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← Sitzung des Sozialausschusses (23.07.2026)

Sitzung gesamt öffentlich

Anlage · 23.07.2026 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Sozialausschuss Plärrer Südstadt Gostenhof Altenfurt Marcus König Langwasser Nordstadt Katzwang Kornburg SPD-Stadtratsfraktion Hauptbahnhof Altstadt Mögeldorf Laufamholz Erlenstegen Kathrin Flach Gomez St. Johannis Schweinau St. Jobst Fischbach Ziegelstein Moorenbrunn Muggenhof Wöhrd Thon Gartenstadt Reichelsdorf St. Leonhard Wöhrder See Eibach Stadtratsfraktion Die Linke Eberhardshof Schniegling Soziales & Gesundheit Haushalt & Finanzen Sicherheit & Ordnung Digitalisierung & Verwaltung Wohnen & Bauen Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 2 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Bericht über die Ergebnisse der Studie "Evidenzbasiertes Drug Checking in Nürnberg" Berichtvorlage SHA/004/2026 4 EviDriN_Zusammenfassung der Studie SHA/004/2026 8 TOP Ö 2 Eckpunkte 2030 der noris inklusion gGmbH Berichtvorlage Ref.V/008/2026 10 Sachverhalt_Eckpunkte2030_barrierefrei Ref.V/008/2026 14 noris-inklusion-2030_Eckpunkte_barrierefrei Ref.V/008/2026 15 TOP Ö 3 Prüfauftrag: Fortführung eines Mobilitätsbegleitdienstes in Nürnberg Sitzungsvorlage Ref.V/010/2026 22 Sachverhalt_Mobiliätsbegleitdienst Ref.V/010/2026 26 TOP Ö 4 Projekt „Bahnhofsläufer:innen“ und Projekt „FRANZ“ – Evaluationsbericht Sitzungsvorlage SHA/005/2026 30 Sachverhalt_Projekt Bahnhofsläuferinnen und Projekt Franz - Evaluationsbericht 34

TOP Ö 5 Tagesaufenthalte für vulnerable Gruppen – Neuorganisation „Frauenzimmer" Sitzungsvorlage SHA/003/2026 42 Antrag Die Linke_2025-12-04-Tagesaufenthalt für obdachlose Menschen SHA/003/2026 46 Sachverhalt_Tagesaufenthalte für vulnerable Gruppen Neuorganisation Frauenzimmer 49 (002) SHA/003/2026 TOP Ö 6 Bewegungsparks für Seniorinnen und Senioren Berichtvorlage Ref.V/009/2026 52 2025-11-06_Antrag_SPD_Seniorenbewegungsparks für Senioren Ref.V/009/2026 55 Sachverhalt_Bewegungsparks für Senioren Ref.V/009/2026 57 TOP Ö 7 Neufassung der „Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS)“ und Aufhebung der bisherigen Satzung Sitzungsvorlage Ref.V/011/2026 64 S_A_T_Z_U_N_G_Stadtseniorenrat_2026 Ref.V/011/2026 68 Sachverhalt_NeufassungSatzungStSR Ref.V/011/2026 74 Synopse_NeufassungSatzungStSR Ref.V/011/2026 77

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Sozialausschusses

Sitzungszeit

Donnerstag, 23.07.2026, 09:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Bericht über die Ergebnisse der Studie "Evidenzbasiertes Drug Bericht

Checking in Nürnberg" SHA/004/2026

Zusammenfassung (Abstract) der Studie

2. Eckpunkte 2030 der noris inklusion gGmbH Bericht

3. Prüfauftrag: Fortführung eines Mobilitätsbegleitdienstes in Beschluss

Nürnberg Ref.V/010/2026

4. Projekt „Bahnhofsläufer:innen“ und Projekt „FRANZ“ – Beschluss

Evaluationsbericht SHA/005/2026

5. Tagesaufenthalte für vulnerable Gruppen – Neuorganisation Beschluss

„Frauenzimmer" SHA/003/2026

Antrag Stadtratsfraktion Die Linke vom 04.12.2025

6. Bewegungsparks für Seniorinnen und Senioren Bericht

Antrag der SPD-Fraktion vom 06.11.2025 Ref.V/009/2026

7. Neufassung der „Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Gutachten

Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS)“ und Aufhebung der Ref.V/011/2026

bisherigen Satzung

8. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des

Sozialausschusses vom 16.04.2026

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 23.07.2026 öffentlich Bericht

Betreff: Bericht über die Ergebnisse der Studie "Evidenzbasiertes Drug Checking in Nürnberg"

Zusammenfassung (Abstract) der Studie

Anlagen: EviDriN_Zusammenfassung der Studie

Bericht: Im Sommer 2023 hat der Deutsche Bundestag eine bundesweite Regelung zu Drug-Checking Modellen beschlossen. Der Bund gibt nun den Ländern die Möglichkeit, Drug-Checking- Modelle einzuführen.

Ziel der Studie, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert wurde, war es wissenschaftliche Erkenntnisse zu Bedarf und Implementierungsmöglichkeiten bzgl. Drug- Checking-Angeboten in Nürnberg zu generieren. Drug Checking verbindet die chemische Analyse konsumierter Substanzen mit niedrigschwelliger Beratung und ist als Instrument der Schadensminderung (Harm Reduction) etabliert. Das Projekt kombiniert globales Forschungswissen mit lokalen Daten und mündet in konkrete Handlungsempfehlungen für die Stadt.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über die zentralen Ergebnisse der Studie.

Der Bericht über die Ergebnisse der Studie leistet einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung im Rahmen der Leitlinie 7 "Armut bekämpfen, Teilhabe verwirklichen" des Orientierungsrahmens für die Jugend-, Familien-, Senior*innen-, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Drug-Checking Angebote können einen Baustein zur Beseitigung von Diskriminierung und Benachteiligungen aufgrund einer Suchterkrankung darstellen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

EviDriN – Evidenzbasiertes Drug Checking in Nürnberg

Ergebniszusammenfassung des kooperativen Forschungsprojekts Beteiligt: Klinikum Nürnberg, TH Nürnberg, HAW Ansbach sowie die Drogenhilfeeinrichtungen mudra e.V. und Lilith e.V. Ziel des Projekts war es wissenschaftliche Erkenntnisse zu Bedarf und Implementierungsmöglichkeiten bzgl. Drug-Checking-Angeboten in Nürnberg zu generieren. Drug Checking verbindet die chemische Analyse konsumierter Substanzen mit niedrigschwelliger Beratung und ist als Instrument der Schadensminderung (Harm Reduction) etabliert. Das Projekt kombiniert globales Forschungswissen mit lokalen Daten und mündet in konkrete Handlungsempfehlungen für die Stadt.

1. Anlage des Projekts

Das Projekt war modular aus sechs ineinandergreifenden Teilprojekten aufgebaut, die quantitative und qualitative Zugänge verbinden. Die Implementierungsfragen wurden durchgängig am Consolidated Framework for Implementation Research (CFIR) ausgerichtet.

Auswertung von 213 Fällen der suchtmedizinischen Station 2022–2025 zu Konsummustern und Substanzspektrum.

chemische Analyse realer Proben aus der Nürnberger Szene.

und Interventionskosten für den deutschen Kontext.

Konsumierenden zu Risiken, Einstellungen und Nutzungsbereitschaft.

von 1.976 Publikationen, vertiefte Auswertung von 137 Studien (2000–2025).

mit etablierten Drug-Checking-Angeboten im DACH-Raum sowie 3 Interviews und eine Gruppendiskussion mit lokalen Expert:innen aus Medizin, Politik, Justiz und Suchthilfe.

2. Zentrale Ergebnisse

Klinische Konsumrealität (Teilprojekt A)

ausgeprägten Sommer-Spitze der Intoxikationen im August.

Benzodiazepin-Nachweisen betrifft mittlerweile über 60 % aller Intoxikationsfälle.

Patient:in, ein Mischkonsum ist der Regelfall.

Substanzanalyse der Szene (Teilprojekt B)

Der Vergleich der beiden Einrichtungen zeigt unterschiedliche Konsumprofile und damit den Wert eines lokalen Monitorings. Auffallend und alarmierend sind Funde von Synthetischen Cannabinoiden und Synthetischen Opioiden in den Spritzen (immer in Kombination mit Heroin).

Merkmal Lilith (n = 89) Mudra (n = 799)
Häufigster Wirkstoff Heroin Heroin
Substanzvielfalt 27 Substanzen 54 Substanzen
Methamphetamin vereinzelt regelmäßig

Abbildung 1

Merkmal Lilith (n = 89) Mudra (n = 799)
Fentanyl nicht nachgewiesen Einzelnachweise
Substanzkomplexität eher niedrig deutlich höher

Bedarfe und Einstellungen der Konsumierenden (Teilprojekt D)

ein Angebot in Nürnberg nutzen – ohne bedeutsame Gruppenunterschiede.

Geschlechterunterschiede zeigen sich ausschließlich bei sexualisierter Gewalt.

treffen gar keine Vorsichtsmaßnahmen; 82 % wünschen sich eine Beratung nach dem Test.

zeigt aber keine geringere Bereitschaft, Drug Checking und Beratung zu nutzen.

Wirtschaftlichkeit (Teilprojekt C)

liegen die durchschnittlichen Behandlungserlöse je Fall bei rund 2.700–2.900 €.

Teilkosten decken; je nach Szenario genügen bereits geringe Effektgrößen. Kernproblem bleibt, dass der Nutzen nicht dort anfällt, wo die Kosten entstehen.

Implementierung (Teilprojekte E & F)

akzeptierende Haltung, multiprofessionelles Personal mit „Lived Experience“ sowie die Einbettung in bestehende Suchthilfestrukturen.

Schutzregelungen mit Polizei und Staatsanwaltschaft sind Voraussetzung.

Regulierung oder technische Umsetzbarkeit –, scheitert womöglich das gesamte Angebot.

3. Zentrale Implikationen

Aus den Teilprojekten ergibt sich ein konsistentes Bild: Bedarf und Akzeptanz sind hoch, ein lokales Monitoring ist notwendig, und ein Angebot kann ökonomisch tragfähig gestaltet werden. Die Implikationen lassen sich auf drei Ebenen bündeln.

Drug Checking kann Leben retten und stärkt zugleich Selbstbestimmung und Handlungsfähigkeit.

Erstkontakt, der Vertrauen zu vulnerablen Gruppen aufbaut.

schützt über die einzelnen Nutzenden hinaus die gesamte Stadt. Konkret empfiehlt das Projekt für Nürnberg ein Träger-Konsortium (mudra, Lilith, Aids-Hilfe u.a.) an innenstadtnahen, niedrigschwelligen Standorten, ergänzt um mobile Formate; verbindliche rechtliche Absprachen kurzfristig und mittelfristig eine bayerische Landesverordnung; ein Mischfinanzierungsmodell als integralen Teil der Planung; sowie einen Planungshorizont von 18–24 Monaten mit verpflichtender Evaluation. Die anonyme Erhebung von Nutzungs- und Substanzdaten ab Tag 1 gilt dabei als stärkstes Legitimationsargument gegenüber Geldgeber:innen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 23.07.2026 öffentlich Bericht

Betreff:

Eckpunkte 2030 der noris inklusion gGmbH

Anlagen: Sachverhalt_Eckpunkte2030_barrierefrei noris-inklusion-2030_Eckpunkte_barrierefrei

Bericht:

Die Eckpunkte sind der Kompass für die strategische Ausrichtung bis 2030, um weiterhin die Umsetzung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in den Bereichen Bildung und Qualifizierung, Arbeit, Wohnen und Freizeit zu ermöglichen. Eine der wichtigsten Aufgaben der noris inklusion gGmbH und ihrer Tochtergesellschaften ist die Stärkung der Unternehmensresilienz, damit flexibel und kreativ auf gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Entwicklungen reagiert werden kann. Die notwendigen Veränderungsprozesse werden im Unternehmen gemeinsam erarbeitet und positiv kommuniziert.

Der Bericht leistet einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung in der Leitlinie 1) "Gesellschaftliche Vielfalt gemeinsam leben" und der Leitlinie 5) "Beschäftigung ermöglichen" des Orientierungsrahmens für die Jugend-, Familien- , Senior*innen, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die noris inklusion gGmbH bietet als kommunale Tochter der Stadt Nürnberg Teilhabe für Menschen mit Behinderung in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Bildung und Freizeit.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref.V

am 23.07.2026

Eckpunkte 2030 der noris inklusion gGmbH

hier: Sachstandsbericht

1. Aufbau der Eckpunkte 2030

Seit dem Jahr 2015 erarbeitet die noris inklusion gGmbH im fünfjahrigen Rhythmus ihre Eckpunkte, um der Vision der Unternehmensentwicklung Struktur und Verbindlichkeit zu geben. Die Eckpunkte sollen eine, mit dem Gesellschafter abgestimmte, satzungsgemäße und geplante Verstetigung und Entwicklung der noris inklusion sicherstellen. Der Stadt Nürnberg sowie den politischen Entscheidungsträgern ermöglichen die Eckpunkte, Inklusion und Teilhabe bestmöglich zu gestalten und direkte Verantwortung für Bürger*innen mit Behinderung zu übernehmen.

Die Basis der Eckpunkte bildet das Leitbild der noris inkluson gGmbH und ihrer Tochtergesellschaften, das durch den Aufsichtsrat und den Gesellschafter am 03.12.2024 verabschiedet wurde. Das Leitbild formuliert die Vision und Mission der noris inklusion gGmbH.

An dem von der Geschäftsführung initiierten Prozess sind die Einrichtungsleitungen, die Personalvertretung und die Selbstvertretungsgremien (Werkstattrat, Frauenbeauftragte, Bewohnervertreter), das Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales und das Beteiligungsmanagement der Stadt Nürnberg sowie der Aufsichtsrat (mit Beschlussfassung am 25.11.2025) beteiligt.

Die Eckpunkte (s. Anlage) sind so konzipiert, dass die Kapitel „Der Rahmen“, „Die Grundlage“, „Der Weg“ aufeinander aufbauen und im letzten Punkt konkrete „Strategische Ziele“ benannt werden, welche Teilhabe von Menschen mit Behinderung absichern und weiterentwickeln. Die Eckpunkte werden allen Mitarbeiter*innen in den Personalversammlungen der Einrichtungen vorgestellt und vermittelt. Im Arbeitsalltag sollen die Eckpunkte einen Handlungsrahmen setzen und dazu motivieren, an der Gestaltung einer inklusiven Zukunft aktiv mitzuwirken.

2. Quintessenz der Eckpunkte der noris inklusion gGmbH und Töchter

„Der Rahmen“ umreisst den satzungsgemäßen Zweck der noris inklusion, also die Teilhabe von Menschen mit Behinderung abzusichern und weiterzuentwickeln. Der Anspruch lautet, nicht nur die Bedarfe zu decken, sondern auf individuelle Bedürfnisse einzugehen, Entwicklungsmöglichsmöglichkeiten auszuschöpfen und das Wunsch- und Wahlrecht zu gewährleisten.

„Die Grundlage“ stellt dar, welche strukturellen und inhaltlichen Aufgaben die noris inklusion gGmbH erfüllen muss, um Teilhabe zu realisieren.

„Der Weg“ beschreibt konkrete Herausforderungen, die zur Zielerreichung erledigt werden müssen.

Aus den „strategischen Zielen“ ergibt sich der rote Faden für die einzelnen Leistungsangebote/Einrichtungen des gesamten Unternehmens: Die Weiterentwicklung und Wirksamkeit der Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

Abbildung 2

Der Rahmen

Das Ziel: Teilhabe für Menschen mit Behinderung absichern und

weiterentwickeln

Strategische Leitlinien: Alle Angebote und Leistungen von noris inklusion und deren Töchtern/Beteiligungen sollen

• durchlässig, am individuellen Bedarf ausgerichtet, wählbar und wirksam sein

von individuellen Rechtsansprüchen

‒ Eine Anpassung von Angeboten und Leistungen soll einen Mehrwert an Lebensqualität für Menschen mit Behinderung und die

Gesellschaft bringen

‒ Die Qualität und Zeitgemäßheit von Angeboten und Leistungen für MmB wird immer auf Basis des Zugewinns oder Erhalts der

Lebensqualität gemessen

‒ Der Grad an erlebter Lebensqualität ist Messgröße für die Wirksamkeit

Definitionen (Wikipedia/Wiktionary): Angebot = Offerte als Antwort auf eine Kundenanfrage Leistung= gezielte Handlung, die zu einem bestimmten Ergebnis beziehungsweise der Lösung einer Aufgabe führt Lebensqualität = subjektive Beurteilung (Wohlempfinden/Glücksempfinden) von objektiven Lebensumständen (Lebensstandard und immateriellem Wohlstand (‒Bildung, Staus, Gesundheit,..)) Die subjektiv wahrgenommene Lebensqualität kann durch eine Verbesserung äußerer Faktoren gesteigert werden und ist durch die Art der individuellen Aufmerksamkeit beeinflussbar.

Die Grundlage

Akzeptanz für diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die dafür

nötigen Finanzmittel absichern

• Intensive Öffentlichkeitsarbeit durchführen

• Direkte Angebote und Veranstaltungen für Bürger*innen/die Stadtgesellschaft umsetzen

• Aktives Einbringen in die Inklusionsdebatte/Lobbyarbeit

Wirtschaftlichkeit schrittweise herstellen/sichern

Externe Perspektive:

• Positionierung gegenüber Kostenträgern

• Kooperation mit Dritten (städtische Partner, NüSt, Wohnungsbauträger, Stiftungen, etc.)

Interne Perspektive:

• Sicherstellung von faktenbasierten Entscheidungsgrundlagen (gemäß PDCA)

• Entscheidung treffen und umsetzen (insbesondere Erlösstruktur, Personalwirtschaft, Aufbau- und

Ablauforganisation)

Die Grundlage

(Unternehmens-)Resilienz schaffen/erhalten

Wir bekennen uns auch in einer sich schnell verändernden Umgebung und Gesellschaft zur langfristigen

Sicherstellung der Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderung.

Auf Veränderungen reagieren wir mit einer Anpassung der Angebote, um Teilhabe weiterhin umfassend zu

ermöglichen.

Der Weg

Schaffung einer inklusiven Stadtgesellschaft

durch Verstetigung der Kooperationen mit Dritten

• Sozialraumintegration von Angeboten und Menschen mit Behinderung (z.B. MmB als Botschafter, Führungen

durch MmB)

• Ausweitung der Leistungsangebote für den Stadtkonzern (z.B. Dienstleistungen für NürnbergMesse, Klinikum

Nürnberg und städtische Eigenbetriebe sowie Dienststellen)

• Einbindung der Natur-Erlebnis-Gärtnerei in das neue Wohngebiet Großreuth (Mitwirken bei Bauleitplanung, …)

• Kooperationsprojekt Reutersbrunnenstraße 34 (Wohnen im Verbund)

Refinanzierung absichern

• Darauf achten, dass auch künftig über die Kostenträger eine größtmögliche Kostendeckung erreicht

wird.

• Verstärkte Akquise von Zuschüssen und Spenden

gedeckt

Spenden werden können.

Der Weg

Sicherstellung der nötigen Personalressourcen

• Personal steht mit der entsprechenden Qualifikation unter Berücksichtigung der Kosten zum richtigen

Zeitpunkt zur Verfügung.

• Flexibilisierung bei der Stellenbesetzung nach Marktlage

• Erhöhung der Veränderungsbereitschaft im Personal nach Markt- und Unternehmensentwicklung

• Wissensmanagement bei Personalveränderungen

• Bekenntnis zur Tariftreue und Nutzung von Spielräumen, die zur Stellenbesetzung nötig sind

Optimierung von internen Strukturen

• Schrittweise Digitalisierung der Prozesse, um langfristig effizienter arbeiten zu können

• Nutzung der Möglichkeiten von KI, um Personal zu entlasten (z.B. Berichtswesen) und Menschen mit

Behinderung mehr Teilhabe zu ermöglichen (z.B. unterstützte Kommunikation, Assistenzsysteme)

• Nutzung von einheitlichen, zweckdienlichen Kommunikations- und Dokumentationsmedien

• Bekenntnis zu Eigenverantwortung und Bringschuld (Vereinbarungen/Absprachen sind einzuhalten) im

Rahmen der Tätigkeitserfüllung und Aufgabenwahrnehmung

• Nutzung von Synergieeffekten im Einkauf und dem Fuhrpark

Aufbau zentraler Einkaufzentrales weiterverfolgt

Der Weg

Absicherung der betrieblichen Infrastruktur

Gebäude/Liegenschaften

IT/Technische Infrastruktur

können

Cloudangebote

einem Speicherort („One-Source“).

eingesetzten IT-Systemen

Aufbau zentraler Einkaufzentrales weiterverfolgt

Strategische Ziele

noris inklusion und ihre Töchter streben bis Ende 2030 die Umsetzung

folgender strategischer Ziele an:

barrierefreie Homepage

Ressourcen

Sportvereinen mit dem Ziel einer verstärkten Einbindung in Regelangebote

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 23.07.2026 öffentlich Beschluss

Betreff:

Prüfauftrag: Fortführung eines Mobilitätsbegleitdienstes in Nürnberg

Anlagen: Sachverhalt_Mobiliätsbegleitdienst

Sachverhalt (kurz): Der Mobilitätsbegleitdienst wurde im Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2025 von der städtischen Tochter NOA.kommunal GmbH in Kooperation mit der VAG Verkehrs- Aktiengesellschaft und dem Jobcenter Nürnberg-Stadt betrieben. Der kostenfreie Dienst richtete sich an alle mobilitätseingeschränkten Bürgerinnen und Bürger im Stadtgebiet, die Unterstützung bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs benötigen. Nach Auslaufen des befristeten Projekts reagierte die Stadtverwaltung auf die große Resonanz durch die Betroffenen und die Kommunalpolitik und prüfte alternative Möglichkeiten zur Fortführung und Finanzierung des Begleitdienstes. Im Fokus dieser Prüfungen stand ein mögliches Folgeangebot beim Zentrum Aktiver Bürger (ZAB), das auf bürgerschaftlichem Engagement basieren und größtenteils durch Drittmittel unterstützt werden sollte. Da die Prüfung keine tragfähige dauerhafte Finanzierungsperspektive ergab, schlägt die Verwaltung mit der vorliegenden Beschlussvorlage vor, von der Umsetzung der Maßnahme abzusehen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Mobilitätsbegleitdienst hat die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung zum Ziel.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. II

Die Prüfung eines möglichen Nachfolgeprojekts mit Ehrenamtlichen hat ergeben, dass eine inhaltliche Umsetzung grundsätzlich möglich ist. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine tragfähige Finanzierung des freiwilligen Angebots durch die Stadt Nürnberg oder Dritte nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund wird die Stadtverwaltung beauftragt, das freiwillige Angebot des Mobilitätsbegleitdienstes, auch in Kooperation mit dem ZAB, nicht umzusetzen und den gefassten Beschluss ZAB und VAG sowie den Vorsitzenden des Behindertenrats und des Stadtseniorenrats mitzuteilen.

am 23.07.2026

Prüfauftrag: Fortführung eines Mobilitätsbegleitdienstes in Nürnberg

1. Rückblick: Der Mobilitätsbegleitdienst der NOA.kommunal GmbH

Der Mobilitätsbegleitdienst wurde von Dezember 2020 bis April 2025 von der städtischen Tochter NOA.kommunal GmbH in Zusammenarbeit mit der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft und dem Jobcenter Nürnberg-Stadt betrieben. Dieser für die Bürgerinnen und Bürger kostenfreie Dienst richtete sich an alle mobilitätseingeschränkten Menschen im Stadtgebiet, die Unterstützung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel benötigten.

Maßnahme des Ersten Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK der Stadt Nürnberg Der Mobilitätsbegleitdienst war eine Maßnahme des Ersten Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) der Stadt Nürnberg. Noch vor dessen einstimmigen Beschluss im Stadtrat am 15.12.2021 wurde das Projekt erstmals in einem Sozialausschuss-Bericht am 10.10.20191 als eines von zehn vorab initiierten Projekten aufgeführt, die aus den Ergebnissen des Arbeitsgruppenprozesses der Inklusionskonferenzen abgeleitet wurden und den Umsetzungsprozess des Aktionsplans vorantreiben sollten. Im Sozialausschuss am 08.07.20212 wurde das Projekt Mobilitätsbegleitdienst als umgesetzte Maßnahme vorgestellt. Im Ersten Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK wird der Mobilitätsbegleitdienst als “bereits umgesetzte und weiterhin in Umsetzung“ befindliche Maßnahme des Handlungsfelds „Mobilität im öffentlichen Raum“ im Zeitrahmen von 2020 bis 2022 aufgeführt.3

Förderung der NOA-Begleiterinnen und Begleiter über Teilhabechancengesetz (§ 16i SGB II) Der Mobilitätsbegleitdienst förderte nicht nur die Inklusion von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Mit ihm wurde auch die soziale Teilhabe von Menschen im Langzeitbezug von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ermöglicht und deren Beschäftigungsfähigkeit erhöht. Die bei der NOA.kommunal angestellten Begleiterinnen und Begleiter waren über das Teilhabechancengesetz4, kurz: THCG (§ 16i SGB II) gefördert. Der Mobilitätsbegleitdienst stand daher im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration und war aus entsprechenden Mitteln finanziert. Der zweifache Nutzen, einerseits für mobilitätseingeschränkte Menschen, andererseits für die Menschen im Langzeitleistungsbezug hat die Stadt 2020 bewogen, die Finanzierung für ein solches Angebot für einen Zeitraum von 30 Monaten sicherzustellen. Die bei den Kosten der Unterkunft (KdU) eingesparten städtischen Aufwendungen für die geförderten Personen wurden hierbei über einen so genannten kommunalen Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) für die Maßnahme bei der NOA.kommunal GmbH eingesetzt. Der als freiwillige Zuschüsse bereitgestellte Betrag der Stadt Nürnberg für eine Finanzierung über 30 Monate betrug 319.074 Euro. Mit einem coronabedingt verzögerten Start des Projekts zum 01.12.2020 war das geplante Ende demnach der 31.05.2023.

1 Vgl. https://online-service2.nuernberg.de/buergerinfo/si0056.asp?__ksinr=14980, letzter Zugriff: 16.06.2026. 2 Vgl. https://online-service2.nuernberg.de/buergerinfo/si0056.asp?__ksinr=15291, letzter Zugriff: 16.06.2026. 3 Vgl. Erster Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Nürnberg, letzter Zugriff: 16.06.2026. 4 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16i.html, letzter Zugriff: 16.06.2026.

Dass der Mobilitätsdienst zweimal kostenneutral verlängert werden konnte, lag daran, dass v.a. in der Corona-Zeit weniger Begleitungen möglich waren und daher ein Teil der Förderung nicht verbraucht wurde. Zwischen dem Referat für Jugend, Familie und Soziales und dem Referat für Finanzen, Personal und IT (Bezeichnungen der letzten Stadtratsperiode) wurde vereinbart, dass die nicht verbrauchten Mittel über den Projektzeitraum hinaus übertragen werden konnten und städtischerseits nicht zurückgefordert wurden. Zum 30.04.2025 war das verfügbare Finanzvolumen aufgebraucht.

Information der Zielgruppe Den Nutzerinnen und Nutzern des Begleitdienstes wurde im Dezember 2024 mit einem Schreiben der NOA das Ende der Laufzeit offiziell mitgeteilt. Vorher waren einzelne Nutzerinnen und Nutzer aber schon durch ihre Begleiterinnen und Begleiter über das absehbare Ende informiert worden. Am 28.01.2025 fand hierzu ein Austausch zwischen der Stadt Nürnberg und dem Behindertenrat der Stadt Nürnberg (BRN) statt.

Aufgrund der großen Resonanz hatte die Stadtverwaltung vorgeschlagen, eine Fortführung des Angebots über Ehrenamtliche zu prüfen. Hierzu erging ein einstimmiger Beschluss im Sozialausschuss am 10.04.20255:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Prüfung einer Umsetzung des Mobilitätsbegleitdiensts über Ehrenamtliche fortzusetzen. Eine mögliche Finanzierung über externe Zuschüsse soll dabei Vorrang vor städtischen Mitteln haben. Sollten städtische Mittel erforderlich sein, wird in einer Ausschussitzung im Herbst erneut berichtet und Möglichkeiten zur Finanzierung über den Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK geprüft.

Auch die entsprechenden Anträge der Stadtratsgruppe Die Linke Nürnberg vom 20.01.2025, der Bündnis 90/Die Grünen-Stadtratsfraktion 22.01.2025, der Wählergemeinschaft Die Guten e.V. vom 27.01.2025 sowie der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.02.2025 wurden mit diesem Sozialausschussbericht behandelt.

2. Prüfung eines Nachfolgeprojekts

Abstimmung mit Kooperationspartnern Mit dem Sachstandsbericht zum Aktionsplan UN-BRK im Sozialausschuss am 04.12.20256 wurden die Mitglieder des Sozialausschusses zum Fortgang der Prüfung eines Alternativangebots und einer Finanzierungsmöglichkeit informiert. Das Referat für Jugend, Familie und Soziales führte Gespräche mit dem Zentrum Aktiver Bürger – ZAB, des Instituts für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA) Nürnberg (zur Projektdurchführung), der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (zur Schulung der Ehrenamtlichen und weiteren finanziellen Beteiligung), dem Behindertenrat der Stadt Nürnberg (zu den Bedarfen der Betroffenen und Schulung der Ehrenamtlichen), der NOA.kommunal GmbH (zu den Erfahrungen – was lief gut, was müsste verbessert werden) sowie der Stiftungsverwaltung Nürnberg (zur Möglichkeit einer Finanzierung über Stiftungsmittel).

Das ZAB erklärte sich bereit, ein Alternativangebot zum ehemaligen Mobilitätsbegleitdienst der NOA.kommunal mit Ehrenamtlichen als Begleiterinnen und Begleiter zu konzipieren. Die Einsatzplanung der anvisiert ca. zehn Ehrenamtlichen sowie die Auftragsannahme würde über eine beim ZAB angestellte hauptamtliche Teilzeitkraft erfolgen. Die zum Stand 11.11.2025 kalkulierten jährlichen Kosten belaufen sich auf eine Gesamtsumme von 42.270 Euro. Den größten Anteil machen dabei die Personalkosten für die Verwaltungskraft in Höhe

5 Vgl. https://online-service2.nuernberg.de/buergerinfo/si0056.asp?__ksinr=15923, letzter Zugriff: 16.06.2026. 6 Vgl. SessionNet | Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Nürnberg, letzter Zugriff: 16.06.2026.

von 34.800 Euro (TV AWO Bayern EG 10, 20 Wochenstd.) aus. 7.470 Euro entfallen auf Sachkosten.

Auch die VAG hat ihr Interesse an einer Weiterführung des Projekts bekräftigt und die weitere kostenfreie Durchführung einer angepassten Schulung für die Mobilitätsbegleiterinnen und -begleiter durch die ÖPNV-Akademie zugesagt. Auch ein Vertreter des BRN erklärte sich bereit, weiterhin für Schulungen zu den Bedarfen der Zielgruppe zur Verfügung zu stehen.

Prüfung einer Förderung über Drittmittel Wie bereits in der Sitzung des Sozialausschusses am 04.10.2026 mitgeteilt, beabsichtigte die Stadtverwaltung einen Förderantrag bei der Aktion Mensch im Förderprogramm „Mobilität für alle“ zur Finanzierung der Fortführung des Projektes einzureichen. Im Falle einer Bewilligung könnte der Mobilitätsbegleitdienst über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren mit bis zu 90 % gefördert werden. Im Gegensatz zu den städtisch verwalteten Stiftungen zählen hierbei auch Personalkosten zu den förderfähigen Ausgaben und ist die grundsätzliche maximale Förderhöhe nicht auf 5.000 Euro begrenzt.7

Prüfung der Finanzierung über den Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK Die Stadt Nürnberg fördert mit dem Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK Projekte und Maßnahmen städtischer Dienststellen und Eigenbetriebe, die einen Beitrag zur strukturellen Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen leisten. Die Gesamtsumme des Verfügungsfonds beträgt 250.000 Euro jährlich. Der Fonds ist (vorerst) bis Ende 2027 befristet.

Die Prüfung der Heranziehung der Fondsgelder für den Mobilitätsbegleitdienst beim ZAB ergab, dass der erforderliche Eigenanteil in Höhe von 10 % mittels einer Kooperation zwischen dem Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales und dem ZAB grundsätzlich beantragt werden kann.

Zwischenzeitlich veränderte finanzielle Rahmenbedingungen Aufgrund einer sehr hohen Antragslage, die das Budget der Aktion Mensch überstieg und die Planung sowie Umsetzung bereits eingereichter Projekte erschwerte, hat die Aktion Mensch ab dem 19.09.2025 die Annahme von Förderanträgen in zahlreichen Programmen vorübergehend eingestellt. Zum 01.07.2026 wurde das Förderprogramm der Aktion Mensch wieder geöffnet, allerdings wurde die Förderung neu aufgestellt. Die Förderungen fokussieren sich nun auf die vier Felder „inklusiver Sozialraum“, „inklusiver Arbeitsmarkt“, „inklusives Wohnen und Bauen“ sowie „junge Menschen“.8 Eine Förderung des Mobilitätsbegleitdienstes ist nach den neuen Richtlinien nicht mehr möglich.

Selbst wenn erfolgreich Drittmittel für den Mobilitätsbegleitdienst hätten eingeworben werden können, so haben die zwischenzeitlich deutlich verschlechterten finanziellen Spielräume der Stadt Nürnberg zur Folge, dass eine städtische Kofinanzierung oder gar eine dauerhafte Finanzierung nach Auslaufen möglicher Drittmittel als unrealistisch einzuschätzen ist.

Denn mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit der zukünftigen städtischen Haushalte ist die Stadt Nürnberg weiterhin verpflichtet, den Konsolidierungskurs konsequent fortzusetzen. Dabei ist insbesondere der kommunalrechtliche Grundsatz „Vorrang gesetzlicher Pflichtaufgaben vor freiwilligen Aufgaben“ zu beachten. Die Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2025 wurde bereits nur unter erheblichen Auflagen erteilt, diese haben sich für die Haushaltsgenehmigung 2026 nun noch verschärft. Vor diesem Hintergrund werden insbesondere freiwillige Leistungen, denen der Mobilitätsbegleitdienst zuzuordnen ist, umfassend überprüft.

7 Vgl. Zuschüsse für Projekte – Stiftungsverwaltung, letzter Zugriff: 16.06.2026. 8 Vgl. Förderangebote | Aktion Mensch, letzter Zugriff: 01.07.2026.

Da für das freiwillige Angebot des Mobilitätsbegleitdienst für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen keine tragfähige dauerhafte Finanzierungsperspektive besteht, schlägt die Verwaltung, auch im Hinblick auf die Stabilisierung bestehender Inklusionsmaßnahmen, vor, von der Umsetzung des Mobilitätsbegleitdiensts mit städtischen Mitteln abzusehen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss öffentlich Beschluss

Betreff:

Projekt „Bahnhofsläufer:innen„ und Projekt „FRANZ“ – Evaluationsbericht

Anlagen: Sachverhalt_Projekt Bahnhofsläuferinnen und Projekt Franz - Evaluationsbericht

Sachverhalt (kurz): Mit den Projekten „FRANZ – mobile Beratung in der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe“ sowie den Bahnhofsläufer:innen“ wurden in Nürnberg zwei aufsuchende und niedrigschwellige Unterstützungsangebote für wohnungs- und obdachlose Menschen etabliert, die unterschiedliche Zielgruppen adressieren und bestehende Versorgungslücken im Hilfesystem ergänzen.

Die Evaluation zeigt, dass beide Projekte erfolgreich insbesondere schwer erreichbare Personengruppen ansprechen, Zugänge zum Hilfesystem schaffen und zur Stabilisierung der individuellen Lebenslagen sowie zur Entschärfung von Nutzungskonflikten im öffentlichen Raum beitragen.

Vor dem Hintergrund der positiven Ergebnisse und der fachlichen Einschätzung der beteiligten Akteure wird die Verstetigung beider Projekte angestrebt. Über die Bereitstellung der Mittel entscheidet der Stadtrat in den Haushaltsberatungen.

Der Konzeption der beiden niedrigschwelligen Maßnahmen zur Wohnungslosen- bzw. Obdachlosenhilfe liegt schwerpunktmäßig die Leitlinie 7 "Armut bekämpfen, Teilhabe verwirklichen" des Orientierungsrahmens für die Jugend-, Familien-, Senior*innen-, Bildungsund Sozialpolitik zugrunde.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 216.000 € Folgekosten 239.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Mittelanmeldung zum Haushalt 2027.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die in der Vorlage dargestellten Maßnahmen für obdachlose bzw. wohnungslose Personen sichern die Versorgung und Teilhabemöglichkeit der betreffenden Personengruppe.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

OA

ADN

Polizei

Der Sozialausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis und befürwortet die Fortführung der Projekte „FRANZ – mobile Beratung in der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe“ sowie „Stadtläufer:innen“ (ehemals Bahnhofsläufer:innen). Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen Mittel in der in der Sitzungsvorlage dargestellten Höhe für den Haushalt 2027 anzumelden. Über die Bereitstellung der Mittel entscheidet der Stadtrat in den Haushaltsberatungen.

am 23.07.2026

Projekt „Bahnhofsläufer:innen“ (künftig: „Stadtläufer:innen“) und Projekt „FRANZ“ –

Evaluationsbericht

1. Einleitung

Die Stadt Nürnberg begegnet den Herausforderungen von Wohnungs- und Obdachlosigkeit seit vielen Jahren mit einem differenzierten und eng abgestimmten Hilfesystem. Neben stationären Angeboten und zentralen Beratungsstellen gewinnen dabei zunehmend niedrigschwellige, aufsuchende Ansätze an Bedeutung, um insbesondere schwer erreichbare Personengruppen zu unterstützen.

Mit den Projekten „FRANZ – mobile Beratung in der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe“ sowie den „Bahnhofsläufer:innen“ (künftig: „Stadtläufer:innen“) wurden in den vergangenen Jahren zwei komplementäre Ansätze etabliert, die unterschiedliche Teilgruppen wohnungsloser Menschen adressieren und bestehende Versorgungslücken gezielt schließen. Während „FRANZ“ insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner unbetreuter Obdachlosenpensionen in den Blick nimmt, richtet sich das Projekt „Bahnhofsläufer:innen“ an Menschen, die sich überwiegend im öffentlichen Raum aufhalten und bislang nur eingeschränkt an das Hilfesystem angebunden sind.

Der vorliegende Evaluationsbericht stellt die bisherigen Erfahrungen aus beiden Projekten dar, ordnet zentrale Entwicklungen ein und zeigt den perspektivischen Bedarf für eine Verstetigung der Angebote auf.

2. Projekt „FRANZ“ – Mobile Beratung in der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe

Anlass und Zielsetzung

Mit dem Projekt „FRANZ – mobile Beratung in der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe“ der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - Regionalverband Mittelfranken (vgl. im Einzelnen auch Projektdarstellung in der Sitzung des Sozialausschusses vom 03.07.2025) wird ein innovativer Ansatz zur niedrigschwelligen Unterstützung von Bewohnerinnen und Bewohnern unbetreuter Obdachlosenpensionen in Nürnberg umgesetzt. Ziel ist es, Personen zu erreichen, die bestehende Beratungsangebote bislang kaum oder nicht in Anspruch nehmen, und sie durch aufsuchende Sozialarbeit an das bestehende Hilfesystem heranzuführen. Der vorliegende Bericht stellt die bisherigen Erfahrungen aus der Projektumsetzung dar, ordnet erste statistische Ergebnisse ein und zeigt den perspektivischen Bedarf für eine Verstetigung des Angebots auf.

Ausgangslage

In Nürnberg leben derzeit rund 2.500 wohnungs- bzw. obdachlose Menschen, wobei von einer zusätzlichen Dunkelziffer auszugehen ist. Ein wesentlicher Teil dieser Personen ist in insgesamt rund 43 Pensionen untergebracht. Während ein Teil dieser Einrichtungen

sozialpädagogisch begleitet wird, leben aktuell rund 650 Personen in etwa 27 Pensionen ohne entsprechende Betreuung vor Ort. Die Erfahrungen aus betreuten Einrichtungen zeigen deutlich, dass sozialpädagogische Unterstützung wesentlich zur Stabilisierung der Lebenssituation beiträgt. Insbesondere verbessern sich die Chancen auf Integration in Wohnraum und Arbeit, gesundheitliche Problemlagen können besser bearbeitet und soziale Konflikte reduziert werden.

Bereits in der Sitzung des Sozialausschusses vom 08.12.2022 wurde ein entsprechender Handlungsbedarf festgestellt und eine Ausweitung der sozialpädagogischen Begleitung von Obdachlosenpensionen als erforderlich bewertet. Hintergrund war die Erkenntnis, dass ein erheblicher Teil der in Pensionen untergebrachten Personen keinen direkten Zugang zu sozialpädagogischer Betreuung vor Ort hat. Zwar bestehen zentrale Beratungsangebote im Stadtgebiet, jedoch zeigen die Erfahrungen der Träger, dass insbesondere Menschen in prekären Lebenslagen diese Angebote häufig nicht in Anspruch nehmen. Gründe hierfür sind unter anderem Informationsdefizite, eingeschränkte Mobilität, Misstrauen gegenüber Institutionen sowie persönliche oder gesundheitliche Belastungen. Eine niedrigschwellige Beratung direkt in den Unterkünften kann daher dazu beitragen, bestehende Zugangsbarrieren abzubauen und Betroffene frühzeitig an das Hilfesystem heranzuführen.

Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Projekt „FRANZ“ ein mobiler Ansatz entwickelt, der die bestehenden Strukturen ergänzt und gezielt die bislang nicht erreichten Personengruppen in unbetreuten Pensionen adressiert, ohne dabei den erheblichen Ressourcenbedarf einer flächendeckenden stationären Betreuung auszulösen.

Projektansatz und Umsetzung

Kern des Projekts ist eine aufsuchende, mobile Beratung durch ein gemischtgeschlechtliches sozialpädagogisches Tandem. Hierfür wurde ein speziell ausgestattetes Beratungsfahrzeug eingesetzt, das als mobiles Büro fungiert und eine Beratung direkt vor Ort ermöglicht. Dadurch können gezielt auch Pensionen aufgesucht werden, in denen keine geeigneten Beratungsräume vorhanden sind oder die schwer erreichbar sind. Gleichzeitig eröffnet die unmittelbare Präsenz vor Ort einen niedrigschwelligen Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Vorbehalten gegenüber institutionellen Angeboten. Die Auswahl der anzufahrenden Pensionen erfolgt in enger Abstimmung mit der Fachstelle für Wohnungsfragen und Obdachlosigkeit. Ergänzend steht ein Beratungsbüro für vertiefende Gespräche zur Verfügung. Die aufsuchende Beratung umfasst die Kontaktaufnahme zu bislang nicht erreichten Personen, die Klärung individueller Bedarfe, die Vermittlung in bestehende Hilfesysteme sowie eine längerfristige Begleitung im Sinne eines Case-Managements. Gleichzeitig trägt die Präsenz vor Ort dazu bei, Problemlagen frühzeitig zu erkennen und Verbesserungen der Wohnsituation anzustoßen.

Erfahrungen aus der Projektumsetzung

Nach einer notwendigen Aufbauphase konnte das Projekt im Juni 2025 in den operativen Betrieb übergehen. Zuvor standen insbesondere Abstimmungsprozesse mit städtischen Stellen, die Auswahl geeigneter Pensionen, die Beschaffung und Ausstattung des Fahrzeugs sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Vordergrund. Aufgrund eines personellen Wechsels sowie der strukturellen Aufbauarbeit beschränkte sich die effektive Phase der aufsuchenden Arbeit im Jahr 2025 auf etwa ein halbes Jahr. Darüber hinaus wirken sich Urlaubs- und Krankheitszeiten im mobilen Setting stärker aus, da Einsätze aus fachlichen und sicherheitsrelevanten Gründen grundsätzlich im Tandem erfolgen. Im Projektverlauf wurden

wichtige methodische Anpassungen vorgenommen. So hat sich gezeigt, dass eine rein passive Ansprache nicht ausreicht, weshalb inzwischen die aktive Kontaktaufnahme direkt an den Zimmertüren etabliert wurde. Zudem sind saisonale Effekte erkennbar, da in den Sommermonaten vermehrt Kontakte im Außenbereich entstehen, während sich Bewohnerinnen und Bewohner in den Wintermonaten stärker in ihre Unterkünfte zurückziehen. Insgesamt zeigt sich, dass der notwendige Vertrauensaufbau im mobilen Setting deutlich zeitintensiver ist als in stationären Angeboten, zugleich jedoch die zentrale Voraussetzung für eine nachhaltige Beratung darstellt.

Statistische Entwicklung und Einordnung

Die bisherigen statistischen Auswertungen sind vor dem Hintergrund der Aufbauphase zu betrachten. Im Zeitraum von Juni bis Dezember 2025 wurden 36 mobile Einsätze in zwei Pensionen durchgeführt und insgesamt 320 Kontakte dokumentiert, aus denen 29 längerfristige Beratungsprozesse hervorgingen. Im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2026 zeigt sich bereits eine deutliche Ausweitung der Aktivitäten mit 29 Einsätzen in vier Pensionen, 297 Kontakten sowie 25 intensiveren Beratungen. Die Kontakte umfassen neben ausführlichen Beratungsgesprächen auch kurze Gespräche, telefonische Kontakte oder unterstützende Tätigkeiten, die häufig den Einstieg in weiterführende Beratungsprozesse darstellen. Für das Jahr 2026 wird auf Basis der bisherigen Entwicklung von 100 bis 120 Einsätzen, 1.100 bis 1.400 Kontakten sowie 320 bis 400 längerfristigen Beratungen ausgegangen. Inhaltlich konzentrieren sich die Beratungen insbesondere auf Leistungen zur Existenzsicherung, die Wohnsituation, gesundheitliche Problemlagen, Schulden sowie allgemeine Orientierung im Hilfesystem. Dabei wird deutlich, dass bei vielen Klientinnen und Klienten erhebliche Informationsdefizite bestehen und häufig mehrere Problemlagen gleichzeitig vorliegen.

Zielgruppe und Herausforderungen

Die Erfahrungen aus der Projektarbeit zeigen, dass es sich um eine schwer erreichbare Zielgruppe ohne verpflichtende Mitwirkung handelt. Ein Teil der Bewohnerinnen und Bewohner steht dem Angebot zunächst zurückhaltend gegenüber oder nimmt keinen unmittelbaren Veränderungsbedarf wahr. Gleichzeitig besteht häufig der Wunsch nach schneller Lösung konkreter Problemlagen, während langfristige Perspektiven zunächst weniger im Fokus stehen. Weitere Herausforderungen ergeben sich durch eingeschränkte Mobilität, gesundheitliche Belastungen, fehlende Kinderbetreuung bei Familien sowie strukturelle Zugangsbarrieren zu bestehenden Beratungsangeboten. Diese Rahmenbedingungen verdeutlichen die besondere Bedeutung eines aufsuchenden und aktivierenden Ansatzes.

Wirkung und Potenzial

Die bisherigen Erfahrungen belegen das Potenzial des Projekts deutlich. Durch die Kombination aus mobiler Präsenz und kontinuierlichem Vertrauensaufbau gelingt es, auch schwer erreichbare Personen schrittweise an Unterstützungsangebote heranzuführen. Erste konkrete Ergebnisse zeigen sich in der Sicherung von Leistungsansprüchen, der Stabilisierung von Wohnsituationen sowie der Vermittlung in weiterführende Hilfen. Das Projekt übernimmt damit eine wichtige Brückenfunktion innerhalb des Hilfesystems und trägt dazu bei, eine Verfestigung sozialer Problemlagen zu verhindern.

Finanzbedarf und Perspektive

Vor dem Hintergrund von rund 650 Bewohnerinnen und Bewohnern in unbetreuten Pensionen wird der bestehende Bedarf deutlich. Für eine Fortführung des Projekts über die Modellphase hinaus ist eine Verstetigung der personellen Ressourcen erforderlich. Der jährliche Finanzbedarf für zwei sozialpädagogische Fachstellen beläuft sich auf rund 141.000 Euro einschließlich Arbeitgeberanteilen und zu erwartender tariflicher Entwicklungen. Eine entsprechende Finanzierung würde es ermöglichen, die begonnenen Prozesse zu stabilisieren und das Angebot weiter auszubauen. Insgesamt stellt die mobile Beratung damit einen wichtigen Baustein dar, um niedrigschwellige Zugänge zum Hilfesystem zu schaffen und die Unterstützungsstruktur für wohnungslose und obdachlose Menschen in Nürnberg nachhaltig zu stärken.

Bislang wurde das Projekt über eine Modellprojektförderung von Maßnahmen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten des Bayerisches Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales durch den Freistaat Bayern finanziert. Diese Förderung läuft zum 14.01.2027 aus.

3. Projekt „Bahnhofsläufer:innen“ (künftig: „Stadtläufer:innen“)

Zielsetzung und Ansatz

Das Projekt „Bahnhofsläufer:innen“ der Stadtmission Nürnberg e. V. (vgl. im Einzelnen auch Projektdarstellung in der Sitzung des Sozialausschusses vom 03.07.2025) verfolgt das Ziel, wohnungslose Menschen im öffentlichen Raum – insbesondere im Bereich des Nürnberger Hauptbahnhofs und angrenzender Innenstadtbereiche – durch niedrigschwellige, aufsuchende Sozialarbeit zu erreichen und an bestehende Hilfesysteme anzubinden. Dabei steht insbesondere die Unterstützung von Personen im Fokus, die sich dauerhaft außerhalb der ordnungsrechtlichen Unterbringung aufhalten. Das eingesetzte Team besteht aus zwei Fachkräften, die jeweils auf der Basis von halben Stellen (je 0,5 Vollzeitäquivalent) arbeiten, um sowohl flexible Einsätze als auch gegenseitige Vertretungen zu ermöglichen. Organisatorisch sind die Bahnhofsläufer:innen bei der Fachberatung für Wohnungslose der Stadtmission Nürnberg e. V. angesiedelt und unterstehen dort der fachlichen Leitung.

Tätigkeitsfelder und Umsetzung

Die Arbeit der Bahnhofsläufer:innen umfasst sowohl eine kontinuierliche Präsenz im öffentlichen Raum als auch eine flexible, anlassbezogene Unterstützung. Neben der regelmäßigen aufsuchenden Sozialarbeit im Bereich des Hauptbahnhofs und der Innenstadt erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Ordnungsbehörden und Polizei.

Zentrale Bestandteile der Tätigkeit sind die Vermittlung in weiterführende Hilfsangebote, die Begleitung zu Notschlafstellen, medizinischen Einrichtungen oder Beratungsstellen sowie Kriseninterventionen in akuten Notlagen. Darüber hinaus leisten die Mitarbeitenden umfangreiche Netzwerkarbeit und tragen durch Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für die Situation wohnungsloser Menschen bei.

Im Projektverlauf zeigte sich, dass sich das Einsatzgebiet über den unmittelbaren Bahnhofsbereich hinaus auf weitere zentrale Orte im Stadtgebiet erstreckt. Dies ist insbesondere auf

die hohe Mobilität der Zielgruppe sowie auf die Vielzahl an notwendigen Begleitungen zu unterschiedlichen Hilfeeinrichtungen zurückzuführen.

Weiterentwicklung des Projektansatzes

Im Verlauf des ersten Projektjahres hat sich gezeigt, dass sich die Tätigkeit des Projekts deutlich über den ursprünglich vorgesehenen Schwerpunkt im Umfeld des Nürnberger Hauptbahnhofs hinaus entwickelt hat. Die aufsuchende Arbeit erstreckt sich inzwischen auf zentrale Bereiche der Innenstadt sowie weitere Orte im Stadtgebiet, an denen sich wohnungslose Menschen aufhalten. Diese Entwicklung ist insbesondere auf die hohe Mobilität der Zielgruppe, die zunehmende Zahl von Begleitungen zu Hilfeeinrichtungen sowie die enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren der Wohnungslosenhilfe, den Sicherheitsbehörden und städtischen Dienststellen zurückzuführen.

Parallel hierzu hat sich das Projekt als fester Bestandteil der städtischen Unterstützungsund Hilfestrukturen etabliert. Die Tätigkeit beschränkt sich nicht mehr auf den unmittelbaren Bahnhofsbereich, sondern umfasst inzwischen ein deutlich erweitertes Einsatzgebiet innerhalb des Nürnberger Stadtgebiets.

Vor diesem Hintergrund wird die bisherige Projektbezeichnung „Bahnhofsläufer:innen“ künftig durch die Bezeichnung „Stadtläufer:innen“ ersetzt. Die neue Bezeichnung trägt dem erweiterten Einsatzgebiet, der gewachsenen fachlichen Ausrichtung sowie der stärkeren Einbindung in die gesamtstädtischen Unterstützungsstrukturen Rechnung. Gleichzeitig bleibt der Charakter des Projekts als aufsuchendes und niedrigschwelliges Unterstützungsangebot für wohnungs- und obdachlose Menschen erhalten.

Im Folgenden wird für das Projekt die neue Bezeichnung „Stadtläufer:innen“ verwendet.

Statistische Entwicklung und Einordnung

Im ersten Projektjahr konnten die Stadtläufer:innen insgesamt 1.987 Kontakte dokumentiert werden, darunter eine Vielzahl wiederkehrender Kontakte, die für den Aufbau tragfähiger Beziehungen von zentraler Bedeutung sind. Ein erheblicher Teil dieser Kontakte entfiel auf Personen, die im öffentlichen Raum nächtigen und bislang keine Anbindung an das Hilfesystem hatten.

Besonders hervorzuheben ist die Zahl von 196 unterschiedlichen Personen, die sich zum Zeitpunkt des Kontakts dauerhaft im öffentlichen Raum aufhielten. Diese Gruppe stellt eine besonders vulnerable Zielgruppe dar, die durch klassische Angebote nur schwer erreicht wird.

Die Tätigkeit umfasste unter anderem über 1.200 Gespräche, zahlreiche niedrigschwellige Beratungen sowie eine relevante Anzahl an Kriseninterventionen und Begleitungen in Hilfesysteme. Die Zahlen verdeutlichen sowohl die hohe Inanspruchnahme als auch die Komplexität der Unterstützungsbedarfe.

Wirkung und Einzelfallperspektive

Die praktische Arbeit zeigt deutlich, dass durch kontinuierliche Präsenz und Beziehungsarbeit auch Personen erreicht werden können, die über lange Zeit keinen Kontakt zum Hilfesystem hatten. In einer Reihe von Einzelfällen konnten durch gezielte Unterstützung

existenzsichernde Maßnahmen eingeleitet, gesundheitliche Versorgung sichergestellt oder dauerhafte Unterbringungsperspektiven eröffnet werden.

Diese Beispiele verdeutlichen die besondere Bedeutung der aufsuchenden Arbeit im öffentlichen Raum als Brücke in weiterführende Hilfen und als Instrument zur Vermeidung einer weiteren Verfestigung von Wohnungslosigkeit.

Rückmeldungen von Kooperationspartnern

Seitens der Polizei wird die Arbeit des Projekts – zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch unter der Bezeichnung „Bahnhofsläufer:innen“ geführt – wie folgt bewertet:

Die Bahnhofsläufer:innen sind aus polizeilicher Sicht ein wichtiges Bindeglied zwischen der Straßenobdachlosenszene und der Polizei. Eine dauerhaft aufsuchende Arbeit, wie durch die zwei Streetworkerinnen, bietet die lange erhoffte Möglichkeit, schnell und effektiv auf Obdachlose zugehen, entsprechend auf deren Bedürfnisse eingehen und aber auch positiv auf diese einwirken zu können.

Auch wenn die Zusammenarbeit der Polizei mit den Obdachlosen in der Königstorpassage auf einem sehr guten Niveau ist, so ist doch immer eine gewisse, natürliche Barriere und Zurückhaltung vorhanden. Diese besteht bei den Bahnhofsläuferinnen nicht, weshalb deren aufsuchende Arbeit durchwegs als positiv und zielgerichtet beschrieben werden darf. Im fachlichen Austausch konnte ebenso festgestellt werden, dass es eine nicht unerhebliche Schnittmenge an gemeinsamen Interessen und Zielen gibt.

Aufgrund dessen wäre es aus unserer Sicht notwendig, weiterhin auf deren Arbeit zurückgreifen und Nutzen daraus ziehen zu können. Ein Wegfall wäre ein nicht unerheblicher Rückschritt in der sozialen Arbeit in hiesiger Obdachlosenszene und würde die polizeiliche Arbeit, insbesondere in den Wintermonaten, wieder deutlich erschweren.

Auch seitens des Ordnungsamtes wird das Projekt positiv bewertet. Die nachfolgende Stellungnahme wurde vor der vorgesehenen Umbenennung erstellt und verwendet daher die bisherige Projektbezeichnung „Bahnhofsläufer:innen“:

Es besteht Einigkeit darüber, dass der öffentliche Raum allen Menschen offenstehen und grundsätzlich ohne nennenswerte Einschränkungen nutzbar bleiben muss – ausdrücklich auch für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Eine Grenze der Toleranz ist jedoch dort erreicht, wo der öffentliche Raum quantitativ oder qualitativ überbeansprucht wird oder Sicherheitsstörungen auftreten. In solchen Situationen sind ordnungsrechtliche Maßnahmen erforderlich, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren.

Gleichzeitig ist allen beteiligten Stellen bewusst, dass reine Verdrängung oder ausschließlich repressive Maßnahmen keine nachhaltige Problemlösung darstellen. Zwar kann eine verstärkte Präsenz von Polizei und ADN Nutzungskonflikte kurzfristig reduzieren. Ohne flankierende sozialarbeiterische Maßnahmen bleiben die zugrunde liegenden sozialen Problemlagen jedoch bestehen.

Vor diesem Hintergrund hat sich im vergangenen Jahr insbesondere der Einsatz der Bahnhofsläufer:innen im Bahnhofsumfeld als sehr wirksamer Bestandteil einer abgestimmten Sicherheitsstrategie erwiesen. Die Streetworkerinnen übernehmen eine zentrale Lotsenfunktion zwischen öffentlichem Raum und Hilfesystem. Durch niedrigschwellige Ansprache, kontinuierliche Präsenz und den Aufbau von Vertrauen gelingt es ihnen, Menschen in schwierigen

Lebenssituationen frühzeitig zu erreichen und an bestehende Unterstützungsangebote heranzuführen – beispielsweise an Notschlafstellen, medizinische Versorgung oder Tagesaufenthalte. Gerade im sensiblen Bereich rund um den Hauptbahnhof überlagern sich soziale Problemlagen, Nutzungskonflikte und kriminalitätsrelevante Entwicklungen in besonderer Weise. Durch aufsuchende Sozialarbeit konnte in vielen Fällen verhindert werden, dass Konflikte überhaupt entstehen oder weiter eskalieren. Problematische Situationen konnten frühzeitig entschärft werden, bevor ein ordnungsrechtliches Einschreiten notwendig wurde. Gleichzeitig gelang es, betroffene Personen erfolgreich an das bestehende Hilfesystem anzubinden.

Besonders bewährt hat sich dabei auch die enge Zusammenarbeit der beteiligten Stellen. Im regelmäßigen Austausch im AK SiSa und im 2-wöchentlichen Lage-Jour Fixe zwischen Polizei, Sozialamt, ADN, SÖR und Ordnungsamt werden aktuelle Entwicklungen im öffentlichen Raum frühzeitig besprochen und abgestimmte Maßnahmen eingeleitet. Streetwork ist hierbei häufig der erste Schritt in einer abgestuften Vorgehensweise: zunächst niedrigschwellige Ansprache und Unterstützung, anschließend – sofern erforderlich – ordnungsrechtliche Maßnahmen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden. Die Kombination aus sozialer Ansprache, Prävention und ordnungsrechtlicher Durchsetzung hat sich als wirksamen Ansatz erwiesen, um Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum zu entschärfen und gleichzeitig Hilfsangebote für Betroffene zugänglich zu machen. Dabei wurde von den Bahnhofsläuferinnen nicht nur das Bahnhofsumfeld, sondern auch das erweiterte Umfeld und weitere Plätze im Stadtgebiet aufgesucht, an denen obdachlose Personen festgestellt wurden.

Die Erfahrungen des vergangenen Jahres zeigen deutlich, dass die Bahnhofsläufer:innen einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung im öffentlichen Raum leistet, Konflikte frühzeitig entschärft und Menschen in schwierigen Lebenslagen an das Hilfesystem heranführt. Eine Fortführung dieses Ansatzes ist daher sinnvoll und notwendig. Vor diesem Hintergrund wird die Verstetigung der Bahnhofsläufer:innen ausdrücklich befürwortet.

Finanzbedarf „Stadtläufer:innen“

Für das Projekt „Stadtläufer:innen“ ergibt sich ein differenzierter Finanzbedarf in Abhängigkeit von der bestehenden Förderkulisse. Die Finanzierung erfolgte bislang durch den Freistaat Bayern im Rahmen einer Modellprojektförderung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Der Förderzeitraum von zunächst einem Jahr wurde zwischenzeitlich auf zwei Jahre verlängert und endet nun mit Ablauf des ersten Quartals 2027.

Für das Jahr 2027 ergibt sich für den städtischen Haushalt ein reduzierter Mittelbedarf in Höhe von 75.000 Euro, da die Förderung noch anteilig bis März fortgeführt wird.

Ab dem Jahr 2028 beläuft sich der jährlicher Finanzbedarf für eine dauerhafte Fortführung auf 98.000 Euro. Dieser umfasst die personellen Ressourcen für die kontinuierliche aufsuchende Sozialarbeit im öffentlichen Raum sowie die Sicherstellung der etablierten Kooperations- und Netzwerkstrukturen.

Die dargestellten Mittelbedarfe bilden die Grundlage für eine dauerhafte Fortführung des Projekts und tragen der im Evaluationszeitraum deutlich gewordenen Bedeutung der Stadtläufer:innen für die Stabilisierung im öffentlichen Raum Rechnung.

4. Perspektive und Gesamtbewertung

Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass sowohl das Projekt „FRANZ“ als auch die „Stadtäufer:innen“ eine wichtige Ergänzung des bestehenden Hilfesystems darstellen und unterschiedliche, bislang teilweise unzureichend erreichte Zielgruppen wirksam ansprechen.

Während „FRANZ“ insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner unbetreuter Obdachlosenpensionen erreicht und dort bestehende Versorgungslücken schließt, leisten die Stadtläufer:innen einen zentralen Beitrag zur Unterstützung von Menschen im öffentlichen Raum sowie zur Entschärfung von Nutzungskonflikten im Stadtgebiet.

Beide Ansätze zeichnen sich durch ihre Niedrigschwelligkeit, ihre aufsuchende Arbeitsweise sowie ihre enge Vernetzung mit bestehenden Hilfs- und Ordnungssystemen aus. Die vorliegenden Erfahrungen sowie die Rückmeldungen der beteiligten Kooperationspartner belegen, dass durch diese Arbeitsweise nachhaltige Zugänge zu besonders vulnerablen Personengruppen geschaffen werden können.

5. Verortung im Hilfesystem

Abbildung 3

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 23.07.2026 öffentlich Beschluss

Betreff:

Tagesaufenthalte für vulnerable Gruppen – Neuorganisation „Frauenzimmer"

Antrag Stadtratsfraktion Die Linke vom 04.12.2025

Anlagen: Antrag Die Linke_2025-12-04-Tagesaufenthalt für obdachlose Menschen Sachverhalt_Tagesaufenthalte für vulnerable Gruppen Neuorganisation Frauenzimmer (002)

Sachverhalt (kurz): Mit dem Bericht „Tagesaufenthalte für vulnerable Gruppen – Neuorganisation ‚Frauenzimmer‘“ wird über die konzeptionelle Weiterentwicklung sowie die organisatorische und finanzielle Neuaufstellung des Tagestreffs für Frauen in prekären Lebenslagen informiert. Hintergrund sind veränderte Bedarfe insbesondere im Bereich der (verdeckten) Wohnungslosigkeit von Frauen sowie die Übernahme der alleinigen Trägerschaft durch die Heilsarmee Sozialwerk Nürnberg gGmbH ab Februar 2026.

Zugleich werden im Kontext des Antrags der Stadtratsfraktion Die Linke zur Verbesserung von Tagesaufenthaltsangeboten – insbesondere an Wochenenden und für vulnerable Gruppen – die bestehenden Strukturen dargestellt und perspektivische Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Die Maßnahmen leistet einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung im Rahmen der Leitlinie 7 "Armut bekämpfen, Teilhabe verwirklichen" des Orientierungsrahmens für die Jugend-, Familien-, Senior*innen-, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 31.500 € Folgekosten 31.500 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Anmeldung zum Haushalt 2027.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die in der Vorlage dargestellten Maßnahmen für obdachlose bzw. wohnungslose Personen - insbesondere vulnerable Gruppen -sichern die Versorgung und Teilhabemöglichkeit der betreffenden Personengruppe.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Sozialausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis und befürwortet die Neuorganisation des FrauenZimmers in alleiniger Trägerschaft der Heilsarmee Sozialwerk Nürnberg gGmbH. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen zusätzlichen Mittel in der in der Sitzungsvorlage dargestellten Höhe für den Haushalt 2027 anzumelden. Über die Bereitstellung der Mittel entscheidet der Stadtrat in den Haushaltsberatungen.

Abbildung 4

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg

Nürnberg, 04.12.2025 Die Stadtratsfraktion Die Linke stellt folgenden Antrag:

Verbesserung der Tagesaufenthaltsangebote für obdachlose Menschen –

insbesondere Frauen und queere Personen – an Wochenenden und Feiertagen

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe ein Konzept zu erarbeiten, wie die Tagesaufenthaltsangebote für obdachlose Menschen in Nürnberg an Wochenenden und Feiertagen ausgeweitet und verlässlich sichergestellt werden können. 2. Dabei ist insbesondere sicherzustellen,

niedrigschwelliges, ganztägiges Tagesaufenthaltsangebot für Frauen gibt,

(insbesondere LSBTIQ*-Personen) geschaffen bzw. bestehende

Angebote in diesem Sinne erweitert werden,

queer-sensibler Atmosphäre eingerichtet werden, in denen sich Betroffene sicher fühlen können. 3. Die Verwaltung prüft in diesem Zusammenhang insbesondere:

FrauenZimmer, Ökumenische Wärmestube),

Gemeinwesenzentren, ggf. Jugend- oder Quartierseinrichtungen) als zusätzliche „Warme Stuben“ an Wochenenden in der Kälteperiode,

Kooperation mit Trägern, die über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen,

bekannten Aufenthaltsorten obdachloser Menschen.

Rathausplatz 2 | Zi. 113 90403 Nürnberg stadtrat@die-linke-nuernberg.de www.die-linke-nuernberg.de 0911 231 74441

  1. Über das Ergebnis der Prüfung, die Gespräche mit den freien Trägern sowie den voraussichtlichen finanziellen Mehrbedarf wird dem zuständigen Fachund dem Sozialausschuss zeitnah berichtet. 5. Für die laufende und kommende Kältesaison sind kurzfristige Maßnahmen zu ergreifen, um bestehende Lücken bereits jetzt – soweit möglich – zu schließen und obdachlosen Menschen tagsüber sichere Aufenthaltsmöglichkeiten zu bieten.

Begründung:

Durch Nachtfröste und feuchtkalte Witterung verschärft sich die Situation für obdachlose und wohnungslose Menschen in Nürnberg massiv. Die Stadt verweist zu Recht auf ein breites Hilfs- und Schutzangebot mit Notschlafstellen und verschiedenen Tagestreffs. Bei genauer Betrachtung der Öffnungszeiten und Zielgruppen zeigen sich jedoch insbesondere am Wochenende spürbare Lücken – vor allem für Frauen und queere obdachlose Menschen. Aktuell stehen u. a. folgende Tagesangebote zur Verfügung:

Öffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen: 9:30–12:30 Uhr und 13:30–16:30 Uhr. Das Angebot ist wichtig, aber kapazitätsmäßig begrenzt und nicht speziell auf die Bedürfnisse von Frauen oder queeren Personen ausgerichtet.

Dienstag bis Sonntag 9–12:30 Uhr, ausschließlich für Männer. Für obdachlose Frauen und viele queere Personen (z. B. trans oder nicht-binäre Menschen) entsteht hier keine Entlastung, im Gegenteil: Es kann eine zusätzliche Hürde sein.

Montag, Dienstag, Donnerstag 10–16 Uhr, Freitag 10–14 Uhr – am Wochenende geschlossen. Damit fehlt für wohnungslose Frauen und viele queere Personen, die hier einen vergleichsweise geschützten Rahmen finden, ein sicherer Tagesaufenthaltsort an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

Tagestreff und medizinische Versorgung ausschließlich werktags. In der Summe bedeutet das:

Aufenthaltsorte.

Wochenenden und Feiertagen.

Angebote, obwohl diese Gruppe einem erhöhten Risiko von Diskriminierung, Gewalt und Ausgrenzung ausgesetzt ist.

denen es kaum niedrigschwellige Aufenthaltsmöglichkeiten gibt. Gerade Frauen und queere Menschen, die Obdachlosigkeit erleben, sind in besonderem Maße von Gewalt, Übergriffen, queerfeindlicher Anfeindung und Ausbeutung bedroht

und meiden häufig gemischtgeschlechtliche oder als unsicher empfundene Einrichtungen. Schutzräume nur für Frauen und queer-sensible Schutzräume sind daher unverzichtbar. Stadträtin Kathrin Flach Gomez bietet regelmäßig eine Sozialsprechstunde an. Dort berichten insbesondere Frauen, aber auch queere Menschen, dass sie sich tagsüber oft unsicher fühlen, nicht wissen, wo sie Schutz und Wärme finden können und sich explizit

frauen- und queerfreundliche, sichere Orte wünschen. Die Klagen über fehlende

Rückzugsräume und Angst vor Übergriffen häufen sich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, nur auf vorhandene Strukturen zu verweisen. Die Stadt Nürnberg steht in der Verantwortung, gemeinsam mit den freien Trägern gezielt nach Lösungen zu suchen, um:

sicherzustellen,

möglich zu reduzieren. Angesichts der sich zuspitzenden Kältesituation ist Eile geboten. Kurzfristige Übergangslösungen (z. B. erweiterte Öffnungszeiten, Nutzung städtischer Räumlichkeiten als zusätzliche Wärmestuben) können und sollen mit einer mittelfristigen, konzeptionellen Sicherung der Angebote verbunden werden. Nürnberg versteht sich als soziale und weltoffene Stadt. Dazu gehört, dass niemand – und schon gar nicht die besonders schutzbedürftigen obdachlosen Frauen und queeren Menschen – an Wochenenden ohne sicheren, warmen Aufenthaltsort bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Kathrin Flach Gomez Stellv. Fraktionsvorsitzende

am 23.07.2026

Tagesaufenthalte für vulnerable Gruppen – Neuorganisation „Frauenzimmer“

Derzeit stehen in Nürnberg verschiedene Tagesaufenthaltsangebote zur Verfügung. Die Wärmestube in der Köhnstraße bietet ein niedrigschwelliges, geschlechterübergreifendes Angebot, das auch an Wochenenden geöffnet ist. Weitere, nachfolgend näher beschriebene, Einrichtungen richten sich teilweise an spezifische Zielgruppen oder sind auf bestimmte Wochentage begrenzt. Insgesamt besteht damit bereits eine tragfähige Grundstruktur, die jedoch unterschiedliche Bedarfe nicht in allen Aspekten gleichermaßen abdecken kann.

Vor diesem Hintergrund kommt dem FrauenZimmer Nürnberg eine zentrale Rolle innerhalb der sozialen Infrastruktur zu. Das FrauenZimmer besteht seit November 1995 und ist ein etablierter Tagestreff für Frauen in schwierigen Lebenslagen. Die Einrichtung richtet sich insbesondere an Frauen, die von Wohnungslosigkeit, Gewalt, psychischen Belastungen, Armut und sozialer Isolation betroffen sind. Viele Besucherinnen meiden gemischtgeschlechtliche Angebote, sodass ein geschützter, frauenspezifischer Raum notwendig ist, um Sicherheit, Stabilität und niedrigschwellige Unterstützung zu gewährleisten.

Im Jahr 2025 verzeichnete das FrauenZimmer insgesamt 3.195 Besuchskontakte (2024: 2446 Besuchskontakte). Davon entfielen 1.352 Kontakte, oder 42 %, auf Frauen, die akut wohnungs- oder obdachlos waren, von Wohnungslosigkeit bedroht waren oder in prekären Wohnverhältnissen lebten (2024: rund 33 % der Kontakte). Gegenüber dem Vorjahr ist damit neben dem generellen Anstieg der Besuchskontakte der Anteil der Kontakte mit unmittelbarem Bezug zu Wohnungslosigkeit deutlich angestiegen. Die durchschnittliche Besucherinnenzahl lag an 167 Öffnungstagen bei 19 Frauen pro Tag. Diese Entwicklung verdeutlicht die steigende Nachfrage sowie die besondere Situation von Frauen, deren Wohnungslosigkeit häufig verdeckt bleibt und damit weniger sichtbar ist. Viele Frauen leben temporär in unsicheren Unterkünften, bei Bekannten oder in von Gewalt geprägten Abhängigkeitsverhältnissen und erscheinen daher in klassischen Statistiken nur unzureichend.

Das FrauenZimmer bietet einen geschützten Aufenthaltsraum, sanitäre Einrichtungen, Dusch- und Waschmöglichkeiten, eine Küche, Zugang zu digitalen Angeboten sowie sozialpädagogische Beratung. Ergänzt wird das Angebot durch kreative und gesundheitsbezogene Gruppen, alltagspraktische Unterstützung, gemeinsame Mahlzeiten sowie Freizeit- und Ausflugsangebote. Diese niedrigschwelligen Angebote fördern nicht nur die Stabilisierung im Alltag, sondern auch soziale Teilhabe und persönliche Entwicklung. Regelmäßige Unterstützungsleistungen wie die Bereitstellung von Hygieneartikeln, Lebensmitteln oder auch die Organisation externer Angebote (z. B. Friseurtermine oder Ausflüge) tragen dazu bei, die Würde der Besucherinnen zu sichern und soziale Isolation zu durchbrechen.

Die sozialpädagogische Arbeit erfolgt sowohl in strukturierten Einzelberatungen als auch in Form informeller Kontakte im offenen Bereich. Gerade diese Kombination ermöglicht es, auch schwer erreichbare Frauen anzusprechen und schrittweise Vertrauen aufzubauen. Neben der Unterstützung in akuten Krisen – etwa bei drohender Wohnungslosigkeit, Gewalt oder gesundheitlichen Problemen – leistet das FrauenZimmer einen wichtigen Beitrag zur

Prävention, indem es frühzeitig stabilisierend wirkt und weiterführende Hilfen vermittelt. Die intensive Beziehungsarbeit ist dabei ein zentraler Erfolgsfaktor, da sie die Motivation der Frauen stärkt, sich auf Unterstützungsprozesse einzulassen und langfristige Veränderungen zu erreichen.

Ab Februar 2026 übernimmt die Heilsarmee Sozialwerk Nürnberg gGmbH die alleinige Trägerschaft des FrauenZimmers. Diese Neuorganisation führt zu einer deutlichen Vereinfachung von Verwaltungs- und Abstimmungsprozessen und ermöglicht eine effizientere Nutzung vorhandener Strukturen, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Einkauf und Versorgung. Die Stadt Nürnberg stellt die bisher für die Leitungsstelle eingeplanten Personalkosten (bislang abgebildet im städtischen Stellenplan beim Sozialamt) zukünftig als Zuschuss zur Verfügung und der bisherige Zuschuss an die Heilsarmee wird entsprechend erhöht. Ergänzend sollen Spenden – soweit nicht zweckgebunden – zur Deckung von Sachkosten eingesetzt werden.

Die Heilsarmee hat bislang einen nicht unerheblichen Eigenanteil an der Finanzierung des Angebots getragen. Dieser kann künftig jedoch nicht mehr im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden. Hintergrund sind unter anderem notwendige Investitionen in die eigene Infrastruktur, insbesondere in die Sanierung von Gebäuden. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die städtische Förderung seit längerer Zeit unverändert ist und die gestiegenen Personalund Sachkosten der vergangenen Jahre nicht abgebildet hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung des städtischen Finanzierungsanteils erforderlich, um die Fortführung und Weiterentwicklung des FrauenZimmers sicherzustellen.

Die Gesamtkosten für das Jahr 2027 belaufen sich auf 208.884 €, davon entfallen 162.912 € auf Personal- und 36.025 € auf Sachkosten. Nach Abzug der bislang direkt über den städtischen Haushalt bzw. Stellenplan finanzierten städtischen Personalkosten in Höhe von 95.600 €1 sowie des bisherigen Zuschusses von 60.900 €2 und eines Trägereigenanteils ergibt sich ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf von rund 31.500 €. Das FrauenZimmer ist ein unverzichtbares Angebot der städtischen sozialen Infrastruktur. Für 2027 wird der Zuschuss für das FrauenZimmer neu veranschlagt, um Betrieb und Weiterentwicklung sicherzustellen.

Über die Weiterentwicklung des FrauenZimmers hinaus verfolgt die Stadt Nürnberg das Ziel, die niedrigschwelligen Hilfsangebote für wohnungslose Menschen insgesamt bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Hierzu gehören sowohl stationäre Tagesaufenthaltsangebote als auch aufsuchende Hilfen.

Ein wesentlicher Ansatzpunkt ist die Weiterentwicklung der bestehenden niedrigschwelligen Tagesaufenthaltsangebote. Das FrauenZimmer bietet derzeit montags, dienstags und donnerstags von 10:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags von 10:00 bis 14:00 Uhr einen geschützten Aufenthaltsort für wohnungslose Frauen. Die Ökumenische Wärmestube ist montags, dienstags, donnerstags sowie samstags, sonntags und an Feiertagen jeweils von 09:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:30 Uhr, mittwochs von 09:30 bis 12:30 Uhr geöffnet; freitags bleibt sie geschlossen. Die Straßenambulanz Franz von Assisi bietet montags bis freitags von 09:00 bis 14:00 Uhr einen Tagesaufenthalt in Verbindung mit medizinischer Versorgung an. Mit der

1 Besoldungs-/Entgeltgruppe S12, Bruttopersonalkosten inkl. Arbeitsplatz- und Gemeinkosten auf Basis tatsächlicher Arbeitszeit, bislang über den städtischen Stellenplan mit städtischem Personal abgebildet. 2 Zuschussplanung 2027

Oase – Tagestreff für Männer der Heilsarmee besteht ein Aufenthaltsangebot mit Öffnungszeiten jeweils dienstags bis sonntags von 09:00 bis 13:00 Uhr. Ergänzend wurde mit dem Tagestreff in der Dianastraße bereits ein weiteres niedrigschwelliges Aufenthaltsangebot für obdachlose Männer geschaffen. Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl wohnungsloser Menschen und der hohen Auslastung der Einrichtungen ist eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Öffnungszeiten der bestehenden Tagesaufenthaltsangebote beabsichtigt. Für das FrauenZimmer soll hierzu perspektivisch der Einsatz von Honorarkräften sowie ergänzendem ehrenamtlichem Engagement genutzt werden, um die Öffnungszeiten schrittweise auszuweiten. Die schrittweise Erweiterung der Öffnungszeiten ist im Rahmen der geschilderten Neuorganisation des FrauenZimmer und dem dargestellten finanziellen Bedarf bereits berücksichtigt.

Neben der Weiterentwicklung der stationären Tagesaufenthaltsangebote kommt auch den aufsuchenden Hilfen eine zentrale Bedeutung zu. Mit dem Projekt Bahnhofs- bzw. Stadtläufer:innen wurde bereits ein niedrigschwelliges Angebot geschaffen, das wohnungslose Menschen an ihren Aufenthaltsorten erreicht und den Zugang zum Hilfesystem erleichtert. Vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen und des weiterhin bestehenden Bedarfs ist eine Verstetigung des Projekts sowie dessen dauerhafte Einbindung in die Nürnberger Wohnungslosenhilfe beabsichtigt.

Im Hinblick auf die Versorgung queerer wohnungsloser Menschen wird Fliederlich e. V. den konkreten Bedarf sowie die Nachfrage nach einem zielgruppenspezifischen Tagesaufenthaltsangebot näher untersuchen. Hierzu sollen auch Gespräche mit dem FrauenZimmer geführt werden, um mögliche Kooperationsansätze auszuloten. Denkbar wäre beispielsweise die Erprobung eines regelmäßigen queeren Nachmittages im FrauenZimmer, um den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und Erfahrungen für eine mögliche Weiterentwicklung des Angebots zu gewinnen.

Verortung im Hilfesystem

Abbildung 5

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 23.07.2026 öffentlich Bericht

Betreff:

Bewegungsparks für Seniorinnen und Senioren

Antrag der SPD-Fraktion vom 06.11.2025

Anlagen: 2025-11-06_Antrag_SPD_Seniorenbewegungsparks für Senioren Sachverhalt_Bewegungsparks für Senioren

Bericht:

Der vorliegende Bericht antwortet auf den entsprechenden Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.11.2025. und gibt einen Überblick über bestehende Bewegungsparks, den Zusammenhang mit den Seniorennetzwerken und Überlegungen zum Ausbau der Bewegungsparks.

Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Senior*innen, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 8 - Lebensqualität im Alter und in der Pflege sichern

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Informationen im Bericht betreffen ältere Menschen unabhängig von kulturellem, religiösem und sozialem Hintergrund oder sexueller Orientierung.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

2.BM/SpS

Beilage 5.1

zur Sitzung des Sozialausschusses am 23.07.2026

Bewegungsparks für Seniorinnen und Senioren

Mit dem Antrag der SPD-Fraktion vom 06.11.2025 wurde die Verwaltung beauftragt zu berichten, 1. an welchen Standorten in Nürnberg derzeit Bewegungsparks oder Bewegungsflächen für Seniorinnen und Senioren bestehen, 2. in welchem Zusammenhang diese zu den bestehenden 20 Seniorennetzwerken stehen, und 3. welche dieser Anlagen barrierefrei und inklusiv sind.

Ferner soll geprüft werden, a) an welchen Standorten Bewegungsparks in der Nähe von Seniorennetzwerken noch fehlen, b) welche städtischen oder öffentlichen Flächen sich dafür eignen, und c) welche Fördermöglichkeiten zur Finanzierung herangezogen werden können.

1. Bestandsaufnahme

1.1 Bestehende Standorte

Aktuell bestehen acht Bewegungsparks im Stadtgebiet. Die Verteilung ist nicht flächendeckend, räumliche Schwerpunkte sind ansatzweise im mittleren und östlichen Stadtbereich (relativ eng beieinanderliegend) und im (mittleren) Süden (weiter auseinanderliegend) zu erkennen.

Von diesen acht vorhandenen Bewegungsparks liegen sechs innerhalb der Gebiete von Seniorennetzwerken (vgl. Übersichtskarte). Lediglich der Bewegungspark am Wöhrder See (Statistischer Bezirk 28 Tullnau) und der Bewegungspark in Erlenstegen (Statistischer Bezirk 82 Schafhof) liegen außerhalb der räumlichen Grenzen von Seniorennetzwerken. Allerdings befinden sich beide Bewegungsparks in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Seniorennetzwerkgebieten.

Tabelle 1: Bewegungsparks und Seniorennetzwerkgebiete

Bewegungspark Seniorennetzwerkgebiet
1 Bewegungspark Erlenstegen Stadenstr. 93 / Seniorenzentrum Martha-Maria (--)
2 Bewegungspark Wöhrder See Noriker Str. 2 (--)
3 Bewegungspark im Stadtpark Am Stadtpark 67 SNW Nordstadt
4 Bewegungspark Pegnitztal West Wiesentalstr. 41 SNW St. Johannis
5 Bewegungspark Langwasser Salzbrunnerstr. 26/Breslauer Straße SNW Langwasser
6 Bewegungspark Am Schießwaldplätzchen Schießplatzstr. 43 SNW Gartenstadt / Siedlungen Süd
7 Bewegungspark Eibach Hinterhofstr. 93 SNW Eibach-Röthenbach
8 Bewegungspark Reichelsdorf Reichelsdorfer Hauptstr. 187/Thomas-Kolb-Brücke SNW Reichelsdorf-Mühlhof

Übersichtskarte: Seniorennetzwerkgebiete und (ungefähre) Lage der Bewegungsparks

Abbildung 6

BEWEGUNGSPARKS:

1 Erlenstegen

2 Wöhrder See

3 Stadtpark

1 4 Pegnitztal West

5 Langwasser

6 Schießwaldplätzchen

7 Eibach

8 Reichelsdorf

1.2 Zielsetzung der Bewegungsparks

Seit dem Bau der ersten Anlage 2008 in Eibach sind in Nürnberg sieben weitere Bewegungsparks für alle Generationen entstanden (siehe auch www.SportService.nuernberg.de). Die Bezeichnung „für alle Generationen“ wurde in der ursprünglichen Konzeption bewusst gewählt, um explizit alle Bürgerinnen und Bürger anzusprechen. Somit beschränkt sich die Zielgruppe der Bewegungsparks gegenwärtig, auch vor dem Hintergrund einer alternden Stadtgesellschaft oder einer gefühlt vorwiegenden Nutzung dieser Bevölkerungsgruppe, nicht auf ältere Erwachsene und Seniorinnen und Senioren („Seniorenspielplätze“).

Ziel der Bewegungsparks ist es, einen aktiven, gesundheitsbewussten Lebensstil der Bevölkerung zu unterstützen. Im Mittelpunkt steht dabei ein niedrigschwelliges Angebot zur Bewegungsförderung. Durch eine entsprechende Auswahl an Übungsgeräten kann diesem sowie nahezu jedem anderen Bedarf, von einfacher Beweglichkeitsschulung über Herz-Kreislauf-Übungen bis zu gezieltem Krafttraining, entsprochen werden. Eine kostenfreie Nutzung sowie möglichst leichte Zugänglichkeit verstärken diese Intention.

1.3 Barrierefreiheit

Der Zugang zu allen Bewegungsparks ist barrierefrei möglich. Ferner bieten diese gesundheitsorientierte Trainingsmöglichkeiten (Mobilität, Kraft, Balance) für gesunde Jugendliche und Erwachsene jeden Alters, weniger für hochaltrige Personen mit stark eingeschränkter Mobilität. Bei der Geräteauswahl wird versucht, überwiegend Geräte zu verwenden, die für Rollstuhlfahrer geeignet sind.

1.4 Nutzung der bestehenden Bewegungsparks durch Seniorinnen und Senioren

Laut einer Befragung der Koordinatorinnen der Seniorennetzwerke ist überwiegend keine konkrete Einschätzung zur Häufigkeit der Nutzung von Bewegungsparks von Seniorinnen und Senioren möglich. Man kann jedoch davon ausgehen, dass – jenseits konkreter Zahlen – die Nutzungshäufigkeit zunehmen dürfte.

Es gibt jedoch konkrete Hinweise, welche Aspekte bei der Nutzung durch Seniorinnen und Senioren förderlich und hinderlich sind – wobei sich zeigt, dass hinderliche Faktoren ganz überwiegend die Kehrseite bzw. das Fehlen der förderlichen Faktoren sind. Förderliche Faktoren für die Nutzung sind insbesondere:

Als positive Wirkungen für die Zielgruppe werden - neben der Stärkung der Gesundheit - besonders die gemeinschaftsfördernden bzw. einsamkeitsbekämpfenden Aspekte (regelmäßige Termine, Aufbau fester Kontakte möglich) hervorgehoben.

Um einen niederschwelligen Einstieg in die Nutzung der Bewegungsparks zu ermöglichen, gibt es mit der Aktion „Mach mit – bleib fit“ kostenlose Übungsstunden auf den meisten der Anlagen unter Anleitung von Vereinsübungsleitenden (siehe auch: https://www.nuernberg.de/internet/SportService_nbg/bewegungsparks_schnupperangebote.html)

Bezüglich der Zufriedenheit mit Bewegungsparks liegen lediglich allgemeine Erkenntnisse aus der Bürgerumfrage des Statistischen Amtes (Wohnungs- und Haushaltserhebung Leben in Nürnberg 20211) vor. Die übergreifende Fragestellung lautete: Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit den Grünflächen und Parks in Nürnberg; in diesem Kontext kam auch das Thema Bewegungsparks vor. Demnach sind 21 % der Befragten mit den Sportgeräten insgesamt zufrieden oder sehr zufrieden (sowie 19 % teils/teils); knapp die Hälfte kann dies nicht beantworten. Besonders wichtig ist für 7 % der Befragten eine gute Ausstattung mit Sportgeräten im Freien. Zu beachten ist bei den Zahlen, dass der Anteil derjenigen, die keine Bewertung abgeben können oder nicht antworten, mit dem Alter der Befragten steigt (65 Jahre und älter: 47 % bzw. 14 %).

2. Überlegungen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der Bewegungsparks

2.1 Stellenwert der Bewegungsparks in der Senioren(quartiers)arbeit des Seniorenamtes

Bewegungsparks leisten einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsförderung im öffentlichen Raum und bieten niederschwellige Möglichkeiten für körperliche Aktivität, Begegnung und soziale Teilhabe. Sie stellen jedoch nur einen Baustein innerhalb eines umfassenden Bewegungsangebots für ältere Menschen dar.

Für Seniorinnen und Senioren sind insbesondere regelmäßige, angeleitete Bewegungsangebote von großer Bedeutung. Die Erfahrung aus der Seniorenarbeit zeigt, dass die nachhaltige Nutzung von Bewegungsangeboten vor allem dann gelingt, wenn diese in Gruppen stattfinden, fachlich begleitet werden und feste soziale Kontakte ermöglichen. Darüber hinaus sind wohnortnahe Indoor-Angebote insbesondere während der Wintermonate unverzichtbar, da Bewegungsparks und andere Freiluftangebote witterungsbedingt nur eingeschränkt genutzt werden können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ältere Menschen keine homogene Zielgruppe darstellen. Die Bedürfnisse unterscheiden sich teilweise deutlich zwischen den Altersgruppen. Jüngere Seniorinnen und Senioren, nach dem Eintritt in den Ruhestand sind häufig noch sehr aktiv und interessieren sich für Fitness-, Ausdauer- oder Freizeitangebote. Mit zunehmendem Alter gewinnen hingegen Angebote zur Erhaltung der Mobilität, des Gleichgewichts und der Selbstständigkeit an Bedeutung. Insbesondere Maßnahmen zur Sturzprävention, zum Kraftaufbau und zur Förderung der Alltagsbeweglichkeit sind für hochaltrige Menschen von besonderer Relevanz.

Die Nürnberger Seniorennetzwerke, ebenso wie der Treff Bleiweiß bieten bereits heute ein breites Spektrum entsprechender Bewegungsangebote in Innenräumen an. Hierzu zählen unter anderem Gymnastikgruppen, Sitzgymnastik, Sturzprophylaxe-Kurse, Yoga, Qi Gong, Tanzangebote sowie weitere gesundheitsfördernde Bewegungsformate in Seniorentreffs, Kirchengemeinden und Begegnungsstätten. Diese Angebote werden regelmäßig durchgeführt, sind vielfach angeleitet und erreichen unterschiedliche Zielgruppen älterer Menschen.

Vor diesem Hintergrund sind Bewegungsparks als sinnvolle Ergänzung, nicht jedoch als Ersatz für bestehende Bewegungsangebote zu betrachten. Ein bedarfsgerechtes Angebot für ältere Menschen umfasst sowohl frei zugängliche Bewegungsmöglichkeiten im öffentlichen Raum als auch regelmäßige, angeleitete und ganzjährig nutzbare Bewegungsangebote in Innenräumen.

1 Quelle: Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth: Berichte aus Stadtforschung und Statistik, M559, 22.09.2025.

2.2 Standortwahl der Bewegungsparks, Kosten, Ausbauplanung

Hauptkriterium für die Standortwahl war bislang die Anbindung an neue Wohngebiete bzw. Parks. Ein eigener Haushaltsansatz für Bewegungsparks ist beim SportService nicht vorhanden. Insofern entwickelte sich der Aufbau eher als „Gelegenheitsstruktur“; notwendige finanzielle Mittel wurden v.a. im Rahmen der städtebaulichen Förderung und über Sponsoren akquiriert. Pro Park ist jeweils ein hoher fünfstelliger bis niedriger sechsstelliger Betrag (inklusive Einbau), abhängig von Geräteanzahl und Flächenbeschaffenheit, erforderlich.

Perspektivisch sind die Bewegungsparks als Einrichtungen für alle Generationen ausgelegt; insofern sind die Erfahrungen aller Altersgruppen einzubeziehen. Die in den ersten Jahren errichteten Anlagen haben einen starken Spielplatzcharakter. Die Nutzungsüberprüfung der Anlagen in 2020 hat entsprechend ergeben, dass diese Anlagen hauptsächlich von Kindern genutzt werden. Als Zielsetzung für den weiteren Ausbau der Anlagen hat man sich deshalb vorgenommen, durch eine sportlich orientierte Aufmachung (siehe z.B. der Bewegungspark am Wöhrder See, Norikusbucht) mehr Jugendliche und Erwachsene jeden Alters anzuziehen und mit den Anlagen gesundheitsorientiertes Fitnesstraining zu ermöglichen.

Die Evaluierung 2020 durch den SportService hat ferner ergeben, dass die Anlagen von Menschen genutzt werden, die nicht weiter als 15 Minuten vom Standort entfernt wohnen. Hieraus wurde von der Sportverwaltung als langfristiges Ausbauziel abgeleitet bzw. für die Bewertung eines potentiellen neuen Standorts, jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger in fußläufiger Entfernung von 15 Minuten einen Bewegungspark zur Verfügung zu stellen.

2.3 Wünsche und Bedarfe für weitere Bewegungsparks

Die Stadtverwaltung Nürnberg erreichen immer wieder Anfragen, sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch den Stadtratsfraktionen, bezüglich möglicher Neubauten oder Erweiterungen bereits bestehender Bewegungsparks; z.B. der Antrag „Bewegungsparks für alle Generationen im Volkspark Dutzendteich“ (12.6.2024) oder der SPD-Antrag zu einem neuen Bewegungspark in Altenfurt (Behandlung im Werkausschuss SÖR am 15.10.20252). Zudem liegt eine Anfrage zur Errichtung eines Bewegungsparks in Katzwang durch den ortsansässigen Lions Club vor. Bekannt ist auch, dass sich der Bürgerverein Kornburg für einen weiteren Bewegungspark einsetzt.

Generell bringt die Sportverwaltung Bedarfe für Bewegungsparks bei größeren Bauprojekten in Nürnberg ein, z.B. im Tiefen Feld, im Westpark oder in Lichtenreuth. Darüber hinaus werden mögliche Standorte bei Anfragen durch Bürgerinnen und Bürger geprüft, z.B. in Katzwang. Gegenwärtig laufen die Planungen zur Sanierung des ersten gebauten Bewegungsparks in Eibach.

Auch im Rahmen der Befragung der Seniorennetzwerk-Koordinatorinnen wurde nach Bedarfen und möglichen Standorten für weitere Bewegungsparks gefragt. Die folgende Tabelle 2 zeigt die Rückmeldungen der Koordinatorinnen der Seniorennetzwerke, wobei auch Hinweise auf vorhandene und möglicherweise in Frage kommende Grünflächen einbezogen sind. Diese sind bisher nicht auf ihr Eignung überprüft, können aber als Ideensammlung für zukünftige Planungen dienen.

Tabelle 2: Vorschläge für mögliche Standort von Bewegungsparks (aus den Seniorennetzwerken)

SNW-Gebiet Vorhandene Grün-/ Bewegungsflächen** Mögliche Standorte für Bewegungsparks (Vorschläge aus den Seniorennetzwerken)
1 Altenfurt/ Fisch- bach/ Moorenbrunn Altenfurt: Wohlauer Straße (neben dem Spielplatz oder neben der Schulturnhalle) oder am Moorenbrunnfeld. Fischbach: neben dem Neubau der Schulturnhalle oder am Festplatz oder am Ortsrand entlang des Fischbachs.

2 Dabei wurde von SÖR ein Alternativstandort auf dem ehemaligen Gelände des TSV Altenfurt befürwortet.

SNW-Gebiet Vorhandene Grün-/ Bewegungsflächen** Mögliche Standorte für Bewegungsparks (Vorschläge aus den Seniorennetzwerken)
2 Altstadt Deutschherrnwiese, Ro- senaupark, Hallerwiese, Graben rund um die alte Stadtmauer, Wöhrder Wiese Wöhrder Wiese, Grünflächen um die Stadtmauer
3 Eberhardshof/ Muggenhof/ Gosten- hof Quelle-Park (Calisthe- nics-Park) Gebiet Plärrer-Gostenhof Ost, z.B. Jamnitzer Platz, Ro- senaupark
4 Eibach/ Röthen- bach* Faberwald, Forstweiher, Gerasmühle (Stein) Röthenbacher Landgraben, am Forstweiher/Schwarzer Graben, Entengraben
5 Gartenstadt / Sied- lungen Süd* (--) Wiese zwischen Karl-Rorich-Straße und Armin Knab- Straße, Ludwigskanal (Höhe Regenbogenstraße)
6 Knoblauchsland (--) Bolzplatz Kreuzäckerstr. Schlossgarten Neunhof
7 Langwasser* (--) Bereich um die Julius-Leber-Straße/Reichweinstraße, so- wie die Grünanlage beim BUNI
8 Mögeldorf/ Zabo Wöhrder Wiese. Nähe Flusstraße Mögeldorf: Mögeldorfer Park entlang Pegnitzgrund Richtung Laufamholz. Auch Nähe Hammerschmiede (und alter Barfußparcours) im Pegnitzgrund. Grünfläche Nähe Mathildenhaus. Zabo: Aussiger Platz/Park.
9 Nordostbahnhof (--) Grünstreifen zwischen den Wohnblocks. Garten JEDEN (Wartburgstr.)
10 Nordstadt* (--) (kein Bedarf)
11 Nürnberger Süden (--) Im Bereich Neubaugebiet Kornburg
12 Reichelsdorf/ Mühlhof* (--) (keine Angabe)
13 St. Jobst/ Er- lenstegen (--) Parkanlagen am Rechenberg und Platnersberg
14 St. Johannis* (--) (kein Bedarf)
15 St. Leonhard/ Schweinau (--) Marie Juchacz-Park, Lochner-Park
16 Südstadt Ost (--) Luitpoldhain, Ismael-Yasar-Platz, Zeltnerschloss-Hof
17 Südstadt West Hummelsteiner Park, An- napark, Celtispark Helmut Herold-Platz (vor der St. Markuskirche)
18 Thon/Wetzen- dorf/Schniegling (--) Grünfläche hinter dem FISCH
19 Wöhrd (--) Wöhrder Wiese
20 Ziegelstein/ Bu- chenbühl Marienbergpark Am Anger (in Ziegelstein) (kein Bedarf)
Sozialer Treffpunkt Laufamholz (--) Kirchenwiese ev. Kirche (Moritzbergstr.) Wiese Moritzbergstr./Klausner Winkel Rehhofstraße Pegnitztal Ost

* In diesen Seniorennetzwerkgebieten bestehen Bewegungsparks, siehe Übersichtskarte S.2. ** Diese Angaben der Netzwerkkoordinatorinnen beanspruchen keine Vollständigkeit.

3. Fazit

Grundsätzlich sind Bewegungsparks für alle Generationen angelegt - das sollte auch so bleiben. Die Zielgruppe der Seniorinnen und Senioren ist dabei in sich noch einmal differenziert zu betrachten, da sowohl die Stärkung der Fitness und Kraft (besonders bei „jüngeren Alten“) als auch des Gleichgewichts und der Beweglichkeit (besonders im höheren Alter) im Vordergrund stehen können. Deshalb ist beim

Weg zu mehr fitnessorientierten Bewegungsparks mit zu bedenken, auch einzelne Geräte für mobilitätseingeschränkte Personen einzuplanen und allgemein die Barrierefreiheit umzusetzen.

Generell sind Bewegungsparks auch „nur“ ein Teil der Angebote zur Gesundheitsförderung und ergänzen Angebote u.a. in den Seniorennetzwerken und im Treff Bleiweiß. Andere Formate wie wohnortnahe Indoor-Angebote (besonders in kühleren Jahreszeiten) und speziell auf bestimmte Mobilitätseinschränkungen zugeschnittene Angebote (mit entsprechender Anleitung) sind für die Zielgruppe ältere Menschen mindestens genauso wichtig.

Weitere konkrete Aspekte zur seniorengerechten Gestaltung der Bewegungsparks liefert die Befragung der Koordinatorinnen der Nürnberger Seniorennetzwerke. So sind für Seniorinnen und Senioren besonders gute Erreichbarkeit (Wohnortnähe), kostenfreie Anleitung (zumindest anfangs), ausreichend Sitzgelegenheiten, Ebenerdigkeit, Beschattung, saubere WCs, intuitiv bedienbare Geräte, ganz allgemein ein „einladendes Gesamtbild“ von großer Bedeutung.

Die Ausbauplanung und Prüfung der Standorte erfolgt weiterhin über 2.BM/SpS und SÖR, hierfür können die beschriebenen Rückmeldungen aus den Seniorennetzwerken hilfreich sein.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 23.07.2026 öffentlich Gutachten

Stadtrat 30.09.2026 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Neufassung der „Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg

(Stadtseniorenratsatzung – StSRS)„ und Aufhebung der bisherigen Satzung

Anlagen: S_A_T_Z_U_N_G_Stadtseniorenrat_2026 Sachverhalt_NeufassungSatzungStSR Synopse_NeufassungSatzungStSR

Sachverhalt (kurz): Die letzte Anpassung der StSRS erfolgte zum 1. April 2023. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen sind umfassende Änderungen erforderlich.

Nachdem die Anzahl von 70 möglichen Sitzen (Delegierte) im Stadtseniorenrat im Laufe der vergangenen Wahlperioden nicht vollständig besetzt werden konnte, wird vorgeschlagen, freie Sitze mithilfe eines Auffüll-/Pool-Verfahrens aufzufüllen. Sollten sich Gruppierungen zukünftig nicht in der Lage sehen, mehr als zehn Delegierte zu entsenden, werden die fehlenden Delegierten aus dem Pool der Ersatzdelegierten per Los freien Sitzen zugeordnet.

Gleichzeitig soll die Unabhängigkeit des Gremiums präzisiert werden. Mitglieder üben ihr Amt unabhängig und weisungsfrei aus; parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Einflussnahmen sollen ausgeschlossen werden.

Der Kreis der beratenden Mitglieder des Stadtseniorenrats soll um je eine Vertreterin oder einen Vertreter des Behindertenrats und des Bündnisses für Familie erweitert werden. Dadurch werden Inklusion, Barrierefreiheit und die Abstimmung generationenübergreifender Anliegen bestärkt.

Zudem wird in die Satzung aufgenommen, dass der Stadtseniorenrat auf schriftlich eingereichte Beschlüsse an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister nach spätestens innerhalb von neun Monaten eine Antwort erhalten soll.

Die Umbenennung der "Arbeitskreise und Arbeitskreissprecherinnen/-sprecher" in "Fachausschüsse und Fachausschussleiterinnen/-leiter" dient der besseren Klarheit und Professionalität der Gremienstruktur. Sie betont den fachlichen Schwerpunkt der Gruppen, schafft eine einheitlichere und zeitgemäßere Terminologie gegenüber kommunalen Gremien und Verwaltung. Die bisherige Bezeichnung "Medienbeauftragte/-beauftragter" soll künftig "Pressesprecherin/Pressesprecher" lauten.

Zusätzlich wurden verwaltungstechnische Anpassungen, redaktionelle Korrekturen und Umstrukturierungen zur besseren Lesbarkeit vorgenommen sowie die Referatsbezeichnung angepasst.

Aufgrund der umfangreichen Änderungen ist eine Neufassung der Satzung erforderlich. Zum besseren Verständnis wird eine Synopse vorgelegt. In der Synopse wird der Text der alten

Satzung dem Entwurf 2026 gegenübergestellt. Alle vorgesehenen Änderungen sind hier farblich markiert und werden in der dritten Spalte erläutert.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der StSR ist das Sprachrohr der älteren Menschen mit unterschiedlichen Belangen in Nürnberg.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

BDR / RA/KVB

Gutachtenvorschlag:

Der Sozialausschuss begutachtet die beiliegende Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS)

Beschlussvorschlag StR 30.09.2026: Entsprechend dem Gutachten des Sozialausschusses vom 23.07.2026 wird der Erlass der beiliegenden Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung

Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg

(Stadtseniorenratsatzung – StSRS)

Vom ………………………………..

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 637), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates § 2 Organe des Stadtseniorenrates § 3 Delegiertenversammlung § 4 Wahl der Delegiertenversammlung § 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung § 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung § 7 Fachausschüsse § 8 Der Vorstand § 9 Geschäftsführung § 10 Entschädigung § 11 Ausführungsbestimmungen § 12 Inkrafttreten

§ 1

Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates

(1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so im Sinne des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts (SPGK) mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden. (3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevante Fragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. Die Delegierten üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Parteipolitische, konfessionelle oder sonstige weltanschauliche Interessen dürfen die Arbeit des Stadtseniorenrates nicht bestimmen.

(5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. Eine Antwort soll spätestens innerhalb von neun Monaten erfolgen. (6) Der Vorstand erhält Zugang zu den Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Der Zugang erfolgt in digitaler Form. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. Im Verhinderungsfall tritt ein vom Vorsitzenden benanntes Mitglied des Stadtseniorenrats ein.

§ 2

Organe des Stadtseniorenrates

Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand.

§ 3

Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen; 2. religiöse Seniorengruppierungen; 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit; 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime; 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein.

(2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich – sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist – bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind angehalten, die Arbeit des Stadtseniorenrates zu fördern und an den Sitzungen der Delegiertenversammlung sowie in den Fachausschüssen aktiv teilzunehmen. Soweit sie dem Vorstand angehören, sollen sie sich dort ebenfalls aktiv einbringen und den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 Folge leisten. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist.

(4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle der oder des ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter aus dem allgemeinen Ergänzungspool gemäß § 4 Abs. 6. Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht folgende Personen teilnehmen: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Referats für Jugend, Familie, Senioren und Soziales; 2. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Nürnberger Wohlfahrtsverbände:

  1. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, des Behindertenrates sowie des (Nürnberger) Bündnisses für Familie.

§ 4

Wahl der Delegiertenversammlung

(1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) gemäß § 11 geregelt. (2) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (3) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. (4) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat) angehören. Wählbar ist

nicht, wer gemäß Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (5) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind nach Möglichkeit in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Die Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen Ergänzungspool zusammengefasst. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) geregelt. (7) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales durchgeführt. (8) Die Ausführungsbestimmungen (Teil I) sollen die Vielfalt der Seniorenvereinigungen und einrichtungen innerhalb der Gruppen gemäß § 3 gewährleisten.

§ 5

Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung beschließt über Angelegenheiten älterer Menschen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands; 2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten.

§ 6

Geschäftsgang und Beschlussfassung

(1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand

einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel

der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt.

Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich

oder elektronisch erfolgen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der

Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von

Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig.

(3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte

Tagesordnung gemäß § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen

gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5.

(4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und

in digitaler Form den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie, Senioren und

Soziales zuzuleiten.

(5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 6 vorgegebenen

Rahmens eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Fachausschüsse

(1) Fachausschüsse werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Fachausschüsse. (2) Die Fachausschüsse werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates.

§ 8

Der Vorstand

(1) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand gehören an: 1. die oder der Vorsitzende, 2. die oder der stellvertretende Vorsitzende, 3. die Schriftführerin oder der Schriftführer, 4. die Pressesprecherin oder der Pressesprecher sowie 5. die Leiterinnen und Leiter der Fachausschüsse. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Die Beschlüsse des Vorstands sind in digitaler Form dem jeweils zuständigen Referat zuzuleiten. (5) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (6) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 7 bis 9 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. (7) Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil II) gemäß § 11 geregelt.

§ 9

Geschäftsführung

Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt.

§ 10

Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen.

§ 11

Ausführungsbestimmungen

Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrats (Teil I) und zur Wahl des Vorstandes des Stadtseniorenrats (Teil II).

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 29. Januar 2014 (Amtsblatt S. 28), geändert durch Satzung vom 17. März 2023 (Amtsblatt S. 130), außer Kraft.

Beilage: 4.1

vom 23.07.2026

Sachverhaltserklärung – Neufassung der „Satzung über den Stadtseniorenrat

der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS)“

Kurzfassung: Die vorgelegte Neufassung fasst zahlreiche redaktionelle, strukturelle und materielle Änderungen zusammen und ist wegen der Vielzahl der Änderungen als Neufassung vorzulegen.

Hintergrund

Seit 1995 wird im Rhythmus von vier Jahren ein neuer Stadtseniorenrat für Nürnberg gewählt. Die 70-köpfige Delegiertenversammlung des Stadtseniorenrates setzt sich gemäß § 3 der Satzung über den Stadtseniorenrat aus jeweils 10 Delegierten folgender Gruppen zusammen:

  1. stadtteilbezogene Altenclubs, Seniorengruppen 2. religiöse Seniorengruppierungen 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit 6. Arbeitsgemeinschaft Bewohnendenvertretungen und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime 7. Senioren-Initiative Nürnberg e.V. (SIN)

Grundsätzlich wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren, eine Ausnahme bilden hier die Mitglieder der Gruppe 6, die als Bewohnerfürsprechende auch jünger sein können und deren Wohnsitz auch außerhalb des Stadtgebietes Nürnberg liegen kann. Entscheidend ist hier, dass das Heim für deren Bewohner und Bewohnerinnen sie sprechen, im Stadtgebiet Nürnberg liegt.

Gewählt werden die Delegierten von den jeweils einer Gruppe zugeordneten Seniorenvereinigungen und -initiativen.

Der Stadtseniorenrat ist ehrenamtlich tätig und setzt sich mit dem „Blick der Älteren“ für die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt ein. Das Gremium wirkt bei Planungen und Maßnahmen mit, die die ältere Generation betreffen und dient als Ansprechpartner für Stadtrat, Stadtverwaltung, soziale Einrichtungen und Verbände.

  1. Ausgangslage / Anlass:

Die geltende Satzung (Stand 01.04.2023) wurde in vielen Punkten überarbeitet. Zahlreiche Anregungen und Wünsche des Stadtseniorenrats sind in die Bearbeitung mit eingeflossen. Die Neufassung aktualisiert interne Regelungen zur Zusammensetzung, Wahl und Arbeitsweise des Stadtseniorenrates. Zu den praxisrelevanten Gründen für die nötigen Änderungen zählen rückläufige Meldungen von Kandidierenden und Wahlberechtigten, Nichtnutzung bestimmter Regelungen (z.B. Arbeitsausschüsse), für die Gremienarbeit überholte verwendete Begrifflichkeiten (z.B. Arbeitskreise / Arbeitskreissprecher/innen) sowie der Bedarf an zusätzlichen digitalen Arbeits- und Kommunikationswegen.

2. Wesentliche Änderungen

(Kernpunkte, Begründung und erwartete Wirkung)

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen an der Satzung teils in Stichpunkten dargestellt:

(1) Verweis und Bezugnahme auf das städtische Seniorenpolitische Gesamtkonzept (SPGK) (§ 1 Abs. 2): Die Mitwirkung des Stadtseniorenrats wird explizit auf das SPGK bezogen, um die Arbeit konzeptionell einzuordnen. Wirkungsprognose: bessere Abstimmung mit städtischer Seniorenpolitik.

(2) Neutralitätsklausel und Unabhängigkeit (§ 1 Abs. 4): Konkretisierung, dass Delegierte ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen ausüben; parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Interessen dürfen die Arbeit nicht bestimmen. Wirkungsprognose: Stärkung der Gemeinwohlorientierung und Transparenz.

(3) Frist zur Beantwortung durch Oberbürgermeister/in (§ 1 Abs. 5): Eine Antwort auf Beschlüsse/Stellungnahmen soll spätestens innerhalb von neun Monaten erfolgen (Niederschrift analog Stadtrats-GO §25). Wirkung: bessere Nachverfolgbarkeit und Verbindlichkeit städtischer Reaktionen.

(4) Digitalisierung (§ 1 Abs. 6; § 6 Abs. 4; § 8 Abs. 4): Zugang des Vorstands zu Sitzungsunterlagen des Stadtrats/der Ausschüsse erfolgt in digitaler Form. Auch Ergebnisprotokolle der Delegiertenversammlung sowie des Vorstands werden als Datei weitergegeben; Sämtliche Protokolle und Beschlüsse sollen digital übermittelt bzw. zugänglich gemacht werden. Wirkung: schnellere Informationsverfügbarkeit, geringerer Verwaltungsaufwand.

(5) Stadtseniorenrat als Sachverständiger (§ 1 Abs. 6): Im Verhinderungsfall tritt ein vom/von der Vorsitzenden benanntes Mitglied des Stadtseniorenrats ein. Dies vermeidet Lücken in der Beteiligung an Beratungen.

Wirkung: geringere Wahrscheinlichkeit, dass wichtige Anhörungen ohne Repräsentation stattfinden.

(6) Beratende Teilnehmende an der Delegiertenversammlung (§ 3 Abs. 6): Erweiterung des Kreises der beratenden Mitglieder um Vertreter/innen des Behindertenrats und des Bündnisses für Familie. Wirkung: breiterer Generationen- und Inklusionsdialog.

(7) Umbenennung und Neuorganisation (§ 7 und § 8 Abs. 1): „Fachausschüsse“ anstelle von „Arbeitskreise“, „Leiter/innen der Fachausschüsse“ anstelle von „Arbeitskreissprecher/innen“; „Pressesprecher/in“ anstelle von „Medienbeauftragte“; nicht genutzte Regelungen (ehem. § 7 Arbeitsausschüsse und § 10) wurden ersatzlos gestrichen. Wirkung: sprachliche Modernisierung und Reduktion nicht praktizierter Regelungen.

(8) Ausführungsbestimmungen (§ 11): Neuer ergänzender Paragraph, um den Erlass der gesamten Ausführungsbestimmungen durch den Sozialausschuss zu regeln. Bislang war dies nur für den Teil I (Wahl der Delegierten) formuliert. Eine Zuordnung des Teil II (Wahl des Vorstands) blieb unklar. Wirkung: Klarheit im Blick auf Zuständigkeiten

(9) Inkrafttreten (§ 12): Die neue Fassung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft (statt eines festen Datums). Wirkung: Flexibilität bei Veröffentlichung und formaler Umsetzung.

Beilage: ____

vom 23.07.2026

Neufassung der „Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS)“

– Synopse –

Satzung in der geltenden Fassung Neufassung der Satzung Anmerkungen
S A T Z U N G über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung-StSRS) Vom 1. April 2023 (Amtsblatt S. 130) Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), folgende Satzung: S A T Z U N G über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) Vom ……………. (Amtsblatt S. …..) Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 637), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates (1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu § 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates (1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu
seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden. (3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevante Fragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. (5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. (6) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so im Sinne des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts (SPGK) der Stadt Nürnberg mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden. (3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevante Fragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. Die Delegierten üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Parteipolitische, konfessionelle oder sonstige weltanschauliche Interessen dürfen die Arbeit des Stadtseniorenrates nicht bestimmen. (5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. Eine Antwort soll spätestens innerhalb von neun Monaten erfolgen. (6) Der Vorstand erhält Zugang zu den Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Der Zugang erfolgt in digitaler Form. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. Im Bezugnahme auf SPGK der Stadt Nbg Konkretisierung Neutralitätsklausel: Niederschrift der Beantwortungsfrist (in Anlehnung an die Stadtratsgeschäftsordnung §25, Abs. 1). Berücksichtigt Digitalisierung
im
Sinne des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts
(SPGK) der Stadt Nürnberg

Bezugnahme auf SPGK der

Stadt Nbg

Konkretisierung

Neutralitätsklausel:

Niederschrift der

Beantwortungsfrist (in

Anlehnung an die

Stadtratsgeschäftsordnung

§25, Abs. 1).

Berücksichtigt Digitalisierung

Delegierten üben ihr Amt unabhängig und frei von

Weisungen aus. Parteipolitische, konfessionelle

oder sonstige weltanschauliche Interessen dürfen

die Arbeit des Stadtseniorenrates nicht bestimmen.

Eine
Antwort soll spätestens innerhalb von neun
Monaten erfolgen.

Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzungen des

Stadtrates und seiner Ausschüsse. Der Zugang

erfolgt in digitaler Form.

Verhinderungsfall tritt ein vom Vorsitzenden Regelung im
benanntes Mitglied des Stadtseniorenrats ein. Verhinderungsfall
§ 2 Organe des Stadtseniorenrates Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand § 2 Organe des Stadtseniorenrates Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand
§ 3 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen; 2. religiöse Gruppierungen; 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit; 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime; 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e.V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein. (2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich - sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist - bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind verpflichtet, die Arbeit des Stadtseniorenrates nach besten Kräften zu fördern, an § 3 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen; 2. religiöse Seniorengruppierungen; 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände und Vereine mit spezieller Seniorenarbeit 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime. 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e.V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein. (2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich - sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist - bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind angehalten, die Arbeit des Stadtseniorenrates zu fördern und an den Sitzungen
Begriffliche Differenzierung
Zu Abs. 3:
Von einer Verpflichtung der
Mitglieder soll aufgrund der
ehrenamtlichen Tätigkeit und
eventueller ggfs. auch
unerwarteter Herausforderungen,
die mit dem Alter einhergehen
können, verzichtet werden. „Nach
besten Kräften“ ist nicht
zwingend an dieser Stelle zu
nennen.
den Sitzungen der Delegiertenversammlung, in den Arbeitskreisen und, soweit vertreten, im Vorstand aktiv teilzunehmen. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist. (4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle des oder der ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter. Ist in der Gruppe, der die ausgeschiedene Delegierte oder der ausgeschiedene Delegierte angehört, keine Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter vorhanden, so ist eine Delegierte oder ein Delegierter nach den für die betroffene Gruppe für die Delegiertenwahl gültigen Regeln nachzuwählen. Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht folgende Personen teilnehmen: zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Referats für Jugend, Familie und Soziales, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sechs Nürnberger Wohlfahrtsverbände der Delegiertenversammlung sowie in den Fachausschüssen aktiv teilzunehmen. Soweit sie dem Vorstand angehören, sollen sie sich dort ebenfalls aktiv einbringen und den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 Folge leisten. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist. (4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle des oder der ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter aus dem allgemeinen Ergänzungs-Pool gemäß § 4 Abs. 6. Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen: 1) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Referats für Jugend, Familie, Senioren und Soziales, Neuer Begriff für Arbeitskreis.
Bessere Lesbarkeit durch
Aufteilung in zwei Sätze.
Hinweis auf Neutralitätsklausel.
Alte Regelung (Nachwahl von
Ersatzdelegierten) in der
Praxis nicht umsetzbar. Wird
nun berücksichtigt mit der
Neuregelung durch
„Ergänzungs-Pool“ in § 4 Abs.
6 bzw. in den
Ausführungsbestimmungen
Teil I zur Delegiertenwahl
in § 13.
Strukturierte Gliederung

der Delegiertenversammlung sowie in den

Fachausschüssen aktiv teilzunehmen. Soweit sie dem

Vorstand angehören, sollen sie sich dort ebenfalls aktiv

einbringen und den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 Folge

leisten.

(Arbeiterwohlfahrt, Bayerisches Rotes Kreuz, Caritasverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Israelitische Kultusgemeinde, Stadtmission), sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrats. 2) jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Nürnberger Wohlfahrtsverbände: – Arbeiterwohlfahrt, – Bayerisches Rotes Kreuz, – Caritasverband, – Paritätischer Wohlfahrtsverband, – Israelitische Kultusgemeinde, – Stadtmission, 3) jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, des Behindertenrates sowie des (Nürnberger) Bündnisses für Familie. Erweiterung des beratenden Kreises um Vertretungen aus Behindertenrat und Bündnis für Familie (Generationendialog)
§ 4 Wahl der Delegiertenversammlung (1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrates geregelt. (2) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (3) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. (4) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die § 4 Wahl der Delegiertenversammlung (1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) gemäß § 11 geregelt. (2) (3) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (4) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. Unmissverständlicher Verweis; vgl. neuen § 11)

Erweiterung des beratenden

Kreises um Vertretungen

aus Behindertenrat und

Bündnis für Familie

(Generationendialog)

Unmissverständlicher Verweis;

vgl. neuen § 11)

Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat) angehören. Wählbar ist nicht, wer nach Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (5) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie und Soziales durchgeführt. (7) Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl. Dabei soll die Vielfalt der Seniorenvereinigungen und –einrichtungen innerhalb der Gruppen nach § 3 gewährleistet sein. (5) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat) angehören. Wählbar ist nicht, wer gemäß Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (6) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind nach Möglichkeit in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (7) Die Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen Ergänzungspool zusammengefasst. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil I) geregelt. (8) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales durchgeführt. (9) Die Ausführungsbestimmungen (Teil I) sollen die Vielfalt der Seniorenvereinigungen und -einrichtungen innerhalb der Gruppen gemäß § 3 gewährleisten. Praxisbezug: Ehrenamtsrekrutierung zeigt sich in verfassten Seniorengruppierungen (v.a. in der Gruppe2/religiös) zunehmend schwieriger. „Nachwuchs“ ist eher über „freiere“ Wege in den StSR wie etwa über die SIN zu gewinnen (Bedingungen einer SIN-Mitgliedschaft: kein politisches Mandat; Aufnahme nach schriftl. Antrag und Zustimmung des Vorstands; SIN- Grundsatz: unabhängig von Politik, Kirchen und Verbänden) Neue Pool-Regelung Vgl. Ausführungsbestimmungen I, § 13. geänderte Nummerierungen Der Erlass der Ausführungsbestimmungen ist neu in § 11 geregelt.
§ 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung beschließt über Angelegenheiten älterer Menschen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands; § 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung beschließt über Angelegenheiten älterer Menschen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands;

Praxisbezug:

Ehrenamtsrekrutierung zeigt sich

in verfassten

Seniorengruppierungen (v.a. in

der Gruppe2/religiös) zunehmend

schwieriger. „Nachwuchs“ ist

eher über „freiere“ Wege in den

StSR wie etwa über die SIN zu

gewinnen (Bedingungen einer

SIN-Mitgliedschaft: kein

politisches Mandat; Aufnahme

nach schriftl. Antrag und

Zustimmung des Vorstands; SIN-

Grundsatz: unabhängig von

Politik, Kirchen und Verbänden)

Neue Pool-Regelung

Vgl. Ausführungsbestimmungen

I, § 13.

geänderte Nummerierungen

Der Erlass der

Ausführungsbestimmungen ist

neu in § 11 geregelt.

Die Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen

Ergänzungspool zusammengefasst. Näheres ist in den

Ausführungsbestimmungen (Teil I) geregelt.

2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten. 2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten.
§ 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung (1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen. (2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig. (3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung nach § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5. (4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie und Soziales zuzuleiten. § 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung (1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen. (2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig. (3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung gemäß § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5. (4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und in digitaler Form den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales zuzuleiten.
Weiterleitung der Protokolle
an Ref. V über die
Dienststellenleitung (SenA)
(5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 7 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. (5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 6 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. Anpassung Paragraphen- Nummerierung.
§ 7 Arbeitsausschüsse Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen. Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden. § 7 Arbeitsausschüsse Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen. Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden.
In der Praxis fand die Bildung
von Arbeitsausschüssen
keinerlei Anwendung.
Paragraph kann ersatzlos
gestrichen werden.
§ 8 Arbeitskreise (1) Arbeitskreise werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Arbeitskreise. (2) Die Arbeitskreise werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates. § 7 Fachausschüsse (1) Fachausschüsse werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Fachausschüsse. (2) Die Fachausschüsse werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates. Geänderte Nummerierung Umbenennung „Arbeitskreis“ in „Fachausschuss“ Umbenennung „Arbeitskreis“ in „Fachausschuss“ Geänderte Nummerierung
Umbenennung „Arbeitskreis“
in „Fachausschuss“
Umbenennung „Arbeitskreis“
in „Fachausschuss“
§ 9 Der Vorstand (1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus folgenden Personen besteht: 1. einer oder einem Vorsitzenden; 2. einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter; § 8 Der Vorstand (1) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand gehören an: 1. die oder der Vorsitzende, 2. die oder der stellvertretende Vorsitzende, 3. die Schriftführerin oder der Schriftführer, Geänderte Nummerierung Umformulierung

Anpassung Paragraphen-

Nummerierung.

§ 7

Arbeitsausschüsse

Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand

können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind

Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen.

Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur

beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden.

Geänderte Nummerierung

Umformulierung

  1. die oder der Vorsitzende,

  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende,

  3. die Schriftführerin oder der Schriftführer,

3. einer Schriftführerin oder einem Schriftführer; 4. einer oder einem Medienbeauftragten und 5. den Arbeitskreissprecherinnen und Arbeitskreissprechern. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (5) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 8 bis 11 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. 4. die Pressesprecherin oder der Pressesprecher sowie 5. die Leiterinnen und Leiter der Fachausschüsse. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Die Beschlüsse des Vorstands sind in digitaler Form dem jeweils zuständigen Referat zuzuleiten. (5) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (6) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 7 bis 9 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. Umbenennung
Medienbeauftragte*r zu
Pressesprecher*in;
Umbenennung
Arbeitskreissprecher*innen zu
Fachausschussleiter*innen
Aus § 10 Zusammenarbeit
entnommen und umformuliert.
§ 10 kann somit ersatzlos
gestrichen werden.
Anpassung der Absatz-
Nummerierung
Geänderte Paragraphen-
Nummerierung aufgrund
Streichung von §7 und §10
(§ 7 Fachauschüsse bis
(7) Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen (Teil II) gemäß § 11 geregelt. § 9 Geschäftsführung) Eindeutiger Verweis, der bislang fehlte.
§ 10 Zusammenarbeit (1) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. (2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat zugeleitet. § 10 Zusammenarbeit (1) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. (2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat zugeleitet. §10 entfällt ersatzlos Abs. 1 ist bereits in § 1 Abs. 6 verankert. Abs. 2 in § 6 Abs. 4 (Delegiertenversammlung) sowie in § 8 Abs. 4 (Vorstand) geregelt.
§ 11 Geschäftsführung Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. § 9 Geschäftsführung Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Geänderte Nummerierung aufgrund Streichung von § 7 und 10.
§ 12 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen. § 10 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen. Geänderte Nummerierung aufgrund Streichung von § 7 und 10.

§ 9 Geschäftsführung)

Eindeutiger Verweis, der

bislang fehlte.

§ 10

§10 entfällt ersatzlos

Abs. 1 ist bereits in § 1 Abs. 6

verankert.

Abs. 2 in § 6 Abs. 4

(Delegiertenversammlung)

sowie in § 8 Abs. 4 (Vorstand)

geregelt.

Zusammenarbeit

(1) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen

öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder

der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten

auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als

Sachverständige angehört zu werden.

(2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des

Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat

zugeleitet.

Geänderte Nummerierung

aufgrund Streichung

von § 7 und 10.

Geänderte Nummerierung

aufgrund Streichung

von § 7 und 10.

§ 11 Ausführungsbestimmungen Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrats (Teil I) und zur Wahl des Vorstandes des Stadtseniorenrats (Teil II). Neu hinzugefügter Paragraph,
um zu regeln, dass die
gesamten Ausführungs-
bestimmungen (Teil I und Teil
II) vom SozA erlassen
werden. Bislang blieb es
unklar, wie mit Teil II
vorzugehen ist (vgl. alte
Satzung §4 Abs. 7)
§ 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2023 (Bekanntmachung im Amtsblatt Ausgabe 07/2023, Seite 130/131 vom 29.03.2023) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratssatzung-StSRS) vom 01.03.2014 (Amtsblatt Ausgabe 03/2014, Seite 28/29 vom 05.02.2014) außer Kraft. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 29. Januar 2014 (Amtsblatt S. 28), geändert durch Satzung vom 17. März 2023 (Amtsblatt S. 130), außer Kraft. Geänderte Nummerierung aufgrund hinzugefügten § 11. Anpassung/Aktualisierung
Geänderte Nummerierung
aufgrund hinzugefügten § 11.
Anpassung/Aktualisierung

Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen

zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrats (Teil I) und

zur Wahl des Vorstandes des Stadtseniorenrats (Teil II).

Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den

Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg

(Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 29. Januar 201

(Amtsblatt S. 28), geändert durch Satzung vom 17. März

2023 (Amtsblatt S. 130), außer Kraft.

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