. d. Menschliche Gesundheit
Erholung Die landschaftsgebundene Erholung im Plangebiet ist von geringer Bedeutung. Die umlie genden Flächen werden für den intensiven Gemüseanbau genutzt und sind für die Erho lung nur bedingt geeignet, das Naherholungspotenzial des an das Plangebiet angrenzen den Offenlandes wurde im ABSP der Stadt Nürnberg aber mit „mittel“ bewertet.
Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Strahlung, Licht, Störfallvorsorge etc.) Auf das Plangebiet wirkt insbesondere Verkehrslärm von der Kilianstraße sowie Gewerbe lärm von den südlich der Kilianstraße gelegenen Gewerbenutzungen ein. Bei der Aufstel lung des Ursprungs-Bebauungsplans wurde dies gutachterlich untersucht. Die zulässigen Nutzungen im eingeschränkten Gewerbegebiet (GE(e)) bzw. Änderungsbereich beschrän ken sich auf das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen. Das mittlerweile errichtete Büro- und Geschäftsgebäude übernimmt die Funktion einer Lärmschutzbebauung für die nördlich angrenzende Wohnbebauung. Im Rahmen der Aufstellung des Ursprungs-Bebauungsplans wurde auch das damals ge plante und jetzt bestehende Parkhaus einschließlich der Tiefgarage sowie die oberirdi schen Stellplätze untersucht. Als Lärmschutzmaßnahme für die nördlich gelegene
Wohnnutzung wurden an der Nordseite des Parkhauses Lärmschutzmaßnahmen festge setzt. Im Bestand wurden Prallscheiben ausgeführt, um sowohl den Schallschutz als auch die Durchlüftung des Parkhauses sicherzustellen. Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch kommt dem Plangebiet insofern Bedeutung zu, da die derzeitigen Festsetzungen des Ursprungs-Bebauungsplans eine lärmschützende Wir kung für die nördlich gelegene Wohnnutzung sichern.
I.3.1.5 e. Klima Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 630 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns. Der Änderungsbereich wird in der Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg (GEO-NET Umweltconsulting GmbH, Mai 2014) als Wirkungsraum mit günstiger bioklima tischer Situation bewertet. Die nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen und der Marienbergpark werden als Ausgleichsraum mit einem hohen Kaltluftvolumenstrom bewer tet, die auf das Plangebiet einwirken. Insgesamt ist die Bedeutung des Änderungsbereichs für das Schutzgut Klima als mittel einzustufen.
I.3.1.5. f. Luft Die lufthygienische Situation im Änderungsbereich ist gegenwärtig durch folgende, konträr wirkende Einflussfaktoren gekennzeichnet:
- Die unmittelbare Nähe zur Kilianstraße, einer stark frequentierten Ost-West-Verbin
dung zwischen der B 2 und der B 4, und die Nähe zu dem Gewerbegebiet südlich der Kilianstraße;
- die nach Norden offene Lage mit Wetzendorfer Landgraben und dem daran an
schließenden Volkspark Marienberg. Aktuelle Informationen zur lokalen Luftqualität können aus der nächstgelegenen städti schen Luftmessstation am Flughafen Nürnberg (Daten zur Nürnberger Umwelt, Bericht für das vierte Quartal 2024) abgeleitet werden, auch wenn die Situation nur bedingt übertrag bar ist. Die in gut 2 km Entfernung im Norden des Plangebiets liegende Luftmessstation „Flughafen Nürnberg" weist für das Jahr 2024 keine Überschreitungen der Luftgrenzwerte der 39. BImSchV für die folgenden Luftschadstoffe aus:
- Für Stickstoffdioxid wurde ein Jahresmittelwert von gut 11 pg/m3 ermittelt (Grenzwert:
40 pg/m3 als Jahresmittelwert).
- Die durchschnittliche jährliche Feinstaubkonzentration für PMw lag mit rund 15 pg/m3
deutlich unter dem Immissionsgrenzwert von 40 pg/m3. Der höchste zulässige Tages mittelwert (von 50 pg/m3) wurde an nicht mehr als 35 Tagen im Kalenderjahr (Maximal vorgabe) überschritten.
- Die durchschnittliche Feinstaubkonzentration für PM215 lag mit rund 10 pg/m3 deutlich
unter dem geltenden Immissionsgrenzwert von 25 pg/m3 gemäß 39. BImSchV.
- Auch für die am Flughafen kontinuierlich gemessenen Luftschadstoffe Benzol und Koh
lenmonoxid sind deutliche Unterschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV festzu stellen.
Modellrechnungen zur NO2-Belastung einzelner Straßenabschnitte im Stadtgebiet Nürn berg (Büro Lohmeyer, 2018) weisen für die Kilianstraße auf Höhe des Plangebiets für das Jahr 2017 N02-Konzentrationen um 40 pg/m3 aus, die damit bereits leicht über dem Im missionsgrenzwert der 39. BImSchV (40 pg/m3) liegen. Durch eine Änderung der Flotten zusammensetzung mit schadstoffärmeren oder sogar -freien Antrieben entartete die Stu die aber für den Prognosenullfall 2020 bereits eine Unterschreitung der Grenzwerte. Aller dings ist im Dezember 2024 die EU-Luftqualitätsrichtlinie in Kraft getreten, welche inner halb von zwei Jahren eine Änderung der 39. BImSchV zur Folge haben wird. Die für Nürn berg bedeutendste Änderung stellen verschärfte Grenzwerte dar, so ändert sich etwa der Grenzwert von NO2 von derzeit 40 pg/m3 auf 20 pg/m3. Insgesamt ist die Bedeutung des Änderungsbereichs für das Schutzgut Luft als mittel ein zustufen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben l.3.2.1. a. Raumordnung (LEP-Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg) In Bezug auf die vorliegende Planung ist insbesondere das Ziel 3.2 gemäß LEP 2013 maß gebend, dass in Siedlungsgebieten die vorhanden Potenziale der Innenentwicklung vor rangig zu nutzen sind.
I.3.2.1. b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) . Im seit dem 08.03.2006 wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Die im Ursprungs-Bebau ungsplan vorgenommene Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets im Norden und ei nes eingeschränkten Gewerbegebiets im Süden erfüllten das Entwicklungsgebot der ver bindlichen Bauleitplanung aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.. Östlich des Änderungsbereichs, entlang der Rollnerstraße, ist eine übergeordnete Frei raumverbindung dargestellt, die nach Süden über den Nordbahnhof zum Altstadtring führt und nach Norden über den Rand des Marienbergparks bis ins Knoblauchsland reicht. I.3.2.1. C. Bebauungspläne und Veränderungssperren Der Änderungsbereich liegt im rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (BP) Nr. 4551 „Großreuth h.d.V. West“ für ein Gebiet nördlich der Kilianstraße und westlich der Rollnerstraße, in Kraft getreten am 23.07.2014. Der Vorhaben- und Erschließungsplan SCHP-06.1-02-01.1 vom 10.12.2013 und der Vorhaben- und Erschließungsplan temporä rer Lärmschutzwall SCHP-06.1-02-01.2 vom 10.12.2013 sind Bestandteil des BP Nr. 4551. Nördlich und südlich des BP Nr. 4551 grenzt der seit 1977 rechtskräftige BP Nr. 3838 an, für den 1999 ein Änderungsverfahren eingeleitet wurde.
I.3.2.1. d. Zulässigkeit von Bauvorhaben Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.
1.3.2.2. Fachplanungsrecht l.3.2.2. a. Naturschutz Geschützte Biotopflächen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Naturschutzund Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie FFH- oder SPA-Gebiete sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg.
I.3.2.2. b. Denkmalschutz / Bodendenkmäler Im Planbereich sind keine Kulturdenkmäler bekannt. Nach Festsetzung des Ursprungs-Bebauungsplans hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege den Ortsteil Großreuth hinter der Veste im Oktober 2016 als 34. Ensemble in die Nürnberger Denkmalliste eingetragen. Es wurde als „Straßendorf Großreuth hinter der Veste“, Aktennummer E-5-64-000-37, in die Bayerische Denkmalliste aufgenom men. Dieses berührt im Nordosten den Geltungsbereich des Ursprungs-Bebauungsplans, jedoch nicht den Änderungsbereich. Denkmalfachliche Belange sind zu berücksichtigen. Anlässlich früherer Bauarbeiten wurden im Jahr 1982 im südlichen Bereich der Fl. Nr. 154 (nordöstlich des BP Nr. 4551 und des hier festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets) Reste eines vermutlichen Massengrabes mittelalter-Zneuzeitlicher Zeitstellung freigelegt. Mit wei teren derartigen Funden ist im Umfeld zu rechnen. Für alle Erdarbeiten in diesem Bereich des Bodendenkmals ist deshalb eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG einzuholen. Ansonsten gilt die allgemeine Meldepflicht gern. Art. 8 Abs. 1 DSchG, wonach derjenige, der Bodendenkmäler auffindet, verpflichtet ist, dies unverzüglich der Unteren Denkmal schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
I.3.3.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation Das Plangebiet ist gut in die soziale Infrastruktur eingebunden. Folgende Infrastrukturein richtungen befinden sich in der Nähe: Kinderkrippe:
-
Kinderkrippe „Kinderparadies“ (Rollnerstraße 184)
-
Kinderkrippe „Schwalbennest“ (Kleinreuther Weg 133)
Kindergarten (3- bis 6-jährige)
-
Großreuther Straße 115c
-
Braillestraße 25
-
Am Stadtpark 94
-
Am Thoner Espan 12
-
Borkumer Straße 14
-
Cuxhavener Straße 58
-
Kleinreuther Weg 97
-
Obermaierstraße 16
-
Meisenbachstraße 11
-
Rollnerstraße 102
Die zum Gebiet zugehörige Grundschule ist die Grundschule Thoner Espan. Die weiterführenden Schulen in relativer räumlicher Nähe sind die Ludwig-Uhland-Mittelschule, und die Adolf-Reichwein-Schule (Realschule) sowie die Veit-Stoß-Realschule. Die nächstgelegenen Gymnasien sind das Peter-Vischer-Gymnasium und das Hans-Sachs- Gymnasium. Die weiterführenden Schulen sind gut über die Buslinien der VAG erreichbar. Das Baugebiet befindet sich im Planungsbereich 16, Kleinreuth h.d.V. (Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“), für den im Jahr 2017 ein Spielflächendefizit von derzeit ca. 14.000 m2 ermittelt wurde. Einkaufsmöglichkeiten befinden sich u.a. an der Rollnerstraße 176 (Vollsortimenter) in ca. 350 m Entfernung. . Hinsichtlich der geplanten Ergänzung der zulässigen Nutzungen im eingeschränkten Ge werbegebiet um Schank- und Speisewirtschaften ergibt sich keine spezifische Bedarfssi tuation an sozialer Infrastruktur.
I.3.3.2. Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich überwiegend im Privateigentum. Das Fist. Nr. 204/21 be findet sich im Eigentum der Stadt Nürnberg.
I.3.3.3. Bodenordnung / Umlegung Maßnahmen der Bodenordnung sind nicht erforderlich.
I.3.3.4. Kommunalpolitische Gründe / sonst. Stadtratsbeschlüsse Für die Planung ist der Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg (letzte Änderung in Kraft getreten am 11.02.2026) relevant. Im Hinblick auf die geplante Änderung des bestehenden Baurechts im bereits bebauten Gewerbegebiet betrifft dies insbesondere die Übernahme der Verfahrens- und Verwaltungskosten durch den Planungsbegünstigten und der Ab schluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB u.a. zur Sicherung grünordnerischer Maßnahmen.
1.4. PLANUNGSKONZEPT (VARIANTENBETRACHTUNG UND PROZESS)
1.4.1. STÄDTEBAULICHES KONZEPT Das bestehende Büro- und Geschäftsgebäude soll um eine gewerbliche Nutzung erweitert werden. Die geplante öffentliche Schank- und Speisewirtschaft mit Dachterrasse/Freischankfläche ist über den drei Ebenen des Parkhauses vorgesehen. Hier bestehen bereits Räume, die als Betriebskantine und gelegentlich zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt wurden. Bauliche Veränderungen an der Gebäudehülle sind durch die Umnutzung nicht erforderlich, weitere Varianten waren daher nicht zu betrachten. Zudem sollen nördlich des Bestandsgebäudes die Flächen für Nebenanlagen geringfügig erweitert und in ihrer Nutzungsbreite erweitert werden.
I.4.2. GRÜNORDNERISCHES KONZEPT
I.4.2.1. Gebot der Vermeidung, Verminderung Das grünordnerische Konzept wurde im Ursprungs-Bebauungsplan dargelegt und soll im Wesentlichen beibehalten werden. Im Rahmen der vorliegenden Änderung erfolgte ledig lich eine Anpassung an die bestehende (Genehmigungs-)Situation, da u.a. auch ein zu erhaltender Baum in der Zwischenzeit abgegangen war. Durch die geplante Schank- und Speisewirtschaft kommt es zu keinen zusätzlichen Flä chenversiegelungen. Die geringfügige Erweiterung der Flächen für Nebenanlagen beschränkt sich auf Teilflä chen nördlich des Bestandsgebäudes. Die bisher festgesetzte GRZ von 0,8 wird nicht über schritten, sodass der zulässige maximale Versiegelungsgrad eingehalten wird. Die Eingrünung der Nebenanlagen im Norden soll über zwei 2,0 m bis 3,0 m hohe und ca. 20-26 m lange Hecken erfolgen; dies wird über den städtebaulichen Vertrag gesichert und aus Gründen der Lesbarkeit nicht explizit in der Änderungssatzung festgesetzt.
I.4.2.2. Begrünungssatzung Die Begrünungssatzung der Stadt Nürnberg vom 01.10.2025 regelt das Verbot von Boden versiegelungen auf nicht überbauten Flächen, deren Zweckbestimmung keine Versiege lung erfordert (u.a. Ausschluss von nicht begrünten Steingärten) sowie die Begrünung von Flachdächern. Im Ursprungs-Bebauungsplan wurden diesbezüglich weitergehende Fest setzungen getroffen (wie u.a. Festsetzungen zur Dachbegrünung), die zu berücksichtigen sind.
I.4.3. AUSGLEICHSKONZEPT (ARTENSCHUTZ, GESCHÜTZTE BIOTOPE, WALD ETC.) ,
Unvermeidbare Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) als vor der plane rischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist dem entsprechend nicht notwendig.
I.4.4. VERKEHRSKONZEPT Das dem Ursprungs-Bebauungsplan zu Grunde liegende Verkehrskonzept wird nicht ver ändert. Die bestehenden Zufahrten von der Kilianstraße und der Großreuther Straße die nen weiterhin der Erschließung des Plangebiets. Der Stellplatznachweis erfolgt über das bestehende Parkhaus, die Tiefgarage sowie über einzelne oberirdische Stellplätze. Die Stellplätze der Schank- und Speisewirtschaften sind im Parkhaus vorgesehen, deren Zu- und Abfahrt für Gäste auf die Kilianstraße beschränkt werden soll. Der Stellplatznachweis für die neu festgesetzte Nutzung als Schank- und Spei sewirtschaft ist möglich.
Lediglich das Flurstück Nr. 204/21, das bisher als Teil des eingeschränkten Gewerbege biets festgesetzt war, wird im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 in die Verkehrsflä chen einbezogen. Die Fläche ist bereits asphaltiert und Teil der Großreuther Straße.
I.4.5. IMMISSIONSSCHUTZ Im Rahmen schallimmissionsschutztechnischer Untersuchungen (IfB Sorge, 14.03. 2025 und 05.03.2026) wurden die an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwartenden
Geräuschimmissionen, ausgehend von den gesamten gewerblichen Nutzungen im Ände rungsbereich, einschließlich der geplanten Nutzung für Schank- und Speisewirtschaften, ermittelt und beurteilt. Bei den nächstgelegenen Immissionsorten handelt es sich um die nördlich gelegene Wohnbebauung (Großreuther Straße 23, 43 und 51). Gemäß DIN 18005 erfolgt die Ermitt lung der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen auf Grund lage der TA Lärm, sodass für Allgemeine Wohngebiete (WA) Immissionsrichtwerte (IRW) von 55/44 dB(A) tags/nachts und für Mischgebiete (Ml) 60/45 dB(A) tags/nachts zu beach ten sind. Die Wohngebäude in der Großreuther Straße Nr. 23 und 43 liegen innerhalb eines festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets (BP Nr. 4551), das Wohngebäude in der Groß reuther Str. 51 liegt innerhalb eines festgesetzten Mischgebiets (BP Nr. 3838). Die IRW gelten für die Gesamtbelastung der aus dem Umfeld einwirkenden Anlagen, sodass die Geräuschimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe südlich der Kilianstraße (Bau unternehmen, Baumarkt und Bürogebäude) als Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Da die Höhe dieser Geräuschimmissionen nicht näher bekannt ist, wurden vorsorglich Immis sionsrichtwertanteile berücksichtigt, die die zuvor genannten IRW tags um mindestens 6 dB und nachts um mindestens 3 dB unterschreiten. Die Großreuther Straße wurde als eine Linienschallquelle für den Zu- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt. Ab der Kreuzung Rollnerstraße / Kilianstraße findet eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt, sodass auf eine Beurteilung von anlagenbezogenen Fahrver kehren auf öffentlichen Verkehrsflächen verzichtet werden konnte. Als maßgebliche Schallemittenten innerhalb des Änderungsbereichs wurden die Pkw Fahr- und Parkgeräusche von oberirdischen Stellplätzen sowie dem Parkhaus, die Schallabstrahlung der Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sowie von Geräu schen aus den Innenräumen und der Dachterrasse/Freischankfläche auf Grundlage von Betriebsbeschreibungen berücksichtigt. Für die neu in den Katalog der zulässigen Nutzun gen aufgenommenen Schank- und Speisewirtschaften wurde in den schallimmissions schutztechnischen Untersuchungen ein Betriebsszenario einer öffentlichen Gaststätte als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Dabei werden die baulichen Gegebenheiten (u.a. bestehende Verglasung der Dachterrasse/Freischankfläche) sowie die Zu- und Abfahrt von Gästen einer Schank- und Speisewirtschaft ausschließlich über die Kilianstraße vorausge setzt. Als einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen wurden Türschlagen im Bereich der ober irdischen Stellplätze und des Parkhauses, die Vorbeifahrt eines Pkw auf dem Zu- und Ab fahrtsweg der Großreuther Straße sowie „normales Rufen“ im Raucherbereich angesetzt. In der ergänzenden schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung (IfB Sorge, 05.03.2026) wurden Anlieferungen einer Schank- und Speisewirtschaft geprüft. Auf Grundlage der Berechnungsvoraussetzungen werden die zugrunde gelegten Immissi onsrichtwertanteile in den Beurteilungszeiträumen tags und nachts unter Berücksichtigung der gesamten gewerblichen Nutzungen im Änderungsbereich einschließlich der geplanten Nutzung für Schank- und Speisewirtschaften an allen maßgeblichen Immissionsorten ein gehalten. Auch die Anforderungen an einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen, die die Immissionsricht werte tags nicht mehr als 30 dB und nachts nicht mehr als 20 dB überschreiten sollen, werden tags und nachts eingehalten. Die Aufnahme von öffentlichen Schank- und Speisewirtschaften in den Katalog der zuläs sigen Nutzungen ist aus schallimmissionsschutzfachlicher Sicht bei Umsetzung entspre chender Maßnahmen grundsätzlich verträglich. Die erforderlichen Maßnahmen zur Einhal tung der schalltechnischen Anforderungen beziehen sich insbesondere auf den Betrieb (u.a. maximal Betrieb auf der Dachterrasse bis 22:00 Uhr, Raucherecke auf südlicher
Dachterrasse/Freischankfläche, keine Live-Musik), die Verödung der Stellplätze für eine Gaststätte in der Ebene 0 des Parkhauses, die Zu- und Abfahri der Gäste in das Parkhaus von Süden sowie die lärmmindernde Ausführung von Anlagen der technischen Gebäude ausrüstung. Die Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsvedahrens festzule gen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nachzuweisen. Die zulässigen Nutzungen beschränken sich weiterhin auf das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen. Dadurch bleibt die Funktion des Gebäuderiegels als Lärmschutzrie gel erhalten und wird durch die Aufnahme von Schank- und Speisewidschaften in die Liste der zulässigen Nutzungen nicht konterkaried.
I.4.6. KLIMASCHUTZ UND KLIMAANPASSUNG Durch die geplante Erweiterung des Nutzungskonzepts erfolgt keine Erhöhung der bisher zulässigen maximalen Versiegelung. Das Bestandsgebäude wird erhalten. Aufgrund der Lage und Anbindung an den ÖPNV sowie der bestehenden Nutzungen ist nur von einer sehr geringen Erhöhung des motorisieden Individualverkehrs durch Gaststättenbetrieb auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind im Vergleich zur Bestandssituation keine nachteiligen Aus wirkungen auf die bioklimatischen Verhältnisse vor Od, insbesondere durch eine zusätzli che Erwärmung infolge neuer Versiegelungen, zu erwaden. Grünordnerische Festsetzun gen, die zu einem günstigen Bioklima beitragen, wie beispielsweise die Begrünung von Fassaden- und Dachflächen, wurden bereits im ursprünglichen Bebauungsplan verbindlich festgelegt. Darüber hinaus ist durch die Planung weder durch den Bau neuer Gebäude, Straßen oder durch Landnutzungsänderungen mit einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen zu rech nen.
Negative Beeinträchtigungen auf das Lokalklima sowie das Globale Klima sind durch die Planung nicht zu erwaden.
I.4.7. VER- UND ENTSORGUNG INSBESONDERE NIEDERSCHLAGSWASSER MANAGEMENT Die Versorgung des Gebiets mit technischer Infrastruktur (Strom, Wasser, Telekommuni kation) ist sichergestellt. Das Plangebiet ist an den Mischwasserkanal angeschlossen, hier erfolgt die Einleitung des Schmutzwassers sowie die gedrosselte Einleitung des auf Dach flächen und befestigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers.
I.4.8. GENDER UND DIVERSITY Hinsichtlich der Änderung des BP Nr. 4551 sind Gender- und Diversity-Aspekte insbeson dere auf Vorhabenebene (Sanitärräume, Sicherheit im Parkhaus und Tiefgarage, barriere freie Erschließung etc.) zu berücksichtigen.
I.5. AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELTBELANGE
1.5.1. UMWELTBELANGE Durch die Planung erfolgen insgesamt nur geringfügige Änderungen im Vergleich zum Ur sprungs-Bebauungsplan, da im Wesentlichen auf den Bestand abgestellt wird. Im be schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird zwar auf eine Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB verzichtet, die Umweltbelange sind dennoch in die Abwägung mit einzustel len.
I.5.1.1. Fläche, Boden und Wasser Durch die BP-Änderung erfolgt kein Flächenverbrauch durch Inanspruchnahme von Frei fläche, wie z.B. landwirtschaftliche Fläche. Da die Erweiterung der zulässigen Nutzungen um öffentliche Schank- und Speisewirtschaften im Bestandsgebäude abgewickelt wird, er folgen hier auch keine neuen Flächenversiegelungen. Die Erweiterung der Flächen für Ne benanlagen ist ebenfalls ohne zusätzliche Auswirkungen, da es zu keiner Erhöhung der bisher zulässigen GRZ von 0,8 kommt und nach wie vor mind. 10% der als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücksflächen von Versiegelung freizuhalten sind.
1.5.1.2. Pflanzen und Tiere (Biologische Vielfalt) In der Planung wird das grünordnerische Konzept im Wesentlichen übernommen und an die genehmigte Bestandssituation angepasst. Neue Eingriffe in Lebensräume oder eine Reduzierung der zu begrünenden Bereiche finden nicht statt. Aufgrund der bestehenden baulichen Nutzung des Plangebiets sowie der vorgesehenen Planung, die sich im Wesentlichen auf die Erweiterung der zulässigen Nutzungen innerhalb eines Bestandsgebäudes beschränkt, sind keine zusätzlichen Eingriffe in potenzielle Le bensräume geschützter Tier- oder Pflanzenarten zu erwarten. Eine Entfernung von Gehöl zen, ein Rückbau von Gebäuden oder sonstige Maßnahmen, die Fortpflanzungs- oder Ru hestätten besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG beein trächtigen könnten, sind nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass durch die vorliegende Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden.
1.5.1.3. Landschaft Die geplante Eingrünung der Flächen für Nebenanlagen, die im Rahmen des städtebauli chen Vertrags gesichert wird, vermeidet Eingriffe in das Schutzgut Landschaft. Da keine Änderung am Bestandsgebäude vorgesehen ist, sind diesbezüglich keine neuen Auswir kungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten.
1.5.1.4. Menschliche Gesundheit l.5.1.4. a. Erholung Nachteilige Auswirkungen auf die (landschaftsgebundene) Erholung des Menschen sind durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten.
1.5.1.4. b. Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Strahlung, Licht, Störfallvorsorge, etc.) Die Auswirkungen der Geräuschimmissionen, die durch die geplante Schank- und Speise wirtschaft im Bestandsgebäude verursacht werden, wurden gutachterlich untersucht (vgl. Kap. I.4.5). Schallschutzmaßnahmen wie unter anderem die Regelung der Betriebszeiten werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gesichert, sodass davon auszuge hen ist, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
1.5.1.5. Klima
Durch die Beibehaltung des grünordnerischen Konzepts und der entsprechenden Festset zungen (u.a. Dachbegrünung) werden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Lokalklima erwartet. Eine relevante Veränderung bei den CO2-Emissionen (Treibhausgasemissionen) durch den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (insbesondere auch durch Ziel- und Quellverkehr) wird aufgrund der geringen Nutzungsänderung innerhalb der bestehenden baulichen Anlagen und der bereits vorhandenen verkehrlichen Vorbelastung nicht erwartet.
1.5.1.6. Luft
Die Planänderung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Lufthygiene.
I.5.2. ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter sind durch die Änderung des BP Nr. 4551 nicht zu befürchten.
I.6. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN UND HIN
WEISE
Innerhalb des Geltungsbereichs der Änderungssatzung gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt ge ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Für den außerhalb dieses Geltungsbereichs liegenden Teil gelten weiterhin die in der Präambel des Ursprungs-Bebauungsplans genannten Fassungen der Rechtsgrundlagen. Nachfolgend wird nur auf die Festsetzungen eingegangen, die im Rahmen der vorliegen den Änderung des BP Nr. 4551 geändert bzw. ergänzt wurden.
1.6.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG Die Art der baulichen Nutzung, die sich im eingeschränkten Gewerbegebiet (GE(e)) bisher auf Geschäfts- und Bürogebäude, ein Parkhaus und Werbeanlagen an der Stätte der Leis tung beschränkte, wurde um die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften erwei tert. Diese wurde auf den Teilbereich des Parkhauses und das hier bestehende vierte Voll geschoss beschränkt, da hier bereits die bisher betriebene Betriebskantine bestand. Auch die Dachterrasse/Freischankfläche wurde aus Immissionsschutzgründen auf diese Ebene beschränkt. . Somit ist weiterhin gewährleistet, dass nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewer bebetriebe im Änderungsbereich zulässig sind und ein verträgliches Nebeneinander der nördlich gelegenen Wohnnutzung mit den gewerblichen Nutzungen möglich ist.
I.6.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG Das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Änderung des BP Nr. 4551 nicht geändert. Es ergibt sich aus der Grundflächenzahl (GRZ), die im GE(e) gemäß den nach § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen auf maximal 0,8 festgesetzt ist. . Das Maß der baulichen Nutzung wird ergänzend über Festsetzungen der Zahl der Vollge schosse und der zwingend zu errichtenden Traufhöhe (Gebäudehöhe) bestimmt. Die Traufhöhen beziehen sich auf Normalnull, dies entspricht der zum damaligen Zeitpunkt der Aufstellung des Ursprungs-Bebauungsplans gültigen Höhenangabe und wird aufgrund der
nur geringfügigen Differenzen zwischen NN und NHN (Normalhöhennull) in Nürnberg im Bereich von wenigen Zentimetern nicht angepasst, zumal die Bestandsgebäude bereits errichtet sind. Die Festsetzungen der max. Traufhöhe für Nebengebäude, Garagen und Carports bezieht sich auf die nächstgelegene OK der Straßenverkehrsfläche, gemessen in der jeweiligen Mitte der Fassadenfront / Zufahrt. Im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 wird eine Ausnahmeregelung für das eingeschränkte Gewerbegebiet ergänzt, um untergeordnete Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise Absturzsicherungen, die die maximal zuläs sige Traufhöhe um bis zu 1,2 m überschreiten zu ermöglichen.
I.6.3. BAUWEISE Die bisherigen Festsetzungen zur Bauweise werden durch die Änderung des BP Nr. 4551 nicht geändert. Für das Gewerbegebiet gilt eine abweichende Bauweise in der Form, dass entlang der Kilianstraße Gebäude durchgehend und lückenlos zu errichten sind. Diese dür fen eine Länge von bis zu 126,5 m aufweisen. Dies ist aus Gründen des Immissionsschut zes erforderlich gewesen, um eine wirksame Abschirmung des hinterliegenden Wohnge biets zu erzielen und stellt gleichzeitig einen städtebaulich angemessenen Gegenpol zu der Bebauung südlich der Kilianstraße dar.
I.6.4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN Die im Ursprungs-BP festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Ände rung des BP Nr. 4551 nicht geändert. Es wurden vergleichbar enge Baugrenzen um den geplanten Gebäuderiegel gezogen, um die angestrebte Baustruktur zu erzielen und das Lärmschutzkonzept zu sichern.
I.6.5. ABSTANDSFLÄCHEN Die Abstandsflächen ergeben sich durch die festgesetzten Baugrenzen und ersetzen die entsprechenden Regelungen der BayBO, dessen Anwendung daher im Ursprungs-Bebau ungsplan auch nicht angeordnet wird. Im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 wird dies so beibehalten, auch die überbaubaren Grundstücksflächen und maximalen Gebäudehö hen der Hauptgebäude über NN werden nicht verändert. Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ist eine ausreichende Belich tung und Belüftung des Gebiets gewährleistet. Dies wurde im Rahmen der Aufstellung des Ursprungs-Bebauungsplans geprüft. Unter Zugrundelegung der damals gültigen Abstands flächen nach BayBO von 1 H im Wohngebiet und einer Reduktion auf 0,25 H, mind. 3,0 m, als Tiefe der Abstandsflächen im Gewerbegebiet kam es zu keiner Überschneidung. Nach den aktuell gültigen Abstandsflächen von 0,4 H und in Gewerbegebieten von 0,2 H mind. 3,0 m wären demnach die Abstandsflächen nach BayBO eingehalten.
I.6.6. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE, GARAGEN UND NEBENANLAGEN Die Zulässigkeit von Garagen, Carports, Stellplätzen und Nebenanlagen wurde im Ur sprungs-Bebauungsplan auf die im Planteil besonders festgesetzten Flächen beschränkt. Ferner erfolgten für das gesamte Plangebiet des Ursprungs-Bebauungsplans auch ein schränkende Festsetzungen zu sonstigen Nebenanlagen, um insbesondere das Wohnge biet nicht durch eine Vielzahl kleiner Bauten zusätzlich zu verdichten und um das Erschei nungsbild nicht zu beeinträchtigen.
Um die Flexibilität für Gewerbetreibende im Änderungsbereich zu erhöhen, werden im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 die bisherigen festgesetzten Flächen für Stell plätze und Nebenanlagen zusammengefasst und in Richtung Westen geringfügig erweitert bzw. um eine weitere Fläche für Nebenanlagen ergänzt. Innerhalb der nun festgesetzten, beiden größeren Flächen sind Stellplätze, Garagen, Carports sowie Nebenanlagen zuläs sig, auf eine dezidierte Zulässigkeitsbeschränkung einzelner Nebenanlagen in bestimmten Teilbereichen wird nun verzichtet. Die zulässigen Nutzungen sollen sich jedoch weiterhin auf das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen beschränken, sodass die Anforde rungen an den Lärmschutz eingehalten und Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohn nutzung vermieden werden. Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO können Nebenanlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Ne benanlagen als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im BP keine besonde ren Flächen festgesetzt sind. Die im BP festgesetzten Flächen für Nebenanlagen hindern die Anwendung dieser Ausnahme nicht. Dies ermöglicht es, auf zukünftige Bedarfe reagie ren zu können.
I.6.7. VERKEHRSFLÄCHEN Eine Teilfläche im Norden des Änderungsbereichs (Flurstück Nr. 204/21), die bisher als Teil des Gewerbegebiets festgesetzt war, wird nun als Verkehrsfläche festgesetzt und der Ein- und Ausfahrtsbereich an das Baugrundstück versetzt. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Anpassung an bereits bestehende Verhältnisse.
I.6.8. VERSORGUNGSFLÄCHEN Die im Osten des Änderungsbereichs festgesetzte Versorgungsfläche mit Zweckbestim mung „Trafostation“ wird entsprechend dem Ursprungs-Bebauungsplan übernommen.
I.6.9. GRÜNORDNUNG Im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 erfolgte eine Bestandsaufnahme der Grün strukturen innerhalb des Änderungsbereichs sowie ein Abgleich zwischen Planzeichnung des Ursprungs-BP, dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 10.12.2013 sowie dem letzten Genehmigungsstand für das Gewerbegebäude (Freiflächengestaltungsplan, ge nehmigt am 11.09.2014). Im Änderungsbereich bestehen derzeit 9 Laubbäume. Einer der zwei bisher zum Erhalt festgesetzten Bäume ist nach Rechtskraft des BP eingegangen, sodass hier die Festset zung in der Planzeichnung angepasst wird. Die große Hainbuche (Carpinus betulus) im Südosten des Änderungsbereichs wird aber weiterhin als zum Erhalt festgesetzt.
Um eine Durch- und Eingrünung des Plangebiets zu gewährleisten sollen auch die übrigen 9 Bestandsbäume erhalten und um zwei weitere zu pflanzende Bäume im Südwesten er gänzt werden. Die Maßnahmen werden in der Planzeichnung nur hinweislich dargestellt, da sie im städtebaulichen Vertrag gesichert sind. Zudem sollen die Flächen für Nebenan lagen in Richtung Norden mit Hecken mit einer Höhe von 2 m und 3 m eingegrünt werden. Dies ist ebenfalls im städtebaulichen Vertrag gesichert. Im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 wird die Zulässigkeit von Dachterrassen/Freischankflächen auf gleicher Ebene der Flächen für Schank- und Speisewirtschaften gere gelt. Klarstellend wird festgesetzt, dass sich der Anteil von 70 % der mindestens zu begrü nenden Dachflächen auf die Dachflächen ohne Dachterrassen bezieht. Dies entspricht dem genehmigten Zustand und dient insoweit der Klarstellung.
Die übrigen grünordnerischen Festsetzungen (wasserdurchlässige Beläge auf privaten Stellplätzen, mind. 10% zu begrünende Flächen) werden im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 nicht geändert. Lediglich die Pflanzliste für die Fassadenbegrünung im Ge werbegebiet wird aktualisiert und der hier noch enthaltende Schlingknöterich (Fallopia aubertii) aufgrund der Starkwüchsigkeit und der Verdrängung heimischer Arten (potenziell invasive Art) herausgenommen.
1.6.10. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT Die im Ursprungs-Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen liegen nicht inner halb des Änderungsbereichs und werden nicht geändert. Für die Änderung des BP Nr. 4551 ist kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich (vgl. Kap. I.4.3).
1.6.11. MASSNAHMEN FÜR DEN ARTENSCHUTZ Die Änderung des BP Nr. 4551 hat keine artenschutzrechtliche Relevanz aufzuweisen. Eine Einschlägigkeit von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Maßnahmen für den Artenschutz sind derzeit auf Bebauungsplanebene nicht angezeigt.
1.6.12. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VOR KEHRUNGEN BZW. BAULICHE UND SONSTIGE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN I.S.D. BIMSCHG Die im Ursprungs-Bebauungsplan festgesetzten Immissionsschutzmaßnahmen werden im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 nicht geändert. Wesentlicher Baustein des Lärm schutzes ist die gewerbliche Bebauung entlang der Kilianstraße als geschlossener Schall schirm (LSM 1), die eine abschirmende Wirkung für das nördlich angrenzende Wohngebiet übernimmt. Da eine weitere Fortführung der Bebauung nach Westen aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht war, hier aber für die Außenwohnbereiche noch ein entspre chender Schutz gegen Verkehrslärm getroffen werden sollte, erfolgte eine Festsetzung ei ner Lärmschutzmaßnahme in Form eines 2 m hohen, modellierten und begrünten Erdwalls (LSM 2), bzw. im Nahbereich des Gebäudes in Form einer 2 m hohen Lärmschutzwand als Bindeglied zum Wall. Da die Wohnbebauung bereits vor den gewerblichen Bauten errichtet werden sollte, war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ursprungs-Bebauungsplans aus Lärmschutzgründen eine Interimslösung erforderlich, die in Form eines 6 m hohen Erdwalls vorgesehen wurde (vgl. Nebenzeichnung im Planteil, LSM 5). In dem Ursprungs-BP wurde eine bedingende Festsetzung aufgenommen, dass Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet erst nach Fertigstellung dieser Lärmschutzmaßnahme zulässig sind. Aufgrund des mittlerweile er richteten Gebäuderiegels (LSM 1) ist diese Festsetzung obsolet. Da die Festsetzung aber auch Teilflächen außerhalb des Änderungsbereichs betrifft werden diesbezügliche Fest setzungen beibehalten. Die auf die nördlich gelegene Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen, die durch die geplante Schank- und Speisewirtschaft verursacht werden, wurden gutachterlich untersucht (IfB Sorge, 14.03.2025 und 05.03.2026; vgl. Kap. I.4.5 der Begründung). Schall schutzmaßnahmen wie unter anderem die Regelung der Betriebszeiten werden im Rah men des Baugenehmigungsverfahrens gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
1.6.13. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN / ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN / WERBEANLAGEN / EINFRIEDUNGEN
Die bisherigen Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen im Ände rungsbereich (Flachdach, technische Dachaufbauten) sowie zu Werbeanlagen und Einfrie dungen werden im Rahmen der Änderung des BP Nr. 4551 unverändert beibehalten.
1.7. BETEILIGUNGEN
1.7.1. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 26.03.2026 im Stadtplanungsausschuss beschlossen und erfolgte im Zeitraum vom 13.04.2026 bis einschließlich 11.05.2026 auf Grundlage des Vorentwurfs. Die vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit bezogen sich insbesondere auf die zu erwartenden Lärmimmissionen des geplanten Gastronomiebetriebs auf die angren zende Wohnbebauung. Es wurde u.a. eine zeitliche Begrenzung der Terrassennutzung, ein Verbot von Musik im Außenbereich sowie weitergehende Festsetzungen zu Lärm schutzmaßnahmen gefordert. Weitere Äußerungen betrafen die Stellplatzsituation und die verkehrlichen Auswirkungen durch die Gaststättennutzung. Darüber hinaus wurden Be denken hinsichtlich möglicher Einblicke von der Dachterrasse in benachbarte Grundstücke sowie möglichen Licht- und Geruchsimmissionen durch die Gasstätte vorgebracht. Weitere Äußerungen bezogen sich auf die Zulässigkeit und Anordnung von Nebenanlagen und technische Anlangen, wie Wärmepumpen, im Übergang zur nördlich angrenzenden Wohn bebauung und deren Auswirkungen auf das Ortsbild. Es wurde zudem gefordert die Her ausnahme der Dachterrasse aus den zu begrünenden Dachflächen auszugleichen. Die Stellungnahmen wurden gesichtet und geprüft. Im Rahmen einer ergänzenden schal limmissionsschutztechnischen Untersuchung wurden die Anlieferverkehre durch die ge plante Gasstätte geprüft, mit dem Ergebnis, dass auch weiterhin die zugrunde gelegten Immissionsrichtwertanteile eingehalten werden können. Das Gutachten wurde als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt. Anpassungen an den Festsetzungen erfolgten nicht, da aus dem Gutachten resultierende Maßnahmen wie u.a. die Betriebszeiten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzulegen sind.
I.7.2. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ebenfalls im Zeitraum vom 13.04.2026 bis 11.05.2026. Die eingegange nen Stellungnahmen betrafen u.a. Belange des Denkmalschutzes aufgrund der räumlichen Nähe zum Ensemble „Straßendorf Großreuth h. d. Veste“. Zudem wurden vom Amt für Geoinformation und Bodenordnung Hinweise zur Aktualisierung der Kartengrundlage ge geben.
In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde ein ergänzender Hinweis zum Denkmalschutz in die Begründung aufgenommen. Die zugrunde gelegte digitale Stadtgrundkarte wurde innerhalb des Änderungsbereichs aktualisiert.
1.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENT LICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
Der Absatz wird im Lauf des Verfahrens ergänzt.
1.7.4. VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Der Absatz wird im Lauf des Verfahrens ergänzt.
II. ABWÄGUNGSERGEBNIS
Der Absatz wird im Lauf des Verfahrens ergänzt.
III. KOSTEN
Begleitend zum Bebauungsplanverfahren wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt und dem Investor abgeschlossen, in dem unter anderem auch die durch den Bebau ungsplan ausgelösten Maßnahmen und deren Finanzierung vertraglich gesichert sind.
IV. QUELLENANGABEN
Schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung, Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4551 „Großreuth h.d.V.“ der Stadt Nürnberg, IfB Sorge, Nürnberg, 14.03.2025, Bericht Nr. 11260.5. Schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung, Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4551 „Großreuth h.d.V.“ der Stadt Nürnberg, IfB Sorge, Nürnberg, 05.03.2026, Bericht Nr. 11260.6a. Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (Stand 21.05.2025) Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH,. 2014) Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg (In genieurbüro Lohmeyer GmbH & Co KG, Bericht Juni 2018) Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996)
Nürnberg, den 31.08.2026
Stadtplanungsamt
Leiter Umweltamt
Plan 1: