Beilage 2.2
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 11.06.2026
Jugendamt
I. Niederschrift über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
im Rahmen der Tätigkeit im Jugendhilfeausschuss oder eines Unterausschusses
des Jugendhilfeausschusses
Frau/Herr
Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung
wurde heute nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet. Ihr/Ihm wurde der Inhalt der folgenden
Strafvorschriften des Strafgesetzbuches (Beilage) bekanntgegeben:
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch, § 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 - Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und
einer besonderen Geheimhaltungspflicht; § 358 - Nebenfolgen,
§ 97 b Abs. 2
i. V. m. §§ 94 bis 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen
Geheimnisses, § 120 Abs. 2 - Gefangenbefreiung, § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses.
Sie/Er wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften
auf Grund der Verpflichtung für sie/ihn anzuwenden sind.
Sie/Er erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen
unterrichtet zu sein. Sie/Er unterzeichnet diese Niederschrift zum Zeichen
der Genehmigung mit und bestätigt gleichzeitig den Empfang eines
Exemplars der Niederschrift mit den oben genannten Vorschriften.
Nürnberg,
______________________ _________________________
Unterschrift der/des städt. Beauftragten Unterschrift der/des Verpflichteten
II. J z. A.
Nürnberg,
Jugendamt
Beilage zur „Niederschrift über die § 97 b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 332 Bestechlichkeit (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den Verpflichtung nach dem Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich bezeichneten Art, so wird er, wenn oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen Verpflichtungsgesetz“: Einschlägige 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder Vorschriften 2. e e n r t n g i e ch g t e i n n z d u e w r i r A ke b n s , ic o h d t e h r a ndelt, dem vermeintlichen Verstoß k v ü e n rle ft t ig ze v n o r w n ü e r h d m e, e w u i n rd d m da it d F u r r e c i h h e s i e ts in s e tr a D fe ie n vo st n p f s li e c c h h te s n M v o e n r a le t t e z n t h b a is t z o u d e fü r nf 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe Zweck ist, bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Auszug aus dem Gesetz über die förmliche Ver- nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder pflichtung nichtbeamteter Personen kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als (Verpflichtungsgesetz i. d. F. vom 15.08.1974, BGBl. S. (2) B W u a n r d d e e s m ta g T e ä s te u r m a ls A b A h m ilf t e st r a ä n g g e e r r u o f d e e n r h a a ls t . S oldat der Bundeswehr das e G r e e g i e n n e l e ri i c s h tu te n r g li c d h a e fü H r a fo n r d d l e u r n t g , s v ic o h rg v e e n r o s m pr m ec e h n e h n a l t ä o ß d t e o r d e kü r n a f n ti n g i m vo m rn t, e d h a m ß e 1942): Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von § 1 Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Strafgesetzbuches) zu sein Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen 1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der § 120 Gefangenenbefreiung gegenüber bereit gezeigt hat, öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle bestraft. des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Aufgaben der Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen oder für sie tätig ist oder verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geheimhaltungspflicht 3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. Geldstrafe. (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die (3) Der Versuch ist strafbar. 1. Amtsträger, strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder (3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Personalvertretungsrecht wahrnimmt, Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse § 133 Verwahrungsbruch 4. Europäischer Amtsträger, der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart geboten ist. dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit (4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich bestraft. besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde, in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen 2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des sind. Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB i. d. F. vom (3 Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den verpflichtet ist oder öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die 02.08.2000, BGBl. I S. 1261) zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich oder mit Geldstrafe bestraft. verpflichtet worden ist, § 11 Personen- und Sachbegriffe an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit 1. (...) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Amtsträger: wer unbefugt (3) Der Versuch ist strafbar. wer nach deutschen Recht 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der a) Beamter oder Richter ist, Tonträger aufnimmt oder Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung oder zugänglich macht. des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene beschränken. Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird Organisationsform wahrzunehmen; 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Abs. 2 Nr. 1 erteilt 3. Richter: abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis Richter ist; Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes wer, ohne Amtsträger zu sein, beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche bekanntgeworden ist, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder gemacht wird. 2. von der obersten Bundesbehörde b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung (4) Der Versuch ist strafbar. solche Stelle bekanntgeworden ist, seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer verpflichtet ist; (...) verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; 3. von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 § 94 Landesverrat § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner (1) Wer ein Staatsgeheimnis (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder geworden ist; 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 4. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu be- 1. (...) Absätze 1 und 2 Nr. 2. nachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt. Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (1) Wer unbefugt oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer 1. Amtsträger, 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungs- 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem prüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder Personalvertretungsrecht wahrnimmt, Steuersachen, 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-ordnungswidrigkeit, Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf Ausschusses oder Rates, dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik verpflichtet worden ist, oder die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bekanntgeworden sind, oder zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist. Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als (2) Der Versuch ist strafbar. Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem worden ist, bekanntgeworden ist, Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch Staatsgeheimnissen öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. 3Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu (3) (...) verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen gleich. § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die 2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen 2. amtlich zugezogene Sachverständige und gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 204 Verwertung fremder Geheimnisse verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 antragsberechtigt. Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten oder mit Geldstrafe bestraft. § 358 Nebenfolgen gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren (2) § 203 Abs. 5 gilt entsprechend Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit § 331 Vorteilsannahme 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, Geldstrafe bestraft. (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.